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200 2019 804

Bern VerwG · 2019-09-23 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 23. September 2019

Sachverhalt

A.

Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezieht seit Februar 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. Akten

der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeila-

ge [AB] 9, 11 ff., 16 f., 19, 23, 25, 35 ff., 40, 45, 50). Im Juni 2019 reichte

die Versicherte zwei Untermietverträge vom 10. Mai und 19. Juni 2019 bei

der AKB ein (AB 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm die AKB eine

Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten ab August 2019 vor,

wobei sie neu als sonstige Einnahmen einen Mietzins in der Höhe von jähr-

lich Fr. 4'200.-- berücksichtigte (AB 53). Die dagegen erhobene Einsprache

(AB 54) wies die AKB mit Entscheid vom 23. September 2019 ab (AB 55).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts-

anwalt C.________, am 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des

Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 und damit auch

die Verfügung vom 12. Juli 2019 seien aufzuheben und es sei eine

Neuberechnung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen, im Rah-

men derselben von der Anrechnung eines Einkommens aus Unter-

miete abzusehen ist.

Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks

Neuberechnung der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegeg-

nerin zurückzuweisen.

unter Entschädigungsfolgen.

Nach Einholung einer Stellungnahme von Frau D.________, Sachbearbei-

terin EL, AHV-Zweigstelle …, vom 1. November 2019 (AB 58, S. 1) bean-

tragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember

2019 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf

eine Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

23. September 2019 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der EL-Berechnung zu Recht Einnahmen aus Untermiete von Fr. 4'200.-- pro Jahr angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorlie- gend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig die Monate August bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 4 Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2

Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins

einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt

bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

ELG).

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,

welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet-

zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso-

nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei

der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c

Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun-

gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;

SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol-

gen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 5

men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermie-

tet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,

Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).

2.3

Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem

und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des

unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen

(Rz. 3433.01 WEL).

3.

3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Mieterin

einer 5.5-Zimmer-Wohnung ist (vgl. AB 10) und dafür (seit Oktober 2015)

einen jährlichen Mietzins von Fr. 17'772.-- (inkl. Nebenkosten) bezahlt

(AB 33; 54, S. 8). Bei der EL-Berechnung wird ihr davon der Höchstbetrag

von Fr. 13'200.-- als Ausgabe angerechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Unter-

mietvertrag vom 10. Mai 2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit Frau

E.________ die Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung inklusive

Mitbenützung der Küche, Waschküche und Bad/Dusche vom 27. Mai bis

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juli 2019 für Fr. 350.-- pro Monat (AB 52, S. 3 f.). Mit Untermietvertag

vom 19. Juni 2019 wurde die Untervermietung an Frau E.________ zu den

gleichen Bedingungen ab 12. Juli 2019 auf unbestimmte Dauer fortgesetzt

(AB 52, S. 1 f.).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einnahmen aus der Un-

tervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- seien bei der EL-Berechnung nicht

zu berücksichtigten. Eine einkommensseitige Anrechnung von Einnahmen

aus Untermiete habe nur zu erfolgen, wenn der Mietzins einer Wohnung

vollumfänglich in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Vorliegend

werde jedoch nur ein Teil der effektiven Mietkosten der Beschwerdeführerin

durch die EL finanziert. Die Beschwerdeführerin erwirtschafte die Einnah-

me durch Untervermietung des ausschliesslich durch sie selber finanzierten

Wohnungsteils. Der Mietzins aus Untervermietung sei tiefer als die Diffe-

renz zwischen dem bei der EL-Berechnung anrechenbaren (Fr. 13'200.--)

und dem effektiven Mietzins (Fr. 17'772.-- [Fr. 1'481.-- x 12]). Der selber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 6

finanzierte Anteil der Wohnung (monatlich Fr. 381.-- [Fr. 1'481.-- ./.

Fr. 1'100.--]) sei wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den

Einnahmen aus Untermiete (monatlich Fr. 350.--) abzuziehen (Beschwer-

de, S. 5 ff.).

3.3

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2019 ein

Zimmer ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung, inklusive Mitbenützung der Küche,

Waschküche und Bad/Dusche, an Frau E.________ untervermietet

(AB 54). Es muss daher sichergestellt werden, dass in der EL-Berechnung

nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlosse-

nen Person – hier der Beschwerdeführerin – Berücksichtigung findet (vgl.

JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-

ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 N. 68 sowie E. 2.2 hiervor). Da bei

der Berechnung des nicht untervermieteten Wohnungsanteils einzig die

individuell genutzten Zimmer zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die der

Gemeinschaft dienenden und tatsächlich gemeinschaftlich genutzten Woh-

nungsteile (z.B. die Küche; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun-

desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 163), ist eine hälftige Tei-

lung der Wohnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt. Eine andere Auftei-

lung kann vorgenommen werden, wenn eine Person den grösseren Anteil

für sich in Anspruch nimmt (Rz. 3231.03 WEL). Dies ist vorliegend der Fall,

da die Untermieterin einzig ein Zimmer der 5.5-Zimmer-Wohnung nutzen

darf. Die Aufteilung der Wohnkosten ist damit gestützt auf die vertragliche

Regelung vorzunehmen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1757 f.

Rz. 68). Gemäss den Untermietverträgen vom 10. Mai und 19. Juni 2019

beläuft sich der Mietzins der Untermieterin auf Fr. 350.-- pro Monat bzw.

Fr. 4'200.-- pro Jahr (AB 54). Dieser Betrag darf bei den Wohnkosten der

Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Berücksichtigung in der EL-Berechnung findet der Anteil der Untermieterin

allerdings nicht in der Form eines entsprechend reduzierten Teils der ge-

samten Wohnkosten als Ausgabenposition. Vielmehr werden die gesamten

Wohnkosten als anerkannte Ausgaben angerechnet und die vertraglich

vereinbarte Wohnkostenbeteiligung der nicht in die EL-Berechnung einbe-

zogenen Personen, in der Regel die Untermiete, wird in Anwendung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 7

Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen ange-

rechnet (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1758 Rz. 68; vgl. auch E. 2.3

hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab

August 2019 zu Recht Fr. 4'200.-- aus der Untervermietung als Ertrag aus

unbeweglichem Vermögen berücksichtigt.

3.4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu

ändern. So kann für Einnahmen aus Untervermietung nicht differenziert

werden, ob der effektiv bezahlte Mietzins der anspruchsberechtigten Per-

son im Rahmen der anerkannten Ausgaben (höchstens Fr. 13'200.--; vgl.

E. 2.2 hiervor) liegt oder diese übersteigt (und wie im vorliegenden Fall

selber finanziert werden muss). Eine solche Unterscheidung würde zu einer

ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-Bezügern

führen, welche eine Wohnung mit einem Mietpreis im Rahmen ihrer finan-

ziellen Möglichkeiten bewohnen. In diesem Zusammenhang ist die Be-

schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EL-Leistungen

einzig dem existenziellen Wohnbedürfnis Rechnung getragen wird (vgl.

JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1752 Rz. 63). Wenn sich die Beschwerde-

führerin, wie im vorliegenden Fall (aus persönlichen Gründen), dennoch für

eine für sie – wie sie selber angibt – zu grosse und zu teure Wohnung ent-

scheidet, sind die entsprechenden Kosten durch sie selbst zu tragen. So-

weit die Beschwerdeführerin darlegt, der über den angerechneten Mietzins

von Fr. 1'100.-- (bzw. Fr. 13'200.--) hinausgehende und damit selber finan-

zierte Anteil von Fr. 381.-- (bzw. Fr. 4'572.--) sei in analoger Anwendung

von Art. 10 Abs. 3 ELG wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von

den Einnahmen aus Untervermietung (Fr. 350.-- bzw. Fr. 4'200.--) in Abzug

zu bringen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufzählung der

zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschlies-

send. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben

ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O.,

S. 1777 f. Rz. 93).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 8

4.

Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu

und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, indem sie vorbringt, sie habe

Frau D.________, Sachbearbeiterin EL, AHV-Zweigstelle …, anfangs April

2019 aufgrund wiederholter finanzieller Engpässe kontaktiert und gefragt,

ob es Möglichkeiten gäbe, ihre finanzielle Situation zu optimieren, ohne

dass dies zu einer Reduktion der EL führe. Frau D.________ habe vorge-

schlagen, ein Zimmer ihrer Wohnung (deren Kosten die EL nicht vollum-

fänglich anrechnet) unterzuvermieten. Ende April 2019 habe sie Frau

D.________ erneut kontaktiert und gefragt, welchen Untermietzins sie ver-

langen dürfe, ohne dass es zu einer Reduktion der EL komme. Sie habe

von der Sachbearbeiterin die Auskunft erhalten, dass sie die Differenz der

im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbaren Mietauslagen zu den effek-

tiven Mietkosten (monatlich Fr. 381.--) ohne Konsequenzen als Untermiet-

zins verlangen könne (Beschwerde, S. 4).

4.1

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die

Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-

chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre

und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5

S. 480) ist dies der Fall,

Dispositiv
  1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
  2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
  5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 9 derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vor- aussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer- den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh- men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332). 4.2 In der Stellungnahme vom 1. November 2019 führte Frau D.________ aus, am 5. März 2019 habe sich die Beschwerdeführerin be- züglich Mietkosten, welche Fr. 381.-- pro Monat über dem EL-Maximum lägen, und für sie eine finanzielle Belastung darstellen würden, beraten lassen wollen. Im Verlauf des Gesprächs sei die Idee gekommen, für ein Zimmer ihrer Wohnung eine Untermieterin zu suchen. Die Beschwerdefüh- rerin habe wissen wollen, welche Auswirkungen das auf ihre EL habe. Sie habe ihr die Auskunft gegeben, dass Mietzinseinnahmen aus einem Un- termietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht würden. Weil ihr Mietzins aber einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde, werde dies wohl keine negative Auswir- kung auf die EL-Berechnung haben. Diese Auskunft habe sie aufgrund ihrer Praxiserfahrung (sie hätten Fälle, wo die AKB die Berechnung so ver- füge) und auch anhand der Regelung aus dem AEL-Handbuch (Rz. 3071) gegeben (AB 58, S. 1). 4.3 Die Sachbearbeiterin EL der AHV-Zweigstelle … hat vorliegend in einer konkreten Situation und mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ge- handelt, aber immerhin mit dem Hinweis "wohl keine negative Auswirkung" (vgl. dazu nachfolgend). Zwar steht fest, dass es der AKB – und nicht der AHV-Zweigstelle – obliegt, EL-Berechnungen vorzunehmen. Da die Be- schwerdeführerin jedoch zur Beantwortung ihrer Frage von der Zweigstelle nicht an die AKB weiterverwiesen wurde, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen, die Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle sei zur Erteilung der Auskunft befugt bzw. befähigt. Weiter kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als juristischer Laie die Unrichtigkeit der Aus- kunft ohne weiteres erkennen konnte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 10 Auskunft und in Erwartung einer Optimierung ihrer finanziellen Situation, ohne Reduktion der EL, entschloss sich die Beschwerdeführerin zur Unter- vermietung eines Zimmers in ihrer Wohnung ab dem 27. Mai 2019. Es gab für sie kaum Anlass zur Annahme, sie könnte dadurch ihren EL-Anspruch mindern. Damit traf die Beschwerdeführerin eine Disposition, die sie nachträglich nicht kurzerhand ohne Nachteil rückgängig machen kann, zu- mal die Kündigungsfrist für Wohnräume drei Monate beträgt (Art. 266c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die gesetzliche Ord- nung hat sich seit Erteilung der Auskunft nicht verändert. Soweit Frau D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 1. November 2019 angab, dass Mietzinseinnahmen aus dem Untermietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht werden könnten und dies „wohl“ keine negative Auswirkung auf die EL Berechnung haben werde, da der Mietzins der Beschwerdeführerin einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtliche Ein- nahme aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde (AB 58, S. 1), stellt sich die Frage, ob diese Formulierung als Vorbehalt zu verstehen ist. Dies kann jedoch hier letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären, wür- de vorliegend das öffentliche Interesse an der Vermeidung unrechtmässi- ger finanzieller Vorteile bzw. an der (Wieder-)Herstellung des rechtmässi- gen Zustandes überwiegen und damit dem Vertrauensschutz entgegenste- hen (vgl. E. 4.1 hiervor), zumal der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Untervermietung zwar ab August 2019 reduziert wurde, sie jedoch seit Juni 2019 über entsprechende zusätzliche Mietzinseinnahmen verfügt(e). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der Berufung auf den Grundsatz des Ver- trauensschutzes kein Erfolg beschieden.
  6. Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung ab August 2019 zu Recht Einnahmen aus Untervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- angerechnet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 11 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2019 (AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
  7. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 804 EL

KNB/PRN/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2020

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

bezieht seit Februar 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. Akten

der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeila-

ge [AB] 9, 11 ff., 16 f., 19, 23, 25, 35 ff., 40, 45, 50). Im Juni 2019 reichte

die Versicherte zwei Untermietverträge vom 10. Mai und 19. Juni 2019 bei

der AKB ein (AB 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm die AKB eine

Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten ab August 2019 vor,

wobei sie neu als sonstige Einnahmen einen Mietzins in der Höhe von jähr-

lich Fr. 4'200.-- berücksichtigte (AB 53). Die dagegen erhobene Einsprache

(AB 54) wies die AKB mit Entscheid vom 23. September 2019 ab (AB 55).

B.

Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts-

anwalt C.________, am 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des

Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 und damit auch

die Verfügung vom 12. Juli 2019 seien aufzuheben und es sei eine

Neuberechnung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen, im Rah-

men derselben von der Anrechnung eines Einkommens aus Unter-

miete abzusehen ist.

Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks

Neuberechnung der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegeg-

nerin zurückzuweisen.

unter Entschädigungsfolgen.

Nach Einholung einer Stellungnahme von Frau D.________, Sachbearbei-

terin EL, AHV-Zweigstelle …, vom 1. November 2019 (AB 58, S. 1) bean-

tragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember

2019 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf

eine Stellungnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsgegenstand

bildet

der

Einspracheentscheid

vom

23. September 2019 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch

der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 und in diesem Zusammenhang,

ob bei der EL-Berechnung zu Recht Einnahmen aus Untermiete von

Fr. 4'200.-- pro Jahr angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat

sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorlie-

gend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten

gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4

S. 330).

1.3

Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun-

gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts-

beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b

S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig

die Monate August bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 4

Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterli-

che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-

chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn

sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-

nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-

zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-

kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.

1 ELG).

2.2

Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins

einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt

bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

ELG).

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,

welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet-

zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso-

nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei

der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c

Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun-

gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;

SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol-

gen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 5

men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermie-

tet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,

Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).

2.3

Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem

und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des

unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen

(Rz. 3433.01 WEL).

3.

3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Mieterin

einer 5.5-Zimmer-Wohnung ist (vgl. AB 10) und dafür (seit Oktober 2015)

einen jährlichen Mietzins von Fr. 17'772.-- (inkl. Nebenkosten) bezahlt

(AB 33; 54, S. 8). Bei der EL-Berechnung wird ihr davon der Höchstbetrag

von Fr. 13'200.-- als Ausgabe angerechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Unter-

mietvertrag vom 10. Mai 2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit Frau

E.________ die Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung inklusive

Mitbenützung der Küche, Waschküche und Bad/Dusche vom 27. Mai bis

11. Juli 2019 für Fr. 350.-- pro Monat (AB 52, S. 3 f.). Mit Untermietvertag

vom 19. Juni 2019 wurde die Untervermietung an Frau E.________ zu den

gleichen Bedingungen ab 12. Juli 2019 auf unbestimmte Dauer fortgesetzt

(AB 52, S. 1 f.).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einnahmen aus der Un-

tervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- seien bei der EL-Berechnung nicht

zu berücksichtigten. Eine einkommensseitige Anrechnung von Einnahmen

aus Untermiete habe nur zu erfolgen, wenn der Mietzins einer Wohnung

vollumfänglich in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Vorliegend

werde jedoch nur ein Teil der effektiven Mietkosten der Beschwerdeführerin

durch die EL finanziert. Die Beschwerdeführerin erwirtschafte die Einnah-

me durch Untervermietung des ausschliesslich durch sie selber finanzierten

Wohnungsteils. Der Mietzins aus Untervermietung sei tiefer als die Diffe-

renz zwischen dem bei der EL-Berechnung anrechenbaren (Fr. 13'200.--)

und dem effektiven Mietzins (Fr. 17'772.-- [Fr. 1'481.-- x 12]). Der selber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 6

finanzierte Anteil der Wohnung (monatlich Fr. 381.-- [Fr. 1'481.-- ./.

Fr. 1'100.--]) sei wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den

Einnahmen aus Untermiete (monatlich Fr. 350.--) abzuziehen (Beschwer-

de, S. 5 ff.).

3.3

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2019 ein

Zimmer ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung, inklusive Mitbenützung der Küche,

Waschküche und Bad/Dusche, an Frau E.________ untervermietet

(AB 54). Es muss daher sichergestellt werden, dass in der EL-Berechnung

nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlosse-

nen Person – hier der Beschwerdeführerin – Berücksichtigung findet (vgl.

JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-

ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 N. 68 sowie E. 2.2 hiervor). Da bei

der Berechnung des nicht untervermieteten Wohnungsanteils einzig die

individuell genutzten Zimmer zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die der

Gemeinschaft dienenden und tatsächlich gemeinschaftlich genutzten Woh-

nungsteile (z.B. die Küche; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun-

desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 163), ist eine hälftige Tei-

lung der Wohnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt. Eine andere Auftei-

lung kann vorgenommen werden, wenn eine Person den grösseren Anteil

für sich in Anspruch nimmt (Rz. 3231.03 WEL). Dies ist vorliegend der Fall,

da die Untermieterin einzig ein Zimmer der 5.5-Zimmer-Wohnung nutzen

darf. Die Aufteilung der Wohnkosten ist damit gestützt auf die vertragliche

Regelung vorzunehmen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1757 f.

Rz. 68). Gemäss den Untermietverträgen vom 10. Mai und 19. Juni 2019

beläuft sich der Mietzins der Untermieterin auf Fr. 350.-- pro Monat bzw.

Fr. 4'200.-- pro Jahr (AB 54). Dieser Betrag darf bei den Wohnkosten der

Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Berücksichtigung in der EL-Berechnung findet der Anteil der Untermieterin

allerdings nicht in der Form eines entsprechend reduzierten Teils der ge-

samten Wohnkosten als Ausgabenposition. Vielmehr werden die gesamten

Wohnkosten als anerkannte Ausgaben angerechnet und die vertraglich

vereinbarte Wohnkostenbeteiligung der nicht in die EL-Berechnung einbe-

zogenen Personen, in der Regel die Untermiete, wird in Anwendung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 7

Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen ange-

rechnet (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1758 Rz. 68; vgl. auch E. 2.3

hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab

August 2019 zu Recht Fr. 4'200.-- aus der Untervermietung als Ertrag aus

unbeweglichem Vermögen berücksichtigt.

3.4

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu

ändern. So kann für Einnahmen aus Untervermietung nicht differenziert

werden, ob der effektiv bezahlte Mietzins der anspruchsberechtigten Per-

son im Rahmen der anerkannten Ausgaben (höchstens Fr. 13'200.--; vgl.

E. 2.2 hiervor) liegt oder diese übersteigt (und wie im vorliegenden Fall

selber finanziert werden muss). Eine solche Unterscheidung würde zu einer

ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-Bezügern

führen, welche eine Wohnung mit einem Mietpreis im Rahmen ihrer finan-

ziellen Möglichkeiten bewohnen. In diesem Zusammenhang ist die Be-

schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EL-Leistungen

einzig dem existenziellen Wohnbedürfnis Rechnung getragen wird (vgl.

JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1752 Rz. 63). Wenn sich die Beschwerde-

führerin, wie im vorliegenden Fall (aus persönlichen Gründen), dennoch für

eine für sie – wie sie selber angibt – zu grosse und zu teure Wohnung ent-

scheidet, sind die entsprechenden Kosten durch sie selbst zu tragen. So-

weit die Beschwerdeführerin darlegt, der über den angerechneten Mietzins

von Fr. 1'100.-- (bzw. Fr. 13'200.--) hinausgehende und damit selber finan-

zierte Anteil von Fr. 381.-- (bzw. Fr. 4'572.--) sei in analoger Anwendung

von Art. 10 Abs. 3 ELG wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von

den Einnahmen aus Untervermietung (Fr. 350.-- bzw. Fr. 4'200.--) in Abzug

zu bringen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufzählung der

zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschlies-

send. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben

ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O.,

S. 1777 f. Rz. 93).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 8

4.

Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu

und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, indem sie vorbringt, sie habe

Frau D.________, Sachbearbeiterin EL, AHV-Zweigstelle …, anfangs April

2019 aufgrund wiederholter finanzieller Engpässe kontaktiert und gefragt,

ob es Möglichkeiten gäbe, ihre finanzielle Situation zu optimieren, ohne

dass dies zu einer Reduktion der EL führe. Frau D.________ habe vorge-

schlagen, ein Zimmer ihrer Wohnung (deren Kosten die EL nicht vollum-

fänglich anrechnet) unterzuvermieten. Ende April 2019 habe sie Frau

D.________ erneut kontaktiert und gefragt, welchen Untermietzins sie ver-

langen dürfe, ohne dass es zu einer Reduktion der EL komme. Sie habe

von der Sachbearbeiterin die Auskunft erhalten, dass sie die Differenz der

im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbaren Mietauslagen zu den effek-

tiven Mietkosten (monatlich Fr. 381.--) ohne Konsequenzen als Untermiet-

zins verlangen könne (Beschwerde, S. 4).

4.1

Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die

Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches

Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden

unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-

chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre

und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5

S. 480) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-

stimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war

oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden

Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres

erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen

getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden

können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-

rung erfahren hat.

Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her-

geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 9

derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vor-

aussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer-

den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher

lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den

guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei

die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh-

men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332).

4.2

In der Stellungnahme vom 1. November 2019 führte Frau

D.________ aus, am 5. März 2019 habe sich die Beschwerdeführerin be-

züglich Mietkosten, welche Fr. 381.-- pro Monat über dem EL-Maximum

lägen, und für sie eine finanzielle Belastung darstellen würden, beraten

lassen wollen. Im Verlauf des Gesprächs sei die Idee gekommen, für ein

Zimmer ihrer Wohnung eine Untermieterin zu suchen. Die Beschwerdefüh-

rerin habe wissen wollen, welche Auswirkungen das auf ihre EL habe. Sie

habe ihr die Auskunft gegeben, dass Mietzinseinnahmen aus einem Un-

termietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht

würden. Weil ihr Mietzins aber einiges über der anrechenbaren Grenze

liege und die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Untermietvertrag diese

Differenz nicht übersteigen werde, werde dies wohl keine negative Auswir-

kung auf die EL-Berechnung haben. Diese Auskunft habe sie aufgrund

ihrer Praxiserfahrung (sie hätten Fälle, wo die AKB die Berechnung so ver-

füge) und auch anhand der Regelung aus dem AEL-Handbuch (Rz. 3071)

gegeben (AB 58, S. 1).

4.3

Die Sachbearbeiterin EL der AHV-Zweigstelle … hat vorliegend in

einer konkreten Situation und mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ge-

handelt, aber immerhin mit dem Hinweis "wohl keine negative Auswirkung"

(vgl. dazu nachfolgend). Zwar steht fest, dass es der AKB – und nicht der

AHV-Zweigstelle – obliegt, EL-Berechnungen vorzunehmen. Da die Be-

schwerdeführerin jedoch zur Beantwortung ihrer Frage von der Zweigstelle

nicht an die AKB weiterverwiesen wurde, durfte sie in guten Treuen davon

ausgehen, die Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle sei zur Erteilung der

Auskunft befugt bzw. befähigt. Weiter kann nicht angenommen werden,

dass die Beschwerdeführerin als juristischer Laie die Unrichtigkeit der Aus-

kunft ohne weiteres erkennen konnte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 10

Auskunft und in Erwartung einer Optimierung ihrer finanziellen Situation,

ohne Reduktion der EL, entschloss sich die Beschwerdeführerin zur Unter-

vermietung eines Zimmers in ihrer Wohnung ab dem 27. Mai 2019. Es gab

für sie kaum Anlass zur Annahme, sie könnte dadurch ihren EL-Anspruch

mindern. Damit traf die Beschwerdeführerin eine Disposition, die sie

nachträglich nicht kurzerhand ohne Nachteil rückgängig machen kann, zu-

mal die Kündigungsfrist für Wohnräume drei Monate beträgt (Art. 266c des

Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die gesetzliche Ord-

nung hat sich seit Erteilung der Auskunft nicht verändert.

Soweit Frau D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss ihrer

Stellungnahme vom 1. November 2019 angab, dass Mietzinseinnahmen

aus dem Untermietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug

gebracht werden könnten und dies „wohl“ keine negative Auswirkung auf

die EL Berechnung haben werde, da der Mietzins der Beschwerdeführerin

einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtliche Ein-

nahme aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde

(AB 58, S. 1), stellt sich die Frage, ob diese Formulierung als Vorbehalt zu

verstehen ist. Dies kann jedoch hier letztlich offen gelassen werden. Selbst

wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären, wür-

de vorliegend das öffentliche Interesse an der Vermeidung unrechtmässi-

ger finanzieller Vorteile bzw. an der (Wieder-)Herstellung des rechtmässi-

gen Zustandes überwiegen und damit dem Vertrauensschutz entgegenste-

hen (vgl. E. 4.1 hiervor), zumal der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin

aufgrund der Untervermietung zwar ab August 2019 reduziert wurde, sie

jedoch seit Juni 2019 über entsprechende zusätzliche Mietzinseinnahmen

verfügt(e).

4.4

Nach dem Dargelegten ist der Berufung auf den Grundsatz des Ver-

trauensschutzes kein Erfolg beschieden.

5.

Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung

ab August 2019 zu Recht Einnahmen aus Untervermietung von jährlich

Fr. 4'200.-- angerechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 11

Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2019

(AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab-

zuweisen.

6.

6.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1

ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.