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200 2019 92

Bern VerwG · 2019-06-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018

Sachverhalt

A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerde- gegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 3 S. 1). Mit Verfügungen vom 28. August 2018 (act. II 7 ff.) qualifi- zierte die AKB den Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätigen und setzte die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018 (act. II 1) ab; gleichzeitig hielt sie fest, die nicht formell verfügten Verzugszinsforderungen seien rechtmässig. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Qualifikation seiner Tätig- keit im Bereich … als selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Beiträge als Selbstständigerwerbender seien auf den Mindestbeitrag festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Mai 2019 wurde die Be- schwerdegegnerin gebeten, mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen, ob und wann sie die Verzugszinsen in Rechnung gestellt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen, ob er in den Jahren 2016 bis 2018 ein Einkommen aus selbst- ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Ein- kommensverhältnissen in den Jahren 2016 bis 2018, während die Be- schwerdegegnerin am 13. Mai 2019 Ausführungen zu den geschuldeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 3 Verzugszinsen machte und diverse Unterlagen einreichte (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. IIA] 1 ff.).

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht für die Jah- re 2016 bis 2018 (vgl. act. II 7 ff.) und in diesem Zusammenhang insbeson- dere das beitragsrechtliche Statut sowie eine allfällige Verzugszinspflicht (vgl. act. II 1 S. 3 Ziff. 3).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Dasselbe hat auch im Einspracheverfahren zu gelten. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren den Streitge- genstand auf die Verzugszinspflicht ausgedehnt (act. II 1 S. 3 Ziff. 3), nachdem sie vorher einzig über die Beitragspflicht als solche verfügt hatte (act. II 7 ff.). Sie beschränkte sich dabei jedoch auf eine allgemeine Wie- dergabe der gesetzlichen Bestimmungen; eine exakte betragliche und zeit- liche Bestimmung der geforderten Verzugszinsen geht aus dem Einspra- cheentscheid nicht hervor, während sie allein für die Jahre 2016 und 2017 Verzugszinsen in Rechnung gestellt hatte (act. IIA 1 ff.; was für 2018 auch noch gar nicht möglich gewesen wäre). Damit war der Umfang der Ver- zugszinsforderung gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid zahlenmässig unklar, abgesehen davon, dass ebenfalls ungewiss ist, ob auch über die – zahlenmässig völlig unbestimmten – Verzugszinsen für 2018 entschieden worden ist oder nicht. Unter diesen Umständen war eine Ausweitung des Streitgegenstandes auf die Verzugszinspflicht im Einspra- cheverfahren nicht zulässig. Der Einspracheentscheid ist dementsprechend insoweit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin wird über allfällige Ver- zugszinsen zu verfügen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 5 3. Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). 3.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 3.2 Gestützt auf die Steuermeldungen für die Jahre 2016 und 2017 (act. IIA 8 f.) änderte die Beschwerdegegnerin das Beitragsstatut rückwir- kend per 1. Januar 2016 (act. II 3). Aufgrund des geänderten Beitragssta- tuts durfte die Beschwerdegegnerin die vorher erlassenen Beitragsverfü- gungen als Selbstständigerwerbender in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ziehen und neu verfügen. Der erneuten Prüfung des Beitragsstatuts standen zudem keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen, zumal keine ausdrückliche Zusicherung der Kasse zum Beitragsstatut aus den Akten hervorgeht, sodass der Beschwerdeführer aus einer abweichenden Beurteilung in der Vergangenheit für den vorliegend massgeblichen Zeit- raum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Entscheid des BGer vom 11. Juli 2016, 9C_708/2015, E. 5.2.2). 4. 4.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 6 welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 381.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der Beiträge nach IVG und EOG sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 4.2 Das AHV-Beitragsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen erwerbstätigen (Art. 4 - 9bis AHVG; Art. 6 - 27 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) und nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG; Art. 28 - 30 AHVV) Versicherten. 4.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbs- tätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegt, die Ausü- bung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (per- sönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv

– qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet wer- den oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftli- chen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbs- tätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 7 und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15). 4.2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Als nichterwerbstätig i.S.v. Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Er- werbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183; vgl. dazu Art. 28bis AHVV). 5. 5.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 4. Mai 2019 (in den Gerichtsakten; S. 1, Ziff. 1) sowie der Einsprache vom 21. September 2018 (act. II 2 S. 2 oben) hatte er in den vorliegend massgebenden Jahren 2016 bis 2018 keine Beratungsmandate und erziel- te folglich auch kein Erwerbseinkommen. Ein entsprechender Zufluss an geldwerten Leistungen aufgrund von nachweislich verwirklichten Erwerbs- absichten (vgl. E. 4.2.1 hiervor) bestand demnach nicht, weshalb der Be- schwerdeführer folglich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht Selbstständigerwerbender sein konnte und zwar auch nicht im Rahmen einer Teilerwerbstätigkeit i.S.v. Art. 28bis AHVV. 5.2 Der Beschwerdeführer gibt in der Eingabe vom 4. Mai 2019 (in den Gerichtsakten; S. 1 unten und S. 2) weiter ein Einkommen in Form von Rentenleistungen und Ertrag aus der Vermietung einer Wohnung an. Hier- zu ist darauf hinzuweisen, dass das Renteneinkommen bereits deshalb kein Einkommen aus (unselbstständiger) Erwerbstätigkeit darstellen kann, da es in keinem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht (vgl. E. 4.2.1 hiervor sowie Art. 6 Abs. 2 AHVV). Weiter stellt der Ertrag aus der Vermietung von Wohnungen einer zum Privateigentum der versicherten Person gehörenden Liegenschaft beitragsfreien Kapitalertrag dar (BGE 111 V 81 E. 4 S. 86). Ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist daher im Beurteilungszeitraum nicht erstellt, weshalb auch eine Qualifikati- on als unselbstständig Erwerbstätiger entfällt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 8 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum weder als selbstständig noch als unselbstständig Erwerbstätiger qualifiziert wer- den kann, ist er demzufolge Nichterwerbstätiger i.S.v. Art. 10 AHVG. Daran ändert nichts, dass er respektive sein Einzelunternehmen im Unterneh- mens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register) bis Ende 2018 als aktiv aufgeführt war (act. II 2 Beilage 2; UID-Register-Abfrage vom 23. Mai 2019 [www.uid.admin.ch]) und allenfalls eine Meldepflicht der Beschwerde- gegnerin gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) bestanden hat. Denn das sozialversicherungsrechtliche Beitragsstatut bestimmt sich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. E. 4.2.1 hiervor), nach welcher der Beschwerdeführer mangels Erwerbseinkommens im hier massgebenden Zeitraum klar als Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Dem- gegenüber liegt der Zweck des UID-Registers darin, dass Unternehmen mit der entsprechenden Identifikationsnummer für einen einfachen und siche- ren Informationsaustausch in statistischen und administrativen Prozessen eindeutig identifiziert werden können (Art. 1 UIDG); über das sozialversi- cherungsrechtliche Beitragsstatut wird damit nichts gesagt. Folglich kann ein Beitragspflichtiger auch nicht auf den im UID-Register eingetragenen Status abstellen, wie es der Beschwerdeführer macht (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Entgegen der in der Beschwerde (S. 1 f.) sowie der Eingabe vom

4. Mai 2019 (in den Gerichtsakten; S. 2) vertretenen Auffassung wird da- durch keine Erwerbstätigkeit verunmöglicht, denn die beitragsrechtliche Qualifikation erfolgt unabhängig vom Eintrag im UID-Register. Vielmehr gilt ein Versicherter im Beitragsrecht des AHVG, IVG und EOG bei und gleich- sam aufgrund der Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Selbststän- dig- oder Unselbstständigerwerbender und hat entsprechende Beiträge zu entrichten (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine Erwerbstätigkeit lag im hier zu beurtei- lenden Zeitraum jedoch gerade nicht vor. 5.4 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, dass er in den Jahren 2016 bis 2018 kein Erwerbseinkommen erzielte, was ihm vorgängig offensichtlich auch nicht möglich war, da er erst im Nachhin- ein wissen konnte, dass seine Bemühungen um Mandate nicht erfolgreich waren (vgl. Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 4. Mai 2019 [in den Gerichts- akten; S. 1]). So hat auch die Beschwerdegegnerin diesen Umstand – zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 9 mindest für das Beitragsjahr 2017 – erst im Rahmen der definitiven Bei- tragsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017 entdeckt (Beschwerdeant- wort, S. 2 Ziff. 2/1). Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Beschwerdegegnerin hätte (bereits vorgängig) eine UID- Meldung machen müssen – was sie mangels Kenntnis der fehlenden Ein- kommen eben gerade nicht machen konnte –, und aus dem behaupteten Nichthandeln Rechte ableiten (vgl. Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 4. Mai 2019 [in den Gerichtsakten; S. 2]). 5.5 Zur Höhe der persönlichen Beiträge (vgl. act. II 7 ff.) finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf deren Unrechtmässigkeit hindeuten würden; sie wurde denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet. 5.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2018 (act. II 1) insoweit aufzuheben ist, als er die Verzugszinsen be- trifft. Im Übrigen, d.h. betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbtätiger für die Jahre 2016 bis 2018 sowie die für ebenjenen Zeitraum festgesetzten persönlichen Beiträge, ist die Beschwerde abzu- weisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs.1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 6.2 Dem teilweise obsiegenden (unvertretenen) Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sein Arbeitsaufwand den Rahmen dessen nicht überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutba- rerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als er die Verzugszinsen betrifft. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 92 AHV publiziert in BVR 2019 S. 396 ACT/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit dem 1. Januar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerde- gegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen (Akten der AKB [act. II] 3 S. 1). Mit Verfügungen vom 28. August 2018 (act. II 7 ff.) qualifi- zierte die AKB den Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätigen und setzte die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2018 (act. II 1) ab; gleichzeitig hielt sie fest, die nicht formell verfügten Verzugszinsforderungen seien rechtmässig. B. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Qualifikation seiner Tätig- keit im Bereich … als selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Beiträge als Selbstständigerwerbender seien auf den Mindestbeitrag festzusetzen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Mai 2019 wurde die Be- schwerdegegnerin gebeten, mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen, ob und wann sie die Verzugszinsen in Rechnung gestellt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen, ob er in den Jahren 2016 bis 2018 ein Einkommen aus selbst- ständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Ein- kommensverhältnissen in den Jahren 2016 bis 2018, während die Be- schwerdegegnerin am 13. Mai 2019 Ausführungen zu den geschuldeten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 3 Verzugszinsen machte und diverse Unterlagen einreichte (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. IIA] 1 ff.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2018 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht für die Jah- re 2016 bis 2018 (vgl. act. II 7 ff.) und in diesem Zusammenhang insbeson- dere das beitragsrechtliche Statut sowie eine allfällige Verzugszinspflicht (vgl. act. II 1 S. 3 Ziff. 3). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Dasselbe hat auch im Einspracheverfahren zu gelten. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren den Streitge- genstand auf die Verzugszinspflicht ausgedehnt (act. II 1 S. 3 Ziff. 3), nachdem sie vorher einzig über die Beitragspflicht als solche verfügt hatte (act. II 7 ff.). Sie beschränkte sich dabei jedoch auf eine allgemeine Wie- dergabe der gesetzlichen Bestimmungen; eine exakte betragliche und zeit- liche Bestimmung der geforderten Verzugszinsen geht aus dem Einspra- cheentscheid nicht hervor, während sie allein für die Jahre 2016 und 2017 Verzugszinsen in Rechnung gestellt hatte (act. IIA 1 ff.; was für 2018 auch noch gar nicht möglich gewesen wäre). Damit war der Umfang der Ver- zugszinsforderung gestützt auf den angefochtenen Einspracheentscheid zahlenmässig unklar, abgesehen davon, dass ebenfalls ungewiss ist, ob auch über die – zahlenmässig völlig unbestimmten – Verzugszinsen für 2018 entschieden worden ist oder nicht. Unter diesen Umständen war eine Ausweitung des Streitgegenstandes auf die Verzugszinspflicht im Einspra- cheverfahren nicht zulässig. Der Einspracheentscheid ist dementsprechend insoweit aufzuheben und die Beschwerdegegnerin wird über allfällige Ver- zugszinsen zu verfügen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 5 3. Für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, bedarf es eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.4). 3.1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Kor- rektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhalts- feststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.3; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Okto- ber 2012, 9C_396/2012, E. 2.1). 3.2 Gestützt auf die Steuermeldungen für die Jahre 2016 und 2017 (act. IIA 8 f.) änderte die Beschwerdegegnerin das Beitragsstatut rückwir- kend per 1. Januar 2016 (act. II 3). Aufgrund des geänderten Beitragssta- tuts durfte die Beschwerdegegnerin die vorher erlassenen Beitragsverfü- gungen als Selbstständigerwerbender in Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ziehen und neu verfügen. Der erneuten Prüfung des Beitragsstatuts standen zudem keine Gründe des Vertrauensschutzes entgegen, zumal keine ausdrückliche Zusicherung der Kasse zum Beitragsstatut aus den Akten hervorgeht, sodass der Beschwerdeführer aus einer abweichenden Beurteilung in der Vergangenheit für den vorliegend massgeblichen Zeit- raum nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (Entscheid des BGer vom 11. Juli 2016, 9C_708/2015, E. 5.2.2). 4. 4.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit aus- üben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 6 welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 381.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemes- sung der Beiträge nach IVG und EOG sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 4.2 Das AHV-Beitragsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen erwerbstätigen (Art. 4 - 9bis AHVG; Art. 6 - 27 der Verordnung vom

31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) und nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG; Art. 28 - 30 AHVV) Versicherten. 4.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbs- tätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegt, die Ausü- bung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (per- sönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv

– qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet wer- den oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftli- chen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbs- tätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 7 und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15). 4.2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Als nichterwerbstätig i.S.v. Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Er- werbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (BGE 143 V 177 E. 3.2 S. 183; vgl. dazu Art. 28bis AHVV). 5. 5.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 4. Mai 2019 (in den Gerichtsakten; S. 1, Ziff. 1) sowie der Einsprache vom 21. September 2018 (act. II 2 S. 2 oben) hatte er in den vorliegend massgebenden Jahren 2016 bis 2018 keine Beratungsmandate und erziel- te folglich auch kein Erwerbseinkommen. Ein entsprechender Zufluss an geldwerten Leistungen aufgrund von nachweislich verwirklichten Erwerbs- absichten (vgl. E. 4.2.1 hiervor) bestand demnach nicht, weshalb der Be- schwerdeführer folglich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht Selbstständigerwerbender sein konnte und zwar auch nicht im Rahmen einer Teilerwerbstätigkeit i.S.v. Art. 28bis AHVV. 5.2 Der Beschwerdeführer gibt in der Eingabe vom 4. Mai 2019 (in den Gerichtsakten; S. 1 unten und S. 2) weiter ein Einkommen in Form von Rentenleistungen und Ertrag aus der Vermietung einer Wohnung an. Hier- zu ist darauf hinzuweisen, dass das Renteneinkommen bereits deshalb kein Einkommen aus (unselbstständiger) Erwerbstätigkeit darstellen kann, da es in keinem Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht (vgl. E. 4.2.1 hiervor sowie Art. 6 Abs. 2 AHVV). Weiter stellt der Ertrag aus der Vermietung von Wohnungen einer zum Privateigentum der versicherten Person gehörenden Liegenschaft beitragsfreien Kapitalertrag dar (BGE 111 V 81 E. 4 S. 86). Ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist daher im Beurteilungszeitraum nicht erstellt, weshalb auch eine Qualifikati- on als unselbstständig Erwerbstätiger entfällt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 8 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum weder als selbstständig noch als unselbstständig Erwerbstätiger qualifiziert wer- den kann, ist er demzufolge Nichterwerbstätiger i.S.v. Art. 10 AHVG. Daran ändert nichts, dass er respektive sein Einzelunternehmen im Unterneh- mens-Identifikationsnummer-Register (UID-Register) bis Ende 2018 als aktiv aufgeführt war (act. II 2 Beilage 2; UID-Register-Abfrage vom 23. Mai 2019 [www.uid.admin.ch]) und allenfalls eine Meldepflicht der Beschwerde- gegnerin gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) bestanden hat. Denn das sozialversicherungsrechtliche Beitragsstatut bestimmt sich aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. E. 4.2.1 hiervor), nach welcher der Beschwerdeführer mangels Erwerbseinkommens im hier massgebenden Zeitraum klar als Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Dem- gegenüber liegt der Zweck des UID-Registers darin, dass Unternehmen mit der entsprechenden Identifikationsnummer für einen einfachen und siche- ren Informationsaustausch in statistischen und administrativen Prozessen eindeutig identifiziert werden können (Art. 1 UIDG); über das sozialversi- cherungsrechtliche Beitragsstatut wird damit nichts gesagt. Folglich kann ein Beitragspflichtiger auch nicht auf den im UID-Register eingetragenen Status abstellen, wie es der Beschwerdeführer macht (vgl. Beschwerde, S. 2 f.). Entgegen der in der Beschwerde (S. 1 f.) sowie der Eingabe vom

4. Mai 2019 (in den Gerichtsakten; S. 2) vertretenen Auffassung wird da- durch keine Erwerbstätigkeit verunmöglicht, denn die beitragsrechtliche Qualifikation erfolgt unabhängig vom Eintrag im UID-Register. Vielmehr gilt ein Versicherter im Beitragsrecht des AHVG, IVG und EOG bei und gleich- sam aufgrund der Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Selbststän- dig- oder Unselbstständigerwerbender und hat entsprechende Beiträge zu entrichten (vgl. E. 4.2 hiervor). Eine Erwerbstätigkeit lag im hier zu beurtei- lenden Zeitraum jedoch gerade nicht vor. 5.4 Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet, dass er in den Jahren 2016 bis 2018 kein Erwerbseinkommen erzielte, was ihm vorgängig offensichtlich auch nicht möglich war, da er erst im Nachhin- ein wissen konnte, dass seine Bemühungen um Mandate nicht erfolgreich waren (vgl. Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 4. Mai 2019 [in den Gerichts- akten; S. 1]). So hat auch die Beschwerdegegnerin diesen Umstand – zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 9 mindest für das Beitragsjahr 2017 – erst im Rahmen der definitiven Bei- tragsfestsetzung für die Jahre 2016 und 2017 entdeckt (Beschwerdeant- wort, S. 2 Ziff. 2/1). Daher kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die Beschwerdegegnerin hätte (bereits vorgängig) eine UID- Meldung machen müssen – was sie mangels Kenntnis der fehlenden Ein- kommen eben gerade nicht machen konnte –, und aus dem behaupteten Nichthandeln Rechte ableiten (vgl. Beschwerde, S. 2; Eingabe vom 4. Mai 2019 [in den Gerichtsakten; S. 2]). 5.5 Zur Höhe der persönlichen Beiträge (vgl. act. II 7 ff.) finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf deren Unrechtmässigkeit hindeuten würden; sie wurde denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet. 5.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2018 (act. II 1) insoweit aufzuheben ist, als er die Verzugszinsen be- trifft. Im Übrigen, d.h. betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbtätiger für die Jahre 2016 bis 2018 sowie die für ebenjenen Zeitraum festgesetzten persönlichen Beiträge, ist die Beschwerde abzu- weisen. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs.1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Dem teilweise obsiegenden (unvertretenen) Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil sein Arbeitsaufwand den Rahmen dessen nicht überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutba- rerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019, AHV/19/92, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. Dezember 2018 insoweit aufgehoben, als er die Verzugszinsen betrifft. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.