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200 2019 754

Bern VerwG · 2020-04-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. August 2019

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2010 unter Hinweis auf Schwindel und Angstzu- stände erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach erwerbli- chen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) einen Rentenanspruch mit der Begründung, bei Ablauf des gesetzlichen Warte- jahres habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Im November 2018 meldete sich die Versicherte aufgrund psychischer Probleme erneut zum Leistungsbezug an (AB 26). Die IVB holte Verlaufs- berichte bei den behandelnden Ärzten bzw. Psychologen ein (AB 36, 38,

43) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur- teilung vor (AB 44). Gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2019 (AB 46) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2019 (AB 47) die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 52) und einer Stellungnahme des RAD (AB 55) verfügte die IVB am 29. August 2019 (AB 56) wie angekün- digt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, eine fachärztliche Begutachtung anzuordnen und anschliessend über die Ansprüche neu zu verfügen. Eventualiter sei der Versicherten eine Viertelsrente auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Anträgen fest.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. August 2019 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 5 gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 7 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom November 2018 (AB 26) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 (AB 56) materiell ge- prüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) und der Verfügung vom 29. August 2019 (AB 56) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Ren- tenanspruchs in der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) dahingehend, dass bei Ablauf des Wartejahres im März 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Hierzu stützte sie sich offenkundig auf den Zwi- schenbericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Februar 2011 (AB 21). Dieser diagnostizierte eine angstbe- tonte chronische Depression und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 8. November bis 26. Dezember 2010 und eine solche von 40 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 8 vom 27. Dezember 2011 bis zum 13. Februar 2011. Ab dem 14. Februar 2011 liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Dezem- ber 2018 (AB 36) eine chronische Depression mit schweren Angstzustän- den. Seit 1992 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als .... Unter Beibehaltung der gegenwärtigen Behandlung sei von einem stationären Zustand auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumut- bar. Dieselben Angaben finden sich in den Berichten von Dr. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 7. Januar 2019 (allerdings ohne Angabe des zeitlichen Beginns der Arbeitsunfähigkeit [AB 38 S. 3 Ziff. 11]) und von Monika Rutishauser, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 27. Februar 2019 (AB 43). 3.3.2 Im Bericht vom 3. Mai 2019 (AB 46) gelangte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ zum Schluss, eine relevante Veränderung des Gesund- heitszustandes im bisherigen Aktenverlauf sei nicht auszumachen. Die re- trospektiv erhobene Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als ... von 40 % ab 1992 sei anhand des Aktenverlaufs und der objektiven Befunde nicht nach- vollziehbar und werde auch nicht ausreichend begründet. Im Bericht vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 August 2019 (AB 55) bestätigte der RAD-Arzt diese Einschätzung. 3.4 Ob die retrospektiv, den Zeitraum vor der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) betreffende Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit über- zeugt oder nicht – was vom RAD-Arzt Dr. med. C.________ verneint wurde (AB 46 S. 6) – ist nicht entscheidend. Vielmehr ist entscheidend, dass ak- tuell (bzw. teilweise seit der letzten Verfügung [vgl. AB 38 S. 2]) eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % attestiert wird. Dies stellt mit Blick darauf, dass die Leistungsverweigerung in der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) mit der fehlenden Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres begründet wurde, einen Hinweis für einen veränderten Gesundheitszustand dar. Wei- ter ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit September 2017 in einer professionell betreuten Wohnsitua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 9 tion befindet (AB 26 S. 10). Dieser Umstand deutet auf eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes hin. 3.5 Aufgrund der äusserst dürftigen, nicht liquiden Aktenlage lässt sich nicht entscheiden, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Damit erweist sich der medi- zinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin, welche den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzte, zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Un- tersuchung der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 10 waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dieser macht in der Kostennote vom 18. November 2019 einen Aufwand von 13.46 Stunden geltend. Ausweislich des Leistungsbordereaus sind darin Leistungen berücksichtigt, welche im vorinstanzlichen Verfahren er- bracht worden sind. Die Kostennote ist um die entsprechenden Positionen zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht von 9.55 Stunden (ab 20. September 2019). Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'674.-- (9.55 Stunden à Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 93.60 (pauschal 3.5 % des Honorars) und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 213.10, somit auf total Fr. 2'980.70, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 11
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'980.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 754 IV FUE/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. April 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1967 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im August 2010 unter Hinweis auf Schwindel und Angstzu- stände erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Nach erwerbli- chen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) einen Rentenanspruch mit der Begründung, bei Ablauf des gesetzlichen Warte- jahres habe keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen. Im November 2018 meldete sich die Versicherte aufgrund psychischer Probleme erneut zum Leistungsbezug an (AB 26). Die IVB holte Verlaufs- berichte bei den behandelnden Ärzten bzw. Psychologen ein (AB 36, 38,

43) und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beur- teilung vor (AB 44). Gestützt auf den Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2019 (AB 46) stellte die IVB der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. Mai 2019 (AB 47) die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach dagegen vorgebrachten Einwänden (AB 52) und einer Stellungnahme des RAD (AB 55) verfügte die IVB am 29. August 2019 (AB 56) wie angekün- digt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, eine fachärztliche Begutachtung anzuordnen und anschliessend über die Ansprüche neu zu verfügen. Eventualiter sei der Versicherten eine Viertelsrente auszurichten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den bisherigen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. August 2019 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsscha- dens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Er- werbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu ar- beiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter aussch- liesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 5 gung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi- cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis- tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivier- ten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 7 fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenan- spruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berück- sichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggeben- den Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts- schätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom November 2018 (AB 26) eingetreten ist und den Rentenanspruch in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 (AB 56) materiell ge- prüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im mass- gebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) und der Verfügung vom 29. August 2019 (AB 56) eine Verände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Ren- tenanspruchs in der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) dahingehend, dass bei Ablauf des Wartejahres im März 2011 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Hierzu stützte sie sich offenkundig auf den Zwi- schenbericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Februar 2011 (AB 21). Dieser diagnostizierte eine angstbe- tonte chronische Depression und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 8. November bis 26. Dezember 2010 und eine solche von 40 %

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 8 vom 27. Dezember 2011 bis zum 13. Februar 2011. Ab dem 14. Februar 2011 liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) ergibt sich aus den Akten das Folgende: 3.3.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 13. Dezem- ber 2018 (AB 36) eine chronische Depression mit schweren Angstzustän- den. Seit 1992 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der Tätigkeit als .... Unter Beibehaltung der gegenwärtigen Behandlung sei von einem stationären Zustand auszugehen. Die bisherige Tätigkeit sei noch zumut- bar. Dieselben Angaben finden sich in den Berichten von Dr. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 7. Januar 2019 (allerdings ohne Angabe des zeitlichen Beginns der Arbeitsunfähigkeit [AB 38 S. 3 Ziff. 11]) und von Monika Rutishauser, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 27. Februar 2019 (AB 43). 3.3.2 Im Bericht vom 3. Mai 2019 (AB 46) gelangte der RAD-Arzt Dr. med. C.________ zum Schluss, eine relevante Veränderung des Gesund- heitszustandes im bisherigen Aktenverlauf sei nicht auszumachen. Die re- trospektiv erhobene Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als ... von 40 % ab 1992 sei anhand des Aktenverlaufs und der objektiven Befunde nicht nach- vollziehbar und werde auch nicht ausreichend begründet. Im Bericht vom

16. August 2019 (AB 55) bestätigte der RAD-Arzt diese Einschätzung. 3.4 Ob die retrospektiv, den Zeitraum vor der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) betreffende Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit über- zeugt oder nicht – was vom RAD-Arzt Dr. med. C.________ verneint wurde (AB 46 S. 6) – ist nicht entscheidend. Vielmehr ist entscheidend, dass ak- tuell (bzw. teilweise seit der letzten Verfügung [vgl. AB 38 S. 2]) eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % attestiert wird. Dies stellt mit Blick darauf, dass die Leistungsverweigerung in der Verfügung vom 4. April 2011 (AB 25) mit der fehlenden Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres begründet wurde, einen Hinweis für einen veränderten Gesundheitszustand dar. Wei- ter ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit September 2017 in einer professionell betreuten Wohnsitua-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 9 tion befindet (AB 26 S. 10). Dieser Umstand deutet auf eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes hin. 3.5 Aufgrund der äusserst dürftigen, nicht liquiden Aktenlage lässt sich nicht entscheiden, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Damit erweist sich der medi- zinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin, welche den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzte, zurückzuweisen, damit sie eine psychiatrische Un- tersuchung der Beschwerdeführerin veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 10 waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Dieser macht in der Kostennote vom 18. November 2019 einen Aufwand von 13.46 Stunden geltend. Ausweislich des Leistungsbordereaus sind darin Leistungen berücksichtigt, welche im vorinstanzlichen Verfahren er- bracht worden sind. Die Kostennote ist um die entsprechenden Positionen zu kürzen. Dies ergibt einen Aufwand für das Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht von 9.55 Stunden (ab 20. September 2019). Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'674.-- (9.55 Stunden à Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 93.60 (pauschal 3.5 % des Honorars) und 7.7 % Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 213.10, somit auf total Fr. 2'980.70, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2020, IV/19/754, Seite 11 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'980.70 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).