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200 2019 877

Bern VerwG · 2019-10-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. November 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) Interlaken zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslo- senkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 324-325) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. November 2018 (AB 328-331), nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH am 9. November 2018 fristlos gekündigt hatte (AB 341). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (AB 285-287) bzw. vom

14. Januar 2019 (AB 263-265) setzte die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 27. November 2018 fest und stellte die Versicherte mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (AB 268-271) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 30 Tage ab dem 10. Januar 2018 (recte: 2019) in der Anspruchsberechtigung ein. Die Arbeitslosenkas- se hiess die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2019 (AB 204-217) mit Entscheid vom 10. Juli 2019 (AB 124-129) gut und hob die Verfügung auf. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (AB 227-229) setzte die Arbeitslosen- kasse den versicherten Verdienst auf Fr. 770.-- fest (vgl. hierzu auch AB 246-248, 223-224), wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt C.________, mit Eingabe vom 8. März 2019 (AB 179-189) Einspra- che erhob. Am 15. August 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse die Sistie- rung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens (AB 104-105), in welchem sie mit Verfügung vom gleichen Tag (AB 106-

108) die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019 verschoben hatte. Dies, nachdem sie darüber Kenntnis hatte, dass sich die D.________ AG anlässlich der Schlichtungsverhand- lung vom 3. Mai 2019 verpflichtet hatte, der Versicherten „für die Monate November und Dezember 2018 einen Lohnbetrag von insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 3 Fr. 2‘103.35 (…) zu bezahlen“ (Vereinbarung vom 3. Mai 2019 [AB 150- 151]). Vertreten durch Rechtsanwalt C.________ erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2019 (AB 49-62) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2019 be- treffend die Verschiebung der Rahmenfrist (AB 106-108). Mit Nichteintre- tensentscheid vom 18. September 2019, ALV/2019/730 (AB 80-84), über- wies das Verwaltungsgericht die Eingabe zur weiteren Behandlung als Ein- sprache an die Arbeitslosenkasse, welche diese mit Entscheid vom 15. Ok- tober 2019 abwies. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 15. November 2019 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Kasse vom 15. Oktober 2019 sowie die mit diesem bestätigte Verfügung derselben vom 15. August 2019 be- treffend Verschiebung der Rahmenfrist Leistungsbezug seien aufzu- heben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 24-28). Streitig und zu prüfen ist die Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019.

E. 1.3 Das durch die Versicherte bei der D.________ GmbH erzielte, massgebende Einkommen bewegte sich zwischen Fr. 195.25 und Fr. 1‘561.95 (vgl. AB 172, 279), womit der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20‘000.-- liegt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt, d.h. unter anderem ganz oder teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 5 arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG). 2.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Nach Art. 10 Abs. 2 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 OR, bei wel- chen es sich um lohnmässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 50 ff.). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätz- lich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Vor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeit- spanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen. Die Beständigkeit des einmal festge- legten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 6 nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraus- setzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisions- rechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 127 V 475 E. 2 a) und b) S. 477; vgl. dazu auch das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], B44; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 3.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt bei Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Hier wird bei gege- benen tatbeständlichen Voraussetzungen (begründete „Zweifel über An- sprüche aus Arbeitsvertrag“) zu Gunsten des Leistungsbezügers das An- spruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermu- tung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisier- barkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche i.S.v. Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 127 V 475 E. 2 b) bb) S. 477 f.; vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 4.2). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 7 Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlo- sen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwen- dung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmen- frist, nachdem sie von der Vereinbarung vom 3. Mai 2019 (AB 150-151) zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH Kenntnis genommen hatte, zu Recht vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019 verschob. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die am 15. August 2019 verfügte Ver- schiebung der Rahmenfrist (Beschwerde S. 9 Ziff. 36). Massgebend sei vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anspruchsbeja- hung durch die Arbeitslosenkasse im Dezember 2018 sämtliche Voraus- setzungen nach Art. 8 AVIG kumulativ erfüllt habe. Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles könne nicht nachträglich verneint wer- den (S. 8 Ziff. 31). 3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH rechtlich sowie faktisch durch die fristlose Kündigung vom 9. November 2018 (AB 341) sofort beendet wurde (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 1. Juni 2010, 8C_787/2009, E. 3.1; WOLFGANG PORTMANN / ROGER RUDOLPH, in HEIN- RICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 337 OR N. 6). Die Beschwerdeführerin stand damit im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug in keinem Arbeitsverhältnis und galt als teilweise ar- beitslos i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG resp. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, weil sie eine Beschäftigung im Umfang von 20 bis 30 % suchte (AB 324-325, 328-331; vgl. E. 2.1.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 8 3.3 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Dezem- ber 2018 (AB 285-287) bzw. 14. Januar 2019 (AB 263-265) den Beginn der Rahmenfrist auf den 27. November 2018 festgelegt hatte, nahm sie erst- mals im Juni 2019 von der am 3. Mai 2019 abgeschlossenen Vereinbarung (AB 150-151), wonach die D.________ GmbH der Beschwerdeführerin „für die Monate November und Dezember 2018 einen Lohnbetrag von insge- samt Fr. 2‘103.35 (…) zu bezahlen“ hatte, Kenntnis (AB 138-140). Diese vereinbarte Zahlung stellte eine den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung allenfalls tangierende und damit eine erhebliche neue Tatsache dar. Dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin im Antrag zur Arbeitslo- senentschädigung vom 15. Dezember 2018 angegeben hatte, kein arbeits- gerichtliches Verfahren einzuleiten (AB 328-331; vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor). Eine solche für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen neue erhebliche Tatsache gibt denn auch ohne weiteres Anlass, im Sinne der AVIG-Praxis ALE, B44, die Rahmenfrist neu festzusetzen (E. 2.2 f.; vgl. hierzu auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2009, 8C_787/2009, E. 3.2.1), was eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung erfordert und unter gegebenen Voraussetzungen eine rückwirkende Neufestsetzung der Rahmenfrist erlaubt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb zu Recht eine erneute Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab 27. November 2018 unter Zugrundelegung der neuen Tatsache vor. 3.3.2 In der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. 25 ff.) wird vorgebracht, dass es sich bei der am 3. Mai 2019 vereinbarten Zahlung um eine Vergleichs- bzw. Entschädigungszahlung handelt und nicht um effektiv erhaltenen Lohn. Die Formulierung „Lohnabrechnung“ sei unglücklich gewählt. Gemäss Einspra- cheentscheid vom 10. Juli 2019 (AB 124-129 Ziff. 9) hat die Beschwerde- führerin das Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH berechtigterweise fristlos aufgelöst, so wurden denn auch die verfügten Einstelltage (vgl. AB 268-271) wieder aufgehoben (AB 124-129). Der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2019 vereinbarte „Lohnbetrag“ für die Monate November und Dezember 2018 ist folglich als lohnmässige Ent- schädigung i.S.v. Art. 337b OR zu qualifizieren. Eine solche stellt einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 9 Schadenersatz für den entgangenen Lohn aufgrund vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, womit der Arbeitsausfall entsprechend Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht anrechenbar ist (E. 2.1.2 hiervor). Es fehlt daher i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG sowohl im November als auch im Dezember 2018 an einer Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die Rahmenfrist revisionsweise neu auf den 1. Januar 2019 festgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGE 127 V 475 E. 2 b) aa) S. 477). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, ALV/2019/239, E. 2.3.2, vor, dass das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsaus- falls - einmal gegeben, ausdrücklich bejaht und umgesetzt - nicht nachträg- lich verneint werden könne, womit auch eine Verschiebung der Rahmenfrist ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 31). Dabei verkennt sie jedoch, dass dies nur insofern zutrifft, als eine versicherten Person Arbeitslosen- entschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG bezieht (E. 2.2 hiervor; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 196; BGE 126 V 368 E. 3 c) aa) S. 374 f.), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Dem Einspracheentscheid vom 15. Ok- tober 2019 (AB 24-28 Ziff. 7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg- nerin davon ausging, es könnten keine Lohnansprüche mehr geltend ge- macht werden, habe doch die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung vom 15. Dezember 2018 (AB 328-331) selbst angege- ben, kein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Folglich setzte die Be- schwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nicht in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG fest. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid der Kasse vom 15. Oktober 2019 sowie die mit diesem bestätigte Verfügung derselben vom 15. August 2019 be- treffend Verschiebung der Rahmenfrist Leistungsbezug seien aufzu- heben.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 24-28). Streitig und zu prüfen ist die Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019. 1.3 Das durch die Versicherte bei der D.________ GmbH erzielte, massgebende Einkommen bewegte sich zwischen Fr. 195.25 und Fr. 1‘561.95 (vgl. AB 172, 279), womit der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20‘000.-- liegt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt, d.h. unter anderem ganz oder teilweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 5 arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG). 2.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Nach Art. 10 Abs. 2 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 OR, bei wel- chen es sich um lohnmässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 50 ff.). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätz- lich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Vor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeit- spanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen. Die Beständigkeit des einmal festge- legten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 6 nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraus- setzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisions- rechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 127 V 475 E. 2 a) und b) S. 477; vgl. dazu auch das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], B44; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 3.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt bei Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Hier wird bei gege- benen tatbeständlichen Voraussetzungen (begründete „Zweifel über An- sprüche aus Arbeitsvertrag“) zu Gunsten des Leistungsbezügers das An- spruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermu- tung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisier- barkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche i.S.v. Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 127 V 475 E. 2 b) bb) S. 477 f.; vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 4.2). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 7 Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlo- sen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwen- dung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107).
  7. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmen- frist, nachdem sie von der Vereinbarung vom 3. Mai 2019 (AB 150-151) zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH Kenntnis genommen hatte, zu Recht vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019 verschob. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die am 15. August 2019 verfügte Ver- schiebung der Rahmenfrist (Beschwerde S. 9 Ziff. 36). Massgebend sei vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anspruchsbeja- hung durch die Arbeitslosenkasse im Dezember 2018 sämtliche Voraus- setzungen nach Art. 8 AVIG kumulativ erfüllt habe. Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles könne nicht nachträglich verneint wer- den (S. 8 Ziff. 31). 3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH rechtlich sowie faktisch durch die fristlose Kündigung vom 9. November 2018 (AB 341) sofort beendet wurde (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 1. Juni 2010, 8C_787/2009, E. 3.1; WOLFGANG PORTMANN / ROGER RUDOLPH, in HEIN- RICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 337 OR N. 6). Die Beschwerdeführerin stand damit im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug in keinem Arbeitsverhältnis und galt als teilweise ar- beitslos i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG resp. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, weil sie eine Beschäftigung im Umfang von 20 bis 30 % suchte (AB 324-325, 328-331; vgl. E. 2.1.1 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 8 3.3 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Dezem- ber 2018 (AB 285-287) bzw. 14. Januar 2019 (AB 263-265) den Beginn der Rahmenfrist auf den 27. November 2018 festgelegt hatte, nahm sie erst- mals im Juni 2019 von der am 3. Mai 2019 abgeschlossenen Vereinbarung (AB 150-151), wonach die D.________ GmbH der Beschwerdeführerin „für die Monate November und Dezember 2018 einen Lohnbetrag von insge- samt Fr. 2‘103.35 (…) zu bezahlen“ hatte, Kenntnis (AB 138-140). Diese vereinbarte Zahlung stellte eine den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung allenfalls tangierende und damit eine erhebliche neue Tatsache dar. Dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin im Antrag zur Arbeitslo- senentschädigung vom 15. Dezember 2018 angegeben hatte, kein arbeits- gerichtliches Verfahren einzuleiten (AB 328-331; vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor). Eine solche für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen neue erhebliche Tatsache gibt denn auch ohne weiteres Anlass, im Sinne der AVIG-Praxis ALE, B44, die Rahmenfrist neu festzusetzen (E. 2.2 f.; vgl. hierzu auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2009, 8C_787/2009, E. 3.2.1), was eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung erfordert und unter gegebenen Voraussetzungen eine rückwirkende Neufestsetzung der Rahmenfrist erlaubt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb zu Recht eine erneute Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab 27. November 2018 unter Zugrundelegung der neuen Tatsache vor. 3.3.2 In der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. 25 ff.) wird vorgebracht, dass es sich bei der am 3. Mai 2019 vereinbarten Zahlung um eine Vergleichs- bzw. Entschädigungszahlung handelt und nicht um effektiv erhaltenen Lohn. Die Formulierung „Lohnabrechnung“ sei unglücklich gewählt. Gemäss Einspra- cheentscheid vom 10. Juli 2019 (AB 124-129 Ziff. 9) hat die Beschwerde- führerin das Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH berechtigterweise fristlos aufgelöst, so wurden denn auch die verfügten Einstelltage (vgl. AB 268-271) wieder aufgehoben (AB 124-129). Der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2019 vereinbarte „Lohnbetrag“ für die Monate November und Dezember 2018 ist folglich als lohnmässige Ent- schädigung i.S.v. Art. 337b OR zu qualifizieren. Eine solche stellt einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 9 Schadenersatz für den entgangenen Lohn aufgrund vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, womit der Arbeitsausfall entsprechend Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht anrechenbar ist (E. 2.1.2 hiervor). Es fehlt daher i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG sowohl im November als auch im Dezember 2018 an einer Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die Rahmenfrist revisionsweise neu auf den 1. Januar 2019 festgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGE 127 V 475 E. 2 b) aa) S. 477). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, ALV/2019/239, E. 2.3.2, vor, dass das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsaus- falls - einmal gegeben, ausdrücklich bejaht und umgesetzt - nicht nachträg- lich verneint werden könne, womit auch eine Verschiebung der Rahmenfrist ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 31). Dabei verkennt sie jedoch, dass dies nur insofern zutrifft, als eine versicherten Person Arbeitslosen- entschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG bezieht (E. 2.2 hiervor; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 196; BGE 126 V 368 E. 3 c) aa) S. 374 f.), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Dem Einspracheentscheid vom 15. Ok- tober 2019 (AB 24-28 Ziff. 7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg- nerin davon ausging, es könnten keine Lohnansprüche mehr geltend ge- macht werden, habe doch die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung vom 15. Dezember 2018 (AB 328-331) selbst angege- ben, kein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Folglich setzte die Be- schwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nicht in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG fest. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 877 ALV FUR/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. Januar 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. November 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) Interlaken zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslo- senkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [AB] 324-325) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. November 2018 (AB 328-331), nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH am 9. November 2018 fristlos gekündigt hatte (AB 341). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (AB 285-287) bzw. vom

14. Januar 2019 (AB 263-265) setzte die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 27. November 2018 fest und stellte die Versicherte mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (AB 268-271) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 30 Tage ab dem 10. Januar 2018 (recte: 2019) in der Anspruchsberechtigung ein. Die Arbeitslosenkas- se hiess die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Februar 2019 (AB 204-217) mit Entscheid vom 10. Juli 2019 (AB 124-129) gut und hob die Verfügung auf. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (AB 227-229) setzte die Arbeitslosen- kasse den versicherten Verdienst auf Fr. 770.-- fest (vgl. hierzu auch AB 246-248, 223-224), wogegen die Versicherte, vertreten durch Rechts- anwalt C.________, mit Eingabe vom 8. März 2019 (AB 179-189) Einspra- che erhob. Am 15. August 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse die Sistie- rung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens (AB 104-105), in welchem sie mit Verfügung vom gleichen Tag (AB 106-

108) die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019 verschoben hatte. Dies, nachdem sie darüber Kenntnis hatte, dass sich die D.________ AG anlässlich der Schlichtungsverhand- lung vom 3. Mai 2019 verpflichtet hatte, der Versicherten „für die Monate November und Dezember 2018 einen Lohnbetrag von insgesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 3 Fr. 2‘103.35 (…) zu bezahlen“ (Vereinbarung vom 3. Mai 2019 [AB 150- 151]). Vertreten durch Rechtsanwalt C.________ erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2019 (AB 49-62) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2019 be- treffend die Verschiebung der Rahmenfrist (AB 106-108). Mit Nichteintre- tensentscheid vom 18. September 2019, ALV/2019/730 (AB 80-84), über- wies das Verwaltungsgericht die Eingabe zur weiteren Behandlung als Ein- sprache an die Arbeitslosenkasse, welche diese mit Entscheid vom 15. Ok- tober 2019 abwies. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit Eingabe vom 15. November 2019 Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Kasse vom 15. Oktober 2019 sowie die mit diesem bestätigte Verfügung derselben vom 15. August 2019 be- treffend Verschiebung der Rahmenfrist Leistungsbezug seien aufzu- heben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 24-28). Streitig und zu prüfen ist die Verschiebung des Beginns der Rahmenfrist vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019. 1.3 Das durch die Versicherte bei der D.________ GmbH erzielte, massgebende Einkommen bewegte sich zwischen Fr. 195.25 und Fr. 1‘561.95 (vgl. AB 172, 279), womit der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20‘000.-- liegt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt, d.h. unter anderem ganz oder teilweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 5 arbeitslos ist und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b AVIG). 2.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Nach Art. 10 Abs. 2 AVIG gilt als teilweise arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. a) oder wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). 2.1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Unter den Begriff Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen unter anderem auch Ansprüche gestützt auf Art. 337b und Art. 337c Abs. 1 OR, bei wel- chen es sich um lohnmässige Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn handelt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2317 N. 174; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 50 ff.). 2.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätz- lich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Vor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeit- spanne fest. Nach der gesetzlichen Konzeption bleibt eine einmal laufende Rahmenfrist grundsätzlich bestehen. Die Beständigkeit des einmal festge- legten Beginns der Leistungsrahmenfrist steht unter dem Vorbehalt, dass sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 6 nicht nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraus- setzungen unter wiedererwägungsrechtlichem oder prozessualrevisions- rechtlichem Gesichtswinkel als unrichtig erweist. In solchen Fällen kann nach Art. 9 Abs. 2 AVIG e contrario die Bezugsrahmenfrist frühestens an dem auf den Rückerstattungszeitraum folgenden ersten Kontrolltag als eröffnet gelten, sofern in jenem Zeitpunkt alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 127 V 475 E. 2 a) und b) S. 477; vgl. dazu auch das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter , Rubrik: Arbeitge- ber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], B44; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 3.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt bei Ausrichtung von Arbeitslo- senentschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG vor. Hier wird bei gege- benen tatbeständlichen Voraussetzungen (begründete „Zweifel über An- sprüche aus Arbeitsvertrag“) zu Gunsten des Leistungsbezügers das An- spruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG) im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermu- tung als gegeben angenommen. Folgerichtig stellt die spätere vollständige oder teilweise Erfüllung der im Bestand oder im Hinblick auf die Realisier- barkeit mit Zweifeln behafteten Lohn- und Entschädigungsansprüche i.S.v. Art. 11 Abs. 3 AVIG keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre (BGE 127 V 475 E. 2 b) bb) S. 477 f.; vgl. Entscheid des BGer vom 23. September 2009, 8C_305/2009, E. 4.2). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 7 Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlo- sen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwen- dung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beginn der Rahmen- frist, nachdem sie von der Vereinbarung vom 3. Mai 2019 (AB 150-151) zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH Kenntnis genommen hatte, zu Recht vom 27. November 2018 auf den 1. Januar 2019 verschob. Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die am 15. August 2019 verfügte Ver- schiebung der Rahmenfrist (Beschwerde S. 9 Ziff. 36). Massgebend sei vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anspruchsbeja- hung durch die Arbeitslosenkasse im Dezember 2018 sämtliche Voraus- setzungen nach Art. 8 AVIG kumulativ erfüllt habe. Das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsausfalles könne nicht nachträglich verneint wer- den (S. 8 Ziff. 31). 3.2 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und der D.________ GmbH rechtlich sowie faktisch durch die fristlose Kündigung vom 9. November 2018 (AB 341) sofort beendet wurde (vgl. hierzu Entscheid des BGer vom 1. Juni 2010, 8C_787/2009, E. 3.1; WOLFGANG PORTMANN / ROGER RUDOLPH, in HEIN- RICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 337 OR N. 6). Die Beschwerdeführerin stand damit im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug in keinem Arbeitsverhältnis und galt als teilweise ar- beitslos i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG resp. Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, weil sie eine Beschäftigung im Umfang von 20 bis 30 % suchte (AB 324-325, 328-331; vgl. E. 2.1.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 8 3.3 3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Dezem- ber 2018 (AB 285-287) bzw. 14. Januar 2019 (AB 263-265) den Beginn der Rahmenfrist auf den 27. November 2018 festgelegt hatte, nahm sie erst- mals im Juni 2019 von der am 3. Mai 2019 abgeschlossenen Vereinbarung (AB 150-151), wonach die D.________ GmbH der Beschwerdeführerin „für die Monate November und Dezember 2018 einen Lohnbetrag von insge- samt Fr. 2‘103.35 (…) zu bezahlen“ hatte, Kenntnis (AB 138-140). Diese vereinbarte Zahlung stellte eine den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung allenfalls tangierende und damit eine erhebliche neue Tatsache dar. Dies umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin im Antrag zur Arbeitslo- senentschädigung vom 15. Dezember 2018 angegeben hatte, kein arbeits- gerichtliches Verfahren einzuleiten (AB 328-331; vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor). Eine solche für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen neue erhebliche Tatsache gibt denn auch ohne weiteres Anlass, im Sinne der AVIG-Praxis ALE, B44, die Rahmenfrist neu festzusetzen (E. 2.2 f.; vgl. hierzu auch Entscheid des BGer vom 1. Juni 2009, 8C_787/2009, E. 3.2.1), was eine uneingeschränkte materielle Neuprüfung erfordert und unter gegebenen Voraussetzungen eine rückwirkende Neufestsetzung der Rahmenfrist erlaubt (vgl. Entscheid des BGer vom 25. September 2019, 8C_365/2019, E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin nahm deshalb zu Recht eine erneute Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Zeitraum ab 27. November 2018 unter Zugrundelegung der neuen Tatsache vor. 3.3.2 In der Beschwerde (S. 6 f. Ziff. 25 ff.) wird vorgebracht, dass es sich bei der am 3. Mai 2019 vereinbarten Zahlung um eine Vergleichs- bzw. Entschädigungszahlung handelt und nicht um effektiv erhaltenen Lohn. Die Formulierung „Lohnabrechnung“ sei unglücklich gewählt. Gemäss Einspra- cheentscheid vom 10. Juli 2019 (AB 124-129 Ziff. 9) hat die Beschwerde- führerin das Arbeitsverhältnis mit der D.________ GmbH berechtigterweise fristlos aufgelöst, so wurden denn auch die verfügten Einstelltage (vgl. AB 268-271) wieder aufgehoben (AB 124-129). Der anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 3. Mai 2019 vereinbarte „Lohnbetrag“ für die Monate November und Dezember 2018 ist folglich als lohnmässige Ent- schädigung i.S.v. Art. 337b OR zu qualifizieren. Eine solche stellt einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 9 Schadenersatz für den entgangenen Lohn aufgrund vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar, womit der Arbeitsausfall entsprechend Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht anrechenbar ist (E. 2.1.2 hiervor). Es fehlt daher i.S.v. Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG sowohl im November als auch im Dezember 2018 an einer Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht die Rahmenfrist revisionsweise neu auf den 1. Januar 2019 festgesetzt, da zu diesem Zeitpunkt erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren (vgl. BGE 127 V 475 E. 2 b) aa) S. 477). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2019, ALV/2019/239, E. 2.3.2, vor, dass das Anspruchsmerkmal des anrechenbaren Arbeitsaus- falls - einmal gegeben, ausdrücklich bejaht und umgesetzt - nicht nachträg- lich verneint werden könne, womit auch eine Verschiebung der Rahmenfrist ausgeschlossen sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 31). Dabei verkennt sie jedoch, dass dies nur insofern zutrifft, als eine versicherten Person Arbeitslosen- entschädigung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG bezieht (E. 2.2 hiervor; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 196; BGE 126 V 368 E. 3 c) aa) S. 374 f.), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Dem Einspracheentscheid vom 15. Ok- tober 2019 (AB 24-28 Ziff. 7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegeg- nerin davon ausging, es könnten keine Lohnansprüche mehr geltend ge- macht werden, habe doch die Beschwerdeführerin im Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung vom 15. Dezember 2018 (AB 328-331) selbst angege- ben, kein arbeitsgerichtliches Verfahren einzuleiten. Folglich setzte die Be- schwerdegegnerin den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nicht in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AVIG fest. 3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit nicht zu beanstan- den. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Jan. 2020, ALV/19/877, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.