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200 2019 848

Bern VerwG · 2019-10-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter zweier am 2. September 2012 und 18. März 2015 geborener Töch- ter (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 167), meldete sich am

20. Mai 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung im Umfang von 60 % an (act. IIB 181 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Mai 2019 (act. IIB 183 bis 186). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Akten des RAV Region Seeland - Berner Jura [act. IIA] 96 bis 98) räumte das Amt für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [Amt bzw. Be- schwerdegegner), der Versicherten die Gelegenheit ein, zur Vermittlungs- fähigkeit unter dem Aspekt der Kinderbetreuung Stellung zu nehmen, was diese am 22. August 2019 tat (act. IIA 90 f.). Daraufhin ersuchte das Amt um Beantwortung zusätzlicher Fragen zur Betreuungssituation (act. IIA 88 f.), woraufhin die Versicherte am 5. September 2019 Auskunft gab (act. IIA 83). Mit Verfügung vom 11. September 2019 (act. IIA 79 bis 82) verneinte das Amt die Vermittlungsfähigkeit ab dem 28. Mai 2019 und damit die An- spruchsberechtigung mit der Begründung, der Ehemann der Versicherten, B.________, könne als Betreuungsperson nicht berücksichtigt werden, da er sein Pensum (noch) nicht reduziert habe (act. IIA 81). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 65 bis 77) hiess das Amt mit Einspracheent- scheid vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 52 bis 56) in dem Sinne teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. September 2019 und damit die Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt im Umfang von 60 % be- jahte. Soweit weitergehend wies es die Einsprache ab (act. IIA 55). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. November 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 zu beja- hen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 52 bis 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosentschädigung vom 28. Mai bis 22. September 2019 und hierbei die Frage der Vermittlungsfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 4

E. 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 28. Mai bis 22. September 2019 bei einem Taggeld von Fr. 73.45 (act. IIB 7, 63). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person ver- mittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumut- bare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh- men. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähig- keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar- beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üb- lichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zu- mutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspen- sums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich pro- spektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 5 keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Anmeldung zur Arbeits- vermittlung bzw. ihrem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 20. Mai 2019 (act. IIB 181 bis 186) eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % sucht. Weiter ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen be- treffend das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG, welches ohne Weiteres per Ende eines Kalendermo- nats pensenmässig (um bis zu 60 %) angepasst werden kann (act. IIA 66; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), unter den Parteien zu Recht un- bestritten, dass die Kinderbetreuung im hier massgebenden Zeitraum vom

28. Mai bis 22. September 2019 im Falle eines Stellenantritts der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 6 schwerdeführerin gewährleistet war. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, ob die Betreuung der Kinder für eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme sichergestellt ge- wesen wäre, was der Beschwerdegegner verneinte (vgl. act. IIA 54; Be- schwerdeantwort, S. 4 Art. 4). Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 4. Juni 2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kinderbetreuung momentan nicht sicher- gestellt sei. Für den Fall, dass eine geeignete Stelle gefunden würde, wür- de ihr Ehemann sein Arbeitspensum reduzieren (act. IIA 2 f.). 3.1.2 Anlässlich eines weiteren RAV-Beratungsgesprächs vom 19. Juli 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuung aktuell nicht gewährleistet sei. Diese würde aus finanziellen Gründen erst bei Fin- den einer Stelle organisiert. Weiter machte die Beschwerdeführerin deut- lich, dass sie für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme „keinesfalls Geld für eine anderweitige Kinderbetreuung“ ausgeben würde (act. IIA 2). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 22. August 2019 (act. IIA 90) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereit sei, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und die Kinderbetreuung entsprechend zu orga- nisieren, sofern sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten wür- de. Der beigelegten, vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom

23. August 2019 (act. IIA 91) ist zu entnehmen, dass der Ehemann für die Kinderbetreuung im Umfang von 60 % zur Verfügung stehe und die Be- treuung ab Stellenantritt der Beschwerdeführerin erfolge (act. IIA 91). 3.1.4 Am 5. September 2019 führte die Beschwerdeführerin ergänzend bzw. präzisierend zur Betreuungssituation aus, dass ihr Mann als Pro- jektleiter IT bei der C.________ AG arbeite und seine Arbeitszeit - auch im Homeoffice - frei und flexibel einteilen könne. Insbesondere gebe es die Möglichkeit, das Arbeitspensum einmal in zwei Jahren zu reduzieren oder zu erhöhen. Bei Stellenantritt ihrerseits würde ihr Ehemann sein Pensum dementsprechend reduzieren; aus finanziellen Gründen sei dies aber nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 7 schon vorher möglich. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin auch über andere Betreuungsmöglichkeiten, jedoch könne sie diese Betreuungsper- sonen die Obhutsnachweise nicht unterschreiben lassen (act. IIA 83). 3.1.5 In der Einsprache vom 20. September 2019 (act. IIA 65) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann - bei einem Stellenantritt ihrer- seits - die Kinderbetreuung sofort übernehmen könne. Gleiches gelte auch für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; dies unter der Voraussetzung, dass Taggelder ausbezahlt würden. Des Weiteren stünden D.________ und die Mutter der Beschwerdeführerin, E.________, für die Betreuung gemäss den beiliegenden Obhutsnachweisen vom 15. und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 September 2019 (act. IIA 73 f.) zur Verfügung. Als weitere Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung der C.________ AG vom 16. September 2019 (act. IIA 66) ein, wonach diese B.________ bei der Ermöglichung des Wiedereinstieges der Beschwerdeführerin in das Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich könnten die Mitarbeiter der C.________ AG ihren Beschäftigungsgrad im Teilzeit- modell selbst bestimmen und jeweils auf Ende eines Kalendermonats an- passen. B.________ könnte sein Arbeitspensum um bis zu 60 % reduzie- ren. Für kurzfristige Abwesenheiten könnte er zudem jederzeit offene Feri- entage und angesparte Flexa-Stunden (aktuell noch 25 Tage verfügbar) einsetzen. Ergänzend dazu hielt die C.________ AG am 30. Oktober 2019 fest, dass die aufgeführten flexiblen Arbeitsformen bereits seit mindestens Januar 2014 bestünden (act. I 2). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 8 3.3 Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 4 Art. 4) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit einer Pensumsreduktion des Ehemannes allein im Hinblick auf ei- nen allfälligen Stellenantritt erwähnte, und nicht auf eine Teilnahme an ei- ner arbeitsmarktlichen Massnahme (act. IIA 2 f., 65, 83, 91). Entgegen dem Beschwerdegegner lässt dies jedoch nicht bereits den Schluss zu, im Falle einer Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wäre die Kinder- betreuung nicht gesichert gewesen. Zum einen besteht bei flexiblen Ar- beitsformen, wie jener des Ehemanns der Beschwerdeführerin, offenkundig die Möglichkeit, Überstunden zu generieren und auch tageweise zu kom- pensieren, wodurch bereits ein Teil der Kinderbetreuung abgedeckt gewe- sen wäre, die für eine arbeitsmarktliche Massnahme im Umfang von 60 % (vgl. IIA 26) notwendig gewesen wäre. Zum anderen standen dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin gemäss dem arbeitgeberseitig produzierten Auszug „Kontigente" per 16. September 2019 noch 10 Tage Ferien, 25 Ta- ge „FLEXA", 34 „arbeitsfreie Tage" und 42 Stunden Treueprämie zur Ver- fügung (act. IIA 71 i.V.m. 66). Folglich hätte der Ehemann der Beschwerde- führerin die Kinderbetreuung während einer mehrmonatigen 60%igen ar- beitsmarktlichen Massnahme allein mit bestehenden Ferien- bzw. sonsti- gen Zeitguthaben - und ohne Pensumsreduktion - gewährleisten können. Weil mithin auch die für eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Mass- nahme notwendige Kinderbetreuung bereits durch den Ehemann gesichert war, kann vorliegend offen bleiben, wie die Bestätigungen der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15. September und 29. Oktober 2019 (act. IIA 73, I 1) und von D.________ vom 16. September 2019 (act. II 74) zu verstehen sind, das heisst, ob diese auch für den hier interessierenden Zeitraum Gül- tigkeit haben. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erforderliche Nach- weis einer gewährleisteten Kinderbetreuung auch für den Zeitraum vom

28. Mai bis 22. September 2019 erbracht ist, womit die Vermittlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin für diese Zeit zu bejahen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 9 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 insoweit abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 gegeben ist. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
  2. Oktober 2019 insoweit abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 gegeben ist. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 10
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 848 ALV FUE/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), Mutter zweier am 2. September 2012 und 18. März 2015 geborener Töch- ter (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 167), meldete sich am

20. Mai 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung im Umfang von 60 % an (act. IIB 181 f.) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 28. Mai 2019 (act. IIB 183 bis 186). Mit Schreiben vom 21. August 2019 (Akten des RAV Region Seeland - Berner Jura [act. IIA] 96 bis 98) räumte das Amt für Ar- beitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst [Amt bzw. Be- schwerdegegner), der Versicherten die Gelegenheit ein, zur Vermittlungs- fähigkeit unter dem Aspekt der Kinderbetreuung Stellung zu nehmen, was diese am 22. August 2019 tat (act. IIA 90 f.). Daraufhin ersuchte das Amt um Beantwortung zusätzlicher Fragen zur Betreuungssituation (act. IIA 88 f.), woraufhin die Versicherte am 5. September 2019 Auskunft gab (act. IIA 83). Mit Verfügung vom 11. September 2019 (act. IIA 79 bis 82) verneinte das Amt die Vermittlungsfähigkeit ab dem 28. Mai 2019 und damit die An- spruchsberechtigung mit der Begründung, der Ehemann der Versicherten, B.________, könne als Betreuungsperson nicht berücksichtigt werden, da er sein Pensum (noch) nicht reduziert habe (act. IIA 81). Eine dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 65 bis 77) hiess das Amt mit Einspracheent- scheid vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 52 bis 56) in dem Sinne teilweise gut, als es die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. September 2019 und damit die Anspruchsberechtigung ab diesem Zeitpunkt im Umfang von 60 % be- jahte. Soweit weitergehend wies es die Einsprache ab (act. IIA 55). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. November 2019 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 zu beja- hen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 (act. IIA 52 bis 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ar- beitslosentschädigung vom 28. Mai bis 22. September 2019 und hierbei die Frage der Vermittlungsfähigkeit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 4 1.3 Umstritten ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 28. Mai bis 22. September 2019 bei einem Taggeld von Fr. 73.45 (act. IIB 7, 63). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person ver- mittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumut- bare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzuneh- men. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähig- keit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Ar- beitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üb- lichen Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zu- mutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspen- sums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich pro- spektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV 2019 S. 89 E. 2.2.2). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 5 keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 3. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Anmeldung zur Arbeits- vermittlung bzw. ihrem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 20. Mai 2019 (act. IIB 181 bis 186) eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % sucht. Weiter ist aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen be- treffend das Arbeitsverhältnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG, welches ohne Weiteres per Ende eines Kalendermo- nats pensenmässig (um bis zu 60 %) angepasst werden kann (act. IIA 66; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), unter den Parteien zu Recht un- bestritten, dass die Kinderbetreuung im hier massgebenden Zeitraum vom

28. Mai bis 22. September 2019 im Falle eines Stellenantritts der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 6 schwerdeführerin gewährleistet war. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, ob die Betreuung der Kinder für eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme sichergestellt ge- wesen wäre, was der Beschwerdegegner verneinte (vgl. act. IIA 54; Be- schwerdeantwort, S. 4 Art. 4). Diesbezüglich präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: 3.1.1 Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 4. Juni 2019 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Kinderbetreuung momentan nicht sicher- gestellt sei. Für den Fall, dass eine geeignete Stelle gefunden würde, wür- de ihr Ehemann sein Arbeitspensum reduzieren (act. IIA 2 f.). 3.1.2 Anlässlich eines weiteren RAV-Beratungsgesprächs vom 19. Juli 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Kinderbetreuung aktuell nicht gewährleistet sei. Diese würde aus finanziellen Gründen erst bei Fin- den einer Stelle organisiert. Weiter machte die Beschwerdeführerin deut- lich, dass sie für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme „keinesfalls Geld für eine anderweitige Kinderbetreuung“ ausgeben würde (act. IIA 2). 3.1.3 In der Stellungnahme vom 22. August 2019 (act. IIA 90) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie bereit sei, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen und die Kinderbetreuung entsprechend zu orga- nisieren, sofern sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten wür- de. Der beigelegten, vom Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom

23. August 2019 (act. IIA 91) ist zu entnehmen, dass der Ehemann für die Kinderbetreuung im Umfang von 60 % zur Verfügung stehe und die Be- treuung ab Stellenantritt der Beschwerdeführerin erfolge (act. IIA 91). 3.1.4 Am 5. September 2019 führte die Beschwerdeführerin ergänzend bzw. präzisierend zur Betreuungssituation aus, dass ihr Mann als Pro- jektleiter IT bei der C.________ AG arbeite und seine Arbeitszeit - auch im Homeoffice - frei und flexibel einteilen könne. Insbesondere gebe es die Möglichkeit, das Arbeitspensum einmal in zwei Jahren zu reduzieren oder zu erhöhen. Bei Stellenantritt ihrerseits würde ihr Ehemann sein Pensum dementsprechend reduzieren; aus finanziellen Gründen sei dies aber nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 7 schon vorher möglich. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin auch über andere Betreuungsmöglichkeiten, jedoch könne sie diese Betreuungsper- sonen die Obhutsnachweise nicht unterschreiben lassen (act. IIA 83). 3.1.5 In der Einsprache vom 20. September 2019 (act. IIA 65) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann - bei einem Stellenantritt ihrer- seits - die Kinderbetreuung sofort übernehmen könne. Gleiches gelte auch für die Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme; dies unter der Voraussetzung, dass Taggelder ausbezahlt würden. Des Weiteren stünden D.________ und die Mutter der Beschwerdeführerin, E.________, für die Betreuung gemäss den beiliegenden Obhutsnachweisen vom 15. und

16. September 2019 (act. IIA 73 f.) zur Verfügung. Als weitere Beilage reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Bestätigung der C.________ AG vom 16. September 2019 (act. IIA 66) ein, wonach diese B.________ bei der Ermöglichung des Wiedereinstieges der Beschwerdeführerin in das Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich könnten die Mitarbeiter der C.________ AG ihren Beschäftigungsgrad im Teilzeit- modell selbst bestimmen und jeweils auf Ende eines Kalendermonats an- passen. B.________ könnte sein Arbeitspensum um bis zu 60 % reduzie- ren. Für kurzfristige Abwesenheiten könnte er zudem jederzeit offene Feri- entage und angesparte Flexa-Stunden (aktuell noch 25 Tage verfügbar) einsetzen. Ergänzend dazu hielt die C.________ AG am 30. Oktober 2019 fest, dass die aufgeführten flexiblen Arbeitsformen bereits seit mindestens Januar 2014 bestünden (act. I 2). 3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 8 3.3 Übereinstimmend mit dem Beschwerdegegner (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 4 Art. 4) ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit einer Pensumsreduktion des Ehemannes allein im Hinblick auf ei- nen allfälligen Stellenantritt erwähnte, und nicht auf eine Teilnahme an ei- ner arbeitsmarktlichen Massnahme (act. IIA 2 f., 65, 83, 91). Entgegen dem Beschwerdegegner lässt dies jedoch nicht bereits den Schluss zu, im Falle einer Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme wäre die Kinder- betreuung nicht gesichert gewesen. Zum einen besteht bei flexiblen Ar- beitsformen, wie jener des Ehemanns der Beschwerdeführerin, offenkundig die Möglichkeit, Überstunden zu generieren und auch tageweise zu kom- pensieren, wodurch bereits ein Teil der Kinderbetreuung abgedeckt gewe- sen wäre, die für eine arbeitsmarktliche Massnahme im Umfang von 60 % (vgl. IIA 26) notwendig gewesen wäre. Zum anderen standen dem Ehe- mann der Beschwerdeführerin gemäss dem arbeitgeberseitig produzierten Auszug „Kontigente" per 16. September 2019 noch 10 Tage Ferien, 25 Ta- ge „FLEXA", 34 „arbeitsfreie Tage" und 42 Stunden Treueprämie zur Ver- fügung (act. IIA 71 i.V.m. 66). Folglich hätte der Ehemann der Beschwerde- führerin die Kinderbetreuung während einer mehrmonatigen 60%igen ar- beitsmarktlichen Massnahme allein mit bestehenden Ferien- bzw. sonsti- gen Zeitguthaben - und ohne Pensumsreduktion - gewährleisten können. Weil mithin auch die für eine Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Mass- nahme notwendige Kinderbetreuung bereits durch den Ehemann gesichert war, kann vorliegend offen bleiben, wie die Bestätigungen der Mutter der Beschwerdeführerin vom 15. September und 29. Oktober 2019 (act. IIA 73, I 1) und von D.________ vom 16. September 2019 (act. II 74) zu verstehen sind, das heisst, ob diese auch für den hier interessierenden Zeitraum Gül- tigkeit haben. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erforderliche Nach- weis einer gewährleisteten Kinderbetreuung auch für den Zeitraum vom

28. Mai bis 22. September 2019 erbracht ist, womit die Vermittlungsfähig- keit der Beschwerdeführerin für diese Zeit zu bejahen ist. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 9 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 insoweit abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 gegeben ist. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfe und über den Leistungsan- spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom

25. Oktober 2019 insoweit abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit vom 28. Mai bis 22. September 2019 gegeben ist. Die Sache wird an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Mai 2020, ALV/19/848, Seite 11 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.