Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 72-73) und stellte am 11. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. Januar 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 63-66). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 (act. IIA 55) gab das RAV der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von weiteren Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Ar- beitsbemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom gleichen Tag (act. IIA 53-
54) nahm die Versicherte Stellung. Am 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) verfüg- te das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage ab dem 1. Januar 2019 wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung, da die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht mit lediglich drei Arbeitsbemühungen während den drei Monaten vor der An- meldung (1. Oktober bis 31. Dezember 2018) nicht genügend nachgekom- men sei. Mit E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) - welches in der Fol- ge als Einsprache berücksichtigt wurde (act. IIA 38-39) - teilte die Versi- cherte dem RAV mit, dass sie aufgrund einer neuen (vom RAV trotz Mittei- lung nicht berücksichtigten) Adresse seit dem 15. Februar 2019 erst am
25. Juni 2019 durch das Schreiben der Arbeitslosenkasse B.________ vom
20. Juni 2019 (act. IIB 5-7) von der Einstellung erfahren habe. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerde- gegner), wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2-6) ab. B. Hiergegen hat die Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2019 (Post- stempel) Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides infolge mangelhafter Eröffnung. Eventualiter sei in Aufhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheides eine angemessene Kür- zung der Einstelltage vorzunehmen bzw. auf diese zu verzichten. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Januar 2020 hält die Beschwerdeführe- rin an ihrem Antrag fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 2-6). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von neun Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung.
E. 1.3 Bei einer Einstellung von neun Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des RAV vom 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) sei mangelhaft eröffnet worden, indem diese aufgrund eines Systemfehlers per Briefpost an die falsche Adresse gesendet worden sei. Erst durch eigene Recherchen und Bemühungen habe sie am 25. Juni 2019 per E-Mail und nicht auf dem or- dentlichen Postweg davon erfahren (Beschwerde S. 1). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsman- gel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 5 schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessua- len Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). Bei einer mangelhaften Eröffnung muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmit- tel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 62). 2.3 Die Beschwerdeführerin erhielt zwar - nachdem sie das RAV auf die fehlende Zustellung der Verfügung vom 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) mit E- Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) aufmerksam gemacht hatte - ledig- lich eine Kopie dieser Verfügung mit E-Mail vom 5. Juli 2019 (act. IIA 29) zugestellt, was eine nicht ordnungsgemässe Zustellung darstellt. Aus die- ser mangelhaften Eröffnung erwuchsen ihr jedoch keine Nachteile, wurde doch ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46), in welcher sie sich be- reits gegen die verfügte Einstellung gewandt und sachbezogen dargelegt hatte, weshalb sie in den letzten drei Monate vor der Anmeldung lediglich drei Arbeitsbemühungen getroffen habe, als Einsprache behandelt. Dies lag denn auch in ihrem Interesse, beabsichtigte sie doch offensichtlich Ein- sprache gegen diese Verfügung zu erheben. 3. 3.1 Weiter wird in der Beschwerde (S. 2) eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die E- Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) sei nicht als Einsprache gedacht gewesen. Da ihr mitgeteilt worden sei (vgl. hierzu act. IIA 29), dass die Ver- fügung (infolge Zustellung an eine falsche Adresse; vgl. act. IIA 29) wohl aufgehoben werden würde, sei sie davon ausgegangen, dies würde als Information reichen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass sie da- nach keine weiteren Beweise oder Punkte mehr anbringen könne. 3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 6 sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa- che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei- lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.3 Der zuständige Sachbearbeiter teilte der Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 5. Juli 2019 (act. IIA 29) einerseits mit, dass ihre E-Mail vom
28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) bereits als Einsprache weitergeleitet worden sei. Entgegen ihrer Auffassung hätte die Beschwerdeführerin trotz der Mit- teilung, wonach die Verfügung allenfalls aufgehoben werde, jederzeit weite- re Beweismittel einreichen resp. weitere Stellungnahmen einreichen kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 7 nen. Dies gilt umso mehr, als sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre E-Mail bereits als Einsprache weitergeleitet worden war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorab durch die Arbeitslosen- kasse B.________ über die Einstellung orientiert wurde und vom Be- schwerdegegner erstmals am 5. Juli 2019 die Verfügung per Mail zugestellt erhielt, nachdem ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) bereits als Einsprache weitergeleitet worden war, ist auf einen nicht korrekt erfolgten Ablauf beim RAV (fehlender Eintrag der durch die Beschwerdeführerin mit- geteilten Adressänderung; vgl. act. IIA 34) zurückzuführen und entspricht denn auch nicht der gesetzlich korrekten Vorgehensweise im Rahmen ei- nes Einspracheverfahrens. Diesbezüglich ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. Da das Verwaltungsgericht jedoch über eine umfassende Kognition verfügt, d.h. sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dieser Mangel vorliegend (ausnahmsweise) zu heilen. Dies umso mehr, als dass eine Rückweisung an die Verwaltung einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde (vgl. E. 3.2 hiervor; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Juli 2019, 9C_279/2019, E. 2.1). 4. 4.1 Zu prüfen ist somit materiell, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 8 Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in Betracht zu ziehen. In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 4.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 9 hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 4.5 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/ Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor An- meldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmel- dung am 3. resp. 11. Januar 2019 (act. IIA 72-73 resp. act. IIB 63-66) für einen Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 1. Oktober 2018 und Ende Dezember 2018 massgebend sind. Für diesen Zeitraum weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermas- sen lediglich drei Stellbewerbungen nach (act. IIA 66). Sie bestreitet denn auch nicht, sich quantitativ ungenügend beworben zu haben (Beschwerde S. 3). Vielmehr bringt sie vor, sich qualitativ sehr umfassend auf die Dokto- randenstelle ab Februar 2019 vorbereitet zu haben. So hätte auch nur ein kleiner Verzicht in Bezug auf die Qualität der Bewerbung an der C.________ zugunsten der Quantität der Bewerbungen insgesamt ein er- höhtes Risiko bedeutet, die Doktorandenstelle nicht zu bekommen (Be- schwerde S. 2). Zwar trifft zu, dass nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeitsbemühungen massgebend ist (E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 (act. IIA 53-54) jedoch auch geltend, dass sie sich insbesondere auf keine anderen (Zwischen-) Stellen beworben habe, weil sie nicht sicher war, ob sie die Doktorandenstelle erhalte und wie lange sie allenfalls eine Zwi- schenlösung brauchen würde. Spätestens nach dem ersten Bewerbungs- gespräch am 21. November 2018 hatte sie aber Kenntnis darüber, dass ein allfälliger Stellenantritt frühestens per 1. März oder 1. April 2019 vorgese- hen war, womit sie sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch um eine Zwischenlösung hätte bemühen müssen. Dies umso mehr, als erst anlässlich des zweiten Bewerbungsgesprächs Mitte Dezember 2018 der allenfalls mögliche Stellenantritt auf den 15. Februar 2019 vorverlegt wurde (vgl. act. IIA 53-54), wobei sie in der ganzen Zeit davor (d.h. ab Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 10
2018) bis zur Zusage am 21. Dezember 2018 (act. IIA 54) nicht darauf ver- trauen durfte, überhaupt eine Festanstellung zu erhalten. Aufgrund der be- stehenden Unsicherheiten über die Anstellung einerseits und den Zeitraum bis zum allfälligen Stellenantritt wäre sie daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht - neben der Vorbereitung auf die allfällige Doktorandenstelle - gehalten gewesen, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönlichen Situation der Be- schwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten könnte (E. 4.3 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). 4.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin aufgrund der offenkundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leis- tungsbezug zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Abschliessend bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen zu prüfen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per- son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzel- falls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 11 chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 5.2 Der Beschwerdegegner hat neun Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - lediglich drei Arbeits- bemühungen vorgenommen. Angesichts der damit eindeutig ungenügen- den Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.A/3) erscheint auch das Einstellungsmass als angemessen. Ein Ein- greifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 5.1 hiervor) ist nicht angezeigt. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 2-6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 12
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 30. Januar 2020) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 860 ALV KNB/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Mai 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 3. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) Bern West zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV [act. IIA] 72-73) und stellte am 11. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 1. Januar 2019 (Akten der Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIB] 63-66). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 (act. IIA 55) gab das RAV der Versicherten Gelegenheit, den Nachweis von weiteren Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen und/oder die fehlenden Ar- beitsbemühungen zu begründen. Mit E-Mail vom gleichen Tag (act. IIA 53-
54) nahm die Versicherte Stellung. Am 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) verfüg- te das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun Tage ab dem 1. Januar 2019 wegen erstmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung, da die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht mit lediglich drei Arbeitsbemühungen während den drei Monaten vor der An- meldung (1. Oktober bis 31. Dezember 2018) nicht genügend nachgekom- men sei. Mit E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) - welches in der Fol- ge als Einsprache berücksichtigt wurde (act. IIA 38-39) - teilte die Versi- cherte dem RAV mit, dass sie aufgrund einer neuen (vom RAV trotz Mittei- lung nicht berücksichtigten) Adresse seit dem 15. Februar 2019 erst am
25. Juni 2019 durch das Schreiben der Arbeitslosenkasse B.________ vom
20. Juni 2019 (act. IIB 5-7) von der Einstellung erfahren habe. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerde- gegner), wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2-6) ab. B. Hiergegen hat die Versicherte mit Eingabe vom 10. November 2019 (Post- stempel) Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides infolge mangelhafter Eröffnung. Eventualiter sei in Aufhe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 3 bung des angefochtenen Einspracheentscheides eine angemessene Kür- zung der Einstelltage vorzunehmen bzw. auf diese zu verzichten. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezem- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit ergänzender Eingabe vom 30. Januar 2020 hält die Beschwerdeführe- rin an ihrem Antrag fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 2-6). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von neun Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung. 1.3 Bei einer Einstellung von neun Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung des RAV vom 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) sei mangelhaft eröffnet worden, indem diese aufgrund eines Systemfehlers per Briefpost an die falsche Adresse gesendet worden sei. Erst durch eigene Recherchen und Bemühungen habe sie am 25. Juni 2019 per E-Mail und nicht auf dem or- dentlichen Postweg davon erfahren (Beschwerde S. 1). 2.2 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Aus einer mangelhaften Eröff- nung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Aus dem im gesamten Sozialversicherungsrecht des Bundes anwendbaren Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfe, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsman- gel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 5 schnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessua- len Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 2.2). Bei einer mangelhaften Eröffnung muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmit- tel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird (UELI KIESER, Kom- mentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 62). 2.3 Die Beschwerdeführerin erhielt zwar - nachdem sie das RAV auf die fehlende Zustellung der Verfügung vom 10. Mai 2019 (act. IIA 48-49) mit E- Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) aufmerksam gemacht hatte - ledig- lich eine Kopie dieser Verfügung mit E-Mail vom 5. Juli 2019 (act. IIA 29) zugestellt, was eine nicht ordnungsgemässe Zustellung darstellt. Aus die- ser mangelhaften Eröffnung erwuchsen ihr jedoch keine Nachteile, wurde doch ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46), in welcher sie sich be- reits gegen die verfügte Einstellung gewandt und sachbezogen dargelegt hatte, weshalb sie in den letzten drei Monate vor der Anmeldung lediglich drei Arbeitsbemühungen getroffen habe, als Einsprache behandelt. Dies lag denn auch in ihrem Interesse, beabsichtigte sie doch offensichtlich Ein- sprache gegen diese Verfügung zu erheben. 3. 3.1 Weiter wird in der Beschwerde (S. 2) eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die E- Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) sei nicht als Einsprache gedacht gewesen. Da ihr mitgeteilt worden sei (vgl. hierzu act. IIA 29), dass die Ver- fügung (infolge Zustellung an eine falsche Adresse; vgl. act. IIA 29) wohl aufgehoben werden würde, sei sie davon ausgegangen, dies würde als Information reichen. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass sie da- nach keine weiteren Beweise oder Punkte mehr anbringen könne. 3.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 6 sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa- che selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei- lung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.3 Der zuständige Sachbearbeiter teilte der Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 5. Juli 2019 (act. IIA 29) einerseits mit, dass ihre E-Mail vom
28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) bereits als Einsprache weitergeleitet worden sei. Entgegen ihrer Auffassung hätte die Beschwerdeführerin trotz der Mit- teilung, wonach die Verfügung allenfalls aufgehoben werde, jederzeit weite- re Beweismittel einreichen resp. weitere Stellungnahmen einreichen kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 7 nen. Dies gilt umso mehr, als sie darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre E-Mail bereits als Einsprache weitergeleitet worden war. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorab durch die Arbeitslosen- kasse B.________ über die Einstellung orientiert wurde und vom Be- schwerdegegner erstmals am 5. Juli 2019 die Verfügung per Mail zugestellt erhielt, nachdem ihre E-Mail vom 28. Juni 2019 (act. IIA 44-46) bereits als Einsprache weitergeleitet worden war, ist auf einen nicht korrekt erfolgten Ablauf beim RAV (fehlender Eintrag der durch die Beschwerdeführerin mit- geteilten Adressänderung; vgl. act. IIA 34) zurückzuführen und entspricht denn auch nicht der gesetzlich korrekten Vorgehensweise im Rahmen ei- nes Einspracheverfahrens. Diesbezüglich ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen. Da das Verwaltungsgericht jedoch über eine umfassende Kognition verfügt, d.h. sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dieser Mangel vorliegend (ausnahmsweise) zu heilen. Dies umso mehr, als dass eine Rückweisung an die Verwaltung einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde (vgl. E. 3.2 hiervor; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 1. Juli 2019, 9C_279/2019, E. 2.1). 4. 4.1 Zu prüfen ist somit materiell, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung in der An- spruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 8 Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Auch bei kürzeren Kündigungsfristen sind grundsätzlich die letzten drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung in Betracht zu ziehen. In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 4.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünfti- ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Ent- schädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 4.4 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 9 hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). 4.5 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss (vgl. dazu das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/ Kreisschreiben/ AVIG-Praxis], B314) auf die letzten drei Monate vor An- meldung zum Leistungsbezug abzustellen. Vorliegend erfolgte die Anmel- dung am 3. resp. 11. Januar 2019 (act. IIA 72-73 resp. act. IIB 63-66) für einen Leistungsbezug ab diesem Zeitpunkt, womit die Arbeitsbemühungen zwischen dem 1. Oktober 2018 und Ende Dezember 2018 massgebend sind. Für diesen Zeitraum weist die Beschwerdeführerin unbestrittenermas- sen lediglich drei Stellbewerbungen nach (act. IIA 66). Sie bestreitet denn auch nicht, sich quantitativ ungenügend beworben zu haben (Beschwerde S. 3). Vielmehr bringt sie vor, sich qualitativ sehr umfassend auf die Dokto- randenstelle ab Februar 2019 vorbereitet zu haben. So hätte auch nur ein kleiner Verzicht in Bezug auf die Qualität der Bewerbung an der C.________ zugunsten der Quantität der Bewerbungen insgesamt ein er- höhtes Risiko bedeutet, die Doktorandenstelle nicht zu bekommen (Be- schwerde S. 2). Zwar trifft zu, dass nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Arbeitsbemühungen massgebend ist (E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2019 (act. IIA 53-54) jedoch auch geltend, dass sie sich insbesondere auf keine anderen (Zwischen-) Stellen beworben habe, weil sie nicht sicher war, ob sie die Doktorandenstelle erhalte und wie lange sie allenfalls eine Zwi- schenlösung brauchen würde. Spätestens nach dem ersten Bewerbungs- gespräch am 21. November 2018 hatte sie aber Kenntnis darüber, dass ein allfälliger Stellenantritt frühestens per 1. März oder 1. April 2019 vorgese- hen war, womit sie sich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auch um eine Zwischenlösung hätte bemühen müssen. Dies umso mehr, als erst anlässlich des zweiten Bewerbungsgesprächs Mitte Dezember 2018 der allenfalls mögliche Stellenantritt auf den 15. Februar 2019 vorverlegt wurde (vgl. act. IIA 53-54), wobei sie in der ganzen Zeit davor (d.h. ab Oktober
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2018) bis zur Zusage am 21. Dezember 2018 (act. IIA 54) nicht darauf ver- trauen durfte, überhaupt eine Festanstellung zu erhalten. Aufgrund der be- stehenden Unsicherheiten über die Anstellung einerseits und den Zeitraum bis zum allfälligen Stellenantritt wäre sie daher aus alv-rechtlicher Sicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht - neben der Vorbereitung auf die allfällige Doktorandenstelle - gehalten gewesen, weitere Arbeitsbemühungen zu tätigen. Diese Pflicht gilt denn auch ganz allgemein und grundsätzlich unbesehen der persönlichen Situation der Be- schwerdeführerin, da eine versicherte Person sich so zu verhalten hat, wie wenn sie keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten könnte (E. 4.3 hiervor; AVIG-Praxis ALE B311). 4.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin aufgrund der offenkundig ungenügenden Arbeitsbemühungen im hier massgebenden dreimonatigen Zeitraum vor der Anmeldung zum Leis- tungsbezug zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. Abschliessend bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen zu prüfen. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Per- son, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzel- falls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 11 chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 5.2 Der Beschwerdegegner hat neun Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse - wie erwähnt - lediglich drei Arbeits- bemühungen vorgenommen. Angesichts der damit eindeutig ungenügen- den Arbeitsbemühungen während einer Frist von drei Monaten sowie mit Blick auf das - für das Verwaltungsgericht nicht verbindliche (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) - „Einstellraster“ in der AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.A/3) erscheint auch das Einstellungsmass als angemessen. Ein Ein- greifen in das der Verwaltung zukommende Ermessen (vgl. E. 5.1 hiervor) ist nicht angezeigt. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (act. II 2-6) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2020, ALV/19/860, Seite 12 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Eingabe vom 30. Januar 2020)
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden