opencaselaw.ch

200 2019 867

Bern VerwG · 2020-04-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2015 unter Hinweis auf unfallbedingte Kopf- und Nackenschmerzen, Lärm- und Stressempfindlichkeit sowie Schwindel bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 4). Im Rahmen der medizinischen und erwerbli- chen Erhebungen zog die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (act. II 28.1 ff.) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 32 S. 4 ff.) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 (act. II 33) stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Ein- wand (act. II 36, 39) sowie Rücksprache mit dem RAD (act. II 73 ff.) veran- lasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 22. Mai 2019; act. II 103.1) und eine Haushal- tabklärung durch den Abklärungsdienst (Abklärungsbericht vom 18. Juli 2019; act. II 109). Mit neuem Vorbescheid vom 29. Juli 2019 (act. II 114) stellte die IVB bei einem Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Auf- gabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 30 % bis 31. De- zember 2017 bzw. 36 % ab 1. Januar 2018 die Verneinung eines Renten- anspruchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 119 f.) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Ab- klärungsdienst (act. II 127 S. 2 ff.) verfügte die IVB am 15. Oktober 2019 wie angekündigt (act. II 129). B. Mit Eingabe vom 13. November 2019 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfü- gung vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invaliden- rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei der Fall zur Vornahme weiterer Abklärungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 3 zur erneuten Entscheidung über die gesetzlichen Ansprüche an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 hat die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 5 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindi- katoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 6 Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. II 129) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären (neurologi- schen, allgemein-internistischen, orthopädisch-traumatologischen, psychia- trischen und neuropsychologischen) Gutachten der MEDAS C._________ vom 22. Mai 2019 (act. II 103.1). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1), vermerkt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden Spannungskopfschmerzen bds., eine Hypothyreose unter laufender Substitution (Erstdiagnose November 2018), ein Zustand nach zweimaligem Harnwegsinfekt, ein Zervikobrachialsyn- drom ohne radikuläre Reizung, der Verdacht auf rechtskonvexe lumbale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 7 Skoliose, ein Untergewicht (BMI 17.8 kg/m2), eine Schmerzverarbeitungs- störung (ICD-10 F59), eine Substanzkonsumstörung, Opioid- Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2), iatrogen, aktuell abstinent, und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), iatrogen, ge- nannt (act. II 103.1 S. 6). Bei der Versicherten zeigten sich eine deutliche Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit und schmerzbedingte Schlafstörungen. Dazu komme eine niedergedrückte Stimmungslage, häufiges trauriges Grübeln und Antriebsmangel mit herab- gesetztem Selbstwertgefühl, negativer und pessimistischer Zukunftsper- spektive beim Insuffizienzerleben. Es habe sich letztendlich ein depressi- ves Syndrom mittelgradiger Ausprägung entwickelt. Das Ausmass der funk- tionellen Beeinträchtigung führe zu deutlichen Einschränkungen der Le- bensführung, so dass die Versicherte die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf die Hilfe und Un- terstützung von Dritten angewiesen sei. Die bestehende symptomatische Schmerzerfahrung mit biographischer Prägung und Stressbelastung habe zu einer veränderten Schmerzverarbeitung geführt, wobei diese als Haupt- faktoren für eine maladaptive Schmerzverarbeitung bzw. Bewältigung zu nennen sei. Die festgestellten neurokognitiven Leistungen (in der neuro- psychologischen Untersuchung) deckten sich mit dem klinischen Bild einer mittelschweren depressiven Störung sowie einer dysfunktionalen Schmerz- bewältigung. Zusammenfassend bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine substituierte Schilddrüsenunterfunktion unter laufender Eltroxin- Therapie. Hier zeige sich im aktuellen Labor ein zufriedenstellender TSH- Wert. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Von orthopädisch-traumatologischer Seite werde in der bisherigen Tätigkeit sowohl als „...“ als auch in einer anderen leidensadap- tierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit eine 100 %-ige Ar- beitsfähigkeit angenommen. Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die bekannten Traumata hätten zu kei- nen bleibenden Schäden, weder zentral noch peripher, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Die erhobenen neuropsychologischen Befunde seien gänzlich durch die psychiatrische Diagnose erklärt (act. II 103.1 S. 5). Gesamthaft (interdisziplinär) betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bis- herigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 5.1 Stunden pro Tag bzw. 60 %. Seit Mai 2016 bestehe bei einer diagnostizierten mittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 8 schweren depressiven Episode eine 40 %-ige Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Die Funktionseinschränkungen entstünden aufgrund der mittel- gradigen depressiven Störung. Eine weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Tätigkeiten mit schneller Umstellung auf neue Anforderungen und solche mit grossen Anforderungen an Verläss- lichkeit und Genauigkeit seien nicht möglich. Notwendig sei ein erhöhter Pausenbedarf; Arbeiten in einer stressfreien Umgebung und in einem flexi- blen Arbeitsmodus seien denkbar. Geeignet seien Arbeiten ohne Zeitdruck, ohne Leistungsdruck, ohne Schichtbedingungen in einer ruhigen Umge- bung (act. II 103.1 S. 7 Ziff. 4.5 und 4.7 ff.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 Das Gutachten der MEDAS C._________ vom 22. Mai 2019 (act. II 103.1), basierend auf einer neurologischen, allgemein- internistischen, orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen und neu- ropsychologischen Untersuchung, erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Fest- stellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 9 worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvoll- ziehbar begründet. Auch stimmen die Fachbeurteilungen miteinander übe- rein und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1; act. II 103.1 S. 6 Ziff. 4.2), seit Mai 2016 eine Arbeitsfähig- keit von 60 % bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % so- wohl in der bisherigen Tätigkeit als … (…) als auch in einer leidensange- passten Tätigkeit (act. II 103.1. S. 7 Ziff. 4.7 f.). Was die Beschwerdeführe- rin gegen die Teilgutachten und das Hauptgutachten vorbringt, vermag die Beweiskraft des interdisziplinären Konsenses nicht in Frage zu stellen. 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die behandelnden Ärzte hätten eine schwere Depression und eine Schmerzstörung diagnosti- ziert (Beschwerde S. 9 Art. 7 Abs. 3 und 4), hat sich die Gutachterin mit den abweichenden Diagnosen eingehend auseinandergesetzt. So führte sie im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. April 2019 überzeugend aus, dass die ambulante Behandlerin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer schwergradigen depressiven Störung (vgl. Bericht vom 9. Januar und 2. Dezember 2017; act. II. 51, 62) bei einem dabei fehlenden Befund nach AMDP-Kriterien ausgegangen sei und deren diagnostische Einschätzung ausschliesslich nach dem Be- schwerdebild abgeleitet sei, ohne Bezugnahme auf psychisch relevante Funktionsdefizite nach Mini-ICF-APP (act. II 103.7 S. 16 f.). Sodann ist festzuhalten, dass die diagnostische Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin mit dem Bericht des Zentrums E.________ vom 15. Juli 2015 (act. II 39 S. 8 ff.), den Berichten der psychiatrischen Dienste (F.________ vom 29. März 2017 (act. II 66) und 22. Mai 2018 (act. II 76) sowie dem Be- richt der Klinik G.________ vom 24. Dezember 2018 (act. II 101) korreliert. Hinsichtlich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren hat die Gutachterin ebenfalls überzeu- gend ausgeführt, dass die entsprechenden organischen Korrelate fehlten, so dass eine solche diagnostische Einschätzung nicht zu rechtfertigen sei (act. II 103.7 S. 16 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 10 3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 9. Januar 2017 (act. II 51) geltend, die behandelnden Ärzte gingen selbst bei einer leidensangepass- ten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von allenfalls 50 % aus und nicht, wie im Gutachten beschrieben von 60 % (Beschwerde S. 9 Art. 7 Abs. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS C._________ auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten und in der bisherigen Tätigkeit (act. II 103.1 S. 7) schlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. auch E. 3.4 und 5.6 hiernach), weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Die erwähnte Abweichung ver- mag die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Die behan- delnde Psychiaterin benennt weder im Verlaufsbericht vom 9. Januar 2017 (act. II 51) noch in demjenigen vom 2. Dezember 2017 (act. II 62) Aspekte, die von der psychiatrischen Gutachterin unberücksichtigt geblieben wären. Abgesehen davon ist mit Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensver- hältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungs- los zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.3.3 Sodann kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 5.1 Stunden pro Tag überzeuge nicht, insbesondere erscheine es nicht plausibel, die Leistungsfähigkeit auf Minuten genau eingrenzen zu können (Beschwerde S. 9 Art. 7 Abs. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die An- nahme einer Arbeitsfähigkeit von 5.1 Stunden pro Tag ist nicht arbiträr, sondern entspricht einer Arbeitsfähigkeit von umgerechnet 60 % ausge- hend von einer täglichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden. Der Ansicht der Be- schwerdeführerin, die zeitliche Eingrenzung sei nicht schlüssig (Beschwer- de S. 10 Abs. 1), kann damit nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 11 3.3.4 Schliesslich erfolgte im neuropsychologischen Teilgutachten vom

8. bzw. 13. März 2019 (act. II 103.8) entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 10 Abs. 2) durchaus eine Diskussion mit dem Ergebnis der neuropsychologischen Testung von Dr. phil. H.________, Fachpsychologin FSP für Psychotherapie und Neuropsychologie, vom 20. Dezember 2017 (act. II 67). Dr. phil. H.________ ging von einer mindestens mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung aus (act. II 67 S. 5). In diesem Zusammenhang führte die Gutachterin lic. phil. I.________, Fachpsycholo- gin für Neuropsychologie FSP, namentlich aus, in der neuropsychologi- schen Testung von 2017 würden zwar ähnliche Defizite wie 2016 beschrie- ben, in die Gesamtbeurteilung sei aber die allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit bei schwerer depressiver Symptomatik miteingeflossen, wes- halb die Einschränkung als mittelschwer bis schwer beschrieben worden sei. Vor allem beruhend auf dem Ausmass der psychischen und der Schmerzproblematik erklärten sich die unterschiedlichen kognitiven Schwe- regradeinschätzungen im Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2013 (act. II 103.8 S. 11). Die im Vordergrund stehende schwankende Aufmerk- samkeits- und damit auch Gedächtnisleistung sowie allgemein verminderte Ausdauer/Belastbarkeit sei gut mit der aktuellen Medikation, den chroni- schen Schmerzen und dem zu verschiedenen neuropsychologischen Un- tersuchungszeitpunkten unterschiedlichen Ausprägungsgrad der rezidivie- renden depressiven Symptomatik zu erklären (act. II 103.8 S. 12). Es kann damit keine Rede davon sein, dass im neuropsychologischen Teilgutachten keine Auseinandersetzung mit den Angaben von Dr. phil. H.________ statt- gefunden hat. Vielmehr erläuterte die begutachtende Fachpsychologin nachvollziehbar das Ausmass der kognitiven Einschränkungen in den vor- maligen unterschiedlichen neuropsychologischen Untersuchungen (act. II 103.8 S. 13 unten). Die beschwerdeführerische Kritik erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 3.4 Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten der ME- DAS C._________ einzig psychiatrisch begründet (act. II 103.1 S. 6 f. Ziff. 4.2 und 4.7 f.; vgl. E. 3.3 hiervor). Angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 7 hiernach) kann offen bleiben, ob die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auch unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu beachten ist oder nicht; eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 12 höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist – wie dargelegt – jedenfalls nicht erstellt. An der Zuverlässigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ändert im Übrigen nichts, dass die psychiatrische Gut- achterin eine dringende Überprüfung der medikamentösen Behandlung sowie die Diskussion einer psychosomatischen stationären Behandlung empfiehlt (act. II 103.7 S. 20), da dies allenfalls eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. 3.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der (medizinische) Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2) – auf weitere Beweisvor- kehrungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Nachfolgend ist ausgehend von der gutachterli- chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) die Invaliditäts- bemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Umstritten ist der Status der Beschwerdeführerin bzw. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die Beschwerde- gegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zu- grunde gelegt hat bzw. von einem Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbereich Haushalt ausgeht (act. II 109 S. 4, 129 S. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, die (hypothetische) Erwerbstätigkeit be- trage 100 % (Beschwerde S. 3 ff. Art. 2). 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 13 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Er- werbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). Für die Berech- nung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Per- son nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). 4.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 14 sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnis- sen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt ha- ben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. einer geltend gemachten höheren Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). D.h. die blosse Möglichkeit genügt nicht. 4.4 Bei der Festlegung des Status hat sich die Beschwerdegegnerin laut Abklärungsbericht vom 18. Juli 2019 (act. II 109) auf die spontane An- gabe der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Okto- ber 2015 (act. II 23) gestützt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie ein Pensum von 80-100 % ausüben (act. II 23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 15 S. 1). Diese sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Dagegen vermögen die in Kenntnis der rechtlichen Ausgangslage erfolgten späteren Äusserungen der Beschwer- deführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Juni 2019, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen nunmehr in einem Pensum von 100 % arbeiten würde (act. II 109 S. 4 Ziff. 3.3), nicht aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat auch im vom Unfallversicherer eingeholten Gut- achten der MEDAS J.________ vom September 2014 zu ihrer beruflichen Situation ausgeführt, dass sie vor dem Unfall vom 28. Juni 2013 als „…“ bei drei … gearbeitet habe. Dabei habe sie ein Pensum von 70-80 % gehabt, entsprechend ca. 35 Stunden pro Woche; vor dem Unfall habe sie alle Ar- beiten problemlos erledigen können (act. II 28.3 S. 11 Ziff. 2.5). Damit in Übereinstimmung steht der Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug), wonach die Beschwerdeführerin in den beiden letzten Jahren vor dem Unfall einen Verdienst von je gut Fr. 44‘000.-- abgerechnet hat (act. II 12). Dieses Einkommen entspricht mit Blick auf ein hypothetisches Jahreseinkommen als … (…) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Ziff. 86-88 „Gesundheits- und Sozialwesen“, Kompetenzni- veau 2, Frauen (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), von Fr. 63‘906.-- (Fr. 5‘084.-- x 12 Mt. / 40 Std. x 41.9 Std.) einem Beschäftigungsgrad von rund 70 % (100 / Fr. 63‘906.-- x Fr. 44‘000.--). Gemäss Allgemeiner Syste- matik der Wirtschaftszweige (NOGA, abrufbar unter www.bfs.admin.ch) umfasst Ziff. 86-88 auch die … (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, Code 889100, S. 229), weshalb auf die- se Position abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit bereits vor dem Unfall, als sie noch gesundheitlich uneingeschränkt der … nachgehen konnte, zeitlich nicht voll gearbeitet. Es trifft zwar zu, dass sich der abge- schiedene Ehemann mit Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom … dazu verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Ehe- scheidungsurteils während sieben Monaten einen Betrag von monatlich Fr. 1‘200.-- als nachehelicher Unterhalt und mit Zusatzvereinbarung vom … als Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche während 31 Monaten einen Betrag von monatlich Fr. 1‘200.-- zu bezahlen (act. II 7 S. 3), was die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 16 schwerdeführerin möglicherweise dazu bewogen haben mag, anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Oktober 2015 ein Pensum ohne Gesundheits- schaden von 80-100 % anzugeben. Entscheidend ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin, wie zuvor dargelegt, bereits vor dem Unfall vom 28. Juni 2013 kein vollzeitliches Pensum ausgeübt hat. Zudem kannte die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erstgesprächs bei der IVB (act. II 23 S. 1) die (finanziellen) Scheidungsfolgen. An diesem Erstgespräch gab sie dann auch ein höheres Arbeitspensum an, als sie vor Eintritt des Gesund- heitsschadens innehatte (früher im Schnitt 70 % [vgl. oben], bei Erstab- klärung 80-100 % [act. II 23 S. 1]). Es ist davon auszugehen, das sie beim Erstgespräch eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80-100 % unter Berücksichtigung ihrer zukünftigen finanziellen Situation auch langfristig als ausreichend erachtete. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz während rund drei Jahren als ... bei der K.________ AG gearbeitet hat (act. II 12 S. 4) und dabei gemäss eigenen Angaben mit einem Pensum von 100 % angestellt war (act. II 109 S. 4, Beschwerde S. 4). Denn die Beschwerde- führerin hat diese Anstellung gekündigt, weil sie zu einer ihr besser zusa- genden Tätigkeit als … wechseln wollte (act. II 109 S. 4). Gesundheitliche Gründe spielten dabei keine Rolle. 4.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der Annahme der Beschwerdegegnerin abzuweichen, die Beschwerdeführerin würde als Ge- sunde zu 90 % erwerbstätig sein. Bei prozentualen Bandbreiten (hier 80- 100 %) wird in der Regel auf den Mittelwert abgestellt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Ob bei der allein ste- henden Beschwerdeführerin, welche keine Betreuungspflichten und keine aufwändige Freizeitbeschäftigung hat, überhaupt von einem Aufgabenbe- reich im Umfang von 10 % auszugehen ist, kann letzten Endes offen blei- ben, denn aufgrund der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 könnte sie hieraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 4.2 und 7 hiernach). 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 17 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der (hypothetisch) frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im September 2015 (act. II 4) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) auf März 2016 festzusetzen. Es kann gestützt auf die medizinische Aktenlage davon ausgegangen werden, dass für die Monate März und April 2016 kei- ne grössere gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen hat, als sie gemäss Gutachten der MEDAS C.________ für die Zeit ab Mai 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) angenommen wird, weshalb hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bereits ab März 2016 auf die gutachtliche Einschätzung abgestellt werden kann. Per 1. Januar 2018 wurden die Änderungen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) betref- fend gemischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV; AS 2017

7581) in Kraft gesetzt. Es sind deshalb nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) je nach den jeweils gültigen Bestimmungen gesonderte Invaliditätsbemessungen für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2017 bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2018 durchzuführen (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 372). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 18 Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG, heute BGer vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 96 „Sonst. persönliche Dienstleistungen“,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 19 Kompetenzniveau 1, Frauen, ermittelt (act. II 109 S. 6 f. Ziff. 5.2, act. II 129). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es liege bei ihr eine Frühinvalidität vor, womit das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV hätte ermittelt werden müssen (Beschwerde S. 5 f. Art. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Unter die von der Beschwerdefüh- rerin genannte Regelung fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kind- heit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, wel- che zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbil- dung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Ja- nuar 2018, Rz. 3035). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnis- sen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (KSIH, Rz. 3037 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin trotz des bereits im Alter von acht Jahren erlittenen Verkehrsunfalls mit Schädelhirntrauma (act. II 1.1 S. 23-

25) die Primar- und Sekundarschule besucht (act. II 4 S. 4, act. II 19 S. 2) und daraufhin in ... eine einjährige Ausbildung zur „...“ (...) erfolgreich mit Diplom abgeschlossen (act. II 9 S. 5). Dass diese Ausbildung in der Schweiz offenbar nicht anerkannt wird, ändert am Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse nichts, hat doch die Beschwerdeführerin nach Ab- schluss der besagten Ausbildung – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 5 Art. 3 Abs. 3) – während etlichen Jahren sowohl in ... als auch (nach ihrer Rückkehr) in der Schweiz in diesem Beruf gearbeitet (act. II 19 S. 3 f., act. II 9 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat damit die erworbenen beruflichen Kenntnisse verwertet und berufsspezifische Erfah- rungen sammeln können. Sodann kann infolge der im Ausland absolvierten Ausbildung auch nicht von ungleichen Verdienstmöglichkeiten ausgegan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 20 gen werden. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz in den Jahren 2011/2012 als … mit einem Arbeitspensum von 70- 80 % jährliche Einkommen von gut Fr. 44‘000.-- erzielt, was ebenfalls rund einem solchen von 70 % eines anhand der LSE 2012 ermittelten Jahres- einkommens (Fr. 63‘906.--) entspricht (vgl. E. 4.4 hiervor). Es bleibt damit kein Raum für die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn keine Frühinvalidität ange- nommen werden sollte, sei zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 96 „Sonst. persönliche Dienstleistun- gen“, Kompetenzniveau 1, sondern auf Ziff. 85 „Erziehung und Unterricht“ oder Ziff. 86-88 „Gesundheits- u. Sozialwesen“, Kompetenzniveau 2 abzu- stellen (Beschwerde S. 7 Art. 4). Diese Vorbringen sind begründet. Auf- grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als … tätig wäre. Gemäss ihrer Erwerbsbiographie war sie mehrheitlich in der … tätig (act. II 19 S. 3 f.) und sie gab anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit gerne mit … zusam- men arbeiten würde. Die Arbeit als „...“ gefalle ihr sehr gut. Die Stelle bei der K.________ AG habe sie per Dezember 2009 gekündigt, weil sie mit … zusammenarbeiten wollte (act. II 109 S. 4 Ziff. 3.3). Da, wie bereits in E. 4.4 (hiervor) erläutert, gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschafts- zweige (NOGA 2008) Ziff. 86-88 auch die … umfasst, ist richtigerweise auf diese Ziffer der LSE 2016, Tabelle TA1 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), abzustellen und nicht auf Ziff. 96, welcher eine sogenannte Auffangfunktion zukommt (vgl. NOGA 2008 Ziff. 96). Dabei ist der Wert gemäss Kompe- tenzniveau 2 massgebend, weil die Beschwerdeführerin über eine abge- schlossene Berufsbildung im Sinne einer Anlehre und mehrjährige Arbeits- erfahrung verfügt. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat die ihr nach dem Eintritt des Gesund- heitsschadens medizinisch-theoretisch zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht umgesetzt, weshalb das Invalideneinkommen rechtsprechungs- gemäss (vgl. E. 5.3 hiervor) anhand der LSE-Tabellenlöhne festzulegen ist. Hierbei ist mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerde- führerin die angestammte Tätigkeit im selben Umfang wie eine angepasste Tätigkeit möglich ist, und ihrer Erwerbsbiographie (vgl. E. 5.4 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 21 ebenfalls auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 86-88 „Gesundheits- u. Sozi- alwesen“, Kompetenzniveau 2, Frauen, abzustellen. Insoweit ist der Ein- wand der Beschwerdeführerin begründet, dass wie bereits beim Validen- einkommen nicht auf die Ziff. 96 der besagten Tabelle abzustellen ist (Be- schwerde S. 7 f. Art. 5). Soweit sie jedoch geltend macht, im Gegensatz zum Valideneinkommen sei nicht Kompetenzniveau 2 sondern Kompe- tenzniveau 1 angemessen, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Denn es bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nach einer ange- messenen Angewöhnungs- und Einarbeitungsphase trotz ihrer gesundheit- lichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als … (...) nicht zu- mindest zu praktischen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 befähigt sein sollte. Die Gutachter der MEDAS C._________ attestierten denn auch für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II 103.1 S. 7 Ziff. 4.7). Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Umfang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. Au- gust 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug (Beschwerde S. 8 Art. 6). Den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen wurden bereits mit dem gutachterlichen Zumut- barkeitsprofil und der postulierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % angemessen Rechnung getragen (vgl. E. 5.3 hiervor). Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (act. II 109 S. 6 f., act. II 129). Sodann wären – da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln sind – die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) bei beiden Vergleichs- einkommen zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.6 Damit resultiert für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Dezem- ber 2017 eine (ungewichtete) Einschränkung von 33.33 % (90 % [Anteil Erwerb] ./. 60 % [Restarbeitsfähigkeit] / 90 % [Anteil Erwerb] x 100). Für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 22 den Zeitraum ab 1. Januar 2018 ergibt sich eine Einschränkung im Erwerb von 40 % (Einschränkung entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit; vgl. E. 5.5 hiervor). Ausgehend von einem hypothetischen Beschäftigungsgrad von 90 % (vgl. E. 4.4 f. hiervor) resultieren im Bereich Erwerbstätigkeit ge- wichtete Einschränkungen von 30 % (33.33 % x 0.9 [Anteil Erwerb]) bzw. 36 % (40 % x 0.9 [Anteil Erwerb]). 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

E. 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. Juli 2019 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Bereich Haushalt anhand des Betätigungsver- gleichs eine Einschränkung von ungewichtet 2.8 % (act. II 109 S. 11), was gewichtet einer Einschränkung von 0.28 % (2.8 % x 0.1 [Anteil Haushalt]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort verfasst. Das Er- gebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbe- richt enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 23 gaben des KSIH (Rz. 3087). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenberei- che hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Ge- wichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungs- vergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Relevante Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat denn auch an ihren noch im Einwand erhobenen Rügen (act. II 109 S. 6) nicht mehr festgehalten. Der Abklärungsbericht Haushalt vom Haushalt/Erwerb vom 18. Juli 2019 (act. II 109) ist demnach voll beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.6 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultieren Invaliditätsgrade von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 30 % (30 % + 0.28 %) per 1. März 2016 bzw. 36 % (36 % + 0.28 %) per 1. Januar 2018. Damit besteht kein Ren- tenanspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 15. Okto- ber 2019 (act. II 129) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 24 8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 867 IV WIS/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. April 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2015 unter Hinweis auf unfallbedingte Kopf- und Nackenschmerzen, Lärm- und Stressempfindlichkeit sowie Schwindel bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 4). Im Rahmen der medizinischen und erwerbli- chen Erhebungen zog die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (act. II 28.1 ff.) und holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 32 S. 4 ff.) ein. Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 (act. II 33) stellte sie die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Ein- wand (act. II 36, 39) sowie Rücksprache mit dem RAD (act. II 73 ff.) veran- lasste die IVB eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS C.________ (Gutachten vom 22. Mai 2019; act. II 103.1) und eine Haushal- tabklärung durch den Abklärungsdienst (Abklärungsbericht vom 18. Juli 2019; act. II 109). Mit neuem Vorbescheid vom 29. Juli 2019 (act. II 114) stellte die IVB bei einem Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Auf- gabenbereich Haushalt sowie einem Invaliditätsgrad von 30 % bis 31. De- zember 2017 bzw. 36 % ab 1. Januar 2018 die Verneinung eines Renten- anspruchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (act. II 119 f.) und einer diesbezüglichen Stellungnahme durch den Ab- klärungsdienst (act. II 127 S. 2 ff.) verfügte die IVB am 15. Oktober 2019 wie angekündigt (act. II 129). B. Mit Eingabe vom 13. November 2019 hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfü- gung vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invaliden- rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei der Fall zur Vornahme weiterer Abklärungen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 3 zur erneuten Entscheidung über die gesetzlichen Ansprüche an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 hat die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. II 129). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 5 2.3 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicher- te Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindi- katoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funk- tioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die An- erkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 6 Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2019 (act. II 129) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären (neurologi- schen, allgemein-internistischen, orthopädisch-traumatologischen, psychia- trischen und neuropsychologischen) Gutachten der MEDAS C._________ vom 22. Mai 2019 (act. II 103.1). Darin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1), vermerkt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden Spannungskopfschmerzen bds., eine Hypothyreose unter laufender Substitution (Erstdiagnose November 2018), ein Zustand nach zweimaligem Harnwegsinfekt, ein Zervikobrachialsyn- drom ohne radikuläre Reizung, der Verdacht auf rechtskonvexe lumbale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 7 Skoliose, ein Untergewicht (BMI 17.8 kg/m2), eine Schmerzverarbeitungs- störung (ICD-10 F59), eine Substanzkonsumstörung, Opioid- Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.2), iatrogen, aktuell abstinent, und ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), iatrogen, ge- nannt (act. II 103.1 S. 6). Bei der Versicherten zeigten sich eine deutliche Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit und schmerzbedingte Schlafstörungen. Dazu komme eine niedergedrückte Stimmungslage, häufiges trauriges Grübeln und Antriebsmangel mit herab- gesetztem Selbstwertgefühl, negativer und pessimistischer Zukunftsper- spektive beim Insuffizienzerleben. Es habe sich letztendlich ein depressi- ves Syndrom mittelgradiger Ausprägung entwickelt. Das Ausmass der funk- tionellen Beeinträchtigung führe zu deutlichen Einschränkungen der Le- bensführung, so dass die Versicherte die eigene Selbstversorgung nur mit grossen Schwierigkeiten aufrechterhalten könne und auf die Hilfe und Un- terstützung von Dritten angewiesen sei. Die bestehende symptomatische Schmerzerfahrung mit biographischer Prägung und Stressbelastung habe zu einer veränderten Schmerzverarbeitung geführt, wobei diese als Haupt- faktoren für eine maladaptive Schmerzverarbeitung bzw. Bewältigung zu nennen sei. Die festgestellten neurokognitiven Leistungen (in der neuro- psychologischen Untersuchung) deckten sich mit dem klinischen Bild einer mittelschweren depressiven Störung sowie einer dysfunktionalen Schmerz- bewältigung. Zusammenfassend bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine substituierte Schilddrüsenunterfunktion unter laufender Eltroxin- Therapie. Hier zeige sich im aktuellen Labor ein zufriedenstellender TSH- Wert. Aus allgemeinmedizinischer Sicht bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Von orthopädisch-traumatologischer Seite werde in der bisherigen Tätigkeit sowohl als „...“ als auch in einer anderen leidensadap- tierten, dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit eine 100 %-ige Ar- beitsfähigkeit angenommen. Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die bekannten Traumata hätten zu kei- nen bleibenden Schäden, weder zentral noch peripher, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt. Die erhobenen neuropsychologischen Befunde seien gänzlich durch die psychiatrische Diagnose erklärt (act. II 103.1 S. 5). Gesamthaft (interdisziplinär) betrage die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bis- herigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 5.1 Stunden pro Tag bzw. 60 %. Seit Mai 2016 bestehe bei einer diagnostizierten mittel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 8 schweren depressiven Episode eine 40 %-ige Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Die Funktionseinschränkungen entstünden aufgrund der mittel- gradigen depressiven Störung. Eine weitere Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Tätigkeiten mit schneller Umstellung auf neue Anforderungen und solche mit grossen Anforderungen an Verläss- lichkeit und Genauigkeit seien nicht möglich. Notwendig sei ein erhöhter Pausenbedarf; Arbeiten in einer stressfreien Umgebung und in einem flexi- blen Arbeitsmodus seien denkbar. Geeignet seien Arbeiten ohne Zeitdruck, ohne Leistungsdruck, ohne Schichtbedingungen in einer ruhigen Umge- bung (act. II 103.1 S. 7 Ziff. 4.5 und 4.7 ff.). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3 Das Gutachten der MEDAS C._________ vom 22. Mai 2019 (act. II 103.1), basierend auf einer neurologischen, allgemein- internistischen, orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen und neu- ropsychologischen Untersuchung, erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens ge- stellten Anforderungen (E. 3.2 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Fest- stellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vor- akten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 9 worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvoll- ziehbar begründet. Auch stimmen die Fachbeurteilungen miteinander übe- rein und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.1; act. II 103.1 S. 6 Ziff. 4.2), seit Mai 2016 eine Arbeitsfähig- keit von 60 % bzw. eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % so- wohl in der bisherigen Tätigkeit als … (…) als auch in einer leidensange- passten Tätigkeit (act. II 103.1. S. 7 Ziff. 4.7 f.). Was die Beschwerdeführe- rin gegen die Teilgutachten und das Hauptgutachten vorbringt, vermag die Beweiskraft des interdisziplinären Konsenses nicht in Frage zu stellen. 3.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die behandelnden Ärzte hätten eine schwere Depression und eine Schmerzstörung diagnosti- ziert (Beschwerde S. 9 Art. 7 Abs. 3 und 4), hat sich die Gutachterin mit den abweichenden Diagnosen eingehend auseinandergesetzt. So führte sie im psychiatrischen Teilgutachten vom 22. April 2019 überzeugend aus, dass die ambulante Behandlerin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer schwergradigen depressiven Störung (vgl. Bericht vom 9. Januar und 2. Dezember 2017; act. II. 51, 62) bei einem dabei fehlenden Befund nach AMDP-Kriterien ausgegangen sei und deren diagnostische Einschätzung ausschliesslich nach dem Be- schwerdebild abgeleitet sei, ohne Bezugnahme auf psychisch relevante Funktionsdefizite nach Mini-ICF-APP (act. II 103.7 S. 16 f.). Sodann ist festzuhalten, dass die diagnostische Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin mit dem Bericht des Zentrums E.________ vom 15. Juli 2015 (act. II 39 S. 8 ff.), den Berichten der psychiatrischen Dienste (F.________ vom 29. März 2017 (act. II 66) und 22. Mai 2018 (act. II 76) sowie dem Be- richt der Klinik G.________ vom 24. Dezember 2018 (act. II 101) korreliert. Hinsichtlich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren hat die Gutachterin ebenfalls überzeu- gend ausgeführt, dass die entsprechenden organischen Korrelate fehlten, so dass eine solche diagnostische Einschätzung nicht zu rechtfertigen sei (act. II 103.7 S. 16 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 10 3.3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Verlaufsbericht von Dr. med. D.________ vom 9. Januar 2017 (act. II 51) geltend, die behandelnden Ärzte gingen selbst bei einer leidensangepass- ten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von allenfalls 50 % aus und nicht, wie im Gutachten beschrieben von 60 % (Beschwerde S. 9 Art. 7 Abs. 3). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS C._________ auch hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten und in der bisherigen Tätigkeit (act. II 103.1 S. 7) schlüssig und nachvollziehbar ist (vgl. auch E. 3.4 und 5.6 hiernach), weshalb ihm voller Beweiswert zukommt. Die erwähnte Abweichung ver- mag die gutachterliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Die behan- delnde Psychiaterin benennt weder im Verlaufsbericht vom 9. Januar 2017 (act. II 51) noch in demjenigen vom 2. Dezember 2017 (act. II 62) Aspekte, die von der psychiatrischen Gutachterin unberücksichtigt geblieben wären. Abgesehen davon ist mit Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensver- hältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungs- los zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.3.3 Sodann kann die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 5.1 Stunden pro Tag überzeuge nicht, insbesondere erscheine es nicht plausibel, die Leistungsfähigkeit auf Minuten genau eingrenzen zu können (Beschwerde S. 9 Art. 7 Abs. 3), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die An- nahme einer Arbeitsfähigkeit von 5.1 Stunden pro Tag ist nicht arbiträr, sondern entspricht einer Arbeitsfähigkeit von umgerechnet 60 % ausge- hend von einer täglichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden. Der Ansicht der Be- schwerdeführerin, die zeitliche Eingrenzung sei nicht schlüssig (Beschwer- de S. 10 Abs. 1), kann damit nicht gefolgt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 11 3.3.4 Schliesslich erfolgte im neuropsychologischen Teilgutachten vom

8. bzw. 13. März 2019 (act. II 103.8) entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 10 Abs. 2) durchaus eine Diskussion mit dem Ergebnis der neuropsychologischen Testung von Dr. phil. H.________, Fachpsychologin FSP für Psychotherapie und Neuropsychologie, vom 20. Dezember 2017 (act. II 67). Dr. phil. H.________ ging von einer mindestens mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Störung aus (act. II 67 S. 5). In diesem Zusammenhang führte die Gutachterin lic. phil. I.________, Fachpsycholo- gin für Neuropsychologie FSP, namentlich aus, in der neuropsychologi- schen Testung von 2017 würden zwar ähnliche Defizite wie 2016 beschrie- ben, in die Gesamtbeurteilung sei aber die allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit bei schwerer depressiver Symptomatik miteingeflossen, wes- halb die Einschränkung als mittelschwer bis schwer beschrieben worden sei. Vor allem beruhend auf dem Ausmass der psychischen und der Schmerzproblematik erklärten sich die unterschiedlichen kognitiven Schwe- regradeinschätzungen im Krankheitsverlauf seit dem Jahr 2013 (act. II 103.8 S. 11). Die im Vordergrund stehende schwankende Aufmerk- samkeits- und damit auch Gedächtnisleistung sowie allgemein verminderte Ausdauer/Belastbarkeit sei gut mit der aktuellen Medikation, den chroni- schen Schmerzen und dem zu verschiedenen neuropsychologischen Un- tersuchungszeitpunkten unterschiedlichen Ausprägungsgrad der rezidivie- renden depressiven Symptomatik zu erklären (act. II 103.8 S. 12). Es kann damit keine Rede davon sein, dass im neuropsychologischen Teilgutachten keine Auseinandersetzung mit den Angaben von Dr. phil. H.________ statt- gefunden hat. Vielmehr erläuterte die begutachtende Fachpsychologin nachvollziehbar das Ausmass der kognitiven Einschränkungen in den vor- maligen unterschiedlichen neuropsychologischen Untersuchungen (act. II 103.8 S. 13 unten). Die beschwerdeführerische Kritik erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 3.4 Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird im Gutachten der ME- DAS C._________ einzig psychiatrisch begründet (act. II 103.1 S. 6 f. Ziff. 4.2 und 4.7 f.; vgl. E. 3.3 hiervor). Angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 7 hiernach) kann offen bleiben, ob die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % auch unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 2.3 f. hiervor) zu beachten ist oder nicht; eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 12 höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist – wie dargelegt – jedenfalls nicht erstellt. An der Zuverlässigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter ändert im Übrigen nichts, dass die psychiatrische Gut- achterin eine dringende Überprüfung der medikamentösen Behandlung sowie die Diskussion einer psychosomatischen stationären Behandlung empfiehlt (act. II 103.7 S. 20), da dies allenfalls eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte. 3.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der (medizinische) Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, weshalb – entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2 Ziff. I 2) – auf weitere Beweisvor- kehrungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Nachfolgend ist ausgehend von der gutachterli- chen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) die Invaliditäts- bemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Umstritten ist der Status der Beschwerdeführerin bzw. der Umfang, in welchem sie als Gesunde erwerbstätig wäre. Während die Beschwerde- gegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode zu- grunde gelegt hat bzw. von einem Status von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Aufgabenbereich Haushalt ausgeht (act. II 109 S. 4, 129 S. 2), macht die Beschwerdeführerin geltend, die (hypothetische) Erwerbstätigkeit be- trage 100 % (Beschwerde S. 3 ff. Art. 2). 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätig- keit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 13 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betäti- gungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Er- werbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). Für die Berech- nung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Per- son nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). 4.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 14 sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Si- tuation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnis- sen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt ha- ben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall aus- geübten (Teil-)Erwerbstätigkeit bzw. einer geltend gemachten höheren Er- werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). D.h. die blosse Möglichkeit genügt nicht. 4.4 Bei der Festlegung des Status hat sich die Beschwerdegegnerin laut Abklärungsbericht vom 18. Juli 2019 (act. II 109) auf die spontane An- gabe der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Okto- ber 2015 (act. II 23) gestützt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie ein Pensum von 80-100 % ausüben (act. II 23

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 15 S. 1). Diese sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Dagegen vermögen die in Kenntnis der rechtlichen Ausgangslage erfolgten späteren Äusserungen der Beschwer- deführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 27. Juni 2019, wonach sie ohne gesundheitliche Einschränkungen nunmehr in einem Pensum von 100 % arbeiten würde (act. II 109 S. 4 Ziff. 3.3), nicht aufzukommen. Die Beschwerdeführerin hat auch im vom Unfallversicherer eingeholten Gut- achten der MEDAS J.________ vom September 2014 zu ihrer beruflichen Situation ausgeführt, dass sie vor dem Unfall vom 28. Juni 2013 als „…“ bei drei … gearbeitet habe. Dabei habe sie ein Pensum von 70-80 % gehabt, entsprechend ca. 35 Stunden pro Woche; vor dem Unfall habe sie alle Ar- beiten problemlos erledigen können (act. II 28.3 S. 11 Ziff. 2.5). Damit in Übereinstimmung steht der Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug), wonach die Beschwerdeführerin in den beiden letzten Jahren vor dem Unfall einen Verdienst von je gut Fr. 44‘000.-- abgerechnet hat (act. II 12). Dieses Einkommen entspricht mit Blick auf ein hypothetisches Jahreseinkommen als … (…) gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Ziff. 86-88 „Gesundheits- und Sozialwesen“, Kompetenzni- veau 2, Frauen (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), von Fr. 63‘906.-- (Fr. 5‘084.-- x 12 Mt. / 40 Std. x 41.9 Std.) einem Beschäftigungsgrad von rund 70 % (100 / Fr. 63‘906.-- x Fr. 44‘000.--). Gemäss Allgemeiner Syste- matik der Wirtschaftszweige (NOGA, abrufbar unter www.bfs.admin.ch) umfasst Ziff. 86-88 auch die … (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, Code 889100, S. 229), weshalb auf die- se Position abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit bereits vor dem Unfall, als sie noch gesundheitlich uneingeschränkt der … nachgehen konnte, zeitlich nicht voll gearbeitet. Es trifft zwar zu, dass sich der abge- schiedene Ehemann mit Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom … dazu verpflichtet hat, der Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Ehe- scheidungsurteils während sieben Monaten einen Betrag von monatlich Fr. 1‘200.-- als nachehelicher Unterhalt und mit Zusatzvereinbarung vom … als Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche während 31 Monaten einen Betrag von monatlich Fr. 1‘200.-- zu bezahlen (act. II 7 S. 3), was die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 16 schwerdeführerin möglicherweise dazu bewogen haben mag, anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Oktober 2015 ein Pensum ohne Gesundheits- schaden von 80-100 % anzugeben. Entscheidend ist jedoch, dass die Be- schwerdeführerin, wie zuvor dargelegt, bereits vor dem Unfall vom 28. Juni 2013 kein vollzeitliches Pensum ausgeübt hat. Zudem kannte die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erstgesprächs bei der IVB (act. II 23 S. 1) die (finanziellen) Scheidungsfolgen. An diesem Erstgespräch gab sie dann auch ein höheres Arbeitspensum an, als sie vor Eintritt des Gesund- heitsschadens innehatte (früher im Schnitt 70 % [vgl. oben], bei Erstab- klärung 80-100 % [act. II 23 S. 1]). Es ist davon auszugehen, das sie beim Erstgespräch eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80-100 % unter Berücksichtigung ihrer zukünftigen finanziellen Situation auch langfristig als ausreichend erachtete. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz während rund drei Jahren als ... bei der K.________ AG gearbeitet hat (act. II 12 S. 4) und dabei gemäss eigenen Angaben mit einem Pensum von 100 % angestellt war (act. II 109 S. 4, Beschwerde S. 4). Denn die Beschwerde- führerin hat diese Anstellung gekündigt, weil sie zu einer ihr besser zusa- genden Tätigkeit als … wechseln wollte (act. II 109 S. 4). Gesundheitliche Gründe spielten dabei keine Rolle. 4.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der Annahme der Beschwerdegegnerin abzuweichen, die Beschwerdeführerin würde als Ge- sunde zu 90 % erwerbstätig sein. Bei prozentualen Bandbreiten (hier 80- 100 %) wird in der Regel auf den Mittelwert abgestellt (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Ob bei der allein ste- henden Beschwerdeführerin, welche keine Betreuungspflichten und keine aufwändige Freizeitbeschäftigung hat, überhaupt von einem Aufgabenbe- reich im Umfang von 10 % auszugehen ist, kann letzten Endes offen blei- ben, denn aufgrund der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 290 könnte sie hieraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. E. 4.2 und 7 hiernach). 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 17 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Der (hypothetisch) frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im September 2015 (act. II 4) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung) auf März 2016 festzusetzen. Es kann gestützt auf die medizinische Aktenlage davon ausgegangen werden, dass für die Monate März und April 2016 kei- ne grössere gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen hat, als sie gemäss Gutachten der MEDAS C.________ für die Zeit ab Mai 2016 (vgl. E. 3.3 hiervor) angenommen wird, weshalb hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bereits ab März 2016 auf die gutachtliche Einschätzung abgestellt werden kann. Per 1. Januar 2018 wurden die Änderungen der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) betref- fend gemischte Methode (Art. 27 und Art. 27bis Abs. 2-4 IVV; AS 2017

7581) in Kraft gesetzt. Es sind deshalb nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) je nach den jeweils gültigen Bestimmungen gesonderte Invaliditätsbemessungen für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2017 bzw. für die Zeit ab 1. Januar 2018 durchzuführen (vgl. IV- Rundschreiben Nr. 372). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 18 Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG, heute BGer vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohn- mässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittli- chen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Ab- zug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabel- lenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und be- ruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.4 Die Beschwerdegegnerin hat das mutmassliche Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 96 „Sonst. persönliche Dienstleistungen“,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 19 Kompetenzniveau 1, Frauen, ermittelt (act. II 109 S. 6 f. Ziff. 5.2, act. II 129). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es liege bei ihr eine Frühinvalidität vor, womit das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV hätte ermittelt werden müssen (Beschwerde S. 5 f. Art. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Unter die von der Beschwerdefüh- rerin genannte Regelung fallen Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kind- heit einen Gesundheitsschaden aufweisen und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dazu gehören Versicherte, wel- che zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbil- dung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Ja- nuar 2018, Rz. 3035). Als Erwerb von „zureichenden beruflichen Kenntnis- sen“ ist die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen (KSIH, Rz. 3037 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin trotz des bereits im Alter von acht Jahren erlittenen Verkehrsunfalls mit Schädelhirntrauma (act. II 1.1 S. 23-

25) die Primar- und Sekundarschule besucht (act. II 4 S. 4, act. II 19 S. 2) und daraufhin in ... eine einjährige Ausbildung zur „...“ (...) erfolgreich mit Diplom abgeschlossen (act. II 9 S. 5). Dass diese Ausbildung in der Schweiz offenbar nicht anerkannt wird, ändert am Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse nichts, hat doch die Beschwerdeführerin nach Ab- schluss der besagten Ausbildung – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 5 Art. 3 Abs. 3) – während etlichen Jahren sowohl in ... als auch (nach ihrer Rückkehr) in der Schweiz in diesem Beruf gearbeitet (act. II 19 S. 3 f., act. II 9 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat damit die erworbenen beruflichen Kenntnisse verwertet und berufsspezifische Erfah- rungen sammeln können. Sodann kann infolge der im Ausland absolvierten Ausbildung auch nicht von ungleichen Verdienstmöglichkeiten ausgegan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 20 gen werden. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz in den Jahren 2011/2012 als … mit einem Arbeitspensum von 70- 80 % jährliche Einkommen von gut Fr. 44‘000.-- erzielt, was ebenfalls rund einem solchen von 70 % eines anhand der LSE 2012 ermittelten Jahres- einkommens (Fr. 63‘906.--) entspricht (vgl. E. 4.4 hiervor). Es bleibt damit kein Raum für die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn keine Frühinvalidität ange- nommen werden sollte, sei zur Berechnung des Valideneinkommens nicht auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 96 „Sonst. persönliche Dienstleistun- gen“, Kompetenzniveau 1, sondern auf Ziff. 85 „Erziehung und Unterricht“ oder Ziff. 86-88 „Gesundheits- u. Sozialwesen“, Kompetenzniveau 2 abzu- stellen (Beschwerde S. 7 Art. 4). Diese Vorbringen sind begründet. Auf- grund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als … tätig wäre. Gemäss ihrer Erwerbsbiographie war sie mehrheitlich in der … tätig (act. II 19 S. 3 f.) und sie gab anlässlich der Haushaltabklärung an, dass sie bei guter Gesundheit gerne mit … zusam- men arbeiten würde. Die Arbeit als „...“ gefalle ihr sehr gut. Die Stelle bei der K.________ AG habe sie per Dezember 2009 gekündigt, weil sie mit … zusammenarbeiten wollte (act. II 109 S. 4 Ziff. 3.3). Da, wie bereits in E. 4.4 (hiervor) erläutert, gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschafts- zweige (NOGA 2008) Ziff. 86-88 auch die … umfasst, ist richtigerweise auf diese Ziffer der LSE 2016, Tabelle TA1 (abrufbar unter www.bfs.admin.ch), abzustellen und nicht auf Ziff. 96, welcher eine sogenannte Auffangfunktion zukommt (vgl. NOGA 2008 Ziff. 96). Dabei ist der Wert gemäss Kompe- tenzniveau 2 massgebend, weil die Beschwerdeführerin über eine abge- schlossene Berufsbildung im Sinne einer Anlehre und mehrjährige Arbeits- erfahrung verfügt. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat die ihr nach dem Eintritt des Gesund- heitsschadens medizinisch-theoretisch zumutbare Resterwerbsfähigkeit nicht umgesetzt, weshalb das Invalideneinkommen rechtsprechungs- gemäss (vgl. E. 5.3 hiervor) anhand der LSE-Tabellenlöhne festzulegen ist. Hierbei ist mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerde- führerin die angestammte Tätigkeit im selben Umfang wie eine angepasste Tätigkeit möglich ist, und ihrer Erwerbsbiographie (vgl. E. 5.4 hiervor),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 21 ebenfalls auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 86-88 „Gesundheits- u. Sozi- alwesen“, Kompetenzniveau 2, Frauen, abzustellen. Insoweit ist der Ein- wand der Beschwerdeführerin begründet, dass wie bereits beim Validen- einkommen nicht auf die Ziff. 96 der besagten Tabelle abzustellen ist (Be- schwerde S. 7 f. Art. 5). Soweit sie jedoch geltend macht, im Gegensatz zum Valideneinkommen sei nicht Kompetenzniveau 2 sondern Kompe- tenzniveau 1 angemessen, ist dieser Einwand nicht stichhaltig. Denn es bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin nach einer ange- messenen Angewöhnungs- und Einarbeitungsphase trotz ihrer gesundheit- lichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als … (...) nicht zu- mindest zu praktischen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 befähigt sein sollte. Die Gutachter der MEDAS C._________ attestierten denn auch für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (act. II 103.1 S. 7 Ziff. 4.7). Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen Basis zu ermitteln ist, erübrigt sich die Durchführung eines zahlenmässigen Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Umfang der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheid des BGer vom 4. Au- gust 2017, 8C_358/2017, E. 2.2; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 323). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich vorliegend kein leidensbedingter Abzug (Beschwerde S. 8 Art. 6). Den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen wurden bereits mit dem gutachterlichen Zumut- barkeitsprofil und der postulierten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % angemessen Rechnung getragen (vgl. E. 5.3 hiervor). Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (act. II 109 S. 6 f., act. II 129). Sodann wären – da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln sind – die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationa- lität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) bei beiden Vergleichs- einkommen zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 5.6 Damit resultiert für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Dezem- ber 2017 eine (ungewichtete) Einschränkung von 33.33 % (90 % [Anteil Erwerb] ./. 60 % [Restarbeitsfähigkeit] / 90 % [Anteil Erwerb] x 100). Für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 22 den Zeitraum ab 1. Januar 2018 ergibt sich eine Einschränkung im Erwerb von 40 % (Einschränkung entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit; vgl. E. 5.5 hiervor). Ausgehend von einem hypothetischen Beschäftigungsgrad von 90 % (vgl. E. 4.4 f. hiervor) resultieren im Bereich Erwerbstätigkeit ge- wichtete Einschränkungen von 30 % (33.33 % x 0.9 [Anteil Erwerb]) bzw. 36 % (40 % x 0.9 [Anteil Erwerb]). 6. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 18. Juli 2019 ermittelte die Beschwerdegegnerin im Bereich Haushalt anhand des Betätigungsver- gleichs eine Einschränkung von ungewichtet 2.8 % (act. II 109 S. 11), was gewichtet einer Einschränkung von 0.28 % (2.8 % x 0.1 [Anteil Haushalt]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort verfasst. Das Er- gebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbe- richt enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 23 gaben des KSIH (Rz. 3087). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenberei- che hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Was die Ge- wichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungs- vergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Relevante Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat denn auch an ihren noch im Einwand erhobenen Rügen (act. II 109 S. 6) nicht mehr festgehalten. Der Abklärungsbericht Haushalt vom Haushalt/Erwerb vom 18. Juli 2019 (act. II 109) ist demnach voll beweiskräftig. 7. Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.6 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 6.2 hiervor) resultieren Invaliditätsgrade von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 30 % (30 % + 0.28 %) per 1. März 2016 bzw. 36 % (36 % + 0.28 %) per 1. Januar 2018. Damit besteht kein Ren- tenanspruch (vgl. E. 2.5 hiervor). Die gegen die Verfügung vom 15. Okto- ber 2019 (act. II 129) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 24 8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2020, IV/19/867, Seite 25 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.