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200 2019 839

Bern VerwG · 2020-09-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Den Parteien wurde am 17. September 2020 ein Urteil der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. September 2020 eröffnet (UV/2019/839).

E. 2 Am 28. September 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass es bezüglich der Auslagen für das Gutachten vom 6. Dezember 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des Spitals C.________ vom 31. Ok- tober 2019 ein Missverständnis gegeben habe. In der Kostennote vom

28. Februar 2020 sei irrtümlich nur die Zahlung von Fr. 440.35 an das Spital C.________ für die ergänzende Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 enthalten. Die Kosten für das Gutachten vom 6. Dezember 2018, welche sich auf Fr. 3'757.05 beliefen, seien darin noch nicht enthalten. Somit betrage die gesamte Parteientschädigung Fr. 7'016.95.

E. 3 Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwaltungs- justizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unter an- derem Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die an- deren Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Be- richtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben. Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwend- bar (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10). Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu le- sen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, UV/19/839, Seite 3 erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittel- frist. Allfällige gegen den ursprünglichen Entscheid erhobene Rechts- mittel werden gegenstandslos (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 100 N. 16).

E. 4 Der von der Beschwerdeführerin am 28. September 2020 eingereichten Rechnung des Spital C.________ (in den Gerichtsakten) ist zu entneh- men, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin samt Erstellung des Gutachtens vom 6. Dezember 2018 Fr. 3'757.05 gekostet hat.

E. 5 Im Entscheid vom 9. September 2020 (UV/2019/839) wurde in E. 5.2 erwogen, dass die Kosten für die beiden Expertisen (Privatgutachten vom 6. Dezember 2018 sowie Stellungnahme vom 31. Oktober 2019) objektiv notwendige Beweismittel darstellen, weshalb die entsprechen- den Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Es ist offensichtlich, dass lediglich der Betrag von Fr. 440.35 an das Spital C.________ für die Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 bei der Berechnung der Parteientschädigung berücksichtigt wurde. Richtiger- weise sind die Auslagen von Fr. 3'757.05 für das Gutachten vom 6. De- zember 2018 bei der Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls zu berücksichtigen. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils UV/2019/839 hat demnach zu lauten: "Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 7'016.95 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und Zah- lungen an das Spital C.________) zu ersetzen." Ziffer 3 des Dispositivs ist somit entsprechend zu berichtigen.

E. 6 Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zustän- dig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG).

E. 7 Es wird für die Berichtigung keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020,UV/19/839, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Ziffer 3 des Dispositivs des am 17. September 2020 eröffneten Urteils vom 9. September 2020 in Sachen A.________ (UV/2019/839) wird wie folgt berichtigt: "Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'016.95 (inkl. Auslagen, Mehrwert- steuer und Zahlungen an das Spital C.________) zu ersetzen." 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- SWICA Versicherungen AG (inkl. Kopie der Eingabe der Beschwer- deführerin vom 28. September 2020)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 839 UV KNB/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Oktober 2020 Berichtigung des Urteils vom 9. September 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen SWICA Versicherungen AG Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Berichtigung des Urteils vom 9. September 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020,UV/19/839, Seite 2 Erwägungen:

1. Den Parteien wurde am 17. September 2020 ein Urteil der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. September 2020 eröffnet (UV/2019/839).

2. Am 28. September 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass es bezüglich der Auslagen für das Gutachten vom 6. Dezember 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des Spitals C.________ vom 31. Ok- tober 2019 ein Missverständnis gegeben habe. In der Kostennote vom

28. Februar 2020 sei irrtümlich nur die Zahlung von Fr. 440.35 an das Spital C.________ für die ergänzende Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 enthalten. Die Kosten für das Gutachten vom 6. Dezember 2018, welche sich auf Fr. 3'757.05 beliefen, seien darin noch nicht enthalten. Somit betrage die gesamte Parteientschädigung Fr. 7'016.95. 3. Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwaltungs- justizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unter an- derem Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die an- deren Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Be- richtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben. Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwend- bar (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10). Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu le- sen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020, UV/19/839, Seite 3 erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittel- frist. Allfällige gegen den ursprünglichen Entscheid erhobene Rechts- mittel werden gegenstandslos (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 100 N. 16).

4. Der von der Beschwerdeführerin am 28. September 2020 eingereichten Rechnung des Spital C.________ (in den Gerichtsakten) ist zu entneh- men, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin samt Erstellung des Gutachtens vom 6. Dezember 2018 Fr. 3'757.05 gekostet hat.

5. Im Entscheid vom 9. September 2020 (UV/2019/839) wurde in E. 5.2 erwogen, dass die Kosten für die beiden Expertisen (Privatgutachten vom 6. Dezember 2018 sowie Stellungnahme vom 31. Oktober 2019) objektiv notwendige Beweismittel darstellen, weshalb die entsprechen- den Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Es ist offensichtlich, dass lediglich der Betrag von Fr. 440.35 an das Spital C.________ für die Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 bei der Berechnung der Parteientschädigung berücksichtigt wurde. Richtiger- weise sind die Auslagen von Fr. 3'757.05 für das Gutachten vom 6. De- zember 2018 bei der Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls zu berücksichtigen. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils UV/2019/839 hat demnach zu lauten: "Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 7'016.95 (inkl. Auslagen, Mehrwertsteuer und Zah- lungen an das Spital C.________) zu ersetzen." Ziffer 3 des Dispositivs ist somit entsprechend zu berichtigen.

6. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zustän- dig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG).

7. Es wird für die Berichtigung keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Okt. 2020,UV/19/839, Seite 4 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Ziffer 3 des Dispositivs des am 17. September 2020 eröffneten Urteils vom 9. September 2020 in Sachen A.________ (UV/2019/839) wird wie folgt berichtigt: "Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikos- ten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 7'016.95 (inkl. Auslagen, Mehrwert- steuer und Zahlungen an das Spital C.________) zu ersetzen." 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- SWICA Versicherungen AG (inkl. Kopie der Eingabe der Beschwer- deführerin vom 28. September 2020)

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.