opencaselaw.ch

200 2019 892

Bern VerwG · 2019-10-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 2). Die Versicherte absolvierte in der Abklärungsstelle C.________ ein Aufbautraining (vom 27. September bis 19. Dezember

2010) sowie ein Arbeitstraining (vom 31. Januar bis 28. August 2011 [act. II 36, 39, 43, 49]) und in den psychiatrischen Dienste D.________ eine Ab- klärung (vom 21. Januar bis 15. Februar 2013 [act. II 86]) sowie in der Ab- klärungsstelle C.________ ein weiteres Arbeitstraining (vom 17. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 [act. II 98, 113, 122]). Die IVB übernahm in der Folge die Kosten für den Besuch einer ... als erstmalige berufliche Ausbildung (vom 10. Februar 2014 bis 30. Juni 2017 [act. II 127]). Im Rahmen der Ausbildung absolvierte die Versicherte ein Praktikum in der Abklärungsstel- le C.________ (vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 [act. II 165, 178, 192, 199]). Die Versicherte schloss die Ausbildung zur ... im Juli 2017 er- folgreich ab (act. II 191). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 lehnte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab (act. II 200) und veran- lasste eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2018 [act. II 209.1]). Nach Stellungnahmen durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. Oktober 2018 (act. II 211 S. 4) und 12. Februar 2019 (act. II 224 S. 3) forderte die IVB die Versicherte im Sinne der Schadenminde- rung zur Durchführung einer stationären Therapie und vollständigen Absti- nenz von Cannabis auf (act. II 212, 225). Vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 nahm die Versicherte an einer teilstationären Behandlung in der Klinik G.________ teil (Bericht vom 11. Juli 2019 [act. II 241]). Die IVB holte da- nach eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vom

4. Oktober 2019 ein (act. II 251 f.). In der Folge teilte sie der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Oktober 2019 mit, es werde Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung beauftragt; die IVB gab der Versicherten Gelegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 3 heit für Einwendungen gegen Art der Begutachtung, der vorgesehenen Fachdisziplin sowie der begutachtenden Person; zudem unterbreitete sie der Versicherten den Fragenkatalog (act. II 255). Am 17. Oktober 2019 beanstandete die Versicherte die Neuvergabe der medizinischen Abklärung und beantragte, es sei eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen (act. II 257). Nach einer Stellungnahme des RAD- Psychiaters Dr. med. F.________ vom 22. Oktober 2019 (act. II 259 S. 2) hielt die IVB mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 an ihrem Vorgehen fest (act. II 260) und erteilte am 20. November 2019 Dr. med. H.________ den Gutachtensauftrag (act. II 261). B. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom

24. Oktober 2019 sei aufzuheben und eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an- zuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Dr. med. H.________ mit einer Begutachtung beauftragt hat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 5 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 6 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 Gelegenheit gegeben hatte, u.a. Einwen- dungen gegen den vorgesehenen Gutachter Dr. med. H.________ vorzu- bringen (act. II 255), wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

17. Oktober 2019 ein, es liege bereits eine psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E.________ vom 30. April 2018 vor, welche nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die gutachterlich emp- fohlenen Massnahmen durchgeführt, weshalb höchstens eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen sei (act. II 257 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab, es sei vor Bestimmung des Gutachters kein Einigungsversuch vorgenommen worden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Anordnung der monodisziplinären Begutachtung ist ein konsensori- entiertes Vorgehen angezeigt; wobei dies voraussetzt, dass ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum steht (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 6. September 2013, 9C_560/2013, E. 2.3). Einerseits brachte die Beschwerdeführerin keine zulässigen Einwendungen gegen den Gutachter Dr. med. H.________ vor. Andererseits hielt die Beschwer- degegnerin zu Recht fest (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), die einvernehm- liche Gutachterstellung bedeute nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst bei zulässigen begründeten Einwänden müsse die IV-Stelle den Gegenvorschlägen der versicherten Person nicht einfach folgen (Ent- scheid des BGer vom 7. Februar 2017, 8C_445/2016 E. 5.2). Soweit die Frage betreffend, ob grundsätzlich eine neue psychiatrische Begutachtung notwendig ist, war ohnehin kein Konsens möglich; die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre diesbezüglichen Einwände mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2019 geltend machen können (vgl. E. 3.2 hiernach) und die Beschwer- degegnerin erliess erst danach die angefochtene Zwischenverfügung vom

24. Oktober 2019 (act. II 260). Damit kam entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin nicht grundsätzlich ein konsensorientiertes Vorgehen zum Zug.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass vorliegend eine neue Begutachtung durchzuführen sei; vielmehr sei es kostengünstiger, ein Ver- laufsgutachten bei der bisherigen Gutachterin Dr. med. E.________ durch- zuführen (Beschwerde S. 5 f.). Demgegenüber bringt die Beschwerdegeg- nerin mit Verweis auf die Ausführungen des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vor, eine erneute Begutachtung sei sachlich geboten, von ei- ner „second opinion“ könne nicht gesprochen werden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10). 3.3 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.3.1 Im Gutachten vom 30. April 2018 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, ggw. teilremittiert (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional in- stabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und Hinweise auf Zwangsstörung, Zwangsgedanken und - handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie eine Störung durch Cannabi- noide, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24; act. II 209.1 S. 9, 14). Die Gutachterin führte aus, der Gesundheitsschaden zeige sich in ei- ner andauernden Anspannung und Besorgtheit, in instabiler Stimmungsla- ge mit depressiven oder ängstlich gefärbten Stimmungseinbrüchen, in Konzentrationsstörungen und einer verminderten Aufmerksamkeitsspanne, in Abhängigkeit von anderen in der Bewältigung ihres Alltags, in übertrie- bener Angst, nicht alleine zurecht zu kommen, eingeschränkter Fähigkeit zu Alltagsentscheidungen oder der Strukturierung des Alltags ohne fremde Unterstützung oder Bestätigung, in einem Gefühl von sozialer Unbeholfen- heit, im Gefühl beobachtet oder verfolgt zu werden (act. II 209.1 S. 11 Ziff. 1.2). Die allgemeinen Merkmale einer Persönlichkeitsstörung seien vor- handen. Das Erleben und Verhaltensmuster der Explorandin weiche deut- lich von den Normen ab. Sie erlebe und interpretiere das Verhalten von anderen Menschen extern misstrauisch und bedrohlich, habe ein unge- wöhnlich starkes Sicherheits- und Kontrollbedürfnis, ihre emotionalen Re- aktionen seien häufig unangemessen angesichts der objektiven Realität. In ihren zwischenmenschlichen Beziehungen sei sie misstrauisch, kontrollie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 8 rend. Dieses abweichende Erleben sei derartig ausgeprägt, dass das Ver- halten der Explorandin in vielen persönlichen und sozialen Situationen un- flexibel, unangepasst oder auch sonst unzweckmässig sei. Es handle sich um eine stabile Abweichung, nicht um einzelne Krankheitsphasen. Die Per- sönlichkeitsstörung verursache jedoch eine erhöhte Vulnerabilität für ande- re psychische Leiden und verstärke deren Ausprägung, da wenig persönli- che Ressourcen und Reserven vorhanden seien. Es beständen ein hoher persönlicher Leidensdruck und erhebliche soziale Einschränkungen (act. II 209.1 S. 12 Ziff. 1.7). Die Explorandin sei erheblich eingeschränkt, sich an Regeln und Routine anzupassen. Sie könne derzeit nicht geregelt zur Ar- beit erscheinen, könne ohne fremde Hilfe nicht zuverlässig Termine einhal- ten. Hierbei bestehe eine krankheitsbedingte grosse Schwierigkeit, die Wohnung zu verlassen. In der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu struk- turieren, sei die Explorandin ebenfalls mittelgradig eingeschränkt. Dies gel- te sowohl im privaten und Haushaltsbereich als auch in beruflichen Tätig- keiten (act. II 209.1 S. 12 Ziff. 1.8). Die medikamentösen Therapieoptionen seien sicherlich nicht ausgeschöpft; eine Behandlungsergänzung bzw. ein Medikamentenwechsel sei zumutbar (act. II 109.1 S. 15 Ziff. 4.3). Kritisch sei der Cannabiskonsum zu betrachten, der zwar als Selbstregulierungs- versuch verstanden werden, dennoch zu zusätzlichen Einschränkungen führen könne (act. II 16 Ziff. 5.4). Die Explorandin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin, wie auch durch die behandelnde Psychiaterin festgestellt, zu 80 % arbeitsunfähig. Dies gelte sowohl für die erlernte Tätigkeit, als auch für andere berufliche Tätigkeiten (act. II 209.1 S. 16 Ziff. 6). 3.3.2 Im Bericht der Klinik G.________ vom 11. Juli 2019 – nach einer teilstationären Behandlung vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 – wurde fest- gehalten, die Patientin habe bei Austritt angegeben, durch den Abschluss der tagesklinischen Behandlung eine Entlastung zu erfahren. Die Patientin habe die therapeutischen Gespräche als unterstützend erlebt und den Kon- takt zur Gruppe geschätzt, der Aufenthalt sei jedoch als Gesamtes zu er- schöpfend gewesen (act. II 241 S. 4 f.). 3.3.3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 9 eine PTSD (Erstdiagnose ca. 2004 J.________), eine komplexe Trau- mastörung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich vermeidend, dependent; ICD-10 F61), eine rezidivierende de- pressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Klinik G.________ 2019), ein Waschzwang (ICD-10 F42.1) und eine chronische Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS; Klinik G.________ 2019 [act. II 248 S. 7 Ziff. 2.5]). Es seien ursprünglich ein bis zwei wöchentliche Termine verein- bart worden, die Patientin müsse aber häufig aufgrund von Ängsten und Überforderung den Termin absagen, da sie es nicht schaffe, das Haus zu verlassen. Daher habe sie die Patientin erst viermal gesehen (act. II 248 S. 4 Ziff. 1.). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (act. II 248 S. 9 Ziff. 4.1). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 hielt der RAD- Psychiater Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin habe trotz kontinuierlichem Cannabiskonsum ihre Lehre abschliessen können. Aus dem Dossier könne entnommen werden, dass Phasen erhöhtem Canna- biskonsum einhergegangen seien mit zunehmenden Absenzen, mit erhöh- ter Unzuverlässigkeit und Leistungsabfall. Er schätze den zuletzt drama- tisch sich verschlechternden Verlauf als insgesamt wenig plausibel ein. Möglicherweise empfinde die Beschwerdeführerin jetzt, wo der definitive Übertritt ins Erwerbsleben „droht“, aufgrund der bisher behütend- schonenden Umgebung eine besonders grosse Angst (act. II 250 S. 12 f.). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. F.________ aus, das Gutachten von Dr. med. E.________ sei nicht verwertbar. Die Gutachterin stütze sich bei ihrer Beurteilung und Diagnostik fast aussch- liesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Dies bei dokumentierten „manipulativen Fähigkeiten“ der Beschwerdeführerin, bei teilweise un- glaubwürdigen und histrionisch gefärbten Angaben, bei kontinuierlichem Cannabiskonsum. Für ihre Diagnostik ständen nur wenige eigentliche Be- funde den Angaben der Beschwerdeführerin entgegen. Die von der Gut- achterin z.B. angegebenen Traumatisierungen, die teilweise dramatisch dargestellt worden seien und bereits beim Klinikaufenthalt 2004 als de- monstrativ und appellativ bezeichnet worden seien, die sogar die Gutachte- rin selbst (S. 9) derart charakterisiert habe, basierten auf Angaben der Be- schwerdeführerin. Es könne nicht empfohlen werden, auf das psychiatri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 10 sche Gutachten abzustellen; es sei ein weiteres Gutachten erforderlich (act. II 250 S. 13). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 führte der RAD-Psychiater aus, die Gutachterin stütze sich für ihre Beurteilung überwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin; viele der objektiv erhobenen Be- funde stützten sich wiederum auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wobei letztere in krassem Widerspruch ständen z.B. zur Beurteilung im 2017 in der Abklärungsstelle C.________ im Verlauf der Ausbildung (act. II 259 S. 2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im Gutachten hielt Dr. med. E.________ zu den subjektiven Anga- ben fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie habe die Schule mit Umwegen und viel Mühe beendet, weil sie unbedingt eine Ausbildung habe machen und unabhängig werden wollen. Ihr gesundheitlicher Zustand sei jedoch immer sehr schwankend gewesen. Immer wieder werde sie an frühere Traumatisierungen erinnert oder treffe auf Männer, die sie belästig- ten. Der Gutachterin gegenüber erwähnte die Beschwerdeführerin diesbe- züglich, sie sei – als sie 19 Jahre alt gewesen sei – von zwei Männern ge- waltsam gepackt und festgehalten worden, „sie sei daraufhin in die Klinik eingewiesen worden. Nach dieser Erfahrung möchte sie nie mehr eine sta- tionäre Behandlung. Man habe sie dort mit Medikamenten vollgepumpt, sie habe extrem an Gewicht zugenommen“ (act. II 209.1 S. 7). In den objekti- ven Befunden hielt die Gutachterin fest, beim Berichten von Traumata be- ginne die Beschwerdeführerin zu dissoziieren, sie wirke davon allerdings

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 11 emotional unbeteiligt, sei wenig spürbar, verkrampfe im Gesicht zu einer Mimik, die zum Weinen passe, es kämen jedoch keine Tränen. Inhaltlich bestehe ein starkes Misstrauen und Kontrollbedürfnis gegenüber der Um- welt, die als extrem feindselig erlebt werde. Es beständen Zwangsgedan- ken und Zwangsimpulse insofern als sie ihre Umwelt ständig auf Bedro- hungen kontrollieren müsse, aber auch alles Erlebte zwanghaft in Gedan- ken oder verbal bis ins Detail wiederholen müsse. Im Affekt wirke sie ratlos, die gezeigten Gefühle seien durchgehend negativ getönt, dabei kaum aus- lenkbar. Es bestehe eine deutliche Störung der Vitalität und des Antriebs. Sie wirke ängstlich, ohne Hoffnung oder positive Zukunftsorientierung, zei- ge dies auch deutlich in Mimik und Gestik, sei innerlich unruhig, auch äus- serlich zeige sich in einer ständigen deutlichen motorischen Unruhe die innere Anspannung und Unruhe. Das Selbstwertgefühl sei herabgesetzt. Teilweise wirke sie manieriert bis theatralisch (act. II 209.1 S. 9). Der RAD- Psychiater hielt in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 nachvollziehbar fest, die Gutachterin habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht hin- terfragt (vgl. act. II 250 S. 11). Denn sie setze sich in der (kurzen) medizini- schen Beurteilung weder mit den subjektiven noch den objektiven Befun- den ausführlich auseinander oder thematisierte Widersprüche (act. II 209.1 S. 9 f.). Beim erwähnten Vorfall (möglicher sexueller Missbrauch) im Jahr 2008 (vgl. Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vom 21. September 2009 [act. II 22 S. 1]) kam es offenbar wegen unzureichender Indizien zu keiner Verurteilung (Angaben zur Vor- geschichte im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ vom 27. August 2019 [act. II 248 S. 5]; vgl. auch act. II 250 S. 12), was im Gutachten nicht thematisiert wurde. Dr. med. F.________ erwähnte zudem zu Recht (act. II 250 S. 11), dass – entgegen den Angaben der Beschwer- deführerin, mit welcher sie ihre Abneigung gegen eine stationäre Behand- lung begründete (act. II 209.1 S. 7) – für das Jahr 2008 kein Bericht betref- fend einer solchen Behandlung nach dem erwähnten Vorfall vorliegt (vgl. auch act. II 22 S. 1 f., 209.1 S. 2). Es erfolgte jedoch eine Behandlung in der Tagesklinik den psychiatrischen Dienste D.________ (vom 16. Novem- ber 2009 bis 26. Februar 2010 [vgl. act. II 46 S. 5]), jedoch erst nachdem der RAD-Psychiater im Untersuchungsbericht vom 21. September 2009 eine therapeutische Behandlung empfohlen hatte (act. II 22 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 12 In den subjektiven Angaben hielt die Gutachterin die Ausbildung betreffend fest, die Beschwerdeführerin schildere, „dass sie sich mit allergrösster Mühe durchgequält habe. Es sei eigentlich eine unzumutbare Belastung gewesen, die sie im Rückblick auch nicht mehr auf sich nehmen würde. Sie habe sich Tag für Tag zwingen müssen, habe es häufig auch nicht ge- schafft, aus dem Haus zu gehen. Allein der Arbeitsweg mit dem öffentli- chen Verkehr sei ein enormer Stress für sie gewesen. Neben der Ausbil- dung habe sie überhaupt kein Leben mehr gehabt, habe nur noch geschla- fen und gegessen. Es sei immer wieder zu Krisen gekommen“ (act. II 209.1 S. 7). In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, „die Versicherte erlebte die Ausbildung und Arbeit als sehr belastend und gibt an, daneben keine Energie mehr für ein normales, altersgemässes Leben gehabt zu haben“ (act. II 209.1 S. 10). Ihre Einschätzung beruhte somit vor allem auf den (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 209.1 S. 7). Die Gutachterin stellte zwar fest, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Ausbildung stark nachliessen, sie setzte sich jedoch nicht weiter damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin die Lehre dennoch mit einem Notendurchschnitt 4.9 [act. II 191]) erfolgreich abschloss und dass sie im Praktikum in der Abklärungsstelle C.________ zumindest an- fänglich ein Pensum von 60 % bzw. 42 % erreichte (in der Zeit zwischen

1. August 2016 bis 31. Januar 2017 [act. II 165 S. 8, 178 S. 2]) und dass die Präsenzzeit erst von Februar 2017 bis Juli 2017 auf 6.63 % herabsank (act. II 192 S. 7). Es ist auch nicht ersichtlich, ob die geltend gemachte Verschlechterung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Im Bericht der Abklärungsstelle C.________ (Berichtszeitraum 1. Februar bis 31. Juli

2017) war hierzu noch erwähnt worden, die Beschwerdeführerin sei durch ihre private Situation belastet gewesen (act. II 192 S. 2). Die Gutachterin berichtete bei den subjektiven Angaben in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin „wohne mit ihrem Freund zusammen… Das Zusam- menleben sei nicht einfach“ (act. II 209.1 S. 8). In der Beurteilung themati- sierte bzw. diskutierte sie jedoch keine psychosozialen oder invaliditäts- fremden Faktoren mehr; vielmehr führte sie die Funktionseinschränkungen im Zeitpunkt der Begutachtung ausschliesslich auf die psychische Gesund- heitsschädigung zurück (act. II 209.1 S. 11), ohne diese Einschätzung wei- ter zu begründen. Die Beurteilung des RAD-Psychiaters, die Gutachterin habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht hinterfragt (act. II 250 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 13 11), überzeugt und ist schlüssig. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der RAD-Psychiater den zuletzt sich dramatisch verschlechternden Verlauf als wenig plausibel einschätzte (act. II 250 S. 13). Dr. med. F.________ stellte zudem fest, Dr. med. I.________ habe im Bericht vom 27. August 2019 in der Vorgeschichte nunmehr auch einen Waschzwang (seit 2004/2005 per- sistierend) erwähnt und diagnostiziert (act. II 248 S. 5, 7); ein häufiges Händewaschen wurde in den bisherigen Akten lediglich im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 1. März 2013 erwähnt (act. II 86 S. 1; vgl. act. II 250 S. 12). Zudem nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________ einen weiteren Vorfall (im Jahr 2010 sei die Be- schwerdeführerin massiv bedroht und beschimpft worden [act. II 248 S. 5]), was die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Dr. med. E.________ jedoch nicht erwähnt hatte (act. II 209.1 S. 7 f.). Die Einschät- zung des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________, das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ weise hinsichtlich der Beweiskraft Mängel auf, überzeugt somit. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist eine neue Begutachtung durchzuführen und die Abklärung lässt sich nicht auf die Frage beschränken, ob die Cannabisabstinenz zu einer Veränderung der Leistungsfähigkeit geführt habe (vgl. Beschwerde S. 5). Mit Blick auf die gesamten Akten sowie den Umstand, dass der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung dar- legte, dass auf das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht abzustellen ist, ist eine neue Begutachtung sachlich begründet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) liegt keine unzulässige „second opinion“ vor; vielmehr gab die Beschwerdegegnerin zu Recht ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Gegen den genannten psychiatri- schen Gutachter Dr. med. H.________ brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260), wel- che die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdever- fahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfü- gung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260), wel- che die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdever- fahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfü- gung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Dr. med. H.________ mit einer Begutachtung beauftragt hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 5
  4. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 6
  5. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 Gelegenheit gegeben hatte, u.a. Einwen- dungen gegen den vorgesehenen Gutachter Dr. med. H.________ vorzu- bringen (act. II 255), wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  6. Oktober 2019 ein, es liege bereits eine psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E.________ vom 30. April 2018 vor, welche nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die gutachterlich emp- fohlenen Massnahmen durchgeführt, weshalb höchstens eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen sei (act. II 257 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab, es sei vor Bestimmung des Gutachters kein Einigungsversuch vorgenommen worden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Anordnung der monodisziplinären Begutachtung ist ein konsensori- entiertes Vorgehen angezeigt; wobei dies voraussetzt, dass ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum steht (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 6. September 2013, 9C_560/2013, E. 2.3). Einerseits brachte die Beschwerdeführerin keine zulässigen Einwendungen gegen den Gutachter Dr. med. H.________ vor. Andererseits hielt die Beschwer- degegnerin zu Recht fest (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), die einvernehm- liche Gutachterstellung bedeute nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst bei zulässigen begründeten Einwänden müsse die IV-Stelle den Gegenvorschlägen der versicherten Person nicht einfach folgen (Ent- scheid des BGer vom 7. Februar 2017, 8C_445/2016 E. 5.2). Soweit die Frage betreffend, ob grundsätzlich eine neue psychiatrische Begutachtung notwendig ist, war ohnehin kein Konsens möglich; die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre diesbezüglichen Einwände mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2019 geltend machen können (vgl. E. 3.2 hiernach) und die Beschwer- degegnerin erliess erst danach die angefochtene Zwischenverfügung vom
  7. Oktober 2019 (act. II 260). Damit kam entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin nicht grundsätzlich ein konsensorientiertes Vorgehen zum Zug. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass vorliegend eine neue Begutachtung durchzuführen sei; vielmehr sei es kostengünstiger, ein Ver- laufsgutachten bei der bisherigen Gutachterin Dr. med. E.________ durch- zuführen (Beschwerde S. 5 f.). Demgegenüber bringt die Beschwerdegeg- nerin mit Verweis auf die Ausführungen des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vor, eine erneute Begutachtung sei sachlich geboten, von ei- ner „second opinion“ könne nicht gesprochen werden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10). 3.3 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.3.1 Im Gutachten vom 30. April 2018 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, ggw. teilremittiert (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional in- stabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und Hinweise auf Zwangsstörung, Zwangsgedanken und - handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie eine Störung durch Cannabi- noide, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24; act. II 209.1 S. 9, 14). Die Gutachterin führte aus, der Gesundheitsschaden zeige sich in ei- ner andauernden Anspannung und Besorgtheit, in instabiler Stimmungsla- ge mit depressiven oder ängstlich gefärbten Stimmungseinbrüchen, in Konzentrationsstörungen und einer verminderten Aufmerksamkeitsspanne, in Abhängigkeit von anderen in der Bewältigung ihres Alltags, in übertrie- bener Angst, nicht alleine zurecht zu kommen, eingeschränkter Fähigkeit zu Alltagsentscheidungen oder der Strukturierung des Alltags ohne fremde Unterstützung oder Bestätigung, in einem Gefühl von sozialer Unbeholfen- heit, im Gefühl beobachtet oder verfolgt zu werden (act. II 209.1 S. 11 Ziff. 1.2). Die allgemeinen Merkmale einer Persönlichkeitsstörung seien vor- handen. Das Erleben und Verhaltensmuster der Explorandin weiche deut- lich von den Normen ab. Sie erlebe und interpretiere das Verhalten von anderen Menschen extern misstrauisch und bedrohlich, habe ein unge- wöhnlich starkes Sicherheits- und Kontrollbedürfnis, ihre emotionalen Re- aktionen seien häufig unangemessen angesichts der objektiven Realität. In ihren zwischenmenschlichen Beziehungen sei sie misstrauisch, kontrollie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 8 rend. Dieses abweichende Erleben sei derartig ausgeprägt, dass das Ver- halten der Explorandin in vielen persönlichen und sozialen Situationen un- flexibel, unangepasst oder auch sonst unzweckmässig sei. Es handle sich um eine stabile Abweichung, nicht um einzelne Krankheitsphasen. Die Per- sönlichkeitsstörung verursache jedoch eine erhöhte Vulnerabilität für ande- re psychische Leiden und verstärke deren Ausprägung, da wenig persönli- che Ressourcen und Reserven vorhanden seien. Es beständen ein hoher persönlicher Leidensdruck und erhebliche soziale Einschränkungen (act. II 209.1 S. 12 Ziff. 1.7). Die Explorandin sei erheblich eingeschränkt, sich an Regeln und Routine anzupassen. Sie könne derzeit nicht geregelt zur Ar- beit erscheinen, könne ohne fremde Hilfe nicht zuverlässig Termine einhal- ten. Hierbei bestehe eine krankheitsbedingte grosse Schwierigkeit, die Wohnung zu verlassen. In der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu struk- turieren, sei die Explorandin ebenfalls mittelgradig eingeschränkt. Dies gel- te sowohl im privaten und Haushaltsbereich als auch in beruflichen Tätig- keiten (act. II 209.1 S. 12 Ziff. 1.8). Die medikamentösen Therapieoptionen seien sicherlich nicht ausgeschöpft; eine Behandlungsergänzung bzw. ein Medikamentenwechsel sei zumutbar (act. II 109.1 S. 15 Ziff. 4.3). Kritisch sei der Cannabiskonsum zu betrachten, der zwar als Selbstregulierungs- versuch verstanden werden, dennoch zu zusätzlichen Einschränkungen führen könne (act. II 16 Ziff. 5.4). Die Explorandin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin, wie auch durch die behandelnde Psychiaterin festgestellt, zu 80 % arbeitsunfähig. Dies gelte sowohl für die erlernte Tätigkeit, als auch für andere berufliche Tätigkeiten (act. II 209.1 S. 16 Ziff. 6). 3.3.2 Im Bericht der Klinik G.________ vom 11. Juli 2019 – nach einer teilstationären Behandlung vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 – wurde fest- gehalten, die Patientin habe bei Austritt angegeben, durch den Abschluss der tagesklinischen Behandlung eine Entlastung zu erfahren. Die Patientin habe die therapeutischen Gespräche als unterstützend erlebt und den Kon- takt zur Gruppe geschätzt, der Aufenthalt sei jedoch als Gesamtes zu er- schöpfend gewesen (act. II 241 S. 4 f.). 3.3.3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 9 eine PTSD (Erstdiagnose ca. 2004 J.________), eine komplexe Trau- mastörung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich vermeidend, dependent; ICD-10 F61), eine rezidivierende de- pressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Klinik G.________ 2019), ein Waschzwang (ICD-10 F42.1) und eine chronische Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS; Klinik G.________ 2019 [act. II 248 S. 7 Ziff. 2.5]). Es seien ursprünglich ein bis zwei wöchentliche Termine verein- bart worden, die Patientin müsse aber häufig aufgrund von Ängsten und Überforderung den Termin absagen, da sie es nicht schaffe, das Haus zu verlassen. Daher habe sie die Patientin erst viermal gesehen (act. II 248 S. 4 Ziff. 1.). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (act. II 248 S. 9 Ziff. 4.1). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 hielt der RAD- Psychiater Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin habe trotz kontinuierlichem Cannabiskonsum ihre Lehre abschliessen können. Aus dem Dossier könne entnommen werden, dass Phasen erhöhtem Canna- biskonsum einhergegangen seien mit zunehmenden Absenzen, mit erhöh- ter Unzuverlässigkeit und Leistungsabfall. Er schätze den zuletzt drama- tisch sich verschlechternden Verlauf als insgesamt wenig plausibel ein. Möglicherweise empfinde die Beschwerdeführerin jetzt, wo der definitive Übertritt ins Erwerbsleben „droht“, aufgrund der bisher behütend- schonenden Umgebung eine besonders grosse Angst (act. II 250 S. 12 f.). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. F.________ aus, das Gutachten von Dr. med. E.________ sei nicht verwertbar. Die Gutachterin stütze sich bei ihrer Beurteilung und Diagnostik fast aussch- liesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Dies bei dokumentierten „manipulativen Fähigkeiten“ der Beschwerdeführerin, bei teilweise un- glaubwürdigen und histrionisch gefärbten Angaben, bei kontinuierlichem Cannabiskonsum. Für ihre Diagnostik ständen nur wenige eigentliche Be- funde den Angaben der Beschwerdeführerin entgegen. Die von der Gut- achterin z.B. angegebenen Traumatisierungen, die teilweise dramatisch dargestellt worden seien und bereits beim Klinikaufenthalt 2004 als de- monstrativ und appellativ bezeichnet worden seien, die sogar die Gutachte- rin selbst (S. 9) derart charakterisiert habe, basierten auf Angaben der Be- schwerdeführerin. Es könne nicht empfohlen werden, auf das psychiatri- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 10 sche Gutachten abzustellen; es sei ein weiteres Gutachten erforderlich (act. II 250 S. 13). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 führte der RAD-Psychiater aus, die Gutachterin stütze sich für ihre Beurteilung überwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin; viele der objektiv erhobenen Be- funde stützten sich wiederum auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wobei letztere in krassem Widerspruch ständen z.B. zur Beurteilung im 2017 in der Abklärungsstelle C.________ im Verlauf der Ausbildung (act. II 259 S. 2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im Gutachten hielt Dr. med. E.________ zu den subjektiven Anga- ben fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie habe die Schule mit Umwegen und viel Mühe beendet, weil sie unbedingt eine Ausbildung habe machen und unabhängig werden wollen. Ihr gesundheitlicher Zustand sei jedoch immer sehr schwankend gewesen. Immer wieder werde sie an frühere Traumatisierungen erinnert oder treffe auf Männer, die sie belästig- ten. Der Gutachterin gegenüber erwähnte die Beschwerdeführerin diesbe- züglich, sie sei – als sie 19 Jahre alt gewesen sei – von zwei Männern ge- waltsam gepackt und festgehalten worden, „sie sei daraufhin in die Klinik eingewiesen worden. Nach dieser Erfahrung möchte sie nie mehr eine sta- tionäre Behandlung. Man habe sie dort mit Medikamenten vollgepumpt, sie habe extrem an Gewicht zugenommen“ (act. II 209.1 S. 7). In den objekti- ven Befunden hielt die Gutachterin fest, beim Berichten von Traumata be- ginne die Beschwerdeführerin zu dissoziieren, sie wirke davon allerdings Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 11 emotional unbeteiligt, sei wenig spürbar, verkrampfe im Gesicht zu einer Mimik, die zum Weinen passe, es kämen jedoch keine Tränen. Inhaltlich bestehe ein starkes Misstrauen und Kontrollbedürfnis gegenüber der Um- welt, die als extrem feindselig erlebt werde. Es beständen Zwangsgedan- ken und Zwangsimpulse insofern als sie ihre Umwelt ständig auf Bedro- hungen kontrollieren müsse, aber auch alles Erlebte zwanghaft in Gedan- ken oder verbal bis ins Detail wiederholen müsse. Im Affekt wirke sie ratlos, die gezeigten Gefühle seien durchgehend negativ getönt, dabei kaum aus- lenkbar. Es bestehe eine deutliche Störung der Vitalität und des Antriebs. Sie wirke ängstlich, ohne Hoffnung oder positive Zukunftsorientierung, zei- ge dies auch deutlich in Mimik und Gestik, sei innerlich unruhig, auch äus- serlich zeige sich in einer ständigen deutlichen motorischen Unruhe die innere Anspannung und Unruhe. Das Selbstwertgefühl sei herabgesetzt. Teilweise wirke sie manieriert bis theatralisch (act. II 209.1 S. 9). Der RAD- Psychiater hielt in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 nachvollziehbar fest, die Gutachterin habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht hin- terfragt (vgl. act. II 250 S. 11). Denn sie setze sich in der (kurzen) medizini- schen Beurteilung weder mit den subjektiven noch den objektiven Befun- den ausführlich auseinander oder thematisierte Widersprüche (act. II 209.1 S. 9 f.). Beim erwähnten Vorfall (möglicher sexueller Missbrauch) im Jahr 2008 (vgl. Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vom 21. September 2009 [act. II 22 S. 1]) kam es offenbar wegen unzureichender Indizien zu keiner Verurteilung (Angaben zur Vor- geschichte im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ vom 27. August 2019 [act. II 248 S. 5]; vgl. auch act. II 250 S. 12), was im Gutachten nicht thematisiert wurde. Dr. med. F.________ erwähnte zudem zu Recht (act. II 250 S. 11), dass – entgegen den Angaben der Beschwer- deführerin, mit welcher sie ihre Abneigung gegen eine stationäre Behand- lung begründete (act. II 209.1 S. 7) – für das Jahr 2008 kein Bericht betref- fend einer solchen Behandlung nach dem erwähnten Vorfall vorliegt (vgl. auch act. II 22 S. 1 f., 209.1 S. 2). Es erfolgte jedoch eine Behandlung in der Tagesklinik den psychiatrischen Dienste D.________ (vom 16. Novem- ber 2009 bis 26. Februar 2010 [vgl. act. II 46 S. 5]), jedoch erst nachdem der RAD-Psychiater im Untersuchungsbericht vom 21. September 2009 eine therapeutische Behandlung empfohlen hatte (act. II 22 S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 12 In den subjektiven Angaben hielt die Gutachterin die Ausbildung betreffend fest, die Beschwerdeführerin schildere, „dass sie sich mit allergrösster Mühe durchgequält habe. Es sei eigentlich eine unzumutbare Belastung gewesen, die sie im Rückblick auch nicht mehr auf sich nehmen würde. Sie habe sich Tag für Tag zwingen müssen, habe es häufig auch nicht ge- schafft, aus dem Haus zu gehen. Allein der Arbeitsweg mit dem öffentli- chen Verkehr sei ein enormer Stress für sie gewesen. Neben der Ausbil- dung habe sie überhaupt kein Leben mehr gehabt, habe nur noch geschla- fen und gegessen. Es sei immer wieder zu Krisen gekommen“ (act. II 209.1 S. 7). In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, „die Versicherte erlebte die Ausbildung und Arbeit als sehr belastend und gibt an, daneben keine Energie mehr für ein normales, altersgemässes Leben gehabt zu haben“ (act. II 209.1 S. 10). Ihre Einschätzung beruhte somit vor allem auf den (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 209.1 S. 7). Die Gutachterin stellte zwar fest, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Ausbildung stark nachliessen, sie setzte sich jedoch nicht weiter damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin die Lehre dennoch mit einem Notendurchschnitt 4.9 [act. II 191]) erfolgreich abschloss und dass sie im Praktikum in der Abklärungsstelle C.________ zumindest an- fänglich ein Pensum von 60 % bzw. 42 % erreichte (in der Zeit zwischen
  8. August 2016 bis 31. Januar 2017 [act. II 165 S. 8, 178 S. 2]) und dass die Präsenzzeit erst von Februar 2017 bis Juli 2017 auf 6.63 % herabsank (act. II 192 S. 7). Es ist auch nicht ersichtlich, ob die geltend gemachte Verschlechterung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Im Bericht der Abklärungsstelle C.________ (Berichtszeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2017) war hierzu noch erwähnt worden, die Beschwerdeführerin sei durch ihre private Situation belastet gewesen (act. II 192 S. 2). Die Gutachterin berichtete bei den subjektiven Angaben in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin „wohne mit ihrem Freund zusammen… Das Zusam- menleben sei nicht einfach“ (act. II 209.1 S. 8). In der Beurteilung themati- sierte bzw. diskutierte sie jedoch keine psychosozialen oder invaliditäts- fremden Faktoren mehr; vielmehr führte sie die Funktionseinschränkungen im Zeitpunkt der Begutachtung ausschliesslich auf die psychische Gesund- heitsschädigung zurück (act. II 209.1 S. 11), ohne diese Einschätzung wei- ter zu begründen. Die Beurteilung des RAD-Psychiaters, die Gutachterin habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht hinterfragt (act. II 250 S. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 13 11), überzeugt und ist schlüssig. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der RAD-Psychiater den zuletzt sich dramatisch verschlechternden Verlauf als wenig plausibel einschätzte (act. II 250 S. 13). Dr. med. F.________ stellte zudem fest, Dr. med. I.________ habe im Bericht vom 27. August 2019 in der Vorgeschichte nunmehr auch einen Waschzwang (seit 2004/2005 per- sistierend) erwähnt und diagnostiziert (act. II 248 S. 5, 7); ein häufiges Händewaschen wurde in den bisherigen Akten lediglich im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 1. März 2013 erwähnt (act. II 86 S. 1; vgl. act. II 250 S. 12). Zudem nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________ einen weiteren Vorfall (im Jahr 2010 sei die Be- schwerdeführerin massiv bedroht und beschimpft worden [act. II 248 S. 5]), was die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Dr. med. E.________ jedoch nicht erwähnt hatte (act. II 209.1 S. 7 f.). Die Einschät- zung des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________, das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ weise hinsichtlich der Beweiskraft Mängel auf, überzeugt somit. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist eine neue Begutachtung durchzuführen und die Abklärung lässt sich nicht auf die Frage beschränken, ob die Cannabisabstinenz zu einer Veränderung der Leistungsfähigkeit geführt habe (vgl. Beschwerde S. 5). Mit Blick auf die gesamten Akten sowie den Umstand, dass der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung dar- legte, dass auf das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht abzustellen ist, ist eine neue Begutachtung sachlich begründet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) liegt keine unzulässige „second opinion“ vor; vielmehr gab die Beschwerdegegnerin zu Recht ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Gegen den genannten psychiatri- schen Gutachter Dr. med. H.________ brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 14
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 892 IV FUR/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 24. Februar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2009 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 2). Die Versicherte absolvierte in der Abklärungsstelle C.________ ein Aufbautraining (vom 27. September bis 19. Dezember

2010) sowie ein Arbeitstraining (vom 31. Januar bis 28. August 2011 [act. II 36, 39, 43, 49]) und in den psychiatrischen Dienste D.________ eine Ab- klärung (vom 21. Januar bis 15. Februar 2013 [act. II 86]) sowie in der Ab- klärungsstelle C.________ ein weiteres Arbeitstraining (vom 17. Juni 2013 bis 31. Januar 2014 [act. II 98, 113, 122]). Die IVB übernahm in der Folge die Kosten für den Besuch einer ... als erstmalige berufliche Ausbildung (vom 10. Februar 2014 bis 30. Juni 2017 [act. II 127]). Im Rahmen der Ausbildung absolvierte die Versicherte ein Praktikum in der Abklärungsstel- le C.________ (vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2017 [act. II 165, 178, 192, 199]). Die Versicherte schloss die Ausbildung zur ... im Juli 2017 er- folgreich ab (act. II 191). Mit Mitteilung vom 31. August 2017 lehnte die IVB einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ab (act. II 200) und veran- lasste eine Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2018 [act. II 209.1]). Nach Stellungnahmen durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 11. Oktober 2018 (act. II 211 S. 4) und 12. Februar 2019 (act. II 224 S. 3) forderte die IVB die Versicherte im Sinne der Schadenminde- rung zur Durchführung einer stationären Therapie und vollständigen Absti- nenz von Cannabis auf (act. II 212, 225). Vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 nahm die Versicherte an einer teilstationären Behandlung in der Klinik G.________ teil (Bericht vom 11. Juli 2019 [act. II 241]). Die IVB holte da- nach eine Stellungnahme des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vom

4. Oktober 2019 ein (act. II 251 f.). In der Folge teilte sie der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 10. Oktober 2019 mit, es werde Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Begutachtung beauftragt; die IVB gab der Versicherten Gelegen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 3 heit für Einwendungen gegen Art der Begutachtung, der vorgesehenen Fachdisziplin sowie der begutachtenden Person; zudem unterbreitete sie der Versicherten den Fragenkatalog (act. II 255). Am 17. Oktober 2019 beanstandete die Versicherte die Neuvergabe der medizinischen Abklärung und beantragte, es sei eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen (act. II 257). Nach einer Stellungnahme des RAD- Psychiaters Dr. med. F.________ vom 22. Oktober 2019 (act. II 259 S. 2) hielt die IVB mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 an ihrem Vorgehen fest (act. II 260) und erteilte am 20. November 2019 Dr. med. H.________ den Gutachtensauftrag (act. II 261). B. Mit Eingabe vom 22. November 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom

24. Oktober 2019 sei aufzuheben und eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. E.________, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an- zuordnen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260), wel- che die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdever- fahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfü- gung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Dr. med. H.________ mit einer Begutachtung beauftragt hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 5 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 6 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 Gelegenheit gegeben hatte, u.a. Einwen- dungen gegen den vorgesehenen Gutachter Dr. med. H.________ vorzu- bringen (act. II 255), wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

17. Oktober 2019 ein, es liege bereits eine psychiatrische Begutachtung von Dr. med. E.________ vom 30. April 2018 vor, welche nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die gutachterlich emp- fohlenen Massnahmen durchgeführt, weshalb höchstens eine ergänzende Stellungnahme bei Dr. med. E.________ einzuholen sei (act. II 257 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab, es sei vor Bestimmung des Gutachters kein Einigungsversuch vorgenommen worden (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 1 und 2). Bei der Anordnung der monodisziplinären Begutachtung ist ein konsensori- entiertes Vorgehen angezeigt; wobei dies voraussetzt, dass ein zulässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fachbezogener) Natur im Raum steht (Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 6. September 2013, 9C_560/2013, E. 2.3). Einerseits brachte die Beschwerdeführerin keine zulässigen Einwendungen gegen den Gutachter Dr. med. H.________ vor. Andererseits hielt die Beschwer- degegnerin zu Recht fest (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 8), die einvernehm- liche Gutachterstellung bedeute nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst bei zulässigen begründeten Einwänden müsse die IV-Stelle den Gegenvorschlägen der versicherten Person nicht einfach folgen (Ent- scheid des BGer vom 7. Februar 2017, 8C_445/2016 E. 5.2). Soweit die Frage betreffend, ob grundsätzlich eine neue psychiatrische Begutachtung notwendig ist, war ohnehin kein Konsens möglich; die Beschwerdeführerin hat denn auch ihre diesbezüglichen Einwände mit Eingabe vom 17. Okto- ber 2019 geltend machen können (vgl. E. 3.2 hiernach) und die Beschwer- degegnerin erliess erst danach die angefochtene Zwischenverfügung vom

24. Oktober 2019 (act. II 260). Damit kam entgegen der Meinung der Be- schwerdeführerin nicht grundsätzlich ein konsensorientiertes Vorgehen zum Zug.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass vorliegend eine neue Begutachtung durchzuführen sei; vielmehr sei es kostengünstiger, ein Ver- laufsgutachten bei der bisherigen Gutachterin Dr. med. E.________ durch- zuführen (Beschwerde S. 5 f.). Demgegenüber bringt die Beschwerdegeg- nerin mit Verweis auf die Ausführungen des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vor, eine erneute Begutachtung sei sachlich geboten, von ei- ner „second opinion“ könne nicht gesprochen werden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 10). 3.3 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.3.1 Im Gutachten vom 30. April 2018 diagnostizierte Dr. med. E.________ eine rezidivierende depressive Störung, ggw. teilremittiert (ICD-10 F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional in- stabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0), einen Status nach Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und Hinweise auf Zwangsstörung, Zwangsgedanken und - handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2) sowie eine Störung durch Cannabi- noide, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24; act. II 209.1 S. 9, 14). Die Gutachterin führte aus, der Gesundheitsschaden zeige sich in ei- ner andauernden Anspannung und Besorgtheit, in instabiler Stimmungsla- ge mit depressiven oder ängstlich gefärbten Stimmungseinbrüchen, in Konzentrationsstörungen und einer verminderten Aufmerksamkeitsspanne, in Abhängigkeit von anderen in der Bewältigung ihres Alltags, in übertrie- bener Angst, nicht alleine zurecht zu kommen, eingeschränkter Fähigkeit zu Alltagsentscheidungen oder der Strukturierung des Alltags ohne fremde Unterstützung oder Bestätigung, in einem Gefühl von sozialer Unbeholfen- heit, im Gefühl beobachtet oder verfolgt zu werden (act. II 209.1 S. 11 Ziff. 1.2). Die allgemeinen Merkmale einer Persönlichkeitsstörung seien vor- handen. Das Erleben und Verhaltensmuster der Explorandin weiche deut- lich von den Normen ab. Sie erlebe und interpretiere das Verhalten von anderen Menschen extern misstrauisch und bedrohlich, habe ein unge- wöhnlich starkes Sicherheits- und Kontrollbedürfnis, ihre emotionalen Re- aktionen seien häufig unangemessen angesichts der objektiven Realität. In ihren zwischenmenschlichen Beziehungen sei sie misstrauisch, kontrollie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 8 rend. Dieses abweichende Erleben sei derartig ausgeprägt, dass das Ver- halten der Explorandin in vielen persönlichen und sozialen Situationen un- flexibel, unangepasst oder auch sonst unzweckmässig sei. Es handle sich um eine stabile Abweichung, nicht um einzelne Krankheitsphasen. Die Per- sönlichkeitsstörung verursache jedoch eine erhöhte Vulnerabilität für ande- re psychische Leiden und verstärke deren Ausprägung, da wenig persönli- che Ressourcen und Reserven vorhanden seien. Es beständen ein hoher persönlicher Leidensdruck und erhebliche soziale Einschränkungen (act. II 209.1 S. 12 Ziff. 1.7). Die Explorandin sei erheblich eingeschränkt, sich an Regeln und Routine anzupassen. Sie könne derzeit nicht geregelt zur Ar- beit erscheinen, könne ohne fremde Hilfe nicht zuverlässig Termine einhal- ten. Hierbei bestehe eine krankheitsbedingte grosse Schwierigkeit, die Wohnung zu verlassen. In der Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu struk- turieren, sei die Explorandin ebenfalls mittelgradig eingeschränkt. Dies gel- te sowohl im privaten und Haushaltsbereich als auch in beruflichen Tätig- keiten (act. II 209.1 S. 12 Ziff. 1.8). Die medikamentösen Therapieoptionen seien sicherlich nicht ausgeschöpft; eine Behandlungsergänzung bzw. ein Medikamentenwechsel sei zumutbar (act. II 109.1 S. 15 Ziff. 4.3). Kritisch sei der Cannabiskonsum zu betrachten, der zwar als Selbstregulierungs- versuch verstanden werden, dennoch zu zusätzlichen Einschränkungen führen könne (act. II 16 Ziff. 5.4). Die Explorandin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin, wie auch durch die behandelnde Psychiaterin festgestellt, zu 80 % arbeitsunfähig. Dies gelte sowohl für die erlernte Tätigkeit, als auch für andere berufliche Tätigkeiten (act. II 209.1 S. 16 Ziff. 6). 3.3.2 Im Bericht der Klinik G.________ vom 11. Juli 2019 – nach einer teilstationären Behandlung vom 26. Februar bis 17. Mai 2019 – wurde fest- gehalten, die Patientin habe bei Austritt angegeben, durch den Abschluss der tagesklinischen Behandlung eine Entlastung zu erfahren. Die Patientin habe die therapeutischen Gespräche als unterstützend erlebt und den Kon- takt zur Gruppe geschätzt, der Aufenthalt sei jedoch als Gesamtes zu er- schöpfend gewesen (act. II 241 S. 4 f.). 3.3.3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2019 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 9 eine PTSD (Erstdiagnose ca. 2004 J.________), eine komplexe Trau- mastörung mit kombinierter Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich vermeidend, dependent; ICD-10 F61), eine rezidivierende de- pressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (Klinik G.________ 2019), ein Waschzwang (ICD-10 F42.1) und eine chronische Posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS; Klinik G.________ 2019 [act. II 248 S. 7 Ziff. 2.5]). Es seien ursprünglich ein bis zwei wöchentliche Termine verein- bart worden, die Patientin müsse aber häufig aufgrund von Ängsten und Überforderung den Termin absagen, da sie es nicht schaffe, das Haus zu verlassen. Daher habe sie die Patientin erst viermal gesehen (act. II 248 S. 4 Ziff. 1.). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar (act. II 248 S. 9 Ziff. 4.1). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 hielt der RAD- Psychiater Dr. med. F.________ fest, die Beschwerdeführerin habe trotz kontinuierlichem Cannabiskonsum ihre Lehre abschliessen können. Aus dem Dossier könne entnommen werden, dass Phasen erhöhtem Canna- biskonsum einhergegangen seien mit zunehmenden Absenzen, mit erhöh- ter Unzuverlässigkeit und Leistungsabfall. Er schätze den zuletzt drama- tisch sich verschlechternden Verlauf als insgesamt wenig plausibel ein. Möglicherweise empfinde die Beschwerdeführerin jetzt, wo der definitive Übertritt ins Erwerbsleben „droht“, aufgrund der bisher behütend- schonenden Umgebung eine besonders grosse Angst (act. II 250 S. 12 f.). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. med. F.________ aus, das Gutachten von Dr. med. E.________ sei nicht verwertbar. Die Gutachterin stütze sich bei ihrer Beurteilung und Diagnostik fast aussch- liesslich auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Dies bei dokumentierten „manipulativen Fähigkeiten“ der Beschwerdeführerin, bei teilweise un- glaubwürdigen und histrionisch gefärbten Angaben, bei kontinuierlichem Cannabiskonsum. Für ihre Diagnostik ständen nur wenige eigentliche Be- funde den Angaben der Beschwerdeführerin entgegen. Die von der Gut- achterin z.B. angegebenen Traumatisierungen, die teilweise dramatisch dargestellt worden seien und bereits beim Klinikaufenthalt 2004 als de- monstrativ und appellativ bezeichnet worden seien, die sogar die Gutachte- rin selbst (S. 9) derart charakterisiert habe, basierten auf Angaben der Be- schwerdeführerin. Es könne nicht empfohlen werden, auf das psychiatri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 10 sche Gutachten abzustellen; es sei ein weiteres Gutachten erforderlich (act. II 250 S. 13). In der Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 führte der RAD-Psychiater aus, die Gutachterin stütze sich für ihre Beurteilung überwiegend auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin; viele der objektiv erhobenen Be- funde stützten sich wiederum auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wobei letztere in krassem Widerspruch ständen z.B. zur Beurteilung im 2017 in der Abklärungsstelle C.________ im Verlauf der Ausbildung (act. II 259 S. 2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im Gutachten hielt Dr. med. E.________ zu den subjektiven Anga- ben fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie habe die Schule mit Umwegen und viel Mühe beendet, weil sie unbedingt eine Ausbildung habe machen und unabhängig werden wollen. Ihr gesundheitlicher Zustand sei jedoch immer sehr schwankend gewesen. Immer wieder werde sie an frühere Traumatisierungen erinnert oder treffe auf Männer, die sie belästig- ten. Der Gutachterin gegenüber erwähnte die Beschwerdeführerin diesbe- züglich, sie sei – als sie 19 Jahre alt gewesen sei – von zwei Männern ge- waltsam gepackt und festgehalten worden, „sie sei daraufhin in die Klinik eingewiesen worden. Nach dieser Erfahrung möchte sie nie mehr eine sta- tionäre Behandlung. Man habe sie dort mit Medikamenten vollgepumpt, sie habe extrem an Gewicht zugenommen“ (act. II 209.1 S. 7). In den objekti- ven Befunden hielt die Gutachterin fest, beim Berichten von Traumata be- ginne die Beschwerdeführerin zu dissoziieren, sie wirke davon allerdings

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 11 emotional unbeteiligt, sei wenig spürbar, verkrampfe im Gesicht zu einer Mimik, die zum Weinen passe, es kämen jedoch keine Tränen. Inhaltlich bestehe ein starkes Misstrauen und Kontrollbedürfnis gegenüber der Um- welt, die als extrem feindselig erlebt werde. Es beständen Zwangsgedan- ken und Zwangsimpulse insofern als sie ihre Umwelt ständig auf Bedro- hungen kontrollieren müsse, aber auch alles Erlebte zwanghaft in Gedan- ken oder verbal bis ins Detail wiederholen müsse. Im Affekt wirke sie ratlos, die gezeigten Gefühle seien durchgehend negativ getönt, dabei kaum aus- lenkbar. Es bestehe eine deutliche Störung der Vitalität und des Antriebs. Sie wirke ängstlich, ohne Hoffnung oder positive Zukunftsorientierung, zei- ge dies auch deutlich in Mimik und Gestik, sei innerlich unruhig, auch äus- serlich zeige sich in einer ständigen deutlichen motorischen Unruhe die innere Anspannung und Unruhe. Das Selbstwertgefühl sei herabgesetzt. Teilweise wirke sie manieriert bis theatralisch (act. II 209.1 S. 9). Der RAD- Psychiater hielt in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 nachvollziehbar fest, die Gutachterin habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht hin- terfragt (vgl. act. II 250 S. 11). Denn sie setze sich in der (kurzen) medizini- schen Beurteilung weder mit den subjektiven noch den objektiven Befun- den ausführlich auseinander oder thematisierte Widersprüche (act. II 209.1 S. 9 f.). Beim erwähnten Vorfall (möglicher sexueller Missbrauch) im Jahr 2008 (vgl. Untersuchungsbericht des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________ vom 21. September 2009 [act. II 22 S. 1]) kam es offenbar wegen unzureichender Indizien zu keiner Verurteilung (Angaben zur Vor- geschichte im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.________ vom 27. August 2019 [act. II 248 S. 5]; vgl. auch act. II 250 S. 12), was im Gutachten nicht thematisiert wurde. Dr. med. F.________ erwähnte zudem zu Recht (act. II 250 S. 11), dass – entgegen den Angaben der Beschwer- deführerin, mit welcher sie ihre Abneigung gegen eine stationäre Behand- lung begründete (act. II 209.1 S. 7) – für das Jahr 2008 kein Bericht betref- fend einer solchen Behandlung nach dem erwähnten Vorfall vorliegt (vgl. auch act. II 22 S. 1 f., 209.1 S. 2). Es erfolgte jedoch eine Behandlung in der Tagesklinik den psychiatrischen Dienste D.________ (vom 16. Novem- ber 2009 bis 26. Februar 2010 [vgl. act. II 46 S. 5]), jedoch erst nachdem der RAD-Psychiater im Untersuchungsbericht vom 21. September 2009 eine therapeutische Behandlung empfohlen hatte (act. II 22 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 12 In den subjektiven Angaben hielt die Gutachterin die Ausbildung betreffend fest, die Beschwerdeführerin schildere, „dass sie sich mit allergrösster Mühe durchgequält habe. Es sei eigentlich eine unzumutbare Belastung gewesen, die sie im Rückblick auch nicht mehr auf sich nehmen würde. Sie habe sich Tag für Tag zwingen müssen, habe es häufig auch nicht ge- schafft, aus dem Haus zu gehen. Allein der Arbeitsweg mit dem öffentli- chen Verkehr sei ein enormer Stress für sie gewesen. Neben der Ausbil- dung habe sie überhaupt kein Leben mehr gehabt, habe nur noch geschla- fen und gegessen. Es sei immer wieder zu Krisen gekommen“ (act. II 209.1 S. 7). In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, „die Versicherte erlebte die Ausbildung und Arbeit als sehr belastend und gibt an, daneben keine Energie mehr für ein normales, altersgemässes Leben gehabt zu haben“ (act. II 209.1 S. 10). Ihre Einschätzung beruhte somit vor allem auf den (subjektiven) Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. act. II 209.1 S. 7). Die Gutachterin stellte zwar fest, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Verlauf der Ausbildung stark nachliessen, sie setzte sich jedoch nicht weiter damit auseinander, dass die Beschwerdeführerin die Lehre dennoch mit einem Notendurchschnitt 4.9 [act. II 191]) erfolgreich abschloss und dass sie im Praktikum in der Abklärungsstelle C.________ zumindest an- fänglich ein Pensum von 60 % bzw. 42 % erreichte (in der Zeit zwischen

1. August 2016 bis 31. Januar 2017 [act. II 165 S. 8, 178 S. 2]) und dass die Präsenzzeit erst von Februar 2017 bis Juli 2017 auf 6.63 % herabsank (act. II 192 S. 7). Es ist auch nicht ersichtlich, ob die geltend gemachte Verschlechterung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Im Bericht der Abklärungsstelle C.________ (Berichtszeitraum 1. Februar bis 31. Juli

2017) war hierzu noch erwähnt worden, die Beschwerdeführerin sei durch ihre private Situation belastet gewesen (act. II 192 S. 2). Die Gutachterin berichtete bei den subjektiven Angaben in diesem Zusammenhang, die Beschwerdeführerin „wohne mit ihrem Freund zusammen… Das Zusam- menleben sei nicht einfach“ (act. II 209.1 S. 8). In der Beurteilung themati- sierte bzw. diskutierte sie jedoch keine psychosozialen oder invaliditäts- fremden Faktoren mehr; vielmehr führte sie die Funktionseinschränkungen im Zeitpunkt der Begutachtung ausschliesslich auf die psychische Gesund- heitsschädigung zurück (act. II 209.1 S. 11), ohne diese Einschätzung wei- ter zu begründen. Die Beurteilung des RAD-Psychiaters, die Gutachterin habe die Angaben der Beschwerdeführerin nicht hinterfragt (act. II 250 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 13 11), überzeugt und ist schlüssig. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der RAD-Psychiater den zuletzt sich dramatisch verschlechternden Verlauf als wenig plausibel einschätzte (act. II 250 S. 13). Dr. med. F.________ stellte zudem fest, Dr. med. I.________ habe im Bericht vom 27. August 2019 in der Vorgeschichte nunmehr auch einen Waschzwang (seit 2004/2005 per- sistierend) erwähnt und diagnostiziert (act. II 248 S. 5, 7); ein häufiges Händewaschen wurde in den bisherigen Akten lediglich im Bericht der psychiatrischen Dienste D.________ vom 1. März 2013 erwähnt (act. II 86 S. 1; vgl. act. II 250 S. 12). Zudem nannte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.________ einen weiteren Vorfall (im Jahr 2010 sei die Be- schwerdeführerin massiv bedroht und beschimpft worden [act. II 248 S. 5]), was die Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin Dr. med. E.________ jedoch nicht erwähnt hatte (act. II 209.1 S. 7 f.). Die Einschät- zung des RAD-Psychiaters Dr. med. F.________, das psychiatrische Gut- achten von Dr. med. E.________ weise hinsichtlich der Beweiskraft Mängel auf, überzeugt somit. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist eine neue Begutachtung durchzuführen und die Abklärung lässt sich nicht auf die Frage beschränken, ob die Cannabisabstinenz zu einer Veränderung der Leistungsfähigkeit geführt habe (vgl. Beschwerde S. 5). Mit Blick auf die gesamten Akten sowie den Umstand, dass der RAD-Psychiater Dr. med. F.________ mit ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung dar- legte, dass auf das Gutachten von Dr. med. E.________ nicht abzustellen ist, ist eine neue Begutachtung sachlich begründet. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) liegt keine unzulässige „second opinion“ vor; vielmehr gab die Beschwerdegegnerin zu Recht ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Gegen den genannten psychiatri- schen Gutachter Dr. med. H.________ brachte die Beschwerdeführerin keine Einwendungen vor (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2019 (act. II 260) erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 14 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, IV/19/892, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.