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200 2019 850

Bern VerwG · 2020-03-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Auf Anmeldung vom 20. Januar 2017 hin (Eingang bei der AHV-Zweigstelle ...: 24. Januar 2017; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, act. II] 1) wurden dem 1954 geborenen A.________ mit Verfügung vom 17. März 2017 ab 1. Februar 2017 Ergänzungsleistungen (EL) in Höhe von Fr. 1‘351.-- pro Monat zugesprochen (act. II 9). Bei der Berechnung der EL wurde ein der Ehefrau des EL-Ansprechers zumutbares Erwerbseinkom- men von Fr. 36‘000.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt (act. II 9 S. 8). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom

3. Mai 2017 ab (act. II 14). Mit Verfügung vom 21. April 2017 ist die EL ab 1. Mai 2017 bis auf weiteres auf Fr. 621.-- herabgesetzt (act. II 12) und mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab 1. Juni 2017 bis auf weiteres auf Fr. 1‘151.-- erhöht worden (act. II 21), jeweils wiederum unter Berücksichtigung eines der Ehefrau zumutba- ren Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.--. Am 15. Dezember 2018 stellte der den EL-Ansprecher seit Oktober 2017 unterstützende Sozialdienst Region ..., Beratungsstelle ..., einen Antrag auf Aufhebung oder Reduktion des hypothetischen Einkommens der Ehefrau (act. II 33 S. 1 f.); zu deren gesundheitlicher Situation wurde auf das Arzt- zeugnis des behandelnden Diabetologen Dr. med. C.________ vom 1. April 2016 verwiesen, wonach die Patientin einer Arbeit mit einem Pensum von 40% nachgehen könne (act. II 33 S. 7). Diesen Antrag beantwortete die AKB mit Schreiben vom 14. Februar 2018 abschlägig (act. II 34). Am 27. April 2018 setzte die AKB die monatliche EL ab 1. Mai 2018 bis auf weiteres auf Fr. 392.-- fest (act. II 38), bevor deren Einstellung infolge un- bekannten Aufenthalts des Leistungsansprechers per 30. Juni 2018 verfügt wurde (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2018; act. II 41). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 3 Am 14. August 2018 forderte die AKB zwecks Prüfung des EL-Anspruchs von A.________ bei der AHV-Zweigstelle ... sämtliche Belege und Unterla- gen ein (act. II 43) und am 1. Februar 2019 (Eingang bei der Verwaltung:

12. Februar 2019) meldete dieser sich erneut zum Bezug von EL an (act. II 51). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (act. II 52-60) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. Februar 2019 auf Fr. 992.--, was dem Leis- tungsdestinatär mit Verfügung vom 7. März 2019 eröffnet wurde; bei der Berechnung der EL berücksichtigte die AKB wiederum ein der Ehefrau zu- mutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- (act. II 61). Das unter anderem hiergegen gerichtete Schreiben vom 10. März 2019 (act. II 62), ergänzt durch zahlreiche weitere Eingaben, nahm die AKB als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2019 entgegen und wies diese mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 ab (act. II 72). C. Mit an die AKB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung, weitergeleiteter Eingabe vom 5. November 2019 richtet sich A.________ gegen diesen Einspracheentscheid, wobei er – z.T. mit Formu- lierungen, die an eine Verletzung des prozessualen Anstandes grenzen – in erster Linie die Anrechnung eines seiner Ehefrau zumutbaren Erwerbs- einkommens in Höhe von Fr. 36‘000.-- rügt; er macht im Wesentlichen gel- tend, dass seine Ehefrau wegen einer schweren Erkrankung in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei und entgegen der Darstellung der Verwal- tung Arbeitsbemühungen unternommen worden seien. Die Beschwerde wurde aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 11. November 2019) hinsichtlich der Bekundung des klaren Be- schwerdewillens verbessert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 4 In seiner Eingabe vom 27. Januar 2020 (Eingang beim Gericht: 28. Januar

2020) reklamiert der Beschwerdeführer einerseits einen verzögerten Ver- fahrenslauf und bekräftigt andererseits nochmals den in der Sache vertre- tenen Standpunkt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 9. Oktober 2019 (act. II 72), welcher die Verfügung vom 7. März 2019 (act. II 61) er- setzt. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 36‘000.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 5 ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräu- chen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht wer- den, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Ver- zicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 6 eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegat- te trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 7 (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau – welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig und nicht (teil-)invalid im rechtlichen Sinne ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-- angerechnet hat oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Ar- beitskraft als unzumutbar oder nur eingeschränkt zumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens als nicht rechtens und macht diesbezüglich zunächst geltend, dass seine Ehefrau seit Jahren schwer erkrankt sei und sie deshalb – nebst der Erledigung der Haushaltsarbeiten, dem Versorgen der Tiere und der Verrichtung von Freiwilligenarbeit – keiner ausserhäusli- chen Tätigkeit nachgehen könne. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner Anmeldung zum EL-Bezug im Jahre 2017 ein Verzichtseinkommen aufgerechnet (vgl. Ver- fügung vom 21. April 2017; act. II 12 insbesondere S. 6), was auf Einspra- che hin mit – unangefochten gebliebenem – Entscheid vom 3. Mai 2017 bestätigt wurde (act. II 14). Mit Blick auf den damaligen Aktenstand ist fest- zustellen, dass lediglich zwei ärztliche Bestätigungen in den Akten liegen. Diejenige vom 3. Februar 2015 bescheinigt, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers an einem Diabetes mellitus Typ 1 leidet und mit einer Ba- sis-Bolus-Insulintherapie sowie Metformin behandelt wird; die Patientin müsse regelmässige Blutzuckermessungen (mindestens viermal pro Tag) durchführen, auf eine diabetesgerechte Ernährung achten und sollte re- gelmässig einer sportlichen Aktivität nachgehen (act. II 56 S. 1). Mit Datum vom 1. April 2016 (act. II 33 S. 7) wird nochmals dasselbe bescheinigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 8 (identischer Text), ergänzt durch die Bemerkung: „Frau B.________ kann einer 40% Arbeit nachgehen.“ Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nun allerdings keine Ar- beitsunfähigkeit in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass ab- leiten. Die Erstgenannte äussert sich überhaupt nicht zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes und in der späte- ren wird bei den gleichen Angaben zur Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 40% erwähnt, aber mit keinem Wort begründet, woraus sich diese er- geben sollte. Bei gleichlautender Bescheinigung ist auch nicht ersichtlich, dass und in welcher Art sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich ver- ändert haben könnte. Für die vorliegend relevante Zeit nach der Wiederanmeldung im Februar 2019 hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Arztberichte eingereicht. Somit ist – entgegen den wiederholten Angaben gegenüber der AKB und dem Sozialdienst – nicht rechtsgenüglich dargetan, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen kann. 3.3 Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Auskunft des Sozialdienstes damals bloss telefonische Bewerbungen gemacht (act. II 13 S. 1). Auch aus den im Rahmen des vom Sozialdienst ... im Dezember 2017 zuhanden der AHV-Zweigstelle ... gestellten Antrages um Aufhebung oder Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (act. II 33 S. 1 f.) eingereichten Nachweisblättern der persönlichen Arbeits- bemühungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (act. II 33 S. 10-19) lässt sich nicht ableiten, dass diese selbstständig eine Stelle ge- sucht hätte; vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer primär für sich eine Anstellung gesucht und sich daneben (offenbar auf Anraten des Sozialdienstes) im Hinblick auf eine nachhaltige Lösung der Wohnsituation auch noch als Hauswartehepaar beworben hat. Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unver- wertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers hat – wie oben festgestellt – keine Arbeitsbemühungen unternommen um eine Anstellung zu finden, obwohl ihr bzw. dem Be- schwerdeführer die entsprechende Pflicht hinlänglich bekannt war. Kommt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 9 hinzu, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht beim RAV angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genom- men hat. Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeits- vermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie Thomas Nussbaumer, Arbeits- losenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegen- den Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass seine Ehefrau trotz (aus- reichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbrin- gen. Dass sie keine Stelle (wo sie das von der Beschwerdegegnerin hypo- thetisch auf Fr. 36‘000.-- festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte) angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines fehlenden Ange- bots von solchen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- ist schliesslich auch nicht zu beanstanden. Immerhin bleibt darauf hinzuwei- sen, dass das herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen weit un- ter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche seiner Ehefrau zumutbar wären, liegt (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohn- strukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzni- veau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 52‘356.--; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist) und vom angerechneten hypo- thetischen Betrag aufgrund der privilegierten Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, effektiv nur Fr. 21‘506.-- pro Jahr berück- sichtigt werden (vgl. act. II 70 S. 6). 3.5 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegat- tin des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 10 men im Betrag von jährlich Fr. 36‘000.-- angerechnet. Somit ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungs- leistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.01.2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 850 EL SCP/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 2 Sachverhalt: A. Auf Anmeldung vom 20. Januar 2017 hin (Eingang bei der AHV-Zweigstelle ...: 24. Januar 2017; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, act. II] 1) wurden dem 1954 geborenen A.________ mit Verfügung vom 17. März 2017 ab 1. Februar 2017 Ergänzungsleistungen (EL) in Höhe von Fr. 1‘351.-- pro Monat zugesprochen (act. II 9). Bei der Berechnung der EL wurde ein der Ehefrau des EL-Ansprechers zumutbares Erwerbseinkom- men von Fr. 36‘000.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt (act. II 9 S. 8). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die AKB mit Entscheid vom

3. Mai 2017 ab (act. II 14). Mit Verfügung vom 21. April 2017 ist die EL ab 1. Mai 2017 bis auf weiteres auf Fr. 621.-- herabgesetzt (act. II 12) und mit Verfügung vom 30. Juni 2017 ab 1. Juni 2017 bis auf weiteres auf Fr. 1‘151.-- erhöht worden (act. II 21), jeweils wiederum unter Berücksichtigung eines der Ehefrau zumutba- ren Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.--. Am 15. Dezember 2018 stellte der den EL-Ansprecher seit Oktober 2017 unterstützende Sozialdienst Region ..., Beratungsstelle ..., einen Antrag auf Aufhebung oder Reduktion des hypothetischen Einkommens der Ehefrau (act. II 33 S. 1 f.); zu deren gesundheitlicher Situation wurde auf das Arzt- zeugnis des behandelnden Diabetologen Dr. med. C.________ vom 1. April 2016 verwiesen, wonach die Patientin einer Arbeit mit einem Pensum von 40% nachgehen könne (act. II 33 S. 7). Diesen Antrag beantwortete die AKB mit Schreiben vom 14. Februar 2018 abschlägig (act. II 34). Am 27. April 2018 setzte die AKB die monatliche EL ab 1. Mai 2018 bis auf weiteres auf Fr. 392.-- fest (act. II 38), bevor deren Einstellung infolge un- bekannten Aufenthalts des Leistungsansprechers per 30. Juni 2018 verfügt wurde (vgl. Verfügung vom 20. Juni 2018; act. II 41). B.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 3 Am 14. August 2018 forderte die AKB zwecks Prüfung des EL-Anspruchs von A.________ bei der AHV-Zweigstelle ... sämtliche Belege und Unterla- gen ein (act. II 43) und am 1. Februar 2019 (Eingang bei der Verwaltung:

12. Februar 2019) meldete dieser sich erneut zum Bezug von EL an (act. II 51). Aufgrund der eingereichten Unterlagen (act. II 52-60) berechnete die AKB den EL-Anspruch ab 1. Februar 2019 auf Fr. 992.--, was dem Leis- tungsdestinatär mit Verfügung vom 7. März 2019 eröffnet wurde; bei der Berechnung der EL berücksichtigte die AKB wiederum ein der Ehefrau zu- mutbares Erwerbseinkommen von Fr. 36‘000.-- (act. II 61). Das unter anderem hiergegen gerichtete Schreiben vom 10. März 2019 (act. II 62), ergänzt durch zahlreiche weitere Eingaben, nahm die AKB als Einsprache gegen die Verfügung vom 7. März 2019 entgegen und wies diese mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 ab (act. II 72). C. Mit an die AKB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung, weitergeleiteter Eingabe vom 5. November 2019 richtet sich A.________ gegen diesen Einspracheentscheid, wobei er – z.T. mit Formu- lierungen, die an eine Verletzung des prozessualen Anstandes grenzen – in erster Linie die Anrechnung eines seiner Ehefrau zumutbaren Erwerbs- einkommens in Höhe von Fr. 36‘000.-- rügt; er macht im Wesentlichen gel- tend, dass seine Ehefrau wegen einer schweren Erkrankung in ihrer Ar- beitsfähigkeit eingeschränkt sei und entgegen der Darstellung der Verwal- tung Arbeitsbemühungen unternommen worden seien. Die Beschwerde wurde aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 11. November 2019) hinsichtlich der Bekundung des klaren Be- schwerdewillens verbessert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 4 In seiner Eingabe vom 27. Januar 2020 (Eingang beim Gericht: 28. Januar

2020) reklamiert der Beschwerdeführer einerseits einen verzögerten Ver- fahrenslauf und bekräftigt andererseits nochmals den in der Sache vertre- tenen Standpunkt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 9. Oktober 2019 (act. II 72), welcher die Verfügung vom 7. März 2019 (act. II 61) er- setzt. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2019 und dabei insbesondere die Frage, ob in der EL- Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 36‘000.-- berücksichtigt worden ist. Die richterliche Beurtei- lung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 5 ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräu- chen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht wer- den, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Ver- zicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 6 eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzel- fall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12). Bemüht sich der Ehegat- te trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkre- ten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 4.4). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 7 (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Art. 28 ATSG; Entscheid des BGer vom 16. April 2012, 9C_946/2011, E. 3.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers für dessen Ehefrau – welche unbestrittenermassen nicht erwerbstätig und nicht (teil-)invalid im rechtlichen Sinne ist – zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von brutto Fr. 36'000.-- angerechnet hat oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Ar- beitskraft als unzumutbar oder nur eingeschränkt zumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Anrechnung eines hypotheti- schen Erwerbseinkommens als nicht rechtens und macht diesbezüglich zunächst geltend, dass seine Ehefrau seit Jahren schwer erkrankt sei und sie deshalb – nebst der Erledigung der Haushaltsarbeiten, dem Versorgen der Tiere und der Verrichtung von Freiwilligenarbeit – keiner ausserhäusli- chen Tätigkeit nachgehen könne. Dem Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen seiner Anmeldung zum EL-Bezug im Jahre 2017 ein Verzichtseinkommen aufgerechnet (vgl. Ver- fügung vom 21. April 2017; act. II 12 insbesondere S. 6), was auf Einspra- che hin mit – unangefochten gebliebenem – Entscheid vom 3. Mai 2017 bestätigt wurde (act. II 14). Mit Blick auf den damaligen Aktenstand ist fest- zustellen, dass lediglich zwei ärztliche Bestätigungen in den Akten liegen. Diejenige vom 3. Februar 2015 bescheinigt, dass die Ehefrau des Be- schwerdeführers an einem Diabetes mellitus Typ 1 leidet und mit einer Ba- sis-Bolus-Insulintherapie sowie Metformin behandelt wird; die Patientin müsse regelmässige Blutzuckermessungen (mindestens viermal pro Tag) durchführen, auf eine diabetesgerechte Ernährung achten und sollte re- gelmässig einer sportlichen Aktivität nachgehen (act. II 56 S. 1). Mit Datum vom 1. April 2016 (act. II 33 S. 7) wird nochmals dasselbe bescheinigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 8 (identischer Text), ergänzt durch die Bemerkung: „Frau B.________ kann einer 40% Arbeit nachgehen.“ Aus diesen ärztlichen Bescheinigungen lässt sich nun allerdings keine Ar- beitsunfähigkeit in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ausmass ab- leiten. Die Erstgenannte äussert sich überhaupt nicht zu einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes und in der späte- ren wird bei den gleichen Angaben zur Erkrankung eine Arbeitsfähigkeit von 40% erwähnt, aber mit keinem Wort begründet, woraus sich diese er- geben sollte. Bei gleichlautender Bescheinigung ist auch nicht ersichtlich, dass und in welcher Art sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich ver- ändert haben könnte. Für die vorliegend relevante Zeit nach der Wiederanmeldung im Februar 2019 hat der Beschwerdeführer keine aktuellen Arztberichte eingereicht. Somit ist – entgegen den wiederholten Angaben gegenüber der AKB und dem Sozialdienst – nicht rechtsgenüglich dargetan, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen kann. 3.3 Sodann hat die Ehefrau des Beschwerdeführers laut Auskunft des Sozialdienstes damals bloss telefonische Bewerbungen gemacht (act. II 13 S. 1). Auch aus den im Rahmen des vom Sozialdienst ... im Dezember 2017 zuhanden der AHV-Zweigstelle ... gestellten Antrages um Aufhebung oder Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (act. II 33 S. 1 f.) eingereichten Nachweisblättern der persönlichen Arbeits- bemühungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (act. II 33 S. 10-19) lässt sich nicht ableiten, dass diese selbstständig eine Stelle ge- sucht hätte; vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer primär für sich eine Anstellung gesucht und sich daneben (offenbar auf Anraten des Sozialdienstes) im Hinblick auf eine nachhaltige Lösung der Wohnsituation auch noch als Hauswartehepaar beworben hat. Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unver- wertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers hat – wie oben festgestellt – keine Arbeitsbemühungen unternommen um eine Anstellung zu finden, obwohl ihr bzw. dem Be- schwerdeführer die entsprechende Pflicht hinlänglich bekannt war. Kommt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 9 hinzu, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers auch nicht beim RAV angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genom- men hat. Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeits- vermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie Thomas Nussbaumer, Arbeits- losenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Damit hat sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer den ihm obliegen- den Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2) bzw. dass seine Ehefrau trotz (aus- reichenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbrin- gen. Dass sie keine Stelle (wo sie das von der Beschwerdegegnerin hypo- thetisch auf Fr. 36‘000.-- festgesetzte Erwerbseinkommen erzielen könnte) angetreten hat, ist nach den Ausführungen hiervor weder Folge eines inva- lidisierenden Gesundheitsschadens noch Ausdruck eines fehlenden Ange- bots von solchen Stellen auf dem Arbeitsmarkt. Die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36‘000.-- ist schliesslich auch nicht zu beanstanden. Immerhin bleibt darauf hinzuwei- sen, dass das herangezogene hypothetische Erwerbseinkommen weit un- ter dem statistischen Zentralwert (Median) für Tätigkeiten, welche seiner Ehefrau zumutbar wären, liegt (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Lohn- strukturerhebung [LSE] 2016, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzni- veau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art]: Fr. 52‘356.--; vgl. auch BVR 2015 S. 484 E. 3.5, wonach der Betrag von Fr. 36‘000.-- als wohlwollend zu bezeichnen ist) und vom angerechneten hypo- thetischen Betrag aufgrund der privilegierten Anrechnung von zwei Dritteln, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, effektiv nur Fr. 21‘506.-- pro Jahr berück- sichtigt werden (vgl. act. II 70 S. 6). 3.5 Nach dem Gesagten wurde bei der EL-Berechnung für die Ehegat- tin des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 10 men im Betrag von jährlich Fr. 36‘000.-- angerechnet. Somit ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab- zuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungs- leistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27.01.2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2020, EL/19/850, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.