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200 2019 752

Bern VerwG · 2020-01-27 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. August 2019

Sachverhalt

A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) ist seit 1997 bei der C.________ (früher C.________) als ... ange- stellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Visana [act. II] 1; 186 S. 2 lit. A). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. Juni 2016 (act. II 1) meldete der Arbeitgeber der Visana, am … 2016 habe ein Zugführer bei Abfahrt des Zuges „direkt von hinten“ (angegebener Abstand zwischen dem Zugführer und dem Versicherten nicht mehr als 20cm) ins rechte Ohr des Versicher- ten gepfiffen, wodurch dieser einen Tinnitus erlitten habe. Die Visana aner- kannte ihre Leistungspflicht, indem sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte (act. II 7). Am 21. Juni 2018 (act. II 89) berichtete Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, die bisherigen Behandlungen (mittels Akupunktur und Tebokan) seien „ohne grossen Erfolg“ geblieben. In der Folge holte die Visana bei ihrem Vertrau- ensarzt med. pract. E.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, einen Bericht ein (act. II 132 – 134). Mit Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 139 –

141) sprach sie dem Versicherten betreffend den Tinnitus rechts eine auf einem Integritätsschaden von 5% basierende Integritätsentschädigung von Fr. 7‘410.-- zu; im Übrigen verneinte sie in Bezug auf die Hörminderung rechts mangels natürlichem Kausalzusammenhang einen Leistungsan- spruch und stellte hinsichtlich des Tinnitus rechts die (vorübergehenden) Versicherungsleistungen per 17. Oktober 2018 mit der Begründung ein, von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die dagegen vom Versicherten erhobene und sich auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilungskosten) beziehende Einsprache (act. II 154 – 157) wies die Visana mit Entscheid vom 26. Au- gust 2019 (act. II 181 – 186) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 3 B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2019 sei aufzuheben. 2. Die Visana Services AG sei zu verpflichten, die weiteren unfallbeding- ten Heilbehandlungskosten in Bezug auf das Ereignis vom ... 2016 ab

17. Oktober 2018 weiterhin zu bezahlen. 3. Eventuell: Es sei in Bezug auf die weiteren unfallbedingten Heilbehand- lungskosten ein unabhängiges, medizinisches Gutachten auf Kosten des Unfallversicherers erstellen zu lassen, mit der Fragestellung, ob ei- ne weitere Akupunkturbehandlung eine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers erwirken könnte. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 139 – 141) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. August 2019 (act. II 181 – 186). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... 2016 über den 17. Oktober 2018 hinaus und dabei insbe- sondere die Übernahme von weiteren Heilungskosten.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 5 dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1

f. S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. Sep- tember 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 6 nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 E. 3.2.3.1). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und in der Folge erstellt, dass das Ereignis vom ... 2016, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Schädigung des Gehörs rechts zuzog (act. II 1; 11), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Zum Gesundheitszustand lässt sich den medizinischen Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 26. August 2019 (act. II 181 – 186) im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 21. August 2016 (act. II 18) diagnostizierte med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein „Lärmtrauma rechts“. Die Kausalität sei gegeben, eine Ar- beitsunfähigkeit bestehe nicht. Er habe Therapie mittels Gingko sowie eine spezialärztliche Beurteilung veranlasst. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. September 2016 (act. II 19) ein Lärmtrauma mit Perzeptionsschwerhörigkeit rechts und einen Tinnitus. Als aktuelle Behandlung hielt er „Tebokan“ und „Coping Strategie“ fest. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht „ausgestellt“ worden. 3.2.3 Im Bericht vom 14. September 2016 (act. II 21 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, ein „Lärm- trauma Ohr rechts 10.06.2016 mit Tinnitus auris“. In der Beurteilung hielt er fest, aufgrund der Anamnese mit der akustischen Belastung und derzeiti- gen Persistenz des Ohrgeräuschs sei eine erweiterte otoneurologische Abklärung erfolgt. Als objektives Korrelat der Hörstörung finde sich im Hochtonbereich rechts eine Senke bei 6kHz mit einem Hörverlust von 40dB; dieser Befund sei im Vergleich zu den Voruntersuchungen kongru- ent. Die otoakustischen Emissionen zeigten ebenso rechtsbetont eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 7 schränkung der kochleären Verstärkerfunktion im Frequenzbereich ab 4kHz. Die akustisch evozierten Hirnstammpotenziale seien unauffällig, eine anderweitige Pathologie oder eine retrokochleäre Raumforderung sei un- wahrscheinlich. Die zeitliche Entwicklung der Hörstörung sei immer noch als günstig zu beurteilen, die Kompensation könne über viele Monate forts- chreiten, die zentralen Prozesse, welche Tinnitus unterdrückten und regu- lierten, seien derzeit zu fördern. Mit weiterem Bericht vom 22. Dezember 2016 (act. II 24) hielt Dr. med. G.________ fest, unfallfremde Faktoren seien im August und September 2016 nicht erkennbar gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. 3.2.4 Med. pract. F.________ hielt im Bericht vom 18. Mai 2017 (act. II

54) fest, seit dem Lärmtrauma leide der Beschwerdeführer immer noch an Ohrschmerzen und einem Tinnitus auf der betroffenen Seite. Letztmals habe er sich am 14. Dezember 2016 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Unfallfremde Faktoren spielten im Verlauf keine Rolle. Die Behandlung erfolge mittels eines Gingkopräparats sowie Akupunktur. Der Beschwerde- führer sei durch ihn – med. pract. F.________ – nie „krank geschrieben“ worden. 3.2.5 Dr. med. H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2017 (act. II 71) einen Tinnitus nach Knalltrauma am ... 2016. Die Beschwerden hät- ten sich leicht gebessert. Es erfolge alle 14 Tage eine Behandlung mittels Akupunktur. Mit weiterem Bericht vom 29. Januar 2018 (act. II 78) hielt Dr. med. H.________ fest, es sei erneut eine leichte Besserung der Beschwerden erfolgt. Die Behandlung mittels Akupunktur (ein bis zweimal pro Monat) werde fortgeführt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2.6 Im Bericht vom 21. Juni 2018 (act. II 89) diagnostizierte Dr. med. D.________ nach einer ambulanten Untersuchung vom 19. Juni 2018 ei- nen Tinnitus rechts sowie ein unverändertes Tonaudiogramm. Nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter dem Ohrgeräusch rechts permanent und einer Hörminderung. Die bisher durchgeführte Akupunktur sowie die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 8 handlung mittels Tebokan sei ohne grossen Erfolg geblieben. Es zeigten sich unveränderte Befunde. 3.2.7 Med. pract. E.________ hielt im Bericht vom 17. Oktober 2018 (act. II 132 – 134) fest, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten habe das Unfallereignis zu einem anhaltenden, permanent vorhandenen Tinnitus rechts geführt. Dieser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ereignisfremd und vorbestehend gemäss Audiogramm vom 16. November 2006 bestehe eine Schwerhörig- keit mit Hochtonsenke im Bereich C4. Die Hörminderung rechts sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzu- führen und sei bereits 2006 dokumentiert worden. Die seither eingetretene, leichte Verschlechterung sei möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Nach rund 2,5 Jahren sei keine weitere Besse- rung der Tinnitusbeschwerden in relevantem Umfang zu erwarten. Es kön- ne ein Endzustand festgestellt werden (act. II 133). 3.2.8 Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 10. Dezember 2018 (act. II 145 f.) fest, durch eine anfängliche wöchentliche Akupunkturbehand- lung sei es zu einer erfreulichen Regredienz des Tinnitus gekommen und auch das unangenehme drückende Gefühl im Ohr rechts sei weniger prä- sent. Dadurch sei es ebenfalls zu einer Verbesserung des Schlafes ge- kommen. Auch unter monatlichen Terminen sei keine erneute Progredienz der Symptomatik erfolgt, im Gegenteil habe die Tinnitusquantität und - qualität noch leicht vermindert werden können. Bei diesem guten Hei- lungserfolg ersuche er, auch in Zukunft einmal monatlich eine Akupunkturbehandlung zu bewilligen, damit es nicht zu einer erneuten Pro- gredienz der Symptomatik komme. Mit weiterem Bericht vom 10. September 2019 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 6) hielt Dr. med. H.________ fest, die Behandlung sollte noch nicht abgeschlossen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne und dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Heilung der Symptomatik noch möglich sein könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 9 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 10 Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.4 Der Bericht von med. pract. E.________ vom 17. Oktober 2018 (act. II 132 – 134) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (vgl. E. 3.3.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, konnte med. pract. E.________ bei seiner Beurteilung doch auf zahlreiche, den gesam- ten Beurteilungszeitraum abdeckende sowie auf persönlichen Untersu- chungen beruhende Berichte verschiedener behandelnder Ärzte und damit einen lückenlos erhobenen wie auch unbestrittenen Befund abstellen. Zu- dem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen einer aussch- liesslich auf den Akten basierenden Beurteilung erörtert werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Nichts anderes gilt für den Fallabschluss respektive die demselben zugrun- de liegende Frage, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30) von weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Überzeugend und im Lichte der dargelegten medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.2 vorne) nachvollziehbar gelangte med. pract. E.________ zum Schluss, dass der (weiterhin bestehende) Tinnitus rechts überwiegend wahrscheinlich (natürlich) kausal auf den Unfall vom ... 2016 zurückzuführen, jedoch der unfallbedingte Endzustand insoweit erreicht und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu er- warten ist. Ferner verneinte er den natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen der Hörminderung rechts und dem inkriminierten Ereignis (act. II 133), welche Einschätzung gleichermassen überzeugt, nachdem die ge- klagte Symptomatik bereits im Jahr 2006 in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers dokumentiert ist (vgl. act. II 107). 3.5 Was dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Beurtei- lung: 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei med. pract. E.________ handle es sich um den „Hausarzt“ der Beschwerdegegnerin und er könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 11 folglich die Angelegenheit nicht unabhängig beurteilen (Beschwerde, S. 6). Soweit der Beschwerdeführer daraus auf einen Ausstandsgrund schliesst, wäre ein solcher rechtsprechungsgemäss zu verneinen, da weder der re- gelmässige Beizug eines Experten (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Okto- ber 2019, 8C_417/2019, E. 4.2.1) noch ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2019, 9C_704/2018, E. 5.1) für sich genommen auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen. Im Übrigen wäre die Geltendmachung eines Ausstands- und Befangenheitsgrundes erst im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ohnehin als verspätet zu qualifizieren (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine (al- lenfalls) im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGer 8C_417/2019, E. 4.2.2) zu beachtende wirtschaftliche Abhängigkeit des beurteilenden Arztes von der Beschwerdegegnerin geltend macht, greift seine Kritik ins Leere: Denn entscheidend ist vorliegend allemal, ob der Bericht von med. pract. E.________ den beweismässigen Anforderungen an medizinische Berichte genügt (vgl. E. 3.3.2 vorne) und keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (vgl. E. 3.3.3 vorne). 3.5.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Akupunktur- behandlung handle es sich um eine zweckmässige Heilbehandlung, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh- rers bewirke, wie dies in Art. 10 Abs. 1 UVG verlangt werde. Die Be- schwerdegegnerin habe sich allein auf die Bewertung ihres beratenden Arztes abgestützt. Dieser habe sich weder zu den positiven Auswirkungen der Akupunkturbehandlung noch zum Thema geäussert, ob im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne, dass eine Heilung der unfallbe- dingten Symptome möglich sei. Somit fehle es bei der Bewertung von med. pract. E.________ an der prognostischen Beurteilung unter Berücksichti- gung aller wesentlichen Aspekte (Beschwerde, S. 6). 3.5.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss med. pract. E.________ die Hörminderung rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom ... 2016 zurückzuführen ist (act. II 133), weshalb die (weitere) Übernahme von Heilungskosten insoweit bereits an der fehlenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 12 Kausalität scheitert (vgl. E. 2.2 f. vorne). Weder liegen medizinische Berichte im Recht, welche sich hierzu äussern (geschweige denn eine anderweitige Sichtweise enthalten), noch stellt der Beschwerdeführer die entsprechende Einschätzung von med. pract. E.________ in Frage. Wenn die Beschwerdegegnerin insoweit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint hat (act. II 140; 181), erweist sich dies somit ohne weiteres als rechtmässig. 3.5.2.2 Was sodann den (unbestrittenermassen) unfallkausalen Tinnitus (vgl. E. 3.4 vorne) anbelangt, so hielt med. pract. E.________ fest, nach rund 2,5 Jahren sei keine weitere Besserung der Beschwerden in relevan- tem Umfang zu erwarten. Es könne ein Endzustand festgestellt werden (act. II 133). Die Beschwerdegegnerin hat insoweit den Fall per 17. Oktober 2018 abgeschlossen und die weitere Übernahme von Heilungskosten ver- neint (act. II 140; 181 f.). Im Rahmen der eingangs (vgl. E. 3.5.2 vorne) geltend gemachten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass in Zusammen- hang mit dem Ereignis vom ... 2016 respektive der dabei erlittenen Schädi- gung des Gehörs rechts nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2 vorne) – namentlich auch nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Hei- lungskostenleistungen per 17. Oktober 2018 (act. II 140). Die Vergütung von Heilungskosten durch den Unfallversicherer setzt jedoch in erster Linie voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Eine solche hängt wiederum von einer allfälligen Steigerung der Arbeits- fähigkeit ab (vgl. E. 2.4 vorne). Ist eine versicherte Person (wieder) in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abgeschlossen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 UVG (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 101). Vorliegend war eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit unter den gegebenen Umständen einer stets und auch im Leistungseinstellungszeitpunkt (17. Oktober 2018) gegebenen uneinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 13 schränkten Arbeitsfähigkeit nicht möglich, weshalb eine darüber hinausge- hende Vergütung von Heilungskosten bereits deshalb ausser Betracht fällt. Selbst wenn das Erfordernis einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausge- blendet würde, so änderte dies nichts daran, dass mit einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung (namentlich in Form von Akupunktur) besten- falls noch eine leichte Linderung der Beschwerden respektive eine Verbes- serung der Befindlichkeit hätte erzielt werden können, was – auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 UVG – nicht genügt (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O). So berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ jeweils von einer bloss leichten Besserung der Beschwerden (vgl. act. II 71; 78), weshalb die u.a. darauf basierende sowie prognostische

– und damit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben entsprechende (vgl. E. 2.4 vorne) – Einschätzung von med. pract. E.________, eine relevante Besserung sei nicht (mehr) zu erwarten (act. II 133), ohne weiteres ein- leuchtet – dies auch mit Blick auf den zwar später verfassten, sich jedoch auf den Verlauf seit dem ... 2016 beziehenden Bericht von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2018 (vgl. act. II 145). Soweit dieser am

10. September 2019 festhielt, zum jetzigen Zeitpunkt könne und dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Heilung der Symptomatik noch möglich sein könnte (act. I 6), stellt dies in Bezug auf den Leistungseinstel- lungszeitpunkt vom 17. Oktober 2018 keine prognostische Einschätzung dar, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Selbst wenn darauf abzustellen wäre, erwiesen sich die Angaben von Dr. med. H.________ jedoch als zu vage, um (auch nur geringe) Zwei- fel (vgl. E. 3.3.3 vorne) an der gegenteiligen Schlussfolgerung von med. pract. E.________ zu wecken. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte. Im Gegenteil hielt Dr. med. D.________ bereits am 21. Juni 2018 (act. II 89) – mithin vor dem Leis- tungseinstellungszeitpunkt – bilanzierend fest, die bisher durchgeführte Akupunktur sowie die Behandlung mittels Tebokan sei ohne grossen Erfolg geblieben und es zeigten sich unveränderte Befunde. Im Lichte dieser Aus- führungen der behandelnden Ärzte ist damit die (auch unter dem Blickwin- kel von Art. 10 UVG verlangte) Voraussetzung einer konkreten Aussicht auf Besserung (vgl. MARTINA FILIPPO, in: Frésard/Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 14 Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 10 N 9 ff.) nicht erfüllt. 3.5.3 Zusammenfassend ist – auch in Anbetracht der in Bezug auf die Vergütung der Heilungskosten über zweijährigen Leistungsdauer seit dem Ereignis vom ... 2016 – der per 17. Oktober 2018 erfolgte Fallabschluss nicht zu beanstanden respektive war in diesem Zeitpunkt eine namhafte Verbesserung der Beschwerden insbesondere durch eine weitere Aku- punkturbehandlung prognostisch nicht überwiegend wahrscheinlich zu er- warten. Dies gilt in Bezug auf die Behandlung des (unfallbedingten) Tinnitus rechts. Wenn und insoweit die seit dem Ereignis vom ... 2016 durchgeführten medizinischen Massnahmen auch der Behandlung der Hörminderung rechts gedient haben sollten, gälte das zum Fallabschluss Gesagte (vgl. E. 3.5.2.2 vorne) auch dann, wenn sich die ursprüngliche Leistungsanerkennung (act. II 7) nicht nur auf den Tinnitus, sondern auch auf die Hörminderung rechts bezogen hätte und der Wegfall einer allfälligen (Teil-)Kausalität insoweit nicht rechtsgenüglich dargetan wäre (vgl. Ent- scheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und auf die vom Beschwerdeführer eventuell beantragten weiteren Beweismassnahmen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziffer 3) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. August 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 16 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 139 – 141) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. August 2019 (act. II 181 – 186). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... 2016 über den 17. Oktober 2018 hinaus und dabei insbe- sondere die Übernahme von weiteren Heilungskosten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 5 dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. Sep- tember 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 6 nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1).
  5. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und in der Folge erstellt, dass das Ereignis vom ... 2016, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Schädigung des Gehörs rechts zuzog (act. II 1; 11), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Zum Gesundheitszustand lässt sich den medizinischen Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 26. August 2019 (act. II 181 – 186) im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 21. August 2016 (act. II 18) diagnostizierte med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein „Lärmtrauma rechts“. Die Kausalität sei gegeben, eine Ar- beitsunfähigkeit bestehe nicht. Er habe Therapie mittels Gingko sowie eine spezialärztliche Beurteilung veranlasst. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. September 2016 (act. II 19) ein Lärmtrauma mit Perzeptionsschwerhörigkeit rechts und einen Tinnitus. Als aktuelle Behandlung hielt er „Tebokan“ und „Coping Strategie“ fest. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht „ausgestellt“ worden. 3.2.3 Im Bericht vom 14. September 2016 (act. II 21 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, ein „Lärm- trauma Ohr rechts 10.06.2016 mit Tinnitus auris“. In der Beurteilung hielt er fest, aufgrund der Anamnese mit der akustischen Belastung und derzeiti- gen Persistenz des Ohrgeräuschs sei eine erweiterte otoneurologische Abklärung erfolgt. Als objektives Korrelat der Hörstörung finde sich im Hochtonbereich rechts eine Senke bei 6kHz mit einem Hörverlust von 40dB; dieser Befund sei im Vergleich zu den Voruntersuchungen kongru- ent. Die otoakustischen Emissionen zeigten ebenso rechtsbetont eine Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 7 schränkung der kochleären Verstärkerfunktion im Frequenzbereich ab 4kHz. Die akustisch evozierten Hirnstammpotenziale seien unauffällig, eine anderweitige Pathologie oder eine retrokochleäre Raumforderung sei un- wahrscheinlich. Die zeitliche Entwicklung der Hörstörung sei immer noch als günstig zu beurteilen, die Kompensation könne über viele Monate forts- chreiten, die zentralen Prozesse, welche Tinnitus unterdrückten und regu- lierten, seien derzeit zu fördern. Mit weiterem Bericht vom 22. Dezember 2016 (act. II 24) hielt Dr. med. G.________ fest, unfallfremde Faktoren seien im August und September 2016 nicht erkennbar gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. 3.2.4 Med. pract. F.________ hielt im Bericht vom 18. Mai 2017 (act. II 54) fest, seit dem Lärmtrauma leide der Beschwerdeführer immer noch an Ohrschmerzen und einem Tinnitus auf der betroffenen Seite. Letztmals habe er sich am 14. Dezember 2016 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Unfallfremde Faktoren spielten im Verlauf keine Rolle. Die Behandlung erfolge mittels eines Gingkopräparats sowie Akupunktur. Der Beschwerde- führer sei durch ihn – med. pract. F.________ – nie „krank geschrieben“ worden. 3.2.5 Dr. med. H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2017 (act. II 71) einen Tinnitus nach Knalltrauma am ... 2016. Die Beschwerden hät- ten sich leicht gebessert. Es erfolge alle 14 Tage eine Behandlung mittels Akupunktur. Mit weiterem Bericht vom 29. Januar 2018 (act. II 78) hielt Dr. med. H.________ fest, es sei erneut eine leichte Besserung der Beschwerden erfolgt. Die Behandlung mittels Akupunktur (ein bis zweimal pro Monat) werde fortgeführt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2.6 Im Bericht vom 21. Juni 2018 (act. II 89) diagnostizierte Dr. med. D.________ nach einer ambulanten Untersuchung vom 19. Juni 2018 ei- nen Tinnitus rechts sowie ein unverändertes Tonaudiogramm. Nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter dem Ohrgeräusch rechts permanent und einer Hörminderung. Die bisher durchgeführte Akupunktur sowie die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 8 handlung mittels Tebokan sei ohne grossen Erfolg geblieben. Es zeigten sich unveränderte Befunde. 3.2.7 Med. pract. E.________ hielt im Bericht vom 17. Oktober 2018 (act. II 132 – 134) fest, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten habe das Unfallereignis zu einem anhaltenden, permanent vorhandenen Tinnitus rechts geführt. Dieser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ereignisfremd und vorbestehend gemäss Audiogramm vom 16. November 2006 bestehe eine Schwerhörig- keit mit Hochtonsenke im Bereich C4. Die Hörminderung rechts sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzu- führen und sei bereits 2006 dokumentiert worden. Die seither eingetretene, leichte Verschlechterung sei möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Nach rund 2,5 Jahren sei keine weitere Besse- rung der Tinnitusbeschwerden in relevantem Umfang zu erwarten. Es kön- ne ein Endzustand festgestellt werden (act. II 133). 3.2.8 Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 10. Dezember 2018 (act. II 145 f.) fest, durch eine anfängliche wöchentliche Akupunkturbehand- lung sei es zu einer erfreulichen Regredienz des Tinnitus gekommen und auch das unangenehme drückende Gefühl im Ohr rechts sei weniger prä- sent. Dadurch sei es ebenfalls zu einer Verbesserung des Schlafes ge- kommen. Auch unter monatlichen Terminen sei keine erneute Progredienz der Symptomatik erfolgt, im Gegenteil habe die Tinnitusquantität und - qualität noch leicht vermindert werden können. Bei diesem guten Hei- lungserfolg ersuche er, auch in Zukunft einmal monatlich eine Akupunkturbehandlung zu bewilligen, damit es nicht zu einer erneuten Pro- gredienz der Symptomatik komme. Mit weiterem Bericht vom 10. September 2019 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 6) hielt Dr. med. H.________ fest, die Behandlung sollte noch nicht abgeschlossen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne und dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Heilung der Symptomatik noch möglich sein könnte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 9 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 10 Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.4 Der Bericht von med. pract. E.________ vom 17. Oktober 2018 (act. II 132 – 134) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (vgl. E. 3.3.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, konnte med. pract. E.________ bei seiner Beurteilung doch auf zahlreiche, den gesam- ten Beurteilungszeitraum abdeckende sowie auf persönlichen Untersu- chungen beruhende Berichte verschiedener behandelnder Ärzte und damit einen lückenlos erhobenen wie auch unbestrittenen Befund abstellen. Zu- dem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen einer aussch- liesslich auf den Akten basierenden Beurteilung erörtert werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Nichts anderes gilt für den Fallabschluss respektive die demselben zugrun- de liegende Frage, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30) von weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Überzeugend und im Lichte der dargelegten medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.2 vorne) nachvollziehbar gelangte med. pract. E.________ zum Schluss, dass der (weiterhin bestehende) Tinnitus rechts überwiegend wahrscheinlich (natürlich) kausal auf den Unfall vom ... 2016 zurückzuführen, jedoch der unfallbedingte Endzustand insoweit erreicht und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu er- warten ist. Ferner verneinte er den natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen der Hörminderung rechts und dem inkriminierten Ereignis (act. II 133), welche Einschätzung gleichermassen überzeugt, nachdem die ge- klagte Symptomatik bereits im Jahr 2006 in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers dokumentiert ist (vgl. act. II 107). 3.5 Was dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Beurtei- lung: 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei med. pract. E.________ handle es sich um den „Hausarzt“ der Beschwerdegegnerin und er könne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 11 folglich die Angelegenheit nicht unabhängig beurteilen (Beschwerde, S. 6). Soweit der Beschwerdeführer daraus auf einen Ausstandsgrund schliesst, wäre ein solcher rechtsprechungsgemäss zu verneinen, da weder der re- gelmässige Beizug eines Experten (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Okto- ber 2019, 8C_417/2019, E. 4.2.1) noch ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2019, 9C_704/2018, E. 5.1) für sich genommen auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen. Im Übrigen wäre die Geltendmachung eines Ausstands- und Befangenheitsgrundes erst im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ohnehin als verspätet zu qualifizieren (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine (al- lenfalls) im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGer 8C_417/2019, E. 4.2.2) zu beachtende wirtschaftliche Abhängigkeit des beurteilenden Arztes von der Beschwerdegegnerin geltend macht, greift seine Kritik ins Leere: Denn entscheidend ist vorliegend allemal, ob der Bericht von med. pract. E.________ den beweismässigen Anforderungen an medizinische Berichte genügt (vgl. E. 3.3.2 vorne) und keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (vgl. E. 3.3.3 vorne). 3.5.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Akupunktur- behandlung handle es sich um eine zweckmässige Heilbehandlung, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh- rers bewirke, wie dies in Art. 10 Abs. 1 UVG verlangt werde. Die Be- schwerdegegnerin habe sich allein auf die Bewertung ihres beratenden Arztes abgestützt. Dieser habe sich weder zu den positiven Auswirkungen der Akupunkturbehandlung noch zum Thema geäussert, ob im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne, dass eine Heilung der unfallbe- dingten Symptome möglich sei. Somit fehle es bei der Bewertung von med. pract. E.________ an der prognostischen Beurteilung unter Berücksichti- gung aller wesentlichen Aspekte (Beschwerde, S. 6). 3.5.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss med. pract. E.________ die Hörminderung rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom ... 2016 zurückzuführen ist (act. II 133), weshalb die (weitere) Übernahme von Heilungskosten insoweit bereits an der fehlenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 12 Kausalität scheitert (vgl. E. 2.2 f. vorne). Weder liegen medizinische Berichte im Recht, welche sich hierzu äussern (geschweige denn eine anderweitige Sichtweise enthalten), noch stellt der Beschwerdeführer die entsprechende Einschätzung von med. pract. E.________ in Frage. Wenn die Beschwerdegegnerin insoweit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint hat (act. II 140; 181), erweist sich dies somit ohne weiteres als rechtmässig. 3.5.2.2 Was sodann den (unbestrittenermassen) unfallkausalen Tinnitus (vgl. E. 3.4 vorne) anbelangt, so hielt med. pract. E.________ fest, nach rund 2,5 Jahren sei keine weitere Besserung der Beschwerden in relevan- tem Umfang zu erwarten. Es könne ein Endzustand festgestellt werden (act. II 133). Die Beschwerdegegnerin hat insoweit den Fall per 17. Oktober 2018 abgeschlossen und die weitere Übernahme von Heilungskosten ver- neint (act. II 140; 181 f.). Im Rahmen der eingangs (vgl. E. 3.5.2 vorne) geltend gemachten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass in Zusammen- hang mit dem Ereignis vom ... 2016 respektive der dabei erlittenen Schädi- gung des Gehörs rechts nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2 vorne) – namentlich auch nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Hei- lungskostenleistungen per 17. Oktober 2018 (act. II 140). Die Vergütung von Heilungskosten durch den Unfallversicherer setzt jedoch in erster Linie voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Eine solche hängt wiederum von einer allfälligen Steigerung der Arbeits- fähigkeit ab (vgl. E. 2.4 vorne). Ist eine versicherte Person (wieder) in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abgeschlossen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 UVG (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 101). Vorliegend war eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit unter den gegebenen Umständen einer stets und auch im Leistungseinstellungszeitpunkt (17. Oktober 2018) gegebenen uneinge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 13 schränkten Arbeitsfähigkeit nicht möglich, weshalb eine darüber hinausge- hende Vergütung von Heilungskosten bereits deshalb ausser Betracht fällt. Selbst wenn das Erfordernis einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausge- blendet würde, so änderte dies nichts daran, dass mit einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung (namentlich in Form von Akupunktur) besten- falls noch eine leichte Linderung der Beschwerden respektive eine Verbes- serung der Befindlichkeit hätte erzielt werden können, was – auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 UVG – nicht genügt (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O). So berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ jeweils von einer bloss leichten Besserung der Beschwerden (vgl. act. II 71; 78), weshalb die u.a. darauf basierende sowie prognostische – und damit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben entsprechende (vgl. E. 2.4 vorne) – Einschätzung von med. pract. E.________, eine relevante Besserung sei nicht (mehr) zu erwarten (act. II 133), ohne weiteres ein- leuchtet – dies auch mit Blick auf den zwar später verfassten, sich jedoch auf den Verlauf seit dem ... 2016 beziehenden Bericht von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2018 (vgl. act. II 145). Soweit dieser am
  6. September 2019 festhielt, zum jetzigen Zeitpunkt könne und dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Heilung der Symptomatik noch möglich sein könnte (act. I 6), stellt dies in Bezug auf den Leistungseinstel- lungszeitpunkt vom 17. Oktober 2018 keine prognostische Einschätzung dar, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Selbst wenn darauf abzustellen wäre, erwiesen sich die Angaben von Dr. med. H.________ jedoch als zu vage, um (auch nur geringe) Zwei- fel (vgl. E. 3.3.3 vorne) an der gegenteiligen Schlussfolgerung von med. pract. E.________ zu wecken. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte. Im Gegenteil hielt Dr. med. D.________ bereits am 21. Juni 2018 (act. II 89) – mithin vor dem Leis- tungseinstellungszeitpunkt – bilanzierend fest, die bisher durchgeführte Akupunktur sowie die Behandlung mittels Tebokan sei ohne grossen Erfolg geblieben und es zeigten sich unveränderte Befunde. Im Lichte dieser Aus- führungen der behandelnden Ärzte ist damit die (auch unter dem Blickwin- kel von Art. 10 UVG verlangte) Voraussetzung einer konkreten Aussicht auf Besserung (vgl. MARTINA FILIPPO, in: Frésard/Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 14 Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 10 N 9 ff.) nicht erfüllt. 3.5.3 Zusammenfassend ist – auch in Anbetracht der in Bezug auf die Vergütung der Heilungskosten über zweijährigen Leistungsdauer seit dem Ereignis vom ... 2016 – der per 17. Oktober 2018 erfolgte Fallabschluss nicht zu beanstanden respektive war in diesem Zeitpunkt eine namhafte Verbesserung der Beschwerden insbesondere durch eine weitere Aku- punkturbehandlung prognostisch nicht überwiegend wahrscheinlich zu er- warten. Dies gilt in Bezug auf die Behandlung des (unfallbedingten) Tinnitus rechts. Wenn und insoweit die seit dem Ereignis vom ... 2016 durchgeführten medizinischen Massnahmen auch der Behandlung der Hörminderung rechts gedient haben sollten, gälte das zum Fallabschluss Gesagte (vgl. E. 3.5.2.2 vorne) auch dann, wenn sich die ursprüngliche Leistungsanerkennung (act. II 7) nicht nur auf den Tinnitus, sondern auch auf die Hörminderung rechts bezogen hätte und der Wegfall einer allfälligen (Teil-)Kausalität insoweit nicht rechtsgenüglich dargetan wäre (vgl. Ent- scheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und auf die vom Beschwerdeführer eventuell beantragten weiteren Beweismassnahmen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziffer 3) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  7. August 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
  8. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 16 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 752 UV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Leistungszentrum UVG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) ist seit 1997 bei der C.________ (früher C.________) als ... ange- stellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Visana [act. II] 1; 186 S. 2 lit. A). Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. Juni 2016 (act. II 1) meldete der Arbeitgeber der Visana, am … 2016 habe ein Zugführer bei Abfahrt des Zuges „direkt von hinten“ (angegebener Abstand zwischen dem Zugführer und dem Versicherten nicht mehr als 20cm) ins rechte Ohr des Versicher- ten gepfiffen, wodurch dieser einen Tinnitus erlitten habe. Die Visana aner- kannte ihre Leistungspflicht, indem sie die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte (act. II 7). Am 21. Juni 2018 (act. II 89) berichtete Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, die bisherigen Behandlungen (mittels Akupunktur und Tebokan) seien „ohne grossen Erfolg“ geblieben. In der Folge holte die Visana bei ihrem Vertrau- ensarzt med. pract. E.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, einen Bericht ein (act. II 132 – 134). Mit Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 139 –

141) sprach sie dem Versicherten betreffend den Tinnitus rechts eine auf einem Integritätsschaden von 5% basierende Integritätsentschädigung von Fr. 7‘410.-- zu; im Übrigen verneinte sie in Bezug auf die Hörminderung rechts mangels natürlichem Kausalzusammenhang einen Leistungsan- spruch und stellte hinsichtlich des Tinnitus rechts die (vorübergehenden) Versicherungsleistungen per 17. Oktober 2018 mit der Begründung ein, von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die dagegen vom Versicherten erhobene und sich auf die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilungskosten) beziehende Einsprache (act. II 154 – 157) wies die Visana mit Entscheid vom 26. Au- gust 2019 (act. II 181 – 186) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 3 B. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. September 2019 Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 26. August 2019 sei aufzuheben. 2. Die Visana Services AG sei zu verpflichten, die weiteren unfallbeding- ten Heilbehandlungskosten in Bezug auf das Ereignis vom ... 2016 ab

17. Oktober 2018 weiterhin zu bezahlen. 3. Eventuell: Es sei in Bezug auf die weiteren unfallbedingten Heilbehand- lungskosten ein unabhängiges, medizinisches Gutachten auf Kosten des Unfallversicherers erstellen zu lassen, mit der Fragestellung, ob ei- ne weitere Akupunkturbehandlung eine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers erwirken könnte. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 6. November 2018 (act. II 139 – 141) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. August 2019 (act. II 181 – 186). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun- gen der obligatorischen Unfallversicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... 2016 über den 17. Oktober 2018 hinaus und dabei insbe- sondere die Übernahme von weiteren Heilungskosten. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 5 dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1

f. S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. Sep- tember 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 6 nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2019 UV Nr. 4 S. 16 E. 3.2.3.1). 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten und in der Folge erstellt, dass das Ereignis vom ... 2016, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Schädigung des Gehörs rechts zuzog (act. II 1; 11), einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt. 3.2 Zum Gesundheitszustand lässt sich den medizinischen Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 26. August 2019 (act. II 181 – 186) im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im Arztzeugnis UVG vom 21. August 2016 (act. II 18) diagnostizierte med. pract. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein „Lärmtrauma rechts“. Die Kausalität sei gegeben, eine Ar- beitsunfähigkeit bestehe nicht. Er habe Therapie mittels Gingko sowie eine spezialärztliche Beurteilung veranlasst. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 2. September 2016 (act. II 19) ein Lärmtrauma mit Perzeptionsschwerhörigkeit rechts und einen Tinnitus. Als aktuelle Behandlung hielt er „Tebokan“ und „Coping Strategie“ fest. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht „ausgestellt“ worden. 3.2.3 Im Bericht vom 14. September 2016 (act. II 21 f.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, ein „Lärm- trauma Ohr rechts 10.06.2016 mit Tinnitus auris“. In der Beurteilung hielt er fest, aufgrund der Anamnese mit der akustischen Belastung und derzeiti- gen Persistenz des Ohrgeräuschs sei eine erweiterte otoneurologische Abklärung erfolgt. Als objektives Korrelat der Hörstörung finde sich im Hochtonbereich rechts eine Senke bei 6kHz mit einem Hörverlust von 40dB; dieser Befund sei im Vergleich zu den Voruntersuchungen kongru- ent. Die otoakustischen Emissionen zeigten ebenso rechtsbetont eine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 7 schränkung der kochleären Verstärkerfunktion im Frequenzbereich ab 4kHz. Die akustisch evozierten Hirnstammpotenziale seien unauffällig, eine anderweitige Pathologie oder eine retrokochleäre Raumforderung sei un- wahrscheinlich. Die zeitliche Entwicklung der Hörstörung sei immer noch als günstig zu beurteilen, die Kompensation könne über viele Monate forts- chreiten, die zentralen Prozesse, welche Tinnitus unterdrückten und regu- lierten, seien derzeit zu fördern. Mit weiterem Bericht vom 22. Dezember 2016 (act. II 24) hielt Dr. med. G.________ fest, unfallfremde Faktoren seien im August und September 2016 nicht erkennbar gewesen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. 3.2.4 Med. pract. F.________ hielt im Bericht vom 18. Mai 2017 (act. II

54) fest, seit dem Lärmtrauma leide der Beschwerdeführer immer noch an Ohrschmerzen und einem Tinnitus auf der betroffenen Seite. Letztmals habe er sich am 14. Dezember 2016 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Unfallfremde Faktoren spielten im Verlauf keine Rolle. Die Behandlung erfolge mittels eines Gingkopräparats sowie Akupunktur. Der Beschwerde- führer sei durch ihn – med. pract. F.________ – nie „krank geschrieben“ worden. 3.2.5 Dr. med. H.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemei- ne Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 10. November 2017 (act. II 71) einen Tinnitus nach Knalltrauma am ... 2016. Die Beschwerden hät- ten sich leicht gebessert. Es erfolge alle 14 Tage eine Behandlung mittels Akupunktur. Mit weiterem Bericht vom 29. Januar 2018 (act. II 78) hielt Dr. med. H.________ fest, es sei erneut eine leichte Besserung der Beschwerden erfolgt. Die Behandlung mittels Akupunktur (ein bis zweimal pro Monat) werde fortgeführt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.2.6 Im Bericht vom 21. Juni 2018 (act. II 89) diagnostizierte Dr. med. D.________ nach einer ambulanten Untersuchung vom 19. Juni 2018 ei- nen Tinnitus rechts sowie ein unverändertes Tonaudiogramm. Nach wie vor leide der Beschwerdeführer unter dem Ohrgeräusch rechts permanent und einer Hörminderung. Die bisher durchgeführte Akupunktur sowie die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 8 handlung mittels Tebokan sei ohne grossen Erfolg geblieben. Es zeigten sich unveränderte Befunde. 3.2.7 Med. pract. E.________ hielt im Bericht vom 17. Oktober 2018 (act. II 132 – 134) fest, in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten habe das Unfallereignis zu einem anhaltenden, permanent vorhandenen Tinnitus rechts geführt. Dieser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ereignisfremd und vorbestehend gemäss Audiogramm vom 16. November 2006 bestehe eine Schwerhörig- keit mit Hochtonsenke im Bereich C4. Die Hörminderung rechts sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzu- führen und sei bereits 2006 dokumentiert worden. Die seither eingetretene, leichte Verschlechterung sei möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Nach rund 2,5 Jahren sei keine weitere Besse- rung der Tinnitusbeschwerden in relevantem Umfang zu erwarten. Es kön- ne ein Endzustand festgestellt werden (act. II 133). 3.2.8 Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 10. Dezember 2018 (act. II 145 f.) fest, durch eine anfängliche wöchentliche Akupunkturbehand- lung sei es zu einer erfreulichen Regredienz des Tinnitus gekommen und auch das unangenehme drückende Gefühl im Ohr rechts sei weniger prä- sent. Dadurch sei es ebenfalls zu einer Verbesserung des Schlafes ge- kommen. Auch unter monatlichen Terminen sei keine erneute Progredienz der Symptomatik erfolgt, im Gegenteil habe die Tinnitusquantität und - qualität noch leicht vermindert werden können. Bei diesem guten Hei- lungserfolg ersuche er, auch in Zukunft einmal monatlich eine Akupunkturbehandlung zu bewilligen, damit es nicht zu einer erneuten Pro- gredienz der Symptomatik komme. Mit weiterem Bericht vom 10. September 2019 (Akten des Beschwerdefüh- rers [act. I] 6) hielt Dr. med. H.________ fest, die Behandlung sollte noch nicht abgeschlossen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt könne und dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Heilung der Symptomatik noch möglich sein könnte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 9 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.3.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 10 Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.4 Der Bericht von med. pract. E.________ vom 17. Oktober 2018 (act. II 132 – 134) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an me- dizinische Berichte (vgl. E. 3.3.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Dabei schadet es nicht, dass es sich um einen Aktenbericht handelt, konnte med. pract. E.________ bei seiner Beurteilung doch auf zahlreiche, den gesam- ten Beurteilungszeitraum abdeckende sowie auf persönlichen Untersu- chungen beruhende Berichte verschiedener behandelnder Ärzte und damit einen lückenlos erhobenen wie auch unbestrittenen Befund abstellen. Zu- dem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen einer aussch- liesslich auf den Akten basierenden Beurteilung erörtert werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. November 2011, 8C_383/2011, E. 4.2). Nichts anderes gilt für den Fallabschluss respektive die demselben zugrun- de liegende Frage, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30) von weiteren Behandlungen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Überzeugend und im Lichte der dargelegten medizinischen Aktenlage (vgl. E. 3.2 vorne) nachvollziehbar gelangte med. pract. E.________ zum Schluss, dass der (weiterhin bestehende) Tinnitus rechts überwiegend wahrscheinlich (natürlich) kausal auf den Unfall vom ... 2016 zurückzuführen, jedoch der unfallbedingte Endzustand insoweit erreicht und von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu er- warten ist. Ferner verneinte er den natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen der Hörminderung rechts und dem inkriminierten Ereignis (act. II 133), welche Einschätzung gleichermassen überzeugt, nachdem die ge- klagte Symptomatik bereits im Jahr 2006 in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers dokumentiert ist (vgl. act. II 107). 3.5 Was dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Beurtei- lung: 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei med. pract. E.________ handle es sich um den „Hausarzt“ der Beschwerdegegnerin und er könne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 11 folglich die Angelegenheit nicht unabhängig beurteilen (Beschwerde, S. 6). Soweit der Beschwerdeführer daraus auf einen Ausstandsgrund schliesst, wäre ein solcher rechtsprechungsgemäss zu verneinen, da weder der re- gelmässige Beizug eines Experten (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Okto- ber 2019, 8C_417/2019, E. 4.2.1) noch ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger (Entscheid des BGer vom 29. Januar 2019, 9C_704/2018, E. 5.1) für sich genommen auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lassen. Im Übrigen wäre die Geltendmachung eines Ausstands- und Befangenheitsgrundes erst im vorliegenden Be- schwerdeverfahren ohnehin als verspätet zu qualifizieren (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine (al- lenfalls) im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. BGer 8C_417/2019, E. 4.2.2) zu beachtende wirtschaftliche Abhängigkeit des beurteilenden Arztes von der Beschwerdegegnerin geltend macht, greift seine Kritik ins Leere: Denn entscheidend ist vorliegend allemal, ob der Bericht von med. pract. E.________ den beweismässigen Anforderungen an medizinische Berichte genügt (vgl. E. 3.3.2 vorne) und keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen (vgl. E. 3.3.3 vorne). 3.5.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, bei der Akupunktur- behandlung handle es sich um eine zweckmässige Heilbehandlung, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh- rers bewirke, wie dies in Art. 10 Abs. 1 UVG verlangt werde. Die Be- schwerdegegnerin habe sich allein auf die Bewertung ihres beratenden Arztes abgestützt. Dieser habe sich weder zu den positiven Auswirkungen der Akupunkturbehandlung noch zum Thema geäussert, ob im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne, dass eine Heilung der unfallbe- dingten Symptome möglich sei. Somit fehle es bei der Bewertung von med. pract. E.________ an der prognostischen Beurteilung unter Berücksichti- gung aller wesentlichen Aspekte (Beschwerde, S. 6). 3.5.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss med. pract. E.________ die Hörminderung rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom ... 2016 zurückzuführen ist (act. II 133), weshalb die (weitere) Übernahme von Heilungskosten insoweit bereits an der fehlenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 12 Kausalität scheitert (vgl. E. 2.2 f. vorne). Weder liegen medizinische Berichte im Recht, welche sich hierzu äussern (geschweige denn eine anderweitige Sichtweise enthalten), noch stellt der Beschwerdeführer die entsprechende Einschätzung von med. pract. E.________ in Frage. Wenn die Beschwerdegegnerin insoweit einen Anspruch auf Versicherungsleistungen verneint hat (act. II 140; 181), erweist sich dies somit ohne weiteres als rechtmässig. 3.5.2.2 Was sodann den (unbestrittenermassen) unfallkausalen Tinnitus (vgl. E. 3.4 vorne) anbelangt, so hielt med. pract. E.________ fest, nach rund 2,5 Jahren sei keine weitere Besserung der Beschwerden in relevan- tem Umfang zu erwarten. Es könne ein Endzustand festgestellt werden (act. II 133). Die Beschwerdegegnerin hat insoweit den Fall per 17. Oktober 2018 abgeschlossen und die weitere Übernahme von Heilungskosten ver- neint (act. II 140; 181 f.). Im Rahmen der eingangs (vgl. E. 3.5.2 vorne) geltend gemachten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass in Zusammen- hang mit dem Ereignis vom ... 2016 respektive der dabei erlittenen Schädi- gung des Gehörs rechts nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. E. 3.2 vorne) – namentlich auch nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Hei- lungskostenleistungen per 17. Oktober 2018 (act. II 140). Die Vergütung von Heilungskosten durch den Unfallversicherer setzt jedoch in erster Linie voraus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Eine solche hängt wiederum von einer allfälligen Steigerung der Arbeits- fähigkeit ab (vgl. E. 2.4 vorne). Ist eine versicherte Person (wieder) in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abgeschlossen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 UVG (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 101). Vorliegend war eine Steigerung der Ar- beitsfähigkeit unter den gegebenen Umständen einer stets und auch im Leistungseinstellungszeitpunkt (17. Oktober 2018) gegebenen uneinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 13 schränkten Arbeitsfähigkeit nicht möglich, weshalb eine darüber hinausge- hende Vergütung von Heilungskosten bereits deshalb ausser Betracht fällt. Selbst wenn das Erfordernis einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausge- blendet würde, so änderte dies nichts daran, dass mit einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung (namentlich in Form von Akupunktur) besten- falls noch eine leichte Linderung der Beschwerden respektive eine Verbes- serung der Befindlichkeit hätte erzielt werden können, was – auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 UVG – nicht genügt (vgl. RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O). So berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ jeweils von einer bloss leichten Besserung der Beschwerden (vgl. act. II 71; 78), weshalb die u.a. darauf basierende sowie prognostische

– und damit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben entsprechende (vgl. E. 2.4 vorne) – Einschätzung von med. pract. E.________, eine relevante Besserung sei nicht (mehr) zu erwarten (act. II 133), ohne weiteres ein- leuchtet – dies auch mit Blick auf den zwar später verfassten, sich jedoch auf den Verlauf seit dem ... 2016 beziehenden Bericht von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2018 (vgl. act. II 145). Soweit dieser am

10. September 2019 festhielt, zum jetzigen Zeitpunkt könne und dürfe nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine Heilung der Symptomatik noch möglich sein könnte (act. I 6), stellt dies in Bezug auf den Leistungseinstel- lungszeitpunkt vom 17. Oktober 2018 keine prognostische Einschätzung dar, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten kann. Selbst wenn darauf abzustellen wäre, erwiesen sich die Angaben von Dr. med. H.________ jedoch als zu vage, um (auch nur geringe) Zwei- fel (vgl. E. 3.3.3 vorne) an der gegenteiligen Schlussfolgerung von med. pract. E.________ zu wecken. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den übrigen Berichten der behandelnden Ärzte. Im Gegenteil hielt Dr. med. D.________ bereits am 21. Juni 2018 (act. II 89) – mithin vor dem Leis- tungseinstellungszeitpunkt – bilanzierend fest, die bisher durchgeführte Akupunktur sowie die Behandlung mittels Tebokan sei ohne grossen Erfolg geblieben und es zeigten sich unveränderte Befunde. Im Lichte dieser Aus- führungen der behandelnden Ärzte ist damit die (auch unter dem Blickwin- kel von Art. 10 UVG verlangte) Voraussetzung einer konkreten Aussicht auf Besserung (vgl. MARTINA FILIPPO, in: Frésard/Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.],

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 14 Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 10 N 9 ff.) nicht erfüllt. 3.5.3 Zusammenfassend ist – auch in Anbetracht der in Bezug auf die Vergütung der Heilungskosten über zweijährigen Leistungsdauer seit dem Ereignis vom ... 2016 – der per 17. Oktober 2018 erfolgte Fallabschluss nicht zu beanstanden respektive war in diesem Zeitpunkt eine namhafte Verbesserung der Beschwerden insbesondere durch eine weitere Aku- punkturbehandlung prognostisch nicht überwiegend wahrscheinlich zu er- warten. Dies gilt in Bezug auf die Behandlung des (unfallbedingten) Tinnitus rechts. Wenn und insoweit die seit dem Ereignis vom ... 2016 durchgeführten medizinischen Massnahmen auch der Behandlung der Hörminderung rechts gedient haben sollten, gälte das zum Fallabschluss Gesagte (vgl. E. 3.5.2.2 vorne) auch dann, wenn sich die ursprüngliche Leistungsanerkennung (act. II 7) nicht nur auf den Tinnitus, sondern auch auf die Hörminderung rechts bezogen hätte und der Wegfall einer allfälligen (Teil-)Kausalität insoweit nicht rechtsgenüglich dargetan wäre (vgl. Ent- scheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und auf die vom Beschwerdeführer eventuell beantragten weiteren Beweismassnahmen (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziffer 3) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90E. 4b S.94, 122 V 157E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.6 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. August 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 15 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für den unter- liegenden Beschwerdeführer noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Visana Versicherungen AG, Leistungszentrum UVG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2020, UV/19/752, Seite 16 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.