Einspracheentscheid vom 23. September 2019
Sachverhalt
A.
Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
bezieht seit Februar 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. Akten
der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeila-
ge [AB] 9, 11 ff., 16 f., 19, 23, 25, 35 ff., 40, 45, 50). Im Juni 2019 reichte
die Versicherte zwei Untermietverträge vom 10. Mai und 19. Juni 2019 bei
der AKB ein (AB 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm die AKB eine
Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten ab August 2019 vor,
wobei sie neu als sonstige Einnahmen einen Mietzins in der Höhe von jähr-
lich Fr. 4'200.-- berücksichtigte (AB 53). Die dagegen erhobene Einsprache
(AB 54) wies die AKB mit Entscheid vom 23. September 2019 ab (AB 55).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts-
anwalt C.________, am 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 und damit auch
die Verfügung vom 12. Juli 2019 seien aufzuheben und es sei eine
Neuberechnung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen, im Rah-
men derselben von der Anrechnung eines Einkommens aus Unter-
miete abzusehen ist.
Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks
Neuberechnung der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegeg-
nerin zurückzuweisen.
unter Entschädigungsfolgen.
Nach Einholung einer Stellungnahme von Frau D.________, Sachbearbei-
terin EL, AHV-Zweigstelle …, vom 1. November 2019 (AB 58, S. 1) bean-
tragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember
2019 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
eine Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
23. September 2019 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 und in diesem Zusammenhang, ob bei der EL-Berechnung zu Recht Einnahmen aus Untermiete von Fr. 4'200.-- pro Jahr angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorlie- gend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig die Monate August bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 4 Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins
einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt
bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
ELG).
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,
welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet-
zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso-
nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei
der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c
Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun-
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;
SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol-
gen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 5
men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermie-
tet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,
Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).
2.3
Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem
und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des
unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen
(Rz. 3433.01 WEL).
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Mieterin
einer 5.5-Zimmer-Wohnung ist (vgl. AB 10) und dafür (seit Oktober 2015)
einen jährlichen Mietzins von Fr. 17'772.-- (inkl. Nebenkosten) bezahlt
(AB 33; 54, S. 8). Bei der EL-Berechnung wird ihr davon der Höchstbetrag
von Fr. 13'200.-- als Ausgabe angerechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Unter-
mietvertrag vom 10. Mai 2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit Frau
E.________ die Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung inklusive
Mitbenützung der Küche, Waschküche und Bad/Dusche vom 27. Mai bis
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juli 2019 für Fr. 350.-- pro Monat (AB 52, S. 3 f.). Mit Untermietvertag
vom 19. Juni 2019 wurde die Untervermietung an Frau E.________ zu den
gleichen Bedingungen ab 12. Juli 2019 auf unbestimmte Dauer fortgesetzt
(AB 52, S. 1 f.).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einnahmen aus der Un-
tervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- seien bei der EL-Berechnung nicht
zu berücksichtigten. Eine einkommensseitige Anrechnung von Einnahmen
aus Untermiete habe nur zu erfolgen, wenn der Mietzins einer Wohnung
vollumfänglich in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Vorliegend
werde jedoch nur ein Teil der effektiven Mietkosten der Beschwerdeführerin
durch die EL finanziert. Die Beschwerdeführerin erwirtschafte die Einnah-
me durch Untervermietung des ausschliesslich durch sie selber finanzierten
Wohnungsteils. Der Mietzins aus Untervermietung sei tiefer als die Diffe-
renz zwischen dem bei der EL-Berechnung anrechenbaren (Fr. 13'200.--)
und dem effektiven Mietzins (Fr. 17'772.-- [Fr. 1'481.-- x 12]). Der selber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 6
finanzierte Anteil der Wohnung (monatlich Fr. 381.-- [Fr. 1'481.-- ./.
Fr. 1'100.--]) sei wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den
Einnahmen aus Untermiete (monatlich Fr. 350.--) abzuziehen (Beschwer-
de, S. 5 ff.).
3.3
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2019 ein
Zimmer ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung, inklusive Mitbenützung der Küche,
Waschküche und Bad/Dusche, an Frau E.________ untervermietet
(AB 54). Es muss daher sichergestellt werden, dass in der EL-Berechnung
nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlosse-
nen Person – hier der Beschwerdeführerin – Berücksichtigung findet (vgl.
JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-
ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 N. 68 sowie E. 2.2 hiervor). Da bei
der Berechnung des nicht untervermieteten Wohnungsanteils einzig die
individuell genutzten Zimmer zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die der
Gemeinschaft dienenden und tatsächlich gemeinschaftlich genutzten Woh-
nungsteile (z.B. die Küche; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 163), ist eine hälftige Tei-
lung der Wohnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt. Eine andere Auftei-
lung kann vorgenommen werden, wenn eine Person den grösseren Anteil
für sich in Anspruch nimmt (Rz. 3231.03 WEL). Dies ist vorliegend der Fall,
da die Untermieterin einzig ein Zimmer der 5.5-Zimmer-Wohnung nutzen
darf. Die Aufteilung der Wohnkosten ist damit gestützt auf die vertragliche
Regelung vorzunehmen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1757 f.
Rz. 68). Gemäss den Untermietverträgen vom 10. Mai und 19. Juni 2019
beläuft sich der Mietzins der Untermieterin auf Fr. 350.-- pro Monat bzw.
Fr. 4'200.-- pro Jahr (AB 54). Dieser Betrag darf bei den Wohnkosten der
Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Berücksichtigung in der EL-Berechnung findet der Anteil der Untermieterin
allerdings nicht in der Form eines entsprechend reduzierten Teils der ge-
samten Wohnkosten als Ausgabenposition. Vielmehr werden die gesamten
Wohnkosten als anerkannte Ausgaben angerechnet und die vertraglich
vereinbarte Wohnkostenbeteiligung der nicht in die EL-Berechnung einbe-
zogenen Personen, in der Regel die Untermiete, wird in Anwendung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 7
Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen ange-
rechnet (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1758 Rz. 68; vgl. auch E. 2.3
hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab
August 2019 zu Recht Fr. 4'200.-- aus der Untervermietung als Ertrag aus
unbeweglichem Vermögen berücksichtigt.
3.4
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu
ändern. So kann für Einnahmen aus Untervermietung nicht differenziert
werden, ob der effektiv bezahlte Mietzins der anspruchsberechtigten Per-
son im Rahmen der anerkannten Ausgaben (höchstens Fr. 13'200.--; vgl.
E. 2.2 hiervor) liegt oder diese übersteigt (und wie im vorliegenden Fall
selber finanziert werden muss). Eine solche Unterscheidung würde zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-Bezügern
führen, welche eine Wohnung mit einem Mietpreis im Rahmen ihrer finan-
ziellen Möglichkeiten bewohnen. In diesem Zusammenhang ist die Be-
schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EL-Leistungen
einzig dem existenziellen Wohnbedürfnis Rechnung getragen wird (vgl.
JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1752 Rz. 63). Wenn sich die Beschwerde-
führerin, wie im vorliegenden Fall (aus persönlichen Gründen), dennoch für
eine für sie – wie sie selber angibt – zu grosse und zu teure Wohnung ent-
scheidet, sind die entsprechenden Kosten durch sie selbst zu tragen. So-
weit die Beschwerdeführerin darlegt, der über den angerechneten Mietzins
von Fr. 1'100.-- (bzw. Fr. 13'200.--) hinausgehende und damit selber finan-
zierte Anteil von Fr. 381.-- (bzw. Fr. 4'572.--) sei in analoger Anwendung
von Art. 10 Abs. 3 ELG wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von
den Einnahmen aus Untervermietung (Fr. 350.-- bzw. Fr. 4'200.--) in Abzug
zu bringen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufzählung der
zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschlies-
send. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben
ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O.,
S. 1777 f. Rz. 93).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 8
4.
Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu
und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, indem sie vorbringt, sie habe
Frau D.________, Sachbearbeiterin EL, AHV-Zweigstelle …, anfangs April
2019 aufgrund wiederholter finanzieller Engpässe kontaktiert und gefragt,
ob es Möglichkeiten gäbe, ihre finanzielle Situation zu optimieren, ohne
dass dies zu einer Reduktion der EL führe. Frau D.________ habe vorge-
schlagen, ein Zimmer ihrer Wohnung (deren Kosten die EL nicht vollum-
fänglich anrechnet) unterzuvermieten. Ende April 2019 habe sie Frau
D.________ erneut kontaktiert und gefragt, welchen Untermietzins sie ver-
langen dürfe, ohne dass es zu einer Reduktion der EL komme. Sie habe
von der Sachbearbeiterin die Auskunft erhalten, dass sie die Differenz der
im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbaren Mietauslagen zu den effek-
tiven Mietkosten (monatlich Fr. 381.--) ohne Konsequenzen als Untermiet-
zins verlangen könne (Beschwerde, S. 4).
4.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die
Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5
S. 480) ist dies der Fall,
Dispositiv
- wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
- wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
- wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
- wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
- wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 9 derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vor- aussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer- den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh- men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332). 4.2 In der Stellungnahme vom 1. November 2019 führte Frau D.________ aus, am 5. März 2019 habe sich die Beschwerdeführerin be- züglich Mietkosten, welche Fr. 381.-- pro Monat über dem EL-Maximum lägen, und für sie eine finanzielle Belastung darstellen würden, beraten lassen wollen. Im Verlauf des Gesprächs sei die Idee gekommen, für ein Zimmer ihrer Wohnung eine Untermieterin zu suchen. Die Beschwerdefüh- rerin habe wissen wollen, welche Auswirkungen das auf ihre EL habe. Sie habe ihr die Auskunft gegeben, dass Mietzinseinnahmen aus einem Un- termietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht würden. Weil ihr Mietzins aber einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde, werde dies wohl keine negative Auswir- kung auf die EL-Berechnung haben. Diese Auskunft habe sie aufgrund ihrer Praxiserfahrung (sie hätten Fälle, wo die AKB die Berechnung so ver- füge) und auch anhand der Regelung aus dem AEL-Handbuch (Rz. 3071) gegeben (AB 58, S. 1). 4.3 Die Sachbearbeiterin EL der AHV-Zweigstelle … hat vorliegend in einer konkreten Situation und mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ge- handelt, aber immerhin mit dem Hinweis "wohl keine negative Auswirkung" (vgl. dazu nachfolgend). Zwar steht fest, dass es der AKB – und nicht der AHV-Zweigstelle – obliegt, EL-Berechnungen vorzunehmen. Da die Be- schwerdeführerin jedoch zur Beantwortung ihrer Frage von der Zweigstelle nicht an die AKB weiterverwiesen wurde, durfte sie in guten Treuen davon ausgehen, die Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle sei zur Erteilung der Auskunft befugt bzw. befähigt. Weiter kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin als juristischer Laie die Unrichtigkeit der Aus- kunft ohne weiteres erkennen konnte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 10 Auskunft und in Erwartung einer Optimierung ihrer finanziellen Situation, ohne Reduktion der EL, entschloss sich die Beschwerdeführerin zur Unter- vermietung eines Zimmers in ihrer Wohnung ab dem 27. Mai 2019. Es gab für sie kaum Anlass zur Annahme, sie könnte dadurch ihren EL-Anspruch mindern. Damit traf die Beschwerdeführerin eine Disposition, die sie nachträglich nicht kurzerhand ohne Nachteil rückgängig machen kann, zu- mal die Kündigungsfrist für Wohnräume drei Monate beträgt (Art. 266c des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die gesetzliche Ord- nung hat sich seit Erteilung der Auskunft nicht verändert. Soweit Frau D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 1. November 2019 angab, dass Mietzinseinnahmen aus dem Untermietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht werden könnten und dies „wohl“ keine negative Auswirkung auf die EL Berechnung haben werde, da der Mietzins der Beschwerdeführerin einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtliche Ein- nahme aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde (AB 58, S. 1), stellt sich die Frage, ob diese Formulierung als Vorbehalt zu verstehen ist. Dies kann jedoch hier letztlich offen gelassen werden. Selbst wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären, wür- de vorliegend das öffentliche Interesse an der Vermeidung unrechtmässi- ger finanzieller Vorteile bzw. an der (Wieder-)Herstellung des rechtmässi- gen Zustandes überwiegen und damit dem Vertrauensschutz entgegenste- hen (vgl. E. 4.1 hiervor), zumal der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der Untervermietung zwar ab August 2019 reduziert wurde, sie jedoch seit Juni 2019 über entsprechende zusätzliche Mietzinseinnahmen verfügt(e). 4.4 Nach dem Dargelegten ist der Berufung auf den Grundsatz des Ver- trauensschutzes kein Erfolg beschieden.
- Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung ab August 2019 zu Recht Einnahmen aus Untervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- angerechnet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 11 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2019 (AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
- 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 804 EL
KNB/PRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. Dezember 2020
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
bezieht seit Februar 2012 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV (vgl. Akten
der Ausgleichskasse Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeila-
ge [AB] 9, 11 ff., 16 f., 19, 23, 25, 35 ff., 40, 45, 50). Im Juni 2019 reichte
die Versicherte zwei Untermietverträge vom 10. Mai und 19. Juni 2019 bei
der AKB ein (AB 52). Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 nahm die AKB eine
Neuberechnung des EL-Anspruchs der Versicherten ab August 2019 vor,
wobei sie neu als sonstige Einnahmen einen Mietzins in der Höhe von jähr-
lich Fr. 4'200.-- berücksichtigte (AB 53). Die dagegen erhobene Einsprache
(AB 54) wies die AKB mit Entscheid vom 23. September 2019 ab (AB 55).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts-
anwalt C.________, am 23. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Der Einspracheentscheid vom 23. September 2019 und damit auch
die Verfügung vom 12. Juli 2019 seien aufzuheben und es sei eine
Neuberechnung der Anspruchsberechtigung vorzunehmen, im Rah-
men derselben von der Anrechnung eines Einkommens aus Unter-
miete abzusehen ist.
Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zwecks
Neuberechnung der Anspruchsberechtigung an die Beschwerdegeg-
nerin zurückzuweisen.
unter Entschädigungsfolgen.
Nach Einholung einer Stellungnahme von Frau D.________, Sachbearbei-
terin EL, AHV-Zweigstelle …, vom 1. November 2019 (AB 58, S. 1) bean-
tragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember
2019 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 10. August 2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf
eine Stellungnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsgegenstand
bildet
der
Einspracheentscheid
vom
23. September 2019 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch
der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 und in diesem Zusammenhang,
ob bei der EL-Berechnung zu Recht Einnahmen aus Untermiete von
Fr. 4'200.-- pro Jahr angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat
sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie vorlie-
gend – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten
gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4
S. 330).
1.3
Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun-
gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts-
beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b
S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der beanstandete Punkt einzig
die Monate August bis Dezember 2019 betrifft, liegt der Streitwert unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 4
Fr. 20‘000.-- und die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins
einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG). Der jährliche Höchstbetrag für die Wohnkosten beträgt
bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
ELG).
Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,
welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet-
zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso-
nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei
der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c
Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistun-
gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV;
SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfol-
gen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzuneh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 5
men, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermie-
tet ist (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,
Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3231.03).
2.3
Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem
und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des
unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen
(Rz. 3433.01 WEL).
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Mieterin
einer 5.5-Zimmer-Wohnung ist (vgl. AB 10) und dafür (seit Oktober 2015)
einen jährlichen Mietzins von Fr. 17'772.-- (inkl. Nebenkosten) bezahlt
(AB 33; 54, S. 8). Bei der EL-Berechnung wird ihr davon der Höchstbetrag
von Fr. 13'200.-- als Ausgabe angerechnet (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit Unter-
mietvertrag vom 10. Mai 2019 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit Frau
E.________ die Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung inklusive
Mitbenützung der Küche, Waschküche und Bad/Dusche vom 27. Mai bis
11. Juli 2019 für Fr. 350.-- pro Monat (AB 52, S. 3 f.). Mit Untermietvertag
vom 19. Juni 2019 wurde die Untervermietung an Frau E.________ zu den
gleichen Bedingungen ab 12. Juli 2019 auf unbestimmte Dauer fortgesetzt
(AB 52, S. 1 f.).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einnahmen aus der Un-
tervermietung von jährlich Fr. 4'200.-- seien bei der EL-Berechnung nicht
zu berücksichtigten. Eine einkommensseitige Anrechnung von Einnahmen
aus Untermiete habe nur zu erfolgen, wenn der Mietzins einer Wohnung
vollumfänglich in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Vorliegend
werde jedoch nur ein Teil der effektiven Mietkosten der Beschwerdeführerin
durch die EL finanziert. Die Beschwerdeführerin erwirtschafte die Einnah-
me durch Untervermietung des ausschliesslich durch sie selber finanzierten
Wohnungsteils. Der Mietzins aus Untervermietung sei tiefer als die Diffe-
renz zwischen dem bei der EL-Berechnung anrechenbaren (Fr. 13'200.--)
und dem effektiven Mietzins (Fr. 17'772.-- [Fr. 1'481.-- x 12]). Der selber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 6
finanzierte Anteil der Wohnung (monatlich Fr. 381.-- [Fr. 1'481.-- ./.
Fr. 1'100.--]) sei wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von den
Einnahmen aus Untermiete (monatlich Fr. 350.--) abzuziehen (Beschwer-
de, S. 5 ff.).
3.3
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit dem 27. Mai 2019 ein
Zimmer ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung, inklusive Mitbenützung der Küche,
Waschküche und Bad/Dusche, an Frau E.________ untervermietet
(AB 54). Es muss daher sichergestellt werden, dass in der EL-Berechnung
nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlosse-
nen Person – hier der Beschwerdeführerin – Berücksichtigung findet (vgl.
JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So-
ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1757 N. 68 sowie E. 2.2 hiervor). Da bei
der Berechnung des nicht untervermieteten Wohnungsanteils einzig die
individuell genutzten Zimmer zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die der
Gemeinschaft dienenden und tatsächlich gemeinschaftlich genutzten Woh-
nungsteile (z.B. die Küche; vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 163), ist eine hälftige Tei-
lung der Wohnkosten vorliegend nicht gerechtfertigt. Eine andere Auftei-
lung kann vorgenommen werden, wenn eine Person den grösseren Anteil
für sich in Anspruch nimmt (Rz. 3231.03 WEL). Dies ist vorliegend der Fall,
da die Untermieterin einzig ein Zimmer der 5.5-Zimmer-Wohnung nutzen
darf. Die Aufteilung der Wohnkosten ist damit gestützt auf die vertragliche
Regelung vorzunehmen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1757 f.
Rz. 68). Gemäss den Untermietverträgen vom 10. Mai und 19. Juni 2019
beläuft sich der Mietzins der Untermieterin auf Fr. 350.-- pro Monat bzw.
Fr. 4'200.-- pro Jahr (AB 54). Dieser Betrag darf bei den Wohnkosten der
Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Berücksichtigung in der EL-Berechnung findet der Anteil der Untermieterin
allerdings nicht in der Form eines entsprechend reduzierten Teils der ge-
samten Wohnkosten als Ausgabenposition. Vielmehr werden die gesamten
Wohnkosten als anerkannte Ausgaben angerechnet und die vertraglich
vereinbarte Wohnkostenbeteiligung der nicht in die EL-Berechnung einbe-
zogenen Personen, in der Regel die Untermiete, wird in Anwendung von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 7
Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen ange-
rechnet (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1758 Rz. 68; vgl. auch E. 2.3
hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab
August 2019 zu Recht Fr. 4'200.-- aus der Untervermietung als Ertrag aus
unbeweglichem Vermögen berücksichtigt.
3.4
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu
ändern. So kann für Einnahmen aus Untervermietung nicht differenziert
werden, ob der effektiv bezahlte Mietzins der anspruchsberechtigten Per-
son im Rahmen der anerkannten Ausgaben (höchstens Fr. 13'200.--; vgl.
E. 2.2 hiervor) liegt oder diese übersteigt (und wie im vorliegenden Fall
selber finanziert werden muss). Eine solche Unterscheidung würde zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mit denjenigen EL-Bezügern
führen, welche eine Wohnung mit einem Mietpreis im Rahmen ihrer finan-
ziellen Möglichkeiten bewohnen. In diesem Zusammenhang ist die Be-
schwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der EL-Leistungen
einzig dem existenziellen Wohnbedürfnis Rechnung getragen wird (vgl.
JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1752 Rz. 63). Wenn sich die Beschwerde-
führerin, wie im vorliegenden Fall (aus persönlichen Gründen), dennoch für
eine für sie – wie sie selber angibt – zu grosse und zu teure Wohnung ent-
scheidet, sind die entsprechenden Kosten durch sie selbst zu tragen. So-
weit die Beschwerdeführerin darlegt, der über den angerechneten Mietzins
von Fr. 1'100.-- (bzw. Fr. 13'200.--) hinausgehende und damit selber finan-
zierte Anteil von Fr. 381.-- (bzw. Fr. 4'572.--) sei in analoger Anwendung
von Art. 10 Abs. 3 ELG wie Gewinnungskosten bzw. Hypothekarzinsen von
den Einnahmen aus Untervermietung (Fr. 350.-- bzw. Fr. 4'200.--) in Abzug
zu bringen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Aufzählung der
zusätzlich abzugsfähigen Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 ELG ist abschlies-
send. Dies verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben
ebenfalls zusätzlich zum Abzug zuzulassen (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O.,
S. 1777 f. Rz. 93).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 8
4.
Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu
und Glauben bzw. den Vertrauensschutz, indem sie vorbringt, sie habe
Frau D.________, Sachbearbeiterin EL, AHV-Zweigstelle …, anfangs April
2019 aufgrund wiederholter finanzieller Engpässe kontaktiert und gefragt,
ob es Möglichkeiten gäbe, ihre finanzielle Situation zu optimieren, ohne
dass dies zu einer Reduktion der EL führe. Frau D.________ habe vorge-
schlagen, ein Zimmer ihrer Wohnung (deren Kosten die EL nicht vollum-
fänglich anrechnet) unterzuvermieten. Ende April 2019 habe sie Frau
D.________ erneut kontaktiert und gefragt, welchen Untermietzins sie ver-
langen dürfe, ohne dass es zu einer Reduktion der EL komme. Sie habe
von der Sachbearbeiterin die Auskunft erhalten, dass sie die Differenz der
im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbaren Mietauslagen zu den effek-
tiven Mietkosten (monatlich Fr. 381.--) ohne Konsequenzen als Untermiet-
zins verlangen könne (Beschwerde, S. 4).
4.1
Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die
Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches
Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5
S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-
stimmte Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war
oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände-
rung erfahren hat.
Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her-
geleitete Vertrauensschutz ruft in jedem Fall nach einer Abwägung der wi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 9
derstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Vor-
aussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen wer-
den kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher
lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den
guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei
die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzuneh-
men ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb S. 332).
4.2
In der Stellungnahme vom 1. November 2019 führte Frau
D.________ aus, am 5. März 2019 habe sich die Beschwerdeführerin be-
züglich Mietkosten, welche Fr. 381.-- pro Monat über dem EL-Maximum
lägen, und für sie eine finanzielle Belastung darstellen würden, beraten
lassen wollen. Im Verlauf des Gesprächs sei die Idee gekommen, für ein
Zimmer ihrer Wohnung eine Untermieterin zu suchen. Die Beschwerdefüh-
rerin habe wissen wollen, welche Auswirkungen das auf ihre EL habe. Sie
habe ihr die Auskunft gegeben, dass Mietzinseinnahmen aus einem Un-
termietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug gebracht
würden. Weil ihr Mietzins aber einiges über der anrechenbaren Grenze
liege und die voraussichtlichen Einnahmen aus dem Untermietvertrag diese
Differenz nicht übersteigen werde, werde dies wohl keine negative Auswir-
kung auf die EL-Berechnung haben. Diese Auskunft habe sie aufgrund
ihrer Praxiserfahrung (sie hätten Fälle, wo die AKB die Berechnung so ver-
füge) und auch anhand der Regelung aus dem AEL-Handbuch (Rz. 3071)
gegeben (AB 58, S. 1).
4.3
Die Sachbearbeiterin EL der AHV-Zweigstelle … hat vorliegend in
einer konkreten Situation und mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ge-
handelt, aber immerhin mit dem Hinweis "wohl keine negative Auswirkung"
(vgl. dazu nachfolgend). Zwar steht fest, dass es der AKB – und nicht der
AHV-Zweigstelle – obliegt, EL-Berechnungen vorzunehmen. Da die Be-
schwerdeführerin jedoch zur Beantwortung ihrer Frage von der Zweigstelle
nicht an die AKB weiterverwiesen wurde, durfte sie in guten Treuen davon
ausgehen, die Sachbearbeiterin der AHV-Zweigstelle sei zur Erteilung der
Auskunft befugt bzw. befähigt. Weiter kann nicht angenommen werden,
dass die Beschwerdeführerin als juristischer Laie die Unrichtigkeit der Aus-
kunft ohne weiteres erkennen konnte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 10
Auskunft und in Erwartung einer Optimierung ihrer finanziellen Situation,
ohne Reduktion der EL, entschloss sich die Beschwerdeführerin zur Unter-
vermietung eines Zimmers in ihrer Wohnung ab dem 27. Mai 2019. Es gab
für sie kaum Anlass zur Annahme, sie könnte dadurch ihren EL-Anspruch
mindern. Damit traf die Beschwerdeführerin eine Disposition, die sie
nachträglich nicht kurzerhand ohne Nachteil rückgängig machen kann, zu-
mal die Kündigungsfrist für Wohnräume drei Monate beträgt (Art. 266c des
Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die gesetzliche Ord-
nung hat sich seit Erteilung der Auskunft nicht verändert.
Soweit Frau D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss ihrer
Stellungnahme vom 1. November 2019 angab, dass Mietzinseinnahmen
aus dem Untermietvertrag als Aufwandminderung beim Mietzins in Abzug
gebracht werden könnten und dies „wohl“ keine negative Auswirkung auf
die EL Berechnung haben werde, da der Mietzins der Beschwerdeführerin
einiges über der anrechenbaren Grenze liege und die voraussichtliche Ein-
nahme aus dem Untermietvertrag diese Differenz nicht übersteigen werde
(AB 58, S. 1), stellt sich die Frage, ob diese Formulierung als Vorbehalt zu
verstehen ist. Dies kann jedoch hier letztlich offen gelassen werden. Selbst
wenn alle Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gegeben wären, wür-
de vorliegend das öffentliche Interesse an der Vermeidung unrechtmässi-
ger finanzieller Vorteile bzw. an der (Wieder-)Herstellung des rechtmässi-
gen Zustandes überwiegen und damit dem Vertrauensschutz entgegenste-
hen (vgl. E. 4.1 hiervor), zumal der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin
aufgrund der Untervermietung zwar ab August 2019 reduziert wurde, sie
jedoch seit Juni 2019 über entsprechende zusätzliche Mietzinseinnahmen
verfügt(e).
4.4
Nach dem Dargelegten ist der Berufung auf den Grundsatz des Ver-
trauensschutzes kein Erfolg beschieden.
5.
Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung
ab August 2019 zu Recht Einnahmen aus Untervermietung von jährlich
Fr. 4'200.-- angerechnet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2020, EL/19/804, Seite 11
Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2019
(AB 56) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab-
zuweisen.
6.
6.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.