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200 2019 851

Bern VerwG · 2019-10-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) bezieht seit August 2013 Ergänzungsleistungen (EL) in unter- schiedlicher Höhe zur (seit August 2013 ausgerichteten) Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA], 1; 6; 18; 24; 26; 30; 37; 40; 54), wobei die AKB bei den anrechenbaren Einnah- men mit Wirkung ab August 2018 zusätzlich ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von Fr. 7‘906.-- (act. IIA 60) bzw. (ab Ja- nuar 2019) von Fr. 7‘978.-- (act. IIA 66; 75) berücksichtigte. Nachdem die Versicherte im Frühling ein Grundstück verkauft hatte (vgl. act. IIA 77), reduzierte die AKB mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (act. IIA 78) die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2019 auf Fr. 183.-- (in Form einer Direktauszahlung an den Krankenversicherer). Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen – nebst der Hinterlassenen- rente, Zinsen und Erträgen auf dem Vermögen sowie einem auf einem an- rechenbaren Vermögen von Fr. 140‘554.-- beruhenden anrechenbaren Einkommen von Fr. 9‘370.-- – weiterhin ein Mindesteinkommen für nichtin- valide Witwen von Fr. 7‘978.--. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. IIA

79) wies die AKB mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 (act. IIA 80) ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 erhob die Versi- cherte mit (sowohl von ihr wie auch B.________ unterzeichneter) Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss eine Er- höhung der Ergänzungsleistung. In der Begründung macht sie geltend, es sei auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens für nichtinvalide Witwen zu verzichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie eine Ver- fügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 9. Mai 2018 (act. II 1) zu den Akten.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Okto- ber 2019 (act. IIA 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksich- tigt hat. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistun- gen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betref- fende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 4 beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen beziffert sich für das Jahr 2019 auf Fr. 7‘978.-- (vgl. act. IIA 78 S. 6). Im Falle dessen Nichtberücksichtigung resultierte mithin pro 2019 eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht haben. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19‘450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom

21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 5 an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ferner gehören zu den anrechenbaren Einnahmen die Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Insbesondere ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder nach Art. 14b der Verordnung vom

E. 15 Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) als Erwerbseinkommen mindes- tens anzurechnen: der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des

40. Altersjahres (lit. a) bzw. – gemäss lit. c von Art. 14b ELV – zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 14b lit. a vom 51. bis zum 60. Altersjahr. Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 6 2.4 2.4.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Dabei hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung seit jeher die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung herausgestrichen. So erwog das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) in BGE 117 V 202 E. 2b S. 205, dass lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes möglicherweise ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle rechtfertigen könnte. Damit nahm es Bezug auf eine Veränderung der Tatsachen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde. Im Übrigen besteht eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.5; E. 2.4.2 sogleich). Schliesslich gilt die strenge Bin- dung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der IV unbesehen da- von, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person) falsch ist (Entscheid des BGer vom

13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali- den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück- sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 7 bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen, das die ver- sicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 In Bezug auf die vorliegend streitbetroffene EL-Berechnung (act. IIA 78 S. 6 f.) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausgabenseitig ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 38‘086.--, welcher sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), den Kran- kenkassenprämien von Fr. 5‘436.-- (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 3 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 18. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2019 der Kran- kenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) so- wie einem Mietzins von Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) zusammensetzt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Ausgaben von Fr. 38‘086.-- Einnahmen von Fr. 36‘552.-- gegenübergestellt. Diese setzen sich zunächst aus der Hinterlassenenrente (Fr. 19‘116.-- pro Jahr), Zinsen auf Sparguthaben von Fr. 15.-- und Erträgen aus sonstigem Vermögen von Fr. 73.-- sowie einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 9‘370.--, ausma- chend einen Fünfzehntel des unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 37‘500.-- (vgl. E. 2.3.1 vorne) festgesetzten anrechenbaren Vermögens von Fr. 140‘554.--, zusammen. Sodann berücksichtigte die Beschwerde- gegnerin ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen: Dabei zog sie vom Einkommen von Fr. 12‘967.-- (zwei Drittel von Fr. 19‘450.-- [Art. 14b Abs. c und a ELV]) einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ab, woraus sich basierend auf dem Betrag von Fr. 11‘967.-- ein bei der EL-Berechnung zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 7‘978.-- (zwei Drittel von Fr. 11‘967.--) ergibt. 3.2 Die Berechnung der Ergänzungsleistung entspricht den gesetzli- chen und verordnungsmässigen Vorgaben (vgl. E. 2.2 f. vorne). Soweit die Beschwerdeführerin (als einzige Beanstandung) beschwerdeweise vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 8 bringt, das „aufgerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 12‘967.--“ sei nicht zu berücksichtigen, kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen nicht Fr. 12‘967.--, sondern lediglich Fr. 7‘978.-- angerechnet hat. Sodann er- rechnete die IVB im Zuge eines von der Beschwerdeführerin im Februar 2016 gestellten Gesuchs um Leistungen der IV einen nach Massgabe der gemischten Methode (vgl. Art. 23a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

E. 19 Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) ermittelten Invaliditätsgrad von 19% (act. IIA 43 S. 2), wobei sie in Bezug auf den (mit 50% gewichteten) erwerblichen Bereich sowie basierend auf dem Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb von einem erzielbaren Invalideneinkom- men („Hilfsarbeiterlohn“) von Fr. 23‘111.-- ausging (act. IIA 43 S. 8). Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2018 erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hatte, trat die IVB mit (unangefochten ge- bliebener) Verfügung vom 9. Mai 2018 (act. II 1) auf das Leistungsbegeh- ren nicht ein mit der Begründung, es hätten sich seit der letzten Verfügung keine Veränderungen („keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde“) feststellen lassen. Dass der IV-Grad mit gesamthaft 28% dennoch höher ausfiel, ist allein dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berech- nungsmodell für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. Art. 27bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR; 831.201]) geschuldet, wonach die Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich je bezogen auf ein 100%-Pensum mit an- schliessender Gewichtung entsprechend dem zeitlichen Anteil erfolgt (vgl. Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 8C_445/2019 [zur Publikati- on vorgesehen], E. 4.3). Eine (medizinisch begründbare bzw. begründete) höhere Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lag demgegenü- ber – wie dargelegt – bis zum Verfügungszeitpunkt ausdrücklich nicht vor. Dass sich der Gesundheitszustand seither respektive im Jahr 2019 (vgl. E. 1.2 vorne) wesentlich verändert hätte, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen: Zwar hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, im Bericht vom 6. November 2019 (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2) fest, die Beschwerdeführerin sei langzeitarbeitsunfähig, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 9 dies seit 2015 respektive sie sei weiterhin auf unbestimmte Zeit zu 100% arbeitsunfähig. Damit bestätigt er die seines Erachtens bereits seit Novem- ber 2015 (vgl. act. IIA 34 S. 9) unverändert gebliebene gänzliche Arbeitsun- fähigkeit. Eine Änderung in den medizinischen Verhältnissen (vgl. E. 2.4.1 vorne) ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ jedoch nicht, namentlich auch nicht auf diagnostischer Ebene: So hielt der behan- delnde Arzt der Beschwerdeführerin als Diagnosen bereits im Bericht vom

2. Dezember 2017 (act. IIA 57 S. 1 f.) ein Rückensyndrom mit Schmer- zausstrahlung, eine mentale Retardierung und eine Adipositas, Asthma sowie eine depressive Störung fest, und damit dieselben Gesundheitsbe- einträchtigungen wie in seinem zuletzt erstellten Bericht vom 6. November 2019 (act. I 2). Ebenso wenig ergeben sich daraus oder aus den übrigen Akten Anhaltspunkte, wonach sich auf der Befundebene eine Änderung ergeben hätte. Eine über die invalidenversicherungsrechtlich massgebende Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (mit einem erzielbaren Einkommen von jährlich über Fr. 20‘000.--) hinausgehende Einschränkung ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IVB hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und die Beschwerdegegnerin durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen (vgl. E. 2.4.1 vorne). 3.4 Es ist im Weiteren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) kein dem Grenzbe- trag von Fr. 7‘978.-- (act. IIA 78 S. 6) entsprechendes Einkommen erzielt hat, weshalb im Lichte des hiervor Gesagten (vgl. E. 3.3 vorne) insofern die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte besteht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.4.2 vor- ne). Dies ist zu verneinen: Zwar ist mit Blick auf die in der EL (im Gegensatz zur IV) massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 2.4.2 vorne) auf die Anrechnung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 10 Einkommens zu verzichten, wenn die versicherte Person insbesondere mittels (qualitativ und quantitativ) genügender Stellenbemühungen den Nachweis dafür erbringt, dass das angerechnete hypothetische Erwerbs- einkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Nachweise für Stellenbemühungen liegen jedoch nicht vor und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sich um Arbeitsstellen beworben zu haben. Dar- an ändert auch die Verfügung des beco Berner Wirtschaft (beco) vom

16. Februar 2016 (act. IIA 79 S. 2) nichts, wird doch darin eine Vermitt- lungsfähigkeit ab 25. November 2015 verneint, was zeitlich nicht den hier interessierenden Zeitraum beschlägt und die Beschwerdeführerin daher bereits aus diesem Grund daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ver- mag. Im Übrigen wäre dieser Entscheid für die Belange der EL ohnehin nicht bindend, da EL nicht komplementäre Leistungen zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung darstellen, sondern konzeptionell als Ergän- zung der Leistungen der Invalidenversicherung dienen (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), woraus sich – wie bereits dargelegt –, sowohl grundsätzlich (vgl. E. 2.4.1 vorne) als auch in concreto (vgl. E. 3.3 vorne) eine Bindungswirkung an die Entscheide der Invaliden- versicherung ergibt. Ebenso wenig spricht die nach Lage der Akten seit Ende Oktober 2015 (vgl. act. II 27 S. 1) bestehende und damit rund vierjäh- rige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dafür, dass die Beschwerdeführerin keine Stelle mehr finden könnte, da entsprechende – allein mit einem ge- ringen Entgelt entlöhnte und keine hohen Qualifikationen erfordernden – (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten auch ohne Erfahrung ausgeübt werden können (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Schliesslich könnte die Beschwerdeführerin auch aus dem Alter nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (Art. 14b lit. c ELV), und ihr Alter betrug bei Erlass des Einspracheentscheids vom

11. Oktober 2019 (act. IIA 80) erst 58 Jahre (vgl. act. II 1 S. 1). Anderweitige persönliche Umstände, welche gegen die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 11 3.5 Schliesslich gelangt Art. 25 Abs. 4 ELV nicht zur Anwendung: Der Beschwerdeführerin wurde bereits ab August 2018 ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen angerechnet (vgl. act. IIA 56; 60), weshalb ihr mit Bezug auf dessen neuerliche Anrechnung im hier massgebenden Zeitraum keine weitere Frist mehr zur Verwertung ihres verbliebenen Arbeitsvermögens zu gewähren war. 3.6 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (act. IIA 80) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 12
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 851 EL FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) bezieht seit August 2013 Ergänzungsleistungen (EL) in unter- schiedlicher Höhe zur (seit August 2013 ausgerichteten) Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA], 1; 6; 18; 24; 26; 30; 37; 40; 54), wobei die AKB bei den anrechenbaren Einnah- men mit Wirkung ab August 2018 zusätzlich ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von Fr. 7‘906.-- (act. IIA 60) bzw. (ab Ja- nuar 2019) von Fr. 7‘978.-- (act. IIA 66; 75) berücksichtigte. Nachdem die Versicherte im Frühling ein Grundstück verkauft hatte (vgl. act. IIA 77), reduzierte die AKB mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (act. IIA 78) die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2019 auf Fr. 183.-- (in Form einer Direktauszahlung an den Krankenversicherer). Dabei berücksichtigte sie bei den Einnahmen – nebst der Hinterlassenen- rente, Zinsen und Erträgen auf dem Vermögen sowie einem auf einem an- rechenbaren Vermögen von Fr. 140‘554.-- beruhenden anrechenbaren Einkommen von Fr. 9‘370.-- – weiterhin ein Mindesteinkommen für nichtin- valide Witwen von Fr. 7‘978.--. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. IIA

79) wies die AKB mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 (act. IIA 80) ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 erhob die Versi- cherte mit (sowohl von ihr wie auch B.________ unterzeichneter) Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss eine Er- höhung der Ergänzungsleistung. In der Begründung macht sie geltend, es sei auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens für nichtinvalide Witwen zu verzichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie eine Ver- fügung der IV-Stelle Bern (IVB) vom 9. Mai 2018 (act. II 1) zu den Akten. Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Okto- ber 2019 (act. IIA 80). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juli 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksich- tigt hat. 1.3 Verfügungen und Einspracheentscheide über Ergänzungsleistun- gen entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betref- fende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Januar 2019, 9C_480/2018, E. 2.3). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 4 beschwerdeweise allein beanstandete Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen beziffert sich für das Jahr 2019 auf Fr. 7‘978.-- (vgl. act. IIA 78 S. 6). Im Falle dessen Nichtberücksichtigung resultierte mithin pro 2019 eine um den nämlichen Betrag höhere jährliche EL. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. abis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz u.a. Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Witwen- oder Witwerrente der AHV beziehen, solange sie das Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) noch nicht erreicht haben. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19‘450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom

21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 5 an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37‘500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Ferner gehören zu den anrechenbaren Einnahmen die Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit die- ser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine Ergänzungsleistung tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Insbesondere ist nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder nach Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) als Erwerbseinkommen mindes- tens anzurechnen: der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bis zur Vollendung des

40. Altersjahres (lit. a) bzw. – gemäss lit. c von Art. 14b ELV – zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Art. 14b lit. a vom 51. bis zum 60. Altersjahr. Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf bei alleinstehenden Personen beträgt seit 1. Januar 2019 Fr. 19‘450.-- (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 6 2.4 2.4.1 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Dabei hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung seit jeher die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung herausgestrichen. So erwog das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute BGer) in BGE 117 V 202 E. 2b S. 205, dass lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes möglicherweise ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle rechtfertigen könnte. Damit nahm es Bezug auf eine Veränderung der Tatsachen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde. Im Übrigen besteht eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (vgl. Entscheid des BGer vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 3.4.5; E. 2.4.2 sogleich). Schliesslich gilt die strenge Bin- dung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der IV unbesehen da- von, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder (zu Gunsten oder zu Ungunsten der versicherten Person) falsch ist (Entscheid des BGer vom

13. Dezember 2017, 9C_710/2017, E. 3.2). 2.4.2 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvali- den Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemes- sung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berück- sichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 7 bliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der EL ist das hypothetische Einkommen, das die ver- sicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. 3.1 In Bezug auf die vorliegend streitbetroffene EL-Berechnung (act. IIA 78 S. 6 f.) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausgabenseitig ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 38‘086.--, welcher sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘450.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG), den Kran- kenkassenprämien von Fr. 5‘436.-- (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG i.V.m. Art. 3 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 18. Oktober 2019 über die Durchschnittsprämien 2019 der Kran- kenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen) so- wie einem Mietzins von Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) zusammensetzt. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Ausgaben von Fr. 38‘086.-- Einnahmen von Fr. 36‘552.-- gegenübergestellt. Diese setzen sich zunächst aus der Hinterlassenenrente (Fr. 19‘116.-- pro Jahr), Zinsen auf Sparguthaben von Fr. 15.-- und Erträgen aus sonstigem Vermögen von Fr. 73.-- sowie einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 9‘370.--, ausma- chend einen Fünfzehntel des unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 37‘500.-- (vgl. E. 2.3.1 vorne) festgesetzten anrechenbaren Vermögens von Fr. 140‘554.--, zusammen. Sodann berücksichtigte die Beschwerde- gegnerin ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen: Dabei zog sie vom Einkommen von Fr. 12‘967.-- (zwei Drittel von Fr. 19‘450.-- [Art. 14b Abs. c und a ELV]) einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ab, woraus sich basierend auf dem Betrag von Fr. 11‘967.-- ein bei der EL-Berechnung zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 7‘978.-- (zwei Drittel von Fr. 11‘967.--) ergibt. 3.2 Die Berechnung der Ergänzungsleistung entspricht den gesetzli- chen und verordnungsmässigen Vorgaben (vgl. E. 2.2 f. vorne). Soweit die Beschwerdeführerin (als einzige Beanstandung) beschwerdeweise vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 8 bringt, das „aufgerechnete Erwerbseinkommen von Fr. 12‘967.--“ sei nicht zu berücksichtigen, kann ihr aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen nicht Fr. 12‘967.--, sondern lediglich Fr. 7‘978.-- angerechnet hat. Sodann er- rechnete die IVB im Zuge eines von der Beschwerdeführerin im Februar 2016 gestellten Gesuchs um Leistungen der IV einen nach Massgabe der gemischten Methode (vgl. Art. 23a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) ermittelten Invaliditätsgrad von 19% (act. IIA 43 S. 2), wobei sie in Bezug auf den (mit 50% gewichteten) erwerblichen Bereich sowie basierend auf dem Ab- klärungsbericht Haushalt/Erwerb von einem erzielbaren Invalideneinkom- men („Hilfsarbeiterlohn“) von Fr. 23‘111.-- ausging (act. IIA 43 S. 8). Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Februar 2018 erneut zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet hatte, trat die IVB mit (unangefochten ge- bliebener) Verfügung vom 9. Mai 2018 (act. II 1) auf das Leistungsbegeh- ren nicht ein mit der Begründung, es hätten sich seit der letzten Verfügung keine Veränderungen („keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde“) feststellen lassen. Dass der IV-Grad mit gesamthaft 28% dennoch höher ausfiel, ist allein dem seit dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Berech- nungsmodell für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (vgl. Art. 27bis Abs. 2 bis 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR; 831.201]) geschuldet, wonach die Invalidität im Erwerbs- und Aufgabenbereich je bezogen auf ein 100%-Pensum mit an- schliessender Gewichtung entsprechend dem zeitlichen Anteil erfolgt (vgl. Entscheid des BGer vom 12. November 2019, 8C_445/2019 [zur Publikati- on vorgesehen], E. 4.3). Eine (medizinisch begründbare bzw. begründete) höhere Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit lag demgegenü- ber – wie dargelegt – bis zum Verfügungszeitpunkt ausdrücklich nicht vor. Dass sich der Gesundheitszustand seither respektive im Jahr 2019 (vgl. E. 1.2 vorne) wesentlich verändert hätte, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen: Zwar hielt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, im Bericht vom 6. November 2019 (Akten der Beschwerdefüh- rerin [act. I] 2) fest, die Beschwerdeführerin sei langzeitarbeitsunfähig, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 9 dies seit 2015 respektive sie sei weiterhin auf unbestimmte Zeit zu 100% arbeitsunfähig. Damit bestätigt er die seines Erachtens bereits seit Novem- ber 2015 (vgl. act. IIA 34 S. 9) unverändert gebliebene gänzliche Arbeitsun- fähigkeit. Eine Änderung in den medizinischen Verhältnissen (vgl. E. 2.4.1 vorne) ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. med. C.________ jedoch nicht, namentlich auch nicht auf diagnostischer Ebene: So hielt der behan- delnde Arzt der Beschwerdeführerin als Diagnosen bereits im Bericht vom

2. Dezember 2017 (act. IIA 57 S. 1 f.) ein Rückensyndrom mit Schmer- zausstrahlung, eine mentale Retardierung und eine Adipositas, Asthma sowie eine depressive Störung fest, und damit dieselben Gesundheitsbe- einträchtigungen wie in seinem zuletzt erstellten Bericht vom 6. November 2019 (act. I 2). Ebenso wenig ergeben sich daraus oder aus den übrigen Akten Anhaltspunkte, wonach sich auf der Befundebene eine Änderung ergeben hätte. Eine über die invalidenversicherungsrechtlich massgebende Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (mit einem erzielbaren Einkommen von jährlich über Fr. 20‘000.--) hinausgehende Einschränkung ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Damit ist von der grundsätzlichen Bindungswirkung der Beschwerdegegnerin an die Feststellungen der IVB hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen und die Beschwerdegegnerin durfte von einer selbständigen Prüfung der gesundheitsbedingten Erwerbsfähigkeit absehen (vgl. E. 2.4.1 vorne). 3.4 Es ist im Weiteren unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) kein dem Grenzbe- trag von Fr. 7‘978.-- (act. IIA 78 S. 6) entsprechendes Einkommen erzielt hat, weshalb im Lichte des hiervor Gesagten (vgl. E. 3.3 vorne) insofern die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte besteht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Zu prüfen bleibt demnach, ob invaliditätsfremde Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, ihre theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (vgl. E. 2.4.2 vor- ne). Dies ist zu verneinen: Zwar ist mit Blick auf die in der EL (im Gegensatz zur IV) massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 2.4.2 vorne) auf die Anrechnung eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 10 Einkommens zu verzichten, wenn die versicherte Person insbesondere mittels (qualitativ und quantitativ) genügender Stellenbemühungen den Nachweis dafür erbringt, dass das angerechnete hypothetische Erwerbs- einkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Nachweise für Stellenbemühungen liegen jedoch nicht vor und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sich um Arbeitsstellen beworben zu haben. Dar- an ändert auch die Verfügung des beco Berner Wirtschaft (beco) vom

16. Februar 2016 (act. IIA 79 S. 2) nichts, wird doch darin eine Vermitt- lungsfähigkeit ab 25. November 2015 verneint, was zeitlich nicht den hier interessierenden Zeitraum beschlägt und die Beschwerdeführerin daher bereits aus diesem Grund daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten ver- mag. Im Übrigen wäre dieser Entscheid für die Belange der EL ohnehin nicht bindend, da EL nicht komplementäre Leistungen zu den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung darstellen, sondern konzeptionell als Ergän- zung der Leistungen der Invalidenversicherung dienen (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), woraus sich – wie bereits dargelegt –, sowohl grundsätzlich (vgl. E. 2.4.1 vorne) als auch in concreto (vgl. E. 3.3 vorne) eine Bindungswirkung an die Entscheide der Invaliden- versicherung ergibt. Ebenso wenig spricht die nach Lage der Akten seit Ende Oktober 2015 (vgl. act. II 27 S. 1) bestehende und damit rund vierjäh- rige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt dafür, dass die Beschwerdeführerin keine Stelle mehr finden könnte, da entsprechende – allein mit einem ge- ringen Entgelt entlöhnte und keine hohen Qualifikationen erfordernden – (Hilfsarbeiter-)Tätigkeiten auch ohne Erfahrung ausgeübt werden können (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Schliesslich könnte die Beschwerdeführerin auch aus dem Alter nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (Art. 14b lit. c ELV), und ihr Alter betrug bei Erlass des Einspracheentscheids vom

11. Oktober 2019 (act. IIA 80) erst 58 Jahre (vgl. act. II 1 S. 1). Anderweitige persönliche Umstände, welche gegen die Anrechnung eines Mindesteinkommens für nichtinvalide Witwen sprechen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 11 3.5 Schliesslich gelangt Art. 25 Abs. 4 ELV nicht zur Anwendung: Der Beschwerdeführerin wurde bereits ab August 2018 ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen angerechnet (vgl. act. IIA 56; 60), weshalb ihr mit Bezug auf dessen neuerliche Anrechnung im hier massgebenden Zeitraum keine weitere Frist mehr zur Verwertung ihres verbliebenen Arbeitsvermögens zu gewähren war. 3.6 Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (act. IIA 80) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2020, EL/19/851, Seite 12

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.