Einspracheentscheid vom 4. September 2019
Sachverhalt
A. Die 1926 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 8. August 2017 durch ihren Sohn zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom
13. Dezember 2017 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab 1. Juli 2017 (AB 22). Bei der Berechnung ging sie von einem Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 585‘777.-- (2017) bzw. Fr. 575‘777.-- (2018) aufgrund von Vorempfängen der Tochter sowie Schenkungen von Liegenschaften an die Tochter und den Sohn aus (AB 22, S. 5). Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 23, 26) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Sep- tember 2019 ab (AB 34). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, dieser wie- derum vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 sei aufzuheben und der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin sei im Sinne der nach- folgenden Begründung neu festzulegen. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei zur Neufestlegung des Ergänzungsleistungs- anspruchs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihr als amtliche Anwältin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 4. Septem- ber 2019 (AB 34). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Juli 2017. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist einzig zu prüfen, ob bei der Berechnung die in den Jahren 1989 und 1990 an die Tochter ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 640‘000.-- (AB 11, S. 5 Ziff. 2) und die im Jahr 2015 er- folgten Schenkungen von zwei bzw. drei Liegenschaften an die Tochter sowie den Sohn (AB 13, S. 1, 14, 26) als Verzichtsvermögen zu berück- sichtigen sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wo- gegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Per- son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandsele- mente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.2.3 Gemäss Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögens- werten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin- dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihr sei aus dem Vorempfang der Tochter im Jahr 1989 von Fr. 540‘000.--, bei welchem es sich um Eigengut des verstorbenen Ehemannes gehandelt habe, lediglich ein Verzichtsvermögen von maximal Fr. 270‘000.-- aufzurechnen. Dieser Vorempfang sei vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages vom 4. Mai 1990 erfolgt und mithin nicht von der Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten mitumfasst (Beschwerde, S. 10). Zudem seien die drei Liegen- schafts-Schenkungen an ihre beiden Kinder vom 3. November 2015 nicht isoliert zu betrachten. Bei der Berechnung des Verzichtsvermögens sei das gesamte übertragene Vermögen unter Berücksichtigung sämtlicher Aktiven und Passiven – so auch der Schuldenüberschuss der Liegenschaft ...-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 6 Grundbuchblatt Nr. ... (AB 13, S. 26) – miteinzubeziehen (Beschwerde, S. 8 f.). 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 1989 einen ausglei- chungspflichtigen Vorempfang von Fr. 540‘000.-- erhalten hat (Ehe- und Erbvertrag vom 4. Mai 1990 [AB 27, S. 4 Art. 8] und Steuerinventar vom
21. Oktober 2010 [AB 11, S. 5 Ziff. 2]). Weiter wurde ihr im Jahr 1990 ein zusätzlicher ebenfalls ausgleichungspflichtiger Vorempfang von Fr. 100‘000.-- ausgerichtet (Steuerinventar vom 21. Oktober 2010 [AB 11, S. 5 Ziff. 2]). 3.1.1 Gemäss dem am 4. Mai 1990 abgeschlossenen Ehe- und Erbver- trag fällt der ganze Vorschlag aus Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zu, d.h. hier der Beschwerdeführerin (AB 27, S. 5 Art. 3). Damit wäre der im Jahr 1990 ausgerichtete Betrag von Fr. 100‘000.--, welcher vermutungs- weise aus der Errungenschaft stammt (Art. 200 Abs. 3 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), beim Tod des Ehemannes am TT. MM 2010 (vgl. AB 11, S. 1) bereits aus Güterrecht vollständig an die Beschwerdeführerin gefallen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (Beschwerde, S. 10). Indem die Beschwerdeführerin diesen Anspruch im Jahr 2010 gegenüber ihrer Tochter nicht durchsetzte, liegt hier ein Verzicht vor und der entsprechende Betrag ist im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigen. 3.1.2 Der 1989 – mithin vor dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages im Mai 1990 (vgl. AB 27, S. 2 f.) – ausgerichtete Vorempfang in Höhe von Fr. 540‘000.-- stammte dagegen aus dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin (AB 27, S. 5 Ziff. 4c). Damit hatte sie aus Güterrecht keinen Anspruch auf diesen Betrag. Jedoch handelt es sich bei dieser Geldhingabe nicht um eine Schenkung des verstorbenen Ehe- mannes der Beschwerdeführerin aus seinem ererbten Vermögen an seine Tochter, sondern um einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang (Ehe- und Erbvertrag vom 4. Mai 1990; AB 27, S. 3 f. Art. 8, sowie Steuerinventar vom 21. Oktober 2010; AB 11, S. 5 Ziff. 2), d.h. dieser Betrag ist an das spätere Erbe anzurechnen. Ob dies auch vor Abschluss des Ehe- und Erb- vertrages so gewesen ist (vgl. Beschwerde, S. 10), kann vorliegend offen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 7 bleiben, da der Todesfall des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht eingetreten ist; nach Abschluss des Vertrages hatte sie jedenfalls – im Falle des Todes des Ehegatten – einen durchsetzbaren An- spruch. Beim Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin im MM 2010 (vgl. AB 11, S. 1) ist die Anrechnung des Vorbezuges jedoch nicht erfolgt (vgl. AB 11, S. 2 ff.), so dass der Erbteil der Beschwerdeführerin entsprechend tiefer ausgefallen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich in Art. 5 und 6 des Ehe- und Erbvertrages vom 4. Mai 1990 die Ehegatten für die ganze verfügungsfreie Quote gegenseitig als Erben eingesetzt haben und für das restliche Vermögen die Nutzniessung vorgesehen war (AB 27, S. 4). Weil die Beschwerdeführerin auf die Umsetzung dieser Regelung verzichtet hat, liegt auch hinsichtlich des 1989 erhaltenen Vorempfangs von Fr. 540‘000.-- eine im Rahmen der EL zu berücksichtigende Verzichtshandlung vor. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 470 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 Abs. 1 ZGB) ist dabei schon deshalb (und losgelöst von der Möglichkeit der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB) nicht zu berücksichtigen, da sie (wie auch ihr Bruder) die Erbschaft ihres Vaters ausgeschlagen hat (vgl. Steuerinventar vom 21. Oktober 2010; AB 11, S. 4 Ziff. 1.5). 3.1.3 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens durch die Vorempfänge in der Höhe von insgesamt Fr. 640‘000.-- ist damit nicht zu beanstanden (AB 22, S. 5). 3.2 Am 3. November 2015 hat die Beschwerdeführerin zudem drei Grundstücke an ihre zwei Kinder verschenkt (...-Grundbuchblatt Nr. ... und Nr. ... sowie ...-Grundbuchblatt Nr. ... und Nr. ... an den Sohn zu Alleinei- gentum und ...-Grundbuchblatt Nr. ... an den Sohn und die Tochter zu je 50% Miteigentum; AB 13, S. 1, 14, 26). Die Verwaltung hat allein die zwei Schenkungen der Liegenschaften in ... und ... an den Sohn berücksichtigt, in denen der amtliche Wert des Grundstücks die zu übernehmende Schul- den überstieg, während die Schenkung der Liegenschaft in ... an den Sohn und die Tochter gemeinsam – bei welcher die Schulden höher als das Grundstück waren – nicht in die Berechnung der EL einbezogen worden ist, da jede Verzichtshandlung einzeln zu betrachten sei (AB 34, S. 3 f. Ziff. 2.4). Hier ist zwar insoweit von einem einheitlichen Schenkungswillen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 8 auszugehen, als die drei Grundstücke am gleichen Tag verschenkt worden sind. Dennoch hat keine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und die Schuldü- bernahme im Rahmen des einen Grundstückerwerbs ist nicht mit der Weg- gabe der anderen Grundstücke wertmässig zu verrechnen. Einerseits sind die drei Grundstücke an verschiedene Personen verschenkt worden (die beiden Grundstücke mit einem Mehrwert an den Sohn und das Grundstück mit einem Schuldenüberschuss an die Tochter und den Sohn; vgl. AB 13). Dies stellt – auch wertmässig – klarerweise eine Ausgleichung des in den Jahren 1989 und 1990 erfolgten Vorbezugs durch die Tochter allein im Hinblick auf ihren Bruder (vgl. E. 3.1 hiervor) dar (AB 11, S. 5 Ziff. 2; 27, S. 4 Art. 8), was in der Beschwerde (S. 8 f.) nicht berücksichtigt wird. Würde bei diesen Gegebenheiten eine Gesamtbetrachtung Platz greifen, würde die Ausgleichung des Vorbezugs durch die Tochter letztlich durch EL (teil-)finanziert. Andererseits war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die beiden Grundstücke, bei denen der Wert höher als die darauf lastenden Schulden war, wegzugeben. Ob sie gleichzeitig auch ein Grundstück mit Schuldenüberschuss weggibt, ist in dieser Hinsicht irrelevant (abgesehen davon, dass die Schenkung der drei Grundstücke an verschiedene Perso- nen wie bereits gesagt zur Ausgleichung des Vorbezugs durch die Tochter geschah). In der Folge ist die Berechnung der EL hinsichtlich der Grundstücke sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach (AB 22, S. 5: Verzichtsvermögen von Fr. 19‘917.-- [Repartitionswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung ./. überbundene Schulden ./. Kapitalwert Wohnrecht] für die Liegenschaften in ... sowie Fr. 195‘860.-- [Repartitionswert der Liegen- schaft zum Zeitpunkt der Schenkung ./. überbundene Schulden] für die Liegenschaft in ...) nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn identische Schenker- und Beschenktenkreise sowie keine Ausgleichung vorlägen. 3.3 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von ins- gesamt Fr. 585‘777.-- (2017) bzw. Fr. 575‘777.-- (2018) und die nach Art. 17a ELV (vgl. E. 2.2.3 hiervor) ab 1991 zu beachtende Vermögens- verminderung bzw. Amortisation von Fr. 270‘000.-- (2017) bzw. Fr. 10‘000.-- (2018) sind nicht zu beanstanden (vgl. AB 22, S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 9 Auch die Anrechnung eines Ertrages aus Vermögensverzicht (AB 22, S. 5 unten und S. 6 ff.) erfolgte zu Recht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und einen EL-Anspruch ab 1. Juli 2017 verneint. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 (AB 34) ist folg- lich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst D.________ unterstützt (Beschwerdebeilage [act. I] 12). Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheis- sen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 10 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. September 2019 macht Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 12.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘125.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 245.30 (7.7% von Fr. 3‘186.--), total Fr. 3‘431.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 3‘431.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘500.-- (12.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 197.20 (7.7% von Fr. 2‘561.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘758.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘431.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘758.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 sei aufzuheben und der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin sei im Sinne der nach- folgenden Begründung neu festzulegen.
- Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei zur Neufestlegung des Ergänzungsleistungs- anspruchs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihr als amtliche Anwältin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 3 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 4. Septem- ber 2019 (AB 34). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Juli 2017. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist einzig zu prüfen, ob bei der Berechnung die in den Jahren 1989 und 1990 an die Tochter ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 640‘000.-- (AB 11, S. 5 Ziff. 2) und die im Jahr 2015 er- folgten Schenkungen von zwei bzw. drei Liegenschaften an die Tochter sowie den Sohn (AB 13, S. 1, 14, 26) als Verzichtsvermögen zu berück- sichtigen sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wo- gegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Per- son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandsele- mente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.2.3 Gemäss Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögens- werten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin- dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).
- Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihr sei aus dem Vorempfang der Tochter im Jahr 1989 von Fr. 540‘000.--, bei welchem es sich um Eigengut des verstorbenen Ehemannes gehandelt habe, lediglich ein Verzichtsvermögen von maximal Fr. 270‘000.-- aufzurechnen. Dieser Vorempfang sei vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages vom 4. Mai 1990 erfolgt und mithin nicht von der Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten mitumfasst (Beschwerde, S. 10). Zudem seien die drei Liegen- schafts-Schenkungen an ihre beiden Kinder vom 3. November 2015 nicht isoliert zu betrachten. Bei der Berechnung des Verzichtsvermögens sei das gesamte übertragene Vermögen unter Berücksichtigung sämtlicher Aktiven und Passiven – so auch der Schuldenüberschuss der Liegenschaft ...- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 6 Grundbuchblatt Nr. ... (AB 13, S. 26) – miteinzubeziehen (Beschwerde, S. 8 f.). 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 1989 einen ausglei- chungspflichtigen Vorempfang von Fr. 540‘000.-- erhalten hat (Ehe- und Erbvertrag vom 4. Mai 1990 [AB 27, S. 4 Art. 8] und Steuerinventar vom
- Oktober 2010 [AB 11, S. 5 Ziff. 2]). Weiter wurde ihr im Jahr 1990 ein zusätzlicher ebenfalls ausgleichungspflichtiger Vorempfang von Fr. 100‘000.-- ausgerichtet (Steuerinventar vom 21. Oktober 2010 [AB 11, S. 5 Ziff. 2]). 3.1.1 Gemäss dem am 4. Mai 1990 abgeschlossenen Ehe- und Erbver- trag fällt der ganze Vorschlag aus Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zu, d.h. hier der Beschwerdeführerin (AB 27, S. 5 Art. 3). Damit wäre der im Jahr 1990 ausgerichtete Betrag von Fr. 100‘000.--, welcher vermutungs- weise aus der Errungenschaft stammt (Art. 200 Abs. 3 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), beim Tod des Ehemannes am TT. MM 2010 (vgl. AB 11, S. 1) bereits aus Güterrecht vollständig an die Beschwerdeführerin gefallen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (Beschwerde, S. 10). Indem die Beschwerdeführerin diesen Anspruch im Jahr 2010 gegenüber ihrer Tochter nicht durchsetzte, liegt hier ein Verzicht vor und der entsprechende Betrag ist im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigen. 3.1.2 Der 1989 – mithin vor dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages im Mai 1990 (vgl. AB 27, S. 2 f.) – ausgerichtete Vorempfang in Höhe von Fr. 540‘000.-- stammte dagegen aus dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin (AB 27, S. 5 Ziff. 4c). Damit hatte sie aus Güterrecht keinen Anspruch auf diesen Betrag. Jedoch handelt es sich bei dieser Geldhingabe nicht um eine Schenkung des verstorbenen Ehe- mannes der Beschwerdeführerin aus seinem ererbten Vermögen an seine Tochter, sondern um einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang (Ehe- und Erbvertrag vom 4. Mai 1990; AB 27, S. 3 f. Art. 8, sowie Steuerinventar vom 21. Oktober 2010; AB 11, S. 5 Ziff. 2), d.h. dieser Betrag ist an das spätere Erbe anzurechnen. Ob dies auch vor Abschluss des Ehe- und Erb- vertrages so gewesen ist (vgl. Beschwerde, S. 10), kann vorliegend offen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 7 bleiben, da der Todesfall des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht eingetreten ist; nach Abschluss des Vertrages hatte sie jedenfalls – im Falle des Todes des Ehegatten – einen durchsetzbaren An- spruch. Beim Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin im MM 2010 (vgl. AB 11, S. 1) ist die Anrechnung des Vorbezuges jedoch nicht erfolgt (vgl. AB 11, S. 2 ff.), so dass der Erbteil der Beschwerdeführerin entsprechend tiefer ausgefallen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich in Art. 5 und 6 des Ehe- und Erbvertrages vom 4. Mai 1990 die Ehegatten für die ganze verfügungsfreie Quote gegenseitig als Erben eingesetzt haben und für das restliche Vermögen die Nutzniessung vorgesehen war (AB 27, S. 4). Weil die Beschwerdeführerin auf die Umsetzung dieser Regelung verzichtet hat, liegt auch hinsichtlich des 1989 erhaltenen Vorempfangs von Fr. 540‘000.-- eine im Rahmen der EL zu berücksichtigende Verzichtshandlung vor. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 470 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 Abs. 1 ZGB) ist dabei schon deshalb (und losgelöst von der Möglichkeit der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB) nicht zu berücksichtigen, da sie (wie auch ihr Bruder) die Erbschaft ihres Vaters ausgeschlagen hat (vgl. Steuerinventar vom 21. Oktober 2010; AB 11, S. 4 Ziff. 1.5). 3.1.3 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens durch die Vorempfänge in der Höhe von insgesamt Fr. 640‘000.-- ist damit nicht zu beanstanden (AB 22, S. 5). 3.2 Am 3. November 2015 hat die Beschwerdeführerin zudem drei Grundstücke an ihre zwei Kinder verschenkt (...-Grundbuchblatt Nr. ... und Nr. ... sowie ...-Grundbuchblatt Nr. ... und Nr. ... an den Sohn zu Alleinei- gentum und ...-Grundbuchblatt Nr. ... an den Sohn und die Tochter zu je 50% Miteigentum; AB 13, S. 1, 14, 26). Die Verwaltung hat allein die zwei Schenkungen der Liegenschaften in ... und ... an den Sohn berücksichtigt, in denen der amtliche Wert des Grundstücks die zu übernehmende Schul- den überstieg, während die Schenkung der Liegenschaft in ... an den Sohn und die Tochter gemeinsam – bei welcher die Schulden höher als das Grundstück waren – nicht in die Berechnung der EL einbezogen worden ist, da jede Verzichtshandlung einzeln zu betrachten sei (AB 34, S. 3 f. Ziff. 2.4). Hier ist zwar insoweit von einem einheitlichen Schenkungswillen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 8 auszugehen, als die drei Grundstücke am gleichen Tag verschenkt worden sind. Dennoch hat keine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und die Schuldü- bernahme im Rahmen des einen Grundstückerwerbs ist nicht mit der Weg- gabe der anderen Grundstücke wertmässig zu verrechnen. Einerseits sind die drei Grundstücke an verschiedene Personen verschenkt worden (die beiden Grundstücke mit einem Mehrwert an den Sohn und das Grundstück mit einem Schuldenüberschuss an die Tochter und den Sohn; vgl. AB 13). Dies stellt – auch wertmässig – klarerweise eine Ausgleichung des in den Jahren 1989 und 1990 erfolgten Vorbezugs durch die Tochter allein im Hinblick auf ihren Bruder (vgl. E. 3.1 hiervor) dar (AB 11, S. 5 Ziff. 2; 27, S. 4 Art. 8), was in der Beschwerde (S. 8 f.) nicht berücksichtigt wird. Würde bei diesen Gegebenheiten eine Gesamtbetrachtung Platz greifen, würde die Ausgleichung des Vorbezugs durch die Tochter letztlich durch EL (teil-)finanziert. Andererseits war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die beiden Grundstücke, bei denen der Wert höher als die darauf lastenden Schulden war, wegzugeben. Ob sie gleichzeitig auch ein Grundstück mit Schuldenüberschuss weggibt, ist in dieser Hinsicht irrelevant (abgesehen davon, dass die Schenkung der drei Grundstücke an verschiedene Perso- nen wie bereits gesagt zur Ausgleichung des Vorbezugs durch die Tochter geschah). In der Folge ist die Berechnung der EL hinsichtlich der Grundstücke sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach (AB 22, S. 5: Verzichtsvermögen von Fr. 19‘917.-- [Repartitionswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung ./. überbundene Schulden ./. Kapitalwert Wohnrecht] für die Liegenschaften in ... sowie Fr. 195‘860.-- [Repartitionswert der Liegen- schaft zum Zeitpunkt der Schenkung ./. überbundene Schulden] für die Liegenschaft in ...) nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn identische Schenker- und Beschenktenkreise sowie keine Ausgleichung vorlägen. 3.3 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von ins- gesamt Fr. 585‘777.-- (2017) bzw. Fr. 575‘777.-- (2018) und die nach Art. 17a ELV (vgl. E. 2.2.3 hiervor) ab 1991 zu beachtende Vermögens- verminderung bzw. Amortisation von Fr. 270‘000.-- (2017) bzw. Fr. 10‘000.-- (2018) sind nicht zu beanstanden (vgl. AB 22, S. 5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 9 Auch die Anrechnung eines Ertrages aus Vermögensverzicht (AB 22, S. 5 unten und S. 6 ff.) erfolgte zu Recht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und einen EL-Anspruch ab 1. Juli 2017 verneint. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 (AB 34) ist folg- lich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst D.________ unterstützt (Beschwerdebeilage [act. I] 12). Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheis- sen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 10 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. September 2019 macht Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 12.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘125.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 245.30 (7.7% von Fr. 3‘186.--), total Fr. 3‘431.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 3‘431.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘500.-- (12.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 197.20 (7.7% von Fr. 2‘561.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘758.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 11
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘431.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘758.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 771 EL ACT/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1926 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 8. August 2017 durch ihren Sohn zum Bezug von Ergänzungs- leistungen (EL) zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom
13. Dezember 2017 verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab 1. Juli 2017 (AB 22). Bei der Berechnung ging sie von einem Verzichtsvermögen von insgesamt Fr. 585‘777.-- (2017) bzw. Fr. 575‘777.-- (2018) aufgrund von Vorempfängen der Tochter sowie Schenkungen von Liegenschaften an die Tochter und den Sohn aus (AB 22, S. 5). Die dagegen erhobene Ein- sprache (AB 23, 26) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 4. Sep- tember 2019 ab (AB 34). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, dieser wie- derum vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 sei aufzuheben und der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin sei im Sinne der nach- folgenden Begründung neu festzulegen. 2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 sei aufzuhe- ben und die Angelegenheit sei zur Neufestlegung des Ergänzungsleistungs- anspruchs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihr als amtliche Anwältin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 4. Septem- ber 2019 (AB 34). Streitig ist der Anspruch auf EL ab Juli 2017. Im Rahmen des Streitgegenstandes ist einzig zu prüfen, ob bei der Berechnung die in den Jahren 1989 und 1990 an die Tochter ausgerichteten Vorempfänge von insgesamt Fr. 640‘000.-- (AB 11, S. 5 Ziff. 2) und die im Jahr 2015 er- folgten Schenkungen von zwei bzw. drei Liegenschaften an die Tochter sowie den Sohn (AB 13, S. 1, 14, 26) als Verzichtsvermögen zu berück- sichtigen sind und gegebenenfalls in welchem Umfang. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wo- gegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositio- nen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 2.2.1 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). 2.2.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 5 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Per- son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandsele- mente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.2.3 Gemäss Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (ELV; SR 831.301) wird der anzurechnende Betrag von Vermögens- werten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin- dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihr sei aus dem Vorempfang der Tochter im Jahr 1989 von Fr. 540‘000.--, bei welchem es sich um Eigengut des verstorbenen Ehemannes gehandelt habe, lediglich ein Verzichtsvermögen von maximal Fr. 270‘000.-- aufzurechnen. Dieser Vorempfang sei vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages vom 4. Mai 1990 erfolgt und mithin nicht von der Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten mitumfasst (Beschwerde, S. 10). Zudem seien die drei Liegen- schafts-Schenkungen an ihre beiden Kinder vom 3. November 2015 nicht isoliert zu betrachten. Bei der Berechnung des Verzichtsvermögens sei das gesamte übertragene Vermögen unter Berücksichtigung sämtlicher Aktiven und Passiven – so auch der Schuldenüberschuss der Liegenschaft ...-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 6 Grundbuchblatt Nr. ... (AB 13, S. 26) – miteinzubeziehen (Beschwerde, S. 8 f.). 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 1989 einen ausglei- chungspflichtigen Vorempfang von Fr. 540‘000.-- erhalten hat (Ehe- und Erbvertrag vom 4. Mai 1990 [AB 27, S. 4 Art. 8] und Steuerinventar vom
21. Oktober 2010 [AB 11, S. 5 Ziff. 2]). Weiter wurde ihr im Jahr 1990 ein zusätzlicher ebenfalls ausgleichungspflichtiger Vorempfang von Fr. 100‘000.-- ausgerichtet (Steuerinventar vom 21. Oktober 2010 [AB 11, S. 5 Ziff. 2]). 3.1.1 Gemäss dem am 4. Mai 1990 abgeschlossenen Ehe- und Erbver- trag fällt der ganze Vorschlag aus Güterrecht dem überlebenden Ehegatten zu, d.h. hier der Beschwerdeführerin (AB 27, S. 5 Art. 3). Damit wäre der im Jahr 1990 ausgerichtete Betrag von Fr. 100‘000.--, welcher vermutungs- weise aus der Errungenschaft stammt (Art. 200 Abs. 3 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), beim Tod des Ehemannes am TT. MM 2010 (vgl. AB 11, S. 1) bereits aus Güterrecht vollständig an die Beschwerdeführerin gefallen. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (Beschwerde, S. 10). Indem die Beschwerdeführerin diesen Anspruch im Jahr 2010 gegenüber ihrer Tochter nicht durchsetzte, liegt hier ein Verzicht vor und der entsprechende Betrag ist im Rahmen der Berechnung der EL zu berücksichtigen. 3.1.2 Der 1989 – mithin vor dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages im Mai 1990 (vgl. AB 27, S. 2 f.) – ausgerichtete Vorempfang in Höhe von Fr. 540‘000.-- stammte dagegen aus dem Eigengut des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin (AB 27, S. 5 Ziff. 4c). Damit hatte sie aus Güterrecht keinen Anspruch auf diesen Betrag. Jedoch handelt es sich bei dieser Geldhingabe nicht um eine Schenkung des verstorbenen Ehe- mannes der Beschwerdeführerin aus seinem ererbten Vermögen an seine Tochter, sondern um einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang (Ehe- und Erbvertrag vom 4. Mai 1990; AB 27, S. 3 f. Art. 8, sowie Steuerinventar vom 21. Oktober 2010; AB 11, S. 5 Ziff. 2), d.h. dieser Betrag ist an das spätere Erbe anzurechnen. Ob dies auch vor Abschluss des Ehe- und Erb- vertrages so gewesen ist (vgl. Beschwerde, S. 10), kann vorliegend offen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 7 bleiben, da der Todesfall des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit nicht eingetreten ist; nach Abschluss des Vertrages hatte sie jedenfalls – im Falle des Todes des Ehegatten – einen durchsetzbaren An- spruch. Beim Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin im MM 2010 (vgl. AB 11, S. 1) ist die Anrechnung des Vorbezuges jedoch nicht erfolgt (vgl. AB 11, S. 2 ff.), so dass der Erbteil der Beschwerdeführerin entsprechend tiefer ausgefallen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich in Art. 5 und 6 des Ehe- und Erbvertrages vom 4. Mai 1990 die Ehegatten für die ganze verfügungsfreie Quote gegenseitig als Erben eingesetzt haben und für das restliche Vermögen die Nutzniessung vorgesehen war (AB 27, S. 4). Weil die Beschwerdeführerin auf die Umsetzung dieser Regelung verzichtet hat, liegt auch hinsichtlich des 1989 erhaltenen Vorempfangs von Fr. 540‘000.-- eine im Rahmen der EL zu berücksichtigende Verzichtshandlung vor. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 470 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 Abs. 1 ZGB) ist dabei schon deshalb (und losgelöst von der Möglichkeit der Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB) nicht zu berücksichtigen, da sie (wie auch ihr Bruder) die Erbschaft ihres Vaters ausgeschlagen hat (vgl. Steuerinventar vom 21. Oktober 2010; AB 11, S. 4 Ziff. 1.5). 3.1.3 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens durch die Vorempfänge in der Höhe von insgesamt Fr. 640‘000.-- ist damit nicht zu beanstanden (AB 22, S. 5). 3.2 Am 3. November 2015 hat die Beschwerdeführerin zudem drei Grundstücke an ihre zwei Kinder verschenkt (...-Grundbuchblatt Nr. ... und Nr. ... sowie ...-Grundbuchblatt Nr. ... und Nr. ... an den Sohn zu Alleinei- gentum und ...-Grundbuchblatt Nr. ... an den Sohn und die Tochter zu je 50% Miteigentum; AB 13, S. 1, 14, 26). Die Verwaltung hat allein die zwei Schenkungen der Liegenschaften in ... und ... an den Sohn berücksichtigt, in denen der amtliche Wert des Grundstücks die zu übernehmende Schul- den überstieg, während die Schenkung der Liegenschaft in ... an den Sohn und die Tochter gemeinsam – bei welcher die Schulden höher als das Grundstück waren – nicht in die Berechnung der EL einbezogen worden ist, da jede Verzichtshandlung einzeln zu betrachten sei (AB 34, S. 3 f. Ziff. 2.4). Hier ist zwar insoweit von einem einheitlichen Schenkungswillen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 8 auszugehen, als die drei Grundstücke am gleichen Tag verschenkt worden sind. Dennoch hat keine Gesamtbetrachtung zu erfolgen und die Schuldü- bernahme im Rahmen des einen Grundstückerwerbs ist nicht mit der Weg- gabe der anderen Grundstücke wertmässig zu verrechnen. Einerseits sind die drei Grundstücke an verschiedene Personen verschenkt worden (die beiden Grundstücke mit einem Mehrwert an den Sohn und das Grundstück mit einem Schuldenüberschuss an die Tochter und den Sohn; vgl. AB 13). Dies stellt – auch wertmässig – klarerweise eine Ausgleichung des in den Jahren 1989 und 1990 erfolgten Vorbezugs durch die Tochter allein im Hinblick auf ihren Bruder (vgl. E. 3.1 hiervor) dar (AB 11, S. 5 Ziff. 2; 27, S. 4 Art. 8), was in der Beschwerde (S. 8 f.) nicht berücksichtigt wird. Würde bei diesen Gegebenheiten eine Gesamtbetrachtung Platz greifen, würde die Ausgleichung des Vorbezugs durch die Tochter letztlich durch EL (teil-)finanziert. Andererseits war die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet, die beiden Grundstücke, bei denen der Wert höher als die darauf lastenden Schulden war, wegzugeben. Ob sie gleichzeitig auch ein Grundstück mit Schuldenüberschuss weggibt, ist in dieser Hinsicht irrelevant (abgesehen davon, dass die Schenkung der drei Grundstücke an verschiedene Perso- nen wie bereits gesagt zur Ausgleichung des Vorbezugs durch die Tochter geschah). In der Folge ist die Berechnung der EL hinsichtlich der Grundstücke sowohl dem Grundsatz als auch der Höhe nach (AB 22, S. 5: Verzichtsvermögen von Fr. 19‘917.-- [Repartitionswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Schenkung ./. überbundene Schulden ./. Kapitalwert Wohnrecht] für die Liegenschaften in ... sowie Fr. 195‘860.-- [Repartitionswert der Liegen- schaft zum Zeitpunkt der Schenkung ./. überbundene Schulden] für die Liegenschaft in ...) nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn identische Schenker- und Beschenktenkreise sowie keine Ausgleichung vorlägen. 3.3 Die Höhe des zu berücksichtigenden Verzichtsvermögens von ins- gesamt Fr. 585‘777.-- (2017) bzw. Fr. 575‘777.-- (2018) und die nach Art. 17a ELV (vgl. E. 2.2.3 hiervor) ab 1991 zu beachtende Vermögens- verminderung bzw. Amortisation von Fr. 270‘000.-- (2017) bzw. Fr. 10‘000.-- (2018) sind nicht zu beanstanden (vgl. AB 22, S. 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 9 Auch die Anrechnung eines Ertrages aus Vermögensverzicht (AB 22, S. 5 unten und S. 6 ff.) erfolgte zu Recht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen berücksichtigt und einen EL-Anspruch ab 1. Juli 2017 verneint. Der Einspracheentscheid vom 4. September 2019 (AB 34) ist folg- lich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin wird vom Sozialdienst D.________ unterstützt (Beschwerdebeilage [act. I] 12). Ihre Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeich- net werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu beja- hen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin ist demnach gutzuheis- sen. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 10 4.4 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. September 2019 macht Rechtsanwältin C.________ einen Zeitaufwand von 12.5 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 3‘125.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 245.30 (7.7% von Fr. 3‘186.--), total Fr. 3‘431.30, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für die- ses Verfahren auf Fr. 3‘431.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘500.-- (12.5 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 61.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 197.20 (7.7% von Fr. 2‘561.--), total somit eine Entschädigung von Fr. 2‘758.20, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, EL/19/771, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird gutgeheissen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 3‘431.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2‘758.20 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.