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200 2019 882

Bern VerwG · 2019-10-16 · Deutsch BE

Verfügung vom 16. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2010 unter Hinweis auf seit 2003 bestehende starke Rückenschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nachdem die Versicherte jedoch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen wünschte (Protokoll per 17. Dezember 2019, S. 2 [Eintrag vom 11. März 2011]), wurde das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 (AB 17) abgewiesen. Im Mai 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Leistungen der IV (AB 19). Die IVB traf in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich holte sie bei der MEDAS D.________ (nachfolgend: MEDAS), ein interdisziplinäres Gutachten vom

24. Oktober 2016 (AB 108.1) ein. Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (vgl. AB 111, 114, 116, 119) wies sie das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 35 % mit Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 128) än- derte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Oktober 2017, IV/17/492, die angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 (AB 128) insoweit ab, als der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis

28. Februar 2013 eine halbe und für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. AB 132/20). Die IVB richtete in der Folge mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (AB 136) die ent- sprechenden Rentenbetreffnisse aus. B. Im April 2019 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungszug an (AB 141). Nach Eingang verschiedener medizinischer Unterlagen und zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 154, 156) trat die IVB – wie bereits mit Vorbescheid vom 5. September 2019 (AB 157)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 3 angekündigt – mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) mangels ei- ner glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom Rechtsdienst B.________, mit Eingabe vom 18. Novem- ber 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom

16. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver- pflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 5 versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 6 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom

5. April 2017 (AB 121) vorlag. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität seit dem 5. April 2017 (AB 121) bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). Soweit in der Beschwerde für den Vergleichszeitpunkt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2017, IV/17/492 (AB 132), respektive die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Janu- ar 2018 (AB 136) abgestellt wird, ist dem nicht zu folgen. Denn das Verwal- tungsgericht stützte sich im besagten Entscheid auf den medizinischen Sachverhalt, wie er der massgebenden (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV) streitbetrof- fenen Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) zugrunde lag, sodass bereits aus diesem Grund keine Verschiebung des Vergleichszeitpunktes erfolgt. Sodann wurde mit der Verfügung vom 8. Januar 2018 (AB 136) lediglich das voranstehend genannte Verwaltungsgerichtsurteil umgesetzt. Eine (erneute) Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgte nicht und wäre nach dem Grundsatz der Rechtskraftwirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata) ohnehin nicht zulässig gewesen. Der Verfügung vom 8. Januar 2018 (AB 136) ist daher als reine Vollzugsverfügung für die vorliegend zu beurteilende Frage unbeachtlich. 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Oktober 2016 (AB 108.1). Diesem sind folgen- de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 108.1/55 Ziff. 7.1): - Dissoziative Störung der Bewegung und Empfindung - DD chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi- schen Faktoren mit/bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 7 - Chronischem lumbosakralem Schmerzsyndrom mit perispinöser Schmerzhaftigkeit L5/S1 unklarer Zuordnung, eingeschränkter Be- weglichkeit und Belastbarkeit der LWS (…) - Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge Z 73 mit/bei (…) Anlässlich der interdisziplinären Untersuchung hätten sowohl im somati- schen wie auch im psychiatrischen Bereich wenige Befunde erhoben wer- den können, welche die von der Beschwerdeführerin als teilweise invalidi- sierend beschriebenen Schmerzen zu erklären vermöchten. Im somati- schen Bereich bestünden gut konsolidierte postoperative Veränderungen im Bereich der Spondylodese L4/S1. Neurologisch fänden sich keine radi- kulären Zeichen. Das von der Beschwerdeführerin lokal beschriebene, ausgeprägte Schmerzsyndrom lasse sich neurologisch nur sehr bedingt erklären. Theoretisch denkbar wäre eine Läsion der Hautäste des Ramus dorsalis der entsprechenden Spinalnerven. Abgesehen von der Rarität ei- nes solchen Syndroms spreche die symmetrische Verteilung der schmerz- haften Sensibilitätsstörung gegen eine solche Ätiologie. Entsprechend kön- ne ein neuropathisches Schmerzsyndrom heute nur mit grossem Vorbehalt postuliert werden. Aus somatischer Sicht bemerkenswert sei das Fehlen relevanter lumbovertebraler Beschwerden, wobei die Versicherte zum Zeit- punkt der Untersuchung unter ausgebauter Schmerztherapie gestanden sei, womit die diesbezügliche Beurteilung erschwert gewesen sei. Auch psychiatrisch habe sich ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologi- scher Status gefunden. Die psychiatrische Diagnose erschliesse sich heute viel eher aus dem längsschnittlichen Verlauf als aus dem aktuellen psycho- pathologischen Bild, welches, im Wesentlichen unauffällig, eine gewisse belle indifférence der Versicherten gezeigt habe. Im Sinne der Verleug- nung/Verdrängung würden heute sämtliche beklagten Beeinträchtigungen unter dem somatisch kaum zu erklärenden Schmerzsyndrom subsumiert, inkl. der massiven psychosozialen Folgeprobleme. Die psychiatrisch dia- gnostizierten akzentuierten (dependenten) Persönlichkeitszüge würden sich im Wesentlichen aus der Krankengeschichte und dem bisherigen Ver- lauf erschliessen (AB 108.1/56 f.). Prinzipiell lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitati- vem Ausmass lediglich in einer körperlich schweren Tätigkeit aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 8 Veränderung der Lendenwirbelsäule nach Spondylodese begründen. Aus- geschlossen seien auch intermittierend schwere oder rückenbelastende Tätigkeiten (z.B. …) sowie …, welche das rasche Aufsuchen einer Toilette (aufgrund der subtotalen Kolektomie und Ileosigmoidostomie) nicht ermög- lichten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die deutliche Verminderung des Rendements begründe sich im Schmerzerleben, insbe- sondere unter körperlicher Belastung bzw. Tätigkeit. Dieses Zumutbar- keitsprofil entspreche ebenfalls einer adaptierten Tätigkeit. In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe daher aktuell ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 108.1/59 f.). Die attestierte Arbeits- fähigkeit gelte mindestens ab April 2016, mit Wahrscheinlichkeit bereits ab Dezember 2015 (AB 108.1/61). 3.3 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.3.1 Im Arztzeugnis vom 11. Januar 2019 (AB 143.2/7) attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab dem

19. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, namentlich vor dem Hintergrund des diagnostizieren chronifizierten massiv belastenden Rückenschmerzsyndroms und einer reaktiven Depression. 3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 6. März 2019 (AB 143.2/1-3) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, die Hauptdiagnose Spondylolis- thesis LWK5/SWK1, Grad I-II nach Meyerding, bei Spondylolyse von LWK5. Zu den aktuellen Befunden führte er aus, dass die Beschwerdefüh- rerin nach der erfolgten lumbosakralen Spondylodese mit Osteosynthese- materialentfernung im Verlauf ein chronisches Schmerzsyndrom mit invali- disierendem Charakter entwickelt habe und aktuell kaum belastbar sei. Unverständlicherweise werde sie von den Gutachtern der IV als arbeits- fähig taxiert. Diese Einschätzung sei mehr als nur fragwürdig, wenn man einigermassen mit dem Krankheitsbild vertraut sei. Eine Wiederaufnahme des zuletzt ausgeübten 40 %-Pensums sei aktuell aus schmerztechnischer Sicht nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 9 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 28. Mai 2019 (AB 149) hielt Dr. med. F.________ fest, die vor einem Monat erfolgte Umstellung der Medikation der intrathekalen Schmerzpumpe habe nicht zu einem wesentli- chen Durchbruch in der Qualität der Schmerzbehandlung geführt. In Anbe- tracht der Bedürftigkeit nach einem stärkeren Opiat müsse von einer Ver- schlechterung der Situation im Verlauf der letzten Jahre ausgegangen wer- den. Das Hauptproblem in Bezug auf eine Reevaluation einer IV-Rente dürfte aber sein, dass bereits die letzte Einschätzung inadäquat gewesen sei. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtfer- tige eine ganze IV-Rente. 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Schreiben vom 15. Juni 2019 (AB 151) aus, die Beschwerde- führerin sei nach einem Therapieunterbruch von zwei Jahren und einem Suizidversuch vom 27. November 2018 und darauf folgender Behandlung durch psychiatrischen Dienste H.______ in der Klinik H.________ seit dem

18. Dezember 2018 wieder in psychiatrischer Behandlung. Die frühere psychiatrische Behandlung habe damals abgeschlossen werden können, weil die Beschwerdeführerin mit einer Morphiumpumpe vorübergehend eine Verbesserung der Schmerzsituation erlebt habe. Zwischenzeitlich ha- be sie auch eine 40 %-Stelle als ... gefunden. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten die Schmerzen wieder zugenommen und die Beschwerdeführerin habe vermehrt Analgetika einnehmen müssen. Die Enttäuschung über die therapieresistent gewordenen Rückenschmerzen hätten sie in eine depres- sive Krise mit akuter Suizidalität rutschen lassen. Die Prognose habe sich eindeutig verschlechtert und es sei aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % zu rechnen. 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stel- lungnahme vom 22. August 2019 (AB 156) aus, es sei anzunehmen, dass ein Gewöhnungseffekt zur Bedürftigkeit nach einem stärkeren Opiat geführt habe. Eine objektiv nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheits- zustandes sei nicht dokumentiert. Somit sei insgesamt nicht von einer dau- erhaft zusätzlich leistungsmindernden Verschlechterung des Gesundheits- zustandes auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 10 3.3.5 In der Stellungnahme vom 22. August 2019 (AB 154) hielt der RAD- Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Behandlungsverlauf nach dem angegebenen Suizidversuch Ende 2018 könne anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Eine Befundvali- dierung fehle. Die psychiatrische Behandlung sei vor zwei Jahren bei ge- besserten Schmerzen abgeschlossen worden. Die Enttäuschung über die Therapieresistenz der Schmerzbehandlung habe aktuell zu einer depressi- ven Krise mit akuter Suizidalität geführt. Es sei somit nicht von einer dauer- haften und zusätzlich leistungsmindernden Verschlechterung des Gesund- heitszustandes auszugehen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes werde nicht glaubwürdig gemacht. 3.4 3.4.1 In somatischer Hinsicht gehen die behandelnden Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ in ihren Arztberichten vom 11. Januar 2019 (AB 143.2/7), 6. März 2019 (AB 143/1-3) und 28. Mai 2019 (AB 149) – wie bereits das orthopädische Teilgutachten der MEDAS (vgl. AB 108.1/32 f. und 55 ff.) – von einem chronifizierten und subjektiv invalidisierenden Rü- ckenschmerzsyndrom nach einer sog. Failed-back-surgery aus (vgl. dazu auch die RAD-Stellungnahme vom 22. August 2019 [AB 156/2]). Demge- genüber sind den aktuellen Arztberichten keine objektivierbaren neuen Be- funde zu entnehmen, die eine zwischenzeitliche Verschlechterung des so- matischen Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Vielmehr ist insbesondere auch mit Blick auf die wiederholte Kritik von Dr. med. F.________ an der früheren gutachterlichen Beurteilung des Gesundheits- zustandes respektive der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 143.2/1 Ziff. 2 bzw. 149) von einer nach wie vor (vgl. bereits seine Stellungnahme vom 11. Mai 2017 [AB 128/16-19] zum MEDAS-Gutachten) revisionsrechtlich unbeachtlichen unterschiedlichen Würdigung des im Wesentlichen unveränderten medizi- nischen Sachverhaltes auszugehen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Vor diesem Hinter- grund vermögen auch die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. AB 143.2/4-8) für sich alleine mangels entsprechender objektiv fass- barer Befunde eine potentiell anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 11 Ebenso ist der subjektiv unbefriedigende Behandlungsverlauf mittels intrat- hekaler Medikamentenpumpe entgegen der pauschalen Behauptung von Dr. med. F.________ (vgl. AB 149) nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dieser Behandlungsan- satz wurde denn auch bereits im MEDAS-Gutachten als auf keiner befund- basierten somatischen Grundlage beruhend und aufgrund der Gefahr einer (erneuten) Opiate-Abhängigkeit wiederholt deutlich kritisiert (vgl. AB 108.1/33, 42 f., 58, 61). Die ausbleibende nachhaltige Schmerzverbes- serung ist daher gemäss der nachvollziehbaren Einschätzung von RAD- Arzt Dr. med. I.________ viel eher einem Gewöhnungseffekt zuzuordnen (vgl. AB 156/3), als dass dadurch eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich den allgemein gehaltenen be- schreibenden Ausführungen von Dr. med. G.________ (vgl. AB 151) weder eine nachvollziehbare Verschlechterung der objektiven psychopathologi- schen Befunde noch eine lege artis nach einem anerkannten Klassifikati- onssystem gestellte (neue bzw. andere) psychiatrische Diagnose entneh- men (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Auch finden sich für den von Dr. med. G.________ an- gegebenen Suizidversuch vom 27. November 2018 mit anschliessender fürsorgerischer Unterbringung in der psychiatrischen Klinik H.________ der psychiatrischen Dienste H.________ keine entsprechenden medizinischen Akten. Im Rahmen der Neuanmeldung war es nicht Sache der Beschwer- degegnerin, die entsprechenden Unterlagen einzuholen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Gestützt auf das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Juni 2019 (AB 151) besteht – namentlich auch angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der letztmaligen Beurteilung des Leistungsan- spruchs und der Neuanmeldung (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) – keine hinrei- chende Grundlage, welche eine nachhaltige Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liesse. 3.4.3 An der fehlenden Glaubhaftmachung einer potentiell leistungsbe- gründenden Verschlechterung des somatischen respektive psychischen Gesundheitszustandes vermögen sodann die RAD-Stellungnahmen vom

22. August 2019 (AB 154, 156) nicht zu ändern. Entgegen der beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 12 deweise vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 6) ist die Beschwer- degegnerin nicht bereits faktisch auf die Neuanmeldung eingetreten, indem sie die neu aufgelegten medizinischen Akten dem RAD zu einer kurzen Stellungnahme vorgelegt hat, zumal sich die Stellungnahmen augenschein- lich auf die Frage beschränkten, ob eine Veränderung des Gesundheitszu- standes glaubhaft gemacht worden sei (vgl. AB 156/3, 154/5). Weitere Ab- klärungsmassnahmen, wie etwa das Einholen von (zusätzlichen) Arztbe- richten, eine RAD-ärztliche Untersuchung oder Befragung der Beschwerde- führerin erfolgten demgegenüber nicht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4). Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines materiellen Beweisergebnisses kann daher keine Re- de sein, insbesondere auch, da die RAD-Stellungnahmen für eine materiel- le Beurteilung ohnehin unzureichend gewesen wären. 3.5 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin im massgeben- den Vergleichszeitraum gestützt auf die vorgelegten medizinischen Akten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 5 versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 6
  5. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom
  6. April 2017 (AB 121) vorlag. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität seit dem 5. April 2017 (AB 121) bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). Soweit in der Beschwerde für den Vergleichszeitpunkt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2017, IV/17/492 (AB 132), respektive die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Janu- ar 2018 (AB 136) abgestellt wird, ist dem nicht zu folgen. Denn das Verwal- tungsgericht stützte sich im besagten Entscheid auf den medizinischen Sachverhalt, wie er der massgebenden (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV) streitbetrof- fenen Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) zugrunde lag, sodass bereits aus diesem Grund keine Verschiebung des Vergleichszeitpunktes erfolgt. Sodann wurde mit der Verfügung vom 8. Januar 2018 (AB 136) lediglich das voranstehend genannte Verwaltungsgerichtsurteil umgesetzt. Eine (erneute) Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgte nicht und wäre nach dem Grundsatz der Rechtskraftwirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata) ohnehin nicht zulässig gewesen. Der Verfügung vom 8. Januar 2018 (AB 136) ist daher als reine Vollzugsverfügung für die vorliegend zu beurteilende Frage unbeachtlich. 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Oktober 2016 (AB 108.1). Diesem sind folgen- de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 108.1/55 Ziff. 7.1): - Dissoziative Störung der Bewegung und Empfindung - DD chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi- schen Faktoren mit/bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 7 - Chronischem lumbosakralem Schmerzsyndrom mit perispinöser Schmerzhaftigkeit L5/S1 unklarer Zuordnung, eingeschränkter Be- weglichkeit und Belastbarkeit der LWS (…) - Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge Z 73 mit/bei (…) Anlässlich der interdisziplinären Untersuchung hätten sowohl im somati- schen wie auch im psychiatrischen Bereich wenige Befunde erhoben wer- den können, welche die von der Beschwerdeführerin als teilweise invalidi- sierend beschriebenen Schmerzen zu erklären vermöchten. Im somati- schen Bereich bestünden gut konsolidierte postoperative Veränderungen im Bereich der Spondylodese L4/S1. Neurologisch fänden sich keine radi- kulären Zeichen. Das von der Beschwerdeführerin lokal beschriebene, ausgeprägte Schmerzsyndrom lasse sich neurologisch nur sehr bedingt erklären. Theoretisch denkbar wäre eine Läsion der Hautäste des Ramus dorsalis der entsprechenden Spinalnerven. Abgesehen von der Rarität ei- nes solchen Syndroms spreche die symmetrische Verteilung der schmerz- haften Sensibilitätsstörung gegen eine solche Ätiologie. Entsprechend kön- ne ein neuropathisches Schmerzsyndrom heute nur mit grossem Vorbehalt postuliert werden. Aus somatischer Sicht bemerkenswert sei das Fehlen relevanter lumbovertebraler Beschwerden, wobei die Versicherte zum Zeit- punkt der Untersuchung unter ausgebauter Schmerztherapie gestanden sei, womit die diesbezügliche Beurteilung erschwert gewesen sei. Auch psychiatrisch habe sich ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologi- scher Status gefunden. Die psychiatrische Diagnose erschliesse sich heute viel eher aus dem längsschnittlichen Verlauf als aus dem aktuellen psycho- pathologischen Bild, welches, im Wesentlichen unauffällig, eine gewisse belle indifférence der Versicherten gezeigt habe. Im Sinne der Verleug- nung/Verdrängung würden heute sämtliche beklagten Beeinträchtigungen unter dem somatisch kaum zu erklärenden Schmerzsyndrom subsumiert, inkl. der massiven psychosozialen Folgeprobleme. Die psychiatrisch dia- gnostizierten akzentuierten (dependenten) Persönlichkeitszüge würden sich im Wesentlichen aus der Krankengeschichte und dem bisherigen Ver- lauf erschliessen (AB 108.1/56 f.). Prinzipiell lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitati- vem Ausmass lediglich in einer körperlich schweren Tätigkeit aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 8 Veränderung der Lendenwirbelsäule nach Spondylodese begründen. Aus- geschlossen seien auch intermittierend schwere oder rückenbelastende Tätigkeiten (z.B. …) sowie …, welche das rasche Aufsuchen einer Toilette (aufgrund der subtotalen Kolektomie und Ileosigmoidostomie) nicht ermög- lichten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die deutliche Verminderung des Rendements begründe sich im Schmerzerleben, insbe- sondere unter körperlicher Belastung bzw. Tätigkeit. Dieses Zumutbar- keitsprofil entspreche ebenfalls einer adaptierten Tätigkeit. In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe daher aktuell ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 108.1/59 f.). Die attestierte Arbeits- fähigkeit gelte mindestens ab April 2016, mit Wahrscheinlichkeit bereits ab Dezember 2015 (AB 108.1/61). 3.3 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.3.1 Im Arztzeugnis vom 11. Januar 2019 (AB 143.2/7) attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab dem
  7. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, namentlich vor dem Hintergrund des diagnostizieren chronifizierten massiv belastenden Rückenschmerzsyndroms und einer reaktiven Depression. 3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 6. März 2019 (AB 143.2/1-3) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, die Hauptdiagnose Spondylolis- thesis LWK5/SWK1, Grad I-II nach Meyerding, bei Spondylolyse von LWK5. Zu den aktuellen Befunden führte er aus, dass die Beschwerdefüh- rerin nach der erfolgten lumbosakralen Spondylodese mit Osteosynthese- materialentfernung im Verlauf ein chronisches Schmerzsyndrom mit invali- disierendem Charakter entwickelt habe und aktuell kaum belastbar sei. Unverständlicherweise werde sie von den Gutachtern der IV als arbeits- fähig taxiert. Diese Einschätzung sei mehr als nur fragwürdig, wenn man einigermassen mit dem Krankheitsbild vertraut sei. Eine Wiederaufnahme des zuletzt ausgeübten 40 %-Pensums sei aktuell aus schmerztechnischer Sicht nicht möglich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 9 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 28. Mai 2019 (AB 149) hielt Dr. med. F.________ fest, die vor einem Monat erfolgte Umstellung der Medikation der intrathekalen Schmerzpumpe habe nicht zu einem wesentli- chen Durchbruch in der Qualität der Schmerzbehandlung geführt. In Anbe- tracht der Bedürftigkeit nach einem stärkeren Opiat müsse von einer Ver- schlechterung der Situation im Verlauf der letzten Jahre ausgegangen wer- den. Das Hauptproblem in Bezug auf eine Reevaluation einer IV-Rente dürfte aber sein, dass bereits die letzte Einschätzung inadäquat gewesen sei. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtfer- tige eine ganze IV-Rente. 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Schreiben vom 15. Juni 2019 (AB 151) aus, die Beschwerde- führerin sei nach einem Therapieunterbruch von zwei Jahren und einem Suizidversuch vom 27. November 2018 und darauf folgender Behandlung durch psychiatrischen Dienste H.______ in der Klinik H.________ seit dem
  8. Dezember 2018 wieder in psychiatrischer Behandlung. Die frühere psychiatrische Behandlung habe damals abgeschlossen werden können, weil die Beschwerdeführerin mit einer Morphiumpumpe vorübergehend eine Verbesserung der Schmerzsituation erlebt habe. Zwischenzeitlich ha- be sie auch eine 40 %-Stelle als ... gefunden. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten die Schmerzen wieder zugenommen und die Beschwerdeführerin habe vermehrt Analgetika einnehmen müssen. Die Enttäuschung über die therapieresistent gewordenen Rückenschmerzen hätten sie in eine depres- sive Krise mit akuter Suizidalität rutschen lassen. Die Prognose habe sich eindeutig verschlechtert und es sei aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % zu rechnen. 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stel- lungnahme vom 22. August 2019 (AB 156) aus, es sei anzunehmen, dass ein Gewöhnungseffekt zur Bedürftigkeit nach einem stärkeren Opiat geführt habe. Eine objektiv nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheits- zustandes sei nicht dokumentiert. Somit sei insgesamt nicht von einer dau- erhaft zusätzlich leistungsmindernden Verschlechterung des Gesundheits- zustandes auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 10 3.3.5 In der Stellungnahme vom 22. August 2019 (AB 154) hielt der RAD- Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Behandlungsverlauf nach dem angegebenen Suizidversuch Ende 2018 könne anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Eine Befundvali- dierung fehle. Die psychiatrische Behandlung sei vor zwei Jahren bei ge- besserten Schmerzen abgeschlossen worden. Die Enttäuschung über die Therapieresistenz der Schmerzbehandlung habe aktuell zu einer depressi- ven Krise mit akuter Suizidalität geführt. Es sei somit nicht von einer dauer- haften und zusätzlich leistungsmindernden Verschlechterung des Gesund- heitszustandes auszugehen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes werde nicht glaubwürdig gemacht. 3.4 3.4.1 In somatischer Hinsicht gehen die behandelnden Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ in ihren Arztberichten vom 11. Januar 2019 (AB 143.2/7), 6. März 2019 (AB 143/1-3) und 28. Mai 2019 (AB 149) – wie bereits das orthopädische Teilgutachten der MEDAS (vgl. AB 108.1/32 f. und 55 ff.) – von einem chronifizierten und subjektiv invalidisierenden Rü- ckenschmerzsyndrom nach einer sog. Failed-back-surgery aus (vgl. dazu auch die RAD-Stellungnahme vom 22. August 2019 [AB 156/2]). Demge- genüber sind den aktuellen Arztberichten keine objektivierbaren neuen Be- funde zu entnehmen, die eine zwischenzeitliche Verschlechterung des so- matischen Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Vielmehr ist insbesondere auch mit Blick auf die wiederholte Kritik von Dr. med. F.________ an der früheren gutachterlichen Beurteilung des Gesundheits- zustandes respektive der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 143.2/1 Ziff. 2 bzw. 149) von einer nach wie vor (vgl. bereits seine Stellungnahme vom 11. Mai 2017 [AB 128/16-19] zum MEDAS-Gutachten) revisionsrechtlich unbeachtlichen unterschiedlichen Würdigung des im Wesentlichen unveränderten medizi- nischen Sachverhaltes auszugehen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Vor diesem Hinter- grund vermögen auch die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. AB 143.2/4-8) für sich alleine mangels entsprechender objektiv fass- barer Befunde eine potentiell anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 11 Ebenso ist der subjektiv unbefriedigende Behandlungsverlauf mittels intrat- hekaler Medikamentenpumpe entgegen der pauschalen Behauptung von Dr. med. F.________ (vgl. AB 149) nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dieser Behandlungsan- satz wurde denn auch bereits im MEDAS-Gutachten als auf keiner befund- basierten somatischen Grundlage beruhend und aufgrund der Gefahr einer (erneuten) Opiate-Abhängigkeit wiederholt deutlich kritisiert (vgl. AB 108.1/33, 42 f., 58, 61). Die ausbleibende nachhaltige Schmerzverbes- serung ist daher gemäss der nachvollziehbaren Einschätzung von RAD- Arzt Dr. med. I.________ viel eher einem Gewöhnungseffekt zuzuordnen (vgl. AB 156/3), als dass dadurch eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich den allgemein gehaltenen be- schreibenden Ausführungen von Dr. med. G.________ (vgl. AB 151) weder eine nachvollziehbare Verschlechterung der objektiven psychopathologi- schen Befunde noch eine lege artis nach einem anerkannten Klassifikati- onssystem gestellte (neue bzw. andere) psychiatrische Diagnose entneh- men (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Auch finden sich für den von Dr. med. G.________ an- gegebenen Suizidversuch vom 27. November 2018 mit anschliessender fürsorgerischer Unterbringung in der psychiatrischen Klinik H.________ der psychiatrischen Dienste H.________ keine entsprechenden medizinischen Akten. Im Rahmen der Neuanmeldung war es nicht Sache der Beschwer- degegnerin, die entsprechenden Unterlagen einzuholen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Gestützt auf das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom
  9. Juni 2019 (AB 151) besteht – namentlich auch angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der letztmaligen Beurteilung des Leistungsan- spruchs und der Neuanmeldung (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) – keine hinrei- chende Grundlage, welche eine nachhaltige Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liesse. 3.4.3 An der fehlenden Glaubhaftmachung einer potentiell leistungsbe- gründenden Verschlechterung des somatischen respektive psychischen Gesundheitszustandes vermögen sodann die RAD-Stellungnahmen vom
  10. August 2019 (AB 154, 156) nicht zu ändern. Entgegen der beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 12 deweise vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 6) ist die Beschwer- degegnerin nicht bereits faktisch auf die Neuanmeldung eingetreten, indem sie die neu aufgelegten medizinischen Akten dem RAD zu einer kurzen Stellungnahme vorgelegt hat, zumal sich die Stellungnahmen augenschein- lich auf die Frage beschränkten, ob eine Veränderung des Gesundheitszu- standes glaubhaft gemacht worden sei (vgl. AB 156/3, 154/5). Weitere Ab- klärungsmassnahmen, wie etwa das Einholen von (zusätzlichen) Arztbe- richten, eine RAD-ärztliche Untersuchung oder Befragung der Beschwerde- führerin erfolgten demgegenüber nicht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4). Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines materiellen Beweisergebnisses kann daher keine Re- de sein, insbesondere auch, da die RAD-Stellungnahmen für eine materiel- le Beurteilung ohnehin unzureichend gewesen wären. 3.5 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin im massgeben- den Vergleichszeitraum gestützt auf die vorgelegten medizinischen Akten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 882 IV SCJ/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2010 unter Hinweis auf seit 2003 bestehende starke Rückenschmerzen erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nachdem die Versicherte jedoch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen wünschte (Protokoll per 17. Dezember 2019, S. 2 [Eintrag vom 11. März 2011]), wurde das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 (AB 17) abgewiesen. Im Mai 2012 ersuchte die Versicherte erneut um Leistungen der IV (AB 19). Die IVB traf in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, namentlich holte sie bei der MEDAS D.________ (nachfolgend: MEDAS), ein interdisziplinäres Gutachten vom

24. Oktober 2016 (AB 108.1) ein. Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (vgl. AB 111, 114, 116, 119) wies sie das Leistungsbegehren bei einem IV-Grad von 35 % mit Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde (AB 128) än- derte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Oktober 2017, IV/17/492, die angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 (AB 128) insoweit ab, als der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis

28. Februar 2013 eine halbe und für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30. Juni 2016 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. AB 132/20). Die IVB richtete in der Folge mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (AB 136) die ent- sprechenden Rentenbetreffnisse aus. B. Im April 2019 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungszug an (AB 141). Nach Eingang verschiedener medizinischer Unterlagen und zwei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 154, 156) trat die IVB – wie bereits mit Vorbescheid vom 5. September 2019 (AB 157)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 3 angekündigt – mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) mangels ei- ner glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein. C. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom Rechtsdienst B.________, mit Eingabe vom 18. Novem- ber 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom

16. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver- pflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren- tengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 5 versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemach- ten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weni- ger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Ge- gensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupte- ten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 6 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom

5. April 2017 (AB 121) vorlag. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität seit dem 5. April 2017 (AB 121) bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. E. 2.1 und 2.4 hiervor). Soweit in der Beschwerde für den Vergleichszeitpunkt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2017, IV/17/492 (AB 132), respektive die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Janu- ar 2018 (AB 136) abgestellt wird, ist dem nicht zu folgen. Denn das Verwal- tungsgericht stützte sich im besagten Entscheid auf den medizinischen Sachverhalt, wie er der massgebenden (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV) streitbetrof- fenen Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) zugrunde lag, sodass bereits aus diesem Grund keine Verschiebung des Vergleichszeitpunktes erfolgt. Sodann wurde mit der Verfügung vom 8. Januar 2018 (AB 136) lediglich das voranstehend genannte Verwaltungsgerichtsurteil umgesetzt. Eine (erneute) Überprüfung des Leistungsanspruchs erfolgte nicht und wäre nach dem Grundsatz der Rechtskraftwirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata) ohnehin nicht zulässig gewesen. Der Verfügung vom 8. Januar 2018 (AB 136) ist daher als reine Vollzugsverfügung für die vorliegend zu beurteilende Frage unbeachtlich. 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 5. April 2017 (AB 121) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Oktober 2016 (AB 108.1). Diesem sind folgen- de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (AB 108.1/55 Ziff. 7.1): - Dissoziative Störung der Bewegung und Empfindung - DD chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi- schen Faktoren mit/bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 7 - Chronischem lumbosakralem Schmerzsyndrom mit perispinöser Schmerzhaftigkeit L5/S1 unklarer Zuordnung, eingeschränkter Be- weglichkeit und Belastbarkeit der LWS (…) - Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge Z 73 mit/bei (…) Anlässlich der interdisziplinären Untersuchung hätten sowohl im somati- schen wie auch im psychiatrischen Bereich wenige Befunde erhoben wer- den können, welche die von der Beschwerdeführerin als teilweise invalidi- sierend beschriebenen Schmerzen zu erklären vermöchten. Im somati- schen Bereich bestünden gut konsolidierte postoperative Veränderungen im Bereich der Spondylodese L4/S1. Neurologisch fänden sich keine radi- kulären Zeichen. Das von der Beschwerdeführerin lokal beschriebene, ausgeprägte Schmerzsyndrom lasse sich neurologisch nur sehr bedingt erklären. Theoretisch denkbar wäre eine Läsion der Hautäste des Ramus dorsalis der entsprechenden Spinalnerven. Abgesehen von der Rarität ei- nes solchen Syndroms spreche die symmetrische Verteilung der schmerz- haften Sensibilitätsstörung gegen eine solche Ätiologie. Entsprechend kön- ne ein neuropathisches Schmerzsyndrom heute nur mit grossem Vorbehalt postuliert werden. Aus somatischer Sicht bemerkenswert sei das Fehlen relevanter lumbovertebraler Beschwerden, wobei die Versicherte zum Zeit- punkt der Untersuchung unter ausgebauter Schmerztherapie gestanden sei, womit die diesbezügliche Beurteilung erschwert gewesen sei. Auch psychiatrisch habe sich ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologi- scher Status gefunden. Die psychiatrische Diagnose erschliesse sich heute viel eher aus dem längsschnittlichen Verlauf als aus dem aktuellen psycho- pathologischen Bild, welches, im Wesentlichen unauffällig, eine gewisse belle indifférence der Versicherten gezeigt habe. Im Sinne der Verleug- nung/Verdrängung würden heute sämtliche beklagten Beeinträchtigungen unter dem somatisch kaum zu erklärenden Schmerzsyndrom subsumiert, inkl. der massiven psychosozialen Folgeprobleme. Die psychiatrisch dia- gnostizierten akzentuierten (dependenten) Persönlichkeitszüge würden sich im Wesentlichen aus der Krankengeschichte und dem bisherigen Ver- lauf erschliessen (AB 108.1/56 f.). Prinzipiell lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in qualitati- vem Ausmass lediglich in einer körperlich schweren Tätigkeit aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 8 Veränderung der Lendenwirbelsäule nach Spondylodese begründen. Aus- geschlossen seien auch intermittierend schwere oder rückenbelastende Tätigkeiten (z.B. …) sowie …, welche das rasche Aufsuchen einer Toilette (aufgrund der subtotalen Kolektomie und Ileosigmoidostomie) nicht ermög- lichten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe in der angestammten Tätigkeit als ... eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die deutliche Verminderung des Rendements begründe sich im Schmerzerleben, insbe- sondere unter körperlicher Belastung bzw. Tätigkeit. Dieses Zumutbar- keitsprofil entspreche ebenfalls einer adaptierten Tätigkeit. In einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit bestehe daher aktuell ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (AB 108.1/59 f.). Die attestierte Arbeits- fähigkeit gelte mindestens ab April 2016, mit Wahrscheinlichkeit bereits ab Dezember 2015 (AB 108.1/61). 3.3 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) ist den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.3.1 Im Arztzeugnis vom 11. Januar 2019 (AB 143.2/7) attestierte Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ab dem

19. November 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, namentlich vor dem Hintergrund des diagnostizieren chronifizierten massiv belastenden Rückenschmerzsyndroms und einer reaktiven Depression. 3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 6. März 2019 (AB 143.2/1-3) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, die Hauptdiagnose Spondylolis- thesis LWK5/SWK1, Grad I-II nach Meyerding, bei Spondylolyse von LWK5. Zu den aktuellen Befunden führte er aus, dass die Beschwerdefüh- rerin nach der erfolgten lumbosakralen Spondylodese mit Osteosynthese- materialentfernung im Verlauf ein chronisches Schmerzsyndrom mit invali- disierendem Charakter entwickelt habe und aktuell kaum belastbar sei. Unverständlicherweise werde sie von den Gutachtern der IV als arbeits- fähig taxiert. Diese Einschätzung sei mehr als nur fragwürdig, wenn man einigermassen mit dem Krankheitsbild vertraut sei. Eine Wiederaufnahme des zuletzt ausgeübten 40 %-Pensums sei aktuell aus schmerztechnischer Sicht nicht möglich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 9 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 28. Mai 2019 (AB 149) hielt Dr. med. F.________ fest, die vor einem Monat erfolgte Umstellung der Medikation der intrathekalen Schmerzpumpe habe nicht zu einem wesentli- chen Durchbruch in der Qualität der Schmerzbehandlung geführt. In Anbe- tracht der Bedürftigkeit nach einem stärkeren Opiat müsse von einer Ver- schlechterung der Situation im Verlauf der letzten Jahre ausgegangen wer- den. Das Hauptproblem in Bezug auf eine Reevaluation einer IV-Rente dürfte aber sein, dass bereits die letzte Einschätzung inadäquat gewesen sei. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtfer- tige eine ganze IV-Rente. 3.3.3 Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Schreiben vom 15. Juni 2019 (AB 151) aus, die Beschwerde- führerin sei nach einem Therapieunterbruch von zwei Jahren und einem Suizidversuch vom 27. November 2018 und darauf folgender Behandlung durch psychiatrischen Dienste H.______ in der Klinik H.________ seit dem

18. Dezember 2018 wieder in psychiatrischer Behandlung. Die frühere psychiatrische Behandlung habe damals abgeschlossen werden können, weil die Beschwerdeführerin mit einer Morphiumpumpe vorübergehend eine Verbesserung der Schmerzsituation erlebt habe. Zwischenzeitlich ha- be sie auch eine 40 %-Stelle als ... gefunden. Nach etwa eineinhalb Jahren hätten die Schmerzen wieder zugenommen und die Beschwerdeführerin habe vermehrt Analgetika einnehmen müssen. Die Enttäuschung über die therapieresistent gewordenen Rückenschmerzen hätten sie in eine depres- sive Krise mit akuter Suizidalität rutschen lassen. Die Prognose habe sich eindeutig verschlechtert und es sei aus psychiatrischer Sicht nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 40 % zu rechnen. 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der Stel- lungnahme vom 22. August 2019 (AB 156) aus, es sei anzunehmen, dass ein Gewöhnungseffekt zur Bedürftigkeit nach einem stärkeren Opiat geführt habe. Eine objektiv nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheits- zustandes sei nicht dokumentiert. Somit sei insgesamt nicht von einer dau- erhaft zusätzlich leistungsmindernden Verschlechterung des Gesundheits- zustandes auszugehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 10 3.3.5 In der Stellungnahme vom 22. August 2019 (AB 154) hielt der RAD- Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, der Behandlungsverlauf nach dem angegebenen Suizidversuch Ende 2018 könne anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden. Eine Befundvali- dierung fehle. Die psychiatrische Behandlung sei vor zwei Jahren bei ge- besserten Schmerzen abgeschlossen worden. Die Enttäuschung über die Therapieresistenz der Schmerzbehandlung habe aktuell zu einer depressi- ven Krise mit akuter Suizidalität geführt. Es sei somit nicht von einer dauer- haften und zusätzlich leistungsmindernden Verschlechterung des Gesund- heitszustandes auszugehen. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes werde nicht glaubwürdig gemacht. 3.4 3.4.1 In somatischer Hinsicht gehen die behandelnden Ärzte Dres. med. E.________ und F.________ in ihren Arztberichten vom 11. Januar 2019 (AB 143.2/7), 6. März 2019 (AB 143/1-3) und 28. Mai 2019 (AB 149) – wie bereits das orthopädische Teilgutachten der MEDAS (vgl. AB 108.1/32 f. und 55 ff.) – von einem chronifizierten und subjektiv invalidisierenden Rü- ckenschmerzsyndrom nach einer sog. Failed-back-surgery aus (vgl. dazu auch die RAD-Stellungnahme vom 22. August 2019 [AB 156/2]). Demge- genüber sind den aktuellen Arztberichten keine objektivierbaren neuen Be- funde zu entnehmen, die eine zwischenzeitliche Verschlechterung des so- matischen Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Vielmehr ist insbesondere auch mit Blick auf die wiederholte Kritik von Dr. med. F.________ an der früheren gutachterlichen Beurteilung des Gesundheits- zustandes respektive der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 143.2/1 Ziff. 2 bzw. 149) von einer nach wie vor (vgl. bereits seine Stellungnahme vom 11. Mai 2017 [AB 128/16-19] zum MEDAS-Gutachten) revisionsrechtlich unbeachtlichen unterschiedlichen Würdigung des im Wesentlichen unveränderten medizi- nischen Sachverhaltes auszugehen (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Vor diesem Hinter- grund vermögen auch die verschiedenen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (vgl. AB 143.2/4-8) für sich alleine mangels entsprechender objektiv fass- barer Befunde eine potentiell anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 11 Ebenso ist der subjektiv unbefriedigende Behandlungsverlauf mittels intrat- hekaler Medikamentenpumpe entgegen der pauschalen Behauptung von Dr. med. F.________ (vgl. AB 149) nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Dieser Behandlungsan- satz wurde denn auch bereits im MEDAS-Gutachten als auf keiner befund- basierten somatischen Grundlage beruhend und aufgrund der Gefahr einer (erneuten) Opiate-Abhängigkeit wiederholt deutlich kritisiert (vgl. AB 108.1/33, 42 f., 58, 61). Die ausbleibende nachhaltige Schmerzverbes- serung ist daher gemäss der nachvollziehbaren Einschätzung von RAD- Arzt Dr. med. I.________ viel eher einem Gewöhnungseffekt zuzuordnen (vgl. AB 156/3), als dass dadurch eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheint. 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht lässt sich den allgemein gehaltenen be- schreibenden Ausführungen von Dr. med. G.________ (vgl. AB 151) weder eine nachvollziehbare Verschlechterung der objektiven psychopathologi- schen Befunde noch eine lege artis nach einem anerkannten Klassifikati- onssystem gestellte (neue bzw. andere) psychiatrische Diagnose entneh- men (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Auch finden sich für den von Dr. med. G.________ an- gegebenen Suizidversuch vom 27. November 2018 mit anschliessender fürsorgerischer Unterbringung in der psychiatrischen Klinik H.________ der psychiatrischen Dienste H.________ keine entsprechenden medizinischen Akten. Im Rahmen der Neuanmeldung war es nicht Sache der Beschwer- degegnerin, die entsprechenden Unterlagen einzuholen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Gestützt auf das Schreiben der behandelnden Psychiaterin vom

15. Juni 2019 (AB 151) besteht – namentlich auch angesichts der relativ kurzen Zeitspanne zwischen der letztmaligen Beurteilung des Leistungsan- spruchs und der Neuanmeldung (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) – keine hinrei- chende Grundlage, welche eine nachhaltige Verschlechterung des psychi- schen Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liesse. 3.4.3 An der fehlenden Glaubhaftmachung einer potentiell leistungsbe- gründenden Verschlechterung des somatischen respektive psychischen Gesundheitszustandes vermögen sodann die RAD-Stellungnahmen vom

22. August 2019 (AB 154, 156) nicht zu ändern. Entgegen der beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 12 deweise vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 6) ist die Beschwer- degegnerin nicht bereits faktisch auf die Neuanmeldung eingetreten, indem sie die neu aufgelegten medizinischen Akten dem RAD zu einer kurzen Stellungnahme vorgelegt hat, zumal sich die Stellungnahmen augenschein- lich auf die Frage beschränkten, ob eine Veränderung des Gesundheitszu- standes glaubhaft gemacht worden sei (vgl. AB 156/3, 154/5). Weitere Ab- klärungsmassnahmen, wie etwa das Einholen von (zusätzlichen) Arztbe- richten, eine RAD-ärztliche Untersuchung oder Befragung der Beschwerde- führerin erfolgten demgegenüber nicht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4). Von einer unzulässigen Vorwegnahme eines materiellen Beweisergebnisses kann daher keine Re- de sein, insbesondere auch, da die RAD-Stellungnahmen für eine materiel- le Beurteilung ohnehin unzureichend gewesen wären. 3.5 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin im massgeben- den Vergleichszeitraum gestützt auf die vorgelegten medizinischen Akten keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 (AB 158) zu Recht auf die Neuanmeldung vom 9. April 2019 (AB 141) nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2020, IV/19/882, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.