Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung (Akten der Suva [act. II] 1) am 10. November 2012 mit dem Auto bei einem Ausweichmanöver wegen eines Hundes in eine Verkehrsinsel fuhr und sich dabei am linken Handgelenk verletzte. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen (act. II 3). Nachdem diverse Behandlungen und Ope- rationen durchgeführt worden waren und der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Chirurgie, am 23. Juli 2015 eine Abschlussuntersuchung durchgeführt hatte (act. II 208), sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 5. No- vember 2015 (act. II 231) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zu und schloss den Schadenfall mit Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Ak- ten der Suva [act. IIA] 254) ab. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom
7. April 2016 (act. IIA 272) bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen An- spruch auf eine Invalidenrente, was mit Einspracheentscheid vom 5. Okto- ber 2016 (act. IIA 285) und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2017, UV/2016/1091 (act. IIA 298), bestätigt wurde. B. Gestützt auf eine Rückfallmeldung vom 14. Juni 2017 (act. IIA 301) aner- kannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen (act. IIA 307). Nachdem sie bei ihrem Kompetenzzen- trum Versicherungsmedizin, Dr. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, eine Beurteilung (vgl. neurologische Beurteilung vom 17. Januar 2019 [act. IIA 348]) eingeholt und am 11. Februar 2019 erneut eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.________ stattgefunden hatte (vgl. hierzu Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Februar 2019 [act. IIA 357]), verneinte die Suva mit Verfügung vom 8. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 3 (act. IIA 359) einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen, woran sie auf Einsprache hin (act. IIA 362) mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 (act. IIA 380) festhielt. C. Hiergegen hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde erhoben und beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2019 sei der Inte- gritätsschaden an der linken Hand auf 25 % festzusetzen. Eventualiter sei der Integritätsschaden durch ein gerichtliches Gutachten bestimmen zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, hat mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2020 auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen, sofern darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 (act. IIA 380). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Erhöhung der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2012 zuge- sprochenen Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsscha- den von 25 %.
E. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 12‘600.-- (25 % [Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2] - 15 % [act. II 231] x Fr. 126‘000.-- [Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung {UVG; SR 832.20} i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung {UVV; SR 832.202; in der am Unfalltag massgebenden Fassung; AS 2007 3667}]) und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 6 vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 2.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 2.3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 S. 2 UVV werden voraussehbare Ver- schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Re- visionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Unter einer voraussehbaren oder eingetretenen Verschlimmerung ist eine Verschlechterung des medizinischen Befundes zu verstehen. Eine andere Beurteilung eines unveränderten Zustandes erfüllt diese Voraussetzungen nicht (THOMAS FREI, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in HÜRZE- LER/KIESER [Hrsg.], in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, 2018, Art. 25 N. 35). Hat sich ein Integritätsschaden ver- schlimmert, sind im Rahmen von Art. 36 Abs. 4 UVV Revisionen möglich. Da die Integritätsentschädigung keine Dauerleistung darstellt, handelt es sich nicht um eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern um eine Anpassung an nachträglich veränderte Verhältnisse (FREI, a.a.O., Art. 25 N. 40). Vorausgesetzt ist, dass die Verschlimmerung nicht voraussehbar gewesen ist. Das heisst, dass die eingetretene Verschlimmerung bei der erstmaligen Festlegung der Integritätsentschädigung noch nicht berück- sichtigt worden ist, entweder weil gar keine Verschlimmerung als wahr- scheinlich vorhergesagt wurde oder die Verschlimmerung grösser ausgefal- len ist als prognostiziert. Der zusätzlich zu vergütende Integritätsschaden entspricht folglich der Differenz zwischen dem aktuellen gesamten Inte- gritätsschaden und der bereits entschädigten Beeinträchtigung. Vorausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 7 setzt ist zudem, dass diese Differenz von grosser Tragweise ist. Unter Hin- weis auf die Erheblichkeitsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 UVG bzw. Art. 36 Abs. 1 UVV ist eine Differenz als von grosser Tragweite zu betrachten, wenn sie mindestens 5 % beträgt (FREI, a.a.O., Art. 25 N. 42). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 8 achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzli- chen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 10. November 2012 (vgl. act. II 1) um einen Unfall im Rechtssinne handelt (E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen (act. II 3) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 5. November 2015 (act. II 231) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zu. Vorliegend ist nunmehr zu prüfen, ob die zugespro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 9 chene Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % auf 25 % zu erhöhen ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ diagnostizierte in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2015 (act. II 209), auf welche sich die zugesprochene Integritätsentschädigung stützte (vgl. act. II 231), eine komplexe intraartikuläre Radiusluxationsfraktur links und hielt fest, dass radiologisch eine Verschmälerung des radiokarpalen Gelenkspalts mit sub- chondraler Sklerosierung entsprechend einer mässiggradigen Handgelenk- sarthrose bestehe (S. 1). Diese sei gemäss Tabelle 5.2 der Integritätsent- schädigung gemäss UVG mit 5 bis 10 % zu entschädigen. Angesichts der zu erwartenden voraussehbaren Verschlimmerung werde eine Entschädi- gung von 10 % vorgeschlagen. Zusätzlich sei aufgrund von Instabilität im distalen Radioulnargelenk (DRUG) eine Operation nach Kapandji mit Ar- throdese des DRUG durchgeführt worden. Hierfür sei gemäss Tabelle 5.2 eine Entschädigung von 5 % vorgesehen. Zusammen ergebe sich ein zu entschädigender Integritätsschaden von 15 %. Bei einer Verschlimmerung grösserer Tragweite wäre eine Anpassung der Bemessung der Integritäts- entschädigung jederzeit im Rahmen eines Rückfalles möglich (S. 2). 3.2.2 Dr. med. E.________ führte in seiner Beurteilung vom 29. März 2018 (act. IIA 320) aus, dass zwar ein passageres CPRS (complex regional pain syndrome) im Rahmen der chirurgischen Erstbehandlung aufgeführt worden sei, sich jedoch im weiteren Verlauf herausgestellt habe, dass es sich um eine Wundheilungsstörung mit Fistelbildung gehandelt habe, was durch mehrere Ärzte (vgl. act. II 48, 49, 79) bestätigt worden sei (S. 13). Diese habe eine Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) notwen- dig gemacht. Das Zustandsbild erfülle weder initial noch im weiteren Ver- lauf die vollständigen Kriterien der IASP (International Association for the Study of Pain, sog. Budapest-Kriterien) für ein CPRS bzw. Angaben zur vermehrten Schweissneigung bzw. zum Nagelwachstum beruhten auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (S. 15). Für eine klinische Manifestation eines CPRS habe der Symptomkomplex aus sensiblen, au- tonomen, motorischen und trophischen Störungen gefehlt (S. 14). In einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 10 neurologischen Untersuchung am 22. Oktober 2014 (vgl. act. II 163) habe durch eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung eine Läsion des Ra- mus superficialis des Nervus radialis links unfallbedingt bzw. durch die konsekutiv erfolgten chirurgischen Eingriffe bestätigt werden können. Somit bestehe ein organisches Korrelat für die geklagten neuropathischen Be- schwerden mit Hyp-, Dysästhesien, Hyperpathien und Allodynie im Bereich des Handrückens. Insgesamt bestehe von neurologischer Seite hiermit eine ausreichende Abklärung und schmerzdiagnostische Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin (S. 15). 3.2.3 Der durch die Beschwerdegegnerin beauftrage Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seiner neurologi- schen Beurteilung vom 4. Juni 2018 (act. IIA 324) chronische Handschmer- zen links bei einem Status nach Radiusluxationsfraktur links und bei einer aktuell sensiblen Radialisläsion links (S. 14). Aktuell könne die Diagnose eines CRPS nicht gestellt werden, denn von den subjektiv bestehenden und genannten vier klinischen Auffälligkeiten erfülle die Patientin zurzeit nur ein Kriterium im Bereich der Sensibilität, weil sie hier eine gewisse Hy- peralgesie bei der Schmerzprüfung und eine gewisse Allodynie bei der Berührung angebe. Es fänden sich aber keine Störungen der Vasomotorik, der Sudomotorik/Oedem oder der Motorik/Trophik (S. 13). Das gesamte Schmerzsyndrom habe sich mittlerweile auch auf die andere Körperseite ausgeweitet. Die Läsion des Ramus superficialis des Nervus radialis links sei möglicherweise unfallkausal einzustufen, der Beitrag dieser Nervenläsi- on zum aktuellen Schmerzsyndrom sei aber nicht mehr als erheblich einzu- stufen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Versorgungsgebiet dieses Nervs zurzeit keine Hypästhesie mehr angebe. Aus neurologischer Sicht könne diese lediglich elektroneurographisch nachweisbare Nervenlä- sion zum jetzigen Zeitpunkt rein funktionell als nicht mehr relevant einge- stuft werden. Die Beschwerden nähmen belastungs- und wetterabhängig zu. Aus neurologischer Sicht bestehe somit für sämtliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr, wobei auch die Leistungsfähig- keit nicht eingeschränkt sei (S. 14). 3.2.4 Dr. med. E.________ hielt in seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019 (act. IIA 348) mit Verweis auf seine Beurteilung vom 29. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 11 (vgl. act. IIA 320; E. 3.2.2 hiervor) und auf die kreisärztlichen Untersuchun- gen durch Dr. med. D.________ vom 17. (recte: 27.) Februar 2014 (act. II 114) und 13. Juli 2015 (act. II 209; E. 3.2.1 hiervor) fest, es habe ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Ramus superficialis des Nervus radialis links nach einer Radiusluxationsfraktur vom 10. November 2012 mit osteosynthetischer Versorgung und erneuter Entfernung des OS- ME nach Wundheilungsstörung bestanden. Ein CRPS habe bei fehlender Erfüllung der IASP-Kriterien nicht vorgelegen. Die kreisärztliche Zumutbar- keitsbeurteilung umfasse eine ganztätige Tätigkeit im angestammten … bei einer maximalen Gewichtsbelastung von zwei Kilogramm. Bei einer mäs- siggradigen Handgelenksarthrose und Arthrodese des Radioulnargelenks sei ein Integritätsschaden von 15 % geschätzt worden. Insgesamt könne das Vorliegen einer neuropathischen Schmerzstörung im Bereich des Ra- mus superficialis (im sensiblen Bereich [S. 8]) des Nervus radialis erneut aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestätigt werden (S. 7). 3.2.5 Dr. med. D.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Fe- bruar 2019 über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Februar 2019 (act. IIA 357) fest, die handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu er- warten. Eine gewisse verbleibend verminderte Belastbarkeit der linken Hand sei aufgrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar. Objekti- vierbare Hinweise für eine wesentliche Zunahme der Einschränkung in den letzten Jahren fehlten jedoch: Sowohl radiologisch wie auch klinisch seien die Befunde gegenüber der Voruntersuchung vor dreieinhalb Jahren weit- gehend unverändert. Entsprechend erfahre auch der Integritätsschaden keine entschädigungspflichtige Zunahme. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität seien klar unfallfremd (S. 14). 3.2.6 Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech- stundenbericht vom 8. Mai 2019 (act. IIA 365) eine schwere posttraumati- sche radiocarpale Arthrose des linken Handgelenks (S. 1). 3.2.7 Prof. Dr. Dr. med. H.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruk- tive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie sowie Praktischer Arzt, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 12 Dr. med. I.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästheti- sche Chirurgie sowie Handchirurgie, diagnostizierten im Sprechstundenbe- richt vom 18. Juni 2019 (act. IIA 373) eine posttraumatische, symptomati- sche Radiokarpalarthrose des linken Handgelenks sowie eine Hyperästhe- sie im Versorgungsgebiet des Ramus dorsalis nervi radialis links (S. 1). 3.2.8 Dr. med. D.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Sep- tember 2019 (act. IIA 379) fest, dass die in der SPECT- Computertomographie (CT) vom 28. Juni 2019 dargestellten arthrotischen Veränderungen keine relevante Progredienz zu den vorgängigen CT zeig- ten. In der Szintigraphie hätten sich keine Hinweise auf eine Aktivierung der Handgelenksarthrose finden lassen. Die Handgelenksarthrose habe in den letzten Jahren auch computertomographisch keine wesentliche Progredi- enz gezeigt, die eine Erhöhung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. 3.2.9 Dr. med. I.________ schätzte auf Anfrage des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 13. November 2019 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) den Integritätsschaden aufgrund der schweren posttraumatischen Radiokarpalarthrose am linken adominanten Handge- lenk gemäss Tabelle 5.2 auf 20 %. 3.3 3.3.1 Die rechtskräftig zugesprochene Integritätsentschädigung basierte in medizinischer Hinsicht auf einer Schätzung des Integritätsschadens durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 27. Juli 2015 (act. II 209; E. 3.2.1 hiervor). Die dabei ermittelte Einbusse orientierte sich an der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) und resultierte aus einer Addition von 10 % wegen Verschmälerung des radiokarpalen Gelenkspalts mit subchondraler Sklerosierung einer mässiggradigen Hand- gelenksarthrose sowie 5 % aufgrund der DRUG-Instabilität. Berücksichtigt wurde dabei auch eine zu erwartende und voraussehbare Verschlimme- rung. 3.3.2 Die Verlaufsaktenbeurteilungen von Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 15. Februar 2019 (act. IIA 357; E. 3.2.5 hiervor) und vom
2. September 2019 (act. IIA 379; E. 3.2.8 hiervor) sowie auch die neurolo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 13 gische Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2019 (act. IIA 348; E. 3.2.4 hiervor), wonach sich keine Änderung mit einem zu- sätzlichen Integritätsschaden ergeben habe, erfüllen die von der Recht- sprechung gestellten Anforderungen an medizinische Berichte und erbrin- gen vollen Beweis (E. 2.4 hiervor). So führte der Suva-Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 2. September 2019 (act. IIA 379; E. 3.2.8 hiervor) aus, die in den noch eingegangen medizinischen Berichten erhobenen Befunde seien weitestgehend mit den anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 2019 (vgl. act. IIA 357) festgestellten Einschränkungen identisch. Insbesondere lasse sich aus dem CT vom 28. Juni 2019 keine relevante Progredienz zu den vorgängigen CT erkennen. Ebenso fänden sich in der Szintigraphie keine Hinweise auf eine Aktivierung der Handge- lenksarthrose, welche in den letzten Jahren auch im CT keine wesentliche Progredienz gezeigt habe. In somatischer Sicht ist es damit zu keiner we- sentlichen Veränderung gekommen, weshalb auch keine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorzunehmen ist. Die Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den über- zeugenden Schlussfolgerungen des Suva-Kreisarztes zu begründen. Wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 4 lit. B Ziff. 6), postulierte Prof. Dr. med. G.________ zwar das Vorliegen einer schweren Arthrose (act. IIA 365; E. 3.2.6 hiervor) und gingen Dr. med. I.________ sowie Prof. Dr. Dr. med. H.________ gestützt auf die bildgebenden Befunde vom Mai und Juli 2016 (act. II 376) von einer „fortgeschrittenen“ bzw. „deutlichen“ Radiokarpalar- throse aus (act IIA 373, 377; E. 3.2.7 hiervor). Offenbar verfügten aber we- der Prof. Dr. med. G.________ noch Prof. Dr. Dr. med. H.________ resp. Dr. med. I.________, wie in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. V Ziff. 11.2) geltend gemacht, über die vollständigen Vorakten. Vielmehr beurteilten sie lediglich die aktuelle Situation unter Berücksichtigung der subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin. Insofern zeigten sie auch nicht nachvoll- ziehbar und schlüssig auf, welche spezifische Befunde sich in welchem Umfang seit 2015 geändert haben sollen und setzten sich folglich nicht eingehend mit dem revisionsrechtlichen Beweisthema - inwiefern sich der Zustand seit der Schätzung des Integritätsschadens vom 24. Juli 2015 (act. II 209) bzw. seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
5. November 2015 (act. II 231) verschlechtert haben soll - auseinander. Ihre Angaben stellten damit höchstens eine andere Beurteilung des unver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 14 änderten Zustandes dar, was im vorliegenden Kontext allerdings nicht genügt (vgl. FREI, a.a.O., Art. 25 N. 40; E. 2.3.3 hiervor). Für die im Be- schwerdeverfahren aufgelegte und zu Handen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin abgegebene Schätzung des Dr. med. I.________ vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Entgegen der Argumentation in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 4 der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. V Ziff. 11.1) liegt die beantragte Er- höhung der Integritätsentschädigung nicht ausserhalb des Anfechtungsge- genstandes. Zwar beschränkte sich die Einsprache klarerweise auf einen Rentenanspruch (act. IIA 362 S. 2). Indem die Beschwerdegegnerin den zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung im Einspracheent- scheid aber nochmals von Amtes wegen prüfte (act. IIA 380 S. 5 E. 2), er- wuchs die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 8. März 2019 (act. IIA 359) diesbezüglich nicht in formelle Teilkraft (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 8C_623/2007, E. 3.2 m. H.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 November 2019 (act. I 3; E. 3.2.9 hiervor), wonach der Integritätsscha- den 20 % betrage, fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom
27. Juli 2015 (act. II 209 S. 2), auf welche sich die Verfügung vom 5. No- vember 2015 (act. II 231) stützte, den Integritätsschaden aufgrund der mässiggradigen Handgelenksarthrose bei einem Richtwert von 5 bis 10 % auf 10 % festgesetzt hat und insofern einer allfälligen, zu erwartenden vor- aussehbaren Verschlimmerung bereits Rechnung getragen hat. In antizi- pierter Beweiswürdigung (E. 2.6 hiervor) erübrigen sich weitere Sachver- haltserhebungen, insbesondere auch das i.S. eines Eventualbeweisantra- ges (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) anbegehrte Gerichtsgutachten. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 15
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Entgegen der Argumentation in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 4 der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. V Ziff. 11.1) liegt die beantragte Er- höhung der Integritätsentschädigung nicht ausserhalb des Anfechtungsge- genstandes. Zwar beschränkte sich die Einsprache klarerweise auf einen Rentenanspruch (act. IIA 362 S. 2). Indem die Beschwerdegegnerin den zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung im Einspracheent- scheid aber nochmals von Amtes wegen prüfte (act. IIA 380 S. 5 E. 2), er- wuchs die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 8. März 2019 (act. IIA 359) diesbezüglich nicht in formelle Teilkraft (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 8C_623/2007, E. 3.2 m. H.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 (act. IIA 380). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Erhöhung der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2012 zuge- sprochenen Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsscha- den von 25 %. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 12‘600.-- (25 % [Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2] - 15 % [act. II 231] x Fr. 126‘000.-- [Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung {UVG; SR 832.20} i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung {UVV; SR 832.202; in der am Unfalltag massgebenden Fassung; AS 2007 3667}]) und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 5
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 6 vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter <www.suva.ch>) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 2.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 2.3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 S. 2 UVV werden voraussehbare Ver- schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Re- visionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Unter einer voraussehbaren oder eingetretenen Verschlimmerung ist eine Verschlechterung des medizinischen Befundes zu verstehen. Eine andere Beurteilung eines unveränderten Zustandes erfüllt diese Voraussetzungen nicht (THOMAS FREI, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in HÜRZE- LER/KIESER [Hrsg.], in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, 2018, Art. 25 N. 35). Hat sich ein Integritätsschaden ver- schlimmert, sind im Rahmen von Art. 36 Abs. 4 UVV Revisionen möglich. Da die Integritätsentschädigung keine Dauerleistung darstellt, handelt es sich nicht um eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern um eine Anpassung an nachträglich veränderte Verhältnisse (FREI, a.a.O., Art. 25 N. 40). Vorausgesetzt ist, dass die Verschlimmerung nicht voraussehbar gewesen ist. Das heisst, dass die eingetretene Verschlimmerung bei der erstmaligen Festlegung der Integritätsentschädigung noch nicht berück- sichtigt worden ist, entweder weil gar keine Verschlimmerung als wahr- scheinlich vorhergesagt wurde oder die Verschlimmerung grösser ausgefal- len ist als prognostiziert. Der zusätzlich zu vergütende Integritätsschaden entspricht folglich der Differenz zwischen dem aktuellen gesamten Inte- gritätsschaden und der bereits entschädigten Beeinträchtigung. Vorausge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 7 setzt ist zudem, dass diese Differenz von grosser Tragweise ist. Unter Hin- weis auf die Erheblichkeitsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 UVG bzw. Art. 36 Abs. 1 UVV ist eine Differenz als von grosser Tragweite zu betrachten, wenn sie mindestens 5 % beträgt (FREI, a.a.O., Art. 25 N. 42). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 8 achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzli- chen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
- 3.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 10. November 2012 (vgl. act. II 1) um einen Unfall im Rechtssinne handelt (E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen (act. II 3) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 5. November 2015 (act. II 231) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zu. Vorliegend ist nunmehr zu prüfen, ob die zugespro- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 9 chene Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % auf 25 % zu erhöhen ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ diagnostizierte in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2015 (act. II 209), auf welche sich die zugesprochene Integritätsentschädigung stützte (vgl. act. II 231), eine komplexe intraartikuläre Radiusluxationsfraktur links und hielt fest, dass radiologisch eine Verschmälerung des radiokarpalen Gelenkspalts mit sub- chondraler Sklerosierung entsprechend einer mässiggradigen Handgelenk- sarthrose bestehe (S. 1). Diese sei gemäss Tabelle 5.2 der Integritätsent- schädigung gemäss UVG mit 5 bis 10 % zu entschädigen. Angesichts der zu erwartenden voraussehbaren Verschlimmerung werde eine Entschädi- gung von 10 % vorgeschlagen. Zusätzlich sei aufgrund von Instabilität im distalen Radioulnargelenk (DRUG) eine Operation nach Kapandji mit Ar- throdese des DRUG durchgeführt worden. Hierfür sei gemäss Tabelle 5.2 eine Entschädigung von 5 % vorgesehen. Zusammen ergebe sich ein zu entschädigender Integritätsschaden von 15 %. Bei einer Verschlimmerung grösserer Tragweite wäre eine Anpassung der Bemessung der Integritäts- entschädigung jederzeit im Rahmen eines Rückfalles möglich (S. 2). 3.2.2 Dr. med. E.________ führte in seiner Beurteilung vom 29. März 2018 (act. IIA 320) aus, dass zwar ein passageres CPRS (complex regional pain syndrome) im Rahmen der chirurgischen Erstbehandlung aufgeführt worden sei, sich jedoch im weiteren Verlauf herausgestellt habe, dass es sich um eine Wundheilungsstörung mit Fistelbildung gehandelt habe, was durch mehrere Ärzte (vgl. act. II 48, 49, 79) bestätigt worden sei (S. 13). Diese habe eine Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) notwen- dig gemacht. Das Zustandsbild erfülle weder initial noch im weiteren Ver- lauf die vollständigen Kriterien der IASP (International Association for the Study of Pain, sog. Budapest-Kriterien) für ein CPRS bzw. Angaben zur vermehrten Schweissneigung bzw. zum Nagelwachstum beruhten auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (S. 15). Für eine klinische Manifestation eines CPRS habe der Symptomkomplex aus sensiblen, au- tonomen, motorischen und trophischen Störungen gefehlt (S. 14). In einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 10 neurologischen Untersuchung am 22. Oktober 2014 (vgl. act. II 163) habe durch eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung eine Läsion des Ra- mus superficialis des Nervus radialis links unfallbedingt bzw. durch die konsekutiv erfolgten chirurgischen Eingriffe bestätigt werden können. Somit bestehe ein organisches Korrelat für die geklagten neuropathischen Be- schwerden mit Hyp-, Dysästhesien, Hyperpathien und Allodynie im Bereich des Handrückens. Insgesamt bestehe von neurologischer Seite hiermit eine ausreichende Abklärung und schmerzdiagnostische Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin (S. 15). 3.2.3 Der durch die Beschwerdegegnerin beauftrage Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seiner neurologi- schen Beurteilung vom 4. Juni 2018 (act. IIA 324) chronische Handschmer- zen links bei einem Status nach Radiusluxationsfraktur links und bei einer aktuell sensiblen Radialisläsion links (S. 14). Aktuell könne die Diagnose eines CRPS nicht gestellt werden, denn von den subjektiv bestehenden und genannten vier klinischen Auffälligkeiten erfülle die Patientin zurzeit nur ein Kriterium im Bereich der Sensibilität, weil sie hier eine gewisse Hy- peralgesie bei der Schmerzprüfung und eine gewisse Allodynie bei der Berührung angebe. Es fänden sich aber keine Störungen der Vasomotorik, der Sudomotorik/Oedem oder der Motorik/Trophik (S. 13). Das gesamte Schmerzsyndrom habe sich mittlerweile auch auf die andere Körperseite ausgeweitet. Die Läsion des Ramus superficialis des Nervus radialis links sei möglicherweise unfallkausal einzustufen, der Beitrag dieser Nervenläsi- on zum aktuellen Schmerzsyndrom sei aber nicht mehr als erheblich einzu- stufen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Versorgungsgebiet dieses Nervs zurzeit keine Hypästhesie mehr angebe. Aus neurologischer Sicht könne diese lediglich elektroneurographisch nachweisbare Nervenlä- sion zum jetzigen Zeitpunkt rein funktionell als nicht mehr relevant einge- stuft werden. Die Beschwerden nähmen belastungs- und wetterabhängig zu. Aus neurologischer Sicht bestehe somit für sämtliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr, wobei auch die Leistungsfähig- keit nicht eingeschränkt sei (S. 14). 3.2.4 Dr. med. E.________ hielt in seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019 (act. IIA 348) mit Verweis auf seine Beurteilung vom 29. März 2018 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 11 (vgl. act. IIA 320; E. 3.2.2 hiervor) und auf die kreisärztlichen Untersuchun- gen durch Dr. med. D.________ vom 17. (recte: 27.) Februar 2014 (act. II 114) und 13. Juli 2015 (act. II 209; E. 3.2.1 hiervor) fest, es habe ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Ramus superficialis des Nervus radialis links nach einer Radiusluxationsfraktur vom 10. November 2012 mit osteosynthetischer Versorgung und erneuter Entfernung des OS- ME nach Wundheilungsstörung bestanden. Ein CRPS habe bei fehlender Erfüllung der IASP-Kriterien nicht vorgelegen. Die kreisärztliche Zumutbar- keitsbeurteilung umfasse eine ganztätige Tätigkeit im angestammten … bei einer maximalen Gewichtsbelastung von zwei Kilogramm. Bei einer mäs- siggradigen Handgelenksarthrose und Arthrodese des Radioulnargelenks sei ein Integritätsschaden von 15 % geschätzt worden. Insgesamt könne das Vorliegen einer neuropathischen Schmerzstörung im Bereich des Ra- mus superficialis (im sensiblen Bereich [S. 8]) des Nervus radialis erneut aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestätigt werden (S. 7). 3.2.5 Dr. med. D.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Fe- bruar 2019 über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Februar 2019 (act. IIA 357) fest, die handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu er- warten. Eine gewisse verbleibend verminderte Belastbarkeit der linken Hand sei aufgrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar. Objekti- vierbare Hinweise für eine wesentliche Zunahme der Einschränkung in den letzten Jahren fehlten jedoch: Sowohl radiologisch wie auch klinisch seien die Befunde gegenüber der Voruntersuchung vor dreieinhalb Jahren weit- gehend unverändert. Entsprechend erfahre auch der Integritätsschaden keine entschädigungspflichtige Zunahme. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität seien klar unfallfremd (S. 14). 3.2.6 Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech- stundenbericht vom 8. Mai 2019 (act. IIA 365) eine schwere posttraumati- sche radiocarpale Arthrose des linken Handgelenks (S. 1). 3.2.7 Prof. Dr. Dr. med. H.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruk- tive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie sowie Praktischer Arzt, und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 12 Dr. med. I.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästheti- sche Chirurgie sowie Handchirurgie, diagnostizierten im Sprechstundenbe- richt vom 18. Juni 2019 (act. IIA 373) eine posttraumatische, symptomati- sche Radiokarpalarthrose des linken Handgelenks sowie eine Hyperästhe- sie im Versorgungsgebiet des Ramus dorsalis nervi radialis links (S. 1). 3.2.8 Dr. med. D.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Sep- tember 2019 (act. IIA 379) fest, dass die in der SPECT- Computertomographie (CT) vom 28. Juni 2019 dargestellten arthrotischen Veränderungen keine relevante Progredienz zu den vorgängigen CT zeig- ten. In der Szintigraphie hätten sich keine Hinweise auf eine Aktivierung der Handgelenksarthrose finden lassen. Die Handgelenksarthrose habe in den letzten Jahren auch computertomographisch keine wesentliche Progredi- enz gezeigt, die eine Erhöhung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. 3.2.9 Dr. med. I.________ schätzte auf Anfrage des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 13. November 2019 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) den Integritätsschaden aufgrund der schweren posttraumatischen Radiokarpalarthrose am linken adominanten Handge- lenk gemäss Tabelle 5.2 auf 20 %. 3.3 3.3.1 Die rechtskräftig zugesprochene Integritätsentschädigung basierte in medizinischer Hinsicht auf einer Schätzung des Integritätsschadens durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 27. Juli 2015 (act. II 209; E. 3.2.1 hiervor). Die dabei ermittelte Einbusse orientierte sich an der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) und resultierte aus einer Addition von 10 % wegen Verschmälerung des radiokarpalen Gelenkspalts mit subchondraler Sklerosierung einer mässiggradigen Hand- gelenksarthrose sowie 5 % aufgrund der DRUG-Instabilität. Berücksichtigt wurde dabei auch eine zu erwartende und voraussehbare Verschlimme- rung. 3.3.2 Die Verlaufsaktenbeurteilungen von Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 15. Februar 2019 (act. IIA 357; E. 3.2.5 hiervor) und vom
- September 2019 (act. IIA 379; E. 3.2.8 hiervor) sowie auch die neurolo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 13 gische Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2019 (act. IIA 348; E. 3.2.4 hiervor), wonach sich keine Änderung mit einem zu- sätzlichen Integritätsschaden ergeben habe, erfüllen die von der Recht- sprechung gestellten Anforderungen an medizinische Berichte und erbrin- gen vollen Beweis (E. 2.4 hiervor). So führte der Suva-Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 2. September 2019 (act. IIA 379; E. 3.2.8 hiervor) aus, die in den noch eingegangen medizinischen Berichten erhobenen Befunde seien weitestgehend mit den anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 2019 (vgl. act. IIA 357) festgestellten Einschränkungen identisch. Insbesondere lasse sich aus dem CT vom 28. Juni 2019 keine relevante Progredienz zu den vorgängigen CT erkennen. Ebenso fänden sich in der Szintigraphie keine Hinweise auf eine Aktivierung der Handge- lenksarthrose, welche in den letzten Jahren auch im CT keine wesentliche Progredienz gezeigt habe. In somatischer Sicht ist es damit zu keiner we- sentlichen Veränderung gekommen, weshalb auch keine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorzunehmen ist. Die Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den über- zeugenden Schlussfolgerungen des Suva-Kreisarztes zu begründen. Wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 4 lit. B Ziff. 6), postulierte Prof. Dr. med. G.________ zwar das Vorliegen einer schweren Arthrose (act. IIA 365; E. 3.2.6 hiervor) und gingen Dr. med. I.________ sowie Prof. Dr. Dr. med. H.________ gestützt auf die bildgebenden Befunde vom Mai und Juli 2016 (act. II 376) von einer „fortgeschrittenen“ bzw. „deutlichen“ Radiokarpalar- throse aus (act IIA 373, 377; E. 3.2.7 hiervor). Offenbar verfügten aber we- der Prof. Dr. med. G.________ noch Prof. Dr. Dr. med. H.________ resp. Dr. med. I.________, wie in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. V Ziff. 11.2) geltend gemacht, über die vollständigen Vorakten. Vielmehr beurteilten sie lediglich die aktuelle Situation unter Berücksichtigung der subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin. Insofern zeigten sie auch nicht nachvoll- ziehbar und schlüssig auf, welche spezifische Befunde sich in welchem Umfang seit 2015 geändert haben sollen und setzten sich folglich nicht eingehend mit dem revisionsrechtlichen Beweisthema - inwiefern sich der Zustand seit der Schätzung des Integritätsschadens vom 24. Juli 2015 (act. II 209) bzw. seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
- November 2015 (act. II 231) verschlechtert haben soll - auseinander. Ihre Angaben stellten damit höchstens eine andere Beurteilung des unver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 14 änderten Zustandes dar, was im vorliegenden Kontext allerdings nicht genügt (vgl. FREI, a.a.O., Art. 25 N. 40; E. 2.3.3 hiervor). Für die im Be- schwerdeverfahren aufgelegte und zu Handen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin abgegebene Schätzung des Dr. med. I.________ vom
- November 2019 (act. I 3; E. 3.2.9 hiervor), wonach der Integritätsscha- den 20 % betrage, fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom
- Juli 2015 (act. II 209 S. 2), auf welche sich die Verfügung vom 5. No- vember 2015 (act. II 231) stützte, den Integritätsschaden aufgrund der mässiggradigen Handgelenksarthrose bei einem Richtwert von 5 bis 10 % auf 10 % festgesetzt hat und insofern einer allfälligen, zu erwartenden vor- aussehbaren Verschlimmerung bereits Rechnung getragen hat. In antizi- pierter Beweiswürdigung (E. 2.6 hiervor) erübrigen sich weitere Sachver- haltserhebungen, insbesondere auch das i.S. eines Eventualbeweisantra- ges (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) anbegehrte Gerichtsgutachten.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 859 UV JAP/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Februar 2020 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin obligatorisch bei der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung (Akten der Suva [act. II] 1) am 10. November 2012 mit dem Auto bei einem Ausweichmanöver wegen eines Hundes in eine Verkehrsinsel fuhr und sich dabei am linken Handgelenk verletzte. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Ver- sicherungsleistungen (act. II 3). Nachdem diverse Behandlungen und Ope- rationen durchgeführt worden waren und der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Chirurgie, am 23. Juli 2015 eine Abschlussuntersuchung durchgeführt hatte (act. II 208), sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 5. No- vember 2015 (act. II 231) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zu und schloss den Schadenfall mit Mitteilung vom 25. Januar 2016 (Ak- ten der Suva [act. IIA] 254) ab. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom
7. April 2016 (act. IIA 272) bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen An- spruch auf eine Invalidenrente, was mit Einspracheentscheid vom 5. Okto- ber 2016 (act. IIA 285) und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2017, UV/2016/1091 (act. IIA 298), bestätigt wurde. B. Gestützt auf eine Rückfallmeldung vom 14. Juni 2017 (act. IIA 301) aner- kannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen (act. IIA 307). Nachdem sie bei ihrem Kompetenzzen- trum Versicherungsmedizin, Dr. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, eine Beurteilung (vgl. neurologische Beurteilung vom 17. Januar 2019 [act. IIA 348]) eingeholt und am 11. Februar 2019 erneut eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. D.________ stattgefunden hatte (vgl. hierzu Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Februar 2019 [act. IIA 357]), verneinte die Suva mit Verfügung vom 8. März 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 3 (act. IIA 359) einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen, woran sie auf Einsprache hin (act. IIA 362) mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 (act. IIA 380) festhielt. C. Hiergegen hat die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. November 2019 Beschwerde erhoben und beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Oktober 2019 sei der Inte- gritätsschaden an der linken Hand auf 25 % festzusetzen. Eventualiter sei der Integritätsschaden durch ein gerichtliches Gutachten bestimmen zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, hat mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2020 auf Abweisung der Be- schwerde geschlossen, sofern darauf eingetreten werden könne. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Entgegen der Argumentation in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 4 der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. V Ziff. 11.1) liegt die beantragte Er- höhung der Integritätsentschädigung nicht ausserhalb des Anfechtungsge- genstandes. Zwar beschränkte sich die Einsprache klarerweise auf einen Rentenanspruch (act. IIA 362 S. 2). Indem die Beschwerdegegnerin den zusätzlichen Anspruch auf Integritätsentschädigung im Einspracheent- scheid aber nochmals von Amtes wegen prüfte (act. IIA 380 S. 5 E. 2), er- wuchs die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 8. März 2019 (act. IIA 359) diesbezüglich nicht in formelle Teilkraft (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 22. August 2008, 8C_623/2007, E. 3.2 m. H.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2019 (act. IIA 380). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Erhöhung der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2012 zuge- sprochenen Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsscha- den von 25 %. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 12‘600.-- (25 % [Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2] - 15 % [act. II 231] x Fr. 126‘000.-- [Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset- zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung {UVG; SR 832.20} i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Un- fallversicherung {UVV; SR 832.202; in der am Unfalltag massgebenden Fassung; AS 2007 3667}]) und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 5 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 2.3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindes- tens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht absch- liessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). Für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 6 vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3; BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form (sog. Feinraster; abrufbar unter) erarbeitet. Diese Tabellen sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). 2.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizini- schen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsscha- den für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35). 2.3.3 Gemäss Art. 36 Abs. 4 S. 2 UVV werden voraussehbare Ver- schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt. Re- visionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. Unter einer voraussehbaren oder eingetretenen Verschlimmerung ist eine Verschlechterung des medizinischen Befundes zu verstehen. Eine andere Beurteilung eines unveränderten Zustandes erfüllt diese Voraussetzungen nicht (THOMAS FREI, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in HÜRZE- LER/KIESER [Hrsg.], in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, 2018, Art. 25 N. 35). Hat sich ein Integritätsschaden ver- schlimmert, sind im Rahmen von Art. 36 Abs. 4 UVV Revisionen möglich. Da die Integritätsentschädigung keine Dauerleistung darstellt, handelt es sich nicht um eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern um eine Anpassung an nachträglich veränderte Verhältnisse (FREI, a.a.O., Art. 25 N. 40). Vorausgesetzt ist, dass die Verschlimmerung nicht voraussehbar gewesen ist. Das heisst, dass die eingetretene Verschlimmerung bei der erstmaligen Festlegung der Integritätsentschädigung noch nicht berück- sichtigt worden ist, entweder weil gar keine Verschlimmerung als wahr- scheinlich vorhergesagt wurde oder die Verschlimmerung grösser ausgefal- len ist als prognostiziert. Der zusätzlich zu vergütende Integritätsschaden entspricht folglich der Differenz zwischen dem aktuellen gesamten Inte- gritätsschaden und der bereits entschädigten Beeinträchtigung. Vorausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 7 setzt ist zudem, dass diese Differenz von grosser Tragweise ist. Unter Hin- weis auf die Erheblichkeitsgrenze nach Art. 24 Abs. 1 UVG bzw. Art. 36 Abs. 1 UVV ist eine Differenz als von grosser Tragweite zu betrachten, wenn sie mindestens 5 % beträgt (FREI, a.a.O., Art. 25 N. 42). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Ver- waltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 8 achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzli- chen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass es sich beim Ereignis vom 10. November 2012 (vgl. act. II 1) um einen Unfall im Rechtssinne handelt (E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen (act. II 3) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 5. November 2015 (act. II 231) eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zu. Vorliegend ist nunmehr zu prüfen, ob die zugespro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 9 chene Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % auf 25 % zu erhöhen ist. 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ diagnostizierte in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. Juli 2015 (act. II 209), auf welche sich die zugesprochene Integritätsentschädigung stützte (vgl. act. II 231), eine komplexe intraartikuläre Radiusluxationsfraktur links und hielt fest, dass radiologisch eine Verschmälerung des radiokarpalen Gelenkspalts mit sub- chondraler Sklerosierung entsprechend einer mässiggradigen Handgelenk- sarthrose bestehe (S. 1). Diese sei gemäss Tabelle 5.2 der Integritätsent- schädigung gemäss UVG mit 5 bis 10 % zu entschädigen. Angesichts der zu erwartenden voraussehbaren Verschlimmerung werde eine Entschädi- gung von 10 % vorgeschlagen. Zusätzlich sei aufgrund von Instabilität im distalen Radioulnargelenk (DRUG) eine Operation nach Kapandji mit Ar- throdese des DRUG durchgeführt worden. Hierfür sei gemäss Tabelle 5.2 eine Entschädigung von 5 % vorgesehen. Zusammen ergebe sich ein zu entschädigender Integritätsschaden von 15 %. Bei einer Verschlimmerung grösserer Tragweite wäre eine Anpassung der Bemessung der Integritäts- entschädigung jederzeit im Rahmen eines Rückfalles möglich (S. 2). 3.2.2 Dr. med. E.________ führte in seiner Beurteilung vom 29. März 2018 (act. IIA 320) aus, dass zwar ein passageres CPRS (complex regional pain syndrome) im Rahmen der chirurgischen Erstbehandlung aufgeführt worden sei, sich jedoch im weiteren Verlauf herausgestellt habe, dass es sich um eine Wundheilungsstörung mit Fistelbildung gehandelt habe, was durch mehrere Ärzte (vgl. act. II 48, 49, 79) bestätigt worden sei (S. 13). Diese habe eine Entfernung des Osteosynthesematerials (OSME) notwen- dig gemacht. Das Zustandsbild erfülle weder initial noch im weiteren Ver- lauf die vollständigen Kriterien der IASP (International Association for the Study of Pain, sog. Budapest-Kriterien) für ein CPRS bzw. Angaben zur vermehrten Schweissneigung bzw. zum Nagelwachstum beruhten auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (S. 15). Für eine klinische Manifestation eines CPRS habe der Symptomkomplex aus sensiblen, au- tonomen, motorischen und trophischen Störungen gefehlt (S. 14). In einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 10 neurologischen Untersuchung am 22. Oktober 2014 (vgl. act. II 163) habe durch eine neurophysiologische Zusatzuntersuchung eine Läsion des Ra- mus superficialis des Nervus radialis links unfallbedingt bzw. durch die konsekutiv erfolgten chirurgischen Eingriffe bestätigt werden können. Somit bestehe ein organisches Korrelat für die geklagten neuropathischen Be- schwerden mit Hyp-, Dysästhesien, Hyperpathien und Allodynie im Bereich des Handrückens. Insgesamt bestehe von neurologischer Seite hiermit eine ausreichende Abklärung und schmerzdiagnostische Zuordnung der unfallbedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin (S. 15). 3.2.3 Der durch die Beschwerdegegnerin beauftrage Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte in seiner neurologi- schen Beurteilung vom 4. Juni 2018 (act. IIA 324) chronische Handschmer- zen links bei einem Status nach Radiusluxationsfraktur links und bei einer aktuell sensiblen Radialisläsion links (S. 14). Aktuell könne die Diagnose eines CRPS nicht gestellt werden, denn von den subjektiv bestehenden und genannten vier klinischen Auffälligkeiten erfülle die Patientin zurzeit nur ein Kriterium im Bereich der Sensibilität, weil sie hier eine gewisse Hy- peralgesie bei der Schmerzprüfung und eine gewisse Allodynie bei der Berührung angebe. Es fänden sich aber keine Störungen der Vasomotorik, der Sudomotorik/Oedem oder der Motorik/Trophik (S. 13). Das gesamte Schmerzsyndrom habe sich mittlerweile auch auf die andere Körperseite ausgeweitet. Die Läsion des Ramus superficialis des Nervus radialis links sei möglicherweise unfallkausal einzustufen, der Beitrag dieser Nervenläsi- on zum aktuellen Schmerzsyndrom sei aber nicht mehr als erheblich einzu- stufen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Versorgungsgebiet dieses Nervs zurzeit keine Hypästhesie mehr angebe. Aus neurologischer Sicht könne diese lediglich elektroneurographisch nachweisbare Nervenlä- sion zum jetzigen Zeitpunkt rein funktionell als nicht mehr relevant einge- stuft werden. Die Beschwerden nähmen belastungs- und wetterabhängig zu. Aus neurologischer Sicht bestehe somit für sämtliche Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr, wobei auch die Leistungsfähig- keit nicht eingeschränkt sei (S. 14). 3.2.4 Dr. med. E.________ hielt in seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019 (act. IIA 348) mit Verweis auf seine Beurteilung vom 29. März 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 11 (vgl. act. IIA 320; E. 3.2.2 hiervor) und auf die kreisärztlichen Untersuchun- gen durch Dr. med. D.________ vom 17. (recte: 27.) Februar 2014 (act. II 114) und 13. Juli 2015 (act. II 209; E. 3.2.1 hiervor) fest, es habe ein neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich des Ramus superficialis des Nervus radialis links nach einer Radiusluxationsfraktur vom 10. November 2012 mit osteosynthetischer Versorgung und erneuter Entfernung des OS- ME nach Wundheilungsstörung bestanden. Ein CRPS habe bei fehlender Erfüllung der IASP-Kriterien nicht vorgelegen. Die kreisärztliche Zumutbar- keitsbeurteilung umfasse eine ganztätige Tätigkeit im angestammten … bei einer maximalen Gewichtsbelastung von zwei Kilogramm. Bei einer mäs- siggradigen Handgelenksarthrose und Arthrodese des Radioulnargelenks sei ein Integritätsschaden von 15 % geschätzt worden. Insgesamt könne das Vorliegen einer neuropathischen Schmerzstörung im Bereich des Ra- mus superficialis (im sensiblen Bereich [S. 8]) des Nervus radialis erneut aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht bestätigt werden (S. 7). 3.2.5 Dr. med. D.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 15. Fe- bruar 2019 über die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Februar 2019 (act. IIA 357) fest, die handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen. Von weiteren Therapien sei keine wesentliche Verbesserung mehr zu er- warten. Eine gewisse verbleibend verminderte Belastbarkeit der linken Hand sei aufgrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar. Objekti- vierbare Hinweise für eine wesentliche Zunahme der Einschränkung in den letzten Jahren fehlten jedoch: Sowohl radiologisch wie auch klinisch seien die Befunde gegenüber der Voruntersuchung vor dreieinhalb Jahren weit- gehend unverändert. Entsprechend erfahre auch der Integritätsschaden keine entschädigungspflichtige Zunahme. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beklagten Beschwerden an der rechten oberen Extremität seien klar unfallfremd (S. 14). 3.2.6 Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Sprech- stundenbericht vom 8. Mai 2019 (act. IIA 365) eine schwere posttraumati- sche radiocarpale Arthrose des linken Handgelenks (S. 1). 3.2.7 Prof. Dr. Dr. med. H.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruk- tive und Ästhetische Chirurgie, Handchirurgie sowie Praktischer Arzt, und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 12 Dr. med. I.________, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästheti- sche Chirurgie sowie Handchirurgie, diagnostizierten im Sprechstundenbe- richt vom 18. Juni 2019 (act. IIA 373) eine posttraumatische, symptomati- sche Radiokarpalarthrose des linken Handgelenks sowie eine Hyperästhe- sie im Versorgungsgebiet des Ramus dorsalis nervi radialis links (S. 1). 3.2.8 Dr. med. D.________ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Sep- tember 2019 (act. IIA 379) fest, dass die in der SPECT- Computertomographie (CT) vom 28. Juni 2019 dargestellten arthrotischen Veränderungen keine relevante Progredienz zu den vorgängigen CT zeig- ten. In der Szintigraphie hätten sich keine Hinweise auf eine Aktivierung der Handgelenksarthrose finden lassen. Die Handgelenksarthrose habe in den letzten Jahren auch computertomographisch keine wesentliche Progredi- enz gezeigt, die eine Erhöhung der Integritätsentschädigung rechtfertigen würde. 3.2.9 Dr. med. I.________ schätzte auf Anfrage des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 13. November 2019 (Akten der Be- schwerdeführerin [act. I] 3) den Integritätsschaden aufgrund der schweren posttraumatischen Radiokarpalarthrose am linken adominanten Handge- lenk gemäss Tabelle 5.2 auf 20 %. 3.3 3.3.1 Die rechtskräftig zugesprochene Integritätsentschädigung basierte in medizinischer Hinsicht auf einer Schätzung des Integritätsschadens durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 27. Juli 2015 (act. II 209; E. 3.2.1 hiervor). Die dabei ermittelte Einbusse orientierte sich an der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) und resultierte aus einer Addition von 10 % wegen Verschmälerung des radiokarpalen Gelenkspalts mit subchondraler Sklerosierung einer mässiggradigen Hand- gelenksarthrose sowie 5 % aufgrund der DRUG-Instabilität. Berücksichtigt wurde dabei auch eine zu erwartende und voraussehbare Verschlimme- rung. 3.3.2 Die Verlaufsaktenbeurteilungen von Suva-Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 15. Februar 2019 (act. IIA 357; E. 3.2.5 hiervor) und vom
2. September 2019 (act. IIA 379; E. 3.2.8 hiervor) sowie auch die neurolo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 13 gische Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2019 (act. IIA 348; E. 3.2.4 hiervor), wonach sich keine Änderung mit einem zu- sätzlichen Integritätsschaden ergeben habe, erfüllen die von der Recht- sprechung gestellten Anforderungen an medizinische Berichte und erbrin- gen vollen Beweis (E. 2.4 hiervor). So führte der Suva-Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 2. September 2019 (act. IIA 379; E. 3.2.8 hiervor) aus, die in den noch eingegangen medizinischen Berichten erhobenen Befunde seien weitestgehend mit den anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Februar 2019 (vgl. act. IIA 357) festgestellten Einschränkungen identisch. Insbesondere lasse sich aus dem CT vom 28. Juni 2019 keine relevante Progredienz zu den vorgängigen CT erkennen. Ebenso fänden sich in der Szintigraphie keine Hinweise auf eine Aktivierung der Handge- lenksarthrose, welche in den letzten Jahren auch im CT keine wesentliche Progredienz gezeigt habe. In somatischer Sicht ist es damit zu keiner we- sentlichen Veränderung gekommen, weshalb auch keine Erhöhung der Integritätsentschädigung vorzunehmen ist. Die Einschätzungen der behan- delnden Ärzte sind nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an den über- zeugenden Schlussfolgerungen des Suva-Kreisarztes zu begründen. Wie in der Beschwerde vorgebracht (S. 4 lit. B Ziff. 6), postulierte Prof. Dr. med. G.________ zwar das Vorliegen einer schweren Arthrose (act. IIA 365; E. 3.2.6 hiervor) und gingen Dr. med. I.________ sowie Prof. Dr. Dr. med. H.________ gestützt auf die bildgebenden Befunde vom Mai und Juli 2016 (act. II 376) von einer „fortgeschrittenen“ bzw. „deutlichen“ Radiokarpalar- throse aus (act IIA 373, 377; E. 3.2.7 hiervor). Offenbar verfügten aber we- der Prof. Dr. med. G.________ noch Prof. Dr. Dr. med. H.________ resp. Dr. med. I.________, wie in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. V Ziff. 11.2) geltend gemacht, über die vollständigen Vorakten. Vielmehr beurteilten sie lediglich die aktuelle Situation unter Berücksichtigung der subjektiven An- gaben der Beschwerdeführerin. Insofern zeigten sie auch nicht nachvoll- ziehbar und schlüssig auf, welche spezifische Befunde sich in welchem Umfang seit 2015 geändert haben sollen und setzten sich folglich nicht eingehend mit dem revisionsrechtlichen Beweisthema - inwiefern sich der Zustand seit der Schätzung des Integritätsschadens vom 24. Juli 2015 (act. II 209) bzw. seit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
5. November 2015 (act. II 231) verschlechtert haben soll - auseinander. Ihre Angaben stellten damit höchstens eine andere Beurteilung des unver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 14 änderten Zustandes dar, was im vorliegenden Kontext allerdings nicht genügt (vgl. FREI, a.a.O., Art. 25 N. 40; E. 2.3.3 hiervor). Für die im Be- schwerdeverfahren aufgelegte und zu Handen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin abgegebene Schätzung des Dr. med. I.________ vom
13. November 2019 (act. I 3; E. 3.2.9 hiervor), wonach der Integritätsscha- den 20 % betrage, fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom
27. Juli 2015 (act. II 209 S. 2), auf welche sich die Verfügung vom 5. No- vember 2015 (act. II 231) stützte, den Integritätsschaden aufgrund der mässiggradigen Handgelenksarthrose bei einem Richtwert von 5 bis 10 % auf 10 % festgesetzt hat und insofern einer allfälligen, zu erwartenden vor- aussehbaren Verschlimmerung bereits Rechnung getragen hat. In antizi- pierter Beweiswürdigung (E. 2.6 hiervor) erübrigen sich weitere Sachver- haltserhebungen, insbesondere auch das i.S. eines Eventualbeweisantra- ges (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) anbegehrte Gerichtsgutachten. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2020, UV/19/859, Seite 15
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.