Verfügung vom 27. September 2019
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an de- ren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdi- ge Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ide- eller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 3 angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191). Soweit in einer Beschwerde Feststellungen verlangt werden, muss die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der ge- wünschten Feststellung nachweisen. Dieses bestimmt sich gleich wie jenes nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Es ist recht- sprechungsgemäss als ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- stehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erhebli- chen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und wel- ches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Dem Begehren um eine Feststellung ist ferner nur zu entspre- chen, wenn die gesuchstellende Person ansonsten Gefahr laufen wür- de, für sie nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses wird dann verneint und die Beschwerdebefugnis wird abgelehnt, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkreti- siert sich bei den Auseinandersetzungen um die genaue Höhe des In- validitätsgrads; das Rechtsschutzinteresse wird hier regelmässig ver- neint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig keine Ver- änderung des Leistungsanspruchs bewirkt (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 15 mit Hinweisen). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Leistungs- verfügung. Bei einer solchen Verfügung ist nur das Dispositiv anfecht- bar, nicht die Begründung (BGE 115 V 416 E. 3b.aa S. 418). Die Be- rechnung des Invaliditätsgrads gehört zur Begründung der Rentenver- fügung. Die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des In- validitätsgrads von 12% auf (sinngemäss) 0% würde im Rahmen der Invalidenversicherung keine Veränderung des Leistungsanspruchs be- wirken. Nach dem oben Erwähnten ist mithin das Rechtsschutzinteres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 4 se der Beschwerdeführerin und damit ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Aus die- sen ergibt sich, dass sie mit ihrer Beschwerde nicht Ansprüche ge- genüber der Invalidenversicherung geltend machen, sondern eine Re- duktion des versicherten Verdienstes im Rahmen der Arbeitslosenver- sicherung vermeiden will. Zu diesem Zweck hat sie ihre Rechte jedoch im Verfahren der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen, in welchem der massgebende Invaliditätsgrad vorfrageweise zu prüfen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 133 V 524 sowie BVR 2017 S. 571 ff.). Um nämlich zu entscheiden, ob im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überhaupt ein Rentenanspruch besteht, was einen Invaliditätsgrad von wenigstens 39.5% (zum Runden BGE 130 V 121) erfordert, kann unter Umständen ("in Extremfällen") schon eine grobe ("mehr oder weniger genaue") Schätzung der Vergleichseinkommen ohne und mit Behinde- rung, ziffernmässig oder in Prozentzahlen, genügen (BGE 104 V 135 E. 2b in fine S. 137). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40% resultiert (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 9C_909/2010, E. 2.2.3.1). So verhält es sich auch vorliegend, weist doch die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort, lit. C Ziff. 4, darauf hin, der Invaliditätsgrad sei nur im Sinne einer Eventualbegründung bzw. zur Absicherung unter Heranziehen ei- ner Hilfsarbeitertätigkeit und somit der tiefst möglichen Einstufung er- rechnet worden. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdever- fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die als unterliegend gel- tende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 5 auf Fr. 300.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent- nommen. Der Rest des Kostenvorschusses ist nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 500.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 816 IV KOJ/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 27. September 2019 hat die IV-Stelle Bern (Be- schwerdegegnerin) einen Rentenanspruch von A.________ (Versicher- te, Beschwerdeführerin) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12% verneint. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 führt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung vom 27. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihr (der Versicherten) keine Invalidität vorliege. In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei. Das Verwaltungsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Am- tes wegen. Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Okto- ber 2000 (ATSG; SR 830.1), dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kan- tonale Verfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2008 (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren (BGE 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an de- ren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdi- ge Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ide- eller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 3 angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191). Soweit in einer Beschwerde Feststellungen verlangt werden, muss die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der ge- wünschten Feststellung nachweisen. Dieses bestimmt sich gleich wie jenes nach Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Es ist recht- sprechungsgemäss als ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- stehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erhebli- chen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und wel- ches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Dem Begehren um eine Feststellung ist ferner nur zu entspre- chen, wenn die gesuchstellende Person ansonsten Gefahr laufen wür- de, für sie nachteilige Massnahmen zu treffen oder zu unterlassen (SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1 E. 2.1). Das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses wird dann verneint und die Beschwerdebefugnis wird abgelehnt, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht. Dies konkreti- siert sich bei den Auseinandersetzungen um die genaue Höhe des In- validitätsgrads; das Rechtsschutzinteresse wird hier regelmässig ver- neint, wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads beim jeweiligen Sozialversicherungszweig keine Ver- änderung des Leistungsanspruchs bewirkt (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 N. 15 mit Hinweisen). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Leistungs- verfügung. Bei einer solchen Verfügung ist nur das Dispositiv anfecht- bar, nicht die Begründung (BGE 115 V 416 E. 3b.aa S. 418). Die Be- rechnung des Invaliditätsgrads gehört zur Begründung der Rentenver- fügung. Die beschwerdeweise geltend gemachte Veränderung des In- validitätsgrads von 12% auf (sinngemäss) 0% würde im Rahmen der Invalidenversicherung keine Veränderung des Leistungsanspruchs be- wirken. Nach dem oben Erwähnten ist mithin das Rechtsschutzinteres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 4 se der Beschwerdeführerin und damit ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Aus die- sen ergibt sich, dass sie mit ihrer Beschwerde nicht Ansprüche ge- genüber der Invalidenversicherung geltend machen, sondern eine Re- duktion des versicherten Verdienstes im Rahmen der Arbeitslosenver- sicherung vermeiden will. Zu diesem Zweck hat sie ihre Rechte jedoch im Verfahren der Arbeitslosenversicherung wahrzunehmen, in welchem der massgebende Invaliditätsgrad vorfrageweise zu prüfen ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 133 V 524 sowie BVR 2017 S. 571 ff.). Um nämlich zu entscheiden, ob im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überhaupt ein Rentenanspruch besteht, was einen Invaliditätsgrad von wenigstens 39.5% (zum Runden BGE 130 V 121) erfordert, kann unter Umständen ("in Extremfällen") schon eine grobe ("mehr oder weniger genaue") Schätzung der Vergleichseinkommen ohne und mit Behinde- rung, ziffernmässig oder in Prozentzahlen, genügen (BGE 104 V 135 E. 2b in fine S. 137). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 40% resultiert (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2010, 9C_909/2010, E. 2.2.3.1). So verhält es sich auch vorliegend, weist doch die Beschwerdegegnerin in der Beschwer- deantwort, lit. C Ziff. 4, darauf hin, der Invaliditätsgrad sei nur im Sinne einer Eventualbegründung bzw. zur Absicherung unter Heranziehen ei- ner Hilfsarbeitertätigkeit und somit der tiefst möglichen Einstufung er- rechnet worden. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdever- fahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die als unterliegend gel- tende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 5 auf Fr. 300.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent- nommen. Der Rest des Kostenvorschusses ist nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (Art. 61 lit. g ATSG e contratrio). Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 28. Oktober 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 500.--, wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Dez. 2019, IV/19/816, Seite 6 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.