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200 2019 863

Bern VerwG · 2020-03-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Der am 30. März 2015 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im September 2018 unter Hinweis auf eine seit früher Kindheit bestehende Autismus-Spektrum-Störung bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug für Minderjährige (medizinische Massnahmen und Hilflosenentschädi- gung) angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 4). In der Folge tätigte diese medizinische Abklärungen. Gestützt auf den Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 30. April 2019 (AB 21) sprach die IVB dem Versicherten nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (AB 24) mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (AB 30) vom

1. März 2019 bis zum 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Weiter erteilte sie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2019 [AB 28]) am 21. Juni 2019 (AB

31) Kostengutsprache für Ergotherapie vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020. Gestützt auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 1. April 2019 (AB 16) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 32) in Aussicht, für medizinische Massnahmen im Zusam- menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 (Autismus-Spektrum- Störungen) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) keine Kostengutsprache zu erteilen, da vor dem vollendeten fünften Lebensjahr keine eindeutigen Symptome erkennbar und ärztlich dokumentiert seien. Nach hiergegen erhobenem Einwand (AB 40) holte die IVB bei der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ eine Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 43) ein und verfügte am

14. Oktober 2019 (AB 44) dem Vorbescheid entsprechend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Versicherte, gesetzlich ver- treten durch seine Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin C.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei- en die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erbringen, namentlich die medizinischen Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und nach Durchführung einer medizinischen Begutachtung, unter Wahrung der Mitwir- kungsrechte der Parteien, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers zu befinden.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 4 geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnah- men zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs zur GgV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollen- deter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügi- ger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

E. 2.1.2 Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche medizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermes- sensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebre- chen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Die Frage, ob ein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 5 burtsgebrechen im Rechtssinne vorliegt, ist nicht prognostisch, sondern re- trospektiv zu beurteilen; wird zwar ursprünglich eine Geburtsgebrechen-Di- agnose gestellt, erweist sich diese aber nachträglich als falsch, sind die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt (SVR 2009 IV Nr. 18 S. 48 E. 3.3 und 3.4).

E. 2.1.3 Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son- derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Mög- lichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behand- lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen be- anspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e cc S. 205; SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.2).

E. 2.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 des Anhangs zur GgV gel- ten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünf- ten Lebensjahr erkennbar werden.

E. 2.2.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition ver- erbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV richtet sich nach dieser medizinischen Aus- gangslage. Das Merkmal der bis zur Vollendung des fünften Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Au- tismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 des Anhangs zur GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die An- spruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von der- jenigen bei psychoorganischen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des neunten Altersjahrs be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 6 handelt worden sein (Ziff. 404 des Anhangs zur GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1).

E. 2.2.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten fünften Lebens- jahr „krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome“ bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Er- fordernis „krankheitsspezifischer“ Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausge- bildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutref- fende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (ge- setzmässigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Ge- burt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Sym- ptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifi- zierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor vollendetem fünften Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon aus- gegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der damaligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2).

E. 2.2.3 Frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) wird umschrieben als eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beein- trächtigte Entwicklung definiert ist und sich vor dem dritten Lebensjahr ma- nifestiert; ausserdem ist sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 344). Sie geht einher mit schweren Kontakt- und Kommunikations- störungen, aufgehobener oder verzögerter Sprachentwicklung, Stereotypi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 7 en, häufig Intelligenzminderung sowie unspezifischen Symptomen (Angst, Wut, Aggressivität, Selbstverletzung) und wird mit Frühförderung kommuni- kativen Verhaltens sowie sozialer Integration durch Verhaltenstherapie und Elternberatung behandelt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 190). Der Begriff der tiefgreifenden Entwicklungsstörung bezeich- net eine Gruppe psychischer Störungen mit bereits in den ersten Lebens- jahren deutlicher und lebenslang persistierender abweichender Entwick- lung, sterotypen und rigiden Verhaltensmustern sowie qualitativen Auffällig- keiten in sozialer Interaktion und Kommunikation (Pschyrembel, a.a.O., S. 506). Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Juli 2019, 9C_680/2018, fest- hielt, ist für Autismus-Spektrum-Störungen wie den frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) die Beeinträch- tigung der sozialen Kontaktfähigkeit charakteristisch, wobei diese Bezie- hungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger tiefgreifend und schwerwie- gend ist als beim frühkindlichen Autismus (E. 3.6). Beim frühkindlichen Au- tismus bestehen die Symptome in einer spezifischen, schweren und allge- meinen Störung, soziale Beziehungen einzugehen (grundlegendes Defizit, welches sich äussert als unangemessene Wahrnehmung sozioemotionaler Reize, mangelnde Reaktion auf Emotionen Dritter, mangelnde Verhaltens- modulation hinsichtlich des sozialen Kontextes, mangelnder Einsatz sozia- ler Signale und defizitäres soziokommunikatives Repertoire), in einer spezi- fischen Störung der Kommunikation, die sich eher als Abweichung denn als Entwicklungsstörung manifestiert (grundlegendes Defizit des Einsatzes der Sprache für die soziale Kommunikation, welches sich äussert als mangeln- de Synchronizität und Reziprozität in der Konversation, mangelnde Flexibi- lität des sprachlichen Ausdrucks, mangelnde Kreativität der Denkprozesse und ungenügende Modulation des Sprechens) sowie in den verschiedenen eingeschränkten, sich wiederholenden und stereotypen Verhaltensmustern, Interessen und Aktivitäten (welche sich manifestieren in stereotypen und eingeschränkten Interessen, Bindungen an ungewöhnliche Objekte, zwanghaften Ritualen, motorischen Stereotypen, Fixierung an Teilelemen- ten oder nichtfunktionalen Teilen von Spielmaterialien oder in Zeichen af- fektiver Belastung bei kleinen Veränderungen der Umwelt; E. 3.6.1).

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E. 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 In Bezug auf die geltend gemachte Autismus-Spektrum-Störung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder und Jugendmedizin, stell- te im Bericht vom 11. Oktober 2016 folgende Diagnose: Heterogene, kommunikationsbedingte Entwicklungsstörung (Sprache, Kontaktauf- nahme, Spielverhalten und Motorik)

- Differentialdiagnose: Autismus-Spektrum-Störung

- anamnestisch und klinisch keine Hinweise für Entwicklungsstagnation

- Griffith-Test mit EQ 63

- bekannte Makrozephalie, familiär väterlicher- und mütterlicherseits gehäuft (unauffälliges Schädel-Sonogramm und normale organische Säuren im Urin). In der klinischen Untersuchung seien in verschiedenen Bereichen noch nicht altersgemässe Verhaltensmuster aufgefallen. Ob dies durch die Un- tersuchungssituation bedingt oder auf eine reelle Entwicklungsverzögerung zurückzuführen sei, habe nicht sicher festgestellt werden können (AB 25/6). Das jetzige Bewegungsmuster bestätige eine verminderte Gleichgewichts- kontrolle im Sinne einer Ataxie. Aufgrund der vielseitigen Bedürfnisse (in- klusive Kommunikation) werde eine heilpädagogische Früherziehung emp- fohlen. Im Einverständnis mit den Eltern werde der Versicherte bei einer Autismus-Abklärungsstelle angemeldet (S. 7)

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E. 3.1.2 Im Bericht über die Heilpädagogische Früherziehung (HFE) vom 28. Februar 2018 wurde ausgeführt, die Entwicklung des Versicherten liege un- terhalb der Norm, er mache aber grosse Fortschritte. Er zeige sich sehr sensibel im Kontakt mit anderen Personen. Bei vorgegebenen Aufgaben habe er Anfangsschwierigkeiten. Er möchte es gut machen und Misserfolge vermeiden. Es sei ihm eine Hilfe, wenn er genau wisse, was von ihm ver- langt werde. Übergänge gelängen ihm besser, wenn sie vorbereitet seien. Der Versicherte reagiere empfindlich auf Veränderungen oder unvorherge- sehene Ereignisse. Es helfe ihm, wenn diese Anpassungsschwierigkeiten ernst genommen und Zusammenhänge erklärt würden (AB 25/4).

E. 3.1.3 Beim Versicherten wurde in der Zeit vom 13. August bis zum 6. September 2018 eine Autismus-Abklärung durchgeführt (vgl. Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ sowie der G.________ vom 15. No- vember 2018 [AB 11/5]). Es sei die diagnostische Beobachtungsskala für Autistische Störungen (ADOS-2) durchgeführt worden. Der Versicherte habe im Modul 2 für Kinder, welche jünger als fünf Jahre alt seien, einen Gesamtwert sozialer Affekt und restriktive und repetitive Verhaltensweisen von elf erreicht. Damit liege er über dem Cut-Off-Wert für Autismus von zehn. Dieses Resultat ergebe einen ADOS-2-Vergleichswert von sechs, was innerhalb des autistischen Spektrums einem Level im mässigen Be- reich entspreche. Dieser Befund sei gut kompatibel mit der Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (S. 8). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Kindseltern sowie der ausführlichen Verhaltensbeobachtung mit Hilfe der Kriterien der ADOS-2 sei die Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung gestellt worden. Der Versicherte sei von einer qualitativen Beein- trächtigung seiner wechselseitigen sozialen Kommunikations- und Interak- tionsfähigkeit sowie einer Bevorzugung von repetitiven Verhaltensweisen und eingeschränkten Interessen betroffen. Es könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus mit hohen kognitiven Funktionen (High Functioning Autismus) gestellt werden (S. 10).

E. 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 1. April 2019 aus, gemäss dem Autismus-Abklärungsbericht überstei- ge die Auswertung des ADOS den Cut-Off-Wert für Autismus und es werde die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) gestellt. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 10 sei aufgrund der Schilderungen im Bericht nicht nachvollziehbar. Typische autistische Auffälligkeiten in den Bereichen soziale Interaktion/Kommunika- tion/Stereotypien, rigides Verhalten fehlten weitgehend (AB 16/3). Das Ge- burtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV sei nicht ausgewiesen (S. 4).

E. 3.1.5 Im Bericht der Ergotherapie vom 15. Mai 2019 wurde ausgeführt, der Versicherte habe eine heterogene, kommunikationsbetonte Entwick- lungsverzögerung (Sprache, Kontaktaufnahme, Spielverhalten, Motorik) ge- zeigt. Aufgrund eindrücklicher Probleme in seinem motorischen Verhalten mit verzögertem Erreichen der motorischen Meilensteine sei er zur Ergo- therapie angemeldet worden (AB 26/2 Ziff. 1). Der Versicherte profitiere von den Therapiestunden. Er sei bereits deutlich bewegungsfreudiger ge- worden und wehre weniger ab. Er brauche aber immer noch ganz viel Vor- ausschaubarkeit und suche immer gleiche Abläufe, die ihm Sicherheit ge- ben würden. Die motorische Belastbarkeit sei immer noch tief. Grosse Fort- schritte hätten in den Ausgangsstellungen erzielt werden können. Motori- sche Fertigkeiten und Spielabläufe müssten in Einzelschritte aufgegliedert werden, damit sie der Versicherte übernehmen könne. So könne er durch Imitieren langsam lernen, sei aber noch stark auf kleine Vorgaben angewie- sen. Eigene Handlungsabsichten motorisch zielorientiert umzusetzen falle noch schwer. Er habe noch wenig innere motorische Bilder und demzufolge immer noch eine tiefe motorische Planungskompetenz. Kleine Schritte übernehme er aber gut und setze sie in seinem Alltag um (S. 3 Ziff. 5).

E. 3.1.6 Im Schreiben der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 wurde erklärt, beim Versicherten seien im Alter von drei Jahren und ungefähr fünf Monaten, also deutlich vor dem erreichten fünften Lebensjahr, eindeutige autistische Verhaltensweisen festgestellt und im Autismus-Abklärungsbericht dokumentiert worden. Der Befund der ADOS-2 (Cut-Off für Autismus erreicht, Vergleichswert 6, was einem mittleren Symptomlevel entspreche) belege dies eindeutig. Die unter Verhaltensbeobachtung aufgeführten Formulierungen seien Standard und direkt dem Testverfahren entnommen. Weiter liege der Invalidenversiche- rung eine Kopie der Testauswertung (Modul 2 Algorithmen) vor, in welcher die Item-Codierungen aufgeführt seien. Dass neben auffälligen Befunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 11 (z.B. eingeschränkter gerichteter mimischer Ausdruck und kaum gestisches Ausdrucksverhalten) auch unauffällige Befunde (z.B. normaler Blickkontakt) vorkommen könnten, sei vollkommen normal. Damit autistische Verhal- tensweisen in einem klinisch signifikanten Bereich beobachtet werden könnten, müssten nicht sämtliche Items auffällig sein. Bei den für die Dia- gnose relevanten Items habe der Versicherte insgesamt genügend Auffäl- ligkeiten gezeigt, um den Cut-Off für Autismus zu übertreffen. Damit sei nachgewiesen, dass vorliegend deutlich vor dem erreichten fünften Le- bensjahr eindeutige autistische Verhaltensweisen ärztlich festgestellt und dokumentiert worden seien. Die ADOS-2 gelte bei der Erfassung von autis- tischen Verhaltensweisen als Goldstandard. Bei einem positiven Befund, erhoben in einem ärztlichen Institut, zu behaupten, es lägen keine eindeuti- gen Symptome vor, erscheine eindeutig falsch (AB 40/6). Die Aussage im Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 32), wonach typische autistische Auf- fälligkeiten, insbesondere zur sozialen Interaktion/Kommunikation/Stereoty- pien, rigidem Verhalten auch in der Anamnese weitgehend fehlten, sei nicht nachvollziehbar. Im Autismus-Abklärungsbericht würden auf S. 6 unter „Diagnostische Beurteilung“ für beide Hauptsymptome von Autismus- Spektrum-Störungen anamnestische Hinweise aufgezählt, die für einen frühen Beginn der autistischen Entwicklung beim Versicherten sprechen würden. So habe dieser z.B. viel stereotype Sprache verwendet und es sei nicht möglich gewesen, in einen wechselseitigen Dialog mit ihm zu gehen. Auch habe er auf der nonverbalen Ebene (kein Einsatz von beschreibender Gestik) Auffälligkeiten gezeigt. Dies seien alles typische Symptome, welche bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen in der frühen Kindheit häufig beobachtet würden (S. 7).

E. 3.1.7 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 führte Dr. med. D.________ aus, der Bericht Heilpädagogische Früherziehung vom 28. Februar 2018 (AB 25/3) wie auch der Bericht der Ergotherapie vom 15. Mai 2019 (AB 26/2) würden nahe legen, dass nicht eine autistische Störung im Vordergrund stehe, sondern eine motorische und kognitive Entwicklungs- störung, die den Versicherten im Alltag und in den Kontakten zu anderen Kindern verunsichere. Autistische Verhaltensweisen wie fehlende Kon- taktaufnahme, mangelnder Blickkontakt, Stereotypien und repetitive Verhal- tensweisen würden nicht beschrieben (43/3). Dem Einwandschreiben des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 12 Rechtsvertreters (AB 40) sei entgegenzuhalten, dass der Beschreibung der Verhaltensbeobachtung anlässlich der Autismus-Abklärung keine autisti- schen Verhaltensweisen entnommen werden könnten, die auch nur in An- sätzen bestünden. Eine Sprachentwicklungsstörung oder eine Verzögerung der motorischen Entwicklung belegten noch keine autistische Störung. Die Durchführung einer heilpädagogischen Früherziehung und eine ergothera- peutische Behandlung seinen per se ebenfalls nicht beweisend für eine Au- tismus-Spektrum-Störung. In diesem Fall belegten die Berichte der Früher- ziehung und der Ergotherapie keine Störung der wechselseitigen Kommu- nikation und Interpretation und repetitive, stereotype Verhaltensweisen. Sie legten aber dar, dass der Versicherte durch motorische Einschränkungen sozial verunsichert sei. Besonders der Bericht der Früherzieherin, welche den Versicherten über längere Zeit betreut habe, zeige auf, dass die Inter- aktion mit ihm nicht durch autistische Verhaltensweisen gestört sei. Bezüg- lich des ADOS-2 bleibe zu erwähnen, dass im „Manual“ darauf hingewie- sen werde, dass dieser für die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung nicht genüge. Die Durchführung eines ausführlichen Interviews, wie das „Diagnostische Interview für Autismus - Revidiert (ADI-R)“, wie im „Manual“ empfohlen, sei nicht erfolgt. Es sei eine Anamnese erhoben worden, die keine autistischen Auffälligkeiten ergeben habe. Die Verhaltensbeobach- tung anlässlich der Autismus-Abklärung habe zwei Stunden gedauert. An- dere Quellen oder Beobachtungen von Drittpersonen bzw. Behandlern, die eine längere Beobachtungszeit gehabt hätten, sei von der Untersucherin nicht in Betracht gezogen worden. Wie bereits erwähnt, spreche der Bericht der Früherzieherin, die den Versicherten lange Zeit betreut habe, nicht für eine autistische Störung der Kommunikation/Interaktion. Die Verhaltensbe- schreibung und Bewertung auf dem ADOS-Bogen würden auseinanderklaf- fen (S. 4). Zudem würden weder im ergotherapeutischen Bericht noch im Bericht der Früherzieherin Sterotypien oder repetitive Verhaltensweisen im Sinne einer autistischen Störung beschrieben. Auch das Schreiben der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 (AB 40/6) enthalte keine neuen Informationen. In der Zusammen- schau aller Berichte sei die Symptomatik einer Autismus-Spektrum-Störung nicht stringent ausgewiesen. Beim Versicherten seien eine motorische und eine kognitive Einschränkung festgestellt worden. Autistische Symptome würden zwar aufgrund des Autismus-Abklärungsberichts geltend gemacht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 13 seien aber in den vorliegenden Berichten nicht nachvollziehbar ausgewie- sen. Es bestünden zum Teil widersprüchliche Aussagen. So könne die Früherzieherin mit dem Versicherten im Alter von zwei Jahren und sieben Monaten ein einfaches Gespräch führen, währenddem seitens der psychia- trischen Dienste F.________ und der G.________ angegeben werde, man habe mit ihm gemäss den anamnestischen Angaben nicht in einen wech- selseitigen Dialog gehen können. Aufgrund der Akten seien die Vorausset- zungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs zur GgV nicht erfüllt (S. 5).

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 14 lungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Soll allerdings ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneint im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 1. April 2019 (AB 16) und vom 3. Oktober 2019 (AB 43) einen Anspruch auf medi- zinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV, da beim Beschwerdeführer bis zur Vollendung des fünf- ten Lebensjahres in Bezug auf Autismus-Spektrum-Störungen keine ein- deutigen Symptome erkennbar und ärztlich dokumentiert seien. Die RAD- Ärztin untersuchte ihn nicht persönlich, sondern verfasste ihre Stellungnah- men einzig aufgrund der Akten. Weiter bestehen aufgrund des Autismus- Abklärungsberichts vom 15. November 2018 (AB 11/5) wie auch der Stel- lungnahme der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 (AB 40/6), welche den Beschwerdeführer mehre Male persönlich untersuchten und testeten und von deutlich vor dem fünften Le- bensjahr ärztlich festgestellten und dokumentierten eindeutigen autisti- schen Verhaltensweisen ausgehen, zumindest geringe Zweifel an den Aus- führungen von Dr. med. D.________. Die Beurteilungen der Untersucher und der RAD-Ärztin stehen in einem derart klaren Widerspruch zu einan- der, dass sie sich gegenseitig entkräften und die jeweiligen Schlussfolge- rungen lassen sich aufgrund der Akten weder stützen noch widerlegen. Damit ist für den Rechtsanwender nicht klar, welche dieser Beurteilungen zutreffend ist. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 15 schwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, um diese Widersprüche aus dem Weg zu räumen; der Beschwer- deführer hat dementsprechend bereits im Vorbescheidverfahren (AB 40/4) und auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 11 Ziff. 3.3) den Even- tualantrag gestellt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit erü- brigen sich vorliegend Ausführungen zu den in der Beschwerde und Be- schwerdeantwort erfolgten weiteren Darlegungen. Nur der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit Dr. med. D.________ in der Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 43) vorbringt, die Durchführung einer ADOS-2 für sich allein genommen reiche nicht aus, um abschliessend die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung stellen zu können und es dazu noch der Durchführung eines „Diagnostischen Interviews für Autismus

– Revidiert (ADI-R)“ bedürfe, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewe- sen, eine solche Abklärung zu veranlassen, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3.3 f.).

E. 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungs- pflicht nach Art. 43 ff. ATSG nicht hinreichend nachgekommen und es wäre am RAD gewesen, auf die Veranlassung weiterer Abklärungen hinzuwir- ken, was nun nachzuholen ist. Die im Recht liegenden medizinischen Be- richte erlauben vorliegend keine abschliessende Beurteilung, d.h. sie bilden keine zuverlässige Entscheidgrundlage. Diese Mängel sind zudem nicht auf dem Weg der Beweiswürdigung zu beheben. Die Sache ist daher in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventual-Rechtsbegeh- rens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Klärung der offenen Fragen mittels einer versicherungsexternen Abklärung nachholt und im Anschluss daran neu verfügt. Im Übrigen (Hauptbegehren) ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 23. Dezember 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘468.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 17 Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘468.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 4 geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnah- men zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs zur GgV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollen- deter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). 2.1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügi- ger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.1.2 Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche medizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermes- sensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebre- chen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Die Frage, ob ein Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 5 burtsgebrechen im Rechtssinne vorliegt, ist nicht prognostisch, sondern re- trospektiv zu beurteilen; wird zwar ursprünglich eine Geburtsgebrechen-Di- agnose gestellt, erweist sich diese aber nachträglich als falsch, sind die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt (SVR 2009 IV Nr. 18 S. 48 E. 3.3 und 3.4). 2.1.3 Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son- derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Mög- lichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behand- lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen be- anspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e cc S. 205; SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.2). 2.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 des Anhangs zur GgV gel- ten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünf- ten Lebensjahr erkennbar werden. 2.2.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition ver- erbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV richtet sich nach dieser medizinischen Aus- gangslage. Das Merkmal der bis zur Vollendung des fünften Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Au- tismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 des Anhangs zur GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die An- spruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von der- jenigen bei psychoorganischen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des neunten Altersjahrs be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 6 handelt worden sein (Ziff. 404 des Anhangs zur GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1). 2.2.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten fünften Lebens- jahr „krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome“ bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Er- fordernis „krankheitsspezifischer“ Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausge- bildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutref- fende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (ge- setzmässigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Ge- burt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Sym- ptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifi- zierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor vollendetem fünften Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon aus- gegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der damaligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2). 2.2.3 Frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) wird umschrieben als eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beein- trächtigte Entwicklung definiert ist und sich vor dem dritten Lebensjahr ma- nifestiert; ausserdem ist sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 344). Sie geht einher mit schweren Kontakt- und Kommunikations- störungen, aufgehobener oder verzögerter Sprachentwicklung, Stereotypi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 7 en, häufig Intelligenzminderung sowie unspezifischen Symptomen (Angst, Wut, Aggressivität, Selbstverletzung) und wird mit Frühförderung kommuni- kativen Verhaltens sowie sozialer Integration durch Verhaltenstherapie und Elternberatung behandelt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 190). Der Begriff der tiefgreifenden Entwicklungsstörung bezeich- net eine Gruppe psychischer Störungen mit bereits in den ersten Lebens- jahren deutlicher und lebenslang persistierender abweichender Entwick- lung, sterotypen und rigiden Verhaltensmustern sowie qualitativen Auffällig- keiten in sozialer Interaktion und Kommunikation (Pschyrembel, a.a.O., S. 506). Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Juli 2019, 9C_680/2018, fest- hielt, ist für Autismus-Spektrum-Störungen wie den frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) die Beeinträch- tigung der sozialen Kontaktfähigkeit charakteristisch, wobei diese Bezie- hungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger tiefgreifend und schwerwie- gend ist als beim frühkindlichen Autismus (E. 3.6). Beim frühkindlichen Au- tismus bestehen die Symptome in einer spezifischen, schweren und allge- meinen Störung, soziale Beziehungen einzugehen (grundlegendes Defizit, welches sich äussert als unangemessene Wahrnehmung sozioemotionaler Reize, mangelnde Reaktion auf Emotionen Dritter, mangelnde Verhaltens- modulation hinsichtlich des sozialen Kontextes, mangelnder Einsatz sozia- ler Signale und defizitäres soziokommunikatives Repertoire), in einer spezi- fischen Störung der Kommunikation, die sich eher als Abweichung denn als Entwicklungsstörung manifestiert (grundlegendes Defizit des Einsatzes der Sprache für die soziale Kommunikation, welches sich äussert als mangeln- de Synchronizität und Reziprozität in der Konversation, mangelnde Flexibi- lität des sprachlichen Ausdrucks, mangelnde Kreativität der Denkprozesse und ungenügende Modulation des Sprechens) sowie in den verschiedenen eingeschränkten, sich wiederholenden und stereotypen Verhaltensmustern, Interessen und Aktivitäten (welche sich manifestieren in stereotypen und eingeschränkten Interessen, Bindungen an ungewöhnliche Objekte, zwanghaften Ritualen, motorischen Stereotypen, Fixierung an Teilelemen- ten oder nichtfunktionalen Teilen von Spielmaterialien oder in Zeichen af- fektiver Belastung bei kleinen Veränderungen der Umwelt; E. 3.6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 8 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  4. 3.1 In Bezug auf die geltend gemachte Autismus-Spektrum-Störung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder und Jugendmedizin, stell- te im Bericht vom 11. Oktober 2016 folgende Diagnose: Heterogene, kommunikationsbedingte Entwicklungsstörung (Sprache, Kontaktauf- nahme, Spielverhalten und Motorik) - Differentialdiagnose: Autismus-Spektrum-Störung - anamnestisch und klinisch keine Hinweise für Entwicklungsstagnation - Griffith-Test mit EQ 63 - bekannte Makrozephalie, familiär väterlicher- und mütterlicherseits gehäuft (unauffälliges Schädel-Sonogramm und normale organische Säuren im Urin). In der klinischen Untersuchung seien in verschiedenen Bereichen noch nicht altersgemässe Verhaltensmuster aufgefallen. Ob dies durch die Un- tersuchungssituation bedingt oder auf eine reelle Entwicklungsverzögerung zurückzuführen sei, habe nicht sicher festgestellt werden können (AB 25/6). Das jetzige Bewegungsmuster bestätige eine verminderte Gleichgewichts- kontrolle im Sinne einer Ataxie. Aufgrund der vielseitigen Bedürfnisse (in- klusive Kommunikation) werde eine heilpädagogische Früherziehung emp- fohlen. Im Einverständnis mit den Eltern werde der Versicherte bei einer Autismus-Abklärungsstelle angemeldet (S. 7) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 9 3.1.2 Im Bericht über die Heilpädagogische Früherziehung (HFE) vom 28. Februar 2018 wurde ausgeführt, die Entwicklung des Versicherten liege un- terhalb der Norm, er mache aber grosse Fortschritte. Er zeige sich sehr sensibel im Kontakt mit anderen Personen. Bei vorgegebenen Aufgaben habe er Anfangsschwierigkeiten. Er möchte es gut machen und Misserfolge vermeiden. Es sei ihm eine Hilfe, wenn er genau wisse, was von ihm ver- langt werde. Übergänge gelängen ihm besser, wenn sie vorbereitet seien. Der Versicherte reagiere empfindlich auf Veränderungen oder unvorherge- sehene Ereignisse. Es helfe ihm, wenn diese Anpassungsschwierigkeiten ernst genommen und Zusammenhänge erklärt würden (AB 25/4). 3.1.3 Beim Versicherten wurde in der Zeit vom 13. August bis zum 6. September 2018 eine Autismus-Abklärung durchgeführt (vgl. Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ sowie der G.________ vom 15. No- vember 2018 [AB 11/5]). Es sei die diagnostische Beobachtungsskala für Autistische Störungen (ADOS-2) durchgeführt worden. Der Versicherte habe im Modul 2 für Kinder, welche jünger als fünf Jahre alt seien, einen Gesamtwert sozialer Affekt und restriktive und repetitive Verhaltensweisen von elf erreicht. Damit liege er über dem Cut-Off-Wert für Autismus von zehn. Dieses Resultat ergebe einen ADOS-2-Vergleichswert von sechs, was innerhalb des autistischen Spektrums einem Level im mässigen Be- reich entspreche. Dieser Befund sei gut kompatibel mit der Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (S. 8). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Kindseltern sowie der ausführlichen Verhaltensbeobachtung mit Hilfe der Kriterien der ADOS-2 sei die Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung gestellt worden. Der Versicherte sei von einer qualitativen Beein- trächtigung seiner wechselseitigen sozialen Kommunikations- und Interak- tionsfähigkeit sowie einer Bevorzugung von repetitiven Verhaltensweisen und eingeschränkten Interessen betroffen. Es könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus mit hohen kognitiven Funktionen (High Functioning Autismus) gestellt werden (S. 10). 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 1. April 2019 aus, gemäss dem Autismus-Abklärungsbericht überstei- ge die Auswertung des ADOS den Cut-Off-Wert für Autismus und es werde die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) gestellt. Dies Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 10 sei aufgrund der Schilderungen im Bericht nicht nachvollziehbar. Typische autistische Auffälligkeiten in den Bereichen soziale Interaktion/Kommunika- tion/Stereotypien, rigides Verhalten fehlten weitgehend (AB 16/3). Das Ge- burtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV sei nicht ausgewiesen (S. 4). 3.1.5 Im Bericht der Ergotherapie vom 15. Mai 2019 wurde ausgeführt, der Versicherte habe eine heterogene, kommunikationsbetonte Entwick- lungsverzögerung (Sprache, Kontaktaufnahme, Spielverhalten, Motorik) ge- zeigt. Aufgrund eindrücklicher Probleme in seinem motorischen Verhalten mit verzögertem Erreichen der motorischen Meilensteine sei er zur Ergo- therapie angemeldet worden (AB 26/2 Ziff. 1). Der Versicherte profitiere von den Therapiestunden. Er sei bereits deutlich bewegungsfreudiger ge- worden und wehre weniger ab. Er brauche aber immer noch ganz viel Vor- ausschaubarkeit und suche immer gleiche Abläufe, die ihm Sicherheit ge- ben würden. Die motorische Belastbarkeit sei immer noch tief. Grosse Fort- schritte hätten in den Ausgangsstellungen erzielt werden können. Motori- sche Fertigkeiten und Spielabläufe müssten in Einzelschritte aufgegliedert werden, damit sie der Versicherte übernehmen könne. So könne er durch Imitieren langsam lernen, sei aber noch stark auf kleine Vorgaben angewie- sen. Eigene Handlungsabsichten motorisch zielorientiert umzusetzen falle noch schwer. Er habe noch wenig innere motorische Bilder und demzufolge immer noch eine tiefe motorische Planungskompetenz. Kleine Schritte übernehme er aber gut und setze sie in seinem Alltag um (S. 3 Ziff. 5). 3.1.6 Im Schreiben der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 wurde erklärt, beim Versicherten seien im Alter von drei Jahren und ungefähr fünf Monaten, also deutlich vor dem erreichten fünften Lebensjahr, eindeutige autistische Verhaltensweisen festgestellt und im Autismus-Abklärungsbericht dokumentiert worden. Der Befund der ADOS-2 (Cut-Off für Autismus erreicht, Vergleichswert 6, was einem mittleren Symptomlevel entspreche) belege dies eindeutig. Die unter Verhaltensbeobachtung aufgeführten Formulierungen seien Standard und direkt dem Testverfahren entnommen. Weiter liege der Invalidenversiche- rung eine Kopie der Testauswertung (Modul 2 Algorithmen) vor, in welcher die Item-Codierungen aufgeführt seien. Dass neben auffälligen Befunden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 11 (z.B. eingeschränkter gerichteter mimischer Ausdruck und kaum gestisches Ausdrucksverhalten) auch unauffällige Befunde (z.B. normaler Blickkontakt) vorkommen könnten, sei vollkommen normal. Damit autistische Verhal- tensweisen in einem klinisch signifikanten Bereich beobachtet werden könnten, müssten nicht sämtliche Items auffällig sein. Bei den für die Dia- gnose relevanten Items habe der Versicherte insgesamt genügend Auffäl- ligkeiten gezeigt, um den Cut-Off für Autismus zu übertreffen. Damit sei nachgewiesen, dass vorliegend deutlich vor dem erreichten fünften Le- bensjahr eindeutige autistische Verhaltensweisen ärztlich festgestellt und dokumentiert worden seien. Die ADOS-2 gelte bei der Erfassung von autis- tischen Verhaltensweisen als Goldstandard. Bei einem positiven Befund, erhoben in einem ärztlichen Institut, zu behaupten, es lägen keine eindeuti- gen Symptome vor, erscheine eindeutig falsch (AB 40/6). Die Aussage im Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 32), wonach typische autistische Auf- fälligkeiten, insbesondere zur sozialen Interaktion/Kommunikation/Stereoty- pien, rigidem Verhalten auch in der Anamnese weitgehend fehlten, sei nicht nachvollziehbar. Im Autismus-Abklärungsbericht würden auf S. 6 unter „Diagnostische Beurteilung“ für beide Hauptsymptome von Autismus- Spektrum-Störungen anamnestische Hinweise aufgezählt, die für einen frühen Beginn der autistischen Entwicklung beim Versicherten sprechen würden. So habe dieser z.B. viel stereotype Sprache verwendet und es sei nicht möglich gewesen, in einen wechselseitigen Dialog mit ihm zu gehen. Auch habe er auf der nonverbalen Ebene (kein Einsatz von beschreibender Gestik) Auffälligkeiten gezeigt. Dies seien alles typische Symptome, welche bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen in der frühen Kindheit häufig beobachtet würden (S. 7). 3.1.7 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 führte Dr. med. D.________ aus, der Bericht Heilpädagogische Früherziehung vom 28. Februar 2018 (AB 25/3) wie auch der Bericht der Ergotherapie vom 15. Mai 2019 (AB 26/2) würden nahe legen, dass nicht eine autistische Störung im Vordergrund stehe, sondern eine motorische und kognitive Entwicklungs- störung, die den Versicherten im Alltag und in den Kontakten zu anderen Kindern verunsichere. Autistische Verhaltensweisen wie fehlende Kon- taktaufnahme, mangelnder Blickkontakt, Stereotypien und repetitive Verhal- tensweisen würden nicht beschrieben (43/3). Dem Einwandschreiben des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 12 Rechtsvertreters (AB 40) sei entgegenzuhalten, dass der Beschreibung der Verhaltensbeobachtung anlässlich der Autismus-Abklärung keine autisti- schen Verhaltensweisen entnommen werden könnten, die auch nur in An- sätzen bestünden. Eine Sprachentwicklungsstörung oder eine Verzögerung der motorischen Entwicklung belegten noch keine autistische Störung. Die Durchführung einer heilpädagogischen Früherziehung und eine ergothera- peutische Behandlung seinen per se ebenfalls nicht beweisend für eine Au- tismus-Spektrum-Störung. In diesem Fall belegten die Berichte der Früher- ziehung und der Ergotherapie keine Störung der wechselseitigen Kommu- nikation und Interpretation und repetitive, stereotype Verhaltensweisen. Sie legten aber dar, dass der Versicherte durch motorische Einschränkungen sozial verunsichert sei. Besonders der Bericht der Früherzieherin, welche den Versicherten über längere Zeit betreut habe, zeige auf, dass die Inter- aktion mit ihm nicht durch autistische Verhaltensweisen gestört sei. Bezüg- lich des ADOS-2 bleibe zu erwähnen, dass im „Manual“ darauf hingewie- sen werde, dass dieser für die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung nicht genüge. Die Durchführung eines ausführlichen Interviews, wie das „Diagnostische Interview für Autismus - Revidiert (ADI-R)“, wie im „Manual“ empfohlen, sei nicht erfolgt. Es sei eine Anamnese erhoben worden, die keine autistischen Auffälligkeiten ergeben habe. Die Verhaltensbeobach- tung anlässlich der Autismus-Abklärung habe zwei Stunden gedauert. An- dere Quellen oder Beobachtungen von Drittpersonen bzw. Behandlern, die eine längere Beobachtungszeit gehabt hätten, sei von der Untersucherin nicht in Betracht gezogen worden. Wie bereits erwähnt, spreche der Bericht der Früherzieherin, die den Versicherten lange Zeit betreut habe, nicht für eine autistische Störung der Kommunikation/Interaktion. Die Verhaltensbe- schreibung und Bewertung auf dem ADOS-Bogen würden auseinanderklaf- fen (S. 4). Zudem würden weder im ergotherapeutischen Bericht noch im Bericht der Früherzieherin Sterotypien oder repetitive Verhaltensweisen im Sinne einer autistischen Störung beschrieben. Auch das Schreiben der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 (AB 40/6) enthalte keine neuen Informationen. In der Zusammen- schau aller Berichte sei die Symptomatik einer Autismus-Spektrum-Störung nicht stringent ausgewiesen. Beim Versicherten seien eine motorische und eine kognitive Einschränkung festgestellt worden. Autistische Symptome würden zwar aufgrund des Autismus-Abklärungsberichts geltend gemacht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 13 seien aber in den vorliegenden Berichten nicht nachvollziehbar ausgewie- sen. Es bestünden zum Teil widersprüchliche Aussagen. So könne die Früherzieherin mit dem Versicherten im Alter von zwei Jahren und sieben Monaten ein einfaches Gespräch führen, währenddem seitens der psychia- trischen Dienste F.________ und der G.________ angegeben werde, man habe mit ihm gemäss den anamnestischen Angaben nicht in einen wech- selseitigen Dialog gehen können. Aufgrund der Akten seien die Vorausset- zungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs zur GgV nicht erfüllt (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 14 lungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Soll allerdings ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneint im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 1. April 2019 (AB 16) und vom 3. Oktober 2019 (AB 43) einen Anspruch auf medi- zinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV, da beim Beschwerdeführer bis zur Vollendung des fünf- ten Lebensjahres in Bezug auf Autismus-Spektrum-Störungen keine ein- deutigen Symptome erkennbar und ärztlich dokumentiert seien. Die RAD- Ärztin untersuchte ihn nicht persönlich, sondern verfasste ihre Stellungnah- men einzig aufgrund der Akten. Weiter bestehen aufgrund des Autismus- Abklärungsberichts vom 15. November 2018 (AB 11/5) wie auch der Stel- lungnahme der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 (AB 40/6), welche den Beschwerdeführer mehre Male persönlich untersuchten und testeten und von deutlich vor dem fünften Le- bensjahr ärztlich festgestellten und dokumentierten eindeutigen autisti- schen Verhaltensweisen ausgehen, zumindest geringe Zweifel an den Aus- führungen von Dr. med. D.________. Die Beurteilungen der Untersucher und der RAD-Ärztin stehen in einem derart klaren Widerspruch zu einan- der, dass sie sich gegenseitig entkräften und die jeweiligen Schlussfolge- rungen lassen sich aufgrund der Akten weder stützen noch widerlegen. Damit ist für den Rechtsanwender nicht klar, welche dieser Beurteilungen zutreffend ist. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 15 schwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, um diese Widersprüche aus dem Weg zu räumen; der Beschwer- deführer hat dementsprechend bereits im Vorbescheidverfahren (AB 40/4) und auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 11 Ziff. 3.3) den Even- tualantrag gestellt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit erü- brigen sich vorliegend Ausführungen zu den in der Beschwerde und Be- schwerdeantwort erfolgten weiteren Darlegungen. Nur der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit Dr. med. D.________ in der Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 43) vorbringt, die Durchführung einer ADOS-2 für sich allein genommen reiche nicht aus, um abschliessend die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung stellen zu können und es dazu noch der Durchführung eines „Diagnostischen Interviews für Autismus – Revidiert (ADI-R)“ bedürfe, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewe- sen, eine solche Abklärung zu veranlassen, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3.3 f.). 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungs- pflicht nach Art. 43 ff. ATSG nicht hinreichend nachgekommen und es wäre am RAD gewesen, auf die Veranlassung weiterer Abklärungen hinzuwir- ken, was nun nachzuholen ist. Die im Recht liegenden medizinischen Be- richte erlauben vorliegend keine abschliessende Beurteilung, d.h. sie bilden keine zuverlässige Entscheidgrundlage. Diese Mängel sind zudem nicht auf dem Weg der Beweiswürdigung zu beheben. Die Sache ist daher in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventual-Rechtsbegeh- rens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Klärung der offenen Fragen mittels einer versicherungsexternen Abklärung nachholt und im Anschluss daran neu verfügt. Im Übrigen (Hauptbegehren) ist die Beschwerde abzuweisen.
  5. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 23. Dezember 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘468.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 17 Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  7. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  8. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘468.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  9. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 863 IV KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 30. März 2015 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im September 2018 unter Hinweis auf eine seit früher Kindheit bestehende Autismus-Spektrum-Störung bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug für Minderjährige (medizinische Massnahmen und Hilflosenentschädi- gung) angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1, 4). In der Folge tätigte diese medizinische Abklärungen. Gestützt auf den Abklärungsbe- richt Hilflosenentschädigung für minderjährige Versicherte vom 30. April 2019 (AB 21) sprach die IVB dem Versicherten nach durchgeführtem Vor- bescheidverfahren (AB 24) mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (AB 30) vom

1. März 2019 bis zum 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. Weiter erteilte sie nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme vom 4. Juni 2019 [AB 28]) am 21. Juni 2019 (AB

31) Kostengutsprache für Ergotherapie vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020. Gestützt auf die RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 1. April 2019 (AB 16) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 32) in Aussicht, für medizinische Massnahmen im Zusam- menhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 405 (Autismus-Spektrum- Störungen) des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) keine Kostengutsprache zu erteilen, da vor dem vollendeten fünften Lebensjahr keine eindeutigen Symptome erkennbar und ärztlich dokumentiert seien. Nach hiergegen erhobenem Einwand (AB 40) holte die IVB bei der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ eine Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 43) ein und verfügte am

14. Oktober 2019 (AB 44) dem Vorbescheid entsprechend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Versicherte, gesetzlich ver- treten durch seine Mutter B.________, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin C.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei- en die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erbringen, namentlich die medizinischen Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 14. Oktober 2019 aufzuheben und nach Durchführung einer medizinischen Begutachtung, unter Wahrung der Mitwir- kungsrechte der Parteien, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers zu befinden.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 4 geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 14. Oktober 2019 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Massnah- men zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs zur GgV und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollen- deter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). 2.1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügi- ger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG). 2.1.2 Mit Art. 13 Abs. 2 IVG wurde dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, aus der Gesamtheit der Geburtsgebrechen im medizinischen Sinne jene auszuwählen, für welche medizinische Massnahmen der IV zu gewähren sind (Geburtsgebrechen im Rechtssinne des IVG; BGE 122 V 113 E. 3a cc S. 119). Der Bundesrat verfügt dabei über einen weiten normativen Ermes- sensspielraum (BGE 105 V 21; AHI 1999 S. 168 E. 2b). Die Geburtsgebre- chen sind in der Liste im Anhang zur GgV aufgeführt. Die Frage, ob ein Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 5 burtsgebrechen im Rechtssinne vorliegt, ist nicht prognostisch, sondern re- trospektiv zu beurteilen; wird zwar ursprünglich eine Geburtsgebrechen-Di- agnose gestellt, erweist sich diese aber nachträglich als falsch, sind die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt (SVR 2009 IV Nr. 18 S. 48 E. 3.3 und 3.4). 2.1.3 Geburtsgebrechen nehmen in der Invalidenversicherung eine Son- derstellung ein. Denn Versicherte können gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr unabhängig von der Mög- lichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben die zur Behand- lung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen be- anspruchen. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 202 E. 4e cc S. 205; SVR 2019 IV Nr. 59 S. 188 E. 4.2.2). 2.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 des Anhangs zur GgV gel- ten Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünf- ten Lebensjahr erkennbar werden. 2.2.1 Autistische Störungen sind gegenüber erworbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen: Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition ver- erbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Mai 2013, 9C_682/2012, E. 3.1). Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzungen von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV richtet sich nach dieser medizinischen Aus- gangslage. Das Merkmal der bis zur Vollendung des fünften Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Au- tismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 des Anhangs zur GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus. Damit weicht die An- spruchsvoraussetzung bei der Autismus-Spektrum-Störung etwa von der- jenigen bei psychoorganischen Syndromen ab. Diese müssen mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des neunten Altersjahrs be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 6 handelt worden sein (Ziff. 404 des Anhangs zur GgV; BGer 9C_682/2012, E. 3.2.1). 2.2.2 Die Voraussetzung einer erkennbaren Störung im Sinne von Ziff. 405 des Anhangs zur GgV wird in einer Weisung zuhanden der Verwaltung konkretisiert (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Danach sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten fünften Lebens- jahr „krankheitsspezifische, therapiebedürftige Symptome“ bestanden (Ziff. 405 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung [KSME]). Nach dem Gesagten darf das Er- fordernis „krankheitsspezifischer“ Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausge- bildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutref- fende spezifische Diagnose hätte gestellt werden können. Nach der (ge- setzmässigen) Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Ge- burt zurückreicht, wenn bis zum fünften Geburtstag autismustypische Sym- ptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht endgültig spezifi- zierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen. Anhand der vor vollendetem fünften Lebensjahr festgehaltenen Befunde muss davon aus- gegangen werden können, dass die nachträglich diagnostizierte Störung mit der damaligen identisch ist. Mithin ist das Vorhandensein einer bereits vollständig ausgebildeten, also autismusspezifischen Symptomatik nicht notwendig (BGer 9C_682/2012, E. 3.2.2). 2.2.3 Frühkindlicher Autismus (ICD-10 F84.0) wird umschrieben als eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beein- trächtigte Entwicklung definiert ist und sich vor dem dritten Lebensjahr ma- nifestiert; ausserdem ist sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in eingeschränktem repetitiven Verhalten (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 344). Sie geht einher mit schweren Kontakt- und Kommunikations- störungen, aufgehobener oder verzögerter Sprachentwicklung, Stereotypi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 7 en, häufig Intelligenzminderung sowie unspezifischen Symptomen (Angst, Wut, Aggressivität, Selbstverletzung) und wird mit Frühförderung kommuni- kativen Verhaltens sowie sozialer Integration durch Verhaltenstherapie und Elternberatung behandelt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 190). Der Begriff der tiefgreifenden Entwicklungsstörung bezeich- net eine Gruppe psychischer Störungen mit bereits in den ersten Lebens- jahren deutlicher und lebenslang persistierender abweichender Entwick- lung, sterotypen und rigiden Verhaltensmustern sowie qualitativen Auffällig- keiten in sozialer Interaktion und Kommunikation (Pschyrembel, a.a.O., S. 506). Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Juli 2019, 9C_680/2018, fest- hielt, ist für Autismus-Spektrum-Störungen wie den frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) und das Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) die Beeinträch- tigung der sozialen Kontaktfähigkeit charakteristisch, wobei diese Bezie- hungsstörung beim Asperger-Syndrom weniger tiefgreifend und schwerwie- gend ist als beim frühkindlichen Autismus (E. 3.6). Beim frühkindlichen Au- tismus bestehen die Symptome in einer spezifischen, schweren und allge- meinen Störung, soziale Beziehungen einzugehen (grundlegendes Defizit, welches sich äussert als unangemessene Wahrnehmung sozioemotionaler Reize, mangelnde Reaktion auf Emotionen Dritter, mangelnde Verhaltens- modulation hinsichtlich des sozialen Kontextes, mangelnder Einsatz sozia- ler Signale und defizitäres soziokommunikatives Repertoire), in einer spezi- fischen Störung der Kommunikation, die sich eher als Abweichung denn als Entwicklungsstörung manifestiert (grundlegendes Defizit des Einsatzes der Sprache für die soziale Kommunikation, welches sich äussert als mangeln- de Synchronizität und Reziprozität in der Konversation, mangelnde Flexibi- lität des sprachlichen Ausdrucks, mangelnde Kreativität der Denkprozesse und ungenügende Modulation des Sprechens) sowie in den verschiedenen eingeschränkten, sich wiederholenden und stereotypen Verhaltensmustern, Interessen und Aktivitäten (welche sich manifestieren in stereotypen und eingeschränkten Interessen, Bindungen an ungewöhnliche Objekte, zwanghaften Ritualen, motorischen Stereotypen, Fixierung an Teilelemen- ten oder nichtfunktionalen Teilen von Spielmaterialien oder in Zeichen af- fektiver Belastung bei kleinen Veränderungen der Umwelt; E. 3.6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 8 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In Bezug auf die geltend gemachte Autismus-Spektrum-Störung ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder und Jugendmedizin, stell- te im Bericht vom 11. Oktober 2016 folgende Diagnose: Heterogene, kommunikationsbedingte Entwicklungsstörung (Sprache, Kontaktauf- nahme, Spielverhalten und Motorik)

- Differentialdiagnose: Autismus-Spektrum-Störung

- anamnestisch und klinisch keine Hinweise für Entwicklungsstagnation

- Griffith-Test mit EQ 63

- bekannte Makrozephalie, familiär väterlicher- und mütterlicherseits gehäuft (unauffälliges Schädel-Sonogramm und normale organische Säuren im Urin). In der klinischen Untersuchung seien in verschiedenen Bereichen noch nicht altersgemässe Verhaltensmuster aufgefallen. Ob dies durch die Un- tersuchungssituation bedingt oder auf eine reelle Entwicklungsverzögerung zurückzuführen sei, habe nicht sicher festgestellt werden können (AB 25/6). Das jetzige Bewegungsmuster bestätige eine verminderte Gleichgewichts- kontrolle im Sinne einer Ataxie. Aufgrund der vielseitigen Bedürfnisse (in- klusive Kommunikation) werde eine heilpädagogische Früherziehung emp- fohlen. Im Einverständnis mit den Eltern werde der Versicherte bei einer Autismus-Abklärungsstelle angemeldet (S. 7)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 9 3.1.2 Im Bericht über die Heilpädagogische Früherziehung (HFE) vom 28. Februar 2018 wurde ausgeführt, die Entwicklung des Versicherten liege un- terhalb der Norm, er mache aber grosse Fortschritte. Er zeige sich sehr sensibel im Kontakt mit anderen Personen. Bei vorgegebenen Aufgaben habe er Anfangsschwierigkeiten. Er möchte es gut machen und Misserfolge vermeiden. Es sei ihm eine Hilfe, wenn er genau wisse, was von ihm ver- langt werde. Übergänge gelängen ihm besser, wenn sie vorbereitet seien. Der Versicherte reagiere empfindlich auf Veränderungen oder unvorherge- sehene Ereignisse. Es helfe ihm, wenn diese Anpassungsschwierigkeiten ernst genommen und Zusammenhänge erklärt würden (AB 25/4). 3.1.3 Beim Versicherten wurde in der Zeit vom 13. August bis zum 6. September 2018 eine Autismus-Abklärung durchgeführt (vgl. Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ sowie der G.________ vom 15. No- vember 2018 [AB 11/5]). Es sei die diagnostische Beobachtungsskala für Autistische Störungen (ADOS-2) durchgeführt worden. Der Versicherte habe im Modul 2 für Kinder, welche jünger als fünf Jahre alt seien, einen Gesamtwert sozialer Affekt und restriktive und repetitive Verhaltensweisen von elf erreicht. Damit liege er über dem Cut-Off-Wert für Autismus von zehn. Dieses Resultat ergebe einen ADOS-2-Vergleichswert von sechs, was innerhalb des autistischen Spektrums einem Level im mässigen Be- reich entspreche. Dieser Befund sei gut kompatibel mit der Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung (S. 8). Aufgrund der anamnestischen Angaben der Kindseltern sowie der ausführlichen Verhaltensbeobachtung mit Hilfe der Kriterien der ADOS-2 sei die Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung gestellt worden. Der Versicherte sei von einer qualitativen Beein- trächtigung seiner wechselseitigen sozialen Kommunikations- und Interak- tionsfähigkeit sowie einer Bevorzugung von repetitiven Verhaltensweisen und eingeschränkten Interessen betroffen. Es könne die Diagnose eines frühkindlichen Autismus mit hohen kognitiven Funktionen (High Functioning Autismus) gestellt werden (S. 10). 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 1. April 2019 aus, gemäss dem Autismus-Abklärungsbericht überstei- ge die Auswertung des ADOS den Cut-Off-Wert für Autismus und es werde die Diagnose eines frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) gestellt. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 10 sei aufgrund der Schilderungen im Bericht nicht nachvollziehbar. Typische autistische Auffälligkeiten in den Bereichen soziale Interaktion/Kommunika- tion/Stereotypien, rigides Verhalten fehlten weitgehend (AB 16/3). Das Ge- burtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV sei nicht ausgewiesen (S. 4). 3.1.5 Im Bericht der Ergotherapie vom 15. Mai 2019 wurde ausgeführt, der Versicherte habe eine heterogene, kommunikationsbetonte Entwick- lungsverzögerung (Sprache, Kontaktaufnahme, Spielverhalten, Motorik) ge- zeigt. Aufgrund eindrücklicher Probleme in seinem motorischen Verhalten mit verzögertem Erreichen der motorischen Meilensteine sei er zur Ergo- therapie angemeldet worden (AB 26/2 Ziff. 1). Der Versicherte profitiere von den Therapiestunden. Er sei bereits deutlich bewegungsfreudiger ge- worden und wehre weniger ab. Er brauche aber immer noch ganz viel Vor- ausschaubarkeit und suche immer gleiche Abläufe, die ihm Sicherheit ge- ben würden. Die motorische Belastbarkeit sei immer noch tief. Grosse Fort- schritte hätten in den Ausgangsstellungen erzielt werden können. Motori- sche Fertigkeiten und Spielabläufe müssten in Einzelschritte aufgegliedert werden, damit sie der Versicherte übernehmen könne. So könne er durch Imitieren langsam lernen, sei aber noch stark auf kleine Vorgaben angewie- sen. Eigene Handlungsabsichten motorisch zielorientiert umzusetzen falle noch schwer. Er habe noch wenig innere motorische Bilder und demzufolge immer noch eine tiefe motorische Planungskompetenz. Kleine Schritte übernehme er aber gut und setze sie in seinem Alltag um (S. 3 Ziff. 5). 3.1.6 Im Schreiben der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 wurde erklärt, beim Versicherten seien im Alter von drei Jahren und ungefähr fünf Monaten, also deutlich vor dem erreichten fünften Lebensjahr, eindeutige autistische Verhaltensweisen festgestellt und im Autismus-Abklärungsbericht dokumentiert worden. Der Befund der ADOS-2 (Cut-Off für Autismus erreicht, Vergleichswert 6, was einem mittleren Symptomlevel entspreche) belege dies eindeutig. Die unter Verhaltensbeobachtung aufgeführten Formulierungen seien Standard und direkt dem Testverfahren entnommen. Weiter liege der Invalidenversiche- rung eine Kopie der Testauswertung (Modul 2 Algorithmen) vor, in welcher die Item-Codierungen aufgeführt seien. Dass neben auffälligen Befunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 11 (z.B. eingeschränkter gerichteter mimischer Ausdruck und kaum gestisches Ausdrucksverhalten) auch unauffällige Befunde (z.B. normaler Blickkontakt) vorkommen könnten, sei vollkommen normal. Damit autistische Verhal- tensweisen in einem klinisch signifikanten Bereich beobachtet werden könnten, müssten nicht sämtliche Items auffällig sein. Bei den für die Dia- gnose relevanten Items habe der Versicherte insgesamt genügend Auffäl- ligkeiten gezeigt, um den Cut-Off für Autismus zu übertreffen. Damit sei nachgewiesen, dass vorliegend deutlich vor dem erreichten fünften Le- bensjahr eindeutige autistische Verhaltensweisen ärztlich festgestellt und dokumentiert worden seien. Die ADOS-2 gelte bei der Erfassung von autis- tischen Verhaltensweisen als Goldstandard. Bei einem positiven Befund, erhoben in einem ärztlichen Institut, zu behaupten, es lägen keine eindeuti- gen Symptome vor, erscheine eindeutig falsch (AB 40/6). Die Aussage im Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 32), wonach typische autistische Auf- fälligkeiten, insbesondere zur sozialen Interaktion/Kommunikation/Stereoty- pien, rigidem Verhalten auch in der Anamnese weitgehend fehlten, sei nicht nachvollziehbar. Im Autismus-Abklärungsbericht würden auf S. 6 unter „Diagnostische Beurteilung“ für beide Hauptsymptome von Autismus- Spektrum-Störungen anamnestische Hinweise aufgezählt, die für einen frühen Beginn der autistischen Entwicklung beim Versicherten sprechen würden. So habe dieser z.B. viel stereotype Sprache verwendet und es sei nicht möglich gewesen, in einen wechselseitigen Dialog mit ihm zu gehen. Auch habe er auf der nonverbalen Ebene (kein Einsatz von beschreibender Gestik) Auffälligkeiten gezeigt. Dies seien alles typische Symptome, welche bei Kindern mit Autismus-Spektrum-Störungen in der frühen Kindheit häufig beobachtet würden (S. 7). 3.1.7 In der RAD-Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 führte Dr. med. D.________ aus, der Bericht Heilpädagogische Früherziehung vom 28. Februar 2018 (AB 25/3) wie auch der Bericht der Ergotherapie vom 15. Mai 2019 (AB 26/2) würden nahe legen, dass nicht eine autistische Störung im Vordergrund stehe, sondern eine motorische und kognitive Entwicklungs- störung, die den Versicherten im Alltag und in den Kontakten zu anderen Kindern verunsichere. Autistische Verhaltensweisen wie fehlende Kon- taktaufnahme, mangelnder Blickkontakt, Stereotypien und repetitive Verhal- tensweisen würden nicht beschrieben (43/3). Dem Einwandschreiben des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 12 Rechtsvertreters (AB 40) sei entgegenzuhalten, dass der Beschreibung der Verhaltensbeobachtung anlässlich der Autismus-Abklärung keine autisti- schen Verhaltensweisen entnommen werden könnten, die auch nur in An- sätzen bestünden. Eine Sprachentwicklungsstörung oder eine Verzögerung der motorischen Entwicklung belegten noch keine autistische Störung. Die Durchführung einer heilpädagogischen Früherziehung und eine ergothera- peutische Behandlung seinen per se ebenfalls nicht beweisend für eine Au- tismus-Spektrum-Störung. In diesem Fall belegten die Berichte der Früher- ziehung und der Ergotherapie keine Störung der wechselseitigen Kommu- nikation und Interpretation und repetitive, stereotype Verhaltensweisen. Sie legten aber dar, dass der Versicherte durch motorische Einschränkungen sozial verunsichert sei. Besonders der Bericht der Früherzieherin, welche den Versicherten über längere Zeit betreut habe, zeige auf, dass die Inter- aktion mit ihm nicht durch autistische Verhaltensweisen gestört sei. Bezüg- lich des ADOS-2 bleibe zu erwähnen, dass im „Manual“ darauf hingewie- sen werde, dass dieser für die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung nicht genüge. Die Durchführung eines ausführlichen Interviews, wie das „Diagnostische Interview für Autismus - Revidiert (ADI-R)“, wie im „Manual“ empfohlen, sei nicht erfolgt. Es sei eine Anamnese erhoben worden, die keine autistischen Auffälligkeiten ergeben habe. Die Verhaltensbeobach- tung anlässlich der Autismus-Abklärung habe zwei Stunden gedauert. An- dere Quellen oder Beobachtungen von Drittpersonen bzw. Behandlern, die eine längere Beobachtungszeit gehabt hätten, sei von der Untersucherin nicht in Betracht gezogen worden. Wie bereits erwähnt, spreche der Bericht der Früherzieherin, die den Versicherten lange Zeit betreut habe, nicht für eine autistische Störung der Kommunikation/Interaktion. Die Verhaltensbe- schreibung und Bewertung auf dem ADOS-Bogen würden auseinanderklaf- fen (S. 4). Zudem würden weder im ergotherapeutischen Bericht noch im Bericht der Früherzieherin Sterotypien oder repetitive Verhaltensweisen im Sinne einer autistischen Störung beschrieben. Auch das Schreiben der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 (AB 40/6) enthalte keine neuen Informationen. In der Zusammen- schau aller Berichte sei die Symptomatik einer Autismus-Spektrum-Störung nicht stringent ausgewiesen. Beim Versicherten seien eine motorische und eine kognitive Einschränkung festgestellt worden. Autistische Symptome würden zwar aufgrund des Autismus-Abklärungsberichts geltend gemacht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 13 seien aber in den vorliegenden Berichten nicht nachvollziehbar ausgewie- sen. Es bestünden zum Teil widersprüchliche Aussagen. So könne die Früherzieherin mit dem Versicherten im Alter von zwei Jahren und sieben Monaten ein einfaches Gespräch führen, währenddem seitens der psychia- trischen Dienste F.________ und der G.________ angegeben werde, man habe mit ihm gemäss den anamnestischen Angaben nicht in einen wech- selseitigen Dialog gehen können. Aufgrund der Akten seien die Vorausset- zungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 des Anhangs zur GgV nicht erfüllt (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mit- hin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin- tergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 14 lungnahmen regionaler ärztlicher Dienste (Entscheid des BGer vom 29. Oktober 2015, 9C_610/2015, E. 3.1 mit Hinweisen). Soll allerdings ein Ver- sicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zwei- fel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtli- che Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneint im Wesentlichen gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 1. April 2019 (AB 16) und vom 3. Oktober 2019 (AB 43) einen Anspruch auf medi- zinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 405 des Anhangs zur GgV, da beim Beschwerdeführer bis zur Vollendung des fünf- ten Lebensjahres in Bezug auf Autismus-Spektrum-Störungen keine ein- deutigen Symptome erkennbar und ärztlich dokumentiert seien. Die RAD- Ärztin untersuchte ihn nicht persönlich, sondern verfasste ihre Stellungnah- men einzig aufgrund der Akten. Weiter bestehen aufgrund des Autismus- Abklärungsberichts vom 15. November 2018 (AB 11/5) wie auch der Stel- lungnahme der psychiatrischen Dienste F.________ und der G.________ vom 11. Juli 2019 (AB 40/6), welche den Beschwerdeführer mehre Male persönlich untersuchten und testeten und von deutlich vor dem fünften Le- bensjahr ärztlich festgestellten und dokumentierten eindeutigen autisti- schen Verhaltensweisen ausgehen, zumindest geringe Zweifel an den Aus- führungen von Dr. med. D.________. Die Beurteilungen der Untersucher und der RAD-Ärztin stehen in einem derart klaren Widerspruch zu einan- der, dass sie sich gegenseitig entkräften und die jeweiligen Schlussfolge- rungen lassen sich aufgrund der Akten weder stützen noch widerlegen. Damit ist für den Rechtsanwender nicht klar, welche dieser Beurteilungen zutreffend ist. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 15 schwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen, um diese Widersprüche aus dem Weg zu räumen; der Beschwer- deführer hat dementsprechend bereits im Vorbescheidverfahren (AB 40/4) und auch im Beschwerdeverfahren (Beschwerde S. 11 Ziff. 3.3) den Even- tualantrag gestellt, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit erü- brigen sich vorliegend Ausführungen zu den in der Beschwerde und Be- schwerdeantwort erfolgten weiteren Darlegungen. Nur der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit Dr. med. D.________ in der Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2019 (AB 43) vorbringt, die Durchführung einer ADOS-2 für sich allein genommen reiche nicht aus, um abschliessend die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung stellen zu können und es dazu noch der Durchführung eines „Diagnostischen Interviews für Autismus

– Revidiert (ADI-R)“ bedürfe, wäre es an der Beschwerdegegnerin gewe- sen, eine solche Abklärung zu veranlassen, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 3.3 f.). 3.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungs- pflicht nach Art. 43 ff. ATSG nicht hinreichend nachgekommen und es wäre am RAD gewesen, auf die Veranlassung weiterer Abklärungen hinzuwir- ken, was nun nachzuholen ist. Die im Recht liegenden medizinischen Be- richte erlauben vorliegend keine abschliessende Beurteilung, d.h. sie bilden keine zuverlässige Entscheidgrundlage. Diese Mängel sind zudem nicht auf dem Weg der Beweiswürdigung zu beheben. Die Sache ist daher in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventual-Rechtsbegeh- rens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Klärung der offenen Fragen mittels einer versicherungsexternen Abklärung nachholt und im Anschluss daran neu verfügt. Im Übrigen (Hauptbegehren) ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 16 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Par- teientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 23. Dezember 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 3‘468.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 14. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, IV/19/863, Seite 17 Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘468.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.