Verfügung vom 11. September 2019
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Juni 2015 unter Hinweis auf eine aneurysmatische Subarachnoidalblutung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Sie gewährte namentlich ein Belastbar- keitstraining in der Abklärungsstelle C.________ (AB 65) sowie ein Aufbau- training (AB 75), gefolgt von einem Arbeitsversuch mit begleitendem Coa- ching (AB 100). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte sie Kostengutsprache für eine Abklärung Verkehrseignung (AB 130). Das entsprechende verkehrsmedizinische und -psychologische Gut- achten der … datiert vom 25. September 2018 (AB 152.2). Nachdem die IVB eine versicherungsmedizinische Beurteilung beim RAD eingeholt hatte (AB 154 S. 3 ff.), stellte sie mit Vorbescheid vom 2. November 2018 (AB 155) die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2016 in Aus- sicht, befristet per 30. April 2017. Hiergegen erhob der Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 162), woraufhin eine neuropsychologische Untersuchung durch den RAD vorgenommen wurde (AB 170; 171; 173). Mit Vorbescheid vom 10. April 2019 (AB 175) stellte die IVB wiederum in Aussicht, ab 1. Januar 2016 eine ganze IV-Rente befristet per 30. April 2017 auszurichten. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 178). Am 11. September 2019 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 181). B. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 16. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte Fol- gendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 3 Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 11. September 2019 sei, soweit die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab
1. Mai 2017 betreffend, aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei auch ab 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2019 (AB 181). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 4 Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestrit- ten gebliebenen Zusprache einer ganzen IV-Rente von 1. Januar 2016 bis
30. April 2017, zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 5 telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201] festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 2. März 2015 (AB 7 S. 6 ff.) diagnostizierten die Ärzte eine aneurysmatische Subarachnoidal- blutung WFNS I; Hunt & Hess 2a; Fisher 3 bei 12 mm grossem polylubu- liertem Aneurysma der A. cerebri media rechts. Es sei eine endovaskuläre Coilembolisation mit partieller Versorgung (Domschutz) des Aneurysmas der Media-Bifurkation rechts am 28. Januar 2015 vorgenommen worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 7 Rechts sei eine pterionale Kraniotomie und mikrochirurgisch ein vollständi- ges Clipping des Aneurysmas am 24. Februar 2015 erfolgt (S. 6 f.). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer wach und adäquat mit einem GCS von
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Punkten. In der groben Kraftprüfung bestehe kein Absinken. Der Hirn- nervenstatus sei vollständig intakt. Lediglich die Mundöffnung sei noch leicht eingeschränkt. Es bestehe kein Meningismus. Zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit sowie Berufstätigkeit werde der Beschwerdeführer durch die Kollegen der kognitiven und restorativen Neurologie ambulant aufgebo- ten werden. Bis dahin bestehe ein absolutes Fahrverbot und somit auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). 3.1.2 Im Bericht des Spitals D.________ vom 9. Juli 2015 (AB 18 S. 2 ff.) hielten die Ärzte fest, es bestehe kein sicherer Anhaltspunkt für epilepti- sche Anfälle. Es sei ein Schlaf-Entzugs-EEG nach Ausschleichen der me- dikamentösen Therapie durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit als LKW- Fahrer sei aktuell nicht gegeben (S. 2). 3.1.3 Der Hausarzt, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, diagnostizier- te im Bericht vom 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 ff.) einen Status nach Suba- rachnoidalblutung (SAB) bei Aneurysma der A. cerebri media rechts im Januar 2015. Es bestehe ein ausgeprägtes Angstsyndrom und eine Schlafstörung sowie eine depressive Entwicklung (S. 2). Der Beschwerde- führer habe Angst, bei schwerer körperlicher Arbeit könnte wieder etwas platzen, es bestehe eine Konzentrationsschwäche und er ermüde schnell. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ... bis auf weiteres (S. 3). 3.1.4 Prof. Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, diagnostizierte im Bericht vom 22. September 2016 (AB 69) eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie einen Verdacht auf eine Hirnfunktionsstörung nach SAB im Januar 2015 (S. 1). Der Beschwerdeführer beklage vor allem eine gewisse allge- meine Ängstlichkeit seiner Gesundheit gegenüber, habe leichte frontal be- tonte Kopfschmerzen und eine gewisse Bewegungseinschränkung im Kopf- Hals-Nacken-Bereich, welche durch Physiotherapie behandelt werde. Zu- sammenfassend beurteile sie das psychiatrische Bild als einerseits Anpas- sungsreaktion nach SAB mit depressiven und ängstlichen Reaktionen ge- mischt. Auf der anderen Seite sei damit verbunden sicherlich eine starke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 8 somatische Komponente bei Zustand nach vermutlich frontaler (Befund liege ihr nicht vor) SAB mit Antriebslosigkeit und Amotivation. Dies müsste, falls gewünscht, näher durch eine neuropsychologische Testung abgeklärt werden. Eine eigentliche Psychotherapie scheine im Moment nicht hoch- gradig indiziert (S. 2). 3.1.5 Im Bericht des Spitals D.________ vom 28. September 2016 (AB 71 S. 11 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein symptomatisches Up- per Airway Resistance Syndrom (UARS), Erstdiagnose Juli 2016 (S. 11). Beim Beschwerdeführer bestehe seit der SAB initial eine Ein- und Durch- schlafstörung mit Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit, wobei sich die subjek- tive Schlafqualität unter der Einnahme von Remeron bereits deutlich ge- bessert habe, die Tagessymptomatik aber unverändert bestehe. Die Poly- somnographie habe ein relevantes Schlaf-Apnoe Syndrom ausschliessen können. Ein Upper Airway Resistance Syndrom könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und könnte die Tagessymptomatik des Beschwer- deführers zumindest zum Teil erklären. Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2 sei aus rein schlafmedizinischer Sicht gegeben (S. 12). 3.1.6 Dr. med. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 (AB 64) fest, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Der Be- schwerdeführer wirke immer noch ängstlich und erschöpft sowie depressiv verstimmt (S. 2). Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als … bis Ende 2016 vor. Es bestehe eine geringe Belastungstoleranz sowie eine rasche Ermüdung (S. 3). 3.1.7 Dr. med. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 (AB 103) wiederum fest, der Gesundheitszustand habe sich verbes- sert. Es bestehe ein guter Allgemeinzustand bei leicht depressi- ver/ängstlicher Verstimmung. Der Beschwerdeführer fühle sich oft müde und am Abend erschöpft von der Arbeit (S. 2). Dr. med. E.________ attes- tierte keine Arbeitsunfähigkeit. 3.1.8 Med. pract. G.________, Facharzt für Rechtsmedizin, und …, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, führten nach durchgeführ- ten Untersuchungen im verkehrsmedizinischen und -psy-chologischen Gutachten vom 25. September 2018 (AB 152.2) aus, gemäss den ihnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 9 vorliegenden Informationen seien beim Beschwerdeführer eine SAB im Januar 2015, eine depressive Stimmungslage in der Vergangenheit und ein UARS bekannt. Gegenwärtig sei er mit einem Pensum von 60% als … tätig. Hinsichtlich des UARS habe er im Rahmen der Begutachtung das Vorliegen von Symptomen, namentlich einer Tagesschläfrigkeit verneint. Er verwende jeweils in den Nächten vor einem Arbeitstag eine APAP- Beatmungsmaske. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich eine aus- reichende körperliche Leistungsfähigkeit. Symptome einer psychischen Störung seien nicht feststellbar (S. 16). Der klinische Eindruck sowie die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten neuropsychologischen Kurztests ergäben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von kognitiven Defiziten. Der Beschwerdeführer sei für die 1. und 2. medizinische Gruppe fahrgeeig- net. Zwecks weiterer Sicherstellung der Fahreignung sei als Auflage nach Wiederzulassung eine regelmässige Kontrolle und Behandlung des UARS nach Massgabe des behandelnden Arztes zu fordern. Weiter habe der Be- schwerdeführer vorerst jährlich einen fachärztlich-pneumologischen Ver- laufsbericht zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern (SVSA) einzureichen, in welchem zur Fahreignung für die 1. und
2. medizinische Gruppe in Bezug auf die schlafbezogene Atemstörung Stellung genommen werde (S. 17). 3.1.9 Die RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 22. Oktober 2018 (AB 154 S. 3 ff.) aus, bei Zustand nach aneurysmatischer Hirnblutung im Januar 2015 ohne neurologische, ophthalmologische oder in einem Kurztest fassbaren neurokognitiven Fol- gen, leide der Beschwerdeführer noch an einer verminderten Belastbarkeit. Eine ängstlich depressive Verfassung, welche nach dem Ereignis aufgetre- ten sei, habe sich nun deutlich gebessert. Das Aneurysma sei neurochirur- gisch ausgeschaltet worden, insofern sei kein Rezidiv zu befürchten und die Prognose sei als stabil zu betrachten. Mit Anpassung, das heisse re- gelmässige und vorhersehbare nicht zu lange Arbeitszeiten, sollte eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leistungsminderung für Pausen möglich sein. Das verminderte Pensum erkläre sich durch eine etwas verminderte Belastbarkeit. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum, es sei anzunehmen, dass er dies im Laufe der Zeit auch selber werde steigern können. In einer Verweistätigkeit ergebe sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 10 keine höhere Leistungsfähigkeit. Die im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigten Einschränkungen könnten mit Blick auf den Gesundheitsschaden (Diagnosen und Auswirkungen) aus medizinischer Sicht die ersten zwei Jahre erklärt werden. Danach wäre grundsätzlich eine Tätigkeit, wie oben beschrieben, zumutbar (S. 4). Dieses Zumutbarkeitsprofil könne ab Januar 2017 berücksichtigt werden (S. 5). 3.1.10 Dr. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 11. März 2019 (AB
173) leichte kognitive Minderfunktionen bei Status nach SAB rechts am 27. Januar 2015 mit partiellen verbal-mnestischen Instabilitäten sowie leicht reduzierter Simultankapazität in der Reizverarbeitung. Eine neuropsychia- trische Symptomatik könne nicht festgestellt werden, doch habe sich im Rahmen der vierstündigen Untersuchung eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt (S. 8). 3.1.11 Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 11. März 2019 (AB 171) aus, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 6. März 2019 seien zusammengefasst leichte kognitive Minderfunktionen erhoben wor- den mit partiellen verbal-mnestischen Instabilitäten und leicht reduzierter Simultankapazität bei der Reizverarbeitung. Theoretisch führe eine leichte neuropsychologische Störung höchstens zu einer niedrigprozentigen Ar- beitsunfähigkeit von 10-30% und dies nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen. Insofern ändere dieser Befund die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht und sei im bisher gezeichneten Zumutbarkeitsprofil beinhaltet (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 11 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die Aktenberichte der RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, vom 22. Oktober 2018 (AB 154 S. 3 ff.) sowie 11. März 2019 (AB 171) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor.). Die Fachärztin hat gestützt auf die medizinischen Vorakten nach- vollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei Zustand nach aneu- rysmatischer Hirnblutung im Januar 2015, ab Januar 2017 eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leistungsminderung für Pausen zumutbar ist. Dr. med. H.________ hat im Anschluss an die neuropsycho- logische Untersuchung durch Dr. phil. I.________, bei der leichte kognitive Minderfunktionen erhoben wurden (AB 173 S. 8), überzeugend ausgeführt, dass eine leichte neuropsychologische Störung höchstens zu einer niedrig- prozentigen Arbeitsunfähigkeit führt (AB 172 S. 2). Die Beschwerdegegne- rin weist zu Recht darauf hin, dass sich in den vorliegenden Akten keine medizinischen Beurteilungen finden lassen, welche die Einschätzung der RAD-Ärztin in Zweifel zu ziehen vermöchten (Beschwerdeantwort S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt, Dr. med. E.________, in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … nur bis Ende 2016 attestiert hat (AB 64 S. 3) und der Beschwerdeführer sich Ende 2016 subjektiv gut genug fühlte, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Protokoll per 6. November 2019, S. 11, in den Gerichtsakten). Auch die Ergebnisse der Abklärung Verkehrseignung weisen darauf hin, dass beim Beschwerdefüh- rer keine schwerwiegenden Einschränkungen vorliegen, andernfalls die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 12 behandelnden Ärzte die Tätigkeit in der Personenbeförderung umgehend hätten verbieten müssen (vgl. insb. E. 3.1.8 hiervor). Bei der körperlichen Untersuchung zeigte sich eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit (AB 152.2 S. 16). Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der Klinik J.________ vom
30. September 2019 und des behandelnden Physiotherapeuten vom 14. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 5), in denen keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert wurde, sind bereits aus zeitlichen Gründen nicht zu berücksichtigen. Denn massgeblich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 (AB 181; vgl. E. 2.6 hiervor). Abgesehen davon stellen auch diese Berichte die Ein- schätzung der RAD-Ärztin nicht in Frage und bestätigen weiterhin die Fahreignung. 3.4 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitsschadens ist somit fest- zuhalten, dass nach der aneurysmatischen Hirnblutung vom Januar 2015 unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Ab Januar 2017 ist eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leis- tungsminderung für Pausen wiederum zumutbar. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Sachverhalt ist somit - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9) - hinreichend erstellt, weshalb sich die Anordnung einer medizinischen Begutachtung erübrigt. 4. 4.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 13 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifi- zierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 14 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflicht-gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeit- punkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bundesge- richts vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend ist seit Januar 2015 eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der frühest mögliche Ren- tenbeginn ist deshalb unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Juni 2015 (AB 2) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Januar 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange- stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit, besteht ab Januar 2016 bei einem IV-Grad von 100% Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.4 Ab Januar 2017 besteht in einer Tätigkeit als … eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit mit 10% Leistungsminderung für Pausen. Diese gesundheitli- che Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berücksichtigenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 15 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. 2.5 hiervor). Damit ist in die- sem Zeitpunkt eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung vom 11. September 2019 auf Fr. 68‘382.-- festgelegt (AB 181 S. 5). Dazu stützte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Ar- beitgeberin, der K.________ GmbH, in der Arbeitgeberbescheinigung vom
22. Juli 2015 (AB 16 S. 3) und nahm eine Indexierung auf das Jahr 2016 vor. Angepasst auf das massgebliche Jahr 2017 resultiert ein Validenein- kommen von Fr. 68‘582.50 (Fr. 68‘382.-- : 102.3 x 102.6 [BFS, Nominallöh- ne Männer 2011 – 2018, Tabelle T1.1.10, Ziff. 49-53, Verkehr und Lage- rei]). Angepasst auf das Jahr 2018 (vgl. E. 4.4.4 hiernach) resultiert dassel- be Valideneinkommen von Fr. 68‘582.50, weil sich unter Ziff. 49-53, Ver- kehr und Lagerei der Tabelle T1.1.10 keine Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Eintritt des Gesundheitsscha- dens sei absehbar gewesen, dass er einen beruflichen Aufstieg in … voll- ziehen würde (Beschwerde S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie D (Personentransport) erworben (AB 77 S. 9 f.). Dieser Umstand lässt indessen nicht darauf schliessen, dass - 15 Jahre später - eine berufliche Weiterentwicklung kon- kret geplant gewesen wäre (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Es ist daher nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer im hypotheti- schen Gesundheitsfall einen Berufswechsel zum – besser bezahlten – … vorgenommen hätte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 f.) sind sodann die Pau- schalspesen für die Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berück- sichtigen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin (Beschwer- deantwort S. 4), dass gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer- den. Bei den Pauschalspesen handelt es sich indessen nicht um AHV- pflichtige Lohnbestandteile. Nach dem Dargelegten beträgt das Validenein- kommen im Jahr 2017 Fr. 68‘582.50.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 16 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ab Januar 2017 zu Recht gestützt auf das von Dr. med. H.________ formulierte Zu- mutbarkeitsprofil (eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leistungsminderung für Pausen) nach Massgabe der LSE 2010 (richtig wohl LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 49-53 [Fr. 5‘481.--]) be- rechnet (AB 181 S. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, er schöpfe bei seiner aktuellen Tätigkeit bei der L.________ AG mit einem Pensum von 60% das verbliebene Leistungsvermögen voll aus (Beschwerde S. 5). Dem kann mit Blick auf das hier massgebliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Auffassung des Be- schwerdeführers jedoch zutreffen würde und das in dieser Anstellung effek- tiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4.4.4 hiernach). 4.4.3 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die im Verfügungszeit- punkt jeweils aktuellsten Tabellenlöhne (LSE 2016; vgl. E. 4.1.2 hiervor) zu ermitteln. Anwendbar ist die Tabelle TA1, Ziff. 49-53 (Verkehr und Lagerei), Kompetenzniveau 2. Der massgebliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘710.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 49-53 [Verkehr und Lagerei]), angepasst, unter Berücksichti- gung der 80%igen Arbeitsfähigkeit mit 10%iger Leistungsminderung und indexiert auf das Jahr 2017 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘447.80 jährlich (5‘710.-- : 40 x 42.4 x 12 x 0.8 – 10% : 102.3 x 102.6 [BFS, Nominallohnindex Männer, 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Ziff. 49-53 [Verkehr und Lagerei]). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersichtlich sind, die zu einer Ein- kommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘582.50 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 52‘447.80 (ab 1. Januar 2017) resultiert ein IV-Grad von gerundet 24% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 17 4.4.4 Würde zugunsten des Beschwerdeführers für das Invalidenein- kommen ab März 2018 (Anstellungsbeginn, AB 127) neu auf das bei der L.________ AG mit einem Pensum von 60% erzielte Einkommen von Fr. 43‘500.-- abgestellt, so ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘582.50.-- (vgl. E. 4.4.1 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- ab diesem Zeitpunkt ein weiterhin rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 37%. 4.4.5 Zusammenfassend ergibt der Einkommensvergleich ab 1. Januar 2017 durchgehend einen unter 40% liegenden IV-Grad, weshalb die ganze IV-Rente grundsätzlich nach drei Monaten aufzuheben ist (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die IV-Rente jedoch nicht bereits per
31. März 2017, sondern erst per 30. April 2017 aufgehoben. Auf eine re- formatio in peius kann mit Blick auf die zeitlich und finanziell geringe Trag- weite verzichtet werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bis am 9. Juli 2017 ein IV-Taggeld bezogen hat (AB 76) und sich deshalb eine Vorverlegung des Revisionszeitpunktes finanziell im Ergebnis nicht auswir- ken würde. 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. Januar 2016 bis am
30. April 2017 befristete ganze IV-Rente zugesprochen hat. Die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 18 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 786 IV SCJ/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2020 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 29. Juni 2015 unter Hinweis auf eine aneurysmatische Subarachnoidalblutung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Sie gewährte namentlich ein Belastbar- keitstraining in der Abklärungsstelle C.________ (AB 65) sowie ein Aufbau- training (AB 75), gefolgt von einem Arbeitsversuch mit begleitendem Coa- ching (AB 100). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erteilte sie Kostengutsprache für eine Abklärung Verkehrseignung (AB 130). Das entsprechende verkehrsmedizinische und -psychologische Gut- achten der … datiert vom 25. September 2018 (AB 152.2). Nachdem die IVB eine versicherungsmedizinische Beurteilung beim RAD eingeholt hatte (AB 154 S. 3 ff.), stellte sie mit Vorbescheid vom 2. November 2018 (AB 155) die Zusprache einer ganzen IV-Rente ab 1. Januar 2016 in Aus- sicht, befristet per 30. April 2017. Hiergegen erhob der Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 162), woraufhin eine neuropsychologische Untersuchung durch den RAD vorgenommen wurde (AB 170; 171; 173). Mit Vorbescheid vom 10. April 2019 (AB 175) stellte die IVB wiederum in Aussicht, ab 1. Januar 2016 eine ganze IV-Rente befristet per 30. April 2017 auszurichten. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 178). Am 11. September 2019 verfügte die IVB dem Vorbescheid entsprechend (AB 181). B. Hiergegen erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 16. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte Fol- gendes:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 3 Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 11. September 2019 sei, soweit die Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab
1. Mai 2017 betreffend, aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei auch ab 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2019 (AB 181). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 4 Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbe- fugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der unbestrit- ten gebliebenen Zusprache einer ganzen IV-Rente von 1. Januar 2016 bis
30. April 2017, zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 5 telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201] festzusetzende Zeitpunkt der An- spruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals D.________ vom 2. März 2015 (AB 7 S. 6 ff.) diagnostizierten die Ärzte eine aneurysmatische Subarachnoidal- blutung WFNS I; Hunt & Hess 2a; Fisher 3 bei 12 mm grossem polylubu- liertem Aneurysma der A. cerebri media rechts. Es sei eine endovaskuläre Coilembolisation mit partieller Versorgung (Domschutz) des Aneurysmas der Media-Bifurkation rechts am 28. Januar 2015 vorgenommen worden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 7 Rechts sei eine pterionale Kraniotomie und mikrochirurgisch ein vollständi- ges Clipping des Aneurysmas am 24. Februar 2015 erfolgt (S. 6 f.). Bei Austritt sei der Beschwerdeführer wach und adäquat mit einem GCS von 15 Punkten. In der groben Kraftprüfung bestehe kein Absinken. Der Hirn- nervenstatus sei vollständig intakt. Lediglich die Mundöffnung sei noch leicht eingeschränkt. Es bestehe kein Meningismus. Zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit sowie Berufstätigkeit werde der Beschwerdeführer durch die Kollegen der kognitiven und restorativen Neurologie ambulant aufgebo- ten werden. Bis dahin bestehe ein absolutes Fahrverbot und somit auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 7). 3.1.2 Im Bericht des Spitals D.________ vom 9. Juli 2015 (AB 18 S. 2 ff.) hielten die Ärzte fest, es bestehe kein sicherer Anhaltspunkt für epilepti- sche Anfälle. Es sei ein Schlaf-Entzugs-EEG nach Ausschleichen der me- dikamentösen Therapie durchzuführen. Die Arbeitsfähigkeit als LKW- Fahrer sei aktuell nicht gegeben (S. 2). 3.1.3 Der Hausarzt, Dr. med. E.________, Praktischer Arzt, diagnostizier- te im Bericht vom 13. Mai 2016 (AB 34 S. 2 ff.) einen Status nach Suba- rachnoidalblutung (SAB) bei Aneurysma der A. cerebri media rechts im Januar 2015. Es bestehe ein ausgeprägtes Angstsyndrom und eine Schlafstörung sowie eine depressive Entwicklung (S. 2). Der Beschwerde- führer habe Angst, bei schwerer körperlicher Arbeit könnte wieder etwas platzen, es bestehe eine Konzentrationsschwäche und er ermüde schnell. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ... bis auf weiteres (S. 3). 3.1.4 Prof. Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, diagnostizierte im Bericht vom 22. September 2016 (AB 69) eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) sowie einen Verdacht auf eine Hirnfunktionsstörung nach SAB im Januar 2015 (S. 1). Der Beschwerdeführer beklage vor allem eine gewisse allge- meine Ängstlichkeit seiner Gesundheit gegenüber, habe leichte frontal be- tonte Kopfschmerzen und eine gewisse Bewegungseinschränkung im Kopf- Hals-Nacken-Bereich, welche durch Physiotherapie behandelt werde. Zu- sammenfassend beurteile sie das psychiatrische Bild als einerseits Anpas- sungsreaktion nach SAB mit depressiven und ängstlichen Reaktionen ge- mischt. Auf der anderen Seite sei damit verbunden sicherlich eine starke
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 8 somatische Komponente bei Zustand nach vermutlich frontaler (Befund liege ihr nicht vor) SAB mit Antriebslosigkeit und Amotivation. Dies müsste, falls gewünscht, näher durch eine neuropsychologische Testung abgeklärt werden. Eine eigentliche Psychotherapie scheine im Moment nicht hoch- gradig indiziert (S. 2). 3.1.5 Im Bericht des Spitals D.________ vom 28. September 2016 (AB 71 S. 11 ff.) diagnostizierten die Ärzte insbesondere ein symptomatisches Up- per Airway Resistance Syndrom (UARS), Erstdiagnose Juli 2016 (S. 11). Beim Beschwerdeführer bestehe seit der SAB initial eine Ein- und Durch- schlafstörung mit Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit, wobei sich die subjek- tive Schlafqualität unter der Einnahme von Remeron bereits deutlich ge- bessert habe, die Tagessymptomatik aber unverändert bestehe. Die Poly- somnographie habe ein relevantes Schlaf-Apnoe Syndrom ausschliessen können. Ein Upper Airway Resistance Syndrom könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden und könnte die Tagessymptomatik des Beschwer- deführers zumindest zum Teil erklären. Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2 sei aus rein schlafmedizinischer Sicht gegeben (S. 12). 3.1.6 Dr. med. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 (AB 64) fest, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Der Be- schwerdeführer wirke immer noch ängstlich und erschöpft sowie depressiv verstimmt (S. 2). Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als … bis Ende 2016 vor. Es bestehe eine geringe Belastungstoleranz sowie eine rasche Ermüdung (S. 3). 3.1.7 Dr. med. E.________ hielt im Verlaufsbericht vom 20. November 2017 (AB 103) wiederum fest, der Gesundheitszustand habe sich verbes- sert. Es bestehe ein guter Allgemeinzustand bei leicht depressi- ver/ängstlicher Verstimmung. Der Beschwerdeführer fühle sich oft müde und am Abend erschöpft von der Arbeit (S. 2). Dr. med. E.________ attes- tierte keine Arbeitsunfähigkeit. 3.1.8 Med. pract. G.________, Facharzt für Rechtsmedizin, und …, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, führten nach durchgeführ- ten Untersuchungen im verkehrsmedizinischen und -psy-chologischen Gutachten vom 25. September 2018 (AB 152.2) aus, gemäss den ihnen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 9 vorliegenden Informationen seien beim Beschwerdeführer eine SAB im Januar 2015, eine depressive Stimmungslage in der Vergangenheit und ein UARS bekannt. Gegenwärtig sei er mit einem Pensum von 60% als … tätig. Hinsichtlich des UARS habe er im Rahmen der Begutachtung das Vorliegen von Symptomen, namentlich einer Tagesschläfrigkeit verneint. Er verwende jeweils in den Nächten vor einem Arbeitstag eine APAP- Beatmungsmaske. Bei der körperlichen Untersuchung zeige sich eine aus- reichende körperliche Leistungsfähigkeit. Symptome einer psychischen Störung seien nicht feststellbar (S. 16). Der klinische Eindruck sowie die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten neuropsychologischen Kurztests ergäben keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von kognitiven Defiziten. Der Beschwerdeführer sei für die 1. und 2. medizinische Gruppe fahrgeeig- net. Zwecks weiterer Sicherstellung der Fahreignung sei als Auflage nach Wiederzulassung eine regelmässige Kontrolle und Behandlung des UARS nach Massgabe des behandelnden Arztes zu fordern. Weiter habe der Be- schwerdeführer vorerst jährlich einen fachärztlich-pneumologischen Ver- laufsbericht zuhanden des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons Bern (SVSA) einzureichen, in welchem zur Fahreignung für die 1. und
2. medizinische Gruppe in Bezug auf die schlafbezogene Atemstörung Stellung genommen werde (S. 17). 3.1.9 Die RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 22. Oktober 2018 (AB 154 S. 3 ff.) aus, bei Zustand nach aneurysmatischer Hirnblutung im Januar 2015 ohne neurologische, ophthalmologische oder in einem Kurztest fassbaren neurokognitiven Fol- gen, leide der Beschwerdeführer noch an einer verminderten Belastbarkeit. Eine ängstlich depressive Verfassung, welche nach dem Ereignis aufgetre- ten sei, habe sich nun deutlich gebessert. Das Aneurysma sei neurochirur- gisch ausgeschaltet worden, insofern sei kein Rezidiv zu befürchten und die Prognose sei als stabil zu betrachten. Mit Anpassung, das heisse re- gelmässige und vorhersehbare nicht zu lange Arbeitszeiten, sollte eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leistungsminderung für Pausen möglich sein. Das verminderte Pensum erkläre sich durch eine etwas verminderte Belastbarkeit. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum, es sei anzunehmen, dass er dies im Laufe der Zeit auch selber werde steigern können. In einer Verweistätigkeit ergebe sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 10 keine höhere Leistungsfähigkeit. Die im Rahmen der beruflichen Abklärung gezeigten Einschränkungen könnten mit Blick auf den Gesundheitsschaden (Diagnosen und Auswirkungen) aus medizinischer Sicht die ersten zwei Jahre erklärt werden. Danach wäre grundsätzlich eine Tätigkeit, wie oben beschrieben, zumutbar (S. 4). Dieses Zumutbarkeitsprofil könne ab Januar 2017 berücksichtigt werden (S. 5). 3.1.10 Dr. phil. I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom RAD, diagnostizierte im Untersuchungsbericht vom 11. März 2019 (AB
173) leichte kognitive Minderfunktionen bei Status nach SAB rechts am 27. Januar 2015 mit partiellen verbal-mnestischen Instabilitäten sowie leicht reduzierter Simultankapazität in der Reizverarbeitung. Eine neuropsychia- trische Symptomatik könne nicht festgestellt werden, doch habe sich im Rahmen der vierstündigen Untersuchung eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit gezeigt (S. 8). 3.1.11 Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 11. März 2019 (AB 171) aus, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 6. März 2019 seien zusammengefasst leichte kognitive Minderfunktionen erhoben wor- den mit partiellen verbal-mnestischen Instabilitäten und leicht reduzierter Simultankapazität bei der Reizverarbeitung. Theoretisch führe eine leichte neuropsychologische Störung höchstens zu einer niedrigprozentigen Ar- beitsunfähigkeit von 10-30% und dies nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen. Insofern ändere dieser Befund die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht und sei im bisher gezeichneten Zumutbarkeitsprofil beinhaltet (S. 2). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 11 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die Aktenberichte der RAD-Ärztin, Dr. med. H.________, vom 22. Oktober 2018 (AB 154 S. 3 ff.) sowie 11. März 2019 (AB 171) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweis- wert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor.). Die Fachärztin hat gestützt auf die medizinischen Vorakten nach- vollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bei Zustand nach aneu- rysmatischer Hirnblutung im Januar 2015, ab Januar 2017 eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leistungsminderung für Pausen zumutbar ist. Dr. med. H.________ hat im Anschluss an die neuropsycho- logische Untersuchung durch Dr. phil. I.________, bei der leichte kognitive Minderfunktionen erhoben wurden (AB 173 S. 8), überzeugend ausgeführt, dass eine leichte neuropsychologische Störung höchstens zu einer niedrig- prozentigen Arbeitsunfähigkeit führt (AB 172 S. 2). Die Beschwerdegegne- rin weist zu Recht darauf hin, dass sich in den vorliegenden Akten keine medizinischen Beurteilungen finden lassen, welche die Einschätzung der RAD-Ärztin in Zweifel zu ziehen vermöchten (Beschwerdeantwort S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt, Dr. med. E.________, in seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als … nur bis Ende 2016 attestiert hat (AB 64 S. 3) und der Beschwerdeführer sich Ende 2016 subjektiv gut genug fühlte, um an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Protokoll per 6. November 2019, S. 11, in den Gerichtsakten). Auch die Ergebnisse der Abklärung Verkehrseignung weisen darauf hin, dass beim Beschwerdefüh- rer keine schwerwiegenden Einschränkungen vorliegen, andernfalls die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 12 behandelnden Ärzte die Tätigkeit in der Personenbeförderung umgehend hätten verbieten müssen (vgl. insb. E. 3.1.8 hiervor). Bei der körperlichen Untersuchung zeigte sich eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit (AB 152.2 S. 16). Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der Klinik J.________ vom
30. September 2019 und des behandelnden Physiotherapeuten vom 14. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 4 und 5), in denen keine Arbeitsun- fähigkeit attestiert wurde, sind bereits aus zeitlichen Gründen nicht zu berücksichtigen. Denn massgeblich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2019 (AB 181; vgl. E. 2.6 hiervor). Abgesehen davon stellen auch diese Berichte die Ein- schätzung der RAD-Ärztin nicht in Frage und bestätigen weiterhin die Fahreignung. 3.4 Hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitsschadens ist somit fest- zuhalten, dass nach der aneurysmatischen Hirnblutung vom Januar 2015 unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte. Ab Januar 2017 ist eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leis- tungsminderung für Pausen wiederum zumutbar. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Sachverhalt ist somit - entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 9) - hinreichend erstellt, weshalb sich die Anordnung einer medizinischen Begutachtung erübrigt. 4. 4.1 Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu er- mitteln. 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 13 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifi- zierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 14 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflicht-gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkun- gen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein- fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeit- punkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des Bundesge- richts vom 27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend ist seit Januar 2015 eine 100%-ige Arbeits- unfähigkeit ausgewiesen (vgl. E. 3.4 hiervor). Der frühest mögliche Ren- tenbeginn ist deshalb unter Berücksichtigung des Wartejahres und der An- meldung im Juni 2015 (AB 2) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Januar 2016 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der ange- stammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit, besteht ab Januar 2016 bei einem IV-Grad von 100% Anspruch auf eine ganze IV-Rente. 4.4 Ab Januar 2017 besteht in einer Tätigkeit als … eine 80%ige Ar- beitsfähigkeit mit 10% Leistungsminderung für Pausen. Diese gesundheitli- che Verbesserung stellt einen nach drei Monaten zu berücksichtigenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 15 (Art. 88a Abs. 1 IVV) Revisionsgrund dar (vgl. 2.5 hiervor). Damit ist in die- sem Zeitpunkt eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen in der ange- fochtenen Verfügung vom 11. September 2019 auf Fr. 68‘382.-- festgelegt (AB 181 S. 5). Dazu stützte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Ar- beitgeberin, der K.________ GmbH, in der Arbeitgeberbescheinigung vom
22. Juli 2015 (AB 16 S. 3) und nahm eine Indexierung auf das Jahr 2016 vor. Angepasst auf das massgebliche Jahr 2017 resultiert ein Validenein- kommen von Fr. 68‘582.50 (Fr. 68‘382.-- : 102.3 x 102.6 [BFS, Nominallöh- ne Männer 2011 – 2018, Tabelle T1.1.10, Ziff. 49-53, Verkehr und Lage- rei]). Angepasst auf das Jahr 2018 (vgl. E. 4.4.4 hiernach) resultiert dassel- be Valideneinkommen von Fr. 68‘582.50, weil sich unter Ziff. 49-53, Ver- kehr und Lagerei der Tabelle T1.1.10 keine Veränderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Eintritt des Gesundheitsscha- dens sei absehbar gewesen, dass er einen beruflichen Aufstieg in … voll- ziehen würde (Beschwerde S. 6 f.). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie D (Personentransport) erworben (AB 77 S. 9 f.). Dieser Umstand lässt indessen nicht darauf schliessen, dass - 15 Jahre später - eine berufliche Weiterentwicklung kon- kret geplant gewesen wäre (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Es ist daher nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer im hypotheti- schen Gesundheitsfall einen Berufswechsel zum – besser bezahlten – … vorgenommen hätte. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 7 f.) sind sodann die Pau- schalspesen für die Berechnung des Valideneinkommens nicht zu berück- sichtigen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin (Beschwer- deantwort S. 4), dass gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Einkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben wer- den. Bei den Pauschalspesen handelt es sich indessen nicht um AHV- pflichtige Lohnbestandteile. Nach dem Dargelegten beträgt das Validenein- kommen im Jahr 2017 Fr. 68‘582.50.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 16 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ab Januar 2017 zu Recht gestützt auf das von Dr. med. H.________ formulierte Zu- mutbarkeitsprofil (eine Tätigkeit als … in einem Pensum von 80% mit 10% Leistungsminderung für Pausen) nach Massgabe der LSE 2010 (richtig wohl LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 49-53 [Fr. 5‘481.--]) be- rechnet (AB 181 S. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, er schöpfe bei seiner aktuellen Tätigkeit bei der L.________ AG mit einem Pensum von 60% das verbliebene Leistungsvermögen voll aus (Beschwerde S. 5). Dem kann mit Blick auf das hier massgebliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.4 hiervor) nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Auffassung des Be- schwerdeführers jedoch zutreffen würde und das in dieser Anstellung effek- tiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen anzurechnen wäre, würde sich am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4.4.4 hiernach). 4.4.3 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die im Verfügungszeit- punkt jeweils aktuellsten Tabellenlöhne (LSE 2016; vgl. E. 4.1.2 hiervor) zu ermitteln. Anwendbar ist die Tabelle TA1, Ziff. 49-53 (Verkehr und Lagerei), Kompetenzniveau 2. Der massgebliche Bruttolohn für Männer beträgt Fr. 5‘710.--. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Ziff. 49-53 [Verkehr und Lagerei]), angepasst, unter Berücksichti- gung der 80%igen Arbeitsfähigkeit mit 10%iger Leistungsminderung und indexiert auf das Jahr 2017 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘447.80 jährlich (5‘710.-- : 40 x 42.4 x 12 x 0.8 – 10% : 102.3 x 102.6 [BFS, Nominallohnindex Männer, 2011 – 2017, Tabelle T1.1.10, Ziff. 49-53 [Verkehr und Lagerei]). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersichtlich sind, die zu einer Ein- kommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. Ein solcher wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘582.50 und einem Invalidenein- kommen von Fr. 52‘447.80 (ab 1. Januar 2017) resultiert ein IV-Grad von gerundet 24% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 17 4.4.4 Würde zugunsten des Beschwerdeführers für das Invalidenein- kommen ab März 2018 (Anstellungsbeginn, AB 127) neu auf das bei der L.________ AG mit einem Pensum von 60% erzielte Einkommen von Fr. 43‘500.-- abgestellt, so ergäbe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 68‘582.50.-- (vgl. E. 4.4.1 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘000.-- ab diesem Zeitpunkt ein weiterhin rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 37%. 4.4.5 Zusammenfassend ergibt der Einkommensvergleich ab 1. Januar 2017 durchgehend einen unter 40% liegenden IV-Grad, weshalb die ganze IV-Rente grundsätzlich nach drei Monaten aufzuheben ist (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die IV-Rente jedoch nicht bereits per
31. März 2017, sondern erst per 30. April 2017 aufgehoben. Auf eine re- formatio in peius kann mit Blick auf die zeitlich und finanziell geringe Trag- weite verzichtet werden. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bis am 9. Juli 2017 ein IV-Taggeld bezogen hat (AB 76) und sich deshalb eine Vorverlegung des Revisionszeitpunktes finanziell im Ergebnis nicht auswir- ken würde. 4.5 Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine vom 1. Januar 2016 bis am
30. April 2017 befristete ganze IV-Rente zugesprochen hat. Die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/786, Seite 18 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.