Verfügung vom 31. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung eines medizinisches Gutachtens (AB 75.1, 86), durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 93, 97, 99) sowie einer Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 101) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2017 rückwirkend ab Au- gust 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bzw. ab Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (AB 103). Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde dahingehend gut, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die IVB zurückgewiesen wurde, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge (IV/2017/767 [AB 115]). In der Folge holte die IVB beim behandelnden Psychiater die Krankenakten ein (AB 121). Zudem wurden weitere medizinische Berichte eingereicht (AB 127, 137, 138). Ferner veranlasste die IVB eine Begutachtung durch die D.________ (polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 26. September 2018 [AB 147.1], neurologisches Teilgutachten [AB 147.4], allgemein medi- zinisch-internistisches Teilgutachten [AB 147.5], psychiatrisches Teilgut- achten [AB 147.6] ophthalmologisches Teilgutachten [AB 147.7]). Nachdem der RAD im Bericht vom 5. April 2019 Stellung genommen hatte (AB 156), erfolgte ein ergänzender Bericht der MEDAS-Gutachter vom 27. Juni 2019 (AB 167). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 4. September 2019 (AB 171) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. September 2019 die Ablehnung von Leistungen in Aussicht (AB 172). Hiergegen erhob der Ver- sicherte Einwand (AB 180). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verneinte die IVB einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (AB 186).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 3 B. Am 4. Dezember 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2019 auf- zuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Nach deren Beiladung mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2020 – unter Hinweis darauf, dass sich das Verfahren im Urteilsstadium befinde – verzichtete die Pensionskasse C.________ am 7. September 2020 auf eine Stellungnahme.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 186), worin die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch man- gels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 5 wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 6 wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.1.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.1.5 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 7 welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die ver- sicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grund- lage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“ darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizi- nisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkun- gen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab- schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.1.6 Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurtei- lung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuwei- chen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechen- den Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben, ist erforderlich, dass die Sachver- ständigen substanziiert darlegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hin- sicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch- psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits- fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 8 liären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch- psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit kann somit als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenanspre- chenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 9 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Laut VGE IV/2017/767 war der medizinische Sachverhalt punktuell ergänzungsbedürftig, insbesondere zur Frage, ob die bisher angebotenen Therapiemassnahmen adäquat gewesen seien, wie eine Therapie auszu- gestalten und dem Beschwerdeführer die Teilnahme einer solchen im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufzuerlegen wäre. Die Sache wurde in der Folge an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Be- schwerdegegnerin holte deshalb weitere medizinische Berichte und ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein; diesen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 eine narzisstische Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.8; AB 137 S. 4). Er hielt fest, es stehe nicht zwingend im Widerspruch zur Störung, dass diese bis im Jahr 2014 nicht zu psychia- trischen Behandlungen geführt habe und der Patient über weitere Strecken beruflich erfolgreich gewesen sei. Weil die Störung schwerwiegend sei, sei die Kompensation des krankhaften Denkens, Fühlens und Wahrnehmens für den Patienten über die Jahre äusserst kräfteraubend und auch nur mög- lich gewesen, z.B. dank seiner überdurchschnittlich intellektuellen Bega- bung, welche viele Defizite habe auszugleichen vermögen (AB 137 S. 4 f.). Nach bald zweieinhalb Jahren Therapie habe sich gezeigt, dass der Patient
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 10 mit einer intensiveren Therapie tatsächlich überfordert wäre, dass ihn wohl sämtliche weiteren therapeutischen Bemühungen mehr belasten würden, als dass sie ihm nützen könnten und dass tiefgreifende Veränderungen des Verhaltens und der Wahrnehmung unrealistisch seien (AB 137 S. 5). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 26. September 2018 (AB 147.1) hielten Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.________, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, Allgemeine Innere Medi- zin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Ophthalmologie, und med. prakt. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es domi- nierten die rein psychischen Störungen (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.9). Die Exper- ten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwer- gradige narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8; AB 147.1 S. 4). Sie führten aus, die narzisstische Persönlichkeitsstörung sei eine sehr frühe Störung in der Entwicklungspsychologie des Menschen, was eine allgemeine Ich-Struktur-Schwäche zur Folge habe. Diese Ich-Struktur- Schwäche bleibe gekoppelt mit diffuser narzisstischer Verwundbarkeit bei massivem mangelndem Selbstwertgefühl und immer fortbestehender gros- ser Selbstwertproblematik. Dies sei dem Betroffenen aber nicht bewusst zugänglich. Depressive Krisen bis hin zu Suizidalität seien überdurch- schnittlich häufig mit dieser Diagnose gekoppelt und müssten nach ICD-10 nicht extra verschlüsselt werden, da dies in der Diagnose einer narzissti- schen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 includiert sei. Akute Belas- tungssituationen und Anpassungsstörungen seien ebenfalls überdurch- schnittlich häufig im temporären Verlauf mit dieser Diagnose verbunden. Stattgehabte Traumatisierungen seien ebenfalls in der Diagnose einer nar- zisstischen Persönlichkeitsstörung includiert. Zusammenfassend lasse sich aus dem psychotherapeutischen Kontext mitteilen, dass die Entwicklung und Ausdifferenzierung des Exploranden in der Selbst- und Objektreprä- sentanz im Inneren in der psychosozialen Entwicklung ab Säuglingsalter beginnend beeinträchtigt gewesen sei. Bereits ab frühester Kindheit müsse es zu Auffälligkeiten im Mutter-Kind-Kontakt/Eltern-Kind-Kontakt gekom- men sein. Nicht nur der schwere Mangel an elterlicher Empathie, die nicht beschützende Haltung der Mutter, sondern auch die sadistischen Grenzü- berschreitungen des Vaters und ein drakonisches Strafmass beider Eltern- teile, hätten zu schweren Defiziten in der Selbststruktur geführt. Dies habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 11 ein überhöhtes Ich-Ideal zur Ausbildung gebracht. Ein deutlich überhöhtes Leistungsdenken bei sehr hohem Intelligenzgrad habe zur Kompensation durch Erfolge und Anerkennung geführt. Eine Selbstwertregulation habe anders nicht entwickelt bzw. erlernt werden können. Ressourcen zur Selbstwertregulation und Resilienz bezüglich Selbstwertregulation lägen nicht vor. Diese Patienten versuchten sich mit Rationalisierungen und Intel- lektualisierungen zu schützen. Falls dies nicht gelinge, komme es zu einem Einbruch des Selbstwertgefühles mit depressiven Episoden, bis hin zur Suizidalität. Bei Versagtbleiben der Möglichkeit einer Selbstwertregulation aus Erfolg und Anerkennung könne es anhaltend zur raptusartigen schwe- ren depressiven Krise kommen, begleitet von Somatisierungs- und Suizid- tendenzen. Wenn Konflikte eskalierten, entstehe fast zwangsläufig eine Spirale aus Versagen und zunehmend höheren Ansprüchen an die eigene Leistung, so dass realistische Zielsetzungen nicht mehr möglich seien. Würden diese Bedürfnisse nicht erfüllt (wenden sich Bezugspersonen nicht genügend zu oder gar ab), werde dies nicht toleriert und führe zu „narziss- tischer Wut“. Bei Beschämung könne extremer Selbsthass entstehen, der zu suizidalen Handlungen führen könne. Das Problem, Hilfe von Anderen nicht annehmen zu können, könne gerade in schwer depressiven Krisen verhängnisvoll werden, Suizidimpulse drängten sich raptusartig auf und würden überdurchschnittlich oft vollzogen (AB 147.1 S. 6 Ziff. 4.4). Der Explorand sei nach der zuletzt ausgesprochenen Kündigung im August 2014 in einer anhaltenden Krisensituation ohne Zugang zu seinen krank- heitsbedingt ohnehin nicht stark ausgeprägten Ressourcen. In diesem spe- ziellen Fall sei ein grosser Stabilisator und somit eine grosse Ressource der Erfolg in seiner hochdotierten Arbeit gewesen. Diese sei nun unwider- ruflich weggebrochen, die hierdurch erfahrene Kränkung anhaltend aktiv. Zu dem Wegfall seiner Arbeitstätigkeit, seinem wichtigsten Stabilisator und der einzige Bereich, der grösstenteils selbstbestimmt gewesen sei, komme hinzu, dass er nun gänzlich in ein fremdbestimmtes Leben in einer ihn ab- lehnenden Familie zurückgeworfen sei und einer subjektiven Einsamkeit anheim gefallen zu sein scheine. Tragende soziale Kontakte seien nicht vorhanden, einzig gegenüber dem Psychotherapeuten werde eine Möglich- keit des „sich Öffnens in Massen beschrieben". Die Ressourcenlage, be- reits zuvor nicht übermässig ausgebildet, habe im Rahmen der Dekompen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 12 sation einen erheblichen Abbau nach Wegfall der Arbeitstätigkeit erfahren (AB 147.1 S. 6 Ziff. 4.4). Es beständen keine Hinweise für lnkonsistenzen. Es beständen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, der Leidensdruck sei sehr hoch. Therapi- en würden durchgeführt, könnten aber am Chronifizierungsgrad wenig ver- ändern, aber stabilisierend wirken (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.6). Zur Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, diese könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden. Es sei zum aktu- ellen Zeitpunkt keine Stabilität und Belastbarkeit für eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit gegeben. Dies sei gänzlich der psychiatrischen Grunderkrankung anzulasten. Diese Bewertung gelte seit August 2014 (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten sie aus, eine solche sei nicht gegeben; eine neu zu erschaffende Arbeitstätigkeit, wie auch immer geartet, würde den Versicherten subjektiv mit Versagensphantasien konfrontieren, dies würde wahrscheinlich weitere krisenhafte Verschlechterungen triggern. Eine affektive Begleitreaktion lies- se sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vermeiden (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.8). 3.1.3 Im Bericht vom 5. April 2019 führte die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychothera- pie, aus, gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychiatrischen Störung insbesondere gegen das Vorliegen einer chronischen Stress- Folgeerkrankung (Depression, posttraumatische Belastungsstörung/Anpas- sungsstörung etc.) beim Beschwerdeführer sprächen ebenfalls seine nor- male kognitive Leistungsfähigkeit, das Vorhandensein hoher Kontrollstrate- gien zur Stress-/Disstress-Bewältigung, die Fähigkeit zur gezielten Inan- spruchnahme professioneller Versorgungsstrukturen, sein Durchhaltever- mögen, seine Zielstrebigkeit und das Fehlen von Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) Erschöpfung. Seine Persönlichkeitsmerkmals-Ausprägungen seien „seit > dem 21. Lebensjahr“ vorhanden und ohne negative Auswir- kungen auf seine berufliche Karriere und seine Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … gewesen. Zusammengefasst lägen keine objektiven Befunde vor, die eine chronische Stress-Folgeerkrankung auswiesen (normaler Ernährungs- und Kräftezustand, keine Zeichen einer krankhaften/vorzeitigen Erschöpfung, normale kognitive Leistungsfähigkeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 13 normale Selbst- einschliesslich Affektkontrolle, erhaltene Übersichtsfähig- keit und Situationskontrolle, erhaltene Autonomie/Selbst- bestimmung/Selbstfürsorge/Zielstrebigkeit). Lediglich die dokumentierten Blutdruckwerte, insbesondere der grenzwertige diastolische Blutdruck, soll- ten Anlass für eine Blutdrucklangzeitmessung geben, weil ein bisher unbe- handelter Bluthochdruck vorliegen könnte. Die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten sei somit weder medizinisch plausibel noch fachärztlich objektiv begründet, da keine psychiatrische Komorbidität objek- tiv ausgewiesen sei und auch keine leistungsrelevanten somatischen Er- krankungen vorlägen (AB 156 S. 7 f.). 3.1.4 Im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 hielten die MEDAS- Gutachter Dr. med. F.________ und med. prakt. I.________ fest, der Ein- schätzung des RAD, dass die individuellen Persönlichkeitsmerkmale über den gesamten Verlauf des Berufslebens des Exploranden doch bestanden hätten, sinngemäss also nicht das Leistungsvermögen gestört hätten, müs- se entgegengesetzt werden, dass gerade eben auch bei schweren narziss- tischen Störungsbildern sehr wohl infolge kumulierter narzisstischer Verlet- zungen, auch im Rahmen von Bilanzierungsprozessen mit dem Alter zu- nehmend, die Kompensations- und Regulationsmöglichkeiten der fragilen und verletzbaren Selbstrepräsentanz überfordern könnten, die Kompensa- tionsreserven nicht mehr genügten, und es auch erst nach Jahren zur De- kompensation kommen könne. Es sei plausibel, dass zwar langjährig eine Kompensation der narzisstischen Störung möglich gewesen sei, insbeson- dere infolge des hohen Intellektes, aber auch der anankastischen Struktu- ren des Exploranden, welche er zur Selbstwertstabilisierung entwickelt ha- be und die in der Berufswelt sicherlich auch teilweise für Erfolge verant- wortlich gewesen seien. Jedoch sei mit dieser permanenten Abhängigkeit vom Gelingen dieser Selbstwertregulation, Angewiesensein auf Erfolge und externe Bestätigung, eine durchaus deutlich erhöhte Stressvulnerabilität verbunden (AB 167 S. 2). Es sei nicht richtig, dass hier so offensichtlich keine Stressfolgestörung bestehen solle. Z.B. sei die Somatisierungs- störung, die eindrücklich auch in den multiplen abdominal-chirurgischen Abklärungen der anhaltenden Bauchbeschwerden, die bis zu stationären Behandlungen ihren Ausdruck gefunden hätten, ein klarer Hinweis auf die stark erhöhte psychovegetative Dysregulation; dies gelte auch für die in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 14 aktuellen Begutachtung feststellbaren deutlich erhöhten Blutdruckwerte. Diese Symptome belegten die innerpsychische hohe Vulnerabilität und Belastung. Der Explorand habe sich bislang vorrangig durch berufliche Er- folge versucht zu stabilisieren; vermutlich auch aufgrund seiner persönlich- keitsbedingt schwierigen interpersonellen Interaktion, gewissen überheblich wirkenden narzisstischen Auftritten sei es wohl wiederholt und repetitiv- dysfunktional zu mehrfachen Kündigungen, Kränkungen gekommen. In der Summe seien zunehmend weniger stabilisierende Erfahrungen geblieben, zuletzt sei es eben im Jahr 2014 zu einer erneut sehr erheblichen schwe- ren Kränkung im Rahmen der mit offensichtlicher Aggressivität durchge- setzten und völlig unerwarteten Kündigung gekommen (AB 167 S. 2 f.). Zusammenfassend seien zwar in der Vergangenheit im Rahmen der zwanghaft kompensierten Selbstregulation ursprünglich auch Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen vorhanden gewesen, immer aber im Kontext das „Grössenselbst“ zu bestätigen; dies sei mit hohem Energieaufwand ver- bunden gewesen. In Wechselwirkung mit der auch hohen Stressvulnerabi- lität, belegbar mit der Entwicklung der vegetativen Dysfunktionen bzw. der Somatisierungsstörung, den wiederholten „Nadelstichen“ der mehrfachen schweren narzisstischen Kränkungen, sei im Sinne der Bilanzierung bei zunehmendem Alter mit fehlenden anderen Kompensationsmöglichkeiten die nun nach Kündigung im Jahr 2014 bestehende Dekompensation der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sehr wohl erklärbar (AB 167 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, in Übereinstimmung mit der Bewertung des be- handelnden Psychiaters sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit als … und … nicht mehr möglich sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit liege ebenso eine geringe Ressourcen- und eine hochgradige Gefährdungslage vor, so dass auch hier keine hinreichend nutzbare Arbeitsfähigkeit begrün- det werden könne (AB 167 S. 3 f.). 3.1.5 In der RAD-Stellungnahme vom 4. September 2019 führte Dr. med. J.________ aus, die in den somatischen MEDAS-Teilgutachten dokumen- tierten Normalbefunde (BMI 22 kg/m2, guter Allgemeinzustand bei athleti- schem Körperbau, bei wiederholten Messungen normaler systolischer Blut- druck 140 mm Hg, normales Atmen, normaler Augeninnendruck, normaler Muskeltonus, normales Reflexniveau, guter Rapport, „entspannt“, normale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 15 kognitive Leistungen über mehrstündige Begutachtungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Tageshälfte an verschiedenen Tagen sowohl in Folge und als in mehrtätigem Abstand) sprächen in der Gesamtheit so- wohl gegen das Vorliegen einer akuten Stress-/Disstress-Reaktion als auch gegen das Vorliegen (leistungsrelevanter) Stress-Folgeerkrankungen (af- fektive Störung, Anpassungsstörung, PTBS etc.). Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche individuelle Ressourcen (Schutzfaktoren) sowohl vor der Entwicklung von chronischen Stress-Folgeerkrankungen (Depressi- onen, Angsterkrankungen etc.) als auch vor der Entwicklung von Suizida- lität. Hierzu zählten unter Berücksichtigung des biopsychosozialen Krank- heitsmodells der WHO zur Entstehung von Depressionen/Stress- Folgeerkrankungen folgende individuelle Schutzfaktoren (individuelle Res- sourcen): hohes Bildungsniveau, hoher sozioökonomischer Status, Extra- version, hohes Autonomiestreben, die Fähigkeit zum Erkennen und Wahr- nehmen der eigenen Bedürfnisse – auch gegen äussere Widerstände –, die Fähigkeit zur gezielten Inanspruchnahme sozialer Unterstützung durch professionelle Versorgungsstrukturen (…, … etc.) und die individuelle Ent- scheidungsfähigkeit über Art und Umfang der Inanspruchnahme, die Fähigkeit zur Aufnahme neuer sozialer Kontakte (…), die Fähigkeit zur ak- tiven Tages- und Freizeitgestaltung, die Pflege von Hobbies und die Für- sorge um Haustiere (Hund), das Vorhandensein eines soziofamiliären Netzwerkes mit klaren Rahmenbedingungen. Seit 2014 sei keine (leis- tungsrelevante) Komorbidität – weder im psychiatrischen noch im somati- schen Fachgebiet – ausgewiesen worden. Zusammengefasst lägen keine Befunde vor, die eine quantitative und/oder qualitative berufliche Leis- tungseinschränkung des Beschwerdeführers unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes objektiv und plausibel nachvollziehbar begrün- den könnten (AB 171 S. 10). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 16 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die polydisziplinäre Einschätzung der Experten im MEDAS- Gutachten vom 26. September 2018 (AB 147.1) und im ergänzenden Be- richt vom 27. März 2019 (AB 188) sowie die Ausführungen in den Teilgut- achten (neurologisch [AB 147.4], allgemein-medizinisch-internistisch [AB 147.5], psychiatrisch [AB 147.6]. ophthalmologisch [AB 147.7]) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Mit Blick auf die Teilgutachten ist die Beurteilung, der objektivierbare medi- zinische Sachverhalt sei vorrangig von der diagnostizierten schwerwiegen- den narzisstischen Persönlichkeitsstörung geprägt (vgl. AB 147.1 S. 3), nachvollziehbar, sind doch keine zusätzlichen Einschränkungen durch an- dere neurologische oder internistische Störungen zu berücksichtigen (vgl. AB 147.1 S. 5 Mitte). Die Ausführungen im neurologischen Teilgutachten, es seien aus neurologischer Sicht keine eigenständigen Beeinträchtigun- gen zu objektivieren (AB 147.4 S. 14), es ergäben sich keine Zweifel an der Konsistenz der anamnestischen Angaben und der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in der angestammten sowie einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (AB 147.4 S. 17), überzeugen (vgl. auch AB 147.1 S. 5). Aus internistischer Sicht diagnostiziert Dr. med. G.________ ein chronisches Reizdarmsyndrom (AB 147.5 S. 11 f.). Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei dennoch zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 17 schlüssig (AB 147.5 S. 15). Ferner hat laut ophthalmologischen Teilgutach- ten (AB 147.7) von Seiten der Augen, abgesehen von der Operation links vom 19. April 2018 und der nachfolgenden Rekonvaleszenz, nie eine Ar- beitsunfähigkeit bestanden (AB 147.7 S. 6). Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist auch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig, begründen sie doch – wie auch med. prakt. I.________ im psychiatrischen Teilgutachten – ausführlich und eingehend, weshalb von der Diagnose einer schwerwiegenden narzisstischen Persönlichkeitss- törung auszugehen ist (AB 147.6 S. 16 ff.). Die Experten äussern sich zu- dem nachvollziehbar zu den funktionellen Auswirkungen des Gesundheits- schadens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Ge- sundheitsstörung nach der Kündigung im August 2014 in einer anhaltenden Krisensituation gewesen sei ohne Zugang zu seinen krankheitsbedingt oh- nehin nicht stark ausgeprägten Ressourcen und die grosse Ressource – der Erfolg seiner hochdotierten Arbeit – weggebrochen sowie die hierdurch erfahrene Kränkung anhaltend aktiv sei (AB 147.1 S. 5). Tragende soziale Kontakte seien nicht vorhanden, was mit Blick auf die Angaben zur sozia- len Anamnese und zum Tagesablauf in den Teilgutachten nachvollziehbar ist (AB 147.4 S. 10 f., 147.5 S. 9, 147.6 S. 12). Überzeugend ist auch die Beurteilung, dass die Ressourcenlage, bereits nicht übermässig ausgebil- det, nach Wegfall der Arbeitstätigkeit einen Abbau erfahren habe, eine trag- fähige Stabilität und Belastbarkeit nicht gegeben sei, was auf die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung zurückgeführt wird (AB 147.1 S. 5). 3.5 An diesem Ergebnis ändert auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 5. April 2019, welche dagegen hält, es lägen keine objektiven Befun- de, keine psychiatrische Komorbidität und keine leistungsrelevanten soma- tischen Erkrankungen vor (AB 156 S. 8), nichts, setzen sich die MEDAS- Gutachter doch damit im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 nochmals eingehend und überzeugend auseinander. Insbesondere stellen sie schlüs- sig fest, es könne bei einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge kumulierter narzisstischer Verletzungen, bei überforderten Kompen- sations- und Regulationsmöglichkeiten und ungenügenden Kompensati- onsreserven auch nach Jahren zur Dekompensation kommen (AB 167 S. 2 ff.). Laut RAD-Ärztin (Stellungnahme vom 4. September 2019) lägen beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 18 Beschwerdeführer zwar individuelle Ressourcen vor (AB 171 S. 9 f.), was jedoch nicht völlig überzeugt. Denn demgegenüber gehen die MEDAS- Gutachter nachvollziehbar davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zuvor in die Arbeit geflüchtet, mit dem Wegfall der Arbeitstätigkeit sei ein wichtiger Stabilisator weggefallen und der Beschwerdeführer sei der sub- jektiven Einsamkeit anheim gefallen, fühle sich gänzlich fremdbestimmt und seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf die ablehnende Familie, wobei es ein Familien- oder Paarleben seit langem nicht mehr gäbe (AB 147.6 S. 6 f.). Es bestehen kein Freundeskreis und keine Kontakte zur Ursprungsfamilie. Dem Beschwerdeführer sei es seit einiger Zeit verwehrt, in grösseren Menschenmengen zu sitzen, mehr als drei Menschen könne er nicht ertragen (AB 147.6 S. 12). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ein hohes Bildungsniveau hat, der hohe sozioöko- nomische Status jedoch seit der Kündigung im Jahr 2014 weggefallen ist (AB 147.6 S. 10 f.) und die finanziellen Verhältnisse mittlerweile ange- spannt sind (AB 147.6 S. 12). Auch der behandelnde Psychiater beschreibt im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 Erlebnisse und Ängste bezüglich der Kontakte mit Mitmenschen und/oder Familienangehörigen (AB 147.3 S. 2 f.); er geht davon aus, dass die Schilderungen über die Auswirkungen der Gesundheitsproblematik auf das Alltagsleben über die bisherigen zweiein- halb Jahren therapeutischer Behandlung konsistent gewesen seien (AB 147.3 S. 6). Die Ausführungen der Gutachter zu den persönlichen Ressourcen und der Resilienz bezüglich Selbstwertregulation (AB 147.1 S.
3) überzeugen. Die psychiatrische Gutachterin beschreibt die komplexen psychodynamischen Zusammenhänge ausführlich, detailliert und schlüssig (147.6 S. 16 ff.), worauf auch die anderen Experten im MEDAS-Gutachten verweisen (vgl. AB 147.1 S. 3 unten). Die Beurteilung, dass infolge kumu- lierter narzisstischer Verletzungen, auch im Rahmen von Bilanzierungspro- zessen mit dem Alter zunehmend, die Kompensationsreserven nicht mehr genügten und es nach Jahren zur Dekompensation kommen könne, ist nachvollziehbar und überzeugt (AB 167 S. 2). Die psychiatrische Gutachte- rin führte denn auch aus, das Zusammenspiel der mentalen Funktionen, Fähigkeiten der Partizipation und Reaktionen auf die Umwelt seien auf- grund der psychiatrischen Grunderkrankung schwer eingeschränkt. Eine tragfähige Stabilität und Belastbarkeit sei nicht gegeben. Dies sei vollstän- dig auf die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 19 (AB 147.6 S. 20). Die Ausführungen im MEDAS-Gutachten und im psychia- trischen Teilgutachten zur Konsistenzprüfung und zu den Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen und zum Lei- densdruck (AB 147.1 S. 7; 147.6 S. 19) sind ebenfalls schlüssig; die Exper- ten erachten es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Funktionsein- bussen glaubhaft berichtet habe, sie seien konsistent und plausibel (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.6). Zur Frage des behandlungsanamnestisch ausgewie- senen Leidensdrucks bzw. bezüglich der Fähigkeit zur Inanspruchnahme professioneller Versorgungsstrukturen – letztere interpretiert die RAD- Ärztin als Ressource (vgl. AB 171 S. 10) – führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begebe, sei für sich sicher kein Grund, eine geringere Schwere der psychischen Störung zu postulieren. Für narzisstische Persönlichkeitsstörungen sei es vielmehr ungewöhnlich, dass die Betroffenen sich freiwillig in psychiatrische Thera- pie begäben; dies finde zumeist nur dann statt, gerade wenn eben schwer- wiegende Beeinträchtigungen und Bedrohungssituationen entstünden, im Kontext eben von Dekompensationszuständen. Bei genügenden eigenen Ressourcen wäre eine Person mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung zumeist überzeugt, im Rahmen ihres überhöhten „Grössenselbst“, solche Behandlungen nicht zu benötigen. Dass der Beschwerdeführer sich in Be- handlung begeben habe, sei vielmehr Hinweis auf die Schwere seiner psy- chischen Störung und kein Gegenargument (AB 167 S. 3). Damit ist entge- gen der Meinung des RAD (AB 171 S. 10) nicht überzeugend nachgewie- sen, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen und verinner- lichte kombinierte Bewältigungsstrategien verfügt, so dass nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen wäre. Die psychiatri- sche Gutachterin und die Experten im MEDAS-Gutachten haben sich aus- führlich und schlüssig zu den Belastungsfaktoren einerseits und den feh- lenden Ressourcen andererseits sowie der Konsistenz und Plausibilität geäussert (147.1 S. 7, 147.6 S. 17 ff.); auf diese Einschätzung ist abzustel- len. 3.6 Nachdem das Gericht in VGE IV/2017/767, E. 3.3.4, bezüglich the- rapeutischer Optionen davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer verweigere eine ihm zumutbare, insbesondere auf Selbstreflexion und In- teraktion gerichtete Therapie und mithin sei mit einer entsprechenden Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 20 lage das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), setzten sich die MEDAS-Gutachter mit der Frage der Behand- lungsmöglichkeiten auseinander. Sie halten nachvollziehbar fest, der Be- schwerdeführer habe – nach anfänglicher Ablehnung – eine psychothera- peutische Behandlung aufgenommen bzw. befinde sich noch darin. Es scheine – nach den Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage – ein vertrauensvolles therapeutisches Verhältnis im psychotherapeutischen Setting erwachsen zu sein (AB 147.1 S. 7 unten). Dennoch sei es nicht so, dass die Behandlung einen Rückgang der schweren Persönlichkeitsstörung erzielen könne; eine tragfähige Stabilität und Belastbarkeit könne damit nicht erzielt werden, lediglich die Belastungssituation durch die aktuelle Lebenssituation könne angegangen und eventuell gelindert werden. Eine über das aktuelle Angebot stattfindenden Therapiemassnahmen empfahlen die Gutachter nicht (AB 147.1 S. 8). Auf diese schlüssigen Ausführungen, welche die MEDAS-Gutachter im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 nochmals bestätigen (die therapeutischen Optionen seien höchst schwierig und realistisch kaum vorhanden [AB 167 S. 3 unten]), ist abzustellen. Da ein therapeutischer „Verfahrenswechsel“ (z.B. in Form einer konfrontativen Therapie) von den Gutachtern nicht als zielführend eingeschätzt wird, ent- fällt somit auch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. 3.7 Haben sich die sachverständigen Personen bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.1.5 und 2.1.6 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). Vorliegend erfüllt das MEDAS-Gutachten die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen und die Gutachter haben sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert. Vor allem haben sie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, wonach die Sachverständigen substanziiert darzulegen haben, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 21 funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in quali- tativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbe- sondere hat die medizinisch-psychiatrische Sachverständige substantiiert dargelegt, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihr erhobenen Be- funde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit vorliegend eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Akti- vitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Somit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Indikatorenprüfung auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter, wonach von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten noch in einer an- gepassten Tätigkeit auszugehen sei (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8), ab- zustellen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Mit Blick auf die Anmeldung im November 2014 (AB 2) und der at- testierten Arbeitsunfähigkeit ab August 2014 (AB 11 S. 2, 15) ist von einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 22 Rentenbeginn ab August 2015 (vgl. AB 103 S. 5) auszugehen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3 Da von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, resultiert ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 186) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Februar 2020 auf Fr. 2‘632.40 (Honorar von Fr. 2‘373.--, Auslagen von Fr. 71.20, MWSt. von Fr. 188.20 [7.7 % auf Fr. 2‘444.20]) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und dem Beschwer- deführer ab August 2015 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘632.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Stellungnahme der Pensionskasse C.________ vom 7. September 2020)
- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Pensionskasse C.________ vom 7. September 2020)
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 186), worin die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch man- gels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 5 wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 6 wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.1.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.1.5 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 7 welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die ver- sicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grund- lage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“ darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizi- nisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkun- gen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab- schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.1.6 Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurtei- lung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuwei- chen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechen- den Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben, ist erforderlich, dass die Sachver- ständigen substanziiert darlegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hin- sicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch- psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits- fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, fami- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 8 liären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch- psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit kann somit als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenanspre- chenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 9 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Laut VGE IV/2017/767 war der medizinische Sachverhalt punktuell ergänzungsbedürftig, insbesondere zur Frage, ob die bisher angebotenen Therapiemassnahmen adäquat gewesen seien, wie eine Therapie auszu- gestalten und dem Beschwerdeführer die Teilnahme einer solchen im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufzuerlegen wäre. Die Sache wurde in der Folge an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Be- schwerdegegnerin holte deshalb weitere medizinische Berichte und ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein; diesen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 eine narzisstische Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.8; AB 137 S. 4). Er hielt fest, es stehe nicht zwingend im Widerspruch zur Störung, dass diese bis im Jahr 2014 nicht zu psychia- trischen Behandlungen geführt habe und der Patient über weitere Strecken beruflich erfolgreich gewesen sei. Weil die Störung schwerwiegend sei, sei die Kompensation des krankhaften Denkens, Fühlens und Wahrnehmens für den Patienten über die Jahre äusserst kräfteraubend und auch nur mög- lich gewesen, z.B. dank seiner überdurchschnittlich intellektuellen Bega- bung, welche viele Defizite habe auszugleichen vermögen (AB 137 S. 4 f.). Nach bald zweieinhalb Jahren Therapie habe sich gezeigt, dass der Patient Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 10 mit einer intensiveren Therapie tatsächlich überfordert wäre, dass ihn wohl sämtliche weiteren therapeutischen Bemühungen mehr belasten würden, als dass sie ihm nützen könnten und dass tiefgreifende Veränderungen des Verhaltens und der Wahrnehmung unrealistisch seien (AB 137 S. 5). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 26. September 2018 (AB 147.1) hielten Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.________, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, Allgemeine Innere Medi- zin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Ophthalmologie, und med. prakt. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es domi- nierten die rein psychischen Störungen (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.9). Die Exper- ten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwer- gradige narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8; AB 147.1 S. 4). Sie führten aus, die narzisstische Persönlichkeitsstörung sei eine sehr frühe Störung in der Entwicklungspsychologie des Menschen, was eine allgemeine Ich-Struktur-Schwäche zur Folge habe. Diese Ich-Struktur- Schwäche bleibe gekoppelt mit diffuser narzisstischer Verwundbarkeit bei massivem mangelndem Selbstwertgefühl und immer fortbestehender gros- ser Selbstwertproblematik. Dies sei dem Betroffenen aber nicht bewusst zugänglich. Depressive Krisen bis hin zu Suizidalität seien überdurch- schnittlich häufig mit dieser Diagnose gekoppelt und müssten nach ICD-10 nicht extra verschlüsselt werden, da dies in der Diagnose einer narzissti- schen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 includiert sei. Akute Belas- tungssituationen und Anpassungsstörungen seien ebenfalls überdurch- schnittlich häufig im temporären Verlauf mit dieser Diagnose verbunden. Stattgehabte Traumatisierungen seien ebenfalls in der Diagnose einer nar- zisstischen Persönlichkeitsstörung includiert. Zusammenfassend lasse sich aus dem psychotherapeutischen Kontext mitteilen, dass die Entwicklung und Ausdifferenzierung des Exploranden in der Selbst- und Objektreprä- sentanz im Inneren in der psychosozialen Entwicklung ab Säuglingsalter beginnend beeinträchtigt gewesen sei. Bereits ab frühester Kindheit müsse es zu Auffälligkeiten im Mutter-Kind-Kontakt/Eltern-Kind-Kontakt gekom- men sein. Nicht nur der schwere Mangel an elterlicher Empathie, die nicht beschützende Haltung der Mutter, sondern auch die sadistischen Grenzü- berschreitungen des Vaters und ein drakonisches Strafmass beider Eltern- teile, hätten zu schweren Defiziten in der Selbststruktur geführt. Dies habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 11 ein überhöhtes Ich-Ideal zur Ausbildung gebracht. Ein deutlich überhöhtes Leistungsdenken bei sehr hohem Intelligenzgrad habe zur Kompensation durch Erfolge und Anerkennung geführt. Eine Selbstwertregulation habe anders nicht entwickelt bzw. erlernt werden können. Ressourcen zur Selbstwertregulation und Resilienz bezüglich Selbstwertregulation lägen nicht vor. Diese Patienten versuchten sich mit Rationalisierungen und Intel- lektualisierungen zu schützen. Falls dies nicht gelinge, komme es zu einem Einbruch des Selbstwertgefühles mit depressiven Episoden, bis hin zur Suizidalität. Bei Versagtbleiben der Möglichkeit einer Selbstwertregulation aus Erfolg und Anerkennung könne es anhaltend zur raptusartigen schwe- ren depressiven Krise kommen, begleitet von Somatisierungs- und Suizid- tendenzen. Wenn Konflikte eskalierten, entstehe fast zwangsläufig eine Spirale aus Versagen und zunehmend höheren Ansprüchen an die eigene Leistung, so dass realistische Zielsetzungen nicht mehr möglich seien. Würden diese Bedürfnisse nicht erfüllt (wenden sich Bezugspersonen nicht genügend zu oder gar ab), werde dies nicht toleriert und führe zu „narziss- tischer Wut“. Bei Beschämung könne extremer Selbsthass entstehen, der zu suizidalen Handlungen führen könne. Das Problem, Hilfe von Anderen nicht annehmen zu können, könne gerade in schwer depressiven Krisen verhängnisvoll werden, Suizidimpulse drängten sich raptusartig auf und würden überdurchschnittlich oft vollzogen (AB 147.1 S. 6 Ziff. 4.4). Der Explorand sei nach der zuletzt ausgesprochenen Kündigung im August 2014 in einer anhaltenden Krisensituation ohne Zugang zu seinen krank- heitsbedingt ohnehin nicht stark ausgeprägten Ressourcen. In diesem spe- ziellen Fall sei ein grosser Stabilisator und somit eine grosse Ressource der Erfolg in seiner hochdotierten Arbeit gewesen. Diese sei nun unwider- ruflich weggebrochen, die hierdurch erfahrene Kränkung anhaltend aktiv. Zu dem Wegfall seiner Arbeitstätigkeit, seinem wichtigsten Stabilisator und der einzige Bereich, der grösstenteils selbstbestimmt gewesen sei, komme hinzu, dass er nun gänzlich in ein fremdbestimmtes Leben in einer ihn ab- lehnenden Familie zurückgeworfen sei und einer subjektiven Einsamkeit anheim gefallen zu sein scheine. Tragende soziale Kontakte seien nicht vorhanden, einzig gegenüber dem Psychotherapeuten werde eine Möglich- keit des „sich Öffnens in Massen beschrieben". Die Ressourcenlage, be- reits zuvor nicht übermässig ausgebildet, habe im Rahmen der Dekompen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 12 sation einen erheblichen Abbau nach Wegfall der Arbeitstätigkeit erfahren (AB 147.1 S. 6 Ziff. 4.4). Es beständen keine Hinweise für lnkonsistenzen. Es beständen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, der Leidensdruck sei sehr hoch. Therapi- en würden durchgeführt, könnten aber am Chronifizierungsgrad wenig ver- ändern, aber stabilisierend wirken (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.6). Zur Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, diese könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden. Es sei zum aktu- ellen Zeitpunkt keine Stabilität und Belastbarkeit für eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit gegeben. Dies sei gänzlich der psychiatrischen Grunderkrankung anzulasten. Diese Bewertung gelte seit August 2014 (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten sie aus, eine solche sei nicht gegeben; eine neu zu erschaffende Arbeitstätigkeit, wie auch immer geartet, würde den Versicherten subjektiv mit Versagensphantasien konfrontieren, dies würde wahrscheinlich weitere krisenhafte Verschlechterungen triggern. Eine affektive Begleitreaktion lies- se sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vermeiden (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.8). 3.1.3 Im Bericht vom 5. April 2019 führte die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychothera- pie, aus, gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychiatrischen Störung insbesondere gegen das Vorliegen einer chronischen Stress- Folgeerkrankung (Depression, posttraumatische Belastungsstörung/Anpas- sungsstörung etc.) beim Beschwerdeführer sprächen ebenfalls seine nor- male kognitive Leistungsfähigkeit, das Vorhandensein hoher Kontrollstrate- gien zur Stress-/Disstress-Bewältigung, die Fähigkeit zur gezielten Inan- spruchnahme professioneller Versorgungsstrukturen, sein Durchhaltever- mögen, seine Zielstrebigkeit und das Fehlen von Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) Erschöpfung. Seine Persönlichkeitsmerkmals-Ausprägungen seien „seit > dem 21. Lebensjahr“ vorhanden und ohne negative Auswir- kungen auf seine berufliche Karriere und seine Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … gewesen. Zusammengefasst lägen keine objektiven Befunde vor, die eine chronische Stress-Folgeerkrankung auswiesen (normaler Ernährungs- und Kräftezustand, keine Zeichen einer krankhaften/vorzeitigen Erschöpfung, normale kognitive Leistungsfähigkeit, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 13 normale Selbst- einschliesslich Affektkontrolle, erhaltene Übersichtsfähig- keit und Situationskontrolle, erhaltene Autonomie/Selbst- bestimmung/Selbstfürsorge/Zielstrebigkeit). Lediglich die dokumentierten Blutdruckwerte, insbesondere der grenzwertige diastolische Blutdruck, soll- ten Anlass für eine Blutdrucklangzeitmessung geben, weil ein bisher unbe- handelter Bluthochdruck vorliegen könnte. Die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten sei somit weder medizinisch plausibel noch fachärztlich objektiv begründet, da keine psychiatrische Komorbidität objek- tiv ausgewiesen sei und auch keine leistungsrelevanten somatischen Er- krankungen vorlägen (AB 156 S. 7 f.). 3.1.4 Im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 hielten die MEDAS- Gutachter Dr. med. F.________ und med. prakt. I.________ fest, der Ein- schätzung des RAD, dass die individuellen Persönlichkeitsmerkmale über den gesamten Verlauf des Berufslebens des Exploranden doch bestanden hätten, sinngemäss also nicht das Leistungsvermögen gestört hätten, müs- se entgegengesetzt werden, dass gerade eben auch bei schweren narziss- tischen Störungsbildern sehr wohl infolge kumulierter narzisstischer Verlet- zungen, auch im Rahmen von Bilanzierungsprozessen mit dem Alter zu- nehmend, die Kompensations- und Regulationsmöglichkeiten der fragilen und verletzbaren Selbstrepräsentanz überfordern könnten, die Kompensa- tionsreserven nicht mehr genügten, und es auch erst nach Jahren zur De- kompensation kommen könne. Es sei plausibel, dass zwar langjährig eine Kompensation der narzisstischen Störung möglich gewesen sei, insbeson- dere infolge des hohen Intellektes, aber auch der anankastischen Struktu- ren des Exploranden, welche er zur Selbstwertstabilisierung entwickelt ha- be und die in der Berufswelt sicherlich auch teilweise für Erfolge verant- wortlich gewesen seien. Jedoch sei mit dieser permanenten Abhängigkeit vom Gelingen dieser Selbstwertregulation, Angewiesensein auf Erfolge und externe Bestätigung, eine durchaus deutlich erhöhte Stressvulnerabilität verbunden (AB 167 S. 2). Es sei nicht richtig, dass hier so offensichtlich keine Stressfolgestörung bestehen solle. Z.B. sei die Somatisierungs- störung, die eindrücklich auch in den multiplen abdominal-chirurgischen Abklärungen der anhaltenden Bauchbeschwerden, die bis zu stationären Behandlungen ihren Ausdruck gefunden hätten, ein klarer Hinweis auf die stark erhöhte psychovegetative Dysregulation; dies gelte auch für die in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 14 aktuellen Begutachtung feststellbaren deutlich erhöhten Blutdruckwerte. Diese Symptome belegten die innerpsychische hohe Vulnerabilität und Belastung. Der Explorand habe sich bislang vorrangig durch berufliche Er- folge versucht zu stabilisieren; vermutlich auch aufgrund seiner persönlich- keitsbedingt schwierigen interpersonellen Interaktion, gewissen überheblich wirkenden narzisstischen Auftritten sei es wohl wiederholt und repetitiv- dysfunktional zu mehrfachen Kündigungen, Kränkungen gekommen. In der Summe seien zunehmend weniger stabilisierende Erfahrungen geblieben, zuletzt sei es eben im Jahr 2014 zu einer erneut sehr erheblichen schwe- ren Kränkung im Rahmen der mit offensichtlicher Aggressivität durchge- setzten und völlig unerwarteten Kündigung gekommen (AB 167 S. 2 f.). Zusammenfassend seien zwar in der Vergangenheit im Rahmen der zwanghaft kompensierten Selbstregulation ursprünglich auch Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen vorhanden gewesen, immer aber im Kontext das „Grössenselbst“ zu bestätigen; dies sei mit hohem Energieaufwand ver- bunden gewesen. In Wechselwirkung mit der auch hohen Stressvulnerabi- lität, belegbar mit der Entwicklung der vegetativen Dysfunktionen bzw. der Somatisierungsstörung, den wiederholten „Nadelstichen“ der mehrfachen schweren narzisstischen Kränkungen, sei im Sinne der Bilanzierung bei zunehmendem Alter mit fehlenden anderen Kompensationsmöglichkeiten die nun nach Kündigung im Jahr 2014 bestehende Dekompensation der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sehr wohl erklärbar (AB 167 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, in Übereinstimmung mit der Bewertung des be- handelnden Psychiaters sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit als … und … nicht mehr möglich sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit liege ebenso eine geringe Ressourcen- und eine hochgradige Gefährdungslage vor, so dass auch hier keine hinreichend nutzbare Arbeitsfähigkeit begrün- det werden könne (AB 167 S. 3 f.). 3.1.5 In der RAD-Stellungnahme vom 4. September 2019 führte Dr. med. J.________ aus, die in den somatischen MEDAS-Teilgutachten dokumen- tierten Normalbefunde (BMI 22 kg/m2, guter Allgemeinzustand bei athleti- schem Körperbau, bei wiederholten Messungen normaler systolischer Blut- druck 140 mm Hg, normales Atmen, normaler Augeninnendruck, normaler Muskeltonus, normales Reflexniveau, guter Rapport, „entspannt“, normale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 15 kognitive Leistungen über mehrstündige Begutachtungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Tageshälfte an verschiedenen Tagen sowohl in Folge und als in mehrtätigem Abstand) sprächen in der Gesamtheit so- wohl gegen das Vorliegen einer akuten Stress-/Disstress-Reaktion als auch gegen das Vorliegen (leistungsrelevanter) Stress-Folgeerkrankungen (af- fektive Störung, Anpassungsstörung, PTBS etc.). Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche individuelle Ressourcen (Schutzfaktoren) sowohl vor der Entwicklung von chronischen Stress-Folgeerkrankungen (Depressi- onen, Angsterkrankungen etc.) als auch vor der Entwicklung von Suizida- lität. Hierzu zählten unter Berücksichtigung des biopsychosozialen Krank- heitsmodells der WHO zur Entstehung von Depressionen/Stress- Folgeerkrankungen folgende individuelle Schutzfaktoren (individuelle Res- sourcen): hohes Bildungsniveau, hoher sozioökonomischer Status, Extra- version, hohes Autonomiestreben, die Fähigkeit zum Erkennen und Wahr- nehmen der eigenen Bedürfnisse – auch gegen äussere Widerstände –, die Fähigkeit zur gezielten Inanspruchnahme sozialer Unterstützung durch professionelle Versorgungsstrukturen (…, … etc.) und die individuelle Ent- scheidungsfähigkeit über Art und Umfang der Inanspruchnahme, die Fähigkeit zur Aufnahme neuer sozialer Kontakte (…), die Fähigkeit zur ak- tiven Tages- und Freizeitgestaltung, die Pflege von Hobbies und die Für- sorge um Haustiere (Hund), das Vorhandensein eines soziofamiliären Netzwerkes mit klaren Rahmenbedingungen. Seit 2014 sei keine (leis- tungsrelevante) Komorbidität – weder im psychiatrischen noch im somati- schen Fachgebiet – ausgewiesen worden. Zusammengefasst lägen keine Befunde vor, die eine quantitative und/oder qualitative berufliche Leis- tungseinschränkung des Beschwerdeführers unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes objektiv und plausibel nachvollziehbar begrün- den könnten (AB 171 S. 10). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 16 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die polydisziplinäre Einschätzung der Experten im MEDAS- Gutachten vom 26. September 2018 (AB 147.1) und im ergänzenden Be- richt vom 27. März 2019 (AB 188) sowie die Ausführungen in den Teilgut- achten (neurologisch [AB 147.4], allgemein-medizinisch-internistisch [AB 147.5], psychiatrisch [AB 147.6]. ophthalmologisch [AB 147.7]) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Mit Blick auf die Teilgutachten ist die Beurteilung, der objektivierbare medi- zinische Sachverhalt sei vorrangig von der diagnostizierten schwerwiegen- den narzisstischen Persönlichkeitsstörung geprägt (vgl. AB 147.1 S. 3), nachvollziehbar, sind doch keine zusätzlichen Einschränkungen durch an- dere neurologische oder internistische Störungen zu berücksichtigen (vgl. AB 147.1 S. 5 Mitte). Die Ausführungen im neurologischen Teilgutachten, es seien aus neurologischer Sicht keine eigenständigen Beeinträchtigun- gen zu objektivieren (AB 147.4 S. 14), es ergäben sich keine Zweifel an der Konsistenz der anamnestischen Angaben und der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in der angestammten sowie einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (AB 147.4 S. 17), überzeugen (vgl. auch AB 147.1 S. 5). Aus internistischer Sicht diagnostiziert Dr. med. G.________ ein chronisches Reizdarmsyndrom (AB 147.5 S. 11 f.). Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei dennoch zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 17 schlüssig (AB 147.5 S. 15). Ferner hat laut ophthalmologischen Teilgutach- ten (AB 147.7) von Seiten der Augen, abgesehen von der Operation links vom 19. April 2018 und der nachfolgenden Rekonvaleszenz, nie eine Ar- beitsunfähigkeit bestanden (AB 147.7 S. 6). Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist auch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig, begründen sie doch – wie auch med. prakt. I.________ im psychiatrischen Teilgutachten – ausführlich und eingehend, weshalb von der Diagnose einer schwerwiegenden narzisstischen Persönlichkeitss- törung auszugehen ist (AB 147.6 S. 16 ff.). Die Experten äussern sich zu- dem nachvollziehbar zu den funktionellen Auswirkungen des Gesundheits- schadens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Ge- sundheitsstörung nach der Kündigung im August 2014 in einer anhaltenden Krisensituation gewesen sei ohne Zugang zu seinen krankheitsbedingt oh- nehin nicht stark ausgeprägten Ressourcen und die grosse Ressource – der Erfolg seiner hochdotierten Arbeit – weggebrochen sowie die hierdurch erfahrene Kränkung anhaltend aktiv sei (AB 147.1 S. 5). Tragende soziale Kontakte seien nicht vorhanden, was mit Blick auf die Angaben zur sozia- len Anamnese und zum Tagesablauf in den Teilgutachten nachvollziehbar ist (AB 147.4 S. 10 f., 147.5 S. 9, 147.6 S. 12). Überzeugend ist auch die Beurteilung, dass die Ressourcenlage, bereits nicht übermässig ausgebil- det, nach Wegfall der Arbeitstätigkeit einen Abbau erfahren habe, eine trag- fähige Stabilität und Belastbarkeit nicht gegeben sei, was auf die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung zurückgeführt wird (AB 147.1 S. 5). 3.5 An diesem Ergebnis ändert auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 5. April 2019, welche dagegen hält, es lägen keine objektiven Befun- de, keine psychiatrische Komorbidität und keine leistungsrelevanten soma- tischen Erkrankungen vor (AB 156 S. 8), nichts, setzen sich die MEDAS- Gutachter doch damit im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 nochmals eingehend und überzeugend auseinander. Insbesondere stellen sie schlüs- sig fest, es könne bei einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge kumulierter narzisstischer Verletzungen, bei überforderten Kompen- sations- und Regulationsmöglichkeiten und ungenügenden Kompensati- onsreserven auch nach Jahren zur Dekompensation kommen (AB 167 S. 2 ff.). Laut RAD-Ärztin (Stellungnahme vom 4. September 2019) lägen beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 18 Beschwerdeführer zwar individuelle Ressourcen vor (AB 171 S. 9 f.), was jedoch nicht völlig überzeugt. Denn demgegenüber gehen die MEDAS- Gutachter nachvollziehbar davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zuvor in die Arbeit geflüchtet, mit dem Wegfall der Arbeitstätigkeit sei ein wichtiger Stabilisator weggefallen und der Beschwerdeführer sei der sub- jektiven Einsamkeit anheim gefallen, fühle sich gänzlich fremdbestimmt und seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf die ablehnende Familie, wobei es ein Familien- oder Paarleben seit langem nicht mehr gäbe (AB 147.6 S. 6 f.). Es bestehen kein Freundeskreis und keine Kontakte zur Ursprungsfamilie. Dem Beschwerdeführer sei es seit einiger Zeit verwehrt, in grösseren Menschenmengen zu sitzen, mehr als drei Menschen könne er nicht ertragen (AB 147.6 S. 12). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ein hohes Bildungsniveau hat, der hohe sozioöko- nomische Status jedoch seit der Kündigung im Jahr 2014 weggefallen ist (AB 147.6 S. 10 f.) und die finanziellen Verhältnisse mittlerweile ange- spannt sind (AB 147.6 S. 12). Auch der behandelnde Psychiater beschreibt im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 Erlebnisse und Ängste bezüglich der Kontakte mit Mitmenschen und/oder Familienangehörigen (AB 147.3 S. 2 f.); er geht davon aus, dass die Schilderungen über die Auswirkungen der Gesundheitsproblematik auf das Alltagsleben über die bisherigen zweiein- halb Jahren therapeutischer Behandlung konsistent gewesen seien (AB 147.3 S. 6). Die Ausführungen der Gutachter zu den persönlichen Ressourcen und der Resilienz bezüglich Selbstwertregulation (AB 147.1 S. 3) überzeugen. Die psychiatrische Gutachterin beschreibt die komplexen psychodynamischen Zusammenhänge ausführlich, detailliert und schlüssig (147.6 S. 16 ff.), worauf auch die anderen Experten im MEDAS-Gutachten verweisen (vgl. AB 147.1 S. 3 unten). Die Beurteilung, dass infolge kumu- lierter narzisstischer Verletzungen, auch im Rahmen von Bilanzierungspro- zessen mit dem Alter zunehmend, die Kompensationsreserven nicht mehr genügten und es nach Jahren zur Dekompensation kommen könne, ist nachvollziehbar und überzeugt (AB 167 S. 2). Die psychiatrische Gutachte- rin führte denn auch aus, das Zusammenspiel der mentalen Funktionen, Fähigkeiten der Partizipation und Reaktionen auf die Umwelt seien auf- grund der psychiatrischen Grunderkrankung schwer eingeschränkt. Eine tragfähige Stabilität und Belastbarkeit sei nicht gegeben. Dies sei vollstän- dig auf die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 19 (AB 147.6 S. 20). Die Ausführungen im MEDAS-Gutachten und im psychia- trischen Teilgutachten zur Konsistenzprüfung und zu den Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen und zum Lei- densdruck (AB 147.1 S. 7; 147.6 S. 19) sind ebenfalls schlüssig; die Exper- ten erachten es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Funktionsein- bussen glaubhaft berichtet habe, sie seien konsistent und plausibel (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.6). Zur Frage des behandlungsanamnestisch ausgewie- senen Leidensdrucks bzw. bezüglich der Fähigkeit zur Inanspruchnahme professioneller Versorgungsstrukturen – letztere interpretiert die RAD- Ärztin als Ressource (vgl. AB 171 S. 10) – führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begebe, sei für sich sicher kein Grund, eine geringere Schwere der psychischen Störung zu postulieren. Für narzisstische Persönlichkeitsstörungen sei es vielmehr ungewöhnlich, dass die Betroffenen sich freiwillig in psychiatrische Thera- pie begäben; dies finde zumeist nur dann statt, gerade wenn eben schwer- wiegende Beeinträchtigungen und Bedrohungssituationen entstünden, im Kontext eben von Dekompensationszuständen. Bei genügenden eigenen Ressourcen wäre eine Person mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung zumeist überzeugt, im Rahmen ihres überhöhten „Grössenselbst“, solche Behandlungen nicht zu benötigen. Dass der Beschwerdeführer sich in Be- handlung begeben habe, sei vielmehr Hinweis auf die Schwere seiner psy- chischen Störung und kein Gegenargument (AB 167 S. 3). Damit ist entge- gen der Meinung des RAD (AB 171 S. 10) nicht überzeugend nachgewie- sen, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen und verinner- lichte kombinierte Bewältigungsstrategien verfügt, so dass nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen wäre. Die psychiatri- sche Gutachterin und die Experten im MEDAS-Gutachten haben sich aus- führlich und schlüssig zu den Belastungsfaktoren einerseits und den feh- lenden Ressourcen andererseits sowie der Konsistenz und Plausibilität geäussert (147.1 S. 7, 147.6 S. 17 ff.); auf diese Einschätzung ist abzustel- len. 3.6 Nachdem das Gericht in VGE IV/2017/767, E. 3.3.4, bezüglich the- rapeutischer Optionen davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer verweigere eine ihm zumutbare, insbesondere auf Selbstreflexion und In- teraktion gerichtete Therapie und mithin sei mit einer entsprechenden Auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 20 lage das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), setzten sich die MEDAS-Gutachter mit der Frage der Behand- lungsmöglichkeiten auseinander. Sie halten nachvollziehbar fest, der Be- schwerdeführer habe – nach anfänglicher Ablehnung – eine psychothera- peutische Behandlung aufgenommen bzw. befinde sich noch darin. Es scheine – nach den Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage – ein vertrauensvolles therapeutisches Verhältnis im psychotherapeutischen Setting erwachsen zu sein (AB 147.1 S. 7 unten). Dennoch sei es nicht so, dass die Behandlung einen Rückgang der schweren Persönlichkeitsstörung erzielen könne; eine tragfähige Stabilität und Belastbarkeit könne damit nicht erzielt werden, lediglich die Belastungssituation durch die aktuelle Lebenssituation könne angegangen und eventuell gelindert werden. Eine über das aktuelle Angebot stattfindenden Therapiemassnahmen empfahlen die Gutachter nicht (AB 147.1 S. 8). Auf diese schlüssigen Ausführungen, welche die MEDAS-Gutachter im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 nochmals bestätigen (die therapeutischen Optionen seien höchst schwierig und realistisch kaum vorhanden [AB 167 S. 3 unten]), ist abzustellen. Da ein therapeutischer „Verfahrenswechsel“ (z.B. in Form einer konfrontativen Therapie) von den Gutachtern nicht als zielführend eingeschätzt wird, ent- fällt somit auch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. 3.7 Haben sich die sachverständigen Personen bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.1.5 und 2.1.6 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). Vorliegend erfüllt das MEDAS-Gutachten die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen und die Gutachter haben sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert. Vor allem haben sie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, wonach die Sachverständigen substanziiert darzulegen haben, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 21 funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in quali- tativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbe- sondere hat die medizinisch-psychiatrische Sachverständige substantiiert dargelegt, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihr erhobenen Be- funde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit vorliegend eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Akti- vitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Somit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Indikatorenprüfung auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter, wonach von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten noch in einer an- gepassten Tätigkeit auszugehen sei (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8), ab- zustellen.
- 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Mit Blick auf die Anmeldung im November 2014 (AB 2) und der at- testierten Arbeitsunfähigkeit ab August 2014 (AB 11 S. 2, 15) ist von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 22 Rentenbeginn ab August 2015 (vgl. AB 103 S. 5) auszugehen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3 Da von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, resultiert ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 186) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ vom
- Februar 2020 auf Fr. 2‘632.40 (Honorar von Fr. 2‘373.--, Auslagen von Fr. 71.20, MWSt. von Fr. 188.20 [7.7 % auf Fr. 2‘444.20]) festzusetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und dem Beschwer- deführer ab August 2015 eine ganze Rente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘632.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Stellungnahme der Pensionskasse C.________ vom 7. September 2020) - IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Pensionskasse C.________ vom 7. September 2020) - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 921 IV KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. September 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin und Pensionskasse C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. November 2014 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Nach Einholung eines medizinisches Gutachtens (AB 75.1, 86), durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 93, 97, 99) sowie einer Stel- lungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 101) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2017 rückwirkend ab Au- gust 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bzw. ab Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (AB 103). Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde dahingehend gut, als dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die IVB zurückgewiesen wurde, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge (IV/2017/767 [AB 115]). In der Folge holte die IVB beim behandelnden Psychiater die Krankenakten ein (AB 121). Zudem wurden weitere medizinische Berichte eingereicht (AB 127, 137, 138). Ferner veranlasste die IVB eine Begutachtung durch die D.________ (polydisziplinäres MEDAS-Gutachten vom 26. September 2018 [AB 147.1], neurologisches Teilgutachten [AB 147.4], allgemein medi- zinisch-internistisches Teilgutachten [AB 147.5], psychiatrisches Teilgut- achten [AB 147.6] ophthalmologisches Teilgutachten [AB 147.7]). Nachdem der RAD im Bericht vom 5. April 2019 Stellung genommen hatte (AB 156), erfolgte ein ergänzender Bericht der MEDAS-Gutachter vom 27. Juni 2019 (AB 167). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 4. September 2019 (AB 171) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. September 2019 die Ablehnung von Leistungen in Aussicht (AB 172). Hiergegen erhob der Ver- sicherte Einwand (AB 180). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verneinte die IVB einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (AB 186).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 3 B. Am 4. Dezember 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2019 auf- zuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2020 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Nach deren Beiladung mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2020 – unter Hinweis darauf, dass sich das Verfahren im Urteilsstadium befinde – verzichtete die Pensionskasse C.________ am 7. September 2020 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 186), worin die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch man- gels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte. Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 5 wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 6 wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.1.4 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.1.5 Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermögen an- hand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 7 welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die ver- sicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grund- lage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung „nach besserem juristischen Wissen und Gewissen“ darf jedoch nicht stattfinden. Vielmehr ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen medizi- nisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkun- gen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts ab- schliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.1.6 Zur Grenzziehung zwischen der freien Überprüfung durch die rechtsanwendende Stelle in Anwendung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 auf der einen und unzulässiger juristischer Parallelbeurtei- lung auf der anderen Seite hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten: Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuwei- chen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechen- den Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist zu beachten, dass die ärztliche Beurteilung Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen. Für die Prüfung der Frage, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben, ist erforderlich, dass die Sachver- ständigen substanziiert darlegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hin- sicht zu schmälern vermögen. Insbesondere hat der medizinisch- psychiatrische Sachverständige darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeits- fähigkeit eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, fami-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 8 liären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch- psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben (BGE 145 V 361 E. 4.3). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit kann somit als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenanspre- chenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 144 V 50 E. 4.3 S. 54). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 9 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Laut VGE IV/2017/767 war der medizinische Sachverhalt punktuell ergänzungsbedürftig, insbesondere zur Frage, ob die bisher angebotenen Therapiemassnahmen adäquat gewesen seien, wie eine Therapie auszu- gestalten und dem Beschwerdeführer die Teilnahme einer solchen im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufzuerlegen wäre. Die Sache wurde in der Folge an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach Vor- nahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Be- schwerdegegnerin holte deshalb weitere medizinische Berichte und ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein; diesen ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 eine narzisstische Persönlichkeitss- törung (ICD-10 F60.8; AB 137 S. 4). Er hielt fest, es stehe nicht zwingend im Widerspruch zur Störung, dass diese bis im Jahr 2014 nicht zu psychia- trischen Behandlungen geführt habe und der Patient über weitere Strecken beruflich erfolgreich gewesen sei. Weil die Störung schwerwiegend sei, sei die Kompensation des krankhaften Denkens, Fühlens und Wahrnehmens für den Patienten über die Jahre äusserst kräfteraubend und auch nur mög- lich gewesen, z.B. dank seiner überdurchschnittlich intellektuellen Bega- bung, welche viele Defizite habe auszugleichen vermögen (AB 137 S. 4 f.). Nach bald zweieinhalb Jahren Therapie habe sich gezeigt, dass der Patient
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 10 mit einer intensiveren Therapie tatsächlich überfordert wäre, dass ihn wohl sämtliche weiteren therapeutischen Bemühungen mehr belasten würden, als dass sie ihm nützen könnten und dass tiefgreifende Veränderungen des Verhaltens und der Wahrnehmung unrealistisch seien (AB 137 S. 5). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 26. September 2018 (AB 147.1) hielten Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.________, Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen, Allgemeine Innere Medi- zin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Ophthalmologie, und med. prakt. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, es domi- nierten die rein psychischen Störungen (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.9). Die Exper- ten diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwer- gradige narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8; AB 147.1 S. 4). Sie führten aus, die narzisstische Persönlichkeitsstörung sei eine sehr frühe Störung in der Entwicklungspsychologie des Menschen, was eine allgemeine Ich-Struktur-Schwäche zur Folge habe. Diese Ich-Struktur- Schwäche bleibe gekoppelt mit diffuser narzisstischer Verwundbarkeit bei massivem mangelndem Selbstwertgefühl und immer fortbestehender gros- ser Selbstwertproblematik. Dies sei dem Betroffenen aber nicht bewusst zugänglich. Depressive Krisen bis hin zu Suizidalität seien überdurch- schnittlich häufig mit dieser Diagnose gekoppelt und müssten nach ICD-10 nicht extra verschlüsselt werden, da dies in der Diagnose einer narzissti- schen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 includiert sei. Akute Belas- tungssituationen und Anpassungsstörungen seien ebenfalls überdurch- schnittlich häufig im temporären Verlauf mit dieser Diagnose verbunden. Stattgehabte Traumatisierungen seien ebenfalls in der Diagnose einer nar- zisstischen Persönlichkeitsstörung includiert. Zusammenfassend lasse sich aus dem psychotherapeutischen Kontext mitteilen, dass die Entwicklung und Ausdifferenzierung des Exploranden in der Selbst- und Objektreprä- sentanz im Inneren in der psychosozialen Entwicklung ab Säuglingsalter beginnend beeinträchtigt gewesen sei. Bereits ab frühester Kindheit müsse es zu Auffälligkeiten im Mutter-Kind-Kontakt/Eltern-Kind-Kontakt gekom- men sein. Nicht nur der schwere Mangel an elterlicher Empathie, die nicht beschützende Haltung der Mutter, sondern auch die sadistischen Grenzü- berschreitungen des Vaters und ein drakonisches Strafmass beider Eltern- teile, hätten zu schweren Defiziten in der Selbststruktur geführt. Dies habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 11 ein überhöhtes Ich-Ideal zur Ausbildung gebracht. Ein deutlich überhöhtes Leistungsdenken bei sehr hohem Intelligenzgrad habe zur Kompensation durch Erfolge und Anerkennung geführt. Eine Selbstwertregulation habe anders nicht entwickelt bzw. erlernt werden können. Ressourcen zur Selbstwertregulation und Resilienz bezüglich Selbstwertregulation lägen nicht vor. Diese Patienten versuchten sich mit Rationalisierungen und Intel- lektualisierungen zu schützen. Falls dies nicht gelinge, komme es zu einem Einbruch des Selbstwertgefühles mit depressiven Episoden, bis hin zur Suizidalität. Bei Versagtbleiben der Möglichkeit einer Selbstwertregulation aus Erfolg und Anerkennung könne es anhaltend zur raptusartigen schwe- ren depressiven Krise kommen, begleitet von Somatisierungs- und Suizid- tendenzen. Wenn Konflikte eskalierten, entstehe fast zwangsläufig eine Spirale aus Versagen und zunehmend höheren Ansprüchen an die eigene Leistung, so dass realistische Zielsetzungen nicht mehr möglich seien. Würden diese Bedürfnisse nicht erfüllt (wenden sich Bezugspersonen nicht genügend zu oder gar ab), werde dies nicht toleriert und führe zu „narziss- tischer Wut“. Bei Beschämung könne extremer Selbsthass entstehen, der zu suizidalen Handlungen führen könne. Das Problem, Hilfe von Anderen nicht annehmen zu können, könne gerade in schwer depressiven Krisen verhängnisvoll werden, Suizidimpulse drängten sich raptusartig auf und würden überdurchschnittlich oft vollzogen (AB 147.1 S. 6 Ziff. 4.4). Der Explorand sei nach der zuletzt ausgesprochenen Kündigung im August 2014 in einer anhaltenden Krisensituation ohne Zugang zu seinen krank- heitsbedingt ohnehin nicht stark ausgeprägten Ressourcen. In diesem spe- ziellen Fall sei ein grosser Stabilisator und somit eine grosse Ressource der Erfolg in seiner hochdotierten Arbeit gewesen. Diese sei nun unwider- ruflich weggebrochen, die hierdurch erfahrene Kränkung anhaltend aktiv. Zu dem Wegfall seiner Arbeitstätigkeit, seinem wichtigsten Stabilisator und der einzige Bereich, der grösstenteils selbstbestimmt gewesen sei, komme hinzu, dass er nun gänzlich in ein fremdbestimmtes Leben in einer ihn ab- lehnenden Familie zurückgeworfen sei und einer subjektiven Einsamkeit anheim gefallen zu sein scheine. Tragende soziale Kontakte seien nicht vorhanden, einzig gegenüber dem Psychotherapeuten werde eine Möglich- keit des „sich Öffnens in Massen beschrieben". Die Ressourcenlage, be- reits zuvor nicht übermässig ausgebildet, habe im Rahmen der Dekompen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 12 sation einen erheblichen Abbau nach Wegfall der Arbeitstätigkeit erfahren (AB 147.1 S. 6 Ziff. 4.4). Es beständen keine Hinweise für lnkonsistenzen. Es beständen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, der Leidensdruck sei sehr hoch. Therapi- en würden durchgeführt, könnten aber am Chronifizierungsgrad wenig ver- ändern, aber stabilisierend wirken (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.6). Zur Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Gutachter fest, diese könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt werden. Es sei zum aktu- ellen Zeitpunkt keine Stabilität und Belastbarkeit für eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit gegeben. Dies sei gänzlich der psychiatrischen Grunderkrankung anzulasten. Diese Bewertung gelte seit August 2014 (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten sie aus, eine solche sei nicht gegeben; eine neu zu erschaffende Arbeitstätigkeit, wie auch immer geartet, würde den Versicherten subjektiv mit Versagensphantasien konfrontieren, dies würde wahrscheinlich weitere krisenhafte Verschlechterungen triggern. Eine affektive Begleitreaktion lies- se sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht vermeiden (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.8). 3.1.3 Im Bericht vom 5. April 2019 führte die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychothera- pie, aus, gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten psychiatrischen Störung insbesondere gegen das Vorliegen einer chronischen Stress- Folgeerkrankung (Depression, posttraumatische Belastungsstörung/Anpas- sungsstörung etc.) beim Beschwerdeführer sprächen ebenfalls seine nor- male kognitive Leistungsfähigkeit, das Vorhandensein hoher Kontrollstrate- gien zur Stress-/Disstress-Bewältigung, die Fähigkeit zur gezielten Inan- spruchnahme professioneller Versorgungsstrukturen, sein Durchhaltever- mögen, seine Zielstrebigkeit und das Fehlen von Zeichen einer vorzeitigen (krankhaften) Erschöpfung. Seine Persönlichkeitsmerkmals-Ausprägungen seien „seit > dem 21. Lebensjahr“ vorhanden und ohne negative Auswir- kungen auf seine berufliche Karriere und seine Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und … gewesen. Zusammengefasst lägen keine objektiven Befunde vor, die eine chronische Stress-Folgeerkrankung auswiesen (normaler Ernährungs- und Kräftezustand, keine Zeichen einer krankhaften/vorzeitigen Erschöpfung, normale kognitive Leistungsfähigkeit,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 13 normale Selbst- einschliesslich Affektkontrolle, erhaltene Übersichtsfähig- keit und Situationskontrolle, erhaltene Autonomie/Selbst- bestimmung/Selbstfürsorge/Zielstrebigkeit). Lediglich die dokumentierten Blutdruckwerte, insbesondere der grenzwertige diastolische Blutdruck, soll- ten Anlass für eine Blutdrucklangzeitmessung geben, weil ein bisher unbe- handelter Bluthochdruck vorliegen könnte. Die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten sei somit weder medizinisch plausibel noch fachärztlich objektiv begründet, da keine psychiatrische Komorbidität objek- tiv ausgewiesen sei und auch keine leistungsrelevanten somatischen Er- krankungen vorlägen (AB 156 S. 7 f.). 3.1.4 Im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 hielten die MEDAS- Gutachter Dr. med. F.________ und med. prakt. I.________ fest, der Ein- schätzung des RAD, dass die individuellen Persönlichkeitsmerkmale über den gesamten Verlauf des Berufslebens des Exploranden doch bestanden hätten, sinngemäss also nicht das Leistungsvermögen gestört hätten, müs- se entgegengesetzt werden, dass gerade eben auch bei schweren narziss- tischen Störungsbildern sehr wohl infolge kumulierter narzisstischer Verlet- zungen, auch im Rahmen von Bilanzierungsprozessen mit dem Alter zu- nehmend, die Kompensations- und Regulationsmöglichkeiten der fragilen und verletzbaren Selbstrepräsentanz überfordern könnten, die Kompensa- tionsreserven nicht mehr genügten, und es auch erst nach Jahren zur De- kompensation kommen könne. Es sei plausibel, dass zwar langjährig eine Kompensation der narzisstischen Störung möglich gewesen sei, insbeson- dere infolge des hohen Intellektes, aber auch der anankastischen Struktu- ren des Exploranden, welche er zur Selbstwertstabilisierung entwickelt ha- be und die in der Berufswelt sicherlich auch teilweise für Erfolge verant- wortlich gewesen seien. Jedoch sei mit dieser permanenten Abhängigkeit vom Gelingen dieser Selbstwertregulation, Angewiesensein auf Erfolge und externe Bestätigung, eine durchaus deutlich erhöhte Stressvulnerabilität verbunden (AB 167 S. 2). Es sei nicht richtig, dass hier so offensichtlich keine Stressfolgestörung bestehen solle. Z.B. sei die Somatisierungs- störung, die eindrücklich auch in den multiplen abdominal-chirurgischen Abklärungen der anhaltenden Bauchbeschwerden, die bis zu stationären Behandlungen ihren Ausdruck gefunden hätten, ein klarer Hinweis auf die stark erhöhte psychovegetative Dysregulation; dies gelte auch für die in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 14 aktuellen Begutachtung feststellbaren deutlich erhöhten Blutdruckwerte. Diese Symptome belegten die innerpsychische hohe Vulnerabilität und Belastung. Der Explorand habe sich bislang vorrangig durch berufliche Er- folge versucht zu stabilisieren; vermutlich auch aufgrund seiner persönlich- keitsbedingt schwierigen interpersonellen Interaktion, gewissen überheblich wirkenden narzisstischen Auftritten sei es wohl wiederholt und repetitiv- dysfunktional zu mehrfachen Kündigungen, Kränkungen gekommen. In der Summe seien zunehmend weniger stabilisierende Erfahrungen geblieben, zuletzt sei es eben im Jahr 2014 zu einer erneut sehr erheblichen schwe- ren Kränkung im Rahmen der mit offensichtlicher Aggressivität durchge- setzten und völlig unerwarteten Kündigung gekommen (AB 167 S. 2 f.). Zusammenfassend seien zwar in der Vergangenheit im Rahmen der zwanghaft kompensierten Selbstregulation ursprünglich auch Zielstrebigkeit und Durchhaltevermögen vorhanden gewesen, immer aber im Kontext das „Grössenselbst“ zu bestätigen; dies sei mit hohem Energieaufwand ver- bunden gewesen. In Wechselwirkung mit der auch hohen Stressvulnerabi- lität, belegbar mit der Entwicklung der vegetativen Dysfunktionen bzw. der Somatisierungsstörung, den wiederholten „Nadelstichen“ der mehrfachen schweren narzisstischen Kränkungen, sei im Sinne der Bilanzierung bei zunehmendem Alter mit fehlenden anderen Kompensationsmöglichkeiten die nun nach Kündigung im Jahr 2014 bestehende Dekompensation der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sehr wohl erklärbar (AB 167 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, in Übereinstimmung mit der Bewertung des be- handelnden Psychiaters sei davon auszugehen, dass eine Tätigkeit als … und … nicht mehr möglich sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit liege ebenso eine geringe Ressourcen- und eine hochgradige Gefährdungslage vor, so dass auch hier keine hinreichend nutzbare Arbeitsfähigkeit begrün- det werden könne (AB 167 S. 3 f.). 3.1.5 In der RAD-Stellungnahme vom 4. September 2019 führte Dr. med. J.________ aus, die in den somatischen MEDAS-Teilgutachten dokumen- tierten Normalbefunde (BMI 22 kg/m2, guter Allgemeinzustand bei athleti- schem Körperbau, bei wiederholten Messungen normaler systolischer Blut- druck 140 mm Hg, normales Atmen, normaler Augeninnendruck, normaler Muskeltonus, normales Reflexniveau, guter Rapport, „entspannt“, normale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 15 kognitive Leistungen über mehrstündige Begutachtungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Tageshälfte an verschiedenen Tagen sowohl in Folge und als in mehrtätigem Abstand) sprächen in der Gesamtheit so- wohl gegen das Vorliegen einer akuten Stress-/Disstress-Reaktion als auch gegen das Vorliegen (leistungsrelevanter) Stress-Folgeerkrankungen (af- fektive Störung, Anpassungsstörung, PTBS etc.). Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche individuelle Ressourcen (Schutzfaktoren) sowohl vor der Entwicklung von chronischen Stress-Folgeerkrankungen (Depressi- onen, Angsterkrankungen etc.) als auch vor der Entwicklung von Suizida- lität. Hierzu zählten unter Berücksichtigung des biopsychosozialen Krank- heitsmodells der WHO zur Entstehung von Depressionen/Stress- Folgeerkrankungen folgende individuelle Schutzfaktoren (individuelle Res- sourcen): hohes Bildungsniveau, hoher sozioökonomischer Status, Extra- version, hohes Autonomiestreben, die Fähigkeit zum Erkennen und Wahr- nehmen der eigenen Bedürfnisse – auch gegen äussere Widerstände –, die Fähigkeit zur gezielten Inanspruchnahme sozialer Unterstützung durch professionelle Versorgungsstrukturen (…, … etc.) und die individuelle Ent- scheidungsfähigkeit über Art und Umfang der Inanspruchnahme, die Fähigkeit zur Aufnahme neuer sozialer Kontakte (…), die Fähigkeit zur ak- tiven Tages- und Freizeitgestaltung, die Pflege von Hobbies und die Für- sorge um Haustiere (Hund), das Vorhandensein eines soziofamiliären Netzwerkes mit klaren Rahmenbedingungen. Seit 2014 sei keine (leis- tungsrelevante) Komorbidität – weder im psychiatrischen noch im somati- schen Fachgebiet – ausgewiesen worden. Zusammengefasst lägen keine Befunde vor, die eine quantitative und/oder qualitative berufliche Leis- tungseinschränkung des Beschwerdeführers unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes objektiv und plausibel nachvollziehbar begrün- den könnten (AB 171 S. 10). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 16 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die polydisziplinäre Einschätzung der Experten im MEDAS- Gutachten vom 26. September 2018 (AB 147.1) und im ergänzenden Be- richt vom 27. März 2019 (AB 188) sowie die Ausführungen in den Teilgut- achten (neurologisch [AB 147.4], allgemein-medizinisch-internistisch [AB 147.5], psychiatrisch [AB 147.6]. ophthalmologisch [AB 147.7]) erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (E. 3.3 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Mit Blick auf die Teilgutachten ist die Beurteilung, der objektivierbare medi- zinische Sachverhalt sei vorrangig von der diagnostizierten schwerwiegen- den narzisstischen Persönlichkeitsstörung geprägt (vgl. AB 147.1 S. 3), nachvollziehbar, sind doch keine zusätzlichen Einschränkungen durch an- dere neurologische oder internistische Störungen zu berücksichtigen (vgl. AB 147.1 S. 5 Mitte). Die Ausführungen im neurologischen Teilgutachten, es seien aus neurologischer Sicht keine eigenständigen Beeinträchtigun- gen zu objektivieren (AB 147.4 S. 14), es ergäben sich keine Zweifel an der Konsistenz der anamnestischen Angaben und der Beschwerdeführer sei aus neurologischer Sicht in der angestammten sowie einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (AB 147.4 S. 17), überzeugen (vgl. auch AB 147.1 S. 5). Aus internistischer Sicht diagnostiziert Dr. med. G.________ ein chronisches Reizdarmsyndrom (AB 147.5 S. 11 f.). Die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei dennoch zu 100 % arbeits- und leistungsfähig, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 17 schlüssig (AB 147.5 S. 15). Ferner hat laut ophthalmologischen Teilgutach- ten (AB 147.7) von Seiten der Augen, abgesehen von der Operation links vom 19. April 2018 und der nachfolgenden Rekonvaleszenz, nie eine Ar- beitsunfähigkeit bestanden (AB 147.7 S. 6). Die Beurteilung der MEDAS-Gutachter ist auch in psychiatrischer Hinsicht schlüssig, begründen sie doch – wie auch med. prakt. I.________ im psychiatrischen Teilgutachten – ausführlich und eingehend, weshalb von der Diagnose einer schwerwiegenden narzisstischen Persönlichkeitss- törung auszugehen ist (AB 147.6 S. 16 ff.). Die Experten äussern sich zu- dem nachvollziehbar zu den funktionellen Auswirkungen des Gesundheits- schadens, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Ge- sundheitsstörung nach der Kündigung im August 2014 in einer anhaltenden Krisensituation gewesen sei ohne Zugang zu seinen krankheitsbedingt oh- nehin nicht stark ausgeprägten Ressourcen und die grosse Ressource – der Erfolg seiner hochdotierten Arbeit – weggebrochen sowie die hierdurch erfahrene Kränkung anhaltend aktiv sei (AB 147.1 S. 5). Tragende soziale Kontakte seien nicht vorhanden, was mit Blick auf die Angaben zur sozia- len Anamnese und zum Tagesablauf in den Teilgutachten nachvollziehbar ist (AB 147.4 S. 10 f., 147.5 S. 9, 147.6 S. 12). Überzeugend ist auch die Beurteilung, dass die Ressourcenlage, bereits nicht übermässig ausgebil- det, nach Wegfall der Arbeitstätigkeit einen Abbau erfahren habe, eine trag- fähige Stabilität und Belastbarkeit nicht gegeben sei, was auf die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung zurückgeführt wird (AB 147.1 S. 5). 3.5 An diesem Ergebnis ändert auch die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 5. April 2019, welche dagegen hält, es lägen keine objektiven Befun- de, keine psychiatrische Komorbidität und keine leistungsrelevanten soma- tischen Erkrankungen vor (AB 156 S. 8), nichts, setzen sich die MEDAS- Gutachter doch damit im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 nochmals eingehend und überzeugend auseinander. Insbesondere stellen sie schlüs- sig fest, es könne bei einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung infolge kumulierter narzisstischer Verletzungen, bei überforderten Kompen- sations- und Regulationsmöglichkeiten und ungenügenden Kompensati- onsreserven auch nach Jahren zur Dekompensation kommen (AB 167 S. 2 ff.). Laut RAD-Ärztin (Stellungnahme vom 4. September 2019) lägen beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 18 Beschwerdeführer zwar individuelle Ressourcen vor (AB 171 S. 9 f.), was jedoch nicht völlig überzeugt. Denn demgegenüber gehen die MEDAS- Gutachter nachvollziehbar davon aus, der Beschwerdeführer habe sich zuvor in die Arbeit geflüchtet, mit dem Wegfall der Arbeitstätigkeit sei ein wichtiger Stabilisator weggefallen und der Beschwerdeführer sei der sub- jektiven Einsamkeit anheim gefallen, fühle sich gänzlich fremdbestimmt und seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf die ablehnende Familie, wobei es ein Familien- oder Paarleben seit langem nicht mehr gäbe (AB 147.6 S. 6 f.). Es bestehen kein Freundeskreis und keine Kontakte zur Ursprungsfamilie. Dem Beschwerdeführer sei es seit einiger Zeit verwehrt, in grösseren Menschenmengen zu sitzen, mehr als drei Menschen könne er nicht ertragen (AB 147.6 S. 12). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ein hohes Bildungsniveau hat, der hohe sozioöko- nomische Status jedoch seit der Kündigung im Jahr 2014 weggefallen ist (AB 147.6 S. 10 f.) und die finanziellen Verhältnisse mittlerweile ange- spannt sind (AB 147.6 S. 12). Auch der behandelnde Psychiater beschreibt im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2018 Erlebnisse und Ängste bezüglich der Kontakte mit Mitmenschen und/oder Familienangehörigen (AB 147.3 S. 2 f.); er geht davon aus, dass die Schilderungen über die Auswirkungen der Gesundheitsproblematik auf das Alltagsleben über die bisherigen zweiein- halb Jahren therapeutischer Behandlung konsistent gewesen seien (AB 147.3 S. 6). Die Ausführungen der Gutachter zu den persönlichen Ressourcen und der Resilienz bezüglich Selbstwertregulation (AB 147.1 S.
3) überzeugen. Die psychiatrische Gutachterin beschreibt die komplexen psychodynamischen Zusammenhänge ausführlich, detailliert und schlüssig (147.6 S. 16 ff.), worauf auch die anderen Experten im MEDAS-Gutachten verweisen (vgl. AB 147.1 S. 3 unten). Die Beurteilung, dass infolge kumu- lierter narzisstischer Verletzungen, auch im Rahmen von Bilanzierungspro- zessen mit dem Alter zunehmend, die Kompensationsreserven nicht mehr genügten und es nach Jahren zur Dekompensation kommen könne, ist nachvollziehbar und überzeugt (AB 167 S. 2). Die psychiatrische Gutachte- rin führte denn auch aus, das Zusammenspiel der mentalen Funktionen, Fähigkeiten der Partizipation und Reaktionen auf die Umwelt seien auf- grund der psychiatrischen Grunderkrankung schwer eingeschränkt. Eine tragfähige Stabilität und Belastbarkeit sei nicht gegeben. Dies sei vollstän- dig auf die schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung zurückzuführen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 19 (AB 147.6 S. 20). Die Ausführungen im MEDAS-Gutachten und im psychia- trischen Teilgutachten zur Konsistenzprüfung und zu den Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen und zum Lei- densdruck (AB 147.1 S. 7; 147.6 S. 19) sind ebenfalls schlüssig; die Exper- ten erachten es als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Funktionsein- bussen glaubhaft berichtet habe, sie seien konsistent und plausibel (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.6). Zur Frage des behandlungsanamnestisch ausgewie- senen Leidensdrucks bzw. bezüglich der Fähigkeit zur Inanspruchnahme professioneller Versorgungsstrukturen – letztere interpretiert die RAD- Ärztin als Ressource (vgl. AB 171 S. 10) – führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer sich in psychiatrische Behandlung begebe, sei für sich sicher kein Grund, eine geringere Schwere der psychischen Störung zu postulieren. Für narzisstische Persönlichkeitsstörungen sei es vielmehr ungewöhnlich, dass die Betroffenen sich freiwillig in psychiatrische Thera- pie begäben; dies finde zumeist nur dann statt, gerade wenn eben schwer- wiegende Beeinträchtigungen und Bedrohungssituationen entstünden, im Kontext eben von Dekompensationszuständen. Bei genügenden eigenen Ressourcen wäre eine Person mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung zumeist überzeugt, im Rahmen ihres überhöhten „Grössenselbst“, solche Behandlungen nicht zu benötigen. Dass der Beschwerdeführer sich in Be- handlung begeben habe, sei vielmehr Hinweis auf die Schwere seiner psy- chischen Störung und kein Gegenargument (AB 167 S. 3). Damit ist entge- gen der Meinung des RAD (AB 171 S. 10) nicht überzeugend nachgewie- sen, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen und verinner- lichte kombinierte Bewältigungsstrategien verfügt, so dass nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen wäre. Die psychiatri- sche Gutachterin und die Experten im MEDAS-Gutachten haben sich aus- führlich und schlüssig zu den Belastungsfaktoren einerseits und den feh- lenden Ressourcen andererseits sowie der Konsistenz und Plausibilität geäussert (147.1 S. 7, 147.6 S. 17 ff.); auf diese Einschätzung ist abzustel- len. 3.6 Nachdem das Gericht in VGE IV/2017/767, E. 3.3.4, bezüglich the- rapeutischer Optionen davon ausgegangen war, der Beschwerdeführer verweigere eine ihm zumutbare, insbesondere auf Selbstreflexion und In- teraktion gerichtete Therapie und mithin sei mit einer entsprechenden Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 20 lage das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), setzten sich die MEDAS-Gutachter mit der Frage der Behand- lungsmöglichkeiten auseinander. Sie halten nachvollziehbar fest, der Be- schwerdeführer habe – nach anfänglicher Ablehnung – eine psychothera- peutische Behandlung aufgenommen bzw. befinde sich noch darin. Es scheine – nach den Aussagen des Beschwerdeführers und der Aktenlage – ein vertrauensvolles therapeutisches Verhältnis im psychotherapeutischen Setting erwachsen zu sein (AB 147.1 S. 7 unten). Dennoch sei es nicht so, dass die Behandlung einen Rückgang der schweren Persönlichkeitsstörung erzielen könne; eine tragfähige Stabilität und Belastbarkeit könne damit nicht erzielt werden, lediglich die Belastungssituation durch die aktuelle Lebenssituation könne angegangen und eventuell gelindert werden. Eine über das aktuelle Angebot stattfindenden Therapiemassnahmen empfahlen die Gutachter nicht (AB 147.1 S. 8). Auf diese schlüssigen Ausführungen, welche die MEDAS-Gutachter im ergänzenden Bericht vom 27. Juni 2019 nochmals bestätigen (die therapeutischen Optionen seien höchst schwierig und realistisch kaum vorhanden [AB 167 S. 3 unten]), ist abzustellen. Da ein therapeutischer „Verfahrenswechsel“ (z.B. in Form einer konfrontativen Therapie) von den Gutachtern nicht als zielführend eingeschätzt wird, ent- fällt somit auch ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. 3.7 Haben sich die sachverständigen Personen bei der Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert und genügt ihr Gutachten den allgemeinen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232), sind die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit von den Organen der Rechtsanwendung grundsätzlich zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.1.5 und 2.1.6 hiervor) soll nicht stattfinden (Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019, 9C_520/2019, E. 7.1). Vorliegend erfüllt das MEDAS-Gutachten die an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes gestellten Anforderungen und die Gutachter haben sich an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 orientiert. Vor allem haben sie die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, wonach die Sachverständigen substanziiert darzulegen haben, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 21 funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in quali- tativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Insbe- sondere hat die medizinisch-psychiatrische Sachverständige substantiiert dargelegt, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihr erhobenen Be- funde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit vorliegend eingeschränkt ist, und zwar – zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Akti- vitäten der rentenansprechenden Person (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). Somit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Indikatorenprüfung auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter, wonach von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten noch in einer an- gepassten Tätigkeit auszugehen sei (AB 147.1 S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8), ab- zustellen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 4.2 Mit Blick auf die Anmeldung im November 2014 (AB 2) und der at- testierten Arbeitsunfähigkeit ab August 2014 (AB 11 S. 2, 15) ist von einem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 22 Rentenbeginn ab August 2015 (vgl. AB 103 S. 5) auszugehen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.3 Da von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist, resultiert ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100 %. Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. 4.4 In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 186) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist ab 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind mit Blick auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ vom
12. Februar 2020 auf Fr. 2‘632.40 (Honorar von Fr. 2‘373.--, Auslagen von Fr. 71.20, MWSt. von Fr. 188.20 [7.7 % auf Fr. 2‘444.20]) festzusetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2020, IV/19/921, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. Oktober 2019 aufgehoben und dem Beschwer- deführer ab August 2015 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘632.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Stellungnahme der Pensionskasse C.________ vom 7. September 2020)
- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Pensionskasse C.________ vom 7. September 2020)
- Pensionskasse C.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.