Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwer- degegnerin) unfallversichert, als er sich am 25. Mai 2010 bei einem Sturz von einem Gerüst multiple Prellungen im Bereich des Os parietale, der Schulter, des Ellbogens, des Unterarms, des Thorax, der Hüfte und des linken Fusses zuzog (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 10 f., 13, 18). Die Suva gewährte vorübergehende Leistungen in Form von Heilbe- handlungen und Taggeldern (AB 41). Das Unfallereignis führte am
14. März 2011 zu einer Epikondylektomie und einer minimalen Vorverlage- rung nach Neurolyse des Nervus ulnaris am Ellbogen links bei Neuralgie des Nervus ulnaris sowie zu einer Kontusion der Schulter und der Lenden- wirbelsäule (LWS) ohne strukturelle Läsion (AB 142 S. 8). Hinsichtlich der geklagten Schulterschmerzen verfügte die Suva am 20. September 2012
– insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom
16. März 2012 (AB 142) – den Fallabschluss bei erreichtem Status quo ante (AB 227; vgl. auch AB 234 f., 244, 252, 254). Nach weiteren medizini- schen (AB 258 f., 273, 284, 288, 295, 299, 304, 308) und erwerblichen (AB 145, 151, 160, 162, 174, 176, 179, 281, 289, 317 f.) Abklärungen ver- neinte die Suva mit Verfügungen vom 25. Juli 2013 (AB 319) und 13. Au- gust 2013 (AB 324) sowohl hinsichtlich der somatisch als auch bezüglich der psychisch geklagten Beschwerden einen Renten- und Integritätsent- schädigungsanspruch. Die Taggeldleistungen wurden per 31. August 2013 eingestellt (AB 324). B. Ab Juli 2016 begab sich der Versicherte wiederum in ärztliche Behandlung (vgl. AB 333 f., 336 S. 2, 341, 349, 352, 358 ff., 363 f., 375, 379, 383, 398), worauf die Suva einen Rückfall erfasste (vgl. AB 346). In der Folge legte die Suva das Dossier dem Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 3 Beurteilung vor (AB 353 f.). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 356 S. 1 f.) mit, dass zwischen dem Ereignis vom 25. Mai 2010 und den gemeldeten Rücken-, Schulter- und Handbeschwerden links kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzu- sammenhang bestehe, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten. In Bezug auf die Beschwerden in der linken Schulter zog die Suva weitere Arztberichte bei (AB 358 ff., 363 f., 375, 379, 383), unter- breitete das Dossier erneut dem Kreisarzt Dr. med. B.________ zur Beur- teilung (AB 361, 365 ff., 369, 376 f., 388) und gewährte vorübergehende Leistungen in Form von Heilbehandlungen (AB 362 S. 1 f.). Weiter veran- lasste sie im Spital C.________ eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL [AB 387]). Mit Verfügung vom 23. April 2018 (AB 397 S. 1 ff.) verneinte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 22. Mai 2017 (AB 369) und Einschätzung vom 21. November 2017 (AB 388) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versi- cherten vom 21. Mai 2018 (AB 399) wies die Suva, soweit sie darauf ein- trat, mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. November 2019 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung bezüglich der Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden sowie der psychischen respektive organisch nicht hinreichend nachweisba- ren Beschwerden zu Recht nicht eingetreten ist. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Beschwerden am linken Ellbogen ein Rückfall vorliegt oder eine Spätfolge eingetreten ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 5 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Mit Blick auf den Unfall vom 25. Mai 2010 ist deshalb vorliegend das bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesene Recht anwendbar. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.3.2 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 6 wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der sei- nerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitli- chen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 2.3.3 Kein Rückfall liegt vor, wenn bereits der Grundfall lediglich einen vorübergehenden Beschwerdeschub auslöste, ohne dass der diesem zu- grunde liegende Gesundheitsschaden durch das damalige Ereignis verur- sacht oder richtungsgebend beeinflusst wurde (Entscheid des BGer vom
9. Januar 2008, U 62/07, E. 4). 2.4 Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tat- bestände dar (BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254, 127 V 456 E. 4b S. 457). Die- sem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen wer- den. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254; Entscheid des BGer vom 13. November 2007, U 55/07, E. 4.1). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 7 des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Ent- scheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Sowohl einsprache- (Einsprache [AB 399]) wie auch beschwerde- weise begründet der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch – we- nigstens implizit – auch mit den Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. den psychischen respektive organisch nicht hinreichend nachweisba- ren Beschwerden. Einen Leistungsanspruch in Bezug auf die Schulterbe- schwerden verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfü- gung vom 20. September 2012 (AB 227) mangels natürlicher Kausalität. Bezüglich der übrigen Beschwerden, einschliesslich der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Hand- und Rückenbeschwerden (vgl. auch AB 117 S. 1, 142 S. 8, 159 S. 3 Ziff. 1.4, 195 S. 1, 197 S. 1, 207 S. 1, 222 S. 2, 229 f., 287, 295 S. 8, 295 S. 10), verneinte sie einen Leistungsan- spruch mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2013 (AB 324). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 356 S. 1 f.) bestätigte die Beschwer- degegnerin, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen- hang zwischen dem Ereignis vom 25. Mai 2010 und den gemeldeten Hals- wirbel-, Hand- und Schulterbeschwerden bestünde. Insoweit liegt eine ab- geurteilte Sache vor (res iudicata; vgl. BGE 145 V 314 E. 5.1 S. 317, 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.), weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Rück- fallmeldung diesbezüglich zu Recht nicht eingetreten ist. 3.2 Zu prüfen bleibt der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Ellbogenbeschwerden. Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 einen Unfall im Rechtssinne erlitt (vgl. E. 2.2 hiervor) und sich dabei eine Verletzung am linken Ellbogen zuzog (vgl. AB 142 S. 8). Die Beschwerde- gegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (AB 41). Zu prüfen ist jedoch, ob seit der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319), mit welcher sowohl der Rentenanspruch aufgrund eines Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 8 ditätsgrades von 6 % als auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung rechtskräftig abgelehnt wurde, eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1) und das aktuelle Beschwerdebild in einem leistungsbegründenden natürli- chen Kausalzusammenhang mit dem am 25. Mai 2010 erlittenen Unfall steht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) er- ging im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 16 März 2012 (AB 142), wonach knapp zwei Jahre nach dem Trauma ein stabiler Zustand erreicht war und wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen eine leichte bis mittelschwere Arbeit (ohne repetitive Drehbewegungen der linken Hand und ohne repetitive Belastun- gen über 5 kg der linken Hand) ganztags zumutbar war (AB 142 S. 8). 3.3 Die medizinische Situation in Bezug auf den linken Ellbogen präsen- tiert sich seit der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Aufgrund der Schmerzen in der linken Schulter und im Arm konsul- tierte der Beschwerdeführer im Juli 2016 Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. AB 333). Im Bericht vom 12. August 2016 (AB 334) hielt der behandelnde Orthopäde eine komplexe Situation bei einem Mischbild zwischen der Schulter- und Ulnarisverletzung fest. Beide Verletzungen beeinflussten sich gegenseitig negativ. 3.3.2 Im Bericht vom 22. März 2017 (AB 360) nannte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnose eine Reizsymptomatik des Nervus ulnaris links im Bereich des Ellbogens bei Status nach Operati- on und Ventralverlagerung am 14. März 2011 und Zweitoperation ca. im Dezember 2012 durch Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirur- gie, und Status nach Sturz am 25. Mai 2010 mit Schulter- und Ellbogenkon- tusion links. Es bestehe jedoch keine objektivierbare Schädigung am linken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 9 Ellbogen. Zudem hielt er fest, dass sich die Neurographie des Nervus ulna- ris im Vergleich zum Vorbefund vom 7. Mai 2012 normalisiert habe. 3.3.3 Im Bericht vom 20. April 2017 (AB 364) hielt Dr. med. D.________ fest, dass am 19. April 2017 eine erste Infiltration am linken Ellbogen durchgeführt worden sei (AB 364 S. 1). Aus orthopädischer Sicht sei der Patient für alle Tätigkeiten bis auf Weiteres arbeitsunfähig (AB 364 S. 2). 3.3.4 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 23. Mai 2017 (AB 369) fest, dass die somatisch unfallbedingte Situation relativ schwer einzuschätzen sei (AB 369 S. 4). In Bezug auf den linken Ellbogen bestehe eine inkonsistente Situation. Die Objektivierung der beklagten Be- schwerden sei schwierig. Sofern der Beschwerdeführer den Arm tatsäch- lich so wenig einsetzen könne, wie angegeben, sollte nach einem fast 7- jährigen Verlauf allerdings eine Inaktivitätsatrophie der Muskulatur der lin- ken oberen Extremitäten eingetreten sein. Dies lasse sich nicht nachwei- sen. Die Umfangmasse seien bei Rechtsdominanz nur um 1 cm zugunsten von rechts different. Auch die Beschwielung der Hände sei seitengleich. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich höher einzuschätzen, als dies vom Be- schwerdeführer angegeben und demonstriert werde. Die Zumutbarkeit dürf- te im Wesentlichen mit der im Jahr 2012 vorgenommenen Einschätzung (AB 142 S. 8) korrelieren. Er empfehle jedoch eine EFL in der Rehaklinik G.________ durchzuführen (AB 369 S. 5). 3.3.5 Im Bericht vom 3. Juni 2017 (AB 375) hielt Dr. med. D.________ fest, dass am 2. Juni 2017 eine zweite Infiltration erfolgt sei. Sodann nannte der behandelnde Orthopäde im Bericht vom 16. Mai 2018 (AB 398) als Diagnosen eine Zerrung der linken Schulter vom 25. Mai 2010 mit Partialruptur der Subskapularissehne und eine Kontusion des linken Ellbogens mit Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris sowie einen Status nach Epikondylektomie und Neurolyse des Nervus ulnaris links vom
14. März 2011 und Re-Neurolyse vom 2. November 2012. Die Beweglich- keit des linken Ellbogens sei mit einem Streckdefizit von ca. 20° schmerz- haft eingeschränkt. Es bestehe eine reizlose Narbe an der Ulnarseite des linken Ellbogens mit heftigem Berührungsschmerz und Ausstrahlung in den ulnaren Unterarm. Um das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris bestün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 10 den Missempfindungen an der Hand. Die grobe Kraft sei links deutlich ver- mindert. Es bestehe keine motorische Ulnarisparese. Zudem bestünde eine Muskellücke an der Beugeseite im mittleren Drittel des linken Unterarms (AB 398 S. 1). Aus orthopädischer Sicht sei ein Endzustand erreicht und es bleibe nur eine weitere Schmerztherapie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Patient wie ein Einarmiger zu behandeln. Eine im Wesentlichen ein- händige und leichte Tätigkeit sei theoretisch halbtags möglich (AB 398 S. 2). 3.3.6 In Kenntnis der Untersuchungsergebnisse des Spitals C.________ , am 20. und 21. September 2017 durchgeführten EFL (AB 387) hielt der Kreisarzt Dr. med. B.________ anlässlich einer telefonischen Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom 21. November 2017 fest, dass sich die Unfallfolgen seit dem 16. März 2012 nicht wesentlich verändert hätten. Die damalige Zumutbarkeitsbeurteilung habe weiterhin Gültigkeit (AB 388). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 11 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) massgeblich auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 23. Mai 2017 (AB 369) und vom 21. November 2017 (AB 388), wonach sich die Unfallfol- gen seit dem 16. März 2012 nicht wesentlich verändert hätten (AB 388). Der Bericht vom 23. Mai 2017 (AB 369) erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Feststellungen des Kreisarztes beruhen – entgegen den Behauptungen des Beschwerdefüh- rers (vgl. Einsprache S. 1 f. [AB 399]; vgl. auch Beschwerde S. 2) – auf der Untersuchung vom 22. Mai 2017 (AB 369 S. 1) und wurden in Kenntnis der Vorakten (AB 369 S. 1 f.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden (AB 369 S. 2 f.) getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfas- send und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden einleuchtend begründet. Insbesondere sind die Bedenken des Kreisarztes in Bezug auf das nicht Vorliegen einer Inaktivitätsatrophie der Muskulatur der linken oberen Extremitäten (AB 369 S. 5) nachvollziehbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 12 Bei der Untersuchung vom 16. März 2012 differierten die Umfangmasse der Oberarme noch um 3 cm zugunsten von rechts (AB 142 S. 6). Bei der Untersuchung vom 22. Mai 2017 betrug diese Differenz nur noch 1 cm (AB 369 S. 5). Auch die unter Berücksichtigung der EFL (AB 387) gezoge- ne Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 388) über- zeugt. Auch anlässlich der EFL wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet (AB 387 S. 2). Der Beurteilung des Kreisarztes kommt somit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Daran än- dern weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die in den Akten liegenden Arztberichte etwas. Dr. med. D.________ nennt in Bezug auf den linken Ellbogen weder objek- tive Befunde, mit denen sich der Kreisarzt nicht befasst hat, noch legt er dar, dass dieser bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht lege artis vorgegangen wäre. Demnach vermag die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 142 S. 8, 364 S. 2, 369 S. 5, 388, 398 S. 2) nichts an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern. Zudem sind
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) – die nicht unfallbedingten Beschwerden (Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. die psychischen respektive organisch nicht hin- reichend nachweisbaren Beschwerden) bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit auszuklammern (vgl. auch E. 3.1 hiervor) und das Gericht darf und soll in Bezug auf Atteste von Hausärzten und behandelnden Spezia- lärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Zudem obliegt die objektive Beweislast des Eintritts der beschwer- deweise vorgetragenen stetigen Verschlechterung des Gesundheitszu- standes (Beschwerde S. 1) dem Beschwerdeführer (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Der behandelnde Orthopäde legt jedoch nicht dar, inwieweit sich die Unfallfolgen seit der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) ver- schlechtert hätten und dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 22. März 2017 (AB 360) sind keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 13 Nach dem Dargelegten ergeben sich weder aus den Berichten der behan- delnden Ärzte noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Indizien (vgl. E. 3.4 hiervor), welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. B.________ (AB 369, 388) sprechen und es ist nicht zu bean- standen, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf diese Einschätzung stützte. Folglich sind die Rügen, die Beschwerdegeg- nerin habe willkürlich gehandelt (Einsprache S. 1 [AB 399 S. 1]) respektive nehme den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ernst (Be- schwerde S. 1), unbegründet und es steht fest, dass sich der Gesundheits- zustand zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) und dem Ein- spracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) nicht wesentlich verän- dert hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung, soweit die Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. die psychischen respektive organisch nicht hinreichend nachweisba- ren Beschwerden betreffend, zu Recht nicht eingetreten ist und dass im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) keine wesentliche Veränderung des Beschwerdebildes ein- getreten ist, die zu einer Änderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit so- wie des Integritätsschadens des Beschwerdeführers geführt hätten. Auf- grund des unveränderten Zustandes liegt kein Rückfall vor, welcher Anlass zur Revision gäbe (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit besteht weiterhin kein An- spruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 14 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 879 UV SCP/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 19. März 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (ES 01623/2018)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwer- degegnerin) unfallversichert, als er sich am 25. Mai 2010 bei einem Sturz von einem Gerüst multiple Prellungen im Bereich des Os parietale, der Schulter, des Ellbogens, des Unterarms, des Thorax, der Hüfte und des linken Fusses zuzog (vgl. Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 10 f., 13, 18). Die Suva gewährte vorübergehende Leistungen in Form von Heilbe- handlungen und Taggeldern (AB 41). Das Unfallereignis führte am
14. März 2011 zu einer Epikondylektomie und einer minimalen Vorverlage- rung nach Neurolyse des Nervus ulnaris am Ellbogen links bei Neuralgie des Nervus ulnaris sowie zu einer Kontusion der Schulter und der Lenden- wirbelsäule (LWS) ohne strukturelle Läsion (AB 142 S. 8). Hinsichtlich der geklagten Schulterschmerzen verfügte die Suva am 20. September 2012
– insbesondere gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom
16. März 2012 (AB 142) – den Fallabschluss bei erreichtem Status quo ante (AB 227; vgl. auch AB 234 f., 244, 252, 254). Nach weiteren medizini- schen (AB 258 f., 273, 284, 288, 295, 299, 304, 308) und erwerblichen (AB 145, 151, 160, 162, 174, 176, 179, 281, 289, 317 f.) Abklärungen ver- neinte die Suva mit Verfügungen vom 25. Juli 2013 (AB 319) und 13. Au- gust 2013 (AB 324) sowohl hinsichtlich der somatisch als auch bezüglich der psychisch geklagten Beschwerden einen Renten- und Integritätsent- schädigungsanspruch. Die Taggeldleistungen wurden per 31. August 2013 eingestellt (AB 324). B. Ab Juli 2016 begab sich der Versicherte wiederum in ärztliche Behandlung (vgl. AB 333 f., 336 S. 2, 341, 349, 352, 358 ff., 363 f., 375, 379, 383, 398), worauf die Suva einen Rückfall erfasste (vgl. AB 346). In der Folge legte die Suva das Dossier dem Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 3 Beurteilung vor (AB 353 f.). Gestützt darauf teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 356 S. 1 f.) mit, dass zwischen dem Ereignis vom 25. Mai 2010 und den gemeldeten Rücken-, Schulter- und Handbeschwerden links kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzu- sammenhang bestehe, weshalb keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten. In Bezug auf die Beschwerden in der linken Schulter zog die Suva weitere Arztberichte bei (AB 358 ff., 363 f., 375, 379, 383), unter- breitete das Dossier erneut dem Kreisarzt Dr. med. B.________ zur Beur- teilung (AB 361, 365 ff., 369, 376 f., 388) und gewährte vorübergehende Leistungen in Form von Heilbehandlungen (AB 362 S. 1 f.). Weiter veran- lasste sie im Spital C.________ eine Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL [AB 387]). Mit Verfügung vom 23. April 2018 (AB 397 S. 1 ff.) verneinte die Suva gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 22. Mai 2017 (AB 369) und Einschätzung vom 21. November 2017 (AB 388) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versi- cherten vom 21. Mai 2018 (AB 399) wies die Suva, soweit sie darauf ein- trat, mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. November 2019 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die rückwirkende Ausrichtung einer Invalidenrente sowie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 4 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409). Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerde- führers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung bezüglich der Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden sowie der psychischen respektive organisch nicht hinreichend nachweisba- ren Beschwerden zu Recht nicht eingetreten ist. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Beschwerden am linken Ellbogen ein Rückfall vorliegt oder eine Spätfolge eingetreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 5 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). Mit Blick auf den Unfall vom 25. Mai 2010 ist deshalb vorliegend das bis 31. Dezem- ber 2016 gültig gewesene Recht anwendbar. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfol- gen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem an- ders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254, 118 V 293 E. 2c S. 296). 2.3.2 Liegt ein Rückfall oder eine Spätfolge vor, so besteht eine Leis- tungspflicht im Sinne von Art. 11 UVV des Unfallversicherers nur dann,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 6 wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der sei- nerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296; RKUV 1994 U 206 S. 327 E. 2 und S. 328 E. 3b; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 47 E. 3.2 und Nr. 18 S. 56 E. 2.1.2). Bei Rückfällen und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitli- chen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 57 E. 2.2.2; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 19. Dezember 2016, 8C_61/2016, E. 3.2). 2.3.3 Kein Rückfall liegt vor, wenn bereits der Grundfall lediglich einen vorübergehenden Beschwerdeschub auslöste, ohne dass der diesem zu- grunde liegende Gesundheitsschaden durch das damalige Ereignis verur- sacht oder richtungsgebend beeinflusst wurde (Entscheid des BGer vom
9. Januar 2008, U 62/07, E. 4). 2.4 Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tat- bestände dar (BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254, 127 V 456 E. 4b S. 457). Die- sem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen wer- den. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254; Entscheid des BGer vom 13. November 2007, U 55/07, E. 4.1). 2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 7 des BGer vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Ent- scheid des BGer vom 28. Februar 2019, 8C_167/2018, E. 4.2). 3. 3.1 Sowohl einsprache- (Einsprache [AB 399]) wie auch beschwerde- weise begründet der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch – we- nigstens implizit – auch mit den Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. den psychischen respektive organisch nicht hinreichend nachweisba- ren Beschwerden. Einen Leistungsanspruch in Bezug auf die Schulterbe- schwerden verneinte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfü- gung vom 20. September 2012 (AB 227) mangels natürlicher Kausalität. Bezüglich der übrigen Beschwerden, einschliesslich der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Hand- und Rückenbeschwerden (vgl. auch AB 117 S. 1, 142 S. 8, 159 S. 3 Ziff. 1.4, 195 S. 1, 197 S. 1, 207 S. 1, 222 S. 2, 229 f., 287, 295 S. 8, 295 S. 10), verneinte sie einen Leistungsan- spruch mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. August 2013 (AB 324). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 356 S. 1 f.) bestätigte die Beschwer- degegnerin, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammen- hang zwischen dem Ereignis vom 25. Mai 2010 und den gemeldeten Hals- wirbel-, Hand- und Schulterbeschwerden bestünde. Insoweit liegt eine ab- geurteilte Sache vor (res iudicata; vgl. BGE 145 V 314 E. 5.1 S. 317, 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.), weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Rück- fallmeldung diesbezüglich zu Recht nicht eingetreten ist. 3.2 Zu prüfen bleibt der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der Ellbogenbeschwerden. Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 einen Unfall im Rechtssinne erlitt (vgl. E. 2.2 hiervor) und sich dabei eine Verletzung am linken Ellbogen zuzog (vgl. AB 142 S. 8). Die Beschwerde- gegnerin hat denn auch entsprechende Versicherungsleistungen erbracht (AB 41). Zu prüfen ist jedoch, ob seit der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319), mit welcher sowohl der Rentenanspruch aufgrund eines Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 8 ditätsgrades von 6 % als auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung rechtskräftig abgelehnt wurde, eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1) und das aktuelle Beschwerdebild in einem leistungsbegründenden natürli- chen Kausalzusammenhang mit dem am 25. Mai 2010 erlittenen Unfall steht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) er- ging im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom
16. März 2012 (AB 142), wonach knapp zwei Jahre nach dem Trauma ein stabiler Zustand erreicht war und wonach dem Beschwerdeführer aufgrund der verbliebenen Unfallfolgen eine leichte bis mittelschwere Arbeit (ohne repetitive Drehbewegungen der linken Hand und ohne repetitive Belastun- gen über 5 kg der linken Hand) ganztags zumutbar war (AB 142 S. 8). 3.3 Die medizinische Situation in Bezug auf den linken Ellbogen präsen- tiert sich seit der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Aufgrund der Schmerzen in der linken Schulter und im Arm konsul- tierte der Beschwerdeführer im Juli 2016 Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. AB 333). Im Bericht vom 12. August 2016 (AB 334) hielt der behandelnde Orthopäde eine komplexe Situation bei einem Mischbild zwischen der Schulter- und Ulnarisverletzung fest. Beide Verletzungen beeinflussten sich gegenseitig negativ. 3.3.2 Im Bericht vom 22. März 2017 (AB 360) nannte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, als Diagnose eine Reizsymptomatik des Nervus ulnaris links im Bereich des Ellbogens bei Status nach Operati- on und Ventralverlagerung am 14. März 2011 und Zweitoperation ca. im Dezember 2012 durch Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Handchirur- gie, und Status nach Sturz am 25. Mai 2010 mit Schulter- und Ellbogenkon- tusion links. Es bestehe jedoch keine objektivierbare Schädigung am linken
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 9 Ellbogen. Zudem hielt er fest, dass sich die Neurographie des Nervus ulna- ris im Vergleich zum Vorbefund vom 7. Mai 2012 normalisiert habe. 3.3.3 Im Bericht vom 20. April 2017 (AB 364) hielt Dr. med. D.________ fest, dass am 19. April 2017 eine erste Infiltration am linken Ellbogen durchgeführt worden sei (AB 364 S. 1). Aus orthopädischer Sicht sei der Patient für alle Tätigkeiten bis auf Weiteres arbeitsunfähig (AB 364 S. 2). 3.3.4 Der Kreisarzt Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 23. Mai 2017 (AB 369) fest, dass die somatisch unfallbedingte Situation relativ schwer einzuschätzen sei (AB 369 S. 4). In Bezug auf den linken Ellbogen bestehe eine inkonsistente Situation. Die Objektivierung der beklagten Be- schwerden sei schwierig. Sofern der Beschwerdeführer den Arm tatsäch- lich so wenig einsetzen könne, wie angegeben, sollte nach einem fast 7- jährigen Verlauf allerdings eine Inaktivitätsatrophie der Muskulatur der lin- ken oberen Extremitäten eingetreten sein. Dies lasse sich nicht nachwei- sen. Die Umfangmasse seien bei Rechtsdominanz nur um 1 cm zugunsten von rechts different. Auch die Beschwielung der Hände sei seitengleich. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich höher einzuschätzen, als dies vom Be- schwerdeführer angegeben und demonstriert werde. Die Zumutbarkeit dürf- te im Wesentlichen mit der im Jahr 2012 vorgenommenen Einschätzung (AB 142 S. 8) korrelieren. Er empfehle jedoch eine EFL in der Rehaklinik G.________ durchzuführen (AB 369 S. 5). 3.3.5 Im Bericht vom 3. Juni 2017 (AB 375) hielt Dr. med. D.________ fest, dass am 2. Juni 2017 eine zweite Infiltration erfolgt sei. Sodann nannte der behandelnde Orthopäde im Bericht vom 16. Mai 2018 (AB 398) als Diagnosen eine Zerrung der linken Schulter vom 25. Mai 2010 mit Partialruptur der Subskapularissehne und eine Kontusion des linken Ellbogens mit Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris sowie einen Status nach Epikondylektomie und Neurolyse des Nervus ulnaris links vom
14. März 2011 und Re-Neurolyse vom 2. November 2012. Die Beweglich- keit des linken Ellbogens sei mit einem Streckdefizit von ca. 20° schmerz- haft eingeschränkt. Es bestehe eine reizlose Narbe an der Ulnarseite des linken Ellbogens mit heftigem Berührungsschmerz und Ausstrahlung in den ulnaren Unterarm. Um das Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris bestün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 10 den Missempfindungen an der Hand. Die grobe Kraft sei links deutlich ver- mindert. Es bestehe keine motorische Ulnarisparese. Zudem bestünde eine Muskellücke an der Beugeseite im mittleren Drittel des linken Unterarms (AB 398 S. 1). Aus orthopädischer Sicht sei ein Endzustand erreicht und es bleibe nur eine weitere Schmerztherapie. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei der Patient wie ein Einarmiger zu behandeln. Eine im Wesentlichen ein- händige und leichte Tätigkeit sei theoretisch halbtags möglich (AB 398 S. 2). 3.3.6 In Kenntnis der Untersuchungsergebnisse des Spitals C.________ , am 20. und 21. September 2017 durchgeführten EFL (AB 387) hielt der Kreisarzt Dr. med. B.________ anlässlich einer telefonischen Besprechung mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom 21. November 2017 fest, dass sich die Unfallfolgen seit dem 16. März 2012 nicht wesentlich verändert hätten. Die damalige Zumutbarkeitsbeurteilung habe weiterhin Gültigkeit (AB 388). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 11 Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) massgeblich auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 23. Mai 2017 (AB 369) und vom 21. November 2017 (AB 388), wonach sich die Unfallfol- gen seit dem 16. März 2012 nicht wesentlich verändert hätten (AB 388). Der Bericht vom 23. Mai 2017 (AB 369) erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4 hiervor). Die Feststellungen des Kreisarztes beruhen – entgegen den Behauptungen des Beschwerdefüh- rers (vgl. Einsprache S. 1 f. [AB 399]; vgl. auch Beschwerde S. 2) – auf der Untersuchung vom 22. Mai 2017 (AB 369 S. 1) und wurden in Kenntnis der Vorakten (AB 369 S. 1 f.) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden (AB 369 S. 2 f.) getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfas- send und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden einleuchtend begründet. Insbesondere sind die Bedenken des Kreisarztes in Bezug auf das nicht Vorliegen einer Inaktivitätsatrophie der Muskulatur der linken oberen Extremitäten (AB 369 S. 5) nachvollziehbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 12 Bei der Untersuchung vom 16. März 2012 differierten die Umfangmasse der Oberarme noch um 3 cm zugunsten von rechts (AB 142 S. 6). Bei der Untersuchung vom 22. Mai 2017 betrug diese Differenz nur noch 1 cm (AB 369 S. 5). Auch die unter Berücksichtigung der EFL (AB 387) gezoge- ne Schlussfolgerung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 388) über- zeugt. Auch anlässlich der EFL wurde eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet (AB 387 S. 2). Der Beurteilung des Kreisarztes kommt somit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Daran än- dern weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die in den Akten liegenden Arztberichte etwas. Dr. med. D.________ nennt in Bezug auf den linken Ellbogen weder objek- tive Befunde, mit denen sich der Kreisarzt nicht befasst hat, noch legt er dar, dass dieser bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht lege artis vorgegangen wäre. Demnach vermag die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 142 S. 8, 364 S. 2, 369 S. 5, 388, 398 S. 2) nichts an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern. Zudem sind
– wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) – die nicht unfallbedingten Beschwerden (Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. die psychischen respektive organisch nicht hin- reichend nachweisbaren Beschwerden) bei der Beurteilung der Arbeits- fähigkeit auszuklammern (vgl. auch E. 3.1 hiervor) und das Gericht darf und soll in Bezug auf Atteste von Hausärzten und behandelnden Spezia- lärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Zudem obliegt die objektive Beweislast des Eintritts der beschwer- deweise vorgetragenen stetigen Verschlechterung des Gesundheitszu- standes (Beschwerde S. 1) dem Beschwerdeführer (vgl. BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Der behandelnde Orthopäde legt jedoch nicht dar, inwieweit sich die Unfallfolgen seit der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) ver- schlechtert hätten und dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 22. März 2017 (AB 360) sind keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 13 Nach dem Dargelegten ergeben sich weder aus den Berichten der behan- delnden Ärzte noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Indizien (vgl. E. 3.4 hiervor), welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. B.________ (AB 369, 388) sprechen und es ist nicht zu bean- standen, dass sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf diese Einschätzung stützte. Folglich sind die Rügen, die Beschwerdegeg- nerin habe willkürlich gehandelt (Einsprache S. 1 [AB 399 S. 1]) respektive nehme den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ernst (Be- schwerde S. 1), unbegründet und es steht fest, dass sich der Gesundheits- zustand zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) und dem Ein- spracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) nicht wesentlich verän- dert hat. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf die Rückfallmeldung, soweit die Hand-, Schulter- und Rückenbeschwerden bzw. die psychischen respektive organisch nicht hinreichend nachweisba- ren Beschwerden betreffend, zu Recht nicht eingetreten ist und dass im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 25. Juli 2013 (AB 319) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) keine wesentliche Veränderung des Beschwerdebildes ein- getreten ist, die zu einer Änderung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit so- wie des Integritätsschadens des Beschwerdeführers geführt hätten. Auf- grund des unveränderten Zustandes liegt kein Rückfall vor, welcher Anlass zur Revision gäbe (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit besteht weiterhin kein An- spruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 (AB 409) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2020, UV/19/879, Seite 14 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute öffentlich-rechtliche Anstalt praxisgemäss nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.