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200 2019 875

Bern VerwG · 2020-05-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene, von ... her kommend seit 1998 in der Schweiz wohn- hafte A.________ meldete sich am 22. März 2016 unter Hinweis auf seit dem 14. Lebensjahr bestehende Depressionen bei der IV-Stelle Bern (IVB) für berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB führte am 14. April 2016 ein Erstgespräch durch (act. II 8) und holte erwerbliche (act. II 6, 19) sowie medizinische (act. II 11, 12, 28, 39) Unterlagen ein. Am

30. November 2016 gewährte sie ein Belastbarkeitstraining in der Ab- klärungsstelle C.________ in der Zeit vom 28. November 2016 bis 27. Fe- bruar 2017 (act. II 30, 37); dieses wurde per 8. Februar 2017 abgebrochen, weil es der Versicherten nicht mehr möglich war, die Mindestpräsenzzeit einzuhalten (act. II 35). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2017 wurden die berufliche Eingliederung abgeschlossen und das Leistungsgesuch hinsicht- lich beruflicher Massnahmen abgewiesen, da eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im aktuellen Zeitpunkt nicht als möglich erschien (act. II 36). Zu den Akten liess die IVB den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stel- lung nehmen (act. II 41) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb er- stellen (act. II 43). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 30. Januar 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60% die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2017 in Aussicht (act. II 44) und forderte die Versicherte gleichentags im Rahmen der Scha- denminderung auf, sich einer – zwingend angezeigten – umfangreichen psychiatrischen/psychotherapeutischen/psychopharmakologischen Be- handlung zu unterziehen, verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall (act. II 45). Am 11. April 2018 erging die Rentenverfügung entsprechend dem Vorbe- scheid (act. II 52). Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch die D.________ AG, lic. iur. E.________, am 7. Mai 2018 erhobene Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 3 de (act. II 57) wurde mit Prozesserklärung vom 2. Juli 2018 (act. II 63) zurückgezogen. B. In der Folge wurden weitere medizinische Berichte eingeholt (act. II 76, 79, 82, 84), gestützt auf welche der RAD eine bidisziplinäre Begutachtung un- ter Beteiligung der Fachrichtungen Psychiatrie und Allgemeine Innere Me- dizin als notwendig erachtete (act. II 86, 87). Die hiermit beauftragte ME- DAS F.________ GmbH (nachfolgend: MEDAS), erstattete ihr Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 96.1-96.3). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2019 stellte die IVB der Versicherten die Aufhebung der laufenden Rente mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht (act. II 97) und verfügte am 14. Okto- ber 2019 dementsprechend (act. II 113); zu dem von der Versicherten, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. August 2019 und ergänzender Begründung vom 3. September 2019 erhobenen Einwand (act. II 110) nahm die IVB in der Verfügung Stellung. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. November 2019 Be- schwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 14. Oktober 2019 sei aufzu- heben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Bestritten wird vorab die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 6. Mai 2019; darin sei die – tatsächlich erhebliche – emoti- onal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (BPS), aufgrund welcher die Arbeitsunfähigkeit primär bestehe, nirgends als relevante Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Sodann sei die Indikatorenprüfung nicht korrekt vorgenommen worden. Die angefochtene Verfügung widerspreche bezüglich der relevanten Diagnosen mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diversen aktenkundigen Berichten und klammere die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin mit unzureichender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 4 Begründung vollständig aus; die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere notwendige Abklärungen durchzuführen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie aus, dass – falls das Vorlie- gen eines Revisionsgrundes verneint werden sollte – die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 11. April 2018 zu schüt- zen sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten wie auch an den gestellten Anträgen fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die laufende Dreiviertelsrente der Be- schwerdeführerin zu Recht auf Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats aufgehoben hat (act. II 113).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 6 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 7 (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 8 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 9 begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 3. In zeitlicher Hinsicht zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeit- punkt der materiellen Beurteilung und der (rechtskräftigen) Rentenzuspre- chung präsentierte (Verfügung vom 11. April 2018; act. II 52), mit demjeni- gen zur Zeit der hier streitigen Verfügung vom 14. Oktober 2019 (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 28. April 2016 hielt die Hausärztin der Versicher- ten, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (bestehend seit 2015), eine Depression (bestehend seit 2015) sowie eine Persönlichkeitss- törung (bestehend seit Geburt) fest. Befundmässig leide die Patientin an paranoiden Ideen und unter einer schwierigen psychosozialen Situation mit pathologischer Verarbeitung. Sie werde seit 15. Februar 2016 in der Ta- gesklinik der psychiatrischen Dienste H.________ behandelt; das Bestehen einer medikamentösen Therapie wurde verneint. Die Hausärztin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2015. Die Belast- barkeit der Patientin sei reduziert und die Konzentration fehle bzw. sei ver- langsamt. Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich, mittelfristig da- gegen aus medizinischer Sicht mit langsamer Steigerung (schrittweiser Wiedereinstieg) des Pensums zumutbar (act. II 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 10 3.1.2 Im Rahmen einer teilstationären Behandlung vom 15. Februar bis zum 27. Mai 2016 diagnostizierten die psychiatrischen Dienste H.________ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2). Die Patientin sei bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert, die Auf- merksamkeit, das Gedächtnis sowie das formale Denken seien unauffällig und inhaltlich adäquat problembezogen. Es bestünden Verlustängste und Misstrauen, dagegen keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschun- gen oder Ich-Störun-gen. Der Affekt sei deprimiert, verzweifelt und subjek- tiv stark gereizt. Es gebe Stimmungsschwankungen und Insuffizienzge- fühle, die subjektiv verminderte Schwingungsfähigkeit lasse sich im Ge- spräch nicht objektivieren. Die Patientin sei im Antrieb stark vermindert, ziehe sich sozial zurück und habe keine Hobbies mehr, leide an Ein- schlafstörungen sowie an erhöhtem Appetit. Eine Suizidalität werde klar verneint. Es wurde eine Therapie (Einzeln und in Gruppen) zum Aufbau von Ressourcen, zur Reduktion der depressiven Symptomatik, zur Emoti- onsregulation sowie zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Fertig- keiten und zudem eine medikamentöse Behandlung installiert. Zur Arbeits- fähigkeit äusserte sich der Bericht nicht (act. II 28). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2017 berichteten die psychiatri- schen Dienste H.________ über einen verschlechterten Gesundheitszu- stand bei veränderter Diagnose; es sei neu eine Zwangsstörung hinzuge- kommen, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) seit ein paar Monaten im Sinne eines Ordnungs- und Putzzwangs. Befundmässig sei der formalgedankliche Gedankengang eingeengt auf die aktuelle Situation mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit betreffend die Zukunft. Die gegenwär- tige Behandlung bestehe in einer ambulanten Psychotherapie mit Schwer- punkt Psychoedukation betreffend Zwangsstörung. Aktuell nehme die Pati- entin keine Medikamente; die bisher ausprobierte Medikation mit Antide- pressiva und Neuroleptika habe sie schlecht vertragen und lehne aktuell eine Medikation weiterhin ab. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Im zwischenmenschlichen Bereich habe die Patientin grosse Defizite, sodass sie sich bei der Arbeit von anderen schnell ge- mobbt, kritisiert und beobachtet fühle; das hohe Anforderungsniveau führe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 11 dazu, dass sie schnell in Überforderungssituationen gerate und Situationen nicht mehr objektiv einschätzen könne. Die aktuell depressive Stimmungs- lage grenze die psychische Leistungsfähigkeit ebenfalls ein. Welche Tätig- keiten der Patientin in welchem Ausmass zumutbar seien, müsse durch die Hausärztin abgeklärt werden (act. II 39). 3.1.4 Aufgrund der aktenanamnestischen Diagnosen und der beschriebe- nen funktionellen Einschränkungen erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), I.________, Fachärztin für Neuropsychiatrie, die Versicherte zweifellos als arbeits- und therapiemotiviert, dagegen bestehe zurzeit we- der im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit. Die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft; zu empfehlen sei eine umfangreiche psychiatrisch/psychothera- peutisch/psychopharmakologische Behandlung, wobei mit einer mehrjähri- gen Dauer zu rechnen sei. In der Behandlung zu sein bedeute aber selbst- verständlich nicht auch, a priori arbeitsunfähig zu sein. Der Therapieverlauf sei in regelmässigen Abständen (alle 6 – 12 Monate) zu überprüfen (act. II 41). 3.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung lässt sich den Akten im We- sentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Abschlussbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom

26. September 2018 wurden die in früheren Berichten genannten Diagno- sen bestätigt und zusätzlich auf einen Status nach vier Suizidversuchen (zwei mittels Medikamentenintoxikation und zwei mittels Strangulation) hin- gewiesen. Es bestehe eine schwierige familiäre und eheliche Situation, die die Patientin stark belaste; mehrere Faktoren verunmöglichten ihr aber eine Ablösung aus dem dysfunktionalen System. Für die längerfristige Unter- stützung wurde der aktive Einbezug des Familiensystems und des Partners sowie der Aufbau von Ressourcen und einer Tagesstruktur empfohlen. Durch die beiden Schwangerschaftsabbrüche im April und August 2018 fühle sich die Patientin körperlich und psychisch sehr angeschlagen. Ende September 2018 habe sie dann mitgeteilt, dass sie sich zukünftig in einer anderen Praxis behandeln lassen werde (act. II 79).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 12 3.2.2 Dr. med. G.________ attestierte am 10. Oktober 2018 bei unverän- derter Diagnostik einen stationären Gesundheitszustand. Als aktuelle Sym- ptome nannte sie Soziophobie, Bulimie, Affektinkontinenz sowie Überforde- rung. Die Patientin werde mittels ambulanter psychiatrischer Therapie ohne Medikation behandelt. Prognostisch sei eine gewisse Stabilisierung zu er- hoffen. Die Hausärztin bescheinigte nach wie vor eine vollständige Arbeits- unfähigkeit seit August 2015. Die Zwangshandlungen mit Kontrollzwang verunmöglichten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit; mittelfristig sei eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz in einem kleinen Pensum denkbar. Körperlich bestünden keine Einschränkungen (act. II 76). 3.2.3 Die die Versicherte seit 21. September 2018 in der Praxis Dr. med. J.________ behandelnde lic. phil. K.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, verwies in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2018 bezüg- lich Diagnostik auf die Vorberichte. Befundmässig hielt sie fest, die Patien- tin sei allseits orientiert und formalgedanklich geordnet; es seien Misstrau- en und sozialphobische Anteile vorhanden und die Patientin berichte von Zwangshandlungen (reinigen, waschen). Wahn, Ichstörungen oder Sinnes- störungen könnten nicht festgestellt werden, die Patientin imponiere affekt- starr, deprimiert, dysphorisch und leicht gereizt, sie sei klagsam, gebe an, Insuffizienz- und auch Schuldgefühle zu haben und es seien Suizidgedan- ken vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu prognostizieren und müsste in einem weiteren Arbeitsversuch erprobt werden. Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit (in geschütztem Rahmen) sei drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Derzeit bestehe keine Medikation. Die Situation sei unklar, es werde deshalb eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (act. II 84). 3.2.4 Die (auf Empfehlung des RAD, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; act. II 86 f.) mit der bidisziplinären Begut- achtung unter Beteiligung der Fachgebiete Psychiatrie und Allgemeine In- nere Medizin beauftragte MEDAS erstattete ihr Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 96.1). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0, F33.1), sowie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 13 10: F42.1), erhoben; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) und eine Vitamin D - Insuffizienz (ICD-10: E55.9). Aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung und Zwangsgedanken und -handlungen bestehe aus psychiatri- scher Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ... wie auch in anderen kör- perlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten eine medizinisch- theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 65%; die Bulimia nervosa führe zu keiner Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und aus allgemeinin- ternistischer bzw. überhaupt somatischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Aus psychia- trischer Sicht finde sich unter anderem als Ressource ein Berufsabschluss und Haushaltsarbeiten könnten durchaus verrichtet werden. Als Belas- tungsfaktoren werden die fehlende Berufserfahrung, die Zwangssymptoma- tik und depressive Verstimmungen, eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente wie auch eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung erwähnt; innerhalb der Familie bestünden Kontakte, ausserhalb jedoch nicht. Bei der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweise auf eine Zwangssymptomatik gefunden, obwohl diese von der Explorandin in den Vordergrund gestellt worden sei. Aus allgemeininternis- tischer Sicht seien keine Inkonsistenzen festgestellt worden. Aus psychia- trischer Sicht könne als medizinische Massnahme eine leitliniengerechte Intensivierung der Behandlung inklusive psychopharmakologische Medika- tion empfohlen werden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung müsse mit einem längeren Verlauf gerech- net werden und deshalb könne konsekutiv in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbsstätigkeit nicht gerechnet werden (act. II 96.1 S. 8-11). 3.2.5 In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 11. Juli 2019 attestierte Dr. med. G.________ der Patientin aus psychiatrischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2015. Sie werde aktuell durch die psychiatrische Spitex begleitet, dagegen medikamentös nicht behandelt, da in der Vergangenheit eine Therapie mit Fluoxetin wegen zunehmender Sui- zidgedanken habe abgebrochen werden müssen (Beschwerdebeilage [act. I] 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 14 3.2.6 Die Klinik M.________ erachtete in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 (act. I 5) aus therapeutischer Sicht den erneuten Versuch ei- ner beruflichen Eingliederung mittels eines Belastungsprogramms mit in- tensiver engmaschiger Betreuung sowie mit gewissen Anforderungen an das Pensum sowie den Arbeitsplatz als sinnvoll. Auf dem ersten Arbeits- markt sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Psychosozial bestehe eine grosse Unzufriedenheit und Abhängigkeit in der Partnerschaft. Soziokultu- rell bestünden zusätzlich Schwierigkeiten, sich zu integrieren. Die Patientin verfüge über Ressourcen (Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, sehr gepflegt wir- kende Patientin, zeige Therapiemotivation) und sei durch Belastungsfakto- ren (Defizite in sozialen Beziehungen gemäss Pat. schon seit Kindheit, Defizite in der Emotionsregulation, paranoide Verarbeitung, Zwangsgedan- ken und -handlungen, hohe Anspannung und Angst, fehlendes soziales Netz aufgrund von BPS, fehlende positive Erfahrung im Berufskontext, re- duziertes Selbstvertrauen, Essstörung) beeinträchtigt. Sie habe aktuell hauptsächlich dysfunktionale Copingstrategien. Die Schwere der Ein- schränkungen im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit erscheine erheblich, müsse aber erneut überprüft werden. Die Patientin werde psychotherapeu- tisch (in Gruppen- und Einzeltherapie) behandelt; es erscheine ihr schwie- rig, das Erarbeitete im Alltag umzusetzen und auszuprobieren. Aktuell nehme die Patientin, nach anderweitigen erfolglosen Medikationsversu- chen, Temesta in Reserve. An anamnestischen Komorbiditäten wurden eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine atypische Essstörung (ICD-10: F50.1) sowie eine Zwangsstörung angegeben (ICD-10: F42.1). In einer weiteren Stellungnahme der psychiatrischen Dienste H.________ vom 11. November 2019 wurde festgehalten, dass die bekannten Sympto- me im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typ (ICD-10: F60.31) eingeordnet werden könnten. Hinsichtlich der Behandlung wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Au- gust 2019 im Wesentlichen bestätigt und festgehalten, dass es nicht ange- bracht sei, aufgrund der fehlenden Medikamenteneinnahme auf einen ge- ringen Leidensdruck zu schliessen. Es laufe derzeit ein Behandlungsver- such mit Escitalopram sowie Temesta in Reserve. Schliesslich wurde dar- auf hingewiesen, dass es die Patientin zwischenzeitlich geschafft habe, sich mit Hilfe ihrer Eltern von ihrem Partner zu lösen, es aufgrund der nun

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 15 aber fehlenden Struktur und erneuter Abhängigkeit von den Eltern zu einer erneuten depressiven Kompensation gekommen sei (act. I 4). 3.3 3.3.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität der Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der Gutachter, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständi- ge Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. Mai 2019 (act. II 96.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die allge- meininternistische bzw. psychiatrische Untersuchung und die Akten in schlüssiger sowie nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von den Vorakten und haben diese bei der medizinischen Würdigung mit einbezogen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Einschränkend ist indessen festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verworfen wird, was – auch wenn die gutachterliche Begrün- dung hierfür plausibel ist (vgl. act. II 96.2 S. 6 Ziff. 6.3) – in einem nicht un- erheblichen Widerspruch zu zahlreichen anderen fachärztlichen Berichten steht. So wird von der Klinik M.________ in ihren Stellungnahmen vom 26. August und 11. November 2019 (vgl. act. I 4 und 5) ebenso plausibel dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 16 gelegt, dass und in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet und auch die psychiatrischen Dienste H.________ hatte im Rahmen einer teilstationären Behandlung im Frühjahr 2016 eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert (vgl. E. 3.1.2 hier- vor). Ob die gesundheitliche Störung diagnostisch tatsächlich einer Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.31 zuzuordnen ist oder nicht, braucht aber letztendlich nicht abschliessend geklärt zu werden. Praxisgemäss ist nämlich ohnehin eine abweichende Diagnose allein nicht entscheidend, massgebend ist vielmehr die (allenfalls veränderte) Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 9C_27/2019, E. 4.2 mit Hinwei- sen). Die Befundlage mit den Symptomen emotionaler Instabilität – wenn auch vom psychiatrischen Gutachter als nicht sehr ausgeprägt erachtet –, Gefühlen von Wertlosigkeit, Unsicherheit, Impulsivität – nach gutachterli- cher Beurteilung ohne Impulsdurchbrüche – und gestörten sozialen Bezie- hungen ist aus dem Gutachten klar ersichtlich und deckt sich insofern mit der Einschätzung der untersuchenden und behandelnden Ärzte und Ärztin- nen. Damit aber spricht die abweichende Diagnosestellung nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter. Zu Recht unbestritten ist ferner, dass jedenfalls auch andere ICD-10 Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi- ge Episode, sowie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (vgl. act. II 96.1 S. 8 Ziff. 4.2, act. II 96.3 S. 6 Ziff. 6.1). 3.3.2 Während bei den früheren medizinischen Beurteilungen jeweils von mittelgradigen Episoden der rezidivierenden depressiven Störung ausge- gangen wurde (vgl. act. II 28, 39, 79), wurde im Zeitpunkt des Gutachtens nur noch eine leichte bis mittelgradige Episode festgestellt (act. II 96.1 S. 8). Sodann bescheinigen die Gutachter gegenüber dem Zustand anläss- lich der Rentenzusprechung – als noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen worden ist (vgl. act. II 43 S. 3, 5 f., 11) – eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (und damit nicht allein aufgrund einer anderen Würdigung des gleichen Sach- verhalts) eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 17 65% sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in anderen körper- lich leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten (vgl. act. II 96.1 S. 8 f.). Auch seitens der Klinik M.________ wird nicht mehr von einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, sondern eine Tätigkeit – aufgrund der starken Zwänge im Haushalt – zu Beginn nur nachmittags während zwei Stunden mit gewissen Anforderungen an den Arbeitsplatz als zumut- bar erachtet (vgl. act. II 110 S. 30). Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtlich relevante Veränderung

– Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands bzw. der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit – eingetreten und es hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. G.________ vom 11. Juli 2019, in wel- chem sie der Beschwerdeführerin – nach wie vor – seit 1. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 110 S. 19), nichts zu ändern. Einerseits verfügt die Hausärztin der Beschwerdeführerin nicht über die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung der hier massgebenden psychia- trischen Gesundheitsstörung und andererseits wird die bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. 4. 4.1 Liegt unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung vor – wovon aufgrund der vorliegenden Arztberichte und des Gutachtens auszugehen ist –, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsras- ters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften sys- tematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsis- tenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 18 ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 4.2 Betreffend die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) wurden früher diagnostisch mittelschwere depres- sive Episoden festgehalten (vgl. E. 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.4 hiervor). Der psychiatrische Gutachter der MEDAS ging im Einklang mit den Vorbe- urteilungen von einem rezidivierenden depressiven Zustandsbild aus, der- zeit allerdings (nur noch) von einer leichten bis mittelgradigen Episode. Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, zumal auch auf verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die fehlende Berufserfahrung, die Zwangssymptomatik und de- pressive Verstimmungen, eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente sowie eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu- gung hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden therapeutischen Massnahmen durchgeführt werden und er deshalb eine leitliniengerechte Intensivierung der Behandlung, auch mit einer pharmakologischen Medika- tion, empfahl (act. II 96.3 S. 9). Die in der Beschwerde (S. 8 ff.) in diesem Zusammenhang gemachten Angaben vermögen den indizierten therapeuti- schen Massnahmen entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerde- führerin jedenfalls nicht zu genügen. Insofern ist – worauf auch die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen hat – davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft sind und dementsprechend Optimierungspotential be- steht. Unter adäquater Behandlung sei nach der gutachterlichen Einschät- zung durchaus eine Besserung der vorliegenden Störungen zu erwarten (act. II 93.3 S. 9 Ziff. 8.3.2), wobei rein theoretisch eine gänzliche Besse- rung möglich sei (act. II 96.3 S. 10). Zusätzliche erhebliche Komorbiditäten werden nicht beschrieben; diagnostisch hielt der psychiatrische Gutachter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 19 zwar Zwangsgedanken- und -handlungen fest, im Rahmen der Konsistenz- prüfung wurde indessen ausgeführt, dass sich in der Untersuchungssituati- on kein Hinweis für eine Zwangssymptomatik gefunden habe. Auch dies zeugt nicht von einem erheblichen Leidensdruck, der zu einer Behandlung führen würde, und spricht gegen einen invalidisierenden Gesundheitsscha- den. Was die beiden Komplexe „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 und 4.3.3 S. 302 f.) betrifft, hat der psychiatrische Gutachter eine Persönlichkeitsstörung sowie Ich-Störungen ausdrücklich verneint. Ferner hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Kon- takte gegen aussen habe, dafür aber solche innerhalb der Familie, von der sie gut unterstützt werde. Die Mobilität ist mittels öffentlichem Verkehr ge- währleistet; die Patientin könne zudem selber Auto fahren (vgl. act. II 96.3 S. 8). Als weitere Ressource wurde vom psychiatrischen Gutachter der Berufsabschluss genannt; dass das Lehrzeugnis (act. I 6) einen Einstieg ins Berufsleben erheblich erschweren soll und die Qualität des Berufsab- schlusses als valable Ressource mit dieser Begründung in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 11 unten), kann nicht nachvollzogen werden. Was die Kategorie „Konsistenz“ bzw. die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), fiel im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung – wie bereits erwähnt – auf, dass in der Un- tersuchungssituation weder Hinweise auf die von der Explorandin in den Vordergrund gestellten Zwangssymptomatik gefunden noch deutliche Kon- zentrationsstörungen eruiert werden konnten. Damit kann auch die vom psychiatrischen Gutachter erwähnte ausgeprägte Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung letztlich nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden. Die im Abklärungsbericht angegebene leichte Einschränkung im Haushalt sei gemäss gutachterlicher Einschät- zung nachvollziehbar, da sich die Beschwerdeführerin die Arbeiten eintei- len könne und sie nicht dem gleichen Druck wie bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgesetzt sei. Auch dies spricht gegen einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden. 4.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 20 Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) und es ist dementspre- chend nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Unter rechtlichen Aspekten ist der invalidisierende Charakter des medizi- nisch festgestellten psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen. 5. 5.1 Selbst wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – angenommen würde, das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei zu verneinen, änderte sich am Ergebnis nichts. 5.2 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 13 E. 8.2). Soll die streitige Revisionsverfügung mittels der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung geschützt wer- den, ist der betroffenen Person vorgängig in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2018 IV Nr. 38 S. 123 E. 3). Die gerichtliche Aufhebung einer Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Verfügung erweise sich als offensichtlich unrichtig, ist nur dann zulässig, wenn die Revisionsverfügung die ursprüng- liche Verfügung abgeändert hat. Andernfalls wird der Grundsatz der fakul- tativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 21 erwägung verletzt, die ihr vom Gericht nicht aufgezwungen werden darf (ZAK 1985 S. 60 E. 3). 5.3 Die seinerzeitige Rentenzusprechung erfolgte ohne Prüfung des invalidisierenden Charakters der psychischen Gesundheitsstörung anhand der Standardindikatoren nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 409 bzw. 418. Darauf hat die IVB in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 zutreffend hingewiesen und die Beschwerdeführe- rin hat Gelegenheit gehabt, sich hierzu im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels zu äussern, womit ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Indikatorenprüfung bezogen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- zusprechung mit Verfügung vom 11. April 2018 führt letztlich zum gleichen Resultat wie diejenige im Zeitpunkt der Revisionsverfügung. Es sind näm- lich keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die massgebenden Indikatoren anders zu würdigen wären, als dies unter E. 4. hiervor und den beschwer- degegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort erfolgt ist. Dies zumal zwischen den beiden Vergleichszeitpunkten lediglich eineinhalb Jah- re vergangen sind. Angesichts dessen wäre die angefochtene Verfügung, wenn entgegen den Ausführungen in E. 4 hiervor kein Revisionsgrund vorläge, mit der substitu- ierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit zu schützen. 6. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Dementsprechend hat die IVB die laufende Rente zu Recht aufgeho- ben; der Zeitpunkt der Einstellung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit a IVV). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergeb- nis unter allen Titeln als rechtmässig, sodass die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 22 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die laufende Dreiviertelsrente der Be- schwerdeführerin zu Recht auf Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats aufgehoben hat (act. II 113). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 6 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 7 (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 8 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 9 begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1).
  5. In zeitlicher Hinsicht zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeit- punkt der materiellen Beurteilung und der (rechtskräftigen) Rentenzuspre- chung präsentierte (Verfügung vom 11. April 2018; act. II 52), mit demjeni- gen zur Zeit der hier streitigen Verfügung vom 14. Oktober 2019 (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 28. April 2016 hielt die Hausärztin der Versicher- ten, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (bestehend seit 2015), eine Depression (bestehend seit 2015) sowie eine Persönlichkeitss- törung (bestehend seit Geburt) fest. Befundmässig leide die Patientin an paranoiden Ideen und unter einer schwierigen psychosozialen Situation mit pathologischer Verarbeitung. Sie werde seit 15. Februar 2016 in der Ta- gesklinik der psychiatrischen Dienste H.________ behandelt; das Bestehen einer medikamentösen Therapie wurde verneint. Die Hausärztin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2015. Die Belast- barkeit der Patientin sei reduziert und die Konzentration fehle bzw. sei ver- langsamt. Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich, mittelfristig da- gegen aus medizinischer Sicht mit langsamer Steigerung (schrittweiser Wiedereinstieg) des Pensums zumutbar (act. II 13). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 10 3.1.2 Im Rahmen einer teilstationären Behandlung vom 15. Februar bis zum 27. Mai 2016 diagnostizierten die psychiatrischen Dienste H.________ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2). Die Patientin sei bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert, die Auf- merksamkeit, das Gedächtnis sowie das formale Denken seien unauffällig und inhaltlich adäquat problembezogen. Es bestünden Verlustängste und Misstrauen, dagegen keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschun- gen oder Ich-Störun-gen. Der Affekt sei deprimiert, verzweifelt und subjek- tiv stark gereizt. Es gebe Stimmungsschwankungen und Insuffizienzge- fühle, die subjektiv verminderte Schwingungsfähigkeit lasse sich im Ge- spräch nicht objektivieren. Die Patientin sei im Antrieb stark vermindert, ziehe sich sozial zurück und habe keine Hobbies mehr, leide an Ein- schlafstörungen sowie an erhöhtem Appetit. Eine Suizidalität werde klar verneint. Es wurde eine Therapie (Einzeln und in Gruppen) zum Aufbau von Ressourcen, zur Reduktion der depressiven Symptomatik, zur Emoti- onsregulation sowie zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Fertig- keiten und zudem eine medikamentöse Behandlung installiert. Zur Arbeits- fähigkeit äusserte sich der Bericht nicht (act. II 28). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2017 berichteten die psychiatri- schen Dienste H.________ über einen verschlechterten Gesundheitszu- stand bei veränderter Diagnose; es sei neu eine Zwangsstörung hinzuge- kommen, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) seit ein paar Monaten im Sinne eines Ordnungs- und Putzzwangs. Befundmässig sei der formalgedankliche Gedankengang eingeengt auf die aktuelle Situation mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit betreffend die Zukunft. Die gegenwär- tige Behandlung bestehe in einer ambulanten Psychotherapie mit Schwer- punkt Psychoedukation betreffend Zwangsstörung. Aktuell nehme die Pati- entin keine Medikamente; die bisher ausprobierte Medikation mit Antide- pressiva und Neuroleptika habe sie schlecht vertragen und lehne aktuell eine Medikation weiterhin ab. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Im zwischenmenschlichen Bereich habe die Patientin grosse Defizite, sodass sie sich bei der Arbeit von anderen schnell ge- mobbt, kritisiert und beobachtet fühle; das hohe Anforderungsniveau führe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 11 dazu, dass sie schnell in Überforderungssituationen gerate und Situationen nicht mehr objektiv einschätzen könne. Die aktuell depressive Stimmungs- lage grenze die psychische Leistungsfähigkeit ebenfalls ein. Welche Tätig- keiten der Patientin in welchem Ausmass zumutbar seien, müsse durch die Hausärztin abgeklärt werden (act. II 39). 3.1.4 Aufgrund der aktenanamnestischen Diagnosen und der beschriebe- nen funktionellen Einschränkungen erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), I.________, Fachärztin für Neuropsychiatrie, die Versicherte zweifellos als arbeits- und therapiemotiviert, dagegen bestehe zurzeit we- der im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit. Die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft; zu empfehlen sei eine umfangreiche psychiatrisch/psychothera- peutisch/psychopharmakologische Behandlung, wobei mit einer mehrjähri- gen Dauer zu rechnen sei. In der Behandlung zu sein bedeute aber selbst- verständlich nicht auch, a priori arbeitsunfähig zu sein. Der Therapieverlauf sei in regelmässigen Abständen (alle 6 – 12 Monate) zu überprüfen (act. II 41). 3.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung lässt sich den Akten im We- sentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Abschlussbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom
  6. September 2018 wurden die in früheren Berichten genannten Diagno- sen bestätigt und zusätzlich auf einen Status nach vier Suizidversuchen (zwei mittels Medikamentenintoxikation und zwei mittels Strangulation) hin- gewiesen. Es bestehe eine schwierige familiäre und eheliche Situation, die die Patientin stark belaste; mehrere Faktoren verunmöglichten ihr aber eine Ablösung aus dem dysfunktionalen System. Für die längerfristige Unter- stützung wurde der aktive Einbezug des Familiensystems und des Partners sowie der Aufbau von Ressourcen und einer Tagesstruktur empfohlen. Durch die beiden Schwangerschaftsabbrüche im April und August 2018 fühle sich die Patientin körperlich und psychisch sehr angeschlagen. Ende September 2018 habe sie dann mitgeteilt, dass sie sich zukünftig in einer anderen Praxis behandeln lassen werde (act. II 79). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 12 3.2.2 Dr. med. G.________ attestierte am 10. Oktober 2018 bei unverän- derter Diagnostik einen stationären Gesundheitszustand. Als aktuelle Sym- ptome nannte sie Soziophobie, Bulimie, Affektinkontinenz sowie Überforde- rung. Die Patientin werde mittels ambulanter psychiatrischer Therapie ohne Medikation behandelt. Prognostisch sei eine gewisse Stabilisierung zu er- hoffen. Die Hausärztin bescheinigte nach wie vor eine vollständige Arbeits- unfähigkeit seit August 2015. Die Zwangshandlungen mit Kontrollzwang verunmöglichten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit; mittelfristig sei eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz in einem kleinen Pensum denkbar. Körperlich bestünden keine Einschränkungen (act. II 76). 3.2.3 Die die Versicherte seit 21. September 2018 in der Praxis Dr. med. J.________ behandelnde lic. phil. K.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, verwies in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2018 bezüg- lich Diagnostik auf die Vorberichte. Befundmässig hielt sie fest, die Patien- tin sei allseits orientiert und formalgedanklich geordnet; es seien Misstrau- en und sozialphobische Anteile vorhanden und die Patientin berichte von Zwangshandlungen (reinigen, waschen). Wahn, Ichstörungen oder Sinnes- störungen könnten nicht festgestellt werden, die Patientin imponiere affekt- starr, deprimiert, dysphorisch und leicht gereizt, sie sei klagsam, gebe an, Insuffizienz- und auch Schuldgefühle zu haben und es seien Suizidgedan- ken vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu prognostizieren und müsste in einem weiteren Arbeitsversuch erprobt werden. Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit (in geschütztem Rahmen) sei drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Derzeit bestehe keine Medikation. Die Situation sei unklar, es werde deshalb eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (act. II 84). 3.2.4 Die (auf Empfehlung des RAD, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; act. II 86 f.) mit der bidisziplinären Begut- achtung unter Beteiligung der Fachgebiete Psychiatrie und Allgemeine In- nere Medizin beauftragte MEDAS erstattete ihr Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 96.1). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0, F33.1), sowie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 13 10: F42.1), erhoben; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) und eine Vitamin D - Insuffizienz (ICD-10: E55.9). Aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung und Zwangsgedanken und -handlungen bestehe aus psychiatri- scher Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ... wie auch in anderen kör- perlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten eine medizinisch- theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 65%; die Bulimia nervosa führe zu keiner Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und aus allgemeinin- ternistischer bzw. überhaupt somatischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Aus psychia- trischer Sicht finde sich unter anderem als Ressource ein Berufsabschluss und Haushaltsarbeiten könnten durchaus verrichtet werden. Als Belas- tungsfaktoren werden die fehlende Berufserfahrung, die Zwangssymptoma- tik und depressive Verstimmungen, eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente wie auch eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung erwähnt; innerhalb der Familie bestünden Kontakte, ausserhalb jedoch nicht. Bei der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweise auf eine Zwangssymptomatik gefunden, obwohl diese von der Explorandin in den Vordergrund gestellt worden sei. Aus allgemeininternis- tischer Sicht seien keine Inkonsistenzen festgestellt worden. Aus psychia- trischer Sicht könne als medizinische Massnahme eine leitliniengerechte Intensivierung der Behandlung inklusive psychopharmakologische Medika- tion empfohlen werden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung müsse mit einem längeren Verlauf gerech- net werden und deshalb könne konsekutiv in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbsstätigkeit nicht gerechnet werden (act. II 96.1 S. 8-11). 3.2.5 In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 11. Juli 2019 attestierte Dr. med. G.________ der Patientin aus psychiatrischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2015. Sie werde aktuell durch die psychiatrische Spitex begleitet, dagegen medikamentös nicht behandelt, da in der Vergangenheit eine Therapie mit Fluoxetin wegen zunehmender Sui- zidgedanken habe abgebrochen werden müssen (Beschwerdebeilage [act. I] 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 14 3.2.6 Die Klinik M.________ erachtete in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 (act. I 5) aus therapeutischer Sicht den erneuten Versuch ei- ner beruflichen Eingliederung mittels eines Belastungsprogramms mit in- tensiver engmaschiger Betreuung sowie mit gewissen Anforderungen an das Pensum sowie den Arbeitsplatz als sinnvoll. Auf dem ersten Arbeits- markt sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Psychosozial bestehe eine grosse Unzufriedenheit und Abhängigkeit in der Partnerschaft. Soziokultu- rell bestünden zusätzlich Schwierigkeiten, sich zu integrieren. Die Patientin verfüge über Ressourcen (Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, sehr gepflegt wir- kende Patientin, zeige Therapiemotivation) und sei durch Belastungsfakto- ren (Defizite in sozialen Beziehungen gemäss Pat. schon seit Kindheit, Defizite in der Emotionsregulation, paranoide Verarbeitung, Zwangsgedan- ken und -handlungen, hohe Anspannung und Angst, fehlendes soziales Netz aufgrund von BPS, fehlende positive Erfahrung im Berufskontext, re- duziertes Selbstvertrauen, Essstörung) beeinträchtigt. Sie habe aktuell hauptsächlich dysfunktionale Copingstrategien. Die Schwere der Ein- schränkungen im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit erscheine erheblich, müsse aber erneut überprüft werden. Die Patientin werde psychotherapeu- tisch (in Gruppen- und Einzeltherapie) behandelt; es erscheine ihr schwie- rig, das Erarbeitete im Alltag umzusetzen und auszuprobieren. Aktuell nehme die Patientin, nach anderweitigen erfolglosen Medikationsversu- chen, Temesta in Reserve. An anamnestischen Komorbiditäten wurden eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine atypische Essstörung (ICD-10: F50.1) sowie eine Zwangsstörung angegeben (ICD-10: F42.1). In einer weiteren Stellungnahme der psychiatrischen Dienste H.________ vom 11. November 2019 wurde festgehalten, dass die bekannten Sympto- me im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typ (ICD-10: F60.31) eingeordnet werden könnten. Hinsichtlich der Behandlung wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Au- gust 2019 im Wesentlichen bestätigt und festgehalten, dass es nicht ange- bracht sei, aufgrund der fehlenden Medikamenteneinnahme auf einen ge- ringen Leidensdruck zu schliessen. Es laufe derzeit ein Behandlungsver- such mit Escitalopram sowie Temesta in Reserve. Schliesslich wurde dar- auf hingewiesen, dass es die Patientin zwischenzeitlich geschafft habe, sich mit Hilfe ihrer Eltern von ihrem Partner zu lösen, es aufgrund der nun Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 15 aber fehlenden Struktur und erneuter Abhängigkeit von den Eltern zu einer erneuten depressiven Kompensation gekommen sei (act. I 4). 3.3 3.3.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität der Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der Gutachter, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständi- ge Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. Mai 2019 (act. II 96.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die allge- meininternistische bzw. psychiatrische Untersuchung und die Akten in schlüssiger sowie nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von den Vorakten und haben diese bei der medizinischen Würdigung mit einbezogen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Einschränkend ist indessen festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verworfen wird, was – auch wenn die gutachterliche Begrün- dung hierfür plausibel ist (vgl. act. II 96.2 S. 6 Ziff. 6.3) – in einem nicht un- erheblichen Widerspruch zu zahlreichen anderen fachärztlichen Berichten steht. So wird von der Klinik M.________ in ihren Stellungnahmen vom 26. August und 11. November 2019 (vgl. act. I 4 und 5) ebenso plausibel dar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 16 gelegt, dass und in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet und auch die psychiatrischen Dienste H.________ hatte im Rahmen einer teilstationären Behandlung im Frühjahr 2016 eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert (vgl. E. 3.1.2 hier- vor). Ob die gesundheitliche Störung diagnostisch tatsächlich einer Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.31 zuzuordnen ist oder nicht, braucht aber letztendlich nicht abschliessend geklärt zu werden. Praxisgemäss ist nämlich ohnehin eine abweichende Diagnose allein nicht entscheidend, massgebend ist vielmehr die (allenfalls veränderte) Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 9C_27/2019, E. 4.2 mit Hinwei- sen). Die Befundlage mit den Symptomen emotionaler Instabilität – wenn auch vom psychiatrischen Gutachter als nicht sehr ausgeprägt erachtet –, Gefühlen von Wertlosigkeit, Unsicherheit, Impulsivität – nach gutachterli- cher Beurteilung ohne Impulsdurchbrüche – und gestörten sozialen Bezie- hungen ist aus dem Gutachten klar ersichtlich und deckt sich insofern mit der Einschätzung der untersuchenden und behandelnden Ärzte und Ärztin- nen. Damit aber spricht die abweichende Diagnosestellung nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter. Zu Recht unbestritten ist ferner, dass jedenfalls auch andere ICD-10 Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi- ge Episode, sowie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (vgl. act. II 96.1 S. 8 Ziff. 4.2, act. II 96.3 S. 6 Ziff. 6.1). 3.3.2 Während bei den früheren medizinischen Beurteilungen jeweils von mittelgradigen Episoden der rezidivierenden depressiven Störung ausge- gangen wurde (vgl. act. II 28, 39, 79), wurde im Zeitpunkt des Gutachtens nur noch eine leichte bis mittelgradige Episode festgestellt (act. II 96.1 S. 8). Sodann bescheinigen die Gutachter gegenüber dem Zustand anläss- lich der Rentenzusprechung – als noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen worden ist (vgl. act. II 43 S. 3, 5 f., 11) – eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (und damit nicht allein aufgrund einer anderen Würdigung des gleichen Sach- verhalts) eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 17 65% sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in anderen körper- lich leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten (vgl. act. II 96.1 S. 8 f.). Auch seitens der Klinik M.________ wird nicht mehr von einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, sondern eine Tätigkeit – aufgrund der starken Zwänge im Haushalt – zu Beginn nur nachmittags während zwei Stunden mit gewissen Anforderungen an den Arbeitsplatz als zumut- bar erachtet (vgl. act. II 110 S. 30). Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtlich relevante Veränderung – Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands bzw. der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit – eingetreten und es hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. G.________ vom 11. Juli 2019, in wel- chem sie der Beschwerdeführerin – nach wie vor – seit 1. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 110 S. 19), nichts zu ändern. Einerseits verfügt die Hausärztin der Beschwerdeführerin nicht über die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung der hier massgebenden psychia- trischen Gesundheitsstörung und andererseits wird die bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet.
  7. 4.1 Liegt unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung vor – wovon aufgrund der vorliegenden Arztberichte und des Gutachtens auszugehen ist –, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsras- ters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften sys- tematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsis- tenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 18 ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 4.2 Betreffend die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) wurden früher diagnostisch mittelschwere depres- sive Episoden festgehalten (vgl. E. 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.4 hiervor). Der psychiatrische Gutachter der MEDAS ging im Einklang mit den Vorbe- urteilungen von einem rezidivierenden depressiven Zustandsbild aus, der- zeit allerdings (nur noch) von einer leichten bis mittelgradigen Episode. Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, zumal auch auf verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die fehlende Berufserfahrung, die Zwangssymptomatik und de- pressive Verstimmungen, eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente sowie eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu- gung hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden therapeutischen Massnahmen durchgeführt werden und er deshalb eine leitliniengerechte Intensivierung der Behandlung, auch mit einer pharmakologischen Medika- tion, empfahl (act. II 96.3 S. 9). Die in der Beschwerde (S. 8 ff.) in diesem Zusammenhang gemachten Angaben vermögen den indizierten therapeuti- schen Massnahmen entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerde- führerin jedenfalls nicht zu genügen. Insofern ist – worauf auch die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen hat – davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft sind und dementsprechend Optimierungspotential be- steht. Unter adäquater Behandlung sei nach der gutachterlichen Einschät- zung durchaus eine Besserung der vorliegenden Störungen zu erwarten (act. II 93.3 S. 9 Ziff. 8.3.2), wobei rein theoretisch eine gänzliche Besse- rung möglich sei (act. II 96.3 S. 10). Zusätzliche erhebliche Komorbiditäten werden nicht beschrieben; diagnostisch hielt der psychiatrische Gutachter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 19 zwar Zwangsgedanken- und -handlungen fest, im Rahmen der Konsistenz- prüfung wurde indessen ausgeführt, dass sich in der Untersuchungssituati- on kein Hinweis für eine Zwangssymptomatik gefunden habe. Auch dies zeugt nicht von einem erheblichen Leidensdruck, der zu einer Behandlung führen würde, und spricht gegen einen invalidisierenden Gesundheitsscha- den. Was die beiden Komplexe „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 und 4.3.3 S. 302 f.) betrifft, hat der psychiatrische Gutachter eine Persönlichkeitsstörung sowie Ich-Störungen ausdrücklich verneint. Ferner hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Kon- takte gegen aussen habe, dafür aber solche innerhalb der Familie, von der sie gut unterstützt werde. Die Mobilität ist mittels öffentlichem Verkehr ge- währleistet; die Patientin könne zudem selber Auto fahren (vgl. act. II 96.3 S. 8). Als weitere Ressource wurde vom psychiatrischen Gutachter der Berufsabschluss genannt; dass das Lehrzeugnis (act. I 6) einen Einstieg ins Berufsleben erheblich erschweren soll und die Qualität des Berufsab- schlusses als valable Ressource mit dieser Begründung in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 11 unten), kann nicht nachvollzogen werden. Was die Kategorie „Konsistenz“ bzw. die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), fiel im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung – wie bereits erwähnt – auf, dass in der Un- tersuchungssituation weder Hinweise auf die von der Explorandin in den Vordergrund gestellten Zwangssymptomatik gefunden noch deutliche Kon- zentrationsstörungen eruiert werden konnten. Damit kann auch die vom psychiatrischen Gutachter erwähnte ausgeprägte Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung letztlich nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden. Die im Abklärungsbericht angegebene leichte Einschränkung im Haushalt sei gemäss gutachterlicher Einschät- zung nachvollziehbar, da sich die Beschwerdeführerin die Arbeiten eintei- len könne und sie nicht dem gleichen Druck wie bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgesetzt sei. Auch dies spricht gegen einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden. 4.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 20 Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) und es ist dementspre- chend nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Unter rechtlichen Aspekten ist der invalidisierende Charakter des medizi- nisch festgestellten psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen.
  8. 5.1 Selbst wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – angenommen würde, das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei zu verneinen, änderte sich am Ergebnis nichts. 5.2 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 13 E. 8.2). Soll die streitige Revisionsverfügung mittels der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung geschützt wer- den, ist der betroffenen Person vorgängig in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2018 IV Nr. 38 S. 123 E. 3). Die gerichtliche Aufhebung einer Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Verfügung erweise sich als offensichtlich unrichtig, ist nur dann zulässig, wenn die Revisionsverfügung die ursprüng- liche Verfügung abgeändert hat. Andernfalls wird der Grundsatz der fakul- tativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wieder- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 21 erwägung verletzt, die ihr vom Gericht nicht aufgezwungen werden darf (ZAK 1985 S. 60 E. 3). 5.3 Die seinerzeitige Rentenzusprechung erfolgte ohne Prüfung des invalidisierenden Charakters der psychischen Gesundheitsstörung anhand der Standardindikatoren nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 409 bzw. 418. Darauf hat die IVB in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 zutreffend hingewiesen und die Beschwerdeführe- rin hat Gelegenheit gehabt, sich hierzu im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels zu äussern, womit ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Indikatorenprüfung bezogen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- zusprechung mit Verfügung vom 11. April 2018 führt letztlich zum gleichen Resultat wie diejenige im Zeitpunkt der Revisionsverfügung. Es sind näm- lich keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die massgebenden Indikatoren anders zu würdigen wären, als dies unter E. 4. hiervor und den beschwer- degegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort erfolgt ist. Dies zumal zwischen den beiden Vergleichszeitpunkten lediglich eineinhalb Jah- re vergangen sind. Angesichts dessen wäre die angefochtene Verfügung, wenn entgegen den Ausführungen in E. 4 hiervor kein Revisionsgrund vorläge, mit der substitu- ierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit zu schützen.
  9. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Dementsprechend hat die IVB die laufende Rente zu Recht aufgeho- ben; der Zeitpunkt der Einstellung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit a IVV). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergeb- nis unter allen Titeln als rechtmässig, sodass die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 22
  10. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 875 IV KOJ/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene, von ... her kommend seit 1998 in der Schweiz wohn- hafte A.________ meldete sich am 22. März 2016 unter Hinweis auf seit dem 14. Lebensjahr bestehende Depressionen bei der IV-Stelle Bern (IVB) für berufliche Integration/Rente an (Akten der IVB [act. II] 2). Die IVB führte am 14. April 2016 ein Erstgespräch durch (act. II 8) und holte erwerbliche (act. II 6, 19) sowie medizinische (act. II 11, 12, 28, 39) Unterlagen ein. Am

30. November 2016 gewährte sie ein Belastbarkeitstraining in der Ab- klärungsstelle C.________ in der Zeit vom 28. November 2016 bis 27. Fe- bruar 2017 (act. II 30, 37); dieses wurde per 8. Februar 2017 abgebrochen, weil es der Versicherten nicht mehr möglich war, die Mindestpräsenzzeit einzuhalten (act. II 35). Mit Mitteilung vom 10. Februar 2017 wurden die berufliche Eingliederung abgeschlossen und das Leistungsgesuch hinsicht- lich beruflicher Massnahmen abgewiesen, da eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt im aktuellen Zeitpunkt nicht als möglich erschien (act. II 36). Zu den Akten liess die IVB den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stel- lung nehmen (act. II 41) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb er- stellen (act. II 43). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IVB der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 30. Januar 2018 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 60% die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2017 in Aussicht (act. II 44) und forderte die Versicherte gleichentags im Rahmen der Scha- denminderung auf, sich einer – zwingend angezeigten – umfangreichen psychiatrischen/psychotherapeutischen/psychopharmakologischen Be- handlung zu unterziehen, verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall (act. II 45). Am 11. April 2018 erging die Rentenverfügung entsprechend dem Vorbe- scheid (act. II 52). Die hiergegen von der Versicherten, vertreten durch die D.________ AG, lic. iur. E.________, am 7. Mai 2018 erhobene Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 3 de (act. II 57) wurde mit Prozesserklärung vom 2. Juli 2018 (act. II 63) zurückgezogen. B. In der Folge wurden weitere medizinische Berichte eingeholt (act. II 76, 79, 82, 84), gestützt auf welche der RAD eine bidisziplinäre Begutachtung un- ter Beteiligung der Fachrichtungen Psychiatrie und Allgemeine Innere Me- dizin als notwendig erachtete (act. II 86, 87). Die hiermit beauftragte ME- DAS F.________ GmbH (nachfolgend: MEDAS), erstattete ihr Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 96.1-96.3). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2019 stellte die IVB der Versicherten die Aufhebung der laufenden Rente mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht (act. II 97) und verfügte am 14. Okto- ber 2019 dementsprechend (act. II 113); zu dem von der Versicherten, ver- treten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. August 2019 und ergänzender Begründung vom 3. September 2019 erhobenen Einwand (act. II 110) nahm die IVB in der Verfügung Stellung. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. November 2019 Be- schwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 14. Oktober 2019 sei aufzu- heben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Bestritten wird vorab die Schlüssigkeit der medizinischen Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 6. Mai 2019; darin sei die – tatsächlich erhebliche – emoti- onal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (BPS), aufgrund welcher die Arbeitsunfähigkeit primär bestehe, nirgends als relevante Dia- gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Sodann sei die Indikatorenprüfung nicht korrekt vorgenommen worden. Die angefochtene Verfügung widerspreche bezüglich der relevanten Diagnosen mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diversen aktenkundigen Berichten und klammere die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin mit unzureichender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 4 Begründung vollständig aus; die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere notwendige Abklärungen durchzuführen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie aus, dass – falls das Vorlie- gen eines Revisionsgrundes verneint werden sollte – die angefochtene Verfügung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprechung gemäss Verfügung vom 11. April 2018 zu schüt- zen sei. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an den bisher ver- tretenen Standpunkten wie auch an den gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019. Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB die laufende Dreiviertelsrente der Be- schwerdeführerin zu Recht auf Ende des der Verfügungszustellung folgen- den Monats aufgehoben hat (act. II 113). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 6 2.1.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 7 (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Unerheblich unter revisions- rechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 8 des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 9 begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 3. In zeitlicher Hinsicht zu vergleichen ist der Sachverhalt, wie er sich im Zeit- punkt der materiellen Beurteilung und der (rechtskräftigen) Rentenzuspre- chung präsentierte (Verfügung vom 11. April 2018; act. II 52), mit demjeni- gen zur Zeit der hier streitigen Verfügung vom 14. Oktober 2019 (vgl. E. 2.4.2 hiervor). 3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 28. April 2016 hielt die Hausärztin der Versicher- ten, Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Medizin, als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (bestehend seit 2015), eine Depression (bestehend seit 2015) sowie eine Persönlichkeitss- törung (bestehend seit Geburt) fest. Befundmässig leide die Patientin an paranoiden Ideen und unter einer schwierigen psychosozialen Situation mit pathologischer Verarbeitung. Sie werde seit 15. Februar 2016 in der Ta- gesklinik der psychiatrischen Dienste H.________ behandelt; das Bestehen einer medikamentösen Therapie wurde verneint. Die Hausärztin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2015. Die Belast- barkeit der Patientin sei reduziert und die Konzentration fehle bzw. sei ver- langsamt. Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht möglich, mittelfristig da- gegen aus medizinischer Sicht mit langsamer Steigerung (schrittweiser Wiedereinstieg) des Pensums zumutbar (act. II 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 10 3.1.2 Im Rahmen einer teilstationären Behandlung vom 15. Februar bis zum 27. Mai 2016 diagnostizierten die psychiatrischen Dienste H.________ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2). Die Patientin sei bewusstseinsklar, zu allen vier Qualitäten orientiert, die Auf- merksamkeit, das Gedächtnis sowie das formale Denken seien unauffällig und inhaltlich adäquat problembezogen. Es bestünden Verlustängste und Misstrauen, dagegen keine Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschun- gen oder Ich-Störun-gen. Der Affekt sei deprimiert, verzweifelt und subjek- tiv stark gereizt. Es gebe Stimmungsschwankungen und Insuffizienzge- fühle, die subjektiv verminderte Schwingungsfähigkeit lasse sich im Ge- spräch nicht objektivieren. Die Patientin sei im Antrieb stark vermindert, ziehe sich sozial zurück und habe keine Hobbies mehr, leide an Ein- schlafstörungen sowie an erhöhtem Appetit. Eine Suizidalität werde klar verneint. Es wurde eine Therapie (Einzeln und in Gruppen) zum Aufbau von Ressourcen, zur Reduktion der depressiven Symptomatik, zur Emoti- onsregulation sowie zur Verbesserung der zwischenmenschlichen Fertig- keiten und zudem eine medikamentöse Behandlung installiert. Zur Arbeits- fähigkeit äusserte sich der Bericht nicht (act. II 28). 3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 20. Februar 2017 berichteten die psychiatri- schen Dienste H.________ über einen verschlechterten Gesundheitszu- stand bei veränderter Diagnose; es sei neu eine Zwangsstörung hinzuge- kommen, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.1) seit ein paar Monaten im Sinne eines Ordnungs- und Putzzwangs. Befundmässig sei der formalgedankliche Gedankengang eingeengt auf die aktuelle Situation mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit betreffend die Zukunft. Die gegenwär- tige Behandlung bestehe in einer ambulanten Psychotherapie mit Schwer- punkt Psychoedukation betreffend Zwangsstörung. Aktuell nehme die Pati- entin keine Medikamente; die bisher ausprobierte Medikation mit Antide- pressiva und Neuroleptika habe sie schlecht vertragen und lehne aktuell eine Medikation weiterhin ab. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit. Im zwischenmenschlichen Bereich habe die Patientin grosse Defizite, sodass sie sich bei der Arbeit von anderen schnell ge- mobbt, kritisiert und beobachtet fühle; das hohe Anforderungsniveau führe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 11 dazu, dass sie schnell in Überforderungssituationen gerate und Situationen nicht mehr objektiv einschätzen könne. Die aktuell depressive Stimmungs- lage grenze die psychische Leistungsfähigkeit ebenfalls ein. Welche Tätig- keiten der Patientin in welchem Ausmass zumutbar seien, müsse durch die Hausärztin abgeklärt werden (act. II 39). 3.1.4 Aufgrund der aktenanamnestischen Diagnosen und der beschriebe- nen funktionellen Einschränkungen erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), I.________, Fachärztin für Neuropsychiatrie, die Versicherte zweifellos als arbeits- und therapiemotiviert, dagegen bestehe zurzeit we- der im angestammten Beruf noch in einer angepassten Tätigkeit eine Ar- beitsfähigkeit. Die medizinischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft; zu empfehlen sei eine umfangreiche psychiatrisch/psychothera- peutisch/psychopharmakologische Behandlung, wobei mit einer mehrjähri- gen Dauer zu rechnen sei. In der Behandlung zu sein bedeute aber selbst- verständlich nicht auch, a priori arbeitsunfähig zu sein. Der Therapieverlauf sei in regelmässigen Abständen (alle 6 – 12 Monate) zu überprüfen (act. II 41). 3.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung lässt sich den Akten im We- sentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Abschlussbericht der psychiatrischen Dienste H.________ vom

26. September 2018 wurden die in früheren Berichten genannten Diagno- sen bestätigt und zusätzlich auf einen Status nach vier Suizidversuchen (zwei mittels Medikamentenintoxikation und zwei mittels Strangulation) hin- gewiesen. Es bestehe eine schwierige familiäre und eheliche Situation, die die Patientin stark belaste; mehrere Faktoren verunmöglichten ihr aber eine Ablösung aus dem dysfunktionalen System. Für die längerfristige Unter- stützung wurde der aktive Einbezug des Familiensystems und des Partners sowie der Aufbau von Ressourcen und einer Tagesstruktur empfohlen. Durch die beiden Schwangerschaftsabbrüche im April und August 2018 fühle sich die Patientin körperlich und psychisch sehr angeschlagen. Ende September 2018 habe sie dann mitgeteilt, dass sie sich zukünftig in einer anderen Praxis behandeln lassen werde (act. II 79).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 12 3.2.2 Dr. med. G.________ attestierte am 10. Oktober 2018 bei unverän- derter Diagnostik einen stationären Gesundheitszustand. Als aktuelle Sym- ptome nannte sie Soziophobie, Bulimie, Affektinkontinenz sowie Überforde- rung. Die Patientin werde mittels ambulanter psychiatrischer Therapie ohne Medikation behandelt. Prognostisch sei eine gewisse Stabilisierung zu er- hoffen. Die Hausärztin bescheinigte nach wie vor eine vollständige Arbeits- unfähigkeit seit August 2015. Die Zwangshandlungen mit Kontrollzwang verunmöglichten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit; mittelfristig sei eine Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz in einem kleinen Pensum denkbar. Körperlich bestünden keine Einschränkungen (act. II 76). 3.2.3 Die die Versicherte seit 21. September 2018 in der Praxis Dr. med. J.________ behandelnde lic. phil. K.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, verwies in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2018 bezüg- lich Diagnostik auf die Vorberichte. Befundmässig hielt sie fest, die Patien- tin sei allseits orientiert und formalgedanklich geordnet; es seien Misstrau- en und sozialphobische Anteile vorhanden und die Patientin berichte von Zwangshandlungen (reinigen, waschen). Wahn, Ichstörungen oder Sinnes- störungen könnten nicht festgestellt werden, die Patientin imponiere affekt- starr, deprimiert, dysphorisch und leicht gereizt, sie sei klagsam, gebe an, Insuffizienz- und auch Schuldgefühle zu haben und es seien Suizidgedan- ken vorhanden. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu prognostizieren und müsste in einem weiteren Arbeitsversuch erprobt werden. Die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit (in geschütztem Rahmen) sei drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Derzeit bestehe keine Medikation. Die Situation sei unklar, es werde deshalb eine psychiatrische Begutachtung empfohlen (act. II 84). 3.2.4 Die (auf Empfehlung des RAD, Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; act. II 86 f.) mit der bidisziplinären Begut- achtung unter Beteiligung der Fachgebiete Psychiatrie und Allgemeine In- nere Medizin beauftragte MEDAS erstattete ihr Gutachten am 6. Mai 2019 (act. II 96.1). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0, F33.1), sowie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 13 10: F42.1), erhoben; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Bulimia nervosa (ICD-10: F50.2) und eine Vitamin D - Insuffizienz (ICD-10: E55.9). Aufgrund der Diagnosen rezidivierende depressive Störung und Zwangsgedanken und -handlungen bestehe aus psychiatri- scher Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ... wie auch in anderen kör- perlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten eine medizinisch- theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 65%; die Bulimia nervosa führe zu keiner Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und aus allgemeinin- ternistischer bzw. überhaupt somatischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Aus psychia- trischer Sicht finde sich unter anderem als Ressource ein Berufsabschluss und Haushaltsarbeiten könnten durchaus verrichtet werden. Als Belas- tungsfaktoren werden die fehlende Berufserfahrung, die Zwangssymptoma- tik und depressive Verstimmungen, eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente wie auch eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung erwähnt; innerhalb der Familie bestünden Kontakte, ausserhalb jedoch nicht. Bei der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweise auf eine Zwangssymptomatik gefunden, obwohl diese von der Explorandin in den Vordergrund gestellt worden sei. Aus allgemeininternis- tischer Sicht seien keine Inkonsistenzen festgestellt worden. Aus psychia- trischer Sicht könne als medizinische Massnahme eine leitliniengerechte Intensivierung der Behandlung inklusive psychopharmakologische Medika- tion empfohlen werden. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung müsse mit einem längeren Verlauf gerech- net werden und deshalb könne konsekutiv in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbsstätigkeit nicht gerechnet werden (act. II 96.1 S. 8-11). 3.2.5 In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 11. Juli 2019 attestierte Dr. med. G.________ der Patientin aus psychiatrischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. August 2015. Sie werde aktuell durch die psychiatrische Spitex begleitet, dagegen medikamentös nicht behandelt, da in der Vergangenheit eine Therapie mit Fluoxetin wegen zunehmender Sui- zidgedanken habe abgebrochen werden müssen (Beschwerdebeilage [act. I] 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 14 3.2.6 Die Klinik M.________ erachtete in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2019 (act. I 5) aus therapeutischer Sicht den erneuten Versuch ei- ner beruflichen Eingliederung mittels eines Belastungsprogramms mit in- tensiver engmaschiger Betreuung sowie mit gewissen Anforderungen an das Pensum sowie den Arbeitsplatz als sinnvoll. Auf dem ersten Arbeits- markt sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Psychosozial bestehe eine grosse Unzufriedenheit und Abhängigkeit in der Partnerschaft. Soziokultu- rell bestünden zusätzlich Schwierigkeiten, sich zu integrieren. Die Patientin verfüge über Ressourcen (Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit, sehr gepflegt wir- kende Patientin, zeige Therapiemotivation) und sei durch Belastungsfakto- ren (Defizite in sozialen Beziehungen gemäss Pat. schon seit Kindheit, Defizite in der Emotionsregulation, paranoide Verarbeitung, Zwangsgedan- ken und -handlungen, hohe Anspannung und Angst, fehlendes soziales Netz aufgrund von BPS, fehlende positive Erfahrung im Berufskontext, re- duziertes Selbstvertrauen, Essstörung) beeinträchtigt. Sie habe aktuell hauptsächlich dysfunktionale Copingstrategien. Die Schwere der Ein- schränkungen im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit erscheine erheblich, müsse aber erneut überprüft werden. Die Patientin werde psychotherapeu- tisch (in Gruppen- und Einzeltherapie) behandelt; es erscheine ihr schwie- rig, das Erarbeitete im Alltag umzusetzen und auszuprobieren. Aktuell nehme die Patientin, nach anderweitigen erfolglosen Medikationsversu- chen, Temesta in Reserve. An anamnestischen Komorbiditäten wurden eine Dysthymie (ICD-10: F34.1), eine atypische Essstörung (ICD-10: F50.1) sowie eine Zwangsstörung angegeben (ICD-10: F42.1). In einer weiteren Stellungnahme der psychiatrischen Dienste H.________ vom 11. November 2019 wurde festgehalten, dass die bekannten Sympto- me im Rahmen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Bor- derline-Typ (ICD-10: F60.31) eingeordnet werden könnten. Hinsichtlich der Behandlung wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Au- gust 2019 im Wesentlichen bestätigt und festgehalten, dass es nicht ange- bracht sei, aufgrund der fehlenden Medikamenteneinnahme auf einen ge- ringen Leidensdruck zu schliessen. Es laufe derzeit ein Behandlungsver- such mit Escitalopram sowie Temesta in Reserve. Schliesslich wurde dar- auf hingewiesen, dass es die Patientin zwischenzeitlich geschafft habe, sich mit Hilfe ihrer Eltern von ihrem Partner zu lösen, es aufgrund der nun

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 15 aber fehlenden Struktur und erneuter Abhängigkeit von den Eltern zu einer erneuten depressiven Kompensation gekommen sei (act. I 4). 3.3 3.3.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität der Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten der Gutachter, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständi- ge Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 6. Mai 2019 (act. II 96.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Gutachter haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolgerungen und Einschätzungen gestützt auf die allge- meininternistische bzw. psychiatrische Untersuchung und die Akten in schlüssiger sowie nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von den Vorakten und haben diese bei der medizinischen Würdigung mit einbezogen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerun- gen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Einschränkend ist indessen festzuhalten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausdrücklich verworfen wird, was – auch wenn die gutachterliche Begrün- dung hierfür plausibel ist (vgl. act. II 96.2 S. 6 Ziff. 6.3) – in einem nicht un- erheblichen Widerspruch zu zahlreichen anderen fachärztlichen Berichten steht. So wird von der Klinik M.________ in ihren Stellungnahmen vom 26. August und 11. November 2019 (vgl. act. I 4 und 5) ebenso plausibel dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 16 gelegt, dass und in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leidet und auch die psychiatrischen Dienste H.________ hatte im Rahmen einer teilstationären Behandlung im Frühjahr 2016 eine emotional instabile Persönlichkeitss- törung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) diagnostiziert (vgl. E. 3.1.2 hier- vor). Ob die gesundheitliche Störung diagnostisch tatsächlich einer Persön- lichkeitsstörung gemäss ICD-10: F60.31 zuzuordnen ist oder nicht, braucht aber letztendlich nicht abschliessend geklärt zu werden. Praxisgemäss ist nämlich ohnehin eine abweichende Diagnose allein nicht entscheidend, massgebend ist vielmehr die (allenfalls veränderte) Befundlage (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019, 9C_27/2019, E. 4.2 mit Hinwei- sen). Die Befundlage mit den Symptomen emotionaler Instabilität – wenn auch vom psychiatrischen Gutachter als nicht sehr ausgeprägt erachtet –, Gefühlen von Wertlosigkeit, Unsicherheit, Impulsivität – nach gutachterli- cher Beurteilung ohne Impulsdurchbrüche – und gestörten sozialen Bezie- hungen ist aus dem Gutachten klar ersichtlich und deckt sich insofern mit der Einschätzung der untersuchenden und behandelnden Ärzte und Ärztin- nen. Damit aber spricht die abweichende Diagnosestellung nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter. Zu Recht unbestritten ist ferner, dass jedenfalls auch andere ICD-10 Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden, namentlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradi- ge Episode, sowie Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (vgl. act. II 96.1 S. 8 Ziff. 4.2, act. II 96.3 S. 6 Ziff. 6.1). 3.3.2 Während bei den früheren medizinischen Beurteilungen jeweils von mittelgradigen Episoden der rezidivierenden depressiven Störung ausge- gangen wurde (vgl. act. II 28, 39, 79), wurde im Zeitpunkt des Gutachtens nur noch eine leichte bis mittelgradige Episode festgestellt (act. II 96.1 S. 8). Sodann bescheinigen die Gutachter gegenüber dem Zustand anläss- lich der Rentenzusprechung – als noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen worden ist (vgl. act. II 43 S. 3, 5 f., 11) – eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit, nämlich aufgrund der psychiatrischen Diagnosen (und damit nicht allein aufgrund einer anderen Würdigung des gleichen Sach- verhalts) eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 17 65% sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in anderen körper- lich leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten (vgl. act. II 96.1 S. 8 f.). Auch seitens der Klinik M.________ wird nicht mehr von einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, sondern eine Tätigkeit – aufgrund der starken Zwänge im Haushalt – zu Beginn nur nachmittags während zwei Stunden mit gewissen Anforderungen an den Arbeitsplatz als zumut- bar erachtet (vgl. act. II 110 S. 30). Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtlich relevante Veränderung

– Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands bzw. der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit – eingetreten und es hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Daran vermag auch das Arztzeugnis von Dr. med. G.________ vom 11. Juli 2019, in wel- chem sie der Beschwerdeführerin – nach wie vor – seit 1. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 110 S. 19), nichts zu ändern. Einerseits verfügt die Hausärztin der Beschwerdeführerin nicht über die fachärztliche Qualifikation zur Beurteilung der hier massgebenden psychia- trischen Gesundheitsstörung und andererseits wird die bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründet. 4. 4.1 Liegt unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe gemäss BGE 131 V 49 grundsätzlich eine Gesundheitsschädigung vor – wovon aufgrund der vorliegenden Arztberichte und des Gutachtens auszugehen ist –, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsras- ters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften sys- tematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsis- tenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 18 ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 4.2 Betreffend die Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) wurden früher diagnostisch mittelschwere depres- sive Episoden festgehalten (vgl. E. 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2 und 3.2.4 hiervor). Der psychiatrische Gutachter der MEDAS ging im Einklang mit den Vorbe- urteilungen von einem rezidivierenden depressiven Zustandsbild aus, der- zeit allerdings (nur noch) von einer leichten bis mittelgradigen Episode. Dies spricht gegen eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, zumal auch auf verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich die fehlende Berufserfahrung, die Zwangssymptomatik und de- pressive Verstimmungen, eine finanzielle Abhängigkeit von der IV-Rente sowie eine ausgeprägte subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeu- gung hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Indikators „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu berücksichtigen, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Gut- achters aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden therapeutischen Massnahmen durchgeführt werden und er deshalb eine leitliniengerechte Intensivierung der Behandlung, auch mit einer pharmakologischen Medika- tion, empfahl (act. II 96.3 S. 9). Die in der Beschwerde (S. 8 ff.) in diesem Zusammenhang gemachten Angaben vermögen den indizierten therapeuti- schen Massnahmen entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerde- führerin jedenfalls nicht zu genügen. Insofern ist – worauf auch die Be- schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen hat – davon auszugehen, dass die therapeutischen Möglichkeiten bisher nicht ausgeschöpft sind und dementsprechend Optimierungspotential be- steht. Unter adäquater Behandlung sei nach der gutachterlichen Einschät- zung durchaus eine Besserung der vorliegenden Störungen zu erwarten (act. II 93.3 S. 9 Ziff. 8.3.2), wobei rein theoretisch eine gänzliche Besse- rung möglich sei (act. II 96.3 S. 10). Zusätzliche erhebliche Komorbiditäten werden nicht beschrieben; diagnostisch hielt der psychiatrische Gutachter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 19 zwar Zwangsgedanken- und -handlungen fest, im Rahmen der Konsistenz- prüfung wurde indessen ausgeführt, dass sich in der Untersuchungssituati- on kein Hinweis für eine Zwangssymptomatik gefunden habe. Auch dies zeugt nicht von einem erheblichen Leidensdruck, der zu einer Behandlung führen würde, und spricht gegen einen invalidisierenden Gesundheitsscha- den. Was die beiden Komplexe „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 und 4.3.3 S. 302 f.) betrifft, hat der psychiatrische Gutachter eine Persönlichkeitsstörung sowie Ich-Störungen ausdrücklich verneint. Ferner hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin zwar keine Kon- takte gegen aussen habe, dafür aber solche innerhalb der Familie, von der sie gut unterstützt werde. Die Mobilität ist mittels öffentlichem Verkehr ge- währleistet; die Patientin könne zudem selber Auto fahren (vgl. act. II 96.3 S. 8). Als weitere Ressource wurde vom psychiatrischen Gutachter der Berufsabschluss genannt; dass das Lehrzeugnis (act. I 6) einen Einstieg ins Berufsleben erheblich erschweren soll und die Qualität des Berufsab- schlusses als valable Ressource mit dieser Begründung in Abrede gestellt wird (vgl. Beschwerde S. 11 unten), kann nicht nachvollzogen werden. Was die Kategorie „Konsistenz“ bzw. die Frage nach einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensberei- chen anbelangt (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), fiel im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung – wie bereits erwähnt – auf, dass in der Un- tersuchungssituation weder Hinweise auf die von der Explorandin in den Vordergrund gestellten Zwangssymptomatik gefunden noch deutliche Kon- zentrationsstörungen eruiert werden konnten. Damit kann auch die vom psychiatrischen Gutachter erwähnte ausgeprägte Krankheits- und Behinde- rungsüberzeugung letztlich nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückgeführt werden. Die im Abklärungsbericht angegebene leichte Einschränkung im Haushalt sei gemäss gutachterlicher Einschät- zung nachvollziehbar, da sich die Beschwerdeführerin die Arbeiten eintei- len könne und sie nicht dem gleichen Druck wie bei einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgesetzt sei. Auch dies spricht gegen einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden. 4.3 In der Gesamtbetrachtung erscheinen die gutachterlich postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 20 Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) und es ist dementspre- chend nicht auf die ärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Unter rechtlichen Aspekten ist der invalidisierende Charakter des medizi- nisch festgestellten psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen. 5. 5.1 Selbst wenn – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – angenommen würde, das Vorliegen eines Revisionsgrundes sei zu verneinen, änderte sich am Ergebnis nichts. 5.2 Fehlen die in Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenver- fügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 13 E. 8.2). Soll die streitige Revisionsverfügung mittels der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung geschützt wer- den, ist der betroffenen Person vorgängig in der Regel das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370; SVR 2018 IV Nr. 38 S. 123 E. 3). Die gerichtliche Aufhebung einer Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Verfügung erweise sich als offensichtlich unrichtig, ist nur dann zulässig, wenn die Revisionsverfügung die ursprüng- liche Verfügung abgeändert hat. Andernfalls wird der Grundsatz der fakul- tativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wieder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 21 erwägung verletzt, die ihr vom Gericht nicht aufgezwungen werden darf (ZAK 1985 S. 60 E. 3). 5.3 Die seinerzeitige Rentenzusprechung erfolgte ohne Prüfung des invalidisierenden Charakters der psychischen Gesundheitsstörung anhand der Standardindikatoren nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 143 V 409 bzw. 418. Darauf hat die IVB in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 zutreffend hingewiesen und die Beschwerdeführe- rin hat Gelegenheit gehabt, sich hierzu im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels zu äussern, womit ihr das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die Indikatorenprüfung bezogen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- zusprechung mit Verfügung vom 11. April 2018 führt letztlich zum gleichen Resultat wie diejenige im Zeitpunkt der Revisionsverfügung. Es sind näm- lich keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die massgebenden Indikatoren anders zu würdigen wären, als dies unter E. 4. hiervor und den beschwer- degegnerischen Ausführungen in der Beschwerdeantwort erfolgt ist. Dies zumal zwischen den beiden Vergleichszeitpunkten lediglich eineinhalb Jah- re vergangen sind. Angesichts dessen wäre die angefochtene Verfügung, wenn entgegen den Ausführungen in E. 4 hiervor kein Revisionsgrund vorläge, mit der substitu- ierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit zu schützen. 6. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche- rung. Dementsprechend hat die IVB die laufende Rente zu Recht aufgeho- ben; der Zeitpunkt der Einstellung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit a IVV). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergeb- nis unter allen Titeln als rechtmässig, sodass die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 22 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, IV/19/875, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.