opencaselaw.ch

200 2019 702

Bern VerwG · 2020-05-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Juli 2019

Sachverhalt

A. Der 2004 geborene A.________, der namentlich an einer beidseitigen kon- genitalen mittelgradigen Schwerhörigkeit leidet, wurde von seinen Eltern im Januar 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Akten der Invalidenversiche- rung, Antwortbeilage [AB] 2, 7.1 S. 62 ff., 107). Die damals zuständige So- zialversicherungsanstalt des Kantons ... (SVA ...) sprach ihm nach medizi- nischen Abklärungen mit Verfügung vom 31. März 2006 (AB 7.1 S. 48 f.) eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Minderjährige mit Wirkung ab Dezember 2005 zu. Dieser Anspruch wurde in der Folge durch die nun- mehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin [vgl. AB 1]) mehrfach bestätigt; dies zuletzt im Mai 2016 (AB 6, 30, 87). Nach Einholen eines Berichts des Spitals F.________ (AB 108 f., 112) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Januar 2019 (AB 124) die Aufhebung der Hilflosen- entschädigung in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob und Berichte der behandelnden Ärzte auflegte (AB 126). Die IVB tätigte darauf- hin eine Anfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; AB 129), welche mit Schreiben vom 3. Juli 2019 (AB 142) beantwortet wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 144) hob die IVB die Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen- den Monats auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch D.________, Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Okto- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit Dezember 2005 ausgerich- tete Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Minderjährige zu Recht auf- gehoben hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt u.a. als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). 2.3.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 5 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.3.3 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Anspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Verfü- gung vom 16. Mai 2016 (AB 87), in welcher festgehalten wurde, der Be- schwerdeführer sei unverändert infolge der beidseits schweren Hörschädi- gung in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich von Dritthilfe abhängig (S. 2). Diese Aussage beruhte auf den Erhebungen gemäss „Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Ver- sicherte“ vom 2. März 2016 (AB 72 S. 8). Aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass in Bezug auf die Schwerhörigkeit seit Erlass der Ver- fügung vom 16. Mai 2016 (AB 87) keine wesentliche Änderung des Sach- verhalts eingetreten ist (vgl. AB 86 und 112). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung nach Rücksprache mit dem BSV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 6 (AB 129, 142) einerseits mit der von Letzterem per 1. Januar 2018 vorge- nommenen Präzisierung von Rz. 8065.1 des Kreisschreibens über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Gemäss dieser Bestimmung ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörig- keit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörig- keit und Taubheit) bei Kindern ab einem korrigierten Hörverlustgrad von 60 % (nach Feldmann 2001, Probst 2004) bzw. ab einer korrigierten Hör- schwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Präzisierung gegenüber der bis

31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Rz. 8065.1 des KSIH bestehe darin, dass es sich um den korrigierten Hörverlust handeln müsse. Die In- validenversicherung bemesse den Hilfsbedarf grundsätzlich unter Berück- sichtigung allfälliger Hilfsmittelabgaben im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht. Da der Beschwerdeführer diese audiologischen Kriterien nicht erfülle, seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschä- digung leichten Grades nicht erfüllt (AB 144 S. 2). Wie vorstehend darge- legt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) vermag eine neue Verwaltungspraxis grundsätz- lich keine Revision des laufenden Anspruchs zum Nachteil des Versicher- ten zu rechtfertigen. Die dahingehend lautende Begründung der Aufhebung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung ist damit nicht zu schüt- zen (vgl. zur Thematik der geänderten Verwaltungsweisungen bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2018/948, E. 3.7, vom 28. Juni 2019, IV/2018/874, E. 3.4.2, und vom

30. August 2019, IV/2019/260, E. 3.6). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die neuen Verwaltungsweisungen einer gerichtlichen Überprü- fung standhielten, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über das Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden dürfen (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434). 3.3 Wohl aufgrund der seitens des BSV eingeräumten Unpraktikabilität der audiologischen Kriterien in Rz. 8065.1 der KSIH (AB 142) zielt die Ar- gumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 144) – anders als noch im Vorbescheid (AB 124) – nicht mehr einzig auf die geänderte Verwaltungsweisung, sondern zusätzlich auf die fehlende Abhängigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in der Pflege ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 7 sellschaftlicher Kontakte (AB 144 S. 3). Eine Erläuterung, inwiefern diesbe- züglich im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) eine tatsächliche Änderung eingetreten sein soll, bleibt die Beschwerdegegnerin schuldig. Entsprechende Abklärungen nahm sie nicht vor. Sie verweist le- diglich auf einen Arztbericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin vom 9. Januar 2019 (AB 123), in welchem dieser einen behinderungsbedingten Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters ver- neinte (S. 3 Ziff. 1.8). Diese nicht näher begründete ärztliche Auskunft ist als Entscheidgrundlage offenkundig ungenügend; dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sie sich nicht hinsichtlich des Beweisthemas – der revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung – ausspricht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers von einem gestiegenen Aufwand bei der Hilfeleistung berichten (AB 126 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Gutheissung der Be- schwerde antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass der verfügte Ent- zug der aufschiebenden Wirkung weiterhin anhält (BGE 129 V 370; Ent- scheid des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 8 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes fest- gesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertre- tung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialver- sicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. De- zember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 31. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt E.________ von D.________ ein Honorar von Fr. 1‘118.-- (8.6 Std. à Fr. 130.--) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 100.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 93.85 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1‘312.65 entspricht und nicht zu be- anstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘312.65 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - D.________, Advokat E.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 702 IV FUE/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Imhasly A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________, vertreten durch D.________, Advokat E.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Juli 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2004 geborene A.________, der namentlich an einer beidseitigen kon- genitalen mittelgradigen Schwerhörigkeit leidet, wurde von seinen Eltern im Januar 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Akten der Invalidenversiche- rung, Antwortbeilage [AB] 2, 7.1 S. 62 ff., 107). Die damals zuständige So- zialversicherungsanstalt des Kantons ... (SVA ...) sprach ihm nach medizi- nischen Abklärungen mit Verfügung vom 31. März 2006 (AB 7.1 S. 48 f.) eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Minderjährige mit Wirkung ab Dezember 2005 zu. Dieser Anspruch wurde in der Folge durch die nun- mehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin [vgl. AB 1]) mehrfach bestätigt; dies zuletzt im Mai 2016 (AB 6, 30, 87). Nach Einholen eines Berichts des Spitals F.________ (AB 108 f., 112) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. Januar 2019 (AB 124) die Aufhebung der Hilflosen- entschädigung in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob und Berichte der behandelnden Ärzte auflegte (AB 126). Die IVB tätigte darauf- hin eine Anfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; AB 129), welche mit Schreiben vom 3. Juli 2019 (AB 142) beantwortet wurde. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 144) hob die IVB die Hilflosenentschädi- gung für Minderjährige per Ende des der Zustellung der Verfügung folgen- den Monats auf und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch D.________, Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 13. September 2019 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Be- schwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Okto- ber 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen und durch den angefochtenen Entscheid berührt (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Juli 2019 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und dabei ins- besondere, ob die Beschwerdegegnerin die seit Dezember 2005 ausgerich- tete Hilflosenentschädigung im Sonderfall für Minderjährige zu Recht auf- gehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 4 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt u.a. als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Bei der Anpassung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). 2.3.1 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (vgl. BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 5 2.3.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220 E. 2). 2.3.3 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Auch eine neue Verwal- tungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Anspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist die Verfü- gung vom 16. Mai 2016 (AB 87), in welcher festgehalten wurde, der Be- schwerdeführer sei unverändert infolge der beidseits schweren Hörschädi- gung in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig und erheblich von Dritthilfe abhängig (S. 2). Diese Aussage beruhte auf den Erhebungen gemäss „Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Ver- sicherte“ vom 2. März 2016 (AB 72 S. 8). Aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass in Bezug auf die Schwerhörigkeit seit Erlass der Ver- fügung vom 16. Mai 2016 (AB 87) keine wesentliche Änderung des Sach- verhalts eingetreten ist (vgl. AB 86 und 112). 3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung nach Rücksprache mit dem BSV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 6 (AB 129, 142) einerseits mit der von Letzterem per 1. Januar 2018 vorge- nommenen Präzisierung von Rz. 8065.1 des Kreisschreibens über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH). Gemäss dieser Bestimmung ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörig- keit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörig- keit und Taubheit) bei Kindern ab einem korrigierten Hörverlustgrad von 60 % (nach Feldmann 2001, Probst 2004) bzw. ab einer korrigierten Hör- schwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Präzisierung gegenüber der bis

31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Rz. 8065.1 des KSIH bestehe darin, dass es sich um den korrigierten Hörverlust handeln müsse. Die In- validenversicherung bemesse den Hilfsbedarf grundsätzlich unter Berück- sichtigung allfälliger Hilfsmittelabgaben im Rahmen der Schadenminde- rungspflicht. Da der Beschwerdeführer diese audiologischen Kriterien nicht erfülle, seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschä- digung leichten Grades nicht erfüllt (AB 144 S. 2). Wie vorstehend darge- legt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) vermag eine neue Verwaltungspraxis grundsätz- lich keine Revision des laufenden Anspruchs zum Nachteil des Versicher- ten zu rechtfertigen. Die dahingehend lautende Begründung der Aufhebung der bislang ausgerichteten Hilflosenentschädigung ist damit nicht zu schüt- zen (vgl. zur Thematik der geänderten Verwaltungsweisungen bereits die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/2018/948, E. 3.7, vom 28. Juni 2019, IV/2018/874, E. 3.4.2, und vom

30. August 2019, IV/2019/260, E. 3.6). Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die neuen Verwaltungsweisungen einer gerichtlichen Überprü- fung standhielten, zumal auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über das Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden dürfen (vgl. BGE 142 V 425 E. 7.2 S. 434). 3.3 Wohl aufgrund der seitens des BSV eingeräumten Unpraktikabilität der audiologischen Kriterien in Rz. 8065.1 der KSIH (AB 142) zielt die Ar- gumentation der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 144) – anders als noch im Vorbescheid (AB 124) – nicht mehr einzig auf die geänderte Verwaltungsweisung, sondern zusätzlich auf die fehlende Abhängigkeit von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in der Pflege ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 7 sellschaftlicher Kontakte (AB 144 S. 3). Eine Erläuterung, inwiefern diesbe- züglich im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) eine tatsächliche Änderung eingetreten sein soll, bleibt die Beschwerdegegnerin schuldig. Entsprechende Abklärungen nahm sie nicht vor. Sie verweist le- diglich auf einen Arztbericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin vom 9. Januar 2019 (AB 123), in welchem dieser einen behinderungsbedingten Mehraufwand an Hilfeleistung oder persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem Nichtbehinderten gleichen Alters ver- neinte (S. 3 Ziff. 1.8). Diese nicht näher begründete ärztliche Auskunft ist als Entscheidgrundlage offenkundig ungenügend; dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sie sich nicht hinsichtlich des Beweisthemas – der revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung – ausspricht (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). Hinzu kommt, dass die Eltern des Beschwerdeführers von einem gestiegenen Aufwand bei der Hilfeleistung berichten (AB 126 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Sach- verhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Gutheissung der Be- schwerde antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie notwendigen Abklärungen vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Anzumerken bleibt, dass der verfügte Ent- zug der aufschiebenden Wirkung weiterhin anhält (BGE 129 V 370; Ent- scheid des Bundesgerichts vom 12. September 2019, 9C_671/2018, E. 2.6.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 8 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückwei- sung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen im Sinne von BGE 135 I 1 sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes fest- gesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertre- tung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialver- sicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben vom 16. De- zember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne von BGE 135 I 1 wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Mit Kostennote vom 31. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt E.________ von D.________ ein Honorar von Fr. 1‘118.-- (8.6 Std. à Fr. 130.--) zuzüg- lich Auslagen von Fr. 100.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 93.85 geltend, was einem Betrag von insgesamt Fr. 1‘312.65 entspricht und nicht zu be- anstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2020, IV/19/702, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2019 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘312.65 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- D.________, Advokat E.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.