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200 2019 897

Bern VerwG · 2019-11-25 · Deutsch BE

Klage vom 25. November 2019

Sachverhalt

A. Die B.________ GmbH (nunmehr A.________ GmbH [nachfolgend Beklag- te]) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 28. resp. 29. Januar 2015 rück- wirkend auf den 1. Januar 2015 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win- terthur (nachfolgend AXA oder Klägerin), zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (Akten der AXA [act. I] 2). Nach erfolgloser Mahnung für ausstehende Beitragszahlungen und Kosten per 31. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 15‘643.25 (act. I 11) leitete die AXA die Betreibung in gleicher Höhe nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- ein. Gegen den daraufhin am 15. Mai 2018 (act. I 12) erlas- senen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland) erhob die A.________ GmbH Rechtsvorschlag. Nachdem die AXA die A.________ GmbH am 3. September 2018 (act. I 13) ein weiteres Mal erfolglos mahnte, die ausstehende Forderung zu bezahlen, kündigte Erstere das Vertragsverhältnis per 31. Oktober 2018 und stellte der A.________ GmbH am 5. Dezember 2018 die Schlussabrechnung über Fr. 22‘113.30 zu (act. I 15.1). Nachdem auch diese Forderung nicht begli- chen wurde, leitete die AXA in der Folge die Betreibung in gleicher Höhe zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- ein. Gegen den daraufhin am 22. Februar 2019 erlassenen Zah- lungsbefehl (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland) er- hob die A.________ GmbH Rechtsvorschlag (act. I 16). B. Am 25. November 2019 reichte die AXA gegen die A.________ GmbH Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 22‘113.30 nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 3 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 22. Februar 2019 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten – Die Beklagte liess sich trotz Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November 2019) nicht vernehmen. Am 8. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin auf, Fragen zu beantworten. Die Stellungnahme der Klägerin inkl. Beilagen (Akten der Klägerin [act. IA]) ging am 27. Januar 2020 beim Gericht ein.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. Folglich ist auf die Klage einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 4 Fr. 22‘113.30.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 sowie Bearbeitungs- gebühren von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurtei- len.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzli- chen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligati- onenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugs- zins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 5 dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vor- sorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denje- nigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanzi- iert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die einge- klagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die ein- geklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Kla- ge, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gut- heissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).

E. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen das Zustande- kommen des Anschlussvertrages (act. I 2) sowie den Bestand und die Höhe der daraus entstandenen und geltend gemachten Forderung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, namentlich mit Kontoauszügen (act. I und act. IA; vgl. auch Stellungnahme vom 24. Januar 2020 [in den Gerichtsakten]) belegt. Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages gelten die Beitragsrechnungen und Mahnungen als vom Arbeitgeber genehmigt, so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 6 fern nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhoben wird. Die Beklagte hat die Prämienrechnungen (act. I 5, 7, 9, 14), die entsprechenden Mahnungen (act. I 11, 13) sowie auch die Schlussabrechnung (act. I 15.1) nie beanstandet und somit genehmigt. Sie hat sich denn auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Auffor- derung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November 2019 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit die Beklagte die Forderung stillschweigend anerkannt hat. Die Akten geben auch keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutref- fend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- für die Anhebung der Betreibung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese im Kostenreglement (act. I 4 Ziff. 4), welches die Beklagte mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages genehmigte (act. I 2 Ziff. 1.3 Abs. 2 und Ziff. 3.3 Abs. 6), ihre Grundlage findet. Gleiches gilt für die Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- (act. I 2 Ziff. 6.9 und act. I 4 Ziff. 6) sowie die Mahnspesen von Fr. 100.-- (act. I 4 Ziff. 4). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die erhobenen Verzugszinsen, welche gestützt auf den Anschlussvertrag erhoben wurden (act. I 2 Ziff. 2.2 Abs. 2 f. und Ziff.

E. 3.2 Die Klägerin macht ferner auf der Gesamtforderung einen Zins zu 5% ab 5. Januar 2019 geltend. Wie bereits unter E. 3.1 hiervor erwähnt, findet der Verzugszins seine Grundlage im Anschlussvertrag, wobei die Zinssätze durch die Stiftung festgelegt werden und jederzeit abgeändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 7 werden können (act. I 2 Ziff. 2.2 Abs. 3). Die Höhe des Verzugszinses er- gibt sich weder aus dem Anschlussvertrag (act. I 2) noch aus dem Vorsor- geplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Mit Blick auf die feh- lende konkrete Regelung der Verzugszinshöhe in den massgebenden ver- traglichen Bestimmungen ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Ver- zugszinsen in der Höhe von 5% verlangt, was dem in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehenen Zinssatz entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor).

E. 3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Klage betreffend die Forderung im Umfang von Fr. 21‘995.-- (Fr. 22‘113.30 - Fr. 118.30) als of- fensichtlich begründet und ist dahingehend gutzuheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin diesen Betrag nebst Zins zu 5% seit 5. Janu- ar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Bern-Mittelland aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen. Soweit weitergehend (Betreibungskosten von Fr. 118.30), ist auf die Klage nicht einzutreten und keine Rechtsöffnung zu erteilen.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 10

E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnun- gen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mit- tels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben die- sem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 8 nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwil- lig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzö- gerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Bei- träge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.--, recht- fertigt.

E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 9 sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Partei- entschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die A.________ GmbH verur- teilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, den Betrag von Fr. 21‘995.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, wird in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für Fr. 21‘995.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbei- tungsgebühr die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- A.________ GmbH (samt gerichtlicher Anfrage vom 8. Januar 2020 und Eingabe der Klägerin vom 24. Januar 2020 inkl. Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 22‘113.30 nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu bezahlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 3
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 22. Februar 2019 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten – Die Beklagte liess sich trotz Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November 2019) nicht vernehmen. Am 8. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin auf, Fragen zu beantworten. Die Stellungnahme der Klägerin inkl. Beilagen (Akten der Klägerin [act. IA]) ging am 27. Januar 2020 beim Gericht ein. Erwägungen:
  3. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. Folglich ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 4 Fr. 22‘113.30.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 sowie Bearbeitungs- gebühren von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurtei- len. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
  4. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzli- chen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligati- onenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugs- zins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 5 dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vor- sorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denje- nigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanzi- iert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die einge- klagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die ein- geklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Kla- ge, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gut- heissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb).
  5. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen das Zustande- kommen des Anschlussvertrages (act. I 2) sowie den Bestand und die Höhe der daraus entstandenen und geltend gemachten Forderung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, namentlich mit Kontoauszügen (act. I und act. IA; vgl. auch Stellungnahme vom 24. Januar 2020 [in den Gerichtsakten]) belegt. Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages gelten die Beitragsrechnungen und Mahnungen als vom Arbeitgeber genehmigt, so- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 6 fern nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhoben wird. Die Beklagte hat die Prämienrechnungen (act. I 5, 7, 9, 14), die entsprechenden Mahnungen (act. I 11, 13) sowie auch die Schlussabrechnung (act. I 15.1) nie beanstandet und somit genehmigt. Sie hat sich denn auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Auffor- derung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November 2019 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit die Beklagte die Forderung stillschweigend anerkannt hat. Die Akten geben auch keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutref- fend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- für die Anhebung der Betreibung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese im Kostenreglement (act. I 4 Ziff. 4), welches die Beklagte mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages genehmigte (act. I 2 Ziff. 1.3 Abs. 2 und Ziff. 3.3 Abs. 6), ihre Grundlage findet. Gleiches gilt für die Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- (act. I 2 Ziff. 6.9 und act. I 4 Ziff. 6) sowie die Mahnspesen von Fr. 100.-- (act. I 4 Ziff. 4). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die erhobenen Verzugszinsen, welche gestützt auf den Anschlussvertrag erhoben wurden (act. I 2 Ziff. 2.2 Abs. 2 f. und Ziff. 3.3. Abs. 1; vgl. hierzu auch E. 2.2. hiervor). Soweit im Betrag von Fr. 22‘113.30 die der Klägerin für die Anhebung der Betreibung (Nr. …) entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 118.30 (Kosten für die Ausstel- lung des Zahlungsbefehls: Fr. 103.30, Kosten für den Zustellversuch: Fr. 15.--; vgl. act. I 16) enthalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass Betrei- bungskosten von Gesetztes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zu- gesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Diese Kosten bilden nicht Gegen- stand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöff- nung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. 3.2 Die Klägerin macht ferner auf der Gesamtforderung einen Zins zu 5% ab 5. Januar 2019 geltend. Wie bereits unter E. 3.1 hiervor erwähnt, findet der Verzugszins seine Grundlage im Anschlussvertrag, wobei die Zinssätze durch die Stiftung festgelegt werden und jederzeit abgeändert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 7 werden können (act. I 2 Ziff. 2.2 Abs. 3). Die Höhe des Verzugszinses er- gibt sich weder aus dem Anschlussvertrag (act. I 2) noch aus dem Vorsor- geplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Mit Blick auf die feh- lende konkrete Regelung der Verzugszinshöhe in den massgebenden ver- traglichen Bestimmungen ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Ver- zugszinsen in der Höhe von 5% verlangt, was dem in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehenen Zinssatz entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Klage betreffend die Forderung im Umfang von Fr. 21‘995.-- (Fr. 22‘113.30 - Fr. 118.30) als of- fensichtlich begründet und ist dahingehend gutzuheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin diesen Betrag nebst Zins zu 5% seit 5. Janu- ar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Bern-Mittelland aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen. Soweit weitergehend (Betreibungskosten von Fr. 118.30), ist auf die Klage nicht einzutreten und keine Rechtsöffnung zu erteilen.
  6. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnun- gen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mit- tels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben die- sem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 8 nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwil- lig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzö- gerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Bei- träge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.--, recht- fertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 9 sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Partei- entschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die A.________ GmbH verur- teilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, den Betrag von Fr. 21‘995.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.
  8. Der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, wird in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für Fr. 21‘995.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbei- tungsgebühr die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  9. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 10
  11. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - A.________ GmbH (samt gerichtlicher Anfrage vom 8. Januar 2020 und Eingabe der Klägerin vom 24. Januar 2020 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 897 BV SCJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Schnyder AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 25. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 2 Sachverhalt: A. Die B.________ GmbH (nunmehr A.________ GmbH [nachfolgend Beklag- te]) schloss sich mit Anschlussvertrag vom 28. resp. 29. Januar 2015 rück- wirkend auf den 1. Januar 2015 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win- terthur (nachfolgend AXA oder Klägerin), zwecks Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (Akten der AXA [act. I] 2). Nach erfolgloser Mahnung für ausstehende Beitragszahlungen und Kosten per 31. Dezember 2017 in der Höhe von Fr. 15‘643.25 (act. I 11) leitete die AXA die Betreibung in gleicher Höhe nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2018 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- ein. Gegen den daraufhin am 15. Mai 2018 (act. I 12) erlas- senen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland) erhob die A.________ GmbH Rechtsvorschlag. Nachdem die AXA die A.________ GmbH am 3. September 2018 (act. I 13) ein weiteres Mal erfolglos mahnte, die ausstehende Forderung zu bezahlen, kündigte Erstere das Vertragsverhältnis per 31. Oktober 2018 und stellte der A.________ GmbH am 5. Dezember 2018 die Schlussabrechnung über Fr. 22‘113.30 zu (act. I 15.1). Nachdem auch diese Forderung nicht begli- chen wurde, leitete die AXA in der Folge die Betreibung in gleicher Höhe zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- ein. Gegen den daraufhin am 22. Februar 2019 erlassenen Zah- lungsbefehl (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland) er- hob die A.________ GmbH Rechtsvorschlag (act. I 16). B. Am 25. November 2019 reichte die AXA gegen die A.________ GmbH Klage ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 22‘113.30 nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- zu bezahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 3 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland vom 22. Februar 2019 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten – Die Beklagte liess sich trotz Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November 2019) nicht vernehmen. Am 8. Januar 2020 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin auf, Fragen zu beantworten. Die Stellungnahme der Klägerin inkl. Beilagen (Akten der Klägerin [act. IA]) ging am 27. Januar 2020 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Bei der ein- geklagten Forderung (inkl. Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Bei- tragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gege- ben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Weil auf dem ordentlichen Prozess- weg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt wer- den kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe- treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegeh- rens zuständig. Folglich ist auf die Klage einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende Beiträge und Kosten in der Höhe von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 4 Fr. 22‘113.30.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 sowie Bearbeitungs- gebühren von Fr. 600.--. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurtei- len. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitge- bers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). 2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzli- chen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligati- onenrechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zah- lung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5% zu be- zahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugs- zins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Dezember 2002, B 21/02, E. 6.1.1). 2.3 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 5 dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vor- sorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthal- ten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 104 E. 5.3). Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vor- sorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbie- tet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denje- nigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanzi- iert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die einge- klagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die ein- geklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Kla- ge, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend sustanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gut- heissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 3. 3.1 Die Klägerin hat mit den eingereichten Unterlagen das Zustande- kommen des Anschlussvertrages (act. I 2) sowie den Bestand und die Höhe der daraus entstandenen und geltend gemachten Forderung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, namentlich mit Kontoauszügen (act. I und act. IA; vgl. auch Stellungnahme vom 24. Januar 2020 [in den Gerichtsakten]) belegt. Gemäss Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages gelten die Beitragsrechnungen und Mahnungen als vom Arbeitgeber genehmigt, so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 6 fern nicht innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich begründet Einspruch erhoben wird. Die Beklagte hat die Prämienrechnungen (act. I 5, 7, 9, 14), die entsprechenden Mahnungen (act. I 11, 13) sowie auch die Schlussabrechnung (act. I 15.1) nie beanstandet und somit genehmigt. Sie hat sich denn auch im vorliegenden Verfahren trotz entsprechender Auffor- derung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. November 2019 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben, womit die Beklagte die Forderung stillschweigend anerkannt hat. Die Akten geben auch keinerlei Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutref- fend sein könnten (vgl. E. 2.3 hiervor). Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- für die Anhebung der Betreibung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass diese im Kostenreglement (act. I 4 Ziff. 4), welches die Beklagte mit Unterzeichnung des Anschlussvertrages genehmigte (act. I 2 Ziff. 1.3 Abs. 2 und Ziff. 3.3 Abs. 6), ihre Grundlage findet. Gleiches gilt für die Vertragsauflösungskosten von Fr. 700.-- (act. I 2 Ziff. 6.9 und act. I 4 Ziff. 6) sowie die Mahnspesen von Fr. 100.-- (act. I 4 Ziff. 4). Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die erhobenen Verzugszinsen, welche gestützt auf den Anschlussvertrag erhoben wurden (act. I 2 Ziff. 2.2 Abs. 2 f. und Ziff. 3.3. Abs. 1; vgl. hierzu auch E. 2.2. hiervor). Soweit im Betrag von Fr. 22‘113.30 die der Klägerin für die Anhebung der Betreibung (Nr. …) entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 118.30 (Kosten für die Ausstel- lung des Zahlungsbefehls: Fr. 103.30, Kosten für den Zustellversuch: Fr. 15.--; vgl. act. I 16) enthalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass Betrei- bungskosten von Gesetztes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zu- gesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Diese Kosten bilden nicht Gegen- stand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöff- nung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. 3.2 Die Klägerin macht ferner auf der Gesamtforderung einen Zins zu 5% ab 5. Januar 2019 geltend. Wie bereits unter E. 3.1 hiervor erwähnt, findet der Verzugszins seine Grundlage im Anschlussvertrag, wobei die Zinssätze durch die Stiftung festgelegt werden und jederzeit abgeändert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 7 werden können (act. I 2 Ziff. 2.2 Abs. 3). Die Höhe des Verzugszinses er- gibt sich weder aus dem Anschlussvertrag (act. I 2) noch aus dem Vorsor- geplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Mit Blick auf die feh- lende konkrete Regelung der Verzugszinshöhe in den massgebenden ver- traglichen Bestimmungen ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin Ver- zugszinsen in der Höhe von 5% verlangt, was dem in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehenen Zinssatz entspricht (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Klage betreffend die Forderung im Umfang von Fr. 21‘995.-- (Fr. 22‘113.30 - Fr. 118.30) als of- fensichtlich begründet und ist dahingehend gutzuheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin diesen Betrag nebst Zins zu 5% seit 5. Janu- ar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Bern-Mittelland aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen. Soweit weitergehend (Betreibungskosten von Fr. 118.30), ist auf die Klage nicht einzutreten und keine Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessua- len Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnun- gen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mit- tels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben die- sem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 8 nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwil- lig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzö- gerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Bei- träge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Be- klagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Aus- übung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinrei- chung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbe- trägen derselben erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungs- pflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 800.--, recht- fertigt. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsie- gende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteien- tschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 9 sätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Partei- entschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die A.________ GmbH verur- teilt, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, den Betrag von Fr. 21‘995.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, wird in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für Fr. 21‘995.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Januar 2019 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbei- tungsgebühr die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2020, BV/2019/897, Seite 10 5. Zu eröffnen (R):

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- A.________ GmbH (samt gerichtlicher Anfrage vom 8. Januar 2020 und Eingabe der Klägerin vom 24. Januar 2020 inkl. Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.