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200 2019 935

Bern VerwG · 2020-02-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. November 2019

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im Februar 2019 unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten des Sozialdienstes … ein, aus wel- chen hervorgeht, dass der Versicherte seit August 2018 wiederholt auf- grund eines (insbesondere) alkoholbedingten Abhängigkeitssyndroms – mittels ärztlicher bzw. behördlicher fürsorgerischer Unterbringung – in stati- onärer psychiatrischer Behandlung war (vgl. act. II 17 S. 2 – 5, S. 6 – 8; 18 S. 9 f.; 23 S. 7; 25 S. 7 – 9). Nachdem die IVB das Dossier med. pract. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt- licher Dienst (RAD), vorlegt hatte (act. II 28), orientierte sie den Versicher- ten (act. II 29; 31), er werde zu gegebener Zeit vom RAD zu Laboruntersuchungen aufgeboten werden, welche Untersuchungstermine er wahrnehmen müsse, widrigenfalls „die Erhebungen“ eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. Nachdem der Versicherte die geforder- ten Abstinenznachweise nicht erbracht hatte, stellte ihm die IVB mit Vorbe- scheid vom

7. Oktober 2019 (act. II 38) die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, er sei der geforderten Mitwirkung nicht nachgekommen. Daran hielt die IVB mit Verfügung vom

13. November 2019 (act. II 45) fest, nachdem das B.________ dagegen hatte Einwand erheben und die Durchführung einer Begutachtung beantra- gen lassen (act. II 43). B. Gegen die Verfügung vom 13. November 2019 liess der Versicherte, ver- treten durch das Sozialamt der B.________, handelnd durch Fürsprecherin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 3 C.________, mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 13. November 2019 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung sei zu prüfen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2019 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht das Leistungsbegehren unter Hinweis auf die man- gelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers abgewiesen hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln, ob und gegebe- nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 5 Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicher- ten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.2 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.2.2 Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplat- zes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Er- werbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, lntegrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Ein- gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnah- men, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich ge- mahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 6 messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.2.3 Sowohl bei sekundären Suchtgeschehen wie auch bei primären Abhängigkeitssyndromen ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.2.2). Kommt die versicherte Person den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1 S. 225). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 (act. II 45) unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG fest, wer Versicherungsleistungen beanspruche, müsse unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festset- zung der Versicherungsleistungen erforderlich seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mitwirkung vom 5. Juni 2019 (vgl. act. II 29) nicht nachgekommen bzw. sie – die Beschwerdegegnerin – habe die darin geforderten Abstinenznachweise nicht erhalten. In der Folge wies sie das Leistungsbegehren unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG ab. Die Abweisung des Leistungsbegehrens zufolge nicht erbrachter Absti- nenznachweise impliziert das Vorliegen einer Suchtproblematik. Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 7 respektive in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentieren sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfassten „Antrag auf behördliche Fürsorgerische Unterbringung“ der psychiatrischen Dienste E.________ vom 16. November 2018 (act. II 23 S. 4 – 14) wurden als Diagnosen „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschütz- ter Umgebung“ (ICD-10 F10.2), „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch“ sowie ein „Verdacht auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zü- ge[n]“ (ICD-10 F60.3) diagnostiziert (S. 10). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem … 2018 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zum zweiten Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am … 2018 laufe die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ab, weshalb – bei nicht erfolgtem Abschluss der psychiatrischen Behandlung – ein Antrag für eine behördli- che fürsorgerische Unterbringung gestellt werde (S. 4). Eine weitere Alko- holabstinenz sei dringend indiziert (S. 11). Der Aufenthalt im geschützten und strukturierten Rahmen zeige, dass der Beschwerdeführer weitgehend alkohol- und drogenabstinent leben könne. Eine Optimierung der Medikati- on sowie weiterführende Abklärungen zur Sicherung der Diagnosen seien in alkohol- und drogenabstinentem Zustand indiziert, ebenso eine ansch- liessende Unterbringung in einer engmaschig betreuten Wohnform. Nach Abschluss der stationären Behandlung sollte ein ambulantes Betreuungs- setting aufgegleist werden. Diesbezüglich brauche der Beschwerdeführer wöchentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzeltherapien, regel- mässige Laborkontrollen sowie regelmässige Urinproben mit Drogenscree- ning. Seine Zukunftsperspektiven (Ausbildung, Arbeit) könne der Beschwerdeführer ohne Unterstützung nicht umsetzen. Es fehle teilweise eine Krankheitseinsicht und eine Behandlungsmotivation (S. 13). 3.1.2 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom

4. Februar 2019 (act. II 17 S. 2 – 5) wurde betreffend den stationären Auf- enthalt vom … 2018 bis … 2019 festgehalten, im Verlauf habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert, die Entzugssympto- matik sei abgeklungen. Ferner sei mit einer antidepressiven Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 8 begonnen und die Therapie weitgehend nebenwirkungsfrei vertragen wor- den. Es sei eine Schnupperwoche per … 2019 organisiert worden. Am Vor- tag habe der Beschwerdeführer aber die Station verlassen und habe auch telefonisch nicht erreicht werden können. Eine aktive Ausschreibung sei am … 2019 und ein administrativer Austritt am … 2019 erfolgt, da kein Wie- dereintritt innerhalb von 72 Stunden stattgefunden habe (S. 4). 3.1.3 Vom … bis … 2019 erfolgte der nächste stationäre Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten E.________. Im Austrittsbericht vom 7. März 2019 (act. II 25 S. 7 – 9) wurde festgehalten, es sei ein weiterer Alkoho- lentzug erfolgt. Ein Schnuppertag in der … der psychiatrischen Dienste E.________ sei organisiert worden. Bevor für den Beschwerdeführer eine Wohnmöglichkeit habe in Betracht gezogen werden können, sei er aus dem gewährten Ausgang nicht zurückgekehrt und habe nicht mehr erreicht werden können. Es sei am … 2019 eine aktive Ausschreibung und am 5. März 2019 der administrative Austritt erfolgt (S. 9). 3.1.4 Im Austrittsbericht vom 28. März 2019 (act. II 25 S. 2 – 4) wurde betreffend den stationären Aufenthalt vom … bis … 2019 festgehalten, es sei ein weiterer (komplikationsloser) Alkoholentzug erfolgt. Im Verlauf sei die Organisation einer Arbeits- und Wohnmöglichkeit evaluiert worden und eine Anmeldung im Zentrum für psychiatrische Rehabilitation für betreutes Wohnen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch weiterhin nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und bezüglich dem betreuten Woh- nen wenig motiviert gezeigt. Während dem stationären Aufenthalt hätten sich klinisch keine Hinweise auf psychotische oder depressive Störungen feststellen lassen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rückfällig geworden und habe sich nicht an die Stationsregeln halten können. Insgesamt habe er keine Motivation gezeigt, sein Trinkverhalten zu verändern. Bei fehlender Behandlungsmotivation und fehlenden Hinweisen auf schizophreniforme oder affektive Erkrankungen sei bei der KESB Bern beantragt worden, die bestehende behördliche fürsorgerische Unterbringung aufzuheben (S. 3 f.). Nach einem gewährten Ausgang sei der Beschwerdeführer nicht mehr zurückgekehrt, worauf am 27. März 2019 der administrative Austritt erfolgt sei (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 9 3.2 Mit Schreiben vom 5. bzw. 21. Juni 2019 (act. II 29; 31) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, „einen Entzug sämtli- cher Suchtmittel einzuleiten und danach eine dauerhafte Abstinenz einzu- halten und nachzuweisen.“ Weiter forderte sie ihn auf, die Aufgebote zu Laboruntersuchungen durch den RAD zu befolgen bzw. die entsprechen- den Untersuchungstermine wahrzunehmen. In der Folge blieb eine am

8. Juli 2019 (act. II 32) erfolgte „Einladung zu einer Laboruntersuchung“ unbeantwortet respektive der Beschwerdeführer verweigerte die Absti- nenzkontrollen gemäss Angaben der psychiatrischen Dienste E.________ (vgl. Protokolleintrag vom 12. September 2019 [in den Gerichtsakten]). Auch im weiteren Verlauf nahm der Beschwerdeführer keine Termine wahr

– dies auch dann nicht, nachdem die Beschwerdegegnerin mittels Vorbe- scheid vom 7. Oktober 2019 (act. II 38) die Abweisung des Leistungsbe- gehrens aufgrund nicht erbrachter Abstinenznachweise in Aussicht gestellt hatte, was sie alsdann mit Verfügung vom 13. November 2019 (act. II 45) bestätigte. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht mehr zulässig, bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms unter dem Titel der Mitwirkungs- pflicht eine mehrmonatige Abstinenz zu verlangen. Die Beschwerdegegne- rin habe den Beschwerdeführer nicht anweisen dürfen, sich Abstinenzkontrollen zu unterziehen. Ebenso wenig habe sie nach seiner Weigerung, die Kontrollen wahrzunehmen, das Leistungsgesuch abweisen dürfen (Beschwerde, S. 3). Er sei schwer krank und nicht in der Lage, sei- nen Alkoholkonsum zu kontrollieren und zu sich selbst Sorge zu tragen. Dass er bisweilen noch eher wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, sei Teil seiner Erkrankung. Wie sich das Abhängigkeitssyndrom auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke, sei in einem psychiatrischen Gutachten mittels strukturiertem Beweisverfahren zu ermitteln. Die Beschwerdegegne- rin habe ein solches anzuordnen (Beschwerde, S. 4). 3.4 3.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. E. 2.2.3 vorne). Hier liegt jedoch die Sachlage insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 10 anders, als im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Alkoholabstinenz bereits ein Abklärungsverfahren erfolgt ist und der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht bereits ausführlich abgeklärt wurde. Die im Recht liegenden Berichte der psychia- trischen Dienste E.________ ergeben – namentlich auch in Bezug auf die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung – ein schlüssiges Bild, welches eine zuverlässige Beurteilung hinsichtlich der vorliegend strittigen Punkte (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352) erlaubt: 3.4.2 So geht aus dem in E. 3.1.1 vorne dargelegten Bericht der psych- iatrischen Dienste E.________ vom 16. November 2018 (act. II 23 S. 4 –

14) hervor, dass eine (weitere) Alkoholabstinenz dringend indiziert sei (S. 11). Diese sei zunächst mittels einer stationären Behandlung und nach deren Abschluss im Rahmen eines ambulanten Betreuungssettings zu erzielen, dies insbesondere auch mit Blick auf eine allfällige Ausbildung und eine Erwerbstätigkeit (S. 13). Aus diesen ärztlichen Einschätzungen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht in Frage stellt, geht somit klar hervor, dass ein Entzug in medizinischer Hinsicht als zumutbar und (auch) im Hinblick auf die Erzielung einer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als unabdingbar erachtet wurde, wobei ohne weiteres erhellt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unter den gegebenen (Lebens-)Umständen nicht möglich war bzw. ist (vgl. auch act. II 28 S. 5). In Bezug auf die konkrete Umsetzung der im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung angeordneten Massnahmen geht aus den weiteren Berichten der psychiatrischen Dienste E.________ (vgl. E. 3.1.2 ff. vorne) sodann hervor, dass diverse Alkoholentzüge durchgeführt wurden, welche jeweils komplikationslos verliefen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserte jeweils (deutlich) und auch die Entzugssymptomatik klang ab (act. II 17 S. 4; 25 S. 3, 9). Wie den Akten jedoch weiter zu entnehmen ist, leistete der Beschwerdeführer den Anordnungen der KESB respektive der Ärzteschaft – insbesondere was die zwecks Sicherung der Alkoholabstinenz als notwendig erachtete Gewährung einer Tagesstruktur oder einer Arbeitsbeschäftigung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 11 Rahmen einer therapeutischen Institution und in der weiteren Folge einer engmaschig strukturieren Wohnform betrifft (vgl. act. II 23 S. 13) – insoweit keine Folge, als er sich den angeordneten Massnahmen stets entzog und wiederholt, zuletzt am … 2019 (act. II 25 S. 9), ausgeschrieben werden musste. Entsprechend erfolgten jeweils allein administrative Klinikaustritte. Ebenso verweigerte er gemäss Angaben der psychiatrischen Dienste E.________ die von der Beschwerdegegnerin verlangten Abstinenzkontrollen ausdrücklich (vgl. Protokolleintrag vom 12. September 2019 [in den Gerichtsakten]). Damit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG und namentlich der ihm im Hinblick auf die Verhinderung einer Arbeitsunfähigkeit und Invalidität obliegenden Schadenminderungs- respektive Schadenverhütungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dabei findet seine Behauptung, wonach die ärztlicherseits mehrfach attestierte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht (vgl. act. II 23 S. 13; 25 S. 3) „Teil seiner Erkrankung“ sei (Beschwerde, S. 4), in den medizinischen Akten keine Stütze: Denn insoweit fällt zunächst auf, dass sich die psychopathologische Befundlage bereits im November 2018, aber auch im März 2019, wenig auffällig präsentierte (vgl. act. II 23 S. 9; 25 S. 3). Sodann wurde im Austrittsbericht vom 28. März 2019 (act. II 25 S. 2 – 4) ausdrücklich festgehalten, es fehlten Hinweise auf schizophrenieforme oder affektive Erkrankungen. Auch wurde die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht auf die Suchtproblematik, sondern auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückgeführt (vgl. S. 3). Schliesslich steht mit Blick auf die im Rahmen der diversen stationären Behandlungen jeweils kurzzeitig erzielte Abstinenz sowie die Ausführungen der UPD-Ärzte auch fest, dass die vorgesehenen Massnahmen im Hinblick auf eine Eingliederung (ins Erwerbsleben) mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext insoweit allein erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.2) erfolgreich gewesen wären, hätte sich der Beschwerdeführer ihnen nicht entzogen. 3.4.3 Im Lichte der hiervor dargelegten aktuellen medizinischen Situati- on und den im Rahmen der ärztlichen respektive behördlichen fürsorgeri- schen Unterbringung (vgl. Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] und Art. 27 des Gesetzes vom 1. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 12 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]) bereits angeordneten Massnahmen, deren Umsetzung in den Verantwor- tungsbereich der zuständigen Ärzteschaft und der KESB gehört, erwiese sich die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zum aktuellen Zeitpunkt of- fensichtlich als administrativer Leerlauf, wären doch im Rahmen eines sol- chen Abklärungsverfahrens keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere wäre auch nach Vorliegen eines Gutachtens (wiederum unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, vgl. E. 2.2.3 vorne) erneut eine Abstinenz in Form eines Suchtmittelentzugs zu fordern – welche Anordnung jedoch bereits, wie hiervor dargelegt, im Rah- men der fürsorgerischen Unterbringung erfolgte – und alsdann eine weitere Begutachtung durchzuführen. Dass die für die Erzielung einer Abstinenz in die Wege geleiteten therapeutischen und weiteren Massnahmen einerseits medizinisch zumutbar (vgl. E. 2.2.2 vorne) und namentlich im Hinblick auf die Erlangung einer Arbeitsfähigkeit unerlässlich sind, andererseits zufolge fehlender Motivation des Beschwerdeführers bislang scheiterten, steht – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.4.2 vorne) – mit dem im Sozialversiche- rungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30) jedoch bereits fest. Hierzu bedarf es aktuell keiner neuerlichen fachärztlichen Beurteilung. 3.5 Demnach hat die Beschwerdegegnerin im (korrekt durchgeführten [vgl. E. 2.2.1 vorne]) Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu Recht eine den Anordnungen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung entsprechen- de Verpflichtung auferlegt, welche der Beschwerdeführer jedoch auch im vorliegenden Verfahren nicht befolgte. Die angefochtene Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 4

E. 13 November 2019 (act. II 45) erging somit zu Recht. Mit der Beschwerde- gegnerin ist zu ergänzen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Neuanmeldung einzureichen, sofern er den in der fürsorgeri- schen Unterbringung angeordneten Massnahmen zuverlässig und nachhal- tig Folge leistet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 13 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (betreffend die Verfahrenskosten) zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrens- kosten gutzuheissen ist. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegeg- nerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 14 3 und Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG sowie Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - B.________, Sozialamt z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 935 IV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Fürsprecherin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im Februar 2019 unter Hinweis auf einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zügen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 10). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie die Akten des Sozialdienstes … ein, aus wel- chen hervorgeht, dass der Versicherte seit August 2018 wiederholt auf- grund eines (insbesondere) alkoholbedingten Abhängigkeitssyndroms – mittels ärztlicher bzw. behördlicher fürsorgerischer Unterbringung – in stati- onärer psychiatrischer Behandlung war (vgl. act. II 17 S. 2 – 5, S. 6 – 8; 18 S. 9 f.; 23 S. 7; 25 S. 7 – 9). Nachdem die IVB das Dossier med. pract. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärzt- licher Dienst (RAD), vorlegt hatte (act. II 28), orientierte sie den Versicher- ten (act. II 29; 31), er werde zu gegebener Zeit vom RAD zu Laboruntersuchungen aufgeboten werden, welche Untersuchungstermine er wahrnehmen müsse, widrigenfalls „die Erhebungen“ eingestellt und Nichteintreten beschlossen werde. Nachdem der Versicherte die geforder- ten Abstinenznachweise nicht erbracht hatte, stellte ihm die IVB mit Vorbe- scheid vom

7. Oktober 2019 (act. II 38) die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, er sei der geforderten Mitwirkung nicht nachgekommen. Daran hielt die IVB mit Verfügung vom

13. November 2019 (act. II 45) fest, nachdem das B.________ dagegen hatte Einwand erheben und die Durchführung einer Begutachtung beantra- gen lassen (act. II 43). B. Gegen die Verfügung vom 13. November 2019 liess der Versicherte, ver- treten durch das Sozialamt der B.________, handelnd durch Fürsprecherin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 3 C.________, mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 13. November 2019 sei aufzuhe- ben. 2. Es sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen und der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung sei zu prüfen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. November 2019 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwer- degegnerin zu Recht das Leistungsbegehren unter Hinweis auf die man- gelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden- versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem struk- turierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) zu ermitteln, ob und gegebe- nenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 5 Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicher- ten Person auswirkt (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228). 2.2 2.2.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.2.2 Diese Bestimmung ist auch auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1 IVG), wird aber im IVG wie folgt ergänzt: Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Ein- tritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplat- zes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Er- werbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, lntegrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesge- setzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Ein- gliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnah- men, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich ge- mahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 6 messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.2.3 Sowohl bei sekundären Suchtgeschehen wie auch bei primären Abhängigkeitssyndromen ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. November 2019, 9C_309/2019, E. 4.2.2). Kommt die versicherte Person den ihr auferlegten Schadenminderungspflichten nicht nach, sondern erhält willentlich den krankhaften Zustand aufrecht, ist nach Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (BGE 145 V 215 E. 5.3.1 S. 225). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2019 (act. II 45) unter Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG fest, wer Versicherungsleistungen beanspruche, müsse unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festset- zung der Versicherungsleistungen erforderlich seien. Vorliegend sei der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mitwirkung vom 5. Juni 2019 (vgl. act. II 29) nicht nachgekommen bzw. sie – die Beschwerdegegnerin – habe die darin geforderten Abstinenznachweise nicht erhalten. In der Folge wies sie das Leistungsbegehren unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG ab. Die Abweisung des Leistungsbegehrens zufolge nicht erbrachter Absti- nenznachweise impliziert das Vorliegen einer Suchtproblematik. Insoweit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 7 respektive in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers präsentieren sich die medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im zu Handen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verfassten „Antrag auf behördliche Fürsorgerische Unterbringung“ der psychiatrischen Dienste E.________ vom 16. November 2018 (act. II 23 S. 4 – 14) wurden als Diagnosen „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschütz- ter Umgebung“ (ICD-10 F10.2), „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch“ sowie ein „Verdacht auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit narzisstischen und impulsiven Zü- ge[n]“ (ICD-10 F60.3) diagnostiziert (S. 10). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem … 2018 per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung zum zweiten Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am … 2018 laufe die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ab, weshalb – bei nicht erfolgtem Abschluss der psychiatrischen Behandlung – ein Antrag für eine behördli- che fürsorgerische Unterbringung gestellt werde (S. 4). Eine weitere Alko- holabstinenz sei dringend indiziert (S. 11). Der Aufenthalt im geschützten und strukturierten Rahmen zeige, dass der Beschwerdeführer weitgehend alkohol- und drogenabstinent leben könne. Eine Optimierung der Medikati- on sowie weiterführende Abklärungen zur Sicherung der Diagnosen seien in alkohol- und drogenabstinentem Zustand indiziert, ebenso eine ansch- liessende Unterbringung in einer engmaschig betreuten Wohnform. Nach Abschluss der stationären Behandlung sollte ein ambulantes Betreuungs- setting aufgegleist werden. Diesbezüglich brauche der Beschwerdeführer wöchentliche psychiatrisch-psychotherapeutische Einzeltherapien, regel- mässige Laborkontrollen sowie regelmässige Urinproben mit Drogenscree- ning. Seine Zukunftsperspektiven (Ausbildung, Arbeit) könne der Beschwerdeführer ohne Unterstützung nicht umsetzen. Es fehle teilweise eine Krankheitseinsicht und eine Behandlungsmotivation (S. 13). 3.1.2 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom

4. Februar 2019 (act. II 17 S. 2 – 5) wurde betreffend den stationären Auf- enthalt vom … 2018 bis … 2019 festgehalten, im Verlauf habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert, die Entzugssympto- matik sei abgeklungen. Ferner sei mit einer antidepressiven Behandlung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 8 begonnen und die Therapie weitgehend nebenwirkungsfrei vertragen wor- den. Es sei eine Schnupperwoche per … 2019 organisiert worden. Am Vor- tag habe der Beschwerdeführer aber die Station verlassen und habe auch telefonisch nicht erreicht werden können. Eine aktive Ausschreibung sei am … 2019 und ein administrativer Austritt am … 2019 erfolgt, da kein Wie- dereintritt innerhalb von 72 Stunden stattgefunden habe (S. 4). 3.1.3 Vom … bis … 2019 erfolgte der nächste stationäre Aufenthalt in den psychiatrischen Diensten E.________. Im Austrittsbericht vom 7. März 2019 (act. II 25 S. 7 – 9) wurde festgehalten, es sei ein weiterer Alkoho- lentzug erfolgt. Ein Schnuppertag in der … der psychiatrischen Dienste E.________ sei organisiert worden. Bevor für den Beschwerdeführer eine Wohnmöglichkeit habe in Betracht gezogen werden können, sei er aus dem gewährten Ausgang nicht zurückgekehrt und habe nicht mehr erreicht werden können. Es sei am … 2019 eine aktive Ausschreibung und am 5. März 2019 der administrative Austritt erfolgt (S. 9). 3.1.4 Im Austrittsbericht vom 28. März 2019 (act. II 25 S. 2 – 4) wurde betreffend den stationären Aufenthalt vom … bis … 2019 festgehalten, es sei ein weiterer (komplikationsloser) Alkoholentzug erfolgt. Im Verlauf sei die Organisation einer Arbeits- und Wohnmöglichkeit evaluiert worden und eine Anmeldung im Zentrum für psychiatrische Rehabilitation für betreutes Wohnen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch weiterhin nicht krankheits- und behandlungseinsichtig und bezüglich dem betreuten Woh- nen wenig motiviert gezeigt. Während dem stationären Aufenthalt hätten sich klinisch keine Hinweise auf psychotische oder depressive Störungen feststellen lassen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach rückfällig geworden und habe sich nicht an die Stationsregeln halten können. Insgesamt habe er keine Motivation gezeigt, sein Trinkverhalten zu verändern. Bei fehlender Behandlungsmotivation und fehlenden Hinweisen auf schizophreniforme oder affektive Erkrankungen sei bei der KESB Bern beantragt worden, die bestehende behördliche fürsorgerische Unterbringung aufzuheben (S. 3 f.). Nach einem gewährten Ausgang sei der Beschwerdeführer nicht mehr zurückgekehrt, worauf am 27. März 2019 der administrative Austritt erfolgt sei (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 9 3.2 Mit Schreiben vom 5. bzw. 21. Juni 2019 (act. II 29; 31) forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, „einen Entzug sämtli- cher Suchtmittel einzuleiten und danach eine dauerhafte Abstinenz einzu- halten und nachzuweisen.“ Weiter forderte sie ihn auf, die Aufgebote zu Laboruntersuchungen durch den RAD zu befolgen bzw. die entsprechen- den Untersuchungstermine wahrzunehmen. In der Folge blieb eine am

8. Juli 2019 (act. II 32) erfolgte „Einladung zu einer Laboruntersuchung“ unbeantwortet respektive der Beschwerdeführer verweigerte die Absti- nenzkontrollen gemäss Angaben der psychiatrischen Dienste E.________ (vgl. Protokolleintrag vom 12. September 2019 [in den Gerichtsakten]). Auch im weiteren Verlauf nahm der Beschwerdeführer keine Termine wahr

– dies auch dann nicht, nachdem die Beschwerdegegnerin mittels Vorbe- scheid vom 7. Oktober 2019 (act. II 38) die Abweisung des Leistungsbe- gehrens aufgrund nicht erbrachter Abstinenznachweise in Aussicht gestellt hatte, was sie alsdann mit Verfügung vom 13. November 2019 (act. II 45) bestätigte. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht mehr zulässig, bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms unter dem Titel der Mitwirkungs- pflicht eine mehrmonatige Abstinenz zu verlangen. Die Beschwerdegegne- rin habe den Beschwerdeführer nicht anweisen dürfen, sich Abstinenzkontrollen zu unterziehen. Ebenso wenig habe sie nach seiner Weigerung, die Kontrollen wahrzunehmen, das Leistungsgesuch abweisen dürfen (Beschwerde, S. 3). Er sei schwer krank und nicht in der Lage, sei- nen Alkoholkonsum zu kontrollieren und zu sich selbst Sorge zu tragen. Dass er bisweilen noch eher wenig Krankheits- und Behandlungseinsicht zeige, sei Teil seiner Erkrankung. Wie sich das Abhängigkeitssyndrom auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke, sei in einem psychiatrischen Gutachten mittels strukturiertem Beweisverfahren zu ermitteln. Die Beschwerdegegne- rin habe ein solches anzuordnen (Beschwerde, S. 4). 3.4 3.4.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten, als die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. E. 2.2.3 vorne). Hier liegt jedoch die Sachlage insofern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 10 anders, als im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung in Bezug auf die Erforderlichkeit der Alkoholabstinenz bereits ein Abklärungsverfahren erfolgt ist und der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht bereits ausführlich abgeklärt wurde. Die im Recht liegenden Berichte der psychia- trischen Dienste E.________ ergeben – namentlich auch in Bezug auf die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer Entzugsbehandlung – ein schlüssiges Bild, welches eine zuverlässige Beurteilung hinsichtlich der vorliegend strittigen Punkte (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352) erlaubt: 3.4.2 So geht aus dem in E. 3.1.1 vorne dargelegten Bericht der psych- iatrischen Dienste E.________ vom 16. November 2018 (act. II 23 S. 4 –

14) hervor, dass eine (weitere) Alkoholabstinenz dringend indiziert sei (S. 11). Diese sei zunächst mittels einer stationären Behandlung und nach deren Abschluss im Rahmen eines ambulanten Betreuungssettings zu erzielen, dies insbesondere auch mit Blick auf eine allfällige Ausbildung und eine Erwerbstätigkeit (S. 13). Aus diesen ärztlichen Einschätzungen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht in Frage stellt, geht somit klar hervor, dass ein Entzug in medizinischer Hinsicht als zumutbar und (auch) im Hinblick auf die Erzielung einer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als unabdingbar erachtet wurde, wobei ohne weiteres erhellt, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit unter den gegebenen (Lebens-)Umständen nicht möglich war bzw. ist (vgl. auch act. II 28 S. 5). In Bezug auf die konkrete Umsetzung der im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung angeordneten Massnahmen geht aus den weiteren Berichten der psychiatrischen Dienste E.________ (vgl. E. 3.1.2 ff. vorne) sodann hervor, dass diverse Alkoholentzüge durchgeführt wurden, welche jeweils komplikationslos verliefen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserte jeweils (deutlich) und auch die Entzugssymptomatik klang ab (act. II 17 S. 4; 25 S. 3, 9). Wie den Akten jedoch weiter zu entnehmen ist, leistete der Beschwerdeführer den Anordnungen der KESB respektive der Ärzteschaft – insbesondere was die zwecks Sicherung der Alkoholabstinenz als notwendig erachtete Gewährung einer Tagesstruktur oder einer Arbeitsbeschäftigung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 11 Rahmen einer therapeutischen Institution und in der weiteren Folge einer engmaschig strukturieren Wohnform betrifft (vgl. act. II 23 S. 13) – insoweit keine Folge, als er sich den angeordneten Massnahmen stets entzog und wiederholt, zuletzt am … 2019 (act. II 25 S. 9), ausgeschrieben werden musste. Entsprechend erfolgten jeweils allein administrative Klinikaustritte. Ebenso verweigerte er gemäss Angaben der psychiatrischen Dienste E.________ die von der Beschwerdegegnerin verlangten Abstinenzkontrollen ausdrücklich (vgl. Protokolleintrag vom 12. September 2019 [in den Gerichtsakten]). Damit kam der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäss Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG und namentlich der ihm im Hinblick auf die Verhinderung einer Arbeitsunfähigkeit und Invalidität obliegenden Schadenminderungs- respektive Schadenverhütungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.2.2 vorne). Dabei findet seine Behauptung, wonach die ärztlicherseits mehrfach attestierte fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht (vgl. act. II 23 S. 13; 25 S. 3) „Teil seiner Erkrankung“ sei (Beschwerde, S. 4), in den medizinischen Akten keine Stütze: Denn insoweit fällt zunächst auf, dass sich die psychopathologische Befundlage bereits im November 2018, aber auch im März 2019, wenig auffällig präsentierte (vgl. act. II 23 S. 9; 25 S. 3). Sodann wurde im Austrittsbericht vom 28. März 2019 (act. II 25 S. 2 – 4) ausdrücklich festgehalten, es fehlten Hinweise auf schizophrenieforme oder affektive Erkrankungen. Auch wurde die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht auf die Suchtproblematik, sondern auf die fehlende Motivation des Beschwerdeführers zurückgeführt (vgl. S. 3). Schliesslich steht mit Blick auf die im Rahmen der diversen stationären Behandlungen jeweils kurzzeitig erzielte Abstinenz sowie die Ausführungen der UPD-Ärzte auch fest, dass die vorgesehenen Massnahmen im Hinblick auf eine Eingliederung (ins Erwerbsleben) mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext insoweit allein erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juni 2019, 9C_155/2019, E. 2.2.2) erfolgreich gewesen wären, hätte sich der Beschwerdeführer ihnen nicht entzogen. 3.4.3 Im Lichte der hiervor dargelegten aktuellen medizinischen Situati- on und den im Rahmen der ärztlichen respektive behördlichen fürsorgeri- schen Unterbringung (vgl. Art. 426 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] und Art. 27 des Gesetzes vom 1. Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 12 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]) bereits angeordneten Massnahmen, deren Umsetzung in den Verantwor- tungsbereich der zuständigen Ärzteschaft und der KESB gehört, erwiese sich die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zum aktuellen Zeitpunkt of- fensichtlich als administrativer Leerlauf, wären doch im Rahmen eines sol- chen Abklärungsverfahrens keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere wäre auch nach Vorliegen eines Gutachtens (wiederum unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, vgl. E. 2.2.3 vorne) erneut eine Abstinenz in Form eines Suchtmittelentzugs zu fordern – welche Anordnung jedoch bereits, wie hiervor dargelegt, im Rah- men der fürsorgerischen Unterbringung erfolgte – und alsdann eine weitere Begutachtung durchzuführen. Dass die für die Erzielung einer Abstinenz in die Wege geleiteten therapeutischen und weiteren Massnahmen einerseits medizinisch zumutbar (vgl. E. 2.2.2 vorne) und namentlich im Hinblick auf die Erlangung einer Arbeitsfähigkeit unerlässlich sind, andererseits zufolge fehlender Motivation des Beschwerdeführers bislang scheiterten, steht – wie hiervor dargelegt (vgl. E. 3.4.2 vorne) – mit dem im Sozialversiche- rungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30) jedoch bereits fest. Hierzu bedarf es aktuell keiner neuerlichen fachärztlichen Beurteilung. 3.5 Demnach hat die Beschwerdegegnerin im (korrekt durchgeführten [vgl. E. 2.2.1 vorne]) Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu Recht eine den Anordnungen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung entsprechen- de Verpflichtung auferlegt, welche der Beschwerdeführer jedoch auch im vorliegenden Verfahren nicht befolgte. Die angefochtene Verfügung vom

13. November 2019 (act. II 45) erging somit zu Recht. Mit der Beschwerde- gegnerin ist zu ergänzen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, eine Neuanmeldung einzureichen, sofern er den in der fürsorgeri- schen Unterbringung angeordneten Massnahmen zuverlässig und nachhal- tig Folge leistet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 13 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (betreffend die Verfahrenskosten) zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrens- kosten gutzuheissen ist. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Be- schwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegeg- nerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 14 3 und Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG sowie Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- B.________, Sozialamt z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2020, IV/19/935, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.