Verfügung vom 18. September 2019
Sachverhalt
A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 3. Februar 2015 Opfer eines tätlichen Übergriffs (Akten der Inva- lidenversicherung [IV]; Antwortbeilage [AB] 17.1 S. 14 ff., 17.4, 104.105 S. 2 ff.). Die Versicherung N.________ (N.________), bei welcher die Ver- sicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungs- leistungen aus (AB 17.1 S. 7), wobei das Verfahren betreffend die Renten- frage und die Integritätsentschädigung – zum Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung im vorliegenden Verfahren – noch hängig war (Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 1). B. Am 9. April 2015 hat sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Über- griff bestehende (somatische) Beschwerden (akutes Subduralhämatom links bei offenem Schädelhirntrauma mit Duraperforation temporo-basal links) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 3). In der Folge ver- anlasste die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen. Dabei liess sie die Versicherte durch die MEDAS C.________ GmbH (MEDAS), bidisziplinär (psychiatrisch und oph- thalmologisch) begutachten (Expertise vom 13. September 2018; AB 78.1). Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 (AB 79) stellte die IVB der Versi- cherten ab 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% die Zusprache einer ganzen IV-Rente und vom 1. Februar bis 31. August 2018 bei einem IV-Grad von 50% die Zusprache einer befristeten halben IV-Rente in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2018 bei einem IV-Grad von 25%. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 93). Mit Verfügung vom 18. September 2019 (AB 98) sprach die IVB der Versicher- ten – wie im Vorbescheid angekündigt – ab dem 1. Februar 2016 eine gan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 3 ze IV-Rente und vom 1. Februar bis 31. August 2018 eine befristete halbe IV-Rente zu. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Die Verfügung vom 18. September 2019, mit welcher der Be- schwerdeführerin für die Dauer vom 1. Februar bis 31. August 2018 eine befristete Rente bei einem IV-Grad von 50% zugespro- chen wird, sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführe- rin ab 1. Februar 2018 weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2019 den Zustellumschlag der angefochtenen Verfügung im Original beim Gericht ein. In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 schloss die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 12. November 2019 (AB 107) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. März 2020 und Duplik vom 20. April 2020 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 orientierte der Instrukti- onsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtsla- ge über eine mögliche Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und eine dadurch allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in pei- us) und bot den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme resp. der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 4 Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme und hielt an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ebenfalls an ihrer Beschwerde und ihren Anträgen fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. September 2019 (AB 98). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 5 Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestritten gebliebenen (Beschwerde S. 2 Ziff. I) Zusprache einer ganzen IV-Rente von 1. Februar 2016 bis 31. Janu- ar 2018, zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 6 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 7 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 2.6.2 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 8 Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des tätlichen Übergriffs mit einem … vom 3. Februar 2015 insbesondere ein akutes Subduralhämatom links bei offenem Schädelhirntrauma, eine Abduzensparese sowie ein Hor- nersyndrom links. Ferner wurden eine Carotis cavernosus-Fistel sowie zwei inzidentelle kavernöse Aneurysmata der linken Arteria carotis interna fest- gestellt (AB 11 S. 11 ff., S. 30 f.). Im Verlauf erfolgten zahlreiche Untersu- chungen und Hospitalisationen sowie zwei operative Eingriffe (osteoplasti- sche Minikraniotomie und Hämatomevakuation links mit Einlage einer sub- duralen flachen Blake Drainage am 3. Februar 2015 sowie Einlage eines linksseitigen Flowdiverters in das kavernöse Segment der linken Arteria carotis interna am 23. Juni 2016; vgl. u.a. AB 11 S. 8 f., S. 30 f., 17.2 S. 7 f., 53.4 S. 25 f.). Ferner wurde die Beschwerdeführerin mehrfach stationär behandelt; so war sie vom 3. März bis 6. Mai 2015 in der Klinik Q.________ (AB 19 S. 2 Ziff. 1.3), vom 18. November 2015 bis 13. Januar 2016 in den Psychiatrischen Diensten D.________ (AB 26 S. 1 Ziff. 1.3), vom 31. Mai bis 27. Juli 2016 in der Klinik E.________ (AB 54.3 S. 50) so- wie vom 16. August bis 3. November 2016 wiederum in den Psychiatri- schen Diensten D.________ (AB 38 S. 3) hospitalisiert. In den diesbezüg- lich erstellten zahlreichen medizinischen Berichten wurden die Beschwer- den und deren Heilungsverlauf ausführlich dargestellt. Konkrete Aus- führungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlen in den meisten Berichten jedoch, weshalb diese für die Beurteilung derselben nicht behilflich sind. Bezüglich dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 9 3.1.1 Der Konsiliarpsychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom
10. Januar 2017 (AB 53.3 S. 3 ff.) eine depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome, aktuell schwergradig und chronifiziert (ICD-10 F32.2), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), leichte kognitive Minderleistungen, eine aneurysmatische Aufweitung der linken Arteria carotis interna intrakavernös, einen Status nach akutem Subdural- hämatom links, eine Abduzensparese und Hornersyndrom links sowie eine traumatische Carotis cavernosus-Fistel (S. 36 f.). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht ganz erheblich stärker eingeschränkt gewirkt, als dies aufgrund der Aktenlagen zu erwarten gewesen sei. Sie habe ausgespro- chen verlangsamt und unsicher gewirkt. Hinweise auf eine Verdeutlichung oder auf eine Aggravation hätten sich keine ergeben (S. 33). Das gesamte Zustandsbild sei nicht mit einer PTBS oder einer Depression fassbar. Viel- mehr seien die diagnostischen Kriterien beider Entitäten klar erfüllt. Weitere psychiatrische Störungen lägen nicht vor. Die starken Ängste seien im Rahmen der PTBS zu stellen (S. 35). Die Beschwerdeführerin sei durch die psychischen Beeinträchtigungen im Alltag erheblich eingeschränkt. Wegen den Schlafstörungen und der stark erhöhten Erschöpfbarkeit müsse sie sich auch tagsüber immer wieder hinlegen. Das Bewegen in der Öffentlich- keit und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs würden durch die starken Ängste in einem hohen Mass eingeschränkt. Ermüdung und darauf beru- hende, recht ausgeprägte Störungen der Konzentrationsfähigkeit führten auch im Alltag immer wieder zu erheblichen Fehlleistungen. Die emotionale Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit, Durchhaltevermögen und Frustra- tionstoleranz seien stark vermindert. Aus diesen Gründen bestehe bis auf weiteres keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Leistungs- fähigkeit (S. 37 f.). 3.1.2 Im Bericht des Spitals G.________ vom 7. November 2017 (AB 58) wurden ein Status nach Schädelhirntrauma nach tätlichem Angriff im Fe- bruar 2015 mit Abduktions-, Hebungs- und Senkungseinschränkung links und ein Status nach Herpeskeratitis OS (Auge links) im März 2016 dia- gnostiziert. Unter der konsequent durchgeführten Befeuchtungstherapie mit Tropfen und Salben zeige sich am linken Auge wieder ein voller Visus. Neu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 10 berichte die Beschwerdeführerin über stechende Schmerzen im Bereich des linken Oberlides, welche am ehesten als Trigeminusneuralgie interpre- tiert würden. Die Schielwinkelverhältnisse und auch die Augenmotilität- seinschränkung am linken Auge seien im Vergleich zum März 2017 unver- ändert, es zeige sich also keine erneute Progredienz. Für die Ferne komme die Beschwerdeführerin ohne Brille und ohne Okklusion zurecht. Für die Nähe sei eine Brille und eine Abdeckfolie für das linke Brillenglas verordnet worden (S. 1 f.). 3.1.3 Im Bericht der Psychiatrischen Diensten D.________ vom 23. No- vember 2017 (AB 57) wurden namentlich eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit/bei tätlichem Angriff (ICD-10 Z65) und langjährigem Stalking (ICD-10 Z65) so- wie eine leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Ferner wurde der Gesundheitszustand als verbessert bezeichnet. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Angstsym- ptomatik in Situationen, in denen sie alleine unterwegs sei, wenn sie auf eine Menschenansammlung stosse oder sich an Orten aufhalte, an denen sie zuvor gestalkt worden sei. Die Angstsymptomatik beinhalte körperliche Reaktionen wie Übelkeit, Herzrasen, Schweissausbrüche, Zittern, Gangun- sicherheit und Gedanken, dass etwas Schreckliches passieren könnte. Des Weiteren lägen Albträume und Intrusionen vor. Das körperliche Wiederer- leben habe sich allerdings verbessert. Die Beschwerdeführerin leide an übertriebenen Schreckreaktionen und an einer verminderten Konzentrati- onsfähigkeit. Ferner lägen ein Interessensverlust, ein verminderter Selbst- wert und Gedankenkreisen vor (S. 2). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Aufgrund der bereits erreichten Zustandsverbesserung im Bereich der depressiven Symptomatik werde bei kontinuierlichem Arbeiten in der Traumatherapie davon ausgegangen, dass die Prognose günstig ausfalle (S. 3). 3.1.4 Die Dres. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, und I.________, Fachärztin für Ophthalmologie, diagnostizierten im bidisziplinären Gutachten vom 13. September 2018 (AB 78.1) mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit posttraumatischen Sym- ptomen (ICD-10 F33.0/F33.1), eine Abduzensparese (linkes Auge; ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 11 H49.2) und eine Oculomotoriusparese (linkes Auge; ICD-10 H49.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten hielten die Gutachter eine anlagebeding- te Fehlsichtigkeit (Hyperopie/ Astigmatismus; ICD-10 H52.0/H52.2), eine Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.4) und eine chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) fest (S. 8 Ziff. 4.2). Aus ophthalmologischer Sicht sei eine permanente Doppelbildwahrneh- mung wegen Motilitätseinschränkung des linken Auges (Abduzens- und Oculomotoriusparese nach Schädelhirntrauma) objektivierbar, wobei eine andauernde Korrektur durch Prismen nicht gut möglich sei. Das Sehen in der Nähe mit dem linken Auge sei wegen fehlender Naheinstellungsreakti- on deutlich beeinträchtigt. Sonst zeige sich beidseits ein altersentspre- chender, intakter ophthalmologischer Befund. Bei der Beschwerdeführerin resultiere für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten, eine Einschränkung von 25% aufgrund eines erhöh- ten Pausenbedarfs, welcher Kompensationsmechanismen wegen vermehr- ter Anstrengung bei funktioneller Einäugigkeit geschuldet sei. Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Stereosehens seien nicht geeignet (AB 78.1 S. 8 Ziff. 4.3; 78.2 S. 5 f. Ziff. 7.1 und 7.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminder- ter Freude, einem gewissen Interessensverlust aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und nega- tive Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestünden auch posttraumatische Symptome mit Ängsten, wieder angegriffen zu werden, und einem gewissen Vermeidungsverhalten. Eine PTBS könne als eigenständige Diagnose nicht aufgeführt werden. Dazu fehlten neben dem wiederholten Erleben traumatischer Erinnerungen in sich aufdrängende Gedanken und Träumen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, vor allem eine emotionale Ab- stumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von deutlicher Erregt- heit. Weiter wurde ausgeführt, der Medikamentenspiegel des Antidepressi- vums sei nicht im therapeutischen Bereich, was ein Hinweis auf eine unge- nügende Compliance sein könne. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem es sich die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 12 deführerin nicht vorstellen könne, mit ihren somatischen und psychischen Beschwerden zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine leichte Einschränkung der Belastungsfähigkeit im Sinne einer Leistungseinbusse bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Seit 2017, seitdem in den Akten eine Verbesserung dokumentiert sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Zuvor könne auf die in den Akten aufgeführ- ten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt werden (AB 78.1 S. 8 Ziff. 4.3; 78.2 S. 13 f. Ziff. 7.2 und 8.1). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (ohne Tätigkeiten mit Beanspruchung des Stereosehens, d.h. potenziell gefährli- che Arbeiten z.B. an schnell drehenden Maschinen) eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 75% bestehe, wobei die Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und des leicht reduzierten Rendements eingeschränkt sei. Nach dem Unfall bzw. Angriffsereignis vom 3. Februar 2015 sei die Arbeits- fähigkeit bis arbiträr Oktober 2017 aufgehoben gewesen. Ab November 2017 könne eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Spätestens ab Juni 2018 bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75%. Die Leis- tungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen und nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (AB 78.1 S. 9 Ziff. 4.6 - 4.8). 3.1.5 Im Rahmen einer Stellungnahme zum IV-Vorbescheid vom 21. De- zember 2018 (AB 93 S. 4 ff.) diagnostizierten die leitende Psychologin der Psychiatrischen Diensten D.________ J.________ und die Assistenzärztin Dr. med. K.________ eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 4). Seit dem tätlichen Angriff sei die Beschwerdeführerin massiv einge- schränkt sowohl bezogen auf ihre psychische Gesundheit als auch auf ih- ren Alltag. Sie leide unter wiederholtem Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinnerungen wie Flashbacks und Albträumen. Bei Situatio- nen, die dem ursprünglichen Trauma ähnelten, komme es zu einer inneren Bedrängnis, die traumagleich erlebt werde. Es komme zu einem stark aus- geprägten Vermeidungsverhalten. Im öffentlichen Raum erlebe die Be- schwerdeführerin regelmässig Angst- und Panikzustände, welche von kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 13 perlichen Symptomen wie Übelkeit, Zittern, Herzrasen, Gangunsicherheit und Verstärkung der Sehstörungen begleitet würden, bis hin zu Dissoziati- onen. Dies führe dazu, dass sie den öffentlichen Verkehr gar nicht mehr nutzen könne. Ferner bestünden eine andauernde emotionale Abge- stumpftheit und Teilnahmslosigkeit gegenüber ihrer Umwelt und ihren Mit- menschen, welche sich oftmals sogar auf ihre Familie erstrecke. Die vege- tative Übererregtheit zeige sich in übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Somit sei die Diagnose einer PTBS eindeutig gegeben (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag allein zu bewältigen. Sie benötige für elementare Verrichtungen Unterstützung, müsse vieles delegieren und könne auch mit Begleitung nicht zuverlässig das Haus verlassen. Sie leide anhaltend unter ausgeprägten Symptomen der PTBS. Damit sei sie eindeutig seit dem tätlichen Angriff nicht mehr er- werbsfähig (S. 6). 3.1.6 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ wiederholte im Untersuchungs- bericht vom 21. April 2019 (AB 104.39) die zuvor gestellten Diagnosen (S. 48 f.). Die beschriebenen Beschwerden und die erhebbaren Befunde seien im Vergleich zur früheren Untersuchung im Jahr 2016 wenig verän- dert. Bei den unter Menschen sehr häufig und in intensiver Weise auftre- tenden Panikattacken (mit Kribbeln, Druck auf der Brust, Übelkeit) seien intrusive Aspekte (Bezug zum Unfallereignis sowie zum jahrelangen Stal- king) etwas zurückgegangen. Die Auslösung dieser psychischen Ausnah- mezustände stehe allerdings weiterhin in einem direkten, posttraumati- schen Zusammenhang mit der durch diese Ereignisse bedingten Verunsi- cherung und Angst. Ärger und Wut in Bezug auf die Täterin und gewisse involvierte offizielle Stellen seien im Verlauf Gefühlen von Enttäuschung, Verbitterung und Resignation gewichen (S. 44). Bezüglich der bidiszi- plinären Begutachtung im MEDAS beanstandete der Kreisarzt, dass keine neurologische und allenfalls neuropsychologische Untersuchung stattge- funden habe. Immerhin habe die Beschwerdeführerin eine durchaus rele- vante Hirnverletzung erlitten und es seien leichte kognitive Minderleistun- gen betreffend Aufmerksamkeit und exekutive Funktionen beschrieben worden (S. 45). Das psychiatrische Teilgutachten des MEDAS bilde den Leidensdruck, die funktionellen Einschränkungen und die berufliche Zu- mutbarkeit nicht in einer angemessenen Weise ab. Die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 14 schildere seit Jahren in konsistenter Weise ausgeprägte Beschwerden und Beeinträchtigungen. Es bleibe unklar, wie dies der psychiatrische MEDAS- Gutachter beurteile. Die ausgeprägten Angstzustände wische er weg we- gen der nicht näher explorierten und beurteilten Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin fähig sei, manchmal ohne die Gegenwart anderer Men- schen allein zu spazieren. Zugleich werde aber im Gutachten auch nicht festgehalten, dass von einer starken Verdeutlichung oder gar Aggravation auszugehen sei. Die gestellten Diagnosen (leichte bis mittelgradige de- pressive Episode mit posttraumatischen Symptomen) würden der Schwere des vorliegenden Störungsbildes nicht gerecht. Ferner werde im MEDAS- Gutachten eine ganz erhebliche, namhafte Verbesserung im Verlauf attes- tiert. Dies werde allerdings nicht in detaillierter und nachvollziehbarer Wei- se begründet (S. 46). Wenn der psychiatrische MEDAS-Gutachter keine PTBS diagnostiziere, müsste er die Diagnose einer Angststörung stellen, um den häufigen und stark limitierend wirkenden Panikzuständen gerecht zu werden. Allerdings zeigten diese von ihren auslösenden Faktoren her weiterhin einen deutlichen Bezug zu der erfolgten Traumatisierung, wes- halb es unter Berücksichtigung der daneben immer noch vorliegenden posttraumatischen Symptome gerechtfertigt sei, auch jetzt noch die Dia- gnose einer PTBS zu stellen. Die erlebten Traumatisierungen bestimmten Erleben, Lebensgestaltung und Lebensqualität weiterhin in einem hohen, ungünstigen Ausmass (S. 48). Abschliessend führte der Kreisarzt aus, es bestehe eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit. Dies beruhe vor allem auf ausgeprägten Ängsten, welche trotz intensiver Behandlungen selbst in Be- gleitung häufig in massiver Weise aufträten und das Bewegen unter Men- schen ohne Begleitung praktisch verunmöglichten. Daneben bestünden erhebliche Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Antrieb, emotio- naler Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit (S. 49 und 51). 3.1.7 PD Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. M.________, Facharzt für Ophthalmologie, von der Abteilung Versiche- rungsmedizin der N.________, führten im Bericht vom 27. September/
4. Oktober 2019 (AB 104.10) aus, auf neurologischem Fachgebiet liege eine strukturelle links temporale Hirnverletzung vor mit der Folge der be- reits versicherungspsychiatrisch bewerteten leichten neurokognitiven Defi- zite. Zudem sei eine Verletzung der linken Arteria carotis interna intrakrani-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 15 ell mit der Folge einer Sinus cavernosus Fistel und einer aneurysmatischen Aufweitung überwiegend wahrscheinlich unfallkausal durch die penetrie- rende Stichverletzung, die im Rahmen eines interventionellen Verschlusses zur Behandlung dieser aneurysmatischen Aufweitung im Sinus cavernosus habe verschlossen werden müssen. Neuro-ophthalmologisch seien über- wiegend wahrscheinlich unfallkausale Beschwerden mit Doppelbildern in alle Richtungen (ohne Abdeckung eines Auges) bei Hirnnervenschädigung mit Abduzensparese und Okulomotorius-Teilparese links in Kombination mit einem Horner-Syndrom festzustellen (S. 4). Im vorliegenden Fall sei es nicht zielführend resp. kaum möglich rein medizintheoretisch losgelöst von der schweren psychiatrischen Folgestörung mit versicherungsmedizinisch beurteilter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nunmehr vier Jahre nach erlitte- nem Gewalttrauma eine neurologische Teilarbeitsfähigkeit zu definieren, bei zusätzlich vorliegenden leichten kognitiven Defiziten und einer Doppel- bilder-Symptomatik. Festgestellt werden könne lediglich, dass auch auf rein organischer Grundlage aufgrund der strukturellen Hirnverletzungen in Kombination mit den Hirnnervenverletzungen eine Bewegungseinschrän- kung am linkseitigen Auge in alle Richtungen bestehe und eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit von mindestens 50% in quantitativer und qualitativer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich sei, allein schon auf neuro-ophthalmologischem Fachgebiet (S. 5). 3.1.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegeg- nerin bei den MEDAS-Gutachtern eine Stellungnahme ein (Stellungnahme vom 12. November 2019; AB 107). Die Gutachter führten darin aus, der Psychiater halte an der Diagnose einer PTBS fest und führe aus, dass die ICD-10 Forschungskriterien für eine PTBS und für eine Depression zu be- urteilen seien. Er habe dies auch gemacht und sei deshalb zu einer etwas anderen Beurteilung gekommen als sie. Bei ihrer Begutachtung seien da- gegen die versicherungsmedizinischen Vorgaben berücksichtigt worden. Die von Dr. med. F.________ aufgeführten Diagnosen und die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt entsprächen der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, durch die psychischen Beein- trächtigungen bereits im Alltag erheblich eingeschränkt zu sein und wegen der Schlafstörungen mit ihrer stark erhöhten Erschöpfbarkeit sich auch tagsüber immer wieder hinlegen zu müssen. Der von Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 16 erhobene psychiatrische Befund lasse eine Entfremdung wie Phasen von Erregung bei Konfrontation mit dem Trauma vermissen. Vielmehr führe Dr. med. F.________ aus, die Schilderungen hätten detailliert, konkret, differenziert und authentisch gewirkt, insbesondere die Erlebnisse während Panikzuständen. Menschen mit einer deutlichen PTBS würden aber im Untersuchungsgespräch in sich gekehrt wirken und könnten nicht gut re- den, vor allem nicht über das Trauma, auch wenn ihnen dies bewusst sei. Es könne auch zu Erregungszuständen kommen. Zusammenfassend lägen keine neuen Befunde und Beurteilungen vor, die das Gutachten vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 September 2018 in Frage stellen könnten. An diesem könne weiterhin festgehalten werden (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 17 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2019 (AB 98) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. September 2018 (AB 78.1) gestützt. Dieses Gutachten samt Stellungnahme vom 12. November 2019 (AB 107) genügt für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar haben sich die beiden Gutachter in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizi- nischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen ins- besondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Dabei hat sich der Psychiater namentlich detailliert mit der von den behandelnden Fachpersonen und dem Psychiater diagnostizierten PTBS auseinanderge- setzt und schlüssig dargelegt, dass diese Diagnose u.a. mangels emotiona- ler Abstumpfung der Umgebung gegenüber und mangels Phasen von deut- licher Erregtheit nicht (mehr) erhoben werden kann (AB 78.2 S. 13 Ziff. 7.2). Ferner nimmt die Beschwerdeführerin ausschliesslich Fahrdienste der O.________ und des P.________ in Anspruch (AB 78.2 S. 11 oben, 104.39 S. 40), was einen erheblichen Krankheitsgewinn darstellt, worauf die Gutachter mit ihrem Verweis auf eine ausgeprägte Krankheits- und Be- hinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin überzeugend hingewie- sen haben (AB 78.2 S. 13). Jedoch geht aus den vorliegenden Akten ebenfalls hervor, dass den MEDAS-Gutachtern diverse, für eine umfassende Erhebung des psychi- schen Gesundheitszustandes massgebende Umstände nicht bekannt wa- ren. So hat die Beschwerdeführerin offenbar aus Angst vor erneuten Über- griffen aus dem Umfeld der Stalkerin einen (geheimen) Wohnortswechsel vorgenommen (AB 104.39 S. 39), der in der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) nicht hinterlegt wurde und möglicherweise erst nach der Begutach- tung im MEDAS erfolgt ist. Des Weiteren konnten sich die Gutachter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 18 Beurteilung der Konsistenzfrage nicht auf hinreichend umfassende Ab- klärungen der Beschwerdegegnerin stützen. Es fehlen insbesondere echt- zeitliche Befunderhebungen der behandelnden Psychologin der Psychiatri- schen Diensten D.________ wie auch Unterlagen zu der offenbar eingelei- teten Psychiatriespitex (vgl. AB 104.39 S. 40 und S. 44). Aufgrund dessen kann aktuell nicht beurteilt werden, ob die von der behandelnden Psycho- login geschilderten massiven Einschränkungen in der Verkehrsfähigkeit (Beschwerdeführerin leide auch in Begleitung unter massiven Stress- sowie Angstzuständen und könne nur in wenigen Situationen das Haus verlas- sen; AB 93 S. 5) objektiv zu begründen sind. Diesbezüglich stellt sich na- mentlich die Frage, ob diese allenfalls Grundlage einer Störung bilden, die der – gemäss insoweit überzeugender Darstellung der MEDAS-Gutachter – nicht mehr feststellbaren PTBS gefolgt ist, mithin nun eine krankheitswerti- ge Persönlichkeitsänderung bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt. Hierzu haben sich die MEDAS-Gutachter nicht geäussert. Dies wäre jedoch mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien, wonach eine PTBS, wenn sie über viele Jahre einen chronischen Verlauf annimmt, in eine dauernde Persön- lichkeitsänderung übergeht (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 208), notwendig gewesen und stellt einen Mangel am MEDAS-Gutachten dar. Des weiteren vermag das MEDAS-Gutachten auch wegen der von der Be- schwerdegegnerin auf eine einzige somatische Fachdisziplin beschränkte Beurteilung nicht vollständig zu überzeugen. Der Psychiater hat zu Recht darauf hingewiesen (AB 104.39 S. 45), dass im vorliegenden Fall auch die Fachdisziplinen der Neurologie und der Neuropsychologie (Letztere als Hilfsdisziplin von Neurologie und Psychiatrie) hätten beigezogen werden müssen, um einen ausgewogenen Gesamteindruck des Gesundheitszu- standes zu erhalten. Dies da seitens der Neurologie sehr wohl ein Gesund- heitsschaden attestiert wird (Parenchymdefekt temporal links; vgl. AB 104.30 S. 1). Der somatische Gesundheitsschaden erweist sich des- halb als zu wenig abgeklärt. Gerade in dieser Hinsicht überging jedoch auch der Psychiater seine eigene Forderung, indem er nicht in seine Fach- disziplin fallende Diagnosen (leichte kognitive Minderleistung, aneurysmati- sche Aufweitung der linken Arteria carotis interna intrakavernös etc.) ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 19 Abgrenzung und fachärztliche Mitbeurteilung übernommen hat (AB 53.3 S. 36 f.). Der spätere Beizug der Versicherungsmedizin (vgl. E. 3.1.7 hier- vor) heilt diesen Mangel nicht (vgl. auch E. 3.4.1 hiernach). Insoweit steht die derzeit ungeprüfte medizinische These im Raum, dass die Beschwerde- führerin allenfalls auch eine psychiatrische Schädigung auf somatischer Basis aufweist (vgl. insbesondere ICD-10 F07.- [Persönlichkeits- und Ver- haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions- störung des Gehirns]). 3.4 Auch die weiteren Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung. 3.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 f. Art. 4; Stellungnahme vom 15. Juli 2020 S. 1 f.) kann vorliegend nicht auf die Untersuchungsberichte des Psychiaters vom 10. Januar 2017 (AB 53.3 S. 3 ff.) und vom 21. April 2019 (AB 104.39) abgestellt werden, in welchen Dr. med. F.________ namentlich aufgrund einer diagnostizierten depressiven Episode, schwergradig ausgeprägt und chronifiziert, sowie einer PTBS eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 53.3 S. 36 ff. und 104.39 S. 48 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Psychiater – worauf die MEDAS-Gutachter zutreffend hingewiesen ha- ben (AB 107 S. 1 f.) – seine Beurteilung auf der Basis der ICD-10 For- schungskriterien und nicht der allgemeinen diagnostischen Leitlinien der ICD-10 abgegeben hat (vgl. AB 53.3 S. 34 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Berichten keinen Beweiswert zukommt. Vorliegend weisen die Beurteilungen des Psychiaters jedoch offensichtliche Mängel auf. Zum ei- nen hat er sich in seinen Berichten massgebend auf die subjektiven Anga- ben der Beschwerdeführerin gestützt, welche aus invalidenversicherungs- rechtlicher Sicht jedoch nicht massgebend sind. Zum anderen hat er die im Rahmen der PTBS berücksichtigten Befunde gleichzeitig auch zur Begrün- dung einer Depression beigezogen (AB 53.3 S. 34 f.), was nicht zulässig ist. Bezüglich der diagnostizierten PTBS hat Dr. med. F.________ im Be- richt vom 21. April 2019 zudem keine eigene Befunderhebung vorgelegt, welche die Diagnose einer noch bestehenden PTBS belegen würde, son- dern einzig ausgeführt, "es liegen weiterhin einige psychotraumatologische Symptome vor" (AB 104.39 S. 43 oben). Dazu kommt, dass die diagnosti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 20 zierte schwere Depression nicht vereinbar ist mit den anlässlich der Unter- suchung erhobenen nicht stark ausgeprägten Befunden (AB 53.3 S. 26 und 104.39 S. 42) und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben offenbar weitgehend selber meistern kann und einen geregelten Tagesab- lauf aufweist (vgl. AB 53.3 S. 24 und 104.39 S. 39). Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Psychiater die festgestellte ver- minderte Konzentrations- und Merkfähigkeit namentlich damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Adressen erinnern könne (AB 104.39 S. 42). Dies kann sehr wohl auch bei Personen ohne psychi- sche Beschwerden zutreffen. Auffällig ist aber, dass die Beschwerdeführe- rin Orte beschreiben und ohne Kenntnis der Adresse finden kann (vgl. AB 104.39 S. 40). Gegen eine (stark) verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin sehr detailliert über ihre Medikation informiert ist (AB 104.39 S. 40). Wenn sie im Übrigen behauptet, die Medikamente regelmässig einzunehmen (AB 104.39 S. 40), steht dies im Widerspruch zur anlässlich der MEDAS-Begutachtung durch- geführten Blutuntersuchung, welche einen Medikamentenspiegel des Anti- depressivums unter dem therapeutischen Bereich ergeben hat (AB 78.1 S. 8 Ziff. 4.3). Nicht überzeugen kann der Psychiater schliesslich, wenn er zur Stärkung seiner eigenen Auffassung den MEDAS-Gutachtern vorhält, einen nur knappen Aktenauszug vorgelegt zu haben (AB 104.39 S. 45). Wesentlich ist die Kenntnis der Akten und nicht ob diese, wie von ihm selbst vorgenommen, über Seiten kopiert werden, danach jedoch in der eigentlich wesentlichen Befunderhebung eine systematische Aufarbeitung
– abgesehen von der umfassenden Kritik an den MEDAS-Gutachtern – fehlt. Und schliesslich kann auch deshalb nicht auf die Berichte des Psychiaters abgestellt werden, weil dieser einzig eine monodisziplinäre Beurteilung ohne Mitberücksichtigung der offensichtlich bestehenden somatischen Ge- sundheitsschäden abgegeben hat. Daran ändert nichts, dass PD Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ von der Abteilung Versicherungs- medizin der N.________ am 27. September 2019 aus neurologischer und ophthalmologischer Sicht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin Stellung genommen haben (AB 104.10), da diese die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 21 rin nicht selber untersucht haben, obwohl sie namentlich eine aktuelle neu- ropsychologische Standortbestimmung als wünschenswert bezeichnet ha- ben (S. 4). Darüber hinaus haben die Fachärzte nicht abschliessend zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht Stellung genommen, sondern sie gaben einzig an, dass eine mindestens 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht überwiegend wahrschein- lich sei (S. 5). 3.4.2 Letztlich kann vorliegend zur abschliessenden Beurteilung der Leis- tungsansprüche ebenfalls nicht auf die Berichte der behandelnden Fach- personen der Psychiatrischen Diensten D.________ vom 23. November 2017 (AB 57) und vom 21. Dezember 2018 (AB 93 S. 4 ff.) abgestellt wer- den, in welchen aufgrund der diagnostizierten PTBS und der rezidivieren- den depressiven Störung eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 57 S. 2 f. und 93 S. 4 und S. 6). Denn eine schlüssige Begründung namentlich für die attestierte Arbeitsunfähigkeit fehlt in diesen Berichten. Die behandelnden Fachpersonen scheinen sich – wie der Psychiater – in ihrer Beurteilung massgebend auf die aus invalidenversicherungsrechtli- cher Sicht nicht massgebenden subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin und nicht auf objektivierte Befunde gestützt zu haben. Soweit sie da- von ausgingen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihren Alltag alleine zu bewältigen und eigenständig die Wohnung zu verlassen (AB 93 S. 6), widerspricht dies den Angaben der Beschwerdeführerin ge- genüber dem MEDAS-Psychiater, dass sie diverse Aufgaben im Haushalt (kochen, staubsaugen) selbständig mache und auch alleine draussen spa- zieren gehe (AB 78.2 S. 10 f.). Ferner nahmen die behandelnden Fachper- sonen an, dass bereits aufgrund des vor dem tätlichen Übergriff im Februar 2015 erfolgten Stalkings eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestanden hat (AB 93 S. 4), was jedoch gestützt auf die vorlie- genden Akten nicht erstellt ist, zumal vor dem Angriff keine psychiatrische Behandlung stattfand (AB 78.2 S. 9). Zudem wurden die festgestellte Schreckhaftigkeit und das Vermeidungsverhalten von den behandelnden Ärzten und insbesondere auch vom Psychiater – entgegen den Ausführun- gen im Bericht vom 21. Dezember 2018 (AB 93 S. 4) – erst auf die Zeit nach dem tätlichen Übergriff gelegt (vgl. AB 53.3 S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 22 3.5 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. In der Folge ist die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurück- zuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt vollständig abkläre. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig zur Gewährung der vom strukturierten Beweisverfahren gesetzten Anforderungen vor allem bei den behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Diensten D.________ und der Psychiatriespitex die vollständigen Behandlungsakten einzuholen. Anschliessend wird sie ein MEDAS-Gutachten bei einer bislang nicht be- trauten Gutachterstelle in den Disziplinen Psychiatrie, Ophthalmologie, Neurologie und Neuropsychologie und allenfalls weiteren Fachdisziplinen einzuholen haben. Die Gutachter werden insbesondere auch zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob und gegebenenfalls inwiefern die Verkehrs- fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und welche Auswirkun- gen die allenfalls bestehende Einschränkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit hat. Zudem werden sie sich ebenfalls darüber zu äussern haben, ob und gegebenenfalls welche Rolle eine Integration in den Ar- beitsmarkt auch aus therapeutischer Sicht hätte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt abklärt. An- schliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Eine Rückweisung an die Verwaltung ist im Übrigen ohne weiteres geboten und zulässig, wurde doch insbesondere in den Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie der Sachverhalt fachärztlich noch gar nicht gutachterlich abgeklärt (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde die Beschwerde- führerin auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314), woraufhin sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt (Eingabe vom 15. Juli 2020 [im Gerichtsdossier]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 23 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Ob sie wegen der Missach- tung des Devolutiveffekts durch die Rückfragen an die Gutachter lite pen- dente auch im Falle des Obsiegens kostenpflichtig geworden wäre (vgl. SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313 ff.), kann damit offenbleiben. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Juli 2020 auf gesamthaft Fr. 5'346.65 (Honorar von Fr. 4'887.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 76.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 382.25) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'346.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 794 IV SCI/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. September 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1971 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 3. Februar 2015 Opfer eines tätlichen Übergriffs (Akten der Inva- lidenversicherung [IV]; Antwortbeilage [AB] 17.1 S. 14 ff., 17.4, 104.105 S. 2 ff.). Die Versicherung N.________ (N.________), bei welcher die Ver- sicherte gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungs- leistungen aus (AB 17.1 S. 7), wobei das Verfahren betreffend die Renten- frage und die Integritätsentschädigung – zum Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung im vorliegenden Verfahren – noch hängig war (Beschwerde S. 4 Art. 2 Ziff. 1). B. Am 9. April 2015 hat sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Über- griff bestehende (somatische) Beschwerden (akutes Subduralhämatom links bei offenem Schädelhirntrauma mit Duraperforation temporo-basal links) bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (AB 3). In der Folge ver- anlasste die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen. Dabei liess sie die Versicherte durch die MEDAS C.________ GmbH (MEDAS), bidisziplinär (psychiatrisch und oph- thalmologisch) begutachten (Expertise vom 13. September 2018; AB 78.1). Mit Vorbescheid vom 2. November 2018 (AB 79) stellte die IVB der Versi- cherten ab 1. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100% die Zusprache einer ganzen IV-Rente und vom 1. Februar bis 31. August 2018 bei einem IV-Grad von 50% die Zusprache einer befristeten halben IV-Rente in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. September 2018 bei einem IV-Grad von 25%. Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und erhob Einwand (AB 93). Mit Verfügung vom 18. September 2019 (AB 98) sprach die IVB der Versicher- ten – wie im Vorbescheid angekündigt – ab dem 1. Februar 2016 eine gan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 3 ze IV-Rente und vom 1. Februar bis 31. August 2018 eine befristete halbe IV-Rente zu. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:
1. Die Verfügung vom 18. September 2019, mit welcher der Be- schwerdeführerin für die Dauer vom 1. Februar bis 31. August 2018 eine befristete Rente bei einem IV-Grad von 50% zugespro- chen wird, sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführe- rin ab 1. Februar 2018 weiterhin eine ganze Rente auszurichten.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2019 den Zustellumschlag der angefochtenen Verfügung im Original beim Gericht ein. In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 schloss die Beschwer- degegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 12. November 2019 (AB 107) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. März 2020 und Duplik vom 20. April 2020 hielten die Par- teien an ihren Anträgen fest. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 orientierte der Instrukti- onsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtsla- ge über eine mögliche Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und eine dadurch allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in pei- us) und bot den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme resp. der Be- schwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 4 Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer weiteren Stellungnahme und hielt an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ebenfalls an ihrer Beschwerde und ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. September 2019 (AB 98). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 5 Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestritten gebliebenen (Beschwerde S. 2 Ziff. I) Zusprache einer ganzen IV-Rente von 1. Februar 2016 bis 31. Janu- ar 2018, zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 6 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch fest- gestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Per- son zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 7 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 2.6.2 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 8 Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt anlässlich des tätlichen Übergriffs mit einem … vom 3. Februar 2015 insbesondere ein akutes Subduralhämatom links bei offenem Schädelhirntrauma, eine Abduzensparese sowie ein Hor- nersyndrom links. Ferner wurden eine Carotis cavernosus-Fistel sowie zwei inzidentelle kavernöse Aneurysmata der linken Arteria carotis interna fest- gestellt (AB 11 S. 11 ff., S. 30 f.). Im Verlauf erfolgten zahlreiche Untersu- chungen und Hospitalisationen sowie zwei operative Eingriffe (osteoplasti- sche Minikraniotomie und Hämatomevakuation links mit Einlage einer sub- duralen flachen Blake Drainage am 3. Februar 2015 sowie Einlage eines linksseitigen Flowdiverters in das kavernöse Segment der linken Arteria carotis interna am 23. Juni 2016; vgl. u.a. AB 11 S. 8 f., S. 30 f., 17.2 S. 7 f., 53.4 S. 25 f.). Ferner wurde die Beschwerdeführerin mehrfach stationär behandelt; so war sie vom 3. März bis 6. Mai 2015 in der Klinik Q.________ (AB 19 S. 2 Ziff. 1.3), vom 18. November 2015 bis 13. Januar 2016 in den Psychiatrischen Diensten D.________ (AB 26 S. 1 Ziff. 1.3), vom 31. Mai bis 27. Juli 2016 in der Klinik E.________ (AB 54.3 S. 50) so- wie vom 16. August bis 3. November 2016 wiederum in den Psychiatri- schen Diensten D.________ (AB 38 S. 3) hospitalisiert. In den diesbezüg- lich erstellten zahlreichen medizinischen Berichten wurden die Beschwer- den und deren Heilungsverlauf ausführlich dargestellt. Konkrete Aus- führungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehlen in den meisten Berichten jedoch, weshalb diese für die Beurteilung derselben nicht behilflich sind. Bezüglich dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 9 3.1.1 Der Konsiliarpsychiater Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom
10. Januar 2017 (AB 53.3 S. 3 ff.) eine depressive Episode ohne psychoti- sche Symptome, aktuell schwergradig und chronifiziert (ICD-10 F32.2), eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), leichte kognitive Minderleistungen, eine aneurysmatische Aufweitung der linken Arteria carotis interna intrakavernös, einen Status nach akutem Subdural- hämatom links, eine Abduzensparese und Hornersyndrom links sowie eine traumatische Carotis cavernosus-Fistel (S. 36 f.). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht ganz erheblich stärker eingeschränkt gewirkt, als dies aufgrund der Aktenlagen zu erwarten gewesen sei. Sie habe ausgespro- chen verlangsamt und unsicher gewirkt. Hinweise auf eine Verdeutlichung oder auf eine Aggravation hätten sich keine ergeben (S. 33). Das gesamte Zustandsbild sei nicht mit einer PTBS oder einer Depression fassbar. Viel- mehr seien die diagnostischen Kriterien beider Entitäten klar erfüllt. Weitere psychiatrische Störungen lägen nicht vor. Die starken Ängste seien im Rahmen der PTBS zu stellen (S. 35). Die Beschwerdeführerin sei durch die psychischen Beeinträchtigungen im Alltag erheblich eingeschränkt. Wegen den Schlafstörungen und der stark erhöhten Erschöpfbarkeit müsse sie sich auch tagsüber immer wieder hinlegen. Das Bewegen in der Öffentlich- keit und die Benutzung des öffentlichen Verkehrs würden durch die starken Ängste in einem hohen Mass eingeschränkt. Ermüdung und darauf beru- hende, recht ausgeprägte Störungen der Konzentrationsfähigkeit führten auch im Alltag immer wieder zu erheblichen Fehlleistungen. Die emotionale Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit, Durchhaltevermögen und Frustra- tionstoleranz seien stark vermindert. Aus diesen Gründen bestehe bis auf weiteres keine im ersten Arbeitsmarkt verwertbare berufliche Leistungs- fähigkeit (S. 37 f.). 3.1.2 Im Bericht des Spitals G.________ vom 7. November 2017 (AB 58) wurden ein Status nach Schädelhirntrauma nach tätlichem Angriff im Fe- bruar 2015 mit Abduktions-, Hebungs- und Senkungseinschränkung links und ein Status nach Herpeskeratitis OS (Auge links) im März 2016 dia- gnostiziert. Unter der konsequent durchgeführten Befeuchtungstherapie mit Tropfen und Salben zeige sich am linken Auge wieder ein voller Visus. Neu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 10 berichte die Beschwerdeführerin über stechende Schmerzen im Bereich des linken Oberlides, welche am ehesten als Trigeminusneuralgie interpre- tiert würden. Die Schielwinkelverhältnisse und auch die Augenmotilität- seinschränkung am linken Auge seien im Vergleich zum März 2017 unver- ändert, es zeige sich also keine erneute Progredienz. Für die Ferne komme die Beschwerdeführerin ohne Brille und ohne Okklusion zurecht. Für die Nähe sei eine Brille und eine Abdeckfolie für das linke Brillenglas verordnet worden (S. 1 f.). 3.1.3 Im Bericht der Psychiatrischen Diensten D.________ vom 23. No- vember 2017 (AB 57) wurden namentlich eine PTBS (ICD-10 F43.1) mit/bei tätlichem Angriff (ICD-10 Z65) und langjährigem Stalking (ICD-10 Z65) so- wie eine leichte depressive Störung ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0) diagnostiziert. Ferner wurde der Gesundheitszustand als verbessert bezeichnet. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an einer Angstsym- ptomatik in Situationen, in denen sie alleine unterwegs sei, wenn sie auf eine Menschenansammlung stosse oder sich an Orten aufhalte, an denen sie zuvor gestalkt worden sei. Die Angstsymptomatik beinhalte körperliche Reaktionen wie Übelkeit, Herzrasen, Schweissausbrüche, Zittern, Gangun- sicherheit und Gedanken, dass etwas Schreckliches passieren könnte. Des Weiteren lägen Albträume und Intrusionen vor. Das körperliche Wiederer- leben habe sich allerdings verbessert. Die Beschwerdeführerin leide an übertriebenen Schreckreaktionen und an einer verminderten Konzentrati- onsfähigkeit. Ferner lägen ein Interessensverlust, ein verminderter Selbst- wert und Gedankenkreisen vor (S. 2). Aktuell sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Aufgrund der bereits erreichten Zustandsverbesserung im Bereich der depressiven Symptomatik werde bei kontinuierlichem Arbeiten in der Traumatherapie davon ausgegangen, dass die Prognose günstig ausfalle (S. 3). 3.1.4 Die Dres. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, und I.________, Fachärztin für Ophthalmologie, diagnostizierten im bidisziplinären Gutachten vom 13. September 2018 (AB 78.1) mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit posttraumatischen Sym- ptomen (ICD-10 F33.0/F33.1), eine Abduzensparese (linkes Auge; ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 11 H49.2) und eine Oculomotoriusparese (linkes Auge; ICD-10 H49.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten hielten die Gutachter eine anlagebeding- te Fehlsichtigkeit (Hyperopie/ Astigmatismus; ICD-10 H52.0/H52.2), eine Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.4) und eine chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) fest (S. 8 Ziff. 4.2). Aus ophthalmologischer Sicht sei eine permanente Doppelbildwahrneh- mung wegen Motilitätseinschränkung des linken Auges (Abduzens- und Oculomotoriusparese nach Schädelhirntrauma) objektivierbar, wobei eine andauernde Korrektur durch Prismen nicht gut möglich sei. Das Sehen in der Nähe mit dem linken Auge sei wegen fehlender Naheinstellungsreakti- on deutlich beeinträchtigt. Sonst zeige sich beidseits ein altersentspre- chender, intakter ophthalmologischer Befund. Bei der Beschwerdeführerin resultiere für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten, eine Einschränkung von 25% aufgrund eines erhöh- ten Pausenbedarfs, welcher Kompensationsmechanismen wegen vermehr- ter Anstrengung bei funktioneller Einäugigkeit geschuldet sei. Tätigkeiten mit Notwendigkeit des Stereosehens seien nicht geeignet (AB 78.1 S. 8 Ziff. 4.3; 78.2 S. 5 f. Ziff. 7.1 und 7.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode, gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen mit verminder- ter Freude, einem gewissen Interessensverlust aber auch durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, leichte Konzentrationsstörungen und nega- tive Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Es bestünden auch posttraumatische Symptome mit Ängsten, wieder angegriffen zu werden, und einem gewissen Vermeidungsverhalten. Eine PTBS könne als eigenständige Diagnose nicht aufgeführt werden. Dazu fehlten neben dem wiederholten Erleben traumatischer Erinnerungen in sich aufdrängende Gedanken und Träumen und zwar so, als ob das traumatische Ereignis unmittelbar stattfinde, vor allem eine emotionale Ab- stumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von deutlicher Erregt- heit. Weiter wurde ausgeführt, der Medikamentenspiegel des Antidepressi- vums sei nicht im therapeutischen Bereich, was ein Hinweis auf eine unge- nügende Compliance sein könne. Es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, indem es sich die Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 12 deführerin nicht vorstellen könne, mit ihren somatischen und psychischen Beschwerden zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine leichte Einschränkung der Belastungsfähigkeit im Sinne einer Leistungseinbusse bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement. Seit 2017, seitdem in den Akten eine Verbesserung dokumentiert sei, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Zuvor könne auf die in den Akten aufgeführ- ten Arbeitsunfähigkeiten abgestellt werden (AB 78.1 S. 8 Ziff. 4.3; 78.2 S. 13 f. Ziff. 7.2 und 8.1). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (ohne Tätigkeiten mit Beanspruchung des Stereosehens, d.h. potenziell gefährli- che Arbeiten z.B. an schnell drehenden Maschinen) eine Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit von 75% bestehe, wobei die Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und des leicht reduzierten Rendements eingeschränkt sei. Nach dem Unfall bzw. Angriffsereignis vom 3. Februar 2015 sei die Arbeits- fähigkeit bis arbiträr Oktober 2017 aufgehoben gewesen. Ab November 2017 könne eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden. Spätestens ab Juni 2018 bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 75%. Die Leis- tungseinbussen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen und nicht addieren, da die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung genutzt werden könnten (AB 78.1 S. 9 Ziff. 4.6 - 4.8). 3.1.5 Im Rahmen einer Stellungnahme zum IV-Vorbescheid vom 21. De- zember 2018 (AB 93 S. 4 ff.) diagnostizierten die leitende Psychologin der Psychiatrischen Diensten D.________ J.________ und die Assistenzärztin Dr. med. K.________ eine PTBS (ICD-10 F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 4). Seit dem tätlichen Angriff sei die Beschwerdeführerin massiv einge- schränkt sowohl bezogen auf ihre psychische Gesundheit als auch auf ih- ren Alltag. Sie leide unter wiederholtem Erleben des Traumas durch sich aufdrängende Erinnerungen wie Flashbacks und Albträumen. Bei Situatio- nen, die dem ursprünglichen Trauma ähnelten, komme es zu einer inneren Bedrängnis, die traumagleich erlebt werde. Es komme zu einem stark aus- geprägten Vermeidungsverhalten. Im öffentlichen Raum erlebe die Be- schwerdeführerin regelmässig Angst- und Panikzustände, welche von kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 13 perlichen Symptomen wie Übelkeit, Zittern, Herzrasen, Gangunsicherheit und Verstärkung der Sehstörungen begleitet würden, bis hin zu Dissoziati- onen. Dies führe dazu, dass sie den öffentlichen Verkehr gar nicht mehr nutzen könne. Ferner bestünden eine andauernde emotionale Abge- stumpftheit und Teilnahmslosigkeit gegenüber ihrer Umwelt und ihren Mit- menschen, welche sich oftmals sogar auf ihre Familie erstrecke. Die vege- tative Übererregtheit zeige sich in übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen. Somit sei die Diagnose einer PTBS eindeutig gegeben (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Alltag allein zu bewältigen. Sie benötige für elementare Verrichtungen Unterstützung, müsse vieles delegieren und könne auch mit Begleitung nicht zuverlässig das Haus verlassen. Sie leide anhaltend unter ausgeprägten Symptomen der PTBS. Damit sei sie eindeutig seit dem tätlichen Angriff nicht mehr er- werbsfähig (S. 6). 3.1.6 Der Kreisarzt Dr. med. F.________ wiederholte im Untersuchungs- bericht vom 21. April 2019 (AB 104.39) die zuvor gestellten Diagnosen (S. 48 f.). Die beschriebenen Beschwerden und die erhebbaren Befunde seien im Vergleich zur früheren Untersuchung im Jahr 2016 wenig verän- dert. Bei den unter Menschen sehr häufig und in intensiver Weise auftre- tenden Panikattacken (mit Kribbeln, Druck auf der Brust, Übelkeit) seien intrusive Aspekte (Bezug zum Unfallereignis sowie zum jahrelangen Stal- king) etwas zurückgegangen. Die Auslösung dieser psychischen Ausnah- mezustände stehe allerdings weiterhin in einem direkten, posttraumati- schen Zusammenhang mit der durch diese Ereignisse bedingten Verunsi- cherung und Angst. Ärger und Wut in Bezug auf die Täterin und gewisse involvierte offizielle Stellen seien im Verlauf Gefühlen von Enttäuschung, Verbitterung und Resignation gewichen (S. 44). Bezüglich der bidiszi- plinären Begutachtung im MEDAS beanstandete der Kreisarzt, dass keine neurologische und allenfalls neuropsychologische Untersuchung stattge- funden habe. Immerhin habe die Beschwerdeführerin eine durchaus rele- vante Hirnverletzung erlitten und es seien leichte kognitive Minderleistun- gen betreffend Aufmerksamkeit und exekutive Funktionen beschrieben worden (S. 45). Das psychiatrische Teilgutachten des MEDAS bilde den Leidensdruck, die funktionellen Einschränkungen und die berufliche Zu- mutbarkeit nicht in einer angemessenen Weise ab. Die Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 14 schildere seit Jahren in konsistenter Weise ausgeprägte Beschwerden und Beeinträchtigungen. Es bleibe unklar, wie dies der psychiatrische MEDAS- Gutachter beurteile. Die ausgeprägten Angstzustände wische er weg we- gen der nicht näher explorierten und beurteilten Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin fähig sei, manchmal ohne die Gegenwart anderer Men- schen allein zu spazieren. Zugleich werde aber im Gutachten auch nicht festgehalten, dass von einer starken Verdeutlichung oder gar Aggravation auszugehen sei. Die gestellten Diagnosen (leichte bis mittelgradige de- pressive Episode mit posttraumatischen Symptomen) würden der Schwere des vorliegenden Störungsbildes nicht gerecht. Ferner werde im MEDAS- Gutachten eine ganz erhebliche, namhafte Verbesserung im Verlauf attes- tiert. Dies werde allerdings nicht in detaillierter und nachvollziehbarer Wei- se begründet (S. 46). Wenn der psychiatrische MEDAS-Gutachter keine PTBS diagnostiziere, müsste er die Diagnose einer Angststörung stellen, um den häufigen und stark limitierend wirkenden Panikzuständen gerecht zu werden. Allerdings zeigten diese von ihren auslösenden Faktoren her weiterhin einen deutlichen Bezug zu der erfolgten Traumatisierung, wes- halb es unter Berücksichtigung der daneben immer noch vorliegenden posttraumatischen Symptome gerechtfertigt sei, auch jetzt noch die Dia- gnose einer PTBS zu stellen. Die erlebten Traumatisierungen bestimmten Erleben, Lebensgestaltung und Lebensqualität weiterhin in einem hohen, ungünstigen Ausmass (S. 48). Abschliessend führte der Kreisarzt aus, es bestehe eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit. Dies beruhe vor allem auf ausgeprägten Ängsten, welche trotz intensiver Behandlungen selbst in Be- gleitung häufig in massiver Weise aufträten und das Bewegen unter Men- schen ohne Begleitung praktisch verunmöglichten. Daneben bestünden erhebliche Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Antrieb, emotio- naler Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit (S. 49 und 51). 3.1.7 PD Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. M.________, Facharzt für Ophthalmologie, von der Abteilung Versiche- rungsmedizin der N.________, führten im Bericht vom 27. September/
4. Oktober 2019 (AB 104.10) aus, auf neurologischem Fachgebiet liege eine strukturelle links temporale Hirnverletzung vor mit der Folge der be- reits versicherungspsychiatrisch bewerteten leichten neurokognitiven Defi- zite. Zudem sei eine Verletzung der linken Arteria carotis interna intrakrani-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 15 ell mit der Folge einer Sinus cavernosus Fistel und einer aneurysmatischen Aufweitung überwiegend wahrscheinlich unfallkausal durch die penetrie- rende Stichverletzung, die im Rahmen eines interventionellen Verschlusses zur Behandlung dieser aneurysmatischen Aufweitung im Sinus cavernosus habe verschlossen werden müssen. Neuro-ophthalmologisch seien über- wiegend wahrscheinlich unfallkausale Beschwerden mit Doppelbildern in alle Richtungen (ohne Abdeckung eines Auges) bei Hirnnervenschädigung mit Abduzensparese und Okulomotorius-Teilparese links in Kombination mit einem Horner-Syndrom festzustellen (S. 4). Im vorliegenden Fall sei es nicht zielführend resp. kaum möglich rein medizintheoretisch losgelöst von der schweren psychiatrischen Folgestörung mit versicherungsmedizinisch beurteilter dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nunmehr vier Jahre nach erlitte- nem Gewalttrauma eine neurologische Teilarbeitsfähigkeit zu definieren, bei zusätzlich vorliegenden leichten kognitiven Defiziten und einer Doppel- bilder-Symptomatik. Festgestellt werden könne lediglich, dass auch auf rein organischer Grundlage aufgrund der strukturellen Hirnverletzungen in Kombination mit den Hirnnervenverletzungen eine Bewegungseinschrän- kung am linkseitigen Auge in alle Richtungen bestehe und eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit von mindestens 50% in quantitativer und qualitativer Hinsicht überwiegend wahrscheinlich sei, allein schon auf neuro-ophthalmologischem Fachgebiet (S. 5). 3.1.8 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegeg- nerin bei den MEDAS-Gutachtern eine Stellungnahme ein (Stellungnahme vom 12. November 2019; AB 107). Die Gutachter führten darin aus, der Psychiater halte an der Diagnose einer PTBS fest und führe aus, dass die ICD-10 Forschungskriterien für eine PTBS und für eine Depression zu be- urteilen seien. Er habe dies auch gemacht und sei deshalb zu einer etwas anderen Beurteilung gekommen als sie. Bei ihrer Begutachtung seien da- gegen die versicherungsmedizinischen Vorgaben berücksichtigt worden. Die von Dr. med. F.________ aufgeführten Diagnosen und die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt entsprächen der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, durch die psychischen Beein- trächtigungen bereits im Alltag erheblich eingeschränkt zu sein und wegen der Schlafstörungen mit ihrer stark erhöhten Erschöpfbarkeit sich auch tagsüber immer wieder hinlegen zu müssen. Der von Dr. med. F.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 16 erhobene psychiatrische Befund lasse eine Entfremdung wie Phasen von Erregung bei Konfrontation mit dem Trauma vermissen. Vielmehr führe Dr. med. F.________ aus, die Schilderungen hätten detailliert, konkret, differenziert und authentisch gewirkt, insbesondere die Erlebnisse während Panikzuständen. Menschen mit einer deutlichen PTBS würden aber im Untersuchungsgespräch in sich gekehrt wirken und könnten nicht gut re- den, vor allem nicht über das Trauma, auch wenn ihnen dies bewusst sei. Es könne auch zu Erregungszuständen kommen. Zusammenfassend lägen keine neuen Befunde und Beurteilungen vor, die das Gutachten vom
13. September 2018 in Frage stellen könnten. An diesem könne weiterhin festgehalten werden (S. 1 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 17 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2019 (AB 98) massgeblich auf das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. September 2018 (AB 78.1) gestützt. Dieses Gutachten samt Stellungnahme vom 12. November 2019 (AB 107) genügt für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch nicht (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar haben sich die beiden Gutachter in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizi- nischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen ins- besondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Dabei hat sich der Psychiater namentlich detailliert mit der von den behandelnden Fachpersonen und dem Psychiater diagnostizierten PTBS auseinanderge- setzt und schlüssig dargelegt, dass diese Diagnose u.a. mangels emotiona- ler Abstumpfung der Umgebung gegenüber und mangels Phasen von deut- licher Erregtheit nicht (mehr) erhoben werden kann (AB 78.2 S. 13 Ziff. 7.2). Ferner nimmt die Beschwerdeführerin ausschliesslich Fahrdienste der O.________ und des P.________ in Anspruch (AB 78.2 S. 11 oben, 104.39 S. 40), was einen erheblichen Krankheitsgewinn darstellt, worauf die Gutachter mit ihrem Verweis auf eine ausgeprägte Krankheits- und Be- hinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin überzeugend hingewie- sen haben (AB 78.2 S. 13). Jedoch geht aus den vorliegenden Akten ebenfalls hervor, dass den MEDAS-Gutachtern diverse, für eine umfassende Erhebung des psychi- schen Gesundheitszustandes massgebende Umstände nicht bekannt wa- ren. So hat die Beschwerdeführerin offenbar aus Angst vor erneuten Über- griffen aus dem Umfeld der Stalkerin einen (geheimen) Wohnortswechsel vorgenommen (AB 104.39 S. 39), der in der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) nicht hinterlegt wurde und möglicherweise erst nach der Begutach- tung im MEDAS erfolgt ist. Des Weiteren konnten sich die Gutachter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 18 Beurteilung der Konsistenzfrage nicht auf hinreichend umfassende Ab- klärungen der Beschwerdegegnerin stützen. Es fehlen insbesondere echt- zeitliche Befunderhebungen der behandelnden Psychologin der Psychiatri- schen Diensten D.________ wie auch Unterlagen zu der offenbar eingelei- teten Psychiatriespitex (vgl. AB 104.39 S. 40 und S. 44). Aufgrund dessen kann aktuell nicht beurteilt werden, ob die von der behandelnden Psycho- login geschilderten massiven Einschränkungen in der Verkehrsfähigkeit (Beschwerdeführerin leide auch in Begleitung unter massiven Stress- sowie Angstzuständen und könne nur in wenigen Situationen das Haus verlas- sen; AB 93 S. 5) objektiv zu begründen sind. Diesbezüglich stellt sich na- mentlich die Frage, ob diese allenfalls Grundlage einer Störung bilden, die der – gemäss insoweit überzeugender Darstellung der MEDAS-Gutachter – nicht mehr feststellbaren PTBS gefolgt ist, mithin nun eine krankheitswerti- ge Persönlichkeitsänderung bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegt. Hierzu haben sich die MEDAS-Gutachter nicht geäussert. Dies wäre jedoch mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien, wonach eine PTBS, wenn sie über viele Jahre einen chronischen Verlauf annimmt, in eine dauernde Persön- lichkeitsänderung übergeht (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Inter- nationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Kli- nisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 208), notwendig gewesen und stellt einen Mangel am MEDAS-Gutachten dar. Des weiteren vermag das MEDAS-Gutachten auch wegen der von der Be- schwerdegegnerin auf eine einzige somatische Fachdisziplin beschränkte Beurteilung nicht vollständig zu überzeugen. Der Psychiater hat zu Recht darauf hingewiesen (AB 104.39 S. 45), dass im vorliegenden Fall auch die Fachdisziplinen der Neurologie und der Neuropsychologie (Letztere als Hilfsdisziplin von Neurologie und Psychiatrie) hätten beigezogen werden müssen, um einen ausgewogenen Gesamteindruck des Gesundheitszu- standes zu erhalten. Dies da seitens der Neurologie sehr wohl ein Gesund- heitsschaden attestiert wird (Parenchymdefekt temporal links; vgl. AB 104.30 S. 1). Der somatische Gesundheitsschaden erweist sich des- halb als zu wenig abgeklärt. Gerade in dieser Hinsicht überging jedoch auch der Psychiater seine eigene Forderung, indem er nicht in seine Fach- disziplin fallende Diagnosen (leichte kognitive Minderleistung, aneurysmati- sche Aufweitung der linken Arteria carotis interna intrakavernös etc.) ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 19 Abgrenzung und fachärztliche Mitbeurteilung übernommen hat (AB 53.3 S. 36 f.). Der spätere Beizug der Versicherungsmedizin (vgl. E. 3.1.7 hier- vor) heilt diesen Mangel nicht (vgl. auch E. 3.4.1 hiernach). Insoweit steht die derzeit ungeprüfte medizinische These im Raum, dass die Beschwerde- führerin allenfalls auch eine psychiatrische Schädigung auf somatischer Basis aufweist (vgl. insbesondere ICD-10 F07.- [Persönlichkeits- und Ver- haltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktions- störung des Gehirns]). 3.4 Auch die weiteren Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung. 3.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 f. Art. 4; Stellungnahme vom 15. Juli 2020 S. 1 f.) kann vorliegend nicht auf die Untersuchungsberichte des Psychiaters vom 10. Januar 2017 (AB 53.3 S. 3 ff.) und vom 21. April 2019 (AB 104.39) abgestellt werden, in welchen Dr. med. F.________ namentlich aufgrund einer diagnostizierten depressiven Episode, schwergradig ausgeprägt und chronifiziert, sowie einer PTBS eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (AB 53.3 S. 36 ff. und 104.39 S. 48 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Psychiater – worauf die MEDAS-Gutachter zutreffend hingewiesen ha- ben (AB 107 S. 1 f.) – seine Beurteilung auf der Basis der ICD-10 For- schungskriterien und nicht der allgemeinen diagnostischen Leitlinien der ICD-10 abgegeben hat (vgl. AB 53.3 S. 34 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Berichten keinen Beweiswert zukommt. Vorliegend weisen die Beurteilungen des Psychiaters jedoch offensichtliche Mängel auf. Zum ei- nen hat er sich in seinen Berichten massgebend auf die subjektiven Anga- ben der Beschwerdeführerin gestützt, welche aus invalidenversicherungs- rechtlicher Sicht jedoch nicht massgebend sind. Zum anderen hat er die im Rahmen der PTBS berücksichtigten Befunde gleichzeitig auch zur Begrün- dung einer Depression beigezogen (AB 53.3 S. 34 f.), was nicht zulässig ist. Bezüglich der diagnostizierten PTBS hat Dr. med. F.________ im Be- richt vom 21. April 2019 zudem keine eigene Befunderhebung vorgelegt, welche die Diagnose einer noch bestehenden PTBS belegen würde, son- dern einzig ausgeführt, "es liegen weiterhin einige psychotraumatologische Symptome vor" (AB 104.39 S. 43 oben). Dazu kommt, dass die diagnosti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 20 zierte schwere Depression nicht vereinbar ist mit den anlässlich der Unter- suchung erhobenen nicht stark ausgeprägten Befunden (AB 53.3 S. 26 und 104.39 S. 42) und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben offenbar weitgehend selber meistern kann und einen geregelten Tagesab- lauf aufweist (vgl. AB 53.3 S. 24 und 104.39 S. 39). Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Psychiater die festgestellte ver- minderte Konzentrations- und Merkfähigkeit namentlich damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an Adressen erinnern könne (AB 104.39 S. 42). Dies kann sehr wohl auch bei Personen ohne psychi- sche Beschwerden zutreffen. Auffällig ist aber, dass die Beschwerdeführe- rin Orte beschreiben und ohne Kenntnis der Adresse finden kann (vgl. AB 104.39 S. 40). Gegen eine (stark) verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin sehr detailliert über ihre Medikation informiert ist (AB 104.39 S. 40). Wenn sie im Übrigen behauptet, die Medikamente regelmässig einzunehmen (AB 104.39 S. 40), steht dies im Widerspruch zur anlässlich der MEDAS-Begutachtung durch- geführten Blutuntersuchung, welche einen Medikamentenspiegel des Anti- depressivums unter dem therapeutischen Bereich ergeben hat (AB 78.1 S. 8 Ziff. 4.3). Nicht überzeugen kann der Psychiater schliesslich, wenn er zur Stärkung seiner eigenen Auffassung den MEDAS-Gutachtern vorhält, einen nur knappen Aktenauszug vorgelegt zu haben (AB 104.39 S. 45). Wesentlich ist die Kenntnis der Akten und nicht ob diese, wie von ihm selbst vorgenommen, über Seiten kopiert werden, danach jedoch in der eigentlich wesentlichen Befunderhebung eine systematische Aufarbeitung
– abgesehen von der umfassenden Kritik an den MEDAS-Gutachtern – fehlt. Und schliesslich kann auch deshalb nicht auf die Berichte des Psychiaters abgestellt werden, weil dieser einzig eine monodisziplinäre Beurteilung ohne Mitberücksichtigung der offensichtlich bestehenden somatischen Ge- sundheitsschäden abgegeben hat. Daran ändert nichts, dass PD Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ von der Abteilung Versicherungs- medizin der N.________ am 27. September 2019 aus neurologischer und ophthalmologischer Sicht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin Stellung genommen haben (AB 104.10), da diese die Beschwerdeführe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 21 rin nicht selber untersucht haben, obwohl sie namentlich eine aktuelle neu- ropsychologische Standortbestimmung als wünschenswert bezeichnet ha- ben (S. 4). Darüber hinaus haben die Fachärzte nicht abschliessend zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht Stellung genommen, sondern sie gaben einzig an, dass eine mindestens 50%-ige Arbeitsun- fähigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht überwiegend wahrschein- lich sei (S. 5). 3.4.2 Letztlich kann vorliegend zur abschliessenden Beurteilung der Leis- tungsansprüche ebenfalls nicht auf die Berichte der behandelnden Fach- personen der Psychiatrischen Diensten D.________ vom 23. November 2017 (AB 57) und vom 21. Dezember 2018 (AB 93 S. 4 ff.) abgestellt wer- den, in welchen aufgrund der diagnostizierten PTBS und der rezidivieren- den depressiven Störung eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 57 S. 2 f. und 93 S. 4 und S. 6). Denn eine schlüssige Begründung namentlich für die attestierte Arbeitsunfähigkeit fehlt in diesen Berichten. Die behandelnden Fachpersonen scheinen sich – wie der Psychiater – in ihrer Beurteilung massgebend auf die aus invalidenversicherungsrechtli- cher Sicht nicht massgebenden subjektiven Angaben der Beschwerdefüh- rerin und nicht auf objektivierte Befunde gestützt zu haben. Soweit sie da- von ausgingen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihren Alltag alleine zu bewältigen und eigenständig die Wohnung zu verlassen (AB 93 S. 6), widerspricht dies den Angaben der Beschwerdeführerin ge- genüber dem MEDAS-Psychiater, dass sie diverse Aufgaben im Haushalt (kochen, staubsaugen) selbständig mache und auch alleine draussen spa- zieren gehe (AB 78.2 S. 10 f.). Ferner nahmen die behandelnden Fachper- sonen an, dass bereits aufgrund des vor dem tätlichen Übergriff im Februar 2015 erfolgten Stalkings eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestanden hat (AB 93 S. 4), was jedoch gestützt auf die vorlie- genden Akten nicht erstellt ist, zumal vor dem Angriff keine psychiatrische Behandlung stattfand (AB 78.2 S. 9). Zudem wurden die festgestellte Schreckhaftigkeit und das Vermeidungsverhalten von den behandelnden Ärzten und insbesondere auch vom Psychiater – entgegen den Ausführun- gen im Bericht vom 21. Dezember 2018 (AB 93 S. 4) – erst auf die Zeit nach dem tätlichen Übergriff gelegt (vgl. AB 53.3 S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 22 3.5 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Der Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. In der Folge ist die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurück- zuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt vollständig abkläre. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig zur Gewährung der vom strukturierten Beweisverfahren gesetzten Anforderungen vor allem bei den behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Diensten D.________ und der Psychiatriespitex die vollständigen Behandlungsakten einzuholen. Anschliessend wird sie ein MEDAS-Gutachten bei einer bislang nicht be- trauten Gutachterstelle in den Disziplinen Psychiatrie, Ophthalmologie, Neurologie und Neuropsychologie und allenfalls weiteren Fachdisziplinen einzuholen haben. Die Gutachter werden insbesondere auch zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob und gegebenenfalls inwiefern die Verkehrs- fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist und welche Auswirkun- gen die allenfalls bestehende Einschränkung auf die Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit hat. Zudem werden sie sich ebenfalls darüber zu äussern haben, ob und gegebenenfalls welche Rolle eine Integration in den Ar- beitsmarkt auch aus therapeutischer Sicht hätte. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt abklärt. An- schliessend hat sie über den Rentenanspruch neu zu verfügen. Eine Rückweisung an die Verwaltung ist im Übrigen ohne weiteres geboten und zulässig, wurde doch insbesondere in den Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie der Sachverhalt fachärztlich noch gar nicht gutachterlich abgeklärt (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde die Beschwerde- führerin auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314), woraufhin sie ausdrücklich an der Beschwerde festhielt (Eingabe vom 15. Juli 2020 [im Gerichtsdossier]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 23 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Ob sie wegen der Missach- tung des Devolutiveffekts durch die Rückfragen an die Gutachter lite pen- dente auch im Falle des Obsiegens kostenpflichtig geworden wäre (vgl. SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313 ff.), kann damit offenbleiben. Der von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 21. Juli 2020 auf gesamthaft Fr. 5'346.65 (Honorar von Fr. 4'887.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 76.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 382.25) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, IV/19/794, Seite 24 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 5'346.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.