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200 2019 874

Bern VerwG · 2020-03-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als ... bei der C.________ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsver- hältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 15. August 2018 aus einer Höhe von rund sechs Metern von ei- nem Gerüst fiel und dabei eine inkomplette Paraplegie erlitt (Akten der Su- va, Antwortbeilage [AB] 1, 30, 48, 114/1). Die Suva erbrachte die gesetzli- chen Leistungen und klärte den medizinischen Sachverhalt ab, namentlich veranlasste sie eine Erhebung für die Hilflosenentschädigung (AB 88). Mit Verfügung vom 28. August 2019 (AB 143) sprach die Suva dem Versicher- ten mit Wirkung ab dem 16. Februar 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Okto- ber 2019 fest (AB 161). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. November 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2019 der Beschwer- degegnerin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerde- führer keine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerde- führer rückwirkend ab dem 16. Februar 2019 eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades auszurichten. 2. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Be- schwerdeführer keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wird und die Sache sei zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbun- den mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort vom 16. Dezember 2019 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 161), mit welchem die Beschwerdegegnerin an der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 16. Februar 2019 festhielt. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Zusprache einer Hilf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 4 losenentschädigung mittleren Grades ab dem 16. Februar 2019. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf- losenentschädigung der Unfallversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versi- cherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Bei Hilflosigkeit hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesver- dienstes (Art. 27 UVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 38 UVV). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. 2.3 Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis umfassen die wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Not- durft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2016, 8C_257/2016, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303; RAFFAELA BIAGGI, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 26 N. 10). Bei Lebens- verrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehr- zahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforder- lich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Gelegentliche Fälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder even- tuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 6 wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 38 Abs. 2, Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b UVV) nicht auf die alltägli- chen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61, H 150/03 E. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversiche- rungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; Entscheid des BGer vom 19. März 2015, 8C_681/2014. E. 2). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2; BIAGGI, a.a.O., Art. 26 N. 27 f.). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 7 zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Aufste- hen/Absitzen/Abliegen und Verrichtung der Notdurft auf regelmässige Dritt- hilfe angewiesen ist (vgl. AB 88/3 f., 161/7 lit. cc. und dd.). Mit Blick auf die Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Essen anerkennt der Beschwer- deführer ebenfalls zu Recht, ohne regelmässige Dritthilfe auszukommen (Beschwerde, S. 5 Art. 2 Abs. 2 zweites Lemma; vgl. auch AB 88/3 f.). Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer, welcher unbestritten bereits in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV hilfsbedürftig ist, unter zu- sätzlicher Mitberücksichtigung allfälliger Einschränkungen in Bezug auf die Körperpflege und die Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und folglich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung mittleren Grades hat. 3.2 3.2.1 Im Gesuch um Kostengutsprache betreffend Fortführung der statio- nären Rehabilitation der Rehaklinik D.________ vom 23. Januar 2019 (AB 79/2 „Ad Physiotherapie“) wurde festgehalten, die Spastik an den Bei- nen sei unverändert hoch, jedoch lehne der Beschwerdeführer eine höhere Medikamentendosis ab, weil er denke, seine Beine würden dann zu dünn. Den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt mache der Be- schwerdeführer selbstständig. Das Standtraining (mit dem Ergotherapeu- ten) habe er absolviert und sei im ÖV gut zurecht gekommen. Der Be- schwerdeführer sei bald bereit für den Austritt. Aus dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2019 (AB 88/3) geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer in der Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 8 bensverrichtung Körperpflege keiner Dritthilfe bedürfe. Das Duschen sei selbstständig möglich, das Baden nicht. Es seien ein Duschklappsitz und ein rollstuhlgängiges Badezimmer notwendig. In der ärztlichen Verordnung für die Kostenübernahme für einen Duschroll- stuhl der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) wurde festgehalten, im Rahmen des stationären Aufenthalts habe die angestrebte Sicherheit und Selbstständigkeit bei den Transfers im Badezimmer vom manuellen Rollstuhl auf den Duschklappsitz nicht erreicht werden können. Die Transfers seien zu unsicher, es bestehe Sturzgefahr. Es sei möglich, dass dieses Ziel mit zunehmender Routine noch erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer praktiziere den Transfer auf und vom Duschrollstuhl am Bett seit einigen Wochen selbstständig und sicher. Gemäss dem Gesprächsbericht vom 3. Juli 2019 (AB 125) könne der Be- schwerdeführer mittlerweile seine Zehen spüren, seine Unterschenkel stre- cken und die Beine zusammendrücken. Aktuell sei er immer im Rollstuhl und komme im Alltag, wenn auch etwas langsamer, gut zu Recht. Den Transfer und die Toilette könne er gut selbstständig machen und sei nicht auf die Spitex angewiesen. Laut einem weiteren Besprechungsbericht vom 23. August 2019 (AB 139) sei der Beschwerdeführer zu Hause ziemlich selbstständig. Transfers, du- schen, kochen und putzen könne er alles selbstständig machen, er sei ein- fach einiges langsamer als früher. Die Kinderbetreuung könne er nicht selbstständig wahrnehmen, da die kleine Tochter viel schneller sei als er. 3.2.2 Die Körperpflege umfasst als Teilbereiche das Waschen, Kämmen, Rasieren sowie Baden bzw. Duschen (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Dabei handelt es sich beim Transfer vom Bett auf einen Duschrollstuhl respektive vom Rollstuhl auf einen Duschsitz oder einen Duschrollstuhl – entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung (vgl. AB 161/7 lit. bb) – um einen Bestandteil des Teilbereichs Duschen. Der Transfer bildet eine Einheit mit dem Duschvor- gang, weil er gleichsam die notwendige Voraussetzung und Folge dessel- ben ist: Da der Beschwerdeführer zum Duschen auf einen Duschsitz bzw. einen Duschrollstuhl angewiesen ist, muss er vor dem Duschen in diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 9 Hilfsmittel ein- und nach dem Duschen aussteigen. Eine allfällige Hilfsbe- dürftigkeit bei den hierzu erforderlichen Transfers ist daher im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung Körperpflege zu berücksichtigen (BGer 8C_681/2014, E. 5.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 3. September 2003, I 214/03, E. 3.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 175 am Anfang). Indessen muss es sich auch in dieser Hinsicht um eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe handeln, das heisst es wird die An- wesenheit einer Drittperson bei jedem Duschen vorausgesetzt (EVG, I 214/03, E. 3.3 und vom 4. Februar 2004, H 128/03, E. 4.3). 3.2.3 Im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2019 (AB 88/3) wurde von den hierfür fachlich qualifizierten Abklärungsper- sonen in Kenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers (vgl. dazu 2.4 hiervor) – in Übereinstimmung mit den An- gaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gespräche vom 3. Juli re- spektive 23. August 2019 (AB 125, 139) sowie dem Kostenübernahmege- such für einen Duschrollstuhl der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) – festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Duschen unter Zuhilfenahme entsprechender Hilfsmittel selbstständig ausführen könne. Diesbezüglich ergibt sich kein Widerspruch aus dem Umstand, dass hinsichtlich der notwendigen Hilfsmittel anlässlich der Erhebung vom

30. Januar 2019 noch von einem Duschklappsitz ausgegangen wurde (AB 88/3), während gemäss dem Kostenübernahmegesuch vom 11. Fe- bruar 2019 (vgl. AB 92) für einen selbstständigen, sicheren Transfer vor und nach dem Duschen ein Duschrollstuhl erforderlich sei, hat die Be- schwerdegegnerin hierfür doch bereits am 14. Februar 2019 Kostengut- sprache erteilt (AB 93). Damit ist unter Inanspruchnahme dieses Duschroll- stuhls gemäss übereinstimmender Aktenlage ein sicherer, selbstständiger Transfer bereits seit längerem möglich. Auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben namentlich Transfers und du- schen selbstständig machen könne, einfach langsamer sei als früher (vgl. AB 139/2), begründet keine Hilflosigkeit, denn eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 10 reits eine Hilflosigkeit zu begründen (BGer 8C_681/2014, E. 5.3; vgl. auch Entscheide des BGer vom 22. August 2012, 9C_373/2012, E. 4.2, und vom

5. März 2009, 8C_912/2008, E. 10.2 je mit Hinweisen). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr – entgegen seinen früheren kongruenten Angaben (AB 125, 139) bzw. der damit übereinstimmend an- lässlich der Abklärung vor Ort am 30. Januar 2019 (AB 88/3) sowie von der Rehaklinik D.________ am 11. Februar 2019 (AB 92) beschriebenen Situa- tion – vorbringt, namentlich aufgrund der fortbestehenden Spastik der Bei- ne sei er bei den Transfers auf die Hilfe seiner Frau angewiesen (Be- schwerde S. 7), ist dem nicht zu folgen. Denn nach der im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist die nachträglich divergierende Darstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Be- schwerdeführer Einschränkungen beim Transfer auf den Duschsitz geltend macht, nachdem die Beschwerdegegnerin ihm – aufgrund des Kostengut- sprachegesuchs der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) – am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Februar 2019 Kostengutsprache für einen Dusch- /Toilettenrollstuhl erteilte (vgl. AB 93), mit welchem er die Transfers bereits im Februar 2019 seit einigen Wochen selbstständig und sicher ausüben konnte (vgl. AB 92). Damit übereinstimmend wurde auch in dem im Be- schwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.________ AG vom 8. Ja- nuar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 6/3; zum in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich massgebenden Sachverhalt vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Duschrollstuhl nach der Darmentlehrung selbstständig in die Dusche fahren und mit dem Duschen beginnen könne. Unter Berücksichtigung der abgegebenen Hilfsmittel ist ein Bedarf an regelmässiger erheblicher Hilfe Dritter bei den Transfers im Zusammenhang mit dem Duschen nicht über- wiegend wahrscheinlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 11 Nichts daran zu ändern vermögen sodann die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhaltes, namentlich dass aufgrund von Schamgefühlen und schlech- ten Deutschkenntnissen das tatsächliche Ausmass seiner Einschränkun- gen im Bereich der Körperpflege nicht richtig festgestellt worden sei (Be- schwerde S. 8 f.). Sowohl die Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und der zuständigen IV-Stelle (vgl. AB 125, 139) als auch die polizeiliche Ein- vernahme (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 4. April 2019 [AB 118]) wie auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasste erneute Abklärung vor Ort vom 10. Dezember 2019 (vgl. dazu den Bericht vom 8. Januar 2020 [BB 6]) erfolgten allesamt ohne Beizug eines Dolmetschers, wobei eine Einschränkung des Beschwerdeführers im Verständnis bzw. im Ausdruck nicht ersichtlich ist. Eine mangelhafte Ver- ständigung wurde denn auch in der Einsprache vom 26. September 2019 (AB 152) nicht behauptet und erscheint damit nicht glaubhaft. Die geltend gemachten Schamgefühle betreffen sodann – wie von der Beschwerde- gegnerin zu Recht vorgebracht wird (Beschwerdeantwort Ziff. 4.3) – nicht einen besonders heiklen Bereich, wie etwa das Verrichten der Notdurft, worüber der Beschwerdeführer ebenfalls regelmässig Auskunft gab. Über- dies ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die Transfers eine Rolle spielen sollte, zumal sich der Beschwerdeführer hierfür auch entsprechend bedecken könnte. Dem Beschwerdeführer ist selbstverständlich unbenommen, bei den Trans- fers die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch zu nehmen, wobei dies jedoch mit Blick auf die erstellte Möglichkeit deren selbstständiger Vornah- me und die im Rahmen der Schadenminderungspflicht weitreichende Mit- hilfe von Familienangehörigen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) keine Hilflosigkeit im Teilbereich Duschen zu begründen vermag. Insoweit der Beschwerdeführer die Unterstützung sei- ner Ehefrau auf eine ausgeprägte Spastik zurückführt (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jeglichen Ausbau von Spastizitätsmedikation trotz expliziter medizinischer Indikation fort- während ablehnte (vgl. AB 114/5 ad Spastik, AB 174/2 ad Physiotherapie, AB 177). Nach der Rechtsprechung ist jedoch die fortgesetzte Krankheits- behandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 12 schriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1). Demzufolge lässt sich aus der unzureichend behandelten Spastik keine Hilflosigkeit im Bereich der Kör- perpflege ableiten. 3.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist weiter dahingehend beizupflichten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4.2), dass es angesichts der lediglich inkompletten Paraplegie (AB 174) und der gesunden oberen Extremitäten dem Be- schwerdeführer zumutbar ist, sich den Rücken sowie die Beine/Füsse – allenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel und Vorrichtungen – selbst zu waschen (vgl. BGer 8C_257/2016, E. 4.3.1 und 9C_373/2012, E. 4.3.2 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E. 2). Was schliesslich das Schneiden der Zehennägel anbelangt, so kann diese Hilfe nicht als erheblich qualifiziert werden (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 175 mit Hinweisen) und erfolgt überdies nicht täglich (vgl. BB 6/2), weshalb kein regelmässiger Bedarf an Hilfe Dritter im Sinne der Rechtsprechung besteht (BGer 8C_912/2008, E. 10.2, und 9C_373/2012, E. 4.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). 3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Lebensverrich- tung Körperpflege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da er selbst nicht geltend macht, einer dauernden persönlichen Überwachung zu bedürfen, und solches sich aus den Akten auch nicht ergibt, scheidet nach Art. 38 Abs. 3 lit. a bzw. lit. b UVV ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades aus. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob in der Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme eine Hilfsbedürftig- keit im Sinne der Rechtsprechung besteht. Hierzu ist einzig darauf hinzu- weisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – zumindest im Bereich der Invalidenversicherung – eine gehunfähige versicherte Person – darunter fallen auch Paraplegiker – bei der Fortbewegung ausser Haus unbesehen von der Abgabe allfälliger Hilfsmittel zu erwerblichen Zwecken als hilfsbedürftig gilt, ohne dass die Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teil- funktionen vorliegt (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2019, 8C_184/2019,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 13 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des EVG vom 19. Juni 2007, U 595/06, E. 3.2.2). Inwieweit diese Rechtslage auch im Unfallversiche- rungsbereich Geltung beansprucht, kann dahingestellt bleiben, ebenso, ob diese Rechtsprechung zu kompletter Paraplegie auch bei der hier beste- henden inkompletten Paraplegie einschlägig ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 15 den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

Dispositiv
  1. Der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2019 der Beschwer- degegnerin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerde- führer keine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerde- führer rückwirkend ab dem 16. Februar 2019 eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades auszurichten.
  2. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Be- schwerdeführer keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wird und die Sache sei zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbun- den mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort vom 16. Dezember 2019 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 161), mit welchem die Beschwerdegegnerin an der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 16. Februar 2019 festhielt. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Zusprache einer Hilf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 4 losenentschädigung mittleren Grades ab dem 16. Februar 2019. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf- losenentschädigung der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versi- cherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Bei Hilflosigkeit hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesver- dienstes (Art. 27 UVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom
  7. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 38 UVV). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. 2.3 Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis umfassen die wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Not- durft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2016, 8C_257/2016, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303; RAFFAELA BIAGGI, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 26 N. 10). Bei Lebens- verrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehr- zahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforder- lich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Gelegentliche Fälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder even- tuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 6 wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 38 Abs. 2, Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b UVV) nicht auf die alltägli- chen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61, H 150/03 E. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversiche- rungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; Entscheid des BGer vom 19. März 2015, 8C_681/2014. E. 2). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2; BIAGGI, a.a.O., Art. 26 N. 27 f.). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 7 zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
  8. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Aufste- hen/Absitzen/Abliegen und Verrichtung der Notdurft auf regelmässige Dritt- hilfe angewiesen ist (vgl. AB 88/3 f., 161/7 lit. cc. und dd.). Mit Blick auf die Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Essen anerkennt der Beschwer- deführer ebenfalls zu Recht, ohne regelmässige Dritthilfe auszukommen (Beschwerde, S. 5 Art. 2 Abs. 2 zweites Lemma; vgl. auch AB 88/3 f.). Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer, welcher unbestritten bereits in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV hilfsbedürftig ist, unter zu- sätzlicher Mitberücksichtigung allfälliger Einschränkungen in Bezug auf die Körperpflege und die Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und folglich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung mittleren Grades hat. 3.2 3.2.1 Im Gesuch um Kostengutsprache betreffend Fortführung der statio- nären Rehabilitation der Rehaklinik D.________ vom 23. Januar 2019 (AB 79/2 „Ad Physiotherapie“) wurde festgehalten, die Spastik an den Bei- nen sei unverändert hoch, jedoch lehne der Beschwerdeführer eine höhere Medikamentendosis ab, weil er denke, seine Beine würden dann zu dünn. Den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt mache der Be- schwerdeführer selbstständig. Das Standtraining (mit dem Ergotherapeu- ten) habe er absolviert und sei im ÖV gut zurecht gekommen. Der Be- schwerdeführer sei bald bereit für den Austritt. Aus dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2019 (AB 88/3) geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer in der Le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 8 bensverrichtung Körperpflege keiner Dritthilfe bedürfe. Das Duschen sei selbstständig möglich, das Baden nicht. Es seien ein Duschklappsitz und ein rollstuhlgängiges Badezimmer notwendig. In der ärztlichen Verordnung für die Kostenübernahme für einen Duschroll- stuhl der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) wurde festgehalten, im Rahmen des stationären Aufenthalts habe die angestrebte Sicherheit und Selbstständigkeit bei den Transfers im Badezimmer vom manuellen Rollstuhl auf den Duschklappsitz nicht erreicht werden können. Die Transfers seien zu unsicher, es bestehe Sturzgefahr. Es sei möglich, dass dieses Ziel mit zunehmender Routine noch erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer praktiziere den Transfer auf und vom Duschrollstuhl am Bett seit einigen Wochen selbstständig und sicher. Gemäss dem Gesprächsbericht vom 3. Juli 2019 (AB 125) könne der Be- schwerdeführer mittlerweile seine Zehen spüren, seine Unterschenkel stre- cken und die Beine zusammendrücken. Aktuell sei er immer im Rollstuhl und komme im Alltag, wenn auch etwas langsamer, gut zu Recht. Den Transfer und die Toilette könne er gut selbstständig machen und sei nicht auf die Spitex angewiesen. Laut einem weiteren Besprechungsbericht vom 23. August 2019 (AB 139) sei der Beschwerdeführer zu Hause ziemlich selbstständig. Transfers, du- schen, kochen und putzen könne er alles selbstständig machen, er sei ein- fach einiges langsamer als früher. Die Kinderbetreuung könne er nicht selbstständig wahrnehmen, da die kleine Tochter viel schneller sei als er. 3.2.2 Die Körperpflege umfasst als Teilbereiche das Waschen, Kämmen, Rasieren sowie Baden bzw. Duschen (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Dabei handelt es sich beim Transfer vom Bett auf einen Duschrollstuhl respektive vom Rollstuhl auf einen Duschsitz oder einen Duschrollstuhl – entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung (vgl. AB 161/7 lit. bb) – um einen Bestandteil des Teilbereichs Duschen. Der Transfer bildet eine Einheit mit dem Duschvor- gang, weil er gleichsam die notwendige Voraussetzung und Folge dessel- ben ist: Da der Beschwerdeführer zum Duschen auf einen Duschsitz bzw. einen Duschrollstuhl angewiesen ist, muss er vor dem Duschen in diese Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 9 Hilfsmittel ein- und nach dem Duschen aussteigen. Eine allfällige Hilfsbe- dürftigkeit bei den hierzu erforderlichen Transfers ist daher im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung Körperpflege zu berücksichtigen (BGer 8C_681/2014, E. 5.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 3. September 2003, I 214/03, E. 3.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 175 am Anfang). Indessen muss es sich auch in dieser Hinsicht um eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe handeln, das heisst es wird die An- wesenheit einer Drittperson bei jedem Duschen vorausgesetzt (EVG, I 214/03, E. 3.3 und vom 4. Februar 2004, H 128/03, E. 4.3). 3.2.3 Im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2019 (AB 88/3) wurde von den hierfür fachlich qualifizierten Abklärungsper- sonen in Kenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers (vgl. dazu 2.4 hiervor) – in Übereinstimmung mit den An- gaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gespräche vom 3. Juli re- spektive 23. August 2019 (AB 125, 139) sowie dem Kostenübernahmege- such für einen Duschrollstuhl der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) – festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Duschen unter Zuhilfenahme entsprechender Hilfsmittel selbstständig ausführen könne. Diesbezüglich ergibt sich kein Widerspruch aus dem Umstand, dass hinsichtlich der notwendigen Hilfsmittel anlässlich der Erhebung vom
  9. Januar 2019 noch von einem Duschklappsitz ausgegangen wurde (AB 88/3), während gemäss dem Kostenübernahmegesuch vom 11. Fe- bruar 2019 (vgl. AB 92) für einen selbstständigen, sicheren Transfer vor und nach dem Duschen ein Duschrollstuhl erforderlich sei, hat die Be- schwerdegegnerin hierfür doch bereits am 14. Februar 2019 Kostengut- sprache erteilt (AB 93). Damit ist unter Inanspruchnahme dieses Duschroll- stuhls gemäss übereinstimmender Aktenlage ein sicherer, selbstständiger Transfer bereits seit längerem möglich. Auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben namentlich Transfers und du- schen selbstständig machen könne, einfach langsamer sei als früher (vgl. AB 139/2), begründet keine Hilflosigkeit, denn eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 10 reits eine Hilflosigkeit zu begründen (BGer 8C_681/2014, E. 5.3; vgl. auch Entscheide des BGer vom 22. August 2012, 9C_373/2012, E. 4.2, und vom
  10. März 2009, 8C_912/2008, E. 10.2 je mit Hinweisen). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr – entgegen seinen früheren kongruenten Angaben (AB 125, 139) bzw. der damit übereinstimmend an- lässlich der Abklärung vor Ort am 30. Januar 2019 (AB 88/3) sowie von der Rehaklinik D.________ am 11. Februar 2019 (AB 92) beschriebenen Situa- tion – vorbringt, namentlich aufgrund der fortbestehenden Spastik der Bei- ne sei er bei den Transfers auf die Hilfe seiner Frau angewiesen (Be- schwerde S. 7), ist dem nicht zu folgen. Denn nach der im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist die nachträglich divergierende Darstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Be- schwerdeführer Einschränkungen beim Transfer auf den Duschsitz geltend macht, nachdem die Beschwerdegegnerin ihm – aufgrund des Kostengut- sprachegesuchs der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) – am
  11. Februar 2019 Kostengutsprache für einen Dusch- /Toilettenrollstuhl erteilte (vgl. AB 93), mit welchem er die Transfers bereits im Februar 2019 seit einigen Wochen selbstständig und sicher ausüben konnte (vgl. AB 92). Damit übereinstimmend wurde auch in dem im Be- schwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.________ AG vom 8. Ja- nuar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 6/3; zum in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich massgebenden Sachverhalt vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Duschrollstuhl nach der Darmentlehrung selbstständig in die Dusche fahren und mit dem Duschen beginnen könne. Unter Berücksichtigung der abgegebenen Hilfsmittel ist ein Bedarf an regelmässiger erheblicher Hilfe Dritter bei den Transfers im Zusammenhang mit dem Duschen nicht über- wiegend wahrscheinlich. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 11 Nichts daran zu ändern vermögen sodann die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhaltes, namentlich dass aufgrund von Schamgefühlen und schlech- ten Deutschkenntnissen das tatsächliche Ausmass seiner Einschränkun- gen im Bereich der Körperpflege nicht richtig festgestellt worden sei (Be- schwerde S. 8 f.). Sowohl die Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und der zuständigen IV-Stelle (vgl. AB 125, 139) als auch die polizeiliche Ein- vernahme (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 4. April 2019 [AB 118]) wie auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasste erneute Abklärung vor Ort vom 10. Dezember 2019 (vgl. dazu den Bericht vom 8. Januar 2020 [BB 6]) erfolgten allesamt ohne Beizug eines Dolmetschers, wobei eine Einschränkung des Beschwerdeführers im Verständnis bzw. im Ausdruck nicht ersichtlich ist. Eine mangelhafte Ver- ständigung wurde denn auch in der Einsprache vom 26. September 2019 (AB 152) nicht behauptet und erscheint damit nicht glaubhaft. Die geltend gemachten Schamgefühle betreffen sodann – wie von der Beschwerde- gegnerin zu Recht vorgebracht wird (Beschwerdeantwort Ziff. 4.3) – nicht einen besonders heiklen Bereich, wie etwa das Verrichten der Notdurft, worüber der Beschwerdeführer ebenfalls regelmässig Auskunft gab. Über- dies ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die Transfers eine Rolle spielen sollte, zumal sich der Beschwerdeführer hierfür auch entsprechend bedecken könnte. Dem Beschwerdeführer ist selbstverständlich unbenommen, bei den Trans- fers die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch zu nehmen, wobei dies jedoch mit Blick auf die erstellte Möglichkeit deren selbstständiger Vornah- me und die im Rahmen der Schadenminderungspflicht weitreichende Mit- hilfe von Familienangehörigen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) keine Hilflosigkeit im Teilbereich Duschen zu begründen vermag. Insoweit der Beschwerdeführer die Unterstützung sei- ner Ehefrau auf eine ausgeprägte Spastik zurückführt (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jeglichen Ausbau von Spastizitätsmedikation trotz expliziter medizinischer Indikation fort- während ablehnte (vgl. AB 114/5 ad Spastik, AB 174/2 ad Physiotherapie, AB 177). Nach der Rechtsprechung ist jedoch die fortgesetzte Krankheits- behandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 12 schriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1). Demzufolge lässt sich aus der unzureichend behandelten Spastik keine Hilflosigkeit im Bereich der Kör- perpflege ableiten. 3.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist weiter dahingehend beizupflichten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4.2), dass es angesichts der lediglich inkompletten Paraplegie (AB 174) und der gesunden oberen Extremitäten dem Be- schwerdeführer zumutbar ist, sich den Rücken sowie die Beine/Füsse – allenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel und Vorrichtungen – selbst zu waschen (vgl. BGer 8C_257/2016, E. 4.3.1 und 9C_373/2012, E. 4.3.2 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E. 2). Was schliesslich das Schneiden der Zehennägel anbelangt, so kann diese Hilfe nicht als erheblich qualifiziert werden (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 175 mit Hinweisen) und erfolgt überdies nicht täglich (vgl. BB 6/2), weshalb kein regelmässiger Bedarf an Hilfe Dritter im Sinne der Rechtsprechung besteht (BGer 8C_912/2008, E. 10.2, und 9C_373/2012, E. 4.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). 3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Lebensverrich- tung Körperpflege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da er selbst nicht geltend macht, einer dauernden persönlichen Überwachung zu bedürfen, und solches sich aus den Akten auch nicht ergibt, scheidet nach Art. 38 Abs. 3 lit. a bzw. lit. b UVV ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades aus. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob in der Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme eine Hilfsbedürftig- keit im Sinne der Rechtsprechung besteht. Hierzu ist einzig darauf hinzu- weisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – zumindest im Bereich der Invalidenversicherung – eine gehunfähige versicherte Person – darunter fallen auch Paraplegiker – bei der Fortbewegung ausser Haus unbesehen von der Abgabe allfälliger Hilfsmittel zu erwerblichen Zwecken als hilfsbedürftig gilt, ohne dass die Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teil- funktionen vorliegt (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2019, 8C_184/2019, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 13 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des EVG vom 19. Juni 2007, U 595/06, E. 3.2.2). Inwieweit diese Rechtslage auch im Unfallversiche- rungsbereich Geltung beansprucht, kann dahingestellt bleiben, ebenso, ob diese Rechtsprechung zu kompletter Paraplegie auch bei der hier beste- henden inkompletten Paraplegie einschlägig ist.
  12. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 15 den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 874 UV WIS/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war als ... bei der C.________ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsver- hältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 15. August 2018 aus einer Höhe von rund sechs Metern von ei- nem Gerüst fiel und dabei eine inkomplette Paraplegie erlitt (Akten der Su- va, Antwortbeilage [AB] 1, 30, 48, 114/1). Die Suva erbrachte die gesetzli- chen Leistungen und klärte den medizinischen Sachverhalt ab, namentlich veranlasste sie eine Erhebung für die Hilflosenentschädigung (AB 88). Mit Verfügung vom 28. August 2019 (AB 143) sprach die Suva dem Versicher- ten mit Wirkung ab dem 16. Februar 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Okto- ber 2019 fest (AB 161). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. November 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2019 der Beschwer- degegnerin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Beschwerde- führer keine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen wird und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerde- führer rückwirkend ab dem 16. Februar 2019 eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades auszurichten. 2. Eventualiter: Der Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2019 der Beschwerdegegnerin sei insoweit aufzuheben, als damit dem Be- schwerdeführer keine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen wird und die Sache sei zur Vornahme weiterer Ab- klärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbun- den mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerde zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 8. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort vom 16. Dezember 2019 Stellung und reichte weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (AB 161), mit welchem die Beschwerdegegnerin an der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 16. Februar 2019 festhielt. Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber die Zusprache einer Hilf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 4 losenentschädigung mittleren Grades ab dem 16. Februar 2019. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilf- losenentschädigung der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versi- cherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Bei Hilflosigkeit hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesver- dienstes (Art. 27 UVG; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom

20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Ge- sundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 38 UVV). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 3 UVV als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 38 Abs. 4 UVV als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. 2.3 Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis umfassen die wesentlichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Not- durft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. August 2016, 8C_257/2016, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 94 E. 3c S. 97, 125 V 297 E. 4a S. 303; RAFFAELA BIAGGI, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 26 N. 10). Bei Lebens- verrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehr- zahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforder- lich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Gelegentliche Fälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder even- tuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (SVR 2017 IV Nr. 42 S. 126 E. 5.3). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 6 wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). Diese indirekte Dritthilfe ist von der dauernden persönlichen Überwachung zu unterscheiden, welche sich als eigenständiges Bemessungskriterium (vgl. Art. 38 Abs. 2, Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b UVV) nicht auf die alltägli- chen Lebensverrichtungen bezieht (SVR 2014 IV Nr. 14 S. 57 E. 8.1). Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; SVR 2004 AHV Nr. 19 S. 61, H 150/03 E. 1.2), weshalb auch die in diesen Sozialversiche- rungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (BGE 127 V 113 E. 1d S. 115; Entscheid des BGer vom 19. März 2015, 8C_681/2014. E. 2). 2.4 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2; BIAGGI, a.a.O., Art. 26 N. 27 f.). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbei- trag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Be- messung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 7 zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Aufste- hen/Absitzen/Abliegen und Verrichtung der Notdurft auf regelmässige Dritt- hilfe angewiesen ist (vgl. AB 88/3 f., 161/7 lit. cc. und dd.). Mit Blick auf die Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Essen anerkennt der Beschwer- deführer ebenfalls zu Recht, ohne regelmässige Dritthilfe auszukommen (Beschwerde, S. 5 Art. 2 Abs. 2 zweites Lemma; vgl. auch AB 88/3 f.). Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdeführer, welcher unbestritten bereits in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.1 hiervor) im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a UVV hilfsbedürftig ist, unter zu- sätzlicher Mitberücksichtigung allfälliger Einschränkungen in Bezug auf die Körperpflege und die Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und folglich nach Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV Anspruch auf eine Hilflosenentschä- digung mittleren Grades hat. 3.2 3.2.1 Im Gesuch um Kostengutsprache betreffend Fortführung der statio- nären Rehabilitation der Rehaklinik D.________ vom 23. Januar 2019 (AB 79/2 „Ad Physiotherapie“) wurde festgehalten, die Spastik an den Bei- nen sei unverändert hoch, jedoch lehne der Beschwerdeführer eine höhere Medikamentendosis ab, weil er denke, seine Beine würden dann zu dünn. Den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt mache der Be- schwerdeführer selbstständig. Das Standtraining (mit dem Ergotherapeu- ten) habe er absolviert und sei im ÖV gut zurecht gekommen. Der Be- schwerdeführer sei bald bereit für den Austritt. Aus dem Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2019 (AB 88/3) geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer in der Le-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 8 bensverrichtung Körperpflege keiner Dritthilfe bedürfe. Das Duschen sei selbstständig möglich, das Baden nicht. Es seien ein Duschklappsitz und ein rollstuhlgängiges Badezimmer notwendig. In der ärztlichen Verordnung für die Kostenübernahme für einen Duschroll- stuhl der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) wurde festgehalten, im Rahmen des stationären Aufenthalts habe die angestrebte Sicherheit und Selbstständigkeit bei den Transfers im Badezimmer vom manuellen Rollstuhl auf den Duschklappsitz nicht erreicht werden können. Die Transfers seien zu unsicher, es bestehe Sturzgefahr. Es sei möglich, dass dieses Ziel mit zunehmender Routine noch erreicht werden könne. Der Beschwerdeführer praktiziere den Transfer auf und vom Duschrollstuhl am Bett seit einigen Wochen selbstständig und sicher. Gemäss dem Gesprächsbericht vom 3. Juli 2019 (AB 125) könne der Be- schwerdeführer mittlerweile seine Zehen spüren, seine Unterschenkel stre- cken und die Beine zusammendrücken. Aktuell sei er immer im Rollstuhl und komme im Alltag, wenn auch etwas langsamer, gut zu Recht. Den Transfer und die Toilette könne er gut selbstständig machen und sei nicht auf die Spitex angewiesen. Laut einem weiteren Besprechungsbericht vom 23. August 2019 (AB 139) sei der Beschwerdeführer zu Hause ziemlich selbstständig. Transfers, du- schen, kochen und putzen könne er alles selbstständig machen, er sei ein- fach einiges langsamer als früher. Die Kinderbetreuung könne er nicht selbstständig wahrnehmen, da die kleine Tochter viel schneller sei als er. 3.2.2 Die Körperpflege umfasst als Teilbereiche das Waschen, Kämmen, Rasieren sowie Baden bzw. Duschen (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Dabei handelt es sich beim Transfer vom Bett auf einen Duschrollstuhl respektive vom Rollstuhl auf einen Duschsitz oder einen Duschrollstuhl – entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung (vgl. AB 161/7 lit. bb) – um einen Bestandteil des Teilbereichs Duschen. Der Transfer bildet eine Einheit mit dem Duschvor- gang, weil er gleichsam die notwendige Voraussetzung und Folge dessel- ben ist: Da der Beschwerdeführer zum Duschen auf einen Duschsitz bzw. einen Duschrollstuhl angewiesen ist, muss er vor dem Duschen in diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 9 Hilfsmittel ein- und nach dem Duschen aussteigen. Eine allfällige Hilfsbe- dürftigkeit bei den hierzu erforderlichen Transfers ist daher im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise beim Duschen und damit bei der Lebensverrichtung Körperpflege zu berücksichtigen (BGer 8C_681/2014, E. 5.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute BGer] vom 3. September 2003, I 214/03, E. 3.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 175 am Anfang). Indessen muss es sich auch in dieser Hinsicht um eine erhebliche und regelmässige Dritthilfe handeln, das heisst es wird die An- wesenheit einer Drittperson bei jedem Duschen vorausgesetzt (EVG, I 214/03, E. 3.3 und vom 4. Februar 2004, H 128/03, E. 4.3). 3.2.3 Im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 30. Januar 2019 (AB 88/3) wurde von den hierfür fachlich qualifizierten Abklärungsper- sonen in Kenntnis der persönlichen und örtlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers (vgl. dazu 2.4 hiervor) – in Übereinstimmung mit den An- gaben des Beschwerdeführers anlässlich der Gespräche vom 3. Juli re- spektive 23. August 2019 (AB 125, 139) sowie dem Kostenübernahmege- such für einen Duschrollstuhl der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) – festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Duschen unter Zuhilfenahme entsprechender Hilfsmittel selbstständig ausführen könne. Diesbezüglich ergibt sich kein Widerspruch aus dem Umstand, dass hinsichtlich der notwendigen Hilfsmittel anlässlich der Erhebung vom

30. Januar 2019 noch von einem Duschklappsitz ausgegangen wurde (AB 88/3), während gemäss dem Kostenübernahmegesuch vom 11. Fe- bruar 2019 (vgl. AB 92) für einen selbstständigen, sicheren Transfer vor und nach dem Duschen ein Duschrollstuhl erforderlich sei, hat die Be- schwerdegegnerin hierfür doch bereits am 14. Februar 2019 Kostengut- sprache erteilt (AB 93). Damit ist unter Inanspruchnahme dieses Duschroll- stuhls gemäss übereinstimmender Aktenlage ein sicherer, selbstständiger Transfer bereits seit längerem möglich. Auch der Umstand, dass der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben namentlich Transfers und du- schen selbstständig machen könne, einfach langsamer sei als früher (vgl. AB 139/2), begründet keine Hilflosigkeit, denn eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 10 reits eine Hilflosigkeit zu begründen (BGer 8C_681/2014, E. 5.3; vgl. auch Entscheide des BGer vom 22. August 2012, 9C_373/2012, E. 4.2, und vom

5. März 2009, 8C_912/2008, E. 10.2 je mit Hinweisen). 3.2.4 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr – entgegen seinen früheren kongruenten Angaben (AB 125, 139) bzw. der damit übereinstimmend an- lässlich der Abklärung vor Ort am 30. Januar 2019 (AB 88/3) sowie von der Rehaklinik D.________ am 11. Februar 2019 (AB 92) beschriebenen Situa- tion – vorbringt, namentlich aufgrund der fortbestehenden Spastik der Bei- ne sei er bei den Transfers auf die Hilfe seiner Frau angewiesen (Be- schwerde S. 7), ist dem nicht zu folgen. Denn nach der im Sozialversiche- rungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässi- ger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist die nachträglich divergierende Darstellung des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum der Be- schwerdeführer Einschränkungen beim Transfer auf den Duschsitz geltend macht, nachdem die Beschwerdegegnerin ihm – aufgrund des Kostengut- sprachegesuchs der Rehaklinik D.________ vom 11. Februar 2019 (AB 92) – am

14. Februar 2019 Kostengutsprache für einen Dusch- /Toilettenrollstuhl erteilte (vgl. AB 93), mit welchem er die Transfers bereits im Februar 2019 seit einigen Wochen selbstständig und sicher ausüben konnte (vgl. AB 92). Damit übereinstimmend wurde auch in dem im Be- schwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.________ AG vom 8. Ja- nuar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 6/3; zum in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich massgebenden Sachverhalt vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Duschrollstuhl nach der Darmentlehrung selbstständig in die Dusche fahren und mit dem Duschen beginnen könne. Unter Berücksichtigung der abgegebenen Hilfsmittel ist ein Bedarf an regelmässiger erheblicher Hilfe Dritter bei den Transfers im Zusammenhang mit dem Duschen nicht über- wiegend wahrscheinlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 11 Nichts daran zu ändern vermögen sodann die vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Beanstandungen im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhaltes, namentlich dass aufgrund von Schamgefühlen und schlech- ten Deutschkenntnissen das tatsächliche Ausmass seiner Einschränkun- gen im Bereich der Körperpflege nicht richtig festgestellt worden sei (Be- schwerde S. 8 f.). Sowohl die Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und der zuständigen IV-Stelle (vgl. AB 125, 139) als auch die polizeiliche Ein- vernahme (vgl. dazu den Berichtsrapport vom 4. April 2019 [AB 118]) wie auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens veranlasste erneute Abklärung vor Ort vom 10. Dezember 2019 (vgl. dazu den Bericht vom 8. Januar 2020 [BB 6]) erfolgten allesamt ohne Beizug eines Dolmetschers, wobei eine Einschränkung des Beschwerdeführers im Verständnis bzw. im Ausdruck nicht ersichtlich ist. Eine mangelhafte Ver- ständigung wurde denn auch in der Einsprache vom 26. September 2019 (AB 152) nicht behauptet und erscheint damit nicht glaubhaft. Die geltend gemachten Schamgefühle betreffen sodann – wie von der Beschwerde- gegnerin zu Recht vorgebracht wird (Beschwerdeantwort Ziff. 4.3) – nicht einen besonders heiklen Bereich, wie etwa das Verrichten der Notdurft, worüber der Beschwerdeführer ebenfalls regelmässig Auskunft gab. Über- dies ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dies für die Transfers eine Rolle spielen sollte, zumal sich der Beschwerdeführer hierfür auch entsprechend bedecken könnte. Dem Beschwerdeführer ist selbstverständlich unbenommen, bei den Trans- fers die Unterstützung seiner Ehefrau in Anspruch zu nehmen, wobei dies jedoch mit Blick auf die erstellte Möglichkeit deren selbstständiger Vornah- me und die im Rahmen der Schadenminderungspflicht weitreichende Mit- hilfe von Familienangehörigen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5) keine Hilflosigkeit im Teilbereich Duschen zu begründen vermag. Insoweit der Beschwerdeführer die Unterstützung sei- ner Ehefrau auf eine ausgeprägte Spastik zurückführt (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jeglichen Ausbau von Spastizitätsmedikation trotz expliziter medizinischer Indikation fort- während ablehnte (vgl. AB 114/5 ad Spastik, AB 174/2 ad Physiotherapie, AB 177). Nach der Rechtsprechung ist jedoch die fortgesetzte Krankheits- behandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 12 schriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (vgl. statt vieler Entscheid des BGer vom 22. Mai 2019, 8C_741/2018, E. 4.1). Demzufolge lässt sich aus der unzureichend behandelten Spastik keine Hilflosigkeit im Bereich der Kör- perpflege ableiten. 3.2.5 Der Beschwerdegegnerin ist weiter dahingehend beizupflichten (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4.2), dass es angesichts der lediglich inkompletten Paraplegie (AB 174) und der gesunden oberen Extremitäten dem Be- schwerdeführer zumutbar ist, sich den Rücken sowie die Beine/Füsse – allenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel und Vorrichtungen – selbst zu waschen (vgl. BGer 8C_257/2016, E. 4.3.1 und 9C_373/2012, E. 4.3.2 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 481, I 25/85 E. 2). Was schliesslich das Schneiden der Zehennägel anbelangt, so kann diese Hilfe nicht als erheblich qualifiziert werden (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 175 mit Hinweisen) und erfolgt überdies nicht täglich (vgl. BB 6/2), weshalb kein regelmässiger Bedarf an Hilfe Dritter im Sinne der Rechtsprechung besteht (BGer 8C_912/2008, E. 10.2, und 9C_373/2012, E. 4.2; vgl. auch E. 2.3 hiervor). 3.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in der Lebensverrich- tung Körperpflege nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Da er selbst nicht geltend macht, einer dauernden persönlichen Überwachung zu bedürfen, und solches sich aus den Akten auch nicht ergibt, scheidet nach Art. 38 Abs. 3 lit. a bzw. lit. b UVV ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades aus. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob in der Lebensverrichtung Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme eine Hilfsbedürftig- keit im Sinne der Rechtsprechung besteht. Hierzu ist einzig darauf hinzu- weisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung – zumindest im Bereich der Invalidenversicherung – eine gehunfähige versicherte Person – darunter fallen auch Paraplegiker – bei der Fortbewegung ausser Haus unbesehen von der Abgabe allfälliger Hilfsmittel zu erwerblichen Zwecken als hilfsbedürftig gilt, ohne dass die Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teil- funktionen vorliegt (Entscheid des BGer vom 22. Juli 2019, 8C_184/2019,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 13 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des EVG vom 19. Juni 2007, U 595/06, E. 3.2.2). Inwieweit diese Rechtslage auch im Unfallversiche- rungsbereich Geltung beansprucht, kann dahingestellt bleiben, ebenso, ob diese Rechtsprechung zu kompletter Paraplegie auch bei der hier beste- henden inkompletten Paraplegie einschlägig ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, UV/19/874, Seite 15 den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).