opencaselaw.ch

200 2019 743

Bern VerwG · 2019-08-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. August 2019

Sachverhalt

A.

Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf eine virale Hirnhautentzün-

dung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von Leistungen an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 19). Mit Verfügung

vom 9. November 2017 lehnte die IVB einen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung ab (AB 107), was das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern mit Urteil vom 20. Juli 2018 (IV/2017/1090; AB 129) und das

Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 bestätigten

(8C_635/2018; AB 138).

Am 20. September 2018 reichte die Versicherte ein „Revisionsgesuch“,

zusammen mit Arztberichten, ein (AB 134). Nach einer Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. März 2019 (AB 141 S. 3 f.)

stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. April 2019 in Aussicht, es werde auf

die Neuanmeldung nicht eingetreten (AB 142). Hiergegen erhob die Versi-

cherte Einwände und reichte weitere Arztberichte ein (AB 144, 151, 154,

157 f.). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 8. August 2019 (AB 159

S. 3 ff.) trat die IVB mit Verfügung vom 13. August 2019 auf die Neuanmel-

dung nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 9. November

2017 wesentlich verändert haben (AB 160).

B.

Am 20. September 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan-

wältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

schwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom

13. August 2019 sei aufzuheben, es sei auf die Neuanmeldung einzutreten

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 3

Nachdem das Verfahren zunächst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der

Beschwerde beschränkt wurde, beantragte die Beschwerdegegnerin, mit

Eingabe vom 25. September 2019, es sei auf die Beschwerde einzutreten,

da die Beschwerdefrist am 20. September 2019 geendet habe. Mit Be-

schwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragte sie die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. August 2019 (AB 160). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan- meldung vom 20. September 2018 (AB 134) nicht eingetreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 4

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine

Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine

neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt

ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-

spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls

sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten

(SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver-

hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-

genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs-

element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen

Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn

die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus

dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Diese Regeln

zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlauten-

de Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21 S. 64).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 5

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.3

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-

ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-

meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-

riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.4

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-

visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem

Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-

sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung

der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die

ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis

zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-

gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-

tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 6

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69).

2.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57

S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

3.

3.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine massgebliche Verän-

derung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Dabei ist der

Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Novem-

ber 2017 (AB 107), welche mit Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons

Bern vom 20. Juli 2018 (IV/2017/1090; AB 129) und Entscheid des Bun-

desgerichts vom 21. Dezember 2018 (8C_635/2018; AB 138) bestätigt

worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 13. August 2019 (AB 160) entwickelt hat

(E. 2.3 hiervor).

3.2

Die leistungsablehnende Verfügung vom 9. November 2017

(AB 107) stützte sich auf den neuropsychologischen Bericht von Dr. phil.

C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.4 [AB 138 S. 12]).

3.4.2

Mit den im Rahmen der Neuanmeldung von der Beschwerdeführerin

eingereichten medizinischen Berichten hat sich die RAD-Ärztin Dr. med.

J.________ in den Stellungnahmen vom 27. März und 8. August 2019 ein-

lässlich auseinandergesetzt (AB 141 S. 3 f., 159); ihre Beurteilungen sind

nachvollziehbar und schlüssig. Es fanden sich weder in der neuen MRI-

Untersuchung des Kopfes vom 18. Februar 2018 neue Hinweise für eine

stattgehabte Encephalitis noch ergab der neuropsychologische Befund vom

5. Februar 2018 eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit (vgl. AB 134

S. 4 und 8, 141 S. 4). Auch aus dem augenärztlichen Befund im Bericht

des Prof. Dr. med. Dr. sc. nat. H.________ vom 24. April 2018 war keine

Verschlechterung auszumachen (AB 134 S. 9, 141 S. 4). Die im Bericht

von Prof. Dr. med. I.________ vom 10. Juli 2018 geschilderten Symptome

und der Befund entsprachen dem klinischen Bild zum Zeitpunkt der Begut-

achtung im Jahr 2017 durch die Dres. med. D.________ und E.________.

Daraus lässt sich kein neuer Aspekt bzw. eine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes ableiten (vgl. AB 144 S. 5 f., 159 S. 3). Gleiches gilt für

den Bericht des Spitals F.________, vom 29. Mai 2019 (AB 151 S. 36 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 14

Es wurden die bereits bekannten Symptome erwähnt und die Verdachts-

diagnose einer somatoformen Störung gestellt (AB 159 S. 3). Den diversen

Bescheinigungen einer Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärzte sind weder

medizinische Informationen noch Hinweise für eine Verschlechterung des

Gesundheitsschadens zu entnehmen (AB 149 S. 2 ff.). Der behandelnde

Psychiater med. prakt. K.________ diagnostizierte im Bericht vom 16. Juni

2019 dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen und ein protra-

hiertes postvirales Erschöpfungssyndrom (AB 150). Einerseits äusserte

sich der Psychiater nicht zu den Befunden; andererseits hatte bereits der

Gutachter Dr. med. E.________ eine dissoziative Problematik im Sinne

einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung diagnostiziert

(ICD-10 F44.7; AB 97.1 S. 18). Es ist somit auch aus diesem Bericht keine

Verschlechterung ersichtlich. Bezüglich des Berichts des Hausarztes Dr.

med. L.________ vom 20. Juli 2019, worin dieser ein komplexes psycho-

somatisches Beschwerdebild nach viraler Meningitis im November 2015 mit

dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung und Gangstörungen attestierte (AB 157 S.

2), wies die RAD-Ärztin nachvollziehbar daraufhin, dass die Angaben des

Hausarztes von "dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung" den anamnestischen

Angaben anlässlich der Konsultation im Spital F.________, widersprächen

(AB 151 S. 37, 159 S. 4). Letztlich ist auch dem Bericht des Hausarztes

keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2017 zu

entnehmen.

3.5

Nach dem Dargelegten ist – wie die Beschwerdegegnerin mit Blick

auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte

und unter Berücksichtigung der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med.

J.________ zutreffend festgehalten hat – im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1

hiervor) keine massgebliche Veränderung glaubhaft gemacht. Die Be-

schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2019

(AB 160) erscheint noch gerade nicht als leichtsinnig oder mutwillig, sie ist

jedoch offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 15

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-

rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss

gleicher Höhe entnommen.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien-

tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Januar 2017 (AB 72) und das bidisziplinäre (neurologische und psych-

iatrische) Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie,

und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Sep-

tember 2017 (AB 97.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 7

3.2.1

Im Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2017 hielt der RAD-Arzt

Dr. phil. C.________ als „Neuropsychologische Diagnose“ „[w]ahrscheinlich

durch funktionelle Artefakte bedingte Kognitionsstörungen ohne adäquates

zerebrales Korrelat und ohne eigenen Krankheitswert“ fest (AB 72 S. 10).

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Inkonsistenzen müsse mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem funktionellen Geschehen mit

suboptimalem Leistungsverhalten bzw. Selbstlimitierung bzw. von einer

symptomverstärkenden Darstellung bei der Ausführung der … ausgegan-

gen werden. Dadurch verlören sämtliche erhobenen Befunde ihre Validität

und ihre neuropsychologische Interpretierbarkeit als Ausdruck einer zere-

bralen Dysfunktion. Da die Beschwerdeführerin in zwei Beschwerdenvali-

dierungsverfahren die kritischen Grenzen lediglich leicht unterschritten und

in anderen Aspekten der Beschwerdenvalidierung teilweise auch konsisten-

te Befunde geliefert habe, könne jedoch lediglich mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

von einer funktionellen Ursache ausgegangen werden. Neben den Ergeb-

nissen der Beschwerdenvalidierung, die eher für ein funktionelles Gesche-

hen und gegen eine zerebrale Ätiologie der produzierten Testdefizite

sprächen, wären die produzierten Testdefizite auch kaum im Rahmen einer

viralen Meningitis (ohne Enzephalitis und ohne weitere Komplikationen)

schlüssig und hinreichend erklärbar. Mit diesem Ergebnis bestätige sich die

Einschätzung der Neuropsychologen des Spitals G.________, welche in

ihrem Bericht vom 16. Februar 2016 ebenfalls am ehesten von einer funkti-

onellen Ursache der gezeigten kognitiven Einschränkungen ausgegangen

seien (AB 72 S. 10).

3.2.2

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. September

2017 hielten die Dres. med. D.________ und E.________ die folgenden

Diagnosen fest (AB 97.1 S. 11 f. und 18):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung im Sinne

einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Zustand nach viraler Meningitis

-

Organisch nicht zuordenbare Gangstörung, Gleichgewichts- und Bewe-

gungsstörung sowie kognitive Beeinträchtigungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 8

-

Zustand nach Diskektomie LWK5/SWK1 2004

-

Spannungskopfschmerzen

-

Rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4)

In der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, aus neurologischer

Sicht müssten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. In der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich

eine inkonsistente Befundlage. Aus neurologischer Sicht sei als Folge der

viralen Meningitis ab 2. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 von einer

100 %igen und ab diesem Zeitpunkt bis zum 1. April 2016 von einer

50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe

aus rein neurologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der ange-

stammten Tätigkeit als … sowie in jeglicher anderer dem … und der Konsti-

tution angepassten beruflichen Tätigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht liege auf Grund des in der neurologischen Begut-

achtung ausgeschlossenen somatischen Grundes für die Bewegungs-

störung definitiv eine dissoziative Problematik im Sinne einer dissoziativen

Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.7) vor. Aus psychiatri-

scher Sicht bestehe unter Berücksichtigung der Indikatoren eine Beein-

trächtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % im angestamm-

ten Beruf als ... . In einer Tätigkeit als … und … könne die Beschwerdefüh-

rerin aus rein psychiatrischer Sicht gesehen eine 40 %ige Leistung, d.h. 3.5

Stunden pro Tag, arbeiten. Eine Steigerung auf 50 % sei in den kommen-

den 12 Monaten möglich. Eine „höhere“ Leistung sei ihr nicht zumutbar,

denn sie würde schnell zu einer Dekompensation auch vor allem auf affek-

tiver Ebene führen, denn die Beschwerdeführerin brauche viel psychische

Energie, um im Gleichgewicht zu bleiben, zeige sie doch jetzt schon eine

psychische Dekompensation in Richtung dissoziativer Symptomatik (AB

97.1 S. 25).

3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 20. September 2018 (AB

134) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ein:

3.3.1

Im Bericht des Spitals F.________ vom 5. Februar 2018 wurde

ausgeführt, es könne zur Ätiologie der heutigen neuropsychologischen

Ausfälle nicht abschliessend Stellung genommen werden; die schwere Ab-

rufstörung für sowohl verbale wie nonverbale Inhalte (konstatiert durch Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 9

phil. C.________) habe sich heute erheblich zurückgebildet. Es liege viel-

mehr noch eine Störung des verbalen Lernens vor. Das Ausfallmuster sei

ätiologisch unspezifisch; theoretisch könnte ein Restzustand nach Ence-

phalitis für die mnestischen und exekutiven Defizite in Frage kommen,

denkbar wäre ebenfalls theoretisch eine funktionelle Genese (AB 134 S. 8).

3.3.2

Laut Bericht des Spitals G.________, vom 18. Februar 2018 –

nach einer MRI-Untersuchung des Kopfes – liege ein vollständig regredien-

tes, vormals diskretes, leptomeningeales Enhancement vor. Es bestehe

kein Hinweis auf eine stattgehabte Encephalitis. Es liegen ein stationäres

Kavernom (Zabramski 2) und eine assoziierte kleine DVA im Lobulus para-

centralis links sowie eine kleine DVA rechts frontal vor (AB 134 S. 4).

3.3.3

Im Bericht vom 24. April 2018 führte Prof. Dr. med. Dr. sc. nat.

H.________, Facharzt für Ophthalmologie, Spital G.________, aus, die

Gesichtsfelddefekte seien so gering ausgeprägt, dass sie keine relevanten

Einschränkungen der visuellen Funktionen darstellten. Für den Blepharo-

spasmus liege seines Erachtens kein anatomisches Korrelat vor (AB 134

S. 9).

3.3.4

Im Bericht vom 10. Juli 2018 diagnostizierte Prof. Dr. med.

I.________, Fachärztin für Neurologie, Spital G.________, funktionelle

neurologische Störungen mit Zuckungen und Gangstörungen (ICD-10

F44.4; AB 144 S. 5 f.).

3.3.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie,

hielt in der Stellungnahme vom 27. März 2019 fest, neu vorgelegt werde

eine MRI-Untersuchung des Kopfes vom 18. Februar 2018. Hier werde

eine Rückbildung der primär diskret bestandenen Störungen beschrieben.

Es fänden in der Bildgebung weiterhin keine Hinweise auf eine stattgehabte

Encephalitis. Aus dem neuropsychologischen Befund vom 5. Februar 2018

könne keine tatsächliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit abgelei-

tet werden. Es werde zwar über leichte Störungen in einzelnen Teilberei-

chen berichtet, daraus allein lasse sich jedoch kein neuropsychologisches

Defizit mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ableiten. Des Weiteren

bestehe die bei der Untersuchung durchgeführte Beschwerdevalidierung

lediglich aus einem Test (Pseudogedächtnistests Rey-Matrix), der allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 10

nicht die Kriterien der geforderten komplexen Beschwerdevalidierung erfül-

le. Im augenärztlichen Befund vom 24. April 2018 werde eine diskrete rela-

tive homonyme Hemianopsie nach links diagnostiziert. Der Gesichtsfeldde-

fekt sei so gering ausgeprägt, dass sich daraus keine relevanten Ein-

schränkungen der visuellen Funktionen ergäben. Auch bezüglich des Ble-

pharospasmus bestehe weder ein therapeutischer Bedarf noch eine funkti-

onelle Einschränkung. Aus den neu vorgelegten Befunden lasse sich keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten (AB 141 S. 4).

3.3.6

Im Bericht des Spitals F.________, vom 29. Mai 2019 wurde ein

hochgradiger Verdacht auf ein somatoformes Zustandsbild diagnostiziert.

Im klinischen Befund wurde festgehalten, fokal neurologisch liege kein ob-

jektivierbares Defizit, insbesondere kein Hinweis auf cerebelläre Zeichen in

der spezifischen Testung (Provokationstestung, Romberg, Okulomotorik)

vor. Es bestehe eine fluktuierende, ablenkbare Gangstörung, welche kei-

nem neurologischen Muster zugeordnet werden könne. Es beständen im-

mer wiederkehrende, jedoch allseits ablenkbare Extension und Flexion der

Arme und Beine, sowie immer wiederkehrende willkürlicher Augenschluss.

In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Gangstörung, die Schwindelsym-

ptomatik sowie die Zuckungen aufgrund der Ablenkbarkeit der fluktuieren-

den Präsentation und der fehlenden Zuordnung zu einem bekannten Mus-

ter sowie der fehlenden cerebellären Defizite in der klinischen Testung sei

im Rahmen eines somatoformen Zustandsbildes zu werten. Ebenso sei der

präsentierte immer wiederkehrende willkürliche Lidschluss aus neurologi-

scher Sicht keinem Blepharospasmus typischen Bild zuzuordnen, sodass

hier eine funktionelle Genese am wahrscheinlichsten erscheine (AB 151 S.

36 ff.).

3.3.7

Im Bericht vom 16. Juni 2019 diagnostizierte med. prakt.

K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine dissoziative

Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (ICD-10 F44.4 und F44.6) sowie ein

protrahiertes postvirales Erschöpfungssyndrom (G93.3). Er attestierte eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % und hielt fest, die schwerwiegende

und sehr stark einschränkende Symptomatik sei authentisch und nicht wil-

lentlich zu steuern. Er führte aus, es handle sich um einen protrahierten

Verlauf mit Gefahr der Chronifizierung. Angesichts der bisherigen Entwick-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 11

lung könne die Abwendung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wohl nur

durch eine Intensivierung therapeutischer Bemühungen erzielt werden,

wobei die Erfolgschance begrenzt sei (AB 150).

3.3.8

Im Bericht vom 20. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. L.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine dissoziative Bewegungs- und

Sensibilitätsstörung sowie ein protrahiertes postvirales Erschöpfungssyn-

drom, ein komplexes psychosomatisches Beschwerdebild nach viraler Me-

ningitis im November 2015 mit dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung und

Gangstörungen; Farbsehen sei seit 2018 wieder möglich. Es ergäbe sich

ein unverändertes, chronifiziertes Beschwerdebild. Der Hausarzt attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und hielt fest, seit März 2019 habe das

Restless-Legs-Syndrom und damit die Schlafqualität verbessert werden

können (AB 157 S. 2 f.).

3.3.9

In der Stellungnahme vom 8. August 2019 führte RAD-Ärztin Dr.

med. J.________ aus, die im Rahmen einer Konsultation bei Prof. Dr. med.

I.________ geschilderten Symptome und der Befund entsprächen dem

klinischen Bild zum Zeitpunkt der Begutachtung 2017 bei den Dres. med.

D.________ und E.________. Auch damals sei bereits die Diagnose einer

dissoziativen Störung gestellt worden (ICD-10 F44.7). Aus diesem Befund

lasse sich also kein neuer Aspekt bzw. eine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes ableiten. Gleiches gelte für den Konsultationsbericht

des Spitals F.________, vom 29. Mai 2019. Auch hier würden die bekann-

ten Symptome aufgeführt und die Verdachtsdiagnose einer somatoformen

Störung gestellt. Dem Bericht liege ein umfassender Untersuchungsbogen

bei. Weiterhin würden eine Vielzahl von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-

gen (Arbeitsunfähigkeit 80 % attestiert von Dr. med. M.________, Fachärz-

tin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. L.________) vorgelegt.

Weitere medizinische Informationen seien hier nicht enthalten. Gemäss

Bericht vom 16. Juni 2019 des behandelnden Psychiaters med. prakt.

K.________ befinde sich die Patientin seit November 2017 in einer ambu-

lanten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Der Psychiater

habe dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen und ein protra-

hiertes postvirales Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Eine Darlegung

von Befunden und/oder die Diskussion der Diagnosen seien nicht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 12

Vom Hausarzt Dr. med. L.________ werde im Bericht vom 20. Juli 2019 ein

komplexes psychosomatisches Beschwerdebild nach viraler Meningitis im

November 2015 mit dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung und Gangstörungen

attestiert; Farbsehen sei seit 2018 wieder möglich. Die Angabe von "dauer-

haft Kopfweh, Erschöpfung" widerspreche den anamnestischen Angaben

der Patientin vom 29. Mai 2019 während der Konsultation im Spital

F.________. Dort werde ausgeführt: Hörstörung; Kopfschmerzen würden

ebenso im Rahmen der heutigen Konsultation verneint. Für die Patientin

stehe vorwiegend die Unsicherheit beim Gehen im Vordergrund. Zudem sei

im Rahmen dieser Konsultation bis auf die Angabe von Schwäche in den

Extremitäten eine völlig unauffällige Systemanamnese erhoben worden.

Somit fänden sich hier nicht nur sehr gegensätzliche anamnestische Anga-

ben, sondern die Angaben vom 29. Mai 2019 ständen auch im Gegensatz

zu der vom Hausarzt und Psychiater diskutierten Diagnose "postvirales

Erschöpfungssyndrom". Die in diesem Bericht weiter genannten Diagnosen

seien entweder bereits ausführlich diskutiert worden bzw. seien versiche-

rungsmedizinisch nicht relevant (Restless-Legs-Syndrom 03/19 mit guten

Ansprechen auf Pramipexol oder Folsäuremangel 07/19 therapierbar). Es

sei festzustellen, dass sich auch unter Berücksichtigung der neu vorgeleg-

ten Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit No-

vember 2017 keinesfalls belegen lasse (AB 159 S. 3).

3.4

3.4.1

Laut VGE IV/2017/1090 waren die geklagten Beschwerden –

gemäss dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med.

D.________ und E.________ (AB 97.1), welches die allgemeinen beweis-

rechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte erfüllte – organisch

bzw. neurologisch nicht zuordenbar bzw. im Rahmen eines funktionellen

Geschehens zu beurteilen, weshalb aus neurologischer Sicht keine Ar-

beitsunfähigkeit bestehe (IV/2017/1090, E. 3.3 [AB 129 S. 13)]. Die (auch

vom Neuropsychologen Dr. phil. C.________ postulierte) Einschätzung des

Neurologen Dr. med. D.________, die geklagten Beschwerden seien

überwiegend funktioneller Natur, stand mit der übrigen medizinischen Ak-

tenlage im Einklang (IV/2017/1090, E. 3.7 [AB 129 S. 17 f.]). In psychischer

Hinsicht diagnostizierte Dr. med. E.________ eine dissoziative Problematik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 13

im Sinne einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-

10 F44.7) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als … und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit

(IV/2017/1090, E. 3.8.2 [AB 129 S. 18]). Im Lichte der Standardindikatoren

von

BGE

141

V

281

war

diese

und

folglich

eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität beweismässig nicht

hinreichend erstellt, womit die gesamtgutachterlich attestierte, allein

psychisch bedingte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

bzw. die 60 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten

Tätigkeit rechtlich nicht ausgewiesen und folglich nicht zu übernehmen war

(IV/2017/1090, E. 3.13 [AB 129 S. 26 f.]). Das Bundesgericht bestätigte mit

Entscheid vom 21. Dezember 2018 (8C_635/2018), die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden seien überwiegend

funktioneller Natur (E. 5.1 E. 5.1 [AB 138 S. 5]) und die gutachterlich

attestierte

100 %ige

(angestammte

Tätigkeit)

respektive

60 %ige

(leidensangepassten Tätigkeit) Arbeitsunfähigkeit sei rechtlich nicht

relevant sowie es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (E.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 16 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 743 IV

FUR/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 6. Dezember 2019

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 13. August 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf eine virale Hirnhautentzün-

dung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug

von Leistungen an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 19). Mit Verfügung

vom 9. November 2017 lehnte die IVB einen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung ab (AB 107), was das Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern mit Urteil vom 20. Juli 2018 (IV/2017/1090; AB 129) und das

Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 bestätigten

(8C_635/2018; AB 138).

Am 20. September 2018 reichte die Versicherte ein „Revisionsgesuch“,

zusammen mit Arztberichten, ein (AB 134). Nach einer Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. März 2019 (AB 141 S. 3 f.)

stellte die IVB mit Vorbescheid vom 2. April 2019 in Aussicht, es werde auf

die Neuanmeldung nicht eingetreten (AB 142). Hiergegen erhob die Versi-

cherte Einwände und reichte weitere Arztberichte ein (AB 144, 151, 154,

157 f.). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 8. August 2019 (AB 159

S. 3 ff.) trat die IVB mit Verfügung vom 13. August 2019 auf die Neuanmel-

dung nicht ein, da die Versicherte nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich

die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 9. November

2017 wesentlich verändert haben (AB 160).

B.

Am 20. September 2019 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan-

wältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be-

schwerde. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom

13. August 2019 sei aufzuheben, es sei auf die Neuanmeldung einzutreten

und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 3

Nachdem das Verfahren zunächst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der

Beschwerde beschränkt wurde, beantragte die Beschwerdegegnerin, mit

Eingabe vom 25. September 2019, es sei auf die Beschwerde einzutreten,

da die Beschwerdefrist am 20. September 2019 geendet habe. Mit Be-

schwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 beantragte sie die Abweisung der

Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. August 2019

(AB 160). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuan-

meldung vom 20. September 2018 (AB 134) nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 4

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder

-entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu

machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine

Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine

neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt

ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich

ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An-

spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls

sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten

(SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll ver-

hindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darle-

genden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs-

element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen

Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn

die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus

dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Diese Regeln

zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlauten-

de Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21 S. 64).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 5

2.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat

sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze

oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub-

haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern

steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-

lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die

Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten

streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

2.3

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali-

ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-

meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate-

riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3

S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

2.4

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re-

visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen.

Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem

Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie-

sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen

seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung

der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die

ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis

zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge-

gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre-

tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor-

dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 6

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69).

2.5

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht

nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie-

genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend

gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts-

punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar-

stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma-

chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der

behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht

vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57

S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).

3.

3.1

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine massgebliche Verän-

derung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Dabei ist der

Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. Novem-

ber 2017 (AB 107), welche mit Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons

Bern vom 20. Juli 2018 (IV/2017/1090; AB 129) und Entscheid des Bun-

desgerichts vom 21. Dezember 2018 (8C_635/2018; AB 138) bestätigt

worden war, zu vergleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 13. August 2019 (AB 160) entwickelt hat

(E. 2.3 hiervor).

3.2

Die leistungsablehnende Verfügung vom 9. November 2017

(AB 107) stützte sich auf den neuropsychologischen Bericht von Dr. phil.

C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, RAD, vom

16. Januar 2017 (AB 72) und das bidisziplinäre (neurologische und psych-

iatrische) Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie,

und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Sep-

tember 2017 (AB 97.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 7

3.2.1

Im Untersuchungsbericht vom 16. Januar 2017 hielt der RAD-Arzt

Dr. phil. C.________ als „Neuropsychologische Diagnose“ „[w]ahrscheinlich

durch funktionelle Artefakte bedingte Kognitionsstörungen ohne adäquates

zerebrales Korrelat und ohne eigenen Krankheitswert“ fest (AB 72 S. 10).

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Inkonsistenzen müsse mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem funktionellen Geschehen mit

suboptimalem Leistungsverhalten bzw. Selbstlimitierung bzw. von einer

symptomverstärkenden Darstellung bei der Ausführung der … ausgegan-

gen werden. Dadurch verlören sämtliche erhobenen Befunde ihre Validität

und ihre neuropsychologische Interpretierbarkeit als Ausdruck einer zere-

bralen Dysfunktion. Da die Beschwerdeführerin in zwei Beschwerdenvali-

dierungsverfahren die kritischen Grenzen lediglich leicht unterschritten und

in anderen Aspekten der Beschwerdenvalidierung teilweise auch konsisten-

te Befunde geliefert habe, könne jedoch lediglich mit überwiegender Wahr-

scheinlichkeit, nicht aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

von einer funktionellen Ursache ausgegangen werden. Neben den Ergeb-

nissen der Beschwerdenvalidierung, die eher für ein funktionelles Gesche-

hen und gegen eine zerebrale Ätiologie der produzierten Testdefizite

sprächen, wären die produzierten Testdefizite auch kaum im Rahmen einer

viralen Meningitis (ohne Enzephalitis und ohne weitere Komplikationen)

schlüssig und hinreichend erklärbar. Mit diesem Ergebnis bestätige sich die

Einschätzung der Neuropsychologen des Spitals G.________, welche in

ihrem Bericht vom 16. Februar 2016 ebenfalls am ehesten von einer funkti-

onellen Ursache der gezeigten kognitiven Einschränkungen ausgegangen

seien (AB 72 S. 10).

3.2.2

Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. September

2017 hielten die Dres. med. D.________ und E.________ die folgenden

Diagnosen fest (AB 97.1 S. 11 f. und 18):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung im Sinne

einer dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

-

Zustand nach viraler Meningitis

-

Organisch nicht zuordenbare Gangstörung, Gleichgewichts- und Bewe-

gungsstörung sowie kognitive Beeinträchtigungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 8

-

Zustand nach Diskektomie LWK5/SWK1 2004

-

Spannungskopfschmerzen

-

Rezidivierend depressive Episoden, derzeit remittiert (ICD-10 F33.4)

In der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, aus neurologischer

Sicht müssten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. In der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich

eine inkonsistente Befundlage. Aus neurologischer Sicht sei als Folge der

viralen Meningitis ab 2. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 von einer

100 %igen und ab diesem Zeitpunkt bis zum 1. April 2016 von einer

50 %igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt bestehe

aus rein neurologischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in der ange-

stammten Tätigkeit als … sowie in jeglicher anderer dem … und der Konsti-

tution angepassten beruflichen Tätigkeit.

Aus psychiatrischer Sicht liege auf Grund des in der neurologischen Begut-

achtung ausgeschlossenen somatischen Grundes für die Bewegungs-

störung definitiv eine dissoziative Problematik im Sinne einer dissoziativen

Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.7) vor. Aus psychiatri-

scher Sicht bestehe unter Berücksichtigung der Indikatoren eine Beein-

trächtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % im angestamm-

ten Beruf als ... . In einer Tätigkeit als … und … könne die Beschwerdefüh-

rerin aus rein psychiatrischer Sicht gesehen eine 40 %ige Leistung, d.h. 3.5

Stunden pro Tag, arbeiten. Eine Steigerung auf 50 % sei in den kommen-

den 12 Monaten möglich. Eine „höhere“ Leistung sei ihr nicht zumutbar,

denn sie würde schnell zu einer Dekompensation auch vor allem auf affek-

tiver Ebene führen, denn die Beschwerdeführerin brauche viel psychische

Energie, um im Gleichgewicht zu bleiben, zeige sie doch jetzt schon eine

psychische Dekompensation in Richtung dissoziativer Symptomatik (AB

97.1 S. 25).

3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung vom 20. September 2018 (AB

134) reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ein:

3.3.1

Im Bericht des Spitals F.________ vom 5. Februar 2018 wurde

ausgeführt, es könne zur Ätiologie der heutigen neuropsychologischen

Ausfälle nicht abschliessend Stellung genommen werden; die schwere Ab-

rufstörung für sowohl verbale wie nonverbale Inhalte (konstatiert durch Dr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 9

phil. C.________) habe sich heute erheblich zurückgebildet. Es liege viel-

mehr noch eine Störung des verbalen Lernens vor. Das Ausfallmuster sei

ätiologisch unspezifisch; theoretisch könnte ein Restzustand nach Ence-

phalitis für die mnestischen und exekutiven Defizite in Frage kommen,

denkbar wäre ebenfalls theoretisch eine funktionelle Genese (AB 134 S. 8).

3.3.2

Laut Bericht des Spitals G.________, vom 18. Februar 2018 –

nach einer MRI-Untersuchung des Kopfes – liege ein vollständig regredien-

tes, vormals diskretes, leptomeningeales Enhancement vor. Es bestehe

kein Hinweis auf eine stattgehabte Encephalitis. Es liegen ein stationäres

Kavernom (Zabramski 2) und eine assoziierte kleine DVA im Lobulus para-

centralis links sowie eine kleine DVA rechts frontal vor (AB 134 S. 4).

3.3.3

Im Bericht vom 24. April 2018 führte Prof. Dr. med. Dr. sc. nat.

H.________, Facharzt für Ophthalmologie, Spital G.________, aus, die

Gesichtsfelddefekte seien so gering ausgeprägt, dass sie keine relevanten

Einschränkungen der visuellen Funktionen darstellten. Für den Blepharo-

spasmus liege seines Erachtens kein anatomisches Korrelat vor (AB 134

S. 9).

3.3.4

Im Bericht vom 10. Juli 2018 diagnostizierte Prof. Dr. med.

I.________, Fachärztin für Neurologie, Spital G.________, funktionelle

neurologische Störungen mit Zuckungen und Gangstörungen (ICD-10

F44.4; AB 144 S. 5 f.).

3.3.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie,

hielt in der Stellungnahme vom 27. März 2019 fest, neu vorgelegt werde

eine MRI-Untersuchung des Kopfes vom 18. Februar 2018. Hier werde

eine Rückbildung der primär diskret bestandenen Störungen beschrieben.

Es fänden in der Bildgebung weiterhin keine Hinweise auf eine stattgehabte

Encephalitis. Aus dem neuropsychologischen Befund vom 5. Februar 2018

könne keine tatsächliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit abgelei-

tet werden. Es werde zwar über leichte Störungen in einzelnen Teilberei-

chen berichtet, daraus allein lasse sich jedoch kein neuropsychologisches

Defizit mit Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ableiten. Des Weiteren

bestehe die bei der Untersuchung durchgeführte Beschwerdevalidierung

lediglich aus einem Test (Pseudogedächtnistests Rey-Matrix), der allein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 10

nicht die Kriterien der geforderten komplexen Beschwerdevalidierung erfül-

le. Im augenärztlichen Befund vom 24. April 2018 werde eine diskrete rela-

tive homonyme Hemianopsie nach links diagnostiziert. Der Gesichtsfeldde-

fekt sei so gering ausgeprägt, dass sich daraus keine relevanten Ein-

schränkungen der visuellen Funktionen ergäben. Auch bezüglich des Ble-

pharospasmus bestehe weder ein therapeutischer Bedarf noch eine funkti-

onelle Einschränkung. Aus den neu vorgelegten Befunden lasse sich keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten (AB 141 S. 4).

3.3.6

Im Bericht des Spitals F.________, vom 29. Mai 2019 wurde ein

hochgradiger Verdacht auf ein somatoformes Zustandsbild diagnostiziert.

Im klinischen Befund wurde festgehalten, fokal neurologisch liege kein ob-

jektivierbares Defizit, insbesondere kein Hinweis auf cerebelläre Zeichen in

der spezifischen Testung (Provokationstestung, Romberg, Okulomotorik)

vor. Es bestehe eine fluktuierende, ablenkbare Gangstörung, welche kei-

nem neurologischen Muster zugeordnet werden könne. Es beständen im-

mer wiederkehrende, jedoch allseits ablenkbare Extension und Flexion der

Arme und Beine, sowie immer wiederkehrende willkürlicher Augenschluss.

In der Beurteilung wurde ausgeführt, die Gangstörung, die Schwindelsym-

ptomatik sowie die Zuckungen aufgrund der Ablenkbarkeit der fluktuieren-

den Präsentation und der fehlenden Zuordnung zu einem bekannten Mus-

ter sowie der fehlenden cerebellären Defizite in der klinischen Testung sei

im Rahmen eines somatoformen Zustandsbildes zu werten. Ebenso sei der

präsentierte immer wiederkehrende willkürliche Lidschluss aus neurologi-

scher Sicht keinem Blepharospasmus typischen Bild zuzuordnen, sodass

hier eine funktionelle Genese am wahrscheinlichsten erscheine (AB 151 S.

36 ff.).

3.3.7

Im Bericht vom 16. Juni 2019 diagnostizierte med. prakt.

K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine dissoziative

Bewegungs- und Sensibilitätsstörung (ICD-10 F44.4 und F44.6) sowie ein

protrahiertes postvirales Erschöpfungssyndrom (G93.3). Er attestierte eine

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % und hielt fest, die schwerwiegende

und sehr stark einschränkende Symptomatik sei authentisch und nicht wil-

lentlich zu steuern. Er führte aus, es handle sich um einen protrahierten

Verlauf mit Gefahr der Chronifizierung. Angesichts der bisherigen Entwick-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 11

lung könne die Abwendung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit wohl nur

durch eine Intensivierung therapeutischer Bemühungen erzielt werden,

wobei die Erfolgschance begrenzt sei (AB 150).

3.3.8

Im Bericht vom 20. Juli 2019 diagnostizierte Dr. med. L.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine dissoziative Bewegungs- und

Sensibilitätsstörung sowie ein protrahiertes postvirales Erschöpfungssyn-

drom, ein komplexes psychosomatisches Beschwerdebild nach viraler Me-

ningitis im November 2015 mit dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung und

Gangstörungen; Farbsehen sei seit 2018 wieder möglich. Es ergäbe sich

ein unverändertes, chronifiziertes Beschwerdebild. Der Hausarzt attestierte

eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und hielt fest, seit März 2019 habe das

Restless-Legs-Syndrom und damit die Schlafqualität verbessert werden

können (AB 157 S. 2 f.).

3.3.9

In der Stellungnahme vom 8. August 2019 führte RAD-Ärztin Dr.

med. J.________ aus, die im Rahmen einer Konsultation bei Prof. Dr. med.

I.________ geschilderten Symptome und der Befund entsprächen dem

klinischen Bild zum Zeitpunkt der Begutachtung 2017 bei den Dres. med.

D.________ und E.________. Auch damals sei bereits die Diagnose einer

dissoziativen Störung gestellt worden (ICD-10 F44.7). Aus diesem Befund

lasse sich also kein neuer Aspekt bzw. eine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes ableiten. Gleiches gelte für den Konsultationsbericht

des Spitals F.________, vom 29. Mai 2019. Auch hier würden die bekann-

ten Symptome aufgeführt und die Verdachtsdiagnose einer somatoformen

Störung gestellt. Dem Bericht liege ein umfassender Untersuchungsbogen

bei. Weiterhin würden eine Vielzahl von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun-

gen (Arbeitsunfähigkeit 80 % attestiert von Dr. med. M.________, Fachärz-

tin für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. L.________) vorgelegt.

Weitere medizinische Informationen seien hier nicht enthalten. Gemäss

Bericht vom 16. Juni 2019 des behandelnden Psychiaters med. prakt.

K.________ befinde sich die Patientin seit November 2017 in einer ambu-

lanten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Der Psychiater

habe dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen und ein protra-

hiertes postvirales Erschöpfungssyndrom diagnostiziert. Eine Darlegung

von Befunden und/oder die Diskussion der Diagnosen seien nicht erfolgt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 12

Vom Hausarzt Dr. med. L.________ werde im Bericht vom 20. Juli 2019 ein

komplexes psychosomatisches Beschwerdebild nach viraler Meningitis im

November 2015 mit dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung und Gangstörungen

attestiert; Farbsehen sei seit 2018 wieder möglich. Die Angabe von "dauer-

haft Kopfweh, Erschöpfung" widerspreche den anamnestischen Angaben

der Patientin vom 29. Mai 2019 während der Konsultation im Spital

F.________. Dort werde ausgeführt: Hörstörung; Kopfschmerzen würden

ebenso im Rahmen der heutigen Konsultation verneint. Für die Patientin

stehe vorwiegend die Unsicherheit beim Gehen im Vordergrund. Zudem sei

im Rahmen dieser Konsultation bis auf die Angabe von Schwäche in den

Extremitäten eine völlig unauffällige Systemanamnese erhoben worden.

Somit fänden sich hier nicht nur sehr gegensätzliche anamnestische Anga-

ben, sondern die Angaben vom 29. Mai 2019 ständen auch im Gegensatz

zu der vom Hausarzt und Psychiater diskutierten Diagnose "postvirales

Erschöpfungssyndrom". Die in diesem Bericht weiter genannten Diagnosen

seien entweder bereits ausführlich diskutiert worden bzw. seien versiche-

rungsmedizinisch nicht relevant (Restless-Legs-Syndrom 03/19 mit guten

Ansprechen auf Pramipexol oder Folsäuremangel 07/19 therapierbar). Es

sei festzustellen, dass sich auch unter Berücksichtigung der neu vorgeleg-

ten Berichte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit No-

vember 2017 keinesfalls belegen lasse (AB 159 S. 3).

3.4

3.4.1

Laut VGE IV/2017/1090 waren die geklagten Beschwerden –

gemäss dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med.

D.________ und E.________ (AB 97.1), welches die allgemeinen beweis-

rechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte erfüllte – organisch

bzw. neurologisch nicht zuordenbar bzw. im Rahmen eines funktionellen

Geschehens zu beurteilen, weshalb aus neurologischer Sicht keine Ar-

beitsunfähigkeit bestehe (IV/2017/1090, E. 3.3 [AB 129 S. 13)]. Die (auch

vom Neuropsychologen Dr. phil. C.________ postulierte) Einschätzung des

Neurologen Dr. med. D.________, die geklagten Beschwerden seien

überwiegend funktioneller Natur, stand mit der übrigen medizinischen Ak-

tenlage im Einklang (IV/2017/1090, E. 3.7 [AB 129 S. 17 f.]). In psychischer

Hinsicht diagnostizierte Dr. med. E.________ eine dissoziative Problematik

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 13

im Sinne einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-

10 F44.7) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als … und in einer den Leiden angepassten Tätigkeit

(IV/2017/1090, E. 3.8.2 [AB 129 S. 18]). Im Lichte der Standardindikatoren

von

BGE

141

V

281

war

diese

und

folglich

eine

invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität beweismässig nicht

hinreichend erstellt, womit die gesamtgutachterlich attestierte, allein

psychisch bedingte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

bzw. die 60 %ige Arbeitsunfähigkeit in einer den Leiden angepassten

Tätigkeit rechtlich nicht ausgewiesen und folglich nicht zu übernehmen war

(IV/2017/1090, E. 3.13 [AB 129 S. 26 f.]). Das Bundesgericht bestätigte mit

Entscheid vom 21. Dezember 2018 (8C_635/2018), die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden seien überwiegend

funktioneller Natur (E. 5.1 E. 5.1 [AB 138 S. 5]) und die gutachterlich

attestierte

100 %ige

(angestammte

Tätigkeit)

respektive

60 %ige

(leidensangepassten Tätigkeit) Arbeitsunfähigkeit sei rechtlich nicht

relevant sowie es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (E.

6.4 [AB 138 S. 12]).

3.4.2

Mit den im Rahmen der Neuanmeldung von der Beschwerdeführerin

eingereichten medizinischen Berichten hat sich die RAD-Ärztin Dr. med.

J.________ in den Stellungnahmen vom 27. März und 8. August 2019 ein-

lässlich auseinandergesetzt (AB 141 S. 3 f., 159); ihre Beurteilungen sind

nachvollziehbar und schlüssig. Es fanden sich weder in der neuen MRI-

Untersuchung des Kopfes vom 18. Februar 2018 neue Hinweise für eine

stattgehabte Encephalitis noch ergab der neuropsychologische Befund vom

5. Februar 2018 eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit (vgl. AB 134

S. 4 und 8, 141 S. 4). Auch aus dem augenärztlichen Befund im Bericht

des Prof. Dr. med. Dr. sc. nat. H.________ vom 24. April 2018 war keine

Verschlechterung auszumachen (AB 134 S. 9, 141 S. 4). Die im Bericht

von Prof. Dr. med. I.________ vom 10. Juli 2018 geschilderten Symptome

und der Befund entsprachen dem klinischen Bild zum Zeitpunkt der Begut-

achtung im Jahr 2017 durch die Dres. med. D.________ und E.________.

Daraus lässt sich kein neuer Aspekt bzw. eine Verschlechterung des Ge-

sundheitszustandes ableiten (vgl. AB 144 S. 5 f., 159 S. 3). Gleiches gilt für

den Bericht des Spitals F.________, vom 29. Mai 2019 (AB 151 S. 36 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 14

Es wurden die bereits bekannten Symptome erwähnt und die Verdachts-

diagnose einer somatoformen Störung gestellt (AB 159 S. 3). Den diversen

Bescheinigungen einer Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärzte sind weder

medizinische Informationen noch Hinweise für eine Verschlechterung des

Gesundheitsschadens zu entnehmen (AB 149 S. 2 ff.). Der behandelnde

Psychiater med. prakt. K.________ diagnostizierte im Bericht vom 16. Juni

2019 dissoziative Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen und ein protra-

hiertes postvirales Erschöpfungssyndrom (AB 150). Einerseits äusserte

sich der Psychiater nicht zu den Befunden; andererseits hatte bereits der

Gutachter Dr. med. E.________ eine dissoziative Problematik im Sinne

einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung diagnostiziert

(ICD-10 F44.7; AB 97.1 S. 18). Es ist somit auch aus diesem Bericht keine

Verschlechterung ersichtlich. Bezüglich des Berichts des Hausarztes Dr.

med. L.________ vom 20. Juli 2019, worin dieser ein komplexes psycho-

somatisches Beschwerdebild nach viraler Meningitis im November 2015 mit

dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung und Gangstörungen attestierte (AB 157 S.

2), wies die RAD-Ärztin nachvollziehbar daraufhin, dass die Angaben des

Hausarztes von "dauerhaft Kopfweh, Erschöpfung" den anamnestischen

Angaben anlässlich der Konsultation im Spital F.________, widersprächen

(AB 151 S. 37, 159 S. 4). Letztlich ist auch dem Bericht des Hausarztes

keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2017 zu

entnehmen.

3.5

Nach dem Dargelegten ist – wie die Beschwerdegegnerin mit Blick

auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte

und unter Berücksichtigung der Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med.

J.________ zutreffend festgehalten hat – im Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1

hiervor) keine massgebliche Veränderung glaubhaft gemacht. Die Be-

schwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. August 2019

(AB 160) erscheint noch gerade nicht als leichtsinnig oder mutwillig, sie ist

jedoch offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 15

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh-

rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen

(Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss

gleicher Höhe entnommen.

4.2

Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteien-

tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin

zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-

cher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Dez. 2019, IV/19/743, Seite 16

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.