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200 2019 920

Bern VerwG · 2019-11-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. November 2019

Sachverhalt

A. Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2018 Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungs- grad von 80 %. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 forderte die Arbeitslo- senkasse Unia (Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) die Versi- cherte zur Stellungnahme hinsichtlich des Vermittlungsgrades für den Zeit- raum vom 22. August 2018 bis 31. Januar 2019 sowie ab 1. Februar 2019 auf (Akten der Arbeitslosenkasse [act. II] pag. 99). Mit Schreiben vom

21. Februar 2019 teilte die Versicherte mit, sie habe sich immer um Ar- beitsstellen mit einem Pensum von 60-80 %, jedoch auch um solche mit Vollzeitpensum bemüht, da sie ab August 100 % arbeiten könne und wolle. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bis Ende Juli 2019 am Freitag und teilweise samstags eine Handelsschule besuche (act. II pag. 98). Nach Abklärungen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Burgdorf (act. II pag. 88-94) verfügte die Arbeitslosenkasse am 27. Februar 2019 die Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädi- gung in der Kontrollperiode Oktober 2018 bis Januar 2019 in der Höhe von Fr. 1‘991.15. Sie begründete die Rückforderung damit, dass Leistungen basierend auf einem Vermittlungsgrad von 80 % ausbezahlt worden seien, obwohl sich die Versicherte dem Arbeitsmarkt aufgrund der im August 2018 begonnenen Ausbildung nur zu 60 % zur Verfügung habe stellen können (act. II pag. 85-87). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 75) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ab (act. II pag. 15-19). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Rückforderung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall auf, die Beschwerde innert Frist mit einer eigenhändigen Unter- schrift zu versehen und wiederum einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 (Postaufga- be) nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2020 edierte der Instrukti- onsrichter beim RAV Burgdorf die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten. Diese gingen beim Verwaltungsgericht am 16. Januar 2020 ein (act. IIA).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 (act. II pag. 15-19). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘991.15.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 5 sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zuge- sprochene Versicherungsleistung nur während eines Zeitraums zurück- kommen, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen ent- spricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es hierfür eines Rückkom- menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revisi- on. Dies gilt auch, wenn die faktische Verfügung von der versicherten Per- son noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Be- schwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leis- tung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 6 dung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhal- tung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswür- digungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermes- senszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 3. 3.1 Die umstrittene Rückforderung betrifft die Kontrollperiode Oktober 2018 bis Januar 2019 (act. II pag. 85, pag. 6 Ziff. 3). Die in diesem Zeit- raum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung wurde der Beschwerdefüh- rerin formlos (vgl. Art. 100 AVIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) mittels Abrechnungen vom 2. November (act. II pag. 109), vom 27. No- vember (act. II pag. 106), vom 24. Dezember 2018 (act. II pag. 103) und vom 30. Januar 2019 (act. II pag. 100) zugesprochen. Nachdem die Ab- rechnungen betreffend die Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 nicht innerhalb der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist angefochten worden waren, bedarf die (teilweise) Rückforderung der Ar- beitslosenentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wieder- erwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gründe für eine prozessuale Revision (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469) sind keine er- sichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge- macht, womit nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Leistungszusprache hinsichtlich der Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 erfüllt sind. Was die Leistungszusprache für den Januar 2019 betrifft, war die Be- schwerdegegnerin für deren teilweise Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.40 (act. II pag. 79) nicht an die Voraussetzungen der Wiedererwä- gung gebunden, da sie mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom

27. Februar 2019 (act. II pag. 85-87) innerhalb der für formelle Verfügun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 7 gen geltenden Rechtsmittelfrist auf die entsprechende Abrechnung vom

30. Januar 2019 (act. II pag. 100) zurückgekommen ist (vgl. E. 2.3.1 hier- vor). 3.2 Abzuklären ist damit, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 nur zu 60 % vermittelbar gewesen (act. II pag. act. II pag. 85), korrekt ist und, ob die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, die Be- schwerdeführerin habe ab Oktober bis Dezember 2018 dem Arbeitsmarkt zu 80 % zur Verfügung gestanden (act. II pag. 85), zweifellos unrichtig war. 3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten das Folgende: Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2018“ gab die Beschwerdeführerin an, sie suche ab September 2018 Arbeit im Umfange von 60 % (act. II pag. 119). In den Formularen betreffend die folgenden Monate hielt sie daran fest (act. II pag. 74, 97, 102, 105, 108, 112, 116). Weiter bestätigte sie in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2018 unterschriftlich, eine 60 %-Beschäftigung als ... oder ... in der „… Branche“ zu suchen; dem Arbeitsmarkt stehe sie von Montag bis Mittwoch ganztags zur Verfügung (act. II pag. 36). Als Grund dafür gab sie gegenüber dem zuständigen Berater des RAV an, sie besuche seit Au- gust 2018 eine Handelsschule und benötige neben den Schultagen von Freitag und Samstag noch einen weiteren Tag, um zu lernen (act. II pag. 88 f.). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 9. Januar 2019 be- kräftigte die Beschwerdeführerin die reduzierte Vermittelbarkeit von 60 % (act. II pag. 33). Der zuständige Berater des RAV konnte sich im Rahmen der Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am

25. Februar 2019 nicht erklären, weshalb plötzlich von einer Verfügbarkeit von 80 % die Rede sei (act. II pag. 88). Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen bewarb sich die Beschwerdeführerin überwiegend auf Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % oder weniger (act. II pag. 50-68). Soweit sie sich um Stellen mit einem höheren Beschäftigungsgrad bemühte, erfolgte dies auf Initiative des zuständigen Beraters des RAV, der ihr empfahl, an- lässlich eines allfälligen Vorstellungsgesprächs auf die Weiterbildung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 8 verweisen und das mögliche Pensum zum Thema zu machen (act. II pag. 38). Dieser weist zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine dem RAV gemeldete Stelle mit einem Pensum von 80 % bis 100 % lediglich im Umfang von 60 % angeboten hat (act. II pag. 38). Im Ergebnis ist damit für den hier interessierenden Zeitraum vom Oktober 2018 bis Ja- nuar 2019 von einer Vermittelbarkeit von 60 % auszugehen. 3.2.2 Unter diesen Umständen erweist es sich als zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Oktober bis Dezember 2018 davon ausging, die Beschwerdeführerin stelle sich dem Arbeitsmarkt zu 80 % zur Verfügung. Daran ändert die nachträglich erfolgte Auskunft der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich immer um eine Arbeitsstelle von 80 % bis 100 % beworben habe und sie trotz des Besuchs der Han- delsschule problemlos eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % hätte versehen können (act. II pag. 75, 98). Ebenfalls nichts am Ergebnis zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde seit April 2019 zu wesentlich mehr als 60 % gearbeitet habe, betrifft die Rück- forderung doch lediglich den Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019. Unerheblich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einem Vermittlungsgrad von 80 % ausging. Diese Annahme dürfte darauf zurück- zuführen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Wiedereingliederungs- vereinbarung vom 12. Juni 2018 (act. IIA unpag.) angab, sie suche eine 80 %-Beschäftigung als ... oder ... in der … Branche. Zudem wurde auf dem Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ vom 5. Juni 2018 (act. IIA unpag.) ein gewünschter Beschäftigungsgrad zwischen 60 % - 80 % angegeben. 3.3 Die Erheblichkeit der Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leis- tungszusprache als zweite Voraussetzung einer Wiedererwägung ist mit einem die Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 betreffenden Betrag von Fr. 1‘403.75 (act. II pag. 80-83) ebenfalls erfüllt (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf die Abrechnungen für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 zurückzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 9 kommen, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä- digung unter Annahme eines Vermittlungsgrades von 60 % neu zu berech- nen und die entsprechend zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufor- dern. Die Höhe der Rückforderung wird zu Recht nicht beanstandet. 3.5 Die einjährige Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist offensichtlich eingehalten, nachdem die Leistungen zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 ausgerichtet worden sind (act. II pag. 100, 103, 106, 109) und die Rückforderungsverfügung vom 27. Februar 2019 (act. II pag. 85-87) datiert. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ab (act. II pag. 15-19) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte finanzielle Situation ver- weist und um Erlass der Rückforderung ersucht, kann darauf mangels An- fechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) nicht eingetreten werden. Die Frage des Erlasses ist in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Im Übrigen ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte finanzielle Situation ver- weist und um Erlass der Rückforderung ersucht, kann darauf mangels An- fechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) nicht eingetreten werden. Die Frage des Erlasses ist in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Im Übrigen ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 (act. II pag. 15-19). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘991.15. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 5 sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zuge- sprochene Versicherungsleistung nur während eines Zeitraums zurück- kommen, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen ent- spricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es hierfür eines Rückkom- menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revisi- on. Dies gilt auch, wenn die faktische Verfügung von der versicherten Per- son noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Be- schwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leis- tung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 6 dung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhal- tung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswür- digungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermes- senszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1).
  5. 3.1 Die umstrittene Rückforderung betrifft die Kontrollperiode Oktober 2018 bis Januar 2019 (act. II pag. 85, pag. 6 Ziff. 3). Die in diesem Zeit- raum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung wurde der Beschwerdefüh- rerin formlos (vgl. Art. 100 AVIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) mittels Abrechnungen vom 2. November (act. II pag. 109), vom 27. No- vember (act. II pag. 106), vom 24. Dezember 2018 (act. II pag. 103) und vom 30. Januar 2019 (act. II pag. 100) zugesprochen. Nachdem die Ab- rechnungen betreffend die Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 nicht innerhalb der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist angefochten worden waren, bedarf die (teilweise) Rückforderung der Ar- beitslosenentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wieder- erwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gründe für eine prozessuale Revision (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469) sind keine er- sichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge- macht, womit nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Leistungszusprache hinsichtlich der Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 erfüllt sind. Was die Leistungszusprache für den Januar 2019 betrifft, war die Be- schwerdegegnerin für deren teilweise Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.40 (act. II pag. 79) nicht an die Voraussetzungen der Wiedererwä- gung gebunden, da sie mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom
  6. Februar 2019 (act. II pag. 85-87) innerhalb der für formelle Verfügun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 7 gen geltenden Rechtsmittelfrist auf die entsprechende Abrechnung vom
  7. Januar 2019 (act. II pag. 100) zurückgekommen ist (vgl. E. 2.3.1 hier- vor). 3.2 Abzuklären ist damit, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 nur zu 60 % vermittelbar gewesen (act. II pag. act. II pag. 85), korrekt ist und, ob die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, die Be- schwerdeführerin habe ab Oktober bis Dezember 2018 dem Arbeitsmarkt zu 80 % zur Verfügung gestanden (act. II pag. 85), zweifellos unrichtig war. 3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten das Folgende: Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2018“ gab die Beschwerdeführerin an, sie suche ab September 2018 Arbeit im Umfange von 60 % (act. II pag. 119). In den Formularen betreffend die folgenden Monate hielt sie daran fest (act. II pag. 74, 97, 102, 105, 108, 112, 116). Weiter bestätigte sie in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2018 unterschriftlich, eine 60 %-Beschäftigung als ... oder ... in der „… Branche“ zu suchen; dem Arbeitsmarkt stehe sie von Montag bis Mittwoch ganztags zur Verfügung (act. II pag. 36). Als Grund dafür gab sie gegenüber dem zuständigen Berater des RAV an, sie besuche seit Au- gust 2018 eine Handelsschule und benötige neben den Schultagen von Freitag und Samstag noch einen weiteren Tag, um zu lernen (act. II pag. 88 f.). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 9. Januar 2019 be- kräftigte die Beschwerdeführerin die reduzierte Vermittelbarkeit von 60 % (act. II pag. 33). Der zuständige Berater des RAV konnte sich im Rahmen der Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am
  8. Februar 2019 nicht erklären, weshalb plötzlich von einer Verfügbarkeit von 80 % die Rede sei (act. II pag. 88). Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen bewarb sich die Beschwerdeführerin überwiegend auf Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % oder weniger (act. II pag. 50-68). Soweit sie sich um Stellen mit einem höheren Beschäftigungsgrad bemühte, erfolgte dies auf Initiative des zuständigen Beraters des RAV, der ihr empfahl, an- lässlich eines allfälligen Vorstellungsgesprächs auf die Weiterbildung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 8 verweisen und das mögliche Pensum zum Thema zu machen (act. II pag. 38). Dieser weist zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine dem RAV gemeldete Stelle mit einem Pensum von 80 % bis 100 % lediglich im Umfang von 60 % angeboten hat (act. II pag. 38). Im Ergebnis ist damit für den hier interessierenden Zeitraum vom Oktober 2018 bis Ja- nuar 2019 von einer Vermittelbarkeit von 60 % auszugehen. 3.2.2 Unter diesen Umständen erweist es sich als zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Oktober bis Dezember 2018 davon ausging, die Beschwerdeführerin stelle sich dem Arbeitsmarkt zu 80 % zur Verfügung. Daran ändert die nachträglich erfolgte Auskunft der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich immer um eine Arbeitsstelle von 80 % bis 100 % beworben habe und sie trotz des Besuchs der Han- delsschule problemlos eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % hätte versehen können (act. II pag. 75, 98). Ebenfalls nichts am Ergebnis zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde seit April 2019 zu wesentlich mehr als 60 % gearbeitet habe, betrifft die Rück- forderung doch lediglich den Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019. Unerheblich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einem Vermittlungsgrad von 80 % ausging. Diese Annahme dürfte darauf zurück- zuführen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Wiedereingliederungs- vereinbarung vom 12. Juni 2018 (act. IIA unpag.) angab, sie suche eine 80 %-Beschäftigung als ... oder ... in der … Branche. Zudem wurde auf dem Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ vom 5. Juni 2018 (act. IIA unpag.) ein gewünschter Beschäftigungsgrad zwischen 60 % - 80 % angegeben. 3.3 Die Erheblichkeit der Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leis- tungszusprache als zweite Voraussetzung einer Wiedererwägung ist mit einem die Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 betreffenden Betrag von Fr. 1‘403.75 (act. II pag. 80-83) ebenfalls erfüllt (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf die Abrechnungen für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 zurückzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 9 kommen, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä- digung unter Annahme eines Vermittlungsgrades von 60 % neu zu berech- nen und die entsprechend zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufor- dern. Die Höhe der Rückforderung wird zu Recht nicht beanstandet. 3.5 Die einjährige Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist offensichtlich eingehalten, nachdem die Leistungen zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 ausgerichtet worden sind (act. II pag. 100, 103, 106, 109) und die Rückforderungsverfügung vom 27. Februar 2019 (act. II pag. 85-87) datiert. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ab (act. II pag. 15-19) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  9. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 10
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 920 ALV SCJ/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2018 Arbeitslosenentschädigung bei einem Vermittlungs- grad von 80 %. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 forderte die Arbeitslo- senkasse Unia (Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) die Versi- cherte zur Stellungnahme hinsichtlich des Vermittlungsgrades für den Zeit- raum vom 22. August 2018 bis 31. Januar 2019 sowie ab 1. Februar 2019 auf (Akten der Arbeitslosenkasse [act. II] pag. 99). Mit Schreiben vom

21. Februar 2019 teilte die Versicherte mit, sie habe sich immer um Ar- beitsstellen mit einem Pensum von 60-80 %, jedoch auch um solche mit Vollzeitpensum bemüht, da sie ab August 100 % arbeiten könne und wolle. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bis Ende Juli 2019 am Freitag und teilweise samstags eine Handelsschule besuche (act. II pag. 98). Nach Abklärungen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Burgdorf (act. II pag. 88-94) verfügte die Arbeitslosenkasse am 27. Februar 2019 die Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädi- gung in der Kontrollperiode Oktober 2018 bis Januar 2019 in der Höhe von Fr. 1‘991.15. Sie begründete die Rückforderung damit, dass Leistungen basierend auf einem Vermittlungsgrad von 80 % ausbezahlt worden seien, obwohl sich die Versicherte dem Arbeitsmarkt aufgrund der im August 2018 begonnenen Ausbildung nur zu 60 % zur Verfügung habe stellen können (act. II pag. 85-87). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II pag. 75) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ab (act. II pag. 15-19). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefoch- tene Entscheid sei aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um Erlass der Rückforderung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 3 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall auf, die Beschwerde innert Frist mit einer eigenhändigen Unter- schrift zu versehen und wiederum einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 (Postaufga- be) nach. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2020 edierte der Instrukti- onsrichter beim RAV Burgdorf die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten. Diese gingen beim Verwaltungsgericht am 16. Januar 2020 ein (act. IIA). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 4 vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre schlechte finanzielle Situation ver- weist und um Erlass der Rückforderung ersucht, kann darauf mangels An- fechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1) nicht eingetreten werden. Die Frage des Erlasses ist in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Im Übrigen ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 (act. II pag. 15-19). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘991.15. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 5 sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.3 2.3.1 Die Verwaltung kann ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision auf eine formlos zuge- sprochene Versicherungsleistung nur während eines Zeitraums zurück- kommen, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen ent- spricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf es hierfür eines Rückkom- menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revisi- on. Dies gilt auch, wenn die faktische Verfügung von der versicherten Per- son noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Be- schwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leis- tung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 6 dung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Zurückhal- tung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswür- digungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermes- senszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 3. 3.1 Die umstrittene Rückforderung betrifft die Kontrollperiode Oktober 2018 bis Januar 2019 (act. II pag. 85, pag. 6 Ziff. 3). Die in diesem Zeit- raum ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung wurde der Beschwerdefüh- rerin formlos (vgl. Art. 100 AVIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 ATSG) mittels Abrechnungen vom 2. November (act. II pag. 109), vom 27. No- vember (act. II pag. 106), vom 24. Dezember 2018 (act. II pag. 103) und vom 30. Januar 2019 (act. II pag. 100) zugesprochen. Nachdem die Ab- rechnungen betreffend die Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 nicht innerhalb der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist angefochten worden waren, bedarf die (teilweise) Rückforderung der Ar- beitslosenentschädigung eines Rückkommenstitels in Form einer Wieder- erwägung oder prozessualen Revision (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Gründe für eine prozessuale Revision (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469) sind keine er- sichtlich und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge- macht, womit nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Leistungszusprache hinsichtlich der Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 erfüllt sind. Was die Leistungszusprache für den Januar 2019 betrifft, war die Be- schwerdegegnerin für deren teilweise Rückforderung in der Höhe von Fr. 587.40 (act. II pag. 79) nicht an die Voraussetzungen der Wiedererwä- gung gebunden, da sie mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom

27. Februar 2019 (act. II pag. 85-87) innerhalb der für formelle Verfügun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 7 gen geltenden Rechtsmittelfrist auf die entsprechende Abrechnung vom

30. Januar 2019 (act. II pag. 100) zurückgekommen ist (vgl. E. 2.3.1 hier- vor). 3.2 Abzuklären ist damit, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei im Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019 nur zu 60 % vermittelbar gewesen (act. II pag. act. II pag. 85), korrekt ist und, ob die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, die Be- schwerdeführerin habe ab Oktober bis Dezember 2018 dem Arbeitsmarkt zu 80 % zur Verfügung gestanden (act. II pag. 85), zweifellos unrichtig war. 3.2.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten das Folgende: Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2018“ gab die Beschwerdeführerin an, sie suche ab September 2018 Arbeit im Umfange von 60 % (act. II pag. 119). In den Formularen betreffend die folgenden Monate hielt sie daran fest (act. II pag. 74, 97, 102, 105, 108, 112, 116). Weiter bestätigte sie in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 1. Oktober 2018 unterschriftlich, eine 60 %-Beschäftigung als ... oder ... in der „… Branche“ zu suchen; dem Arbeitsmarkt stehe sie von Montag bis Mittwoch ganztags zur Verfügung (act. II pag. 36). Als Grund dafür gab sie gegenüber dem zuständigen Berater des RAV an, sie besuche seit Au- gust 2018 eine Handelsschule und benötige neben den Schultagen von Freitag und Samstag noch einen weiteren Tag, um zu lernen (act. II pag. 88 f.). In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 9. Januar 2019 be- kräftigte die Beschwerdeführerin die reduzierte Vermittelbarkeit von 60 % (act. II pag. 33). Der zuständige Berater des RAV konnte sich im Rahmen der Korrespondenz mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am

25. Februar 2019 nicht erklären, weshalb plötzlich von einer Verfügbarkeit von 80 % die Rede sei (act. II pag. 88). Gemäss den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen bewarb sich die Beschwerdeführerin überwiegend auf Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % oder weniger (act. II pag. 50-68). Soweit sie sich um Stellen mit einem höheren Beschäftigungsgrad bemühte, erfolgte dies auf Initiative des zuständigen Beraters des RAV, der ihr empfahl, an- lässlich eines allfälligen Vorstellungsgesprächs auf die Weiterbildung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 8 verweisen und das mögliche Pensum zum Thema zu machen (act. II pag. 38). Dieser weist zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine dem RAV gemeldete Stelle mit einem Pensum von 80 % bis 100 % lediglich im Umfang von 60 % angeboten hat (act. II pag. 38). Im Ergebnis ist damit für den hier interessierenden Zeitraum vom Oktober 2018 bis Ja- nuar 2019 von einer Vermittelbarkeit von 60 % auszugehen. 3.2.2 Unter diesen Umständen erweist es sich als zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Oktober bis Dezember 2018 davon ausging, die Beschwerdeführerin stelle sich dem Arbeitsmarkt zu 80 % zur Verfügung. Daran ändert die nachträglich erfolgte Auskunft der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie sich immer um eine Arbeitsstelle von 80 % bis 100 % beworben habe und sie trotz des Besuchs der Han- delsschule problemlos eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % hätte versehen können (act. II pag. 75, 98). Ebenfalls nichts am Ergebnis zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin gemäss Beschwerde seit April 2019 zu wesentlich mehr als 60 % gearbeitet habe, betrifft die Rück- forderung doch lediglich den Zeitraum von Oktober 2018 bis Januar 2019. Unerheblich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einem Vermittlungsgrad von 80 % ausging. Diese Annahme dürfte darauf zurück- zuführen sein, dass die Beschwerdeführerin in der Wiedereingliederungs- vereinbarung vom 12. Juni 2018 (act. IIA unpag.) angab, sie suche eine 80 %-Beschäftigung als ... oder ... in der … Branche. Zudem wurde auf dem Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ vom 5. Juni 2018 (act. IIA unpag.) ein gewünschter Beschäftigungsgrad zwischen 60 % - 80 % angegeben. 3.3 Die Erheblichkeit der Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leis- tungszusprache als zweite Voraussetzung einer Wiedererwägung ist mit einem die Kontrollperiode Oktober bis Dezember 2018 betreffenden Betrag von Fr. 1‘403.75 (act. II pag. 80-83) ebenfalls erfüllt (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2). 3.4 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin berechtigt, auf die Abrechnungen für die Monate Oktober 2018 bis Januar 2019 zurückzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 9 kommen, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä- digung unter Annahme eines Vermittlungsgrades von 60 % neu zu berech- nen und die entsprechend zu viel ausgerichteten Leistungen zurückzufor- dern. Die Höhe der Rückforderung wird zu Recht nicht beanstandet. 3.5 Die einjährige Frist zur Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist offensichtlich eingehalten, nachdem die Leistungen zwischen Oktober 2018 und Januar 2019 ausgerichtet worden sind (act. II pag. 100, 103, 106, 109) und die Rückforderungsverfügung vom 27. Februar 2019 (act. II pag. 85-87) datiert. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ab (act. II pag. 15-19) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Feb. 2020, ALV/19/920, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.