Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war von Juni 2014 bis Oktober 2018 bei der B.________ AG in … als … tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 70, 95). Am 29. Juni 2017 (AB
23) wurde der B.________ AG eine provisorische Nachlassstundung ge- währt und schliesslich über diese am 29. Oktober 2018 der Konkurs eröff- net (AB 82). Daraufhin stellte die Versicherte am 2. November 2018 (AB
70) bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 8'550.-- pro Monat von De- zember 2016 bis Oktober 2018. Mit Verfügung vom 8. November 2018 (AB
68) setzte das beco den massgebenden Berechnungszeitraum von 30. Juni bis 29. Oktober 2018 und die Höhe der Insolvenzentschädigung auf Fr. 5'095.05 fest. Am 6. Dezember 2018 (AB 6) erhob die Versicherte dagegen Einsprache, welche das beco mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (AB 2) abwies. B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2019 Be- schwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 17. Dezember 2018 (AB 6) sowie die Ausrichtung der Insol- venzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 (AB 23) bewilligten Nachlassstundung der B.________ AG im Betrag von Fr. 8'550.-- pro Monat. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezem- ber 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Fr. 5'095.05 übersteigende Insolvenzentschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 4 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenz- entschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschulde- ten Zulagen. 2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsan- spruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stel- len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung (Abs. 3). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner richtigerweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen (Anteil 13. Monatslohn und Ferienentschä- digungen; AB 67) in den letzten vier Monaten vor der Konkurseröffnung der B.________ AG vom 29. Oktober 2018 (AB 82) im Betrag von Fr. 5'095.05 (AB 67) anerkennt. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr zusätzlich eine Insol- venzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 bewilligten Nachlassstundung (AB 23) der B.________ AG im Betrag von Fr. 8'550.-- pro Monat auszurichten. Dass die besagten Löhne nicht bezahlt wurden, ergibt sich aus der von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 5 Beschwerdeführerin eingereichten Korrespondenz und hat als erstellt zu gelten (AB 26 ff.). Zur Begründung führt sie hierzu im Wesentlichen aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt durch den Rechtsberater der B.________ AG in- formiert worden, dass sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend machen müsse, weil sie weiterhin beschäftigt werde und das ihr ausstehende Gehalt im Rahmen der Nachlassstundung der Klasse 1 begli- chen würde (Beschwerde S. 1). Indessen habe aufgrund von Einnahme- ausfällen das Nachlassstundungsbudget nicht mehr eingehalten werden können. Erst nach Abschluss der Moratoriumsphase der Nachlassstun- dungszeit habe erkannt werden können, dass sie durch die unbezahlten Löhne einen grossen finanziellen Schaden erleiden würde. Zudem könnten in diesem Zeitraum gegen das angeschlagene Unternehmen keine Mass- nahmen wie eine Betreibung oder eine Konkurseröffnung ergriffen werden. Deshalb sei dieser sistierte Zeitraum der Nachlassstundung auf alle Schul- den und Vollstreckungsverfahren der Gesellschaft einschliesslich der Insol- venzentschädigung anzuwenden. D.h. die "letzten vier Monate" im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG sollten nicht als die letzten vier Kalendermonate der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft definiert werden, sondern die letz- ten vier Monate ohne den Nachlassstundungszeitraum sollten massgebend sein (S. 2). 3.3 Der Anspruch von Insolvenzentschädigung knüpft an den Eintritt eines in den Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG abschliessend aufgezählten Insolvenztatbestandes an (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2447 N. 604; BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 1), stellt die Bewilligung der provisorischen Nachlassstun- dung einen solchen Insolvenztatbestand dar (Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455). So hat der Beschwerdegegner denn offenbar auch Insol- venzentschädigungen an die vor Beginn der Nachlassstundung entlasse- nen Mitarbeiter der B.________ AG ausgerichtet (AB 21). Wird also bei der Nachlassstundung von einem Insolvenztatbestand ausgegangen, müssen folglich auch die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen innert der 60-tägigen Frist (Art. 53 Abs. 1 AVIG) seit Bewilligung der Nach- lassstundung gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 6 (vgl. E. 2.3 hiervor); wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgebe- rin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitraum der Nachlassstundung entstandener, aber nicht geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenz- entschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455, 123 V 106 Regeste). Hat eine versicherte Person den Entschädigungsan- spruch für Lohnmonate vor einer Nachlassstundung nicht rechtzeitig gel- tend gemacht, so kann sie diese verwirkten Ansprüche im Rahmen eines zweiten Insolvenzereignisses – z.B. Konkurs beim gleichen Arbeitgeber – nicht mehr kompensieren (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG- Praxis IE, B30 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikatio- nen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte die Beschwerdeführerin am 2. November 2018 (AB 70). Darin wer- den u.a. auch die unbezahlt gebliebenen Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 (AB 23) bewilligten Nachlassstundung geltend gemacht. Damit ist die 60-tägige Frist für die Geltendmachung der vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen nicht gewahrt und deren Übernahme durch die Insolvenzentschädigung ausgeschlossen. Es wird nicht verkannt, dass dieses Ergebnis für die Beschwerdeführerin unbefriedigend ist, zumal sie nach eigenen Angaben auf die Auskünfte des Rechtsberaters der B.________ AG (Beschwerde S. 1) vertraute, der sie dahingehend informierte, dass sie keinen Insolvenzentschädigungsan- spruch geltend machen müsse, da sie noch weiterbeschäftigt werde und das ihr ausstehende Gehalt im Rahmen der Nachlassstundung beglichen werden würde. Dennoch weist der Beschwerdegegner auf Seite 2 der Be- schwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmun- gen keine Ausnahme zulassen, welche bei besonderen Umständen eine Abweichung ermöglichen würden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegen- heit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Eine Berufung hierauf scheidet vorliegend jeden- falls bereits deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 7 angeblichen Zusicherung des Beschwerdegegners ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht innert Frist geltend gemacht hat, sondern die fristgerechte Geltendmachung vielmehr aufgrund von Auskünften durch Dritte unterblieben ist (vgl. Beschwerde S. 1). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2018 (AB 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 78 ALV publiziert in BVR 2019 S. 392 SCJ/SHE/RUL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. März 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) war von Juni 2014 bis Oktober 2018 bei der B.________ AG in … als … tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 70, 95). Am 29. Juni 2017 (AB
23) wurde der B.________ AG eine provisorische Nachlassstundung ge- währt und schliesslich über diese am 29. Oktober 2018 der Konkurs eröff- net (AB 82). Daraufhin stellte die Versicherte am 2. November 2018 (AB
70) bei der Arbeitslosenversicherung Antrag auf Insolvenzentschädigung für offene Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 8'550.-- pro Monat von De- zember 2016 bis Oktober 2018. Mit Verfügung vom 8. November 2018 (AB
68) setzte das beco den massgebenden Berechnungszeitraum von 30. Juni bis 29. Oktober 2018 und die Höhe der Insolvenzentschädigung auf Fr. 5'095.05 fest. Am 6. Dezember 2018 (AB 6) erhob die Versicherte dagegen Einsprache, welche das beco mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (AB 2) abwies. B. Hiergegen erhebt die Versicherte mit Eingabe vom 30. Januar 2019 Be- schwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent- scheids vom 17. Dezember 2018 (AB 6) sowie die Ausrichtung der Insol- venzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 (AB 23) bewilligten Nachlassstundung der B.________ AG im Betrag von Fr. 8'550.-- pro Monat. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Dezem- ber 2018 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf eine Fr. 5'095.05 übersteigende Insolvenzentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 4 2. 2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeit- nehmer beschäftigen, haben unter anderem dann Anspruch auf Insolvenz- entschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.2 Die Insolvenzentschädigung deckt gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2. Als Lohn gelten auch die geschulde- ten Zulagen. 2.3 Nach Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer den Entschädigungsan- spruch spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der öffentlichen Kasse stel- len, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist (Abs. 1). Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung (Abs. 3). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner richtigerweise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen (Anteil 13. Monatslohn und Ferienentschä- digungen; AB 67) in den letzten vier Monaten vor der Konkurseröffnung der B.________ AG vom 29. Oktober 2018 (AB 82) im Betrag von Fr. 5'095.05 (AB 67) anerkennt. 3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr zusätzlich eine Insol- venzentschädigung für die nicht bezahlten Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 bewilligten Nachlassstundung (AB 23) der B.________ AG im Betrag von Fr. 8'550.-- pro Monat auszurichten. Dass die besagten Löhne nicht bezahlt wurden, ergibt sich aus der von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 5 Beschwerdeführerin eingereichten Korrespondenz und hat als erstellt zu gelten (AB 26 ff.). Zur Begründung führt sie hierzu im Wesentlichen aus, sie sei zu diesem Zeitpunkt durch den Rechtsberater der B.________ AG in- formiert worden, dass sie keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung geltend machen müsse, weil sie weiterhin beschäftigt werde und das ihr ausstehende Gehalt im Rahmen der Nachlassstundung der Klasse 1 begli- chen würde (Beschwerde S. 1). Indessen habe aufgrund von Einnahme- ausfällen das Nachlassstundungsbudget nicht mehr eingehalten werden können. Erst nach Abschluss der Moratoriumsphase der Nachlassstun- dungszeit habe erkannt werden können, dass sie durch die unbezahlten Löhne einen grossen finanziellen Schaden erleiden würde. Zudem könnten in diesem Zeitraum gegen das angeschlagene Unternehmen keine Mass- nahmen wie eine Betreibung oder eine Konkurseröffnung ergriffen werden. Deshalb sei dieser sistierte Zeitraum der Nachlassstundung auf alle Schul- den und Vollstreckungsverfahren der Gesellschaft einschliesslich der Insol- venzentschädigung anzuwenden. D.h. die "letzten vier Monate" im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG sollten nicht als die letzten vier Kalendermonate der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft definiert werden, sondern die letz- ten vier Monate ohne den Nachlassstundungszeitraum sollten massgebend sein (S. 2). 3.3 Der Anspruch von Insolvenzentschädigung knüpft an den Eintritt eines in den Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG abschliessend aufgezählten Insolvenztatbestandes an (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2447 N. 604; BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 1), stellt die Bewilligung der provisorischen Nachlassstun- dung einen solchen Insolvenztatbestand dar (Art. 58 AVIG; BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455). So hat der Beschwerdegegner denn offenbar auch Insol- venzentschädigungen an die vor Beginn der Nachlassstundung entlasse- nen Mitarbeiter der B.________ AG ausgerichtet (AB 21). Wird also bei der Nachlassstundung von einem Insolvenztatbestand ausgegangen, müssen folglich auch die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen innert der 60-tägigen Frist (Art. 53 Abs. 1 AVIG) seit Bewilligung der Nach- lassstundung gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 6 (vgl. E. 2.3 hiervor); wird später über den Arbeitgeber oder die Arbeitgebe- rin der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitraum der Nachlassstundung entstandener, aber nicht geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenz- entschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455, 123 V 106 Regeste). Hat eine versicherte Person den Entschädigungsan- spruch für Lohnmonate vor einer Nachlassstundung nicht rechtzeitig gel- tend gemacht, so kann sie diese verwirkten Ansprüche im Rahmen eines zweiten Insolvenzereignisses – z.B. Konkurs beim gleichen Arbeitgeber – nicht mehr kompensieren (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG- Praxis IE, B30 [abrufbar unter:, Rubrik: Publikatio- nen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]). Den Antrag auf Insolvenzentschädigung stellte die Beschwerdeführerin am 2. November 2018 (AB 70). Darin wer- den u.a. auch die unbezahlt gebliebenen Löhne im Zeitraum von sechs Monaten vor der per 29. Juni 2017 (AB 23) bewilligten Nachlassstundung geltend gemacht. Damit ist die 60-tägige Frist für die Geltendmachung der vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen nicht gewahrt und deren Übernahme durch die Insolvenzentschädigung ausgeschlossen. Es wird nicht verkannt, dass dieses Ergebnis für die Beschwerdeführerin unbefriedigend ist, zumal sie nach eigenen Angaben auf die Auskünfte des Rechtsberaters der B.________ AG (Beschwerde S. 1) vertraute, der sie dahingehend informierte, dass sie keinen Insolvenzentschädigungsan- spruch geltend machen müsse, da sie noch weiterbeschäftigt werde und das ihr ausstehende Gehalt im Rahmen der Nachlassstundung beglichen werden würde. Dennoch weist der Beschwerdegegner auf Seite 2 der Be- schwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmun- gen keine Ausnahme zulassen, welche bei besonderen Umständen eine Abweichung ermöglichen würden. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegen- heit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Eine Berufung hierauf scheidet vorliegend jeden- falls bereits deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nicht aufgrund einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 7 angeblichen Zusicherung des Beschwerdegegners ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht innert Frist geltend gemacht hat, sondern die fristgerechte Geltendmachung vielmehr aufgrund von Auskünften durch Dritte unterblieben ist (vgl. Beschwerde S. 1). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. Dezember 2018 (AB 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2019, ALV/19/78, Seite 8 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.