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200 2019 831

Bern VerwG · 2019-09-19 · Deutsch BE

Verfügung vom 19. September 2019

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte sich im November 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten des Versicherten [act. I] 10/1). Im Zusammenhang mit einer angeordneten polydisziplinären Ex- pertise verfügte die IVB am 5. Januar 2017 unter anderem, die Begutach- tung erfolge mittels des Fragenkatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339, zudem würden der Gutachterstelle die seitens des Versicherten formulier- ten Zusatzfragen (act. I 10/340) unterbreitet (act. I 10/342). Diese Zwi- schenverfügung wurde auf Beschwerde hin (act. I 10/347) vom Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2017, IV/2014/141 (act. I 10/350), geschützt, das Bundesgericht (BGer) trat mit Entscheid vom

19. Juni 2017, 9C_336/2017 (act. I 10/353), auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. I 10/351) nicht ein und ein Revisionsgesuch endete ebenfalls mit einem Forumsverschluss (Prozessurteil des Verwaltungsge- richts vom 12. Juli 2019, IV/2019/554 [act. I 10/544]). Eine Beschwerde gegen den VGE IV/2019/554 ist vor dem BGer unter der Verfahrensnum- mer 9C_619/2019 rechtshängig (act. I 10/576). Am 3. Juli 2017 gab die IVB die Gutachterstelle sowie die Namen der vor- gesehenen Sachverständigen bekannt (act. I 10/357), woran sie mit Zwi- schenverfügung vom 8. November 2017 (act. I 10/424) festhielt. Auch die- ser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2019, IV/2017/1075 [act. I 10/491]; Entscheid des BGer vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019 [act. I 10/530]). Weil aufgrund der zeitlichen Verzögerung die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung stand, teilte die IVB am 23. Juli 2019 mit, die Exploration in dieser Fachdisziplin werde durch Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt (act. I 10/548). Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden erklärt hatte (act. I 10/570), hielt die IVB mit Verfügung vom 19. September 2019 (act. I 10/582) am Vorgehen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 hat der Versicherte mit folgenden An- trägen Beschwerde erhoben: «1. Sistierungsantrag (wegen eines Schiedsverfahrens): Das vorliegende Verfahren sei noch vor einem Schriftenwechsel einstweilig zu sistieren, bis a1) über das Schiedsverfahren ge- gen die Rechtsschutzversicherung entschieden ist oder bis a2) das Verwaltungsgericht unentgeltliche Rechtspflege vorab gut- heisst und die Rechtsschutzversicherung in die Pflicht nimmt, bis

b) der Versicherte anwaltlich vertreten ist und bis c) jener An- walt die Beschwerde und/oder die URP-/URB-Gesuche für das vorliegenden Verfahren verbessern konnte. Im Fall einer Abwei- sung oder bei Nichteintreten dieses Sistierungsantrages sei ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid zu fällen. 2. Hauptantrag: Nach Sistierungsende (aus Antrag #1) sei die Verfügung vom 19. September 2019 – nach rechtlichem Gehör der Parteien – (kassatorisch) aufzuheben und die IVBE sei an- zuweisen, sie habe dem Versicherten die neuen Gutachterfra- gen (nach Anhang VII des KSVI) mitzuteilen und eventualiter gleich den Gutachtensauftrag vom 28. Juni 2017 zu stornieren, sowie sub-eventualiter (sofern zulässig) die Verfügungen vom

5. Januar 2017 und/oder 8. November 2017 (oder zumindest de- rer Dispositiv-Ziffern 1) für kraft- und gegenstandslos zu er- klären. 3. Eventualantrag: Nach Sistierungsende (aus Antrag #1) sei das Verfahren im reformatorisch anzugehenden Fall erneut solange zu sistieren, bis über das bundesgerichtliche Verfahren 9C_619/2019 und allfällige Folgeverfahren noch nicht entschie- den wurde. Nach Sistierungsende (aus Antrag #3) sei – nach rechtlichem Gehör der Parteien – über das vorliegende Verfah- ren [zu entscheiden]. 4. Im Fall einer Abweisung der Beschwerde oder bei Nichteintreten auf die Beschwerde, sei als vorsorgliche Massnahmen der IVBE einstweilig zu verbieten, die Gutachtertermine festzulegen. 5. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. Im Abweisungsfalle sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. 6. Dem Gesuchsteller sei (sofern das Schiedsverfahren mangels Geld oder mangels Einigung über den Schiedsrichter nicht durchführbar ist) ein noch zu suchenden Rechtsanwalt als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Im Abweisungsfal- le sei ein[e] beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin (IVBE).»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 4

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 19. Septem- ber 2019 (act. I 10/582). Streitig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. med. B.________ – als Ersatz für die ur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 5 sprünglich in Aussicht genommene Dr. med. C.________ – mit der neuro- logischen Begutachtung beauftragen durfte. Soweit sich die Rechtsschrift ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegt, ist insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Ein Forumsverschluss hat insbesondere hinsichtlich des Fragenkatalogs zu erfolgen, liegt diesbezüglich doch eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (vgl. VGE IV/2014/141 [act. I 10/350], BGer 9C_336/2017 [act. I 10/353]). Die seitens des Beschwerdeführers ange- strebte prozessuale Revision (act. I 10/540) vermag als ausserordentliches Rechtsmittel an der eingetretenen Rechtskraft nichts zu ändern; der Aus- gang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 9C_619/2019 betref- fend VGE IV/2019/554 (act. I 10/544) ist nicht abzuwarten (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 [Eventual-Verfahrensantrag], S. 10 Ziff. 13). Die Beschwerde- gegnerin ist vor diesem Hintergrund in der angefochtenen Zwischenverfü- gung richtigerweise nicht mehr auf den Fragenkatalog zurückgekommen. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass das BGer – wenn- gleich es auf die Beschwerde betreffend Fragenkatalog nicht eintrat – im Entscheid vom 21. Juni 2019 unmissverständlich klarstellte, dass die gemäss IV-Rundschreiben Nr. 371 neu massgebenden Anhänge VI, VII und VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversiche- rung (KSVI) im Rahmen der Begutachtung selbstredend zu beachten sein werden (BGer 9C_362/2019 [act. I 10/530], E. 3.1). Überdies versicherte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dies explizit in der ange- fochtenen Zwischenverfügung vom 19. September 2019 (act. I 10/582; vgl. auch act. I 10/578). Die entsprechenden Vorgaben in der erwähnten Ver- waltungsweisung sind dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt, zumal er sich selbst immer wieder darauf beruft.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 6

E. 1.5 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8; vgl. E. 3.2 hiernach). 2. 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Um-fang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 7 der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, welche personenbezogenen Gründe gegen die Bestellung des als neurologischen Sachverständigen in Aussicht genommenen Prof. Dr. med. B.________ sprechen sollen. Der Beschwerdeführer stört sich hauptsächlich daran, dass die Verwaltung seines Erachtens voreilig über diesen Aspekt eine Zwischenverfügung erliess (Beschwerde S. 11 Ziff. 16), wobei er keine stichhaltigen Argumente gegen dieses Vorgehen vorzubringen vermag. Soweit er im Schreiben vom 4. September 2019 (act. I 10/570) noch sinn- gemäss erklärte, der besagte Neurologe sei bereit sich dem Entscheid BGer 9C_362/2019 zu widersetzen und deshalb aufgrund seiner offenkun- digen Parteilichkeit abzulehnen (act. I 10/570 Ziff. 11), ist ihm nicht zu fol- gen. Prof. Dr. med. B.________ hat sich zu der vom Beschwerdeführer immer wieder thematisierten Problematik des Fragenkatalogs gar nie geäussert. Zudem wäre ein Anschein der Befangenheit selbst dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn ein medizinischer Gutachter in der Ex- pertise vom Fragenkatalog der Auftraggeberin abweicht. Im Übrigen ist im Allgemeinen festzuhalten, dass sich die Verwendung eines «veralteten» oder modifizierten Fragenkatalogs nicht per se negativ auf den Beweiswert eines Gutachtens auswirkt, entscheidend ist im Rahmen der freien Be- weiswürdigung allemal, ob ein solches dennoch eine zuverlässigen Beurtei- lung des strittigen Rechtsanspruchs erlaubt. 3.2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 19. September 2019 (act. I 10/582) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 8 4. Für die Anordnung der beschwerdeweise beantragten vorsorglichen Massnahme, wonach der Beschwerdegegnerin im Falle einer Beschwerde- abweisung bzw. einem Nichteintreten einstweilig zu verbieten sei die Gut- achtertermine festzulegen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), besteht kein Anlass. Der Schwebezustand in der Zeit nach der Eröffnung des vorliegenden Ur- teils bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ist überblickbar und die Bekannt- gabe eines in dieser Phase liegenden Begutachtungstermins unwahr- scheinlich. Zudem bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen beim BGer noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Rahmen einer summarisch begründeten Beschwerde um Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu ersuchen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Handkom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Art. 103 N. 15). 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichts- los sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.2 Die weitschweifige Rechtsschrift des Beschwerdeführers bewegt sich in grossen Teilen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 9 darauf von vornherein nicht einzutreten ist. Soweit den neu in Aussicht ge- nommenen Sachverständigen Prof. Dr. med. B.________ betreffend hat der Beschwerdeführer wiederum hauptsächlich Aspekte vorgebracht, die im weiteren Kontext des hier nicht zu prüfenden Fragenkatalogs stehen (Beschwerde S. 11 Ziff. 16). Die Beschwerde erweist sich folglich offen- sichtlich als aussichtslos. Demnach besteht kein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Damit wird auch die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens «wegen des Schiedsverfahrens» (Beschwerde S. 2 Ziff. 1 und S. 18 ff. Ziff. 24) ob- solet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen grundsätzlich genügende – wenn auch aussichtslose – Beschwerde einge- reicht. Weder drängt sich deren Rückweisung zur Verbesserung auf (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) noch sind weitere Eingaben erforderlich, womit sich eine anwaltliche Verbeiständung ohnehin nicht rechtfertigte. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung eines Gutachtens ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Werden Gesuche um unentgeltlich Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 30. Oktober 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 831 IV JAP/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. November 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte sich im November 2011 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten des Versicherten [act. I] 10/1). Im Zusammenhang mit einer angeordneten polydisziplinären Ex- pertise verfügte die IVB am 5. Januar 2017 unter anderem, die Begutach- tung erfolge mittels des Fragenkatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339, zudem würden der Gutachterstelle die seitens des Versicherten formulier- ten Zusatzfragen (act. I 10/340) unterbreitet (act. I 10/342). Diese Zwi- schenverfügung wurde auf Beschwerde hin (act. I 10/347) vom Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 23. März 2017, IV/2014/141 (act. I 10/350), geschützt, das Bundesgericht (BGer) trat mit Entscheid vom

19. Juni 2017, 9C_336/2017 (act. I 10/353), auf eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. I 10/351) nicht ein und ein Revisionsgesuch endete ebenfalls mit einem Forumsverschluss (Prozessurteil des Verwaltungsge- richts vom 12. Juli 2019, IV/2019/554 [act. I 10/544]). Eine Beschwerde gegen den VGE IV/2019/554 ist vor dem BGer unter der Verfahrensnum- mer 9C_619/2019 rechtshängig (act. I 10/576). Am 3. Juli 2017 gab die IVB die Gutachterstelle sowie die Namen der vor- gesehenen Sachverständigen bekannt (act. I 10/357), woran sie mit Zwi- schenverfügung vom 8. November 2017 (act. I 10/424) festhielt. Auch die- ser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. April 2019, IV/2017/1075 [act. I 10/491]; Entscheid des BGer vom 21. Juni 2019, 9C_362/2019 [act. I 10/530]). Weil aufgrund der zeitlichen Verzögerung die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung stand, teilte die IVB am 23. Juli 2019 mit, die Exploration in dieser Fachdisziplin werde durch Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt (act. I 10/548). Nachdem sich der Versicherte hiermit nicht einverstanden erklärt hatte (act. I 10/570), hielt die IVB mit Verfügung vom 19. September 2019 (act. I 10/582) am Vorgehen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 hat der Versicherte mit folgenden An- trägen Beschwerde erhoben: «1. Sistierungsantrag (wegen eines Schiedsverfahrens): Das vorliegende Verfahren sei noch vor einem Schriftenwechsel einstweilig zu sistieren, bis a1) über das Schiedsverfahren ge- gen die Rechtsschutzversicherung entschieden ist oder bis a2) das Verwaltungsgericht unentgeltliche Rechtspflege vorab gut- heisst und die Rechtsschutzversicherung in die Pflicht nimmt, bis

b) der Versicherte anwaltlich vertreten ist und bis c) jener An- walt die Beschwerde und/oder die URP-/URB-Gesuche für das vorliegenden Verfahren verbessern konnte. Im Fall einer Abwei- sung oder bei Nichteintreten dieses Sistierungsantrages sei ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid zu fällen. 2. Hauptantrag: Nach Sistierungsende (aus Antrag #1) sei die Verfügung vom 19. September 2019 – nach rechtlichem Gehör der Parteien – (kassatorisch) aufzuheben und die IVBE sei an- zuweisen, sie habe dem Versicherten die neuen Gutachterfra- gen (nach Anhang VII des KSVI) mitzuteilen und eventualiter gleich den Gutachtensauftrag vom 28. Juni 2017 zu stornieren, sowie sub-eventualiter (sofern zulässig) die Verfügungen vom

5. Januar 2017 und/oder 8. November 2017 (oder zumindest de- rer Dispositiv-Ziffern 1) für kraft- und gegenstandslos zu er- klären. 3. Eventualantrag: Nach Sistierungsende (aus Antrag #1) sei das Verfahren im reformatorisch anzugehenden Fall erneut solange zu sistieren, bis über das bundesgerichtliche Verfahren 9C_619/2019 und allfällige Folgeverfahren noch nicht entschie- den wurde. Nach Sistierungsende (aus Antrag #3) sei – nach rechtlichem Gehör der Parteien – über das vorliegende Verfah- ren [zu entscheiden]. 4. Im Fall einer Abweisung der Beschwerde oder bei Nichteintreten auf die Beschwerde, sei als vorsorgliche Massnahmen der IVBE einstweilig zu verbieten, die Gutachtertermine festzulegen. 5. Dem Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren. Im Abweisungsfalle sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. 6. Dem Gesuchsteller sei (sofern das Schiedsverfahren mangels Geld oder mangels Einigung über den Schiedsrichter nicht durchführbar ist) ein noch zu suchenden Rechtsanwalt als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Im Abweisungsfal- le sei ein[e] beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin (IVBE).»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vor- behalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 19. Septem- ber 2019 (act. I 10/582). Streitig und zu prüfen ist allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. med. B.________ – als Ersatz für die ur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 5 sprünglich in Aussicht genommene Dr. med. C.________ – mit der neuro- logischen Begutachtung beauftragen durfte. Soweit sich die Rechtsschrift ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes bewegt, ist insoweit auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Ein Forumsverschluss hat insbesondere hinsichtlich des Fragenkatalogs zu erfolgen, liegt diesbezüglich doch eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (vgl. VGE IV/2014/141 [act. I 10/350], BGer 9C_336/2017 [act. I 10/353]). Die seitens des Beschwerdeführers ange- strebte prozessuale Revision (act. I 10/540) vermag als ausserordentliches Rechtsmittel an der eingetretenen Rechtskraft nichts zu ändern; der Aus- gang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 9C_619/2019 betref- fend VGE IV/2019/554 (act. I 10/544) ist nicht abzuwarten (Beschwerde S. 2 Ziff. 3 [Eventual-Verfahrensantrag], S. 10 Ziff. 13). Die Beschwerde- gegnerin ist vor diesem Hintergrund in der angefochtenen Zwischenverfü- gung richtigerweise nicht mehr auf den Fragenkatalog zurückgekommen. Nur am Rande sei deshalb darauf hingewiesen, dass das BGer – wenn- gleich es auf die Beschwerde betreffend Fragenkatalog nicht eintrat – im Entscheid vom 21. Juni 2019 unmissverständlich klarstellte, dass die gemäss IV-Rundschreiben Nr. 371 neu massgebenden Anhänge VI, VII und VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversiche- rung (KSVI) im Rahmen der Begutachtung selbstredend zu beachten sein werden (BGer 9C_362/2019 [act. I 10/530], E. 3.1). Überdies versicherte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dies explizit in der ange- fochtenen Zwischenverfügung vom 19. September 2019 (act. I 10/582; vgl. auch act. I 10/578). Die entsprechenden Vorgaben in der erwähnten Ver- waltungsweisung sind dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt, zumal er sich selbst immer wieder darauf beruft. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 6 1.5 Die Durchführung eines Schriftenwechsels erübrigt sich (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 69 N. 8; vgl. E. 3.2 hiernach). 2. 2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Um-fang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 7 der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird nicht substantiiert dargelegt, welche personenbezogenen Gründe gegen die Bestellung des als neurologischen Sachverständigen in Aussicht genommenen Prof. Dr. med. B.________ sprechen sollen. Der Beschwerdeführer stört sich hauptsächlich daran, dass die Verwaltung seines Erachtens voreilig über diesen Aspekt eine Zwischenverfügung erliess (Beschwerde S. 11 Ziff. 16), wobei er keine stichhaltigen Argumente gegen dieses Vorgehen vorzubringen vermag. Soweit er im Schreiben vom 4. September 2019 (act. I 10/570) noch sinn- gemäss erklärte, der besagte Neurologe sei bereit sich dem Entscheid BGer 9C_362/2019 zu widersetzen und deshalb aufgrund seiner offenkun- digen Parteilichkeit abzulehnen (act. I 10/570 Ziff. 11), ist ihm nicht zu fol- gen. Prof. Dr. med. B.________ hat sich zu der vom Beschwerdeführer immer wieder thematisierten Problematik des Fragenkatalogs gar nie geäussert. Zudem wäre ein Anschein der Befangenheit selbst dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn ein medizinischer Gutachter in der Ex- pertise vom Fragenkatalog der Auftraggeberin abweicht. Im Übrigen ist im Allgemeinen festzuhalten, dass sich die Verwendung eines «veralteten» oder modifizierten Fragenkatalogs nicht per se negativ auf den Beweiswert eines Gutachtens auswirkt, entscheidend ist im Rahmen der freien Be- weiswürdigung allemal, ob ein solches dennoch eine zuverlässigen Beurtei- lung des strittigen Rechtsanspruchs erlaubt. 3.2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 19. September 2019 (act. I 10/582) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 8 4. Für die Anordnung der beschwerdeweise beantragten vorsorglichen Massnahme, wonach der Beschwerdegegnerin im Falle einer Beschwerde- abweisung bzw. einem Nichteintreten einstweilig zu verbieten sei die Gut- achtertermine festzulegen (Beschwerde S. 3 Ziff. 4), besteht kein Anlass. Der Schwebezustand in der Zeit nach der Eröffnung des vorliegenden Ur- teils bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ist überblickbar und die Bekannt- gabe eines in dieser Phase liegenden Begutachtungstermins unwahr- scheinlich. Zudem bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen beim BGer noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Rahmen einer summarisch begründeten Beschwerde um Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu ersuchen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Handkom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Art. 103 N. 15). 5. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichts- los sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur we- nig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 5.2 Die weitschweifige Rechtsschrift des Beschwerdeführers bewegt sich in grossen Teilen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 9 darauf von vornherein nicht einzutreten ist. Soweit den neu in Aussicht ge- nommenen Sachverständigen Prof. Dr. med. B.________ betreffend hat der Beschwerdeführer wiederum hauptsächlich Aspekte vorgebracht, die im weiteren Kontext des hier nicht zu prüfenden Fragenkatalogs stehen (Beschwerde S. 11 Ziff. 16). Die Beschwerde erweist sich folglich offen- sichtlich als aussichtslos. Demnach besteht kein Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. Damit wird auch die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens «wegen des Schiedsverfahrens» (Beschwerde S. 2 Ziff. 1 und S. 18 ff. Ziff. 24) ob- solet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen grundsätzlich genügende – wenn auch aussichtslose – Beschwerde einge- reicht. Weder drängt sich deren Rückweisung zur Verbesserung auf (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) noch sind weitere Eingaben erforderlich, womit sich eine anwaltliche Verbeiständung ohnehin nicht rechtfertigte. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Anordnung eines Gutachtens ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Werden Gesuche um unentgeltlich Rechtspflege – wie vorliegend – erst mit dem materiellen Urteil abgelehnt, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 200.-- zu beschränken (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006). Die Verfahrenskosten, gericht- lich bestimmt auf Fr. 200.--, hat entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Nov. 2019, IV/19/831, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe vom 30. Oktober 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.