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200 2019 733

Bern VerwG · 2019-07-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Juli 2019

Sachverhalt

A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2012 unter Hinweis auf ein „nicht angemeldetes GG 404“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4). Die damals zuständige IV- Stelle Solothurn (IVSO) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach Integrationsmassnahmen zu (AB 18, 29, 34). Nachdem die Versicherte nicht wie gefordert mitgewirkt hatte (AB 36), verneinte die IVSO mit Verfügung vom 1. März 2013 (AB 44) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Juni 2015 ersuchte die Versicherte die IV erneut um Zusprechung von Leistungen (AB 45), wobei sie angab, unter einer psychologischen Beein- trächtigung zu leiden. Die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte ihr Frühinterventions- (AB 69) und Einglie- derungsmassnahmen (AB 82, 94, 110, 125, 138). Mit unangefochten ge- bliebener Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, die Versicherte habe sich seit Juli 2017 trotz Aufforderung im September 2017 nicht mehr gemeldet, wo- mit von einem Verzicht auf Arbeitsvermittlung ausgegangen werde. Ge- stützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2017 (AB 165.1) und dessen Ergänzung vom 23. Januar 2018 (AB 184) vernein- te die IVB mit Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) den Anspruch auf (weitere) IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens. Diese Verfügung wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. November 2018, IV/2018/460, geschützt (AB 195); die dagegen erhobene Beschwerde (AB 197) wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 24. April 2019, 8C_872/2018, ab, soweit es dar- auf eintrat (AB 201). Auf eine bereits am 20. Januar 2019 (Postaufgabe) erfolgte Neuanmeldung betreffend Arbeitsvermittlung (AB 198) trat die IVB nach Durchführung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 3 Vorbescheidverfahrens (AB 204 ff.) mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208) mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, auf das Begehren um berufliche Massnah- men einzutreten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin mittels pro- zessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2019 zur Berücksichtigung in der Beschwerdeantwort zugestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 5 verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vor- ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs- massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 6 ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine er- hebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft ge- macht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Nichteintretensentscheid bezog sich generell auf Mass- nahmen beruflicher Art. Dass die Beschwerdeführerin in der Neuanmel- dung vom 20. Januar 2019 (AB 198) noch allein um Arbeitsvermittlung er- suchte und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr sinngemäss auch einen Umschulungsanspruch oder andere Massnahmen beruflicher Art thematisiert hat (Eingabe vom 1. Oktober 2019), ist vor diesem Hinter- grund prinzipiell nicht entscheidend. Weil die Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG allerdings innerhalb der Massnahmen beruflicher Art hin- sichtlich der Anspruchsvoraussetzungen deutlich von den weiteren Leis- tungen abweicht, ist in Bezug auf den Referenzzeitpunkt (vgl. E. 2.4 hier- vor) und des neuanmeldungsrechtlichen Beweisthemas (erhebliche Verän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 7 derung[en] des Sachverhalts) bezüglich dieser verschiedenen Leistungen zu differenzieren. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) oder jene vom 17. Mai 2018 (AB 190) den massgebenden Vergleichszeit- punkt bildet. In der Letzteren wurde ein Anspruch auf IV-Leistungen integral

– mithin auch für jegliche Massnahmen beruflicher Art – verneint. Aufgrund des in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehrens (AB 191 S. 3) fielen Anfechtungs- und Streitgegenstand im erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren auseinander und ging es auch im nach- folgenden Instanzenzug allein um den Rentenanspruch (VGE IV/2018/460, E. 1.2 [AB 195 S. 5]; BGer 8C_872/2018, E. 2 f. [AB 201 S. 3]). Damit er- wuchs die Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) bezüglich des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art bereits vorher unangefochten in formelle (Teil-)Rechtskraft. Dabei wurde der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. insbesondere AB 165.1 und 184) sowie beweisrechtlich ge- würdigt und ein (drohender) invalidisierender Gesundheitsschaden in der Folge grundsätzlich ausgeschlossen (AB 190 S. 2). Hinsichtlich des spezi- fischen Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erfolgte im Rahmen der Verfü- gung vom 17. Mai 2018 (AB 190) allerdings keine den Anforderungen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) genü- gende tatsächliche materielle Überprüfung. Denn die Beschwerdegegnerin beschied das Leistungsgesuch generell abschlägig ohne zu berücksichti- gen, dass Art. 18 IVG von der sonst grundsätzlich verlangten Vorausset- zung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst ist und den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügen lässt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 3 ff.; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5005). Somit ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung die Ver- fügung vom 16. November 2017 (AB 180) als Referenzzeitpunkt massge- bend. 3.2 Bezüglich der beantragten Arbeitsvermittlung erblickt die Be- schwerdeführerin eine relevante Veränderung des Sachverhalts darin, dass der ursprüngliche Abschluss der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 8

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 November 2017 mit dem Umstand zusammengehangen habe, dass sie damals nicht mehr habe kontaktiert werden können und sie sich auch nicht mehr gemeldet habe (vgl. AB 180 und „Protokoll per 18.10.2019“ [in den Gerichtsakten] S. 41 f.), sie sich mit der Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 198) nunmehr aber bereit erklärt habe, mitzuwirken (Beschwerde S. 3 lit. b). Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation in der Be- schwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 3) entgegen, die gemäss dem beweiskräf- tigen (vgl. VGE IV/2018/460, E. 3.4 [AB 195 S. 13 ff.]; BGer 8C_872/2018, E. 5 [AB 201 S. 4]) psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 1. September 2017 (AB 165.1, 184) bestehende Leistungseinschrän- kung von 20 % sowie das entsprechende Zumutbarkeitsprofil werde von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt. Mithin hält sie sinngemäss dafür, der Beschwerdeführerin gehe nach wie vor die subjektive Eingliederungs- fähigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversi- cherung, 2011, S. 75 N. 124) ab. Ein derartiger Schluss lässt sich indes nicht ohne weiteres allein aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten (AB 200 S. 1; Beschwerde S. 3 lit. c) Erkenntnissen der im Rahmen der Anmeldung bei der Arbeitslosen- versicherung durchgeführten Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ziehen (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Einerseits fand die AMM noch im zeitlichen Umfeld der Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) statt und andererseits lässt sich daraus, dass seitens des (von der D.________) „E.________“ zum Einstieg ein Teilzeitpensum empfohlen und ein abwei- chendes Zumutbarkeitsprofil postuliert wurde (AB 200 S. 5 ff.) nicht eine fehlende Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ableiten. Zwar hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerde- antwort S. 2 lit. C Ziff. 4), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

1. Oktober 2019, in welcher diese explizit erklärt hat, auch bereit zu sein, 100 % zu arbeiten, hier ebenso wie die neu ins Recht gelegten Beweismit- tel (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5 f.) auszu- klammern sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Es darf der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in der Neuanmeldung vom 20. Ja- nuar 2019 (AB 198) angab, um sie nicht zu überfordern, könne der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt vorzugsweise auch durch ein Teilzeitpensum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 9 erfolgen; bereits mit einem Teilzeitpensum in einer gelernten oder unge- lernten Tätigkeit wäre ihr schon sehr viel geholfen (vgl. auch AB 200 S. 2). Wenngleich sie damit allenfalls eine Präferenz für ein Teilzeitpensum zum Ausdruck brachte und gleichzeitig zu erkennen gab, dass sie bei einem Einstieg in eine vollschichtige Tätigkeit eine Überforderung befürchtet, schloss sie damit nicht aus, im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch Ein- satzmöglichkeiten in einem vollzeitigen Pensum (mit Ausschöpfung der gutachterlich festgelegten Leistungsfähigkeit von 80 %) in Betracht zu zie- hen. Die signalisierte Mitwirkungsbereitschaft genügt jedenfalls, um im Vergleich zur Referenzsituation im November 2017 eine relevante Sach- verhaltsänderung wenigstens glaubhaft zu machen. Folglich hat die Be- schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) einzutreten und den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell zu prüfen. 3.3 Eine versicherte Person wahrt mit einer rechtsgenüglichen Erst- anmeldung bei der Invalidenversicherung grundsätzlich alle bis zum Zeit- punkt der Verfügung bestehenden Leistungsansprüche und die Sachver- haltsabklärung der Verwaltung hat sich auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen zu erstrecken, auch wenn diese nicht ausdrücklich geltend ge- macht worden sind (BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invali- denversicherung [KSVI], gültig ab 11. Dezember 2017, Rz. 1030 und 2033; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 46 N. 3). Diese Grundsätze lassen sich indes nicht auf den vorliegenden neuanmeldungsrechtlichen Kontext über- tragen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung betreffend Arbeitsvermittlung einzutreten hat (vgl. E. 3.2 hiervor), folgt keine Pflicht der Verwaltung auch andere Massnahmen be- ruflicher Art materiell zu prüfen. Denn für weitere in Betracht fallende An- sprüche bildet die Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) den massgeben- den Referenzzeitpunkt. Die damalige Abweisung des Leistungsgesuchs wurde – anders als in der Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) – nicht mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit, sondern mit einem fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden begründet. Weder in der Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) noch in der Be- schwerde vom 16. September 2019 hat die Beschwerdeführerin eine zwi- schenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes postuliert. In den Akten finden sich denn auch keine entsprechenden An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 10 haltspunkte. Damit ist eine massgebliche Tatsachenänderung (vgl. E. 2.3 hiervor) mit Blick auf weitere Ansprüche auf Massnahmen beruflicher Art nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hält das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten der gerichtlichen Überprüfung stand. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neu- anmeldung vom 20. Januar 2019 eintrete und den Anspruch auf Arbeits- vermittlung materiell prüfe. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 500.-- bestimmt. Bei die- sem Ausgang rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen, womit sie je Fr. 250.-- zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 187 E. 4). Der Beschwerdeführerin wird die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.--, ausmachend Fr. 250.--, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Auffor- derung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2019) innert Frist keine Kostennote eingereicht hat, wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt.) ermessensweise auf Pauschal Fr. 2'000.-- festgesetzt. Ausgehend vom hälftigen Obsiegen wird der Parteikostenersatz somit auf Fr. 1'000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 11 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 eintrete und den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell prüfe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kostenvorschus- ses von Fr. 500.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 250.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 5 verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vor- ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs- massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 6 ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine er- hebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft ge- macht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Nichteintretensentscheid bezog sich generell auf Mass- nahmen beruflicher Art. Dass die Beschwerdeführerin in der Neuanmel- dung vom 20. Januar 2019 (AB 198) noch allein um Arbeitsvermittlung er- suchte und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr sinngemäss auch einen Umschulungsanspruch oder andere Massnahmen beruflicher Art thematisiert hat (Eingabe vom 1. Oktober 2019), ist vor diesem Hinter- grund prinzipiell nicht entscheidend. Weil die Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG allerdings innerhalb der Massnahmen beruflicher Art hin- sichtlich der Anspruchsvoraussetzungen deutlich von den weiteren Leis- tungen abweicht, ist in Bezug auf den Referenzzeitpunkt (vgl. E. 2.4 hier- vor) und des neuanmeldungsrechtlichen Beweisthemas (erhebliche Verän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 7 derung[en] des Sachverhalts) bezüglich dieser verschiedenen Leistungen zu differenzieren. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) oder jene vom 17. Mai 2018 (AB 190) den massgebenden Vergleichszeit- punkt bildet. In der Letzteren wurde ein Anspruch auf IV-Leistungen integral – mithin auch für jegliche Massnahmen beruflicher Art – verneint. Aufgrund des in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehrens (AB 191 S. 3) fielen Anfechtungs- und Streitgegenstand im erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren auseinander und ging es auch im nach- folgenden Instanzenzug allein um den Rentenanspruch (VGE IV/2018/460, E. 1.2 [AB 195 S. 5]; BGer 8C_872/2018, E. 2 f. [AB 201 S. 3]). Damit er- wuchs die Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) bezüglich des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art bereits vorher unangefochten in formelle (Teil-)Rechtskraft. Dabei wurde der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. insbesondere AB 165.1 und 184) sowie beweisrechtlich ge- würdigt und ein (drohender) invalidisierender Gesundheitsschaden in der Folge grundsätzlich ausgeschlossen (AB 190 S. 2). Hinsichtlich des spezi- fischen Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erfolgte im Rahmen der Verfü- gung vom 17. Mai 2018 (AB 190) allerdings keine den Anforderungen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) genü- gende tatsächliche materielle Überprüfung. Denn die Beschwerdegegnerin beschied das Leistungsgesuch generell abschlägig ohne zu berücksichti- gen, dass Art. 18 IVG von der sonst grundsätzlich verlangten Vorausset- zung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst ist und den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügen lässt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 3 ff.; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5005). Somit ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung die Ver- fügung vom 16. November 2017 (AB 180) als Referenzzeitpunkt massge- bend. 3.2 Bezüglich der beantragten Arbeitsvermittlung erblickt die Be- schwerdeführerin eine relevante Veränderung des Sachverhalts darin, dass der ursprüngliche Abschluss der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 8
  6. November 2017 mit dem Umstand zusammengehangen habe, dass sie damals nicht mehr habe kontaktiert werden können und sie sich auch nicht mehr gemeldet habe (vgl. AB 180 und „Protokoll per 18.10.2019“ [in den Gerichtsakten] S. 41 f.), sie sich mit der Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 198) nunmehr aber bereit erklärt habe, mitzuwirken (Beschwerde S. 3 lit. b). Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation in der Be- schwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 3) entgegen, die gemäss dem beweiskräf- tigen (vgl. VGE IV/2018/460, E. 3.4 [AB 195 S. 13 ff.]; BGer 8C_872/2018, E. 5 [AB 201 S. 4]) psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 1. September 2017 (AB 165.1, 184) bestehende Leistungseinschrän- kung von 20 % sowie das entsprechende Zumutbarkeitsprofil werde von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt. Mithin hält sie sinngemäss dafür, der Beschwerdeführerin gehe nach wie vor die subjektive Eingliederungs- fähigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversi- cherung, 2011, S. 75 N. 124) ab. Ein derartiger Schluss lässt sich indes nicht ohne weiteres allein aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten (AB 200 S. 1; Beschwerde S. 3 lit. c) Erkenntnissen der im Rahmen der Anmeldung bei der Arbeitslosen- versicherung durchgeführten Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ziehen (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Einerseits fand die AMM noch im zeitlichen Umfeld der Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) statt und andererseits lässt sich daraus, dass seitens des (von der D.________) „E.________“ zum Einstieg ein Teilzeitpensum empfohlen und ein abwei- chendes Zumutbarkeitsprofil postuliert wurde (AB 200 S. 5 ff.) nicht eine fehlende Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ableiten. Zwar hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerde- antwort S. 2 lit. C Ziff. 4), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
  7. Oktober 2019, in welcher diese explizit erklärt hat, auch bereit zu sein, 100 % zu arbeiten, hier ebenso wie die neu ins Recht gelegten Beweismit- tel (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5 f.) auszu- klammern sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Es darf der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in der Neuanmeldung vom 20. Ja- nuar 2019 (AB 198) angab, um sie nicht zu überfordern, könne der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt vorzugsweise auch durch ein Teilzeitpensum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 9 erfolgen; bereits mit einem Teilzeitpensum in einer gelernten oder unge- lernten Tätigkeit wäre ihr schon sehr viel geholfen (vgl. auch AB 200 S. 2). Wenngleich sie damit allenfalls eine Präferenz für ein Teilzeitpensum zum Ausdruck brachte und gleichzeitig zu erkennen gab, dass sie bei einem Einstieg in eine vollschichtige Tätigkeit eine Überforderung befürchtet, schloss sie damit nicht aus, im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch Ein- satzmöglichkeiten in einem vollzeitigen Pensum (mit Ausschöpfung der gutachterlich festgelegten Leistungsfähigkeit von 80 %) in Betracht zu zie- hen. Die signalisierte Mitwirkungsbereitschaft genügt jedenfalls, um im Vergleich zur Referenzsituation im November 2017 eine relevante Sach- verhaltsänderung wenigstens glaubhaft zu machen. Folglich hat die Be- schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) einzutreten und den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell zu prüfen. 3.3 Eine versicherte Person wahrt mit einer rechtsgenüglichen Erst- anmeldung bei der Invalidenversicherung grundsätzlich alle bis zum Zeit- punkt der Verfügung bestehenden Leistungsansprüche und die Sachver- haltsabklärung der Verwaltung hat sich auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen zu erstrecken, auch wenn diese nicht ausdrücklich geltend ge- macht worden sind (BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invali- denversicherung [KSVI], gültig ab 11. Dezember 2017, Rz. 1030 und 2033; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 46 N. 3). Diese Grundsätze lassen sich indes nicht auf den vorliegenden neuanmeldungsrechtlichen Kontext über- tragen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung betreffend Arbeitsvermittlung einzutreten hat (vgl. E. 3.2 hiervor), folgt keine Pflicht der Verwaltung auch andere Massnahmen be- ruflicher Art materiell zu prüfen. Denn für weitere in Betracht fallende An- sprüche bildet die Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) den massgeben- den Referenzzeitpunkt. Die damalige Abweisung des Leistungsgesuchs wurde – anders als in der Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) – nicht mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit, sondern mit einem fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden begründet. Weder in der Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) noch in der Be- schwerde vom 16. September 2019 hat die Beschwerdeführerin eine zwi- schenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes postuliert. In den Akten finden sich denn auch keine entsprechenden An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 10 haltspunkte. Damit ist eine massgebliche Tatsachenänderung (vgl. E. 2.3 hiervor) mit Blick auf weitere Ansprüche auf Massnahmen beruflicher Art nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hält das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten der gerichtlichen Überprüfung stand. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neu- anmeldung vom 20. Januar 2019 eintrete und den Anspruch auf Arbeits- vermittlung materiell prüfe. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
  8. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 500.-- bestimmt. Bei die- sem Ausgang rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen, womit sie je Fr. 250.-- zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 187 E. 4). Der Beschwerdeführerin wird die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.--, ausmachend Fr. 250.--, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Auffor- derung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2019) innert Frist keine Kostennote eingereicht hat, wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt.) ermessensweise auf Pauschal Fr. 2'000.-- festgesetzt. Ausgehend vom hälftigen Obsiegen wird der Parteikostenersatz somit auf Fr. 1'000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 11 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 eintrete und den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell prüfe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  10. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kostenvorschus- ses von Fr. 500.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 250.-- zur Bezahlung auferlegt.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  12. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 733 IV JAP/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. November 2019 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2019 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2012 unter Hinweis auf ein „nicht angemeldetes GG 404“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 4). Die damals zuständige IV- Stelle Solothurn (IVSO) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach Integrationsmassnahmen zu (AB 18, 29, 34). Nachdem die Versicherte nicht wie gefordert mitgewirkt hatte (AB 36), verneinte die IVSO mit Verfügung vom 1. März 2013 (AB 44) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Juni 2015 ersuchte die Versicherte die IV erneut um Zusprechung von Leistungen (AB 45), wobei sie angab, unter einer psychologischen Beein- trächtigung zu leiden. Die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte ihr Frühinterventions- (AB 69) und Einglie- derungsmassnahmen (AB 82, 94, 110, 125, 138). Mit unangefochten ge- bliebener Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit der Begründung ab, die Versicherte habe sich seit Juli 2017 trotz Aufforderung im September 2017 nicht mehr gemeldet, wo- mit von einem Verzicht auf Arbeitsvermittlung ausgegangen werde. Ge- stützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2017 (AB 165.1) und dessen Ergänzung vom 23. Januar 2018 (AB 184) vernein- te die IVB mit Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) den Anspruch auf (weitere) IV-Leistungen mangels eines invalidisierenden Gesundheitsscha- dens. Diese Verfügung wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. November 2018, IV/2018/460, geschützt (AB 195); die dagegen erhobene Beschwerde (AB 197) wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 24. April 2019, 8C_872/2018, ab, soweit es dar- auf eintrat (AB 201). Auf eine bereits am 20. Januar 2019 (Postaufgabe) erfolgte Neuanmeldung betreffend Arbeitsvermittlung (AB 198) trat die IVB nach Durchführung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 3 Vorbescheidverfahrens (AB 204 ff.) mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208) mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei zu verpflichten, auf das Begehren um berufliche Massnah- men einzutreten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin mittels pro- zessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2019 zur Berücksichtigung in der Beschwerdeantwort zugestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 5 verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vor- ausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungs- massnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen wer- den kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewie- sen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 6 ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten ge- gebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintre- tensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfor- dernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine er- hebliche Änderung des Sachverhalts, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Leistungen der IV zu beeinflussen, in zureichender Weise glaubhaft ge- macht hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Der angefochtene Nichteintretensentscheid bezog sich generell auf Mass- nahmen beruflicher Art. Dass die Beschwerdeführerin in der Neuanmel- dung vom 20. Januar 2019 (AB 198) noch allein um Arbeitsvermittlung er- suchte und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr sinngemäss auch einen Umschulungsanspruch oder andere Massnahmen beruflicher Art thematisiert hat (Eingabe vom 1. Oktober 2019), ist vor diesem Hinter- grund prinzipiell nicht entscheidend. Weil die Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG allerdings innerhalb der Massnahmen beruflicher Art hin- sichtlich der Anspruchsvoraussetzungen deutlich von den weiteren Leis- tungen abweicht, ist in Bezug auf den Referenzzeitpunkt (vgl. E. 2.4 hier- vor) und des neuanmeldungsrechtlichen Beweisthemas (erhebliche Verän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 7 derung[en] des Sachverhalts) bezüglich dieser verschiedenen Leistungen zu differenzieren. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) oder jene vom 17. Mai 2018 (AB 190) den massgebenden Vergleichszeit- punkt bildet. In der Letzteren wurde ein Anspruch auf IV-Leistungen integral

– mithin auch für jegliche Massnahmen beruflicher Art – verneint. Aufgrund des in der Beschwerde vom 18. Juni 2018 gestellten Rechtsbegehrens (AB 191 S. 3) fielen Anfechtungs- und Streitgegenstand im erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren auseinander und ging es auch im nach- folgenden Instanzenzug allein um den Rentenanspruch (VGE IV/2018/460, E. 1.2 [AB 195 S. 5]; BGer 8C_872/2018, E. 2 f. [AB 201 S. 3]). Damit er- wuchs die Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) bezüglich des Anspruchs auf Massnahmen beruflicher Art bereits vorher unangefochten in formelle (Teil-)Rechtskraft. Dabei wurde der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt (vgl. insbesondere AB 165.1 und 184) sowie beweisrechtlich ge- würdigt und ein (drohender) invalidisierender Gesundheitsschaden in der Folge grundsätzlich ausgeschlossen (AB 190 S. 2). Hinsichtlich des spezi- fischen Anspruchs auf Arbeitsvermittlung erfolgte im Rahmen der Verfü- gung vom 17. Mai 2018 (AB 190) allerdings keine den Anforderungen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2) genü- gende tatsächliche materielle Überprüfung. Denn die Beschwerdegegnerin beschied das Leistungsgesuch generell abschlägig ohne zu berücksichti- gen, dass Art. 18 IVG von der sonst grundsätzlich verlangten Vorausset- zung der (leistungsspezifischen) Invalidität losgelöst ist und den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit genügen lässt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 3 ff.; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5005). Somit ist für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung die Ver- fügung vom 16. November 2017 (AB 180) als Referenzzeitpunkt massge- bend. 3.2 Bezüglich der beantragten Arbeitsvermittlung erblickt die Be- schwerdeführerin eine relevante Veränderung des Sachverhalts darin, dass der ursprüngliche Abschluss der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 8

16. November 2017 mit dem Umstand zusammengehangen habe, dass sie damals nicht mehr habe kontaktiert werden können und sie sich auch nicht mehr gemeldet habe (vgl. AB 180 und „Protokoll per 18.10.2019“ [in den Gerichtsakten] S. 41 f.), sie sich mit der Neuanmeldung vom Januar 2019 (AB 198) nunmehr aber bereit erklärt habe, mitzuwirken (Beschwerde S. 3 lit. b). Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation in der Be- schwerdeantwort (S. 2 lit. C Ziff. 3) entgegen, die gemäss dem beweiskräf- tigen (vgl. VGE IV/2018/460, E. 3.4 [AB 195 S. 13 ff.]; BGer 8C_872/2018, E. 5 [AB 201 S. 4]) psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 1. September 2017 (AB 165.1, 184) bestehende Leistungseinschrän- kung von 20 % sowie das entsprechende Zumutbarkeitsprofil werde von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt. Mithin hält sie sinngemäss dafür, der Beschwerdeführerin gehe nach wie vor die subjektive Eingliederungs- fähigkeit (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2012, 9C_644/2012, E. 3; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversi- cherung, 2011, S. 75 N. 124) ab. Ein derartiger Schluss lässt sich indes nicht ohne weiteres allein aus den von der Beschwerdeführerin erwähnten (AB 200 S. 1; Beschwerde S. 3 lit. c) Erkenntnissen der im Rahmen der Anmeldung bei der Arbeitslosen- versicherung durchgeführten Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) ziehen (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 3). Einerseits fand die AMM noch im zeitlichen Umfeld der Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) statt und andererseits lässt sich daraus, dass seitens des (von der D.________) „E.________“ zum Einstieg ein Teilzeitpensum empfohlen und ein abwei- chendes Zumutbarkeitsprofil postuliert wurde (AB 200 S. 5 ff.) nicht eine fehlende Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ableiten. Zwar hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen (Beschwerde- antwort S. 2 lit. C Ziff. 4), dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom

1. Oktober 2019, in welcher diese explizit erklärt hat, auch bereit zu sein, 100 % zu arbeiten, hier ebenso wie die neu ins Recht gelegten Beweismit- tel (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 5 f.) auszu- klammern sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Es darf der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie in der Neuanmeldung vom 20. Ja- nuar 2019 (AB 198) angab, um sie nicht zu überfordern, könne der Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt vorzugsweise auch durch ein Teilzeitpensum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 9 erfolgen; bereits mit einem Teilzeitpensum in einer gelernten oder unge- lernten Tätigkeit wäre ihr schon sehr viel geholfen (vgl. auch AB 200 S. 2). Wenngleich sie damit allenfalls eine Präferenz für ein Teilzeitpensum zum Ausdruck brachte und gleichzeitig zu erkennen gab, dass sie bei einem Einstieg in eine vollschichtige Tätigkeit eine Überforderung befürchtet, schloss sie damit nicht aus, im Rahmen der Arbeitsvermittlung auch Ein- satzmöglichkeiten in einem vollzeitigen Pensum (mit Ausschöpfung der gutachterlich festgelegten Leistungsfähigkeit von 80 %) in Betracht zu zie- hen. Die signalisierte Mitwirkungsbereitschaft genügt jedenfalls, um im Vergleich zur Referenzsituation im November 2017 eine relevante Sach- verhaltsänderung wenigstens glaubhaft zu machen. Folglich hat die Be- schwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) einzutreten und den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell zu prüfen. 3.3 Eine versicherte Person wahrt mit einer rechtsgenüglichen Erst- anmeldung bei der Invalidenversicherung grundsätzlich alle bis zum Zeit- punkt der Verfügung bestehenden Leistungsansprüche und die Sachver- haltsabklärung der Verwaltung hat sich auf sämtliche in Betracht fallenden Leistungen zu erstrecken, auch wenn diese nicht ausdrücklich geltend ge- macht worden sind (BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invali- denversicherung [KSVI], gültig ab 11. Dezember 2017, Rz. 1030 und 2033; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 46 N. 3). Diese Grundsätze lassen sich indes nicht auf den vorliegenden neuanmeldungsrechtlichen Kontext über- tragen. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung betreffend Arbeitsvermittlung einzutreten hat (vgl. E. 3.2 hiervor), folgt keine Pflicht der Verwaltung auch andere Massnahmen be- ruflicher Art materiell zu prüfen. Denn für weitere in Betracht fallende An- sprüche bildet die Verfügung vom 17. Mai 2018 (AB 190) den massgeben- den Referenzzeitpunkt. Die damalige Abweisung des Leistungsgesuchs wurde – anders als in der Verfügung vom 16. November 2017 (AB 180) – nicht mit der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit, sondern mit einem fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschaden begründet. Weder in der Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 (AB 198) noch in der Be- schwerde vom 16. September 2019 hat die Beschwerdeführerin eine zwi- schenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes postuliert. In den Akten finden sich denn auch keine entsprechenden An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 10 haltspunkte. Damit ist eine massgebliche Tatsachenänderung (vgl. E. 2.3 hiervor) mit Blick auf weitere Ansprüche auf Massnahmen beruflicher Art nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hält das von der Beschwerdegegnerin verfügte Nichteintreten der gerichtlichen Überprüfung stand. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 208) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neu- anmeldung vom 20. Januar 2019 eintrete und den Anspruch auf Arbeits- vermittlung materiell prüfe. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 500.-- bestimmt. Bei die- sem Ausgang rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen, womit sie je Fr. 250.-- zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 187 E. 4). Der Beschwerdeführerin wird die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.--, ausmachend Fr. 250.--, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trotz gerichtlicher Auffor- derung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2019) innert Frist keine Kostennote eingereicht hat, wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt.) ermessensweise auf Pauschal Fr. 2'000.-- festgesetzt. Ausgehend vom hälftigen Obsiegen wird der Parteikostenersatz somit auf Fr. 1'000.-- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 11 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 20. Januar 2019 eintrete und den Anspruch auf Arbeitsvermittlung materiell prüfe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kostenvorschus- ses von Fr. 500.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Um- fang von Fr. 250.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Nov. 2019, IV/19/733, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.