Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) rutschte am 9. Juni 2016 bei Schweissarbeiten mit dem Schweissgerät aus und stach sich durch den Handschuh hindurch in die linke Mittelhand (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin; act. II] 10.72). Mit Verfügung vom 27. August 2018 (act. II 64.2) bzw. Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 (act. II 113/2) ver- neinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf ei- ne Integritätsentschädigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern be- stätigte mit Urteil vom heutigen Tag, UV/2019/653, die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung, während es dem Versicher- ten mit Wirkung ab dem 1. September 2018 eine Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 12% zusprach. B. Bereits am 12. Oktober 2017 (act. II 1) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Ereignis vom 9. Juni 2016 bestehende Beschwerden an der linken Hand, eine seit einem Jahr bestehende Nervenirritation am linken Auge, seit drei Jahren bestehende Muskelverspannungen beider Un- terarme sowie seit über 20 Jahre bestehende Rückenbeschwerden bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge erwerbliche und me- dizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 25. März 2019 (act. II 100.1) sprach die IVB dem Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 101, 105) – mit Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) bei einem Invaliditätsgrad von 56% eine halbe Rente ab 1. April 2018 zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur hin- reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und nachfol- genden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde und nahm am 24. Oktober 2019 Stel- lung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 [in den Gerichtsakten] sowie Akten des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 4 [act. I] 1-4) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118), mit welchen ab dem 1. April 2018 eine halbe In- validenrente zugesprochen wurde. Anstelle der halben verlangt der Be- schwerdeführer die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet wer- den, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Folglich ist vorliegend nicht bloss der An- spruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 5 Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
E. 3 und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) im Wesentlichen auf das interdis- ziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. März 2019 (act. II 100.1). Das Gut- achten erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spe- zialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend, und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend be- gründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers wie auch die übrigen medizinischen Berichte schmälern – wie nachfolgend dargelegt – die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 1) spricht das Schreiben von Dr. med. D.________ vom 23. August 2018 (act. II 67), mit dem hinsichtlich linke Hand eine algesiologische Begutachtung sowie eine Kartographierung des neuropathischen Schmerzareals und die Prüfung einer zentralen Sensibilisierung angeregt worden sind, nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen. Denn sowohl die neurologische wie auch rheumatologische Abklärung der linken Hand er- gaben allein leichte Befunde (Hyposensibilität Dig. III, IV und V [act. II 100.5/7 Ziff. 4.3]) resp. gar keine Befunde (act. II 100.6/13 Ziff. 4.3 und S. 16 Ziff. 7.1). So wurde denn auch im neurologischen Teilgutachten (act. II 100.5) festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Exploration weitgehend normal mit der linken Hand mit seinen persönlichen Ge- genständen und Kleidungsstücken hantieren und auch mit einer gewissen Kraft zugreifen können (S. 8 Ziff. 6). Der neurologische Gutachter schloss zudem eine schwere Nervenschädigung aus; lediglich zum Ringfinger finde sich eine leichte Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit (S. 8 Ziff. 6). Er wies daher zutreffend auf die beobachteten Diskrepanzen zwischen objek- tivierbaren Befunden an der linken Hand und den vom Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 11 erlebten Einschränkungen hin (S. 9 Ziff. 7.2, wonach der Beschwerdeführer als Rechtshänder entgegen seiner verbalen Äusserungen die linke Hand während der Untersuchung weitgehend funktionell verwendbar einsetzen konnte). In diesem Zusammenhang wies auch der rheumatologische Gut- achter darauf hin, dass die anamnestisch und in der Aktenlage geschilder- ten wie auch im Rahmen der klinischen Untersuchung demonstrierten funk- tionellen Einschränkungen der linken Hand bei weitgehend unauffälligem klinischen Befund und fehlenden objektiven Schonungszeichen nicht nach- vollziehbar sind (act. II 100.6/16 Ziff. 7.3). Er beschrieb einen kompletten grossen und kleinen Faustschluss; auch der Pinzettengriff sei unauffällig ausgefallen. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer im kursorischen Handkrafttest linksseitig stark selbst limitiert; es hätten sich keine klinischen Zeichen für eine konsequente Schonung der linken Hand/des linken Armes resp. für allfällige Arthro-/Tenosynovitiden ergeben (S. 13 Ziff. 4.3). Für eine zusätzliche algesiologische Untersuchung oder gar eine neue neuro- logische Begutachtung (Beschwerde S. 6 Ziff. 1) besteht deshalb keine Veranlassung. Was den Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 23. Oktober 2018 (act. II 80) betrifft, so wurde dieser allein im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten erwähnt (act. II 100.5/3 Ziff. 2 und act. II 100.6/5 Ziff. 2), nicht aber in der Aktenauflistung (act. II 100.1 S. 9 ff.). Der besagte Bericht enthält jedoch kein Indiz, welches die Gutachter nicht beachtet hätten oder das ihnen nicht bekannt gewesen wäre, weshalb der Bericht nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschät- zungen spricht. Was schliesslich der Bericht des Spitals E.________ vom
E. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.1.1 Mit Schreiben vom 23. August 2018 (act. II 67) reichte Dr. med. D.________, Facharzt für Anästhesiologie vom Spital E.________, der Beschwerdegegnerin Zusatzfragen für die anstehende Begutachtung ein. Es sei eine genaue Kartographierung des neuropathischen Schmerzarea-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 6 les an der linken Hand mit sensorisch quantitativer Testung vorzunehmen und eine fachalgesiologische Stellungnahme zu erstellen. Weiter sei zu klären, welche konkreten Belastungen der linken Hand aus fachalgesiologi- scher Sicht zumutbar seien, ob Hinweise auf eine zentrale Sensibilisierung bestünden, und falls ja, in welchem Ausmass.
E. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 23. Oktober 2018 (act. II 80) über die stationäre Behandlung vom 19. September bis zum
23. Oktober 2018 wurden ein Verdacht auf eine schwere depressive Episo- de (ICD-10 F32.2) bei chronischer Schmerzproblematik und psychosozialer Belastungssituation sowie ein Verdacht auf eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) dia- gnostiziert. Aus somatischer Sicht bestünden u.a. ein Verdacht auf eine Thalassämie, gemischt neuropathisch nozizeptive Schmerzen in der linken Hohlhand nach Schweissdraht-Stichverletzung am 9. Juni 2016 mit narbi- ger Synovialitis und Tendovaginitis stenosans am linken Ringfinger, ein panvertebrales Schmerzsyndrom, ein Verdacht auf musculofasziale Schul- ter- und Armbeschwerden links mehr als rechts wegen Schonhaltung, ein Hemispasmus facialis links mit Muskelzuckungen periorbital mit Einbezug des Mundastes bei Status nach Firmenunfall 1989, chronisch rezidivieren- de Hüftbeschwerden rechts bei Verdacht auf eine Labrumläsion und eine Impingementsymptomatik bei Zustand nach Firmenunfall, chronische rezi- divierende Hüftbeschwerden links bei Verdacht auf beginnende arthroti- sche Veränderungen sowie eine arterielle Hypertonie, intermittierend (S. 1 f.). Durch die durchgeführten Massnahmen und die hohe Eigenmotivation des Versicherten habe im Verlauf der stationären Therapie eine deutliche Verbesserung der körperlichen Mobilität sowie eine psychische Stabilisie- rung erreicht werden können. Bei der seit vielen Jahren bestehenden Schmerzproblematik habe nur eine leichte Verbesserungstendenz erreicht werden können (S. 7). Als … bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte empfahlen die Durchführung einer umfassenden polydisziplinären Beurteilung der Zumutbarkeit (S. 9).
E. 3.1.3 Im Bericht des Spitals E.________ vom 4. Februar 2019 (act. II 95) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 7 chronischer Schmerzproblematik und psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert (S. 5 Ziff. 2.5). Es bestehe eine deutlich reduzierte körperli- che Belastbarkeit mit einem chronifizierten multilokulären Schmerz und einer Schmerzverstärkung bei geringen körperlichen Belastungen. Zudem liege eine depressive Stimmungslage mit schwerer depressiver Episode verbunden mit einem Stimmungstief, einer Antriebsminderung, einer schnellen körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit sowie einer Lust- und Freudlosigkeit und einem deutlich verminderten Konzentrationsvermö- gen vor (S. 6 Ziff. 3.4). Der Versicherte sei aktuell nicht arbeitsfähig und es sei derzeit auch keine Besserung der Schmerzproblematik abzusehen (S. 5 Ziff. 2.7).
E. 3.1.4 Im internistischen MEDAS-Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (act. II 100.4) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arte- rielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, eine Hochtonschwerhörigkeit rechts, eine Lactoseintoleranz sowie eine Thalassämie. Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 6). Aus neurologischer Sicht (vgl. neurologisches Teilgutachten vom 12. März 2019 [act. II 100.5]) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom bei Zustand nach Handverletzung links am 9. Juni 2016 (Stich mit Schweiss- draht) mit Infekt der Hohlhand, Zustand nach Revisionsoperation, Fremd- körperentfernung, Synovialektomie der Beugesehnen, A1-Ringband-Spal- tung sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Spasmus facialis links sowie ein Zustand nach Melanomentfernung an der unteren Extremität (S. 8 Ziff. 6). Es liege eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden an der linken Hand und den vom Versicherten erlebten Einschränkungen vor. Hier träten deutliche Inkonsistenzen hervor. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; eine angepasste kön- ne er ganztags und ohne Einschränkungen ausführen. Das Zumutbar- keitsprofil wurde wie folgt definiert: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einwirkung von Vibrationen oder Schlägen und ohne erforderliches kräftiges Zupacken der linken Hand sowie das Hantieren bis mindestens 15 kg beidhändig sowie mindestens 2 kg mit der linken Hand seien zumutbar (S. 9 f. Ziff. 7.2 und 8). Im rheumatologischen Teilgutachten vom 14. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 8 2019 (act. II 100.6) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Periarthropathia coxae rechts diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be- stehe ein Status nach Stichverletzung mit Schweissdraht an der Hohlhand links am 9. Juni 2016 (S. 14 Ziff. 6). Die anamnestisch geschilderten Rü- cken- und Hüftbeschwerden könnten angesichts der Anamnese, der Akten- lage, der Befunde der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Untersuchungsbefunde trotz deutlichem symptomverdeutlichendem und -vermeidendem Verhalten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Unter- suchung weitgehend nachvollzogen werden. Die anamnestisch und in der Aktenlage geschilderten und im Rahmen der aktuellen klinischen Untersu- chung demonstrierten funktionellen Einschränkungen der linken Hand sei- en bei weitgehend unauffälligem klinischen Befund und fehlenden objekti- ven Schonungszeichen hingegen nicht nachvollziehbar (S. 16 Ziff. 7.3). Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der konsekuti- ven schmerzhaften Bewegungs- und Belastungsstörung der HWS, BWS und LWS sowie der anatomisch weitgehend fixierten ungünstigen Wir- belsäulen-Statik seien monoton-repetitive Arbeiten, die ein Belastbarkeits- niveau von mindestens mittelschwer voraussetzten sowie rückenergono- misch ungünstige Zwangshaltungen abverlangten, ebenfalls nicht möglich. Kritisch seien insbesondere das Vor- resp. Rückneigen des Rumpfes sowie Tätigkeiten mit rotiertem Rumpf. Angesichts der multisegmentalen Diskopa- thien sollten auch Arbeiten, welche mit einer Exposition des Körpers ge- genüber Vibrationen verbunden seien, sowie längeres Gehen und Stehen wegen der gesundheitlichen Schädigung an der rechten Hüfte auf uneben- em Untergrund vermieden werden. Der Versicherte könne aufgrund einer Beschwerdezunahme infolge kumulativer Belastung dieselbe Körperpositi- on nicht längere Zeit einhalten und sei auf Wechselbelastung angewiesen. Aufgrund einer nachvollziehbaren Beschwerdezunahme unter kumulativer Belastung, welche durch Wechselbelastung nur unzureichend kompensiert werden könne, sei auch eine adaptierte Tätigkeit nur halbtags, jedoch ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. Dabei handle es sich um leich- te, selten mittelschwere, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptier- te Arbeiten unter Einhaltung der beschriebenen Einschränkungen betref- fend Zwangshaltungen, statischer Belastung und Expositionen gegenüber Vibrationen (S. 17 f. Ziff. 7.4 und 8). Im psychiatrischen Teilgutachten vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 9
25. März 2019 (act. II 100.3/2) wurden weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und dargelegt, aus aktu- eller gutachterlicher Situation könne von keiner psychiatrischen Störung ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 6). Der Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganztags ohne Einschränkungen arbeitstätig sein (S. 14 Ziff. 8). Aus interdisziplinärer Sicht (interdisziplinäre Gesamt- bzw. Kon- sensbeurteilung vom 25. März 2019 [act. II 100.1]) sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste zu 50% (S. 5 Ziff. 4.7 f.).
E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von ex- ternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 10 krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den Verfügungen vom
E. 4 Februar 2019 (act. II 95) betrifft, so war dieser den Gutachtern nicht be- kannt. Auch wenn der Bericht den Gutachtern nicht bekannt gewesen ist, so ändert dieser Umstand wie auch der Bericht an sich nichts an der Ver- wertbarkeit des Gutachtens, denn es finden sich auch in diesem Bericht keine Aspekte, welche die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Aufgrund des Dargelegten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 100.1 S. 6 f. Ziff. 4.8 und 4.10). In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 12
E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustel- len. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 13 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2).
E. 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der An- meldung vom Oktober 2017 (act. II 1) und der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG April 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu dieser Zeit gemäss dem neurologischen Teilgutachten vom 12. März 2019 (act. II 100.5/10 Ziff. 8) sowie dem rheumatologischen Teilgutachten vom 14. März 2019 (act. II 100.6/18 Ziff. 8) erfüllt. Somit ist der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen.
E. 4.5 Das ab dem 4. Januar 1999 bei der G.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) bestandene (act. II 18/2 Ziff. 2.1) und per 28. Februar 2018 aufgelöste (act. II 30) Arbeitsverhältnis würde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f.) – auch im hypothetischen Ge- sundheitsfall nicht mehr bestehen: Im Gespräch vom 19. Oktober 2017 (Akten der Suva im Verfahren UV/2019/653 [act. II UV] 74) mit dem Aus- sendienstmitarbeiter der Suva führte der Beschwerdeführer aus, durch die Schliessung der Produktion in … gehöre er auch zu den Mitarbeitern, de- nen das Arbeitsverhältnis gekündigt werde (S. 1), was die Arbeitgeberin bereits am Vortag der Suva telefonisch mitgeteilt hatte (S. 2). Auch beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 14 Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2017 (act. II 20) berichtete der Beschwerdeführer von einer in naher Zukunft aus wirtschaft- lichen Gründen zu rechnenden Kündigung. Im Kündigungsschreiben vom
20. November 2017 (act. II 30) wurden denn auch einzig wirtschaftliche Gründe für die Kündigung angegeben. Schliesslich gab der Beschwerde- führer auch gegenüber den behandelnden Ärzten an, dass die Kündigung aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgte (Berichte des Spitals E.________ vom 6. März 2018 [act. II 44/2] und der Klinik F.________ vom
23. Oktober 2018 [act. II 80/3]). Daran ändert das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. Juli 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) nichts: Darin wird zwar der wirt- schaftliche Kündigungsgrund etwas relativiert, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden aufgrund seiner Fähig- keiten „ein interessanter Kandidat mit sehr hohen Chancen für eine weiter- führende Beschäftigung gewesen“ wäre. Damit ist aber nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er als Gesunder weiterbeschäftigt worden wäre; dies ist allein möglich, was nicht ausreicht (vgl. E. 4.2 hier- vor). Dass die Kündigung allenfalls auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (wie in der Beschwerde S. 6 Ziff. 2 erwähnt wird), ist nicht erstellt, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Stelle – wie dargelegt
– bereits aus wirtschaftlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht mehr inne hätte. In der Folge ist das Valideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Dabei berücksichtigte die Beschwer- degegnerin Ziff. 28 (Maschinenbau) sowie Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administrati- on/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; act. II 114/4 und 118/5) der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016, was aufgrund der vorliegenden Ver- hältnisse nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über eine Berufsausbildung als „… und …“ (act. II 38/63 Ziff. 1.4) bzw. soll „an der Universität … studiert“ haben (act. II 106.6/9). Hingegen erlangte er laut seinem Lebenslauf in seinem Herkunftsland wohl eine Berufsmaturität in der Fachrichtung …, absolvierte aber später kein Studium, sondern 1997 beim H.________ die … und … (act. II 24/2; vgl. auch act. II 46.2/7). Dabei handelt es sich offenbar um blosse Zertifikats- Kurse und nicht um eigentliche Berufsausbildungen (act. II 1/5 Ziff. 5.3; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 15 auch www…..ch, Rubrik: …). Die Angaben zum beruflichen Werdegang sind somit teilweise divergent; weitere diesbezügliche Sachverhaltserhe- bungen können indes mit Blick auf das Nachstehende unterbleiben: Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Erfahrung als …. Recht- sprechungsgemäss (Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1) kann eine versicherte Person, welche über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erwor- benem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen ver- mochte, grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft wer- den. Gemäss Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Be- schwerdeführer im Jahr 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 80‘405.-- (act. II 10.72/1 Ziff. 12) erreicht. Auch in den Jahren von dem Unfall erreichte er laut den Lohnabrechnungen (act. II 19.1) stets Bruttolöhne um die Fr. 80‘000.-- (2014: Fr. 79‘554.65; 2015: Fr. 80‘071.90; 2016: Fr. 80‘521.--). Die teilweise etwas tieferen Beträge im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug; act. II 17/3) resultieren aus den Abzügen von Drittleistungen („KK-TagVe“ bzw. „KK VerrK“ [vgl. act. II 19.1]). Der Beschwerdeführer er- zielte somit einen weit höheren Verdienst als bloss den Mindestlohn von Fr. 53‘950.-- (vgl. LGAV für das …-, …-, …-, …- und …, Ansatz für Angelernte im Fachbereich ab dem 9. Jahr der Berufs-/Branchenerfahrung [Anhang 10 Art. 1 lit. c bzw. Lohnanpassung 2018 Ziff. II lit. c]). Der erzielte Verdienst lag auch klar höher als der branchenspezifische LSE-Tabellenlohn bei Kompetenzniveau 1 (Fr. 69‘014.05 [Fr. 5‘553.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.1 Stunden {vgl. Ziff. 28 der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS} / 100.4 x 101.2 {Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2018 des BfS, Ziff. 10- 33}]). Vielmehr entspricht das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen dem Tabellenlohn von Kompetenzniveau 2. Danach verdienten Männer 2016 ein Monatseinkommen von Fr. 6‘132.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.1 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung per 2018 ergibt dies ein mass- gebendes Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- (Fr. 6‘132.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.1 Stunden / 100.4 [2016] x 101.2 [2018]). Diesbezüglich kann nicht argumentiert werden, der Beschwerdeführer sei wegen der Dienstjahre oder aus anderen Gründen bei der ehemaligen Arbeitgeberin überdurchschnittlich entlöhnt worden. Denn der tatsächlich erzielte Lohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 16 von rund Fr. 80‘000.-- lag leicht unter dem üblichen Jahresbruttolohn der ISCO-Berufsgruppe von Fr. 81‘951.-- (Fr. 6‘562.-- [Tabelle T17 der LSE 2016, Männer, Ziff. 72 {Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe}, Lebensalter >= 50 Jahre] x 12 Monate / 40 x 41.3 [Sektor II der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS] / 100.4 x 101.2 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Män- ner, 2016-2018 des BfS, Sektor II, Index 2016 bzw. 2018]). Diese Berufs- gruppe umfasst auch angelernte Personen. Zudem wurde die dazugehöri- ge Berufshauptgruppe 7 (Handwerks- und verwandte Berufe) dem Kompe- tenzniveau 2 zugeordnet (vgl. Fussnote zur Tabelle T17). Aufgrund der Dargelegten ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne Berufsausbildung im hypothetischen Va- liditätsfall in der ...-Branche zumindest einen Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 2 erzielten könnte. Gerade im spezifischen Berufsfeld dürfte ein potentieller Arbeitgeber wohl mehr Gewicht auf eine langjährige Berufserfahrung als auf einen förmlichen Berufsabschluss legen, geht es doch letztlich darum, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen … -techniken beherrscht und effizient saubere … produziert. Im Folgenden ist von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- auszugehen.
E. 4.6 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Zahlen der LSE 2016 zu bestimmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Gemäss dem Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Monats- lohn im Jahr 2016 Fr. 5‘340.--. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Total- wert der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS), die Leistungsfähigkeit von 50% sowie die Nominallohnentwicklung per 2018 (Totalwert der Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2018 des BfS) ergibt dies ein massgebendes In- valideneinkommen von Fr. 33‘700.50 (Fr. 5‘340.-- x 12 Monate / 40 Stun- den x 41.7 Stunden x 50% / 100.6 [2016] x 101.5 [2018]). Hiervon ist kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Die bestehenden gesundheitlichen Ein- schränkungen wurden bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil angemessen berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (E. 4.3 hiervor). Zwar sind im Kompetenzni-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 17 veau 1 bei den Männern auch Tätigkeiten enthalten, die versicherte Perso- nen wegen ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben können, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnab- zug vorzunehmen ist, weil dieses Kompetenzniveau nicht nur (körperlich schwere) Hilfsarbeiten, sondern auch eine Vielzahl von leichten bis mittel- schweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des BGer vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.3). Die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorliegend ebenfalls keinen Abzug, da, wenn sowohl Validen- als auch In- valideneinkommen aufgrund der LSE-Zahlen bestimmt werden, beide Ver- gleichseinkommen auf statistischen Grössen beruhen, und deshalb diese Einzelfallkriterien bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Ent- scheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5).
E. 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- (E. 4.5 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘700.50 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 56% ([Fr. 76‘210.-- - Fr. 33‘700.50] / Fr. 76‘210.-- x 100), was ab 1. April 2018 den Anspruch auf eine halbe Invali- denrente begründet.
E. 4.8 Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 18
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 [in den Gerichtsakten] sowie Akten des Beschwerdeführers Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 4 [act. I] 1-4) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118), mit welchen ab dem 1. April 2018 eine halbe In- validenrente zugesprochen wurde. Anstelle der halben verlangt der Be- schwerdeführer die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet wer- den, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Folglich ist vorliegend nicht bloss der An- spruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 5 Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Mit Schreiben vom 23. August 2018 (act. II 67) reichte Dr. med. D.________, Facharzt für Anästhesiologie vom Spital E.________, der Beschwerdegegnerin Zusatzfragen für die anstehende Begutachtung ein. Es sei eine genaue Kartographierung des neuropathischen Schmerzarea- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 6 les an der linken Hand mit sensorisch quantitativer Testung vorzunehmen und eine fachalgesiologische Stellungnahme zu erstellen. Weiter sei zu klären, welche konkreten Belastungen der linken Hand aus fachalgesiologi- scher Sicht zumutbar seien, ob Hinweise auf eine zentrale Sensibilisierung bestünden, und falls ja, in welchem Ausmass. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 23. Oktober 2018 (act. II 80) über die stationäre Behandlung vom 19. September bis zum
- Oktober 2018 wurden ein Verdacht auf eine schwere depressive Episo- de (ICD-10 F32.2) bei chronischer Schmerzproblematik und psychosozialer Belastungssituation sowie ein Verdacht auf eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) dia- gnostiziert. Aus somatischer Sicht bestünden u.a. ein Verdacht auf eine Thalassämie, gemischt neuropathisch nozizeptive Schmerzen in der linken Hohlhand nach Schweissdraht-Stichverletzung am 9. Juni 2016 mit narbi- ger Synovialitis und Tendovaginitis stenosans am linken Ringfinger, ein panvertebrales Schmerzsyndrom, ein Verdacht auf musculofasziale Schul- ter- und Armbeschwerden links mehr als rechts wegen Schonhaltung, ein Hemispasmus facialis links mit Muskelzuckungen periorbital mit Einbezug des Mundastes bei Status nach Firmenunfall 1989, chronisch rezidivieren- de Hüftbeschwerden rechts bei Verdacht auf eine Labrumläsion und eine Impingementsymptomatik bei Zustand nach Firmenunfall, chronische rezi- divierende Hüftbeschwerden links bei Verdacht auf beginnende arthroti- sche Veränderungen sowie eine arterielle Hypertonie, intermittierend (S. 1 f.). Durch die durchgeführten Massnahmen und die hohe Eigenmotivation des Versicherten habe im Verlauf der stationären Therapie eine deutliche Verbesserung der körperlichen Mobilität sowie eine psychische Stabilisie- rung erreicht werden können. Bei der seit vielen Jahren bestehenden Schmerzproblematik habe nur eine leichte Verbesserungstendenz erreicht werden können (S. 7). Als … bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte empfahlen die Durchführung einer umfassenden polydisziplinären Beurteilung der Zumutbarkeit (S. 9). 3.1.3 Im Bericht des Spitals E.________ vom 4. Februar 2019 (act. II 95) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 7 chronischer Schmerzproblematik und psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert (S. 5 Ziff. 2.5). Es bestehe eine deutlich reduzierte körperli- che Belastbarkeit mit einem chronifizierten multilokulären Schmerz und einer Schmerzverstärkung bei geringen körperlichen Belastungen. Zudem liege eine depressive Stimmungslage mit schwerer depressiver Episode verbunden mit einem Stimmungstief, einer Antriebsminderung, einer schnellen körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit sowie einer Lust- und Freudlosigkeit und einem deutlich verminderten Konzentrationsvermö- gen vor (S. 6 Ziff. 3.4). Der Versicherte sei aktuell nicht arbeitsfähig und es sei derzeit auch keine Besserung der Schmerzproblematik abzusehen (S. 5 Ziff. 2.7). 3.1.4 Im internistischen MEDAS-Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (act. II 100.4) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arte- rielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, eine Hochtonschwerhörigkeit rechts, eine Lactoseintoleranz sowie eine Thalassämie. Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 6). Aus neurologischer Sicht (vgl. neurologisches Teilgutachten vom 12. März 2019 [act. II 100.5]) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom bei Zustand nach Handverletzung links am 9. Juni 2016 (Stich mit Schweiss- draht) mit Infekt der Hohlhand, Zustand nach Revisionsoperation, Fremd- körperentfernung, Synovialektomie der Beugesehnen, A1-Ringband-Spal- tung sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Spasmus facialis links sowie ein Zustand nach Melanomentfernung an der unteren Extremität (S. 8 Ziff. 6). Es liege eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden an der linken Hand und den vom Versicherten erlebten Einschränkungen vor. Hier träten deutliche Inkonsistenzen hervor. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; eine angepasste kön- ne er ganztags und ohne Einschränkungen ausführen. Das Zumutbar- keitsprofil wurde wie folgt definiert: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einwirkung von Vibrationen oder Schlägen und ohne erforderliches kräftiges Zupacken der linken Hand sowie das Hantieren bis mindestens 15 kg beidhändig sowie mindestens 2 kg mit der linken Hand seien zumutbar (S. 9 f. Ziff. 7.2 und 8). Im rheumatologischen Teilgutachten vom 14. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 8 2019 (act. II 100.6) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Periarthropathia coxae rechts diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be- stehe ein Status nach Stichverletzung mit Schweissdraht an der Hohlhand links am 9. Juni 2016 (S. 14 Ziff. 6). Die anamnestisch geschilderten Rü- cken- und Hüftbeschwerden könnten angesichts der Anamnese, der Akten- lage, der Befunde der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Untersuchungsbefunde trotz deutlichem symptomverdeutlichendem und -vermeidendem Verhalten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Unter- suchung weitgehend nachvollzogen werden. Die anamnestisch und in der Aktenlage geschilderten und im Rahmen der aktuellen klinischen Untersu- chung demonstrierten funktionellen Einschränkungen der linken Hand sei- en bei weitgehend unauffälligem klinischen Befund und fehlenden objekti- ven Schonungszeichen hingegen nicht nachvollziehbar (S. 16 Ziff. 7.3). Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der konsekuti- ven schmerzhaften Bewegungs- und Belastungsstörung der HWS, BWS und LWS sowie der anatomisch weitgehend fixierten ungünstigen Wir- belsäulen-Statik seien monoton-repetitive Arbeiten, die ein Belastbarkeits- niveau von mindestens mittelschwer voraussetzten sowie rückenergono- misch ungünstige Zwangshaltungen abverlangten, ebenfalls nicht möglich. Kritisch seien insbesondere das Vor- resp. Rückneigen des Rumpfes sowie Tätigkeiten mit rotiertem Rumpf. Angesichts der multisegmentalen Diskopa- thien sollten auch Arbeiten, welche mit einer Exposition des Körpers ge- genüber Vibrationen verbunden seien, sowie längeres Gehen und Stehen wegen der gesundheitlichen Schädigung an der rechten Hüfte auf uneben- em Untergrund vermieden werden. Der Versicherte könne aufgrund einer Beschwerdezunahme infolge kumulativer Belastung dieselbe Körperpositi- on nicht längere Zeit einhalten und sei auf Wechselbelastung angewiesen. Aufgrund einer nachvollziehbaren Beschwerdezunahme unter kumulativer Belastung, welche durch Wechselbelastung nur unzureichend kompensiert werden könne, sei auch eine adaptierte Tätigkeit nur halbtags, jedoch ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. Dabei handle es sich um leich- te, selten mittelschwere, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptier- te Arbeiten unter Einhaltung der beschriebenen Einschränkungen betref- fend Zwangshaltungen, statischer Belastung und Expositionen gegenüber Vibrationen (S. 17 f. Ziff. 7.4 und 8). Im psychiatrischen Teilgutachten vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 9
- März 2019 (act. II 100.3/2) wurden weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und dargelegt, aus aktu- eller gutachterlicher Situation könne von keiner psychiatrischen Störung ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 6). Der Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganztags ohne Einschränkungen arbeitstätig sein (S. 14 Ziff. 8). Aus interdisziplinärer Sicht (interdisziplinäre Gesamt- bzw. Kon- sensbeurteilung vom 25. März 2019 [act. II 100.1]) sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste zu 50% (S. 5 Ziff. 4.7 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von ex- ternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 10 krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den Verfügungen vom
- und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) im Wesentlichen auf das interdis- ziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. März 2019 (act. II 100.1). Das Gut- achten erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spe- zialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend, und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend be- gründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers wie auch die übrigen medizinischen Berichte schmälern – wie nachfolgend dargelegt – die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 1) spricht das Schreiben von Dr. med. D.________ vom 23. August 2018 (act. II 67), mit dem hinsichtlich linke Hand eine algesiologische Begutachtung sowie eine Kartographierung des neuropathischen Schmerzareals und die Prüfung einer zentralen Sensibilisierung angeregt worden sind, nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen. Denn sowohl die neurologische wie auch rheumatologische Abklärung der linken Hand er- gaben allein leichte Befunde (Hyposensibilität Dig. III, IV und V [act. II 100.5/7 Ziff. 4.3]) resp. gar keine Befunde (act. II 100.6/13 Ziff. 4.3 und S. 16 Ziff. 7.1). So wurde denn auch im neurologischen Teilgutachten (act. II 100.5) festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Exploration weitgehend normal mit der linken Hand mit seinen persönlichen Ge- genständen und Kleidungsstücken hantieren und auch mit einer gewissen Kraft zugreifen können (S. 8 Ziff. 6). Der neurologische Gutachter schloss zudem eine schwere Nervenschädigung aus; lediglich zum Ringfinger finde sich eine leichte Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit (S. 8 Ziff. 6). Er wies daher zutreffend auf die beobachteten Diskrepanzen zwischen objek- tivierbaren Befunden an der linken Hand und den vom Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 11 erlebten Einschränkungen hin (S. 9 Ziff. 7.2, wonach der Beschwerdeführer als Rechtshänder entgegen seiner verbalen Äusserungen die linke Hand während der Untersuchung weitgehend funktionell verwendbar einsetzen konnte). In diesem Zusammenhang wies auch der rheumatologische Gut- achter darauf hin, dass die anamnestisch und in der Aktenlage geschilder- ten wie auch im Rahmen der klinischen Untersuchung demonstrierten funk- tionellen Einschränkungen der linken Hand bei weitgehend unauffälligem klinischen Befund und fehlenden objektiven Schonungszeichen nicht nach- vollziehbar sind (act. II 100.6/16 Ziff. 7.3). Er beschrieb einen kompletten grossen und kleinen Faustschluss; auch der Pinzettengriff sei unauffällig ausgefallen. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer im kursorischen Handkrafttest linksseitig stark selbst limitiert; es hätten sich keine klinischen Zeichen für eine konsequente Schonung der linken Hand/des linken Armes resp. für allfällige Arthro-/Tenosynovitiden ergeben (S. 13 Ziff. 4.3). Für eine zusätzliche algesiologische Untersuchung oder gar eine neue neuro- logische Begutachtung (Beschwerde S. 6 Ziff. 1) besteht deshalb keine Veranlassung. Was den Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 23. Oktober 2018 (act. II 80) betrifft, so wurde dieser allein im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten erwähnt (act. II 100.5/3 Ziff. 2 und act. II 100.6/5 Ziff. 2), nicht aber in der Aktenauflistung (act. II 100.1 S. 9 ff.). Der besagte Bericht enthält jedoch kein Indiz, welches die Gutachter nicht beachtet hätten oder das ihnen nicht bekannt gewesen wäre, weshalb der Bericht nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschät- zungen spricht. Was schliesslich der Bericht des Spitals E.________ vom
- Februar 2019 (act. II 95) betrifft, so war dieser den Gutachtern nicht be- kannt. Auch wenn der Bericht den Gutachtern nicht bekannt gewesen ist, so ändert dieser Umstand wie auch der Bericht an sich nichts an der Ver- wertbarkeit des Gutachtens, denn es finden sich auch in diesem Bericht keine Aspekte, welche die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Aufgrund des Dargelegten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 100.1 S. 6 f. Ziff. 4.8 und 4.10). In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bemessen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 12
- 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustel- len. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 13 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der An- meldung vom Oktober 2017 (act. II 1) und der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG April 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu dieser Zeit gemäss dem neurologischen Teilgutachten vom 12. März 2019 (act. II 100.5/10 Ziff. 8) sowie dem rheumatologischen Teilgutachten vom 14. März 2019 (act. II 100.6/18 Ziff. 8) erfüllt. Somit ist der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen. 4.5 Das ab dem 4. Januar 1999 bei der G.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) bestandene (act. II 18/2 Ziff. 2.1) und per 28. Februar 2018 aufgelöste (act. II 30) Arbeitsverhältnis würde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f.) – auch im hypothetischen Ge- sundheitsfall nicht mehr bestehen: Im Gespräch vom 19. Oktober 2017 (Akten der Suva im Verfahren UV/2019/653 [act. II UV] 74) mit dem Aus- sendienstmitarbeiter der Suva führte der Beschwerdeführer aus, durch die Schliessung der Produktion in … gehöre er auch zu den Mitarbeitern, de- nen das Arbeitsverhältnis gekündigt werde (S. 1), was die Arbeitgeberin bereits am Vortag der Suva telefonisch mitgeteilt hatte (S. 2). Auch beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 14 Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2017 (act. II 20) berichtete der Beschwerdeführer von einer in naher Zukunft aus wirtschaft- lichen Gründen zu rechnenden Kündigung. Im Kündigungsschreiben vom
- November 2017 (act. II 30) wurden denn auch einzig wirtschaftliche Gründe für die Kündigung angegeben. Schliesslich gab der Beschwerde- führer auch gegenüber den behandelnden Ärzten an, dass die Kündigung aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgte (Berichte des Spitals E.________ vom 6. März 2018 [act. II 44/2] und der Klinik F.________ vom
- Oktober 2018 [act. II 80/3]). Daran ändert das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. Juli 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) nichts: Darin wird zwar der wirt- schaftliche Kündigungsgrund etwas relativiert, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden aufgrund seiner Fähig- keiten „ein interessanter Kandidat mit sehr hohen Chancen für eine weiter- führende Beschäftigung gewesen“ wäre. Damit ist aber nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er als Gesunder weiterbeschäftigt worden wäre; dies ist allein möglich, was nicht ausreicht (vgl. E. 4.2 hier- vor). Dass die Kündigung allenfalls auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (wie in der Beschwerde S. 6 Ziff. 2 erwähnt wird), ist nicht erstellt, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Stelle – wie dargelegt – bereits aus wirtschaftlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht mehr inne hätte. In der Folge ist das Valideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Dabei berücksichtigte die Beschwer- degegnerin Ziff. 28 (Maschinenbau) sowie Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administrati- on/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; act. II 114/4 und 118/5) der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016, was aufgrund der vorliegenden Ver- hältnisse nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über eine Berufsausbildung als „… und …“ (act. II 38/63 Ziff. 1.4) bzw. soll „an der Universität … studiert“ haben (act. II 106.6/9). Hingegen erlangte er laut seinem Lebenslauf in seinem Herkunftsland wohl eine Berufsmaturität in der Fachrichtung …, absolvierte aber später kein Studium, sondern 1997 beim H.________ die … und … (act. II 24/2; vgl. auch act. II 46.2/7). Dabei handelt es sich offenbar um blosse Zertifikats- Kurse und nicht um eigentliche Berufsausbildungen (act. II 1/5 Ziff. 5.3; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 15 auch www…..ch, Rubrik: …). Die Angaben zum beruflichen Werdegang sind somit teilweise divergent; weitere diesbezügliche Sachverhaltserhe- bungen können indes mit Blick auf das Nachstehende unterbleiben: Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Erfahrung als …. Recht- sprechungsgemäss (Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1) kann eine versicherte Person, welche über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erwor- benem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen ver- mochte, grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft wer- den. Gemäss Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Be- schwerdeführer im Jahr 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 80‘405.-- (act. II 10.72/1 Ziff. 12) erreicht. Auch in den Jahren von dem Unfall erreichte er laut den Lohnabrechnungen (act. II 19.1) stets Bruttolöhne um die Fr. 80‘000.-- (2014: Fr. 79‘554.65; 2015: Fr. 80‘071.90; 2016: Fr. 80‘521.--). Die teilweise etwas tieferen Beträge im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug; act. II 17/3) resultieren aus den Abzügen von Drittleistungen („KK-TagVe“ bzw. „KK VerrK“ [vgl. act. II 19.1]). Der Beschwerdeführer er- zielte somit einen weit höheren Verdienst als bloss den Mindestlohn von Fr. 53‘950.-- (vgl. LGAV für das …-, …-, …-, …- und …, Ansatz für Angelernte im Fachbereich ab dem 9. Jahr der Berufs-/Branchenerfahrung [Anhang 10 Art. 1 lit. c bzw. Lohnanpassung 2018 Ziff. II lit. c]). Der erzielte Verdienst lag auch klar höher als der branchenspezifische LSE-Tabellenlohn bei Kompetenzniveau 1 (Fr. 69‘014.05 [Fr. 5‘553.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.1 Stunden {vgl. Ziff. 28 der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS} / 100.4 x 101.2 {Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2018 des BfS, Ziff. 10- 33}]). Vielmehr entspricht das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen dem Tabellenlohn von Kompetenzniveau 2. Danach verdienten Männer 2016 ein Monatseinkommen von Fr. 6‘132.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.1 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung per 2018 ergibt dies ein mass- gebendes Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- (Fr. 6‘132.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.1 Stunden / 100.4 [2016] x 101.2 [2018]). Diesbezüglich kann nicht argumentiert werden, der Beschwerdeführer sei wegen der Dienstjahre oder aus anderen Gründen bei der ehemaligen Arbeitgeberin überdurchschnittlich entlöhnt worden. Denn der tatsächlich erzielte Lohn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 16 von rund Fr. 80‘000.-- lag leicht unter dem üblichen Jahresbruttolohn der ISCO-Berufsgruppe von Fr. 81‘951.-- (Fr. 6‘562.-- [Tabelle T17 der LSE 2016, Männer, Ziff. 72 {Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe}, Lebensalter >= 50 Jahre] x 12 Monate / 40 x 41.3 [Sektor II der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS] / 100.4 x 101.2 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Män- ner, 2016-2018 des BfS, Sektor II, Index 2016 bzw. 2018]). Diese Berufs- gruppe umfasst auch angelernte Personen. Zudem wurde die dazugehöri- ge Berufshauptgruppe 7 (Handwerks- und verwandte Berufe) dem Kompe- tenzniveau 2 zugeordnet (vgl. Fussnote zur Tabelle T17). Aufgrund der Dargelegten ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne Berufsausbildung im hypothetischen Va- liditätsfall in der ...-Branche zumindest einen Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 2 erzielten könnte. Gerade im spezifischen Berufsfeld dürfte ein potentieller Arbeitgeber wohl mehr Gewicht auf eine langjährige Berufserfahrung als auf einen förmlichen Berufsabschluss legen, geht es doch letztlich darum, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen … -techniken beherrscht und effizient saubere … produziert. Im Folgenden ist von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- auszugehen. 4.6 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Zahlen der LSE 2016 zu bestimmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Gemäss dem Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Monats- lohn im Jahr 2016 Fr. 5‘340.--. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Total- wert der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS), die Leistungsfähigkeit von 50% sowie die Nominallohnentwicklung per 2018 (Totalwert der Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2018 des BfS) ergibt dies ein massgebendes In- valideneinkommen von Fr. 33‘700.50 (Fr. 5‘340.-- x 12 Monate / 40 Stun- den x 41.7 Stunden x 50% / 100.6 [2016] x 101.5 [2018]). Hiervon ist kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Die bestehenden gesundheitlichen Ein- schränkungen wurden bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil angemessen berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (E. 4.3 hiervor). Zwar sind im Kompetenzni- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 17 veau 1 bei den Männern auch Tätigkeiten enthalten, die versicherte Perso- nen wegen ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben können, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnab- zug vorzunehmen ist, weil dieses Kompetenzniveau nicht nur (körperlich schwere) Hilfsarbeiten, sondern auch eine Vielzahl von leichten bis mittel- schweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des BGer vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.3). Die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorliegend ebenfalls keinen Abzug, da, wenn sowohl Validen- als auch In- valideneinkommen aufgrund der LSE-Zahlen bestimmt werden, beide Ver- gleichseinkommen auf statistischen Grössen beruhen, und deshalb diese Einzelfallkriterien bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Ent- scheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- (E. 4.5 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘700.50 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 56% ([Fr. 76‘210.-- - Fr. 33‘700.50] / Fr. 76‘210.-- x 100), was ab 1. April 2018 den Anspruch auf eine halbe Invali- denrente begründet. 4.8 Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 18 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 724 IV und 200 19 725 IV (2) ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) rutschte am 9. Juni 2016 bei Schweissarbeiten mit dem Schweissgerät aus und stach sich durch den Handschuh hindurch in die linke Mittelhand (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Be- schwerdegegnerin; act. II] 10.72). Mit Verfügung vom 27. August 2018 (act. II 64.2) bzw. Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 (act. II 113/2) ver- neinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch denjenigen auf ei- ne Integritätsentschädigung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern be- stätigte mit Urteil vom heutigen Tag, UV/2019/653, die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung, während es dem Versicher- ten mit Wirkung ab dem 1. September 2018 eine Rente bei einem Invali- ditätsgrad von 12% zusprach. B. Bereits am 12. Oktober 2017 (act. II 1) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Ereignis vom 9. Juni 2016 bestehende Beschwerden an der linken Hand, eine seit einem Jahr bestehende Nervenirritation am linken Auge, seit drei Jahren bestehende Muskelverspannungen beider Un- terarme sowie seit über 20 Jahre bestehende Rückenbeschwerden bei der IVB zum Leistungsbezug an. Diese tätigte in der Folge erwerbliche und me- dizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der C.________ (MEDAS) vom 25. März 2019 (act. II 100.1) sprach die IVB dem Versicherten – nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (act. II 101, 105) – mit Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) bei einem Invaliditätsgrad von 56% eine halbe Rente ab 1. April 2018 zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2018 mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur hin- reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und nachfol- genden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde und nahm am 24. Oktober 2019 Stel- lung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 [in den Gerichtsakten] sowie Akten des Beschwerdeführers
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 4 [act. I] 1-4) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118), mit welchen ab dem 1. April 2018 eine halbe In- validenrente zugesprochen wurde. Anstelle der halben verlangt der Be- schwerdeführer die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente. Auch wenn lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung beanstandet wer- den, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Folglich ist vorliegend nicht bloss der An- spruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente, sondern der Rentenanspruch als Ganzes und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 5 Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Mit Schreiben vom 23. August 2018 (act. II 67) reichte Dr. med. D.________, Facharzt für Anästhesiologie vom Spital E.________, der Beschwerdegegnerin Zusatzfragen für die anstehende Begutachtung ein. Es sei eine genaue Kartographierung des neuropathischen Schmerzarea-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 6 les an der linken Hand mit sensorisch quantitativer Testung vorzunehmen und eine fachalgesiologische Stellungnahme zu erstellen. Weiter sei zu klären, welche konkreten Belastungen der linken Hand aus fachalgesiologi- scher Sicht zumutbar seien, ob Hinweise auf eine zentrale Sensibilisierung bestünden, und falls ja, in welchem Ausmass. 3.1.2 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 23. Oktober 2018 (act. II 80) über die stationäre Behandlung vom 19. September bis zum
23. Oktober 2018 wurden ein Verdacht auf eine schwere depressive Episo- de (ICD-10 F32.2) bei chronischer Schmerzproblematik und psychosozialer Belastungssituation sowie ein Verdacht auf eine chronische Schmerz- störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4) dia- gnostiziert. Aus somatischer Sicht bestünden u.a. ein Verdacht auf eine Thalassämie, gemischt neuropathisch nozizeptive Schmerzen in der linken Hohlhand nach Schweissdraht-Stichverletzung am 9. Juni 2016 mit narbi- ger Synovialitis und Tendovaginitis stenosans am linken Ringfinger, ein panvertebrales Schmerzsyndrom, ein Verdacht auf musculofasziale Schul- ter- und Armbeschwerden links mehr als rechts wegen Schonhaltung, ein Hemispasmus facialis links mit Muskelzuckungen periorbital mit Einbezug des Mundastes bei Status nach Firmenunfall 1989, chronisch rezidivieren- de Hüftbeschwerden rechts bei Verdacht auf eine Labrumläsion und eine Impingementsymptomatik bei Zustand nach Firmenunfall, chronische rezi- divierende Hüftbeschwerden links bei Verdacht auf beginnende arthroti- sche Veränderungen sowie eine arterielle Hypertonie, intermittierend (S. 1 f.). Durch die durchgeführten Massnahmen und die hohe Eigenmotivation des Versicherten habe im Verlauf der stationären Therapie eine deutliche Verbesserung der körperlichen Mobilität sowie eine psychische Stabilisie- rung erreicht werden können. Bei der seit vielen Jahren bestehenden Schmerzproblematik habe nur eine leichte Verbesserungstendenz erreicht werden können (S. 7). Als … bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte empfahlen die Durchführung einer umfassenden polydisziplinären Beurteilung der Zumutbarkeit (S. 9). 3.1.3 Im Bericht des Spitals E.________ vom 4. Februar 2019 (act. II 95) wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressi- ve Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2), bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 7 chronischer Schmerzproblematik und psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert (S. 5 Ziff. 2.5). Es bestehe eine deutlich reduzierte körperli- che Belastbarkeit mit einem chronifizierten multilokulären Schmerz und einer Schmerzverstärkung bei geringen körperlichen Belastungen. Zudem liege eine depressive Stimmungslage mit schwerer depressiver Episode verbunden mit einem Stimmungstief, einer Antriebsminderung, einer schnellen körperlichen und psychischen Erschöpfbarkeit sowie einer Lust- und Freudlosigkeit und einem deutlich verminderten Konzentrationsvermö- gen vor (S. 6 Ziff. 3.4). Der Versicherte sei aktuell nicht arbeitsfähig und es sei derzeit auch keine Besserung der Schmerzproblematik abzusehen (S. 5 Ziff. 2.7). 3.1.4 Im internistischen MEDAS-Teilgutachten vom 14. Februar 2019 (act. II 100.4) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arte- rielle Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, eine Hochtonschwerhörigkeit rechts, eine Lactoseintoleranz sowie eine Thalassämie. Aus internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 6). Aus neurologischer Sicht (vgl. neurologisches Teilgutachten vom 12. März 2019 [act. II 100.5]) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom bei Zustand nach Handverletzung links am 9. Juni 2016 (Stich mit Schweiss- draht) mit Infekt der Hohlhand, Zustand nach Revisionsoperation, Fremd- körperentfernung, Synovialektomie der Beugesehnen, A1-Ringband-Spal- tung sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine arterielle Hypertonie, ein Spasmus facialis links sowie ein Zustand nach Melanomentfernung an der unteren Extremität (S. 8 Ziff. 6). Es liege eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden an der linken Hand und den vom Versicherten erlebten Einschränkungen vor. Hier träten deutliche Inkonsistenzen hervor. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; eine angepasste kön- ne er ganztags und ohne Einschränkungen ausführen. Das Zumutbar- keitsprofil wurde wie folgt definiert: Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Einwirkung von Vibrationen oder Schlägen und ohne erforderliches kräftiges Zupacken der linken Hand sowie das Hantieren bis mindestens 15 kg beidhändig sowie mindestens 2 kg mit der linken Hand seien zumutbar (S. 9 f. Ziff. 7.2 und 8). Im rheumatologischen Teilgutachten vom 14. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 8 2019 (act. II 100.6) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Periarthropathia coxae rechts diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be- stehe ein Status nach Stichverletzung mit Schweissdraht an der Hohlhand links am 9. Juni 2016 (S. 14 Ziff. 6). Die anamnestisch geschilderten Rü- cken- und Hüftbeschwerden könnten angesichts der Anamnese, der Akten- lage, der Befunde der klinischen Untersuchung sowie der radiologischen Untersuchungsbefunde trotz deutlichem symptomverdeutlichendem und -vermeidendem Verhalten im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Unter- suchung weitgehend nachvollzogen werden. Die anamnestisch und in der Aktenlage geschilderten und im Rahmen der aktuellen klinischen Untersu- chung demonstrierten funktionellen Einschränkungen der linken Hand sei- en bei weitgehend unauffälligem klinischen Befund und fehlenden objekti- ven Schonungszeichen hingegen nicht nachvollziehbar (S. 16 Ziff. 7.3). Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der konsekuti- ven schmerzhaften Bewegungs- und Belastungsstörung der HWS, BWS und LWS sowie der anatomisch weitgehend fixierten ungünstigen Wir- belsäulen-Statik seien monoton-repetitive Arbeiten, die ein Belastbarkeits- niveau von mindestens mittelschwer voraussetzten sowie rückenergono- misch ungünstige Zwangshaltungen abverlangten, ebenfalls nicht möglich. Kritisch seien insbesondere das Vor- resp. Rückneigen des Rumpfes sowie Tätigkeiten mit rotiertem Rumpf. Angesichts der multisegmentalen Diskopa- thien sollten auch Arbeiten, welche mit einer Exposition des Körpers ge- genüber Vibrationen verbunden seien, sowie längeres Gehen und Stehen wegen der gesundheitlichen Schädigung an der rechten Hüfte auf uneben- em Untergrund vermieden werden. Der Versicherte könne aufgrund einer Beschwerdezunahme infolge kumulativer Belastung dieselbe Körperpositi- on nicht längere Zeit einhalten und sei auf Wechselbelastung angewiesen. Aufgrund einer nachvollziehbaren Beschwerdezunahme unter kumulativer Belastung, welche durch Wechselbelastung nur unzureichend kompensiert werden könne, sei auch eine adaptierte Tätigkeit nur halbtags, jedoch ohne weitere Leistungseinschränkung zumutbar. Dabei handle es sich um leich- te, selten mittelschwere, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptier- te Arbeiten unter Einhaltung der beschriebenen Einschränkungen betref- fend Zwangshaltungen, statischer Belastung und Expositionen gegenüber Vibrationen (S. 17 f. Ziff. 7.4 und 8). Im psychiatrischen Teilgutachten vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 9
25. März 2019 (act. II 100.3/2) wurden weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und dargelegt, aus aktu- eller gutachterlicher Situation könne von keiner psychiatrischen Störung ausgegangen werden (S. 11 Ziff. 6). Der Versicherte könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ganztags ohne Einschränkungen arbeitstätig sein (S. 14 Ziff. 8). Aus interdisziplinärer Sicht (interdisziplinäre Gesamt- bzw. Kon- sensbeurteilung vom 25. März 2019 [act. II 100.1]) sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, eine leidensangepasste zu 50% (S. 5 Ziff. 4.7 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von ex- ternen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 10 krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den Verfügungen vom
3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) im Wesentlichen auf das interdis- ziplinäre MEDAS-Gutachten vom 25. März 2019 (act. II 100.1). Das Gut- achten erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spe- zialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Aus- führungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend, und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend be- gründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt damit voller Beweiswert zu und es ist in der Folge darauf abzustellen. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers wie auch die übrigen medizinischen Berichte schmälern – wie nachfolgend dargelegt – die Beweiskraft des Gutachtens nicht. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 1) spricht das Schreiben von Dr. med. D.________ vom 23. August 2018 (act. II 67), mit dem hinsichtlich linke Hand eine algesiologische Begutachtung sowie eine Kartographierung des neuropathischen Schmerzareals und die Prüfung einer zentralen Sensibilisierung angeregt worden sind, nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzungen. Denn sowohl die neurologische wie auch rheumatologische Abklärung der linken Hand er- gaben allein leichte Befunde (Hyposensibilität Dig. III, IV und V [act. II 100.5/7 Ziff. 4.3]) resp. gar keine Befunde (act. II 100.6/13 Ziff. 4.3 und S. 16 Ziff. 7.1). So wurde denn auch im neurologischen Teilgutachten (act. II 100.5) festgehalten, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Exploration weitgehend normal mit der linken Hand mit seinen persönlichen Ge- genständen und Kleidungsstücken hantieren und auch mit einer gewissen Kraft zugreifen können (S. 8 Ziff. 6). Der neurologische Gutachter schloss zudem eine schwere Nervenschädigung aus; lediglich zum Ringfinger finde sich eine leichte Reduktion der Nervenleitgeschwindigkeit (S. 8 Ziff. 6). Er wies daher zutreffend auf die beobachteten Diskrepanzen zwischen objek- tivierbaren Befunden an der linken Hand und den vom Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 11 erlebten Einschränkungen hin (S. 9 Ziff. 7.2, wonach der Beschwerdeführer als Rechtshänder entgegen seiner verbalen Äusserungen die linke Hand während der Untersuchung weitgehend funktionell verwendbar einsetzen konnte). In diesem Zusammenhang wies auch der rheumatologische Gut- achter darauf hin, dass die anamnestisch und in der Aktenlage geschilder- ten wie auch im Rahmen der klinischen Untersuchung demonstrierten funk- tionellen Einschränkungen der linken Hand bei weitgehend unauffälligem klinischen Befund und fehlenden objektiven Schonungszeichen nicht nach- vollziehbar sind (act. II 100.6/16 Ziff. 7.3). Er beschrieb einen kompletten grossen und kleinen Faustschluss; auch der Pinzettengriff sei unauffällig ausgefallen. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer im kursorischen Handkrafttest linksseitig stark selbst limitiert; es hätten sich keine klinischen Zeichen für eine konsequente Schonung der linken Hand/des linken Armes resp. für allfällige Arthro-/Tenosynovitiden ergeben (S. 13 Ziff. 4.3). Für eine zusätzliche algesiologische Untersuchung oder gar eine neue neuro- logische Begutachtung (Beschwerde S. 6 Ziff. 1) besteht deshalb keine Veranlassung. Was den Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 23. Oktober 2018 (act. II 80) betrifft, so wurde dieser allein im neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten erwähnt (act. II 100.5/3 Ziff. 2 und act. II 100.6/5 Ziff. 2), nicht aber in der Aktenauflistung (act. II 100.1 S. 9 ff.). Der besagte Bericht enthält jedoch kein Indiz, welches die Gutachter nicht beachtet hätten oder das ihnen nicht bekannt gewesen wäre, weshalb der Bericht nicht gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschät- zungen spricht. Was schliesslich der Bericht des Spitals E.________ vom
4. Februar 2019 (act. II 95) betrifft, so war dieser den Gutachtern nicht be- kannt. Auch wenn der Bericht den Gutachtern nicht bekannt gewesen ist, so ändert dieser Umstand wie auch der Bericht an sich nichts an der Ver- wertbarkeit des Gutachtens, denn es finden sich auch in diesem Bericht keine Aspekte, welche die Gutachter nicht berücksichtigt hätten. Aufgrund des Dargelegten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 100.1 S. 6 f. Ziff. 4.8 und 4.10). In der Folge ist der Invaliditätsgrad zu bemessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 12 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsäch- lichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierba- re Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustel- len. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls re- levanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsge- richts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 13 zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizini- schen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der An- meldung vom Oktober 2017 (act. II 1) und der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG April 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu dieser Zeit gemäss dem neurologischen Teilgutachten vom 12. März 2019 (act. II 100.5/10 Ziff. 8) sowie dem rheumatologischen Teilgutachten vom 14. März 2019 (act. II 100.6/18 Ziff. 8) erfüllt. Somit ist der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen. 4.5 Das ab dem 4. Januar 1999 bei der G.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin) bestandene (act. II 18/2 Ziff. 2.1) und per 28. Februar 2018 aufgelöste (act. II 30) Arbeitsverhältnis würde – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 f.) – auch im hypothetischen Ge- sundheitsfall nicht mehr bestehen: Im Gespräch vom 19. Oktober 2017 (Akten der Suva im Verfahren UV/2019/653 [act. II UV] 74) mit dem Aus- sendienstmitarbeiter der Suva führte der Beschwerdeführer aus, durch die Schliessung der Produktion in … gehöre er auch zu den Mitarbeitern, de- nen das Arbeitsverhältnis gekündigt werde (S. 1), was die Arbeitgeberin bereits am Vortag der Suva telefonisch mitgeteilt hatte (S. 2). Auch beim
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 14 Erstgespräch bei der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2017 (act. II 20) berichtete der Beschwerdeführer von einer in naher Zukunft aus wirtschaft- lichen Gründen zu rechnenden Kündigung. Im Kündigungsschreiben vom
20. November 2017 (act. II 30) wurden denn auch einzig wirtschaftliche Gründe für die Kündigung angegeben. Schliesslich gab der Beschwerde- führer auch gegenüber den behandelnden Ärzten an, dass die Kündigung aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgte (Berichte des Spitals E.________ vom 6. März 2018 [act. II 44/2] und der Klinik F.________ vom
23. Oktober 2018 [act. II 80/3]). Daran ändert das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 18. Juli 2019 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) nichts: Darin wird zwar der wirt- schaftliche Kündigungsgrund etwas relativiert, indem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden aufgrund seiner Fähig- keiten „ein interessanter Kandidat mit sehr hohen Chancen für eine weiter- führende Beschäftigung gewesen“ wäre. Damit ist aber nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er als Gesunder weiterbeschäftigt worden wäre; dies ist allein möglich, was nicht ausreicht (vgl. E. 4.2 hier- vor). Dass die Kündigung allenfalls auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (wie in der Beschwerde S. 6 Ziff. 2 erwähnt wird), ist nicht erstellt, abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Stelle – wie dargelegt
– bereits aus wirtschaftlichen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlich- keit nicht mehr inne hätte. In der Folge ist das Valideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Dabei berücksichtigte die Beschwer- degegnerin Ziff. 28 (Maschinenbau) sowie Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administrati- on/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst; act. II 114/4 und 118/5) der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016, was aufgrund der vorliegenden Ver- hältnisse nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über eine Berufsausbildung als „… und …“ (act. II 38/63 Ziff. 1.4) bzw. soll „an der Universität … studiert“ haben (act. II 106.6/9). Hingegen erlangte er laut seinem Lebenslauf in seinem Herkunftsland wohl eine Berufsmaturität in der Fachrichtung …, absolvierte aber später kein Studium, sondern 1997 beim H.________ die … und … (act. II 24/2; vgl. auch act. II 46.2/7). Dabei handelt es sich offenbar um blosse Zertifikats- Kurse und nicht um eigentliche Berufsausbildungen (act. II 1/5 Ziff. 5.3; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 15 auch www…..ch, Rubrik: …). Die Angaben zum beruflichen Werdegang sind somit teilweise divergent; weitere diesbezügliche Sachverhaltserhe- bungen können indes mit Blick auf das Nachstehende unterbleiben: Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Erfahrung als …. Recht- sprechungsgemäss (Entscheid des BGer vom 4. März 2015, 8C_842/2014, E. 2.4.3.1) kann eine versicherte Person, welche über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit erwor- benem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen ver- mochte, grundsätzlich in einem höheren Kompetenzniveau eingestuft wer- den. Gemäss Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Be- schwerdeführer im Jahr 2017 ein Jahresgehalt von Fr. 80‘405.-- (act. II 10.72/1 Ziff. 12) erreicht. Auch in den Jahren von dem Unfall erreichte er laut den Lohnabrechnungen (act. II 19.1) stets Bruttolöhne um die Fr. 80‘000.-- (2014: Fr. 79‘554.65; 2015: Fr. 80‘071.90; 2016: Fr. 80‘521.--). Die teilweise etwas tieferen Beträge im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug; act. II 17/3) resultieren aus den Abzügen von Drittleistungen („KK-TagVe“ bzw. „KK VerrK“ [vgl. act. II 19.1]). Der Beschwerdeführer er- zielte somit einen weit höheren Verdienst als bloss den Mindestlohn von Fr. 53‘950.-- (vgl. LGAV für das …-, …-, …-, …- und …, Ansatz für Angelernte im Fachbereich ab dem 9. Jahr der Berufs-/Branchenerfahrung [Anhang 10 Art. 1 lit. c bzw. Lohnanpassung 2018 Ziff. II lit. c]). Der erzielte Verdienst lag auch klar höher als der branchenspezifische LSE-Tabellenlohn bei Kompetenzniveau 1 (Fr. 69‘014.05 [Fr. 5‘553.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.1 Stunden {vgl. Ziff. 28 der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS} / 100.4 x 101.2 {Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2018 des BfS, Ziff. 10- 33}]). Vielmehr entspricht das vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielte Einkommen dem Tabellenlohn von Kompetenzniveau 2. Danach verdienten Männer 2016 ein Monatseinkommen von Fr. 6‘132.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.1 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung per 2018 ergibt dies ein mass- gebendes Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- (Fr. 6‘132.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.1 Stunden / 100.4 [2016] x 101.2 [2018]). Diesbezüglich kann nicht argumentiert werden, der Beschwerdeführer sei wegen der Dienstjahre oder aus anderen Gründen bei der ehemaligen Arbeitgeberin überdurchschnittlich entlöhnt worden. Denn der tatsächlich erzielte Lohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 16 von rund Fr. 80‘000.-- lag leicht unter dem üblichen Jahresbruttolohn der ISCO-Berufsgruppe von Fr. 81‘951.-- (Fr. 6‘562.-- [Tabelle T17 der LSE 2016, Männer, Ziff. 72 {Metallarbeiter, Mechaniker und verwandte Berufe}, Lebensalter >= 50 Jahre] x 12 Monate / 40 x 41.3 [Sektor II der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS] / 100.4 x 101.2 [Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Män- ner, 2016-2018 des BfS, Sektor II, Index 2016 bzw. 2018]). Diese Berufs- gruppe umfasst auch angelernte Personen. Zudem wurde die dazugehöri- ge Berufshauptgruppe 7 (Handwerks- und verwandte Berufe) dem Kompe- tenzniveau 2 zugeordnet (vgl. Fussnote zur Tabelle T17). Aufgrund der Dargelegten ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer auch ohne Berufsausbildung im hypothetischen Va- liditätsfall in der ...-Branche zumindest einen Lohn entsprechend dem Kompetenzniveau 2 erzielten könnte. Gerade im spezifischen Berufsfeld dürfte ein potentieller Arbeitgeber wohl mehr Gewicht auf eine langjährige Berufserfahrung als auf einen förmlichen Berufsabschluss legen, geht es doch letztlich darum, dass der Beschwerdeführer die verschiedenen … -techniken beherrscht und effizient saubere … produziert. Im Folgenden ist von einem Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- auszugehen. 4.6 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf die Zahlen der LSE 2016 zu bestimmen (vgl. E. 4.3 hiervor). Gemäss dem Totalwert für Männer im Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der Monats- lohn im Jahr 2016 Fr. 5‘340.--. Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Total- wert der Tabelle „betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ des BfS), die Leistungsfähigkeit von 50% sowie die Nominallohnentwicklung per 2018 (Totalwert der Tabelle T1.1.15, Nominal- lohnindex, Männer, 2016-2018 des BfS) ergibt dies ein massgebendes In- valideneinkommen von Fr. 33‘700.50 (Fr. 5‘340.-- x 12 Monate / 40 Stun- den x 41.7 Stunden x 50% / 100.6 [2016] x 101.5 [2018]). Hiervon ist kein Tabellenlohnabzug vorzunehmen. Die bestehenden gesundheitlichen Ein- schränkungen wurden bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil angemessen berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (E. 4.3 hiervor). Zwar sind im Kompetenzni-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 17 veau 1 bei den Männern auch Tätigkeiten enthalten, die versicherte Perso- nen wegen ihres medizinischen Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben können, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein Tabellenlohnab- zug vorzunehmen ist, weil dieses Kompetenzniveau nicht nur (körperlich schwere) Hilfsarbeiten, sondern auch eine Vielzahl von leichten bis mittel- schweren Tätigkeiten umfasst (Entscheid des BGer vom 26. April 2018, 8C_699/2017, E. 3.3). Die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorliegend ebenfalls keinen Abzug, da, wenn sowohl Validen- als auch In- valideneinkommen aufgrund der LSE-Zahlen bestimmt werden, beide Ver- gleichseinkommen auf statistischen Grössen beruhen, und deshalb diese Einzelfallkriterien bei beiden Einkommen zu berücksichtigen wären (Ent- scheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 76‘210.-- (E. 4.5 hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 33‘700.50 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 56% ([Fr. 76‘210.-- - Fr. 33‘700.50] / Fr. 76‘210.-- x 100), was ab 1. April 2018 den Anspruch auf eine halbe Invali- denrente begründet. 4.8 Zusammenfassend sind die Verfügungen vom 3. und 25. Juli 2019 (act. II 114 und 118) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2020, IV/19/724, Seite 18 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.