Verfügung vom 31. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Im September 2011 meldete sich die 1974 geborene A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 3). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab- klärungen und verneinte mit Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) man- gels Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Versicherte meldete sich im Oktober 2014 erneut zum Leistungsbezug an (AB 31), woraufhin die IVB wiederum medizinische und erwerbliche Ab- klärungen tätigte. Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 (AB 71) stellte die IVB in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen die Versi- cherte Einwand erhob (AB 72, 76). Nach weiteren medizinischen Abklärun- gen veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung im D.________ (MEDAS, nachfolgend MEDAS; Expertise vom 30. August 2016 [AB 98.1]) und gewährte berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrai- nings vom 9. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 in der Abklärungsstelle E.________ in … (AB 111, 121). Am 16. Mai 2018 verfügte die IVB dem Vorbescheid vom 20. März 2018 (AB 128) entsprechend den Abschluss beruflicher Massnahmen (AB 136). Diese Verfügung blieb unangefochten. Weiter holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 138) eine Stellungnahme ein und veranlasste zudem eine psychiatrische Begutach- tung (Expertise vom 7. Juli 2019; AB 152.1). Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 (AB 153) stellte die IVB in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung abzuweisen. Nach da- gegen erhobenem Einwand (AB 156) verfügte sie am 31. Oktober 2019 (AB 158) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 Beschwer- de mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2019 sei auf- zuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juni 2015 eine ganze und ab 1. Okto- ber 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158), mit welcher der Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde. Die Beschwerdeführerin hat den Streitgegenstand beschwerdeweise auf die Rentenfrage beschränkt, so dass vorliegend einzig der Rentenanspruch zu prüfen ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2014 (AB 31) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26), als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvor- aussetzungen erfolgte (vgl. E. 2.4.3 hiervor), mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) stützte sich im Wesentli- chen auf den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin lic. phil. G.________ vom 3. Ja- nuar 2012 (AB 22), in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerde- führerin seit Oktober 2011 wieder voll arbeitsfähig und die Gesprächspsy- chotherapie beendet worden sei. Zuvor war sie wegen einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozi- aler Belastung (Trennung vom Ehemann) psychiatrisch- psychotherapeutisch behandelt worden (AB 13 S. 7 f.). 3.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 8 3.3.1 Im Austrittsbericht des Spitals H.________ hielten Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin lic. phil. J.________ über die teilstationäre Behandlung in der Klinik K.________ in … vom 30. September bis 7. November 2014 (AB 57 S. 9) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Episode, teilre- mittiert (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie Gewalt in der Beziehung zum Ex-Ehemann (ICD-10 Z63.0) fest. 3.3.2 Die Psychologin lic. phil. G.________ diagnostizierte im undatierten Verlaufsbericht (Posteingang: 6. Februar 2015; AB 63) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, mittelgradig seit April 2011 (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; S. 1 Ziff. 1.1). Seit Beginn der Be- handlung im Juni 2011 komme es nach Phasen der Stabilisierung immer wieder zu psychischen Einbrüchen ausgelöst durch Schwierigkeiten in partnerschaftlichen Beziehungen und durch Probleme in der Arbeitssituati- on (Ziff. 1.4). 3.3.3 Im Gutachten vom 19. Mai 2015 (AB 70.2) zu Handen der Kranken- taggeldversicherung der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (lit. A S. 9 Ziff. 4.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine testmässige intellektuelle Min- derbegabung, grenzwertige neurokognitive Einschränkungen, eine Lese-/ Schreibschwäche, Defizite der emotionalen Reifung mit Tangierung von Selbstwertgefühl und emotionaler Belastbarkeit, unter Belastung Tendenz zu Anpassungsstörungen (aktuell Status bei voll remittierter Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21) und dissoziati- ven Störungen (ICD-10 F44.0) unbekannter Genese, wobei eine leichte perinatale organische Schädigung denkbar sei, einen Status nach Gewalt- erfahrungen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63.0) sowie einen Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grün- den (ICD-10 F68.0) im Dienste des Krankheitsgewinns (S. 10 Ziff. 4.2). Vom retrospektiven Verlauf her habe es sich um eine Anpassungsstörung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 9 mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gehandelt. Aktuell be- stehe subjektiv und objektiv keine depressive Störung mehr und auch die Dissoziationen hätten sich gebessert. Es bestünden keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.6, F60.7; lit. B S. 10 f.). Versicherungsmedizinisch liessen sich auf den aktuellen Zu- stand keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit stützen (S. 12). Ab sofort sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 70 % zumutbar. Aufgrund der ängstlichen, regressiven Selbstlimitierungen erscheine es jedoch günstig, die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit initial durch geeignete IV-Einglieder- ungsmassnahmen zu trainieren. Dabei sei das Ziel die Erhaltung der weite- ren Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem Umfang von mehr als 70 % (S. 14 lit. C Ziff. 7.1). 3.3.4 Die Psychologin lic. phil. G.________ hielt im Bericht vom 12. Au- gust 2015 (AB 76 S. 3) fest, aufgrund der Persönlichkeitsstörung bleibe die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei in einer ihr angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. 3.3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 30. August 2016 (AB 98.1) hielten Prof. Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und der Psychologe lic. phil. O.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (S. 38 Ziff. 7.1): - PTBS (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner); - leichte Intelligenzminderung (Intelligenzquotient [IQ] 84) mit leichter neu- ropsychologischer Störung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Ziff. 7.2): - Adipositas (BMI 37.5); - arterielle Hypertonie (Echokardiographie 19. Oktober 2015: grenzwertige linksventrikuläre Hypertrophie, normale linksventrikuläre Ejektionfraktion); - Verdacht auf Gonarthrose rechts (Status nach zwei arthroskopischen Meniskektomien 1997 und 2007); - Verdacht auf chronische Bronchitis bei Nikotinabusus; - Spannungskopfschmerzen und Verdacht auf Migräne ohne Aura; - Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus und Zystenentfern- ung am Ovar links bei Follikelzyste (Januar 2015); - Urininkontinenz seit circa 1996; - Status nach Antirefluxoperation bei Doppelniere rechts (November 1977);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 10 - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig; - Tabakabhängigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körper- lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (S. 21 Ziff. 4.1.6). Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich eine kognitive Verlangsamung bei unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 84) feststellen (S. 39 Ziff. 8.1). Psychiatrischerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Symptomatik mit zunächst affektiven Störungen und im Verlauf immer weiteren psychi- schen Phänomenen wie Dissoziationen, Albträumen, Flashbacks, Angstat- tacken, Spannungszuständen und selbstverletzendem Verhalten. Sie sei vermehrt erschöpfbar, gleichzeitig elf Stunden im Bett und zeige einen deutlich gestörten Tag-Nachtrhythmus. Nach ihren Angaben sei sie letzt- endlich dreizehn Stunden am Tag im Bett, ziehe sich zurück und zeige eine deutliche Angstvermeidung. Damit erfülle sie die symptomatischen Kriterien einer Belastungsstörung. Als auslösend könne die Bedrohungssituation in der Ehe angesehen werden. Sie sei vom Ehemann mehrfach mit der Waffe bedroht, vergewaltigt und auch nach der Trennung noch belästigt worden. Die Flashbacks gingen mit vegetativer Symptomatik einher und hätten in- haltlich die Todesangst in der Bedrohung durch den (oft alkoholisierten) Ehemann zum Thema. Differentialdiagnostisch könnte auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diskutiert werden, die jedoch mangels ent- sprechender Symptomatik in der Kindheit und Jugend eher unwahrschein- lich sei (S. 26 Ziff. 4.2.5). Im Vordergrund stehe aktuell nicht eine depressi- ve Episode, welche maximal leichtgradig ausgeprägt sei, sondern die PTBS (S. 27 Ziff. 4.2.5.2). Der Krankheitsverlauf sei noch nicht so lang, dass die Chronifizierung hingenommen werden müsse (S. 30 Ziff. 4.2.9). Die Beschwerdeführerin lebe zurückgezogen mit wenigen Kontakten. Sie sei jedoch in der Lage stabile Beziehungen zu führen. Die leichte Intelli- genzminderung stelle eine weitere Belastung dar. Die persönlichen Res- sourcen erschienen gering (S. 40 Ziff. 8.2). Zusammenfassend seien aus rein somatischer Sicht die angestammten, bisher durchgeführten Tätigkeiten als … oder … vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der vermin- derten Flexibilität, der verminderten Stressbelastbarkeit und der reduzierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 11 intellektuellen Leistungsfähigkeit von einer um 50 % geminderten Arbeits- fähigkeit ab Gutachtensdatum auszugehen (S. 41 Ziff. 9.1). Aus psychiatri- scher Sicht sollte eine gut strukturierte Tätigkeit, die Pausen ermöglicht, angestrebt werden. Dabei sollte die Beschwerdeführerin eher in kleinen (übersichtlichen) Betrieben tätig werden mit gutem sozialen Klima. Adap- tierte Tätigkeiten beinhalteten körperlich leichte, wechselbelastende, kogni- tiv einfache nicht überfordernde überschaubare Tätigkeiten, ohne Stress und Hektik, wobei hier ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen sei (S. 42 Ziff. 9.2). Eine bessere/genauere Beurteilung der Arbeits- fähigkeit solle nach Vorliegen einer neurologischen Untersuchung inkl. MRI Neurocranium (bei Verdacht auf Organizität bei Prüfung der Intelligenz [S. 42 Ziff. 10.1]) und nach durchgeführter beruflicher Abklärung erfolgen (S. 43 Ziff. 10.3). Die aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei eine theo- retische Überlegung. Allenfalls liesse sich auch eine höhere Arbeitsfähig- keit erreichen, dies jedoch erst nach Absolvierung geeigneter IV- Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 11). Die Prognose sei offen (Ziff. 12). 3.3.6 Der RAD-Arzt med. pract. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Februar 2017 (AB 103 S. 9) fest, es handle sich hier anscheinend in psychiatrischer Hinsicht um ein sehr unterschiedlich interpretierbares Krankheitsgeschehen. Ausgeschlossen sei eine internistische Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine hirnorganische Mitbeteiligung (neurologische und bildgebende Untersuchung) seien in versicherungsme- dizinischer Hinsicht aus einer solchen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Ausprägungsgrad der PTBS erscheine relativ gering. Ne- gativ modifizierend kämen der niedrige Intelligenzgrad sowie die Fähigkeit zur Krankheitsverarbeitung und zur Beteiligung an therapeutischen Mass- nahmen hinzu. Die Subsumierung unter die Diagnose einer PTBS bei gleichzeitig bestehender Minderbegabung habe mangels anderweitiger, vielleicht noch besserer Diagnosekriterien bis dato den höchsten Plausibi- litätsgrad. Keiner der Gutachter oder Behandler streite grundsätzlich rele- vante Leistungseinschränkungen ab. Aufgrund der methodischen Schwie- rigkeit bei der Klassifizierung der Krankheitssymptome sei auf das MEDAS- Gutachten abzustellen, da es die grösste Explorationstiefe erreiche und mit geringen Ausnahmen konsistent sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 12 Derselbe RAD-Arzt hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (AB 138 S. 5) fest, das Zumutbarkeitsprofil entspreche dem Beschrieb der Abklärungsstelle E.________. Gemäss diesem habe man die Beschwerde- führerin psychisch instabil und wenig belastbar erlebt. Die neue Arbeit habe bei ihr nebst der Haushaltsführung und der Nebentätigkeit Überforderung ausgelöst. Ziel der Massnahme sei eine Steigerung der Präsenzzeit von zwei Stunden an fünf Tagen der Woche auf vier Stunden an fünf Tagen der Woche gewesen. Sie sei bereits mit einem Pensum von zwei Stunden ge- fordert gewesen. Nach drei bis vier Wochen und einer problematischen Anfangszeit habe sich das Startpensum eingependelt. Eine Steigerung auf zweieinhalb Stunden habe keinen zusätzlichen Druck ausgelöst. Erst als sie über drei Stunden pro Tag in die IM kommen sollte, habe sie sich über- fordert gefühlt. In Absprache mit ihrer Psychologin sei sie für vier Tage krank geschrieben worden und habe anschliessend erneut mit zweieinhalb Stunden pro Tag begonnen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin zu we- nig belastbar, um einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können (vgl. hierzu auch AB 121 S. 4). Der RAD-Psychiater hielt abschlies- send fest, ein Gutachten würde allenfalls medizinisch-theoretische Aussa- gen machen. Eine Langzeitbeobachtung könne dadurch jedoch nicht ge- leistet werden. Da die medizinischen Fakten durch das (MEDAS-) Gutach- ten klar seien, könne der Fall auch nach Aktenlage bewertet werden. 3.3.7 Im psychiatrischen Fachgutachten vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) hielt Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 15 Ziff. 7.4). Aktuell biete die Beschwerdeführerin sowohl auf Beschwerde- als auch auf Befun- debene kein affektives Syndrom an. Bei fehlenden Defiziten in der Affekti- vität, Psychomotorik und Hedonie sei die vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung als remittiert zu beurteilen (ICD-10 F33.4). Andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störungen inkl. Suchtleiden lä- gen nicht vor. Insbesondere könnten die Vordiagnosen einer PTBS und einer Minderbegabung nicht bestätigt werden (S. 12 Ziff. 6). Die Eingangs- kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt, vor allem bestehe keine erhebliche und dauerhafte Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen. Die Persönlichkeitsstruktur imponiere mit unreifen Zügen, welche zusammen mit unterdurchschnittlicher Intelligenz zum re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 13 gressiven Verhalten, insbesondere in den Situationen, welche von ihr als mit Zwang und Druck behaftet wahrgenommen würden, prädisponierten (S. 13 Ziff. 7.1). Der Therapieverlauf sei erfreulich gewesen, die wichtigste Rolle scheine die Dauermedikation mit dem Antidepressivum gespielt zu haben. Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und hätten zu guten Erfolgen geführt. Die Prognose sei insbesondere aufgrund der gut wirksamen und verträglichen Dauermedikation günstig (Ziff. 7.2). Die im Gutachten vom 19. Mai 2015 (vgl. AB 70.2) aufgeführten Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf versicherungsfremde, konsti- tutionelle Faktoren wie niedriger IQ und Defizite in emotionaler Reifung mit Tangierung von Selbstwertgefühl. Insgesamt könnten die Ausführungen nicht als versicherungspsychiatrisch reliabel erachtet werden (S. 14 Ziff. 7.3). Im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten (vgl. AB 98.1 S. 22 ff. Ziff. 4.2) werde das Vorliegen einer PTBS bescheinigt, wobei im Gutachten kein Ereignis geschildert werde, welches das A-Kriterium einer PTBS erfül- len würde. Die beschriebene „Bedrohungssituation in der Ehe“ entspreche dessen Definition nicht. Die Diagnosestellung sei offensichtlich nicht nach ICD-10 Kriterien erfolgt. Konform dazu habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung, mit offenen Fragen exploriert, keinerlei Symptome einer PTBS wie Flashbacks, Intrusionen, Hyperasousal geschildert und kein kognitives Vermeiden gezeigt. Die Angabe, bei IQ 84 handle es sich um eine Minderbegabung, sei unzutreffend, weil der Cut-off-Wert für eine nach ICD-10 diagnostizierbare Minderintelligenz bei IQ 70 läge. Demnach handle es sich bei der niedrigen Intelligenz um ein konstitutionelles, versi- cherungsfremdes Phänomen. Die Neigung zum Regressionsverhalten wer- de nicht als versicherungsfremder Faktor, sondern als eine Funktionsein- schränkung qualifiziert. Konkrete, nachvollziehbare Defizite, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit verminderten, würden nicht dargelegt (S. 14 f. Ziff. 7.2). Vielmehr könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit an acht- einhalb Stunden pro Tag mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten. Ausgenommen seien Tätigkeiten, welche nachts und im frequenten Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Seit dem Gutachten von 2016 (vgl. AB 98.1) sei es zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen. Da eine realiable Verlaufsdokumentation fehle,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 14 gelte das Zumutbarkeitsprofil ab Datum der aktuellen Untersuchung (21. Februar 2019; S. 16 Ziff. 8). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs- weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 15 drängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.5 3.5.1 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, sind gestützt auf die medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. AB 98.1 S. 38 Ziff. 7, 138 S. 4). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf des unzulässigen „Gutachtens- Shopping“ (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. II Ziff. 9 f.) – d.h. die Einholung einer unzulässigen „second opinion“ bei Dr. med. Q.________ (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339, 138 V 271 E. 1.1 S. 274) – als haltlos erweist. So brach- te die bereits damals durch die B.________ vertretene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung keinerlei Einwendungen gegen die Begutachtung an sich und die Person des Dr. med. Q.________ (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. II Ziff. 10, wonach eine allfällige Verlaufsbegut- achtung bei der MEDAS hätte eingeholt werden sollen) vor (AB 140 ff.). Werden entsprechende Rügen erst nach Vorlage des fraglichen Gutach- tens erhoben, sind sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als ver- spätet einzustufen und es kann darauf nicht näher eingegangen werden (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war die erneute psychiatrische Begutachtung denn auch sachlich geboten und es ist auf das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) abzustellen. Dieses erweist sich als voll beweiskräftig, da es die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersu- chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 16 schätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.5.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) nicht als einziger Arzt im Vergleich mit den MEDAS-Ärzten zu einem diametral entgegenge- setzten Ergebnis, indem er sie als gesund einschätze (Beschwerde S. 8 Ziff. II Ziff. 11). Bereits Dr. med. L.________ hatte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten – was dem festgestellten Mangel an einem Gesundheitsschaden in der Verfügung vom 23. April 2012 ent- spricht –; einzig aufgrund der IV-rechtlich unbeachtlichen Selbstlimitierung erachtete er die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von bloss 70 % als angebracht. Die Einschätzung der MEDAS-Psychiaterin im Gutachten vom August 2016 stellt objektiv betrachtet denn auch einzig eine unterschiedli- che Beurteilung des – im Vergleich zum April 2012 – im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands dar, bestand doch beispielsweise die leichte Intelligenzminderung im April 2012 in gleicher Weise. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Soweit die MEDAS- Gutachterin festhielt, es liege eine „leichte Intelligenzminderung“ mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, gilt es überdies zu beachten, dass eine Intelligenz im unteren Normalbereich (IQ zwischen 70 und 84; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2021, 9C_5/2021, E. 3.3) keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist. Wie Dr. med. Q.________ folglich zutreffend festhielt (vgl. AB 152.1 S. 14 Ziff. 7.3), sind der IQ von 84 bzw. dessen Folgen bei der Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Was die von der MEDAS-Psychiaterin – entgegen den Gutachtern Dres. med. L.________ und Q.________ – festgehaltene Diagnose der PTBS (AB 98.1 S. 38 Ziff. 7.1) betrifft, wurde von ihr weder deren Schwe- regerad (vgl. S. 27 Ziff. 4.2.5.2) aufgezeigt noch inwiefern diese die funkti- onelle Leistungsfähigkeit konkret einschränkt. Vielmehr hielt sie in allge- meiner Weise fest, die Beschwerdeführerin erfülle die symptomatischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 17 Kriterien einer PTBS (S. 26 Ziff. 4.2.5), wobei sie sich einzig auf die ana- mnestischen Angaben stützte, ohne die Authentizität der geschilderten Kernbeschwerden in der klinischen Untersuchung zu prüfen. Zudem ist gemäss den diagnostischen Leitlinien eine PTBS auch nur dann zu dia- gnostizieren, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumati- sierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 208), was vorliegend gemäss den echtzeitlichen Berichten nicht der Fall war (vgl. AB 8.4 S. 1 f., 13 S. 1 f); insbesondere enthalten diese keinerlei Hinweise auf die typischen Merkmale einer PTBS (Nachhallerinnerungen; Flashbacks; vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT [Hrsg.], Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Krite- rien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 136). Nicht ausser Acht zu lassen ist weiter, dass die Diagnose einer solchen – bis auf einen von Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin geäusserten Verdacht auf eine posttraumatic stress disorder (PTDS; posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; vgl. hierzu AB 83), wozu ihm jedoch als Inter- nist die Fachkompetenz fehlt (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifi- kation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, und vom
22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) – von keinem anderen behandeln- den Arzt thematisiert resp. auch nur in Erwägung gezogen worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheint im Übrigen auch, dass die Diagnose erst- mals mehr als fünf Jahre nach der Trennung vom Ehemann (vgl. AB 8.4), nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich während mehr als zwei Jahren wieder voll arbeitsfähig war (vgl. AB 22 Ziff. 7, 27, 98.1 S. 36 Ziff. 5), gestellt wurde. Dr. med. Q.________ legte schliesslich einleuchtend dar, dass es an den Symptomen einer PTBS fehle (vgl. AB 152.1 S. 14 Ziff. 7.3). Was schliesslich die von der Psychologin lic. phil. G.________ postulierte Persönlichkeitsstörung anbelangt, wurde diese Diagnose nicht nur von Dr. med. Q.________, sondern auch von Dr. med. L.________ und der MEDAS-Psychiaterin verworfen (AB 70.2 S. 11, 98.1 S. 26 Ziff. 4.2.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 18 Die Einschätzung von Dr. med. Q.________ vom Juli 2019, wonach ein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fehle, korreliert – wie erwähnt – mit derjenigen von Dr. med. L.________ vom Mai 2015, der einen solchen ebenfalls ausgeschlossen hatte. 3.5.4 Dass nach dem MEDAS-Gutachten eine weitere psychiatrische Be- gutachtung geboten war, ergibt sich schliesslich auch aus dem MEDAS- Gutachten (AB 98.1) selbst, wurde doch festgehalten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50 % eine theoretische sei und sich al- lenfalls in adaptierten Tätigkeiten – nach Absolvierung geeigneter IV- Eingliederungsmassnahmen – auch eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen liesse (S. 43 Ziff. 11) und die Prognose offen sei (Ziff. 12) sowie eine bes- sere resp. genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach durchgeführter beruflicher Abklärung erfolgen solle (Ziff. 10.3). Das MEDAS-Gutachten liess somit gar keine abschliessende Beurteilung zu. Daran ändert auch nichts (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. II Ziff. 7), dass der RAD-Arzt med. pract. P.________ in seinem Aktenbericht vom 9. Oktober 2018 (AB 138 S. 5) – d.h. ohne die Beschwerdeführerin persönlich unter- sucht zu haben – festhielt, die medizinischen Fakten seien durch das ME- DAS-Gutachten klar. Dies wurde durch den Gutachter Dr. med. Q.________ – und mit Blick auf den Gutachter Dr. med. L.________ – überzeugend widerlegt. Auch die Abklärungsergebnisse der Abklärungsstelle E.________ vom
9. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Ja- nuar 2018 [AB 121]) vermögen daran nichts zu ändern. Denn die absch- liessende Beurteilung der sich aus einem allfälligen Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung (vgl. Entscheide des BGer vom
8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, und vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Auf die in der Abklärungsstelle E.________ gezeigte reduzierte Leistung – die sogar noch deutlich unter der MEDAS-Einschätzung lag – kann nicht abgestellt werden, ist diese doch auf die bereits durch Dr. med. L.________ festgehaltene Selbstlimitierung zurückzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 19 3.5.5 Ebenso enthalten auch die weiteren, sich in den Akten befindenden, allgemein gehaltenen ärztlichen Berichte keine Befunde, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. Q.________ nicht berücksichtigt worden wären. Sie vermögen folglich auch keine Zweifel an dessen Einschätzung zu wecken. Vielmehr ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. Q.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit während achtein- halb Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeitsfähig ist, mit Ausnahme von nächtlichen und im frequenten Schichtbetrieb auszuführenden Tätigkeiten (AB 152.1 S. 15 Ziff. 8). 3.5.6 Hinsichtlich des Verlaufs hielt Dr. med. Q.________ fest, es sei seit dem Gutachten von 2016 an einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen (AB 152.1 S. 16 f. Ziff. 8), um gleichzeitig die dort gestellte Diagnose über- zeugend und schlüssig zu verwerfen. Retrospektiv erachtete er einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als begründet (S. 15 Ziff. 7.3), zeigte jedoch nachvollziehbar auf, dass diese remittiert ist (S. 12 Ziff. 6), wobei diese schon anlässlich des MEDAS-Gutachtens als leicht und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden war (AB 98.1 S. 38 Ziff. 7.2). Insgesamt ist – auch mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. L.________
– erstellt, dass im Vergleichszeitraum seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) keine langandauernde krankheitswertige Störung aufgetreten ist. 3.6 Zusammenfassend ist seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Verände- rung eingetreten. Auch hinsichtlich der erwerblichen oder anderer tatsächli- cher Verhältnisse ist eine solche nicht auszumachen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Doch selbst wenn eine umfassende Prüfung erfolgen würde (vgl. E. 2.4.4 hiervor), änderte sich am Ergebnis nichts. Im massgeblichen Überprü- fungszeitraum ist ein langandauernder invalidenversicherungsrechtlich re- levanter Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.5.4 ff. hiervor). Da von weiteren medizinischen Abklärun- gen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in anti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 20 zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3a, 3b). Das Verfahren war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung insbesondere nicht als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen und eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 21 unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs-pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vom
30. Oktober 2019 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 8.2 Stunden ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'066.-- (8.2 h x Fr. 130.--/h) zuzüglich Spesenpauschale von 5 % in der Höhe von Fr. 53.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 86.20, somit auf total Fr. 1'205.50 festzusetzen und Rechtsanwalt C.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 22 innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewähren unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dem amtlichen Anwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'205.50 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158), mit welcher der Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde. Die Beschwerdeführerin hat den Streitgegenstand beschwerdeweise auf die Rentenfrage beschränkt, so dass vorliegend einzig der Rentenanspruch zu prüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2014 (AB 31) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26), als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvor- aussetzungen erfolgte (vgl. E. 2.4.3 hiervor), mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) stützte sich im Wesentli- chen auf den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin lic. phil. G.________ vom 3. Ja- nuar 2012 (AB 22), in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerde- führerin seit Oktober 2011 wieder voll arbeitsfähig und die Gesprächspsy- chotherapie beendet worden sei. Zuvor war sie wegen einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozi- aler Belastung (Trennung vom Ehemann) psychiatrisch- psychotherapeutisch behandelt worden (AB 13 S. 7 f.). 3.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 8 3.3.1 Im Austrittsbericht des Spitals H.________ hielten Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin lic. phil. J.________ über die teilstationäre Behandlung in der Klinik K.________ in … vom 30. September bis 7. November 2014 (AB 57 S. 9) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Episode, teilre- mittiert (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie Gewalt in der Beziehung zum Ex-Ehemann (ICD-10 Z63.0) fest. 3.3.2 Die Psychologin lic. phil. G.________ diagnostizierte im undatierten Verlaufsbericht (Posteingang: 6. Februar 2015; AB 63) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, mittelgradig seit April 2011 (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; S. 1 Ziff. 1.1). Seit Beginn der Be- handlung im Juni 2011 komme es nach Phasen der Stabilisierung immer wieder zu psychischen Einbrüchen ausgelöst durch Schwierigkeiten in partnerschaftlichen Beziehungen und durch Probleme in der Arbeitssituati- on (Ziff. 1.4). 3.3.3 Im Gutachten vom 19. Mai 2015 (AB 70.2) zu Handen der Kranken- taggeldversicherung der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (lit. A S. 9 Ziff. 4.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine testmässige intellektuelle Min- derbegabung, grenzwertige neurokognitive Einschränkungen, eine Lese-/ Schreibschwäche, Defizite der emotionalen Reifung mit Tangierung von Selbstwertgefühl und emotionaler Belastbarkeit, unter Belastung Tendenz zu Anpassungsstörungen (aktuell Status bei voll remittierter Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21) und dissoziati- ven Störungen (ICD-10 F44.0) unbekannter Genese, wobei eine leichte perinatale organische Schädigung denkbar sei, einen Status nach Gewalt- erfahrungen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63.0) sowie einen Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grün- den (ICD-10 F68.0) im Dienste des Krankheitsgewinns (S. 10 Ziff. 4.2). Vom retrospektiven Verlauf her habe es sich um eine Anpassungsstörung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 9 mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gehandelt. Aktuell be- stehe subjektiv und objektiv keine depressive Störung mehr und auch die Dissoziationen hätten sich gebessert. Es bestünden keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.6, F60.7; lit. B S. 10 f.). Versicherungsmedizinisch liessen sich auf den aktuellen Zu- stand keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit stützen (S. 12). Ab sofort sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 70 % zumutbar. Aufgrund der ängstlichen, regressiven Selbstlimitierungen erscheine es jedoch günstig, die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit initial durch geeignete IV-Einglieder- ungsmassnahmen zu trainieren. Dabei sei das Ziel die Erhaltung der weite- ren Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem Umfang von mehr als 70 % (S. 14 lit. C Ziff. 7.1). 3.3.4 Die Psychologin lic. phil. G.________ hielt im Bericht vom 12. Au- gust 2015 (AB 76 S. 3) fest, aufgrund der Persönlichkeitsstörung bleibe die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei in einer ihr angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. 3.3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 30. August 2016 (AB 98.1) hielten Prof. Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und der Psychologe lic. phil. O.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (S. 38 Ziff. 7.1): - PTBS (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner); - leichte Intelligenzminderung (Intelligenzquotient [IQ] 84) mit leichter neu- ropsychologischer Störung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Ziff. 7.2): - Adipositas (BMI 37.5); - arterielle Hypertonie (Echokardiographie 19. Oktober 2015: grenzwertige linksventrikuläre Hypertrophie, normale linksventrikuläre Ejektionfraktion); - Verdacht auf Gonarthrose rechts (Status nach zwei arthroskopischen Meniskektomien 1997 und 2007); - Verdacht auf chronische Bronchitis bei Nikotinabusus; - Spannungskopfschmerzen und Verdacht auf Migräne ohne Aura; - Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus und Zystenentfern- ung am Ovar links bei Follikelzyste (Januar 2015); - Urininkontinenz seit circa 1996; - Status nach Antirefluxoperation bei Doppelniere rechts (November 1977); Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 10 - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig; - Tabakabhängigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körper- lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (S. 21 Ziff. 4.1.6). Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich eine kognitive Verlangsamung bei unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 84) feststellen (S. 39 Ziff. 8.1). Psychiatrischerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Symptomatik mit zunächst affektiven Störungen und im Verlauf immer weiteren psychi- schen Phänomenen wie Dissoziationen, Albträumen, Flashbacks, Angstat- tacken, Spannungszuständen und selbstverletzendem Verhalten. Sie sei vermehrt erschöpfbar, gleichzeitig elf Stunden im Bett und zeige einen deutlich gestörten Tag-Nachtrhythmus. Nach ihren Angaben sei sie letzt- endlich dreizehn Stunden am Tag im Bett, ziehe sich zurück und zeige eine deutliche Angstvermeidung. Damit erfülle sie die symptomatischen Kriterien einer Belastungsstörung. Als auslösend könne die Bedrohungssituation in der Ehe angesehen werden. Sie sei vom Ehemann mehrfach mit der Waffe bedroht, vergewaltigt und auch nach der Trennung noch belästigt worden. Die Flashbacks gingen mit vegetativer Symptomatik einher und hätten in- haltlich die Todesangst in der Bedrohung durch den (oft alkoholisierten) Ehemann zum Thema. Differentialdiagnostisch könnte auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diskutiert werden, die jedoch mangels ent- sprechender Symptomatik in der Kindheit und Jugend eher unwahrschein- lich sei (S. 26 Ziff. 4.2.5). Im Vordergrund stehe aktuell nicht eine depressi- ve Episode, welche maximal leichtgradig ausgeprägt sei, sondern die PTBS (S. 27 Ziff. 4.2.5.2). Der Krankheitsverlauf sei noch nicht so lang, dass die Chronifizierung hingenommen werden müsse (S. 30 Ziff. 4.2.9). Die Beschwerdeführerin lebe zurückgezogen mit wenigen Kontakten. Sie sei jedoch in der Lage stabile Beziehungen zu führen. Die leichte Intelli- genzminderung stelle eine weitere Belastung dar. Die persönlichen Res- sourcen erschienen gering (S. 40 Ziff. 8.2). Zusammenfassend seien aus rein somatischer Sicht die angestammten, bisher durchgeführten Tätigkeiten als … oder … vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der vermin- derten Flexibilität, der verminderten Stressbelastbarkeit und der reduzierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 11 intellektuellen Leistungsfähigkeit von einer um 50 % geminderten Arbeits- fähigkeit ab Gutachtensdatum auszugehen (S. 41 Ziff. 9.1). Aus psychiatri- scher Sicht sollte eine gut strukturierte Tätigkeit, die Pausen ermöglicht, angestrebt werden. Dabei sollte die Beschwerdeführerin eher in kleinen (übersichtlichen) Betrieben tätig werden mit gutem sozialen Klima. Adap- tierte Tätigkeiten beinhalteten körperlich leichte, wechselbelastende, kogni- tiv einfache nicht überfordernde überschaubare Tätigkeiten, ohne Stress und Hektik, wobei hier ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen sei (S. 42 Ziff. 9.2). Eine bessere/genauere Beurteilung der Arbeits- fähigkeit solle nach Vorliegen einer neurologischen Untersuchung inkl. MRI Neurocranium (bei Verdacht auf Organizität bei Prüfung der Intelligenz [S. 42 Ziff. 10.1]) und nach durchgeführter beruflicher Abklärung erfolgen (S. 43 Ziff. 10.3). Die aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei eine theo- retische Überlegung. Allenfalls liesse sich auch eine höhere Arbeitsfähig- keit erreichen, dies jedoch erst nach Absolvierung geeigneter IV- Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 11). Die Prognose sei offen (Ziff. 12). 3.3.6 Der RAD-Arzt med. pract. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Februar 2017 (AB 103 S. 9) fest, es handle sich hier anscheinend in psychiatrischer Hinsicht um ein sehr unterschiedlich interpretierbares Krankheitsgeschehen. Ausgeschlossen sei eine internistische Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine hirnorganische Mitbeteiligung (neurologische und bildgebende Untersuchung) seien in versicherungsme- dizinischer Hinsicht aus einer solchen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Ausprägungsgrad der PTBS erscheine relativ gering. Ne- gativ modifizierend kämen der niedrige Intelligenzgrad sowie die Fähigkeit zur Krankheitsverarbeitung und zur Beteiligung an therapeutischen Mass- nahmen hinzu. Die Subsumierung unter die Diagnose einer PTBS bei gleichzeitig bestehender Minderbegabung habe mangels anderweitiger, vielleicht noch besserer Diagnosekriterien bis dato den höchsten Plausibi- litätsgrad. Keiner der Gutachter oder Behandler streite grundsätzlich rele- vante Leistungseinschränkungen ab. Aufgrund der methodischen Schwie- rigkeit bei der Klassifizierung der Krankheitssymptome sei auf das MEDAS- Gutachten abzustellen, da es die grösste Explorationstiefe erreiche und mit geringen Ausnahmen konsistent sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 12 Derselbe RAD-Arzt hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (AB 138 S. 5) fest, das Zumutbarkeitsprofil entspreche dem Beschrieb der Abklärungsstelle E.________. Gemäss diesem habe man die Beschwerde- führerin psychisch instabil und wenig belastbar erlebt. Die neue Arbeit habe bei ihr nebst der Haushaltsführung und der Nebentätigkeit Überforderung ausgelöst. Ziel der Massnahme sei eine Steigerung der Präsenzzeit von zwei Stunden an fünf Tagen der Woche auf vier Stunden an fünf Tagen der Woche gewesen. Sie sei bereits mit einem Pensum von zwei Stunden ge- fordert gewesen. Nach drei bis vier Wochen und einer problematischen Anfangszeit habe sich das Startpensum eingependelt. Eine Steigerung auf zweieinhalb Stunden habe keinen zusätzlichen Druck ausgelöst. Erst als sie über drei Stunden pro Tag in die IM kommen sollte, habe sie sich über- fordert gefühlt. In Absprache mit ihrer Psychologin sei sie für vier Tage krank geschrieben worden und habe anschliessend erneut mit zweieinhalb Stunden pro Tag begonnen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin zu we- nig belastbar, um einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können (vgl. hierzu auch AB 121 S. 4). Der RAD-Psychiater hielt abschlies- send fest, ein Gutachten würde allenfalls medizinisch-theoretische Aussa- gen machen. Eine Langzeitbeobachtung könne dadurch jedoch nicht ge- leistet werden. Da die medizinischen Fakten durch das (MEDAS-) Gutach- ten klar seien, könne der Fall auch nach Aktenlage bewertet werden. 3.3.7 Im psychiatrischen Fachgutachten vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) hielt Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 15 Ziff. 7.4). Aktuell biete die Beschwerdeführerin sowohl auf Beschwerde- als auch auf Befun- debene kein affektives Syndrom an. Bei fehlenden Defiziten in der Affekti- vität, Psychomotorik und Hedonie sei die vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung als remittiert zu beurteilen (ICD-10 F33.4). Andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störungen inkl. Suchtleiden lä- gen nicht vor. Insbesondere könnten die Vordiagnosen einer PTBS und einer Minderbegabung nicht bestätigt werden (S. 12 Ziff. 6). Die Eingangs- kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt, vor allem bestehe keine erhebliche und dauerhafte Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen. Die Persönlichkeitsstruktur imponiere mit unreifen Zügen, welche zusammen mit unterdurchschnittlicher Intelligenz zum re- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 13 gressiven Verhalten, insbesondere in den Situationen, welche von ihr als mit Zwang und Druck behaftet wahrgenommen würden, prädisponierten (S. 13 Ziff. 7.1). Der Therapieverlauf sei erfreulich gewesen, die wichtigste Rolle scheine die Dauermedikation mit dem Antidepressivum gespielt zu haben. Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und hätten zu guten Erfolgen geführt. Die Prognose sei insbesondere aufgrund der gut wirksamen und verträglichen Dauermedikation günstig (Ziff. 7.2). Die im Gutachten vom 19. Mai 2015 (vgl. AB 70.2) aufgeführten Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf versicherungsfremde, konsti- tutionelle Faktoren wie niedriger IQ und Defizite in emotionaler Reifung mit Tangierung von Selbstwertgefühl. Insgesamt könnten die Ausführungen nicht als versicherungspsychiatrisch reliabel erachtet werden (S. 14 Ziff. 7.3). Im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten (vgl. AB 98.1 S. 22 ff. Ziff. 4.2) werde das Vorliegen einer PTBS bescheinigt, wobei im Gutachten kein Ereignis geschildert werde, welches das A-Kriterium einer PTBS erfül- len würde. Die beschriebene „Bedrohungssituation in der Ehe“ entspreche dessen Definition nicht. Die Diagnosestellung sei offensichtlich nicht nach ICD-10 Kriterien erfolgt. Konform dazu habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung, mit offenen Fragen exploriert, keinerlei Symptome einer PTBS wie Flashbacks, Intrusionen, Hyperasousal geschildert und kein kognitives Vermeiden gezeigt. Die Angabe, bei IQ 84 handle es sich um eine Minderbegabung, sei unzutreffend, weil der Cut-off-Wert für eine nach ICD-10 diagnostizierbare Minderintelligenz bei IQ 70 läge. Demnach handle es sich bei der niedrigen Intelligenz um ein konstitutionelles, versi- cherungsfremdes Phänomen. Die Neigung zum Regressionsverhalten wer- de nicht als versicherungsfremder Faktor, sondern als eine Funktionsein- schränkung qualifiziert. Konkrete, nachvollziehbare Defizite, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit verminderten, würden nicht dargelegt (S. 14 f. Ziff. 7.2). Vielmehr könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit an acht- einhalb Stunden pro Tag mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten. Ausgenommen seien Tätigkeiten, welche nachts und im frequenten Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Seit dem Gutachten von 2016 (vgl. AB 98.1) sei es zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen. Da eine realiable Verlaufsdokumentation fehle, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 14 gelte das Zumutbarkeitsprofil ab Datum der aktuellen Untersuchung (21. Februar 2019; S. 16 Ziff. 8). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs- weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 15 drängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.5 3.5.1 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, sind gestützt auf die medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. AB 98.1 S. 38 Ziff. 7, 138 S. 4). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf des unzulässigen „Gutachtens- Shopping“ (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. II Ziff. 9 f.) – d.h. die Einholung einer unzulässigen „second opinion“ bei Dr. med. Q.________ (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339, 138 V 271 E. 1.1 S. 274) – als haltlos erweist. So brach- te die bereits damals durch die B.________ vertretene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung keinerlei Einwendungen gegen die Begutachtung an sich und die Person des Dr. med. Q.________ (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. II Ziff. 10, wonach eine allfällige Verlaufsbegut- achtung bei der MEDAS hätte eingeholt werden sollen) vor (AB 140 ff.). Werden entsprechende Rügen erst nach Vorlage des fraglichen Gutach- tens erhoben, sind sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als ver- spätet einzustufen und es kann darauf nicht näher eingegangen werden (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war die erneute psychiatrische Begutachtung denn auch sachlich geboten und es ist auf das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) abzustellen. Dieses erweist sich als voll beweiskräftig, da es die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersu- chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 16 schätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.5.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) nicht als einziger Arzt im Vergleich mit den MEDAS-Ärzten zu einem diametral entgegenge- setzten Ergebnis, indem er sie als gesund einschätze (Beschwerde S. 8 Ziff. II Ziff. 11). Bereits Dr. med. L.________ hatte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten – was dem festgestellten Mangel an einem Gesundheitsschaden in der Verfügung vom 23. April 2012 ent- spricht –; einzig aufgrund der IV-rechtlich unbeachtlichen Selbstlimitierung erachtete er die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von bloss 70 % als angebracht. Die Einschätzung der MEDAS-Psychiaterin im Gutachten vom August 2016 stellt objektiv betrachtet denn auch einzig eine unterschiedli- che Beurteilung des – im Vergleich zum April 2012 – im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands dar, bestand doch beispielsweise die leichte Intelligenzminderung im April 2012 in gleicher Weise. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Soweit die MEDAS- Gutachterin festhielt, es liege eine „leichte Intelligenzminderung“ mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, gilt es überdies zu beachten, dass eine Intelligenz im unteren Normalbereich (IQ zwischen 70 und 84; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2021, 9C_5/2021, E. 3.3) keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist. Wie Dr. med. Q.________ folglich zutreffend festhielt (vgl. AB 152.1 S. 14 Ziff. 7.3), sind der IQ von 84 bzw. dessen Folgen bei der Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Was die von der MEDAS-Psychiaterin – entgegen den Gutachtern Dres. med. L.________ und Q.________ – festgehaltene Diagnose der PTBS (AB 98.1 S. 38 Ziff. 7.1) betrifft, wurde von ihr weder deren Schwe- regerad (vgl. S. 27 Ziff. 4.2.5.2) aufgezeigt noch inwiefern diese die funkti- onelle Leistungsfähigkeit konkret einschränkt. Vielmehr hielt sie in allge- meiner Weise fest, die Beschwerdeführerin erfülle die symptomatischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 17 Kriterien einer PTBS (S. 26 Ziff. 4.2.5), wobei sie sich einzig auf die ana- mnestischen Angaben stützte, ohne die Authentizität der geschilderten Kernbeschwerden in der klinischen Untersuchung zu prüfen. Zudem ist gemäss den diagnostischen Leitlinien eine PTBS auch nur dann zu dia- gnostizieren, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumati- sierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 208), was vorliegend gemäss den echtzeitlichen Berichten nicht der Fall war (vgl. AB 8.4 S. 1 f., 13 S. 1 f); insbesondere enthalten diese keinerlei Hinweise auf die typischen Merkmale einer PTBS (Nachhallerinnerungen; Flashbacks; vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT [Hrsg.], Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Krite- rien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 136). Nicht ausser Acht zu lassen ist weiter, dass die Diagnose einer solchen – bis auf einen von Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin geäusserten Verdacht auf eine posttraumatic stress disorder (PTDS; posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; vgl. hierzu AB 83), wozu ihm jedoch als Inter- nist die Fachkompetenz fehlt (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifi- kation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, und vom
- März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) – von keinem anderen behandeln- den Arzt thematisiert resp. auch nur in Erwägung gezogen worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheint im Übrigen auch, dass die Diagnose erst- mals mehr als fünf Jahre nach der Trennung vom Ehemann (vgl. AB 8.4), nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich während mehr als zwei Jahren wieder voll arbeitsfähig war (vgl. AB 22 Ziff. 7, 27, 98.1 S. 36 Ziff. 5), gestellt wurde. Dr. med. Q.________ legte schliesslich einleuchtend dar, dass es an den Symptomen einer PTBS fehle (vgl. AB 152.1 S. 14 Ziff. 7.3). Was schliesslich die von der Psychologin lic. phil. G.________ postulierte Persönlichkeitsstörung anbelangt, wurde diese Diagnose nicht nur von Dr. med. Q.________, sondern auch von Dr. med. L.________ und der MEDAS-Psychiaterin verworfen (AB 70.2 S. 11, 98.1 S. 26 Ziff. 4.2.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 18 Die Einschätzung von Dr. med. Q.________ vom Juli 2019, wonach ein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fehle, korreliert – wie erwähnt – mit derjenigen von Dr. med. L.________ vom Mai 2015, der einen solchen ebenfalls ausgeschlossen hatte. 3.5.4 Dass nach dem MEDAS-Gutachten eine weitere psychiatrische Be- gutachtung geboten war, ergibt sich schliesslich auch aus dem MEDAS- Gutachten (AB 98.1) selbst, wurde doch festgehalten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50 % eine theoretische sei und sich al- lenfalls in adaptierten Tätigkeiten – nach Absolvierung geeigneter IV- Eingliederungsmassnahmen – auch eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen liesse (S. 43 Ziff. 11) und die Prognose offen sei (Ziff. 12) sowie eine bes- sere resp. genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach durchgeführter beruflicher Abklärung erfolgen solle (Ziff. 10.3). Das MEDAS-Gutachten liess somit gar keine abschliessende Beurteilung zu. Daran ändert auch nichts (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. II Ziff. 7), dass der RAD-Arzt med. pract. P.________ in seinem Aktenbericht vom 9. Oktober 2018 (AB 138 S. 5) – d.h. ohne die Beschwerdeführerin persönlich unter- sucht zu haben – festhielt, die medizinischen Fakten seien durch das ME- DAS-Gutachten klar. Dies wurde durch den Gutachter Dr. med. Q.________ – und mit Blick auf den Gutachter Dr. med. L.________ – überzeugend widerlegt. Auch die Abklärungsergebnisse der Abklärungsstelle E.________ vom
- Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Ja- nuar 2018 [AB 121]) vermögen daran nichts zu ändern. Denn die absch- liessende Beurteilung der sich aus einem allfälligen Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung (vgl. Entscheide des BGer vom
- Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, und vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Auf die in der Abklärungsstelle E.________ gezeigte reduzierte Leistung – die sogar noch deutlich unter der MEDAS-Einschätzung lag – kann nicht abgestellt werden, ist diese doch auf die bereits durch Dr. med. L.________ festgehaltene Selbstlimitierung zurückzuführen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 19 3.5.5 Ebenso enthalten auch die weiteren, sich in den Akten befindenden, allgemein gehaltenen ärztlichen Berichte keine Befunde, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. Q.________ nicht berücksichtigt worden wären. Sie vermögen folglich auch keine Zweifel an dessen Einschätzung zu wecken. Vielmehr ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. Q.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit während achtein- halb Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeitsfähig ist, mit Ausnahme von nächtlichen und im frequenten Schichtbetrieb auszuführenden Tätigkeiten (AB 152.1 S. 15 Ziff. 8). 3.5.6 Hinsichtlich des Verlaufs hielt Dr. med. Q.________ fest, es sei seit dem Gutachten von 2016 an einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen (AB 152.1 S. 16 f. Ziff. 8), um gleichzeitig die dort gestellte Diagnose über- zeugend und schlüssig zu verwerfen. Retrospektiv erachtete er einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als begründet (S. 15 Ziff. 7.3), zeigte jedoch nachvollziehbar auf, dass diese remittiert ist (S. 12 Ziff. 6), wobei diese schon anlässlich des MEDAS-Gutachtens als leicht und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden war (AB 98.1 S. 38 Ziff. 7.2). Insgesamt ist – auch mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. L.________ – erstellt, dass im Vergleichszeitraum seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) keine langandauernde krankheitswertige Störung aufgetreten ist. 3.6 Zusammenfassend ist seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Verände- rung eingetreten. Auch hinsichtlich der erwerblichen oder anderer tatsächli- cher Verhältnisse ist eine solche nicht auszumachen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Doch selbst wenn eine umfassende Prüfung erfolgen würde (vgl. E. 2.4.4 hiervor), änderte sich am Ergebnis nichts. Im massgeblichen Überprü- fungszeitraum ist ein langandauernder invalidenversicherungsrechtlich re- levanter Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.5.4 ff. hiervor). Da von weiteren medizinischen Abklärun- gen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in anti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 20 zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
- 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3a, 3b). Das Verfahren war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung insbesondere nicht als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen und eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 21 unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs-pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vom
- Oktober 2019 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 8.2 Stunden ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'066.-- (8.2 h x Fr. 130.--/h) zuzüglich Spesenpauschale von 5 % in der Höhe von Fr. 53.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 86.20, somit auf total Fr. 1'205.50 festzusetzen und Rechtsanwalt C.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 22 innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewähren unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dem amtlichen Anwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'205.50 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 909 IV KNB/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2011 meldete sich die 1974 geborene A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 3). Die IVB tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Ab- klärungen und verneinte mit Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) man- gels Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch. Diese Verfügung blieb unangefochten. Die Versicherte meldete sich im Oktober 2014 erneut zum Leistungsbezug an (AB 31), woraufhin die IVB wiederum medizinische und erwerbliche Ab- klärungen tätigte. Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2015 (AB 71) stellte die IVB in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen die Versi- cherte Einwand erhob (AB 72, 76). Nach weiteren medizinischen Abklärun- gen veranlasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung im D.________ (MEDAS, nachfolgend MEDAS; Expertise vom 30. August 2016 [AB 98.1]) und gewährte berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrai- nings vom 9. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 in der Abklärungsstelle E.________ in … (AB 111, 121). Am 16. Mai 2018 verfügte die IVB dem Vorbescheid vom 20. März 2018 (AB 128) entsprechend den Abschluss beruflicher Massnahmen (AB 136). Diese Verfügung blieb unangefochten. Weiter holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 138) eine Stellungnahme ein und veranlasste zudem eine psychiatrische Begutach- tung (Expertise vom 7. Juli 2019; AB 152.1). Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 (AB 153) stellte die IVB in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung abzuweisen. Nach da- gegen erhobenem Einwand (AB 156) verfügte sie am 31. Oktober 2019 (AB 158) dem Vorbescheid entsprechend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 Beschwer- de mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2019 sei auf- zuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juni 2015 eine ganze und ab 1. Okto- ber 2016 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli- gen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158), mit welcher der Anspruch auf IV-Leistungen verneint wurde. Die Beschwerdeführerin hat den Streitgegenstand beschwerdeweise auf die Rentenfrage beschränkt, so dass vorliegend einzig der Rentenanspruch zu prüfen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 5 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 6 Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2014 (AB 31) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Praxisgemäss ist die Eintretensfrage durch das Gericht daher nicht zu be- urteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26), als letztmals eine allseitige Überprüfung der Leistungsvor- aussetzungen erfolgte (vgl. E. 2.4.3 hiervor), mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158) zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetre- ten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) stützte sich im Wesentli- chen auf den Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin lic. phil. G.________ vom 3. Ja- nuar 2012 (AB 22), in welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerde- führerin seit Oktober 2011 wieder voll arbeitsfähig und die Gesprächspsy- chotherapie beendet worden sei. Zuvor war sie wegen einer Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) bei psychosozi- aler Belastung (Trennung vom Ehemann) psychiatrisch- psychotherapeutisch behandelt worden (AB 13 S. 7 f.). 3.3 Was den Gesundheitszustand bzw. die Arbeits- und Leistungsfähig- keit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) betrifft, ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 8 3.3.1 Im Austrittsbericht des Spitals H.________ hielten Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Psychologin lic. phil. J.________ über die teilstationäre Behandlung in der Klinik K.________ in … vom 30. September bis 7. November 2014 (AB 57 S. 9) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Episode, teilre- mittiert (ICD-10 F33.1), einen Verdacht auf dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0) sowie Gewalt in der Beziehung zum Ex-Ehemann (ICD-10 Z63.0) fest. 3.3.2 Die Psychologin lic. phil. G.________ diagnostizierte im undatierten Verlaufsbericht (Posteingang: 6. Februar 2015; AB 63) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Episode, mittelgradig seit April 2011 (ICD-10 F33.1), eine dissoziative Amnesie (ICD-10 F44.0), eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7; S. 1 Ziff. 1.1). Seit Beginn der Be- handlung im Juni 2011 komme es nach Phasen der Stabilisierung immer wieder zu psychischen Einbrüchen ausgelöst durch Schwierigkeiten in partnerschaftlichen Beziehungen und durch Probleme in der Arbeitssituati- on (Ziff. 1.4). 3.3.3 Im Gutachten vom 19. Mai 2015 (AB 70.2) zu Handen der Kranken- taggeldversicherung der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (lit. A S. 9 Ziff. 4.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine testmässige intellektuelle Min- derbegabung, grenzwertige neurokognitive Einschränkungen, eine Lese-/ Schreibschwäche, Defizite der emotionalen Reifung mit Tangierung von Selbstwertgefühl und emotionaler Belastbarkeit, unter Belastung Tendenz zu Anpassungsstörungen (aktuell Status bei voll remittierter Anpassungs- störung mit längerer depressiver Reaktion ICD-10 F43.21) und dissoziati- ven Störungen (ICD-10 F44.0) unbekannter Genese, wobei eine leichte perinatale organische Schädigung denkbar sei, einen Status nach Gewalt- erfahrungen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63.0) sowie einen Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grün- den (ICD-10 F68.0) im Dienste des Krankheitsgewinns (S. 10 Ziff. 4.2). Vom retrospektiven Verlauf her habe es sich um eine Anpassungsstörung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 9 mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gehandelt. Aktuell be- stehe subjektiv und objektiv keine depressive Störung mehr und auch die Dissoziationen hätten sich gebessert. Es bestünden keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.6, F60.7; lit. B S. 10 f.). Versicherungsmedizinisch liessen sich auf den aktuellen Zu- stand keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit stützen (S. 12). Ab sofort sei eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 70 % zumutbar. Aufgrund der ängstlichen, regressiven Selbstlimitierungen erscheine es jedoch günstig, die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit initial durch geeignete IV-Einglieder- ungsmassnahmen zu trainieren. Dabei sei das Ziel die Erhaltung der weite- ren Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in einem Umfang von mehr als 70 % (S. 14 lit. C Ziff. 7.1). 3.3.4 Die Psychologin lic. phil. G.________ hielt im Bericht vom 12. Au- gust 2015 (AB 76 S. 3) fest, aufgrund der Persönlichkeitsstörung bleibe die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei in einer ihr angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht in der Lage, mehr als 50 % zu arbeiten. 3.3.5 Im MEDAS-Gutachten vom 30. August 2016 (AB 98.1) hielten Prof. Dr. med. M.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und der Psychologe lic. phil. O.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (S. 38 Ziff. 7.1): - PTBS (Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner); - leichte Intelligenzminderung (Intelligenzquotient [IQ] 84) mit leichter neu- ropsychologischer Störung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest (Ziff. 7.2): - Adipositas (BMI 37.5); - arterielle Hypertonie (Echokardiographie 19. Oktober 2015: grenzwertige linksventrikuläre Hypertrophie, normale linksventrikuläre Ejektionfraktion); - Verdacht auf Gonarthrose rechts (Status nach zwei arthroskopischen Meniskektomien 1997 und 2007); - Verdacht auf chronische Bronchitis bei Nikotinabusus; - Spannungskopfschmerzen und Verdacht auf Migräne ohne Aura; - Status nach Hysterektomie bei Uterus myomatosus und Zystenentfern- ung am Ovar links bei Follikelzyste (Januar 2015); - Urininkontinenz seit circa 1996; - Status nach Antirefluxoperation bei Doppelniere rechts (November 1977);
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 10 - rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig; - Tabakabhängigkeit. Aus internistischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körper- lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (S. 21 Ziff. 4.1.6). Aus neuropsychologischer Sicht lasse sich eine kognitive Verlangsamung bei unterdurchschnittlicher Intelligenz (IQ 84) feststellen (S. 39 Ziff. 8.1). Psychiatrischerseits beschreibe die Beschwerdeführerin eine Symptomatik mit zunächst affektiven Störungen und im Verlauf immer weiteren psychi- schen Phänomenen wie Dissoziationen, Albträumen, Flashbacks, Angstat- tacken, Spannungszuständen und selbstverletzendem Verhalten. Sie sei vermehrt erschöpfbar, gleichzeitig elf Stunden im Bett und zeige einen deutlich gestörten Tag-Nachtrhythmus. Nach ihren Angaben sei sie letzt- endlich dreizehn Stunden am Tag im Bett, ziehe sich zurück und zeige eine deutliche Angstvermeidung. Damit erfülle sie die symptomatischen Kriterien einer Belastungsstörung. Als auslösend könne die Bedrohungssituation in der Ehe angesehen werden. Sie sei vom Ehemann mehrfach mit der Waffe bedroht, vergewaltigt und auch nach der Trennung noch belästigt worden. Die Flashbacks gingen mit vegetativer Symptomatik einher und hätten in- haltlich die Todesangst in der Bedrohung durch den (oft alkoholisierten) Ehemann zum Thema. Differentialdiagnostisch könnte auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diskutiert werden, die jedoch mangels ent- sprechender Symptomatik in der Kindheit und Jugend eher unwahrschein- lich sei (S. 26 Ziff. 4.2.5). Im Vordergrund stehe aktuell nicht eine depressi- ve Episode, welche maximal leichtgradig ausgeprägt sei, sondern die PTBS (S. 27 Ziff. 4.2.5.2). Der Krankheitsverlauf sei noch nicht so lang, dass die Chronifizierung hingenommen werden müsse (S. 30 Ziff. 4.2.9). Die Beschwerdeführerin lebe zurückgezogen mit wenigen Kontakten. Sie sei jedoch in der Lage stabile Beziehungen zu führen. Die leichte Intelli- genzminderung stelle eine weitere Belastung dar. Die persönlichen Res- sourcen erschienen gering (S. 40 Ziff. 8.2). Zusammenfassend seien aus rein somatischer Sicht die angestammten, bisher durchgeführten Tätigkeiten als … oder … vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der vermin- derten Flexibilität, der verminderten Stressbelastbarkeit und der reduzierten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 11 intellektuellen Leistungsfähigkeit von einer um 50 % geminderten Arbeits- fähigkeit ab Gutachtensdatum auszugehen (S. 41 Ziff. 9.1). Aus psychiatri- scher Sicht sollte eine gut strukturierte Tätigkeit, die Pausen ermöglicht, angestrebt werden. Dabei sollte die Beschwerdeführerin eher in kleinen (übersichtlichen) Betrieben tätig werden mit gutem sozialen Klima. Adap- tierte Tätigkeiten beinhalteten körperlich leichte, wechselbelastende, kogni- tiv einfache nicht überfordernde überschaubare Tätigkeiten, ohne Stress und Hektik, wobei hier ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen sei (S. 42 Ziff. 9.2). Eine bessere/genauere Beurteilung der Arbeits- fähigkeit solle nach Vorliegen einer neurologischen Untersuchung inkl. MRI Neurocranium (bei Verdacht auf Organizität bei Prüfung der Intelligenz [S. 42 Ziff. 10.1]) und nach durchgeführter beruflicher Abklärung erfolgen (S. 43 Ziff. 10.3). Die aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei eine theo- retische Überlegung. Allenfalls liesse sich auch eine höhere Arbeitsfähig- keit erreichen, dies jedoch erst nach Absolvierung geeigneter IV- Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 11). Die Prognose sei offen (Ziff. 12). 3.3.6 Der RAD-Arzt med. pract. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Februar 2017 (AB 103 S. 9) fest, es handle sich hier anscheinend in psychiatrischer Hinsicht um ein sehr unterschiedlich interpretierbares Krankheitsgeschehen. Ausgeschlossen sei eine internistische Begründung für eine Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine hirnorganische Mitbeteiligung (neurologische und bildgebende Untersuchung) seien in versicherungsme- dizinischer Hinsicht aus einer solchen Abklärung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Ausprägungsgrad der PTBS erscheine relativ gering. Ne- gativ modifizierend kämen der niedrige Intelligenzgrad sowie die Fähigkeit zur Krankheitsverarbeitung und zur Beteiligung an therapeutischen Mass- nahmen hinzu. Die Subsumierung unter die Diagnose einer PTBS bei gleichzeitig bestehender Minderbegabung habe mangels anderweitiger, vielleicht noch besserer Diagnosekriterien bis dato den höchsten Plausibi- litätsgrad. Keiner der Gutachter oder Behandler streite grundsätzlich rele- vante Leistungseinschränkungen ab. Aufgrund der methodischen Schwie- rigkeit bei der Klassifizierung der Krankheitssymptome sei auf das MEDAS- Gutachten abzustellen, da es die grösste Explorationstiefe erreiche und mit geringen Ausnahmen konsistent sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 12 Derselbe RAD-Arzt hielt in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 (AB 138 S. 5) fest, das Zumutbarkeitsprofil entspreche dem Beschrieb der Abklärungsstelle E.________. Gemäss diesem habe man die Beschwerde- führerin psychisch instabil und wenig belastbar erlebt. Die neue Arbeit habe bei ihr nebst der Haushaltsführung und der Nebentätigkeit Überforderung ausgelöst. Ziel der Massnahme sei eine Steigerung der Präsenzzeit von zwei Stunden an fünf Tagen der Woche auf vier Stunden an fünf Tagen der Woche gewesen. Sie sei bereits mit einem Pensum von zwei Stunden ge- fordert gewesen. Nach drei bis vier Wochen und einer problematischen Anfangszeit habe sich das Startpensum eingependelt. Eine Steigerung auf zweieinhalb Stunden habe keinen zusätzlichen Druck ausgelöst. Erst als sie über drei Stunden pro Tag in die IM kommen sollte, habe sie sich über- fordert gefühlt. In Absprache mit ihrer Psychologin sei sie für vier Tage krank geschrieben worden und habe anschliessend erneut mit zweieinhalb Stunden pro Tag begonnen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin zu we- nig belastbar, um einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt nachgehen zu können (vgl. hierzu auch AB 121 S. 4). Der RAD-Psychiater hielt abschlies- send fest, ein Gutachten würde allenfalls medizinisch-theoretische Aussa- gen machen. Eine Langzeitbeobachtung könne dadurch jedoch nicht ge- leistet werden. Da die medizinischen Fakten durch das (MEDAS-) Gutach- ten klar seien, könne der Fall auch nach Aktenlage bewertet werden. 3.3.7 Im psychiatrischen Fachgutachten vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) hielt Dr. med. Q.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 15 Ziff. 7.4). Aktuell biete die Beschwerdeführerin sowohl auf Beschwerde- als auch auf Befun- debene kein affektives Syndrom an. Bei fehlenden Defiziten in der Affekti- vität, Psychomotorik und Hedonie sei die vordiagnostizierte rezidivierende depressive Störung als remittiert zu beurteilen (ICD-10 F33.4). Andere nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störungen inkl. Suchtleiden lä- gen nicht vor. Insbesondere könnten die Vordiagnosen einer PTBS und einer Minderbegabung nicht bestätigt werden (S. 12 Ziff. 6). Die Eingangs- kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 seien nicht erfüllt, vor allem bestehe keine erhebliche und dauerhafte Abweichung im Denken, Handeln und Fühlen. Die Persönlichkeitsstruktur imponiere mit unreifen Zügen, welche zusammen mit unterdurchschnittlicher Intelligenz zum re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 13 gressiven Verhalten, insbesondere in den Situationen, welche von ihr als mit Zwang und Druck behaftet wahrgenommen würden, prädisponierten (S. 13 Ziff. 7.1). Der Therapieverlauf sei erfreulich gewesen, die wichtigste Rolle scheine die Dauermedikation mit dem Antidepressivum gespielt zu haben. Die bisherigen Behandlungen seien angemessen gewesen und hätten zu guten Erfolgen geführt. Die Prognose sei insbesondere aufgrund der gut wirksamen und verträglichen Dauermedikation günstig (Ziff. 7.2). Die im Gutachten vom 19. Mai 2015 (vgl. AB 70.2) aufgeführten Einschrän- kungen der Arbeitsfähigkeit bezögen sich auf versicherungsfremde, konsti- tutionelle Faktoren wie niedriger IQ und Defizite in emotionaler Reifung mit Tangierung von Selbstwertgefühl. Insgesamt könnten die Ausführungen nicht als versicherungspsychiatrisch reliabel erachtet werden (S. 14 Ziff. 7.3). Im psychiatrischen MEDAS-Teilgutachten (vgl. AB 98.1 S. 22 ff. Ziff. 4.2) werde das Vorliegen einer PTBS bescheinigt, wobei im Gutachten kein Ereignis geschildert werde, welches das A-Kriterium einer PTBS erfül- len würde. Die beschriebene „Bedrohungssituation in der Ehe“ entspreche dessen Definition nicht. Die Diagnosestellung sei offensichtlich nicht nach ICD-10 Kriterien erfolgt. Konform dazu habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung, mit offenen Fragen exploriert, keinerlei Symptome einer PTBS wie Flashbacks, Intrusionen, Hyperasousal geschildert und kein kognitives Vermeiden gezeigt. Die Angabe, bei IQ 84 handle es sich um eine Minderbegabung, sei unzutreffend, weil der Cut-off-Wert für eine nach ICD-10 diagnostizierbare Minderintelligenz bei IQ 70 läge. Demnach handle es sich bei der niedrigen Intelligenz um ein konstitutionelles, versi- cherungsfremdes Phänomen. Die Neigung zum Regressionsverhalten wer- de nicht als versicherungsfremder Faktor, sondern als eine Funktionsein- schränkung qualifiziert. Konkrete, nachvollziehbare Defizite, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit verminderten, würden nicht dargelegt (S. 14 f. Ziff. 7.2). Vielmehr könne die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit an acht- einhalb Stunden pro Tag mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % arbeiten. Ausgenommen seien Tätigkeiten, welche nachts und im frequenten Schichtbetrieb ausgeführt werden müssten. Seit dem Gutachten von 2016 (vgl. AB 98.1) sei es zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen. Da eine realiable Verlaufsdokumentation fehle,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 14 gelte das Zumutbarkeitsprofil ab Datum der aktuellen Untersuchung (21. Februar 2019; S. 16 Ziff. 8). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, ist bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Be- handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungs- weise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor- behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 15 drängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent- springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). 3.5 3.5.1 Was den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, sind gestützt auf die medizinischen Akten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erstellt (vgl. AB 98.1 S. 38 Ziff. 7, 138 S. 4). 3.5.2 In psychiatrischer Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sich der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf des unzulässigen „Gutachtens- Shopping“ (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. II Ziff. 9 f.) – d.h. die Einholung einer unzulässigen „second opinion“ bei Dr. med. Q.________ (vgl. BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339, 138 V 271 E. 1.1 S. 274) – als haltlos erweist. So brach- te die bereits damals durch die B.________ vertretene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anordnung der Begutachtung keinerlei Einwendungen gegen die Begutachtung an sich und die Person des Dr. med. Q.________ (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. II Ziff. 10, wonach eine allfällige Verlaufsbegut- achtung bei der MEDAS hätte eingeholt werden sollen) vor (AB 140 ff.). Werden entsprechende Rügen erst nach Vorlage des fraglichen Gutach- tens erhoben, sind sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als ver- spätet einzustufen und es kann darauf nicht näher eingegangen werden (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war die erneute psychiatrische Begutachtung denn auch sachlich geboten und es ist auf das Fachgutachten von Dr. med. Q.________ vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) abzustellen. Dieses erweist sich als voll beweiskräftig, da es die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen erfüllt. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersu- chungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 16 schätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.5.3 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt Dr. med. Q.________ im Gutachten vom 7. Juli 2019 (AB 152.1) nicht als einziger Arzt im Vergleich mit den MEDAS-Ärzten zu einem diametral entgegenge- setzten Ergebnis, indem er sie als gesund einschätze (Beschwerde S. 8 Ziff. II Ziff. 11). Bereits Dr. med. L.________ hatte in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015 das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten – was dem festgestellten Mangel an einem Gesundheitsschaden in der Verfügung vom 23. April 2012 ent- spricht –; einzig aufgrund der IV-rechtlich unbeachtlichen Selbstlimitierung erachtete er die Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von bloss 70 % als angebracht. Die Einschätzung der MEDAS-Psychiaterin im Gutachten vom August 2016 stellt objektiv betrachtet denn auch einzig eine unterschiedli- che Beurteilung des – im Vergleich zum April 2012 – im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands dar, bestand doch beispielsweise die leichte Intelligenzminderung im April 2012 in gleicher Weise. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung ist unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel nach ständiger Praxis unerheblich (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Soweit die MEDAS- Gutachterin festhielt, es liege eine „leichte Intelligenzminderung“ mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, gilt es überdies zu beachten, dass eine Intelligenz im unteren Normalbereich (IQ zwischen 70 und 84; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2021, 9C_5/2021, E. 3.3) keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG ist. Wie Dr. med. Q.________ folglich zutreffend festhielt (vgl. AB 152.1 S. 14 Ziff. 7.3), sind der IQ von 84 bzw. dessen Folgen bei der Feststellung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen. Was die von der MEDAS-Psychiaterin – entgegen den Gutachtern Dres. med. L.________ und Q.________ – festgehaltene Diagnose der PTBS (AB 98.1 S. 38 Ziff. 7.1) betrifft, wurde von ihr weder deren Schwe- regerad (vgl. S. 27 Ziff. 4.2.5.2) aufgezeigt noch inwiefern diese die funkti- onelle Leistungsfähigkeit konkret einschränkt. Vielmehr hielt sie in allge- meiner Weise fest, die Beschwerdeführerin erfülle die symptomatischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 17 Kriterien einer PTBS (S. 26 Ziff. 4.2.5), wobei sie sich einzig auf die ana- mnestischen Angaben stützte, ohne die Authentizität der geschilderten Kernbeschwerden in der klinischen Untersuchung zu prüfen. Zudem ist gemäss den diagnostischen Leitlinien eine PTBS auch nur dann zu dia- gnostizieren, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumati- sierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun- gen ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 208), was vorliegend gemäss den echtzeitlichen Berichten nicht der Fall war (vgl. AB 8.4 S. 1 f., 13 S. 1 f); insbesondere enthalten diese keinerlei Hinweise auf die typischen Merkmale einer PTBS (Nachhallerinnerungen; Flashbacks; vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT/SCHULTE-MARKWORT [Hrsg.], Internationale Klas- sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Krite- rien für Forschung und Praxis, 6. Aufl. 2016, S. 136). Nicht ausser Acht zu lassen ist weiter, dass die Diagnose einer solchen – bis auf einen von Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin geäusserten Verdacht auf eine posttraumatic stress disorder (PTDS; posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]; vgl. hierzu AB 83), wozu ihm jedoch als Inter- nist die Fachkompetenz fehlt (vgl. zur Bedeutung der fachärztlichen Qualifi- kation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2, und vom
22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) – von keinem anderen behandeln- den Arzt thematisiert resp. auch nur in Erwägung gezogen worden wäre. Nicht nachvollziehbar erscheint im Übrigen auch, dass die Diagnose erst- mals mehr als fünf Jahre nach der Trennung vom Ehemann (vgl. AB 8.4), nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich während mehr als zwei Jahren wieder voll arbeitsfähig war (vgl. AB 22 Ziff. 7, 27, 98.1 S. 36 Ziff. 5), gestellt wurde. Dr. med. Q.________ legte schliesslich einleuchtend dar, dass es an den Symptomen einer PTBS fehle (vgl. AB 152.1 S. 14 Ziff. 7.3). Was schliesslich die von der Psychologin lic. phil. G.________ postulierte Persönlichkeitsstörung anbelangt, wurde diese Diagnose nicht nur von Dr. med. Q.________, sondern auch von Dr. med. L.________ und der MEDAS-Psychiaterin verworfen (AB 70.2 S. 11, 98.1 S. 26 Ziff. 4.2.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 18 Die Einschätzung von Dr. med. Q.________ vom Juli 2019, wonach ein psychischer Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fehle, korreliert – wie erwähnt – mit derjenigen von Dr. med. L.________ vom Mai 2015, der einen solchen ebenfalls ausgeschlossen hatte. 3.5.4 Dass nach dem MEDAS-Gutachten eine weitere psychiatrische Be- gutachtung geboten war, ergibt sich schliesslich auch aus dem MEDAS- Gutachten (AB 98.1) selbst, wurde doch festgehalten, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 50 % eine theoretische sei und sich al- lenfalls in adaptierten Tätigkeiten – nach Absolvierung geeigneter IV- Eingliederungsmassnahmen – auch eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen liesse (S. 43 Ziff. 11) und die Prognose offen sei (Ziff. 12) sowie eine bes- sere resp. genauere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach durchgeführter beruflicher Abklärung erfolgen solle (Ziff. 10.3). Das MEDAS-Gutachten liess somit gar keine abschliessende Beurteilung zu. Daran ändert auch nichts (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. II Ziff. 7), dass der RAD-Arzt med. pract. P.________ in seinem Aktenbericht vom 9. Oktober 2018 (AB 138 S. 5) – d.h. ohne die Beschwerdeführerin persönlich unter- sucht zu haben – festhielt, die medizinischen Fakten seien durch das ME- DAS-Gutachten klar. Dies wurde durch den Gutachter Dr. med. Q.________ – und mit Blick auf den Gutachter Dr. med. L.________ – überzeugend widerlegt. Auch die Abklärungsergebnisse der Abklärungsstelle E.________ vom
9. Oktober 2017 bis 21. Januar 2018 (vgl. Abklärungsbericht vom 23. Ja- nuar 2018 [AB 121]) vermögen daran nichts zu ändern. Denn die absch- liessende Beurteilung der sich aus einem allfälligen Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung (vgl. Entscheide des BGer vom
8. Januar 2019, 8C_334/2018, E. 4.2.1, und vom 21. Februar 2018, 8C_802/2017, E. 5.1.1). Auf die in der Abklärungsstelle E.________ gezeigte reduzierte Leistung – die sogar noch deutlich unter der MEDAS-Einschätzung lag – kann nicht abgestellt werden, ist diese doch auf die bereits durch Dr. med. L.________ festgehaltene Selbstlimitierung zurückzuführen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 19 3.5.5 Ebenso enthalten auch die weiteren, sich in den Akten befindenden, allgemein gehaltenen ärztlichen Berichte keine Befunde, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. Q.________ nicht berücksichtigt worden wären. Sie vermögen folglich auch keine Zweifel an dessen Einschätzung zu wecken. Vielmehr ist gestützt auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. Q.________ erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit während achtein- halb Stunden an fünf Tagen pro Woche arbeitsfähig ist, mit Ausnahme von nächtlichen und im frequenten Schichtbetrieb auszuführenden Tätigkeiten (AB 152.1 S. 15 Ziff. 8). 3.5.6 Hinsichtlich des Verlaufs hielt Dr. med. Q.________ fest, es sei seit dem Gutachten von 2016 an einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt zu einer relevanten Verbesserung der psychischen Gesundheit gekommen (AB 152.1 S. 16 f. Ziff. 8), um gleichzeitig die dort gestellte Diagnose über- zeugend und schlüssig zu verwerfen. Retrospektiv erachtete er einzig die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als begründet (S. 15 Ziff. 7.3), zeigte jedoch nachvollziehbar auf, dass diese remittiert ist (S. 12 Ziff. 6), wobei diese schon anlässlich des MEDAS-Gutachtens als leicht und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingeschätzt worden war (AB 98.1 S. 38 Ziff. 7.2). Insgesamt ist – auch mit Blick auf das Gutachten von Dr. med. L.________
– erstellt, dass im Vergleichszeitraum seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) keine langandauernde krankheitswertige Störung aufgetreten ist. 3.6 Zusammenfassend ist seit der Verfügung vom 23. April 2012 (AB 26) in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Verände- rung eingetreten. Auch hinsichtlich der erwerblichen oder anderer tatsächli- cher Verhältnisse ist eine solche nicht auszumachen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Doch selbst wenn eine umfassende Prüfung erfolgen würde (vgl. E. 2.4.4 hiervor), änderte sich am Ergebnis nichts. Im massgeblichen Überprü- fungszeitraum ist ein langandauernder invalidenversicherungsrechtlich re- levanter Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.5.4 ff. hiervor). Da von weiteren medizinischen Abklärun- gen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann darauf in anti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 20 zipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). 4. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2019 (AB 158) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraus- setzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Akten und angesichts der sozialhilferechtlichen Unterstützung ausgewiesen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3a, 3b). Das Verfahren war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung insbesondere nicht als von vornherein aussichtlos zu bezeichnen und eine anwaltliche Verbeiständung war geboten, so dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt. 5.2 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 21 unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungs-pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.4 Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar von Rechtsanwalt C.________. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr. 130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vom
30. Oktober 2019 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend dem geltend gemachten Aufwand von 8.2 Stunden ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'066.-- (8.2 h x Fr. 130.--/h) zuzüglich Spesenpauschale von 5 % in der Höhe von Fr. 53.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 86.20, somit auf total Fr. 1'205.50 festzusetzen und Rechtsanwalt C.________ aus der Gerichtskasse zu vergüten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern diese Kosten nach den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO – d.h. sobald er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 22 innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – nachzubezahlen (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewähren unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dem amtlichen Anwalt C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'205.50 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2021, IV/19/909, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.