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200 2019 876

Bern VerwG · 2019-10-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Mutuel Krankenversicherung AG (Mutuel resp. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert (Akten der Mutuel [act. IIA] 1). Gemäss Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) erlitt er am 25. März 2019 beim Verzehr von Antipasti im C.________ (...) einen Zahnschaden. Nachdem die Mutuel beim Versicherten und bei den D.________ der Universität … genauere Auskünfte zum Unfallhergang eingeholt hatte (act. IIA 15 f., 22 bis 31), verneinte sie mit Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich beim Ereignis vom 25. März 2019 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 38) mit Entscheid vom

17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. November 2019 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2019 sowie der Verfü- gung vom 4. September 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlungskosten des am 25. März 2019 erlittenen Zahnschadens zu übernehmen. Mit Eingabe vom 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer auffor- derungsgemäss die in der Beschwerde offerierten Beweismittel (den beim Ereignis vom 25. März 2019 beteiligten Olivenstein und das Zahnbruchstück) sowie Bestätigungen der Kollegen E.________ und F.________ ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Leistungs- pflicht des Versicherers auf Fr. 1‘500.-- zu beschränken. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Replik vom 13. März 2020 die ge- stellten Rechtsbegehren und reichte mit Eingabe vom 19. März 2020 eine E-Mail des Restaurantleiters des C.________, H.________, vom 16. März 2020 ein. Mit Duplik vom 9. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträ- gen fest.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 25. März 2019. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Ein- spracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgän- gig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).

E. 1.3 Beantragt wird die Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten von Fr. 4‘809.60 (act. IIA 28; vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. IV.3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objekti- ven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 5 Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 6 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 25. März 2019 den Unfallbegriff (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) gab der Be- schwerdeführer betreffend das Ereignis vom 25. März 2019 Folgendes an: „Im C.________, G.________ General-Manager; Nachtessen: Antipasti Buffet, schwarze Oliven; Erstbehandlung: D.________ ..., prov. Aufbau; Am

31. April wird Behandlungsplan erstellt mit Kostenvorschlag; Zeugen: F.________, …, E.________ …, Direktion vom C.________; Zahn und Stein vorhanden“ (act. IIA 11). 3.1.2 Im Fragebogen vom 10. Mai 2019 (act. IIA 15 f.) wies der Be- schwerdeführer auf die Angaben vom 14. April 2019 (act. IIA 11) hin (act. IIA 15 Ziff. 1.1). Er habe während des Abendessens beim Zubeissen einen Schmerz verspürt (act. IIA 15 Ziff. 2.1). Hierfür seien Oliven resp. sei ein Antipasti-Buffet verantwortlich gewesen (act. IIA 15 Ziff. 2.2). Es habe sich ein Fremdkörper im Nahrungsmittel befunden (act. IIA 16 Ziff. 6.2). Er sei bei den D.________ in Behandlung (act. IIA 15 Ziff. 3.1). Das Hotel sei über den Vorfall informiert worden (act. IIA 16 Ziff. 7.2). 3.1.3 Die D.________ hielten im Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 29. Mai 2019 (act. IIA 30 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2019 auf einen Olivenstein gebissen und dabei eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 22 (zum Ge- bissschema nach FDI: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 639) erlitten habe (act. IIA 30 Ziff. 2 und 3.5). Im Bericht vom 3. Juni 2019 (act. IIA 28 f.) führten die D.________ als Diagnosen unter anderem einen Status nach Kronenfraktur des Zahnes 22, eine chronische Parodontitis an den Zähnen 21, 22, 23, 37 und 47 mit er- höhter Mobilität der Zähne 21 und 23 sowie insuffiziente Hybridprothesen im Ober- und Unterkiefer auf. Die Zahnkrone 22 sei am 2. April 2019 provi- sorisch mit Komposit aufgebaut worden. Allerdings sei der unfallbedingt frakturierte Zahn 22 nicht mehr erhaltungswürdig. Aufgrund der insuffizien- ten prothetischen Versorgung im Oberkiefer sei zur vollständigen Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 7 herstellung der Kaufähigkeit eine gesamte Neuversorgung indiziert; geplant seien Hybridprothesen im Ober- und Unterkiefer (Kosten: Fr. 21‘647.--). Die Behandlungskosten im Sinne einer Implantation inkl. Implantatkrone in Re- gio 22 beliefen sich auf Fr. 4‘809.60. Die Bitte an die Beschwerdegegnerin um Prüfung der Leistungspflicht erfolge auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers (act. IIA 28). Im Fragebogen für Zahnschäden vom 12. August 2019 (act. IIA 22 bis 24) hielten die D.________ ergänzend fest, dass der durch Parodontitis ge- schädigte Zahn 22 saniert gewesen sei (act. IIA 23 Ziff. 5.3 f.). 3.1.4 In der Einsprache vom 11. September 2019 (act. IIA 38) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auslegung des Schadenfalles durch den Versicherer nicht den Tatsachen entspreche. Es habe beim Abendessen ein Antipasti-Buffet gegeben; frischer Salat, Tomaten und Gurken hätten den Gaumen erfreut. Der Beschwerdeführer habe sich beim Kellner erkun- digt, ob die schwarzen Oliven ohne Steine seien. Dieser habe ihm ver- sichert, dass die Oliven entsteint seien. Der Beschwerdeführer habe eine Olive mit einem Zahnstocher „probiert“ und diese sei entsteint gewesen. Er habe sehr vorsichtig und kontrolliert gegessen. Plötzlich habe es einen lau- ten Knall gegeben, woraufhin ihm ein Zahn und ein Olivenstein aus dem Mund geflogen seien. Der Direktor des Resorts, G.________, sei darüber informiert worden. Er habe sich hierfür entschuldigt; der Beschwerdeführer habe das Abendessen nicht bezahlen müssen. 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 8 3.3 3.3.1 Die einzelnen Umstände des geltend gemachten Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei ist wichtig, den genauen Hergang, welcher zum Schaden - hier zum Zahnschaden - führte, bereits bei der Unfallmeldung klar und ausführlich zu beschreiben. Der Beschwerdeführer hat in der Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) weder das Unfallgeschehen beschrieben noch eine Unfallursache genannt. Er hat lediglich ein Abendessen mit einem Antipasti-Buffet und schwarzen Oliven erwähnt (act. IIA 11). Auch im zu- sätzlich eingeholten Fragebogen vom 10. Mai 2019 (act. IIA 15 f.) hat er

- obwohl um eine detaillierte Beschreibung des Ereignishergangs ersucht wurde - keinen Unfallhergang geschildert, sondern auf die Angaben vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 4

E. 14 April 2019 verwiesen (AB 15 Ziff. 1.1). Dass der betroffene Zahn durch einen Biss auf einen Olivenstein beschädigt worden sei, wird zwar ange- deutet, aber weder in der Unfallmeldung noch im Fragebogen explizit geltend gemacht. Erst im - dem Bericht vom 3. Juni 2019 (act. IIA 28 f.) beigelegten - Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 29. Mai 2019 (act. IIA 30 f.) wird erstmals von den D.________ „Auf Olivenstein gebissen“ als Unfallhergang festge- halten (act. IIA 30 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer seinerseits hat den Ereig- nishergang erst - nach der abschlägigen Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) - in der Einsprache vom 11. September 2019 (act. IIA

38) zum ersten Mal und in allen Einzelheiten geschildert (act. IIA 38). An dieser Beschreibung des Geschehensablaufs hielt der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreterin in der Beschwerde fest. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vom Kellner die ausdrückliche Antwort erhalten habe, dass die schwarzen Oliven - im Gegensatz zu den ebenfalls auf dem Buffet vorhandenen grünen Oliven - entsteint seien. Er habe sich mit dieser Antwort nicht begnügt, sondern zwei Oliven mit einem Zahnsto- cher durchgestochen und vorsichtig im Mund getestet. Dies habe die An- gaben des Kellners bestätigt, dass es sich um entsteinte Oliven handle. Zur Beschädigung des Zahnes 22 gab die Rechtsvertreterin an, diese habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 9 sich beim Verzehr der verschiedenen Salate ereignet und der betreffende Olivenstein habe sich durch den vorhandenen Überbiss des Beschwerde- führers quasi zwischen dem Unterkiefer und den Frontzähnen des Oberkie- fers verkanntet und habe so beim Zubeissen/Kauen zum Bruch des oberen Frontzahnes geführt (vgl. Beschwerde, S. 2 bis 4). Für diesen von der Rechtsvertreterin detailliert geschilderten Hergang des eigentlichen Zahnabbruchs finden sich in den Akten weder eine zahnärzt- liche Bestätigung noch anderweitige Dokumente, die einen solchen Ablauf belegen würden. Sodann ist angesichts der eigenen Angaben des Be- schwerdeführers vom 11. September 2019, wonach dieser „sehr vorsichtig und kontrolliert“ gegessen habe (act. IIA 38), nicht einleuchtend und nach- vollziehbar, wie trotz dieses bedachten Vorgehens ein Zahn abbrechen konnte. Weiter überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Sachverhalt nicht bereits vor der abschlägigen Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) dargelegt hat. Die Beschwerdegeg- nerin hat die tatsächlichen Verhältnisse mittels der genannten Frageblätter detailliert erhoben. Sie hat damit die sich aus dem Untersuchungsgrund- satz ergebende Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie war nicht gehalten, im Nachgang zu ihren umfassenden Erhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Ge- schehnisses aufzufordern. Es leuchtet vielmehr nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand, wie der behauptete Biss auf einen Olivenstein als Schadensursache, durch den Beschwerdeführer bis zum Einsprachever- fahren nicht explizit erwähnt wurde. Der von den D.________ am 29. Mai 2019 erhobene Befund einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (act. IIA 30 Ziff. 3.5) vermag den - rechtsprechungsgemäss seltenen - Beweis einer unfallbedingten Schädigung aufgrund medizinischer Feststellungen nicht zu erbringen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b). Damit mangelt es an einer genauen Beschreibung des Geschehensablaufs zum Zeitpunkt der Unfallmeldung resp. erfolgte eine zunehmende Präzisierung des Sachverhalts erst im Verlauf des Verfahrens, womit erfah- rungsgemäss nicht auszuschliessen ist, dass versicherungsrechtliche As-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 10 pekte

- bewusst oder unbewusst - in die spätere Sachverhaltsdarstellung einge- flossen sein könnten (vgl. zur Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde: BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Der vom Beschwerdeführer behauptete Biss auf einen Olivenstein erweist sich angesichts der gesamten Umstände zwar als möglich, ist aber aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Als ebenso gut möglich erscheint mit Blick auf die chronische Parodontitis an den Zähnen 21, 22, 23, 37 und 47 (act. IIA 28), dass der Beschwerdeführer nicht auf einen Olivenstein, sondern auf ein Zahnbruchstück der bereits spontan frakturierten Krone des Zahnes 22 oder auf einen anderen harten Gegenstand in den verschiedenen Salaten gebissen hat. 3.3.2 Daran vermögen die schriftlichen Bestätigungen der Kollegen, E.________ und F.________, vom 23. und 25. November 2019 (act. I 8 f.) nichts zu ändern. Diese bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer während des besagten Abendessens einen Zahn und einen Olivenstein ausgespuckt habe und nicht, dass er auf einen Olivenstein gebissen hat. Auch der Umstand, dass sich der Kellner und der Hotelmanager unverzüg- lich beim Beschwerdeführer entschuldigt hätten (act. I 8 f.), lässt für sich alleine nicht auf den vorgetragenen Biss auf einen Olivenstein schliessen. Weder der Kellner noch der Hotelmanager können, da sie nicht am Tisch anwesend waren, Angaben dazu machen, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisstücke, das Zahnbruchstück und der angeblich beteiligte Olivenstein, lassen keinen überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass der betreffende Zahn durch einen Biss auf einen Olivenstein beschädigt wurde. Soweit die Rechtsvertreterin schliesslich auf die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vom 24. April 2019 ver- weist (vgl. Beschwerde, S. 3), kann daraus nichts abgeleitet werden, da sich diese in den Akten nicht finden lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 11 3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in der Einsprache bzw. Beschwerde geschilderte Geschehensablauf aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und durchaus auch ein anderer harter Gegenstand und nicht der behauptete Olivenstein zum Zahnbruch hätte führen können. Aber selbst wenn - der Darstellung des Beschwerdeführers folgend - der gemeldete Zahnschaden durch einen Biss auf einen Olivenstein und damit durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Fak- tors verursacht worden wäre, wäre, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.4 hiernach), das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den harten Gegenstand bzw. den angeblich beteiligten Olivenstein, der zum Zahnschaden geführt haben soll, und auch das Zahnbruchstück als Beweisstücke eingereicht (act. I 11). Nach der Rechtsprechung zu den Zahnschädigungen beim Essen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der Schaden durch einen Gegenstand verursacht wurde, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungs- mittel vorhanden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, ob mit dem schadenverursachenden Gegenstand im betreffenden Nahrungsmittel zu rechnen war oder nicht. Nicht massgeblich ist die subjektive Betrachtungsweise, das heisst, ob der Beschwerdeführer persönlich davon ausging, dass sich in den betreffenden Oliven keine Steine befinden (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_893/2014, E. 3.4). Weiter ist nicht massgeblich, dass der am 25. März 2019 verletzte Zahn vorgeschädigt war. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt - wie im vorliegenden Fall - funktionstüchtig war (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2016, 8C_750/2015, E. 5). Ungewöhnlich sind nach der Rechtsprechung eine nicht entsteinte Olive in einem selbst gebackenen Olivenbrot aus einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung (Entscheid des BGer vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 6) und ein Bruchstück eines Kirschsteines in einer von der Schwiegermutter selbstgemachten Konfitüre aus entsteinten Kirschen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2013, 9C_553/2013, E. 5). Nicht als ungewöhnlich gelten hingegen Kirschsteine in einem selbst gebackenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 12 Kuchen mit nicht entsteinten Früchten (BGE 112 V 201 E. 3b S. 205), nicht entsteinte Oliven auf einer gekauften Pizza ohne ausdrücklichen Vermerk betreffend Entsteinung (Entscheid des EVG vom 14. Februar 2006, U 454/04, E. 3.6) sowie nicht entsteinte Oliven in einem abgepackten, essfertigen Salat mit fehlendem ausdrücklichem Verpackungshinweis (Ent- scheid des BGer vom 21. Dezember 2018, 8C_191/2018, E. 5.2.2.). 3.4.1 Der Darstellung des Beschwerdeführers (und auch derjenigen der Kollegen F.________ und E.________) folgend waren die betreffenden schwarzen Oliven zur Selbstbedienung auf dem Antipasti-Buffettisch weder als "entsteint" noch als "nicht entsteint" deklariert (act. I 8 f., IIA 38). Ein diesbezüglicher ausdrücklicher Hinweis fehlte. Wenn das Bundesgericht im Entscheid BGer 9C_985/2010 das Vorhandensein einer nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs qualifizierte (vgl. E. 3.4 hiervor), so bedeutet dies im Umkehrschluss - wie dies auch aus den Entscheiden EVG U 454/04 und BGer 8C_191/2018 hervorgeht (vgl. E. 3.4 hiervor) -, dass bei einer nicht entsteinten Olive auf dem Antipasti-Buffettisch ohne ausdrücklichen Vermerk betreffend Entsteinung nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann. Denn hier gilt der Stein als gewöhnlicher Bestandteil der Olive (vgl. BGer 8C_893/2014, E. 3.3), mit welchem der Beschwerdeführer infolge des fehlenden ausdrücklichen Hinweises rechnen musste. 3.4.2 Daran vermag die nicht belegte Auskunft des Kellners, wonach die betreffenden Oliven entsteint seien (vgl. E. 3.1.4 hiervor), nichts zu ändern. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer - trotz der an- geblichen mündlichen Aussage des Kellners - eine oder zwei Olive(n) mit einem Zahnstocher getestet und anschliessend die Oliven "sehr vorsichtig und kontrolliert" gegessen haben soll. Würde die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die Auskunft des Kellners zutreffen, so hätte er in der Folge kaum "sehr vorsichtig und kontrolliert" gegessen, sondern uneingeschränkt zugebissen. Sodann könnte gestützt auf den mündlichen Hinweis des Kellners allein nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich in einzelnen Oliven Steine oder Steinteile befinden könnten. Der münd- lichen Auskunft des Kellners käme nicht das gleiche Gewicht zu wie einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 13 ausdrücklichen Vermerk eines Olivenproduzenten auf einer Olivenpackung (vgl. BGer 9C_985/2010, E. 6). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der E-Mail des Restaurantleiters des C.________, H.________, vom 16. März 2020 (act. I 12) ableiten. Bezugnehmend auf einen Olivensteinunfall 2019 bestätigte dieser, dass der Zahnschaden auf einen sich auf dem Teller des Beschwerdeführers befindlichen Olivenstein zurückzuführen sei. Er weise darauf hin, dass es sich bei den Oliven um diejenigen ohne Steine gehan- delt habe; der Beschwerdeführer trage für das Geschehene keine Verant- wortung. Diese vom Restaurantleiter - ein Jahr nach dem geltend gemach- ten Ereignis - verfasste E-Mail überzeugt insofern nicht, als sich dieser le- diglich in allgemeiner Form und ohne weitere zeitliche Präzisierung auf einen "Olivensteinunfall 2019" bezog und keine substantiierten Angaben dazu machte, ob ein Vermerk betreffend die Entsteinung vorhanden gewesen war oder nicht bzw. weshalb der Beschwerdeführer für das Geschehene keine Verantwortung tragen solle. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Auskunft eines Kellners wurde dabei mit keinem Wort erwähnt. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht schon im Verwaltungsverfahren auflegte, zumal er in der Einsprache auf eine Entschuldigung des Direktors des Resorts, G.________, hingewiesen hatte (act. IIA 38). 4. Da es nach dem vorstehend Dargelegten auch an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors als Teilelement des gesetzlichen Unfallbegriffs fehlt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), liegt kein versichertes Ereignis vor, welches - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42) ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 14 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Mutuel Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 15

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 25. März 2019. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Ein- spracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgän- gig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Beantragt wird die Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten von Fr. 4‘809.60 (act. IIA 28; vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. IV.3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objekti- ven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 5 Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 6
  5. 3.1 Zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 25. März 2019 den Unfallbegriff (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) gab der Be- schwerdeführer betreffend das Ereignis vom 25. März 2019 Folgendes an: „Im C.________, G.________ General-Manager; Nachtessen: Antipasti Buffet, schwarze Oliven; Erstbehandlung: D.________ ..., prov. Aufbau; Am
  6. April wird Behandlungsplan erstellt mit Kostenvorschlag; Zeugen: F.________, …, E.________ …, Direktion vom C.________; Zahn und Stein vorhanden“ (act. IIA 11). 3.1.2 Im Fragebogen vom 10. Mai 2019 (act. IIA 15 f.) wies der Be- schwerdeführer auf die Angaben vom 14. April 2019 (act. IIA 11) hin (act. IIA 15 Ziff. 1.1). Er habe während des Abendessens beim Zubeissen einen Schmerz verspürt (act. IIA 15 Ziff. 2.1). Hierfür seien Oliven resp. sei ein Antipasti-Buffet verantwortlich gewesen (act. IIA 15 Ziff. 2.2). Es habe sich ein Fremdkörper im Nahrungsmittel befunden (act. IIA 16 Ziff. 6.2). Er sei bei den D.________ in Behandlung (act. IIA 15 Ziff. 3.1). Das Hotel sei über den Vorfall informiert worden (act. IIA 16 Ziff. 7.2). 3.1.3 Die D.________ hielten im Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 29. Mai 2019 (act. IIA 30 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2019 auf einen Olivenstein gebissen und dabei eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 22 (zum Ge- bissschema nach FDI: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 639) erlitten habe (act. IIA 30 Ziff. 2 und 3.5). Im Bericht vom 3. Juni 2019 (act. IIA 28 f.) führten die D.________ als Diagnosen unter anderem einen Status nach Kronenfraktur des Zahnes 22, eine chronische Parodontitis an den Zähnen 21, 22, 23, 37 und 47 mit er- höhter Mobilität der Zähne 21 und 23 sowie insuffiziente Hybridprothesen im Ober- und Unterkiefer auf. Die Zahnkrone 22 sei am 2. April 2019 provi- sorisch mit Komposit aufgebaut worden. Allerdings sei der unfallbedingt frakturierte Zahn 22 nicht mehr erhaltungswürdig. Aufgrund der insuffizien- ten prothetischen Versorgung im Oberkiefer sei zur vollständigen Wieder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 7 herstellung der Kaufähigkeit eine gesamte Neuversorgung indiziert; geplant seien Hybridprothesen im Ober- und Unterkiefer (Kosten: Fr. 21‘647.--). Die Behandlungskosten im Sinne einer Implantation inkl. Implantatkrone in Re- gio 22 beliefen sich auf Fr. 4‘809.60. Die Bitte an die Beschwerdegegnerin um Prüfung der Leistungspflicht erfolge auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers (act. IIA 28). Im Fragebogen für Zahnschäden vom 12. August 2019 (act. IIA 22 bis 24) hielten die D.________ ergänzend fest, dass der durch Parodontitis ge- schädigte Zahn 22 saniert gewesen sei (act. IIA 23 Ziff. 5.3 f.). 3.1.4 In der Einsprache vom 11. September 2019 (act. IIA 38) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auslegung des Schadenfalles durch den Versicherer nicht den Tatsachen entspreche. Es habe beim Abendessen ein Antipasti-Buffet gegeben; frischer Salat, Tomaten und Gurken hätten den Gaumen erfreut. Der Beschwerdeführer habe sich beim Kellner erkun- digt, ob die schwarzen Oliven ohne Steine seien. Dieser habe ihm ver- sichert, dass die Oliven entsteint seien. Der Beschwerdeführer habe eine Olive mit einem Zahnstocher „probiert“ und diese sei entsteint gewesen. Er habe sehr vorsichtig und kontrolliert gegessen. Plötzlich habe es einen lau- ten Knall gegeben, woraufhin ihm ein Zahn und ein Olivenstein aus dem Mund geflogen seien. Der Direktor des Resorts, G.________, sei darüber informiert worden. Er habe sich hierfür entschuldigt; der Beschwerdeführer habe das Abendessen nicht bezahlen müssen. 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 8 3.3 3.3.1 Die einzelnen Umstände des geltend gemachten Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei ist wichtig, den genauen Hergang, welcher zum Schaden - hier zum Zahnschaden - führte, bereits bei der Unfallmeldung klar und ausführlich zu beschreiben. Der Beschwerdeführer hat in der Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) weder das Unfallgeschehen beschrieben noch eine Unfallursache genannt. Er hat lediglich ein Abendessen mit einem Antipasti-Buffet und schwarzen Oliven erwähnt (act. IIA 11). Auch im zu- sätzlich eingeholten Fragebogen vom 10. Mai 2019 (act. IIA 15 f.) hat er - obwohl um eine detaillierte Beschreibung des Ereignishergangs ersucht wurde - keinen Unfallhergang geschildert, sondern auf die Angaben vom
  7. April 2019 verwiesen (AB 15 Ziff. 1.1). Dass der betroffene Zahn durch einen Biss auf einen Olivenstein beschädigt worden sei, wird zwar ange- deutet, aber weder in der Unfallmeldung noch im Fragebogen explizit geltend gemacht. Erst im - dem Bericht vom 3. Juni 2019 (act. IIA 28 f.) beigelegten - Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 29. Mai 2019 (act. IIA 30 f.) wird erstmals von den D.________ „Auf Olivenstein gebissen“ als Unfallhergang festge- halten (act. IIA 30 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer seinerseits hat den Ereig- nishergang erst - nach der abschlägigen Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) - in der Einsprache vom 11. September 2019 (act. IIA 38) zum ersten Mal und in allen Einzelheiten geschildert (act. IIA 38). An dieser Beschreibung des Geschehensablaufs hielt der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreterin in der Beschwerde fest. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vom Kellner die ausdrückliche Antwort erhalten habe, dass die schwarzen Oliven - im Gegensatz zu den ebenfalls auf dem Buffet vorhandenen grünen Oliven - entsteint seien. Er habe sich mit dieser Antwort nicht begnügt, sondern zwei Oliven mit einem Zahnsto- cher durchgestochen und vorsichtig im Mund getestet. Dies habe die An- gaben des Kellners bestätigt, dass es sich um entsteinte Oliven handle. Zur Beschädigung des Zahnes 22 gab die Rechtsvertreterin an, diese habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 9 sich beim Verzehr der verschiedenen Salate ereignet und der betreffende Olivenstein habe sich durch den vorhandenen Überbiss des Beschwerde- führers quasi zwischen dem Unterkiefer und den Frontzähnen des Oberkie- fers verkanntet und habe so beim Zubeissen/Kauen zum Bruch des oberen Frontzahnes geführt (vgl. Beschwerde, S. 2 bis 4). Für diesen von der Rechtsvertreterin detailliert geschilderten Hergang des eigentlichen Zahnabbruchs finden sich in den Akten weder eine zahnärzt- liche Bestätigung noch anderweitige Dokumente, die einen solchen Ablauf belegen würden. Sodann ist angesichts der eigenen Angaben des Be- schwerdeführers vom 11. September 2019, wonach dieser „sehr vorsichtig und kontrolliert“ gegessen habe (act. IIA 38), nicht einleuchtend und nach- vollziehbar, wie trotz dieses bedachten Vorgehens ein Zahn abbrechen konnte. Weiter überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Sachverhalt nicht bereits vor der abschlägigen Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) dargelegt hat. Die Beschwerdegeg- nerin hat die tatsächlichen Verhältnisse mittels der genannten Frageblätter detailliert erhoben. Sie hat damit die sich aus dem Untersuchungsgrund- satz ergebende Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie war nicht gehalten, im Nachgang zu ihren umfassenden Erhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Ge- schehnisses aufzufordern. Es leuchtet vielmehr nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand, wie der behauptete Biss auf einen Olivenstein als Schadensursache, durch den Beschwerdeführer bis zum Einsprachever- fahren nicht explizit erwähnt wurde. Der von den D.________ am 29. Mai 2019 erhobene Befund einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (act. IIA 30 Ziff. 3.5) vermag den - rechtsprechungsgemäss seltenen - Beweis einer unfallbedingten Schädigung aufgrund medizinischer Feststellungen nicht zu erbringen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b). Damit mangelt es an einer genauen Beschreibung des Geschehensablaufs zum Zeitpunkt der Unfallmeldung resp. erfolgte eine zunehmende Präzisierung des Sachverhalts erst im Verlauf des Verfahrens, womit erfah- rungsgemäss nicht auszuschliessen ist, dass versicherungsrechtliche As- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 10 pekte - bewusst oder unbewusst - in die spätere Sachverhaltsdarstellung einge- flossen sein könnten (vgl. zur Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde: BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Der vom Beschwerdeführer behauptete Biss auf einen Olivenstein erweist sich angesichts der gesamten Umstände zwar als möglich, ist aber aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Als ebenso gut möglich erscheint mit Blick auf die chronische Parodontitis an den Zähnen 21, 22, 23, 37 und 47 (act. IIA 28), dass der Beschwerdeführer nicht auf einen Olivenstein, sondern auf ein Zahnbruchstück der bereits spontan frakturierten Krone des Zahnes 22 oder auf einen anderen harten Gegenstand in den verschiedenen Salaten gebissen hat. 3.3.2 Daran vermögen die schriftlichen Bestätigungen der Kollegen, E.________ und F.________, vom 23. und 25. November 2019 (act. I 8 f.) nichts zu ändern. Diese bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer während des besagten Abendessens einen Zahn und einen Olivenstein ausgespuckt habe und nicht, dass er auf einen Olivenstein gebissen hat. Auch der Umstand, dass sich der Kellner und der Hotelmanager unverzüg- lich beim Beschwerdeführer entschuldigt hätten (act. I 8 f.), lässt für sich alleine nicht auf den vorgetragenen Biss auf einen Olivenstein schliessen. Weder der Kellner noch der Hotelmanager können, da sie nicht am Tisch anwesend waren, Angaben dazu machen, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisstücke, das Zahnbruchstück und der angeblich beteiligte Olivenstein, lassen keinen überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass der betreffende Zahn durch einen Biss auf einen Olivenstein beschädigt wurde. Soweit die Rechtsvertreterin schliesslich auf die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vom 24. April 2019 ver- weist (vgl. Beschwerde, S. 3), kann daraus nichts abgeleitet werden, da sich diese in den Akten nicht finden lassen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 11 3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in der Einsprache bzw. Beschwerde geschilderte Geschehensablauf aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und durchaus auch ein anderer harter Gegenstand und nicht der behauptete Olivenstein zum Zahnbruch hätte führen können. Aber selbst wenn - der Darstellung des Beschwerdeführers folgend - der gemeldete Zahnschaden durch einen Biss auf einen Olivenstein und damit durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Fak- tors verursacht worden wäre, wäre, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.4 hiernach), das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den harten Gegenstand bzw. den angeblich beteiligten Olivenstein, der zum Zahnschaden geführt haben soll, und auch das Zahnbruchstück als Beweisstücke eingereicht (act. I 11). Nach der Rechtsprechung zu den Zahnschädigungen beim Essen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der Schaden durch einen Gegenstand verursacht wurde, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungs- mittel vorhanden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, ob mit dem schadenverursachenden Gegenstand im betreffenden Nahrungsmittel zu rechnen war oder nicht. Nicht massgeblich ist die subjektive Betrachtungsweise, das heisst, ob der Beschwerdeführer persönlich davon ausging, dass sich in den betreffenden Oliven keine Steine befinden (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_893/2014, E. 3.4). Weiter ist nicht massgeblich, dass der am 25. März 2019 verletzte Zahn vorgeschädigt war. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt - wie im vorliegenden Fall - funktionstüchtig war (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2016, 8C_750/2015, E. 5). Ungewöhnlich sind nach der Rechtsprechung eine nicht entsteinte Olive in einem selbst gebackenen Olivenbrot aus einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung (Entscheid des BGer vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 6) und ein Bruchstück eines Kirschsteines in einer von der Schwiegermutter selbstgemachten Konfitüre aus entsteinten Kirschen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2013, 9C_553/2013, E. 5). Nicht als ungewöhnlich gelten hingegen Kirschsteine in einem selbst gebackenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 12 Kuchen mit nicht entsteinten Früchten (BGE 112 V 201 E. 3b S. 205), nicht entsteinte Oliven auf einer gekauften Pizza ohne ausdrücklichen Vermerk betreffend Entsteinung (Entscheid des EVG vom 14. Februar 2006, U 454/04, E. 3.6) sowie nicht entsteinte Oliven in einem abgepackten, essfertigen Salat mit fehlendem ausdrücklichem Verpackungshinweis (Ent- scheid des BGer vom 21. Dezember 2018, 8C_191/2018, E. 5.2.2.). 3.4.1 Der Darstellung des Beschwerdeführers (und auch derjenigen der Kollegen F.________ und E.________) folgend waren die betreffenden schwarzen Oliven zur Selbstbedienung auf dem Antipasti-Buffettisch weder als "entsteint" noch als "nicht entsteint" deklariert (act. I 8 f., IIA 38). Ein diesbezüglicher ausdrücklicher Hinweis fehlte. Wenn das Bundesgericht im Entscheid BGer 9C_985/2010 das Vorhandensein einer nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs qualifizierte (vgl. E. 3.4 hiervor), so bedeutet dies im Umkehrschluss - wie dies auch aus den Entscheiden EVG U 454/04 und BGer 8C_191/2018 hervorgeht (vgl. E. 3.4 hiervor) -, dass bei einer nicht entsteinten Olive auf dem Antipasti-Buffettisch ohne ausdrücklichen Vermerk betreffend Entsteinung nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann. Denn hier gilt der Stein als gewöhnlicher Bestandteil der Olive (vgl. BGer 8C_893/2014, E. 3.3), mit welchem der Beschwerdeführer infolge des fehlenden ausdrücklichen Hinweises rechnen musste. 3.4.2 Daran vermag die nicht belegte Auskunft des Kellners, wonach die betreffenden Oliven entsteint seien (vgl. E. 3.1.4 hiervor), nichts zu ändern. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer - trotz der an- geblichen mündlichen Aussage des Kellners - eine oder zwei Olive(n) mit einem Zahnstocher getestet und anschliessend die Oliven "sehr vorsichtig und kontrolliert" gegessen haben soll. Würde die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die Auskunft des Kellners zutreffen, so hätte er in der Folge kaum "sehr vorsichtig und kontrolliert" gegessen, sondern uneingeschränkt zugebissen. Sodann könnte gestützt auf den mündlichen Hinweis des Kellners allein nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich in einzelnen Oliven Steine oder Steinteile befinden könnten. Der münd- lichen Auskunft des Kellners käme nicht das gleiche Gewicht zu wie einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 13 ausdrücklichen Vermerk eines Olivenproduzenten auf einer Olivenpackung (vgl. BGer 9C_985/2010, E. 6). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der E-Mail des Restaurantleiters des C.________, H.________, vom 16. März 2020 (act. I 12) ableiten. Bezugnehmend auf einen Olivensteinunfall 2019 bestätigte dieser, dass der Zahnschaden auf einen sich auf dem Teller des Beschwerdeführers befindlichen Olivenstein zurückzuführen sei. Er weise darauf hin, dass es sich bei den Oliven um diejenigen ohne Steine gehan- delt habe; der Beschwerdeführer trage für das Geschehene keine Verant- wortung. Diese vom Restaurantleiter - ein Jahr nach dem geltend gemach- ten Ereignis - verfasste E-Mail überzeugt insofern nicht, als sich dieser le- diglich in allgemeiner Form und ohne weitere zeitliche Präzisierung auf einen "Olivensteinunfall 2019" bezog und keine substantiierten Angaben dazu machte, ob ein Vermerk betreffend die Entsteinung vorhanden gewesen war oder nicht bzw. weshalb der Beschwerdeführer für das Geschehene keine Verantwortung tragen solle. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Auskunft eines Kellners wurde dabei mit keinem Wort erwähnt. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht schon im Verwaltungsverfahren auflegte, zumal er in der Einsprache auf eine Entschuldigung des Direktors des Resorts, G.________, hingewiesen hatte (act. IIA 38).
  8. Da es nach dem vorstehend Dargelegten auch an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors als Teilelement des gesetzlichen Unfallbegriffs fehlt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), liegt kein versichertes Ereignis vor, welches - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42) ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
  9. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 14 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Mutuel Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 876 UV LOU/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juni 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Mutuel Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Mutuel Krankenversicherung AG (Mutuel resp. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert (Akten der Mutuel [act. IIA] 1). Gemäss Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) erlitt er am 25. März 2019 beim Verzehr von Antipasti im C.________ (...) einen Zahnschaden. Nachdem die Mutuel beim Versicherten und bei den D.________ der Universität … genauere Auskünfte zum Unfallhergang eingeholt hatte (act. IIA 15 f., 22 bis 31), verneinte sie mit Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass es sich beim Ereignis vom 25. März 2019 mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIA 38) mit Entscheid vom

17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. November 2019 Beschwerde. Er beantragt, in Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2019 sowie der Verfü- gung vom 4. September 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Behandlungskosten des am 25. März 2019 erlittenen Zahnschadens zu übernehmen. Mit Eingabe vom 29. November 2019 reichte der Beschwerdeführer auffor- derungsgemäss die in der Beschwerde offerierten Beweismittel (den beim Ereignis vom 25. März 2019 beteiligten Olivenstein und das Zahnbruchstück) sowie Bestätigungen der Kollegen E.________ und F.________ ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Leistungs- pflicht des Versicherers auf Fr. 1‘500.-- zu beschränken. Der Beschwerdeführer bestätigte mit Replik vom 13. März 2020 die ge- stellten Rechtsbegehren und reichte mit Eingabe vom 19. März 2020 eine E-Mail des Restaurantleiters des C.________, H.________, vom 16. März 2020 ein. Mit Duplik vom 9. April 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträ- gen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich einzutreten (vgl. E. 1.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 25. März 2019. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochtenen Ein- spracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) beantragt (vgl. Beschwerde, S. 2 Ziff. I), ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgän- gig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.3 Beantragt wird die Übernahme der zahnärztlichen Behandlungskosten von Fr. 4‘809.60 (act. IIA 28; vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. IV.3). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallver- sicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objekti- ven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 5 Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ur- sache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlich- keit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Im Zusammenhang mit Zahnschädigungen, die sich beim Essen ereignen, ist das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu bejahen, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht werden, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 37). 2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind vom Leis- tungsansprecher oder der Leistungsansprecherin glaubhaft zu machen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, indem unvollständige, unge- naue oder widersprüchliche Angaben gemacht werden, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, be- steht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfall- begriffs erfüllt sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140, 114 V 298 E. 5b S. 305; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 146 E. 3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 6 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 25. März 2019 den Unfallbegriff (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt. Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) gab der Be- schwerdeführer betreffend das Ereignis vom 25. März 2019 Folgendes an: „Im C.________, G.________ General-Manager; Nachtessen: Antipasti Buffet, schwarze Oliven; Erstbehandlung: D.________ ..., prov. Aufbau; Am

31. April wird Behandlungsplan erstellt mit Kostenvorschlag; Zeugen: F.________, …, E.________ …, Direktion vom C.________; Zahn und Stein vorhanden“ (act. IIA 11). 3.1.2 Im Fragebogen vom 10. Mai 2019 (act. IIA 15 f.) wies der Be- schwerdeführer auf die Angaben vom 14. April 2019 (act. IIA 11) hin (act. IIA 15 Ziff. 1.1). Er habe während des Abendessens beim Zubeissen einen Schmerz verspürt (act. IIA 15 Ziff. 2.1). Hierfür seien Oliven resp. sei ein Antipasti-Buffet verantwortlich gewesen (act. IIA 15 Ziff. 2.2). Es habe sich ein Fremdkörper im Nahrungsmittel befunden (act. IIA 16 Ziff. 6.2). Er sei bei den D.________ in Behandlung (act. IIA 15 Ziff. 3.1). Das Hotel sei über den Vorfall informiert worden (act. IIA 16 Ziff. 7.2). 3.1.3 Die D.________ hielten im Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 29. Mai 2019 (act. IIA 30 f.) fest, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2019 auf einen Olivenstein gebissen und dabei eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung am Zahn 22 (zum Ge- bissschema nach FDI: PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 639) erlitten habe (act. IIA 30 Ziff. 2 und 3.5). Im Bericht vom 3. Juni 2019 (act. IIA 28 f.) führten die D.________ als Diagnosen unter anderem einen Status nach Kronenfraktur des Zahnes 22, eine chronische Parodontitis an den Zähnen 21, 22, 23, 37 und 47 mit er- höhter Mobilität der Zähne 21 und 23 sowie insuffiziente Hybridprothesen im Ober- und Unterkiefer auf. Die Zahnkrone 22 sei am 2. April 2019 provi- sorisch mit Komposit aufgebaut worden. Allerdings sei der unfallbedingt frakturierte Zahn 22 nicht mehr erhaltungswürdig. Aufgrund der insuffizien- ten prothetischen Versorgung im Oberkiefer sei zur vollständigen Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 7 herstellung der Kaufähigkeit eine gesamte Neuversorgung indiziert; geplant seien Hybridprothesen im Ober- und Unterkiefer (Kosten: Fr. 21‘647.--). Die Behandlungskosten im Sinne einer Implantation inkl. Implantatkrone in Re- gio 22 beliefen sich auf Fr. 4‘809.60. Die Bitte an die Beschwerdegegnerin um Prüfung der Leistungspflicht erfolge auf Wunsch des Beschwerdefüh- rers (act. IIA 28). Im Fragebogen für Zahnschäden vom 12. August 2019 (act. IIA 22 bis 24) hielten die D.________ ergänzend fest, dass der durch Parodontitis ge- schädigte Zahn 22 saniert gewesen sei (act. IIA 23 Ziff. 5.3 f.). 3.1.4 In der Einsprache vom 11. September 2019 (act. IIA 38) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auslegung des Schadenfalles durch den Versicherer nicht den Tatsachen entspreche. Es habe beim Abendessen ein Antipasti-Buffet gegeben; frischer Salat, Tomaten und Gurken hätten den Gaumen erfreut. Der Beschwerdeführer habe sich beim Kellner erkun- digt, ob die schwarzen Oliven ohne Steine seien. Dieser habe ihm ver- sichert, dass die Oliven entsteint seien. Der Beschwerdeführer habe eine Olive mit einem Zahnstocher „probiert“ und diese sei entsteint gewesen. Er habe sehr vorsichtig und kontrolliert gegessen. Plötzlich habe es einen lau- ten Knall gegeben, woraufhin ihm ein Zahn und ein Olivenstein aus dem Mund geflogen seien. Der Direktor des Resorts, G.________, sei darüber informiert worden. Er habe sich hierfür entschuldigt; der Beschwerdeführer habe das Abendessen nicht bezahlen müssen. 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 8 3.3 3.3.1 Die einzelnen Umstände des geltend gemachten Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei ist wichtig, den genauen Hergang, welcher zum Schaden - hier zum Zahnschaden - führte, bereits bei der Unfallmeldung klar und ausführlich zu beschreiben. Der Beschwerdeführer hat in der Unfallmeldung vom 14. April 2019 (act. IIA 10 f.) weder das Unfallgeschehen beschrieben noch eine Unfallursache genannt. Er hat lediglich ein Abendessen mit einem Antipasti-Buffet und schwarzen Oliven erwähnt (act. IIA 11). Auch im zu- sätzlich eingeholten Fragebogen vom 10. Mai 2019 (act. IIA 15 f.) hat er

- obwohl um eine detaillierte Beschreibung des Ereignishergangs ersucht wurde - keinen Unfallhergang geschildert, sondern auf die Angaben vom

14. April 2019 verwiesen (AB 15 Ziff. 1.1). Dass der betroffene Zahn durch einen Biss auf einen Olivenstein beschädigt worden sei, wird zwar ange- deutet, aber weder in der Unfallmeldung noch im Fragebogen explizit geltend gemacht. Erst im - dem Bericht vom 3. Juni 2019 (act. IIA 28 f.) beigelegten - Formular Zahnschäden gemäss KVG, Befunde/Kostenvoranschlag, vom 29. Mai 2019 (act. IIA 30 f.) wird erstmals von den D.________ „Auf Olivenstein gebissen“ als Unfallhergang festge- halten (act. IIA 30 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer seinerseits hat den Ereig- nishergang erst - nach der abschlägigen Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) - in der Einsprache vom 11. September 2019 (act. IIA

38) zum ersten Mal und in allen Einzelheiten geschildert (act. IIA 38). An dieser Beschreibung des Geschehensablaufs hielt der Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreterin in der Beschwerde fest. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vom Kellner die ausdrückliche Antwort erhalten habe, dass die schwarzen Oliven - im Gegensatz zu den ebenfalls auf dem Buffet vorhandenen grünen Oliven - entsteint seien. Er habe sich mit dieser Antwort nicht begnügt, sondern zwei Oliven mit einem Zahnsto- cher durchgestochen und vorsichtig im Mund getestet. Dies habe die An- gaben des Kellners bestätigt, dass es sich um entsteinte Oliven handle. Zur Beschädigung des Zahnes 22 gab die Rechtsvertreterin an, diese habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 9 sich beim Verzehr der verschiedenen Salate ereignet und der betreffende Olivenstein habe sich durch den vorhandenen Überbiss des Beschwerde- führers quasi zwischen dem Unterkiefer und den Frontzähnen des Oberkie- fers verkanntet und habe so beim Zubeissen/Kauen zum Bruch des oberen Frontzahnes geführt (vgl. Beschwerde, S. 2 bis 4). Für diesen von der Rechtsvertreterin detailliert geschilderten Hergang des eigentlichen Zahnabbruchs finden sich in den Akten weder eine zahnärzt- liche Bestätigung noch anderweitige Dokumente, die einen solchen Ablauf belegen würden. Sodann ist angesichts der eigenen Angaben des Be- schwerdeführers vom 11. September 2019, wonach dieser „sehr vorsichtig und kontrolliert“ gegessen habe (act. IIA 38), nicht einleuchtend und nach- vollziehbar, wie trotz dieses bedachten Vorgehens ein Zahn abbrechen konnte. Weiter überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Sachverhalt nicht bereits vor der abschlägigen Verfügung vom 4. September 2019 (act. IIA 34 f.) dargelegt hat. Die Beschwerdegeg- nerin hat die tatsächlichen Verhältnisse mittels der genannten Frageblätter detailliert erhoben. Sie hat damit die sich aus dem Untersuchungsgrund- satz ergebende Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Sie war nicht gehalten, im Nachgang zu ihren umfassenden Erhebungen den Beschwerdeführer zur weiteren Substanziierung des gemeldeten Ge- schehnisses aufzufordern. Es leuchtet vielmehr nicht ein, dass ein derart bedeutsamer Umstand, wie der behauptete Biss auf einen Olivenstein als Schadensursache, durch den Beschwerdeführer bis zum Einsprachever- fahren nicht explizit erwähnt wurde. Der von den D.________ am 29. Mai 2019 erhobene Befund einer Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (act. IIA 30 Ziff. 3.5) vermag den - rechtsprechungsgemäss seltenen - Beweis einer unfallbedingten Schädigung aufgrund medizinischer Feststellungen nicht zu erbringen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 27. Juni 2002, U 148/01, E. 2b). Damit mangelt es an einer genauen Beschreibung des Geschehensablaufs zum Zeitpunkt der Unfallmeldung resp. erfolgte eine zunehmende Präzisierung des Sachverhalts erst im Verlauf des Verfahrens, womit erfah- rungsgemäss nicht auszuschliessen ist, dass versicherungsrechtliche As-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 10 pekte

- bewusst oder unbewusst - in die spätere Sachverhaltsdarstellung einge- flossen sein könnten (vgl. zur Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde: BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Der vom Beschwerdeführer behauptete Biss auf einen Olivenstein erweist sich angesichts der gesamten Umstände zwar als möglich, ist aber aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Als ebenso gut möglich erscheint mit Blick auf die chronische Parodontitis an den Zähnen 21, 22, 23, 37 und 47 (act. IIA 28), dass der Beschwerdeführer nicht auf einen Olivenstein, sondern auf ein Zahnbruchstück der bereits spontan frakturierten Krone des Zahnes 22 oder auf einen anderen harten Gegenstand in den verschiedenen Salaten gebissen hat. 3.3.2 Daran vermögen die schriftlichen Bestätigungen der Kollegen, E.________ und F.________, vom 23. und 25. November 2019 (act. I 8 f.) nichts zu ändern. Diese bestätigen lediglich, dass der Beschwerdeführer während des besagten Abendessens einen Zahn und einen Olivenstein ausgespuckt habe und nicht, dass er auf einen Olivenstein gebissen hat. Auch der Umstand, dass sich der Kellner und der Hotelmanager unverzüg- lich beim Beschwerdeführer entschuldigt hätten (act. I 8 f.), lässt für sich alleine nicht auf den vorgetragenen Biss auf einen Olivenstein schliessen. Weder der Kellner noch der Hotelmanager können, da sie nicht am Tisch anwesend waren, Angaben dazu machen, wie sich der Vorfall zugetragen hat. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweisstücke, das Zahnbruchstück und der angeblich beteiligte Olivenstein, lassen keinen überwiegend wahrscheinlichen Schluss zu, dass der betreffende Zahn durch einen Biss auf einen Olivenstein beschädigt wurde. Soweit die Rechtsvertreterin schliesslich auf die ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Geschehensablauf vom 24. April 2019 ver- weist (vgl. Beschwerde, S. 3), kann daraus nichts abgeleitet werden, da sich diese in den Akten nicht finden lassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 11 3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in der Einsprache bzw. Beschwerde geschilderte Geschehensablauf aufgrund der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und durchaus auch ein anderer harter Gegenstand und nicht der behauptete Olivenstein zum Zahnbruch hätte führen können. Aber selbst wenn - der Darstellung des Beschwerdeführers folgend - der gemeldete Zahnschaden durch einen Biss auf einen Olivenstein und damit durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Fak- tors verursacht worden wäre, wäre, wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 3.4 hiernach), das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den harten Gegenstand bzw. den angeblich beteiligten Olivenstein, der zum Zahnschaden geführt haben soll, und auch das Zahnbruchstück als Beweisstücke eingereicht (act. I 11). Nach der Rechtsprechung zu den Zahnschädigungen beim Essen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der Schaden durch einen Gegenstand verursacht wurde, welcher üblicherweise nicht im betreffenden Nahrungs- mittel vorhanden ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Es ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, ob mit dem schadenverursachenden Gegenstand im betreffenden Nahrungsmittel zu rechnen war oder nicht. Nicht massgeblich ist die subjektive Betrachtungsweise, das heisst, ob der Beschwerdeführer persönlich davon ausging, dass sich in den betreffenden Oliven keine Steine befinden (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2015, 8C_893/2014, E. 3.4). Weiter ist nicht massgeblich, dass der am 25. März 2019 verletzte Zahn vorgeschädigt war. Es genügt, dass ein sanierter Zahn für den normalen Kauakt - wie im vorliegenden Fall - funktionstüchtig war (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2016, 8C_750/2015, E. 5). Ungewöhnlich sind nach der Rechtsprechung eine nicht entsteinte Olive in einem selbst gebackenen Olivenbrot aus einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung (Entscheid des BGer vom 20. April 2011, 9C_985/2010, E. 6) und ein Bruchstück eines Kirschsteines in einer von der Schwiegermutter selbstgemachten Konfitüre aus entsteinten Kirschen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2013, 9C_553/2013, E. 5). Nicht als ungewöhnlich gelten hingegen Kirschsteine in einem selbst gebackenen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 12 Kuchen mit nicht entsteinten Früchten (BGE 112 V 201 E. 3b S. 205), nicht entsteinte Oliven auf einer gekauften Pizza ohne ausdrücklichen Vermerk betreffend Entsteinung (Entscheid des EVG vom 14. Februar 2006, U 454/04, E. 3.6) sowie nicht entsteinte Oliven in einem abgepackten, essfertigen Salat mit fehlendem ausdrücklichem Verpackungshinweis (Ent- scheid des BGer vom 21. Dezember 2018, 8C_191/2018, E. 5.2.2.). 3.4.1 Der Darstellung des Beschwerdeführers (und auch derjenigen der Kollegen F.________ und E.________) folgend waren die betreffenden schwarzen Oliven zur Selbstbedienung auf dem Antipasti-Buffettisch weder als "entsteint" noch als "nicht entsteint" deklariert (act. I 8 f., IIA 38). Ein diesbezüglicher ausdrücklicher Hinweis fehlte. Wenn das Bundesgericht im Entscheid BGer 9C_985/2010 das Vorhandensein einer nicht entsteinten Olive in einer ausdrücklich als entsteint bezeichneten Olivenpackung als ungewöhnlich im Sinne des Unfallbegriffs qualifizierte (vgl. E. 3.4 hiervor), so bedeutet dies im Umkehrschluss - wie dies auch aus den Entscheiden EVG U 454/04 und BGer 8C_191/2018 hervorgeht (vgl. E. 3.4 hiervor) -, dass bei einer nicht entsteinten Olive auf dem Antipasti-Buffettisch ohne ausdrücklichen Vermerk betreffend Entsteinung nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein kann. Denn hier gilt der Stein als gewöhnlicher Bestandteil der Olive (vgl. BGer 8C_893/2014, E. 3.3), mit welchem der Beschwerdeführer infolge des fehlenden ausdrücklichen Hinweises rechnen musste. 3.4.2 Daran vermag die nicht belegte Auskunft des Kellners, wonach die betreffenden Oliven entsteint seien (vgl. E. 3.1.4 hiervor), nichts zu ändern. Zunächst leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer - trotz der an- geblichen mündlichen Aussage des Kellners - eine oder zwei Olive(n) mit einem Zahnstocher getestet und anschliessend die Oliven "sehr vorsichtig und kontrolliert" gegessen haben soll. Würde die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die Auskunft des Kellners zutreffen, so hätte er in der Folge kaum "sehr vorsichtig und kontrolliert" gegessen, sondern uneingeschränkt zugebissen. Sodann könnte gestützt auf den mündlichen Hinweis des Kellners allein nie gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich in einzelnen Oliven Steine oder Steinteile befinden könnten. Der münd- lichen Auskunft des Kellners käme nicht das gleiche Gewicht zu wie einem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 13 ausdrücklichen Vermerk eines Olivenproduzenten auf einer Olivenpackung (vgl. BGer 9C_985/2010, E. 6). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus der E-Mail des Restaurantleiters des C.________, H.________, vom 16. März 2020 (act. I 12) ableiten. Bezugnehmend auf einen Olivensteinunfall 2019 bestätigte dieser, dass der Zahnschaden auf einen sich auf dem Teller des Beschwerdeführers befindlichen Olivenstein zurückzuführen sei. Er weise darauf hin, dass es sich bei den Oliven um diejenigen ohne Steine gehan- delt habe; der Beschwerdeführer trage für das Geschehene keine Verant- wortung. Diese vom Restaurantleiter - ein Jahr nach dem geltend gemach- ten Ereignis - verfasste E-Mail überzeugt insofern nicht, als sich dieser le- diglich in allgemeiner Form und ohne weitere zeitliche Präzisierung auf einen "Olivensteinunfall 2019" bezog und keine substantiierten Angaben dazu machte, ob ein Vermerk betreffend die Entsteinung vorhanden gewesen war oder nicht bzw. weshalb der Beschwerdeführer für das Geschehene keine Verantwortung tragen solle. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Auskunft eines Kellners wurde dabei mit keinem Wort erwähnt. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ein solches Schreiben nicht schon im Verwaltungsverfahren auflegte, zumal er in der Einsprache auf eine Entschuldigung des Direktors des Resorts, G.________, hingewiesen hatte (act. IIA 38). 4. Da es nach dem vorstehend Dargelegten auch an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors als Teilelement des gesetzlichen Unfallbegriffs fehlt (vgl. E. 3.3.3 hiervor), liegt kein versichertes Ereignis vor, welches - unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermöchte. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 17. Oktober 2019 (act. IIA 40 bis 42) ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2020, UV/19/876, Seite 14 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Mutuel Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom «D_END», «D_RGB»/«D_DNJ»/«D_DNN», Seite 15