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200 2019 780

Bern VerwG · 2020-05-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 11. September 2019

Sachverhalt

A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Februar 2011 (Akten der IVB [act. II] 36) wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsgesuch (act. II 1) der 1971 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) gestützt auf ein polydisziplinäres Gutach- ten (act. II 24) ab. Auf Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 (act. II 37) hin holte die IVB eine rheumatologische Expertise (act. II 61.1) und alsdann ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (act. II 80.1) ein, führte anschliessend berufliche Ab- klärungen durch (act. II 103, 109) und verneinte mit Verfügung vom 13. Ja- nuar 2016 (act. II 116) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Be- schwerde (act. II 117 S. 3-8) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung mit Urteil vom 21. April 2016, IV/2016/221 (act. II 120), auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. In der Folge verneinte die IVB gestützt auf ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten (act. II 145.1) mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (act. II 155) einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens. Die hiergegen am 29. Januar 2018 von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Mai 2018, IV/2018/79, insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen, entweder im Sinne einer beruflichen Abklärung oder allenfalls einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über den Leis- tungsanspruch der Versicherten neu verfüge (act. II 159). Daraufhin veranlasste die IVB vom 27. August bis zum 21. September 2018 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) bei der Ab- klärungsstelle C.________ (Bericht vom 8. Oktober 2018; act. II 171). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 stellte die IVB die Abweisung des Leis- tungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 3 Aussicht (act. II 172). Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. November (act. II 177) und

28. Dezember 2018 (act. II 180) Einwand, was die IVB veranlasste, nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 181, 184) mit einem neuen Vorbescheid vom 23. April 2019 erneut die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht zu stellen (act. II 185). Nach er- neutem Einwand und Einreichung medizinischer Berichte (act. II 186, 190) verfügte die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 193) am 11. Sep- tember 2019 wie in Aussicht gestellt (act. II 196). B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 11. September 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel- tend, die Beurteilung des RAD betreffend die im Rahmen der AMA doku- mentierten belastungsabhängigen Veränderungen am linken Arm überzeu- ge nicht. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 schliesst die IVB auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit am 17. Dezember 2019 beim Gericht eingegangener Eingabe reicht die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 2-4).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2019 (act. II 196). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der IV, wobei die Fra- ge im Zentrum steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 5 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean- tragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 6 unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 7 Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 3. 3.1 Im – für das angerufene Gericht verbindlichen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 22. November 2011, 9C_203/2011, E. 4.2) – Rückweisungsurteil vom 28. Mai 2018, IV/2018/79, wurde erkannt, dass das Gutachten der MEDAS D.________ vom 1. August 2017 (act. II 145.1) die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell erfüllt und grundsätzlich vollen Beweis erbringt (VGE IV/2018/79 E. 3.5). Hinge- gen wurde der diagnostische Ausschluss, wonach kein Morbus Sudeck respektive kein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) vorlägen (act. II 145.1 S. 88 Ziff. 5.1, 145.1 S. 94 Ziff. 5.2, 145.1 S. 118 f. Ziff. 7.3), inso- weit als nicht überzeugend erachtet, als die Gutachter offensichtlich von der Prämisse ausgegangen seien, die im Bericht der Stiftung H.________ vom 5. November 2015 (act. II 109) beschriebenen Veränderungen am linken Arm, welche allenfalls dem klinischen Befund bzw. den diagnosti- schen Kriterien des CRPS (Typ 1) entsprechen könnten, seien gar nie auf- getreten. Hinzu komme, dass der Sachverhalt bereits mit Urteil vom

21. April 2016, VGE IV/2016/221, E. 3.5.1 (act. II 120) als ungenügend ab- geklärt qualifiziert worden sei, nachdem die Beobachtung im Rahmen der beruflichen Abklärung, wonach der linke Arm der Beschwerdeführerin nach einer halben Stunde Arbeit «sichtbar stark» angeschwollen, fahl und kalt gewesen sei (AB 109/2), medizinisch nicht gewürdigt worden sei und sich auch die Gutachter der MEDAS D.________ zu dieser Frage nur rein for- mell geäussert hätten, indem sie festhielten, «dass diese Beobachtungen durch nicht-ärztliches Personal gemacht wurden, sondern von Berufsbera- tern, und daher nicht die gleiche Wertigkeit haben, wie die gutachterliche Beurteilung durch ein Team von medizinischen Fachexperten» (act. II 145.1 S. 123 Ziff. 7.5). Die im VGE IV/2016/221, E. 3.5.1 (act. II 120),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 8 aufgeworfene Problematik der seitens der Stiftung H.________ beobachte- ten «objektiv sichtbaren Veränderungen» (AB 109/2) am linken Arm sei damit nach wie vor nicht gelöst (E. 3.5.2 und 3.5.3). Das Verwaltungsge- richt wies die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese entweder eine berufliche Abklärung oder allenfalls eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasse, wobei sie angewie- sen wurde, in diesem Rahmen dafür besorgt zu sein, dass allfällige Schwellungen oder anderweitige objektiv feststellbare Veränderungen am linken Arm (mittels Fotos, echtzeitlicher Beschreibung, evtl. Beizug eines Arztes) dokumentiert würden. Sollten derartige Veränderungen dokumen- tiert werden, seien sie medizinisch zu würdigen, sei es durch Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder an die Gutachter der MEDAS D.________; sollten dagegen keine solchen Veränderungen dokumentiert werden, sei von vornherein das Fehlen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens erstellt, da diesfalls ohne Weiteres auf die überzeugende Einschätzung der MEDAS D.________ abgestellt werden könne (a.a.O. E. 3.6). Zu prüfen war im Rahmen der Rückweisung mithin nurmehr, ob Schwel- lungen oder anderweitig objektiv feststellbare Veränderungen am linken Arm dokumentiert werden können und falls ja, wie diese medizinisch zu würdigen sind. 3.2 Dem Abklärungsbericht AMA vom 8. Oktober 2018 (act. II 171) so- wie den anschliessend erstellten ärztlichen Berichten lässt sich zur noch offenen Problematik im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der AMA-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit „somatisch nicht erklärbare/nicht objektivierbare, aber subjektiv invali- disierende und schmerzhafte Bewegungs- und Funktionseinschränkungen bzw. Funktionsverlust der ganzen linken oberen Extremität“ auf. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wies er auf verschie- dene orthopädische sowie psychiatrische Befunde hin. Beurteilend legte er dar, die (eigentlichen Neben-)Diagnosen erklärten die erbrachte Leistung von 15% (aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100%) nicht (bei durch- schnittlicher Präsenz von 60%). Die relevante Hauptdiagnose sei rein so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 9 matisch gesehen funktionell bei angepasster Arbeit nicht einschränkend, die Versicherte könnte (abgesehen von der starken Dekonditionierung) in einer solchen 100% arbeiten. Die Diagnose müsse als rein psychosoma- tisch angesehen werden. Die Versicherte sei vollkommen auf ihr subjekti- ves Schmerzerleben und den konsekutiven Funktionsverlust des linken Armes eingespurt und fixiert. Durch die regelmässigen standardisierten Umfangmessungen im Bereich des rechten (wie auch des linken; vgl. act. II 171 S. 26-47) Armes seien die jeweils subjektiv erlebten z.T. starken Schwellungen widerlegt. Einzig eine längerfristige und intensive psychothe- rapeutische Intervention könnte mittel- bis langfristig die Prognose der Ver- sicherten verbessern. Nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil seien alle Arbeiten ohne deutliche Belastung des linken Knies zumutbar. Eine Eingliederung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch (act. II 171 S. 19-22). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 12. April 2019 führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prak- tischer Arzt, aus, in psychiatrischer Hinsicht könne weiterhin auf das psych- iatrische Teilgutachten im interdisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 1. August 2017 abgestellt werden (act. II 183 S. 3). Im gleichentags erstatteten Bericht (act. II 184 S. 5-11) kommentierte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemein Innere Medizin und Rheumatologie, die vorgelegten Bilder (der AMA) dahingehend, dass ge- wisse Bilder keine Schwellung des linken Unterarms, andere dagegen eine Schwellung mit Beteiligung des Unterarms, des Handgelenks und der Fin- ger auf der linken Seite zeigten und die Schwellung phasenweise eine bläuliche Farbe gehabt habe; phasenweise habe der Abdruck eines Arm- bandes um das Handgelenk links, einmal auch um das Handgelenk rechts beobachtet werden können. Eine Asymmetrie der Behaarung und/oder der Nägel sei nicht aufgefallen und Madonnenfinger seien nicht zu rapportie- ren. Wahrscheinlich existiere ein Dupuytren rechts ohne Flexum der Finger (S. 5). Die Frage, ob Schwellungen oder anderweitig objektiv feststellbare Veränderungen am linken Arm dokumentiert seien, bejahte er (S. 9-10). Ferner diskutierte er die Differentialdiagnose von ödematösen Manifestati- onen und gelangte zum Schluss, dass die Situation der Versicherten über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 10 wiegend wahrscheinlich im Rahmen einer Muskelpumpeninsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung wegen tendenzieller Schonung links nach Unterarmoperation zu sehen sei; in diesem Kontext gebe es eine Stauung von venösem Blut, was zu einer Ödembildung mit phasenweise bläulicher Verfärbung führe. Um auszuschliessen, dass es bei Scho- nung/Immobilisation im betroffenen Glied nicht zu einer (schlecht rekanali- sierten) Thrombose gekommen sei sowie zum Ausschluss von möglichen Kollateralen sollte eine angiologische Abklärung stattfinden (S. 6). Mit der genannten Art von Ödem könne keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be- gründet werden. Eine Muskelpumpeninsuffizienz sei mittelfristig signifikant verbesserbar. (S. 10). 3.2.3 Am 21. März 2019 hatte Dr. med. K.________, Fachärztin für Rheumatologie mit Weiterbildung u.a. in Sportmedizin (SGSM), eine neuro- logische Beurteilung durch Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurolo- gie, vorgeschlagen (act. II 186 S. 21); über die am 9. Mai 2019 stattgefun- dene Untersuchung berichtete letztere am 13. Mai 2019 und hielt fest, dass von neurologischer Seite die rezidivierenden nächtlichen Migräneattacken (mit/bei Triggerung durch Schulter-Armsyndrom mit Immobilität und hyper- pathischer Berührungsempfindlichkeit im Ellbogenbereich, Frozen shoulder links sowie progredienter Morgensteifheit der Hände) im Vordergrund stehe und mittlerweile auch ein zusätzlicher Medikamentenüberkonsum- Kopfschmerz bestehe, was die Chronifizierung unterhalte (act. II 186 S. 24 f.). 3.2.4 Zuhanden des (seinerzeitigen) Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie mit Weiterbildung u.a. in Phlebologie (USGG), am 20. Mai 2019 zur medizinischen Situation Stellung (act. II 186 S. 2 ff.). Er hielt fest, dass im Rahmen der AMA am betroffenen linken Arm der Versicherten klar ob- jektiv feststellbare Veränderungen, namentlich eine einseitige Schwellung des erkrankten linken Vorderarmes, des Handgelenks und der Finger mit phasenweiser bläulicher Verfärbung dokumentiert worden seien (S. 7-8). Die vom RAD-Rheumatologen dargestellte ausführliche Differentialdiagno- se sei korrekt und nicht zu beanstanden. Indessen hätte zu jeder der aufge- führten Differentialdiagnosen ausgeführt werden müssen, warum sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 11 vorliegenden Fall zutreffen oder aber nicht zutreffen könne (S. 11). Medizi- nisch nicht vertretbar sei die Würdigung des RAD, die Armschwellung sei auf eine Muskelpumpeninsuffizienz zurückzuführen, da ein dadurch verur- sachtes Ödem in der medizinischen Fachliteratur nur für das Bein, nicht aber für den Arm beschrieben werde. Pathophysiologisch sei eine Schwel- lung am Bein mit einer Schwellung am Arm nicht vergleichbar (S. 12). Wi- dersprüchlich sei sodann, dass – worauf auch der RAD hinweise – die Schwellung nach den Feststellungen während der AMA durch die Arbeit im Laufe des Tages zugenommen habe, der RAD aber gleichzeitig fordere, dass die Patientin mehr mit dem linken Arm arbeiten müsste, weil dieser infolge Dekonditionierung als Folge der Inaktivität geschwollen sei. Die De- konditionierung vermöge vieles, definitiv aber nicht eine unter Belastung zunehmende Schwellung zu erklären (S. 13). Nach objektiver Klärung der Widersprüche im Zusammenhang mit den Beschwerden des linken Armes durch die AMA sei höchstwahrscheinlich von einem Zustand bei/nach CRPS auszugehen; mit Sicherheit liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor und mit Sicherheit keine durch Konditionierung heilbare Muskelpum- peninsuffizienz. Die Patientin habe in der Abklärungsstelle C.________ eine Leistung von maximal 50% erbracht; eine 100%-Leistung sei zu kei- nem Zeitpunkt möglich gewesen und hätte wohl zur gänzlichen Dekompen- sation geführt (S. 15). 3.2.5 Im Bericht vom 21. Juli 2019 bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ seine im Bericht vom 12. April 2019 abgegebene Einschät- zung und legte dar, der linke Unterarm der Beschwerdeführerin werde seit Jahren geschont. Muskelgruppen, die nicht mehr gebraucht würden, wür- den insuffizient und funktionierten nicht mehr vollständig, mithin nehme die Pumpfunktion ab. Die ganze Flüssigkeit, die bei Aktivität den Unterarm links erreiche, könne nicht mehr in Richtung des rechten Vorhofes wegge- pumpt werden, das System des Unterarms dekompensiere. In Ruhe gehe weniger Flüssigkeit in diesen Unterarm und die Muskeln hätten Zeit, die Flüssigkeit, die sich während den Aktivitäten gestaut habe, wieder Richtung Herz fliessen zu lassen. Muskeln könnten aber immer wieder neu trainiert werden, insofern gebe es keinen Widerspruch (act. II 193 S. 6 und 8). Zum Einwand des Dr. med. F.________, dieses Phänomen betreffend den Arm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 12 sei in der Literatur nirgends beschrieben (act. II 186 S. 12), erwiderte Dr. med. G.________ sinngemäss, es gebe „immer einen ersten Fall“ (S. 5-6). 3.3 3.3.1 Die durchgeführte AMA hat über den gemäss VGE IV/2018/79 noch offenen Punkt – nämlich die Frage nach dem Auftreten allfälliger objektiv feststellbarer Veränderungen am linken Arm unter Belastung – Aufschluss gegeben. Nunmehr ist fotografisch sowie mittels Messungen und Beschrei- bungen dokumentiert, dass – jedenfalls an gewissen Tagen – Veränderun- gen am linken Unterarm, am Handgelenk und an den Fingern feststellbar waren. Damit sind die Beobachtungen, wie sie bei der beruflichen Ab- klärung in der Stiftung H.________ im Jahr 2015 gemacht wurden, nament- lich dass der linke Arm nach einer halben Stunde sichtbar stark anschwoll, fahl und kalt wurde sowie sehr weh tat (act. II 109 S. 2), im Grundsatz bestätigt. Da von weiteren diesbezüglichen Abklärungen, d.h. Untersu- chungen zur Dokumentation der unter Belastung auftretenden Veränderun- gen an der linken oberen Extremität, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6)

– in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten. Im Übrigen hat auch der behandelnden Dr. med. F.________ keine solchen weiteren Abklärungen gefordert bzw. bezeichnete diesen Abklärungsaspekt vielmehr als „erfüllt“ (act. II 186 S. 15 Ziff. 5). 3.3.2 Zu prüfen bleibt damit einzig, ob für die medizinische Würdigung der festgestellten Befunde auf die von Dr. med. G.________ – unter Mithilfe des RAD-Psychiaters und Praktischen Arztes Dr. med. J.________ – vor- genommene Aktenbeurteilung vom 12. April 2019 abgestellt werden kann. Der Rheumatologe und Internist Dr. med. G.________ hat die aufgrund der im Rahmen der AMA erhobenen Befunde in Frage kommenden Differenti- aldiagnosen diskutiert, insbesondere auch im Lichte des von Dr. med. F.________ seit Jahren postulierten CRPS, und ist mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung zum Schluss gelangt, dass kein solches CRPS vorliegt. Dies deshalb, weil es sich beim CRPS um eine chronische Problematik handle, bei welcher das Ödem nicht – wie im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 13 AMA beobachtet (act. II 184 S. 10 Ziff. 1.1) – innerhalb weniger Stunden variiere, sondern das Zustandsbild auch in Ruhe vorhanden wäre (act. II 184 S. 8 lit. n). Seine Beurteilung, wonach die Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht erfüllt seien, steht zudem im Einklang mit den Beurtei- lungen der Experten der MEDAS E.________ GmbH sowie der MEDAS D.________ (vgl. act. II 61.1 S. 16; 80.1 S. 23, 25, 31; 145.1 S. 78 f., S. 88, 94, 118). Unter diesen Umständen kann dem wiederholten Postulat von Dr. med. F.________, die von ihm gestellte Diagnose eines CRPS habe durch die Fotografien teilweise objektiviert werden können (vgl. act. II 186 S. 12 Ziff. 3.2) und dass höchstwahrscheinlich ein Zustand bei/nach CRPS vor- liege (act. II 186 S. 15), nicht gefolgt werden. Insbesondere hat sich Dr. med. F.________ mit der Begründung des RAD-Rheumatologen, das Ödem würde beim Vorliegen eines CRPS nicht – wie anlässlich der AMA beobachtet – innerhalb von Stunden variieren, nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Seine Einschätzung steht zudem in Widerspruch mit den aktuellen Beurteilungen der behandelnden Rheumatologin Dr. med. K.________ im Bericht vom 21. März 2019 (act. II 186 S. 21) und von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 13. Mai 2019 (act. II 186 S. 23), in welchem beide Fachärzte übereinstimmend ei- nen Status nach CRPS Grad I Arm links 2011 diagnostizierten. Damit über- zeugt die Diagnosestellung von Dr. med. F.________ nicht bzw. es beste- hen in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Aktenbeurteilung des RAD- Rheumatologen. Was den Schluss desselben RAD-Arztes betrifft, die festgestellten Verän- derungen seien auf eine Muskelinsuffizienz bzw. Muskelpumpeninsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung zurückzuführen, weil die Beschwerdefüh- rerin den linken Arm nach der Operation (Dekompression des Nervus radi- alis, Spaltung der Extensorenmuskeln und Denervation nach Wilhelm mit lokaler Fettlappenplastik und Arthrotomie des Ellenbogengelenks am

21. Februar 2011; vgl. act. II 184 S. 2) nachweislich geschont habe, was zur Abnahme der Pumpfunktion der Muskeln geführt habe mit Stauung von venösem Blut mit Ödembildung und phasenweiser bläulicher Verfärbung besonders bei Aktivität, wogegen die Problematik der Muskelschwäche in Ruhe nicht so ausgeprägt sei, sodass das Ödem abnehme (act. II 184 S. 10), hat diese These einiges für sich. Dasselbe trifft jedoch auch auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 14 Einwände von Dr. med. F.________ zu, der diese Erklärung für medizi- nisch nicht vertretbar bezeichnete, weil in der medizinischen Fachliteratur nirgends beschrieben werde, dass eine Muskelpumpeninsuffizienz am Arm zu einem derartigen Ödem führen könne, sondern solches lediglich in Be- zug auf das Bein bekannt sei. Auch sein Argument, pathophysiologisch sei eine Schwellung am Bein nicht mit einer Schwellung am Arm vergleichbar und beim Bein verbessere sich eine Schwellungssituation unter Muskelak- tivität (wobei er als Paradebeispiel auf eine Krampfadererkrankung mit abendlicher Schwellung hinweist; act. II 184 S. 12), weckt gewisse Zweifel an den Darlegungen des RAD. Dies umso mehr, als der RAD- Rheumatologe die Einwände von Dr. med. F.________, insbesondere in Bezug auf die fehlende Untermauerung der RAD-ärztlichen These durch die medizinische Fachliteratur, in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2019 nicht zu entkräften vermochte (act. II 193). Hinzu kommt, dass es fraglich scheint, ob vorliegend eine Aktenbeurteilung genügte, nachdem eine sol- che einzig bei Vorliegen eines lückenlosen Befundes zulässig ist (statt vie- ler: Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 8C_125/2020, E. 3), hier je- doch keine spezifisch gefässdiagnostischen Untersuchungen aktenkundig sind. Dies obschon Dr. med. G.________ beim Vorliegen einer Muskelin- suffizienz die Durchführung einer angiologischen Untersuchung als indiziert bezeichnet hatte (act. II 184 S. 6 lit. a b/VI). Eine solche Untersuchung scheint vorliegend nicht nur wegen einer möglichen Thrombose bzw. mög- lichen Kollateralen angezeigt, sondern primär zur Sicherung der von ihm gestellten Diagnose bzw. gegebenenfalls zum Stellen einer Differenzialdia- gnose. 3.3.3 Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung des RAD, sodass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine verwaltungsexterne angiologische Abklärung mit anschliessen- der fachärztlicher Beurteilung der festgestellten Veränderungen am linken Arm veranlasse und hernach neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 15 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin nicht zuzusprechen, zumal für sie im vorliegenden Ver- fahren kein Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 16
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 780 IV FUE/BRM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. September 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Februar 2011 (Akten der IVB [act. II] 36) wies die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsgesuch (act. II 1) der 1971 geborenen A.________ (Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) gestützt auf ein polydisziplinäres Gutach- ten (act. II 24) ab. Auf Neuanmeldung vom 24. Oktober 2011 (act. II 37) hin holte die IVB eine rheumatologische Expertise (act. II 61.1) und alsdann ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (act. II 80.1) ein, führte anschliessend berufliche Ab- klärungen durch (act. II 103, 109) und verneinte mit Verfügung vom 13. Ja- nuar 2016 (act. II 116) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Be- schwerde (act. II 117 S. 3-8) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung mit Urteil vom 21. April 2016, IV/2016/221 (act. II 120), auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. In der Folge verneinte die IVB gestützt auf ein neuerliches polydisziplinäres Gutachten (act. II 145.1) mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (act. II 155) einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens. Die hiergegen am 29. Januar 2018 von der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 28. Mai 2018, IV/2018/79, insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IVB zurückwies, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen, entweder im Sinne einer beruflichen Abklärung oder allenfalls einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über den Leis- tungsanspruch der Versicherten neu verfüge (act. II 159). Daraufhin veranlasste die IVB vom 27. August bis zum 21. September 2018 eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA) bei der Ab- klärungsstelle C.________ (Bericht vom 8. Oktober 2018; act. II 171). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 stellte die IVB die Abweisung des Leis- tungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 3 Aussicht (act. II 172). Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. November (act. II 177) und

28. Dezember 2018 (act. II 180) Einwand, was die IVB veranlasste, nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 181, 184) mit einem neuen Vorbescheid vom 23. April 2019 erneut die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht zu stellen (act. II 185). Nach er- neutem Einwand und Einreichung medizinischer Berichte (act. II 186, 190) verfügte die IVB nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 193) am 11. Sep- tember 2019 wie in Aussicht gestellt (act. II 196). B. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 11. September 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen gel- tend, die Beurteilung des RAD betreffend die im Rahmen der AMA doku- mentierten belastungsabhängigen Veränderungen am linken Arm überzeu- ge nicht. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 schliesst die IVB auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit am 17. Dezember 2019 beim Gericht eingegangener Eingabe reicht die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ins Recht (Akten der Beschwerde- führerin [act. I] 2-4). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. September 2019 (act. II 196). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der IV, wobei die Fra- ge im Zentrum steht, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 5 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Ja- nuar 1961 [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme bean- tragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Da- zu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöh- nung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 6 unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemes- sung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Auf- gabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 7 Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). 3. 3.1 Im – für das angerufene Gericht verbindlichen (Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 22. November 2011, 9C_203/2011, E. 4.2) – Rückweisungsurteil vom 28. Mai 2018, IV/2018/79, wurde erkannt, dass das Gutachten der MEDAS D.________ vom 1. August 2017 (act. II 145.1) die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) prinzipiell erfüllt und grundsätzlich vollen Beweis erbringt (VGE IV/2018/79 E. 3.5). Hinge- gen wurde der diagnostische Ausschluss, wonach kein Morbus Sudeck respektive kein CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) vorlägen (act. II 145.1 S. 88 Ziff. 5.1, 145.1 S. 94 Ziff. 5.2, 145.1 S. 118 f. Ziff. 7.3), inso- weit als nicht überzeugend erachtet, als die Gutachter offensichtlich von der Prämisse ausgegangen seien, die im Bericht der Stiftung H.________ vom 5. November 2015 (act. II 109) beschriebenen Veränderungen am linken Arm, welche allenfalls dem klinischen Befund bzw. den diagnosti- schen Kriterien des CRPS (Typ 1) entsprechen könnten, seien gar nie auf- getreten. Hinzu komme, dass der Sachverhalt bereits mit Urteil vom

21. April 2016, VGE IV/2016/221, E. 3.5.1 (act. II 120) als ungenügend ab- geklärt qualifiziert worden sei, nachdem die Beobachtung im Rahmen der beruflichen Abklärung, wonach der linke Arm der Beschwerdeführerin nach einer halben Stunde Arbeit «sichtbar stark» angeschwollen, fahl und kalt gewesen sei (AB 109/2), medizinisch nicht gewürdigt worden sei und sich auch die Gutachter der MEDAS D.________ zu dieser Frage nur rein for- mell geäussert hätten, indem sie festhielten, «dass diese Beobachtungen durch nicht-ärztliches Personal gemacht wurden, sondern von Berufsbera- tern, und daher nicht die gleiche Wertigkeit haben, wie die gutachterliche Beurteilung durch ein Team von medizinischen Fachexperten» (act. II 145.1 S. 123 Ziff. 7.5). Die im VGE IV/2016/221, E. 3.5.1 (act. II 120),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 8 aufgeworfene Problematik der seitens der Stiftung H.________ beobachte- ten «objektiv sichtbaren Veränderungen» (AB 109/2) am linken Arm sei damit nach wie vor nicht gelöst (E. 3.5.2 und 3.5.3). Das Verwaltungsge- richt wies die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese entweder eine berufliche Abklärung oder allenfalls eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasse, wobei sie angewie- sen wurde, in diesem Rahmen dafür besorgt zu sein, dass allfällige Schwellungen oder anderweitige objektiv feststellbare Veränderungen am linken Arm (mittels Fotos, echtzeitlicher Beschreibung, evtl. Beizug eines Arztes) dokumentiert würden. Sollten derartige Veränderungen dokumen- tiert werden, seien sie medizinisch zu würdigen, sei es durch Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) oder an die Gutachter der MEDAS D.________; sollten dagegen keine solchen Veränderungen dokumentiert werden, sei von vornherein das Fehlen eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens erstellt, da diesfalls ohne Weiteres auf die überzeugende Einschätzung der MEDAS D.________ abgestellt werden könne (a.a.O. E. 3.6). Zu prüfen war im Rahmen der Rückweisung mithin nurmehr, ob Schwel- lungen oder anderweitig objektiv feststellbare Veränderungen am linken Arm dokumentiert werden können und falls ja, wie diese medizinisch zu würdigen sind. 3.2 Dem Abklärungsbericht AMA vom 8. Oktober 2018 (act. II 171) so- wie den anschliessend erstellten ärztlichen Berichten lässt sich zur noch offenen Problematik im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Der AMA-Arzt Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit „somatisch nicht erklärbare/nicht objektivierbare, aber subjektiv invali- disierende und schmerzhafte Bewegungs- und Funktionseinschränkungen bzw. Funktionsverlust der ganzen linken oberen Extremität“ auf. Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wies er auf verschie- dene orthopädische sowie psychiatrische Befunde hin. Beurteilend legte er dar, die (eigentlichen Neben-)Diagnosen erklärten die erbrachte Leistung von 15% (aufgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100%) nicht (bei durch- schnittlicher Präsenz von 60%). Die relevante Hauptdiagnose sei rein so-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 9 matisch gesehen funktionell bei angepasster Arbeit nicht einschränkend, die Versicherte könnte (abgesehen von der starken Dekonditionierung) in einer solchen 100% arbeiten. Die Diagnose müsse als rein psychosoma- tisch angesehen werden. Die Versicherte sei vollkommen auf ihr subjekti- ves Schmerzerleben und den konsekutiven Funktionsverlust des linken Armes eingespurt und fixiert. Durch die regelmässigen standardisierten Umfangmessungen im Bereich des rechten (wie auch des linken; vgl. act. II 171 S. 26-47) Armes seien die jeweils subjektiv erlebten z.T. starken Schwellungen widerlegt. Einzig eine längerfristige und intensive psychothe- rapeutische Intervention könnte mittel- bis langfristig die Prognose der Ver- sicherten verbessern. Nach dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil seien alle Arbeiten ohne deutliche Belastung des linken Knies zumutbar. Eine Eingliederung erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch (act. II 171 S. 19-22). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 12. April 2019 führte der RAD-Arzt Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Prak- tischer Arzt, aus, in psychiatrischer Hinsicht könne weiterhin auf das psych- iatrische Teilgutachten im interdisziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 1. August 2017 abgestellt werden (act. II 183 S. 3). Im gleichentags erstatteten Bericht (act. II 184 S. 5-11) kommentierte der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemein Innere Medizin und Rheumatologie, die vorgelegten Bilder (der AMA) dahingehend, dass ge- wisse Bilder keine Schwellung des linken Unterarms, andere dagegen eine Schwellung mit Beteiligung des Unterarms, des Handgelenks und der Fin- ger auf der linken Seite zeigten und die Schwellung phasenweise eine bläuliche Farbe gehabt habe; phasenweise habe der Abdruck eines Arm- bandes um das Handgelenk links, einmal auch um das Handgelenk rechts beobachtet werden können. Eine Asymmetrie der Behaarung und/oder der Nägel sei nicht aufgefallen und Madonnenfinger seien nicht zu rapportie- ren. Wahrscheinlich existiere ein Dupuytren rechts ohne Flexum der Finger (S. 5). Die Frage, ob Schwellungen oder anderweitig objektiv feststellbare Veränderungen am linken Arm dokumentiert seien, bejahte er (S. 9-10). Ferner diskutierte er die Differentialdiagnose von ödematösen Manifestati- onen und gelangte zum Schluss, dass die Situation der Versicherten über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 10 wiegend wahrscheinlich im Rahmen einer Muskelpumpeninsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung wegen tendenzieller Schonung links nach Unterarmoperation zu sehen sei; in diesem Kontext gebe es eine Stauung von venösem Blut, was zu einer Ödembildung mit phasenweise bläulicher Verfärbung führe. Um auszuschliessen, dass es bei Scho- nung/Immobilisation im betroffenen Glied nicht zu einer (schlecht rekanali- sierten) Thrombose gekommen sei sowie zum Ausschluss von möglichen Kollateralen sollte eine angiologische Abklärung stattfinden (S. 6). Mit der genannten Art von Ödem könne keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit be- gründet werden. Eine Muskelpumpeninsuffizienz sei mittelfristig signifikant verbesserbar. (S. 10). 3.2.3 Am 21. März 2019 hatte Dr. med. K.________, Fachärztin für Rheumatologie mit Weiterbildung u.a. in Sportmedizin (SGSM), eine neuro- logische Beurteilung durch Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurolo- gie, vorgeschlagen (act. II 186 S. 21); über die am 9. Mai 2019 stattgefun- dene Untersuchung berichtete letztere am 13. Mai 2019 und hielt fest, dass von neurologischer Seite die rezidivierenden nächtlichen Migräneattacken (mit/bei Triggerung durch Schulter-Armsyndrom mit Immobilität und hyper- pathischer Berührungsempfindlichkeit im Ellbogenbereich, Frozen shoulder links sowie progredienter Morgensteifheit der Hände) im Vordergrund stehe und mittlerweile auch ein zusätzlicher Medikamentenüberkonsum- Kopfschmerz bestehe, was die Chronifizierung unterhalte (act. II 186 S. 24 f.). 3.2.4 Zuhanden des (seinerzeitigen) Rechtsvertreters der Beschwerde- führerin nahm der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie mit Weiterbildung u.a. in Phlebologie (USGG), am 20. Mai 2019 zur medizinischen Situation Stellung (act. II 186 S. 2 ff.). Er hielt fest, dass im Rahmen der AMA am betroffenen linken Arm der Versicherten klar ob- jektiv feststellbare Veränderungen, namentlich eine einseitige Schwellung des erkrankten linken Vorderarmes, des Handgelenks und der Finger mit phasenweiser bläulicher Verfärbung dokumentiert worden seien (S. 7-8). Die vom RAD-Rheumatologen dargestellte ausführliche Differentialdiagno- se sei korrekt und nicht zu beanstanden. Indessen hätte zu jeder der aufge- führten Differentialdiagnosen ausgeführt werden müssen, warum sie im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 11 vorliegenden Fall zutreffen oder aber nicht zutreffen könne (S. 11). Medizi- nisch nicht vertretbar sei die Würdigung des RAD, die Armschwellung sei auf eine Muskelpumpeninsuffizienz zurückzuführen, da ein dadurch verur- sachtes Ödem in der medizinischen Fachliteratur nur für das Bein, nicht aber für den Arm beschrieben werde. Pathophysiologisch sei eine Schwel- lung am Bein mit einer Schwellung am Arm nicht vergleichbar (S. 12). Wi- dersprüchlich sei sodann, dass – worauf auch der RAD hinweise – die Schwellung nach den Feststellungen während der AMA durch die Arbeit im Laufe des Tages zugenommen habe, der RAD aber gleichzeitig fordere, dass die Patientin mehr mit dem linken Arm arbeiten müsste, weil dieser infolge Dekonditionierung als Folge der Inaktivität geschwollen sei. Die De- konditionierung vermöge vieles, definitiv aber nicht eine unter Belastung zunehmende Schwellung zu erklären (S. 13). Nach objektiver Klärung der Widersprüche im Zusammenhang mit den Beschwerden des linken Armes durch die AMA sei höchstwahrscheinlich von einem Zustand bei/nach CRPS auszugehen; mit Sicherheit liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor und mit Sicherheit keine durch Konditionierung heilbare Muskelpum- peninsuffizienz. Die Patientin habe in der Abklärungsstelle C.________ eine Leistung von maximal 50% erbracht; eine 100%-Leistung sei zu kei- nem Zeitpunkt möglich gewesen und hätte wohl zur gänzlichen Dekompen- sation geführt (S. 15). 3.2.5 Im Bericht vom 21. Juli 2019 bestätigte der RAD-Arzt Dr. med. G.________ seine im Bericht vom 12. April 2019 abgegebene Einschät- zung und legte dar, der linke Unterarm der Beschwerdeführerin werde seit Jahren geschont. Muskelgruppen, die nicht mehr gebraucht würden, wür- den insuffizient und funktionierten nicht mehr vollständig, mithin nehme die Pumpfunktion ab. Die ganze Flüssigkeit, die bei Aktivität den Unterarm links erreiche, könne nicht mehr in Richtung des rechten Vorhofes wegge- pumpt werden, das System des Unterarms dekompensiere. In Ruhe gehe weniger Flüssigkeit in diesen Unterarm und die Muskeln hätten Zeit, die Flüssigkeit, die sich während den Aktivitäten gestaut habe, wieder Richtung Herz fliessen zu lassen. Muskeln könnten aber immer wieder neu trainiert werden, insofern gebe es keinen Widerspruch (act. II 193 S. 6 und 8). Zum Einwand des Dr. med. F.________, dieses Phänomen betreffend den Arm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 12 sei in der Literatur nirgends beschrieben (act. II 186 S. 12), erwiderte Dr. med. G.________ sinngemäss, es gebe „immer einen ersten Fall“ (S. 5-6). 3.3 3.3.1 Die durchgeführte AMA hat über den gemäss VGE IV/2018/79 noch offenen Punkt – nämlich die Frage nach dem Auftreten allfälliger objektiv feststellbarer Veränderungen am linken Arm unter Belastung – Aufschluss gegeben. Nunmehr ist fotografisch sowie mittels Messungen und Beschrei- bungen dokumentiert, dass – jedenfalls an gewissen Tagen – Veränderun- gen am linken Unterarm, am Handgelenk und an den Fingern feststellbar waren. Damit sind die Beobachtungen, wie sie bei der beruflichen Ab- klärung in der Stiftung H.________ im Jahr 2015 gemacht wurden, nament- lich dass der linke Arm nach einer halben Stunde sichtbar stark anschwoll, fahl und kalt wurde sowie sehr weh tat (act. II 109 S. 2), im Grundsatz bestätigt. Da von weiteren diesbezüglichen Abklärungen, d.h. Untersu- chungen zur Dokumentation der unter Belastung auftretenden Veränderun- gen an der linken oberen Extremität, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 6)

– in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) zu verzichten. Im Übrigen hat auch der behandelnden Dr. med. F.________ keine solchen weiteren Abklärungen gefordert bzw. bezeichnete diesen Abklärungsaspekt vielmehr als „erfüllt“ (act. II 186 S. 15 Ziff. 5). 3.3.2 Zu prüfen bleibt damit einzig, ob für die medizinische Würdigung der festgestellten Befunde auf die von Dr. med. G.________ – unter Mithilfe des RAD-Psychiaters und Praktischen Arztes Dr. med. J.________ – vor- genommene Aktenbeurteilung vom 12. April 2019 abgestellt werden kann. Der Rheumatologe und Internist Dr. med. G.________ hat die aufgrund der im Rahmen der AMA erhobenen Befunde in Frage kommenden Differenti- aldiagnosen diskutiert, insbesondere auch im Lichte des von Dr. med. F.________ seit Jahren postulierten CRPS, und ist mit nachvollziehbarer und einleuchtender Begründung zum Schluss gelangt, dass kein solches CRPS vorliegt. Dies deshalb, weil es sich beim CRPS um eine chronische Problematik handle, bei welcher das Ödem nicht – wie im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 13 AMA beobachtet (act. II 184 S. 10 Ziff. 1.1) – innerhalb weniger Stunden variiere, sondern das Zustandsbild auch in Ruhe vorhanden wäre (act. II 184 S. 8 lit. n). Seine Beurteilung, wonach die Kriterien für die Diagnose eines CRPS nicht erfüllt seien, steht zudem im Einklang mit den Beurtei- lungen der Experten der MEDAS E.________ GmbH sowie der MEDAS D.________ (vgl. act. II 61.1 S. 16; 80.1 S. 23, 25, 31; 145.1 S. 78 f., S. 88, 94, 118). Unter diesen Umständen kann dem wiederholten Postulat von Dr. med. F.________, die von ihm gestellte Diagnose eines CRPS habe durch die Fotografien teilweise objektiviert werden können (vgl. act. II 186 S. 12 Ziff. 3.2) und dass höchstwahrscheinlich ein Zustand bei/nach CRPS vor- liege (act. II 186 S. 15), nicht gefolgt werden. Insbesondere hat sich Dr. med. F.________ mit der Begründung des RAD-Rheumatologen, das Ödem würde beim Vorliegen eines CRPS nicht – wie anlässlich der AMA beobachtet – innerhalb von Stunden variieren, nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Seine Einschätzung steht zudem in Widerspruch mit den aktuellen Beurteilungen der behandelnden Rheumatologin Dr. med. K.________ im Bericht vom 21. März 2019 (act. II 186 S. 21) und von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, im Bericht vom 13. Mai 2019 (act. II 186 S. 23), in welchem beide Fachärzte übereinstimmend ei- nen Status nach CRPS Grad I Arm links 2011 diagnostizierten. Damit über- zeugt die Diagnosestellung von Dr. med. F.________ nicht bzw. es beste- hen in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Aktenbeurteilung des RAD- Rheumatologen. Was den Schluss desselben RAD-Arztes betrifft, die festgestellten Verän- derungen seien auf eine Muskelinsuffizienz bzw. Muskelpumpeninsuffizienz bei muskulärer Dekonditionierung zurückzuführen, weil die Beschwerdefüh- rerin den linken Arm nach der Operation (Dekompression des Nervus radi- alis, Spaltung der Extensorenmuskeln und Denervation nach Wilhelm mit lokaler Fettlappenplastik und Arthrotomie des Ellenbogengelenks am

21. Februar 2011; vgl. act. II 184 S. 2) nachweislich geschont habe, was zur Abnahme der Pumpfunktion der Muskeln geführt habe mit Stauung von venösem Blut mit Ödembildung und phasenweiser bläulicher Verfärbung besonders bei Aktivität, wogegen die Problematik der Muskelschwäche in Ruhe nicht so ausgeprägt sei, sodass das Ödem abnehme (act. II 184 S. 10), hat diese These einiges für sich. Dasselbe trifft jedoch auch auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 14 Einwände von Dr. med. F.________ zu, der diese Erklärung für medizi- nisch nicht vertretbar bezeichnete, weil in der medizinischen Fachliteratur nirgends beschrieben werde, dass eine Muskelpumpeninsuffizienz am Arm zu einem derartigen Ödem führen könne, sondern solches lediglich in Be- zug auf das Bein bekannt sei. Auch sein Argument, pathophysiologisch sei eine Schwellung am Bein nicht mit einer Schwellung am Arm vergleichbar und beim Bein verbessere sich eine Schwellungssituation unter Muskelak- tivität (wobei er als Paradebeispiel auf eine Krampfadererkrankung mit abendlicher Schwellung hinweist; act. II 184 S. 12), weckt gewisse Zweifel an den Darlegungen des RAD. Dies umso mehr, als der RAD- Rheumatologe die Einwände von Dr. med. F.________, insbesondere in Bezug auf die fehlende Untermauerung der RAD-ärztlichen These durch die medizinische Fachliteratur, in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2019 nicht zu entkräften vermochte (act. II 193). Hinzu kommt, dass es fraglich scheint, ob vorliegend eine Aktenbeurteilung genügte, nachdem eine sol- che einzig bei Vorliegen eines lückenlosen Befundes zulässig ist (statt vie- ler: Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 8C_125/2020, E. 3), hier je- doch keine spezifisch gefässdiagnostischen Untersuchungen aktenkundig sind. Dies obschon Dr. med. G.________ beim Vorliegen einer Muskelin- suffizienz die Durchführung einer angiologischen Untersuchung als indiziert bezeichnet hatte (act. II 184 S. 6 lit. a b/VI). Eine solche Untersuchung scheint vorliegend nicht nur wegen einer möglichen Thrombose bzw. mög- lichen Kollateralen angezeigt, sondern primär zur Sicherung der von ihm gestellten Diagnose bzw. gegebenenfalls zum Stellen einer Differenzialdia- gnose. 3.3.3 Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung des RAD, sodass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Die Sache ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine verwaltungsexterne angiologische Abklärung mit anschliessen- der fachärztlicher Beurteilung der festgestellten Veränderungen am linken Arm veranlasse und hernach neu verfüge.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 15 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Eine Parteientschädigung ist der nicht anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin nicht zuzusprechen, zumal für sie im vorliegenden Ver- fahren kein Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 11. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2020, IV/19/780, Seite 16 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.