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200 2019 861

Bern VerwG · 2019-10-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Beschwerde vom 7. November 2019 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 861 EL KNB/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. November 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (nachfolgend: Aus- gleichskasse) vom 9. Oktober 2019 wurde mit Verfügung vom 13. Au- gust 2019 der Anspruch von B.________ (nachfolgend: Versicherte) auf Ergänzungsleistungen (EL) neu festgesetzt. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. September 2019 Einsprache und machte geltend, dass der Versicherten zu hohe EL ausgerichtet würden und ein Verzichtsvermögen bei der Berech- nung der EL zu berücksichtigen sei. Die Ausgleichskasse trat in der Folge mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 mangels einer Vertretungsvollmacht bzw. zufolge Fehlens eines schutzwürdigen eige- nen Interesses von A.________ nicht auf die Einsprache ein.  Mit Eingabe vom 8. November 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde und beantragt sinngemäss, es sei das Pensionskassenka- pital der Versicherten bei der Berechnung zu berücksichtigen. Zur Be- gründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Berechnung der EL sei fehlerhaft. Sie handle nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Versi- cherten, jedoch erwarte sie als Steuerzahlerin – unabhängig von der konkret betroffenen Versicherten – von der Ausgleichskasse eine kor- rekte Berechnung der EL.  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Um- gekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 3  Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 wurde einzig über die nicht vorhandene Vertretungsvollmacht sowie das Fehlen eines persönlichen schutzwürdigen Interesses der Beschwerde- führerin befunden und es erfolgte dementsprechend ein Nichteintreten- sentscheid. Dies bildet daher den Anfechtungs- und Streitgegenstand und vorliegend das einzige Verfahrensthema. Soweit die Beschwerde- führerin zusätzlich eine materielle Neuberechnung des EL-Anspruchs verlangt, beschlägt dies nicht den Anfechtungsgegenstand, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.  Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Be- schwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich aus- zulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesge- richtliche Beschwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Diesem Erfordernis kommt dann eine ganz be- sondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiel- len Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid an- ficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa S. 82). Hier haben die Legitimationsanfor- derungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, wes- halb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwer- deführern Zurückhaltung geboten ist (SVR 2000 IV Nr. 14 S. 42 E. 2b). Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur be- jaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch neh- men kann (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 S. 192). Das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses ist in gleicher Weise im Rahmen des Einspra- cheverfahrens erforderlich, ansonsten ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat.  Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde ausdrücklich fest, dass sie über keine Vollmacht der Versicherten verfüge, sondern mit ihrer Beschwerde vielmehr als „Steuerzahlerin“ für eine genaue Überprüfung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 4 der EL einstehe. Folglich handelt es sich bei der vorliegenden Be- schwerde offenkundig um eine – nicht von einem Verfügungsadressa- ten stammende – Drittbeschwerde „contra Adressat“ (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 Art. 59 N. 18 f.), sodass die Beschwerdeführerin für die Einsprachelegitimation bezüglich der von den Parteien referenzierten EL-Verfügung vom 13. August 2019 über ein persönliches unmittelbares und konkretes Rechtsschutzinter- esse verfügen muss.  Die Beschwerde – wie auch die zugrundeliegende Einsprache – ist gemäss ihrer unmissverständlichen Formulierung nicht auf ein individu- elles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin selbst gerichtet; eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur EL-Verfügung vom

13. August 2019 fehlt klarerweise. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr im Sinne einer unzulässigen Popularbeschwerde gegen die EL-Verfügung vom 13. August 2019. Die Ausgleichskasse ist demzufol- ge mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 mangels eines persönlichen schutzwürdigen Interesses und somit feh- lender Einsprachelegitimation zu Recht nicht auf die Einsprache von A.________ eingetreten.  Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin durch die EL-Verfügung vom 13. August 2019 offensichtlich nicht beschwert. Der vorliegend an- gefochtene Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2019 ist folglich korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. viertes Lemma hiervor).  Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Umkehrschluss aus Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kan- tonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]; vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8).  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2019, EL/19/861, Seite 5  Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch ist eine Parteien- tschädigung zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Kopie der Beschwerde vom 7. November 2019 inkl. Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.