Verfügung vom 9. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde erstmals im März 1990 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet wegen Verbrennungen bei- der Unterschenkel und Amputation praktisch aller Zehen (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 21 ff., 29 ff.). Der Versicherten wurden orthopädische Hilfsmittel gewährt (act. II 1.1 S. 16 f.; vgl. auch act. II 9). Im April 2007 meldete sie sich bei der IVB erneut zum Bezug von Leistun- gen an und nannte als Leiden psychische Behinderung und einen Magen- Bypass (act. II 10). Die IVB gewährte Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 20). Ab 1. August 2008 erfolgte eine Anlehre zur ... EBA als erstmalige berufliche Ausbildung (act. II 29, 44, 55), welche sie im Jahr 2010 abschloss (act. II 62 S. 2, 4). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch die MEDAS C.________ (ME- DAS-Gutachten vom 13. April 2011 [act. II 88.1]) und mit Verfügung vom
26. Mai 2011 schloss sie – die zuvor gewährte – Arbeitsvermittlung ab (act. II 61, 91). Mit Verfügung vom 1. September 2011 lehnte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 95). Nach Neuanmeldung im Januar 2014 (act. II 101) sprach die IVB Berufsbe- ratung zu (act. II 108, 130). Vom 27. Oktober bis 3. Dezember 2014 nahm die Versicherte an einem Belastungstraining in der Abklärungsstelle D.________ teil (Schlussbericht vom 15. Dezember 2014 [act. II 128). Nach einer Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 14. Au- gust 2015 [act. II 143.1]), lehnte die IVB mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 149). Auf die hiergegen am 26. November 2015 erhobene Beschwerde (act. II 150 S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. De- zember 2015 nicht ein, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 3 war und wies die Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (act. II 152 S. 3) sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. II 153 S. 1 ff.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Versicherten, vertreten durch F.________, vom 11. Juli 2016 (act. II 157) trat die IVB nicht ein (act. II 159). Nachdem die Versicherte ein Aufbautraining vom 6. August bis 5. November 2018 in der Abklärungsstelle D.________ absolviert hatte (Be- richt vom 7. November 2018 [act. II 192]), verneinte die IVB mit Mitteilung vom 15. November 2018 einen Anspruch der Versicherten auf weitere be- rufliche Massnahmen (act. II 195). B. Mit Eingabe vom 28. November 2018 meldete sich die Versicherte neu an, machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (act. II
196) und reichte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, Prak- tischer Arzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Januar 2019 ein (act. II 199). Nach Einholung eines IK-Auszugs (act. II 203) und ver- schiedener medizinischer Berichte (act. II 205, 206) sowie einer Stellung- nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2019 (act. II
210) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 die Ablehnung ei- nes Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 211). Hiergegen erhob die Versi- cherte Einwand und ersuchte um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 1. September 2011 und 21. Oktober 2015 (act. II 216). Die IVB trat am 8. Oktober 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (act. II 219) und lehnte mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 eine Rente ab (act. II 220). C. Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 4 1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche- rung, seit wann rechtens, zuzusprechen. 2. Die Verfügungen vom 1. September 2011 und 21. Oktober 2015 seien wiederer- wägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, seit wann rechtens, zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und nach Durch- führung einer bidisziplinären Begutachtung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ermittlung des Valideneinkom- mens und einen ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Seit der letztmaligen polydisziplinären Begutachtung vor acht Jahren habe sich die medizinische Situation wesentlich verändert, weshalb eine orthopädi- sche und psychiatrische Begutachtung anzuordnen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2019 trennte der In- struktionsrichter die Verfahren und führte die Eingabe vom 7. November 2019 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (act. II
220) im Verfahren IV/2019/855 und als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 219) im Verfahren IV/2019/857 fortan geson- dert weiter. Mit Eingabe vom 21. November 2019 zog die Beschwerdeführerin die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Verfügungen vom 1. September 2011 und 21. Oktober 2015, Verfahren IV/2019/857) zurück. An der Be- schwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Verfahren IV/2019/855) hielt sie vollumfänglich fest. Mit Urteil vom 22. November 2019 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren IV/2019/857 vom Geschäftsver- zeichnis ab. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 5
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (act. II 220). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 7 Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwal- tung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel- dung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzu- klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 8 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Neuanmeldungsgesuch vom
30. November 2018 (act. II 196 [der Datumstempel „E 4. Dez. 2018“ auf der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 9 Eingabe vom 28. November 2018 stimmt wohl nicht, geht die Beschwerde- gegnerin doch selbst von einem Gesuch vom 30. November 2018 aus [act. II 198]) eingetreten, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurtei- len ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Sie lehnte mit angefochtener Verfü- gung vom 9. Oktober 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 33 %, ab (act. II 220). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 verneinte die Beschwerdegegnerin erstmals einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (act. II 95) und mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ging sie – nach einer umfassenden Abklärung bei der Abklärungsstelle D.________ (act. II 128) und einer Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. med. E.________ (act. II 143.1) – von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand aus (act. II 149). Damit ist hinsichtlich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 21. Oktober 2015 mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfü- gung zu vergleichen (E. 2.3.4 hiervor). Dabei ist zu prüfen, ob eine an- spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt bei freier Prüfung (vgl. E. 2.3.3 hiervor), ob der Invaliditätsgrad ein rentenbe- gründendes Ausmass erreicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 1. September 2011 (act. II 95) basierte im We- sentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 13. April 2011, worin die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per- sönlichkeit vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), kognitive Minderleis- tungen mit Dyskalkulie (ICD-10 F81.2) sowie einen Zustand nach Verbren- nung beider Vor- und Mittelfüsse im Kindesalter mit Verstümmelung und Amputation im Bereich der Vorfüsse beidseits mit erheblicher Gehbehinde- rung diagnostizierten (act. II 88.1 S. 16). Zur Arbeits- und Leistungsfähig- keit hielten die Gutachter fest, die Explorandin sei – aufgrund der Minder- belastbarkeit beider Füsse – in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, überwiegend sitzend, stehend (maximal 30 Minuten) oder mit wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Dabei könne sie lediglich gut strukturierte Ar- beiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen ausüben. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder unter Nachtarbeitsbe- dingungen seien auszuschliessen. Eine solch angepasste Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 10 von 30 % zumutbar. Die Tätigkeit als ... sei aus psychiatrischer Sicht unge- eignet, da mit Zeitdruck und Nachtarbeit einhergehend und weil oft Team- fähigkeit gefordert werde. Auch erscheine eine überwiegend sitzende Tätigkeit als ... unrealistisch (act. II 88.1 S. 18). 3.3 3.3.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik I.________, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2015 ISG-Beschwerden beidseits ausstrahlend in die Hüftregionen linksbetont, einen Status nach Exartikulation Metatarso- phalangealgelenk Dig. I linker Fuss am 21. Oktober 2013 wegen Osteomy- elitis des Grosszehenstumpfes bei Status nach Verbrennungen beider Füs- se und Unterschenkel mit Amputation der Zehen im Mittelgelenk bzw. PIP 1980 und Hypochrome mikrozytäre Anämie (Hämoglobin 9.6 g/dl; Oktober
2013) sowie Eisenmangel. Die Patientin präsentiere sich wegen tief lumba- ler Rückenbeschwerden, die sich langsam aufgebaut hätten. Ein direktes Trauma oder ein Hebetrauma sei nicht vorgekommen (act. II 143.2 S. 2 f. = act. II 150 S. 12 f.). 3.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2015 diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zu- stand nach Verbrennung beider Füsse und Unterschenkel im Kleinkindesal- ter mit Amputationen der Zehen und Status nach verschiedenen Haut- transplantationen sowie eine emotional instabile Persönlichkeit vom Bor- derline-Typus (ICD-10 F60.31; act. II 143.1 S. 22). Zur Zumutbarkeit führte die Gutachterin aus, von der psychischen Seite her sei eine wechselbelas- tende, abwechslungsreiche, einfach strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne hohe Selbstverantwortung notwendig. Aufgrund der Untersu- chungsergebnisse sei am ehesten eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich. Eventuell könne die Explorandin nach einem gewissen Arbeits- training an einem Nischenarbeitsplatz integriert werden. Aufgrund der ko- gnitiven Schwierigkeiten (gestörte Handlungsplanung, Teilleistungsstörun- gen, verminderte Ausdauer) benötige sie für eine Arbeit mehr Zeit als ande- re. Sie habe Mühe, ihre Arbeit zu strukturieren. Aufgrund ihrer Unselbstän- digkeit, der Selbstunsicherheit, der Ängste und der emotionalen Durch- brüche sei sie auf ein verständnisvolles Umfeld angewiesen, das ihr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 11 notwendigen Hilfestellungen ermögliche. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine volle Präsenzzeit zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Art der Arbeit und vom Umfeld. Vormals sei von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen worden. Der ... der J.________ habe die Arbeits- fähigkeit auf 30 bis 40 % eingeschätzt. Dies dürfte eher zutreffen (act. II 143.1 S. 30). 3.3.3 Im Bericht vom 28. Oktober 2015 ergänzte Dr. med. H.________, insgesamt habe sich die Belastungsfähigkeit des linkes Fusses stark ver- ändert, wodurch die Patientin in ihrem angestammten Beruf als ... sicher nicht mehr einsatzfähig sein werde. Für sie sollte eine primär sitzende Tätigkeit gesucht werden, da beide Füsse einer längeren stehenden Tätig- keit nicht gewachsen seien (act. II 150 S. 11). 3.3.4 Im Bericht vom 15. November 2017 diagnostizierten die Dres. med. K.________ und L.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik I.________, Hüftschmer- zen links, DD Iliopsoasreizung, einen Status nach Exartikulation des Meta- tarsophalangealgelenks Dig. I linker Fuss am 21. Oktober 2013 wegen Os- teomyelitis des Grossszehenstumpfes, eine hypochrome mikrozytäre Anä- mie und einen Verdacht auf laterale Fussüberlastung links, DD Überlastung Tibialis posterior Sehne ohne MRI tomographisch nachweisbarer Patholo- gie (act. II 206 S. 20). Bei Schmerzen im Bereich der Iliopsoassehne in der heutigen Untersuchung werde diese infiltriert und zusätzlich die Physiothe- rapie weitergeführt (act. II 206 S. 21). 3.3.5 Im Aktenbericht vom 12. März 2018 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verbrennung beider Füsse und Unterschenkel im Klein- kindesalter mit Amputationen der Zehen und Status nach verschiedenen Hauttransplantationen, eine Exartikulation Metatarsophalangealgelenk I links und eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ (ICD- 10 F60.3). Er hielt fest, die objektiven Befunde erlaubten es nicht, eine Ver- schlechterung auszuweisen (act. II 179 S. 4). In der Aktennotiz vom
30. April 2018 ergänzte er, im Sprechstundenbericht des Spitals N.________ vom 3. April 2018 sei die Rede von einer Scapuladyskinesie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 12 mit konsekutiver Bizepstendinopathie subakromialer Bursitis, SLAP II Läsi- on. Es könne von einer Verschlechterung seit November 2017 ausgegan- gen werden. Es bestehe eine vorerst vorübergehende, verminderte Belast- barkeit der rechten Schulter. In einer angepassten Tätigkeit sollten zurzeit repetitive Bewegungen mit der rechten Schulter gemieden werden, keine Überkopfarbeiten durchgeführt werden, keine Gewichte über 2 kg körper- fern und über 10 kg in Körpernähe über Brusthöhe manipuliert werden müssen (act. II 181). 3.3.6 Im Sprechstundenbericht vom 22. November 2018 diagnostizierten Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und P.________, Assistenzarzt, Spital N.________, an der Schulter links eine Bizeps-Tendinitis und AC- Gelenksarthropathie, an der Schulter rechts einen anterosuperioren Konflikt mit Bizepstendinopathie und SLAP II-Komponente bei Scapuladyskinesie bei Protraktionshaltung. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine morbide Adipositas, eine rez. Eisenmangelanämie, einen Status nach Beinven- enthrombose, Hüftschmerzen mit Offset-Störung am Kopf-/Schenkelhals- übergang und einen Status nach Amputation des linken Fusses wegen Osteomyelitis bei Verbrennungen beider Füsse und Unterschenkel mit Am- putation der Zehen im Jahr 1980 (act. II 206 S. 15). Die Patientin mache sich Sorgen, weil auch die Schmerzen in den anderen Gelenken, vor allem am Fuss links mit Dysbalance nach Amputation des ersten Strahles, zu einer Kettenreaktion im Hüftgelenk sowie der Wirbelsäule geführt habe. In der Hüfte habe die Infiltration keine Wirkung gezeigt, jedoch zu einer deutli- chen Gewichtszunahme geführt. Sie mache sich ebenfalls Sorgen, weil sie bezüglich des Gewichtes unter starkem intrinsischen sowie extrinsischen Druck stehe (die Ernährungstherapie habe eine Reduktion von 20 kg emp- fohlen). Bei dieser Beschwerdekonstellation und in Anbetracht der schwie- rigen psychosozialen Situation werde, neben der somatischen Therapie mit Physiotherapie zur Verbesserung der Retraktion und Rhythmisierung der Scapula sowie einer Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf, eine weiter- führende Therapie in der psychosomatischen Medizin empfohlen (act. II 206 S. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 13 3.3.7 Im Bericht vom 5. Januar 2019 führte der Hausarzt Dr. med. G.________ aus, es bestehe seit dem 21. Oktober 2015 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung. Die körperliche Belastbarkeit habe deut- lich abgenommen, primär aufgrund der Fussproblematik mit Status nach Teilamputation, daneben aber auch aufgrund hartnäckiger Beschwerden von Hüftgelenk links, Lendenwirbelsäule und Schultergelenken beidseits. Die Beschwerden hätten sich bisher unter konservativen Massnahmen in- klusive gezielter Physiotherapie nicht nachhaltig kontrollieren lassen. Die Patientin sei auf eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln ange- wiesen. Längere statische Belastungen (Stehen, Sitzen) seien nicht zumut- bar, ebenso längeres Gehen, Arbeiten ab/oberhalb Schulterhöhe respekti- ve mittelstarke-starke Belastungen der Arme. Aufgrund der Einschränkun- gen sei aus hausärztlicher Sicht eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch (act. II 199 S. 2). 3.3.8 Im Bericht vom 29. Januar 2019 diagnostizierte Dr. med. Q.________, Praktische Ärztin, Zentrum R.________, eine morbide Adipo- sitas Grad III nach WHO, einen erniedrigten Spontanquick, ausgeprägte immobilisierende Hüftschmerzen links, Beinvenenthrombose Unterschenkel rechts im August 2014, einen Status nach Verbrennung Grad III der Füsse beidseits als Baby und einen Status nach Katzenbiss im Dezember 2018 (act. II 206 S. 10). In der Beurteilung führte sie aus, im Rahmen der aktuel- len Jahreskontrolle berichte die Patientin über einen vollständigen Restrik- tionsverlust seit mindestens sechs Monaten. Passend dazu zeige sich eine stetige Gewichtszunahme, welche durch die Hüftschmerzen-bedingte Im- mobilität noch verschärft werde (act. II 206 S. 11). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 führte die RAD-Ärztin med. prakt. S.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin, aus, es beständen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Diesbezüglich zeige das MR vom 22. Februar 2018 einen anterioren Konflikt mit Bizepstendinopathie und Slap II-Komponente bei Scapuladyskinesie bei Protraktionshaltung. Therapeutisch erfolge Physiotherapie und Schmerzmitteleinnahme bei Be- darf. Es bestehe weiterhin eine nachvollziehbare Schmerzsymptomatik. Laut Bericht des Spitals N.________ (20. November 2018) zur Schulter links bestehe eine Bizeps-Tendinitis und AC-Gelenksarthropathie ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 14 Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion. Therapeutisch/diagnostisch erfolgten Infiltrationen ins AC-Gelenk und glenohumeral. Die klinischen Befunde sei- en nachvollziehbar. Die Bildgebung sei unauffällig, so dass die Symptoma- tik gegenwärtig anhand der Berichte gut behandelbar sei und nicht langfris- tig bestehen sollte. Seit November 2018 werde keine Behandlungsaktivität beschrieben. Der Leidensdruck sei damit gering. Trotzdem sei aktuell eine Minderbelastbarkeit ausgewiesen. Es sei keine dauerhafte Leistungsminde- rung seitens der neu aufgetretenen Belastung zu erwarten. Verlaufsabhän- gig habe eine Wiedervorstellung in sechs Monaten zu erfolgen. Die RAD- Einschätzung vom 12. März 2018 bleibe unverändert. Sie laute: Es lägen Schmerzen im linken Bein seit Juni 2016 und eine Zunahme der Schmer- zen im Sommer 2017 vor. In diesem Zusammenhang müssten mehrere Faktoren berücksichtigt werden: Fehlbelastung des linken Beines nach Amputation mehrerer Zehen als Verbrennungsfolge, erneute Zunahme des Körpergewichts progredient seit 2015, grenzwertige Überdachung der lin- ken Hüfte mit leichter Offsetstörung und Iliopsoas-Irritation. Die Therapie sei vorerst konservativ: Physiotherapie, Heimübungen, Gewichtsreduktion. Die Behandlung in der Klinik I.________ sei vorerst abgeschlossen (5. Fe- bruar 2018), es fänden Kontrollen bei Bedarf statt. Zwar sei es im Oktober 2013 zur Exartikulation des Metatarsophalangealgelenkes Dig.I am linken Fuss wegen Osteomyelitis des Grosszehenstumpfes gekommen; am vor- bestehenden Zumutbarkeitsprofil habe sich dadurch nichts geändert (act. II 210 S. 7). Es sei zu einer Verschlechterung aufgrund der aktuellen Minder- belastbarkeit der Schultern gekommen. Das Schulterprofil gelte seit No- vember 2017. Eine angepasste Tätigkeit berücksichtige die Minderbelast- barkeit der Schultern. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche leichten körperlichen Arbeiten, überwiegend sitzend, stehend (max. 30 Mi- nuten möglich) oder mit wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Zu ver- meiden seien Zwangshaltungen, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe; Über- kopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermei- den. Dabei könne die Beschwerdeführerin lediglich gut strukturierte Arbei- ten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen ausü- ben. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder unter Nachtarbeitsbedin- gungen seien auszuschliessen. Es bestehe eine ganzheitliche Beeinträch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 15 tigung im Rahmen der psychischen Störung. Die Leistungsfähigkeit sei um 30 % gemindert (act. II 2010 S. 8). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.4.3 Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 16 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Gemäss Neuanmeldungsgesuch vom November 2018 macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht geltend (act. II 196). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass nunmehr Hüft- und Schulterbeschwerden bestehen (act. II 206 S. 20); beklagte die Beschwerdeführerin doch gemäss Bericht der Orthopädie der Klinik I.________ vom 11. Oktober 2017 starke unspezifische Hüftschmerzen, die ihr belastende und sitzende Tätigkeiten nahezu unmöglich machen sollen (act. II 167 S. 2 ff. = act. II 166 S. 2 ff.). Der RAD-Orthopäde Dr. med. M.________ ging laut Aktennotiz vom 30. April 2018 im Zusammenhang mit einer Scapuladyskinesie mit konsekutiver Bizepstendinopathie, suba- kromialer Bursitis und SLAP II Läsion von einer verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter aus. Aufgrund dieser Beschwerden erachtete er in der Folge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für ausgewiesen und passte das für die Verfügung vom 1. September 2011 massgebende Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich des Vermeidens der Verrichtung von repeti- tiven Bewegungen an (act. II 181). Auch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 bestätigte die RAD-Ärztin med. prakt. S.________ bezüglich der Schulter, dass aktuell eine Minderbelastbarkeit vorliege (act. II 210 S. 7). Es ist somit ein Revisionsgrund ausgewiesen; dabei kann offen bleiben, ob auch mit den weiter geltend gemachten Verschlechterungen (Hüftbe- schwerden), welche vom RAD in den Einschätzungen vom 12. März 2018 bzw. 30. April 2018 nicht beurteilt wurden (act. II 179 S. 3 ff., 181), Gründe zur Revision der Verfügung vom 21. Oktober 2015 (act. II 149) ausgewie- sen sind. Der geltend gemachte Rentenanspruch unterliegt somit einer freien Prüfung (E. 2.3.3 hiervor). 3.6 Die Beschwerdegegnerin stellt auf die Stellungnahme von med. prakt. S.________ vom 6. Juni 2019 ab (act. II 210), wonach aktuell eine Minderbelastung beider Schultern bestehe und eine angepasste Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 17 auch die Minderbelastbarkeit der Schultern berücksichtige (act. II 210 S. 7). Dieser Beurteilung kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Denn obwohl die RAD-Ärztin mögliche Veränderungen einzeln auflistet, hält sie ohne weitere Auseinandersetzung mit den zwischenzeitlich eingegangenen Arzt- und Verlaufsberichten und ohne Begründung fest, die Einschätzung des RAD-Orthopäden vom 12. März 2018 (act. II 179) bleibe unverändert (act. II 210 S. 7). Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass der RAD- Orthopäde damals lediglich die neu bekundeten Schmerzen im linken Bein und der rechten Schulter (vgl. act. II 181) erwähnt, jedoch die von der Be- schwerdeführerin geklagten Hüftbeschwerden nicht beurteilt hatte. Gemäss den orthopädischen Berichten besteht an der linken Hüfte eine grenzwerti- ge acetabuläre Überdachung (Bericht des Spitals N.________ vom 3. April 2018 [act. II 180 S. 2 = act. II 202 S. 6], Bericht des Spitals N.________ vom 12. Juli 2018 [act. II 202 S. 4 = act. II 206 S. 18] und Berichte der Kli- nik I.________ vom 11. Oktober 2017 [act. II 166] und 5. Februar 2018 [act. II 175]), für welche nach den Hüft- und Beckenchirurgen der Klinik I.________ grundsätzlich eine periacetabuläre Osteotomie (PAO) zur Be- hebung der Deformation der Hüftgelenkspfanne infrage käme, indessen eine solche Operation, insbesondere aufgrund des massiven Überge- wichts, ausgeschlossen wird (act. II 175 S. 2). Im Vergleich zur internis- tisch-rheumatologischen Beurteilung durch die MEDAS vom 13. April 2011, bei welcher die 149 cm grosse Beschwerdeführerin noch 80 kg gewogen hatte (act. II 88.2 S. 3), ist denn auch im Verlauf eine Gewichtszunahme um 33 kg zu verzeichnen (act. II 206). Dies könnte nicht nur die Zunahme der Beschwerden an der Hüfte und im lumbosakralen Bereich erklären, sondern es sind in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführe- rin im Jahre 2002 einen Magenbypass eingesetzt erhielt, auch diesbezüg- lich weitere Abklärungen erforderlich. Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb hinsichtlich der geklagten Beschwerden eine interdisziplinäre Verlaufsbegutachtung unter Einschluss des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. dazu auch act. II 202 betreffend das Erfordernis einer psychosomatischen Behand- lung) anzuordnen und hiernach über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 18 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbsein- kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen- dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbil- dung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 4.3 Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invali- dität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermit- teln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität, versichert die Invalidenversicherung doch nicht Berufsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 19 fähigkeit, sondern Erwerbsunfähigkeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Februar 2019, 9C_644/2018, E. 2.2). Ob die Ausbildung auf einem besonderen oder auf dem "normalen" Bildungsweg gemacht wurde, kann mit Blick auf das Ziel der Invalidenversicherung nicht entscheidend sein (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2017, 8C_335/2017, E. 6.1). 4.4 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdefüh- rerin mit Hilfe der Invalidenversicherung erfolgreich eine Anlehre im ...be- reich abgeschlossen habe und damit genügend berufliche Kenntnisse habe erlangen können, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in diesem Bereich arbeiten würde. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte sie deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, 2016, Tabelle TA1, Sektor 55-56 Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab (act. II 220). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, vorliegend sei Art. 26 Abs. 1 IVV anzuwenden. Sie habe die Anleh- re als ... nur im besonderen Rahmen, mit erheblicher Unterstützung und nach einem Unterbruch von mehreren Monaten zur Stabilisierung des Ge- sundheitszustandes, abschliessen können; dies zeige, dass eine Verwer- tung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich sei. Die weitere Er- werbsbiographie bestätige, dass sie nicht in der Lage sei, die Anlehre als ... einkommenserzielend umzusetzen (Beschwerde S. 6 f.). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) scheidet die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV bei der Beschwer- deführerin, welche aus somatischer und psychiatrischer Sicht bereits vor Beginn der Ausbildung eingeschränkt war (act. II 88.1 S. 16 ff.), von vorn- herein aus, hat doch diese Bestimmung jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen tritt (vgl. Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.1). Entschei- dend ist vor allem, ob die Beschwerdeführerin die in der Anlehre als ... – absolviert im geschützten Rahmen (act. II 24 S. 2) – erworbenen berufli- chen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwenden kann: Bereits die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik T.________ vom 11., 29. Mai und 8. Juni 2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 20 der Anlehre als ... auf die Unterstützung und einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei sowie dass sie eine Anstellung in der freien Wirtschaft nicht werde bewältigen können (act. II 76 S. 4). Der ... des J.________ (Ausbil- dungsinstitution) ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin maximal eine Leistung von 50 % in der freien Wirtschaft erzielen könne (Protokoll vom 6. Juli 2010 S. 3 [Gerichtsakten]). Die Beschwerdeführerin schloss die Anlehre als ... in der Folge zwar ab, eine entsprechende Anstellung in der freien Wirtschaft fand sie jedoch nicht (vgl. act. II 67, 72), vielmehr war sie ab Sommer 2010 arbeitslos und hatte lediglich Arbeitseinsätze über die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) oder den Sozialdienst (vgl. Protokoll
20. Februar 2014 S. 7 [Gerichtsakten]). Die Beschwerdegegnerin führt dies
– mit Verweis auf Protokolleinträge (Gerichtsakten) – einzig auf eine man- gelnde Motivation der Beschwerdeführerin zurück (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), was nicht überzeugt. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. April 2011 sei die Tätigkeit als ..., welche fast ausschliesslich im Stehen verrich- tet werde, nur bedingt zumutbar, da die Beschwerdeführerin aus rheumato- logischer Sicht maximal eine halbe Stunde ununterbrochen stehen könne; sie müsse die Möglichkeit erhalten, sich regelmässig sitzend zu entlasten oder Hilfsmittel wie einen Stehstuhl zur Verfügung gestellt bekommen. Zu- dem gingen die Gutachter davon aus, die Tätigkeit als ... sei aus psychiatri- scher Sicht (wegen Nachtarbeit und dem Erfordernis von Teamfähigkeit) ungeeignet (act. II 88.1 S. 17). Auch im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2015 ging Dr. med. E.________ davon aus, dass die Beschwerde- führerin bei der Tätigkeit als ... auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre; ein solcher habe sich trotz intensiver Betreuung nicht finden lassen (act. II 143.1 S. 27). Damit weist die bisherige Aktenlage auf eine Nicht- Verwertbarkeit der im Zuge der iv-finanzierten Anlehre erworbenen berufli- chen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hin. Die Be- schwerdegegnerin geht zwar offenbar davon aus, dass in der Anlehre im ...bereich ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt werden wie in einer eigentlichen Lehre als ... (vgl. act. II 24 S. 2) und der Beschwerdeführerin damit in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglich- keiten eröffnet wurden (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2017, 8C_335/2017, E. 6.1). Dies überzeugt jedoch ebenfalls nicht, denn einer- seits stellte sie lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) ab. Die Ausbildung als ... EBA dauert zwei Jahre und erlaubt als Weiterbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 21 dung einen Einstieg in das
2. Lehrjahr des Berufes ... EFZ (www.berufsbildung.ch/....pdf). Die Ausbildung als ... andererseits dauert drei Jahre und die Lohnaussichten sind dementsprechend höher (...). Die Beschwerdegegnerin wird bei der Neubeurteilung des Rentenan- spruchs zu berücksichtigen haben, dass sich die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nicht überwiegend wahrscheinlich mit einer Attestlehre im ...bereich begnügt hätte (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Mai 2013, 9C_820/2012, E. 3.4), auch wenn die Wahl der Ausbildung im ...bereich nicht invaliditätsbedingt gewesen ist (act. II 143.1 S. 13 Ziff. 2.3), denn die Beschwerdeführerin kann – wie ausgeführt – ihre erworbenen Kenntnisse nicht verwerten. 4.5 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als dass die angefochte- ne Verfügung vom 9. Oktober 2019 (act. II 220) aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind zum weiteren Vor- gehen im Sinne der Erwägungen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist aufgrund des mit der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom
18. Dezember 2019 ausgewiesenen und als geboten zu erachtenden Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 22 wandes auf Fr. 3‘123.75 (Honorar von Fr. 2‘767.50, Auslagen von Fr. 132.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 223.35) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 9. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘123.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 18. Dezember 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 855 IV SCP/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Januar 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde erstmals im März 1990 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet wegen Verbrennungen bei- der Unterschenkel und Amputation praktisch aller Zehen (Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.1 S. 21 ff., 29 ff.). Der Versicherten wurden orthopädische Hilfsmittel gewährt (act. II 1.1 S. 16 f.; vgl. auch act. II 9). Im April 2007 meldete sie sich bei der IVB erneut zum Bezug von Leistun- gen an und nannte als Leiden psychische Behinderung und einen Magen- Bypass (act. II 10). Die IVB gewährte Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 20). Ab 1. August 2008 erfolgte eine Anlehre zur ... EBA als erstmalige berufliche Ausbildung (act. II 29, 44, 55), welche sie im Jahr 2010 abschloss (act. II 62 S. 2, 4). Die IVB veranlasste eine Begutachtung durch die MEDAS C.________ (ME- DAS-Gutachten vom 13. April 2011 [act. II 88.1]) und mit Verfügung vom
26. Mai 2011 schloss sie – die zuvor gewährte – Arbeitsvermittlung ab (act. II 61, 91). Mit Verfügung vom 1. September 2011 lehnte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 95). Nach Neuanmeldung im Januar 2014 (act. II 101) sprach die IVB Berufsbe- ratung zu (act. II 108, 130). Vom 27. Oktober bis 3. Dezember 2014 nahm die Versicherte an einem Belastungstraining in der Abklärungsstelle D.________ teil (Schlussbericht vom 15. Dezember 2014 [act. II 128). Nach einer Begutachtung durch Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 14. Au- gust 2015 [act. II 143.1]), lehnte die IVB mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente ab (act. II 149). Auf die hiergegen am 26. November 2015 erhobene Beschwerde (act. II 150 S. 3 ff.) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. De- zember 2015 nicht ein, da die Beschwerdefrist nicht eingehalten worden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 3 war und wies die Gesuche um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (act. II 152 S. 3) sowie um unentgeltliche Rechtspflege ab (act. II 153 S. 1 ff.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Versicherten, vertreten durch F.________, vom 11. Juli 2016 (act. II 157) trat die IVB nicht ein (act. II 159). Nachdem die Versicherte ein Aufbautraining vom 6. August bis 5. November 2018 in der Abklärungsstelle D.________ absolviert hatte (Be- richt vom 7. November 2018 [act. II 192]), verneinte die IVB mit Mitteilung vom 15. November 2018 einen Anspruch der Versicherten auf weitere be- rufliche Massnahmen (act. II 195). B. Mit Eingabe vom 28. November 2018 meldete sich die Versicherte neu an, machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (act. II
196) und reichte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. G.________, Prak- tischer Arzt, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Januar 2019 ein (act. II 199). Nach Einholung eines IK-Auszugs (act. II 203) und ver- schiedener medizinischer Berichte (act. II 205, 206) sowie einer Stellung- nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. Juni 2019 (act. II
210) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 17. Juni 2019 die Ablehnung ei- nes Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 211). Hiergegen erhob die Versi- cherte Einwand und ersuchte um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 1. September 2011 und 21. Oktober 2015 (act. II 216). Die IVB trat am 8. Oktober 2018 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (act. II 219) und lehnte mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 eine Rente ab (act. II 220). C. Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 4 1. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2019 sei aufzuheben und der Be- schwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversiche- rung, seit wann rechtens, zuzusprechen. 2. Die Verfügungen vom 1. September 2011 und 21. Oktober 2015 seien wiederer- wägungsweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, seit wann rechtens, zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und nach Durch- führung einer bidisziplinären Begutachtung, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ermittlung des Valideneinkom- mens und einen ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Seit der letztmaligen polydisziplinären Begutachtung vor acht Jahren habe sich die medizinische Situation wesentlich verändert, weshalb eine orthopädi- sche und psychiatrische Begutachtung anzuordnen sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. November 2019 trennte der In- struktionsrichter die Verfahren und führte die Eingabe vom 7. November 2019 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (act. II
220) im Verfahren IV/2019/855 und als Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 (act. II 219) im Verfahren IV/2019/857 fortan geson- dert weiter. Mit Eingabe vom 21. November 2019 zog die Beschwerdeführerin die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2019 (Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Verfügungen vom 1. September 2011 und 21. Oktober 2015, Verfahren IV/2019/857) zurück. An der Be- schwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (Verfahren IV/2019/855) hielt sie vollumfänglich fest. Mit Urteil vom 22. November 2019 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren IV/2019/857 vom Geschäftsver- zeichnis ab. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Oktober 2019 (act. II 220). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 7 Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwal- tung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel- dung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzu- klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe- ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs- pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 8 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Neuanmeldungsgesuch vom
30. November 2018 (act. II 196 [der Datumstempel „E 4. Dez. 2018“ auf der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 9 Eingabe vom 28. November 2018 stimmt wohl nicht, geht die Beschwerde- gegnerin doch selbst von einem Gesuch vom 30. November 2018 aus [act. II 198]) eingetreten, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu beurtei- len ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Sie lehnte mit angefochtener Verfü- gung vom 9. Oktober 2019 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente, bei einem Invaliditätsgrad von 33 %, ab (act. II 220). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 verneinte die Beschwerdegegnerin erstmals einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (act. II 95) und mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ging sie – nach einer umfassenden Abklärung bei der Abklärungsstelle D.________ (act. II 128) und einer Begutachtung durch die Psychiaterin Dr. med. E.________ (act. II 143.1) – von einem unverändert gebliebenen Gesundheitszustand aus (act. II 149). Damit ist hinsichtlich des Rentenanspruchs der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 21. Oktober 2015 mit demjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfü- gung zu vergleichen (E. 2.3.4 hiervor). Dabei ist zu prüfen, ob eine an- spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt bei freier Prüfung (vgl. E. 2.3.3 hiervor), ob der Invaliditätsgrad ein rentenbe- gründendes Ausmass erreicht (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 1. September 2011 (act. II 95) basierte im We- sentlichen auf dem MEDAS-Gutachten vom 13. April 2011, worin die Gut- achter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Per- sönlichkeit vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), kognitive Minderleis- tungen mit Dyskalkulie (ICD-10 F81.2) sowie einen Zustand nach Verbren- nung beider Vor- und Mittelfüsse im Kindesalter mit Verstümmelung und Amputation im Bereich der Vorfüsse beidseits mit erheblicher Gehbehinde- rung diagnostizierten (act. II 88.1 S. 16). Zur Arbeits- und Leistungsfähig- keit hielten die Gutachter fest, die Explorandin sei – aufgrund der Minder- belastbarkeit beider Füsse – in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, überwiegend sitzend, stehend (maximal 30 Minuten) oder mit wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Dabei könne sie lediglich gut strukturierte Ar- beiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen ausüben. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder unter Nachtarbeitsbe- dingungen seien auszuschliessen. Eine solch angepasste Tätigkeit sei während 8.5 Stunden pro Tag mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 10 von 30 % zumutbar. Die Tätigkeit als ... sei aus psychiatrischer Sicht unge- eignet, da mit Zeitdruck und Nachtarbeit einhergehend und weil oft Team- fähigkeit gefordert werde. Auch erscheine eine überwiegend sitzende Tätigkeit als ... unrealistisch (act. II 88.1 S. 18). 3.3 3.3.1 Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik I.________, diagnostizierte im Bericht vom 28. Juli 2015 ISG-Beschwerden beidseits ausstrahlend in die Hüftregionen linksbetont, einen Status nach Exartikulation Metatarso- phalangealgelenk Dig. I linker Fuss am 21. Oktober 2013 wegen Osteomy- elitis des Grosszehenstumpfes bei Status nach Verbrennungen beider Füs- se und Unterschenkel mit Amputation der Zehen im Mittelgelenk bzw. PIP 1980 und Hypochrome mikrozytäre Anämie (Hämoglobin 9.6 g/dl; Oktober
2013) sowie Eisenmangel. Die Patientin präsentiere sich wegen tief lumba- ler Rückenbeschwerden, die sich langsam aufgebaut hätten. Ein direktes Trauma oder ein Hebetrauma sei nicht vorgekommen (act. II 143.2 S. 2 f. = act. II 150 S. 12 f.). 3.3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2015 diagnostizierte Dr. med. E.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zu- stand nach Verbrennung beider Füsse und Unterschenkel im Kleinkindesal- ter mit Amputationen der Zehen und Status nach verschiedenen Haut- transplantationen sowie eine emotional instabile Persönlichkeit vom Bor- derline-Typus (ICD-10 F60.31; act. II 143.1 S. 22). Zur Zumutbarkeit führte die Gutachterin aus, von der psychischen Seite her sei eine wechselbelas- tende, abwechslungsreiche, einfach strukturierte Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne hohe Selbstverantwortung notwendig. Aufgrund der Untersu- chungsergebnisse sei am ehesten eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich. Eventuell könne die Explorandin nach einem gewissen Arbeits- training an einem Nischenarbeitsplatz integriert werden. Aufgrund der ko- gnitiven Schwierigkeiten (gestörte Handlungsplanung, Teilleistungsstörun- gen, verminderte Ausdauer) benötige sie für eine Arbeit mehr Zeit als ande- re. Sie habe Mühe, ihre Arbeit zu strukturieren. Aufgrund ihrer Unselbstän- digkeit, der Selbstunsicherheit, der Ängste und der emotionalen Durch- brüche sei sie auf ein verständnisvolles Umfeld angewiesen, das ihr die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 11 notwendigen Hilfestellungen ermögliche. Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine volle Präsenzzeit zumutbar. Die Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Art der Arbeit und vom Umfeld. Vormals sei von einer Einschränkung von 30 % ausgegangen worden. Der ... der J.________ habe die Arbeits- fähigkeit auf 30 bis 40 % eingeschätzt. Dies dürfte eher zutreffen (act. II 143.1 S. 30). 3.3.3 Im Bericht vom 28. Oktober 2015 ergänzte Dr. med. H.________, insgesamt habe sich die Belastungsfähigkeit des linkes Fusses stark ver- ändert, wodurch die Patientin in ihrem angestammten Beruf als ... sicher nicht mehr einsatzfähig sein werde. Für sie sollte eine primär sitzende Tätigkeit gesucht werden, da beide Füsse einer längeren stehenden Tätig- keit nicht gewachsen seien (act. II 150 S. 11). 3.3.4 Im Bericht vom 15. November 2017 diagnostizierten die Dres. med. K.________ und L.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik I.________, Hüftschmer- zen links, DD Iliopsoasreizung, einen Status nach Exartikulation des Meta- tarsophalangealgelenks Dig. I linker Fuss am 21. Oktober 2013 wegen Os- teomyelitis des Grossszehenstumpfes, eine hypochrome mikrozytäre Anä- mie und einen Verdacht auf laterale Fussüberlastung links, DD Überlastung Tibialis posterior Sehne ohne MRI tomographisch nachweisbarer Patholo- gie (act. II 206 S. 20). Bei Schmerzen im Bereich der Iliopsoassehne in der heutigen Untersuchung werde diese infiltriert und zusätzlich die Physiothe- rapie weitergeführt (act. II 206 S. 21). 3.3.5 Im Aktenbericht vom 12. März 2018 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Verbrennung beider Füsse und Unterschenkel im Klein- kindesalter mit Amputationen der Zehen und Status nach verschiedenen Hauttransplantationen, eine Exartikulation Metatarsophalangealgelenk I links und eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline Typ (ICD- 10 F60.3). Er hielt fest, die objektiven Befunde erlaubten es nicht, eine Ver- schlechterung auszuweisen (act. II 179 S. 4). In der Aktennotiz vom
30. April 2018 ergänzte er, im Sprechstundenbericht des Spitals N.________ vom 3. April 2018 sei die Rede von einer Scapuladyskinesie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 12 mit konsekutiver Bizepstendinopathie subakromialer Bursitis, SLAP II Läsi- on. Es könne von einer Verschlechterung seit November 2017 ausgegan- gen werden. Es bestehe eine vorerst vorübergehende, verminderte Belast- barkeit der rechten Schulter. In einer angepassten Tätigkeit sollten zurzeit repetitive Bewegungen mit der rechten Schulter gemieden werden, keine Überkopfarbeiten durchgeführt werden, keine Gewichte über 2 kg körper- fern und über 10 kg in Körpernähe über Brusthöhe manipuliert werden müssen (act. II 181). 3.3.6 Im Sprechstundenbericht vom 22. November 2018 diagnostizierten Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und P.________, Assistenzarzt, Spital N.________, an der Schulter links eine Bizeps-Tendinitis und AC- Gelenksarthropathie, an der Schulter rechts einen anterosuperioren Konflikt mit Bizepstendinopathie und SLAP II-Komponente bei Scapuladyskinesie bei Protraktionshaltung. Als Nebendiagnosen erwähnten sie eine morbide Adipositas, eine rez. Eisenmangelanämie, einen Status nach Beinven- enthrombose, Hüftschmerzen mit Offset-Störung am Kopf-/Schenkelhals- übergang und einen Status nach Amputation des linken Fusses wegen Osteomyelitis bei Verbrennungen beider Füsse und Unterschenkel mit Am- putation der Zehen im Jahr 1980 (act. II 206 S. 15). Die Patientin mache sich Sorgen, weil auch die Schmerzen in den anderen Gelenken, vor allem am Fuss links mit Dysbalance nach Amputation des ersten Strahles, zu einer Kettenreaktion im Hüftgelenk sowie der Wirbelsäule geführt habe. In der Hüfte habe die Infiltration keine Wirkung gezeigt, jedoch zu einer deutli- chen Gewichtszunahme geführt. Sie mache sich ebenfalls Sorgen, weil sie bezüglich des Gewichtes unter starkem intrinsischen sowie extrinsischen Druck stehe (die Ernährungstherapie habe eine Reduktion von 20 kg emp- fohlen). Bei dieser Beschwerdekonstellation und in Anbetracht der schwie- rigen psychosozialen Situation werde, neben der somatischen Therapie mit Physiotherapie zur Verbesserung der Retraktion und Rhythmisierung der Scapula sowie einer Schmerzmitteleinnahme nach Bedarf, eine weiter- führende Therapie in der psychosomatischen Medizin empfohlen (act. II 206 S. 16).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 13 3.3.7 Im Bericht vom 5. Januar 2019 führte der Hausarzt Dr. med. G.________ aus, es bestehe seit dem 21. Oktober 2015 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung. Die körperliche Belastbarkeit habe deut- lich abgenommen, primär aufgrund der Fussproblematik mit Status nach Teilamputation, daneben aber auch aufgrund hartnäckiger Beschwerden von Hüftgelenk links, Lendenwirbelsäule und Schultergelenken beidseits. Die Beschwerden hätten sich bisher unter konservativen Massnahmen in- klusive gezielter Physiotherapie nicht nachhaltig kontrollieren lassen. Die Patientin sei auf eine regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln ange- wiesen. Längere statische Belastungen (Stehen, Sitzen) seien nicht zumut- bar, ebenso längeres Gehen, Arbeiten ab/oberhalb Schulterhöhe respekti- ve mittelstarke-starke Belastungen der Arme. Aufgrund der Einschränkun- gen sei aus hausärztlicher Sicht eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch (act. II 199 S. 2). 3.3.8 Im Bericht vom 29. Januar 2019 diagnostizierte Dr. med. Q.________, Praktische Ärztin, Zentrum R.________, eine morbide Adipo- sitas Grad III nach WHO, einen erniedrigten Spontanquick, ausgeprägte immobilisierende Hüftschmerzen links, Beinvenenthrombose Unterschenkel rechts im August 2014, einen Status nach Verbrennung Grad III der Füsse beidseits als Baby und einen Status nach Katzenbiss im Dezember 2018 (act. II 206 S. 10). In der Beurteilung führte sie aus, im Rahmen der aktuel- len Jahreskontrolle berichte die Patientin über einen vollständigen Restrik- tionsverlust seit mindestens sechs Monaten. Passend dazu zeige sich eine stetige Gewichtszunahme, welche durch die Hüftschmerzen-bedingte Im- mobilität noch verschärft werde (act. II 206 S. 11). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 führte die RAD-Ärztin med. prakt. S.________, Fachärztin für Arbeitsmedizin, aus, es beständen Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Diesbezüglich zeige das MR vom 22. Februar 2018 einen anterioren Konflikt mit Bizepstendinopathie und Slap II-Komponente bei Scapuladyskinesie bei Protraktionshaltung. Therapeutisch erfolge Physiotherapie und Schmerzmitteleinnahme bei Be- darf. Es bestehe weiterhin eine nachvollziehbare Schmerzsymptomatik. Laut Bericht des Spitals N.________ (20. November 2018) zur Schulter links bestehe eine Bizeps-Tendinitis und AC-Gelenksarthropathie ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 14 Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion. Therapeutisch/diagnostisch erfolgten Infiltrationen ins AC-Gelenk und glenohumeral. Die klinischen Befunde sei- en nachvollziehbar. Die Bildgebung sei unauffällig, so dass die Symptoma- tik gegenwärtig anhand der Berichte gut behandelbar sei und nicht langfris- tig bestehen sollte. Seit November 2018 werde keine Behandlungsaktivität beschrieben. Der Leidensdruck sei damit gering. Trotzdem sei aktuell eine Minderbelastbarkeit ausgewiesen. Es sei keine dauerhafte Leistungsminde- rung seitens der neu aufgetretenen Belastung zu erwarten. Verlaufsabhän- gig habe eine Wiedervorstellung in sechs Monaten zu erfolgen. Die RAD- Einschätzung vom 12. März 2018 bleibe unverändert. Sie laute: Es lägen Schmerzen im linken Bein seit Juni 2016 und eine Zunahme der Schmer- zen im Sommer 2017 vor. In diesem Zusammenhang müssten mehrere Faktoren berücksichtigt werden: Fehlbelastung des linken Beines nach Amputation mehrerer Zehen als Verbrennungsfolge, erneute Zunahme des Körpergewichts progredient seit 2015, grenzwertige Überdachung der lin- ken Hüfte mit leichter Offsetstörung und Iliopsoas-Irritation. Die Therapie sei vorerst konservativ: Physiotherapie, Heimübungen, Gewichtsreduktion. Die Behandlung in der Klinik I.________ sei vorerst abgeschlossen (5. Fe- bruar 2018), es fänden Kontrollen bei Bedarf statt. Zwar sei es im Oktober 2013 zur Exartikulation des Metatarsophalangealgelenkes Dig.I am linken Fuss wegen Osteomyelitis des Grosszehenstumpfes gekommen; am vor- bestehenden Zumutbarkeitsprofil habe sich dadurch nichts geändert (act. II 210 S. 7). Es sei zu einer Verschlechterung aufgrund der aktuellen Minder- belastbarkeit der Schultern gekommen. Das Schulterprofil gelte seit No- vember 2017. Eine angepasste Tätigkeit berücksichtige die Minderbelast- barkeit der Schultern. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche leichten körperlichen Arbeiten, überwiegend sitzend, stehend (max. 30 Mi- nuten möglich) oder mit wechselnder Körperhaltung zu verrichten. Zu ver- meiden seien Zwangshaltungen, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, armbelastende Tätigkeiten mit Arbeiten über Bauchhöhe; Über- kopfarbeiten und das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermei- den. Dabei könne die Beschwerdeführerin lediglich gut strukturierte Arbei- ten einfacher geistiger Natur mit geringen Verantwortungsbereichen ausü- ben. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oder unter Nachtarbeitsbedin- gungen seien auszuschliessen. Es bestehe eine ganzheitliche Beeinträch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 15 tigung im Rahmen der psychischen Störung. Die Leistungsfähigkeit sei um 30 % gemindert (act. II 2010 S. 8). 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei- ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder- holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.4.3 Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweis- grundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 16 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Gemäss Neuanmeldungsgesuch vom November 2018 macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung in somatischer Hinsicht geltend (act. II 196). Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass nunmehr Hüft- und Schulterbeschwerden bestehen (act. II 206 S. 20); beklagte die Beschwerdeführerin doch gemäss Bericht der Orthopädie der Klinik I.________ vom 11. Oktober 2017 starke unspezifische Hüftschmerzen, die ihr belastende und sitzende Tätigkeiten nahezu unmöglich machen sollen (act. II 167 S. 2 ff. = act. II 166 S. 2 ff.). Der RAD-Orthopäde Dr. med. M.________ ging laut Aktennotiz vom 30. April 2018 im Zusammenhang mit einer Scapuladyskinesie mit konsekutiver Bizepstendinopathie, suba- kromialer Bursitis und SLAP II Läsion von einer verminderten Belastbarkeit der rechten Schulter aus. Aufgrund dieser Beschwerden erachtete er in der Folge eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes für ausgewiesen und passte das für die Verfügung vom 1. September 2011 massgebende Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich des Vermeidens der Verrichtung von repeti- tiven Bewegungen an (act. II 181). Auch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2019 bestätigte die RAD-Ärztin med. prakt. S.________ bezüglich der Schulter, dass aktuell eine Minderbelastbarkeit vorliege (act. II 210 S. 7). Es ist somit ein Revisionsgrund ausgewiesen; dabei kann offen bleiben, ob auch mit den weiter geltend gemachten Verschlechterungen (Hüftbe- schwerden), welche vom RAD in den Einschätzungen vom 12. März 2018 bzw. 30. April 2018 nicht beurteilt wurden (act. II 179 S. 3 ff., 181), Gründe zur Revision der Verfügung vom 21. Oktober 2015 (act. II 149) ausgewie- sen sind. Der geltend gemachte Rentenanspruch unterliegt somit einer freien Prüfung (E. 2.3.3 hiervor). 3.6 Die Beschwerdegegnerin stellt auf die Stellungnahme von med. prakt. S.________ vom 6. Juni 2019 ab (act. II 210), wonach aktuell eine Minderbelastung beider Schultern bestehe und eine angepasste Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 17 auch die Minderbelastbarkeit der Schultern berücksichtige (act. II 210 S. 7). Dieser Beurteilung kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Denn obwohl die RAD-Ärztin mögliche Veränderungen einzeln auflistet, hält sie ohne weitere Auseinandersetzung mit den zwischenzeitlich eingegangenen Arzt- und Verlaufsberichten und ohne Begründung fest, die Einschätzung des RAD-Orthopäden vom 12. März 2018 (act. II 179) bleibe unverändert (act. II 210 S. 7). Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass der RAD- Orthopäde damals lediglich die neu bekundeten Schmerzen im linken Bein und der rechten Schulter (vgl. act. II 181) erwähnt, jedoch die von der Be- schwerdeführerin geklagten Hüftbeschwerden nicht beurteilt hatte. Gemäss den orthopädischen Berichten besteht an der linken Hüfte eine grenzwerti- ge acetabuläre Überdachung (Bericht des Spitals N.________ vom 3. April 2018 [act. II 180 S. 2 = act. II 202 S. 6], Bericht des Spitals N.________ vom 12. Juli 2018 [act. II 202 S. 4 = act. II 206 S. 18] und Berichte der Kli- nik I.________ vom 11. Oktober 2017 [act. II 166] und 5. Februar 2018 [act. II 175]), für welche nach den Hüft- und Beckenchirurgen der Klinik I.________ grundsätzlich eine periacetabuläre Osteotomie (PAO) zur Be- hebung der Deformation der Hüftgelenkspfanne infrage käme, indessen eine solche Operation, insbesondere aufgrund des massiven Überge- wichts, ausgeschlossen wird (act. II 175 S. 2). Im Vergleich zur internis- tisch-rheumatologischen Beurteilung durch die MEDAS vom 13. April 2011, bei welcher die 149 cm grosse Beschwerdeführerin noch 80 kg gewogen hatte (act. II 88.2 S. 3), ist denn auch im Verlauf eine Gewichtszunahme um 33 kg zu verzeichnen (act. II 206). Dies könnte nicht nur die Zunahme der Beschwerden an der Hüfte und im lumbosakralen Bereich erklären, sondern es sind in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführe- rin im Jahre 2002 einen Magenbypass eingesetzt erhielt, auch diesbezüg- lich weitere Abklärungen erforderlich. Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb hinsichtlich der geklagten Beschwerden eine interdisziplinäre Verlaufsbegutachtung unter Einschluss des psychischen Gesundheitszustandes (vgl. dazu auch act. II 202 betreffend das Erfordernis einer psychosomatischen Behand- lung) anzuordnen und hiernach über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 18 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zurei- chenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbsein- kommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Alters- jahres 80 %, vor Vollendung des 30. Altersjahres 90 % und nach Vollen- dung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbil- dung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 4.3 Als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV ist der Abschluss einer Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invali- dität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermit- teln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität, versichert die Invalidenversicherung doch nicht Berufsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 19 fähigkeit, sondern Erwerbsunfähigkeit (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Februar 2019, 9C_644/2018, E. 2.2). Ob die Ausbildung auf einem besonderen oder auf dem "normalen" Bildungsweg gemacht wurde, kann mit Blick auf das Ziel der Invalidenversicherung nicht entscheidend sein (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2017, 8C_335/2017, E. 6.1). 4.4 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdefüh- rerin mit Hilfe der Invalidenversicherung erfolgreich eine Anlehre im ...be- reich abgeschlossen habe und damit genügend berufliche Kenntnisse habe erlangen können, weshalb sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in diesem Bereich arbeiten würde. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2019 stellte sie deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, 2016, Tabelle TA1, Sektor 55-56 Gastgewerbe, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab (act. II 220). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, vorliegend sei Art. 26 Abs. 1 IVV anzuwenden. Sie habe die Anleh- re als ... nur im besonderen Rahmen, mit erheblicher Unterstützung und nach einem Unterbruch von mehreren Monaten zur Stabilisierung des Ge- sundheitszustandes, abschliessen können; dies zeige, dass eine Verwer- tung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unmöglich sei. Die weitere Er- werbsbiographie bestätige, dass sie nicht in der Lage sei, die Anlehre als ... einkommenserzielend umzusetzen (Beschwerde S. 6 f.). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 7) scheidet die Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV bei der Beschwer- deführerin, welche aus somatischer und psychiatrischer Sicht bereits vor Beginn der Ausbildung eingeschränkt war (act. II 88.1 S. 16 ff.), von vorn- herein aus, hat doch diese Bestimmung jene Fälle im Auge, in denen eine Invalidität erst nach Beginn der beruflichen Ausbildung (oder unmittelbar vor der Umsetzung feststehender Ausbildungspläne) dazwischen tritt (vgl. Entscheid des BGer vom 11. April 2019, 9C_233/2018, E. 3.1). Entschei- dend ist vor allem, ob die Beschwerdeführerin die in der Anlehre als ... – absolviert im geschützten Rahmen (act. II 24 S. 2) – erworbenen berufli- chen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwenden kann: Bereits die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik T.________ vom 11., 29. Mai und 8. Juni 2009 ergab, dass die Beschwerdeführerin bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 20 der Anlehre als ... auf die Unterstützung und einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei sowie dass sie eine Anstellung in der freien Wirtschaft nicht werde bewältigen können (act. II 76 S. 4). Der ... des J.________ (Ausbil- dungsinstitution) ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin maximal eine Leistung von 50 % in der freien Wirtschaft erzielen könne (Protokoll vom 6. Juli 2010 S. 3 [Gerichtsakten]). Die Beschwerdeführerin schloss die Anlehre als ... in der Folge zwar ab, eine entsprechende Anstellung in der freien Wirtschaft fand sie jedoch nicht (vgl. act. II 67, 72), vielmehr war sie ab Sommer 2010 arbeitslos und hatte lediglich Arbeitseinsätze über die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) oder den Sozialdienst (vgl. Protokoll
20. Februar 2014 S. 7 [Gerichtsakten]). Die Beschwerdegegnerin führt dies
– mit Verweis auf Protokolleinträge (Gerichtsakten) – einzig auf eine man- gelnde Motivation der Beschwerdeführerin zurück (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), was nicht überzeugt. Gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. April 2011 sei die Tätigkeit als ..., welche fast ausschliesslich im Stehen verrich- tet werde, nur bedingt zumutbar, da die Beschwerdeführerin aus rheumato- logischer Sicht maximal eine halbe Stunde ununterbrochen stehen könne; sie müsse die Möglichkeit erhalten, sich regelmässig sitzend zu entlasten oder Hilfsmittel wie einen Stehstuhl zur Verfügung gestellt bekommen. Zu- dem gingen die Gutachter davon aus, die Tätigkeit als ... sei aus psychiatri- scher Sicht (wegen Nachtarbeit und dem Erfordernis von Teamfähigkeit) ungeeignet (act. II 88.1 S. 17). Auch im psychiatrischen Gutachten vom 14. August 2015 ging Dr. med. E.________ davon aus, dass die Beschwerde- führerin bei der Tätigkeit als ... auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen wäre; ein solcher habe sich trotz intensiver Betreuung nicht finden lassen (act. II 143.1 S. 27). Damit weist die bisherige Aktenlage auf eine Nicht- Verwertbarkeit der im Zuge der iv-finanzierten Anlehre erworbenen berufli- chen Fähigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hin. Die Be- schwerdegegnerin geht zwar offenbar davon aus, dass in der Anlehre im ...bereich ungefähr die gleichen Kenntnisse vermittelt werden wie in einer eigentlichen Lehre als ... (vgl. act. II 24 S. 2) und der Beschwerdeführerin damit in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglich- keiten eröffnet wurden (vgl. Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2017, 8C_335/2017, E. 6.1). Dies überzeugt jedoch ebenfalls nicht, denn einer- seits stellte sie lediglich auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) ab. Die Ausbildung als ... EBA dauert zwei Jahre und erlaubt als Weiterbil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 21 dung einen Einstieg in das
2. Lehrjahr des Berufes ... EFZ (www.berufsbildung.ch/....pdf). Die Ausbildung als ... andererseits dauert drei Jahre und die Lohnaussichten sind dementsprechend höher (...). Die Beschwerdegegnerin wird bei der Neubeurteilung des Rentenan- spruchs zu berücksichtigen haben, dass sich die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nicht überwiegend wahrscheinlich mit einer Attestlehre im ...bereich begnügt hätte (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Mai 2013, 9C_820/2012, E. 3.4), auch wenn die Wahl der Ausbildung im ...bereich nicht invaliditätsbedingt gewesen ist (act. II 143.1 S. 13 Ziff. 2.3), denn die Beschwerdeführerin kann – wie ausgeführt – ihre erworbenen Kenntnisse nicht verwerten. 4.5 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als dass die angefochte- ne Verfügung vom 9. Oktober 2019 (act. II 220) aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind zum weiteren Vor- gehen im Sinne der Erwägungen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist aufgrund des mit der Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom
18. Dezember 2019 ausgewiesenen und als geboten zu erachtenden Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 22 wandes auf Fr. 3‘123.75 (Honorar von Fr. 2‘767.50, Auslagen von Fr. 132.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 223.35) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 9. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘123.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern (mit Eingabe vom 18. Dezember 2019)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2020, IV/19/855, Seite 23 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.