Einspracheentscheid vom 20. September 2019
Sachverhalt
A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab 1. August 2015 beim ... mit einem Teilzeitpensum angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der Allianz, Antwortbeilage [AB] 1-4, 13-14). Am 25. August 2015 unterzog sich die Versicherte einer ventralen Diskektomie und foraminalen Dekompression C7/Th1 und einer Implantation eines zero-P-Cages 7mm konvex, gefüllt mit 0,5cc Grafton (AB 16), wobei gemäss Unfallmeldung UVG vom 7. September 2015 (AB 3) der Rückennerv mit einem Instrument verletzt worden sei. Die Alli- anz tätigte medizinische Abklärungen, holte ein Aktengutachten ihres bera- tenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Mai 2017 ein (AB 54) und verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 58) den Leistungsanspruch, weil das Ereignis vom 25. August 2015 den Unfall- begriff nicht erfülle und auch keine Listenverletzung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (AB 65) wies die Allianz mit Ent- scheid vom 20. September 2019 ab (AB 74). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Oktober 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20.9.2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.8.2015 (Verletzung im Rahmen einer Operation) die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Mit Replik vom 5. Dezember 2019 und Duplik vom 21. Januar 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 3. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Sep- tember 2019 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. August 2015.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie hier (AB 3) – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Fak- tor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 5 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärzt- licher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Es ist indessen nach der Praxis mit dem Erfordernis der Ausser- gewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vor- nahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zu- dem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Ver- wechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schä- digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vor- liegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haf- tung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige straf- rechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38 f.; 118 V 283 E. 2b S. 284; zum Ganzen: Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 6. Juni 2018, 8C_813/2017, E. 3.1, und vom 16. April 2019, 8C_235/2018, E. 5.2; vgl. auch IRENE HOFER, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 4 N. 50, sowie in FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungs- gesetz, 2019, Art. 6 N. 47; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 4 N. 76 f.; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 923 N. 97; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 31 f.). Die Praxis zur Ungewöhnlichkeit von medizinischen Massnahmen kann nur zur Anwendung gelangen, wenn ein Behandlungsfehler seitens des Arztes bzw. der die medizinische Massnahme durchführenden Person zu beurtei- len ist. Liegt gar kein fehlerhaftes Verhalten vor, welches als schädigende Einwirkung im Sinne von Art. 4 ATSG zu betrachten wäre, hat die Prüfung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nach Massgabe der üblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 6 zum Unfallbegriff entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. RKUV 1992 U 153 S. 204 E. lb; KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 80 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 32). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 25. August 2015 (AB 16) wurde zur vorgenommenen ventralen Diskektomie und foraminalen Dekompression C7/Th1 und Implantation eines zero-P-Cages 7mm kon- vex, gefüllt mit 0.5cc Grafton, insbesondere Folgendes festgehalten: „Ent- fernen der Bandscheibe und Curettage der Deck- und Bodenplatten unter Sicht. Leichtes Aufspreizen des eher engen Fachs mit der HWS- Spreizzange. Akzidentiell kommt man mit dem feinsten Rongeur dorsal offensichtlich über die Hinterkante und es kommt plötzlich Liquor. Man ent- fernt jetzt vorsichtig den dorsalen Anulus und das hintere Längsband. Man kann einen Riss sehen in der Dura ziemlich median. Es kommt nur wenig Liquor, weshalb man hier gut foraminal beidseits dekomprimieren kann.“ 3.1.2 Im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 2. September 2015 (AB 17) wurde eine Revision mit Duraverschluss C7/Th1 dokumen- tiert, nachdem es am achten postoperativen Tag (bezogen auf die Operati- on vom 25. August 2015) zu einer zunehmenden Schwellung im Bereich des anterolateralen Halsdreieckes rechts gekommen war und die MRI-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 7 Kontrolluntersuchung eine Liquoransammlung im Zugangsbereich gezeigt hatte. 3.1.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Stellungnahme vom 25. November 2015 (AB 21) aus, es liege eine iatrogene Verletzung vor, welche der Arzt bei seiner Haftpflichtversi- cherung anmelden müsse. Der Vorfall betreffe nicht den Unfallversicherer. Diese Auffassung bestätigte er am 16. März 2016 (AB 46/2). 3.1.4 Die Ärzte des Spitals D.________ hielten im Bericht vom 1. Februar 2016 (AB 42) fest, im Rahmen der Operation von Ende August 2015 sei es zur akzidentiellen Kontusion des Myelons gekommen. Postoperativ habe bei der Beschwerdeführerin eine inkomplette Paraparese mit Prä- und Se- kundärsymptomatik mit dislozierter Sensibilitätsstörung sub Th2 und Plegie (M0) des rechten Beines bestanden. 3.1.5 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 1. Mai 2017 (AB 54) fest, bei der Operation vom 25. August 2015 sei eine iatrogene Verletzung mit akzidentieller Myelonkontusion entstanden, wobei ein Behandlungsfehler und/oder ein Unfallereignis nicht postuliert werden könne. Bei der Entfer- nung der dorsalen Anteile der degenerativ veränderten Zwischenwirbel- scheibe sei mit dem scharfen Rongeur die Dura mater eröffnet worden und es sei Liquor ausgetreten (S. 5 Ziff. 3). Die Indikation zur Operation sei si- cherlich dringend erfüllt gewesen. Ein weiteres Zuwarten hätte zu forts- chreitenden neurologischen Schäden geführt (S. 4 Ziff. 2/1a). Zudem sei der Operationsbericht ausreichend und die perioperativen Befunde sowie die nach der Erkennung der Verletzung getroffenen Massnahmen seien korrekt. Es sei durchaus möglich, dass mit dem scharfen kleinen Rongeur, insbesondere bei engen Verhältnissen, wie sie vorgelegen hätten, die be- schriebene akzidentielle Verletzung der Dura entstehen könne. Dass der Rongeur eindeutig am falschen Ort platziert worden sei (vgl. AB 51/2), sei nicht nachvollziehbar, da die dorsalen Anteile der degenerativ veränderten Zwischenwirbelscheibe möglichst vollständig hätten entfernt werden müs- sen um die Implantation des Cages zu erlauben. Beim Diskus interverte- bralis handle es sich um ein zähes, faseriges Gewebe, wobei es erfah- rungsgemäss notwendig sei, dieses mit einem gewissen Kraftaufwand zur Entfernung dieser Anteile zu führen. Dass das Instrument falsch eingesetzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 8 worden sei (vgl. AB 51/2), sei ebenso wenig nachvollziehbar, auch eine Unsorgfältigkeit könne nicht postuliert werden, da gerade wegen der Kon- sistenz der zu entfernenden Anteile des Diskus intervertebralis ein gewis- ser Kraftaufwand notwendig sei (S. 5 Ziff. 2/2a-d). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Beratende Ärzte und Vertrauensärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärzt- lichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 9 lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Entscheid des BGer vom 6. März 2020, 8C_646/2019, E. 4.3; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469, 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 3.3.1 Der beratende Chirurge Dr. med. C.________ äusserte sich erst- mals am 25. November 2015 (AB 21) und alsdann am 16. März 2016 (AB 46/2) zum Ereignis vom 25. August 2015, wobei er jeweils die Auffas- sung vertrat, die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer sei für die „ia- trogene Verletzung" nicht zuständig. Zu der hier entscheidenden Frage, ob beim Eingriff ein Behandlungsfehler auftrat, der den Unfallbegriff erfüllte, mithin ob (namentlich) eine grobe Ungeschicklichkeit von Seiten des Ope- rateurs vorlag, nahm er zunächst nicht Stellung. Er bemerkte jedoch, der Operateur müsse sich an seine Haftpflichtversicherung wenden (AB 21). Dies kann einzig dahingehend verstanden werden, dass er offenbar von einem unzutreffenden Verständnis der Rechtslage ausging, wonach ein Behandlungsfehler das Vorliegen eines Unfalles per se ausschliesse (vgl. AB 54/1: „Dies kann nicht als UVG Schaden angesehen werden, da es sich per Definitionem um eine iatrogene Schädigung handelt"). Erst in der Ak- tenbeurteilung vom 1. Mai 2017 äusserte sich Dr. med. C.________ zur Operation, wobei er – in teilweiser Abweichung seiner früheren Beurteilung (AB 54/1: „… haben sie meine damalige Ansicht übernommen und festge- stellt, es handle sich nicht um einen Unfall, sondern eine iatrogene Verlet- zung (Arztfehler).") – einen „Behandlungsfehler und/oder ein Unfallereignis" ausschloss (AB 54/5 Ziff. 3./1). Diese Einschätzung ist – was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 7; Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 23; AB 74/10 Ziff. 33) – widersprüch- lich, wobei der beratende Arzt diesen Widerspruch in der Folge nicht auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 10 löste. Damit bleibt letztlich unklar, ob er von einem Behandlungsfehler aus- ging oder einen solchen verneinte. In der Folge ist für den Rechtsanwender nicht klar, ob hier die Praxis zur Ungewöhnlichkeit von medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangt oder aber die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit des äusseren Faktors nach Massgabe der üblichen zum Un- fallbegriff entwickelten Kriterien zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2 Zwar ist die Beurteilung des Dr. med. C.________, wonach eine Verletzung der Dura bei engen Verhältnissen, wie sie vorgelegen hätten, (sinngemäss) auch bei Wahrung der objektiv gebotenen Sorgfalt durchaus eintreten könne (AB 54/5 Ziff. 2b), ohne dass der Rongeur am falschen Ort platziert worden sei und wonach es sich beim Diskus intervertebralis um ein zähes, faseriges Gewebe handle, womit auch notwendig sei, dass der Rongeur mit einem gewissen Kraftaufwand geführt werden müsse, mithin eine Unsorgfältigkeit (des Operateurs) nicht postuliert werden könne (AB 54/5 Ziff. 2d), nachvollziehbar. Allein deswegen lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass der Unfallbegriff erfüllt wurde: Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich Dr. med. C.________ in seinen Ausführungen auf die „akzidentielle Verletzung der Dura" bezog, womit nicht erhellt, ob seine Beurteilung auf die Duraverlet- zung beschränkt ist oder diese – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerdeantwort S. 6 Rz. 34) – aufgrund der Anatomie („Dura und Liquor umgeben das Myelon") gleichzeitig auch für die Myelonkontusi- on herangezogen werden kann (vgl. Beschwerde S. 7-9 Ziff. 9-10; Replik S. 7). Eine klärende Stellungnahme des beratenden Arztes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, womit bereits in diesem Punkt zumin- dest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung bestehen. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ replikweise geltend, ein Kraftaufwand sei für die Aus- räumung des Bandscheibenfachs allenfalls erforderlich, doch nur in die dem Spinalkanal mit Dura und Myelon exakt entgegengesetzte Richtung. Wenn der Operateur über die Hinterkante, also exakt entgegen seines ei- gentlichen Kraftvektors, abrutsche und dabei Dura und Myelon verletze, stelle dies eine ausserordentliche Ungeschicklichkeit dar. Zur Begründung für die beschriebenen intraoperativen Vorgänge beruft sie sich auf das In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 11 struktionsvideo „Anterior Cervical Discectomy & Fusion at C5-6 - Medical Animation" der Certified Medical Illustrations (Replik S. 6; abrufbar u.a. un- ter www.certifiedmedicalillustrations.com). Die Beschwerdegegnerin wen- det dagegen ein, der Kraftaufwand werde nicht benötigt, um das faserige Gewebe nach aussen zu ziehen, sondern um dieses abzutragen. Die Kraftrichtung könne deshalb sehr wohl zum Rücken gerichtet sein, weil man zur Ausräumung des dorsalen Anulus zuerst in Richtung Rücken drü- cken müsse und erst dann mit einer Schaufelbewegung nach vorne ziehe (Duplik S. 4 Rz. 23-26). Selbst wenn die Ausführungen der Verwaltung zu den Abläufen beim Ausräumen des Bandscheibenfachs an sich plausibel erscheinen, fehlt zu dieser Thematik letztlich eine fachärztliche Stellung- nahme, welche die Sachlage medizinisch klärt. Folglich bestehen auch diesbezüglich zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung. Schliess- lich macht die Beschwerdeführerin geltend, die direkte Verletzung des Rü- ckenmarks (und nicht nur der Dura) durch den Arzt im Rahmen der Wir- belsäulenoperation sei eine extrem seltene Komplikation, weshalb dies eine ausserordentliche Ungeschicklichkeit darstelle, mit der niemand habe rechnen müssen (Beschwerde S. 10 Ziff. 12). Nach der höchstrichterlichen Praxis kann die Komplikationshäufigkeit zwar nicht alleiniges, ausschlag- gebendes Kriterium zur Bejahung der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors bilden, doch ist sie bei der zu beantwortenden Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls mitzuberücksichtigen (Entscheid des BGer vom
2. September 2014, 8C_283/2014, E. 3.5). Auch hierzu fehlt eine fachärzt- liche Stellungnahme, wobei das Fehlen einer solchen nicht durch die von den Parteien jeweils ins Feld geführten, nicht übereinstimmenden und teil- weise unterschiedliche Operationen bzw. Komplikationen betreffenden Zahlen ersetzt werden kann (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 9; Beschwerdeant- wort S. 6 Rz. 32-33; Replik S. 8; Duplik S. 5 Rz. 30-36; Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 3. Februar 2020 S. 3-5). 3.4 Zusammenfassend bestehen zumindest geringe Zweifel an der Ak- tenbeurteilung des beratenden Dr. med. C.________, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein externes (Akten-) Gutachten einhole, welches die hier massgebenden Fragen, namentlich jene nach einem allfälligen Behandlungsfehler bei der Operation vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 12
25. August 2015, beantwortet und Stellung nimmt zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (insbesondere: es stelle eine ausserordentliche Unge- schicklichkeit dar, wenn der Operateur über die Hinterkante, also exakt entgegen seines eigentlichen Kraftvektors, abrutsche und dabei Dura und Myelon verletze) sowie zur Komplikationshäufigkeit der durchgeführten Operation insbesondere in Bezug auf die Kontusion des Myelons. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2019 (AB 74) auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen und zum Erlass eines neuen Entscheids. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61; SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1) Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 3. Februar 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5‘872.50 (21.75h x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 94.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 459.45 (Fr. 5‘967.-- x 7.7 %), ausma- chend total Fr. 6‘426.45, geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objek- tiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen erscheint dieser Betrag als übersetzt. Unter Berücksichtigung des lediglich geringen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 13 Aktenumfangs (die amtlichen Akten umfassen bloss 77 Aktenstücke), der sehr eingegrenzten Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt ist, der materiellrecht- lich höchstens durchschnittlichen Schwierigkeiten (bei beratenden Ärzten genügen bereits geringe Zweifel, um die Verwaltung zur Vornahme ergän- zender Abklärungen anzuhalten [E. 3.2 hiervor]) in diesem vom Untersu- chungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158) sowie der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin auch im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren (IV/2019/627) vertreten und damit bereits Kenntnis zumindest eines Teils des (medizinischen) Sachverhalts hatte und er schliesslich mit der unaufgefordert eingereichten (dritten) Eingabe vom
3. Februar 2020 nichts Entscheidwesentliches mehr zum Verfahren beitrug, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20.9.2019 sei aufzuheben.
- Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.8.2015 (Verletzung im Rahmen einer Operation) die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Mit Replik vom 5. Dezember 2019 und Duplik vom 21. Januar 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 3. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Sep- tember 2019 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. August 2015. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
- Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie hier (AB 3) – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Fak- tor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 5 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärzt- licher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Es ist indessen nach der Praxis mit dem Erfordernis der Ausser- gewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vor- nahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zu- dem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Ver- wechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schä- digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vor- liegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haf- tung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige straf- rechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38 f.; 118 V 283 E. 2b S. 284; zum Ganzen: Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 6. Juni 2018, 8C_813/2017, E. 3.1, und vom 16. April 2019, 8C_235/2018, E. 5.2; vgl. auch IRENE HOFER, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 4 N. 50, sowie in FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungs- gesetz, 2019, Art. 6 N. 47; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 4 N. 76 f.; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 923 N. 97; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 31 f.). Die Praxis zur Ungewöhnlichkeit von medizinischen Massnahmen kann nur zur Anwendung gelangen, wenn ein Behandlungsfehler seitens des Arztes bzw. der die medizinische Massnahme durchführenden Person zu beurtei- len ist. Liegt gar kein fehlerhaftes Verhalten vor, welches als schädigende Einwirkung im Sinne von Art. 4 ATSG zu betrachten wäre, hat die Prüfung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nach Massgabe der üblichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 6 zum Unfallbegriff entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. RKUV 1992 U 153 S. 204 E. lb; KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 80 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 32). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 25. August 2015 (AB 16) wurde zur vorgenommenen ventralen Diskektomie und foraminalen Dekompression C7/Th1 und Implantation eines zero-P-Cages 7mm kon- vex, gefüllt mit 0.5cc Grafton, insbesondere Folgendes festgehalten: „Ent- fernen der Bandscheibe und Curettage der Deck- und Bodenplatten unter Sicht. Leichtes Aufspreizen des eher engen Fachs mit der HWS- Spreizzange. Akzidentiell kommt man mit dem feinsten Rongeur dorsal offensichtlich über die Hinterkante und es kommt plötzlich Liquor. Man ent- fernt jetzt vorsichtig den dorsalen Anulus und das hintere Längsband. Man kann einen Riss sehen in der Dura ziemlich median. Es kommt nur wenig Liquor, weshalb man hier gut foraminal beidseits dekomprimieren kann.“ 3.1.2 Im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 2. September 2015 (AB 17) wurde eine Revision mit Duraverschluss C7/Th1 dokumen- tiert, nachdem es am achten postoperativen Tag (bezogen auf die Operati- on vom 25. August 2015) zu einer zunehmenden Schwellung im Bereich des anterolateralen Halsdreieckes rechts gekommen war und die MRI- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 7 Kontrolluntersuchung eine Liquoransammlung im Zugangsbereich gezeigt hatte. 3.1.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Stellungnahme vom 25. November 2015 (AB 21) aus, es liege eine iatrogene Verletzung vor, welche der Arzt bei seiner Haftpflichtversi- cherung anmelden müsse. Der Vorfall betreffe nicht den Unfallversicherer. Diese Auffassung bestätigte er am 16. März 2016 (AB 46/2). 3.1.4 Die Ärzte des Spitals D.________ hielten im Bericht vom 1. Februar 2016 (AB 42) fest, im Rahmen der Operation von Ende August 2015 sei es zur akzidentiellen Kontusion des Myelons gekommen. Postoperativ habe bei der Beschwerdeführerin eine inkomplette Paraparese mit Prä- und Se- kundärsymptomatik mit dislozierter Sensibilitätsstörung sub Th2 und Plegie (M0) des rechten Beines bestanden. 3.1.5 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 1. Mai 2017 (AB 54) fest, bei der Operation vom 25. August 2015 sei eine iatrogene Verletzung mit akzidentieller Myelonkontusion entstanden, wobei ein Behandlungsfehler und/oder ein Unfallereignis nicht postuliert werden könne. Bei der Entfer- nung der dorsalen Anteile der degenerativ veränderten Zwischenwirbel- scheibe sei mit dem scharfen Rongeur die Dura mater eröffnet worden und es sei Liquor ausgetreten (S. 5 Ziff. 3). Die Indikation zur Operation sei si- cherlich dringend erfüllt gewesen. Ein weiteres Zuwarten hätte zu forts- chreitenden neurologischen Schäden geführt (S. 4 Ziff. 2/1a). Zudem sei der Operationsbericht ausreichend und die perioperativen Befunde sowie die nach der Erkennung der Verletzung getroffenen Massnahmen seien korrekt. Es sei durchaus möglich, dass mit dem scharfen kleinen Rongeur, insbesondere bei engen Verhältnissen, wie sie vorgelegen hätten, die be- schriebene akzidentielle Verletzung der Dura entstehen könne. Dass der Rongeur eindeutig am falschen Ort platziert worden sei (vgl. AB 51/2), sei nicht nachvollziehbar, da die dorsalen Anteile der degenerativ veränderten Zwischenwirbelscheibe möglichst vollständig hätten entfernt werden müs- sen um die Implantation des Cages zu erlauben. Beim Diskus interverte- bralis handle es sich um ein zähes, faseriges Gewebe, wobei es erfah- rungsgemäss notwendig sei, dieses mit einem gewissen Kraftaufwand zur Entfernung dieser Anteile zu führen. Dass das Instrument falsch eingesetzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 8 worden sei (vgl. AB 51/2), sei ebenso wenig nachvollziehbar, auch eine Unsorgfältigkeit könne nicht postuliert werden, da gerade wegen der Kon- sistenz der zu entfernenden Anteile des Diskus intervertebralis ein gewis- ser Kraftaufwand notwendig sei (S. 5 Ziff. 2/2a-d). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Beratende Ärzte und Vertrauensärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärzt- lichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 9 lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Entscheid des BGer vom 6. März 2020, 8C_646/2019, E. 4.3; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469, 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 3.3.1 Der beratende Chirurge Dr. med. C.________ äusserte sich erst- mals am 25. November 2015 (AB 21) und alsdann am 16. März 2016 (AB 46/2) zum Ereignis vom 25. August 2015, wobei er jeweils die Auffas- sung vertrat, die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer sei für die „ia- trogene Verletzung" nicht zuständig. Zu der hier entscheidenden Frage, ob beim Eingriff ein Behandlungsfehler auftrat, der den Unfallbegriff erfüllte, mithin ob (namentlich) eine grobe Ungeschicklichkeit von Seiten des Ope- rateurs vorlag, nahm er zunächst nicht Stellung. Er bemerkte jedoch, der Operateur müsse sich an seine Haftpflichtversicherung wenden (AB 21). Dies kann einzig dahingehend verstanden werden, dass er offenbar von einem unzutreffenden Verständnis der Rechtslage ausging, wonach ein Behandlungsfehler das Vorliegen eines Unfalles per se ausschliesse (vgl. AB 54/1: „Dies kann nicht als UVG Schaden angesehen werden, da es sich per Definitionem um eine iatrogene Schädigung handelt"). Erst in der Ak- tenbeurteilung vom 1. Mai 2017 äusserte sich Dr. med. C.________ zur Operation, wobei er – in teilweiser Abweichung seiner früheren Beurteilung (AB 54/1: „… haben sie meine damalige Ansicht übernommen und festge- stellt, es handle sich nicht um einen Unfall, sondern eine iatrogene Verlet- zung (Arztfehler).") – einen „Behandlungsfehler und/oder ein Unfallereignis" ausschloss (AB 54/5 Ziff. 3./1). Diese Einschätzung ist – was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 7; Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 23; AB 74/10 Ziff. 33) – widersprüch- lich, wobei der beratende Arzt diesen Widerspruch in der Folge nicht auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 10 löste. Damit bleibt letztlich unklar, ob er von einem Behandlungsfehler aus- ging oder einen solchen verneinte. In der Folge ist für den Rechtsanwender nicht klar, ob hier die Praxis zur Ungewöhnlichkeit von medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangt oder aber die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit des äusseren Faktors nach Massgabe der üblichen zum Un- fallbegriff entwickelten Kriterien zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2 Zwar ist die Beurteilung des Dr. med. C.________, wonach eine Verletzung der Dura bei engen Verhältnissen, wie sie vorgelegen hätten, (sinngemäss) auch bei Wahrung der objektiv gebotenen Sorgfalt durchaus eintreten könne (AB 54/5 Ziff. 2b), ohne dass der Rongeur am falschen Ort platziert worden sei und wonach es sich beim Diskus intervertebralis um ein zähes, faseriges Gewebe handle, womit auch notwendig sei, dass der Rongeur mit einem gewissen Kraftaufwand geführt werden müsse, mithin eine Unsorgfältigkeit (des Operateurs) nicht postuliert werden könne (AB 54/5 Ziff. 2d), nachvollziehbar. Allein deswegen lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass der Unfallbegriff erfüllt wurde: Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich Dr. med. C.________ in seinen Ausführungen auf die „akzidentielle Verletzung der Dura" bezog, womit nicht erhellt, ob seine Beurteilung auf die Duraverlet- zung beschränkt ist oder diese – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerdeantwort S. 6 Rz. 34) – aufgrund der Anatomie („Dura und Liquor umgeben das Myelon") gleichzeitig auch für die Myelonkontusi- on herangezogen werden kann (vgl. Beschwerde S. 7-9 Ziff. 9-10; Replik S. 7). Eine klärende Stellungnahme des beratenden Arztes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, womit bereits in diesem Punkt zumin- dest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung bestehen. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ replikweise geltend, ein Kraftaufwand sei für die Aus- räumung des Bandscheibenfachs allenfalls erforderlich, doch nur in die dem Spinalkanal mit Dura und Myelon exakt entgegengesetzte Richtung. Wenn der Operateur über die Hinterkante, also exakt entgegen seines ei- gentlichen Kraftvektors, abrutsche und dabei Dura und Myelon verletze, stelle dies eine ausserordentliche Ungeschicklichkeit dar. Zur Begründung für die beschriebenen intraoperativen Vorgänge beruft sie sich auf das In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 11 struktionsvideo „Anterior Cervical Discectomy & Fusion at C5-6 - Medical Animation" der Certified Medical Illustrations (Replik S. 6; abrufbar u.a. un- ter www.certifiedmedicalillustrations.com). Die Beschwerdegegnerin wen- det dagegen ein, der Kraftaufwand werde nicht benötigt, um das faserige Gewebe nach aussen zu ziehen, sondern um dieses abzutragen. Die Kraftrichtung könne deshalb sehr wohl zum Rücken gerichtet sein, weil man zur Ausräumung des dorsalen Anulus zuerst in Richtung Rücken drü- cken müsse und erst dann mit einer Schaufelbewegung nach vorne ziehe (Duplik S. 4 Rz. 23-26). Selbst wenn die Ausführungen der Verwaltung zu den Abläufen beim Ausräumen des Bandscheibenfachs an sich plausibel erscheinen, fehlt zu dieser Thematik letztlich eine fachärztliche Stellung- nahme, welche die Sachlage medizinisch klärt. Folglich bestehen auch diesbezüglich zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung. Schliess- lich macht die Beschwerdeführerin geltend, die direkte Verletzung des Rü- ckenmarks (und nicht nur der Dura) durch den Arzt im Rahmen der Wir- belsäulenoperation sei eine extrem seltene Komplikation, weshalb dies eine ausserordentliche Ungeschicklichkeit darstelle, mit der niemand habe rechnen müssen (Beschwerde S. 10 Ziff. 12). Nach der höchstrichterlichen Praxis kann die Komplikationshäufigkeit zwar nicht alleiniges, ausschlag- gebendes Kriterium zur Bejahung der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors bilden, doch ist sie bei der zu beantwortenden Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls mitzuberücksichtigen (Entscheid des BGer vom
- September 2014, 8C_283/2014, E. 3.5). Auch hierzu fehlt eine fachärzt- liche Stellungnahme, wobei das Fehlen einer solchen nicht durch die von den Parteien jeweils ins Feld geführten, nicht übereinstimmenden und teil- weise unterschiedliche Operationen bzw. Komplikationen betreffenden Zahlen ersetzt werden kann (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 9; Beschwerdeant- wort S. 6 Rz. 32-33; Replik S. 8; Duplik S. 5 Rz. 30-36; Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 3. Februar 2020 S. 3-5). 3.4 Zusammenfassend bestehen zumindest geringe Zweifel an der Ak- tenbeurteilung des beratenden Dr. med. C.________, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein externes (Akten-) Gutachten einhole, welches die hier massgebenden Fragen, namentlich jene nach einem allfälligen Behandlungsfehler bei der Operation vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 12
- August 2015, beantwortet und Stellung nimmt zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (insbesondere: es stelle eine ausserordentliche Unge- schicklichkeit dar, wenn der Operateur über die Hinterkante, also exakt entgegen seines eigentlichen Kraftvektors, abrutsche und dabei Dura und Myelon verletze) sowie zur Komplikationshäufigkeit der durchgeführten Operation insbesondere in Bezug auf die Kontusion des Myelons.
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2019 (AB 74) auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen und zum Erlass eines neuen Entscheids. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61; SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1) Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 3. Februar 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5‘872.50 (21.75h x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 94.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 459.45 (Fr. 5‘967.-- x 7.7 %), ausma- chend total Fr. 6‘426.45, geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objek- tiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen erscheint dieser Betrag als übersetzt. Unter Berücksichtigung des lediglich geringen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 13 Aktenumfangs (die amtlichen Akten umfassen bloss 77 Aktenstücke), der sehr eingegrenzten Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt ist, der materiellrecht- lich höchstens durchschnittlichen Schwierigkeiten (bei beratenden Ärzten genügen bereits geringe Zweifel, um die Verwaltung zur Vornahme ergän- zender Abklärungen anzuhalten [E. 3.2 hiervor]) in diesem vom Untersu- chungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158) sowie der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin auch im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren (IV/2019/627) vertreten und damit bereits Kenntnis zumindest eines Teils des (medizinischen) Sachverhalts hatte und er schliesslich mit der unaufgefordert eingereichten (dritten) Eingabe vom
- Februar 2020 nichts Entscheidwesentliches mehr zum Verfahren beitrug, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 798 UV FUE/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1965 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab 1. August 2015 beim ... mit einem Teilzeitpensum angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (vgl. Akten der Allianz, Antwortbeilage [AB] 1-4, 13-14). Am 25. August 2015 unterzog sich die Versicherte einer ventralen Diskektomie und foraminalen Dekompression C7/Th1 und einer Implantation eines zero-P-Cages 7mm konvex, gefüllt mit 0,5cc Grafton (AB 16), wobei gemäss Unfallmeldung UVG vom 7. September 2015 (AB 3) der Rückennerv mit einem Instrument verletzt worden sei. Die Alli- anz tätigte medizinische Abklärungen, holte ein Aktengutachten ihres bera- tenden Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Mai 2017 ein (AB 54) und verneinte mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (AB 58) den Leistungsanspruch, weil das Ereignis vom 25. August 2015 den Unfall- begriff nicht erfülle und auch keine Listenverletzung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (AB 65) wies die Allianz mit Ent- scheid vom 20. September 2019 ab (AB 74). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Oktober 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20.9.2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25.8.2015 (Verletzung im Rahmen einer Operation) die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Mit Replik vom 5. Dezember 2019 und Duplik vom 21. Januar 2020 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 3. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Sep- tember 2019 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. August 2015.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie hier (AB 3) – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der äussere Fak- tor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 5 118 V 283 E. 2a S. 284). Dies gilt auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärzt- licher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt (BGE 118 V 283 E. 2b S. 284). Es ist indessen nach der Praxis mit dem Erfordernis der Ausser- gewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284). Die Vor- nahme des medizinischen Eingriffs muss unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zu- dem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche der Unfallversicherer nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Ver- wechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schä- digungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vor- liegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der beteiligte Mediziner einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlich-rechtliche) Haf- tung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige straf- rechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38 f.; 118 V 283 E. 2b S. 284; zum Ganzen: Entscheide des Bundesge- richts [BGer] vom 6. Juni 2018, 8C_813/2017, E. 3.1, und vom 16. April 2019, 8C_235/2018, E. 5.2; vgl. auch IRENE HOFER, in FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 4 N. 50, sowie in FRÉSARD- FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungs- gesetz, 2019, Art. 6 N. 47; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 4 N. 76 f.; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 923 N. 97; RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 31 f.). Die Praxis zur Ungewöhnlichkeit von medizinischen Massnahmen kann nur zur Anwendung gelangen, wenn ein Behandlungsfehler seitens des Arztes bzw. der die medizinische Massnahme durchführenden Person zu beurtei- len ist. Liegt gar kein fehlerhaftes Verhalten vor, welches als schädigende Einwirkung im Sinne von Art. 4 ATSG zu betrachten wäre, hat die Prüfung der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nach Massgabe der üblichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 6 zum Unfallbegriff entwickelten Kriterien zu erfolgen (vgl. RKUV 1992 U 153 S. 204 E. lb; KIESER, a.a.O., Art. 4 N. 80 f.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 32). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 25. August 2015 (AB 16) wurde zur vorgenommenen ventralen Diskektomie und foraminalen Dekompression C7/Th1 und Implantation eines zero-P-Cages 7mm kon- vex, gefüllt mit 0.5cc Grafton, insbesondere Folgendes festgehalten: „Ent- fernen der Bandscheibe und Curettage der Deck- und Bodenplatten unter Sicht. Leichtes Aufspreizen des eher engen Fachs mit der HWS- Spreizzange. Akzidentiell kommt man mit dem feinsten Rongeur dorsal offensichtlich über die Hinterkante und es kommt plötzlich Liquor. Man ent- fernt jetzt vorsichtig den dorsalen Anulus und das hintere Längsband. Man kann einen Riss sehen in der Dura ziemlich median. Es kommt nur wenig Liquor, weshalb man hier gut foraminal beidseits dekomprimieren kann.“ 3.1.2 Im Operationsbericht des Spitals D.________ vom 2. September 2015 (AB 17) wurde eine Revision mit Duraverschluss C7/Th1 dokumen- tiert, nachdem es am achten postoperativen Tag (bezogen auf die Operati- on vom 25. August 2015) zu einer zunehmenden Schwellung im Bereich des anterolateralen Halsdreieckes rechts gekommen war und die MRI-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 7 Kontrolluntersuchung eine Liquoransammlung im Zugangsbereich gezeigt hatte. 3.1.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.________, führte in der Stellungnahme vom 25. November 2015 (AB 21) aus, es liege eine iatrogene Verletzung vor, welche der Arzt bei seiner Haftpflichtversi- cherung anmelden müsse. Der Vorfall betreffe nicht den Unfallversicherer. Diese Auffassung bestätigte er am 16. März 2016 (AB 46/2). 3.1.4 Die Ärzte des Spitals D.________ hielten im Bericht vom 1. Februar 2016 (AB 42) fest, im Rahmen der Operation von Ende August 2015 sei es zur akzidentiellen Kontusion des Myelons gekommen. Postoperativ habe bei der Beschwerdeführerin eine inkomplette Paraparese mit Prä- und Se- kundärsymptomatik mit dislozierter Sensibilitätsstörung sub Th2 und Plegie (M0) des rechten Beines bestanden. 3.1.5 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 1. Mai 2017 (AB 54) fest, bei der Operation vom 25. August 2015 sei eine iatrogene Verletzung mit akzidentieller Myelonkontusion entstanden, wobei ein Behandlungsfehler und/oder ein Unfallereignis nicht postuliert werden könne. Bei der Entfer- nung der dorsalen Anteile der degenerativ veränderten Zwischenwirbel- scheibe sei mit dem scharfen Rongeur die Dura mater eröffnet worden und es sei Liquor ausgetreten (S. 5 Ziff. 3). Die Indikation zur Operation sei si- cherlich dringend erfüllt gewesen. Ein weiteres Zuwarten hätte zu forts- chreitenden neurologischen Schäden geführt (S. 4 Ziff. 2/1a). Zudem sei der Operationsbericht ausreichend und die perioperativen Befunde sowie die nach der Erkennung der Verletzung getroffenen Massnahmen seien korrekt. Es sei durchaus möglich, dass mit dem scharfen kleinen Rongeur, insbesondere bei engen Verhältnissen, wie sie vorgelegen hätten, die be- schriebene akzidentielle Verletzung der Dura entstehen könne. Dass der Rongeur eindeutig am falschen Ort platziert worden sei (vgl. AB 51/2), sei nicht nachvollziehbar, da die dorsalen Anteile der degenerativ veränderten Zwischenwirbelscheibe möglichst vollständig hätten entfernt werden müs- sen um die Implantation des Cages zu erlauben. Beim Diskus interverte- bralis handle es sich um ein zähes, faseriges Gewebe, wobei es erfah- rungsgemäss notwendig sei, dieses mit einem gewissen Kraftaufwand zur Entfernung dieser Anteile zu führen. Dass das Instrument falsch eingesetzt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 8 worden sei (vgl. AB 51/2), sei ebenso wenig nachvollziehbar, auch eine Unsorgfältigkeit könne nicht postuliert werden, da gerade wegen der Kon- sistenz der zu entfernenden Anteile des Diskus intervertebralis ein gewis- ser Kraftaufwand notwendig sei (S. 5 Ziff. 2/2a-d). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Beratende Ärzte und Vertrauensärzte sind, was den Beweiswert ihrer ärzt- lichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen. Deren Berichten und Gutachten wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün- det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu- verlässigkeit bestehen. Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Ver- fahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutach- ten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 9 lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Be- weiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin- ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen. Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Entscheid des BGer vom 6. März 2020, 8C_646/2019, E. 4.3; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469, 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.; RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3 3.3.1 Der beratende Chirurge Dr. med. C.________ äusserte sich erst- mals am 25. November 2015 (AB 21) und alsdann am 16. März 2016 (AB 46/2) zum Ereignis vom 25. August 2015, wobei er jeweils die Auffas- sung vertrat, die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer sei für die „ia- trogene Verletzung" nicht zuständig. Zu der hier entscheidenden Frage, ob beim Eingriff ein Behandlungsfehler auftrat, der den Unfallbegriff erfüllte, mithin ob (namentlich) eine grobe Ungeschicklichkeit von Seiten des Ope- rateurs vorlag, nahm er zunächst nicht Stellung. Er bemerkte jedoch, der Operateur müsse sich an seine Haftpflichtversicherung wenden (AB 21). Dies kann einzig dahingehend verstanden werden, dass er offenbar von einem unzutreffenden Verständnis der Rechtslage ausging, wonach ein Behandlungsfehler das Vorliegen eines Unfalles per se ausschliesse (vgl. AB 54/1: „Dies kann nicht als UVG Schaden angesehen werden, da es sich per Definitionem um eine iatrogene Schädigung handelt"). Erst in der Ak- tenbeurteilung vom 1. Mai 2017 äusserte sich Dr. med. C.________ zur Operation, wobei er – in teilweiser Abweichung seiner früheren Beurteilung (AB 54/1: „… haben sie meine damalige Ansicht übernommen und festge- stellt, es handle sich nicht um einen Unfall, sondern eine iatrogene Verlet- zung (Arztfehler).") – einen „Behandlungsfehler und/oder ein Unfallereignis" ausschloss (AB 54/5 Ziff. 3./1). Diese Einschätzung ist – was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und S. 7 Ziff. 7; Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 23; AB 74/10 Ziff. 33) – widersprüch- lich, wobei der beratende Arzt diesen Widerspruch in der Folge nicht auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 10 löste. Damit bleibt letztlich unklar, ob er von einem Behandlungsfehler aus- ging oder einen solchen verneinte. In der Folge ist für den Rechtsanwender nicht klar, ob hier die Praxis zur Ungewöhnlichkeit von medizinischen Massnahmen zur Anwendung gelangt oder aber die Prüfung der Unge- wöhnlichkeit des äusseren Faktors nach Massgabe der üblichen zum Un- fallbegriff entwickelten Kriterien zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2 Zwar ist die Beurteilung des Dr. med. C.________, wonach eine Verletzung der Dura bei engen Verhältnissen, wie sie vorgelegen hätten, (sinngemäss) auch bei Wahrung der objektiv gebotenen Sorgfalt durchaus eintreten könne (AB 54/5 Ziff. 2b), ohne dass der Rongeur am falschen Ort platziert worden sei und wonach es sich beim Diskus intervertebralis um ein zähes, faseriges Gewebe handle, womit auch notwendig sei, dass der Rongeur mit einem gewissen Kraftaufwand geführt werden müsse, mithin eine Unsorgfältigkeit (des Operateurs) nicht postuliert werden könne (AB 54/5 Ziff. 2d), nachvollziehbar. Allein deswegen lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass der Unfallbegriff erfüllt wurde: Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass sich Dr. med. C.________ in seinen Ausführungen auf die „akzidentielle Verletzung der Dura" bezog, womit nicht erhellt, ob seine Beurteilung auf die Duraverlet- zung beschränkt ist oder diese – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Beschwerdeantwort S. 6 Rz. 34) – aufgrund der Anatomie („Dura und Liquor umgeben das Myelon") gleichzeitig auch für die Myelonkontusi- on herangezogen werden kann (vgl. Beschwerde S. 7-9 Ziff. 9-10; Replik S. 7). Eine klärende Stellungnahme des beratenden Arztes wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt, womit bereits in diesem Punkt zumin- dest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung bestehen. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ replikweise geltend, ein Kraftaufwand sei für die Aus- räumung des Bandscheibenfachs allenfalls erforderlich, doch nur in die dem Spinalkanal mit Dura und Myelon exakt entgegengesetzte Richtung. Wenn der Operateur über die Hinterkante, also exakt entgegen seines ei- gentlichen Kraftvektors, abrutsche und dabei Dura und Myelon verletze, stelle dies eine ausserordentliche Ungeschicklichkeit dar. Zur Begründung für die beschriebenen intraoperativen Vorgänge beruft sie sich auf das In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 11 struktionsvideo „Anterior Cervical Discectomy & Fusion at C5-6 - Medical Animation" der Certified Medical Illustrations (Replik S. 6; abrufbar u.a. un- ter www.certifiedmedicalillustrations.com). Die Beschwerdegegnerin wen- det dagegen ein, der Kraftaufwand werde nicht benötigt, um das faserige Gewebe nach aussen zu ziehen, sondern um dieses abzutragen. Die Kraftrichtung könne deshalb sehr wohl zum Rücken gerichtet sein, weil man zur Ausräumung des dorsalen Anulus zuerst in Richtung Rücken drü- cken müsse und erst dann mit einer Schaufelbewegung nach vorne ziehe (Duplik S. 4 Rz. 23-26). Selbst wenn die Ausführungen der Verwaltung zu den Abläufen beim Ausräumen des Bandscheibenfachs an sich plausibel erscheinen, fehlt zu dieser Thematik letztlich eine fachärztliche Stellung- nahme, welche die Sachlage medizinisch klärt. Folglich bestehen auch diesbezüglich zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung. Schliess- lich macht die Beschwerdeführerin geltend, die direkte Verletzung des Rü- ckenmarks (und nicht nur der Dura) durch den Arzt im Rahmen der Wir- belsäulenoperation sei eine extrem seltene Komplikation, weshalb dies eine ausserordentliche Ungeschicklichkeit darstelle, mit der niemand habe rechnen müssen (Beschwerde S. 10 Ziff. 12). Nach der höchstrichterlichen Praxis kann die Komplikationshäufigkeit zwar nicht alleiniges, ausschlag- gebendes Kriterium zur Bejahung der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors bilden, doch ist sie bei der zu beantwortenden Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls mitzuberücksichtigen (Entscheid des BGer vom
2. September 2014, 8C_283/2014, E. 3.5). Auch hierzu fehlt eine fachärzt- liche Stellungnahme, wobei das Fehlen einer solchen nicht durch die von den Parteien jeweils ins Feld geführten, nicht übereinstimmenden und teil- weise unterschiedliche Operationen bzw. Komplikationen betreffenden Zahlen ersetzt werden kann (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 9; Beschwerdeant- wort S. 6 Rz. 32-33; Replik S. 8; Duplik S. 5 Rz. 30-36; Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 3. Februar 2020 S. 3-5). 3.4 Zusammenfassend bestehen zumindest geringe Zweifel an der Ak- tenbeurteilung des beratenden Dr. med. C.________, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein externes (Akten-) Gutachten einhole, welches die hier massgebenden Fragen, namentlich jene nach einem allfälligen Behandlungsfehler bei der Operation vom
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25. August 2015, beantwortet und Stellung nimmt zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (insbesondere: es stelle eine ausserordentliche Unge- schicklichkeit dar, wenn der Operateur über die Hinterkante, also exakt entgegen seines eigentlichen Kraftvektors, abrutsche und dabei Dura und Myelon verletze) sowie zur Komplikationshäufigkeit der durchgeführten Operation insbesondere in Bezug auf die Kontusion des Myelons. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. September 2019 (AB 74) auf- zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägun- gen und zum Erlass eines neuen Entscheids. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61; SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1) Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 3. Februar 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 5‘872.50 (21.75h x Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 94.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 459.45 (Fr. 5‘967.-- x 7.7 %), ausma- chend total Fr. 6‘426.45, geltend. Mit Blick auf andere, bezüglich des objek- tiv erforderlichen Prozessaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses vergleichbare Verfahren und die dafür vom angerufenen Gericht zugesprochenen Parteientschädigungen erscheint dieser Betrag als übersetzt. Unter Berücksichtigung des lediglich geringen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 13 Aktenumfangs (die amtlichen Akten umfassen bloss 77 Aktenstücke), der sehr eingegrenzten Frage, ob der Unfallbegriff erfüllt ist, der materiellrecht- lich höchstens durchschnittlichen Schwierigkeiten (bei beratenden Ärzten genügen bereits geringe Zweifel, um die Verwaltung zur Vornahme ergän- zender Abklärungen anzuhalten [E. 3.2 hiervor]) in diesem vom Untersu- chungsgrundsatz beherrschten Verfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158) sowie der Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Beschwerdeführerin auch im invalidenversicherungs- rechtlichen Verfahren (IV/2019/627) vertreten und damit bereits Kenntnis zumindest eines Teils des (medizinischen) Sachverhalts hatte und er schliesslich mit der unaufgefordert eingereichten (dritten) Eingabe vom
3. Februar 2020 nichts Entscheidwesentliches mehr zum Verfahren beitrug, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 20. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2020, UV/2019/798, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.