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200 2019 891

Bern VerwG · 2019-10-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist gelernte … sowie … EFZ und Mutter von vier in den Jahren 1993 bis 2004 geborener Kinder (Akten der Invalidenversicherung [nach- folgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 35). Im April 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf "Schmerzen des Handrücken unklarer Genese" sowie "Schmerzen im Daumengrundgelenk beidseits bei beginnender Rhi- zarthrose" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (act. II 2). Nachdem die IVB die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt und diverse Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hatte, ver- neinte sie mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 33) einen Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, die Versicherte habe ihre bisherige Tätigkeit als … (vgl. act. II 73 S. 20) wieder vollumfänglich aufnehmen können. B. Im November 2018 meldete sich die zuletzt bzw. seit August 2016 (act. II 50 S. 2) bis zur Kündigung per Ende Juni 2018 (act. II 45.2 S. 41) im Um- fang eines 90%-Pensums als "…" (act. II 50 S. 3) erwerbstätige Versicherte unter Hinweis auf einen massiven Tinnitus rechts, eine Depression sowie Kraftlosigkeit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 35). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog medizinische Berichte bei und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, beinhaltend insbesondere ein zu dessen Handen erstelltes Gutachten vom 1. Februar 2019 (act. II 55.2 S. 22 ff.) von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie. Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (act. II 56) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begrün- dung in Aussicht, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben, woraufhin die IVB bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 3 einholte (act. II 71). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 22. November 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurich- ten, insbesondere eine Rente. 3. Eventualiter: ein Gutachten sei zu veranlassen. 4. Subeventualiter: Das Dossier sei zur weiteren Abklärung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit weiterer, gleichentags erfolgter Eingabe beantragt die Beschwerdefüh- rerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie den Aus- trittsbericht der Klinik E.________ vom 29. November 2019 (act. II 76) ins Recht. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 16. Januar 2020 von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I], 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Juli 2020 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme, wobei sie an ihren mit Be- schwerdeantwort vom 9. Januar 2020 gestellten Rechtsbegehren festhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenren- te (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2).

E. 1.3 Da vorliegend bloss über Leistungen von fünf Monaten zu befin- den ist (Juni bis Oktober 2019, vgl. E. 3.3), welche Fr. 20'000.-- nicht errei- chen, ist für die Beurteilung der Beschwerde der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.1.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 6 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit, a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit, b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 33) hatte die IVB einen Anspruch auf "Leistungen der IV" mit der Begründung verneint, die Be- schwerdeführerin habe ihre bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich auf- nehmen können. Ob die im November 2018 (act. II 35) erfolgte Wiederanmeldung zum Leistungsbezug deshalb als Erst- oder aber Neu- anmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) zu betrachten ist, kann offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin jedenfalls – handelte es sich um eine Neuanmeldung – auf das Leistungsgesuch eingetreten ist und dieses mit Blick auf die Änderung in den medizinischen Verhältnissen (im Zeit- punkt der früheren Verfügung standen beidseitige Handschmerzen im Vor- dergrund [vgl. act. II 2 S. 6; 24 S. 3], während nunmehr eine vorwiegend psychische Problematik geltend gemacht wird [act. II 39 S. 3]) zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 7 materiell allseitig bzw. frei geprüft hat, was denn auch unbestritten ist (vgl. auch Beschwerde, S. 2, Ziff. III/1). 3.2 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 15. Juni 2018 (act. II 45.2 S. 47) als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode, DD Anpassungsstörung, fest. Seit An- fang Juni 2018 beständen eine Schlafstörung, Übelkeit und Antriebslosig- keit. Seit 5. Juni 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100%. 3.2.2 Dr. med. H.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, dia- gnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2018 (act. II 48 S. 15 f.) einen Tiefton- tinnitus rechts. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie Stress auf der Arbeit gehabt habe und dort freigestellt worden sei und in dieser Phase habe der Tinnitus rechts zugenommen. Eine Innenohrpathologie habe sie – Dr. med. H.________ – mittels Reintonaudiogramm ausgeschlossen. Die Schallleitungsschwerhörigkeit in den Frequenzen 250-500 Hz von ca. 20 dB könne sie sich momentan nicht erklären, weil alle weiteren Untersu- chungen absolut unauffällig gewesen seien (S. 15). 3.2.3 Lic. phil. I.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin (Psych- iatrie Spital J.________), diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2018 (act. II 48 S. 11 f.) eine mittelgradige depressive Episode, DD Anpassungs- störung, reaktive Depression bei Kündigung. Die Beschwerdeführerin be- richte, für sie sehr überraschend sei Ende April die Kündigung "Knall auf Fall" erfolgt und sie sei freigestellt worden (S. 11). Weiter berichte sie, sie sei in ihrer Kindheit während Jahren durch den Vater sexuell missbraucht worden. Ihre Mutter sei seit dem 11. Lebensjahr der Beschwerdeführerin schwere Alkoholikerin; zu beiden Eltern bestände kein Kontakt. In der Beur- teilung hielt lic. phil. I.________ fest, es bestehe eine depressive Episode bei psychosozialer Belastung (Verlust der Arbeitsstelle, Konflikt mit Vorge- setzten, soziale Isolierung, alleinerziehend) auf dem Boden einer Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 8 lichkeitsakzentuierung infolge multipler Traumatisierungen in der Kindheit (S. 12). 3.2.4 Vom … bis … 2018 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Klinik des Spitals J.________ in Behandlung. Im Bericht vom 21. September 2018 (act. II 39 S. 3 f.) wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Kontaktanlässe mit Bezug auf Kind- heitserlebnisse (ICD-10 Z61) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkei- ten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn weg über ihre grossen psychosozia- len Belastungen (alleinerziehende Mutter von vier Kindern; keinen Kontakt mehr mit dem Ex-Ehemann; überraschende Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Juni 2018 nach einer Konfliktsituation mit dem Vorgesetzten; Ab- grenzungsproblematik gegenüber den Kindern; Unstimmig-keiten mit dem Vermieter) gesprochen. Mit weiterem Bericht vom 9. November 2018 (act. II 45.2 S. 33 f.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass sie alleinerziehen- de Mutter sei sowie durch den Arbeitsplatzverlust "gefordert". Es sei aber insgesamt von einer depressiven Episode auszugehen. 3.2.5 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutach- ten vom 1. Februar 2019 (act. II 55.2 S. 22 ff.) hielt Dr. med. C.________ unter "Diagnose gemäss ICD-10" Folgendes fest (S. 33): "Vordiagnostiziert: • mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig Aus versicherungspsychiatrischer Sicht: • Depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung F43.2" Aus der gutachterlichen Sicht werde hinterfragt, ob eine echte affektive Störung als mittelgradige depressive Episode vorliege oder aber ob nicht aus der Kombination von Work-Life-Dysbalance, Burnout und nachfolgen- der Erschöpfung (ohne Krankheitswert) und der Kränkung der Entlassung vom Arbeitsplatz sich eine depressive Reaktion entwickelt habe, die bis zum heutigen Tag anhalte (S. 31). Mit einer teilweisen Wiederaufnahme der bisherigen bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit könne medizinisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 9 theoretisch ab 1. Mai 2018 (richtig wohl: 2019) gerechnet werden. Nach einer darauf folgenden Zeit der Rekonditionierung von maximal acht Wo- chen wäre medizinisch-theoretisch wieder eine normale Arbeitsfähigkeit zu erlangen (S. 34). 3.2.6 Vom … 2018 bis … 2019 liess sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ teilstationär psychotherapeutisch behandeln. Im Bericht vom 15. Mai 2019 (act. II 66 S. 2 – 5) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2): • "Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer • Komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1, ICD-11: 6B41), bei • Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61) • Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Canniboide, schädlicher Ge- brauch (ICD-10: F12.1)" Bei Austritt habe sich die depressive Symptomatik zwar verbessert, sei aber noch nicht vollständig remittiert gewesen. Die Erschöpfung habe sich nur langsam gebessert. Die Beschwerdeführerin habe aber berichtet, über etwas mehr Energie zu verfügen. Der Tinnitus habe im Verlauf der Behand- lung etwas abgenommen und habe sich jeweils kurzfristig bei akuten Be- lastungssituationen verstärkt (S. 4). 3.2.7 Vom … bis … 2019 erfolgte im Auftrag der Arbeitslosenversiche- rung im Kompetenzzentrum Arbeit KA eine arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) "Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit". Im Schlussbericht AMM vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 Juli 2019 (act. I 4) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die zunehmende Arbeitslast beim letzten Arbeitgeber und die Alleinerziehung vierer Kinder zu einer Erschöpfungsdepression geführt hätten (S. 2). Aufgrund der Abklärungsergebnisse, insbesondere der ge- sundheitlichen Situation, werde die Arbeitsmarktfähigkeit zurzeit als stark eingeschränkt eingeschätzt. Medizinische Massnahmen ständen im Vor- dergrund (S. 3). 3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (act. II 71) fest, die am 19. Juli 2018 (anlässlich der Untersuchung durch lic. phil. I.________) und am 18. Januar 2019 (anläss- lich der Begutachtung durch Dr. med. C.________) dokumentierten Nor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 10 malbefunde begründeten rückblickend betrachtet, dass bereits zum Zeit- punkt des Eingangs des IV-Gesuches als auch aktuell bei der Beschwerde- führerin Vermittelbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt für alle Tätig- keiten bestanden habe bzw. bestehe, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprächen, bis zu einem 100%-Pensum, so auch in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Mitarbeiterin im …. Es lägen keine Befunde vor noch hätten welche vorgelegen, die eine quantitative und/oder qualitative Leistungseinschränkung objektiv begründen könnten (S. 8). 3.2.9 Ab dem … 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik E.________ in stationärer Behandlung. Im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 11. November 2019 (act. I

5) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: • "Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei • Komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) • Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) • Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) • Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1)" Als äussere ursächliche Faktoren kämen wohl ihre Kündigung Ende … 2018 und die kürzlich erfolgte Fremdplatzierung ihrer beiden jüngsten Töchter durch die KESB … in Frage. Die Kinder seien aufgrund der Aussa- gen der 16-jährigen Tochter, dass die Mutter gewalttätig sei, und dass kei- ne Lebensmittel im Haus seien und sie auch finanziell etwas zum Haushalt beitragen müsse, fremdplatziert worden (S. 1). Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 29. November 2019 (act. II

76) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in deutlich gebesser- tem Allgemein- und geringfügig gebessertem psychischen Allgemeinzu- stand aufgrund der für sie ausserordentlich belastenden psychosozialen Situation in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (S. 5). 3.2.10 Dr. med. F.________ stellte im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 16. Januar 2020 (act. I 7) die folgenden Diagnosen: • "Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2) bei • Komplexer Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) • Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10:F61.0) • Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 11 • Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden: Abstinent seit April 2019 (ICD 10: F12.20)" Im … 2018 sei am Arbeitsplatz nach einer längeren massiven Arbeitsbelas- tungsphase eine Freistellung erfolgt, welche für die Beschwerdeführerin absolut unerwartet gekommen sei. Es sei dadurch primär zu einer Trigge- rung der Kindheitserlebnisse gekommen, des Ausgeliefertseins und Ver- kauftwerdens durch die Eltern, worauf die Beschwerdeführerin in einen depressiven Erstarrungszustand gefallen sei. Im … 2019 sei eine Untersu- chung durch die KESB … und eine Unterbringung der beiden Töchter in eine Pflegefamilie erfolgt, worauf es zu einer zusätzlichen Verschlechte- rung der Erkrankung mit schwerem depressivem Einbruch mit stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.________ gekommen sei. 3.3 Nach der dargelegten Aktenlage (vgl. E. 3.2 vorne) wurde der Be- schwerdeführerin ab dem 5. Juni 2018 (vgl. act. II 45.2 S. 47 f.) sowie in der weiteren Folge eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert. Indem sich die Beschwerdeführerin im November 2018 zum Leistungsbezug angemel- det hat (act. II 35 S. 8), käme der frühest mögliche Rentenbeginn im Lichte von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (vgl. E. 2.2 vorne) sowie Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juni 2019 zu liegen. Ab diesem Zeitpunkt müsste eine Inva- lidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1.1 vorne) entstanden und erstellt sein, wo- bei zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72) bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwal- tungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 5. November 2019, 9C_114/2019, E. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72) massgeblich auf die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (act. II 71) ab, welcher ihrerseits diverse medizinische Berichte, dar- unter namentlich das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2019 (act. II 55.2 S. 22 ff.), zugrunde lagen. In der zu Handen des Kranken- taggeldversicherers erstellten Expertise, welche auf allseitigen Untersu- chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und deren Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), dia- gnostizierte Dr. med. C.________ eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 33) und attestierte ab dem 1. Mai 2018 (richtig wohl: 2019) eine 50%ige und nach weiteren acht Wochen eine "normale" Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit (S. 34). Anlässlich dieser Begutachtung präsentierte sich die Beschwerdefüh- rerin zwar adynam und machte einen müden und erschöpften Eindruck (bei eher gehemmtem Antrieb); abgesehen davon liessen sich jedoch keine pathologischen Befunde erheben. Insbesondere bestanden keine Sympto- me für ein durchgehendes affektives Syndrom (S. 29). Nichts Anderes folgt

– soweit die objektive Befundlage betreffend – aus dem Bericht der psych- iatrischen Klinik K.________ vom 15. Mai 2019 (act. II 66 S. 2 – 5; vgl. E. 3.6.6 hinten). Wenn die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrer auf den Berichten der behandelnden Ärzte sowie dem Gutachten von Dr. med. C.________ basierenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (act. II 71) deshalb zum Schluss gelangte, es lägen keine Befunde vor, welche bei der (nach Auffassung der behandelnden Therapeutinnen) über viele Ressour- cen (act. II 66 S. 4) verfügenden Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionen objektiv begrün- den könnten, so erweist sich diese Einschätzung jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Überprüfungszeitraum von Juni bis 23. Oktober 2019 (vgl. E. 3.3 vorne) als nachvollziehbar und schlüssig. Dies umso mehr, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 13 nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ bis zum massgeben- den Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2019 namentlich von Seiten der psychopathologischen Befundlage fachärztlich keine Verschlechterung erstellt ist, sondern – im Gegenteil – eine Verbesserung der subjektiven Beschwerdesituation eintrat (vgl. E. 3.6.4 und E. 3.6.6 hinten). Damit kann hier offen bleiben, ob und wenn ja inwieweit die aktenmässig durchgängig dokumentierten und auch von Dr. med. C.________ erwähnten (erhebli- chen) psychosozialen Belastungsfaktoren – insbesondere die (auch in an- deren medizinischen Berichten hervorgehobene [vgl. act. II 39 S. 3 f.; 48 S. 11]) ausgeprägte Kränkung durch die unangekündigte Kündigung des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (act. II 55.2 S. 32) – den Wirkungsgrad der Folgen der geltend gemachten psychischen Gesund- heitsbeeinträchtigung invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinfluss- ten. Denn so oder anders liegt mangels medizinisch-theoretischer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine Invalidität vor. Daran ändern auch die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nichts: 3.6 3.6.1 Sie macht geltend, das "Gutachten der Krankentaggeldversiche- rung" sei "nicht beweiskräftig, da es eine Parteibehauptung" darstelle (Be- schwerde, S. 7, Ziff. 6). Nach der Rechtsprechung spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG – erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit einer solchen Expertise, so sind – wie bei versicherungsinternen ärztli- chen Feststellungen – ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 9C_89/2020, E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin dem Gutachten von Dr. med. C.________ pauschal unter Verweis auf dessen Adressaten den Beweiswert abspre- chen will, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Massgeblich ist vielmehr, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 14 das Gutachten (für sich und/oder im Verbund mit den übrigen medizini- schen Berichten) für die zu beantwortende streitgegenständliche Frage (vgl. E. 1.2 vorne) eine schlüssige und zuverlässige Entscheidungsgrund- lage bildet (vgl. E. 3.5 vorne und E. 3.6.2 sogleich). 3.6.2 Insoweit kritisiert die Beschwerdeführerin, das versicherungs- psychiatrische Gutachten setze sich "in keinster Weise mit dem Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheits- schädigung auseinander", womit es nicht die Grundlage eines IV- Entscheides bilden dürfe (Beschwerde, S. 7, Ziff. 5). Zwar erfolgte im Gutachten von Dr. med. C.________ keine formale Befas- sung mit den gemäss BGE 141 V 281 definierten Indikatoren. Entschei- dend ist jedoch allemal, ob die im Recht liegenden medizinischen Berichte eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. E. 3.4 vorne). Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist zu beachten, dass sich der Gutachter ausführlich zu den im Raum stehenden Diagnosen äus- serte (vgl. E. 3.6.5 hinten) und auch Stellung zur Angemessenheit der me- dizinischen Behandlung (act. II 55.2 S. 33 f.) sowie zu den aussererwerblichen Aktivitäten und dem Sozialleben der Beschwerdeführe- rin nahm (S. 27 f.), womit der Gutachter die Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vornehmen konnte. Wie in E. 3.5 vorne dargelegt, bildet das Gut- achten im Verbund mit den übrigen medizinischen Berichten damit eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der vorliegend streitigen Proble- matik bzw. lassen sich vorliegend sämtliche relevanten Tat- und Rechtsfra- gen beantworten. 3.6.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schluss- bericht AMM (act. I 4; vgl. E. 3.2.7 vorne) stelle klar, dass aus Sicht des Personalberaters die medizinischen Massnahmen im Vordergrund stehen müssten, da die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit stark eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3). Das Gutachten von Dr. med. C.________ äussere sich nicht zu diesem Schlussbericht (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 15 Vorauszuschicken ist, dass die AMM im Juli 2019 erfolgte und die entspre- chenden Ergebnisse Dr. med. C.________ naturgemäss nicht vorgelegen haben konnten. Jedoch schmälert dies weder den Beweiswert seines Gut- achtens noch lassen sich aus dem Schlussbericht AMM anderweitig be- weisrechtlich relevante Schlussfolgerungen ziehen: Denn nach der Rechtsprechung kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachperso- nen im Rahmen von beruflichen Abklärungen resp. Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aus- sagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wieder- geben (Entscheid des BGer vom 8. April 2020, 8C_21/2020, E. 4.1.2). Dies ist vorliegend nicht anders, wobei im Rahmen der Eingliederungsmass- nahmen keine ärztliche Begleitung erfolgte. Vielmehr nahmen die Einglie- derungsfachpersonen lediglich Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________, welche die "Selbsteinschätzung" der Beschwerdeführerin bestätigte (act. I 4 S. 2). Eine die subjektiven Schmer- zangaben erklärende, fachärztliche Erhebung der Befundlage (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) erfolgte im Rahmen der AMM nicht, weshalb die im Schlussbericht getroffenen Feststellungen einer stark eingeschränkten Arbeitsmarktfähigkeit (vgl. E. 3.2.7 vorne) – da im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhend – invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind und folglich – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3) – auch keinen Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. med. C.________ darstellen. 3.6.4 Was die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Arztbe- richte der Klinik des Spitals J.________ vom 9. November 2018 (act. II 45.2 S. 33 f.) und der Klinik E.________ vom 11. November 2019 (act. II 73 S. 23 – 25) anbelangt (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 3), so ist festzuhalten, dass sich der Bericht vom 9. November 2018 weder zur Befundlage noch zum funktionellen Leistungsvermögen respektive zur Arbeitsfähigkeit äussert, womit er den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.________, wel- chem der Bericht vorlag (act. II 55.2 S. 25), nicht in Frage stellt. Schliess- lich betrifft der Bericht vom 11. November 2019 den stationären Aufenthalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 16 in der Klinik E.________, welcher – gemäss Angaben des unterzeichnen- den Arztes – u.a. aufgrund der am … 2019 durch die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) veranlassten Fremdplatzierung der Kinder der Beschwerdeführerin und einer sich in Folge manifestierenden psychi- schen Dekompensation erfolgte (act. II 73 S. 23). Indem mit der Fremdplat- zierung der Kinder ein weiteres Element im möglichen Ursachenspektrum der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen hinzugekommen ist, lässt dieser Bericht auch keine Rückschlüsse auf den im hiesigen Ver- fahren zu beurteilenden Sachverhalt zu. Dasselbe trifft auf den Austrittsbe- richt der Klinik E.________ vom 29. November 2019 (act. II 76) zu. Ob infolge dieses Ereignisses eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist respektive ob gestützt auf die er- wähnten Berichte der Klinik E.________ im Vergleich zur Befundlage, wie sie Dr. med. C.________ erhoben hatte, von einer massgeblichen Ände- rung des medizinischen Sachverhalts auszugehen ist, kann somit offen bleiben, da sich diese jedenfalls erst Ende September 2019 manifestiert hätte und demzufolge mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR; 831.201) im hier relevan- ten Überprüfungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.________, welchem diese Berichte naturgemäss nicht vorgelegen haben konnten, auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliesst (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4), greift dieser Vorwurf somit ins Leere. 3.6.5 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________ stehe mit seiner Meinung, wonach eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vorliege, alleine da (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4). Erstens ist darauf hinzuweisen, dass lic. phil. I.________ im Bericht vom

19. Juli 2018 differentialdiagnostisch ebenfalls eine Anpassungsstörung in Erwägung gezogen hat (act. II 48 S. 11), womit der Vorwurf der Beschwer- deführerin nicht zutrifft. Zweitens hat Dr. med. C.________ eine ausführliche differentialdiagnosti- sche Einschätzung vorgenommen und im Gutachten festgehalten, es sei zu hinterfragen, ob eine echte affektive Störung als mittelgradige depressive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 17 Episode vorliege oder aber ob nicht aus der Kombination von Work-Life- Dysbalance, Burnout und nachfolgender Erschöpfung (ohne Krankheits- wert) und der Kränkung der Entlassung vom Arbeitsplatz sich eine depres- sive Reaktion entwickelt habe, die bis zum heutigen Tage anhalte (act. II 55.2 S. 31). Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktio- nen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Die Anzeichen sind unter- schiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vor- ausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner eine Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 209). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und auch in den übri- gen medizinischen Berichten wird nicht geltend gemacht, dass die von Dr. med. C.________ erhobenen Befunde nicht unter die von ihm gestellten Diagnosen subsumiert werden könnten. Hierfür sind mit Blick auf die hier- vor dargelegte Charakterisierung von Anpassungsstörungen auch ander- weitig keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei ist zu wiederholen, dass der Gutachter keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom feststellen konnte (vgl. E. 3.5 vorne), womit seine Bedenken für das (an- derweitig behauptete) Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung auch nachvollziehbar und schlüssig sind. Auch war der Gutachter über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, vom vierten bis und mit

18. Lebensjahr erfolgten sexuellen Übergriffe durch den Vater ins Bild ge- setzt (vgl. act. II 55.2 S. 27), stellte jedoch ausdrücklich fest, Hinweise für eine anderweitige primär psychische Störung, etwa eine Persönlichkeitss- törung, ergäben sich nicht (S. 33). Drittens ist in Erinnerung zu rufen, dass Ausgangspunkt der Anspruchsprü- fung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG die medizinische Befundlage ist (vgl. E. 2.1.2 vorne) und zwischen gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 18 besteht (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.1.4). Insoweit ist zu wiederholen, dass sich die Befundlage anlässlich der Unter- suchung durch Dr. med. C.________ als sehr wenig ausgeprägt präsentier- te (vgl. E. 3.5 vorne; act. II 55.2 S. 29). Dass der Gutachter bei der Befunderhebung nicht lege artis vorgegangen wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür in den übrigen Akten Anhaltspunkte. 3.6.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die (ab September

2019) erfolgte stationäre Behandlung zeige, dass Dr. med. C.________ hinsichtlich der ab Juli 2019 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit eine falsche Prognose abgegeben habe (Beschwerde, S. 6, Ziff. 4). Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu: Tatsächlich wurde nach dem teilstatio- nären Aufenthalt in der Klinik K.________ im April 2019 zwar keine vollständige Remission, jedoch eine Verbesserung der postulierten depres- siven Symptomatik festgestellt. Auch anderweitig berichtete die Beschwer- deführerin über eine Besserung der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. act. II 66 S. 4; E. 3.2.6 vorne), so dass die von Dr. med. C.________ prognostisch attestierte Arbeitsfähigkeit auch mit der dokumentierten weiteren Entwicklung der subjektiven Beschwerdeangaben korreliert. Dabei kann offen bleiben, ob die behandelnden Therapeutinnen der Klinik K.________ mit der bis am 12. Mai 2019 erfolgten Befristung der bescheinigten 80%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 4) für die Zeit danach auf eine höhere oder gar volle Arbeitsfähigkeit geschlossen haben. Selbst wenn ihr Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 66 S. 1) in eine andere Rich- tung interpretiert werden könnte, bliebe darauf hinzuweisen, dass bei Klini- kaustritt keine (den invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben genügende) fachärztliche Erhebung der psychopathologischen Befundlage erfolgte, so dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf einer ob- jektivierten Zumutbarkeitsprüfung beruht (vgl. E. 2.1.2 vorne) und die Ein- schätzungen von Dr. med. C.________ auch im Lichte des Berichts vom

E. 15 Mai 2019 demnach weiterhin Bestand hatten. Ferner bildet die Frage, wie es sich mit dem Gesundheitszustand während des ab Ende September 2019 erfolgten stationären Aufenthalts in der Klinik E.________ verhielt – wie in E. 3.6.4 vorne darlegt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn ab diesem Zeitpunkt die Einschät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 19 zungen von Dr. med. C.________ nicht mehr zutreffen sollten, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6.7 Schliesslich ändert auch der Bericht von Dr. med. F.________ vom 16. Januar 2020 (act. I 7) nichts am Fehlen einer Invalidität im Recht- sinne: Zunächst verweist Dr. med. F.________ auf eine seit September 2019 erfolgte zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche jedoch im vorliegenden Verfahren dem bereits Dargelegten zufolge nicht Beurteilungsgegenstand bildet (vgl. E. 3.6.4 vorne). Sodann stellt sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe durch die unerwar- tete Kündigung der früheren Arbeitsstelle eine Triggerung der Kindheitser- lebnisse erfahren (vgl. auch act. II 48 S. 12). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben: Einerseits waren die von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Erlebnisse in der Kindheit und dem Heranwachsen Dr. med. C.________ bekannt (vgl. E. 3.6.5 vorne). Andererseits – und dies ist letzt- lich entscheidend – kommt es nicht auf die Ursache des Gesundheitsscha- dens an, sondern auf die (befundmässig objektivierbaren) funktionellen Auswirkungen desselben. Dr. med. F.________ legt nicht dar und es ist – wie bereits erwogen (vgl. E. 3.6.5 vorne) – auch anderweitig nicht ersicht- lich, dass hinsichtlich des massgeblichen Beurteilungszeitraums (vgl. E. 3.3 vorne) insoweit eine (von Dr. med. C.________) abweichende Einschät- zung vorzunehmen wäre. 3.7 Dem Dargelegten zufolge erweist sich der massgebliche Sachver- halt auch im Lichte der vorliegend strengen Anforderungen an die Beweis- würdigung (vgl. E. 3.6.1 vorne) als rechtsgenüglich abgeklärt, womit es der beschwerdeweise eventualiter beantragten Durchführung eines Gutachtens bzw. subeventualiter beantragten Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin nicht bedarf. Indem bezogen auf den massgebli- chen Überprüfungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) medizinisch-theoretisch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneint wurde (vgl. E. 3.5 vorne), ist es schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin auf eine Prüfung der Indikatoren verzichtete (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228). Aufgrund des Dargelegten besteht für den gesamten Beurteilungs- zeitraum mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne kein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 20 spruch auf Leistungen der IV bzw. eine Invalidenrente (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.2 vorne). 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes- halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewie- sen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 21 Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.2 Mit Kostennote vom 16. Juli 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 13.58 Stunden geltend, was nicht zu be- anstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3'750.65 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'416.50; Auslagen: Fr. 66.--; MWSt.: Fr. 268.15 [7.7% auf Fr. 3'482.50]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'716.-- (13.58 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.-- und die MWSt. von 7.7% auf Fr. 2'782.--, ausmachend Fr. 214.20, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'996.20 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 22 führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'750.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'996.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be vom 17. Juli 2020) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 23 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 891 IV KNB/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) ist gelernte … sowie … EFZ und Mutter von vier in den Jahren 1993 bis 2004 geborener Kinder (Akten der Invalidenversicherung [nach- folgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 35). Im April 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf "Schmerzen des Handrücken unklarer Genese" sowie "Schmerzen im Daumengrundgelenk beidseits bei beginnender Rhi- zarthrose" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (act. II 2). Nachdem die IVB die erwerblichen Verhältnisse abgeklärt und diverse Berichte behandelnder Ärzte eingeholt hatte, ver- neinte sie mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 33) einen Anspruch auf Leistungen der IV mit der Begründung, die Versicherte habe ihre bisherige Tätigkeit als … (vgl. act. II 73 S. 20) wieder vollumfänglich aufnehmen können. B. Im November 2018 meldete sich die zuletzt bzw. seit August 2016 (act. II 50 S. 2) bis zur Kündigung per Ende Juni 2018 (act. II 45.2 S. 41) im Um- fang eines 90%-Pensums als "…" (act. II 50 S. 3) erwerbstätige Versicherte unter Hinweis auf einen massiven Tinnitus rechts, eine Depression sowie Kraftlosigkeit erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 35). Die IVB tätigte erwerbliche Abklärungen, zog medizinische Berichte bei und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein, beinhaltend insbesondere ein zu dessen Handen erstelltes Gutachten vom 1. Februar 2019 (act. II 55.2 S. 22 ff.) von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie. Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 (act. II 56) stellte die IVB der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begrün- dung in Aussicht, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben, woraufhin die IVB bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), eine Stellungnahme

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 3 einholte (act. II 71). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72) ent- schied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. C. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 22. November 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. Oktober 2019 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen auszurich- ten, insbesondere eine Rente. 3. Eventualiter: ein Gutachten sei zu veranlassen. 4. Subeventualiter: Das Dossier sei zur weiteren Abklärung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit weiterer, gleichentags erfolgter Eingabe beantragt die Beschwerdefüh- rerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Rechtsvertreter. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie den Aus- trittsbericht der Klinik E.________ vom 29. November 2019 (act. II 76) ins Recht. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 16. Januar 2020 von Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I], 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Juli 2020 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme, wobei sie an ihren mit Be- schwerdeantwort vom 9. Januar 2020 gestellten Rechtsbegehren festhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenren- te (vgl. Rechtsbegehren, Ziff. 2). 1.3 Da vorliegend bloss über Leistungen von fünf Monaten zu befin- den ist (Juni bis Oktober 2019, vgl. E. 3.3), welche Fr. 20'000.-- nicht errei- chen, ist für die Beurteilung der Beschwerde der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist jedoch noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.1.3 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 6 bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit, a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit, b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (act. II 33) hatte die IVB einen Anspruch auf "Leistungen der IV" mit der Begründung verneint, die Be- schwerdeführerin habe ihre bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich auf- nehmen können. Ob die im November 2018 (act. II 35) erfolgte Wiederanmeldung zum Leistungsbezug deshalb als Erst- oder aber Neu- anmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) zu betrachten ist, kann offen bleiben, da die Beschwerdegegnerin jedenfalls – handelte es sich um eine Neuanmeldung – auf das Leistungsgesuch eingetreten ist und dieses mit Blick auf die Änderung in den medizinischen Verhältnissen (im Zeit- punkt der früheren Verfügung standen beidseitige Handschmerzen im Vor- dergrund [vgl. act. II 2 S. 6; 24 S. 3], während nunmehr eine vorwiegend psychische Problematik geltend gemacht wird [act. II 39 S. 3]) zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 7 materiell allseitig bzw. frei geprüft hat, was denn auch unbestritten ist (vgl. auch Beschwerde, S. 2, Ziff. III/1). 3.2 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 15. Juni 2018 (act. II 45.2 S. 47) als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode, DD Anpassungsstörung, fest. Seit An- fang Juni 2018 beständen eine Schlafstörung, Übelkeit und Antriebslosig- keit. Seit 5. Juni 2018 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100%. 3.2.2 Dr. med. H.________, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, dia- gnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2018 (act. II 48 S. 15 f.) einen Tiefton- tinnitus rechts. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie Stress auf der Arbeit gehabt habe und dort freigestellt worden sei und in dieser Phase habe der Tinnitus rechts zugenommen. Eine Innenohrpathologie habe sie – Dr. med. H.________ – mittels Reintonaudiogramm ausgeschlossen. Die Schallleitungsschwerhörigkeit in den Frequenzen 250-500 Hz von ca. 20 dB könne sie sich momentan nicht erklären, weil alle weiteren Untersu- chungen absolut unauffällig gewesen seien (S. 15). 3.2.3 Lic. phil. I.________, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin (Psych- iatrie Spital J.________), diagnostizierte im Bericht vom 19. Juli 2018 (act. II 48 S. 11 f.) eine mittelgradige depressive Episode, DD Anpassungs- störung, reaktive Depression bei Kündigung. Die Beschwerdeführerin be- richte, für sie sehr überraschend sei Ende April die Kündigung "Knall auf Fall" erfolgt und sie sei freigestellt worden (S. 11). Weiter berichte sie, sie sei in ihrer Kindheit während Jahren durch den Vater sexuell missbraucht worden. Ihre Mutter sei seit dem 11. Lebensjahr der Beschwerdeführerin schwere Alkoholikerin; zu beiden Eltern bestände kein Kontakt. In der Beur- teilung hielt lic. phil. I.________ fest, es bestehe eine depressive Episode bei psychosozialer Belastung (Verlust der Arbeitsstelle, Konflikt mit Vorge- setzten, soziale Isolierung, alleinerziehend) auf dem Boden einer Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 8 lichkeitsakzentuierung infolge multipler Traumatisierungen in der Kindheit (S. 12). 3.2.4 Vom … bis … 2018 war die Beschwerdeführerin in der psychiatri- schen Klinik des Spitals J.________ in Behandlung. Im Bericht vom 21. September 2018 (act. II 39 S. 3 f.) wurden als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), Kontaktanlässe mit Bezug auf Kind- heitserlebnisse (ICD-10 Z61) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkei- ten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe von Beginn weg über ihre grossen psychosozia- len Belastungen (alleinerziehende Mutter von vier Kindern; keinen Kontakt mehr mit dem Ex-Ehemann; überraschende Kündigung der Arbeitsstelle per Ende Juni 2018 nach einer Konfliktsituation mit dem Vorgesetzten; Ab- grenzungsproblematik gegenüber den Kindern; Unstimmig-keiten mit dem Vermieter) gesprochen. Mit weiterem Bericht vom 9. November 2018 (act. II 45.2 S. 33 f.) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei dadurch, dass sie alleinerziehen- de Mutter sei sowie durch den Arbeitsplatzverlust "gefordert". Es sei aber insgesamt von einer depressiven Episode auszugehen. 3.2.5 Im zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Gutach- ten vom 1. Februar 2019 (act. II 55.2 S. 22 ff.) hielt Dr. med. C.________ unter "Diagnose gemäss ICD-10" Folgendes fest (S. 33): "Vordiagnostiziert: • mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), aus versicherungs- psychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig Aus versicherungspsychiatrischer Sicht: • Depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung F43.2" Aus der gutachterlichen Sicht werde hinterfragt, ob eine echte affektive Störung als mittelgradige depressive Episode vorliege oder aber ob nicht aus der Kombination von Work-Life-Dysbalance, Burnout und nachfolgen- der Erschöpfung (ohne Krankheitswert) und der Kränkung der Entlassung vom Arbeitsplatz sich eine depressive Reaktion entwickelt habe, die bis zum heutigen Tag anhalte (S. 31). Mit einer teilweisen Wiederaufnahme der bisherigen bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit könne medizinisch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 9 theoretisch ab 1. Mai 2018 (richtig wohl: 2019) gerechnet werden. Nach einer darauf folgenden Zeit der Rekonditionierung von maximal acht Wo- chen wäre medizinisch-theoretisch wieder eine normale Arbeitsfähigkeit zu erlangen (S. 34). 3.2.6 Vom … 2018 bis … 2019 liess sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ teilstationär psychotherapeutisch behandeln. Im Bericht vom 15. Mai 2019 (act. II 66 S. 2 – 5) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 2): • "Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer • Komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1, ICD-11: 6B41), bei • Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61) • Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0) • Psychische und Verhaltensstörungen durch Canniboide, schädlicher Ge- brauch (ICD-10: F12.1)" Bei Austritt habe sich die depressive Symptomatik zwar verbessert, sei aber noch nicht vollständig remittiert gewesen. Die Erschöpfung habe sich nur langsam gebessert. Die Beschwerdeführerin habe aber berichtet, über etwas mehr Energie zu verfügen. Der Tinnitus habe im Verlauf der Behand- lung etwas abgenommen und habe sich jeweils kurzfristig bei akuten Be- lastungssituationen verstärkt (S. 4). 3.2.7 Vom … bis … 2019 erfolgte im Auftrag der Arbeitslosenversiche- rung im Kompetenzzentrum Arbeit KA eine arbeitsmarktliche Massnahme (AMM) "Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit". Im Schlussbericht AMM vom

12. Juli 2019 (act. I 4) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass die zunehmende Arbeitslast beim letzten Arbeitgeber und die Alleinerziehung vierer Kinder zu einer Erschöpfungsdepression geführt hätten (S. 2). Aufgrund der Abklärungsergebnisse, insbesondere der ge- sundheitlichen Situation, werde die Arbeitsmarktfähigkeit zurzeit als stark eingeschränkt eingeschätzt. Medizinische Massnahmen ständen im Vor- dergrund (S. 3). 3.2.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (act. II 71) fest, die am 19. Juli 2018 (anlässlich der Untersuchung durch lic. phil. I.________) und am 18. Januar 2019 (anläss- lich der Begutachtung durch Dr. med. C.________) dokumentierten Nor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 10 malbefunde begründeten rückblickend betrachtet, dass bereits zum Zeit- punkt des Eingangs des IV-Gesuches als auch aktuell bei der Beschwerde- führerin Vermittelbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt für alle Tätig- keiten bestanden habe bzw. bestehe, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprächen, bis zu einem 100%-Pensum, so auch in der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Mitarbeiterin im …. Es lägen keine Befunde vor noch hätten welche vorgelegen, die eine quantitative und/oder qualitative Leistungseinschränkung objektiv begründen könnten (S. 8). 3.2.9 Ab dem … 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik E.________ in stationärer Behandlung. Im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 11. November 2019 (act. I

5) wurden die folgenden Diagnosen festgehalten: • "Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei • Komplexer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) • Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61.0) • Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61) • Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1)" Als äussere ursächliche Faktoren kämen wohl ihre Kündigung Ende … 2018 und die kürzlich erfolgte Fremdplatzierung ihrer beiden jüngsten Töchter durch die KESB … in Frage. Die Kinder seien aufgrund der Aussa- gen der 16-jährigen Tochter, dass die Mutter gewalttätig sei, und dass kei- ne Lebensmittel im Haus seien und sie auch finanziell etwas zum Haushalt beitragen müsse, fremdplatziert worden (S. 1). Im Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 29. November 2019 (act. II

76) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in deutlich gebesser- tem Allgemein- und geringfügig gebessertem psychischen Allgemeinzu- stand aufgrund der für sie ausserordentlich belastenden psychosozialen Situation in die ambulante Weiterbehandlung entlassen worden (S. 5). 3.2.10 Dr. med. F.________ stellte im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 16. Januar 2020 (act. I 7) die folgenden Diagnosen: • "Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.2) bei • Komplexer Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) • Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10:F61.0) • Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10: Z61)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 11 • Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden: Abstinent seit April 2019 (ICD 10: F12.20)" Im … 2018 sei am Arbeitsplatz nach einer längeren massiven Arbeitsbelas- tungsphase eine Freistellung erfolgt, welche für die Beschwerdeführerin absolut unerwartet gekommen sei. Es sei dadurch primär zu einer Trigge- rung der Kindheitserlebnisse gekommen, des Ausgeliefertseins und Ver- kauftwerdens durch die Eltern, worauf die Beschwerdeführerin in einen depressiven Erstarrungszustand gefallen sei. Im … 2019 sei eine Untersu- chung durch die KESB … und eine Unterbringung der beiden Töchter in eine Pflegefamilie erfolgt, worauf es zu einer zusätzlichen Verschlechte- rung der Erkrankung mit schwerem depressivem Einbruch mit stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik E.________ gekommen sei. 3.3 Nach der dargelegten Aktenlage (vgl. E. 3.2 vorne) wurde der Be- schwerdeführerin ab dem 5. Juni 2018 (vgl. act. II 45.2 S. 47 f.) sowie in der weiteren Folge eine (100%ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert. Indem sich die Beschwerdeführerin im November 2018 zum Leistungsbezug angemel- det hat (act. II 35 S. 8), käme der frühest mögliche Rentenbeginn im Lichte von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG (vgl. E. 2.2 vorne) sowie Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Juni 2019 zu liegen. Ab diesem Zeitpunkt müsste eine Inva- lidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1.1 vorne) entstanden und erstellt sein, wo- bei zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72) bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwal- tungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 5. November 2019, 9C_114/2019, E. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 12 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2019 (act. II 72) massgeblich auf die Einschätzungen der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (act. II 71) ab, welcher ihrerseits diverse medizinische Berichte, dar- unter namentlich das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Februar 2019 (act. II 55.2 S. 22 ff.), zugrunde lagen. In der zu Handen des Kranken- taggeldversicherers erstellten Expertise, welche auf allseitigen Untersu- chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der medizini- schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und deren Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), dia- gnostizierte Dr. med. C.________ eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (S. 33) und attestierte ab dem 1. Mai 2018 (richtig wohl: 2019) eine 50%ige und nach weiteren acht Wochen eine "normale" Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. einer vergleichbaren Tätigkeit (S. 34). Anlässlich dieser Begutachtung präsentierte sich die Beschwerdefüh- rerin zwar adynam und machte einen müden und erschöpften Eindruck (bei eher gehemmtem Antrieb); abgesehen davon liessen sich jedoch keine pathologischen Befunde erheben. Insbesondere bestanden keine Sympto- me für ein durchgehendes affektives Syndrom (S. 29). Nichts Anderes folgt

– soweit die objektive Befundlage betreffend – aus dem Bericht der psych- iatrischen Klinik K.________ vom 15. Mai 2019 (act. II 66 S. 2 – 5; vgl. E. 3.6.6 hinten). Wenn die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ in ihrer auf den Berichten der behandelnden Ärzte sowie dem Gutachten von Dr. med. C.________ basierenden Stellungnahme vom 18. Oktober 2019 (act. II 71) deshalb zum Schluss gelangte, es lägen keine Befunde vor, welche bei der (nach Auffassung der behandelnden Therapeutinnen) über viele Ressour- cen (act. II 66 S. 4) verfügenden Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionen objektiv begrün- den könnten, so erweist sich diese Einschätzung jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Überprüfungszeitraum von Juni bis 23. Oktober 2019 (vgl. E. 3.3 vorne) als nachvollziehbar und schlüssig. Dies umso mehr, als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 13 nach der Begutachtung durch Dr. med. C.________ bis zum massgeben- den Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2019 namentlich von Seiten der psychopathologischen Befundlage fachärztlich keine Verschlechterung erstellt ist, sondern – im Gegenteil – eine Verbesserung der subjektiven Beschwerdesituation eintrat (vgl. E. 3.6.4 und E. 3.6.6 hinten). Damit kann hier offen bleiben, ob und wenn ja inwieweit die aktenmässig durchgängig dokumentierten und auch von Dr. med. C.________ erwähnten (erhebli- chen) psychosozialen Belastungsfaktoren – insbesondere die (auch in an- deren medizinischen Berichten hervorgehobene [vgl. act. II 39 S. 3 f.; 48 S. 11]) ausgeprägte Kränkung durch die unangekündigte Kündigung des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin (act. II 55.2 S. 32) – den Wirkungsgrad der Folgen der geltend gemachten psychischen Gesund- heitsbeeinträchtigung invalidenversicherungsrechtlich relevant beeinfluss- ten. Denn so oder anders liegt mangels medizinisch-theoretischer Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine Invalidität vor. Daran ändern auch die beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nichts: 3.6 3.6.1 Sie macht geltend, das "Gutachten der Krankentaggeldversiche- rung" sei "nicht beweiskräftig, da es eine Parteibehauptung" darstelle (Be- schwerde, S. 7, Ziff. 6). Nach der Rechtsprechung spricht der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG – erstellt wurde, nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit einer solchen Expertise, so sind – wie bei versicherungsinternen ärztli- chen Feststellungen – ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 9C_89/2020, E. 4.2). Soweit die Beschwerdeführerin dem Gutachten von Dr. med. C.________ pauschal unter Verweis auf dessen Adressaten den Beweiswert abspre- chen will, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Massgeblich ist vielmehr, ob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 14 das Gutachten (für sich und/oder im Verbund mit den übrigen medizini- schen Berichten) für die zu beantwortende streitgegenständliche Frage (vgl. E. 1.2 vorne) eine schlüssige und zuverlässige Entscheidungsgrund- lage bildet (vgl. E. 3.5 vorne und E. 3.6.2 sogleich). 3.6.2 Insoweit kritisiert die Beschwerdeführerin, das versicherungs- psychiatrische Gutachten setze sich "in keinster Weise mit dem Nachweis des funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Gesundheits- schädigung auseinander", womit es nicht die Grundlage eines IV- Entscheides bilden dürfe (Beschwerde, S. 7, Ziff. 5). Zwar erfolgte im Gutachten von Dr. med. C.________ keine formale Befas- sung mit den gemäss BGE 141 V 281 definierten Indikatoren. Entschei- dend ist jedoch allemal, ob die im Recht liegenden medizinischen Berichte eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. E. 3.4 vorne). Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist zu beachten, dass sich der Gutachter ausführlich zu den im Raum stehenden Diagnosen äus- serte (vgl. E. 3.6.5 hinten) und auch Stellung zur Angemessenheit der me- dizinischen Behandlung (act. II 55.2 S. 33 f.) sowie zu den aussererwerblichen Aktivitäten und dem Sozialleben der Beschwerdeführe- rin nahm (S. 27 f.), womit der Gutachter die Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vornehmen konnte. Wie in E. 3.5 vorne dargelegt, bildet das Gut- achten im Verbund mit den übrigen medizinischen Berichten damit eine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der vorliegend streitigen Proble- matik bzw. lassen sich vorliegend sämtliche relevanten Tat- und Rechtsfra- gen beantworten. 3.6.3 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Schluss- bericht AMM (act. I 4; vgl. E. 3.2.7 vorne) stelle klar, dass aus Sicht des Personalberaters die medizinischen Massnahmen im Vordergrund stehen müssten, da die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin derzeit stark eingeschränkt sei (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3). Das Gutachten von Dr. med. C.________ äussere sich nicht zu diesem Schlussbericht (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 15 Vorauszuschicken ist, dass die AMM im Juli 2019 erfolgte und die entspre- chenden Ergebnisse Dr. med. C.________ naturgemäss nicht vorgelegen haben konnten. Jedoch schmälert dies weder den Beweiswert seines Gut- achtens noch lassen sich aus dem Schlussbericht AMM anderweitig be- weisrechtlich relevante Schlussfolgerungen ziehen: Denn nach der Rechtsprechung kommt den Erkenntnissen von Eingliederungsfachperso- nen im Rahmen von beruflichen Abklärungen resp. Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aus- sagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wieder- geben (Entscheid des BGer vom 8. April 2020, 8C_21/2020, E. 4.1.2). Dies ist vorliegend nicht anders, wobei im Rahmen der Eingliederungsmass- nahmen keine ärztliche Begleitung erfolgte. Vielmehr nahmen die Einglie- derungsfachpersonen lediglich Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________, welche die "Selbsteinschätzung" der Beschwerdeführerin bestätigte (act. I 4 S. 2). Eine die subjektiven Schmer- zangaben erklärende, fachärztliche Erhebung der Befundlage (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281) erfolgte im Rahmen der AMM nicht, weshalb die im Schlussbericht getroffenen Feststellungen einer stark eingeschränkten Arbeitsmarktfähigkeit (vgl. E. 3.2.7 vorne) – da im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhend – invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebend sind und folglich – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 4, Ziff. 3) – auch keinen Widerspruch zu den Einschätzungen von Dr. med. C.________ darstellen. 3.6.4 Was die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Arztbe- richte der Klinik des Spitals J.________ vom 9. November 2018 (act. II 45.2 S. 33 f.) und der Klinik E.________ vom 11. November 2019 (act. II 73 S. 23 – 25) anbelangt (Beschwerde, S. 4 f., Ziff. 3), so ist festzuhalten, dass sich der Bericht vom 9. November 2018 weder zur Befundlage noch zum funktionellen Leistungsvermögen respektive zur Arbeitsfähigkeit äussert, womit er den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.________, wel- chem der Bericht vorlag (act. II 55.2 S. 25), nicht in Frage stellt. Schliess- lich betrifft der Bericht vom 11. November 2019 den stationären Aufenthalt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 16 in der Klinik E.________, welcher – gemäss Angaben des unterzeichnen- den Arztes – u.a. aufgrund der am … 2019 durch die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) veranlassten Fremdplatzierung der Kinder der Beschwerdeführerin und einer sich in Folge manifestierenden psychi- schen Dekompensation erfolgte (act. II 73 S. 23). Indem mit der Fremdplat- zierung der Kinder ein weiteres Element im möglichen Ursachenspektrum der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen hinzugekommen ist, lässt dieser Bericht auch keine Rückschlüsse auf den im hiesigen Ver- fahren zu beurteilenden Sachverhalt zu. Dasselbe trifft auf den Austrittsbe- richt der Klinik E.________ vom 29. November 2019 (act. II 76) zu. Ob infolge dieses Ereignisses eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist respektive ob gestützt auf die er- wähnten Berichte der Klinik E.________ im Vergleich zur Befundlage, wie sie Dr. med. C.________ erhoben hatte, von einer massgeblichen Ände- rung des medizinischen Sachverhalts auszugehen ist, kann somit offen bleiben, da sich diese jedenfalls erst Ende September 2019 manifestiert hätte und demzufolge mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (SR; 831.201) im hier relevan- ten Überprüfungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.________, welchem diese Berichte naturgemäss nicht vorgelegen haben konnten, auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliesst (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4), greift dieser Vorwurf somit ins Leere. 3.6.5 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________ stehe mit seiner Meinung, wonach eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) vorliege, alleine da (Beschwerde, S. 5, Ziff. 4). Erstens ist darauf hinzuweisen, dass lic. phil. I.________ im Bericht vom

19. Juli 2018 differentialdiagnostisch ebenfalls eine Anpassungsstörung in Erwägung gezogen hat (act. II 48 S. 11), womit der Vorwurf der Beschwer- deführerin nicht zutrifft. Zweitens hat Dr. med. C.________ eine ausführliche differentialdiagnosti- sche Einschätzung vorgenommen und im Gutachten festgehalten, es sei zu hinterfragen, ob eine echte affektive Störung als mittelgradige depressive

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 17 Episode vorliege oder aber ob nicht aus der Kombination von Work-Life- Dysbalance, Burnout und nachfolgender Erschöpfung (ohne Krankheits- wert) und der Kränkung der Entlassung vom Arbeitsplatz sich eine depres- sive Reaktion entwickelt habe, die bis zum heutigen Tage anhalte (act. II 55.2 S. 31). Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktio- nen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder bei Vorhandensein oder der drohenden Möglichkeit von schwerer körperlicher Krankheit auftreten. Die Anzeichen sind unter- schiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis (oder eine Mischung von diesen), ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vor- ausplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner eine Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 209). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und auch in den übri- gen medizinischen Berichten wird nicht geltend gemacht, dass die von Dr. med. C.________ erhobenen Befunde nicht unter die von ihm gestellten Diagnosen subsumiert werden könnten. Hierfür sind mit Blick auf die hier- vor dargelegte Charakterisierung von Anpassungsstörungen auch ander- weitig keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dabei ist zu wiederholen, dass der Gutachter keine Symptome für ein durchgehendes affektives Syndrom feststellen konnte (vgl. E. 3.5 vorne), womit seine Bedenken für das (an- derweitig behauptete) Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung auch nachvollziehbar und schlüssig sind. Auch war der Gutachter über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, vom vierten bis und mit

18. Lebensjahr erfolgten sexuellen Übergriffe durch den Vater ins Bild ge- setzt (vgl. act. II 55.2 S. 27), stellte jedoch ausdrücklich fest, Hinweise für eine anderweitige primär psychische Störung, etwa eine Persönlichkeitss- törung, ergäben sich nicht (S. 33). Drittens ist in Erinnerung zu rufen, dass Ausgangspunkt der Anspruchsprü- fung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG die medizinische Befundlage ist (vgl. E. 2.1.2 vorne) und zwischen gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare Korrelation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 18 besteht (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 4.1.4). Insoweit ist zu wiederholen, dass sich die Befundlage anlässlich der Unter- suchung durch Dr. med. C.________ als sehr wenig ausgeprägt präsentier- te (vgl. E. 3.5 vorne; act. II 55.2 S. 29). Dass der Gutachter bei der Befunderhebung nicht lege artis vorgegangen wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür in den übrigen Akten Anhaltspunkte. 3.6.6 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die (ab September

2019) erfolgte stationäre Behandlung zeige, dass Dr. med. C.________ hinsichtlich der ab Juli 2019 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit eine falsche Prognose abgegeben habe (Beschwerde, S. 6, Ziff. 4). Auch dieser Vorwurf trifft nicht zu: Tatsächlich wurde nach dem teilstatio- nären Aufenthalt in der Klinik K.________ im April 2019 zwar keine vollständige Remission, jedoch eine Verbesserung der postulierten depres- siven Symptomatik festgestellt. Auch anderweitig berichtete die Beschwer- deführerin über eine Besserung der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. act. II 66 S. 4; E. 3.2.6 vorne), so dass die von Dr. med. C.________ prognostisch attestierte Arbeitsfähigkeit auch mit der dokumentierten weiteren Entwicklung der subjektiven Beschwerdeangaben korreliert. Dabei kann offen bleiben, ob die behandelnden Therapeutinnen der Klinik K.________ mit der bis am 12. Mai 2019 erfolgten Befristung der bescheinigten 80%igen Arbeitsunfähigkeit (S. 4) für die Zeit danach auf eine höhere oder gar volle Arbeitsfähigkeit geschlossen haben. Selbst wenn ihr Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 66 S. 1) in eine andere Rich- tung interpretiert werden könnte, bliebe darauf hinzuweisen, dass bei Klini- kaustritt keine (den invalidenversicherungsrechtlichen Vorgaben genügende) fachärztliche Erhebung der psychopathologischen Befundlage erfolgte, so dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf einer ob- jektivierten Zumutbarkeitsprüfung beruht (vgl. E. 2.1.2 vorne) und die Ein- schätzungen von Dr. med. C.________ auch im Lichte des Berichts vom

15. Mai 2019 demnach weiterhin Bestand hatten. Ferner bildet die Frage, wie es sich mit dem Gesundheitszustand während des ab Ende September 2019 erfolgten stationären Aufenthalts in der Klinik E.________ verhielt – wie in E. 3.6.4 vorne darlegt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn ab diesem Zeitpunkt die Einschät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 19 zungen von Dr. med. C.________ nicht mehr zutreffen sollten, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6.7 Schliesslich ändert auch der Bericht von Dr. med. F.________ vom 16. Januar 2020 (act. I 7) nichts am Fehlen einer Invalidität im Recht- sinne: Zunächst verweist Dr. med. F.________ auf eine seit September 2019 erfolgte zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche jedoch im vorliegenden Verfahren dem bereits Dargelegten zufolge nicht Beurteilungsgegenstand bildet (vgl. E. 3.6.4 vorne). Sodann stellt sie sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe durch die unerwar- tete Kündigung der früheren Arbeitsstelle eine Triggerung der Kindheitser- lebnisse erfahren (vgl. auch act. II 48 S. 12). Wie es sich damit verhält kann offen bleiben: Einerseits waren die von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Erlebnisse in der Kindheit und dem Heranwachsen Dr. med. C.________ bekannt (vgl. E. 3.6.5 vorne). Andererseits – und dies ist letzt- lich entscheidend – kommt es nicht auf die Ursache des Gesundheitsscha- dens an, sondern auf die (befundmässig objektivierbaren) funktionellen Auswirkungen desselben. Dr. med. F.________ legt nicht dar und es ist – wie bereits erwogen (vgl. E. 3.6.5 vorne) – auch anderweitig nicht ersicht- lich, dass hinsichtlich des massgeblichen Beurteilungszeitraums (vgl. E. 3.3 vorne) insoweit eine (von Dr. med. C.________) abweichende Einschät- zung vorzunehmen wäre. 3.7 Dem Dargelegten zufolge erweist sich der massgebliche Sachver- halt auch im Lichte der vorliegend strengen Anforderungen an die Beweis- würdigung (vgl. E. 3.6.1 vorne) als rechtsgenüglich abgeklärt, womit es der beschwerdeweise eventualiter beantragten Durchführung eines Gutachtens bzw. subeventualiter beantragten Rückweisung zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin nicht bedarf. Indem bezogen auf den massgebli- chen Überprüfungszeitraum (vgl. E. 3.3 vorne) medizinisch-theoretisch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit schlüssig verneint wurde (vgl. E. 3.5 vorne), ist es schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne- rin auf eine Prüfung der Indikatoren verzichtete (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228). Aufgrund des Dargelegten besteht für den gesamten Beurteilungs- zeitraum mangels Vorliegens einer Invalidität im Rechtssinne kein An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 20 spruch auf Leistungen der IV bzw. eine Invalidenrente (vgl. E. 2.1.1 und E. 2.2 vorne). 3.8 Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019 ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), wes- halb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive ihrer Sozialhilfebedürftigkeit ausgewie- sen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA]). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 21 Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird die Be- schwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 4.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.3.2 Mit Kostennote vom 16. Juli 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 13.58 Stunden geltend, was nicht zu be- anstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf total Fr. 3'750.65 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'416.50; Auslagen: Fr. 66.--; MWSt.: Fr. 268.15 [7.7% auf Fr. 3'482.50]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'716.-- (13.58 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 66.-- und die MWSt. von 7.7% auf Fr. 2'782.--, ausmachend Fr. 214.20, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'996.20 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 22 führerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3'750.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'996.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be vom 17. Juli 2020)

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2020, IV/19/891, Seite 23 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.