opencaselaw.ch

200 2019 918

Bern VerwG · 2020-04-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. November 2019

Sachverhalt

A. Der am 27. Januar 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ab dem 1. August 2012 eine vierjährige Berufslehre zum ... EFZ und meldete sich im Juli 2014 unter Hinweis auf seit mehreren Monaten bestehende Ess- und Schlafstörungen ohne festgestellte organische Grundlage und eine Autismusspektrumstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 5). Die IVB sprach dem Versi- cherten verschiedene berufliche Massnahmen zu (AB 24, 28, 31, 32, 56, 132), welche sie nach Abschluss der Berufslehre im Juni 2017 (AB 87/9; vgl. auch AB 87/1-8 und 73/1-8) und nachfolgender Erlangung der Eid- genössischen Maturität (vgl. AB 127/2) mit Verfügung vom 4. März 2019 (AB 143) abschloss. In medizinischer Hinsicht holte die IVB ein psychiatri- sches Gutachten vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), ein neuropsychologisches Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) und eine ergänzende Stellungnah- me des psychiatrischen Gutachters vom 8. August 2018 (AB 116) ein. Am

21. August 2018 ersuchte die IVB die Gutachter um die Vornahme einer Konsensbeurteilung (AB 118 f.). Hierzu liessen sich die Gutachter je mit einer Stellungnahme vom 27. August 2018 (AB 122) respektive vom

8. September 2018 (AB 123) vernehmen. In der Folge holte die IVB vom psychiatrischen Gutachter eine ergänzende, vom 6. Dezember 2018 (AB 131) datierende Stellungnahme ein. Gestützt darauf und nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (AB 148, 152, 155) verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 3 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei auf- zuheben. 2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40% anzusetzen. 3. Eventualiter: Es sind weitere medizinische Abklärungen anzuord- nen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers nach gerichtlicher Aufforderung eine Vertretungsvollmacht ein und machte Angaben zum Unterzeichner der Beschwerdeschrift vom

6. Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 6 waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. <http://www.....ch; ein Eintrag im Eidgenössischen Psychologieberuferegis- ter besteht nicht <https://www.psyreg.admin.ch>) vom 9. Juli 2018 (AB 114.1), sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131). 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.0), ein Asperger-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 7 Syndrom (ICD-10: F84.5) und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0; AB 113.1/33). Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2017 den Lehrabschluss zum ... EFZ mit Ach und Krach und unter enger Begleitung geschafft. Eine Affinität zum erlernten Beruf bestehe nicht. Am ehesten gehe er, der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen be- ruflichen Weg nur im Hinblick auf ein späteres ... Studium betrachtet habe. Dies seien Erschwernisse bzw. Faktoren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und erlernten Tätigkeit (arg) beeinträchtigen dürften. Ebenso dürften psychopathologische Befunde des depressiven Formenkreises, wie die bis zum Lehrabschluss bestandenen Denkblockaden oder eine An- triebsstörung, erneut virulent werden, sollte der Beschwerdeführer wieder als ... tätig werden. Es finde sich in den Akten wiederholt der Wunsch nach einem ...-Studium in ... und auch anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine fixe und zwanghaft anmutende Idee eines ebensol- chen Studiums präsentiert. Diese im Rahmen der Asperger-Störung beste- henden Spezialinteressen seien als Ressource für die berufliche Eingliede- rung zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer ausgesprochen bestrebt sei, nun eine Hochschul-Ausbildung zu realisieren, um später in der For- schung tätig zu sein. Umgekehrt stelle sich die Frage, ob der Beschwerde- führer angesichts seiner Defizite und insbesondere seiner Depressionsnei- gung in der Lage sein werde, seine Pläne bzw. das angestrebte Studium umzusetzen. Unter Umsetzung der therapeutischen Optionen sei die Reali- sation eines Studiums und später eine Arbeitstätigkeit, beispielsweise in der Forschung, in einem kommunikationsarmen Milieu, durchaus möglich (AB 113.1/40 ff.). 3.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) wurde als Diagnose der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwick- lungsstörung mit leichten Beeinträchtigungen in verschiedenen verbalen oder verbal vermittelten Fähigkeiten (Lern- und Behaltensfähigkeiten, Ide- enproduktion, Wortschatz) festgehalten (AB 114.1/12 Ziff. 6). Testdiagnos- tisch ergebe sich ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil. Grenzwertig bis leicht beeinträchtigt zeigten sich jedoch verschiedene sprachgebundene Fähigkeiten. Die daraus resultierende Verdachtsdiagno- se werde von Vorbefunden aus dem Jahr 2014, der Notwendigkeit einer logopädischen Behandlung im Alter von sechs Jahren und wie auch bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 8 Durchsicht der zur Verfügung stehenden Schulzeugnisse mit guten bis sehr guten Noten in Fächern mit geringen Anforderungen an sprachliche bzw. sprachlich vermittelte Fähigkeiten (…) respektive weniger guten bis unge- nügenden Leistungen in Fächern mit klassisch höheren Anforderungen an sprachliche Kompetenzen (Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte, Staats- lehre, Betriebswirtschaft) gestützt. Allein die erneut festgestellte Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken reiche nicht aus, um die hohen Anforderungen eines Hochschul- oder Universitätsstudiums zu be- wältigen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Vorlesungen oder beim Bearbeiten von Fachliteratur gezwungen wäre, sprachliche Informati- onen sicher, genau und schnell zu verarbeiten sowie gedächtnismässig zu speichern. Es sei daher zu befürchten, dass er aufgrund der festgestellten Minderleistungen in eine chronische Überforderungssituation mit entspre- chenden Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden gerate. Aufgrund des nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils ergäben sich aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einbussen der Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... EFZ. Denkbar erscheine allen- falls, dass der Beschwerdeführer bei der Umsetzung sprachlich komplex formulierter Aufträge unsicher sei, respektive mehr Zeit und einen grösse- ren Erklärungsbedarf benötige. Mit zunehmender Routine sollte sich diese Unsicherheit aber nicht gravierend auf die Gesamtleistungsfähigkeit aus- wirken (AB 114.1/14 Ziff. 8). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116) hielt Dr. med. C.________ fest, dass das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) zu keiner Änderung der psychiatrischen Diagnosen führe. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Absolvieren der Berufs- lehre stünden vorwiegend im Zusammenhang mit der rezidivierenden de- pressiven Störung. Umgekehrt sei der Beschwerdeführer wiederholt unter- fordert gewesen, was sich durch die festgestellten überdurchschnittlich gut ausgeprägten Fähigkeiten im wahrnehmungsgebundenen logischen Den- ken erklären lasse. Dies dürfte wiederum eine depressive Störung begüns- tigt haben. Unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass ein ...-Studium noch weniger rea- listisch sein dürfte, als im psychiatrischen Gutachten angenommen. Umge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 9 kehrt dürften sich aus rein medizinischer Sicht auch bei der Ausübung einer Tätigkeit als ... Schwierigkeiten ergeben, da sprachliche Informationen ge- nau und zuverlässig zu verarbeiten und mnestisch zu speichern seien. Dennoch seien die beruflichen Integrationschancen deutlich höher zu taxie- ren, weil die Ansprüche geringer seien. Medizinisch-theoretisch (unter Aus- klammerung der Präferenzen des Beschwerdeführers) wäre unter Berück- sichtigung des neuropsychologischen Gutachtens und unter Umsetzung der im psychiatrischen Gutachten skizzierten Therapieoptionen eine Tätig- keit als ... in einem interaktionsarmen Umfeld mit möglichst wenig neuen zu verarbeitenden sprachlichen Informationen und eher mit Routineaufträgen zumutbar. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123) gab Dr. med. C.________ nach einer telefonischen Besprechung mit der neu- ropsychologischen Gutachterin vom 6. September 2018 an, eine Hochbe- gabung dürfte sicherlich nicht vorliegen. Aufgrund der neuropsychologisch dokumentierten Beeinträchtigungen dürfte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, ein ...-Studium zu absolvieren. Die Tätigkeit als ... werde infolge Einschränkungen bei der Ideenproduktion, dem Wortschatz und in der Lern- und Behaltensfähigkeit nur beschränkt bzw. in angepasster Form möglich respektive realistisch sein. Insbesondere Kundenkontakt und Tätigkeiten in einem interaktionellen Umfeld seien nicht realistisch. Viel- mehr sollte der Beschwerdeführer im Hintergrund tätig sein. Unter Berück- sichtigung des ergänzten Zumutbarkeitsprofils und der Behandlungsoptio- nen könne quantitativ von einem vollen Pensum ohne relevante qualitative Einschränkungen ausgegangen werden. In einer dritten Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (AB 131) hielt Dr. med. C.________ fest, er habe von Anfang an Vorbehalte gegenüber einem ...-Studium geäussert, welche unter Berücksichtigung des neuropsy- chologischen Gutachtens verstärkt worden seien. Ebenso habe er Vorbe- halte bezüglich einer Tätigkeit im Informatikbereich geäussert, wobei er trotzdem in seiner vorherigen Stellungnahme die beruflichen Integrations- chancen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils als höher erach- tet habe. Angesichts der Einwände der Mutter des Beschwerdeführers sei- en jedoch Routinearbeiten als problematisch anzusehen und aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 10 psychiatrischen Zumutbarkeitsprofil zu streichen. Dennoch erachte er beide der möglichen beruflichen Wege mit erheblichen Schwierigkeiten und ei- nem erhöhten Depressionsrisiko behaftet. Von einem Studium sei abzuse- hen, während die Tätigkeit als ... problematisch, jedoch zumutbar sein dürf- te. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 11 3.3 3.3.1 Das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines (medizinischen) Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eigenen umfassenden Abklärungen bzw. Tes- tungen und erfolgten in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese; vgl. dazu jedoch E. 3.3.3 hiernach) sowie unter Berücksichtigung der An- gaben des Beschwerdeführers. Namentlich legten die Gutachter nachvoll- ziehbar und schlüssig begründet dar, dass dem Beschwerdeführer auf- grund des erhobenen, nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils die Tätigkeit als ... zumutbar sei, während dem sie ein universitäres Studi- um aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwächen im sprachlichen Bereich trotz der bestehenden überdurchschnittlich ausgeprägten Fähigkei- ten im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken als ungeeignet er- achteten (vgl. AB 114.1/13 f.). Diese Einschätzung überzeugt, zumal gera- de ein universitäres Studium regelmässig hohe Anforderungen an die sprachgebundenen Kompetenzen erfordert und auch eine Tätigkeit in der Forschung hohe Ansprüche an die Kommunikationsfähigkeiten, die Teama- rbeitsfähigkeiten sowie die Sozialkompetenz stellt. Sodann legten die Gut- achter unter Bezugnahme auf die aktenkundigen schulischen Leistungen sowie im Wesentlichen korrelierend mit den Abklärungsergebnissen der Kinder- und Jugendpsychiatrie F.________ vom 17. Februar 2014 (vgl. dazu AB 22/10-12) überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer weder eine Hochbegabung noch eine sog. Inselbegabung besteht. Aus neuropsy- chologischer Sicht konnten lediglich im Bereich des wahrnehmungsgebun- denen logischen Denkens überdurchschnittliche Werte erhoben werden. Ansonsten ergab sich ein nahezu unauffälliges Testleistungsprofil und ein- zig der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwicklungsstörung (vgl. AB 114.1/12 ff.). Hinsichtlich des neuropsychologischen Gutachtens vom

9. Juli 2018 (AB 114.1) gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die neu- ropsychologische Testung ein Mittel der Zusatzdiagnostik darstellt, deren Befunde in eine psychiatrische und/oder neurologische gutachterliche Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 12 samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubezie- hen ist. 3.3.2 Die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Ar- beitsfähigkeit hat gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung erhobenen und objektivierten Befunde zu erfolgen. Auch wenn es invalidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat, entbindet dies den beurteilenden Experten zu- dem insbesondere nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Her- leitung in Auseinandersetzung mit dem Aktenmaterial. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial aus- einanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2018 (AB 113.1) sowie seine verschiedenen nachträglichen Anpassungen und Ergänzungen (AB 116, 123, 131) erfüllen diese Anforderungen nicht. Ein entsprechender Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens vom

9. Juli 2018 (AB 114.1) in die psychiatrische Würdigung war – zufolge eines Versehens der Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensanordnung – be- reits aus dem Grund nicht möglich, weil es erst nach dem psychiatrischen Gutachten erstellt wurde (vgl. auch AB 122). Diese Unvollständigkeit wurde jedoch auch mit den späteren Stellungnahmen von Dr. med. C.________ nicht behoben, da sich diese im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeit re- spektive das medizinische Zumutbarkeitsprofil beziehen. Der Gutachter hielt lediglich in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1) und ohne Angabe einer diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung an der gestellten Diagnose eines ADS (ICD-10: F90.0) fest und verwarf in der Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123/1) nunmehr eine Hoch- oder Inselbegabung. Eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Un- tersuchungsbefunden, namentlich der Konzentrationsfähigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. AB 113.1/38 bzw. 114.1/11) und der schlüssig be- gründeten neuropsychologischen Verdachtsdiagnostik, fand demgegenü- ber nicht statt. Eine solche wäre indessen dringend erforderlich gewesen, insbesondere auch, weil anlässlich der testmässig unterlegten neuropsy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 13 chologischen Untersuchung – im Gegensatz zu den allein auf den vom Beschwerdeführer demonstrierten Verhalten basierenden psychiatrischen Untersuchungsbefunden – auch nach einer dreieinhalb Stunden dauernden Untersuchung keine Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerk- samkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden konnten (vgl. AB 114.1/11). Im psychiatrischen Gutachten wurden – in teilweiser diagnostischer Über- einstimmung mit den medizinischen Akten – mit der Hauptdiagnose Asper- ger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0) zwei Diagnosen gestellt, welche gemäss den klassifikatorischen Vorgaben regelmässig in die frühe Kindheit zurückreichen und sich bereits in diesem Zeitpunkt einschränkend auswirken (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 f., 351 f., 358 ff.; ergänzend vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT, ICD-10, Internationa- le Klassifikation psychischer Störungen, Diagnostische Kriterien für For- schung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 197 f., 199 ff.). Erstmals gestellt wurde die Diagnose Asperger-Syndrom im Frühjahr 2014 (vgl. AB 13/7), das heisst im Zeitpunkt der Volljährigkeit des 1996 geborenen Beschwerdefüh- rers. Hinweise auf die frühe Kindheit sind bis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vgl. AB 113.1/23 f.) und zurückblickende frühere Anga- ben seiner Eltern (vgl. AB 113.1/5 ff. bzw. AB 15/4) bis anhin in den Akten nicht vorhanden. Soweit ersichtlich, war der Beschwerdeführer in der Schu- le gut integriert und erbrachte gute Leistungen. Er schloss die obligatori- sche Schule auf der Sekundarstufe ab. In seiner Freizeit war er während zwölf Jahren im ... aktiv und hat viel Computerspiele gespielt (vgl. AB 113.1/24). Die Kindheit wurde vom Beschwerdeführer insgesamt als gut bezeichnet (vgl. AB 13/10). Demgegenüber fehlen in den Akten jegliche Unterlagen zur kindlichen Entwicklung während der obligatorischen Schul- zeit (z.B. Notenblätter, Schulberichte, Abklärungen bzw. Berichte zur erfolg- ten logopädischen Unterstützung) wie auch Unterlagen zur Berufsfindung (z.B. Berufsabklärung), die Anhaltspunkte für die gestellte Diagnose liefern könnten. Ebenfalls fehlen medizinische Unterlagen aus der Kindheit, na- mentlich kinderärztliche bzw. -psychologische Abklärungen. Gerade in Be- zug auf die von Dr. med. C.________ festgehaltenen frühkindlichen Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 14 wicklungsstörungen wäre indessen eine fundierte Auseinandersetzung mit allfälligen echtzeitlichen Befunden und Akten unerlässlich gewesen. Statt- dessen stellte der Gutachter ohne ersichtliche weitere Prüfung auf die ei- genen Angaben des Beschwerdeführers sowie rückblickenden Überlegun- gen bzw. Annahmen seiner Mutter ab (vgl. AB 113.1/33 ff.) und übernahm anschliessend – ohne eigenständige Auseinandersetzung mit den diagnos- tischen Voraussetzungen – unkritisch die von den psychiatrischen Diensten G.________ am 22. Juli 2014 (vgl. AB 13/7) gleichermassen ohne leitlini- engerechte Herleitung gestellte Diagnose Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5; vgl. AB 113.1/35). Dieses gutachterliche Vorgehen genügt den An- forderung der Rechtsprechung an die diagnostische Herleitung (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor) nicht. Hinsichtlich des Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5) gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese Diagnose gemäss den diagnostischen Leitlini- en bei einer eindeutigen Sprachentwicklungsverzögerung ausgeschlossen ist (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, a.a.O., S. 352). Im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens vom 9. Juli 2018 (AB 114.1/12 f.) wurde – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit früheren Untersuchungs- befunden – zumindest die Verdachtsdiagnose einer frühkindlichen Spra- chentwicklungsstörung festgehalten, was auch dadurch unterstützt zu wer- den scheint, dass der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren in lo- gopädischer Behandlung war (vgl. AB 114.1/13 f.). Zum Vorliegen einer möglichen Ausschlussdiagnose respektive zu einer dahingehenden Inter- pretation der Symptomatik hat der psychiatrische Gutachter indessen zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen. Ebenso erscheint die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0), die Dr. med. C.________ wiederum ohne ersichtliche eigene Abklärungen gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aus den medizinischen Vorakten übernahm (vgl. AB 113.1/38), angesichts des weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Testleistungsprofils (AB 114.1/13) fraglich. Die nachträgliche Aussage von Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1), wonach er die neuropsychologisch festgehaltenen organisch bedingten Einschrän- kungen im Kontext der notierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 15 F90.0) verstehe, erhellt in diesem Zusammenhang nicht. Hierzu wäre eben- falls eine vertiefte sowie begründete gutachterliche Auseinandersetzung notwendig gewesen. Zudem wäre vom psychiatrischen Gutachter zu erwar- ten gewesen, dass er erläutert, warum eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0) neben einer affektiven Störung (ICD-10: F30-F39) gestellt wird, wenn es sich bei letzteren um Ausschlussdiagnosen handelt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 361). Erstaunlich ist zudem, dass der Gutachter in Anbetracht des aktenkundigen bzw. anamnestischen langjäh- rigen und exzessiven Videospielkonsums – gemäss früheren Angaben des Beschwerdeführer drei bis fünf Stunden pro Tag, an den Wochenenden mehr und zusätzlich anlässlich von Treffen mit Kollegen (vgl. AB 13/9) – weder zu den behaupteten eingeschränkten sozialen Kompetenzen respek- tive zur sozialen Isolation (vgl. AB 113.1/34 f.) noch zum allfälligen (damali- gen) Bestehen eines Suchtgeschehens oder eines schädlichen Medien- konsums Stellung genommen hat. Angesichts der Vielzahl verschiedener psychiatrischer Diagnosen und des Umstandes, dass diese teilweise eine ähnliche bzw. überschneidende Symptomatik aufweisen oder gar in einem gegenseitigen Ausschlussver- hältnis stehen, ist eine umfassende, nachvollziehbare, leitliniengerechte sowie abwägende gutachterliche Herleitung und Diskussion der gestellten Diagnosen von entscheidender Bedeutung, damit der Rechtsanwender diese nachzuvollziehen vermag (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diesem Erfordernis werden die gutachterlichen Ausführungen zur versicherungsmedizinischen Beurteilung (AB 113.1/33 ff.) nicht gerecht. Der Gutachter übernahm die Diagnosen – abgesehen von der vormals festgehaltenen Hyperaktivität und einer bipolaren Störung (vgl. dazu AB 113.1/37 f.) – ohne ersichtliche ei- genständige Würdigung respektive Herleitung (vgl. bereits E. 3.3.3 hiervor). Namentlich erfolgte keine schlüssige Abgrenzung zwischen den Diagnosen Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der depressiven Störung, zumal mit Blick auf die medizinischen Akten (vgl. insbesondere AB 59/2 ff.) eine Überschneidung bzw. Vermischung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann. 3.3.3 Überdies vermag das Gutachten auch mit Bezug auf die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Vorab ist nicht einsichtig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 16 weshalb Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer zuerst ein ...- Studium bzw. eine Tätigkeit in der ... zutraute und eine weniger anspruchs- volle Tätigkeit als ... entgegen der neuropsychologischen Einschätzung (zunächst) ausschloss (vgl. 113.1/41 f.). Dabei fällt auf, dass der Aus- schluss der erlernten Tätigkeit vornehmlich auf motivationale Aspekte und die vom Beschwerdeführer präsentierte fixe Vorstellung eines universitären …studiums fusste (vgl. AB 116/3), während hierfür eine nachvollziehbar hergeleitete medizinische Grundlage bis anhin fehlt. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit erschöpfen sich schliesslich in einer sich wiederholt relati- vierenden, zusammenhangslosen Aufzählung von verschiedenen Faktoren, ohne jedoch eine schlüssige Einordnung vorzunehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass – auch mit Blick auf einen allfällig befristeten Rentenan- spruch – angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug kurz nach Voll- endung des 18. Altersjahres im Juli 2014 (vgl. AB 1) eine vollständige Beur- teilung des zeitlichen Verlaufes in medizinsicher Hinsicht sowie betreffend die Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Dies fehlt jedoch – neben der ohnehin ungenügenden diagnostischen Herleitung bzw. Abgrenzung – im Gutachten ebenfalls vollständig. Daran vermögen auch die verschiedenen nachträglichen Stellungnahmen von Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131) nichts zu ändern. Die darin vorgenommenen wiederholten Nachbesserungsversuche in Form von An- passungen bzw. Korrekturen am Zumutbarkeitsprofil stellen entgegen der Auffassung des Gutachters keine (untergeordneten) Präzisierungen dar, sondern zielen vielmehr auf die Behebung von grundsätzlichen Mängeln. Zu beachten ist indessen, dass bereits das Gutachten in einer Weise den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügte, dass eine Nachbesse- rung von vornherein ausgeschlossen war. Dies betrifft sowohl die nach wie vor nicht schlüssige Würdigung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ... oder einer allenfalls besser geeigneten angepassten Tätigkeit im zeitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 17 Verlauf als auch die vorhandenen bzw. erhobenen Grundlagen, die psych- iatrische Diagnostik, und die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 3.3.4 Aufgrund der bisher unzureichenden Abklärungen ist gegenwärtig auch unklar, ob der Beschwerdeführer trotz der inzwischen abgeschlosse- nen Ausbildung als ... EFZ mit Berufsmatura (vgl. AB 87/9, 87/1-2 und 73/1-8) überhaupt als Frühinvalider im rechtlichen Sinne (vgl. dazu Art. 26 IVV) gelten kann, wovon die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorge- nommen Einkommensvergleich (vgl. AB 156/2) auszugehen scheint. Die Beschwerdegegnerin ist insoweit aufzufordern, im Hinblick auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4 hiernach) vorab die vollständigen verfügbaren Unterlagen zur kindlichen Entwicklung des Be- schwerdeführers (namentlich die vorstehend genannten) zu erheben. 4. Zusammenfassend sind die von der Verwaltung bisher getätigten Ab- klärungen ungenügend, namentlich der psychiatrische Sachverhalt erweist sich sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funktionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Gleichzeitig ist nicht allein eine neue psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Vielmehr sind im Hinblick auf eine solche vorab umfangreiche weitere Beweiserhebungen notwendig. Insbesondere sind die Schul- und Ausbildungsakten, die vollständigen Akten der den Beschwerdeführer kinder- und jugendmedizi- nisch bzw. -psychiatrisch betreuenden Ärzte sowie die vollständigen Akten der im Verlauf mit Abklärungen (Asperger-Syndrom, Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung, Logopädie) betrauten Institutionen und Therapeuten einzuholen, um einem neuen Gutachter einen authentischen Blick auf die echtzeitliche Befundlage und den Verlauf zu ermöglichen. Unter diesen Umständen und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt er- gänzend abkläre (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.). Hierfür hat sie nach Vornahme der umfassenden Ergänzung der medizinischen Akten und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 18 bislang nicht involvierten Gutachter ein versicherungsexternes psychiatri- sches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG zu veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen. 5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorar- note von Rechtsanwältin B.________ vom 18. Februar 2020 (in den Ge- richtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 19 den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei auf- zuheben.
  2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40% anzusetzen.
  3. Eventualiter: Es sind weitere medizinische Abklärungen anzuord- nen.
  4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers nach gerichtlicher Aufforderung eine Vertretungsvollmacht ein und machte Angaben zum Unterzeichner der Beschwerdeschrift vom
  5. Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 6 waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  10. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl. <http://www.....ch; ein Eintrag im Eidgenössischen Psychologieberuferegis- ter besteht nicht <https://www.psyreg.admin.ch>) vom 9. Juli 2018 (AB 114.1), sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131). 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.0), ein Asperger- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 7 Syndrom (ICD-10: F84.5) und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0; AB 113.1/33). Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2017 den Lehrabschluss zum ... EFZ mit Ach und Krach und unter enger Begleitung geschafft. Eine Affinität zum erlernten Beruf bestehe nicht. Am ehesten gehe er, der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen be- ruflichen Weg nur im Hinblick auf ein späteres ... Studium betrachtet habe. Dies seien Erschwernisse bzw. Faktoren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und erlernten Tätigkeit (arg) beeinträchtigen dürften. Ebenso dürften psychopathologische Befunde des depressiven Formenkreises, wie die bis zum Lehrabschluss bestandenen Denkblockaden oder eine An- triebsstörung, erneut virulent werden, sollte der Beschwerdeführer wieder als ... tätig werden. Es finde sich in den Akten wiederholt der Wunsch nach einem ...-Studium in ... und auch anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine fixe und zwanghaft anmutende Idee eines ebensol- chen Studiums präsentiert. Diese im Rahmen der Asperger-Störung beste- henden Spezialinteressen seien als Ressource für die berufliche Eingliede- rung zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer ausgesprochen bestrebt sei, nun eine Hochschul-Ausbildung zu realisieren, um später in der For- schung tätig zu sein. Umgekehrt stelle sich die Frage, ob der Beschwerde- führer angesichts seiner Defizite und insbesondere seiner Depressionsnei- gung in der Lage sein werde, seine Pläne bzw. das angestrebte Studium umzusetzen. Unter Umsetzung der therapeutischen Optionen sei die Reali- sation eines Studiums und später eine Arbeitstätigkeit, beispielsweise in der Forschung, in einem kommunikationsarmen Milieu, durchaus möglich (AB 113.1/40 ff.). 3.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) wurde als Diagnose der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwick- lungsstörung mit leichten Beeinträchtigungen in verschiedenen verbalen oder verbal vermittelten Fähigkeiten (Lern- und Behaltensfähigkeiten, Ide- enproduktion, Wortschatz) festgehalten (AB 114.1/12 Ziff. 6). Testdiagnos- tisch ergebe sich ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil. Grenzwertig bis leicht beeinträchtigt zeigten sich jedoch verschiedene sprachgebundene Fähigkeiten. Die daraus resultierende Verdachtsdiagno- se werde von Vorbefunden aus dem Jahr 2014, der Notwendigkeit einer logopädischen Behandlung im Alter von sechs Jahren und wie auch bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 8 Durchsicht der zur Verfügung stehenden Schulzeugnisse mit guten bis sehr guten Noten in Fächern mit geringen Anforderungen an sprachliche bzw. sprachlich vermittelte Fähigkeiten (…) respektive weniger guten bis unge- nügenden Leistungen in Fächern mit klassisch höheren Anforderungen an sprachliche Kompetenzen (Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte, Staats- lehre, Betriebswirtschaft) gestützt. Allein die erneut festgestellte Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken reiche nicht aus, um die hohen Anforderungen eines Hochschul- oder Universitätsstudiums zu be- wältigen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Vorlesungen oder beim Bearbeiten von Fachliteratur gezwungen wäre, sprachliche Informati- onen sicher, genau und schnell zu verarbeiten sowie gedächtnismässig zu speichern. Es sei daher zu befürchten, dass er aufgrund der festgestellten Minderleistungen in eine chronische Überforderungssituation mit entspre- chenden Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden gerate. Aufgrund des nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils ergäben sich aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einbussen der Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... EFZ. Denkbar erscheine allen- falls, dass der Beschwerdeführer bei der Umsetzung sprachlich komplex formulierter Aufträge unsicher sei, respektive mehr Zeit und einen grösse- ren Erklärungsbedarf benötige. Mit zunehmender Routine sollte sich diese Unsicherheit aber nicht gravierend auf die Gesamtleistungsfähigkeit aus- wirken (AB 114.1/14 Ziff. 8). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116) hielt Dr. med. C.________ fest, dass das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) zu keiner Änderung der psychiatrischen Diagnosen führe. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Absolvieren der Berufs- lehre stünden vorwiegend im Zusammenhang mit der rezidivierenden de- pressiven Störung. Umgekehrt sei der Beschwerdeführer wiederholt unter- fordert gewesen, was sich durch die festgestellten überdurchschnittlich gut ausgeprägten Fähigkeiten im wahrnehmungsgebundenen logischen Den- ken erklären lasse. Dies dürfte wiederum eine depressive Störung begüns- tigt haben. Unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass ein ...-Studium noch weniger rea- listisch sein dürfte, als im psychiatrischen Gutachten angenommen. Umge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 9 kehrt dürften sich aus rein medizinischer Sicht auch bei der Ausübung einer Tätigkeit als ... Schwierigkeiten ergeben, da sprachliche Informationen ge- nau und zuverlässig zu verarbeiten und mnestisch zu speichern seien. Dennoch seien die beruflichen Integrationschancen deutlich höher zu taxie- ren, weil die Ansprüche geringer seien. Medizinisch-theoretisch (unter Aus- klammerung der Präferenzen des Beschwerdeführers) wäre unter Berück- sichtigung des neuropsychologischen Gutachtens und unter Umsetzung der im psychiatrischen Gutachten skizzierten Therapieoptionen eine Tätig- keit als ... in einem interaktionsarmen Umfeld mit möglichst wenig neuen zu verarbeitenden sprachlichen Informationen und eher mit Routineaufträgen zumutbar. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123) gab Dr. med. C.________ nach einer telefonischen Besprechung mit der neu- ropsychologischen Gutachterin vom 6. September 2018 an, eine Hochbe- gabung dürfte sicherlich nicht vorliegen. Aufgrund der neuropsychologisch dokumentierten Beeinträchtigungen dürfte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, ein ...-Studium zu absolvieren. Die Tätigkeit als ... werde infolge Einschränkungen bei der Ideenproduktion, dem Wortschatz und in der Lern- und Behaltensfähigkeit nur beschränkt bzw. in angepasster Form möglich respektive realistisch sein. Insbesondere Kundenkontakt und Tätigkeiten in einem interaktionellen Umfeld seien nicht realistisch. Viel- mehr sollte der Beschwerdeführer im Hintergrund tätig sein. Unter Berück- sichtigung des ergänzten Zumutbarkeitsprofils und der Behandlungsoptio- nen könne quantitativ von einem vollen Pensum ohne relevante qualitative Einschränkungen ausgegangen werden. In einer dritten Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (AB 131) hielt Dr. med. C.________ fest, er habe von Anfang an Vorbehalte gegenüber einem ...-Studium geäussert, welche unter Berücksichtigung des neuropsy- chologischen Gutachtens verstärkt worden seien. Ebenso habe er Vorbe- halte bezüglich einer Tätigkeit im Informatikbereich geäussert, wobei er trotzdem in seiner vorherigen Stellungnahme die beruflichen Integrations- chancen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils als höher erach- tet habe. Angesichts der Einwände der Mutter des Beschwerdeführers sei- en jedoch Routinearbeiten als problematisch anzusehen und aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 10 psychiatrischen Zumutbarkeitsprofil zu streichen. Dennoch erachte er beide der möglichen beruflichen Wege mit erheblichen Schwierigkeiten und ei- nem erhöhten Depressionsrisiko behaftet. Von einem Studium sei abzuse- hen, während die Tätigkeit als ... problematisch, jedoch zumutbar sein dürf- te. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 11 3.3 3.3.1 Das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines (medizinischen) Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eigenen umfassenden Abklärungen bzw. Tes- tungen und erfolgten in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese; vgl. dazu jedoch E. 3.3.3 hiernach) sowie unter Berücksichtigung der An- gaben des Beschwerdeführers. Namentlich legten die Gutachter nachvoll- ziehbar und schlüssig begründet dar, dass dem Beschwerdeführer auf- grund des erhobenen, nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils die Tätigkeit als ... zumutbar sei, während dem sie ein universitäres Studi- um aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwächen im sprachlichen Bereich trotz der bestehenden überdurchschnittlich ausgeprägten Fähigkei- ten im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken als ungeeignet er- achteten (vgl. AB 114.1/13 f.). Diese Einschätzung überzeugt, zumal gera- de ein universitäres Studium regelmässig hohe Anforderungen an die sprachgebundenen Kompetenzen erfordert und auch eine Tätigkeit in der Forschung hohe Ansprüche an die Kommunikationsfähigkeiten, die Teama- rbeitsfähigkeiten sowie die Sozialkompetenz stellt. Sodann legten die Gut- achter unter Bezugnahme auf die aktenkundigen schulischen Leistungen sowie im Wesentlichen korrelierend mit den Abklärungsergebnissen der Kinder- und Jugendpsychiatrie F.________ vom 17. Februar 2014 (vgl. dazu AB 22/10-12) überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer weder eine Hochbegabung noch eine sog. Inselbegabung besteht. Aus neuropsy- chologischer Sicht konnten lediglich im Bereich des wahrnehmungsgebun- denen logischen Denkens überdurchschnittliche Werte erhoben werden. Ansonsten ergab sich ein nahezu unauffälliges Testleistungsprofil und ein- zig der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwicklungsstörung (vgl. AB 114.1/12 ff.). Hinsichtlich des neuropsychologischen Gutachtens vom
  11. Juli 2018 (AB 114.1) gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die neu- ropsychologische Testung ein Mittel der Zusatzdiagnostik darstellt, deren Befunde in eine psychiatrische und/oder neurologische gutachterliche Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 12 samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubezie- hen ist. 3.3.2 Die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Ar- beitsfähigkeit hat gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung erhobenen und objektivierten Befunde zu erfolgen. Auch wenn es invalidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat, entbindet dies den beurteilenden Experten zu- dem insbesondere nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Her- leitung in Auseinandersetzung mit dem Aktenmaterial. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial aus- einanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2018 (AB 113.1) sowie seine verschiedenen nachträglichen Anpassungen und Ergänzungen (AB 116, 123, 131) erfüllen diese Anforderungen nicht. Ein entsprechender Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens vom
  12. Juli 2018 (AB 114.1) in die psychiatrische Würdigung war – zufolge eines Versehens der Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensanordnung – be- reits aus dem Grund nicht möglich, weil es erst nach dem psychiatrischen Gutachten erstellt wurde (vgl. auch AB 122). Diese Unvollständigkeit wurde jedoch auch mit den späteren Stellungnahmen von Dr. med. C.________ nicht behoben, da sich diese im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeit re- spektive das medizinische Zumutbarkeitsprofil beziehen. Der Gutachter hielt lediglich in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1) und ohne Angabe einer diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung an der gestellten Diagnose eines ADS (ICD-10: F90.0) fest und verwarf in der Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123/1) nunmehr eine Hoch- oder Inselbegabung. Eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Un- tersuchungsbefunden, namentlich der Konzentrationsfähigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. AB 113.1/38 bzw. 114.1/11) und der schlüssig be- gründeten neuropsychologischen Verdachtsdiagnostik, fand demgegenü- ber nicht statt. Eine solche wäre indessen dringend erforderlich gewesen, insbesondere auch, weil anlässlich der testmässig unterlegten neuropsy- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 13 chologischen Untersuchung – im Gegensatz zu den allein auf den vom Beschwerdeführer demonstrierten Verhalten basierenden psychiatrischen Untersuchungsbefunden – auch nach einer dreieinhalb Stunden dauernden Untersuchung keine Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerk- samkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden konnten (vgl. AB 114.1/11). Im psychiatrischen Gutachten wurden – in teilweiser diagnostischer Über- einstimmung mit den medizinischen Akten – mit der Hauptdiagnose Asper- ger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0) zwei Diagnosen gestellt, welche gemäss den klassifikatorischen Vorgaben regelmässig in die frühe Kindheit zurückreichen und sich bereits in diesem Zeitpunkt einschränkend auswirken (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 f., 351 f., 358 ff.; ergänzend vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT, ICD-10, Internationa- le Klassifikation psychischer Störungen, Diagnostische Kriterien für For- schung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 197 f., 199 ff.). Erstmals gestellt wurde die Diagnose Asperger-Syndrom im Frühjahr 2014 (vgl. AB 13/7), das heisst im Zeitpunkt der Volljährigkeit des 1996 geborenen Beschwerdefüh- rers. Hinweise auf die frühe Kindheit sind bis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vgl. AB 113.1/23 f.) und zurückblickende frühere Anga- ben seiner Eltern (vgl. AB 113.1/5 ff. bzw. AB 15/4) bis anhin in den Akten nicht vorhanden. Soweit ersichtlich, war der Beschwerdeführer in der Schu- le gut integriert und erbrachte gute Leistungen. Er schloss die obligatori- sche Schule auf der Sekundarstufe ab. In seiner Freizeit war er während zwölf Jahren im ... aktiv und hat viel Computerspiele gespielt (vgl. AB 113.1/24). Die Kindheit wurde vom Beschwerdeführer insgesamt als gut bezeichnet (vgl. AB 13/10). Demgegenüber fehlen in den Akten jegliche Unterlagen zur kindlichen Entwicklung während der obligatorischen Schul- zeit (z.B. Notenblätter, Schulberichte, Abklärungen bzw. Berichte zur erfolg- ten logopädischen Unterstützung) wie auch Unterlagen zur Berufsfindung (z.B. Berufsabklärung), die Anhaltspunkte für die gestellte Diagnose liefern könnten. Ebenfalls fehlen medizinische Unterlagen aus der Kindheit, na- mentlich kinderärztliche bzw. -psychologische Abklärungen. Gerade in Be- zug auf die von Dr. med. C.________ festgehaltenen frühkindlichen Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 14 wicklungsstörungen wäre indessen eine fundierte Auseinandersetzung mit allfälligen echtzeitlichen Befunden und Akten unerlässlich gewesen. Statt- dessen stellte der Gutachter ohne ersichtliche weitere Prüfung auf die ei- genen Angaben des Beschwerdeführers sowie rückblickenden Überlegun- gen bzw. Annahmen seiner Mutter ab (vgl. AB 113.1/33 ff.) und übernahm anschliessend – ohne eigenständige Auseinandersetzung mit den diagnos- tischen Voraussetzungen – unkritisch die von den psychiatrischen Diensten G.________ am 22. Juli 2014 (vgl. AB 13/7) gleichermassen ohne leitlini- engerechte Herleitung gestellte Diagnose Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5; vgl. AB 113.1/35). Dieses gutachterliche Vorgehen genügt den An- forderung der Rechtsprechung an die diagnostische Herleitung (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor) nicht. Hinsichtlich des Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5) gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese Diagnose gemäss den diagnostischen Leitlini- en bei einer eindeutigen Sprachentwicklungsverzögerung ausgeschlossen ist (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, a.a.O., S. 352). Im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens vom 9. Juli 2018 (AB 114.1/12 f.) wurde – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit früheren Untersuchungs- befunden – zumindest die Verdachtsdiagnose einer frühkindlichen Spra- chentwicklungsstörung festgehalten, was auch dadurch unterstützt zu wer- den scheint, dass der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren in lo- gopädischer Behandlung war (vgl. AB 114.1/13 f.). Zum Vorliegen einer möglichen Ausschlussdiagnose respektive zu einer dahingehenden Inter- pretation der Symptomatik hat der psychiatrische Gutachter indessen zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen. Ebenso erscheint die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0), die Dr. med. C.________ wiederum ohne ersichtliche eigene Abklärungen gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aus den medizinischen Vorakten übernahm (vgl. AB 113.1/38), angesichts des weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Testleistungsprofils (AB 114.1/13) fraglich. Die nachträgliche Aussage von Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1), wonach er die neuropsychologisch festgehaltenen organisch bedingten Einschrän- kungen im Kontext der notierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 15 F90.0) verstehe, erhellt in diesem Zusammenhang nicht. Hierzu wäre eben- falls eine vertiefte sowie begründete gutachterliche Auseinandersetzung notwendig gewesen. Zudem wäre vom psychiatrischen Gutachter zu erwar- ten gewesen, dass er erläutert, warum eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0) neben einer affektiven Störung (ICD-10: F30-F39) gestellt wird, wenn es sich bei letzteren um Ausschlussdiagnosen handelt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 361). Erstaunlich ist zudem, dass der Gutachter in Anbetracht des aktenkundigen bzw. anamnestischen langjäh- rigen und exzessiven Videospielkonsums – gemäss früheren Angaben des Beschwerdeführer drei bis fünf Stunden pro Tag, an den Wochenenden mehr und zusätzlich anlässlich von Treffen mit Kollegen (vgl. AB 13/9) – weder zu den behaupteten eingeschränkten sozialen Kompetenzen respek- tive zur sozialen Isolation (vgl. AB 113.1/34 f.) noch zum allfälligen (damali- gen) Bestehen eines Suchtgeschehens oder eines schädlichen Medien- konsums Stellung genommen hat. Angesichts der Vielzahl verschiedener psychiatrischer Diagnosen und des Umstandes, dass diese teilweise eine ähnliche bzw. überschneidende Symptomatik aufweisen oder gar in einem gegenseitigen Ausschlussver- hältnis stehen, ist eine umfassende, nachvollziehbare, leitliniengerechte sowie abwägende gutachterliche Herleitung und Diskussion der gestellten Diagnosen von entscheidender Bedeutung, damit der Rechtsanwender diese nachzuvollziehen vermag (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diesem Erfordernis werden die gutachterlichen Ausführungen zur versicherungsmedizinischen Beurteilung (AB 113.1/33 ff.) nicht gerecht. Der Gutachter übernahm die Diagnosen – abgesehen von der vormals festgehaltenen Hyperaktivität und einer bipolaren Störung (vgl. dazu AB 113.1/37 f.) – ohne ersichtliche ei- genständige Würdigung respektive Herleitung (vgl. bereits E. 3.3.3 hiervor). Namentlich erfolgte keine schlüssige Abgrenzung zwischen den Diagnosen Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der depressiven Störung, zumal mit Blick auf die medizinischen Akten (vgl. insbesondere AB 59/2 ff.) eine Überschneidung bzw. Vermischung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann. 3.3.3 Überdies vermag das Gutachten auch mit Bezug auf die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Vorab ist nicht einsichtig, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 16 weshalb Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer zuerst ein ...- Studium bzw. eine Tätigkeit in der ... zutraute und eine weniger anspruchs- volle Tätigkeit als ... entgegen der neuropsychologischen Einschätzung (zunächst) ausschloss (vgl. 113.1/41 f.). Dabei fällt auf, dass der Aus- schluss der erlernten Tätigkeit vornehmlich auf motivationale Aspekte und die vom Beschwerdeführer präsentierte fixe Vorstellung eines universitären …studiums fusste (vgl. AB 116/3), während hierfür eine nachvollziehbar hergeleitete medizinische Grundlage bis anhin fehlt. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit erschöpfen sich schliesslich in einer sich wiederholt relati- vierenden, zusammenhangslosen Aufzählung von verschiedenen Faktoren, ohne jedoch eine schlüssige Einordnung vorzunehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass – auch mit Blick auf einen allfällig befristeten Rentenan- spruch – angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug kurz nach Voll- endung des 18. Altersjahres im Juli 2014 (vgl. AB 1) eine vollständige Beur- teilung des zeitlichen Verlaufes in medizinsicher Hinsicht sowie betreffend die Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Dies fehlt jedoch – neben der ohnehin ungenügenden diagnostischen Herleitung bzw. Abgrenzung – im Gutachten ebenfalls vollständig. Daran vermögen auch die verschiedenen nachträglichen Stellungnahmen von Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131) nichts zu ändern. Die darin vorgenommenen wiederholten Nachbesserungsversuche in Form von An- passungen bzw. Korrekturen am Zumutbarkeitsprofil stellen entgegen der Auffassung des Gutachters keine (untergeordneten) Präzisierungen dar, sondern zielen vielmehr auf die Behebung von grundsätzlichen Mängeln. Zu beachten ist indessen, dass bereits das Gutachten in einer Weise den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügte, dass eine Nachbesse- rung von vornherein ausgeschlossen war. Dies betrifft sowohl die nach wie vor nicht schlüssige Würdigung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ... oder einer allenfalls besser geeigneten angepassten Tätigkeit im zeitlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 17 Verlauf als auch die vorhandenen bzw. erhobenen Grundlagen, die psych- iatrische Diagnostik, und die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 3.3.4 Aufgrund der bisher unzureichenden Abklärungen ist gegenwärtig auch unklar, ob der Beschwerdeführer trotz der inzwischen abgeschlosse- nen Ausbildung als ... EFZ mit Berufsmatura (vgl. AB 87/9, 87/1-2 und 73/1-8) überhaupt als Frühinvalider im rechtlichen Sinne (vgl. dazu Art. 26 IVV) gelten kann, wovon die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorge- nommen Einkommensvergleich (vgl. AB 156/2) auszugehen scheint. Die Beschwerdegegnerin ist insoweit aufzufordern, im Hinblick auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4 hiernach) vorab die vollständigen verfügbaren Unterlagen zur kindlichen Entwicklung des Be- schwerdeführers (namentlich die vorstehend genannten) zu erheben.
  13. Zusammenfassend sind die von der Verwaltung bisher getätigten Ab- klärungen ungenügend, namentlich der psychiatrische Sachverhalt erweist sich sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funktionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Gleichzeitig ist nicht allein eine neue psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Vielmehr sind im Hinblick auf eine solche vorab umfangreiche weitere Beweiserhebungen notwendig. Insbesondere sind die Schul- und Ausbildungsakten, die vollständigen Akten der den Beschwerdeführer kinder- und jugendmedizi- nisch bzw. -psychiatrisch betreuenden Ärzte sowie die vollständigen Akten der im Verlauf mit Abklärungen (Asperger-Syndrom, Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung, Logopädie) betrauten Institutionen und Therapeuten einzuholen, um einem neuen Gutachter einen authentischen Blick auf die echtzeitliche Befundlage und den Verlauf zu ermöglichen. Unter diesen Umständen und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt er- gänzend abkläre (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.). Hierfür hat sie nach Vornahme der umfassenden Ergänzung der medizinischen Akten und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers bei einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 18 bislang nicht involvierten Gutachter ein versicherungsexternes psychiatri- sches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG zu veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen.
  14. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorar- note von Rechtsanwältin B.________ vom 18. Februar 2020 (in den Ge- richtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 19 den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  17. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  18. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 918 IV SCI/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. April 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 27. Januar 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) begann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ab dem 1. August 2012 eine vierjährige Berufslehre zum ... EFZ und meldete sich im Juli 2014 unter Hinweis auf seit mehreren Monaten bestehende Ess- und Schlafstörungen ohne festgestellte organische Grundlage und eine Autismusspektrumstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 5). Die IVB sprach dem Versi- cherten verschiedene berufliche Massnahmen zu (AB 24, 28, 31, 32, 56, 132), welche sie nach Abschluss der Berufslehre im Juni 2017 (AB 87/9; vgl. auch AB 87/1-8 und 73/1-8) und nachfolgender Erlangung der Eid- genössischen Maturität (vgl. AB 127/2) mit Verfügung vom 4. März 2019 (AB 143) abschloss. In medizinischer Hinsicht holte die IVB ein psychiatri- sches Gutachten vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), ein neuropsychologisches Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) und eine ergänzende Stellungnah- me des psychiatrischen Gutachters vom 8. August 2018 (AB 116) ein. Am

21. August 2018 ersuchte die IVB die Gutachter um die Vornahme einer Konsensbeurteilung (AB 118 f.). Hierzu liessen sich die Gutachter je mit einer Stellungnahme vom 27. August 2018 (AB 122) respektive vom

8. September 2018 (AB 123) vernehmen. In der Folge holte die IVB vom psychiatrischen Gutachter eine ergänzende, vom 6. Dezember 2018 (AB 131) datierende Stellungnahme ein. Gestützt darauf und nach durch- geführtem Vorbescheidverfahren (AB 148, 152, 155) verneinte die IVB mit Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 3 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.11.2019 sei auf- zuheben. 2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers sei auf mindestens 40% anzusetzen. 3. Eventualiter: Es sind weitere medizinische Abklärungen anzuord- nen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren das Recht zur un- entgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsanwältin zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers nach gerichtlicher Aufforderung eine Vertretungsvollmacht ein und machte Angaben zum Unterzeichner der Beschwerdeschrift vom

6. Dezember 2019. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan- träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 6 waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Um den Leistungsanspruch bemessen zu können, ist die Verwal- tung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 (AB 156) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatri- sche Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juni 2018 (AB 113.1), das neuropsychologische Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. rer. soc. E.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (vgl.) vom 9. Juli 2018 (AB 114.1), sowie die ergänzenden Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131). 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. C.________ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.0), ein Asperger-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 7 Syndrom (ICD-10: F84.5) und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0; AB 113.1/33). Der Beschwerdeführer habe im Sommer 2017 den Lehrabschluss zum ... EFZ mit Ach und Krach und unter enger Begleitung geschafft. Eine Affinität zum erlernten Beruf bestehe nicht. Am ehesten gehe er, der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen be- ruflichen Weg nur im Hinblick auf ein späteres ... Studium betrachtet habe. Dies seien Erschwernisse bzw. Faktoren, welche eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und erlernten Tätigkeit (arg) beeinträchtigen dürften. Ebenso dürften psychopathologische Befunde des depressiven Formenkreises, wie die bis zum Lehrabschluss bestandenen Denkblockaden oder eine An- triebsstörung, erneut virulent werden, sollte der Beschwerdeführer wieder als ... tätig werden. Es finde sich in den Akten wiederholt der Wunsch nach einem ...-Studium in ... und auch anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer eine fixe und zwanghaft anmutende Idee eines ebensol- chen Studiums präsentiert. Diese im Rahmen der Asperger-Störung beste- henden Spezialinteressen seien als Ressource für die berufliche Eingliede- rung zu verstehen, zumal der Beschwerdeführer ausgesprochen bestrebt sei, nun eine Hochschul-Ausbildung zu realisieren, um später in der For- schung tätig zu sein. Umgekehrt stelle sich die Frage, ob der Beschwerde- führer angesichts seiner Defizite und insbesondere seiner Depressionsnei- gung in der Lage sein werde, seine Pläne bzw. das angestrebte Studium umzusetzen. Unter Umsetzung der therapeutischen Optionen sei die Reali- sation eines Studiums und später eine Arbeitstätigkeit, beispielsweise in der Forschung, in einem kommunikationsarmen Milieu, durchaus möglich (AB 113.1/40 ff.). 3.1.2 Im neuropsychologischen Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) wurde als Diagnose der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwick- lungsstörung mit leichten Beeinträchtigungen in verschiedenen verbalen oder verbal vermittelten Fähigkeiten (Lern- und Behaltensfähigkeiten, Ide- enproduktion, Wortschatz) festgehalten (AB 114.1/12 Ziff. 6). Testdiagnos- tisch ergebe sich ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil. Grenzwertig bis leicht beeinträchtigt zeigten sich jedoch verschiedene sprachgebundene Fähigkeiten. Die daraus resultierende Verdachtsdiagno- se werde von Vorbefunden aus dem Jahr 2014, der Notwendigkeit einer logopädischen Behandlung im Alter von sechs Jahren und wie auch bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 8 Durchsicht der zur Verfügung stehenden Schulzeugnisse mit guten bis sehr guten Noten in Fächern mit geringen Anforderungen an sprachliche bzw. sprachlich vermittelte Fähigkeiten (…) respektive weniger guten bis unge- nügenden Leistungen in Fächern mit klassisch höheren Anforderungen an sprachliche Kompetenzen (Deutsch, Fremdsprachen, Geschichte, Staats- lehre, Betriebswirtschaft) gestützt. Allein die erneut festgestellte Stärke im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken reiche nicht aus, um die hohen Anforderungen eines Hochschul- oder Universitätsstudiums zu be- wältigen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen von Vorlesungen oder beim Bearbeiten von Fachliteratur gezwungen wäre, sprachliche Informati- onen sicher, genau und schnell zu verarbeiten sowie gedächtnismässig zu speichern. Es sei daher zu befürchten, dass er aufgrund der festgestellten Minderleistungen in eine chronische Überforderungssituation mit entspre- chenden Auswirkungen auf das psychische Wohlbefinden gerate. Aufgrund des nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils ergäben sich aus rein neuropsychologischer Sicht keine Einbussen der Arbeits- fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... EFZ. Denkbar erscheine allen- falls, dass der Beschwerdeführer bei der Umsetzung sprachlich komplex formulierter Aufträge unsicher sei, respektive mehr Zeit und einen grösse- ren Erklärungsbedarf benötige. Mit zunehmender Routine sollte sich diese Unsicherheit aber nicht gravierend auf die Gesamtleistungsfähigkeit aus- wirken (AB 114.1/14 Ziff. 8). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116) hielt Dr. med. C.________ fest, dass das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) zu keiner Änderung der psychiatrischen Diagnosen führe. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers beim Absolvieren der Berufs- lehre stünden vorwiegend im Zusammenhang mit der rezidivierenden de- pressiven Störung. Umgekehrt sei der Beschwerdeführer wiederholt unter- fordert gewesen, was sich durch die festgestellten überdurchschnittlich gut ausgeprägten Fähigkeiten im wahrnehmungsgebundenen logischen Den- ken erklären lasse. Dies dürfte wiederum eine depressive Störung begüns- tigt haben. Unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens könne davon ausgegangen werden, dass ein ...-Studium noch weniger rea- listisch sein dürfte, als im psychiatrischen Gutachten angenommen. Umge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 9 kehrt dürften sich aus rein medizinischer Sicht auch bei der Ausübung einer Tätigkeit als ... Schwierigkeiten ergeben, da sprachliche Informationen ge- nau und zuverlässig zu verarbeiten und mnestisch zu speichern seien. Dennoch seien die beruflichen Integrationschancen deutlich höher zu taxie- ren, weil die Ansprüche geringer seien. Medizinisch-theoretisch (unter Aus- klammerung der Präferenzen des Beschwerdeführers) wäre unter Berück- sichtigung des neuropsychologischen Gutachtens und unter Umsetzung der im psychiatrischen Gutachten skizzierten Therapieoptionen eine Tätig- keit als ... in einem interaktionsarmen Umfeld mit möglichst wenig neuen zu verarbeitenden sprachlichen Informationen und eher mit Routineaufträgen zumutbar. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123) gab Dr. med. C.________ nach einer telefonischen Besprechung mit der neu- ropsychologischen Gutachterin vom 6. September 2018 an, eine Hochbe- gabung dürfte sicherlich nicht vorliegen. Aufgrund der neuropsychologisch dokumentierten Beeinträchtigungen dürfte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, ein ...-Studium zu absolvieren. Die Tätigkeit als ... werde infolge Einschränkungen bei der Ideenproduktion, dem Wortschatz und in der Lern- und Behaltensfähigkeit nur beschränkt bzw. in angepasster Form möglich respektive realistisch sein. Insbesondere Kundenkontakt und Tätigkeiten in einem interaktionellen Umfeld seien nicht realistisch. Viel- mehr sollte der Beschwerdeführer im Hintergrund tätig sein. Unter Berück- sichtigung des ergänzten Zumutbarkeitsprofils und der Behandlungsoptio- nen könne quantitativ von einem vollen Pensum ohne relevante qualitative Einschränkungen ausgegangen werden. In einer dritten Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (AB 131) hielt Dr. med. C.________ fest, er habe von Anfang an Vorbehalte gegenüber einem ...-Studium geäussert, welche unter Berücksichtigung des neuropsy- chologischen Gutachtens verstärkt worden seien. Ebenso habe er Vorbe- halte bezüglich einer Tätigkeit im Informatikbereich geäussert, wobei er trotzdem in seiner vorherigen Stellungnahme die beruflichen Integrations- chancen unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils als höher erach- tet habe. Angesichts der Einwände der Mutter des Beschwerdeführers sei- en jedoch Routinearbeiten als problematisch anzusehen und aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 10 psychiatrischen Zumutbarkeitsprofil zu streichen. Dennoch erachte er beide der möglichen beruflichen Wege mit erheblichen Schwierigkeiten und ei- nem erhöhten Depressionsrisiko behaftet. Von einem Studium sei abzuse- hen, während die Tätigkeit als ... problematisch, jedoch zumutbar sein dürf- te. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 11 3.3 3.3.1 Das neuropsychologische Gutachten vom 9. Juli 2018 (AB 114.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines (medizinischen) Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eigenen umfassenden Abklärungen bzw. Tes- tungen und erfolgten in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese; vgl. dazu jedoch E. 3.3.3 hiernach) sowie unter Berücksichtigung der An- gaben des Beschwerdeführers. Namentlich legten die Gutachter nachvoll- ziehbar und schlüssig begründet dar, dass dem Beschwerdeführer auf- grund des erhobenen, nahezu unauffälligen kognitiven Testleistungsprofils die Tätigkeit als ... zumutbar sei, während dem sie ein universitäres Studi- um aufgrund der festgestellten Teilleistungsschwächen im sprachlichen Bereich trotz der bestehenden überdurchschnittlich ausgeprägten Fähigkei- ten im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken als ungeeignet er- achteten (vgl. AB 114.1/13 f.). Diese Einschätzung überzeugt, zumal gera- de ein universitäres Studium regelmässig hohe Anforderungen an die sprachgebundenen Kompetenzen erfordert und auch eine Tätigkeit in der Forschung hohe Ansprüche an die Kommunikationsfähigkeiten, die Teama- rbeitsfähigkeiten sowie die Sozialkompetenz stellt. Sodann legten die Gut- achter unter Bezugnahme auf die aktenkundigen schulischen Leistungen sowie im Wesentlichen korrelierend mit den Abklärungsergebnissen der Kinder- und Jugendpsychiatrie F.________ vom 17. Februar 2014 (vgl. dazu AB 22/10-12) überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer weder eine Hochbegabung noch eine sog. Inselbegabung besteht. Aus neuropsy- chologischer Sicht konnten lediglich im Bereich des wahrnehmungsgebun- denen logischen Denkens überdurchschnittliche Werte erhoben werden. Ansonsten ergab sich ein nahezu unauffälliges Testleistungsprofil und ein- zig der Verdacht auf eine frühkindliche Sprachentwicklungsstörung (vgl. AB 114.1/12 ff.). Hinsichtlich des neuropsychologischen Gutachtens vom

9. Juli 2018 (AB 114.1) gilt es indessen zu berücksichtigen, dass die neu- ropsychologische Testung ein Mittel der Zusatzdiagnostik darstellt, deren Befunde in eine psychiatrische und/oder neurologische gutachterliche Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 12 samtbeurteilung und versicherungspsychiatrische Würdigung einzubezie- hen ist. 3.3.2 Die (fachärztliche) Diagnosestellung und Stellungnahme zur Ar- beitsfähigkeit hat gestützt auf die mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung erhobenen und objektivierten Befunde zu erfolgen. Auch wenn es invalidenversicherungsrechtlich regemässig nicht auf die (genaue) Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat, entbindet dies den beurteilenden Experten zu- dem insbesondere nicht von einer nachvollziehbaren diagnostischen Her- leitung in Auseinandersetzung mit dem Aktenmaterial. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial aus- einanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2018 (AB 113.1) sowie seine verschiedenen nachträglichen Anpassungen und Ergänzungen (AB 116, 123, 131) erfüllen diese Anforderungen nicht. Ein entsprechender Einbezug des neuropsychologischen Gutachtens vom

9. Juli 2018 (AB 114.1) in die psychiatrische Würdigung war – zufolge eines Versehens der Beschwerdegegnerin bei der Gutachtensanordnung – be- reits aus dem Grund nicht möglich, weil es erst nach dem psychiatrischen Gutachten erstellt wurde (vgl. auch AB 122). Diese Unvollständigkeit wurde jedoch auch mit den späteren Stellungnahmen von Dr. med. C.________ nicht behoben, da sich diese im Wesentlichen auf die Arbeitsfähigkeit re- spektive das medizinische Zumutbarkeitsprofil beziehen. Der Gutachter hielt lediglich in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1) und ohne Angabe einer diesbezüglich nachvollziehbaren Begründung an der gestellten Diagnose eines ADS (ICD-10: F90.0) fest und verwarf in der Stellungnahme vom 8. September 2018 (AB 123/1) nunmehr eine Hoch- oder Inselbegabung. Eine Auseinandersetzung mit den divergierenden Un- tersuchungsbefunden, namentlich der Konzentrationsfähigkeit des Be- schwerdeführers (vgl. AB 113.1/38 bzw. 114.1/11) und der schlüssig be- gründeten neuropsychologischen Verdachtsdiagnostik, fand demgegenü- ber nicht statt. Eine solche wäre indessen dringend erforderlich gewesen, insbesondere auch, weil anlässlich der testmässig unterlegten neuropsy-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 13 chologischen Untersuchung – im Gegensatz zu den allein auf den vom Beschwerdeführer demonstrierten Verhalten basierenden psychiatrischen Untersuchungsbefunden – auch nach einer dreieinhalb Stunden dauernden Untersuchung keine Hinweise auf Einschränkungen der Daueraufmerk- samkeit oder eine erhöhte Ermüdbarkeit festgestellt werden konnten (vgl. AB 114.1/11). Im psychiatrischen Gutachten wurden – in teilweiser diagnostischer Über- einstimmung mit den medizinischen Akten – mit der Hauptdiagnose Asper- ger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0) zwei Diagnosen gestellt, welche gemäss den klassifikatorischen Vorgaben regelmässig in die frühe Kindheit zurückreichen und sich bereits in diesem Zeitpunkt einschränkend auswirken (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Klinisch- diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 343 f., 351 f., 358 ff.; ergänzend vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT, ICD-10, Internationa- le Klassifikation psychischer Störungen, Diagnostische Kriterien für For- schung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 197 f., 199 ff.). Erstmals gestellt wurde die Diagnose Asperger-Syndrom im Frühjahr 2014 (vgl. AB 13/7), das heisst im Zeitpunkt der Volljährigkeit des 1996 geborenen Beschwerdefüh- rers. Hinweise auf die frühe Kindheit sind bis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vgl. AB 113.1/23 f.) und zurückblickende frühere Anga- ben seiner Eltern (vgl. AB 113.1/5 ff. bzw. AB 15/4) bis anhin in den Akten nicht vorhanden. Soweit ersichtlich, war der Beschwerdeführer in der Schu- le gut integriert und erbrachte gute Leistungen. Er schloss die obligatori- sche Schule auf der Sekundarstufe ab. In seiner Freizeit war er während zwölf Jahren im ... aktiv und hat viel Computerspiele gespielt (vgl. AB 113.1/24). Die Kindheit wurde vom Beschwerdeführer insgesamt als gut bezeichnet (vgl. AB 13/10). Demgegenüber fehlen in den Akten jegliche Unterlagen zur kindlichen Entwicklung während der obligatorischen Schul- zeit (z.B. Notenblätter, Schulberichte, Abklärungen bzw. Berichte zur erfolg- ten logopädischen Unterstützung) wie auch Unterlagen zur Berufsfindung (z.B. Berufsabklärung), die Anhaltspunkte für die gestellte Diagnose liefern könnten. Ebenfalls fehlen medizinische Unterlagen aus der Kindheit, na- mentlich kinderärztliche bzw. -psychologische Abklärungen. Gerade in Be- zug auf die von Dr. med. C.________ festgehaltenen frühkindlichen Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 14 wicklungsstörungen wäre indessen eine fundierte Auseinandersetzung mit allfälligen echtzeitlichen Befunden und Akten unerlässlich gewesen. Statt- dessen stellte der Gutachter ohne ersichtliche weitere Prüfung auf die ei- genen Angaben des Beschwerdeführers sowie rückblickenden Überlegun- gen bzw. Annahmen seiner Mutter ab (vgl. AB 113.1/33 ff.) und übernahm anschliessend – ohne eigenständige Auseinandersetzung mit den diagnos- tischen Voraussetzungen – unkritisch die von den psychiatrischen Diensten G.________ am 22. Juli 2014 (vgl. AB 13/7) gleichermassen ohne leitlini- engerechte Herleitung gestellte Diagnose Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5; vgl. AB 113.1/35). Dieses gutachterliche Vorgehen genügt den An- forderung der Rechtsprechung an die diagnostische Herleitung (vgl. dazu E. 3.3.2 hiervor) nicht. Hinsichtlich des Asperger-Syndroms (ICD-10: F84.5) gilt sodann zu berücksichtigen, dass diese Diagnose gemäss den diagnostischen Leitlini- en bei einer eindeutigen Sprachentwicklungsverzögerung ausgeschlossen ist (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, ICD-10, a.a.O., S. 352). Im Rahmen des neuropsychologischen Gutachtens vom 9. Juli 2018 (AB 114.1/12 f.) wurde – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit früheren Untersuchungs- befunden – zumindest die Verdachtsdiagnose einer frühkindlichen Spra- chentwicklungsstörung festgehalten, was auch dadurch unterstützt zu wer- den scheint, dass der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren in lo- gopädischer Behandlung war (vgl. AB 114.1/13 f.). Zum Vorliegen einer möglichen Ausschlussdiagnose respektive zu einer dahingehenden Inter- pretation der Symptomatik hat der psychiatrische Gutachter indessen zu keinem Zeitpunkt Stellung genommen. Ebenso erscheint die Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD- 10: F90.0), die Dr. med. C.________ wiederum ohne ersichtliche eigene Abklärungen gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers aus den medizinischen Vorakten übernahm (vgl. AB 113.1/38), angesichts des weitgehend unauffälligen neuropsychologischen Testleistungsprofils (AB 114.1/13) fraglich. Die nachträgliche Aussage von Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. August 2018 (AB 116/1), wonach er die neuropsychologisch festgehaltenen organisch bedingten Einschrän- kungen im Kontext der notierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 15 F90.0) verstehe, erhellt in diesem Zusammenhang nicht. Hierzu wäre eben- falls eine vertiefte sowie begründete gutachterliche Auseinandersetzung notwendig gewesen. Zudem wäre vom psychiatrischen Gutachter zu erwar- ten gewesen, dass er erläutert, warum eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0) neben einer affektiven Störung (ICD-10: F30-F39) gestellt wird, wenn es sich bei letzteren um Ausschlussdiagnosen handelt (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 361). Erstaunlich ist zudem, dass der Gutachter in Anbetracht des aktenkundigen bzw. anamnestischen langjäh- rigen und exzessiven Videospielkonsums – gemäss früheren Angaben des Beschwerdeführer drei bis fünf Stunden pro Tag, an den Wochenenden mehr und zusätzlich anlässlich von Treffen mit Kollegen (vgl. AB 13/9) – weder zu den behaupteten eingeschränkten sozialen Kompetenzen respek- tive zur sozialen Isolation (vgl. AB 113.1/34 f.) noch zum allfälligen (damali- gen) Bestehen eines Suchtgeschehens oder eines schädlichen Medien- konsums Stellung genommen hat. Angesichts der Vielzahl verschiedener psychiatrischer Diagnosen und des Umstandes, dass diese teilweise eine ähnliche bzw. überschneidende Symptomatik aufweisen oder gar in einem gegenseitigen Ausschlussver- hältnis stehen, ist eine umfassende, nachvollziehbare, leitliniengerechte sowie abwägende gutachterliche Herleitung und Diskussion der gestellten Diagnosen von entscheidender Bedeutung, damit der Rechtsanwender diese nachzuvollziehen vermag (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Diesem Erfordernis werden die gutachterlichen Ausführungen zur versicherungsmedizinischen Beurteilung (AB 113.1/33 ff.) nicht gerecht. Der Gutachter übernahm die Diagnosen – abgesehen von der vormals festgehaltenen Hyperaktivität und einer bipolaren Störung (vgl. dazu AB 113.1/37 f.) – ohne ersichtliche ei- genständige Würdigung respektive Herleitung (vgl. bereits E. 3.3.3 hiervor). Namentlich erfolgte keine schlüssige Abgrenzung zwischen den Diagnosen Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) und der depressiven Störung, zumal mit Blick auf die medizinischen Akten (vgl. insbesondere AB 59/2 ff.) eine Überschneidung bzw. Vermischung der Symptomatik nicht ausgeschlossen werden kann. 3.3.3 Überdies vermag das Gutachten auch mit Bezug auf die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen. Vorab ist nicht einsichtig,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 16 weshalb Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer zuerst ein ...- Studium bzw. eine Tätigkeit in der ... zutraute und eine weniger anspruchs- volle Tätigkeit als ... entgegen der neuropsychologischen Einschätzung (zunächst) ausschloss (vgl. 113.1/41 f.). Dabei fällt auf, dass der Aus- schluss der erlernten Tätigkeit vornehmlich auf motivationale Aspekte und die vom Beschwerdeführer präsentierte fixe Vorstellung eines universitären …studiums fusste (vgl. AB 116/3), während hierfür eine nachvollziehbar hergeleitete medizinische Grundlage bis anhin fehlt. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Um- ständen bestmöglichen Vorkehren hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 535). Die gutachterlichen Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit erschöpfen sich schliesslich in einer sich wiederholt relati- vierenden, zusammenhangslosen Aufzählung von verschiedenen Faktoren, ohne jedoch eine schlüssige Einordnung vorzunehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass – auch mit Blick auf einen allfällig befristeten Rentenan- spruch – angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug kurz nach Voll- endung des 18. Altersjahres im Juli 2014 (vgl. AB 1) eine vollständige Beur- teilung des zeitlichen Verlaufes in medizinsicher Hinsicht sowie betreffend die Arbeitsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Dies fehlt jedoch – neben der ohnehin ungenügenden diagnostischen Herleitung bzw. Abgrenzung – im Gutachten ebenfalls vollständig. Daran vermögen auch die verschiedenen nachträglichen Stellungnahmen von Dr. med. C.________ vom 8. August 2018 (AB 116), 8. September 2018 (AB 123) und 6. Dezember 2018 (AB 131) nichts zu ändern. Die darin vorgenommenen wiederholten Nachbesserungsversuche in Form von An- passungen bzw. Korrekturen am Zumutbarkeitsprofil stellen entgegen der Auffassung des Gutachters keine (untergeordneten) Präzisierungen dar, sondern zielen vielmehr auf die Behebung von grundsätzlichen Mängeln. Zu beachten ist indessen, dass bereits das Gutachten in einer Weise den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügte, dass eine Nachbesse- rung von vornherein ausgeschlossen war. Dies betrifft sowohl die nach wie vor nicht schlüssige Würdigung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als ... oder einer allenfalls besser geeigneten angepassten Tätigkeit im zeitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 17 Verlauf als auch die vorhandenen bzw. erhobenen Grundlagen, die psych- iatrische Diagnostik, und die interdisziplinäre Zusammenarbeit. 3.3.4 Aufgrund der bisher unzureichenden Abklärungen ist gegenwärtig auch unklar, ob der Beschwerdeführer trotz der inzwischen abgeschlosse- nen Ausbildung als ... EFZ mit Berufsmatura (vgl. AB 87/9, 87/1-2 und 73/1-8) überhaupt als Frühinvalider im rechtlichen Sinne (vgl. dazu Art. 26 IVV) gelten kann, wovon die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den vorge- nommen Einkommensvergleich (vgl. AB 156/2) auszugehen scheint. Die Beschwerdegegnerin ist insoweit aufzufordern, im Hinblick auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. dazu E. 4 hiernach) vorab die vollständigen verfügbaren Unterlagen zur kindlichen Entwicklung des Be- schwerdeführers (namentlich die vorstehend genannten) zu erheben. 4. Zusammenfassend sind die von der Verwaltung bisher getätigten Ab- klärungen ungenügend, namentlich der psychiatrische Sachverhalt erweist sich sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die funktionellen Auswirkungen unvollständig abgeklärt und taugt nicht als Grundlage für die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Gleichzeitig ist nicht allein eine neue psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Vielmehr sind im Hinblick auf eine solche vorab umfangreiche weitere Beweiserhebungen notwendig. Insbesondere sind die Schul- und Ausbildungsakten, die vollständigen Akten der den Beschwerdeführer kinder- und jugendmedizi- nisch bzw. -psychiatrisch betreuenden Ärzte sowie die vollständigen Akten der im Verlauf mit Abklärungen (Asperger-Syndrom, Aufmerksamkeitsdefi- zitstörung, Logopädie) betrauten Institutionen und Therapeuten einzuholen, um einem neuen Gutachter einen authentischen Blick auf die echtzeitliche Befundlage und den Verlauf zu ermöglichen. Unter diesen Umständen und entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt er- gänzend abkläre (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.). Hierfür hat sie nach Vornahme der umfassenden Ergänzung der medizinischen Akten und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers bei einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 18 bislang nicht involvierten Gutachter ein versicherungsexternes psychiatri- sches Gutachten i.S.v. Art. 44 ATSG zu veranlassen und hernach erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen. 5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unter- liegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Ersatz der Par- teikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorar- note von Rechtsanwältin B.________ vom 18. Februar 2020 (in den Ge- richtsakten) sind die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Entsprechend ist dieses Gesuchsverfahren als gegenstandslos gewor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 19 den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 5. November 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘064.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2020, IV/19/918, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.