Einspracheentscheid vom 11. November 2019
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene B.________ (Versicherter) bezieht seit Jahren eine Invalidenrente, welche mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Mai 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit am 5. Juli 2018 bei der AKB eingegangenem Gesuch vom 29. Mai 2018 meldete er sich zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (AB 1), dies unter Hinweis auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau per
13. Mai 2018 infolge Schwangerschaft (vgl. AB 3/2 f.) und die vor der Wohnsitzverlegung in den Kanton Bern im Kanton ... beantragte, in der Folge in Form von Direktauszahlungen an die Krankenversicherung ausge- richtete EL (vgl. AB 12; vgl. auch AB 13). Nachdem die AKB Abklärungen zur Ausbildungs- und Erwerbssituation der Ehefrau des Versicherten (Ehe- frau bzw. Beschwerdeführerin) vorgenommen hatte (AB 17), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 von Juli bis Sep- tember 2018 EL in Form von Direktzahlungen an den Krankenversicherer im Betrag von je Fr. 820.-- zu und lehnte ab Oktober 2018 einen Anspruch auf EL ab (AB 18). Bei den Einnahmen berücksichtigte sie ab Oktober 2018 auch ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 25'200.-- (brutto; AB 18/10, 18/12). Eine dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es sei bis zum Ende des "Abstillprozesses", d.h. bis
30. Juni 2019, auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (AB 20), wies die AKB mit Entscheid vom
11. November 2019 ab (AB 25). B. Hiergegen erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Be- schwerde mit dem Antrag, es sei in der EL-Berechnung von der Anrech- nung eines zumutbaren Erwerbseinkommens ihrerseits ab Oktober 2018 abzusehen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 3 Rechtspflege (vgl. Anmerkungen zur Beschwerde). Am 23. Dezember 2019 reichte sie einen Arztbericht nach. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2020, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass der Antrag auf EL nur bis Ende Juli 2019 gestellt werde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 25), mit welchem die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung der Verfü- gung vom 14. Dezember 2018 (AB 18) – einen EL-Anspruch des Versicher- ten ab Oktober 2018 abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist der An- spruch auf EL für die Zeit von Oktober 2018 bis Juli 2019 und diesbezüg- lich einzig, ob in der EL-Berechnung für diese Zeit zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 25'200.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne (1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019; Beschwerde S. 3 Ziff. 2 und Eingabe vom 17. Februar 2020 S. 3 Ziff. 5) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräu- chen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht wer- den, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Ver- zicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungs- leistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 6 ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Versicherten für dessen Ehefrau bzw. für die Beschwerdeführerin
– welche unbestrittenermassen nicht (teil-)invalid im rechtlichen Sinne ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 25'200.-- angerechnet hat oder ob Gründe vorliegen, welche die Ver- wertung der Arbeitskraft als unzumutbar oder nur eingeschränkt zumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin nach der Geburt ih- res Sohnes am TT.MMMM 2018 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, äusserte sie sich im Fragebogen vom 2. November 2018 zunächst dahin- gehend, dass sie momentan wegen des Stillens und der Betreuung ihres Sohnes nicht bereit sei, eine Stelle anzutreten; ein Einstieg ins Berufsleben sei erst ab Sommer 2019 wieder möglich (AB 17/4 f. Ziff. 9 f.). Ihren weite- ren Ausführungen in diesem Fragebogen zufolge erachtete sie damals eine Erwerbstätigkeit als zumutbar und verneinte eine ärztliche Behandlung (AB 17/4 Ziff. 7 f.; vgl. aber Beschwerde, S. 1 Ziff. 1.1 Lemma 4 und S. 3 Ziff. 3.3). In der Einsprache machte sie erstmals geltend, es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, nach der Geburt ihres Sohnes ausserhäuslich zu arbeiten. Sie leide an einem Karpaltunnelsyn- drom (KTS), welches im Rahmen der Schwangerschaft und der Stillzeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 7 entstanden sei. Sie befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung und sei nicht arbeitsfähig (AB 20/1 Ziff. 1). Beigelegt war ein Arbeitsunfähigkeits- Zeugnis des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2019, welcher für die Zeit vom 1. Novem- ber 2018 bis 22. Februar 2019 ohne Begründung eine vollständige Arbeits- unfähigkeit attestierte (AB 20/3). In der Folge wurden weitere Atteste des Hausarztes über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis
31. Mai 2019 (AB 22/2 f.) eingereicht. Zudem bestätigte das Spital ... im Zusammenhang mit der Operation des KTS (vgl. AB 25/2 Ziff. 1.3) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli bis 30. September 2019 (AB 23). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde- führerin am 12. und 23. Dezember 2019 zudem zwei Arztzeugnisse des Hausarztes ein, in welchen dieser bestätigte, die Beschwerdeführerin leide an einem schweren KTS; nach störenden Symptomen und entsprechenden neurologischen Abklärungen sei bereits im Oktober 2018 eine Operation empfohlen worden, aber dann erst mit zeitlicher Verzögerung im Juli 2019 erfolgt, nachdem sich das KTS während der Schwangerschaft verschlech- tert und entgegen den Erwartungen nach erfolgter Geburt nicht verbessert habe (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 2 f.). 3.3 Es ist fraglich, ob gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als ... auszugehen ist. Während die echtzeitlichen ärztlichen Atteste keine Diagnose enthalten und die Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher be- gründet wird, äussern sich die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse einzig zur Diagnose und Indikation zur Operation, nicht aber zur Arbeits- fähigkeit. Tatsächlich muss sich die Beschwerdeführerin die Frage entge- genhalten lassen, warum die Tätigkeit als ... nicht mehr in Frage kommen soll, während sie zur selben Zeit die Betreuung ihres neugeborenen Soh- nes offensichtlich ohne Einschränkung übernommen hat. Doch selbst wenn ihr die Tätigkeit als ... bloss noch in Teilzeit oder gar nicht mehr zumutbar gewesen wäre – wobei (niederprozentige) Teilzeitstellen für Berufseinstei- gerinnen angeblich kaum nachgefragt werden (vgl. AB 17/5 Ziff. 12) – wäre darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin kein Einkommen für die Tätigkeit als ..., sondern einen hypothetischen Verdienst als Hilfskraft in einem Pensum von 50 % in Anschlag gebracht hat (AB 18/3; vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 8 AB 17/4 f.). Erfahrungsgemäss sind solche (Hilfs-)Tätigkeiten auch mit der Diagnose eines KTS auf dem Arbeitsmarkt möglich. Von weiteren Ab- klärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass da- von abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.4 Auch dem Umstand der Mutterschaft und des damit einhergehen- den Stillens des Neugeborenen (AB 17/4 f. Ziff. 5, 9 f., 20/1) hat die Be- schwerdegegnerin dahingehend gebührend Rechnung getragen, als sie der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen als Hilfskraft mit einem Pen- sum von lediglich 50 % und erst nach Ablauf des Beschäftigungsverbots für Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Ge- werbe und Handel [Arbeitsgestz; ArG; SR 822.11]) bzw. des Mutterschafts- urlaubs von 14 Wochen (Art. 329f des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] angerechnet hat (AB 18/3). Auch wenn die Beschwerdeführe- rin die Betreuung ihres Sohnes im ersten Lebensjahr selbst übernehmen wollte (AB 17/4 Ziff. 5), wäre sie aus Sicht der EL in Nachachtung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch AB 25/3 Ziff. 2.4) zur Aufnahme einer – teilzeitlichen – Erwerbstätigkeit gehalten gewesen. Der Wunsch, das Neugeborene zu stillen bzw. während der Arbeitszeit Milch abzupumpen (vgl. AB 20/1), ist in einem Arbeitsver- hältnis grundsätzlich realisierbar und wäre mit dem Arbeitgeber abzuspre- chen gewesen. Soweit die Betreuung des Kleinkindes nicht durch den Kindsvater gewährleistet gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführerin subventionierte Krippenplätze zur Verfügung gestanden wären (vgl. dazu das Gebührensystem für Kindertagesstätten und Tages- familien auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion des Kantons Bern unter der Rubrik Familie <https://www.gef.be.ch>). Selbst in Anrechnung der dafür anfallenden Gebühren (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3.6) würden in der EL-Berechnung noch immer Mehreinnahmen resultieren (vgl. AB 18/11 und 18/13; vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Auch sonst liegen keine Gründe vor, welche die Erzielung eines Erwerbseinkommens unzumutbar gemacht hätten. Insbesondere kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 9 auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Er- werbsfähigkeit gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt ihres Sohnes am TT.MMMM 2018 vorerst keine Arbeitsbemühun- gen getätigt und kann für die massgebende Zeit von Oktober 2018 bis Juli 2019 denn auch keine solchen nachweisen (vgl. AB 17/3 f. Ziff. 3 und 5), obwohl ihr die entsprechende Pflicht aufgrund des Hinweises auf dem An- meldeformular hinlänglich bekannt gewesen sein musste (AB 1/7 oben; vgl. auch AB 17). Sie hätte sich beispielsweise auch beim RAV anmelden und dessen Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (vgl. den ent- sprechenden Hinweis im Fragebogen vom 2. November 2018 [AB 17/5 unten]). Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsver- mittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). 3.6 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin den ihr obliegen- den Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass sie trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. Dass sie keine Stelle (mit einem von der Beschwerdegegnerin hypothetisch auf Fr. 25'200.-- festgesetzten Erwerbseinkommen) angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens noch Ausdruck eines fehlenden Angebots an solchen Stel- len auf dem Arbeitsmarkt. Es lässt sich deshalb die Auffassung der Be- schwerdegegnerin nicht beanstanden, der Beschwerdeführerin sei nach Ablauf des vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs die Erzielung eines Einkommens von Fr. 25'200.-- zumutbar gewesen. Die Aufrechnung eines entsprechenden Einkommens ist zu Recht erfolgt. 3.7 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 25) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist ange- sichts des Umstandes, dass das Verfahren kostenlos und die Beschwerde- führerin nicht anwaltlich vertreten ist, als gegenstandslos abzuschreiben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Sie ist als Ehefrau des Versicherten und direkt betroffene Familienangehörige durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Sodann hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleitungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 931 EL WIS/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 9. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 11. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene B.________ (Versicherter) bezieht seit Jahren eine Invalidenrente, welche mit Verfügung der IV-Stelle Bern vom 15. Mai 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Mit am 5. Juli 2018 bei der AKB eingegangenem Gesuch vom 29. Mai 2018 meldete er sich zum Be- zug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (AB 1), dies unter Hinweis auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau per
13. Mai 2018 infolge Schwangerschaft (vgl. AB 3/2 f.) und die vor der Wohnsitzverlegung in den Kanton Bern im Kanton ... beantragte, in der Folge in Form von Direktauszahlungen an die Krankenversicherung ausge- richtete EL (vgl. AB 12; vgl. auch AB 13). Nachdem die AKB Abklärungen zur Ausbildungs- und Erwerbssituation der Ehefrau des Versicherten (Ehe- frau bzw. Beschwerdeführerin) vorgenommen hatte (AB 17), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 von Juli bis Sep- tember 2018 EL in Form von Direktzahlungen an den Krankenversicherer im Betrag von je Fr. 820.-- zu und lehnte ab Oktober 2018 einen Anspruch auf EL ab (AB 18). Bei den Einnahmen berücksichtigte sie ab Oktober 2018 auch ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 25'200.-- (brutto; AB 18/10, 18/12). Eine dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es sei bis zum Ende des "Abstillprozesses", d.h. bis
30. Juni 2019, auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (AB 20), wies die AKB mit Entscheid vom
11. November 2019 ab (AB 25). B. Hiergegen erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Be- schwerde mit dem Antrag, es sei in der EL-Berechnung von der Anrech- nung eines zumutbaren Erwerbseinkommens ihrerseits ab Oktober 2018 abzusehen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 3 Rechtspflege (vgl. Anmerkungen zur Beschwerde). Am 23. Dezember 2019 reichte sie einen Arztbericht nach. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2020, wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass der Antrag auf EL nur bis Ende Juli 2019 gestellt werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen. Sie ist als Ehefrau des Versicherten und direkt betroffene Familienangehörige durch den angefochtenen Entscheid berührt und aus eigenem Recht zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 292 E. 4.3.1 S. 297). Sodann hat sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 25), mit welchem die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung der Verfü- gung vom 14. Dezember 2018 (AB 18) – einen EL-Anspruch des Versicher- ten ab Oktober 2018 abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist der An- spruch auf EL für die Zeit von Oktober 2018 bis Juli 2019 und diesbezüg- lich einzig, ob in der EL-Berechnung für diese Zeit zu Recht ein zumutbares Erwerbseinkommen der Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin von jährlich Fr. 25'200.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die im Streit liegende Zeitspanne (1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019; Beschwerde S. 3 Ziff. 2 und Eingabe vom 17. Februar 2020 S. 3 Ziff. 5) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 5 kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräu- chen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht wer- den, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Ver- zicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungs- leistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien- rechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 6 ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Versicherten für dessen Ehefrau bzw. für die Beschwerdeführerin
– welche unbestrittenermassen nicht (teil-)invalid im rechtlichen Sinne ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 25'200.-- angerechnet hat oder ob Gründe vorliegen, welche die Ver- wertung der Arbeitskraft als unzumutbar oder nur eingeschränkt zumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin nach der Geburt ih- res Sohnes am TT.MMMM 2018 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, äusserte sie sich im Fragebogen vom 2. November 2018 zunächst dahin- gehend, dass sie momentan wegen des Stillens und der Betreuung ihres Sohnes nicht bereit sei, eine Stelle anzutreten; ein Einstieg ins Berufsleben sei erst ab Sommer 2019 wieder möglich (AB 17/4 f. Ziff. 9 f.). Ihren weite- ren Ausführungen in diesem Fragebogen zufolge erachtete sie damals eine Erwerbstätigkeit als zumutbar und verneinte eine ärztliche Behandlung (AB 17/4 Ziff. 7 f.; vgl. aber Beschwerde, S. 1 Ziff. 1.1 Lemma 4 und S. 3 Ziff. 3.3). In der Einsprache machte sie erstmals geltend, es wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, nach der Geburt ihres Sohnes ausserhäuslich zu arbeiten. Sie leide an einem Karpaltunnelsyn- drom (KTS), welches im Rahmen der Schwangerschaft und der Stillzeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 7 entstanden sei. Sie befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung und sei nicht arbeitsfähig (AB 20/1 Ziff. 1). Beigelegt war ein Arbeitsunfähigkeits- Zeugnis des Hausarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2019, welcher für die Zeit vom 1. Novem- ber 2018 bis 22. Februar 2019 ohne Begründung eine vollständige Arbeits- unfähigkeit attestierte (AB 20/3). In der Folge wurden weitere Atteste des Hausarztes über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar bis
31. Mai 2019 (AB 22/2 f.) eingereicht. Zudem bestätigte das Spital ... im Zusammenhang mit der Operation des KTS (vgl. AB 25/2 Ziff. 1.3) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Juli bis 30. September 2019 (AB 23). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerde- führerin am 12. und 23. Dezember 2019 zudem zwei Arztzeugnisse des Hausarztes ein, in welchen dieser bestätigte, die Beschwerdeführerin leide an einem schweren KTS; nach störenden Symptomen und entsprechenden neurologischen Abklärungen sei bereits im Oktober 2018 eine Operation empfohlen worden, aber dann erst mit zeitlicher Verzögerung im Juli 2019 erfolgt, nachdem sich das KTS während der Schwangerschaft verschlech- tert und entgegen den Erwartungen nach erfolgter Geburt nicht verbessert habe (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 2 f.). 3.3 Es ist fraglich, ob gestützt auf die vorliegenden Arztzeugnisse von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als ... auszugehen ist. Während die echtzeitlichen ärztlichen Atteste keine Diagnose enthalten und die Arbeitsunfähigkeit auch nicht näher be- gründet wird, äussern sich die nachträglich eingereichten Arztzeugnisse einzig zur Diagnose und Indikation zur Operation, nicht aber zur Arbeits- fähigkeit. Tatsächlich muss sich die Beschwerdeführerin die Frage entge- genhalten lassen, warum die Tätigkeit als ... nicht mehr in Frage kommen soll, während sie zur selben Zeit die Betreuung ihres neugeborenen Soh- nes offensichtlich ohne Einschränkung übernommen hat. Doch selbst wenn ihr die Tätigkeit als ... bloss noch in Teilzeit oder gar nicht mehr zumutbar gewesen wäre – wobei (niederprozentige) Teilzeitstellen für Berufseinstei- gerinnen angeblich kaum nachgefragt werden (vgl. AB 17/5 Ziff. 12) – wäre darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin kein Einkommen für die Tätigkeit als ..., sondern einen hypothetischen Verdienst als Hilfskraft in einem Pensum von 50 % in Anschlag gebracht hat (AB 18/3; vgl. auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 8 AB 17/4 f.). Erfahrungsgemäss sind solche (Hilfs-)Tätigkeiten auch mit der Diagnose eines KTS auf dem Arbeitsmarkt möglich. Von weiteren Ab- klärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass da- von abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.4 Auch dem Umstand der Mutterschaft und des damit einhergehen- den Stillens des Neugeborenen (AB 17/4 f. Ziff. 5, 9 f., 20/1) hat die Be- schwerdegegnerin dahingehend gebührend Rechnung getragen, als sie der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen als Hilfskraft mit einem Pen- sum von lediglich 50 % und erst nach Ablauf des Beschäftigungsverbots für Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Ge- werbe und Handel [Arbeitsgestz; ArG; SR 822.11]) bzw. des Mutterschafts- urlaubs von 14 Wochen (Art. 329f des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] angerechnet hat (AB 18/3). Auch wenn die Beschwerdeführe- rin die Betreuung ihres Sohnes im ersten Lebensjahr selbst übernehmen wollte (AB 17/4 Ziff. 5), wäre sie aus Sicht der EL in Nachachtung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch AB 25/3 Ziff. 2.4) zur Aufnahme einer – teilzeitlichen – Erwerbstätigkeit gehalten gewesen. Der Wunsch, das Neugeborene zu stillen bzw. während der Arbeitszeit Milch abzupumpen (vgl. AB 20/1), ist in einem Arbeitsver- hältnis grundsätzlich realisierbar und wäre mit dem Arbeitgeber abzuspre- chen gewesen. Soweit die Betreuung des Kleinkindes nicht durch den Kindsvater gewährleistet gewesen wäre, ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführerin subventionierte Krippenplätze zur Verfügung gestanden wären (vgl. dazu das Gebührensystem für Kindertagesstätten und Tages- familien auf der Webseite der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirek- tion des Kantons Bern unter der Rubrik Familie). Selbst in Anrechnung der dafür anfallenden Gebühren (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3.6) würden in der EL-Berechnung noch immer Mehreinnahmen resultieren (vgl. AB 18/11 und 18/13; vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Auch sonst liegen keine Gründe vor, welche die Erzielung eines Erwerbseinkommens unzumutbar gemacht hätten. Insbesondere kann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 9 auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Er- werbsfähigkeit gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt ihres Sohnes am TT.MMMM 2018 vorerst keine Arbeitsbemühun- gen getätigt und kann für die massgebende Zeit von Oktober 2018 bis Juli 2019 denn auch keine solchen nachweisen (vgl. AB 17/3 f. Ziff. 3 und 5), obwohl ihr die entsprechende Pflicht aufgrund des Hinweises auf dem An- meldeformular hinlänglich bekannt gewesen sein musste (AB 1/7 oben; vgl. auch AB 17). Sie hätte sich beispielsweise auch beim RAV anmelden und dessen Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (vgl. den ent- sprechenden Hinweis im Fragebogen vom 2. November 2018 [AB 17/5 unten]). Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Okto- ber 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsver- mittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). 3.6 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin den ihr obliegen- den Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass sie trotz (ausreichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbringen. Dass sie keine Stelle (mit einem von der Beschwerdegegnerin hypothetisch auf Fr. 25'200.-- festgesetzten Erwerbseinkommen) angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens noch Ausdruck eines fehlenden Angebots an solchen Stel- len auf dem Arbeitsmarkt. Es lässt sich deshalb die Auffassung der Be- schwerdegegnerin nicht beanstanden, der Beschwerdeführerin sei nach Ablauf des vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaubs die Erzielung eines Einkommens von Fr. 25'200.-- zumutbar gewesen. Die Aufrechnung eines entsprechenden Einkommens ist zu Recht erfolgt. 3.7 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2019 (AB 25) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwer- de als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist ange- sichts des Umstandes, dass das Verfahren kostenlos und die Beschwerde- führerin nicht anwaltlich vertreten ist, als gegenstandslos abzuschreiben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleitungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2020, EL/19/931, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.