Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2018
Sachverhalt
A.
Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 bei der SUPRA-1846 SA (SU-
PRA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Ak-
ten der SUPRA, Antwortbeilage [AB] 3 und 35 ff.). Nachdem die Versicher-
te ihr Gewicht von 140 kg auf 65 kg reduziert hatte, beantragte das Spital
C.________ mit Bericht vom 25. Oktober 2016 (AB 4a) sinngemäss Kos-
tengutsprache für eine Korrektur der Hautlappen an Stamm, Oberschen-
keln, Brust und Oberarmen und einer Fettverteilungsstörung an den Ober-
schenkeln sowie eine Mammareduktionsplastik. Mit Schreiben vom
19. April 2017 (AB 6) erteilte die SUPRA Kostengutsprache für die Mam-
mareduktionsplastik; die Übernahme der anderen Korrekturen lehnte sie
ab. Am 16. Juni 2017 wurden die Mammareduktionsplastik und die operati-
ve Korrektur der Oberschenkel durchgeführt (vgl. AB 12b). Nachdem die
Versicherte am 19. Dezember 2017 (AB 14) erneut um Kostengutsprache
ersucht hatte, verfügte die SUPRA am 13. März 2018 (AB 18) die Ableh-
nung der Kostenübernahme der Oberschenkel-, Oberarm- und Stammkor-
rektur. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20, 22) wies sie mit Ein-
spracheentscheid vom 28. Dezember 2018 ab (AB 26).
B.
Hiergegen
erhob
die
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
B.________, am 29. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung des ergangenen Einspracheentscheides und die Übernahme der Kos-
ten für die erfolgte Operation an den Oberschenkeln respektive für die be-
vorstehende Operation der Oberarme und des Stammes.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 3
Mit Eingaben vom 16. Mai bzw. 24. Juni 2019 hielten Parteien an ihren
jeweiligen Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin zudem die mit
Verfügung vom 13. Juni 2019 einverlangten Unterlagen zu den Operations-
kosten sowie der Versicherungsdauer einreichte.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2018 (AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostenübernahme für die operative Korrektur der ausgeprägten cutis laxa und Fettverteilungs- störung beider Oberschenkel (Operation erfolgt am 16. Juni 2017, AB 12b) sowie der geplanten operativen Korrektur der ausgeprägten cutis laxa und mechanischen Störung durch Vermehrung der Haut im Bereich des Stam- mes und der Oberarme (vgl. AB 14, 12a S. 1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 4
E. 1.3 Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin belaufen sich die Kos- ten für die stattgehabte bzw. die geplante Operation auf insgesamt Fr. 9‘540.40 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2019, S. 2; vgl. auch AB 27 - 30). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos-
ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen
nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft-
lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).
2.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines
Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung er-
fordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Nicht jede Abweichung von einem idealen ("normalen") Körperzustand ist
als Krankheit im Rechtssinne zu qualifizieren. Die Beeinträchtigung muss
eine gewisse Schwere aufweisen, damit ihr "Krankheitswert" zukommt. Auf
übliche und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen
trifft dies nicht zu. Eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen
und geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt, dass die
versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne medizini-
sche Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert
angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 5
den kann, ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (BGE
137 V 295 E. 4.2.2 S. 298).
2.3
2.3.1
Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt grundsätzlich nicht zu
den durch das KVG versicherten Krankheitsrisiken. Unter bestimmten Vor-
aussetzungen hat der Krankenversicherer aber die Kosten der operativen
Behandlung sekundärer krankheits- oder unfallbedingter Beeinträchtigun-
gen, namentlich äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und
in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen – besonders
im Gesicht –, zu übernehmen. Dies wenn die äusserliche Verunstaltung ein
gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation
beheben lässt, der Versicherer auch für die primären Unfall- oder Krank-
heitsfolgen leistungspflichtig war und die durchgeführte kosmetische Ope-
ration sich in allgemein üblichen Grenzen sowie im Rahmen der Wirtschaft-
lichkeit hält (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
heute Bundesgericht {BGer}] vom 17. Januar 2006, K 135/04, E. 1).
2.3.2
Namentlich im Zusammenhang mit Mammaptose, Bauchfettschür-
zen und Hauterschlaffung an den Oberschenkeln nach Gewichtsabnahme
hat das Bundesgericht klargestellt, dass sich grundsätzlich nach objektiven
Kriterien beurteilt, ob ein ästhetischer Mangel als entstellend zu bezeichnen
ist. Dazu gehört die gesellschaftliche Anschauung. Ebenfalls von Bedeu-
tung ist, inwiefern der von der Norm abweichende Zustand aus ästheti-
schen Gründen sich negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf
das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten ist von einem engen
Begriffsverständnis von „entstellend“ auszugehen. Subjektive Faktoren,
insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben
(Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 9C_319/2015, E. 3.2). Ihnen wird
bei der Frage Rechnung getragen, ob der Mangel körperliche oder psychi-
sche Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche mit der Behe-
bung des Mangels beseitigt werden können (EVG K 135/04, E. 2.3).
Im Lichte dieser Grundsätze hat das Bundesgericht verschiedentlich er-
kannt, dass Mammaptosen, Fettschürzen und Hauterschlaffungen an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 6
Oberschenkeln in aller Regel nicht als entstellend bezeichnet werden kön-
nen (BGer 9C_319/2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3.3
Soweit ein ästhetischer Mangel Beschwerden mit Krankheitswert im
Rechtssinne verursacht, stellt die medizinische Behandlung dieser krank-
haften Folgeerscheinungen durch operative Behebung des ästhetischen
Mangels als der eigentlichen Krankheitsursache ebenfalls eine Pflichtleis-
tung der Krankenkasse dar, wenn die Beschwerden erheblich sind und
andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (BGE 121
V 211 E. 4 S. 213; EVG K 135/04 E. 1). Anders als in der Unfallversiche-
rung (vgl. zum natürlichen Kausalzusammenhang, wenn der Unfall für eine
bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt: BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3)
genügt dabei eine Teilkausalität nicht; notwendig ist vielmehr eine überwie-
gende Verursachung der Beschwerden mit Krankheitswert durch den äs-
thetischen Mangel (BVR 2018/5 S. 237, E. 3.4.2).
2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 329 f., 138 V
218 E. 6 S. 221).
3.
3.1
Vorab ist der Umfang des strittigen Leistungsanspruchs in zeitlicher
Hinsicht zu klären.
Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. AB 3) und
wechselte die Versicherung per 1. Januar 2018 (AB 35 ff.). Eine operative
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 7
Korrektur der Oberarme bzw. des Stammes erfolgte während der Versiche-
rungsdauer nicht. Gemäss dem im KVG geltenden Behandlungsprinzip ist
derjenige Krankenversicherer leistungspflichtig, der im Zeitpunkt der Be-
handlung der versicherten Person die obligatorische Krankenpflege durch-
führt. Bei einem Wechsel des Versicherers ist daher der bisherige Kran-
kenversicherer für Behandlungen, die nach dem Ausscheiden bei ihm
durchgeführt werden, nicht mehr leistungspflichtig (GEBHARD EUGSTER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 7 N. 19).
Es besteht daher von vornherein kein Anspruch gegenüber der Beschwer-
degegnerin im Zusammenhang mit den geplanten operativen Korrekturen
der Oberarme und des Stammes. Die operative Korrektur der Oberschen-
kel ist dagegen am 16. Juni 2017 durchgeführt worden (AB 12b), weshalb
die Beschwerdegegnerin hierfür in zeitlicher Hinsicht zuständig ist. Zu prü-
fen bleibt der Anspruch auf Kostenübernahme.
3.2
Nachdem die Beschwerdeführerin, bei einer Körpergrösse von
175 cm, von 140 kg auf 65 kg abgenommen hatte, resultierten unter ande-
rem Hautüberschüsse und eine Fettverteilungsstörung an den Oberschen-
keln (AB 4 S. 2; vgl. Fotodokumentation: AB 4 S. 4 ff.). Umstritten ist, ob
die Hautüberschüsse bzw. die Fettverteilungsstörung behandlungsbedürfti-
ge erhebliche Beschwerden mit Krankheitswert verursachen respektive ob
sie als entstellend zu qualifizieren sind. Den medizinischen Akten lässt sich
hierzu im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
3.2.1
Die Dres. med. D.________, Praktischer Arzt und Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, psychiatrische Dienste
F.________, diagnostizierten am 25. Oktober 2016 (AB 4a) eine schwere
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2). Es bestehe
eine klare medizinische – nicht kosmetische – Indikation zur Durchführung
der operativen Sanierung der cutis laxa und Ptosis mammae. Weiter wür-
den die Aufnahme einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung sowie eine antidepressive Medikation empfohlen.
3.2.2
Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, für Plastische, Re-
konstruktive und Ästhetische Chirurgie und für Handchirurgie, führte im
Bericht vom 15. März 2017 (AB 4) aus, es bestehe eine ausgeprägte Haut-
lappenbildung unter anderem an den Oberschenkeln mit einer Abhebbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 8
keit von ca. 15 cm. Zum Vorstellungzeitpunkt seien die Oberschenkel
gerötet. Die Beschwerdeführerin sei durch chronische Entzündungen im
Bereich beider Oberschenkel und in den Submammarfalten psychisch alte-
riert, zusätzlich noch durch lokale schmerzhafte Beschwerden insbesonde-
re beim Gehen. Eine Korrektur sei medizinisch indiziert.
3.2.3
Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________,
Facharzt für Chirurgie, kam in der Stellungnahme vom 13. April 2017
(AB 5) zum Schluss, die Mammareduktion könne als einzige Massnahme
übernommen werden.
3.2.4
Im Kostengutsprachegesuch vom 13. November 2017 (AB 14a)
diagnostizierte Dr. med. G.________ unter anderem eine ausgeprägte cutis
laxa und Fettverteilungsstörung beider Oberschenkel mit deutlicher me-
chanischer Alteration innenseitig, in den Sommermonaten mit lokaler
Schwellneigung, Rötung, Schmerz und Entzündung. Aktuell bestehe eine
schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom mit den körperli-
chen Störungen als Auslöser bei „remorbider erhöhter vulnärer Habilität“
(wohl: prämorbider erhöhter Vulnerabilität, vgl. AB 14b S. 1) der depressi-
ven Symptomatik. Die ausgedehnte Fettschürzenbildung durch überschüs-
sige Haut im Beriech des Stammes und der Oberarme mache das Tragen
einer normalen Kleidung fast unmöglich. Auch der Besuch von Schwimm-
bädern sei nicht möglich, was die sozialen Kontakte sehr einschränke.
Auch in den normalen Aktivitäten als ... bestehe eine schwerste Einschrän-
kung. Somit werde nicht nur ein entstellendes Ausmass, sondern auch ein
grosser Grad der Behinderung im alltäglichen Leben erreicht.
3.2.5
Dem Bericht der Dres. med. D.________ und E.________ vom
23. November 2017 (AB 14b) ist zu entnehmen, die zur Zuweisung führen-
de körperliche Symptomatik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wichtiger
Mitauslöser und aufrechterhaltender Faktor der Symptomatik der diagnosti-
zierten schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2); dies „bei prämorbi-
der erhöhter Vulnerabilität (Biographie der Patientin) und aufrechterhalten-
der Faktor der depressiven Symptomatik“ (AB 14b S. 1). Dominanter und
mindestens aufrecht erhaltender Hauptfaktor seien klar die körperlichen
Folgeerscheinungen der starken Gewichtsabnahme. Daraus hätten schwe-
re Schamgefühle, soziale Ängste und Bindungsängste, sozialer Rückzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 9
und eine im Verlauf zunehmende depressive Symptomatik resultiert. Es sei
nach dem Korrektureingriff mit einer Reduktion der depressiven Symptoma-
tik zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei zwar weiterhin arbeitsfähig,
jedoch bestehe mittelfristig die Gefahr einer reduzierten Arbeitsfähigkeit
aufgrund der depressiven Symptomatik (S. 1 f.).
3.2.6
In der Stellungnahme vom 29. November 2018 (AB 24) führte der
Vertrauensarzt Dr. med. H.________ aus, aus der Fotodokumentation ge-
he klar hervor, dass die beschriebenen Hautüberschüsse aus physischer
Sicht keinen Krankheitswert hätten, da diese kein entstellendes Ausmass
hätten oder schmerzhaft seien. Die Hautprobleme könnten (und würden
aktuell) durch die Beschwerdeführerin mit einfachen konservativen Mass-
nahmen (z.B. Salbentherapie) behandelt werden. Die Kleidungsschwierig-
keiten und funktionellen Einschränkungen durch den Hautüberschuss bei
einer früher 140 kg schweren Versicherten seien nicht nachvollziehbar. Die
beiden psychiatrischen Beurteilungen wiesen wohl auf eine depressive
Episode mit somatischem Syndrom hin, für welche aber keine entspre-
chende medizinische Therapie eingeleitet worden sei. An der Ablehnung
der Kostenübernahme für den bereits durchgeführten Eingriff an den Ober-
schenkeln werde festgehalten.
3.2.7
Der Vertrauensarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018
(AB 25) aus, eine Depressionsbehandlung sei trotz klarer Anweisung nie
erfolgt; die Beschwerdeführerin messe der depressiven Episode keinen
bedeutenden Krankheitswert zu, weshalb der chirurgische Eingriff damit
nicht begründet werden könne. Dass vom behandelnden Psychiater vom
Eingriff eine Aufhellung der Depression erwartet werde, heisse nicht, dass
diese dadurch geheilt werde, da schon früher depressive Episoden bestan-
den hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder auftreten würden und
andere – hier klar gegebene – Faktoren wie genetische Veranlagung,
Traumata, Kindheitserfahrungen und soziale Faktoren eine Rolle spielten,
weshalb die depressive Episode nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den äs-
thetischen Mangel zurückzuführen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 10
3.3
3.3.1
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) handelt es sich bei den
Hautüberschüssen respektive der Fettverteilungsstörung an den Ober-
schenkeln um Folgen der vollzogenen Gewichtsreduktion von 140 kg auf
65 kg (AB 4 S. 2). Indes handelt es sich hierbei um einen normalen physio-
logischen und nicht um einen pathologischen Prozess, sodass keine
Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. GEBHARD EUGS-
TER, a.a.O., Art. 1a N. 6). Die Hautüberschüsse und die Fettverteilungs-
störung der Oberschenkel verhindern – entgegen der in der Beschwerde
(S. 6) vertretenen Ansicht – weder das Tagen geeigneter Kleider noch ei-
nen Schwimmbadbesuch. Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten
Einschränkungen als ... (vgl. AB 14a; Beschwerde, S. 3), zumal auch hier
mittels angepasster Bewegungsabläufe den Erschwernissen soweit begeg-
net werden kann, dass jedenfalls erhebliche Schmerzen oder Bewegungs-
einschränkungen verhindert werden können (EVG K 135/04, E. 2.4); auch
bezog Dr. med. G.________ die angenommenen Kleidungsschwierigkeiten
lediglich auf die Bereiche Oberarme und Stamm, wofür die Beschwerde-
gegnerin in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig ist (E. 3.1 hiervor). Insoweit
besteht kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung, mangelt es doch an einem Tatbestandselement von Art. 25
Abs. 1 KVG. Selbst wenn das Vorliegen eines Gesundheitsschadens i.S.v.
Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG i.V.m. Art. 3 ATSG zu bejahen wäre (vgl. Aus-
führungen in der Beschwerde, S. 6, zu Hautrötungen und -ekzemen),
wären eine Behandlung mit Salbe – wie von der Beschwerdeführerin
durchgeführt (vgl. AB 24 S. 1) – oder anderweitige einfache hygienische
Massnahmen und dermatologische Behandlungen, die zu einer weitgehen-
den Linderung der Hautbeschwerden führen (EVG K 135/04 E. 2.2), offen-
kundig wirtschaftlicher (Art. 32 Abs. 1 KVG; vgl. zur Wirtschaftlichkeit BGE
142 V 26 E. 5.2.1 S. 35, 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140).
3.3.2
Die Hautüberschüsse und die Fettverteilungsstörung bei beiden
Oberschenkeln stellen unbestrittenermassen eine – grundsätzlich nicht
leistungspflichtige (vgl. E. 2.3.1 hiervor) – ästhetische Beeinträchtigung dar.
Da es sich dem Voranstehenden (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zufolge dabei nicht
um eine Krankheit i.S.v. Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG i.V.m. Art. 3 ATSG han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 11
delt, kann die ästhetische Beeinträchtigung sachlogisch auch nicht Folge
einer Krankheit sein und dementsprechend keinen Anspruch auf Kosten-
übernahme unter diesem Titel bestehen, denn die Krankenversicherung hat
(unter bestimmten Voraussetzungen) die Kosten der operativen Behand-
lung sekundärer krankheitsbedingter Beeinträchtigungen zu übernehmen
(vgl. E. 2.3.1 hiervor). Auch wenn von einer krankheitsbedingten sekun-
dären Beeinträchtigung infolge der Behandlung (Magenbypass 2007; AB 4
S. 1) ausgegangen würde, bestünde kein Anspruch auf Kostenübernahme:
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Oberschenkeln überhaupt
um einen äusserlich direkt wahrnehmbaren und in ästhetischer Hinsicht
besonders sensiblen Körperteil handelt, kann gestützt auf die Fotodoku-
mentation (AB 4 S. 4 ff.) angesichts des rechtsprechungsgemäss engen
Begriffsverständnisses von „entstellend“ (vgl. E. 2.3.2 hiervor) sicherlich
nicht von einer objektiv schweren Entstellung gesprochen werden.
3.3.3
Es bleibt somit zu prüfen, ob die psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den ästheti-
schen Mangel in Form der Hautüberschüsse und Fettverteilungsstörung an
den Oberschenkeln zurückzuführen ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
Gemäss dem Bericht der Dres. med. D.________ und E.________ vom
23. November 2017 (AB 14b S. 1) leidet die Beschwerdeführerin an einer
schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.2;
AB 14b S. 1). Gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome ist es sehr unwahr-
scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode
in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen,
allenfalls sehr begrenzt (vgl. HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H.
SCHMIDT [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störun-
gen, 10. Aufl. 2015 [1. Nachdruck 2018], S. 174). Weiter haben dieselben
behandelnden Ärzte – bei gleicher Diagnose (vgl. AB 4a S. 1) – im Bericht
25. Oktober 2016 (AB 4a S. 2) hinsichtlich der empfohlenen Aufnahme ei-
ner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine
Ambivalenz der Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer hohen Arbeitsbelas-
tung und Zweifel an der Wirksamkeit einer Psychotherapie“ (AB 4a S. 2)
beschrieben und überdies im Bericht vom 23. November 2017 (AB 14b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 12
S. 2) eine weiterhin unvermindert bestehende Arbeitsfähigkeit angenom-
men. Es kann offen bleiben, ob die diagnostizierte schwere depressive
Störung tatsächlich bestand, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt ist, dass sie überwiegend (E. 2.3.3 hiervor)
durch die Hautüberschüsse und die Fettverteilungsstörung der Oberschen-
kel respektive den ästhetischen Mangel verursacht worden ist. Einerseits
ist gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom
23. November 2017 nach der Behandlung des ästhetischen Mangels mit
einer Reduktion der depressiven Symptomatik zu rechnen, was heisst,
dass der demzufolge anderweitig unterhaltene Gesundheitsschaden auch
nach der gewünschten Behandlung weiterbestehen würde. Andererseits
haben die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste F.________
am 13. November 2017 – mithin ein knappes halbes Jahr nach der operati-
ven Versorgung der Brust und der Oberschenkel vom 16. Juni 2017
(AB 12b) – unverändert eine schwere depressive Episode mit somatischem
Syndrom diagnostiziert und zwischenzeitlich keine auch nur teilweise Ver-
besserung beschrieben (vgl. AB 14b), womit der Tatbeweis erbracht ist,
dass die Depression nicht überwiegend durch den ästhetischen Mangel
aufrechterhalten wird. Insoweit überzeugt die vom Vertrauensarzt Dr. med.
I.________ im Bericht vom 7. Dezember 2018 (AB 25 S. 2) vertretene Auf-
fassung, wonach hier ausgewiesene Traumata, Kindheitserfahrungen und
soziale Faktoren (vgl. AB 4a S. 3 f.) bei der Depression eine Rolle spielten.
Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
psychische Erkrankung überwiegend auf den ästhetischen Mangel zurück-
zuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine – entge-
gen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6) und der Eingabe vom 16. Mai
2019 (S. 2) bereits 2016 empfohlene (Bericht der psychiatrischen Dienste
F.________ vom 25. Oktober 2016, AB 4a S. 2) – psychiatrische Behand-
lung wirtschaftlicher wäre.
3.4
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Leistungs-
pflicht für die operative Korrektur der Oberschenkel vom 16. Juni 2017 (vgl.
AB 12b) zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 13
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SUPRA-1846 SA
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 76 KV
ACT/ISD/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 5. August 2019
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiber Isliker
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
SUPRA-1846 SA
Avenue de la Rasude 8, Case postale 765, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 bei der SUPRA-1846 SA (SU-
PRA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Ak-
ten der SUPRA, Antwortbeilage [AB] 3 und 35 ff.). Nachdem die Versicher-
te ihr Gewicht von 140 kg auf 65 kg reduziert hatte, beantragte das Spital
C.________ mit Bericht vom 25. Oktober 2016 (AB 4a) sinngemäss Kos-
tengutsprache für eine Korrektur der Hautlappen an Stamm, Oberschen-
keln, Brust und Oberarmen und einer Fettverteilungsstörung an den Ober-
schenkeln sowie eine Mammareduktionsplastik. Mit Schreiben vom
19. April 2017 (AB 6) erteilte die SUPRA Kostengutsprache für die Mam-
mareduktionsplastik; die Übernahme der anderen Korrekturen lehnte sie
ab. Am 16. Juni 2017 wurden die Mammareduktionsplastik und die operati-
ve Korrektur der Oberschenkel durchgeführt (vgl. AB 12b). Nachdem die
Versicherte am 19. Dezember 2017 (AB 14) erneut um Kostengutsprache
ersucht hatte, verfügte die SUPRA am 13. März 2018 (AB 18) die Ableh-
nung der Kostenübernahme der Oberschenkel-, Oberarm- und Stammkor-
rektur. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20, 22) wies sie mit Ein-
spracheentscheid vom 28. Dezember 2018 ab (AB 26).
B.
Hiergegen
erhob
die
Versicherte,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
B.________, am 29. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung des ergangenen Einspracheentscheides und die Übernahme der Kos-
ten für die erfolgte Operation an den Oberschenkeln respektive für die be-
vorstehende Operation der Oberarme und des Stammes.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 3
Mit Eingaben vom 16. Mai bzw. 24. Juni 2019 hielten Parteien an ihren
jeweiligen Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerin zudem die mit
Verfügung vom 13. Juni 2019 einverlangten Unterlagen zu den Operations-
kosten sowie der Versicherungsdauer einreichte.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2018
(AB 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kostenübernahme für
die operative Korrektur der ausgeprägten cutis laxa und Fettverteilungs-
störung beider Oberschenkel (Operation erfolgt am 16. Juni 2017, AB 12b)
sowie der geplanten operativen Korrektur der ausgeprägten cutis laxa und
mechanischen Störung durch Vermehrung der Haut im Bereich des Stam-
mes und der Oberarme (vgl. AB 14, 12a S. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 4
1.3
Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin belaufen sich die Kos-
ten für die stattgehabte bzw. die geplante Operation auf insgesamt
Fr. 9‘540.40 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2019, S. 2;
vgl. auch AB 27 - 30). Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos-
ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit
und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März
1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Leistungen
nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaft-
lich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG).
2.2
Gemäss Art. 3 Abs. 1 ATSG ist Krankheit jede Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines
Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung er-
fordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Nicht jede Abweichung von einem idealen ("normalen") Körperzustand ist
als Krankheit im Rechtssinne zu qualifizieren. Die Beeinträchtigung muss
eine gewisse Schwere aufweisen, damit ihr "Krankheitswert" zukommt. Auf
übliche und erträgliche Abweichungen von Ideal- oder Normvorstellungen
trifft dies nicht zu. Eine Behandlungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1
ATSG liegt vor, wenn die Beeinträchtigung der Gesundheit die körperlichen
und geistigen Funktionen in so beträchtlichem Masse einschränkt, dass die
versicherte Person ärztlicher Hilfe bedarf, die Gesundung ohne medizini-
sche Hilfe wahrscheinlich nicht oder nicht mit Aussicht auf Erfolg innert
angemessener Zeit zu erreichen wäre, oder wenn ihr nicht zugemutet wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 5
den kann, ohne wenigstens den Versuch einer Behandlung zu leben (BGE
137 V 295 E. 4.2.2 S. 298).
2.3
2.3.1
Ein ausschliesslich ästhetischer Mangel zählt grundsätzlich nicht zu
den durch das KVG versicherten Krankheitsrisiken. Unter bestimmten Vor-
aussetzungen hat der Krankenversicherer aber die Kosten der operativen
Behandlung sekundärer krankheits- oder unfallbedingter Beeinträchtigun-
gen, namentlich äusserliche Verunstaltungen vor allem an sichtbaren und
in ästhetischer Beziehung speziell empfindlichen Körperteilen – besonders
im Gesicht –, zu übernehmen. Dies wenn die äusserliche Verunstaltung ein
gewisses Ausmass erreicht und sich durch eine kosmetische Operation
beheben lässt, der Versicherer auch für die primären Unfall- oder Krank-
heitsfolgen leistungspflichtig war und die durchgeführte kosmetische Ope-
ration sich in allgemein üblichen Grenzen sowie im Rahmen der Wirtschaft-
lichkeit hält (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;
heute Bundesgericht {BGer}] vom 17. Januar 2006, K 135/04, E. 1).
2.3.2
Namentlich im Zusammenhang mit Mammaptose, Bauchfettschür-
zen und Hauterschlaffung an den Oberschenkeln nach Gewichtsabnahme
hat das Bundesgericht klargestellt, dass sich grundsätzlich nach objektiven
Kriterien beurteilt, ob ein ästhetischer Mangel als entstellend zu bezeichnen
ist. Dazu gehört die gesellschaftliche Anschauung. Ebenfalls von Bedeu-
tung ist, inwiefern der von der Norm abweichende Zustand aus ästheti-
schen Gründen sich negativ auf das Erwerbsleben auswirkt. Mit Blick auf
das Gebot der Gleichbehandlung der Versicherten ist von einem engen
Begriffsverständnis von „entstellend“ auszugehen. Subjektive Faktoren,
insbesondere die persönliche Anschauung, haben ausser Acht zu bleiben
(Entscheid des BGer vom 9. Mai 2016, 9C_319/2015, E. 3.2). Ihnen wird
bei der Frage Rechnung getragen, ob der Mangel körperliche oder psychi-
sche Beschwerden mit Krankheitswert verursacht, welche mit der Behe-
bung des Mangels beseitigt werden können (EVG K 135/04, E. 2.3).
Im Lichte dieser Grundsätze hat das Bundesgericht verschiedentlich er-
kannt, dass Mammaptosen, Fettschürzen und Hauterschlaffungen an den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 6
Oberschenkeln in aller Regel nicht als entstellend bezeichnet werden kön-
nen (BGer 9C_319/2015 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3.3
Soweit ein ästhetischer Mangel Beschwerden mit Krankheitswert im
Rechtssinne verursacht, stellt die medizinische Behandlung dieser krank-
haften Folgeerscheinungen durch operative Behebung des ästhetischen
Mangels als der eigentlichen Krankheitsursache ebenfalls eine Pflichtleis-
tung der Krankenkasse dar, wenn die Beschwerden erheblich sind und
andere, vor allem ästhetische Motive genügend zurückdrängen (BGE 121
V 211 E. 4 S. 213; EVG K 135/04 E. 1). Anders als in der Unfallversiche-
rung (vgl. zum natürlichen Kausalzusammenhang, wenn der Unfall für eine
bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt: BGE 134 V
109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3)
genügt dabei eine Teilkausalität nicht; notwendig ist vielmehr eine überwie-
gende Verursachung der Beschwerden mit Krankheitswert durch den äs-
thetischen Mangel (BVR 2018/5 S. 237, E. 3.4.2).
2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 329 f., 138 V
218 E. 6 S. 221).
3.
3.1
Vorab ist der Umfang des strittigen Leistungsanspruchs in zeitlicher
Hinsicht zu klären.
Die Beschwerdeführerin war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert (vgl. AB 3) und
wechselte die Versicherung per 1. Januar 2018 (AB 35 ff.). Eine operative
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 7
Korrektur der Oberarme bzw. des Stammes erfolgte während der Versiche-
rungsdauer nicht. Gemäss dem im KVG geltenden Behandlungsprinzip ist
derjenige Krankenversicherer leistungspflichtig, der im Zeitpunkt der Be-
handlung der versicherten Person die obligatorische Krankenpflege durch-
führt. Bei einem Wechsel des Versicherers ist daher der bisherige Kran-
kenversicherer für Behandlungen, die nach dem Ausscheiden bei ihm
durchgeführt werden, nicht mehr leistungspflichtig (GEBHARD EUGSTER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, Art. 7 N. 19).
Es besteht daher von vornherein kein Anspruch gegenüber der Beschwer-
degegnerin im Zusammenhang mit den geplanten operativen Korrekturen
der Oberarme und des Stammes. Die operative Korrektur der Oberschen-
kel ist dagegen am 16. Juni 2017 durchgeführt worden (AB 12b), weshalb
die Beschwerdegegnerin hierfür in zeitlicher Hinsicht zuständig ist. Zu prü-
fen bleibt der Anspruch auf Kostenübernahme.
3.2
Nachdem die Beschwerdeführerin, bei einer Körpergrösse von
175 cm, von 140 kg auf 65 kg abgenommen hatte, resultierten unter ande-
rem Hautüberschüsse und eine Fettverteilungsstörung an den Oberschen-
keln (AB 4 S. 2; vgl. Fotodokumentation: AB 4 S. 4 ff.). Umstritten ist, ob
die Hautüberschüsse bzw. die Fettverteilungsstörung behandlungsbedürfti-
ge erhebliche Beschwerden mit Krankheitswert verursachen respektive ob
sie als entstellend zu qualifizieren sind. Den medizinischen Akten lässt sich
hierzu im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
3.2.1
Die Dres. med. D.________, Praktischer Arzt und Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, psychiatrische Dienste
F.________, diagnostizierten am 25. Oktober 2016 (AB 4a) eine schwere
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.2). Es bestehe
eine klare medizinische – nicht kosmetische – Indikation zur Durchführung
der operativen Sanierung der cutis laxa und Ptosis mammae. Weiter wür-
den die Aufnahme einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung sowie eine antidepressive Medikation empfohlen.
3.2.2
Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, für Plastische, Re-
konstruktive und Ästhetische Chirurgie und für Handchirurgie, führte im
Bericht vom 15. März 2017 (AB 4) aus, es bestehe eine ausgeprägte Haut-
lappenbildung unter anderem an den Oberschenkeln mit einer Abhebbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 8
keit von ca. 15 cm. Zum Vorstellungzeitpunkt seien die Oberschenkel
gerötet. Die Beschwerdeführerin sei durch chronische Entzündungen im
Bereich beider Oberschenkel und in den Submammarfalten psychisch alte-
riert, zusätzlich noch durch lokale schmerzhafte Beschwerden insbesonde-
re beim Gehen. Eine Korrektur sei medizinisch indiziert.
3.2.3
Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. H.________,
Facharzt für Chirurgie, kam in der Stellungnahme vom 13. April 2017
(AB 5) zum Schluss, die Mammareduktion könne als einzige Massnahme
übernommen werden.
3.2.4
Im Kostengutsprachegesuch vom 13. November 2017 (AB 14a)
diagnostizierte Dr. med. G.________ unter anderem eine ausgeprägte cutis
laxa und Fettverteilungsstörung beider Oberschenkel mit deutlicher me-
chanischer Alteration innenseitig, in den Sommermonaten mit lokaler
Schwellneigung, Rötung, Schmerz und Entzündung. Aktuell bestehe eine
schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom mit den körperli-
chen Störungen als Auslöser bei „remorbider erhöhter vulnärer Habilität“
(wohl: prämorbider erhöhter Vulnerabilität, vgl. AB 14b S. 1) der depressi-
ven Symptomatik. Die ausgedehnte Fettschürzenbildung durch überschüs-
sige Haut im Beriech des Stammes und der Oberarme mache das Tragen
einer normalen Kleidung fast unmöglich. Auch der Besuch von Schwimm-
bädern sei nicht möglich, was die sozialen Kontakte sehr einschränke.
Auch in den normalen Aktivitäten als ... bestehe eine schwerste Einschrän-
kung. Somit werde nicht nur ein entstellendes Ausmass, sondern auch ein
grosser Grad der Behinderung im alltäglichen Leben erreicht.
3.2.5
Dem Bericht der Dres. med. D.________ und E.________ vom
23. November 2017 (AB 14b) ist zu entnehmen, die zur Zuweisung führen-
de körperliche Symptomatik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wichtiger
Mitauslöser und aufrechterhaltender Faktor der Symptomatik der diagnosti-
zierten schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2); dies „bei prämorbi-
der erhöhter Vulnerabilität (Biographie der Patientin) und aufrechterhalten-
der Faktor der depressiven Symptomatik“ (AB 14b S. 1). Dominanter und
mindestens aufrecht erhaltender Hauptfaktor seien klar die körperlichen
Folgeerscheinungen der starken Gewichtsabnahme. Daraus hätten schwe-
re Schamgefühle, soziale Ängste und Bindungsängste, sozialer Rückzug
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 9
und eine im Verlauf zunehmende depressive Symptomatik resultiert. Es sei
nach dem Korrektureingriff mit einer Reduktion der depressiven Symptoma-
tik zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei zwar weiterhin arbeitsfähig,
jedoch bestehe mittelfristig die Gefahr einer reduzierten Arbeitsfähigkeit
aufgrund der depressiven Symptomatik (S. 1 f.).
3.2.6
In der Stellungnahme vom 29. November 2018 (AB 24) führte der
Vertrauensarzt Dr. med. H.________ aus, aus der Fotodokumentation ge-
he klar hervor, dass die beschriebenen Hautüberschüsse aus physischer
Sicht keinen Krankheitswert hätten, da diese kein entstellendes Ausmass
hätten oder schmerzhaft seien. Die Hautprobleme könnten (und würden
aktuell) durch die Beschwerdeführerin mit einfachen konservativen Mass-
nahmen (z.B. Salbentherapie) behandelt werden. Die Kleidungsschwierig-
keiten und funktionellen Einschränkungen durch den Hautüberschuss bei
einer früher 140 kg schweren Versicherten seien nicht nachvollziehbar. Die
beiden psychiatrischen Beurteilungen wiesen wohl auf eine depressive
Episode mit somatischem Syndrom hin, für welche aber keine entspre-
chende medizinische Therapie eingeleitet worden sei. An der Ablehnung
der Kostenübernahme für den bereits durchgeführten Eingriff an den Ober-
schenkeln werde festgehalten.
3.2.7
Der Vertrauensarzt Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, führte in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018
(AB 25) aus, eine Depressionsbehandlung sei trotz klarer Anweisung nie
erfolgt; die Beschwerdeführerin messe der depressiven Episode keinen
bedeutenden Krankheitswert zu, weshalb der chirurgische Eingriff damit
nicht begründet werden könne. Dass vom behandelnden Psychiater vom
Eingriff eine Aufhellung der Depression erwartet werde, heisse nicht, dass
diese dadurch geheilt werde, da schon früher depressive Episoden bestan-
den hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder auftreten würden und
andere – hier klar gegebene – Faktoren wie genetische Veranlagung,
Traumata, Kindheitserfahrungen und soziale Faktoren eine Rolle spielten,
weshalb die depressive Episode nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den äs-
thetischen Mangel zurückzuführen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 10
3.3
3.3.1
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) handelt es sich bei den
Hautüberschüssen respektive der Fettverteilungsstörung an den Ober-
schenkeln um Folgen der vollzogenen Gewichtsreduktion von 140 kg auf
65 kg (AB 4 S. 2). Indes handelt es sich hierbei um einen normalen physio-
logischen und nicht um einen pathologischen Prozess, sodass keine
Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. GEBHARD EUGS-
TER, a.a.O., Art. 1a N. 6). Die Hautüberschüsse und die Fettverteilungs-
störung der Oberschenkel verhindern – entgegen der in der Beschwerde
(S. 6) vertretenen Ansicht – weder das Tagen geeigneter Kleider noch ei-
nen Schwimmbadbesuch. Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten
Einschränkungen als ... (vgl. AB 14a; Beschwerde, S. 3), zumal auch hier
mittels angepasster Bewegungsabläufe den Erschwernissen soweit begeg-
net werden kann, dass jedenfalls erhebliche Schmerzen oder Bewegungs-
einschränkungen verhindert werden können (EVG K 135/04, E. 2.4); auch
bezog Dr. med. G.________ die angenommenen Kleidungsschwierigkeiten
lediglich auf die Bereiche Oberarme und Stamm, wofür die Beschwerde-
gegnerin in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig ist (E. 3.1 hiervor). Insoweit
besteht kein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung, mangelt es doch an einem Tatbestandselement von Art. 25
Abs. 1 KVG. Selbst wenn das Vorliegen eines Gesundheitsschadens i.S.v.
Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG i.V.m. Art. 3 ATSG zu bejahen wäre (vgl. Aus-
führungen in der Beschwerde, S. 6, zu Hautrötungen und -ekzemen),
wären eine Behandlung mit Salbe – wie von der Beschwerdeführerin
durchgeführt (vgl. AB 24 S. 1) – oder anderweitige einfache hygienische
Massnahmen und dermatologische Behandlungen, die zu einer weitgehen-
den Linderung der Hautbeschwerden führen (EVG K 135/04 E. 2.2), offen-
kundig wirtschaftlicher (Art. 32 Abs. 1 KVG; vgl. zur Wirtschaftlichkeit BGE
142 V 26 E. 5.2.1 S. 35, 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140).
3.3.2
Die Hautüberschüsse und die Fettverteilungsstörung bei beiden
Oberschenkeln stellen unbestrittenermassen eine – grundsätzlich nicht
leistungspflichtige (vgl. E. 2.3.1 hiervor) – ästhetische Beeinträchtigung dar.
Da es sich dem Voranstehenden (vgl. E. 3.3.1 hiervor) zufolge dabei nicht
um eine Krankheit i.S.v. Art. 1a Abs. 2 lit. a KVG i.V.m. Art. 3 ATSG han-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 11
delt, kann die ästhetische Beeinträchtigung sachlogisch auch nicht Folge
einer Krankheit sein und dementsprechend keinen Anspruch auf Kosten-
übernahme unter diesem Titel bestehen, denn die Krankenversicherung hat
(unter bestimmten Voraussetzungen) die Kosten der operativen Behand-
lung sekundärer krankheitsbedingter Beeinträchtigungen zu übernehmen
(vgl. E. 2.3.1 hiervor). Auch wenn von einer krankheitsbedingten sekun-
dären Beeinträchtigung infolge der Behandlung (Magenbypass 2007; AB 4
S. 1) ausgegangen würde, bestünde kein Anspruch auf Kostenübernahme:
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Oberschenkeln überhaupt
um einen äusserlich direkt wahrnehmbaren und in ästhetischer Hinsicht
besonders sensiblen Körperteil handelt, kann gestützt auf die Fotodoku-
mentation (AB 4 S. 4 ff.) angesichts des rechtsprechungsgemäss engen
Begriffsverständnisses von „entstellend“ (vgl. E. 2.3.2 hiervor) sicherlich
nicht von einer objektiv schweren Entstellung gesprochen werden.
3.3.3
Es bleibt somit zu prüfen, ob die psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den ästheti-
schen Mangel in Form der Hautüberschüsse und Fettverteilungsstörung an
den Oberschenkeln zurückzuführen ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor).
Gemäss dem Bericht der Dres. med. D.________ und E.________ vom
23. November 2017 (AB 14b S. 1) leidet die Beschwerdeführerin an einer
schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.2;
AB 14b S. 1). Gemäss den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome ist es sehr unwahr-
scheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode
in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen,
allenfalls sehr begrenzt (vgl. HORST DILLING/WERNER MOMBOUR/MARTIN H.
SCHMIDT [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störun-
gen, 10. Aufl. 2015 [1. Nachdruck 2018], S. 174). Weiter haben dieselben
behandelnden Ärzte – bei gleicher Diagnose (vgl. AB 4a S. 1) – im Bericht
25. Oktober 2016 (AB 4a S. 2) hinsichtlich der empfohlenen Aufnahme ei-
ner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine
Ambivalenz der Beschwerdeführerin „aufgrund ihrer hohen Arbeitsbelas-
tung und Zweifel an der Wirksamkeit einer Psychotherapie“ (AB 4a S. 2)
beschrieben und überdies im Bericht vom 23. November 2017 (AB 14b
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 12
S. 2) eine weiterhin unvermindert bestehende Arbeitsfähigkeit angenom-
men. Es kann offen bleiben, ob die diagnostizierte schwere depressive
Störung tatsächlich bestand, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt ist, dass sie überwiegend (E. 2.3.3 hiervor)
durch die Hautüberschüsse und die Fettverteilungsstörung der Oberschen-
kel respektive den ästhetischen Mangel verursacht worden ist. Einerseits
ist gemäss dem Bericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom
23. November 2017 nach der Behandlung des ästhetischen Mangels mit
einer Reduktion der depressiven Symptomatik zu rechnen, was heisst,
dass der demzufolge anderweitig unterhaltene Gesundheitsschaden auch
nach der gewünschten Behandlung weiterbestehen würde. Andererseits
haben die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste F.________
am 13. November 2017 – mithin ein knappes halbes Jahr nach der operati-
ven Versorgung der Brust und der Oberschenkel vom 16. Juni 2017
(AB 12b) – unverändert eine schwere depressive Episode mit somatischem
Syndrom diagnostiziert und zwischenzeitlich keine auch nur teilweise Ver-
besserung beschrieben (vgl. AB 14b), womit der Tatbeweis erbracht ist,
dass die Depression nicht überwiegend durch den ästhetischen Mangel
aufrechterhalten wird. Insoweit überzeugt die vom Vertrauensarzt Dr. med.
I.________ im Bericht vom 7. Dezember 2018 (AB 25 S. 2) vertretene Auf-
fassung, wonach hier ausgewiesene Traumata, Kindheitserfahrungen und
soziale Faktoren (vgl. AB 4a S. 3 f.) bei der Depression eine Rolle spielten.
Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
psychische Erkrankung überwiegend auf den ästhetischen Mangel zurück-
zuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob eine – entge-
gen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6) und der Eingabe vom 16. Mai
2019 (S. 2) bereits 2016 empfohlene (Bericht der psychiatrischen Dienste
F.________ vom 25. Oktober 2016, AB 4a S. 2) – psychiatrische Behand-
lung wirtschaftlicher wäre.
3.4
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Leistungs-
pflicht für die operative Korrektur der Oberschenkel vom 16. Juni 2017 (vgl.
AB 12b) zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2019, KV/19/76, Seite 13
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g
ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- SUPRA-1846 SA
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.