Einspracheentscheid vom 19. September 2019
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 15. März 2018 während einer seit dem
1. Juni 2016 bestehenden Leistungsrahmenfrist erneut zur Arbeitsvermitt- lung an und erhob Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Mai 2018. Ab dem 1. Juni 2018 wurde eine weitere zweijährige Leistungsrahmenfrist bis zum 31. Mai 2020 eröffnet (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 311; vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Am 6. März 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (act. II 119 - 132). Mit Verfügung vom 19. März 2019 (act. II 107 - 110) wurde das erwähnte Gesuch bewilligt und dem Versicherten wurden für die Zeit vom 20. März 2019 bis 7. Juli 2019 Taggelder gemäss Art. 71a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) zugesprochen. Am 17. Juli 2019 bestätigte der Versicherte gegenüber der Arbeitslosenversicherung, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten Planungs- phase definitiv aufnehme und nicht mehr Anspruch auf Leistungen der Ar- beitslosenversicherung erhebe (act. II 83 f.). Bereits am 12. Juni 2019 hatte der Versicherte ein Gesuch um Einarbei- tungszuschüsse für die Einarbeitung als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 einge- reicht (act. II 90 - 99). Das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
25. Juni 2019 ab (act. II 86 - 89). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 62 - 66) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (act. II 11 - 13) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2019 Beschwerde. Er be- antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beantragten Einarbeitungszuschüsse seien ihm bzw. seiner Arbeitgeberin zwecks sei- ner Einarbeitung und Weiterbildung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (act. II 11 - 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Einarbeitungs- zuschüsse.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG sind arbeitsmarktliche Massnah- men Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Zu den speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG) gehören u.a. die Einarbeitungszuschüsse. Nach Art. 65 AVIG können Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbei- tungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 5 orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Art. 90 Abs. 1 AVIV hält sodann fest, dass die Vermittlung einer versicherten Per- son als erschwert gilt, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig be- hindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen mit sich bringt (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrun- gen aufweist (lit. e). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer gestützt auf ein Gesuch vom 6. März 2019 (act. II 119 - 132) mit Verfügung vom 19. März 2019 (act. II 107 - 110) Taggelder während der Planungsphase für die Auf- nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 20. März 2019 bis 7. Juli 2019 gewährt. Gemäss dem entsprechenden Konzept war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit innerhalb seines Un- ternehmens wahrzunehmen gedenkt (act. II 126). Parallel zu seinen Bemühungen um Erhalt von Taggeldern während der Planungsphase hat der Beschwerdeführer sich nach der Ausrichtung von Einarbeitungszu- schüssen erkundigt (act. II 118). Am 19. Juni 2019 (Eingang beco) stellte er ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Einarbeitung bei der B.________ GmbH (act. II 90 - 99). 3.2 Der Beschwerdeführer war seit 2005 Gesellschafter und Geschäfts- führer der C.________ GmbH, die er im Juni 2019 auf B.________ GmbH umfirmierte. Er ist mit Stammanteilen über Fr. 20'000.-- Gesellschafter und (einziger) einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Seine beiden Kin- der halten seit Juni 2019 Anteile von je Fr. 5'000.--. Der Zweck des Unter- nehmens wurde im Sinne der dem Beschwerdegegner zugstellten Selbstständigkeitsplanung im Juni 2019 neu formuliert (vgl. www.zefix.ch). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die (seit je) in den Tätigkeitsbereich des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 6 Beschwerdeführers fallenden Arbeiten mit dem alten wie dem neuen Zweck grundsätzlich vereinbar waren und sind. Wenn die Arbeitgeberin (firmierend für diesen u.a. auch der Beschwerde- führer selbst) sich vor diesem Hintergrund zum Erhalt von Einarbeitungszu- schüssen in ihrer Bestätigung als „i. Gründung" begriffen bezeichnete, so war das faktenwidrig (act. II 92). Vielmehr muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer bereits seit langen Jahren zumindest teil- weise auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des hier massgebenden Rechts nachgegangen ist. Ausgeführt wurde seitens der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer bedürfe der Einarbeitungsunterstüt- zung, welche er bei den letzten Arbeitgebern nicht erhalten habe. Dem kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Grün- dung des Unternehmens im Jahr 2005 dessen Gesellschafter und Ge- schäftsführer war, nicht gefolgt werden. Es fehlt damit bereits von daher an einer wesentlichen Voraussetzung für Einarbeitungszuschüsse. Welche Bedeutung den treuwidrig erscheinenden Äusserungen betreffend das Un- ternehmen mit Blick auf die Leistungen für den Aufbau einer selbstständi- gen Erwerbstätigkeit zukommt, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden, sind diese Leistungen doch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3.3 Am 25. Juni 2019 hat der Beschwerdegegner das Gesuch um Ein- arbeitungszuschüsse abgewiesen (act. II 86 - 89). Er führte aus, eine Ku- mulation von Einarbeitungszuschüssen und Planungstaggeldern sei nicht möglich. Nach Abschluss der Planungsphase müsse sich der Beschwerde- führer entscheiden, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübe oder ob er diese definitiv aufgebe. Wenn er sich dafür entscheide, die Selbstständigkeit weiterhin auszuüben, habe er keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Wenn er die Selbstständig- keit aufgebe, dürfe er nicht weiterhin in diesem Unternehmen tätig sein. Aus dieser zutreffenden Darstellung ergibt sich ebenfalls, dass kein An- spruch auf Einarbeitungszuschüsse bei der B.________ GmbH entstehen konnte. Nach entsprechender Mahnung (act. II 85) hat der Beschwerdeführer am
17. Juli 2019 (act. II 83 f.) dem Beschwerdegegner mitgeteilt, nach Ab- schluss der Planungsphase nehme er nun die selbstständige Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 7 keit auf. Diese Tätigkeit übe er in einer GmbH (gemeint die B.________ GmbH) aus. Die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen in diesem für die selbstständige Erwerbstätigkeit vorgesehenen Unternehmen ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 3), ausge- schlossen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2487 N. 735), denn damit würde nicht das Unternehmen bei der Eingliederung eines schwer vermittelbaren Arbeitnehmers unterstützt, sondern direkt der Beschwerdeführer mit weite- ren Leistungen versehen. Für die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüs- sen an Selbstständigerwerbende fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 V 382 E. 3a S. 385; vgl. dazu die Urteilbesprechung von JÜRG SCHEIDEGGER in AJP 1996 S. 344 f.). Dazu kommt, dass der Beschwerde- führer – wie dargelegt – bereits seit 2005 die Funktion des Geschäftsfüh- rers in diesem Unternehmen inne hat und mithin eine eigentliche Einarbeitung nicht notwendig ist. Selbst wenn er sich mit seinem Unter- nehmen nun auf anderweitige oder weitere Tätigkeiten verlegt hätte, würde dies nichts ändern, denn es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, einem Unternehmen die Veränderung ihres Tätigkeitsbereichs zu ermögli- chen, zumal der Beschwerdeführer (auch weiterhin) faktisch der einzige Angestellte seines langjährig bestehenden Unternehmens war und ist (vgl. act. II 130 [Lohnposten]). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Kreisschreiben AVIG-Praxis, AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Rz. K1 und K2, geltend macht (Beschwerde S. 4), es seien Kumulationen verschiedener Massnahmen explizit vorgesehen, übersieht er, dass die genannten Randziffern nicht die Einarbeitungszuschüsse, sondern die Förderung der selbstständigen Er- werbstätigkeit und dabei die Kumulation von Planungstaggeldern mit einer Verlustrisikogarantie oder der Übernahme der Kosten zwecks Prüfung ei- nes Mikrokredits betreffen. 3.4 3.4.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer sodann Vertrauensschutz geltend (Beschwerde S. 3). Er bringt vor, er habe während seiner Pla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 8 nungsphase mit Planungstaggeldern mit dem zuständigen Mitarbeiter des SECO (richtig: beco) anfangs Mai 2019 telefonischen Kontakt gehabt. Da- bei sei es um die Möglichkeit zusätzlicher Einarbeitungszuschüsse bei sei- ner zukünftigen Anstellung als Geschäftsführer in der allfällig neuen Firma B.________ AG gegangen. Der zuständige Mitarbeiter habe seine Frage als grundsätzlich möglich beantwortet, sofern ein entsprechendes Gesuch eingereicht werde. Dies sei dann auch der Anlass gewesen, dieses Gesuch auszuarbeiten, dem SECO (richtig: beco) einzureichen und anfangs Juli 2019 seine Selbstständigkeit als Angestellter der erwähnten Unternehmung aufzunehmen. 3.4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480). 3.4.3 Der Aktennotiz vom 7. März 2019 (act. II 118) zum Telefonat zwi- schen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter des beco ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer habe wissen wollen, ob er für die Gründung einer Firma auch Einarbeitungszuschüsse beantragen könne. Der beco-Mitarbeiter teilte dem Beschwerdeführer mit, dass Einarbeitungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 9 zuschüsse nur für Angestelltenverhältnisse gewährt werden könnten. Dar- aufhin habe der Beschwerdeführer festgehalten, es handle sich um eine GmbH, er plane, die Mehrheit an dieser Firma zu haben und werde sich gleichzeitig von der GmbH anstellen lassen. Der beco-Mitarbeiter erklärte in der Folge, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einarbeitungszu- schüsse einreichen könne, sobald ein Arbeitsvertrag vorliege und in der Folge über das Gesuch entschieden werde. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, vorerst warte er auf den Entscheid betreffend Planungstag- gelder. 3.4.4 Damit ist vorliegend offensichtlich keine Zusicherung hinsichtlich der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen erfolgt. Abgesehen davon be- zog sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt auf ein neu zu gründendes Unternehmen, was jedoch – wie ebenfalls dargelegt – nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Schliesslich macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, ihm seien bereits Einarbeitungszuschüsse zugesichert worden. Das wäre denn auch widersprüchlich, hat er doch ausgeführt, der Berater habe ein Gesuch als notwendig bezeichnet, womit der Entscheid selbstredend erst nach Erhalt des Gesuchs getroffen werden kann. 3.5 Der in der Beschwerde vom Beschwerdeführer dargelegten Vorge- schichte mit bereits umfangreichen Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung (Beschwerde S. 1 f.) kommt für die hier zu beurteilenden Fragen keine massgebliche Bedeutung zu. 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 793 ALV SCI/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Dezember 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 15. März 2018 während einer seit dem
1. Juni 2016 bestehenden Leistungsrahmenfrist erneut zur Arbeitsvermitt- lung an und erhob Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Mai 2018. Ab dem 1. Juni 2018 wurde eine weitere zweijährige Leistungsrahmenfrist bis zum 31. Mai 2020 eröffnet (Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. II] 311; vgl. Beschwerdeantwort S. 2). Am 6. März 2019 stellte der Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (act. II 119 - 132). Mit Verfügung vom 19. März 2019 (act. II 107 - 110) wurde das erwähnte Gesuch bewilligt und dem Versicherten wurden für die Zeit vom 20. März 2019 bis 7. Juli 2019 Taggelder gemäss Art. 71a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung (AVIG; SR 837.0) zugesprochen. Am 17. Juli 2019 bestätigte der Versicherte gegenüber der Arbeitslosenversicherung, dass er die selbstständige Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten Planungs- phase definitiv aufnehme und nicht mehr Anspruch auf Leistungen der Ar- beitslosenversicherung erhebe (act. II 83 f.). Bereits am 12. Juni 2019 hatte der Versicherte ein Gesuch um Einarbei- tungszuschüsse für die Einarbeitung als Geschäftsführer bei der B.________ GmbH für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 einge- reicht (act. II 90 - 99). Das Amt für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
25. Juni 2019 ab (act. II 86 - 89). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 62 - 66) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (act. II 11 - 13) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 3 B. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2019 Beschwerde. Er be- antragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die beantragten Einarbeitungszuschüsse seien ihm bzw. seiner Arbeitgeberin zwecks sei- ner Einarbeitung und Weiterbildung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2019 (act. II 11 - 13). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Einarbeitungs- zuschüsse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Geset- zes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG sind arbeitsmarktliche Massnah- men Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Zu den speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG) gehören u.a. die Einarbeitungszuschüsse. Nach Art. 65 AVIG können Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbei- tungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 5 orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c). Art. 90 Abs. 1 AVIV hält sodann fest, dass die Vermittlung einer versicherten Per- son als erschwert gilt, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig be- hindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen mit sich bringt (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrun- gen aufweist (lit. e). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer gestützt auf ein Gesuch vom 6. März 2019 (act. II 119 - 132) mit Verfügung vom 19. März 2019 (act. II 107 - 110) Taggelder während der Planungsphase für die Auf- nahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 20. März 2019 bis 7. Juli 2019 gewährt. Gemäss dem entsprechenden Konzept war vorgesehen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit innerhalb seines Un- ternehmens wahrzunehmen gedenkt (act. II 126). Parallel zu seinen Bemühungen um Erhalt von Taggeldern während der Planungsphase hat der Beschwerdeführer sich nach der Ausrichtung von Einarbeitungszu- schüssen erkundigt (act. II 118). Am 19. Juni 2019 (Eingang beco) stellte er ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse für die Einarbeitung bei der B.________ GmbH (act. II 90 - 99). 3.2 Der Beschwerdeführer war seit 2005 Gesellschafter und Geschäfts- führer der C.________ GmbH, die er im Juni 2019 auf B.________ GmbH umfirmierte. Er ist mit Stammanteilen über Fr. 20'000.-- Gesellschafter und (einziger) einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Seine beiden Kin- der halten seit Juni 2019 Anteile von je Fr. 5'000.--. Der Zweck des Unter- nehmens wurde im Sinne der dem Beschwerdegegner zugstellten Selbstständigkeitsplanung im Juni 2019 neu formuliert (vgl. www.zefix.ch). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die (seit je) in den Tätigkeitsbereich des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 6 Beschwerdeführers fallenden Arbeiten mit dem alten wie dem neuen Zweck grundsätzlich vereinbar waren und sind. Wenn die Arbeitgeberin (firmierend für diesen u.a. auch der Beschwerde- führer selbst) sich vor diesem Hintergrund zum Erhalt von Einarbeitungszu- schüssen in ihrer Bestätigung als „i. Gründung" begriffen bezeichnete, so war das faktenwidrig (act. II 92). Vielmehr muss davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer bereits seit langen Jahren zumindest teil- weise auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des hier massgebenden Rechts nachgegangen ist. Ausgeführt wurde seitens der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführer bedürfe der Einarbeitungsunterstüt- zung, welche er bei den letzten Arbeitgebern nicht erhalten habe. Dem kann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit der Grün- dung des Unternehmens im Jahr 2005 dessen Gesellschafter und Ge- schäftsführer war, nicht gefolgt werden. Es fehlt damit bereits von daher an einer wesentlichen Voraussetzung für Einarbeitungszuschüsse. Welche Bedeutung den treuwidrig erscheinenden Äusserungen betreffend das Un- ternehmen mit Blick auf die Leistungen für den Aufbau einer selbstständi- gen Erwerbstätigkeit zukommt, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden, sind diese Leistungen doch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3.3 Am 25. Juni 2019 hat der Beschwerdegegner das Gesuch um Ein- arbeitungszuschüsse abgewiesen (act. II 86 - 89). Er führte aus, eine Ku- mulation von Einarbeitungszuschüssen und Planungstaggeldern sei nicht möglich. Nach Abschluss der Planungsphase müsse sich der Beschwerde- führer entscheiden, ob er die selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübe oder ob er diese definitiv aufgebe. Wenn er sich dafür entscheide, die Selbstständigkeit weiterhin auszuüben, habe er keinen Anspruch mehr auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Wenn er die Selbstständig- keit aufgebe, dürfe er nicht weiterhin in diesem Unternehmen tätig sein. Aus dieser zutreffenden Darstellung ergibt sich ebenfalls, dass kein An- spruch auf Einarbeitungszuschüsse bei der B.________ GmbH entstehen konnte. Nach entsprechender Mahnung (act. II 85) hat der Beschwerdeführer am
17. Juli 2019 (act. II 83 f.) dem Beschwerdegegner mitgeteilt, nach Ab- schluss der Planungsphase nehme er nun die selbstständige Erwerbstätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 7 keit auf. Diese Tätigkeit übe er in einer GmbH (gemeint die B.________ GmbH) aus. Die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen in diesem für die selbstständige Erwerbstätigkeit vorgesehenen Unternehmen ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt (Beschwerdeantwort S. 3), ausge- schlossen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2487 N. 735), denn damit würde nicht das Unternehmen bei der Eingliederung eines schwer vermittelbaren Arbeitnehmers unterstützt, sondern direkt der Beschwerdeführer mit weite- ren Leistungen versehen. Für die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüs- sen an Selbstständigerwerbende fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 V 382 E. 3a S. 385; vgl. dazu die Urteilbesprechung von JÜRG SCHEIDEGGER in AJP 1996 S. 344 f.). Dazu kommt, dass der Beschwerde- führer – wie dargelegt – bereits seit 2005 die Funktion des Geschäftsfüh- rers in diesem Unternehmen inne hat und mithin eine eigentliche Einarbeitung nicht notwendig ist. Selbst wenn er sich mit seinem Unter- nehmen nun auf anderweitige oder weitere Tätigkeiten verlegt hätte, würde dies nichts ändern, denn es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, einem Unternehmen die Veränderung ihres Tätigkeitsbereichs zu ermögli- chen, zumal der Beschwerdeführer (auch weiterhin) faktisch der einzige Angestellte seines langjährig bestehenden Unternehmens war und ist (vgl. act. II 130 [Lohnposten]). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Kreisschreiben AVIG-Praxis, AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Rz. K1 und K2, geltend macht (Beschwerde S. 4), es seien Kumulationen verschiedener Massnahmen explizit vorgesehen, übersieht er, dass die genannten Randziffern nicht die Einarbeitungszuschüsse, sondern die Förderung der selbstständigen Er- werbstätigkeit und dabei die Kumulation von Planungstaggeldern mit einer Verlustrisikogarantie oder der Übernahme der Kosten zwecks Prüfung ei- nes Mikrokredits betreffen. 3.4 3.4.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer sodann Vertrauensschutz geltend (Beschwerde S. 3). Er bringt vor, er habe während seiner Pla-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 8 nungsphase mit Planungstaggeldern mit dem zuständigen Mitarbeiter des SECO (richtig: beco) anfangs Mai 2019 telefonischen Kontakt gehabt. Da- bei sei es um die Möglichkeit zusätzlicher Einarbeitungszuschüsse bei sei- ner zukünftigen Anstellung als Geschäftsführer in der allfällig neuen Firma B.________ AG gegangen. Der zuständige Mitarbeiter habe seine Frage als grundsätzlich möglich beantwortet, sofern ein entsprechendes Gesuch eingereicht werde. Dies sei dann auch der Anlass gewesen, dieses Gesuch auszuarbeiten, dem SECO (richtig: beco) einzureichen und anfangs Juli 2019 seine Selbstständigkeit als Angestellter der erwähnten Unternehmung aufzunehmen. 3.4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter be- stimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Be- handlung der rechtsuchenden Person gebieten (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480). 3.4.3 Der Aktennotiz vom 7. März 2019 (act. II 118) zum Telefonat zwi- schen dem Beschwerdeführer und einem Mitarbeiter des beco ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer habe wissen wollen, ob er für die Gründung einer Firma auch Einarbeitungszuschüsse beantragen könne. Der beco-Mitarbeiter teilte dem Beschwerdeführer mit, dass Einarbeitungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 9 zuschüsse nur für Angestelltenverhältnisse gewährt werden könnten. Dar- aufhin habe der Beschwerdeführer festgehalten, es handle sich um eine GmbH, er plane, die Mehrheit an dieser Firma zu haben und werde sich gleichzeitig von der GmbH anstellen lassen. Der beco-Mitarbeiter erklärte in der Folge, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einarbeitungszu- schüsse einreichen könne, sobald ein Arbeitsvertrag vorliege und in der Folge über das Gesuch entschieden werde. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, vorerst warte er auf den Entscheid betreffend Planungstag- gelder. 3.4.4 Damit ist vorliegend offensichtlich keine Zusicherung hinsichtlich der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen erfolgt. Abgesehen davon be- zog sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt auf ein neu zu gründendes Unternehmen, was jedoch – wie ebenfalls dargelegt – nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Schliesslich macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, ihm seien bereits Einarbeitungszuschüsse zugesichert worden. Das wäre denn auch widersprüchlich, hat er doch ausgeführt, der Berater habe ein Gesuch als notwendig bezeichnet, womit der Entscheid selbstredend erst nach Erhalt des Gesuchs getroffen werden kann. 3.5 Der in der Beschwerde vom Beschwerdeführer dargelegten Vorge- schichte mit bereits umfangreichen Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung (Beschwerde S. 1 f.) kommt für die hier zu beurteilenden Fragen keine massgebliche Bedeutung zu. 3.6 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dez. 2019, ALV/19/793, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.