Verfügung vom 10. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2010 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom
2. Februar 2009 bestehende Beschwerden der rechten Hand, des rechten Arms und der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 3, 6.50). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 57 f., 66 ff.) lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (AB 74) ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde (AB 79) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ur- teil vom 19. Januar 2018, IV/17/627, gut (AB 87). Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die IVB an, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und danach neu zu verfügen (E. 3.3 f.). B. Mit Schreiben vom 12. März 2018 (AB 97) teilte die IVB der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag geben werde; gleichzeitig gab sie den (inkompletten [vgl. AB 109 f.]) Fragenkatalog bekannt. Hierauf beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Schreiben vom
27. März 2018 (AB 103) den Beizug von Gutachtern aus den Fachdiszipli- nen Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Radio- logie. Zudem stellte sie Ergänzungsfragen. Die IVB hielt im Schreiben vom
27. April 2018 (AB 110) fest, die Versicherte werde von einem Arzt mit Facharzttitel Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats un- tersucht werden. Dieser werde auch entscheiden, ob neue bildgebende Untersuchungen und der Beizug eines Radiologen notwendig seien. Des Weiteren stellte die IVB der Versicherten den kompletten Fragenkatalog zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 3 (AB 109) und teilte ihr mit, dieser werde mit den von ihr eingereichten Fra- gen ergänzt. Am 11. Juli 2018 wurde die polydisziplinäre Begutachtung über die Platt- form SuisseMED@P der C.________ (MEDAS) zugeteilt (AB 114). Mit Schreiben vom 1. November 2018 (AB 129) teilte die IVB der Versicherten die Begutachtungsstelle inkl. die vorgesehenen medizinischen Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) und Ärzte mit, wogegen diese mit Schreiben vom 15. November 2018 (AB 133) Einwand erhob. Einerseits bemängelte sie das Fehlen der Fach- disziplin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ande- rerseits machte sie eine fehlende Unabhängigkeit und Befangenheit von Dr. med. D.________, Fachärztin für Rheumatologie, geltend. Mit Verfü- gung vom 10. Dezember 2018 (AB 141) hielt die IVB am angekündigten Vorgehen fest. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren gegen Dr. med. D.________ sei gutzuheissen und die Gutachterstelle sei anzuweisen, auch die Fachdisziplin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats beizuziehen oder den Gutach- tensauftrag zurück zu geben. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Mit Eingaben vom 1. und 4. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin auf- forderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Januar 2019) Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 4 Mit Verfügung vom 6. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin gut. Mit Schlussbemerkungen vom 27. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest. Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 10. Dezem- ber 2018 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydiszi- plinären Begutachtung und hierbei, ob die Begutachtung der Beschwerde- führerin bei der MEDAS auch die Fachdisziplin Orthopädie und Traumato- logie des Bewegungsapparates umfassen soll und ob betreffend Dr. med. D.________ ein Ausstandsgrund vorliegt.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Um den Leistungsanspruch prüfen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG).
E. 2.2.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
E. 2.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab- lehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 7 nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2017 IV Nr. 67 S. 209 E. 3.2). Demnach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständi- ge Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei- nen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21, 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231).
E. 3.1 Zur umstrittenen Frage der Fachdisziplinen ergibt sich das Fol- gende: Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einer- seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er- stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftli- che Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlagge- benden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Diszi- plinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 8 dere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versi- cherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der ver- sicherten Person in diesem Punkt ist alsdann – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Vorliegend hat die MEDAS die Fachdisziplinen vorläufig bestimmt, sich aber ausdrücklich vorbehalten, zusätzlich eine orthopädische Untersu- chung vorzunehmen, sollte die rheumatologische Gutachterin dies als sinn- voll erachten (AB 128). Für die entsprechende Beurteilung ist diese ange- sichts der Berührungspunkte zwischen den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie hinreichend qualifiziert. Erstere befasst sich mit Erkrankun- gen des Bindegewebes und schmerzhaften Störungen des Bewegungsap- parates, letztere mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
267. Auflage 2017, S. 601 ["rheumatischer Formenkreis"], 1561 ["Rheuma- tologie"] und 1314 ["Orthopädie"]). Die Tatsache, dass auch der RAD eine orthopädische Untersuchung als angezeigt erachtete (AB 94 S. 5), ändert schliesslich nichts an der Kompetenz der Gutachterstelle, die Fachdiszipli- nen zu bestimmen.
E. 3.2 Was die Person der rheumatologischen Gutachterin Dr. med. D.________ bzw. die Frage einer allfälligen Befangenheit betrifft, ist der subjektive Eindruck der Beschwerdeführerin nicht entscheidend (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Sodann vermag der blosse Umstand, dass die vorgese- hene Gutachterin früher als Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Freiburg gearbeitet hat und in dieser Funktion allenfalls gelegentlich auch mit der Beschwerdegegnerin und/oder der E.________ Kontakt hatte, keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. RAD-Ärztinnen und -Ärzte arbeiten zwar für eine oder mehrere IV-Stellen der Region (vgl. Art. 47 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung [IVV; SR 831.201]), indem sie ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beratend zur Verfügung stehen; in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall sind sie jedoch unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie Art. 49 Abs. 1 und 3 IVV). Eine und zwar lediglich eine allgemeine Weisungsbefugnis im medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 9 zinischen Fachbereich kommt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu (Art. 64a Abs. 1 lit. c IVG). So besehen ist die Tätigkeit von RAD- Ärztinnen und -Ärzten in erster Linie eine solche im Interesse der IV an sich und dient nicht der Wahrung der Interessen der jeweiligen IV-Stelle im ei- gentlichen engeren Sinne. Es kommt dazu, dass die RAD von den IV- Stellen in personeller Hinsicht getrennt sind (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Unter diesen Umständen lässt sich kein erhöhtes Gefahrenpoten- zial für Befangenheit als Gutachter in einem Rentenstreit einzig aufgrund einer früheren Tätigkeit bei einem RAD ausmachen. Abgesehen davon kann die Erfahrung als RAD-Ärztin oder RAD-Arzt ein Pluspunkt für die Vergabe von Gutachtensaufträgen sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 9C_257/2016, E. 4.2.2). Am Ganzen ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. med. D.________ früher Mitglied der Geschäftsleitung der IV-Stelle Freiburg war. Namentlich sind weder partei- ische Äusserungen der Gutachterin aktenkundig noch war diese mit der vorliegenden Sache vorbefasst, wobei selbst dieser Umstand allein keinen Anschein der Befangenheit begründen würde (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2). Damit liegt gegenüber Dr. med. D.________ kein Ausstandsgrund vor.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2018 (AB 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Bestellung der Gutachter resp. deren Ablehnung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013) und das vorliegende Verfahren mithin kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 10 pflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin zu tragen. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272)
– jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
E. 4.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. März 2019 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 5.1 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'275.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 34.30 und somit total Fr. 1'309.30 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Par- teikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1'309.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'020.-- (5.1 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 34.30, total somit eine Entschädi- gung von Fr. 1'054.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 11 pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'309.30 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'054.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 74 IV KOJ/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2010 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom
2. Februar 2009 bestehende Beschwerden der rechten Hand, des rechten Arms und der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 3, 6.50). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 57 f., 66 ff.) lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 24. Mai 2017 (AB 74) ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde (AB 79) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ur- teil vom 19. Januar 2018, IV/17/627, gut (AB 87). Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die IVB an, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und danach neu zu verfügen (E. 3.3 f.). B. Mit Schreiben vom 12. März 2018 (AB 97) teilte die IVB der Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag geben werde; gleichzeitig gab sie den (inkompletten [vgl. AB 109 f.]) Fragenkatalog bekannt. Hierauf beantragte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Schreiben vom
27. März 2018 (AB 103) den Beizug von Gutachtern aus den Fachdiszipli- nen Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Radio- logie. Zudem stellte sie Ergänzungsfragen. Die IVB hielt im Schreiben vom
27. April 2018 (AB 110) fest, die Versicherte werde von einem Arzt mit Facharzttitel Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats un- tersucht werden. Dieser werde auch entscheiden, ob neue bildgebende Untersuchungen und der Beizug eines Radiologen notwendig seien. Des Weiteren stellte die IVB der Versicherten den kompletten Fragenkatalog zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 3 (AB 109) und teilte ihr mit, dieser werde mit den von ihr eingereichten Fra- gen ergänzt. Am 11. Juli 2018 wurde die polydisziplinäre Begutachtung über die Platt- form SuisseMED@P der C.________ (MEDAS) zugeteilt (AB 114). Mit Schreiben vom 1. November 2018 (AB 129) teilte die IVB der Versicherten die Begutachtungsstelle inkl. die vorgesehenen medizinischen Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie) und Ärzte mit, wogegen diese mit Schreiben vom 15. November 2018 (AB 133) Einwand erhob. Einerseits bemängelte sie das Fehlen der Fach- disziplin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ande- rerseits machte sie eine fehlende Unabhängigkeit und Befangenheit von Dr. med. D.________, Fachärztin für Rheumatologie, geltend. Mit Verfü- gung vom 10. Dezember 2018 (AB 141) hielt die IVB am angekündigten Vorgehen fest. C. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Ausstandsbegehren gegen Dr. med. D.________ sei gutzuheissen und die Gutachterstelle sei anzuweisen, auch die Fachdisziplin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats beizuziehen oder den Gutach- tensauftrag zurück zu geben. Des Weiteren ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin. Mit Eingaben vom 1. und 4. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin auf- forderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. Januar 2019) Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 4 Mit Verfügung vom 6. März 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin gut. Mit Schlussbemerkungen vom 27. März 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen fest. Ein Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. März 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 5 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 10. Dezem- ber 2018 (AB 141). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer polydiszi- plinären Begutachtung und hierbei, ob die Begutachtung der Beschwerde- führerin bei der MEDAS auch die Fachdisziplin Orthopädie und Traumato- logie des Bewegungsapparates umfassen soll und ob betreffend Dr. med. D.________ ein Ausstandsgrund vorliegt. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Um den Leistungsanspruch prüfen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma- chen (Art. 44 ATSG). 2.2.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) so- wie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personen- bezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: un- nötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidis- ziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 2.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem un- parteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Ein- wirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab- lehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 7 nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2017 IV Nr. 67 S. 209 E. 3.2). Demnach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2015 IV Nr. 23 S. 70 E. 6.1.1). Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständi- ge Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein- genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erschei- nen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21, 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). 3. 3.1 Zur umstrittenen Frage der Fachdisziplinen ergibt sich das Fol- gende: Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich einer- seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär er- stellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftli- che Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlagge- benden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Diszi- plinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 8 dere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versi- cherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der ver- sicherten Person in diesem Punkt ist alsdann – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4) – ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Vorliegend hat die MEDAS die Fachdisziplinen vorläufig bestimmt, sich aber ausdrücklich vorbehalten, zusätzlich eine orthopädische Untersu- chung vorzunehmen, sollte die rheumatologische Gutachterin dies als sinn- voll erachten (AB 128). Für die entsprechende Beurteilung ist diese ange- sichts der Berührungspunkte zwischen den Fachgebieten Rheumatologie und Orthopädie hinreichend qualifiziert. Erstere befasst sich mit Erkrankun- gen des Bindegewebes und schmerzhaften Störungen des Bewegungsap- parates, letztere mit Störungen und Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
267. Auflage 2017, S. 601 ["rheumatischer Formenkreis"], 1561 ["Rheuma- tologie"] und 1314 ["Orthopädie"]). Die Tatsache, dass auch der RAD eine orthopädische Untersuchung als angezeigt erachtete (AB 94 S. 5), ändert schliesslich nichts an der Kompetenz der Gutachterstelle, die Fachdiszipli- nen zu bestimmen. 3.2 Was die Person der rheumatologischen Gutachterin Dr. med. D.________ bzw. die Frage einer allfälligen Befangenheit betrifft, ist der subjektive Eindruck der Beschwerdeführerin nicht entscheidend (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Sodann vermag der blosse Umstand, dass die vorgese- hene Gutachterin früher als Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Freiburg gearbeitet hat und in dieser Funktion allenfalls gelegentlich auch mit der Beschwerdegegnerin und/oder der E.________ Kontakt hatte, keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. RAD-Ärztinnen und -Ärzte arbeiten zwar für eine oder mehrere IV-Stellen der Region (vgl. Art. 47 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die In- validenversicherung [IVV; SR 831.201]), indem sie ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs beratend zur Verfügung stehen; in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall sind sie jedoch unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie Art. 49 Abs. 1 und 3 IVV). Eine und zwar lediglich eine allgemeine Weisungsbefugnis im medi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 9 zinischen Fachbereich kommt dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zu (Art. 64a Abs. 1 lit. c IVG). So besehen ist die Tätigkeit von RAD- Ärztinnen und -Ärzten in erster Linie eine solche im Interesse der IV an sich und dient nicht der Wahrung der Interessen der jeweiligen IV-Stelle im ei- gentlichen engeren Sinne. Es kommt dazu, dass die RAD von den IV- Stellen in personeller Hinsicht getrennt sind (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Unter diesen Umständen lässt sich kein erhöhtes Gefahrenpoten- zial für Befangenheit als Gutachter in einem Rentenstreit einzig aufgrund einer früheren Tätigkeit bei einem RAD ausmachen. Abgesehen davon kann die Erfahrung als RAD-Ärztin oder RAD-Arzt ein Pluspunkt für die Vergabe von Gutachtensaufträgen sein (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Juni 2016, 9C_257/2016, E. 4.2.2). Am Ganzen ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. med. D.________ früher Mitglied der Geschäftsleitung der IV-Stelle Freiburg war. Namentlich sind weder partei- ische Äusserungen der Gutachterin aktenkundig noch war diese mit der vorliegenden Sache vorbefasst, wobei selbst dieser Umstand allein keinen Anschein der Befangenheit begründen würde (vgl. Entscheid des BGer vom 7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2). Damit liegt gegenüber Dr. med. D.________ kein Ausstandsgrund vor. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
10. Dezember 2018 (AB 141) nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Bestellung der Gutachter resp. deren Ablehnung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013) und das vorliegende Verfahren mithin kosten-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 10 pflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin zu tragen. Auf- grund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272)
– jedoch von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). 4.3 Es bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. März 2019 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Aufwand von 5.1 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1'275.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 34.30 und somit total Fr. 1'309.30 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Par- teikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1'309.30 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'020.-- (5.1 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 34.30, total somit eine Entschädi- gung von Fr. 1'054.30, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 11 pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird sie – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1'309.30 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'054.30 festgesetzte Ent- schädigung (inkl. Auslagen) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2019, IV/19/74, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.