Verfügungen vom 4. und 10. Oktober 2019
Sachverhalt
A. Dem 1964 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., wurde mit Verfügungen vom 21. Januar (Akten der IV-Stelle Bern [IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 426 f.) und 2. März 2011 (AB 1.1 S. 439) ab dem 1. März 2011 (bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % ab dem 5. März 2010 resp. 80 % ab dem 30. März
2010) eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen setzte die IVB mit Verfügungen vom 27. Juni (AB 103) und
14. November 2016 (AB 109) die laufende ganze Rente bei einem IV-Grad von 63 % auf eine Dreiviertelsrente herab. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 (AB 111) teilte der Versicherte der IVB mit, er erhalte seit dem 1. Januar 2018 mehr Lohn. Die IVB leitete im Mai 2019 eine Revision von Amtes wegen ein (vgl. AB 112) und tätigte erwerb- liche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2019 (AB 121) stellte sie in Aussicht, die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, der Einkom- mensvergleich führe zu einem aktuellen Invaliditätsgrad von 46 %. Nach hiergegen erhobenem Einwand (AB 122) entschied die IVB mit Verfügun- gen vom 4. (AB 124) und 10. Oktober 2019 (AB 125) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Ver- fügungen vom 4. und 10. Oktober 2019 sei ihm weiterhin eine Dreiviertels- rente auszurichten. Mit Schreiben vom 19. November 2019 und vom 8. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches er nach Aufforderung des Instruktionsrichters, bei seinem Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 3 schutzversicherer ein Gesuch um Kostengutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen, mit Eingabe vom 10. Februar 2020, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, zurückzog. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. De- zember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 4. (AB 124) und
10. Oktober 2019 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegeg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 4 nerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente herab- gesetzt hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden - ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 27. Juni 2016 (AB 103) und den hier angefochtenen Verfügungen vom 4. (AB 124) und
10. Oktober 2019 (AB 125) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die potentiell geeignet ist, den IV-Grad und folglich den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni (AB 103) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gut- achten (psychiatrisches Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 [AB 90.1]; rheumatologisches Teilgutachten [AB 93.1]) der Dres. med. René von Arb,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 7 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Diese at- testierten in der interdisziplinären Beurteilung aufgrund der bestehenden psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit Anfang 2015 (AB 90.1 S. 29 Ziff. 6.5; S. 22 Ziff. 6.3). 3.2.2 In erwerblicher Hinsicht bemass die Beschwerdegegnerin den Inva- liditätsgrad von 63 % ab Juni 2016 anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 hiervor). Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf das durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 60 % erzielte jährliche Einkommen von Fr. 33‘784.--. Hinsichtlich des Vali- deneinkommens ging sie davon aus, dass er als Gesunder ein Erwerbsein- kommen von Fr. 90‘914.-- hätte erzielen können. 3.3 Die angefochtenen Revisionsverfügungen vom 4. (AB 124) und
10. Oktober 2019 (AB 125) basieren einerseits auf dem Bericht der behan- delnden Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2019 (AB 119) und andererseits auf dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (AB 114). 3.3.1 Die Psychiaterin hielt im ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2019 (AB 119) im Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1), was denn auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (AB 115 S. 2 Ziff. 1.1). So habe sich keine Änderung seit der letzten Diagnosestel- lung ergeben (Ziff. 2). Es bestehe eine gesundheitlich begründete Arbeits- unfähigkeit von 70 % (Ziff. 11). Eine Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden pro Tag sei möglich und zumutbar (S. 3 Ziff. 15.4). Zwar lässt sich darin eine Abweichung von 10 % in der attestierten Arbeitsfähigkeit gegenüber dem bidisziplinären Gutachten (AB 93.1, 90.1) erkennen. Unter Berücksich- tigung, dass med. pract. D.________ ausführte, der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, und dieser weiterhin seine Restarbeitsfähigkeit voll verwer- tet und einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % nachging, ist weiterhin von der im Gutachten vom 28. Dezember 2015 (AB 90.1 S. 22) attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 8 3.3.2 Neben dem unveränderten Gesundheitszustand ist auch die er- werbliche Situation zu berücksichtigen. Was diese anbelangt, wird seitens der Arbeitgeberin bestätigt, das Arbeitspensum betrage ca. 60 % (AB 118), was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt (AB 115 S. 3 Ziff. 1.5). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte er 2018 ein Einkommen von Fr. 49‘917.-- (AB 114). Der Beschwerdeführer führte aus, diese Zahlen liessen sich auf das Jahr 2019 übertragen (AB 122 S. 3). Die- se Einkommenserhöhung im Umfang von jährlich Fr. 16‘133.-- stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Es liegt damit in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Rentenanspruch ist folglich allseitig zu überprüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 9 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.2 4.2.1 Was der Beschwerdeführer als Gesunder konkret verdienen würde, lässt sich vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststel- len, verfügt er gemäss eigener Angaben doch seit 2000 über keine Anstel- lung resp. legte seine selbständigen Erwerbstätigkeit 2010 nieder (AB 99 S. 8). Auch die Auszüge aus dem individuellen Konto lassen keine Schlüs- se auf das Valideneinkommen zu (vgl. AB 1.1 S. 537, AB 16, 114). Die Be- schwerdegegnerin stellte damit zutreffenderweise auf Tabellenlöhne ab (vgl. E. 4.1.1). Gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 (Dienstleistungen), Position 62 - 63 (Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen), Männer, Kompetenzniveau 2, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert pro 2018 (gemäss Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex Männer, 2015-2018, Total [2012: 102.1.4, 2018: 108.0], da Angaben für das Jahr 2019 noch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 10 vorliegen), beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2019 Fr. 93‘380.05 (12 Monate x Fr. 7‘125.-- / 40 Stunden x 41.3 Stunden / 102.1 x 108.0). 4.2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (AB 114) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der E.________ ein Einkommen von Fr. 49‘917.--. Er steht weiterhin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wobei das Arbeitspensum rund 60 % beträgt (AB 118). Er schöpft damit seine Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig aus und bringt vor, das Einkommen sei im Jahr 2019 gleich hoch wie im Jahr 2018 (AB 122 S. 3). Folglich ist für das Jahr 2019 wiederum von einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘917.-- auszugehen. 4.3 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 43‘463.05 resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 47 % ([Fr. 93‘380.05 - Fr. 49‘917.--] x 100 / Fr. 93‘380.05), womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Meldepflicht nachgekommen (vgl. AB 110, 111), womit die Herabsetzung der Dreivier- telsrente auf eine Viertelsrente per 1. Dezember 2019 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zu Recht erfolgte. 4.4 Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom
4. und 10. Oktober 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 11 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 825 IV und 200 19 826 IV (2) KOJ/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. März 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 4. und 10. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1964 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., wurde mit Verfügungen vom 21. Januar (Akten der IV-Stelle Bern [IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 S. 426 f.) und 2. März 2011 (AB 1.1 S. 439) ab dem 1. März 2011 (bei einem Invali- ditätsgrad von 100 % ab dem 5. März 2010 resp. 80 % ab dem 30. März
2010) eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen setzte die IVB mit Verfügungen vom 27. Juni (AB 103) und
14. November 2016 (AB 109) die laufende ganze Rente bei einem IV-Grad von 63 % auf eine Dreiviertelsrente herab. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 (AB 111) teilte der Versicherte der IVB mit, er erhalte seit dem 1. Januar 2018 mehr Lohn. Die IVB leitete im Mai 2019 eine Revision von Amtes wegen ein (vgl. AB 112) und tätigte erwerb- liche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2019 (AB 121) stellte sie in Aussicht, die bisherige Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, der Einkom- mensvergleich führe zu einem aktuellen Invaliditätsgrad von 46 %. Nach hiergegen erhobenem Einwand (AB 122) entschied die IVB mit Verfügun- gen vom 4. (AB 124) und 10. Oktober 2019 (AB 125) dem Vorbescheid entsprechend. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Ver- fügungen vom 4. und 10. Oktober 2019 sei ihm weiterhin eine Dreiviertels- rente auszurichten. Mit Schreiben vom 19. November 2019 und vom 8. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, welches er nach Aufforderung des Instruktionsrichters, bei seinem Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 3 schutzversicherer ein Gesuch um Kostengutsprache für das vorliegende Beschwerdeverfahren einzureichen, mit Eingabe vom 10. Februar 2020, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, zurückzog. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. De- zember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 4. (AB 124) und
10. Oktober 2019 (AB 125). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegeg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 4 nerin die laufende Dreiviertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente herab- gesetzt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 5 und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 6 Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden - ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.4 Bei Versicherten, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Renten frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob zwischen der Verfügung vom 27. Juni 2016 (AB 103) und den hier angefochtenen Verfügungen vom 4. (AB 124) und
10. Oktober 2019 (AB 125) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die potentiell geeignet ist, den IV-Grad und folglich den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 3.2.1 Bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni (AB 103) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gut- achten (psychiatrisches Teilgutachten vom 28. Dezember 2015 [AB 90.1]; rheumatologisches Teilgutachten [AB 93.1]) der Dres. med. René von Arb,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 7 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie. Diese at- testierten in der interdisziplinären Beurteilung aufgrund der bestehenden psychischen Beschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % seit Anfang 2015 (AB 90.1 S. 29 Ziff. 6.5; S. 22 Ziff. 6.3). 3.2.2 In erwerblicher Hinsicht bemass die Beschwerdegegnerin den Inva- liditätsgrad von 63 % ab Juni 2016 anhand eines Einkommensvergleichs (vgl. E. 2.3 hiervor). Für das Invalideneinkommen stützte sie sich auf das durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit von 60 % erzielte jährliche Einkommen von Fr. 33‘784.--. Hinsichtlich des Vali- deneinkommens ging sie davon aus, dass er als Gesunder ein Erwerbsein- kommen von Fr. 90‘914.-- hätte erzielen können. 3.3 Die angefochtenen Revisionsverfügungen vom 4. (AB 124) und
10. Oktober 2019 (AB 125) basieren einerseits auf dem Bericht der behan- delnden Ärztin med. pract. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2019 (AB 119) und andererseits auf dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse (AB 114). 3.3.1 Die Psychiaterin hielt im ärztlichen Bericht vom 17. Juni 2019 (AB 119) im Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 2 Ziff. 1), was denn auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde (AB 115 S. 2 Ziff. 1.1). So habe sich keine Änderung seit der letzten Diagnosestel- lung ergeben (Ziff. 2). Es bestehe eine gesundheitlich begründete Arbeits- unfähigkeit von 70 % (Ziff. 11). Eine Präsenzzeit von zwei bis drei Stunden pro Tag sei möglich und zumutbar (S. 3 Ziff. 15.4). Zwar lässt sich darin eine Abweichung von 10 % in der attestierten Arbeitsfähigkeit gegenüber dem bidisziplinären Gutachten (AB 93.1, 90.1) erkennen. Unter Berücksich- tigung, dass med. pract. D.________ ausführte, der Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird, und dieser weiterhin seine Restarbeitsfähigkeit voll verwer- tet und einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % nachging, ist weiterhin von der im Gutachten vom 28. Dezember 2015 (AB 90.1 S. 22) attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 8 3.3.2 Neben dem unveränderten Gesundheitszustand ist auch die er- werbliche Situation zu berücksichtigen. Was diese anbelangt, wird seitens der Arbeitgeberin bestätigt, das Arbeitspensum betrage ca. 60 % (AB 118), was sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt (AB 115 S. 3 Ziff. 1.5). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto erzielte er 2018 ein Einkommen von Fr. 49‘917.-- (AB 114). Der Beschwerdeführer führte aus, diese Zahlen liessen sich auf das Jahr 2019 übertragen (AB 122 S. 3). Die- se Einkommenserhöhung im Umfang von jährlich Fr. 16‘133.-- stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Es liegt damit in erwerblicher Hinsicht ein Revisionsgrund vor (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Rentenanspruch ist folglich allseitig zu überprüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64 E. 4.4.2). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 9 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzu- stellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.2 4.2.1 Was der Beschwerdeführer als Gesunder konkret verdienen würde, lässt sich vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststel- len, verfügt er gemäss eigener Angaben doch seit 2000 über keine Anstel- lung resp. legte seine selbständigen Erwerbstätigkeit 2010 nieder (AB 99 S. 8). Auch die Auszüge aus dem individuellen Konto lassen keine Schlüs- se auf das Valideneinkommen zu (vgl. AB 1.1 S. 537, AB 16, 114). Die Be- schwerdegegnerin stellte damit zutreffenderweise auf Tabellenlöhne ab (vgl. E. 4.1.1). Gestützt auf die LSE 2012, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor 3 (Dienstleistungen), Position 62 - 63 (Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen), Männer, Kompetenzniveau 2, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert pro 2018 (gemäss Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex Männer, 2015-2018, Total [2012: 102.1.4, 2018: 108.0], da Angaben für das Jahr 2019 noch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 10 vorliegen), beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2019 Fr. 93‘380.05 (12 Monate x Fr. 7‘125.-- / 40 Stunden x 41.3 Stunden / 102.1 x 108.0). 4.2.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (AB 114) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der E.________ ein Einkommen von Fr. 49‘917.--. Er steht weiterhin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, wobei das Arbeitspensum rund 60 % beträgt (AB 118). Er schöpft damit seine Restarbeitsfähigkeit von 60 % vollständig aus und bringt vor, das Einkommen sei im Jahr 2019 gleich hoch wie im Jahr 2018 (AB 122 S. 3). Folglich ist für das Jahr 2019 wiederum von einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘917.-- auszugehen. 4.3 Bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 43‘463.05 resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 47 % ([Fr. 93‘380.05 - Fr. 49‘917.--] x 100 / Fr. 93‘380.05), womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer ist der ihm obliegenden Meldepflicht nachgekommen (vgl. AB 110, 111), womit die Herabsetzung der Dreivier- telsrente auf eine Viertelsrente per 1. Dezember 2019 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. E. 2.4.4 hiervor) zu Recht erfolgte. 4.4 Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen vom
4. und 10. Oktober 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2020, IV/19/825, Seite 11 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG ([Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).