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200 2019 844

Bern VerwG · 2020-04-30 · Deutsch BE

zwei Verfügungen vom 7. Oktober 2019

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf ein Prostatakarzinom bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) im Mai 2010 zur Früherfassung und im November 2015 zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 10). Nach medizini- schen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom

6. Juli 2016 zunächst einen Anspruch auf Leistungen der IV, dies mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines erneuten Leistungsgesuchs bei veränder- ten Verhältnissen (AB 38). Mit Schreiben vom 9. März 2017 ersuchte der Versicherte nach erfolgter Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Freistellung per

24. Februar 2017 und damit einhergehender Verschlechterung der psychi- schen Verfassung um berufliche Massnahmen (AB 41; vgl. auch AB 54/11). In der Folge gewährte die IVB beruflichen Massnahmen (AB 59, 67, 71, 75) und Arbeitsvermittlung (AB 95, 146, 151). Im Rahmen zusätzlicher erwerb- licher und medizinischer Abklärungen liess sie den Versicherten auf Emp- fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 69) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. August 2018; AB 106.1). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2019 stellte sie eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2017 in Aussicht (AB 116). Auf Einwand des Versicherten (AB 123) und Stellungnahme des RAD (AB 134) hin beabsichtigte sie mit neuem Vorbe- scheid vom 27. Mai 2019 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Sep- tember 2017, einer ganzen Rente ab 1. November 2018 und einer Dreivier- telsrente ab 1. Juli 2019 (AB 135). Auf erneuten Einwand (AB 142) hin ver- fügte sie am 7. Oktober 2019 dem Vorbescheid entsprechend (AB 152). B. Gegen diese Verfügung 7. Oktober 2019 (unter Beilage einer Rückerstat- tungsverfügung für zuviel bezogene IV-Taggelder vom selben Datum) liess

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 3 der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Ein- gabe vom 6. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Juli 2019 aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab diesem Datum ein ganze Rente auszurichten, allenfalls unter Rückweisung der Akten an die Beschwerde- gegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, er könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen seines Alters realistischerweise nicht mehr verwerten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2019, mit der dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017 eine halbe Rente, ab

1. November 2018 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertels- rente zugesprochen wurde (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Rente ab 1. Juli 2019 und dabei insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydiszi- plinäre Gutachten der MEDAS C.________ (MEDAS), vom 16. August 2018 (AB 106.1) und die Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2019 (AB 134): 3.1.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten im Gutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. April 2020 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3'311.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2019 dahingehend aufgehoben, als der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 17 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'311.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzi- nom der Prostata und phänomenologisch derzeit eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32/33.1) bei psychosozialen Belastungsfakto- ren sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Kataraktoperation und einen Status nach Knie-ASK (AB 106.1/5 f. Ziff. 4.2). Im 2008 sei die Dia- gnose eines Adenokarzinoms der Prostata mit Lymphknotenmetastasen gestellt worden. Dieses sei in der Folge operativ, mittels adjuvanter Strah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 6 lentherapie und seither antiandrogener Therapie mit Eligard behandelt worden. Laborchermisch zeige sich ein nicht nachweisbarer Testosteron- spiegel, der PSA-Wert zeige sich unter der Nachweisgrenze. Es bestehe unverändert weder klinisch noch sonographisch ein Anhalt für ein Prostata- karzinom-Rezidiv. Seit dem operativen Eingriff bestünden eine Belastungs- harninkontinenz sowie eine erektile Dysfunktion. Unter der Therapie mit Eligard berichte der Beschwerdeführer von vermehrten Schweissaus- brüchen, Unwohlsein, Müdigkeit und vermehrter Gereiztheit. Im November 2016 habe er bei suizidalen Gedanken eine psychotherapeutische Behand- lung wieder aufgenommen, nachdem er eine solche bereits im Zusammen- hang mit der Diagnose des Prostatakarzinoms beansprucht habe. Psychia- trisch sei aktuell eine mittelgradige depressive Episode bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung feststellbar. Es präsentiere sich ein weitgehend traurig und deprimiert wirkender, weitgehend sozial zurückge- zogener Explorand mit vermindertem Interesse und Antrieb, deprimierter Stimmung, verminderter Freudfähigkeit, gesteigerter Ermüdbarkeit und Verlust bzw. Verminderung des Selbstwertgefühls. Der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahren unter andauernder antiandrogener Behandlung mit Eligard (drastische Senkung des Testosteron-Spiegels). Eligard führe zu Müdigkeit, Antriebs- und Leistungsverminderung und explizit zu depressi- ven Symptomen, so dass auch eine weitgehende oder partielle medika- mentös-hormonelle (Mit-)Verursachung bzw. Akzentuierung des depressi- ven Syndroms denkbar sei. Bei weitgehender Notwendigkeit einer antian- drogenen Behandlung des Prostatakarzinoms sei prognostisch selbst bei Anpassung der Psychopharmakotherapie und Intensivierung der Behand- lung mit z.B. auch Integration von psychosozialen Massnahmen (Tages- strukturierung) zwar eine gewisse Besserung der Lebensqualität zu erwar- ten, voraussichtlich nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit (AB 106.1/4 f. Ziff. 4.1). Tätigkeiten mit externen Stressoren seien nicht mehr zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit als ..., die diverse externe Stressoren bein- halte, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zumutbar wäre ein Pensum von 4 - 4.5 Stunden pro Tag ohne zusätzliche externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publi- kumsverkehr oder Tätigkeiten spätabends oder nachts. Die aktuell attes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 7 tierte Arbeitsfähigkeit gelte seit November 2016, also dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei vermehrter Suizidalität wieder eine psychothera- peutische Behandlung aufgenommen habe (AB 106.1/6). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2019 erachtete der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Nuklearmedizin, das von der MEDAS for- mulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E 3.1.1 hiervor) bis Juli 2018 als gültig. Der Beschwerdeführer leide unter einer urologischen Neoplasie, welche vor zehn Jahren behandelt worden sei. Seit damals erhalte er eine antihormo- nale Therapie. Die Situation sei damals als palliativ betrachtet worden, je- doch könne bei zehn Jahre dauerndem rezidiv freiem Überleben der Ein- griff retrospektiv als quasi kurativ betrachtet werden, dies aber mit verblei- benden Leistungseinschränkungen und einem verbleibenden erhöhten Ri- siko für ein Rezidiv. Die Diagnose einer palliativen Situation stelle nicht nur akut eine Belastung für den Beschwerdeführer dar. Im Verlauf habe dieser eine psychische Erkrankung erlitten, welche einen wellenförmigen Verlauf mit Perioden voller Arbeitsunfähigkeit aufweise. Die psychische Erkrankung werde durch die antihormonale Therapie verstärkt. Nach der MEDAS- Begutachtung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) sei eine lokomotorische Erkrankung mit neurologischer Manifestation hinzugekommen, welche operativ angegan- gen worden sei. Postoperativ habe eine volle Arbeitsunfähigkeit (kalkulato- risch) bis Ende November 2018 bestanden, welche alsdann in eine psych- iatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit (kalkulatorisch) bis März 2019 übergegangen sei. Seit der Diskushernienoperation im August 2018 sei der angestammte Beruf als ... nicht mehr zumutbar; medizinisch sei keine Stei- gerung der Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Von August 2018 bis kal- kulatorisch März 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab April 2019 sei das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.1 hiervor) durch die aus der Wirbelsäulenerkrankung resultierenden Einschränkungen wie folgt zu ergänzen (AB 134/4): In einer leidensange- passten Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten halbtags über 4.25 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen (freie Positionswahl), Ro- tation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei- ten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Kauern, Bücken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 8 oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereoty- pe Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und der LWS. In Ausnahmefäl- len und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien zusätzlich externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentier- ter Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus (AB 134/3 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Werden bei deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 9 sondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) ver- letzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.2.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Sowohl das Gutachten (AB 106.1; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor) als auch der RAD-Bericht (AB 134; vgl. E. 3.1.2 hiervor) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeu- gen, womit ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das ist vorliegend denn auch unbestritten. In diesen Berichten wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 106.1/6 Ziff. 4.7, 134/4 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit hingegen besteht – mit Ausnahme der Zeit von August 2018 bis März 2019 (nach erfolgter Diskushernienoperation) – eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, von November 2016 bis Juli 2018 von 50 % für körperlich leichte bis inter- mittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne zusätzliche externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publi- kumsverkehr oder Tätigkeiten spätabends oder nachts (AB 106.1/6 Ziff. 4.8), und ab April 2019 ebenfalls von 50 %, aber mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 %, dies unter Vermeidung von Zwangshaltun- gen (freie Positionswahl), von Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbe- lastung, des Hebens von Lasten körperfern, von repetitivem Heben von Lasten über Brusthöhe, von Überkopfarbeiten, des Besteigens von Leitern und Gerüsten, von repetitivem Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, von repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufen im Bereich der HWS und der LWS, wobei in Ausnahmefällen und in nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 10 repetitiver Weise Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen wer- den können, sowie unter Vermeidung von externen Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus (AB 134/3 f.). Dieses Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen seines Alters realistischerweise nicht mehr verwerten. Das gilt es nachfol- gend zu prüfen. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 11 4.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.3.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21 E. 3.2). 4.3.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 12 zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 4.4 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist demnach vorliegend das Da- tum des MEDAS-Gutachtens vom 16. August 2018 (AB 106.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) und insbesondere – für die Zeit ab 1. Juli 2019 – der RAD- ärztlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2019 (AB 134; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dem am 8. Januar 1958 geborenen Beschwerdeführer verbleiben ab fest- stehender Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Sommer 2018 (ME- DAS-Gutachten) bzw. Frühling 2019 (RAD) noch rund 4.5 bzw. 3.75 Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Aufgrund dieser relativ kurzen Akti- vitätsdauer sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofils, wonach dem Beschwerdeführer die zeitlebens aus- geübte Tätigkeit als … bzw. ... (vgl. AB 19/2, 24, 106.1/4 Ziff. 4.1) nicht mehr (AB 106.1/6 Ziff. 4.7, 134/4 Mitte) und eine angepasste Tätigkeit halb- tags (50 %) mit einem Rendement von 80 % (AB 134/3 unten) – womit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (50 % x 0.8) resultiert – zumutbar ist, und insbe- sondere der umfangreichen Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil (Vermeidung von Zwangshaltungen [freie Positionswahl], Rotation im Sit- zen/Stehen unter Gewichtsbelastung, des Hebens von Lasten körperfern, repetitiven Hebens von Lasten über Brusthöhe, von Überkopfarbeiten, des Besteigens von Leitern und Gerüsten, von repetitivem Kauern, Bücken oder von Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie von repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufen im Bereich der HWS und der LWS, des (repetitiven) Hebens und Tragens von Gewichten über 10 kg sowie von externen Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufigem oder hoch- frequentiertem Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/ Nacht- Rhythmus [AB 134/3 f.]) muss der Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegend verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die (aussch- liesslich) als ... erworbene Berufserfahrung in einer dem Zumutbarkeitspro- fil entsprechenden, für ihn vollkommen neuen Tätigkeit nicht anwenden kann und der sich dadurch abzeichnende grosse Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand für einen Arbeitgeber (mit Blick auf die die relativ kurze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 13 Aktivitätsdauer und die weitgehenden Einschränkungen) offensichtlich nicht lohnt. Selbst die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin erwähnten Überwachungstätigkeiten und insbesondere Magazinerarbeiten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 8) lassen sich nur schwer mit dem Zu- mutbarkeitsprofil in Einklang bringen. Bei dieser Häufung von erschweren- den Umständen (fortgeschrittenes Alter, Restarbeitsfähigkeit von lediglich 40 %, umfangreiche Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil, keine Berufserfahrung ausserhalb des angestammten, nicht mehr zumutbaren Tätigkeitsbereichs und sehr grosser Umstellungs- und Einarbeitungsauf- wand) wird die Resterwerbsfähigkeit des kurz vor der Pensionierung ste- henden Beschwerdeführers realistischerweise auch auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt. Infolgedessen liegt, nachdem von August 2018 bis März 2019 nach erfolgter Diskushernienoperation kei- ne Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, trotz wieder attestierter Arbeitsfähig- keit von 40 % ab April 2019 (AB 134/3 f.) eine vollständige Erwerbsun- fähigkeit vor, die auch für die Zeit ab 1. Juli 2019 (vgl. Art. 88a der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.5 Selbst wenn entgegen dem Dargelegten die Verwertbarkeit der ab April 2019 (AB 134/3 unten) wieder bestehenden Restarbeitsfähigkeit be- jaht würde, was mit Blick auf Art. 88a IVV Auswirkung auf den Rentenan- spruch ab Juli 2019 zeitigen würde, hätte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente: 4.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 14 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.5.3 Nach dem Gesagten wäre für die Ermittlung des Valideneinkom- mens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches der Beschwerde- führer zuletzt als Gesunder erzielte. Gestützt auf den Arbeitgeberfragebo- gen vom 8. Mai 2017 (AB 54) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 80'704.-- für ein Pensum von 100 % (AB 152/6 Mitte). Da der Beschwerdeführer keiner ihm zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin für die Be- rechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne (2014) herangezo- gen (vgl. E. 4.5.2 hiervor) und dabei korrekterweise auf die seinem Zumut- barkeitsprofil entsprechende Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 15 Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, Männer, abgestellt (AB 152/6 Mitte). Ausgehend vom Total der LSE 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) von Fr. 64'080.--, umgerechnet auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2018) und aufindexiert auf das Jahr 2018 (BFS, Tabelle T1.1.10. Nominallohnindex, Männer 2011 - 2018, Total) er- gibt dies einen Wert von jährlich Fr. 67'071.--. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'536.-- und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Leistungs- einschränkung von 20 % ein solches von Fr. 26'829.--. Nebst dieser ge- sundheitlich bedingten (quantitativen) Leistungseinschränkung von 20 % wäre zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (in quantitativer Hinsicht) von mindestens 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, dies einerseits aufgrund der diversen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil und andererseits aufgrund des Umstands, dass er als Teilzeiterwerbstätiger (50 %) im Ver- gleich zu Vollzeitbeschäftigten einen gewissen Minderverdienst in Kauf zu nehmen hat (vgl. BFS, Tabelle T18, ohne Kaderfunktion, Teilzeit 50 - 74 %). Unter Berücksichtigung all dessen beläuft sich das Invalidenein- kommen auf Fr. 24'146.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver- gleichseinkommen ergibt dies eine Einbusse von Fr. 56'558.-- (Fr. 80'704.-- ./. Fr. 24'146.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 70 % (Fr. 56'558.-- / Fr. 80'704.-- x 100), was zu einer ganzen Rente berechtigen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 7. Oktober 2019 (AB 152) dahingehend aufzuheben, als der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 16 6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2019, mit der dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017 eine halbe Rente, ab
  4. November 2018 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertels- rente zugesprochen wurde (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Rente ab 1. Juli 2019 und dabei insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  6. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydiszi- plinäre Gutachten der MEDAS C.________ (MEDAS), vom 16. August 2018 (AB 106.1) und die Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2019 (AB 134): 3.1.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten im Gutachten vom
  7. August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzi- nom der Prostata und phänomenologisch derzeit eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32/33.1) bei psychosozialen Belastungsfakto- ren sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Kataraktoperation und einen Status nach Knie-ASK (AB 106.1/5 f. Ziff. 4.2). Im 2008 sei die Dia- gnose eines Adenokarzinoms der Prostata mit Lymphknotenmetastasen gestellt worden. Dieses sei in der Folge operativ, mittels adjuvanter Strah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 6 lentherapie und seither antiandrogener Therapie mit Eligard behandelt worden. Laborchermisch zeige sich ein nicht nachweisbarer Testosteron- spiegel, der PSA-Wert zeige sich unter der Nachweisgrenze. Es bestehe unverändert weder klinisch noch sonographisch ein Anhalt für ein Prostata- karzinom-Rezidiv. Seit dem operativen Eingriff bestünden eine Belastungs- harninkontinenz sowie eine erektile Dysfunktion. Unter der Therapie mit Eligard berichte der Beschwerdeführer von vermehrten Schweissaus- brüchen, Unwohlsein, Müdigkeit und vermehrter Gereiztheit. Im November 2016 habe er bei suizidalen Gedanken eine psychotherapeutische Behand- lung wieder aufgenommen, nachdem er eine solche bereits im Zusammen- hang mit der Diagnose des Prostatakarzinoms beansprucht habe. Psychia- trisch sei aktuell eine mittelgradige depressive Episode bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung feststellbar. Es präsentiere sich ein weitgehend traurig und deprimiert wirkender, weitgehend sozial zurückge- zogener Explorand mit vermindertem Interesse und Antrieb, deprimierter Stimmung, verminderter Freudfähigkeit, gesteigerter Ermüdbarkeit und Verlust bzw. Verminderung des Selbstwertgefühls. Der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahren unter andauernder antiandrogener Behandlung mit Eligard (drastische Senkung des Testosteron-Spiegels). Eligard führe zu Müdigkeit, Antriebs- und Leistungsverminderung und explizit zu depressi- ven Symptomen, so dass auch eine weitgehende oder partielle medika- mentös-hormonelle (Mit-)Verursachung bzw. Akzentuierung des depressi- ven Syndroms denkbar sei. Bei weitgehender Notwendigkeit einer antian- drogenen Behandlung des Prostatakarzinoms sei prognostisch selbst bei Anpassung der Psychopharmakotherapie und Intensivierung der Behand- lung mit z.B. auch Integration von psychosozialen Massnahmen (Tages- strukturierung) zwar eine gewisse Besserung der Lebensqualität zu erwar- ten, voraussichtlich nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit (AB 106.1/4 f. Ziff. 4.1). Tätigkeiten mit externen Stressoren seien nicht mehr zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit als ..., die diverse externe Stressoren bein- halte, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zumutbar wäre ein Pensum von 4 - 4.5 Stunden pro Tag ohne zusätzliche externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publi- kumsverkehr oder Tätigkeiten spätabends oder nachts. Die aktuell attes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 7 tierte Arbeitsfähigkeit gelte seit November 2016, also dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei vermehrter Suizidalität wieder eine psychothera- peutische Behandlung aufgenommen habe (AB 106.1/6). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2019 erachtete der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Nuklearmedizin, das von der MEDAS for- mulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E 3.1.1 hiervor) bis Juli 2018 als gültig. Der Beschwerdeführer leide unter einer urologischen Neoplasie, welche vor zehn Jahren behandelt worden sei. Seit damals erhalte er eine antihormo- nale Therapie. Die Situation sei damals als palliativ betrachtet worden, je- doch könne bei zehn Jahre dauerndem rezidiv freiem Überleben der Ein- griff retrospektiv als quasi kurativ betrachtet werden, dies aber mit verblei- benden Leistungseinschränkungen und einem verbleibenden erhöhten Ri- siko für ein Rezidiv. Die Diagnose einer palliativen Situation stelle nicht nur akut eine Belastung für den Beschwerdeführer dar. Im Verlauf habe dieser eine psychische Erkrankung erlitten, welche einen wellenförmigen Verlauf mit Perioden voller Arbeitsunfähigkeit aufweise. Die psychische Erkrankung werde durch die antihormonale Therapie verstärkt. Nach der MEDAS- Begutachtung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) sei eine lokomotorische Erkrankung mit neurologischer Manifestation hinzugekommen, welche operativ angegan- gen worden sei. Postoperativ habe eine volle Arbeitsunfähigkeit (kalkulato- risch) bis Ende November 2018 bestanden, welche alsdann in eine psych- iatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit (kalkulatorisch) bis März 2019 übergegangen sei. Seit der Diskushernienoperation im August 2018 sei der angestammte Beruf als ... nicht mehr zumutbar; medizinisch sei keine Stei- gerung der Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Von August 2018 bis kal- kulatorisch März 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab April 2019 sei das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.1 hiervor) durch die aus der Wirbelsäulenerkrankung resultierenden Einschränkungen wie folgt zu ergänzen (AB 134/4): In einer leidensange- passten Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten halbtags über 4.25 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen (freie Positionswahl), Ro- tation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei- ten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Kauern, Bücken Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 8 oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereoty- pe Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und der LWS. In Ausnahmefäl- len und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien zusätzlich externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentier- ter Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus (AB 134/3 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Werden bei deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 9 sondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) ver- letzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.2.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Sowohl das Gutachten (AB 106.1; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor) als auch der RAD-Bericht (AB 134; vgl. E. 3.1.2 hiervor) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeu- gen, womit ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das ist vorliegend denn auch unbestritten. In diesen Berichten wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 106.1/6 Ziff. 4.7, 134/4 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit hingegen besteht – mit Ausnahme der Zeit von August 2018 bis März 2019 (nach erfolgter Diskushernienoperation) – eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, von November 2016 bis Juli 2018 von 50 % für körperlich leichte bis inter- mittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne zusätzliche externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publi- kumsverkehr oder Tätigkeiten spätabends oder nachts (AB 106.1/6 Ziff. 4.8), und ab April 2019 ebenfalls von 50 %, aber mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 %, dies unter Vermeidung von Zwangshaltun- gen (freie Positionswahl), von Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbe- lastung, des Hebens von Lasten körperfern, von repetitivem Heben von Lasten über Brusthöhe, von Überkopfarbeiten, des Besteigens von Leitern und Gerüsten, von repetitivem Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, von repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufen im Bereich der HWS und der LWS, wobei in Ausnahmefällen und in nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 10 repetitiver Weise Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen wer- den können, sowie unter Vermeidung von externen Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus (AB 134/3 f.). Dieses Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
  8. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen seines Alters realistischerweise nicht mehr verwerten. Das gilt es nachfol- gend zu prüfen. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 11 4.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.3.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21 E. 3.2). 4.3.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 12 zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 4.4 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist demnach vorliegend das Da- tum des MEDAS-Gutachtens vom 16. August 2018 (AB 106.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) und insbesondere – für die Zeit ab 1. Juli 2019 – der RAD- ärztlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2019 (AB 134; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dem am 8. Januar 1958 geborenen Beschwerdeführer verbleiben ab fest- stehender Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Sommer 2018 (ME- DAS-Gutachten) bzw. Frühling 2019 (RAD) noch rund 4.5 bzw. 3.75 Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Aufgrund dieser relativ kurzen Akti- vitätsdauer sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofils, wonach dem Beschwerdeführer die zeitlebens aus- geübte Tätigkeit als … bzw. ... (vgl. AB 19/2, 24, 106.1/4 Ziff. 4.1) nicht mehr (AB 106.1/6 Ziff. 4.7, 134/4 Mitte) und eine angepasste Tätigkeit halb- tags (50 %) mit einem Rendement von 80 % (AB 134/3 unten) – womit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (50 % x 0.8) resultiert – zumutbar ist, und insbe- sondere der umfangreichen Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil (Vermeidung von Zwangshaltungen [freie Positionswahl], Rotation im Sit- zen/Stehen unter Gewichtsbelastung, des Hebens von Lasten körperfern, repetitiven Hebens von Lasten über Brusthöhe, von Überkopfarbeiten, des Besteigens von Leitern und Gerüsten, von repetitivem Kauern, Bücken oder von Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie von repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufen im Bereich der HWS und der LWS, des (repetitiven) Hebens und Tragens von Gewichten über 10 kg sowie von externen Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufigem oder hoch- frequentiertem Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/ Nacht- Rhythmus [AB 134/3 f.]) muss der Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegend verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die (aussch- liesslich) als ... erworbene Berufserfahrung in einer dem Zumutbarkeitspro- fil entsprechenden, für ihn vollkommen neuen Tätigkeit nicht anwenden kann und der sich dadurch abzeichnende grosse Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand für einen Arbeitgeber (mit Blick auf die die relativ kurze Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 13 Aktivitätsdauer und die weitgehenden Einschränkungen) offensichtlich nicht lohnt. Selbst die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin erwähnten Überwachungstätigkeiten und insbesondere Magazinerarbeiten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 8) lassen sich nur schwer mit dem Zu- mutbarkeitsprofil in Einklang bringen. Bei dieser Häufung von erschweren- den Umständen (fortgeschrittenes Alter, Restarbeitsfähigkeit von lediglich 40 %, umfangreiche Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil, keine Berufserfahrung ausserhalb des angestammten, nicht mehr zumutbaren Tätigkeitsbereichs und sehr grosser Umstellungs- und Einarbeitungsauf- wand) wird die Resterwerbsfähigkeit des kurz vor der Pensionierung ste- henden Beschwerdeführers realistischerweise auch auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt. Infolgedessen liegt, nachdem von August 2018 bis März 2019 nach erfolgter Diskushernienoperation kei- ne Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, trotz wieder attestierter Arbeitsfähig- keit von 40 % ab April 2019 (AB 134/3 f.) eine vollständige Erwerbsun- fähigkeit vor, die auch für die Zeit ab 1. Juli 2019 (vgl. Art. 88a der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.5 Selbst wenn entgegen dem Dargelegten die Verwertbarkeit der ab April 2019 (AB 134/3 unten) wieder bestehenden Restarbeitsfähigkeit be- jaht würde, was mit Blick auf Art. 88a IVV Auswirkung auf den Rentenan- spruch ab Juli 2019 zeitigen würde, hätte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente: 4.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 14 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.5.3 Nach dem Gesagten wäre für die Ermittlung des Valideneinkom- mens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches der Beschwerde- führer zuletzt als Gesunder erzielte. Gestützt auf den Arbeitgeberfragebo- gen vom 8. Mai 2017 (AB 54) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 80'704.-- für ein Pensum von 100 % (AB 152/6 Mitte). Da der Beschwerdeführer keiner ihm zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin für die Be- rechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne (2014) herangezo- gen (vgl. E. 4.5.2 hiervor) und dabei korrekterweise auf die seinem Zumut- barkeitsprofil entsprechende Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 15 Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, Männer, abgestellt (AB 152/6 Mitte). Ausgehend vom Total der LSE 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) von Fr. 64'080.--, umgerechnet auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2018) und aufindexiert auf das Jahr 2018 (BFS, Tabelle T1.1.10. Nominallohnindex, Männer 2011 - 2018, Total) er- gibt dies einen Wert von jährlich Fr. 67'071.--. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'536.-- und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Leistungs- einschränkung von 20 % ein solches von Fr. 26'829.--. Nebst dieser ge- sundheitlich bedingten (quantitativen) Leistungseinschränkung von 20 % wäre zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (in quantitativer Hinsicht) von mindestens 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, dies einerseits aufgrund der diversen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil und andererseits aufgrund des Umstands, dass er als Teilzeiterwerbstätiger (50 %) im Ver- gleich zu Vollzeitbeschäftigten einen gewissen Minderverdienst in Kauf zu nehmen hat (vgl. BFS, Tabelle T18, ohne Kaderfunktion, Teilzeit 50 - 74 %). Unter Berücksichtigung all dessen beläuft sich das Invalidenein- kommen auf Fr. 24'146.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver- gleichseinkommen ergibt dies eine Einbusse von Fr. 56'558.-- (Fr. 80'704.-- ./. Fr. 24'146.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 70 % (Fr. 56'558.-- / Fr. 80'704.-- x 100), was zu einer ganzen Rente berechtigen würde (vgl. E. 2.2 hiervor).
  9. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 7. Oktober 2019 (AB 152) dahingehend aufzuheben, als der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 16
  10. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. April 2020 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3'311.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2019 dahingehend aufgehoben, als der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 17 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  13. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'311.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  14. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 844 IV FUR/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich unter Hinweis auf ein Prostatakarzinom bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) im Mai 2010 zur Früherfassung und im November 2015 zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 10). Nach medizini- schen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom

6. Juli 2016 zunächst einen Anspruch auf Leistungen der IV, dies mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines erneuten Leistungsgesuchs bei veränder- ten Verhältnissen (AB 38). Mit Schreiben vom 9. März 2017 ersuchte der Versicherte nach erfolgter Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit sofortiger Freistellung per

24. Februar 2017 und damit einhergehender Verschlechterung der psychi- schen Verfassung um berufliche Massnahmen (AB 41; vgl. auch AB 54/11). In der Folge gewährte die IVB beruflichen Massnahmen (AB 59, 67, 71, 75) und Arbeitsvermittlung (AB 95, 146, 151). Im Rahmen zusätzlicher erwerb- licher und medizinischer Abklärungen liess sie den Versicherten auf Emp- fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 69) polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. August 2018; AB 106.1). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2019 stellte sie eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2017 in Aussicht (AB 116). Auf Einwand des Versicherten (AB 123) und Stellungnahme des RAD (AB 134) hin beabsichtigte sie mit neuem Vorbe- scheid vom 27. Mai 2019 die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Sep- tember 2017, einer ganzen Rente ab 1. November 2018 und einer Dreivier- telsrente ab 1. Juli 2019 (AB 135). Auf erneuten Einwand (AB 142) hin ver- fügte sie am 7. Oktober 2019 dem Vorbescheid entsprechend (AB 152). B. Gegen diese Verfügung 7. Oktober 2019 (unter Beilage einer Rückerstat- tungsverfügung für zuviel bezogene IV-Taggelder vom selben Datum) liess

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 3 der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Ein- gabe vom 6. November 2019 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Juli 2019 aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab diesem Datum ein ganze Rente auszurichten, allenfalls unter Rückweisung der Akten an die Beschwerde- gegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, er könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen seines Alters realistischerweise nicht mehr verwerten. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2019, mit der dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017 eine halbe Rente, ab

1. November 2018 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2019 eine Dreiviertels- rente zugesprochen wurde (AB 152). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine (höhere) Rente ab 1. Juli 2019 und dabei insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 5 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydiszi- plinäre Gutachten der MEDAS C.________ (MEDAS), vom 16. August 2018 (AB 106.1) und die Stellungnahme des RAD vom 3. Mai 2019 (AB 134): 3.1.1 Die Gutachter der MEDAS diagnostizierten im Gutachten vom

16. August 2018 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Adenokarzi- nom der Prostata und phänomenologisch derzeit eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32/33.1) bei psychosozialen Belastungsfakto- ren sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie, einen Status nach Kataraktoperation und einen Status nach Knie-ASK (AB 106.1/5 f. Ziff. 4.2). Im 2008 sei die Dia- gnose eines Adenokarzinoms der Prostata mit Lymphknotenmetastasen gestellt worden. Dieses sei in der Folge operativ, mittels adjuvanter Strah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 6 lentherapie und seither antiandrogener Therapie mit Eligard behandelt worden. Laborchermisch zeige sich ein nicht nachweisbarer Testosteron- spiegel, der PSA-Wert zeige sich unter der Nachweisgrenze. Es bestehe unverändert weder klinisch noch sonographisch ein Anhalt für ein Prostata- karzinom-Rezidiv. Seit dem operativen Eingriff bestünden eine Belastungs- harninkontinenz sowie eine erektile Dysfunktion. Unter der Therapie mit Eligard berichte der Beschwerdeführer von vermehrten Schweissaus- brüchen, Unwohlsein, Müdigkeit und vermehrter Gereiztheit. Im November 2016 habe er bei suizidalen Gedanken eine psychotherapeutische Behand- lung wieder aufgenommen, nachdem er eine solche bereits im Zusammen- hang mit der Diagnose des Prostatakarzinoms beansprucht habe. Psychia- trisch sei aktuell eine mittelgradige depressive Episode bei anamnestisch rezidivierender depressiver Störung feststellbar. Es präsentiere sich ein weitgehend traurig und deprimiert wirkender, weitgehend sozial zurückge- zogener Explorand mit vermindertem Interesse und Antrieb, deprimierter Stimmung, verminderter Freudfähigkeit, gesteigerter Ermüdbarkeit und Verlust bzw. Verminderung des Selbstwertgefühls. Der Beschwerdeführer sei seit zehn Jahren unter andauernder antiandrogener Behandlung mit Eligard (drastische Senkung des Testosteron-Spiegels). Eligard führe zu Müdigkeit, Antriebs- und Leistungsverminderung und explizit zu depressi- ven Symptomen, so dass auch eine weitgehende oder partielle medika- mentös-hormonelle (Mit-)Verursachung bzw. Akzentuierung des depressi- ven Syndroms denkbar sei. Bei weitgehender Notwendigkeit einer antian- drogenen Behandlung des Prostatakarzinoms sei prognostisch selbst bei Anpassung der Psychopharmakotherapie und Intensivierung der Behand- lung mit z.B. auch Integration von psychosozialen Massnahmen (Tages- strukturierung) zwar eine gewisse Besserung der Lebensqualität zu erwar- ten, voraussichtlich nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit (AB 106.1/4 f. Ziff. 4.1). Tätigkeiten mit externen Stressoren seien nicht mehr zumutbar. Für die angestammte Tätigkeit als ..., die diverse externe Stressoren bein- halte, bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit bestehe gesamtmedizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zumutbar wäre ein Pensum von 4 - 4.5 Stunden pro Tag ohne zusätzliche externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publi- kumsverkehr oder Tätigkeiten spätabends oder nachts. Die aktuell attes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 7 tierte Arbeitsfähigkeit gelte seit November 2016, also dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei vermehrter Suizidalität wieder eine psychothera- peutische Behandlung aufgenommen habe (AB 106.1/6). 3.1.2 Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2019 erachtete der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Nuklearmedizin, das von der MEDAS for- mulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E 3.1.1 hiervor) bis Juli 2018 als gültig. Der Beschwerdeführer leide unter einer urologischen Neoplasie, welche vor zehn Jahren behandelt worden sei. Seit damals erhalte er eine antihormo- nale Therapie. Die Situation sei damals als palliativ betrachtet worden, je- doch könne bei zehn Jahre dauerndem rezidiv freiem Überleben der Ein- griff retrospektiv als quasi kurativ betrachtet werden, dies aber mit verblei- benden Leistungseinschränkungen und einem verbleibenden erhöhten Ri- siko für ein Rezidiv. Die Diagnose einer palliativen Situation stelle nicht nur akut eine Belastung für den Beschwerdeführer dar. Im Verlauf habe dieser eine psychische Erkrankung erlitten, welche einen wellenförmigen Verlauf mit Perioden voller Arbeitsunfähigkeit aufweise. Die psychische Erkrankung werde durch die antihormonale Therapie verstärkt. Nach der MEDAS- Begutachtung (vgl. E. 3.1.1 hiervor) sei eine lokomotorische Erkrankung mit neurologischer Manifestation hinzugekommen, welche operativ angegan- gen worden sei. Postoperativ habe eine volle Arbeitsunfähigkeit (kalkulato- risch) bis Ende November 2018 bestanden, welche alsdann in eine psych- iatrisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit (kalkulatorisch) bis März 2019 übergegangen sei. Seit der Diskushernienoperation im August 2018 sei der angestammte Beruf als ... nicht mehr zumutbar; medizinisch sei keine Stei- gerung der Leistungsfähigkeit mehr zu erwarten. Von August 2018 bis kal- kulatorisch März 2019 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab April 2019 sei das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1.1 hiervor) durch die aus der Wirbelsäulenerkrankung resultierenden Einschränkungen wie folgt zu ergänzen (AB 134/4): In einer leidensange- passten Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten halbtags über 4.25 Stunden mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen (freie Positionswahl), Ro- tation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbei- ten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitives Kauern, Bücken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 8 oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereoty- pe Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und der LWS. In Ausnahmefäl- len und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen werden. Zu vermeiden seien zusätzlich externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentier- ter Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus (AB 134/3 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Werden bei deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 9 sondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258, 139 V 349 E. 5.4 S. 357) ver- letzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.2.3 Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärti- gen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersu- chungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 Sowohl das Gutachten (AB 106.1; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor) als auch der RAD-Bericht (AB 134; vgl. E. 3.1.2 hiervor) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeu- gen, womit ihnen voller Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das ist vorliegend denn auch unbestritten. In diesen Berichten wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als ... nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 106.1/6 Ziff. 4.7, 134/4 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit hingegen besteht – mit Ausnahme der Zeit von August 2018 bis März 2019 (nach erfolgter Diskushernienoperation) – eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, von November 2016 bis Juli 2018 von 50 % für körperlich leichte bis inter- mittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne zusätzliche externe Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publi- kumsverkehr oder Tätigkeiten spätabends oder nachts (AB 106.1/6 Ziff. 4.8), und ab April 2019 ebenfalls von 50 %, aber mit einer zusätzlichen Leistungsminderung von 20 %, dies unter Vermeidung von Zwangshaltun- gen (freie Positionswahl), von Rotation im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbe- lastung, des Hebens von Lasten körperfern, von repetitivem Heben von Lasten über Brusthöhe, von Überkopfarbeiten, des Besteigens von Leitern und Gerüsten, von repetitivem Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung, von repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufen im Bereich der HWS und der LWS, wobei in Ausnahmefällen und in nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 10 repetitiver Weise Gewichte von maximal 10 kg gehoben und getragen wer- den können, sowie unter Vermeidung von externen Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufiger oder hochfrequentierter Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/Nacht-Rhythmus (AB 134/3 f.). Dieses Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wegen seines Alters realistischerweise nicht mehr verwerten. Das gilt es nachfol- gend zu prüfen. 4.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Ge- sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Mög- lichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein ren- tenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 11 4.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Ar- beit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invali- ditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). 4.3.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Le- bensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Ein- zelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesund- heitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitss- truktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange- stammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Rest- erwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21 E. 3.2). 4.3.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Mass- geblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in wel- chem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 12 zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1 S. 433, 138 V 457 E. 3.3 S. 462; SVR 2017 IV Nr. 85 S. 266 E. 2.2.2). 4.4 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist demnach vorliegend das Da- tum des MEDAS-Gutachtens vom 16. August 2018 (AB 106.1; vgl. E. 3.1.1 hiervor) und insbesondere – für die Zeit ab 1. Juli 2019 – der RAD- ärztlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2019 (AB 134; vgl. E. 3.1.2 hiervor). Dem am 8. Januar 1958 geborenen Beschwerdeführer verbleiben ab fest- stehender Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Sommer 2018 (ME- DAS-Gutachten) bzw. Frühling 2019 (RAD) noch rund 4.5 bzw. 3.75 Jahre bis zum Erreichen des AHV-Alters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Aufgrund dieser relativ kurzen Akti- vitätsdauer sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofils, wonach dem Beschwerdeführer die zeitlebens aus- geübte Tätigkeit als … bzw. ... (vgl. AB 19/2, 24, 106.1/4 Ziff. 4.1) nicht mehr (AB 106.1/6 Ziff. 4.7, 134/4 Mitte) und eine angepasste Tätigkeit halb- tags (50 %) mit einem Rendement von 80 % (AB 134/3 unten) – womit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (50 % x 0.8) resultiert – zumutbar ist, und insbe- sondere der umfangreichen Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil (Vermeidung von Zwangshaltungen [freie Positionswahl], Rotation im Sit- zen/Stehen unter Gewichtsbelastung, des Hebens von Lasten körperfern, repetitiven Hebens von Lasten über Brusthöhe, von Überkopfarbeiten, des Besteigens von Leitern und Gerüsten, von repetitivem Kauern, Bücken oder von Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie von repetitiven, stereotypen Bewegungsabläufen im Bereich der HWS und der LWS, des (repetitiven) Hebens und Tragens von Gewichten über 10 kg sowie von externen Stressoren wie z.B. Zeit- und Termindruck, häufigem oder hoch- frequentiertem Publikumsverkehr oder mit gestörtem Tag-/ Nacht- Rhythmus [AB 134/3 f.]) muss der Zugang zum Arbeitsmarkt vorliegend verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die (aussch- liesslich) als ... erworbene Berufserfahrung in einer dem Zumutbarkeitspro- fil entsprechenden, für ihn vollkommen neuen Tätigkeit nicht anwenden kann und der sich dadurch abzeichnende grosse Umstellungs- und Einar- beitungsaufwand für einen Arbeitgeber (mit Blick auf die die relativ kurze

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 13 Aktivitätsdauer und die weitgehenden Einschränkungen) offensichtlich nicht lohnt. Selbst die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin erwähnten Überwachungstätigkeiten und insbesondere Magazinerarbeiten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 8) lassen sich nur schwer mit dem Zu- mutbarkeitsprofil in Einklang bringen. Bei dieser Häufung von erschweren- den Umständen (fortgeschrittenes Alter, Restarbeitsfähigkeit von lediglich 40 %, umfangreiche Einschränkungen gemäss Zumutbarkeitsprofil, keine Berufserfahrung ausserhalb des angestammten, nicht mehr zumutbaren Tätigkeitsbereichs und sehr grosser Umstellungs- und Einarbeitungsauf- wand) wird die Resterwerbsfähigkeit des kurz vor der Pensionierung ste- henden Beschwerdeführers realistischerweise auch auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt. Infolgedessen liegt, nachdem von August 2018 bis März 2019 nach erfolgter Diskushernienoperation kei- ne Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, trotz wieder attestierter Arbeitsfähig- keit von 40 % ab April 2019 (AB 134/3 f.) eine vollständige Erwerbsun- fähigkeit vor, die auch für die Zeit ab 1. Juli 2019 (vgl. Art. 88a der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.5 Selbst wenn entgegen dem Dargelegten die Verwertbarkeit der ab April 2019 (AB 134/3 unten) wieder bestehenden Restarbeitsfähigkeit be- jaht würde, was mit Blick auf Art. 88a IVV Auswirkung auf den Rentenan- spruch ab Juli 2019 zeitigen würde, hätte der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente: 4.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 14 Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herange- zogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.5.3 Nach dem Gesagten wäre für die Ermittlung des Valideneinkom- mens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches der Beschwerde- führer zuletzt als Gesunder erzielte. Gestützt auf den Arbeitgeberfragebo- gen vom 8. Mai 2017 (AB 54) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 80'704.-- für ein Pensum von 100 % (AB 152/6 Mitte). Da der Beschwerdeführer keiner ihm zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin für die Be- rechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne (2014) herangezo- gen (vgl. E. 4.5.2 hiervor) und dabei korrekterweise auf die seinem Zumut- barkeitsprofil entsprechende Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 15 Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total, Männer, abgestellt (AB 152/6 Mitte). Ausgehend vom Total der LSE 2016 (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297) von Fr. 64'080.--, umgerechnet auf die betriebsübliche Wo- chenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2018) und aufindexiert auf das Jahr 2018 (BFS, Tabelle T1.1.10. Nominallohnindex, Männer 2011 - 2018, Total) er- gibt dies einen Wert von jährlich Fr. 67'071.--. Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'536.-- und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Leistungs- einschränkung von 20 % ein solches von Fr. 26'829.--. Nebst dieser ge- sundheitlich bedingten (quantitativen) Leistungseinschränkung von 20 % wäre zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (in quantitativer Hinsicht) von mindestens 10 % vom Tabellenlohn vorzunehmen, dies einerseits aufgrund der diversen Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil und andererseits aufgrund des Umstands, dass er als Teilzeiterwerbstätiger (50 %) im Ver- gleich zu Vollzeitbeschäftigten einen gewissen Minderverdienst in Kauf zu nehmen hat (vgl. BFS, Tabelle T18, ohne Kaderfunktion, Teilzeit 50 - 74 %). Unter Berücksichtigung all dessen beläuft sich das Invalidenein- kommen auf Fr. 24'146.--. Aus der Gegenüberstellung der beiden Ver- gleichseinkommen ergibt dies eine Einbusse von Fr. 56'558.-- (Fr. 80'704.-- ./. Fr. 24'146.--) und damit einen Invaliditätsgrad von 70 % (Fr. 56'558.-- / Fr. 80'704.-- x 100), was zu einer ganzen Rente berechtigen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 7. Oktober 2019 (AB 152) dahingehend aufzuheben, als der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844, Seite 16 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 16. April 2020 sind die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Parteikosten auf Fr. 3'311.-- (inkl. Aus- lagen und MWSt.) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Oktober 2019 dahingehend aufgehoben, als der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2020, IV/19/844 Seite 17 tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'311.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.