Verfügung vom 30. September 2019
Sachverhalt
A.
Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich im Juli 2001 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi-
cherung (IV) unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Leistungsbezug an
(Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Dieses
Begehren wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2002 (AB 14) abgewiesen. Im
Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an
(AB 15). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachdis-
ziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den Dres. med. C.________,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo-
gie, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im
Oktober 2006 (AB 35, 36) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Februar
2007 einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10%
(AB 40). Auf ein weiteres Gesuch vom September 2009 (AB 41) trat die
IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein, mit der Begründung, der
Versicherte habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht (AB 45). Alle
Verfügungen der IVB blieben unangefochten.
B.
Im Januar 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Rü-
ckenleiden sowie eine Depression erneut bei der IVB zum Leistungsbezug
an (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie und praktischer Arzt, vom 8. März 2019 (AB 57) sowie einer Bestäti-
gung des Hausarztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne-
re Medizin, vom 11. März 2019 (AB 58) stellte die IVB mit Vorbescheid vom
17. Mai 2019 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht
(AB 59). Nach erhobenem Einwand vom 11. Juni 2019 (AB 60) und nach
Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und Einholung einer Stellung-
nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 64) trat die IVB wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 3
angekündigt mit Verfügung vom 30. September 2019 auf das Leistungsbe-
gehren nicht ein (AB 65).
C.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,
am 31. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers sei einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge nach.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 30. Januar 2019 (AB 49) zu Recht nicht eintrat.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die
Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des
Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi-
gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,
wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe-
darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach
Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan-
gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 5
spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls
sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver-
hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-
genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
2.3
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
2.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 6
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-
stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-
chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der
behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57
S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
3.
3.1
Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei
Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (AB 40) vorgelegen hat. Ob
auf die Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 49) einzutreten ist, entschei-
det sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der In-
validitätsgrad seit dem 21. Februar 2007 (AB 40) bis zum Erlass der hier
angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2019 (AB 65)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die
Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2010 (AB 45) ist aufgrund der
nicht durchgeführten materiellen Beurteilung nicht massgebend (BGE 133
V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.2
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Febru-
ar 2007 (AB 40) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre Beurteilung der
Dres. med. C.________ und D.________ ab.
3.2.1
Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 (AB 36 S. 1 - 14) diagnostizierte
Dr. med. C.________ im Wesentlichen ein chronifiziertes, linksbetontes
spondylogenes Schmerzsyndrom (seit 1999) bei Hemilumbalisation von
S1, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
(LWS), bei leichter Fehlhaltung der LWS und bei konstitutionell engem Spi-
nalkanal (S. 11). Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der LWS,
weitere Einschränkungen liessen sich aber nicht objektivieren (S. 12).
Dr. med. C.________ erachtete den Beschwerdeführer unter Beachtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 7
gewisser Einschränkungen als voll arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Arbei-
ten mit reduzierter statischer und dynamischer Rückenbelastung: wech-
selnde Körperhaltung und ohne das Heben schwerer Gegenstände (S. 13).
3.2.2
Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober
2006 (AB 35) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1; S. 5): Beim
Beschwerdeführer stehe subjektiv die chronische Schmerzsituation im Vor-
dergrund, welche sich im Verlauf in erheblichem Masse ausgedehnt habe.
Er leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen, welche somatisch nicht
voll abgestützt werden könnten. Dazu kämen hypochondrische Befürchtun-
gen und eine Fixierung des Beschwerdeführers auf dessen Schmerzen.
Diese Beschwerden seien Symptome einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gemäss ICD-10. Kriterien einer depressiven Episode sei-
en hingegen nicht erfüllt. Eine eigenständige psychische Krankheit oder
eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Bei der zu beobachten-
den Verhaltenseigenart des Beschwerdeführers handle es sich um eine
Normvariante seines Charakters, eine psychiatrische Behandlung sei folg-
lich nicht indiziert (S. 6)
3.2.3
Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter im gemeinsamen Be-
richt vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer zufolge eines angeborenen Übergangswirbels seit seinem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 16 Lebensjahr an Kreuzschmerzen leide. Später sei es zu einer Schmer- zintensivierung, vor allem aber zu einer Schmerzausweitung ohne erkenn- bare somatische Ursache, gekommen. Aus rheumatischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der LWS arbeitsfähig. Der aktuellen Arbeitslosigkeit lägen vorwiegend extra- somatische Ursachen zugrunde. Aus psychiatrischer Sicht leide der Be- schwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung. Eine psychiatrische Krankheit sei nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig wirke. Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit nicht eingeschränkt sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 8 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
E. 21 Februar 2007 (AB 40) im Wesentlichen wie folgt:
3.3.1
Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57)
aus, der Beschwerdeführer befinde sich auf Anraten seines Hausarztes seit
März 2018 bei ihm in Therapie. Nebst einer (seit jeher bestehenden) in-
trafamiliären hochpathologischen Kommunikation lebe der Beschwerdefüh-
rer mit seiner Mutter als einzige Bezugsperson zusammen. Er besitze -
wenn überhaupt - lediglich wenige Kollegen. Zudem habe er sich mit sei-
nem gesamten Bekanntenkreis, seiner Umgebung im Dorf und mit seinen
Ärzten überworfen. Er, wie auch offenbar seine Familie, habe durchgehend
das Gefühl, dass sich die ganze Welt gegen ihn verschworen hätte. Er
fühle sich ständig angegriffen, stehe unter Strom und kultiviere Rachephan-
tasien (S. 1). Dr. med. E.________ erachte die stets beklagten Schmerzen
als wahrscheinlich somatoform überlagert. Abweichend vom damaligen
gutachterlichen Ergebnis sei, 13 Jahre später, der Eindruck ein gänzlich
anderer. Was damals als Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden
und ähnlichen Zügen gedeutet worden sei, sei aus heutiger Sicht durchaus
eine psychiatrische Störung mit IV-relevantem Krankheitswert. Es bestehe
ein hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesonde-
re eindeutig abhängigen, querulatorischen und histrionischen Zügen mit
auch erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und ständigem
Konflikt mit der sozialen Umgebung. Er gehe beim Beschwerdeführer nicht
von einer arbeitsvermeidenden Haltung aus. Im jetzigen Zustand sei allein
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar (S. 2).
3.3.2
Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019
(AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen worden sei-
en und noch weiter andauern würden. Diese würden eine Verschlechterung
seines Zustandes belegen (S. 1).
3.3.3
Im Bericht vom 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med.
E.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), na-
mentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen
und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-
ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Der Beschwerdeführer habe
gemäss eigenen Angaben keine Freunde ausser seiner Mutter und er kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 9
ne sich nicht erinnern, jemals zu jemandem (ausserhalb des Elternhauses)
Vertrauen gehabt zu haben (S. 2).
3.3.4
Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. September 2019 (AB 64) aus,
dass die geltend gemachte Problematik der ausstrahlenden Rücken-
schmerzen im LWS-Bereich, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, sowie
der ausstrahlenden Nackenschmerzen im rheumatologischen Gutachten
vom 4. Oktober 2006 beurteilt worden sei. Neue Befunde zur somatischen
Problematik seien seither nicht vorgelegt worden. Weiter führte Dr. med.
G.________ aus, Dr. med. E.________ lege keine objektiven psychopatho-
logischen Befunde nach AMDP vor, weshalb der direkte Vergleich mit den
Befunden im Referenzzeitpunkt 2006 schwierig sei. Inwieweit eine Persön-
lichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege, werde nicht begründet. Gegen "tief
verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die in der Kindheit oder Adoles-
zent beginnen" (ICD-10), spreche die nicht gestellte Diagnose im psychia-
trischen Gutachten im Jahr 2006 sowie das Arbeitszeugnis des Lehrbe-
triebs vom 1. August 2001, in dem die Leistungen des Beschwerdeführers
im Betrieb als gut bis sehr gut beurteilt worden seien (S. 3). Folglich wür-
den keine ausreichenden objektiven und nachvollziehbaren medizinischen
Unterlagen vorliegen, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 glaubhaft nachweisen könnten
(S. 4).
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 10
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.5
Im Gutachten vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) kamen die
Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass der
aktuellen Arbeitslosigkeit extrasomatischen Ursachen zugrunde liegen und
der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der
LWS vollständig arbeitsfähig ist. Sie gingen von psychosomatischen Be-
schwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
aus. Eine psychiatrische Krankheit war nicht nachweisbar, auch wenn der
Beschwerdeführer etwas auffällig gewirkt habe (S. 15). Dr. med.
D.________ führte zudem aus, dass eine Psychotherapie zum Begutach-
tungszeitpunkt nicht notwendig war (AB 35 S. 8). Im Gegensatz dazu hielt
Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) fest, dass sich
der Beschwerdeführer seit März 2018 bei ihm in einer Psychotherapie be-
findet. Anders als Dr. med. D.________ (AB 35) geht Dr. med. E.________
nicht von einer Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähn-
lichen Zügen aus, sondern von einer psychiatrischen Störung in Form einer
Persönlichkeitsstörung mit IV-relevantem Krankheitswert. Eine Arbeitsauf-
nahme ist gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ aus psychiatri-
scher Sicht kaum denkbar (S. 2). Am 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte
Dr. med. E.________ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
namentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen
und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-
ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Dr. med. F.________ bestätigte
im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer
Abklärungen begonnen wurden, welche noch am Laufen seien, weshalb er
namens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersuchte, um sach-
dienliche Belege einreichen zu können. Diese würden eine Verschlechte-
rung seines Zustandes belegen (S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 11
Damit liegen unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforde-
rung des Glaubhaftmachens mehrere Anhaltspunkte für eine objektive und
wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor,
die zumindest grundsätzlich geeignet ist, Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeigen (vgl. E. 2.3 hier-
vor). Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt, Dr. med.
G.________, gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________ zum
Schluss kam, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft
(AB 64 S. 3). Der Beschwerdeführer wird seit März 2018, im Unterschied
zum Jahr 2006, in welchem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung für
nicht indiziert erachtet wurde und der Beschwerdeführer sich einer solchen
auch nicht unterziehen wollte, durch den Dr. med. E.________ therapiert.
Allein daraus erscheint eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar sozial
völlig isoliert und ist - anders als früher - nicht mehr in der Lage, eine Bin-
dungen zu andern ausser zu seiner Mutter zu pflegen. Schliesslich hat
auch der Hausarzt schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes bestätigt, wobei die in Aussicht gestellten Belege irrtümlich nicht zu
den Akten des Verwaltungsverfahrens gelangten.
Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine relevante Ver-
änderung des Gesundheitszustandes effektiv vorliegt und ob daraus ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung resultiert, einer materi-
ellen Prüfung vorbehalten bleibt, welche die Beschwerdegegnerin in
Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der
weiteren Klärung der medizinischen Situation vorzunehmen hat.
3.6
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwer-
degegnerin auf die Neuanmeldung eintritt und weitere Abklärungen trifft.
Dabei wird sie insbesondere auch den somatischen Bereich mit einbezie-
hen müssen, indem sie die Unterlagen beizieht, welche der Hausarzt
Dr. med. F.________ (AB 58 S. 1) in Aussicht stellte, die aber offensichtlich
bisher unberücksichtigt blieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 12
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Mit der am 20. Dezember 2019 eingereichten und nicht zu beanstandenden
Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'162.50,
Auslagen von Fr. 81.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 172.75
geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf
Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegeg-
nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.
4.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt-
liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchs-
verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu-
schreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen
VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 13
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel-
dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird
vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2019 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel- dung vom 30. Januar 2019 (AB 49) zu Recht nicht eintrat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 5 spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver- hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle- genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 6 gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
- 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (AB 40) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 49) einzutreten ist, entschei- det sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der In- validitätsgrad seit dem 21. Februar 2007 (AB 40) bis zum Erlass der hier angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2019 (AB 65) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2010 (AB 45) ist aufgrund der nicht durchgeführten materiellen Beurteilung nicht massgebend (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Febru- ar 2007 (AB 40) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre Beurteilung der Dres. med. C.________ und D.________ ab. 3.2.1 Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 (AB 36 S. 1 - 14) diagnostizierte Dr. med. C.________ im Wesentlichen ein chronifiziertes, linksbetontes spondylogenes Schmerzsyndrom (seit 1999) bei Hemilumbalisation von S1, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), bei leichter Fehlhaltung der LWS und bei konstitutionell engem Spi- nalkanal (S. 11). Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der LWS, weitere Einschränkungen liessen sich aber nicht objektivieren (S. 12). Dr. med. C.________ erachtete den Beschwerdeführer unter Beachtung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 7 gewisser Einschränkungen als voll arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Arbei- ten mit reduzierter statischer und dynamischer Rückenbelastung: wech- selnde Körperhaltung und ohne das Heben schwerer Gegenstände (S. 13). 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober 2006 (AB 35) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1; S. 5): Beim Beschwerdeführer stehe subjektiv die chronische Schmerzsituation im Vor- dergrund, welche sich im Verlauf in erheblichem Masse ausgedehnt habe. Er leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen, welche somatisch nicht voll abgestützt werden könnten. Dazu kämen hypochondrische Befürchtun- gen und eine Fixierung des Beschwerdeführers auf dessen Schmerzen. Diese Beschwerden seien Symptome einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10. Kriterien einer depressiven Episode sei- en hingegen nicht erfüllt. Eine eigenständige psychische Krankheit oder eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Bei der zu beobachten- den Verhaltenseigenart des Beschwerdeführers handle es sich um eine Normvariante seines Charakters, eine psychiatrische Behandlung sei folg- lich nicht indiziert (S. 6) 3.2.3 Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter im gemeinsamen Be- richt vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer zufolge eines angeborenen Übergangswirbels seit seinem
- Lebensjahr an Kreuzschmerzen leide. Später sei es zu einer Schmer- zintensivierung, vor allem aber zu einer Schmerzausweitung ohne erkenn- bare somatische Ursache, gekommen. Aus rheumatischer Sicht sei der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der LWS arbeitsfähig. Der aktuellen Arbeitslosigkeit lägen vorwiegend extra- somatische Ursachen zugrunde. Aus psychiatrischer Sicht leide der Be- schwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer anhal- tenden somatoformen Schmerzstörung. Eine psychiatrische Krankheit sei nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig wirke. Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit nicht eingeschränkt sei. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 8 3.3 Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
- Februar 2007 (AB 40) im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) aus, der Beschwerdeführer befinde sich auf Anraten seines Hausarztes seit März 2018 bei ihm in Therapie. Nebst einer (seit jeher bestehenden) in- trafamiliären hochpathologischen Kommunikation lebe der Beschwerdefüh- rer mit seiner Mutter als einzige Bezugsperson zusammen. Er besitze - wenn überhaupt - lediglich wenige Kollegen. Zudem habe er sich mit sei- nem gesamten Bekanntenkreis, seiner Umgebung im Dorf und mit seinen Ärzten überworfen. Er, wie auch offenbar seine Familie, habe durchgehend das Gefühl, dass sich die ganze Welt gegen ihn verschworen hätte. Er fühle sich ständig angegriffen, stehe unter Strom und kultiviere Rachephan- tasien (S. 1). Dr. med. E.________ erachte die stets beklagten Schmerzen als wahrscheinlich somatoform überlagert. Abweichend vom damaligen gutachterlichen Ergebnis sei, 13 Jahre später, der Eindruck ein gänzlich anderer. Was damals als Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähnlichen Zügen gedeutet worden sei, sei aus heutiger Sicht durchaus eine psychiatrische Störung mit IV-relevantem Krankheitswert. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesonde- re eindeutig abhängigen, querulatorischen und histrionischen Zügen mit auch erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und ständigem Konflikt mit der sozialen Umgebung. Er gehe beim Beschwerdeführer nicht von einer arbeitsvermeidenden Haltung aus. Im jetzigen Zustand sei allein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar (S. 2). 3.3.2 Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen worden sei- en und noch weiter andauern würden. Diese würden eine Verschlechterung seines Zustandes belegen (S. 1). 3.3.3 Im Bericht vom 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med. E.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), na- mentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut- ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben keine Freunde ausser seiner Mutter und er kön- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 9 ne sich nicht erinnern, jemals zu jemandem (ausserhalb des Elternhauses) Vertrauen gehabt zu haben (S. 2). 3.3.4 Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. September 2019 (AB 64) aus, dass die geltend gemachte Problematik der ausstrahlenden Rücken- schmerzen im LWS-Bereich, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, sowie der ausstrahlenden Nackenschmerzen im rheumatologischen Gutachten vom 4. Oktober 2006 beurteilt worden sei. Neue Befunde zur somatischen Problematik seien seither nicht vorgelegt worden. Weiter führte Dr. med. G.________ aus, Dr. med. E.________ lege keine objektiven psychopatho- logischen Befunde nach AMDP vor, weshalb der direkte Vergleich mit den Befunden im Referenzzeitpunkt 2006 schwierig sei. Inwieweit eine Persön- lichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege, werde nicht begründet. Gegen "tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die in der Kindheit oder Adoles- zent beginnen" (ICD-10), spreche die nicht gestellte Diagnose im psychia- trischen Gutachten im Jahr 2006 sowie das Arbeitszeugnis des Lehrbe- triebs vom 1. August 2001, in dem die Leistungen des Beschwerdeführers im Betrieb als gut bis sehr gut beurteilt worden seien (S. 3). Folglich wür- den keine ausreichenden objektiven und nachvollziehbaren medizinischen Unterlagen vorliegen, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 glaubhaft nachweisen könnten (S. 4). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 10 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Im Gutachten vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) kamen die Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass der aktuellen Arbeitslosigkeit extrasomatischen Ursachen zugrunde liegen und der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der LWS vollständig arbeitsfähig ist. Sie gingen von psychosomatischen Be- schwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus. Eine psychiatrische Krankheit war nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig gewirkt habe (S. 15). Dr. med. D.________ führte zudem aus, dass eine Psychotherapie zum Begutach- tungszeitpunkt nicht notwendig war (AB 35 S. 8). Im Gegensatz dazu hielt Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) fest, dass sich der Beschwerdeführer seit März 2018 bei ihm in einer Psychotherapie be- findet. Anders als Dr. med. D.________ (AB 35) geht Dr. med. E.________ nicht von einer Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähn- lichen Zügen aus, sondern von einer psychiatrischen Störung in Form einer Persönlichkeitsstörung mit IV-relevantem Krankheitswert. Eine Arbeitsauf- nahme ist gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ aus psychiatri- scher Sicht kaum denkbar (S. 2). Am 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med. E.________ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung namentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut- ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen wurden, welche noch am Laufen seien, weshalb er namens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersuchte, um sach- dienliche Belege einreichen zu können. Diese würden eine Verschlechte- rung seines Zustandes belegen (S. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 11 Damit liegen unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforde- rung des Glaubhaftmachens mehrere Anhaltspunkte für eine objektive und wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor, die zumindest grundsätzlich geeignet ist, Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeigen (vgl. E. 2.3 hier- vor). Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt, Dr. med. G.________, gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________ zum Schluss kam, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft (AB 64 S. 3). Der Beschwerdeführer wird seit März 2018, im Unterschied zum Jahr 2006, in welchem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung für nicht indiziert erachtet wurde und der Beschwerdeführer sich einer solchen auch nicht unterziehen wollte, durch den Dr. med. E.________ therapiert. Allein daraus erscheint eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar sozial völlig isoliert und ist - anders als früher - nicht mehr in der Lage, eine Bin- dungen zu andern ausser zu seiner Mutter zu pflegen. Schliesslich hat auch der Hausarzt schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu- standes bestätigt, wobei die in Aussicht gestellten Belege irrtümlich nicht zu den Akten des Verwaltungsverfahrens gelangten. Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes effektiv vorliegt und ob daraus ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung resultiert, einer materi- ellen Prüfung vorbehalten bleibt, welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der weiteren Klärung der medizinischen Situation vorzunehmen hat. 3.6 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwer- degegnerin auf die Neuanmeldung eintritt und weitere Abklärungen trifft. Dabei wird sie insbesondere auch den somatischen Bereich mit einbezie- hen müssen, indem sie die Unterlagen beizieht, welche der Hausarzt Dr. med. F.________ (AB 58 S. 1) in Aussicht stellte, die aber offensichtlich bisher unberücksichtigt blieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 12
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit der am 20. Dezember 2019 eingereichten und nicht zu beanstandenden Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'162.50, Auslagen von Fr. 81.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 172.75 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegeg- nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchs- verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel- dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 854 IV
LOU/COC/SIA/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2020
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
vertreten durch Fürsprecher B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 30. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
meldete sich im Juli 2001 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversi-
cherung (IV) unter Hinweis auf ein Rückenleiden zum Leistungsbezug an
(Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Dieses
Begehren wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2002 (AB 14) abgewiesen. Im
Februar 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an
(AB 15). Nach Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachdis-
ziplinen Psychiatrie und Rheumatologie bei den Dres. med. C.________,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatolo-
gie, sowie D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im
Oktober 2006 (AB 35, 36) verneinte die IVB mit Verfügung vom 21. Februar
2007 einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10%
(AB 40). Auf ein weiteres Gesuch vom September 2009 (AB 41) trat die
IVB mit Verfügung vom 26. Januar 2010 nicht ein, mit der Begründung, der
Versicherte habe keine neuen Tatsachen geltend gemacht (AB 45). Alle
Verfügungen der IVB blieben unangefochten.
B.
Im Januar 2019 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Rü-
ckenleiden sowie eine Depression erneut bei der IVB zum Leistungsbezug
an (AB 49). Nach Einholung einer Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie und praktischer Arzt, vom 8. März 2019 (AB 57) sowie einer Bestäti-
gung des Hausarztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Inne-
re Medizin, vom 11. März 2019 (AB 58) stellte die IVB mit Vorbescheid vom
17. Mai 2019 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht
(AB 59). Nach erhobenem Einwand vom 11. Juni 2019 (AB 60) und nach
Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und Einholung einer Stellung-
nahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 64) trat die IVB wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 3
angekündigt mit Verfügung vom 30. September 2019 auf das Leistungsbe-
gehren nicht ein (AB 65).
C.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________,
am 31. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und auf das Leistungsbegehren des Beschwerde-
führers sei einzutreten. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge nach.
In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte die Be-
schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 4
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung vom 30. September 2019 (AB 65).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel-
dung vom 30. Januar 2019 (AB 49) zu Recht nicht eintrat.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder
-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die
Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des
Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver-
sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi-
gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,
wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe-
darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach
Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3
S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan-
gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 5
spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls
sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten
(SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver-
hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und
nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-
genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
2.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat
sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze
oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-
haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern
steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die
Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten
streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).
2.3
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-
visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.
Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69).
2.4
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-
ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-
riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3
S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
2.5
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht
nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 6
gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-
punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-
stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-
chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der
behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57
S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
3.
3.1
Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei
Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2007 (AB 40) vorgelegen hat. Ob
auf die Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 49) einzutreten ist, entschei-
det sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der In-
validitätsgrad seit dem 21. Februar 2007 (AB 40) bis zum Erlass der hier
angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 30. September 2019 (AB 65)
in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Die
Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2010 (AB 45) ist aufgrund der
nicht durchgeführten materiellen Beurteilung nicht massgebend (BGE 133
V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.2
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 21. Febru-
ar 2007 (AB 40) im Wesentlichen auf die interdisziplinäre Beurteilung der
Dres. med. C.________ und D.________ ab.
3.2.1
Im Gutachten vom 4. Oktober 2006 (AB 36 S. 1 - 14) diagnostizierte
Dr. med. C.________ im Wesentlichen ein chronifiziertes, linksbetontes
spondylogenes Schmerzsyndrom (seit 1999) bei Hemilumbalisation von
S1, bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
(LWS), bei leichter Fehlhaltung der LWS und bei konstitutionell engem Spi-
nalkanal (S. 11). Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der LWS,
weitere Einschränkungen liessen sich aber nicht objektivieren (S. 12).
Dr. med. C.________ erachtete den Beschwerdeführer unter Beachtung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 7
gewisser Einschränkungen als voll arbeitsfähig. Zumutbar seien alle Arbei-
ten mit reduzierter statischer und dynamischer Rückenbelastung: wech-
selnde Körperhaltung und ohne das Heben schwerer Gegenstände (S. 13).
3.2.2
Dr. med. D.________ diagnostizierte im Gutachten vom 12. Oktober
2006 (AB 35) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4) sowie eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60.1; S. 5): Beim
Beschwerdeführer stehe subjektiv die chronische Schmerzsituation im Vor-
dergrund, welche sich im Verlauf in erheblichem Masse ausgedehnt habe.
Er leide seit vielen Jahren an Rückenschmerzen, welche somatisch nicht
voll abgestützt werden könnten. Dazu kämen hypochondrische Befürchtun-
gen und eine Fixierung des Beschwerdeführers auf dessen Schmerzen.
Diese Beschwerden seien Symptome einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung gemäss ICD-10. Kriterien einer depressiven Episode sei-
en hingegen nicht erfüllt. Eine eigenständige psychische Krankheit oder
eine Persönlichkeitsstörung sei nicht nachweisbar. Bei der zu beobachten-
den Verhaltenseigenart des Beschwerdeführers handle es sich um eine
Normvariante seines Charakters, eine psychiatrische Behandlung sei folg-
lich nicht indiziert (S. 6)
3.2.3
Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter im gemeinsamen Be-
richt vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer zufolge eines angeborenen Übergangswirbels seit seinem
16. Lebensjahr an Kreuzschmerzen leide. Später sei es zu einer Schmer-
zintensivierung, vor allem aber zu einer Schmerzausweitung ohne erkenn-
bare somatische Ursache, gekommen. Aus rheumatischer Sicht sei der
Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der
LWS arbeitsfähig. Der aktuellen Arbeitslosigkeit lägen vorwiegend extra-
somatische Ursachen zugrunde. Aus psychiatrischer Sicht leide der Be-
schwerdeführer an psychosomatischen Beschwerden im Sinne einer anhal-
tenden somatoformen Schmerzstörung. Eine psychiatrische Krankheit sei
nicht nachweisbar, auch wenn der Beschwerdeführer etwas auffällig wirke.
Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus
psychiatrischer Sicht nicht. Die interdisziplinäre Beurteilung zeige, dass der
Beschwerdeführer bei einer geeigneten Arbeit nicht eingeschränkt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 8
3.3
Die medizinische Situation präsentiert sich seit der Verfügung vom
21. Februar 2007 (AB 40) im Wesentlichen wie folgt:
3.3.1
Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57)
aus, der Beschwerdeführer befinde sich auf Anraten seines Hausarztes seit
März 2018 bei ihm in Therapie. Nebst einer (seit jeher bestehenden) in-
trafamiliären hochpathologischen Kommunikation lebe der Beschwerdefüh-
rer mit seiner Mutter als einzige Bezugsperson zusammen. Er besitze -
wenn überhaupt - lediglich wenige Kollegen. Zudem habe er sich mit sei-
nem gesamten Bekanntenkreis, seiner Umgebung im Dorf und mit seinen
Ärzten überworfen. Er, wie auch offenbar seine Familie, habe durchgehend
das Gefühl, dass sich die ganze Welt gegen ihn verschworen hätte. Er
fühle sich ständig angegriffen, stehe unter Strom und kultiviere Rachephan-
tasien (S. 1). Dr. med. E.________ erachte die stets beklagten Schmerzen
als wahrscheinlich somatoform überlagert. Abweichend vom damaligen
gutachterlichen Ergebnis sei, 13 Jahre später, der Eindruck ein gänzlich
anderer. Was damals als Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden
und ähnlichen Zügen gedeutet worden sei, sei aus heutiger Sicht durchaus
eine psychiatrische Störung mit IV-relevantem Krankheitswert. Es bestehe
ein hochgradiger Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit insbesonde-
re eindeutig abhängigen, querulatorischen und histrionischen Zügen mit
auch erhöhter Reizbarkeit, geringer Frustrationstoleranz und ständigem
Konflikt mit der sozialen Umgebung. Er gehe beim Beschwerdeführer nicht
von einer arbeitsvermeidenden Haltung aus. Im jetzigen Zustand sei allein
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsaufnahme kaum denkbar (S. 2).
3.3.2
Dr. med. F.________ bestätigte im Schreiben vom 11. März 2019
(AB 58), dass beim Beschwerdeführer Abklärungen begonnen worden sei-
en und noch weiter andauern würden. Diese würden eine Verschlechterung
seines Zustandes belegen (S. 1).
3.3.3
Im Bericht vom 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte Dr. med.
E.________ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), na-
mentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen
und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-
ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Der Beschwerdeführer habe
gemäss eigenen Angaben keine Freunde ausser seiner Mutter und er kön-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 9
ne sich nicht erinnern, jemals zu jemandem (ausserhalb des Elternhauses)
Vertrauen gehabt zu haben (S. 2).
3.3.4
Der RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, führte im Bericht vom 20. September 2019 (AB 64) aus,
dass die geltend gemachte Problematik der ausstrahlenden Rücken-
schmerzen im LWS-Bereich, verbunden mit Sensibilitätsstörungen, sowie
der ausstrahlenden Nackenschmerzen im rheumatologischen Gutachten
vom 4. Oktober 2006 beurteilt worden sei. Neue Befunde zur somatischen
Problematik seien seither nicht vorgelegt worden. Weiter führte Dr. med.
G.________ aus, Dr. med. E.________ lege keine objektiven psychopatho-
logischen Befunde nach AMDP vor, weshalb der direkte Vergleich mit den
Befunden im Referenzzeitpunkt 2006 schwierig sei. Inwieweit eine Persön-
lichkeitsstörung nach ICD-10 vorliege, werde nicht begründet. Gegen "tief
verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die in der Kindheit oder Adoles-
zent beginnen" (ICD-10), spreche die nicht gestellte Diagnose im psychia-
trischen Gutachten im Jahr 2006 sowie das Arbeitszeugnis des Lehrbe-
triebs vom 1. August 2001, in dem die Leistungen des Beschwerdeführers
im Betrieb als gut bis sehr gut beurteilt worden seien (S. 3). Folglich wür-
den keine ausreichenden objektiven und nachvollziehbaren medizinischen
Unterlagen vorliegen, welche eine Änderung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2006 glaubhaft nachweisen könnten
(S. 4).
3.4
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 10
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351
E. 3a S. 352).
3.5
Im Gutachten vom 3. November 2006 (AB 36 S. 15) kamen die
Gutachter Dres. med. C.________ und D.________ zum Schluss, dass der
aktuellen Arbeitslosigkeit extrasomatischen Ursachen zugrunde liegen und
der Beschwerdeführer bei Rücksichtnahme auf die Minderbelastbarkeit der
LWS vollständig arbeitsfähig ist. Sie gingen von psychosomatischen Be-
schwerden im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
aus. Eine psychiatrische Krankheit war nicht nachweisbar, auch wenn der
Beschwerdeführer etwas auffällig gewirkt habe (S. 15). Dr. med.
D.________ führte zudem aus, dass eine Psychotherapie zum Begutach-
tungszeitpunkt nicht notwendig war (AB 35 S. 8). Im Gegensatz dazu hielt
Dr. med. E.________ im Bericht vom 8. März 2019 (AB 57) fest, dass sich
der Beschwerdeführer seit März 2018 bei ihm in einer Psychotherapie be-
findet. Anders als Dr. med. D.________ (AB 35) geht Dr. med. E.________
nicht von einer Norm-Variante des Charakters mit aufbrausenden und ähn-
lichen Zügen aus, sondern von einer psychiatrischen Störung in Form einer
Persönlichkeitsstörung mit IV-relevantem Krankheitswert. Eine Arbeitsauf-
nahme ist gemäss Einschätzung von Dr. med. E.________ aus psychiatri-
scher Sicht kaum denkbar (S. 2). Am 4. Juli 2019 (AB 62) diagnostizierte
Dr. med. E.________ schliesslich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
namentlich mit deutlichen paranoiden Zügen, impulsiven Verhaltensweisen
und einem abhängigen Verhältnis zur im gleichen Haushalt lebenden Mut-
ter als einzige Referenz im Leben (S. 3). Dr. med. F.________ bestätigte
im Schreiben vom 11. März 2019 (AB 58), dass beim Beschwerdeführer
Abklärungen begonnen wurden, welche noch am Laufen seien, weshalb er
namens des Beschwerdeführers um Fristerstreckung ersuchte, um sach-
dienliche Belege einreichen zu können. Diese würden eine Verschlechte-
rung seines Zustandes belegen (S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 11
Damit liegen unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforde-
rung des Glaubhaftmachens mehrere Anhaltspunkte für eine objektive und
wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor,
die zumindest grundsätzlich geeignet ist, Auswirkungen auf die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeigen (vgl. E. 2.3 hier-
vor). Daran vermag nichts zu ändern, dass RAD-Arzt, Dr. med.
G.________, gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________ zum
Schluss kam, eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft
(AB 64 S. 3). Der Beschwerdeführer wird seit März 2018, im Unterschied
zum Jahr 2006, in welchem Zeitpunkt eine psychiatrische Behandlung für
nicht indiziert erachtet wurde und der Beschwerdeführer sich einer solchen
auch nicht unterziehen wollte, durch den Dr. med. E.________ therapiert.
Allein daraus erscheint eine veränderte gesundheitliche Situation glaubhaft.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer mittlerweile offenbar sozial
völlig isoliert und ist - anders als früher - nicht mehr in der Lage, eine Bin-
dungen zu andern ausser zu seiner Mutter zu pflegen. Schliesslich hat
auch der Hausarzt schriftlich eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes bestätigt, wobei die in Aussicht gestellten Belege irrtümlich nicht zu
den Akten des Verwaltungsverfahrens gelangten.
Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob eine relevante Ver-
änderung des Gesundheitszustandes effektiv vorliegt und ob daraus ein
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung resultiert, einer materi-
ellen Prüfung vorbehalten bleibt, welche die Beschwerdegegnerin in
Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und der
weiteren Klärung der medizinischen Situation vorzunehmen hat.
3.6
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, damit die Beschwer-
degegnerin auf die Neuanmeldung eintritt und weitere Abklärungen trifft.
Dabei wird sie insbesondere auch den somatischen Bereich mit einbezie-
hen müssen, indem sie die Unterlagen beizieht, welche der Hausarzt
Dr. med. F.________ (AB 58 S. 1) in Aussicht stellte, die aber offensichtlich
bisher unberücksichtigt blieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 12
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem
Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen
(Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Mit der am 20. Dezember 2019 eingereichten und nicht zu beanstandenden
Kostennote hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2'162.50,
Auslagen von Fr. 81.30 und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 172.75
geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf
Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegeg-
nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.
4.3
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuchs um unentgelt-
liche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist dieses Gesuchs-
verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu-
schreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen
VRPG, 1997, Art. 39 N. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Jan. 2020, IV/19/854, Seite 13
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 30. September 2019 aufgehoben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmel-
dung eintrete und die Leistungsansprüche materiell prüfe.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'416.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er-
setzen.
4.
Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird
vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.