Einspracheentscheid vom 5. August 2019
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. April 1999 in Ergänzung zur Invalidenrente der IV-Stelle Bern Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1, 8, 13, 21, 24 ff., 34 f., 39 ff., 52, 58, 66, 69, 71, 79). Anläss- lich einer im August 2018 eingeleiteten periodischen Revision der EL (AB
83) holte die AKB diverse Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten ein (AB 88 ff.), gestützt worauf sie mit Verfügung vom
27. Dezember 2018 (AB 98) den EL-Anspruch der Versicherten ab 1. Ja- nuar 2019 auf Fr. 2‘089.-- festsetzte. Hierbei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Mietkosten in der Höhe von Fr. 13‘200.-- (AB 98 S. 7). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einspra- che (AB 99, 105) wies die AKB mit Entscheid vom 5. August 2019 (AB 106) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin C.________, am 13. September 2019 Beschwerde und liess folgenden Antrag stellen: Der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 5. August 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von Fr. 3‘600.-- p.a. für eine roll- stuhlgängige Wohnung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2019 (recte: 2020) reichte die Beschwerdeführerin Schluss- bemerkungen ein und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung und hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2019 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab dem 1. Januar 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei den Ausgaben zusätzlich ein Zuschlag von Fr. 3‘600.-- p.a. für eine rollstuhlgängige Wohnung zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der Zuschlag von Fr. 3‘600.-- zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- offensichtlich nicht,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom
21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13‘200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 5 2.2.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der AHV und der IV erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3234.01 f.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraus- setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.3.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 6 2.3.3 Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Kör- perpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussen- welt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützens- werten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommu- nikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nicht- behinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Auslagen – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf, den Krankenkassen- prämien und dem Beitrag an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige – einen pauschalen Mietzins von Fr. 13‘200.-- p.a. angerechnet, nicht jedoch die Differenz zum effektiven Mietzins (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 996.-- (AB 93 S. 1, 98 S. 7). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass neben dem anerkannten Mietzins in der Höhe von Fr. 13‘200.-- ein Zuschlag von jährlich Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgängige Wohnung zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 7 3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass die effektiven Mietkosten (inkl. Ne- benkosten) den zugesprochenen Maximalmietzins von jährlich Fr. 13‘200.-- (vgl. E. 2.2.1 hiervor) um Fr. 996.-- übersteigen (AB 93 S. 1, 98 S. 7) und dass in den vorangegangenen Jahren jeweils der effektive Mietzins den Auslagen angerechnet wurde (vgl. AB 52 S. 6, 58, 66, 69, 71, 79). Die Be- schwerdeführerin scheint zu verkennen, dass es sich beim Zuschlag von Fr. 3‘600.-- (vgl. E. 2.2.2 hiervor) um einen Maximalbetrag handelt (vgl. SZS 2011 S. 194). Da durch die EL der gegenwärtige Grundbedarf gedeckt wird (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188), kann vorliegend einzig fraglich sein, ob die ausgewiesenen Mehrkosten in der Höhe von Fr. 996.-- (AB 98 S. 7) anzurechnen sind. Demnach ist auch die Rüge, der Zuschlag sei für die Erleichterung der Suche einer rollstuhlgängigen Wohnung auszurichten (Eingabe vom 13. Januar 2019 [recte: 2020] S. 1 f.), unbehelflich. 3.2 Damit die ausgewiesenen Mietmehrkosten (vgl. E. 3.1 hiervor) an- erkannt werden, müssen die Voraussetzungen für den Erhalt eines Roll- stuhles seitens der AHV und der IV erfüllt sein (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar Kostengutspra- chen der IV-Stelle Bern für verschiedene Hilfsmittel (orthopädische Serien- schuhe [AB 107 S. 25 f.], Haltestangen [AB 107 S. 31 f.], Gehwagen [AB 107 S. 40 f.], Badewannenbrett [AB 107 S. 42 f.]) erhalten hat, im hier massgebenden Jahr 2019 jedoch weder eine Kostengutsprache der IV- Stelle Bern für einen Rollstuhl vorlag noch die Beschwerdeführerin ander- weitig im Besitz eines Rollstuhles war (vgl. Beschwerde S. 6; Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 2.4; Eingabe vom 13. Januar 2019 [recte: 2020] S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG erfülle und bis anhin auf einen Roll- stuhl verzichtetet habe (Beschwerde S. 6). Hierzu ist den Akten in medizi- nischer Hinsicht was folgt zu entnehmen. 3.2.1 Die Ärzte des Spitals D.________ nannten im Bericht vom 9. Au- gust 2017 (AB 107 S. 20 ff.) folgende Diagnosen (AB 107 S. 20 f.):
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Mittelschwere obstruktive Schlafapnoe/Hypopnoe, ED Mai 2017
- Wahnhafte Störung bei paranoider und schizoider Persönlichkeit
- Adipositas per magna
- Vocal cord-Dysfunktion Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 8
- Substituierte Hypothyreose
- Nebendiagnosen: - St.n. Hysterektomie und Curettage bei Cavumpolyp Oktober 2013 - St.n. Koloskopie bei UB-Beschwerden 2014: Unauffällig, Hämor- rhoidalleiden - Chronisches somatoformes Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und Bauch, Kopfschmerzen - Anamnestisch langjährige Stand- und Gangunsicherheit - Intermittierender Kraftverlust in den Beinen - Arm-/Schulterschmerzen rechts o Neurologisch nicht reproduzierbare asymmetrische Befunde 3.2.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 9. August 2019 (AB 107 S. 24) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sodann fest, dass aufgrund der Grunderkrankung zur Verbesserung/Erhaltung der Mobi- lität und Selbständigkeit eine IV-gerechte rollstuhlgängige Wohnung inklu- sive angepasstem individuellem Innenausbau zu unterstützen sei. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Für das hier massgebende Jahr 2019 liegt weder eine Kostengut- sprache der IV-Stelle Bern für einen Rollstuhl vor noch sind den Akten an- dere konkrete Hinweise für eine Rollstuhlbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin zu entnehmen. Wohl erachtet Dr. med. E.________ eine rollstuhlgän- gige Wohnung als sinnvoll (vgl. AB 107 S. 24) und im Bericht vom 9. Au- gust 2017 (AB 107 S. 20 ff.) wird eine anamnestische langjährige Stand- und Gangunsicherheit genannt. Eine Rollstuhlbedürftigkeit wird aus medi- zinischer Sicht jedoch nicht postuliert und die Beschwerdeführerin kam bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 9 anhin mit den zugesprochenen Hilfsmitteln (vgl. E. 3.2 hiervor) aus. Auch aus dem Umstand, dass ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. AB 107 S. 23), kann die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht (Be- schwerde S. 5) – in Bezug auf die Rollstuhlbedürftigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach war die Beschwerdeführerin für den hier fragli- chen Zeitraum wohl auf die zugesprochenen Hilfsmittel, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) jedoch nicht auf einen Rollstuhl an- gewiesen. Zudem ist die Wohnung der Beschwerdeführerin unbestrittener- massen nicht rollstuhlgängig (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4; Eingabe vom 13. Januar 2019 [recte: 2020] S. 1). Demnach erfüllt die Beschwerde- führerin die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG nicht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr in den Jahren 2009 bis 2018 ein Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung angerechnet wurde (AB 39 S. 4, 40, 41 S. 4, 42 ff., 58, 66, 69, 71, 79), etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffent- lich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 10 Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). 3.5.2 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung, kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be- messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3). Folglich kann die Beschwer- deführerin aus dem Umstand, dass ihr in früheren Jahren ein höherer Miet- zins angerechnet wurde (vgl. AB 39 S. 4, 40, 41 S. 4, 42 ff., 58, 66, 69, 71, 79), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin beim anrechen- baren Mietzins zu Recht keinen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Woh- nung gewährt. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes we- gen (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach dem Dargelegten erweist sich der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 5. August 2019 (AB 106) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 706 EL FUR/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. April 1999 in Ergänzung zur Invalidenrente der IV-Stelle Bern Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 1, 8, 13, 21, 24 ff., 34 f., 39 ff., 52, 58, 66, 69, 71, 79). Anläss- lich einer im August 2018 eingeleiteten periodischen Revision der EL (AB
83) holte die AKB diverse Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten ein (AB 88 ff.), gestützt worauf sie mit Verfügung vom
27. Dezember 2018 (AB 98) den EL-Anspruch der Versicherten ab 1. Ja- nuar 2019 auf Fr. 2‘089.-- festsetzte. Hierbei berücksichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Mietkosten in der Höhe von Fr. 13‘200.-- (AB 98 S. 7). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einspra- che (AB 99, 105) wies die AKB mit Entscheid vom 5. August 2019 (AB 106) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwältin C.________, am 13. September 2019 Beschwerde und liess folgenden Antrag stellen: Der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 5. August 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von Fr. 3‘600.-- p.a. für eine roll- stuhlgängige Wohnung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2019 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2019 (recte: 2020) reichte die Beschwerdeführerin Schluss- bemerkungen ein und hielt an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung und hielt ebenfalls an ihrem Antrag fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2019 (AB 106). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerde- führerin ab dem 1. Januar 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei den Ausgaben zusätzlich ein Zuschlag von Fr. 3‘600.-- p.a. für eine rollstuhlgängige Wohnung zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen auf- grund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3) und der Zuschlag von Fr. 3‘600.-- zu prüfen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- offensichtlich nicht,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom
21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.2.1 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchs- tens Fr. 13‘200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 5 2.2.2 Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung wer- den bei den Mietzinsausgaben zusätzlich Fr. 3‘600.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der AHV und der IV erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020, Rz. 3234.01 f.). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraus- setzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). 2.3.2 Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbs- tätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes- serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 6 2.3.3 Ziel ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Kör- perpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form des Zugangs zur Um- und Aussen- welt, der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützens- werten sportlichen Betätigung oder der Benützung von speziellen Kommu- nikationsgeräten (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Januar 2011, 8C_262/2010, E. 2.1). Aus Art. 21 Abs. 2 IVG fliesst jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbstständig wie eine nicht- behinderte Person leben können (Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2010, 9C_197/2010, E. 5). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. Bei der Berechnung der jährlichen EL hat die Beschwerdegegnerin bei den Auslagen – neben dem unbestrittenen Lebensbedarf, den Krankenkassen- prämien und dem Beitrag an die AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige – einen pauschalen Mietzins von Fr. 13‘200.-- p.a. angerechnet, nicht jedoch die Differenz zum effektiven Mietzins (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 996.-- (AB 93 S. 1, 98 S. 7). Damit zeigt sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und macht geltend, dass neben dem anerkannten Mietzins in der Höhe von Fr. 13‘200.-- ein Zuschlag von jährlich Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgängige Wohnung zu berücksichtigen sei (Beschwerde S. 2 Ziff. I.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 7 3.1 Vorliegend ist aktenkundig, dass die effektiven Mietkosten (inkl. Ne- benkosten) den zugesprochenen Maximalmietzins von jährlich Fr. 13‘200.-- (vgl. E. 2.2.1 hiervor) um Fr. 996.-- übersteigen (AB 93 S. 1, 98 S. 7) und dass in den vorangegangenen Jahren jeweils der effektive Mietzins den Auslagen angerechnet wurde (vgl. AB 52 S. 6, 58, 66, 69, 71, 79). Die Be- schwerdeführerin scheint zu verkennen, dass es sich beim Zuschlag von Fr. 3‘600.-- (vgl. E. 2.2.2 hiervor) um einen Maximalbetrag handelt (vgl. SZS 2011 S. 194). Da durch die EL der gegenwärtige Grundbedarf gedeckt wird (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188), kann vorliegend einzig fraglich sein, ob die ausgewiesenen Mehrkosten in der Höhe von Fr. 996.-- (AB 98 S. 7) anzurechnen sind. Demnach ist auch die Rüge, der Zuschlag sei für die Erleichterung der Suche einer rollstuhlgängigen Wohnung auszurichten (Eingabe vom 13. Januar 2019 [recte: 2020] S. 1 f.), unbehelflich. 3.2 Damit die ausgewiesenen Mietmehrkosten (vgl. E. 3.1 hiervor) an- erkannt werden, müssen die Voraussetzungen für den Erhalt eines Roll- stuhles seitens der AHV und der IV erfüllt sein (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar Kostengutspra- chen der IV-Stelle Bern für verschiedene Hilfsmittel (orthopädische Serien- schuhe [AB 107 S. 25 f.], Haltestangen [AB 107 S. 31 f.], Gehwagen [AB 107 S. 40 f.], Badewannenbrett [AB 107 S. 42 f.]) erhalten hat, im hier massgebenden Jahr 2019 jedoch weder eine Kostengutsprache der IV- Stelle Bern für einen Rollstuhl vorlag noch die Beschwerdeführerin ander- weitig im Besitz eines Rollstuhles war (vgl. Beschwerde S. 6; Beschwerde- antwort S. 4 Ziff. 2.4; Eingabe vom 13. Januar 2019 [recte: 2020] S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, dass sie die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG erfülle und bis anhin auf einen Roll- stuhl verzichtetet habe (Beschwerde S. 6). Hierzu ist den Akten in medizi- nischer Hinsicht was folgt zu entnehmen. 3.2.1 Die Ärzte des Spitals D.________ nannten im Bericht vom 9. Au- gust 2017 (AB 107 S. 20 ff.) folgende Diagnosen (AB 107 S. 20 f.): 1. Mittelschwere obstruktive Schlafapnoe/Hypopnoe, ED Mai 2017 2. Wahnhafte Störung bei paranoider und schizoider Persönlichkeit 3. Adipositas per magna 4. Vocal cord-Dysfunktion
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 8 5. Substituierte Hypothyreose 6. Nebendiagnosen: - St.n. Hysterektomie und Curettage bei Cavumpolyp Oktober 2013 - St.n. Koloskopie bei UB-Beschwerden 2014: Unauffällig, Hämor- rhoidalleiden - Chronisches somatoformes Schmerzsyndrom im Bereich Rücken und Bauch, Kopfschmerzen - Anamnestisch langjährige Stand- und Gangunsicherheit - Intermittierender Kraftverlust in den Beinen - Arm-/Schulterschmerzen rechts o Neurologisch nicht reproduzierbare asymmetrische Befunde 3.2.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 9. August 2019 (AB 107 S. 24) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sodann fest, dass aufgrund der Grunderkrankung zur Verbesserung/Erhaltung der Mobi- lität und Selbständigkeit eine IV-gerechte rollstuhlgängige Wohnung inklu- sive angepasstem individuellem Innenausbau zu unterstützen sei. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Für das hier massgebende Jahr 2019 liegt weder eine Kostengut- sprache der IV-Stelle Bern für einen Rollstuhl vor noch sind den Akten an- dere konkrete Hinweise für eine Rollstuhlbedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin zu entnehmen. Wohl erachtet Dr. med. E.________ eine rollstuhlgän- gige Wohnung als sinnvoll (vgl. AB 107 S. 24) und im Bericht vom 9. Au- gust 2017 (AB 107 S. 20 ff.) wird eine anamnestische langjährige Stand- und Gangunsicherheit genannt. Eine Rollstuhlbedürftigkeit wird aus medi- zinischer Sicht jedoch nicht postuliert und die Beschwerdeführerin kam bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 9 anhin mit den zugesprochenen Hilfsmitteln (vgl. E. 3.2 hiervor) aus. Auch aus dem Umstand, dass ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. AB 107 S. 23), kann die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ansicht (Be- schwerde S. 5) – in Bezug auf die Rollstuhlbedürftigkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach war die Beschwerdeführerin für den hier fragli- chen Zeitraum wohl auf die zugesprochenen Hilfsmittel, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) jedoch nicht auf einen Rollstuhl an- gewiesen. Zudem ist die Wohnung der Beschwerdeführerin unbestrittener- massen nicht rollstuhlgängig (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4; Eingabe vom 13. Januar 2019 [recte: 2020] S. 1). Demnach erfüllt die Beschwerde- führerin die Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG nicht (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr in den Jahren 2009 bis 2018 ein Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung angerechnet wurde (AB 39 S. 4, 40, 41 S. 4, 42 ff., 58, 66, 69, 71, 79), etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.5.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffent- lich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 10 Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). Denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 E. 3a). 3.5.2 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergän- zungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung, kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berech- nungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Be- messungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3). Folglich kann die Beschwer- deführerin aus dem Umstand, dass ihr in früheren Jahren ein höherer Miet- zins angerechnet wurde (vgl. AB 39 S. 4, 40, 41 S. 4, 42 ff., 58, 66, 69, 71, 79), nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin beim anrechen- baren Mietzins zu Recht keinen Zuschlag für eine rollstuhlgängige Woh- nung gewährt. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes we- gen (vgl. E. 1.2 hiervor). Nach dem Dargelegten erweist sich der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 5. August 2019 (AB 106) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2020, EL/19/706, Seite 11 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).