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200 2019 822

Bern VerwG · 2019-10-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019

Sachverhalt

A.

Aufgrund eines im November 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons

Bern (AKB) angeforderten (Akten der AKB [act. II] 11) Auszuges aus dem

individuellen Konto (IK; act. II 10) stellte der 1989 geborene A.________

fest, dass der Mindestbeitrag für das Jahr 2011 nicht erreicht war. Seiner-

zeit war er an der B.________ als Student immatrikuliert (vgl. auch act. II 5,

Rückseite). Der Versicherte gelangte mit E-Mail vom 3. Dezember 2018 an

die Verwaltung und führte aus, die B.________ habe offenbar eine Mel-

dung bei der Ausgleichskasse unterlassen, sodass keine Differenz-

Rechnung ausgestellt worden sei; er würde den Differenzbetrag gerne be-

zahlen (act. II 9).

B.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die AHV-Zweigstelle … das Gesuch

des Versicherten um Berichtigung des IK ab. Es könne offen bleiben, ob

eine Verletzung der Meldepflicht seitens der B.________ vorliege, da

gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkte Beiträge rechtsprechungsgemäss

auch dann nicht nachträglich entrichtet werden könnten, wenn die Beitrags-

lücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgehe (act.

II 7).

Die hiergegen am 19. Juni 2019 erhobene Einsprache (act. II 6) wies die

AHV-Zweigstelle … mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab (act. II 1).

C.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Eingang beim Verwaltungsgericht: 29.

Oktober 2019) erhob der Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspra-

cheentscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie, dass

er die Möglichkeit erhalte, den Differenzbetrag bis zur Höhe des Mindest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 3

beitrages nachträglich zu entrichten, um eine Beitragslücke zu vermeiden.

In seinem ersten Beitragsjahr 2010 sei die Entrichtung der AHV-Beiträge

ohne sein Zutun erfolgt; aus dem im Jahre 2012 von der B.________ ab-

gegebenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende habe er nicht schliessen

können, dass er als Student die jährliche Entrichtung der Beiträge kontrol-

lieren müsse. Für das Jahr 2011 habe er von der Ausgleichskasse keine

Differenzrechnung erhalten, was wohl auf eine Verletzung der Meldepflicht

seitens der B.________ zurückzuführen sei.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 verweist die AKB auf

die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 22. November 2019, in

welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des individuellen Kontos (IK) in Bestätigung der Verfügung vom 22. Mai 2019 (act. II 7) abgewiesen hat (act. II 1). Der Beschwerdefüh- rer beantragt, es sei ihm die Nachzahlung des Mindestbeitrages für das Jahr 2011 zu ermöglichen und diesen entsprechend im IK einzutragen. Streitig und zu prüfen ist damit im Grunde genommen nicht eine nachträgli- che Berichtigung des IK gemäss Art. 141 AHVV, sondern die damit zu- sammen hängende Frage, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag pro 2011 entsprechend seinem Begehren nachträglich entrichten kann, um eine Beitragslücke zu vermeiden.

E. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – Mindestbeitrag pro 2011: Fr. 475.--

– liegt unter der nach Art. 57 Abs. 1 GSOG massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-

tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende

des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr

vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

2.2

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver-

hältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 409 Franken, der Höchstbeitrag ent-

spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr,

gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 5

Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den

Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen,

wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Den

Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbstätige Studierende bis zum

31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; b.

Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der

öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittperso-

nen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).

2.3

Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen

Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige

beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der

geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt (Art.

10 Abs. 4 AHVG). Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVV meldet die Lehranstalt

der nach Art. 118 Abs. 3 AHVV zuständigen Ausgleichskasse Namen, Ge-

burtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der

Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr

vollendet haben. Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei

den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Doku-

menten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Aus-

gleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung

der erhaltenen Angaben in Kenntnis (Art. 29bis Abs. 2 AHVV).

2.4

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender-

jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel-

tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer-

den. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für

Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erst ein Jahr nach

Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranla-

gung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-

frist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG).

3.

Fest steht nach dem IK-Auszug des Beschwerdeführers, dass für

das Beitragsjahr 2011 der AHV-Mindestbeitrag nicht erreicht ist. Aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 6

der Akten ist davon auszugehen, dass die B.________ den Beschwerde-

führer für das Jahr 2011 – anders als für das Jahr 2010 – entgegen Art. 10

Abs. 4 AHVG und Art. 29bis AHVV der zuständigen Ausgleichskasse nicht

gemeldet hat bzw. ihn nicht auf die Pflicht zur Bezahlung des Mindestbei-

trages hingewiesen hat. Im Zeitpunkt, in welchem der Versicherte dies fest-

stellte und um die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung des fehlen-

den Differenzbetrages nachsuchte, nämlich im Dezember 2018, war die

fünfjährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits abgelaufen, sodass

eine Nachzahlung infolge Verjährung nicht mehr in Frage kommt. Die Be-

schwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang im Einspracheent-

scheid zutreffend darauf hin, dass verwirkte Beiträge nach der höchstrich-

terlichen Rechtsprechung – unter Vorbehalt der Voraussetzungen des Ver-

trauensschutzes (welche nachfolgend zu prüfen sind; vgl. E. 4 hiernach) –

selbst dann nicht nachträglich entrichtet werden können, wenn die Bei-

tragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgeht

(vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 5. August 2015, 9C_462/2015,

E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag für

das Jahr 2011 (bzw. den fehlenden Differenzbetrag) gestützt auf den

Grundsatz von Treu und Glauben nachträglich entrichten kann.

4.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung

[BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten

Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be-

gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete,

den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits

verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich

in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder

rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere

dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In-

teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will

(BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 7

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 14 Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss

falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung

der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen

Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn

und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrau-

enssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der

Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat

(BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit

dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel ein-

deutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft

(ARV 1999 S. 237 E. 3a).

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin

und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten

schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be-

stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be-

handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht-

sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies

der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte

Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder

wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen

als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-

kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen

getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,

und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-

rung erfahren hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 8

Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli-

chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel-

fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet

diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht

kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande-

ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346).

4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem ersten Beitragsjahr

(2010, in welchem er auch an der B.________ immatrikuliert gewesen ist)

sei die Entrichtung der AHV-Beiträge ohne sein Zutun erfolgt und aus dem

im Jahre 2012 erhaltenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende der

B.________ habe er nicht schliessen können, dass er als Student die jähr-

liche Beitragsentrichtung kontrollieren müsse. Damit räumt er einerseits

ein, dass er vom Merkblatt der B.________ Kenntnis hatte; diesem ist zu

entnehmen,

dass

die

Studierenden

grundsätzlich

AHV/IV/EO-

beitragspflichtig sind und diese von der B.________ bei den entsprechen-

den Ausgleichskassen gemeldet werden, die die Beiträge direkt erheben.

Dem Merkblatt sind ferner Informationen über die Höhe des Mindestbeitra-

ges, die Frist für eine allfällige Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge so-

wie die Folgen fehlender Beitragsjahre zu entnehmen. Hingewiesen wird

ausdrücklich darauf, dass es während des Studiums besonders wichtig sei,

mittels Einzahlung des Mindestbeitrages dafür zu sorgen, dass keine Lü-

cken in den Beitragsjahren entstünden.

Bereits diese Angaben im Merkblatt hätten dem Beschwerdeführer – ent-

gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – Anlass genug sein

müssen, sich über eine genügende Beitragsleistung betreffend das Bei-

tragsjahr 2011 Rechenschaft zu geben und bei der Ausgleichskasse dies-

bezügliche Erkundigungen einzuholen. Dies umso mehr, als er im Jahr

2011 ein sehr geringes beitragspflichtiges Einkommen (EO-Entschädigung

in Höhe von Fr. 1‘178.--) erzielt hat und ihm hätte auffallen müssen, dass

mit der Beitragsentrichtung auf diesem Einkommen der Mindestbeitrag je-

denfalls nicht gedeckt sein kann. Hinzu kommt, dass er am 18. September

2013 eine Beitragsrechnung betreffend das Jahr 2012 (act. II 12) erhalten

hat, in welcher anrechenbare Lohnbeiträge – welche ebenfalls (aussch-

liesslich) aus EO-Entschädigungen stammten – berücksichtigt wurden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 9

die Differenz zum Mindestbeitrag erhoben wurde. Da der Versicherte im

Jahr 2012 ein knapp viermal so hohes beitragspflichtiges Einkommen er-

zielt hat wie im Jahr 2011 und er für das Beitragsjahr 2012 noch eine Diffe-

renzrechnung erhalten hat, hätte ihm bei Erhalt der genannten Beitrags-

rechnung bewusst werden müssen, dass der Mindestbeitrag für das Jahr

2011 nicht erreicht sein konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der

Beschwerdeführer nicht mehr gutgläubig darauf vertrauen, er müsse für

das Jahr 2011 keine Beiträge entrichten bzw. die Beitragsentrichtung sei –

wie 2010 – bereits ohne sein Zutun erfolgt und es werde ihm für dieses

Jahr trotz fehlender Entrichtung des Mindestbeitrages keine Beitragslücke

entstehen. Zu dieser Zeit wäre eine nachträgliche Beitragsentrichtung im

Lichte von Art. 16 Abs. 1 AHVG denn auch noch ohne weiteres möglich

gewesen.

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2019 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu-

weisen.

6.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Berichtigung des individuellen Kontos (IK) in Bestätigung der Verfügung vom 22. Mai 2019 (act. II 7) abgewiesen hat (act. II 1). Der Beschwerdefüh- rer beantragt, es sei ihm die Nachzahlung des Mindestbeitrages für das Jahr 2011 zu ermöglichen und diesen entsprechend im IK einzutragen. Streitig und zu prüfen ist damit im Grunde genommen nicht eine nachträgli- che Berichtigung des IK gemäss Art. 141 AHVV, sondern die damit zu- sammen hängende Frage, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag pro 2011 entsprechend seinem Begehren nachträglich entrichten kann, um eine Beitragslücke zu vermeiden. 1.3 Der Streitwert des Verfahrens – Mindestbeitrag pro 2011: Fr. 475.-- – liegt unter der nach Art. 57 Abs. 1 GSOG massgebenden Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs- tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am
  5. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver- hältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 409 Franken, der Höchstbeitrag ent- spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 5 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Den Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbstätige Studierende bis zum
  6. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittperso- nen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.3 Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt (Art. 10 Abs. 4 AHVG). Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVV meldet die Lehranstalt der nach Art. 118 Abs. 3 AHVV zuständigen Ausgleichskasse Namen, Ge- burtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollendet haben. Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Doku- menten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Aus- gleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis (Art. 29bis Abs. 2 AHVV). 2.4 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranla- gung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG).
  7. Fest steht nach dem IK-Auszug des Beschwerdeführers, dass für das Beitragsjahr 2011 der AHV-Mindestbeitrag nicht erreicht ist. Aufgrund Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 6 der Akten ist davon auszugehen, dass die B.________ den Beschwerde- führer für das Jahr 2011 – anders als für das Jahr 2010 – entgegen Art. 10 Abs. 4 AHVG und Art. 29bis AHVV der zuständigen Ausgleichskasse nicht gemeldet hat bzw. ihn nicht auf die Pflicht zur Bezahlung des Mindestbei- trages hingewiesen hat. Im Zeitpunkt, in welchem der Versicherte dies fest- stellte und um die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung des fehlen- den Differenzbetrages nachsuchte, nämlich im Dezember 2018, war die fünfjährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits abgelaufen, sodass eine Nachzahlung infolge Verjährung nicht mehr in Frage kommt. Die Be- schwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang im Einspracheent- scheid zutreffend darauf hin, dass verwirkte Beiträge nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung – unter Vorbehalt der Voraussetzungen des Ver- trauensschutzes (welche nachfolgend zu prüfen sind; vgl. E. 4 hiernach) – selbst dann nicht nachträglich entrichtet werden können, wenn die Bei- tragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 5. August 2015, 9C_462/2015, E. 2 mit Hinweisen).
  8. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag für das Jahr 2011 (bzw. den fehlenden Differenzbetrag) gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nachträglich entrichten kann. 4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 7
  9. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrau- enssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel ein- deutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht- sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
  10. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  11. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  12. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  13. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
  14. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 8 Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli- chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel- fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande- ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem ersten Beitragsjahr (2010, in welchem er auch an der B.________ immatrikuliert gewesen ist) sei die Entrichtung der AHV-Beiträge ohne sein Zutun erfolgt und aus dem im Jahre 2012 erhaltenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende der B.________ habe er nicht schliessen können, dass er als Student die jähr- liche Beitragsentrichtung kontrollieren müsse. Damit räumt er einerseits ein, dass er vom Merkblatt der B.________ Kenntnis hatte; diesem ist zu entnehmen, dass die Studierenden grundsätzlich AHV/IV/EO- beitragspflichtig sind und diese von der B.________ bei den entsprechen- den Ausgleichskassen gemeldet werden, die die Beiträge direkt erheben. Dem Merkblatt sind ferner Informationen über die Höhe des Mindestbeitra- ges, die Frist für eine allfällige Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge so- wie die Folgen fehlender Beitragsjahre zu entnehmen. Hingewiesen wird ausdrücklich darauf, dass es während des Studiums besonders wichtig sei, mittels Einzahlung des Mindestbeitrages dafür zu sorgen, dass keine Lü- cken in den Beitragsjahren entstünden. Bereits diese Angaben im Merkblatt hätten dem Beschwerdeführer – ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – Anlass genug sein müssen, sich über eine genügende Beitragsleistung betreffend das Bei- tragsjahr 2011 Rechenschaft zu geben und bei der Ausgleichskasse dies- bezügliche Erkundigungen einzuholen. Dies umso mehr, als er im Jahr 2011 ein sehr geringes beitragspflichtiges Einkommen (EO-Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘178.--) erzielt hat und ihm hätte auffallen müssen, dass mit der Beitragsentrichtung auf diesem Einkommen der Mindestbeitrag je- denfalls nicht gedeckt sein kann. Hinzu kommt, dass er am 18. September 2013 eine Beitragsrechnung betreffend das Jahr 2012 (act. II 12) erhalten hat, in welcher anrechenbare Lohnbeiträge – welche ebenfalls (aussch- liesslich) aus EO-Entschädigungen stammten – berücksichtigt wurden und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 9 die Differenz zum Mindestbeitrag erhoben wurde. Da der Versicherte im Jahr 2012 ein knapp viermal so hohes beitragspflichtiges Einkommen er- zielt hat wie im Jahr 2011 und er für das Beitragsjahr 2012 noch eine Diffe- renzrechnung erhalten hat, hätte ihm bei Erhalt der genannten Beitrags- rechnung bewusst werden müssen, dass der Mindestbeitrag für das Jahr 2011 nicht erreicht sein konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer nicht mehr gutgläubig darauf vertrauen, er müsse für das Jahr 2011 keine Beiträge entrichten bzw. die Beitragsentrichtung sei – wie 2010 – bereits ohne sein Zutun erfolgt und es werde ihm für dieses Jahr trotz fehlender Entrichtung des Mindestbeitrages keine Beitragslücke entstehen. Zu dieser Zeit wäre eine nachträgliche Beitragsentrichtung im Lichte von Art. 16 Abs. 1 AHVG denn auch noch ohne weiteres möglich gewesen.
  15. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu- weisen.
  16. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 822 AHV

SCJ/BRM/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. Januar 2020

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Braune

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Aufgrund eines im November 2018 bei der Ausgleichskasse des Kantons

Bern (AKB) angeforderten (Akten der AKB [act. II] 11) Auszuges aus dem

individuellen Konto (IK; act. II 10) stellte der 1989 geborene A.________

fest, dass der Mindestbeitrag für das Jahr 2011 nicht erreicht war. Seiner-

zeit war er an der B.________ als Student immatrikuliert (vgl. auch act. II 5,

Rückseite). Der Versicherte gelangte mit E-Mail vom 3. Dezember 2018 an

die Verwaltung und führte aus, die B.________ habe offenbar eine Mel-

dung bei der Ausgleichskasse unterlassen, sodass keine Differenz-

Rechnung ausgestellt worden sei; er würde den Differenzbetrag gerne be-

zahlen (act. II 9).

B.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die AHV-Zweigstelle … das Gesuch

des Versicherten um Berichtigung des IK ab. Es könne offen bleiben, ob

eine Verletzung der Meldepflicht seitens der B.________ vorliege, da

gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkte Beiträge rechtsprechungsgemäss

auch dann nicht nachträglich entrichtet werden könnten, wenn die Beitrags-

lücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgehe (act.

II 7).

Die hiergegen am 19. Juni 2019 erhobene Einsprache (act. II 6) wies die

AHV-Zweigstelle … mit Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab (act. II 1).

C.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Eingang beim Verwaltungsgericht: 29.

Oktober 2019) erhob der Versicherte Beschwerde gegen diesen Einspra-

cheentscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie, dass

er die Möglichkeit erhalte, den Differenzbetrag bis zur Höhe des Mindest-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 3

beitrages nachträglich zu entrichten, um eine Beitragslücke zu vermeiden.

In seinem ersten Beitragsjahr 2010 sei die Entrichtung der AHV-Beiträge

ohne sein Zutun erfolgt; aus dem im Jahre 2012 von der B.________ ab-

gegebenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende habe er nicht schliessen

können, dass er als Student die jährliche Entrichtung der Beiträge kontrol-

lieren müsse. Für das Jahr 2011 habe er von der Ausgleichskasse keine

Differenzrechnung erhalten, was wohl auf eine Verletzung der Meldepflicht

seitens der B.________ zurückzuführen sei.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 verweist die AKB auf

die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 22. November 2019, in

welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 4

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,

ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019, mit

welchem die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um

Berichtigung des individuellen Kontos (IK) in Bestätigung der Verfügung

vom 22. Mai 2019 (act. II 7) abgewiesen hat (act. II 1). Der Beschwerdefüh-

rer beantragt, es sei ihm die Nachzahlung des Mindestbeitrages für das

Jahr 2011 zu ermöglichen und diesen entsprechend im IK einzutragen.

Streitig und zu prüfen ist damit im Grunde genommen nicht eine nachträgli-

che Berichtigung des IK gemäss Art. 141 AHVV, sondern die damit zu-

sammen hängende Frage, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag

pro 2011 entsprechend seinem Begehren nachträglich entrichten kann, um

eine Beitragslücke zu vermeiden.

1.3

Der Streitwert des Verfahrens – Mindestbeitrag pro 2011: Fr. 475.--

– liegt unter der nach Art. 57 Abs. 1 GSOG massgebenden Grenze von

Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit fällt.

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-

tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende

des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr

vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

2.2

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Ver-

hältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 409 Franken, der Höchstbeitrag ent-

spricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr,

gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 409

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 5

Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den

Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen,

wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Den

Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbstätige Studierende bis zum

31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden; b.

Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der

öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittperso-

nen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG).

2.3

Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen

Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige

beitragspflichtig sein könnten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der

geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt (Art.

10 Abs. 4 AHVG). Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVV meldet die Lehranstalt

der nach Art. 118 Abs. 3 AHVV zuständigen Ausgleichskasse Namen, Ge-

burtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der

Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr

vollendet haben. Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei

den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Doku-

menten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Aus-

gleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung

der erhaltenen Angaben in Kenntnis (Art. 29bis Abs. 2 AHVV).

2.4

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender-

jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel-

tend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer-

den. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für

Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 erst ein Jahr nach

Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranla-

gung rechtskräftig wurde. Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren

Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-

frist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 16 Abs. 1 AHVG).

3.

Fest steht nach dem IK-Auszug des Beschwerdeführers, dass für

das Beitragsjahr 2011 der AHV-Mindestbeitrag nicht erreicht ist. Aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 6

der Akten ist davon auszugehen, dass die B.________ den Beschwerde-

führer für das Jahr 2011 – anders als für das Jahr 2010 – entgegen Art. 10

Abs. 4 AHVG und Art. 29bis AHVV der zuständigen Ausgleichskasse nicht

gemeldet hat bzw. ihn nicht auf die Pflicht zur Bezahlung des Mindestbei-

trages hingewiesen hat. Im Zeitpunkt, in welchem der Versicherte dies fest-

stellte und um die Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung des fehlen-

den Differenzbetrages nachsuchte, nämlich im Dezember 2018, war die

fünfjährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits abgelaufen, sodass

eine Nachzahlung infolge Verjährung nicht mehr in Frage kommt. Die Be-

schwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang im Einspracheent-

scheid zutreffend darauf hin, dass verwirkte Beiträge nach der höchstrich-

terlichen Rechtsprechung – unter Vorbehalt der Voraussetzungen des Ver-

trauensschutzes (welche nachfolgend zu prüfen sind; vgl. E. 4 hiernach) –

selbst dann nicht nachträglich entrichtet werden können, wenn die Bei-

tragslücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgeht

(vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 5. August 2015, 9C_462/2015,

E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer den Mindestbeitrag für

das Jahr 2011 (bzw. den fehlenden Differenzbetrag) gestützt auf den

Grundsatz von Treu und Glauben nachträglich entrichten kann.

4.2

Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung

[BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten

Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be-

gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete,

den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits

verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich

in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder

rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere

dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In-

teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will

(BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des EVG vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 7

14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss

falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung

der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen

Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn

und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrau-

enssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der

Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat

(BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit

dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel ein-

deutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft

(ARV 1999 S. 237 E. 3a).

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin

und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten

schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be-

stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be-

handlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Recht-

sprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies

der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte

Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder

wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen

als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-

kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen

getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können,

und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-

rung erfahren hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 8

Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördli-

chen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzel-

fall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet

diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht

kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer ande-

ren Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346).

4.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem ersten Beitragsjahr

(2010, in welchem er auch an der B.________ immatrikuliert gewesen ist)

sei die Entrichtung der AHV-Beiträge ohne sein Zutun erfolgt und aus dem

im Jahre 2012 erhaltenen Merkblatt AHV/IV/EO für Studierende der

B.________ habe er nicht schliessen können, dass er als Student die jähr-

liche Beitragsentrichtung kontrollieren müsse. Damit räumt er einerseits

ein, dass er vom Merkblatt der B.________ Kenntnis hatte; diesem ist zu

entnehmen,

dass

die

Studierenden

grundsätzlich

AHV/IV/EO-

beitragspflichtig sind und diese von der B.________ bei den entsprechen-

den Ausgleichskassen gemeldet werden, die die Beiträge direkt erheben.

Dem Merkblatt sind ferner Informationen über die Höhe des Mindestbeitra-

ges, die Frist für eine allfällige Nachzahlung nicht entrichteter Beiträge so-

wie die Folgen fehlender Beitragsjahre zu entnehmen. Hingewiesen wird

ausdrücklich darauf, dass es während des Studiums besonders wichtig sei,

mittels Einzahlung des Mindestbeitrages dafür zu sorgen, dass keine Lü-

cken in den Beitragsjahren entstünden.

Bereits diese Angaben im Merkblatt hätten dem Beschwerdeführer – ent-

gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – Anlass genug sein

müssen, sich über eine genügende Beitragsleistung betreffend das Bei-

tragsjahr 2011 Rechenschaft zu geben und bei der Ausgleichskasse dies-

bezügliche Erkundigungen einzuholen. Dies umso mehr, als er im Jahr

2011 ein sehr geringes beitragspflichtiges Einkommen (EO-Entschädigung

in Höhe von Fr. 1‘178.--) erzielt hat und ihm hätte auffallen müssen, dass

mit der Beitragsentrichtung auf diesem Einkommen der Mindestbeitrag je-

denfalls nicht gedeckt sein kann. Hinzu kommt, dass er am 18. September

2013 eine Beitragsrechnung betreffend das Jahr 2012 (act. II 12) erhalten

hat, in welcher anrechenbare Lohnbeiträge – welche ebenfalls (aussch-

liesslich) aus EO-Entschädigungen stammten – berücksichtigt wurden und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 9

die Differenz zum Mindestbeitrag erhoben wurde. Da der Versicherte im

Jahr 2012 ein knapp viermal so hohes beitragspflichtiges Einkommen er-

zielt hat wie im Jahr 2011 und er für das Beitragsjahr 2012 noch eine Diffe-

renzrechnung erhalten hat, hätte ihm bei Erhalt der genannten Beitrags-

rechnung bewusst werden müssen, dass der Mindestbeitrag für das Jahr

2011 nicht erreicht sein konnte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte der

Beschwerdeführer nicht mehr gutgläubig darauf vertrauen, er müsse für

das Jahr 2011 keine Beiträge entrichten bzw. die Beitragsentrichtung sei –

wie 2010 – bereits ohne sein Zutun erfolgt und es werde ihm für dieses

Jahr trotz fehlender Entrichtung des Mindestbeitrages keine Beitragslücke

entstehen. Zu dieser Zeit wäre eine nachträgliche Beitragsentrichtung im

Lichte von Art. 16 Abs. 1 AHVG denn auch noch ohne weiteres möglich

gewesen.

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3.

Oktober 2019 (act. II 1) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzu-

weisen.

6.

6.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr-

schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2020, AHV/19/822, Seite 10

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.