opencaselaw.ch

200 2019 854

Bern VerwG · 2019-09-30 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. September 2019

Sachverhalt

A.

Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich im Juli 2001 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi-

cherung (IV) unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Leistungsbezug an

(Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Dieses

Begehren wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2002 (AB 14) abgewiesen. Im

Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an

(AB 15). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachdis-

ziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den Dres. med. C.________,

Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo-

gie, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im

Oktober 2006 (AB 35, 36) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Februar

2007 einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10%

(AB 40). Auf ein weiteres Gesuch vom September 2009 (AB 41) trat die

IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein, mit der Begründung, der

Versicherte habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht (AB 45). Alle

Verfügungen der IVB blieben unangefochten.

B.

Im Januar 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Rü-

ckenleiden sowie eine Depression erneut bei der IVB zum Leistungsbezug

an (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-

rapie und praktischer Arzt, vom 8. März 2019 (AB 57) sowie einer Bestäti-

gung des Hausarztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne-

re Medizin, vom 11. März 2019 (AB 58) stellte die IVB mit Vorbescheid vom

17. Mai 2019 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht

(AB 59). Nach erhobenem Einwand vom 11. Juni 2019 (AB 60) und nach

Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und Einholung einer Stellung-

nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 64) trat die IVB wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 3

angekündigt mit Verfügung vom 30. September 2019 auf das Leistungsbe-

gehren nicht ein (AB 65).

C.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,

am 31. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-

fügung sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren des Beschwerde-

führers sei einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-

ge nach.

In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Be-

schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 30. Januar 2019 (AB 49) zu Recht nicht eintrat.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die

Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-

sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi-

gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,

wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe-

darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach

Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3

S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan-

gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 5

spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls

sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten

(SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver-

hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-

genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.3

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-

visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.4

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-

ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-

meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-

riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 6

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57

S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

3.

3.1

Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan-

spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei

Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (AB 40) vorgelegen hat. Ob

auf die Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 49) einzutreten ist, entschei-

det sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der In-

validitätsgrad seit dem 21. Februar 2007 (AB 40) bis zum Erlass der hier

angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2019 (AB 65)

in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die

Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2010 (AB 45) ist aufgrund der

nicht durchgeführten materiellen Beurteilung nicht massgebend (BGE 133

V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.2

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Febru-

ar 2007 (AB 40) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre Beurteilung der

Dres. med. C.________ und D.________ ab.

3.2.1

Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 (AB 36 S. 1 - 14) diagnostizierte

Dr. med. C.________ im Wesentlichen ein chronifiziertes, linksbetontes

spondylogenes Schmerzsyndrom (seit 1999) bei Hemilumbalisation von

S1, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

(LWS), bei leichter Fehlhaltung der LWS und bei konstitutionell engem Spi-

nalkanal (S. 11). Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der LWS,

weitere Einschränkungen liessen sich aber nicht objektivieren (S. 12).

Dr. med. C.________ erachtete den Beschwerdeführer unter Beachtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 7

gewisser Einschränkungen als voll arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Arbei-

ten mit reduzierter statischer und dynamischer Rückenbelastung: wech-

selnde Körperhaltung und ohne das Heben schwerer Gegenstände (S. 13).

3.2.2

Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober

2006 (AB 35) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1; S. 5): Beim

Beschwerdeführer stehe subjektiv die chronische Schmerzsituation im Vor-

dergrund, welche sich im Verlauf in erheblichem Masse ausgedehnt habe.

Er leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen, welche somatisch nicht

voll abgestützt werden könnten. Dazu kämen hypochondrische Befürchtun-

gen und eine Fixierung des Beschwerdeführers auf dessen Schmerzen.

Diese Beschwerden seien Symptome einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung gemäss ICD-10. Kriterien einer depressiven Episode sei-

en hingegen nicht erfüllt. Eine eigenständige psychische Krankheit oder

eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Bei der zu beobachten-

den Verhaltenseigenart des Beschwerdeführers handle es sich um eine

Normvariante seines Charakters, eine psychiatrische Behandlung sei folg-

lich nicht indiziert (S. 6)

3.2.3

Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter im gemeinsamen Be-

richt vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) zum Schluss, dass der Be-

schwerdeführer zufolge eines angeborenen Übergangswirbels seit seinem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Lebensjahr an Kreuzschmerzen leide. Später sei es zu einer Schmer- zintensivierung, vor allem aber zu einer Schmerzausweitung ohne erkenn- bare somatische Ursache, gekommen. Aus rheumatischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der LWS arbeitsfähig. Der aktuellen Arbeitslosigkeit lägen vorwiegend extra- somatische Ursachen zugrunde. Aus psychiatrischer Sicht leide der Be- schwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung. Eine psychiatrische Krankheit sei nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig wirke. Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit nicht eingeschränkt sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 8 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom

E. 21 Februar 2007 (AB 40) im Wesentlichen wie folgt:

3.3.1

Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57)

aus, der Beschwerdeführer befinde sich auf Anraten seines Hausarztes seit

März 2018 bei ihm in Therapie. Nebst einer (seit jeher bestehenden) in-

trafamiliären hochpathologischen Kommunikation lebe der Beschwerdefüh-

rer mit seiner Mutter als einzige Bezugsperson zusammen. Er besitze -

wenn überhaupt - lediglich wenige Kollegen. Zudem habe er sich mit sei-

nem gesamten Bekanntenkreis, seiner Umgebung im Dorf und mit seinen

Ärzten überworfen. Er, wie auch offenbar seine Familie, habe durchgehend

das Gefühl, dass sich die ganze Welt gegen ihn verschworen hätte. Er

fühle sich ständig angegriffen, stehe unter Strom und kultiviere Rachephan-

tasien (S. 1). Dr. med. E.________ erachte die stets beklagten Schmerzen

als wahrscheinlich somatoform überlagert. Abweichend vom damaligen

gutachterlichen Ergebnis sei, 13 Jahre später, der Eindruck ein gänzlich

anderer. Was damals als Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden

und ähnlichen Zügen gedeutet worden sei, sei aus heutiger Sicht durchaus

eine psychiatrische Störung mit IV-relevantem Krankheitswert. Es bestehe

ein hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesonde-

re eindeutig abhängigen, querulatorischen und histrionischen Zügen mit

auch erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und ständigem

Konflikt mit der sozialen Umgebung. Er gehe beim Beschwerdeführer nicht

von einer arbeitsvermeidenden Haltung aus. Im jetzigen Zustand sei allein

aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar (S. 2).

3.3.2

Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019

(AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen worden sei-

en und noch weiter andauern würden. Diese würden eine Verschlechterung

seines Zustandes belegen (S. 1).

3.3.3

Im Bericht vom 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med.

E.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), na-

mentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen

und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-

ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Der Beschwerdeführer habe

gemäss eigenen Angaben keine Freunde ausser seiner Mutter und er kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 9

ne sich nicht erinnern, jemals zu jemandem (ausserhalb des Elternhauses)

Vertrauen gehabt zu haben (S. 2).

3.3.4

Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. September 2019 (AB 64) aus,

dass die geltend gemachte Problematik der ausstrahlenden Rücken-

schmerzen im LWS-Bereich, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, sowie

der ausstrahlenden Nackenschmerzen im rheumatologischen Gutachten

vom 4. Oktober 2006 beurteilt worden sei. Neue Befunde zur somatischen

Problematik seien seither nicht vorgelegt worden. Weiter führte Dr. med.

G.________ aus, Dr. med. E.________ lege keine objektiven psychopatho-

logischen Befunde nach AMDP vor, weshalb der direkte Vergleich mit den

Befunden im Referenzzeitpunkt 2006 schwierig sei. Inwieweit eine Persön-

lichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege, werde nicht begründet. Gegen "tief

verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die in der Kindheit oder Adoles-

zent beginnen" (ICD-10), spreche die nicht gestellte Diagnose im psychia-

trischen Gutachten im Jahr 2006 sowie das Arbeitszeugnis des Lehrbe-

triebs vom 1. August 2001, in dem die Leistungen des Beschwerdeführers

im Betrieb als gut bis sehr gut beurteilt worden seien (S. 3). Folglich wür-

den keine ausreichenden objektiven und nachvollziehbaren medizinischen

Unterlagen vorliegen, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes im

Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 glaubhaft nachweisen könnten

(S. 4).

3.4

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 10

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.5

Im Gutachten vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) kamen die

Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass der

aktuellen Arbeitslosigkeit extrasomatischen Ursachen zugrunde liegen und

der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der

LWS vollständig arbeitsfähig ist. Sie gingen von psychosomatischen Be-

schwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

aus. Eine psychiatrische Krankheit war nicht nachweisbar, auch wenn der

Beschwerdeführer etwas auffällig gewirkt habe (S. 15). Dr. med.

D.________ führte zudem aus, dass eine Psychotherapie zum Begutach-

tungszeitpunkt nicht notwendig war (AB 35 S. 8). Im Gegensatz dazu hielt

Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) fest, dass sich

der Beschwerdeführer seit März 2018 bei ihm in einer Psychotherapie be-

findet. Anders als Dr. med. D.________ (AB 35) geht Dr. med. E.________

nicht von einer Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähn-

lichen Zügen aus, sondern von einer psychiatrischen Störung in Form einer

Persönlichkeitsstörung mit IV-relevantem Krankheitswert. Eine Arbeitsauf-

nahme ist gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ aus psychiatri-

scher Sicht kaum denkbar (S. 2). Am 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte

Dr. med. E.________ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

namentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen

und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-

ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Dr. med. F.________ bestätigte

im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer

Abklärungen begonnen wurden, welche noch am Laufen seien, weshalb er

namens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersuchte, um sach-

dienliche Belege einreichen zu können. Diese würden eine Verschlechte-

rung seines Zustandes belegen (S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 11

Damit liegen unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforde-

rung des Glaubhaftmachens mehrere Anhaltspunkte für eine objektive und

wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor,

die zumindest grundsätzlich geeignet ist, Auswirkungen auf die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeigen (vgl. E. 2.3 hier-

vor). Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt, Dr. med.

G.________, gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________ zum

Schluss kam, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft

(AB 64 S. 3). Der Beschwerdeführer wird seit März 2018, im Unterschied

zum Jahr 2006, in welchem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung für

nicht indiziert erachtet wurde und der Beschwerdeführer sich einer solchen

auch nicht unterziehen wollte, durch den Dr. med. E.________ therapiert.

Allein daraus erscheint eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar sozial

völlig isoliert und ist - anders als früher - nicht mehr in der Lage, eine Bin-

dungen zu andern ausser zu seiner Mutter zu pflegen. Schliesslich hat

auch der Hausarzt schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu-

standes bestätigt, wobei die in Aussicht gestellten Belege irrtümlich nicht zu

den Akten des Verwaltungsverfahrens gelangten.

Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine relevante Ver-

änderung des Gesundheitszustandes effektiv vorliegt und ob daraus ein

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung resultiert, einer materi-

ellen Prüfung vorbehalten bleibt, welche die Beschwerdegegnerin in

Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der

weiteren Klärung der medizinischen Situation vorzunehmen hat.

3.6

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver-

fügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwer-

degegnerin auf die Neuanmeldung eintritt und weitere Abklärungen trifft.

Dabei wird sie insbesondere auch den somatischen Bereich mit einbezie-

hen müssen, indem sie die Unterlagen beizieht, welche der Hausarzt

Dr. med. F.________ (AB 58 S. 1) in Aussicht stellte, die aber offensichtlich

bisher unberücksichtigt blieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 12

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Mit der am 20. Dezember 2019 eingereichten und nicht zu beanstandenden

Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'162.50,

Auslagen von Fr. 81.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 172.75

geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf

Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegeg-

nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.

4.3

Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an

der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt-

liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchs-

verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu-

schreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen

VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 13

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel-

dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

4.

Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird

vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 30. Januar 2019 (AB 49) zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 5 spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 6 gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
  5. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (AB 40) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 49) einzutreten ist, entschei- det sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der In- validitätsgrad seit dem 21. Februar 2007 (AB 40) bis zum Erlass der hier angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2019 (AB 65) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2010 (AB 45) ist aufgrund der nicht durchgeführten materiellen Beurteilung nicht massgebend (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Febru- ar 2007 (AB 40) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. med. C.________ und D.________ ab. 3.2.1 Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 (AB 36 S. 1 - 14) diagnostizierte Dr. med. C.________ im Wesentlichen ein chronifiziertes, linksbetontes spondylogenes Schmerzsyndrom (seit 1999) bei Hemilumbalisation von S1, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), bei leichter Fehlhaltung der LWS und bei konstitutionell engem Spi- nalkanal (S. 11). Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der LWS, weitere Einschränkungen liessen sich aber nicht objektivieren (S. 12). Dr. med. C.________ erachtete den Beschwerdeführer unter Beachtung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 7 gewisser Einschränkungen als voll arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Arbei- ten mit reduzierter statischer und dynamischer Rückenbelastung: wech- selnde Körperhaltung und ohne das Heben schwerer Gegenstände (S. 13). 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober 2006 (AB 35) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1; S. 5): Beim Beschwerdeführer stehe subjektiv die chronische Schmerzsituation im Vor- dergrund, welche sich im Verlauf in erheblichem Masse ausgedehnt habe. Er leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen, welche somatisch nicht voll abgestützt werden könnten. Dazu kämen hypochondrische Befürchtun- gen und eine Fixierung des Beschwerdeführers auf dessen Schmerzen. Diese Beschwerden seien Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10. Kriterien einer depressiven Episode sei- en hingegen nicht erfüllt. Eine eigenständige psychische Krankheit oder eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Bei der zu beobachten- den Verhaltenseigenart des Beschwerdeführers handle es sich um eine Normvariante seines Charakters, eine psychiatrische Behandlung sei folg- lich nicht indiziert (S. 6) 3.2.3 Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter im gemeinsamen Be- richt vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer zufolge eines angeborenen Übergangswirbels seit seinem
  6. Lebensjahr an Kreuzschmerzen leide. Später sei es zu einer Schmer- zintensivierung, vor allem aber zu einer Schmerzausweitung ohne erkenn- bare somatische Ursache, gekommen. Aus rheumatischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der LWS arbeitsfähig. Der aktuellen Arbeitslosigkeit lägen vorwiegend extra- somatische Ursachen zugrunde. Aus psychiatrischer Sicht leide der Be- schwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung. Eine psychiatrische Krankheit sei nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig wirke. Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit nicht eingeschränkt sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 8 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
  7. Februar 2007 (AB 40) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) aus, der Beschwerdeführer befinde sich auf Anraten seines Hausarztes seit März 2018 bei ihm in Therapie. Nebst einer (seit jeher bestehenden) in- trafamiliären hochpathologischen Kommunikation lebe der Beschwerdefüh- rer mit seiner Mutter als einzige Bezugsperson zusammen. Er besitze - wenn überhaupt - lediglich wenige Kollegen. Zudem habe er sich mit sei- nem gesamten Bekanntenkreis, seiner Umgebung im Dorf und mit seinen Ärzten überworfen. Er, wie auch offenbar seine Familie, habe durchgehend das Gefühl, dass sich die ganze Welt gegen ihn verschworen hätte. Er fühle sich ständig angegriffen, stehe unter Strom und kultiviere Rachephan- tasien (S. 1). Dr. med. E.________ erachte die stets beklagten Schmerzen als wahrscheinlich somatoform überlagert. Abweichend vom damaligen gutachterlichen Ergebnis sei, 13 Jahre später, der Eindruck ein gänzlich anderer. Was damals als Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähnlichen Zügen gedeutet worden sei, sei aus heutiger Sicht durchaus eine psychiatrische Störung mit IV-relevantem Krankheitswert. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesonde- re eindeutig abhängigen, querulatorischen und histrionischen Zügen mit auch erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und ständigem Konflikt mit der sozialen Umgebung. Er gehe beim Beschwerdeführer nicht von einer arbeitsvermeidenden Haltung aus. Im jetzigen Zustand sei allein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar (S. 2). 3.3.2 Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen worden sei- en und noch weiter andauern würden. Diese würden eine Verschlechterung seines Zustandes belegen (S. 1). 3.3.3 Im Bericht vom 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), na- mentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut- ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben keine Freunde ausser seiner Mutter und er kön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 9 ne sich nicht erinnern, jemals zu jemandem (ausserhalb des Elternhauses) Vertrauen gehabt zu haben (S. 2). 3.3.4 Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. September 2019 (AB 64) aus, dass die geltend gemachte Problematik der ausstrahlenden Rücken- schmerzen im LWS-Bereich, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, sowie der ausstrahlenden Nackenschmerzen im rheumatologischen Gutachten vom 4. Oktober 2006 beurteilt worden sei. Neue Befunde zur somatischen Problematik seien seither nicht vorgelegt worden. Weiter führte Dr. med. G.________ aus, Dr. med. E.________ lege keine objektiven psychopatho- logischen Befunde nach AMDP vor, weshalb der direkte Vergleich mit den Befunden im Referenzzeitpunkt 2006 schwierig sei. Inwieweit eine Persön- lichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege, werde nicht begründet. Gegen "tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die in der Kindheit oder Adoles- zent beginnen" (ICD-10), spreche die nicht gestellte Diagnose im psychia- trischen Gutachten im Jahr 2006 sowie das Arbeitszeugnis des Lehrbe- triebs vom 1. August 2001, in dem die Leistungen des Beschwerdeführers im Betrieb als gut bis sehr gut beurteilt worden seien (S. 3). Folglich wür- den keine ausreichenden objektiven und nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 glaubhaft nachweisen könnten (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 10 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im Gutachten vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) kamen die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass der aktuellen Arbeitslosigkeit extrasomatischen Ursachen zugrunde liegen und der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der LWS vollständig arbeitsfähig ist. Sie gingen von psychosomatischen Be- schwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus. Eine psychiatrische Krankheit war nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig gewirkt habe (S. 15). Dr. med. D.________ führte zudem aus, dass eine Psychotherapie zum Begutach- tungszeitpunkt nicht notwendig war (AB 35 S. 8). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2018 bei ihm in einer Psychotherapie be- findet. Anders als Dr. med. D.________ (AB 35) geht Dr. med. E.________ nicht von einer Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähn- lichen Zügen aus, sondern von einer psychiatrischen Störung in Form einer Persönlichkeitsstörung mit IV-relevantem Krankheitswert. Eine Arbeitsauf- nahme ist gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ aus psychiatri- scher Sicht kaum denkbar (S. 2). Am 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med. E.________ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung namentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut- ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen wurden, welche noch am Laufen seien, weshalb er namens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersuchte, um sach- dienliche Belege einreichen zu können. Diese würden eine Verschlechte- rung seines Zustandes belegen (S. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 11 Damit liegen unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforde- rung des Glaubhaftmachens mehrere Anhaltspunkte für eine objektive und wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor, die zumindest grundsätzlich geeignet ist, Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeigen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt, Dr. med. G.________, gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________ zum Schluss kam, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft (AB 64 S. 3). Der Beschwerdeführer wird seit März 2018, im Unterschied zum Jahr 2006, in welchem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung für nicht indiziert erachtet wurde und der Beschwerdeführer sich einer solchen auch nicht unterziehen wollte, durch den Dr. med. E.________ therapiert. Allein daraus erscheint eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar sozial völlig isoliert und ist - anders als früher - nicht mehr in der Lage, eine Bin- dungen zu andern ausser zu seiner Mutter zu pflegen. Schliesslich hat auch der Hausarzt schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bestätigt, wobei die in Aussicht gestellten Belege irrtümlich nicht zu den Akten des Verwaltungsverfahrens gelangten. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes effektiv vorliegt und ob daraus ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung resultiert, einer materi- ellen Prüfung vorbehalten bleibt, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der weiteren Klärung der medizinischen Situation vorzunehmen hat. 3.6 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwer- degegnerin auf die Neuanmeldung eintritt und weitere Abklärungen trifft. Dabei wird sie insbesondere auch den somatischen Bereich mit einbezie- hen müssen, indem sie die Unterlagen beizieht, welche der Hausarzt Dr. med. F.________ (AB 58 S. 1) in Aussicht stellte, die aber offensichtlich bisher unberücksichtigt blieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 12
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der am 20. Dezember 2019 eingereichten und nicht zu beanstandenden Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'162.50, Auslagen von Fr. 81.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 172.75 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchs- verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  12. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  13. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 854 IV

LOU/COC/SIA/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2020

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 30. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

meldete sich im Juli 2001 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi-

cherung (IV) unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Leistungsbezug an

(Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Dieses

Begehren wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2002 (AB 14) abgewiesen. Im

Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an

(AB 15). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachdis-

ziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den Dres. med. C.________,

Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo-

gie, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im

Oktober 2006 (AB 35, 36) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Februar

2007 einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10%

(AB 40). Auf ein weiteres Gesuch vom September 2009 (AB 41) trat die

IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein, mit der Begründung, der

Versicherte habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht (AB 45). Alle

Verfügungen der IVB blieben unangefochten.

B.

Im Januar 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Rü-

ckenleiden sowie eine Depression erneut bei der IVB zum Leistungsbezug

an (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme des behandelnden

Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-

rapie und praktischer Arzt, vom 8. März 2019 (AB 57) sowie einer Bestäti-

gung des Hausarztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne-

re Medizin, vom 11. März 2019 (AB 58) stellte die IVB mit Vorbescheid vom

17. Mai 2019 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht

(AB 59). Nach erhobenem Einwand vom 11. Juni 2019 (AB 60) und nach

Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und Einholung einer Stellung-

nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 64) trat die IVB wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 3

angekündigt mit Verfügung vom 30. September 2019 auf das Leistungsbe-

gehren nicht ein (AB 65).

C.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,

am 31. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-

fügung sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren des Beschwerde-

führers sei einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-

ge nach.

In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Be-

schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 4

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2019 (AB 65).

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel-

dung vom 30. Januar 2019 (AB 49) zu Recht nicht eintrat.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder

-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die

Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des

Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-

sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi-

gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,

wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe-

darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach

Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3

S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan-

gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 5

spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls

sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten

(SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver-

hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-

genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.3

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-

visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).

2.4

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-

ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-

meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-

riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 6

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57

S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

3.

3.1

Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan-

spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei

Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (AB 40) vorgelegen hat. Ob

auf die Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 49) einzutreten ist, entschei-

det sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der In-

validitätsgrad seit dem 21. Februar 2007 (AB 40) bis zum Erlass der hier

angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2019 (AB 65)

in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die

Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2010 (AB 45) ist aufgrund der

nicht durchgeführten materiellen Beurteilung nicht massgebend (BGE 133

V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

3.2

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Febru-

ar 2007 (AB 40) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre Beurteilung der

Dres. med. C.________ und D.________ ab.

3.2.1

Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 (AB 36 S. 1 - 14) diagnostizierte

Dr. med. C.________ im Wesentlichen ein chronifiziertes, linksbetontes

spondylogenes Schmerzsyndrom (seit 1999) bei Hemilumbalisation von

S1, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule

(LWS), bei leichter Fehlhaltung der LWS und bei konstitutionell engem Spi-

nalkanal (S. 11). Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der LWS,

weitere Einschränkungen liessen sich aber nicht objektivieren (S. 12).

Dr. med. C.________ erachtete den Beschwerdeführer unter Beachtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 7

gewisser Einschränkungen als voll arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Arbei-

ten mit reduzierter statischer und dynamischer Rückenbelastung: wech-

selnde Körperhaltung und ohne das Heben schwerer Gegenstände (S. 13).

3.2.2

Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober

2006 (AB 35) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10

F45.4) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1; S. 5): Beim

Beschwerdeführer stehe subjektiv die chronische Schmerzsituation im Vor-

dergrund, welche sich im Verlauf in erheblichem Masse ausgedehnt habe.

Er leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen, welche somatisch nicht

voll abgestützt werden könnten. Dazu kämen hypochondrische Befürchtun-

gen und eine Fixierung des Beschwerdeführers auf dessen Schmerzen.

Diese Beschwerden seien Symptome einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung gemäss ICD-10. Kriterien einer depressiven Episode sei-

en hingegen nicht erfüllt. Eine eigenständige psychische Krankheit oder

eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Bei der zu beobachten-

den Verhaltenseigenart des Beschwerdeführers handle es sich um eine

Normvariante seines Charakters, eine psychiatrische Behandlung sei folg-

lich nicht indiziert (S. 6)

3.2.3

Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter im gemeinsamen Be-

richt vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) zum Schluss, dass der Be-

schwerdeführer zufolge eines angeborenen Übergangswirbels seit seinem

16. Lebensjahr an Kreuzschmerzen leide. Später sei es zu einer Schmer-

zintensivierung, vor allem aber zu einer Schmerzausweitung ohne erkenn-

bare somatische Ursache, gekommen. Aus rheumatischer Sicht sei der

Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der

LWS arbeitsfähig. Der aktuellen Arbeitslosigkeit lägen vorwiegend extra-

somatische Ursachen zugrunde. Aus psychiatrischer Sicht leide der Be-

schwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer anhal-

tenden somatoformen Schmerzstörung. Eine psychiatrische Krankheit sei

nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig wirke.

Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus

psychiatrischer Sicht nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass der

Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit nicht eingeschränkt sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 8

3.3

Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom

21. Februar 2007 (AB 40) im Wesentlichen wie folgt:

3.3.1

Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57)

aus, der Beschwerdeführer befinde sich auf Anraten seines Hausarztes seit

März 2018 bei ihm in Therapie. Nebst einer (seit jeher bestehenden) in-

trafamiliären hochpathologischen Kommunikation lebe der Beschwerdefüh-

rer mit seiner Mutter als einzige Bezugsperson zusammen. Er besitze -

wenn überhaupt - lediglich wenige Kollegen. Zudem habe er sich mit sei-

nem gesamten Bekanntenkreis, seiner Umgebung im Dorf und mit seinen

Ärzten überworfen. Er, wie auch offenbar seine Familie, habe durchgehend

das Gefühl, dass sich die ganze Welt gegen ihn verschworen hätte. Er

fühle sich ständig angegriffen, stehe unter Strom und kultiviere Rachephan-

tasien (S. 1). Dr. med. E.________ erachte die stets beklagten Schmerzen

als wahrscheinlich somatoform überlagert. Abweichend vom damaligen

gutachterlichen Ergebnis sei, 13 Jahre später, der Eindruck ein gänzlich

anderer. Was damals als Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden

und ähnlichen Zügen gedeutet worden sei, sei aus heutiger Sicht durchaus

eine psychiatrische Störung mit IV-relevantem Krankheitswert. Es bestehe

ein hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesonde-

re eindeutig abhängigen, querulatorischen und histrionischen Zügen mit

auch erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und ständigem

Konflikt mit der sozialen Umgebung. Er gehe beim Beschwerdeführer nicht

von einer arbeitsvermeidenden Haltung aus. Im jetzigen Zustand sei allein

aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar (S. 2).

3.3.2

Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019

(AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen worden sei-

en und noch weiter andauern würden. Diese würden eine Verschlechterung

seines Zustandes belegen (S. 1).

3.3.3

Im Bericht vom 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med.

E.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), na-

mentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen

und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-

ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Der Beschwerdeführer habe

gemäss eigenen Angaben keine Freunde ausser seiner Mutter und er kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 9

ne sich nicht erinnern, jemals zu jemandem (ausserhalb des Elternhauses)

Vertrauen gehabt zu haben (S. 2).

3.3.4

Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. September 2019 (AB 64) aus,

dass die geltend gemachte Problematik der ausstrahlenden Rücken-

schmerzen im LWS-Bereich, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, sowie

der ausstrahlenden Nackenschmerzen im rheumatologischen Gutachten

vom 4. Oktober 2006 beurteilt worden sei. Neue Befunde zur somatischen

Problematik seien seither nicht vorgelegt worden. Weiter führte Dr. med.

G.________ aus, Dr. med. E.________ lege keine objektiven psychopatho-

logischen Befunde nach AMDP vor, weshalb der direkte Vergleich mit den

Befunden im Referenzzeitpunkt 2006 schwierig sei. Inwieweit eine Persön-

lichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege, werde nicht begründet. Gegen "tief

verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die in der Kindheit oder Adoles-

zent beginnen" (ICD-10), spreche die nicht gestellte Diagnose im psychia-

trischen Gutachten im Jahr 2006 sowie das Arbeitszeugnis des Lehrbe-

triebs vom 1. August 2001, in dem die Leistungen des Beschwerdeführers

im Betrieb als gut bis sehr gut beurteilt worden seien (S. 3). Folglich wür-

den keine ausreichenden objektiven und nachvollziehbaren medizinischen

Unterlagen vorliegen, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes im

Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 glaubhaft nachweisen könnten

(S. 4).

3.4

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 10

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

3.5

Im Gutachten vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) kamen die

Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass der

aktuellen Arbeitslosigkeit extrasomatischen Ursachen zugrunde liegen und

der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der

LWS vollständig arbeitsfähig ist. Sie gingen von psychosomatischen Be-

schwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

aus. Eine psychiatrische Krankheit war nicht nachweisbar, auch wenn der

Beschwerdeführer etwas auffällig gewirkt habe (S. 15). Dr. med.

D.________ führte zudem aus, dass eine Psychotherapie zum Begutach-

tungszeitpunkt nicht notwendig war (AB 35 S. 8). Im Gegensatz dazu hielt

Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) fest, dass sich

der Beschwerdeführer seit März 2018 bei ihm in einer Psychotherapie be-

findet. Anders als Dr. med. D.________ (AB 35) geht Dr. med. E.________

nicht von einer Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähn-

lichen Zügen aus, sondern von einer psychiatrischen Störung in Form einer

Persönlichkeitsstörung mit IV-relevantem Krankheitswert. Eine Arbeitsauf-

nahme ist gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ aus psychiatri-

scher Sicht kaum denkbar (S. 2). Am 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte

Dr. med. E.________ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

namentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen

und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-

ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Dr. med. F.________ bestätigte

im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer

Abklärungen begonnen wurden, welche noch am Laufen seien, weshalb er

namens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersuchte, um sach-

dienliche Belege einreichen zu können. Diese würden eine Verschlechte-

rung seines Zustandes belegen (S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 11

Damit liegen unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforde-

rung des Glaubhaftmachens mehrere Anhaltspunkte für eine objektive und

wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor,

die zumindest grundsätzlich geeignet ist, Auswirkungen auf die Arbeits-

und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeigen (vgl. E. 2.3 hier-

vor). Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt, Dr. med.

G.________, gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________ zum

Schluss kam, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft

(AB 64 S. 3). Der Beschwerdeführer wird seit März 2018, im Unterschied

zum Jahr 2006, in welchem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung für

nicht indiziert erachtet wurde und der Beschwerdeführer sich einer solchen

auch nicht unterziehen wollte, durch den Dr. med. E.________ therapiert.

Allein daraus erscheint eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft.

Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar sozial

völlig isoliert und ist - anders als früher - nicht mehr in der Lage, eine Bin-

dungen zu andern ausser zu seiner Mutter zu pflegen. Schliesslich hat

auch der Hausarzt schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu-

standes bestätigt, wobei die in Aussicht gestellten Belege irrtümlich nicht zu

den Akten des Verwaltungsverfahrens gelangten.

Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine relevante Ver-

änderung des Gesundheitszustandes effektiv vorliegt und ob daraus ein

Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung resultiert, einer materi-

ellen Prüfung vorbehalten bleibt, welche die Beschwerdegegnerin in

Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der

weiteren Klärung der medizinischen Situation vorzunehmen hat.

3.6

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver-

fügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwer-

degegnerin auf die Neuanmeldung eintritt und weitere Abklärungen trifft.

Dabei wird sie insbesondere auch den somatischen Bereich mit einbezie-

hen müssen, indem sie die Unterlagen beizieht, welche der Hausarzt

Dr. med. F.________ (AB 58 S. 1) in Aussicht stellte, die aber offensichtlich

bisher unberücksichtigt blieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 12

4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem

Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Mit der am 20. Dezember 2019 eingereichten und nicht zu beanstandenden

Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'162.50,

Auslagen von Fr. 81.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 172.75

geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf

Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegeg-

nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.

4.3

Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an

der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt-

liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchs-

verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu-

schreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen

VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 13

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel-

dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,

gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-

setzen.

4.

Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird

vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.