Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019
Sachverhalt
A.
Der 1950 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Juni 2013 eine ordent-
liche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der
Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 4). Auf Anmeldung vom
26. August 2013 hin (act. II 1) wurden ihm ferner mit Verfügung vom
30. Januar 2014 ab 1. Juni 2013 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL)
zugesprochen (act. II 8). Sowohl die AHV-Rente als auch die EL wurden
zunächst jeweils dem den Versicherten unterstützenden Sozialdienst
C.________ überwiesen. Den entsprechenden Antrag auf Drittauszahlung
hat der Sozialdienst C.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2014 per
28. Februar 2014 widerrufen (act. II 10). Die EL wurden in der Folge peri-
odisch revidiert und, nachdem der Leistungsansprecher die nötigen Unter-
lagen nicht eingereicht hatte, mit Wirkung per 30. September 2017 einge-
stellt (Verfügung vom 29. September 2017; act. II 25).
B.
Am 14. Juni 2018 trat A.________ zunächst ferienhalber (vgl. act. II 35)
und ab 1. September 2018 definitiv ins Zentrum D.________ ein (vgl. act. II
36). Im Hinblick darauf hatte er sich am 7. Juni 2018 (Eingang bei der Ver-
waltung 13. Juni 2018) erneut zum Bezug von EL angemeldet (act. II 27).
Mit Verfügung vom 30. November 2018 setzte die AKB den EL-Anspruch
ab 1. Juni 2018 fest (act. II 40). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018
machte der Sozialdienst C.________, welcher den Leistungsansprecher
wiederum unterstützt und um Drittauszahlung ersucht hatte (act. II 29), die
AKB darauf aufmerksam, dass die Mietkosten der auf Ende Juli 2018 per
Exmission geräumten Wohnung des Versicherten im Berechnungsblatt
(act. II 40 S. 7) nicht berücksichtigt worden seien (act. II 41). Diese Eingabe
nahm die AKB als Einsprache entgegen und forderte den Sozialdienst
C.________ auf, Belege über den bezahlten Mietzins für den Juni 2018
einzureichen (act. II 43, 45). Am 12. Februar 2019 teilte der Sozialdienst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 3
C.________ mit, dass er keine entsprechenden Belege besitze, da die Mie-
te Juni 2018 von A.________ nicht beglichen worden sei (act. II 46 S. 1).
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies die AKB die Einsprache ab. Da für
den Monat Juni 2018 keine Miete bezahlt worden sei, rechtfertige es sich,
auch für diesen Monat bereits eine Heimberechnung ohne Berücksichti-
gung der – nicht effektiv beglichenen – Mietkosten vorzunehmen (act. II 53)
C.
Hiergegen erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch die Beiständin
Sozialarbeiterin B.________, Sozialdienst C.________, am 16. Oktober
2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten für die Wohnung für den
Monat Juni 2018 seien in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 beantragt die AKB die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019, mit dem die Berücksichtigung der Mietkosten für den Juni 2018 bei der Berechnung der EL abgelehnt worden ist (act. II 53).
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die beanstandete Nichtan- rechnung der Mietkosten allein den Monat Juni 2018 betrifft, unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-
ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 5
und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten,
die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen
des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-
pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
(Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
2.3
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden gemäss
Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben anerkannt einerseits die Tagestaxe
sowie andererseits ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für
persönliche Auslagen.
2.4
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab
Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder
Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats
des
Heim-
oder
Spitaleintritts,
sofern
sämtliche
gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Der Anspruch erlischt
am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist
(Art. 12 Abs. 3 ELG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Entscheid Tarifausweise für
den Zeitraum ab dem 14. Juni 2018 zu Grunde, wonach der Beschwerde-
führer zunächst ferienhalber und am 1. September 2018 definitiv in das
Zentrum D.________ eingetreten ist. Als seit längerer Zeit im Rentenalter
stehender AHV-Bezüger fällt er – unbestritten – in den Leistungsbereich
der EL.
Hinsichtlich der für Juni 2018 geltend gemachten Mietkosten der Wohnung
führte die Beschwerdegegnerin aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seine Mietkosten bereits seit längerer Zeit nicht mehr
beglichen habe. Es rechtfertige sich deshalb, auch für den Monat Juni 2018
bereits eine Heimberechnung ohne Berücksichtigung der – effektiv nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 6
beglichenen – Mietkosten vorzunehmen. Die im Juni entstandenen Wohn-
kosten seien mit der vorgenommenen Heimberechnung bereits berücksich-
tigt worden, obschon sich der Beschwerdeführer erst ab 14. Juni 2018 im
Heim aufgehalten habe. Die Berücksichtigung nicht beglichener Mietkosten
hätte eine zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Überentschädigung zu
Folge.
3.2
Unbestritten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf EL. Mit Blick
auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2018 (act. II 27) und den in diesem Mo-
nat erfolgten Heimeintritt hat die Beschwerdegegnerin EL zutreffend ab
anfangs Juni 2018 zugesprochen (vgl. E. 2.4 hiervor).
Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zum Heimeintritt am 14. Juni
2018 zu Hause, d.h. in der gemieteten Wohnung wohnhaft. Da der Be-
schwerdeführer erst im Verlauf des Monats Juni 2018 in das Zentrum
D.________ eingetreten war, kann zunächst nicht gesagt werden, dass er
bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht auf eine Wohnung angewiesen gewesen
wäre. Bei einer Prüfung des EL-Anspruchs bezogen auf einen Zeitpunkt vor
dem 14. Juni 2018 wäre der Mietzins ohne weiteres mit einzubeziehen ge-
wesen.
Wenn ein Heimeintritt – wie vorliegend – nicht am Anfang eines Monats
erfolgt, entsteht der Anspruch auf EL nach Art. 12 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.3
hiervor) unter Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab
Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts. In der Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) wird hinsichtlich des Zeit-
punktes, ab wann eine Heimberechnung vorzunehmen ist, danach differen-
ziert, ob eine Rückkehr nach Hause noch als möglich erscheint (vgl. Rz.
3152.02 WEL) oder nicht (vgl. Rz. 3152.01 WEL). Vorliegend war aufgrund
der Exmission aus der bisherigen Wohnung und der Pflegebedürftigkeit
gemäss den Tarifausweisen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer –
auch wenn vorerst noch ein Aufenthalt ferienhalber deklariert wurde (act. II
35 S. 1) – bereits am 14. Juni 2018 definitiv ins Zentrum D.________ ein-
getreten ist. Hiervon ist offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausgegan-
gen, wenn sie die EL der Rz. 3152.01 WEL folgend rückwirkend ab dem
1. Juni 2018 mittels Heimberechnung bemessen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 7
Dies schliesst indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
nicht aus, dass für den gleichen Monat noch anfallende Mietkosten bei der
Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Solches stellt auch keine ge-
setzlich nicht vorgesehene Überentschädigung dar, sondern ergibt sich
vielmehr aus der gesetzlichen Regelung selbst. Diesbezüglich wird in Rz.
3390.02 der WEL denn auch ausgeführt, dass der Mietzins und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten während der Kündigungsfrist – höchs-
tens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberech-
nung – als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen sind, falls – wie vorlie-
gend (vgl. oben) – eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin ferner argumentiert, die Mietkosten für den
Monat Juni 2018 seien bei der EL-Berechnung zu Recht ausser Acht ge-
lassen worden, weil diese tatsächlich nicht geleistet worden seien, verfängt
dies ebenfalls nicht: Wenn der Beschwerdeführer die Miete sowie die damit
verbundenen Nebenkosten (wohl bereits seit längerer Zeit) wegen Geld-
mangels und unterlassener Anmeldung sowohl bei der subsidiär zuständi-
gen Fürsorgebehörde als auch bei der EL schuldig geblieben ist, ändert
dies nichts daran, dass er Anspruch auf EL haben kann, mit welchen er die
Mietkosten dann bezahlen könnte. Der Beschwerdeführer war alleiniger
Mieter der fraglichen Wohnung; hätte er sich (rechtzeitig) bei den Sozial-
diensten gemeldet, wäre der entstehende Fehlbetrag bis zum Entscheid
über den unter Umständen auch früher angemeldeten Anspruch auf EL
subsidiär von der Sozialhilfe zu bezahlen gewesen. In diesem Zusammen-
hang wird denn auch in Rz. 3237.02 der WEL festgehalten, dass der Miet-
zins bzw. der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, ge-
meinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgeri-
scher Weise aufkommen, als Mietzinsausgabe anzuerkennen ist (vgl. auch
Art. 22 Abs. 4 ELV). Damit ist es – anders als die AKB annimmt – nicht
entscheidend, ob die Mietkosten tatsächlich beglichen worden sind oder
nicht. Es ist nicht zulässig, einzig schon deshalb deren Berücksichtigung
bei der EL-Berechnung zu verweigern. Im Übrigen war die Beiständin denn
offenbar inzwischen auch dafür besorgt, dass u.a. der Mietzins für Juni
2018 beglichen wurde (Beschwerdebeilage [act. I] 2). Die Schuldentilgung
konnte nach Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens (act. II 38, 39, 48
S. 3 und S. 41) erfolgen, wie sie denn auch in die EL-Berechnung ab Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 8
2019 eingeflossen ist (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2019; act. II 54 S.
6).
3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für den Monat Juni
2018 Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Woh-
nung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019 aufzuheben; die Sa-
che geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-
Anspruchs für den Monat Juni 2018 und zur Ausrichtung des Restan-
spruchs an den Beschwerdeführer bzw. den allenfalls drittauszahlungsbe-
rechtigten Sozialdienst C.________.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Dem Beschwerdeführer sind Parteikosten entstanden, hat er doch
den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem
Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Pro-
zessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404
Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September
2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer
Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden
Verfahren gebotenen Aufwand hat der obsiegende Beschwerdeführer zu-
handen seiner Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV)
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pau-
schal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspra-
cheentscheid wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat für den Mo-
nat Juni 2018 Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der Mietkosten
für die Wohnung. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch für den
Monat Juni 2018 neu zu berechnen und den Restanspruch dem Be-
schwerdeführer bzw. dem allenfalls drittauszahlungsberechtigten Sozi-
aldienst C.________ auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Beiständin B.________, Sozialdienst C.________ z.H. des Beschwer-
deführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019, mit dem die Berücksichtigung der Mietkosten für den Juni 2018 bei der Berechnung der EL abgelehnt worden ist (act. II 53). 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die beanstandete Nichtan- rechnung der Mietkosten allein den Monat Juni 2018 betrifft, unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane- ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 5 und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben anerkannt einerseits die Tagestaxe sowie andererseits ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. 2.4 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Entscheid Tarifausweise für den Zeitraum ab dem 14. Juni 2018 zu Grunde, wonach der Beschwerde- führer zunächst ferienhalber und am 1. September 2018 definitiv in das Zentrum D.________ eingetreten ist. Als seit längerer Zeit im Rentenalter stehender AHV-Bezüger fällt er – unbestritten – in den Leistungsbereich der EL. Hinsichtlich der für Juni 2018 geltend gemachten Mietkosten der Wohnung führte die Beschwerdegegnerin aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mietkosten bereits seit längerer Zeit nicht mehr beglichen habe. Es rechtfertige sich deshalb, auch für den Monat Juni 2018 bereits eine Heimberechnung ohne Berücksichtigung der – effektiv nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 6 beglichenen – Mietkosten vorzunehmen. Die im Juni entstandenen Wohn- kosten seien mit der vorgenommenen Heimberechnung bereits berücksich- tigt worden, obschon sich der Beschwerdeführer erst ab 14. Juni 2018 im Heim aufgehalten habe. Die Berücksichtigung nicht beglichener Mietkosten hätte eine zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Überentschädigung zu Folge. 3.2 Unbestritten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf EL. Mit Blick auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2018 (act. II 27) und den in diesem Mo- nat erfolgten Heimeintritt hat die Beschwerdegegnerin EL zutreffend ab anfangs Juni 2018 zugesprochen (vgl. E. 2.4 hiervor). Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zum Heimeintritt am 14. Juni 2018 zu Hause, d.h. in der gemieteten Wohnung wohnhaft. Da der Be- schwerdeführer erst im Verlauf des Monats Juni 2018 in das Zentrum D.________ eingetreten war, kann zunächst nicht gesagt werden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht auf eine Wohnung angewiesen gewesen wäre. Bei einer Prüfung des EL-Anspruchs bezogen auf einen Zeitpunkt vor dem 14. Juni 2018 wäre der Mietzins ohne weiteres mit einzubeziehen ge- wesen. Wenn ein Heimeintritt – wie vorliegend – nicht am Anfang eines Monats erfolgt, entsteht der Anspruch auf EL nach Art. 12 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.3 hiervor) unter Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts. In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) wird hinsichtlich des Zeit- punktes, ab wann eine Heimberechnung vorzunehmen ist, danach differen- ziert, ob eine Rückkehr nach Hause noch als möglich erscheint (vgl. Rz. 3152.02 WEL) oder nicht (vgl. Rz. 3152.01 WEL). Vorliegend war aufgrund der Exmission aus der bisherigen Wohnung und der Pflegebedürftigkeit gemäss den Tarifausweisen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn vorerst noch ein Aufenthalt ferienhalber deklariert wurde (act. II 35 S. 1) – bereits am 14. Juni 2018 definitiv ins Zentrum D.________ ein- getreten ist. Hiervon ist offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausgegan- gen, wenn sie die EL der Rz. 3152.01 WEL folgend rückwirkend ab dem
- Juni 2018 mittels Heimberechnung bemessen hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 7 Dies schliesst indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht aus, dass für den gleichen Monat noch anfallende Mietkosten bei der Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Solches stellt auch keine ge- setzlich nicht vorgesehene Überentschädigung dar, sondern ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen Regelung selbst. Diesbezüglich wird in Rz. 3390.02 der WEL denn auch ausgeführt, dass der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten während der Kündigungsfrist – höchs- tens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberech- nung – als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen sind, falls – wie vorlie- gend (vgl. oben) – eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner argumentiert, die Mietkosten für den Monat Juni 2018 seien bei der EL-Berechnung zu Recht ausser Acht ge- lassen worden, weil diese tatsächlich nicht geleistet worden seien, verfängt dies ebenfalls nicht: Wenn der Beschwerdeführer die Miete sowie die damit verbundenen Nebenkosten (wohl bereits seit längerer Zeit) wegen Geld- mangels und unterlassener Anmeldung sowohl bei der subsidiär zuständi- gen Fürsorgebehörde als auch bei der EL schuldig geblieben ist, ändert dies nichts daran, dass er Anspruch auf EL haben kann, mit welchen er die Mietkosten dann bezahlen könnte. Der Beschwerdeführer war alleiniger Mieter der fraglichen Wohnung; hätte er sich (rechtzeitig) bei den Sozial- diensten gemeldet, wäre der entstehende Fehlbetrag bis zum Entscheid über den unter Umständen auch früher angemeldeten Anspruch auf EL subsidiär von der Sozialhilfe zu bezahlen gewesen. In diesem Zusammen- hang wird denn auch in Rz. 3237.02 der WEL festgehalten, dass der Miet- zins bzw. der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, ge- meinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgeri- scher Weise aufkommen, als Mietzinsausgabe anzuerkennen ist (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 ELV). Damit ist es – anders als die AKB annimmt – nicht entscheidend, ob die Mietkosten tatsächlich beglichen worden sind oder nicht. Es ist nicht zulässig, einzig schon deshalb deren Berücksichtigung bei der EL-Berechnung zu verweigern. Im Übrigen war die Beiständin denn offenbar inzwischen auch dafür besorgt, dass u.a. der Mietzins für Juni 2018 beglichen wurde (Beschwerdebeilage [act. I] 2). Die Schuldentilgung konnte nach Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens (act. II 38, 39, 48 S. 3 und S. 41) erfolgen, wie sie denn auch in die EL-Berechnung ab Juli Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 8 2019 eingeflossen ist (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2019; act. II 54 S. 6). 3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für den Monat Juni 2018 Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Woh- nung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019 aufzuheben; die Sa- che geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL- Anspruchs für den Monat Juni 2018 und zur Ausrichtung des Restan- spruchs an den Beschwerdeführer bzw. den allenfalls drittauszahlungsbe- rechtigten Sozialdienst C.________.
- 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Dem Beschwerdeführer sind Parteikosten entstanden, hat er doch den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Pro- zessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden Verfahren gebotenen Aufwand hat der obsiegende Beschwerdeführer zu- handen seiner Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV) Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pau- schal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspra- cheentscheid wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat für den Mo- nat Juni 2018 Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Wohnung. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch für den Monat Juni 2018 neu zu berechnen und den Restanspruch dem Be- schwerdeführer bzw. dem allenfalls drittauszahlungsberechtigten Sozi- aldienst C.________ auszurichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Beiständin B.________, Sozialdienst C.________ z.H. des Beschwer- deführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 791 EL
SCI/BRM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. März 2020
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiber Braune
A.________
vertreten durch die Beiständin B.________, Sozialdienst C.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene A.________ bezieht seit dem 1. Juni 2013 eine ordent-
liche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der
Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB; act. II] 4). Auf Anmeldung vom
26. August 2013 hin (act. II 1) wurden ihm ferner mit Verfügung vom
30. Januar 2014 ab 1. Juni 2013 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL)
zugesprochen (act. II 8). Sowohl die AHV-Rente als auch die EL wurden
zunächst jeweils dem den Versicherten unterstützenden Sozialdienst
C.________ überwiesen. Den entsprechenden Antrag auf Drittauszahlung
hat der Sozialdienst C.________ mit Schreiben vom 4. Februar 2014 per
28. Februar 2014 widerrufen (act. II 10). Die EL wurden in der Folge peri-
odisch revidiert und, nachdem der Leistungsansprecher die nötigen Unter-
lagen nicht eingereicht hatte, mit Wirkung per 30. September 2017 einge-
stellt (Verfügung vom 29. September 2017; act. II 25).
B.
Am 14. Juni 2018 trat A.________ zunächst ferienhalber (vgl. act. II 35)
und ab 1. September 2018 definitiv ins Zentrum D.________ ein (vgl. act. II
36). Im Hinblick darauf hatte er sich am 7. Juni 2018 (Eingang bei der Ver-
waltung 13. Juni 2018) erneut zum Bezug von EL angemeldet (act. II 27).
Mit Verfügung vom 30. November 2018 setzte die AKB den EL-Anspruch
ab 1. Juni 2018 fest (act. II 40). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018
machte der Sozialdienst C.________, welcher den Leistungsansprecher
wiederum unterstützt und um Drittauszahlung ersucht hatte (act. II 29), die
AKB darauf aufmerksam, dass die Mietkosten der auf Ende Juli 2018 per
Exmission geräumten Wohnung des Versicherten im Berechnungsblatt
(act. II 40 S. 7) nicht berücksichtigt worden seien (act. II 41). Diese Eingabe
nahm die AKB als Einsprache entgegen und forderte den Sozialdienst
C.________ auf, Belege über den bezahlten Mietzins für den Juni 2018
einzureichen (act. II 43, 45). Am 12. Februar 2019 teilte der Sozialdienst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 3
C.________ mit, dass er keine entsprechenden Belege besitze, da die Mie-
te Juni 2018 von A.________ nicht beglichen worden sei (act. II 46 S. 1).
Mit Entscheid vom 7. Oktober 2019 wies die AKB die Einsprache ab. Da für
den Monat Juni 2018 keine Miete bezahlt worden sei, rechtfertige es sich,
auch für diesen Monat bereits eine Heimberechnung ohne Berücksichti-
gung der – nicht effektiv beglichenen – Mietkosten vorzunehmen (act. II 53)
C.
Hiergegen erhob der Leistungsansprecher, vertreten durch die Beiständin
Sozialarbeiterin B.________, Sozialdienst C.________, am 16. Oktober
2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten für die Wohnung für den
Monat Juni 2018 seien in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 beantragt die AKB die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 4
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Oktober
2019, mit dem die Berücksichtigung der Mietkosten für den Juni 2018 bei
der Berechnung der EL abgelehnt worden ist (act. II 53).
1.3
Der Streitwert liegt mit Blick darauf, dass die beanstandete Nichtan-
rechnung der Mietkosten allein den Monat Juni 2018 betrifft, unter
Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli-
chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn
sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge-
nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän-
zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs.
1 ELG).
2.2
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in
erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dane-
ben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung
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und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten,
die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen
des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken-
pflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
(Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).
2.3
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder
Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden gemäss
Art. 10 Abs. 2 ELG als Ausgaben anerkannt einerseits die Tagestaxe
sowie andererseits ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für
persönliche Auslagen.
2.4
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab
Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern
sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG).
Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder
Spitaleintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats
des
Heim-
oder
Spitaleintritts,
sofern
sämtliche
gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Der Anspruch erlischt
am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist
(Art. 12 Abs. 3 ELG).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin legte ihrem Entscheid Tarifausweise für
den Zeitraum ab dem 14. Juni 2018 zu Grunde, wonach der Beschwerde-
führer zunächst ferienhalber und am 1. September 2018 definitiv in das
Zentrum D.________ eingetreten ist. Als seit längerer Zeit im Rentenalter
stehender AHV-Bezüger fällt er – unbestritten – in den Leistungsbereich
der EL.
Hinsichtlich der für Juni 2018 geltend gemachten Mietkosten der Wohnung
führte die Beschwerdegegnerin aus, den Akten sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seine Mietkosten bereits seit längerer Zeit nicht mehr
beglichen habe. Es rechtfertige sich deshalb, auch für den Monat Juni 2018
bereits eine Heimberechnung ohne Berücksichtigung der – effektiv nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 6
beglichenen – Mietkosten vorzunehmen. Die im Juni entstandenen Wohn-
kosten seien mit der vorgenommenen Heimberechnung bereits berücksich-
tigt worden, obschon sich der Beschwerdeführer erst ab 14. Juni 2018 im
Heim aufgehalten habe. Die Berücksichtigung nicht beglichener Mietkosten
hätte eine zusätzliche, gesetzlich nicht vorgesehene Überentschädigung zu
Folge.
3.2
Unbestritten hat der Beschwerdeführer Anspruch auf EL. Mit Blick
auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2018 (act. II 27) und den in diesem Mo-
nat erfolgten Heimeintritt hat die Beschwerdegegnerin EL zutreffend ab
anfangs Juni 2018 zugesprochen (vgl. E. 2.4 hiervor).
Vorliegend war der Beschwerdeführer bis zum Heimeintritt am 14. Juni
2018 zu Hause, d.h. in der gemieteten Wohnung wohnhaft. Da der Be-
schwerdeführer erst im Verlauf des Monats Juni 2018 in das Zentrum
D.________ eingetreten war, kann zunächst nicht gesagt werden, dass er
bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht auf eine Wohnung angewiesen gewesen
wäre. Bei einer Prüfung des EL-Anspruchs bezogen auf einen Zeitpunkt vor
dem 14. Juni 2018 wäre der Mietzins ohne weiteres mit einzubeziehen ge-
wesen.
Wenn ein Heimeintritt – wie vorliegend – nicht am Anfang eines Monats
erfolgt, entsteht der Anspruch auf EL nach Art. 12 Abs. 1 ELG (vgl. E. 2.3
hiervor) unter Vorbehalt der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ab
Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts. In der Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) wird hinsichtlich des Zeit-
punktes, ab wann eine Heimberechnung vorzunehmen ist, danach differen-
ziert, ob eine Rückkehr nach Hause noch als möglich erscheint (vgl. Rz.
3152.02 WEL) oder nicht (vgl. Rz. 3152.01 WEL). Vorliegend war aufgrund
der Exmission aus der bisherigen Wohnung und der Pflegebedürftigkeit
gemäss den Tarifausweisen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer –
auch wenn vorerst noch ein Aufenthalt ferienhalber deklariert wurde (act. II
35 S. 1) – bereits am 14. Juni 2018 definitiv ins Zentrum D.________ ein-
getreten ist. Hiervon ist offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausgegan-
gen, wenn sie die EL der Rz. 3152.01 WEL folgend rückwirkend ab dem
1. Juni 2018 mittels Heimberechnung bemessen hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 7
Dies schliesst indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
nicht aus, dass für den gleichen Monat noch anfallende Mietkosten bei der
Berechnung der EL zu berücksichtigen sind. Solches stellt auch keine ge-
setzlich nicht vorgesehene Überentschädigung dar, sondern ergibt sich
vielmehr aus der gesetzlichen Regelung selbst. Diesbezüglich wird in Rz.
3390.02 der WEL denn auch ausgeführt, dass der Mietzins und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten während der Kündigungsfrist – höchs-
tens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberech-
nung – als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen sind, falls – wie vorlie-
gend (vgl. oben) – eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist.
Soweit die Beschwerdegegnerin ferner argumentiert, die Mietkosten für den
Monat Juni 2018 seien bei der EL-Berechnung zu Recht ausser Acht ge-
lassen worden, weil diese tatsächlich nicht geleistet worden seien, verfängt
dies ebenfalls nicht: Wenn der Beschwerdeführer die Miete sowie die damit
verbundenen Nebenkosten (wohl bereits seit längerer Zeit) wegen Geld-
mangels und unterlassener Anmeldung sowohl bei der subsidiär zuständi-
gen Fürsorgebehörde als auch bei der EL schuldig geblieben ist, ändert
dies nichts daran, dass er Anspruch auf EL haben kann, mit welchen er die
Mietkosten dann bezahlen könnte. Der Beschwerdeführer war alleiniger
Mieter der fraglichen Wohnung; hätte er sich (rechtzeitig) bei den Sozial-
diensten gemeldet, wäre der entstehende Fehlbetrag bis zum Entscheid
über den unter Umständen auch früher angemeldeten Anspruch auf EL
subsidiär von der Sozialhilfe zu bezahlen gewesen. In diesem Zusammen-
hang wird denn auch in Rz. 3237.02 der WEL festgehalten, dass der Miet-
zins bzw. der Teil des Mietzinses, für welchen Fürsorgebehörden, ge-
meinnützige Institutionen, Verwandte oder allenfalls Dritte in fürsorgeri-
scher Weise aufkommen, als Mietzinsausgabe anzuerkennen ist (vgl. auch
Art. 22 Abs. 4 ELV). Damit ist es – anders als die AKB annimmt – nicht
entscheidend, ob die Mietkosten tatsächlich beglichen worden sind oder
nicht. Es ist nicht zulässig, einzig schon deshalb deren Berücksichtigung
bei der EL-Berechnung zu verweigern. Im Übrigen war die Beiständin denn
offenbar inzwischen auch dafür besorgt, dass u.a. der Mietzins für Juni
2018 beglichen wurde (Beschwerdebeilage [act. I] 2). Die Schuldentilgung
konnte nach Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens (act. II 38, 39, 48
S. 3 und S. 41) erfolgen, wie sie denn auch in die EL-Berechnung ab Juli
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 8
2019 eingeflossen ist (vgl. Verfügung vom 18. Oktober 2019; act. II 54 S.
6).
3.3
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für den Monat Juni
2018 Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der Mietkosten für die Woh-
nung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2019 aufzuheben; die Sa-
che geht zurück an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des EL-
Anspruchs für den Monat Juni 2018 und zur Ausrichtung des Restan-
spruchs an den Beschwerdeführer bzw. den allenfalls drittauszahlungsbe-
rechtigten Sozialdienst C.________.
4.
4.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Dem Beschwerdeführer sind Parteikosten entstanden, hat er doch
den durch die Berufsbeiständin generierten Aufwand – wie bei einem
Rechtsanwalt, einem Treuhänder oder einer anderen berufsmässigen Pro-
zessvertretung – zu entschädigen (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB und Art. 404
Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 10 f. der kantonalen Verordnung vom 19. September
2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer
Beistandschaft [ESBV; BSG 213.361]). Mit Blick auf den im vorliegenden
Verfahren gebotenen Aufwand hat der obsiegende Beschwerdeführer zu-
handen seiner Beiständin (vgl. Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Art. 10 ESBV)
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), die auf pau-
schal Fr. 200.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020, EL/19/791, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspra-
cheentscheid wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat für den Mo-
nat Juni 2018 Anspruch auf EL unter Berücksichtigung der Mietkosten
für die Wohnung. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch für den
Monat Juni 2018 neu zu berechnen und den Restanspruch dem Be-
schwerdeführer bzw. dem allenfalls drittauszahlungsberechtigten Sozi-
aldienst C.________ auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- Beiständin B.________, Sozialdienst C.________ z.H. des Beschwer-
deführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.